{"id":7463,"date":"2018-01-16T17:00:16","date_gmt":"2018-01-16T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7463"},"modified":"2018-05-02T11:32:22","modified_gmt":"2018-05-02T11:32:22","slug":"4b-o-80-16-l-glutaminsaeure-herstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7463","title":{"rendered":"4b O 80\/16 &#8211; L-Glutamins\u00e4ure-Herstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2735<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a016. Januar 2018, Az.\u00a0<\/span><span style=\"color: black;\">4b O 80\/16 <\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>das durch ein Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure unmittelbar hergestellte Mononatriumglutamat (MNG bzw. MSG) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren das Kultivieren eines coryneformen Bakteriums umfasst, das ein Enzym exprimiert, das von einem L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Glutamatdehydrogenase (GDH) und Citratsynthase (CS) kodiert wird, wobei<br \/>\ni) eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz; oder<br \/>\nii) eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz und eine Promotorsequenz des CS-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1)<\/li>\n<li>2. Auskunft \u00fcber die gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 28. Oktober 2009 begangenen Handlungen zu erteilen und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 2009 begangen haben, unter zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten jeweils tragen und ihn jeweils erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Oktober 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28. November 2009 von den Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Kl\u00e4gerin mit ihren Klageanspr\u00fcchen abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 40 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 30 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiffer I. 1. und I. 4. des Tenors: 195.000,00 EUR<br \/>\nZiffer I. 2. und I. 3. des Tenors: 90.000,00 EUR<br \/>\nZiffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 033 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 22. September 1999 unter Inanspruchnahme von zwei japanischen Priorit\u00e4ten vom 25. September 1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Oktober 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Patent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 5 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren nur noch mit einem eingeschr\u00e4nkten Anspruchssatz. Im \u00dcbrigen wurde \u00fcber die Nichtigkeitsklage noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft coryneforme Bakterien zur Herstellung von L-Glutamat. Der von der Kl\u00e4gerin nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure, umfassend das Kultivieren eines coryneformen Bakteriums, das ein Enzym exprimiert, das von einem L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Glutamatdehydrogenase (GDH) und Citratsynthase (CS) kodiert wird, wobei<br \/>\ni) eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz; und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt; oder<br \/>\nii) eine Promotorsequenz des CS-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt; oder<br \/>\niii) eine Kombination von (i) und (ii)<\/li>\n<li>\nWegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 wird auf die Anlage FBD 19b Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) betreibt das Lebensmittel- und Biotechnologiegesch\u00e4ft der A Group. Deutsche Vertriebsniederlassung der Beklagten zu 1) ist die A B GmbH. Auf der Website der Beklagten zu 1) wird ausgef\u00fchrt, A sei auf dem europ\u00e4ischen Markt schnell gewachsen. Deshalb habe A A B gegr\u00fcndet, um sich den europ\u00e4ischen Markt zu sichern und Informationen zu sammeln.<\/li>\n<li>Mit Rechnung vom 27. November 2015 verkaufte die A B GmbH 50 kg Mononatriumglutamat unter der Bezeichnung \u201eA C\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an einen Abnehmer in D und lieferte es am 2. Dezember 2015 dorthin. Eine Probe der Lieferung befindet sich als Anlage FBD 11 bei der Akte. Auf den gelieferten S\u00e4cken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die beide der Charge XXX entstammen, wird die Beklagte zu 2) als Herstellerin genannt. Diese stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Lizenz f\u00fcr die Beklagte zu 1) her. Die Herstellung erfolgt mit Hilfe von Mikroorganismen im Rahmen eines Fermentationsprozesses. Dabei wandeln die Mikroorganismen in einem Kulturmedium Zucker in Glutamins\u00e4ure um. Die im Kulturmedium angesammelte Glutamins\u00e4ure wird aus der Fermentationsbr\u00fche als kristalliertes Mononatriumsalz gewonnen und dann getrocknet, bevor sie verkauft wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Mai 2014 auch das Nebenprodukt \u201eA. E\u201c, das bei der Glutamins\u00e4ureproduktion entsteht und aus der Produktionsst\u00e4tte der Beklagten zu 2) stammt. In dem Nebenprodukt finden sich R\u00fcckst\u00e4nde der bei der Herstellung von Mononatriumglutamat verwendeten Mikroorganismen, die einen R\u00fcckschluss auf das angewendete Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zulassen. Die in \u201eA. E\u201c vorhandenen Mikroorganismen zur Produktion der Glutamins\u00e4ure wurden auch bei der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df dem Datenblatt f\u00fcr \u201eA. E\u201c wird dieses durch mikrobielle Fermentation von Corynebacterium glutamicum (nachfolgend: C. glutamicum) gewonnen. Untersuchungen, die von der Kl\u00e4gerin an einer Probe des erhaltenen \u201eA E\u201c vorgenommen bzw. in Auftrag gegeben wurden, ergaben, dass die in der Probe detektierte DNA tats\u00e4chlich von dem Mikroorganismus C. glutamicum stammt und zu 99,8 % mit der DNA des Stamms ATCC 13869 \u00fcbereinstimmt. In der untersuchten DNA der Probe sind sowohl das f\u00fcr Glutamatdehydrogenase (GDH) kodierende gdhA-Gen als auch das f\u00fcr Citratsynthase (CS) kodierende gltA-Gen vorhanden. In der -35-Region der Promotorsequenz des gdhA-Gens fand sich zudem die Nukleotidsequenz TTGTCA und in der -10-Region die Sequenz TATAAT. Die Promotorsequenz des gdhA-Gens des untersuchten Mikroorganismus (untere Zeile) ist nachfolgend im Vergleich zu den Promotorsequenzen zweier Wildtypen von C. glutamicum (obere und mittlere Zeilen) wiedergegeben. Die Darstellung stammt aus einem f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erstellten Untersuchungsbericht der F Ltd. (Ausschnitt aus der Fig. 9-2 auf S. 17 der Anlage FBD 17).<\/li>\n<li>Weiterhin weist die Promotorsequenz des gltA-Gens in der -10-Region die Nukleotidsequenz TATAAT auf. Die Promotorsequenz des gltA-Gens des untersuchten Mikroorganismus ist ebenfalls nachfolgend im Vergleich zu den Sequenzen zweier Wildtypen wiedergegeben. Auch diese Darstellung stammt aus dem Untersuchungsbericht der F Ltd. (Ausschnitt aus der Fig. 4 auf S. 7 der Anlage FBD 17).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erhielt am 6. Juni 2016 weitere Proben des Nebenprodukts E. Diese Probe wurde am 23. Mai 2016 von der Beklagten zu 2) an einen Empf\u00e4nger in D verschickt. Die Probe stammte vom 30. Dezember 2015 und enthielt Spuren des im Herstellungsorganismus C. glutamicum enthaltenen gdhA-Gens, welches f\u00fcr GDH kodiert und dessen Promotorsequenz \u2013 wie die Probe aus dem Jahr 2014 \u2013 in der -35-Region die Nukleotidsequenz TTGTCA und in der -10-Region die Nukleotidsequenz TATAAT aufweist. Weiterhin enthielt die Probe Spuren des gltA-Gens, welches f\u00fcr CS kodiert und deren Promotorsequenz \u2013 wie die Probe aus dem Jahr 2014 \u2013 in der -10-Region die Nukleotidsequenz TATAAT aufweist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents.<\/li>\n<li>\nSie hat in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung nach R\u00fccknahme des Antrags auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse zun\u00e4chst beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es jeweils bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>das durch ein Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure unmittelbar hergestellte Mononatriumglutamat (MNG bzw. MSG) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren das Kultivieren eines coryneformen Bakteriums umfasst, das ein Enzym exprimiert, das von einem L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegen ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Glutamatdehydrogenase (GDH) und Citratsynthase (CS) kodiert wird, wobei<br \/>\ni) eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz; oder<br \/>\nii) eine Promotorsequenz des CS-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz enth\u00e4lt; oder<br \/>\niii) eine Kombination von (i) und (ii);<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1)<\/li>\n<li>insbesondere,<\/li>\n<li>wenn die Promotorsequenz des GDH-Gens die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region enth\u00e4lt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 2)<\/li>\n<li>insbesondere,<\/li>\n<li>wenn die Promotorsequenz des CS-Gens die TATAAT-Sequenz in der -10-Region enth\u00e4lt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 3)<\/li>\n<li>insbesondere<\/li>\n<li>wenn die Promotorsequenz des GDH-Gens die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region und die TATAAT-Sequenz in der -10-Region enth\u00e4lt und wenn die Promotorsequenz des CS-Gens die TATAAT-Sequenz in der -10-Region enth\u00e4lt;<br \/>\n(eingeschr\u00e4nkter Anspruch 4)<\/li>\n<li>\n2. Auskunft \u00fcber die gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. seit dem 28. Oktober 2009 begangenen Handlungen zu erteilen und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. November 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten jeweils tragen und ihn jeweils erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Oktober 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28. November 2009 von den Beklagten begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Im Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren beschr\u00e4nkt und den eingeschr\u00e4nkt verteidigten Patentanspruch 1 in einer weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend gemacht.<\/li>\n<li>Zuletzt beantragt die Kl\u00e4gerin daher nur noch<\/li>\n<li>zu erkennen, wie unter Ziffer I. und II. des Tenors geschehen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin den Verzicht auf die Klageanspr\u00fcche erkl\u00e4rt, soweit die zun\u00e4chst gestellten Klageantr\u00e4ge \u00fcber die zuletzt gestellten Klageantr\u00e4ge hinausgehen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen und, soweit die Kl\u00e4gerin auf die Klageanspr\u00fcche verzichtet hat, den Erlass eines Teilverzichtsurteils,<\/li>\n<li>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 1 033 XXX B1 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass in der Zeit vor dem 1. Januar 2011 im Werk der Beklagten zu 2) Bakterienst\u00e4mme mit den im Klagepatentanspruch beschriebenen Mutationen zur Produktion von Mononatriumglutamat eingesetzt worden seien und vor dem Jahr 2011 hergestelltes Mononatriumglutamat ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei. Sie behaupten, Informationen \u00fcber die verwendeten Produktionsst\u00e4mme existierten nicht mehr, weil die Unterlagen gem\u00e4\u00df der \u00fcblichen Praxis und Sicherheitsrichtlinien im Konzern Ende 2015 vernichtet worden seien. Es seien auch keine Personen mehr im Unternehmen auffindbar, die hier\u00fcber Auskunft erteilen k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, seit Juni 2014 keine der seit Januar 2011 verwendeten Bakterienst\u00e4mme mehr zur Produktion von Mononatriumglutamat eingesetzt zu haben, die Mutationen im Sinne des Klagepatentanspruchs aufweisen. Alle St\u00e4mme \u2013 auch die derzeit verwendeten \u2013 wiesen in der Promotorsequenz des GDH-Gens TGGTCA in der -35-Region und CATAAT in der -10-Region auf und in der Promotorsequenz des CS-Gens ATGGCT in der -35-Region und TATAAT oder TATAGC (seit 1. Dezember 2015 ausschlie\u00dflich TATAGC) in der -10-Region. Wenn die Kl\u00e4gerin anhand einer Untersuchung einer weiteren Probe des Nebenprodukts \u201eE\u201c vom 30. Dezember 2015 Gegenteiliges festgestellt habe, liege das an Verunreinigungen der verwendeten Herstellungsanlage mit fr\u00fcher verwendeten Bakterienst\u00e4mmen.<br \/>\nSchlie\u00dflich halten die Beklagten das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Lehre des Klagepatents sei im Hinblick auf die Patentanmeldungen EP 1 010 XXX A1 und EP 0 771 XXX A1 nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Bestreiten einer Patentverletzung vor dem Jahr 2011 mit Nichtwissen durch die Beklagten sei unzul\u00e4ssig, jedenfalls aber in der Sache unbeachtlich. Zudem habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 festgestellt, dass die Beklagten Bakterienst\u00e4mme mit den Mutationen im Sinne des Klagepatentanspruchs auch nach dem Juni 2014 verwendeten. Dies ergebe sich aus einer weiteren Probe des Nebenprodukts \u201eE\u201c, die vom 30. Dezember 2015 stamme.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit die Kl\u00e4gerin aufgrund des Teilverzichts nicht mit ihren Klageanspr\u00fcchen abzuweisen ist, begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>\nA<br \/>\nDie Klage ist, soweit auf die Klageanspr\u00fcche nicht verzichtet worden ist, begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein unmittelbares Erzeugnis des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens, deren Angebot und Vertrieb eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG darstellen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Erstellung eines mutierten Stammes coryneformer Bakterien, der f\u00e4hig ist, L-Glutamins\u00e4ure in einer hohen Ausbeute herzustellen, und auf ein Verfahren zum Herstellen von L-Glutamins\u00e4ure durch die Fermentation mit der Mutante.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren laut Klagepatentschrift grunds\u00e4tzlich zwei Arten von Verfahren bekannt, um mutierte, f\u00fcr die Produktion von Aminos\u00e4uren durch Fermentation geeignete Bakterienst\u00e4mme herzustellen. Bei der einen Verfahrensart werden mit einem chemischen Mutagen randomisierte Mutationen in die DNS der Bakterien eingef\u00fchrt, die andere Verfahrensart umfasst die genetische Rekombination. Im zweiten Fall kann ein Gen auch in einem Stoffwechselweg gesteigert oder geschw\u00e4cht werden, der an der Biosynthese einer Zielsubstanz oder an ihrem Abbau beteiligt ist. Dadurch kann ein Stamm entwickelt werden, der eine verbesserte Kapazit\u00e4t zur Herstellung einer Zielsubstanz hat. In diesem Zusammenhang wurde im Stand der Technik zur Steigerung eines Ziel-Gens haupts\u00e4chlich ein Plasmid benutzt, das f\u00e4hig ist, autonom zu replizieren, d.h. unabh\u00e4ngig vom Chromosom in einer Zelle.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird erl\u00e4utert, dass die Steigerung eines Ziel-Gens mit Hilfe eines Plasmids nicht unproblematisch ist. Bei dem Verfahren ist beispielsweise der Grad der Anreicherung des Ziel-Gens in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der Kopien des Plasmids selbst variabel. Deshalb ist die Anzahl an Kopien f\u00fcr manche Ziel-Gene zu hoch und infolgedessen die Expression des Gens zu exzessiv, so dass das Wachstum gehemmt oder die Kapazit\u00e4t zur Herstellung der Ziel-Substanz gesenkt wird. Auch wenn der Grad der Steigerung des Ziel-Gens aufgrund einer geringeren Anzahl an Plasmid-Kopien gesenkt wird, ist die Vielfalt des Plasmids h\u00e4ufig limitiert und die beabsichtigte Steuerung des Expressionsniveaus des Ziel-Gens ist unm\u00f6glich. Ein weiteres Problem ist, dass die Replikation des Plasmids oft instabil ist und daher das Plasmid eliminiert wird.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift benennt aus dem Stand der Technik verschiedene Druckschriften, die sich bereits mit der Steigerung bestimmter Ziel-Gene f\u00fcr die Biosynthese von L-Glutamins\u00e4ure in Corynebakterien besch\u00e4ftigten. So offenbart die japanische Patentanmeldung 61-268185 eine rekombinante DNS, die ein DNS-Fragment umfasst, das ein von einem Glutamat herstellenden coryneformen Bakterium abgeleitetes GDH herstellendes Gen enth\u00e4lt, und ein DNS-Fragment (Plasmid), das ein f\u00fcr die autonome Replikation in der Zelle ben\u00f6tigtes Gen enth\u00e4lt. Durch die Einf\u00fchrung der rekombinanten DNS in eine Zelle kann ein GDH anreichernder Stamm herangezogen werden, um Substanzen wie Aminos\u00e4uren und Proteinen mit Mikroorganismen besser herstellen zu k\u00f6nnen. Dies wird auch in dem japanischen Patent 2,520,895 offenbart, indem die zuvor beschriebene rekombinante DNS in ein Corynebakterium eingef\u00fchrt wird, um einen Stamm zu erhalten, der die verbesserte enzymatische Aktivit\u00e4t besitzt, und L-Glutamins\u00e4ure durch Fermentation mit Hilfe dieses Stammes hergestellt wird. In dem Patent wird au\u00dferdem beschrieben, dass die L-Glutamins\u00e4ure-Produktivit\u00e4t weiter verbessert werden kann, wenn eine zwei Arten von Genen umfassende rekombinante DNS in ein Glutamat herstellendes coryneformes Bakterium eingef\u00fchrt wird \u2013 n\u00e4mlich ein GDH herstellendes Gen und ein Isocitrat-Dehydrogenase (ICDH)-Gen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbart die japanische Patentanmeldung 6-502548 ein Corynebakterium-Expressionssystem und -Sekretionssystem. Dieses umfasst einen Corynebakterium-Stamm und eine Sekretionskassette, die die erste funktionelle DNS-Sequenz zur Expression in dem Stamm umfasst, die zweite DNS-Sequenz, die f\u00fcr Aminos\u00e4uren, Polypeptide und\/oder Proteine kodiert, und die dritte DNS-Sequenz, die zwischen der ersten und der zweiten DNS-Sequenz inseriert ist. Dabei kodiert die dritte DNS-Sequenz das aus PS1 und PS2 ausgew\u00e4hlte Proteinelement, welche die Sekretion der Aminos\u00e4uren, Polypeptide und\/oder Proteine garantieren. Nach NTG-Mutagenese wurde eine Mutante ausgew\u00e4hlt, die gegen\u00fcber dem Glutamat-Analogon 4-Fluorglutamat (4FG) resistent ist und der Transformation mit PCGL141 ausgesetzt. Es wird beschrieben, dass ein Stamm, der eine gesteigerte Expression von GDH hat, von den Analogon-resistenten Bakterien erhalten werden kann. Zudem wird beschrieben, dass eine Mutation in der Nukleotid-Sequenz Nr. 251 bis 266 des GDH-Promotors beobachtet wurde.<\/li>\n<li>Zuletzt verweist die Klagepatentschrift auf G, 1996, die beschrieben, wie sie Promotoren von f\u00fcnf zuvor isolierten C. glutamicum-Genen klonierten und kartierten und konservierte Sequenzen etwa 35 bp und 10 bp strangaufw\u00e4rts des Transkriptionsstartorts feststellten.<\/li>\n<li>Davon ausgehend wird in der Klagepatentschrift eine Vielzahl von Aufgaben formuliert. Zun\u00e4chst soll durch Genrekombination oder -mutation ein Verfahren zur Erstellung einer Mutante bereitgestellt werden, die f\u00e4hig ist, ohne ein Plasmid zu benutzen, die Expression eines Ziel-Gens angemessen zu steigern oder zu steuern, und die auch f\u00e4hig ist, L-Glutamins\u00e4ure in einer hohen Ausbeute herzustellen.<\/li>\n<li>Weiterhin soll ein Promotor f\u00fcr GDH bereitgestellt werden, der f\u00e4hig ist, einem Corynebakterium-Stamm die F\u00e4higkeit zur Herstellung von Glutamins\u00e4ure in hoher Ausbeute zu verleihen, ohne die Menge an Asparagins\u00e4ure und Alanin als Nebenprodukte wesentlich zu erh\u00f6hen.<\/li>\n<li>Weitere Aufgaben bestehen darin, ein GDH-Gen bereitzustellen, das eine Sequenz des oben beschriebenen Promotors f\u00fcr GDH aufweist, ein Corynebakterium-Stamm bereitzustellen, der die oben beschriebenen Gene hat und f\u00e4hig ist, L-Glutamins\u00e4ure herzustellen und ein Verfahren zum Herstellen von Aminos\u00e4uren durch Fermentation bereitzustellen, wobei ein solcherart erstellter Aminos\u00e4ure-herstellender Mikroorganismus benutzt wird.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich besteht eine Aufgabe darin, ein Fermentationsverfahren zum Herstellen von L-Glutamins\u00e4ure mit niedrigen Kosten bereitzustellen, indem die Ausbeute an L-Glutamins\u00e4ure durch das Benutzen eines L-Glutamins\u00e4ure herstellenden coryneformen Bakteriums erh\u00f6ht wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure vor. Nachstehend sind die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in der in diesem Verfahren eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung in gegliederter Form wiedergegeben.<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Herstellung von L-Glutamins\u00e4ure, umfassend das Kultivieren eines coryneformen Bakteriums;<br \/>\n2. das Bakterium exprimiert ein Enzym, das von einem L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegen kodiert wird;<br \/>\n3. das L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegen ist ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus Glutamatdehydrogenase (GDH) und Citratsynthase (CS);<br \/>\n4. dabei enth\u00e4lt eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt,<br \/>\n4.1 die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz und<br \/>\n4.2 die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz;<br \/>\noder<br \/>\n5. dabei enth\u00e4lt<br \/>\n5.1 eine Promotorsequenz des GDH-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt,<br \/>\n5.1.1 die TTGTCA-Sequenz in der -35-Region der Promotorsequenz und<br \/>\n5.1.2 die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz,<br \/>\nund<br \/>\n5.2 eine Promotorsequenz des CS-Gens, das auf einem Chromosom des Bakteriums liegt, die TATAAT-Sequenz in der -10-Region der Promotorsequenz.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents besteht die L\u00f6sung der aufgezeigten Aufgaben darin, dass der Promotor von L-Glutamins\u00e4ure-Biosynthesegenen auf einem Chromosom verschiedenartig modifiziert wird, um die Expressionsmenge der Ziel-Gene zu steuern. Insbesondere liegt der Erfindung die Erkenntnis zugrunde, dass eine spezifische Mutation in die -35-Region und die -10-Region eingef\u00fchrt wird, die eine spezifische Region des Promotors ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG. Sie stellt das Ergebnis der Anwendung des mit dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens dar. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagten haben jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis Mai 2014 zugestanden, dass im Werk der Beklagten zu 2) das Verfahren gem\u00e4\u00df dem geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 angewendet wurde. Unstreitig wurden 50 kg der von der Beklagten zu 2) mit diesem Verfahren unter Lizenz der Beklagten zu 1) hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Dadurch sind die nachstehenden Rechtsfolgen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist, ob die Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2011 oder nach dem 31. Mai 2014 das Klagepatent verletzten. Da eine Patentverletzung jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum dazwischen zugestanden ist, ist die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Diese entf\u00e4llt nicht allein deshalb, weil die Beklagten nach ihrer Behauptung die Patentverletzung einstellten (vgl. BGH GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf). Die Wiederholungsgefahr kann grunds\u00e4tzlich nur durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden (BGH GRUR 2013 \u2013 Restwertb\u00f6rse II). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits mit dem Verfahren nach dem Klagepatent hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Feststellung der Schadensersatzpflicht ist abgesehen vom Bestand des Klagepatents weder durch den Nachweis einer ersten Verletzungshandlung noch durch die Einstellung der Patentverletzung durch die Beklagten zeitlich beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Nach den vom Bundesgerichtshof f\u00fcr den gewerblichen Rechtsschutz entwickelten Grunds\u00e4tzen ist f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beginn einer Verletzungshandlung nicht nachzuweisen (BGH NJW 1992, 2292, 2295 \u2013 Nicola; GRUR 2007, 877, 880 \u2013 Windsor Estate). Ebenso wenig ist auf den Einwand des Verletzers einzugehen, er habe die Verletzungshandlungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab eingestellt (BGH GRUR 1956, 265 \u2013 Rheinmetall-Borsig). Es bedarf einer zeitlichen Abgrenzung lediglich insoweit, als der Zeitraum, innerhalb dessen eine Benutzungshandlung erfolgt ist, f\u00fcr deren Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlung bestimmend ist. So muss, wenn das Patent bei Erlass des Urteils bereits abgelaufen ist, der Zeitpunkt des Erl\u00f6schens, und dann, wenn etwa die Benutzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig und schuldhaft anzusehen ist, dieser Zeitpunkt festgelegt werden. Abgesehen hiervon entbehrt aber die Feststellung der Schadensersatzpflicht jeder zeitlichen Beziehung. In beiden F\u00e4llen wird allein auf die Verletzungshandlungen abgestellt, ohne dass dabei der Zeitpunkt, zu dem sie vorgenommen worden sind, eine Rolle spielt (BGH GRUR 1956, 265, 270 \u2013 Rheinmetall-Borsig; NJW 1992, 2292, 2295 \u2013 Nicola). Hierdurch wird der Verletzer nicht ungerechtfertigt beschwert; denn der Schutzrechtsinhaber wird in der Regel den tats\u00e4chlichen Umfang einer Verletzung seines Rechts durch einen Verletzer nur und erst aufgrund der Rechnungslegung des Verletzers feststellen k\u00f6nnen. Das ohnehin begrenzte Recht des Schutzrechtsinhabers w\u00fcrde aber in seiner Durchsetzbarkeit erheblich beschr\u00e4nkt, w\u00e4re er gen\u00f6tigt, die Rechnungslegungspflicht des Verletzers auf den Zeitraum ab der konkret festgestellten Verletzungshandlung zu beschr\u00e4nken (BGH NJW 1992, 2292, 2296 \u2013 Nicola). Ebenso wenig wird der Verletzer beschwert, wenn seiner Behauptung, er habe die Verletzungshandlungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab eingestellt, nicht nachgegangen wird (BGH GRUR 1956, 265, 270 \u2013 Rheinmetall-Borsig). Gleiches gilt f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht.<\/li>\n<li>Infolgedessen geht das beklagtenseitige Bestreiten einer Patentverletzung mit Nichtwissen f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2011 ins Leere. Die Kl\u00e4gerin hat nicht darzulegen und zu beweisen, dass bereits vor diesem Datum Patentverletzungen stattfanden, wenn \u2013 wie hier \u2013 feststeht, dass \u00fcberhaupt eine Patentverletzung begangen wurde, w\u00e4hrend das Klagepatent in Kraft stand. Gleiches gilt f\u00fcr die Behauptung der Beklagten, seit Juni 2014 seien keine Bakterienst\u00e4mme mit den patentgem\u00e4\u00dfen Mutationen mehr verwendet worden.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist zeitlich weder durch den Nachweis der ersten Verletzungshandlung, noch durch den Einwand, die Verletzungshandlungen eingestellt zu haben, zeitlich beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 1956, 265 \u2013 Rheinmetall-Borsig; NJW 1992, 2292 \u2013 Nicola; GRUR 2007, 877 \u2013 Windsor Estate). Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Feststellung der Schadensersatzpflicht Bezug genommen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil f\u00fcr die Beklagten eine Auskunft f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2011 unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Das beklagtenseitige Bestreiten einer Patentverletzung mit Nichtwissen f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2011 kann allenfalls im Rahmen eines Einwands der Unm\u00f6glichkeit zum Tragen kommen. Auf der Grundlage des Beklagtenvortrags l\u00e4sst sich die Unm\u00f6glichkeit der Auskunft und Rechnungslegung jedoch nicht feststellen. Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die Leistung unm\u00f6glich ist, tr\u00e4gt der Schuldner (Palandt\/Gr\u00fcnberg, BGB 76. Aufl.: \u00a7 275 Rn 34), im vorliegenden Fall also die Beklagten. Diese haben behauptet, Informationen \u00fcber die verwendeten Produktionsst\u00e4mme existierten nicht mehr, weil die Unterlagen gem\u00e4\u00df der \u00fcblichen Praxis und Sicherheitsrichtlinien im Konzern Ende 2015 vernichtet worden seien. Es seien auch keine Personen mehr im Unternehmen auffindbar, die hier\u00fcber Auskunft erteilen k\u00f6nnten. Damit haben die Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>Was die Unterlagen angeht, gen\u00fcgt der lapidare Hinweis auf deren Vernichtung nicht. Es wird schon nicht vorgetragen, welche Unterlagen konkret vernichtet wurden. In der Klageerwiderung war nur die Rede von vertraulichen Unterlagen. Dass innerhalb des Konzerns der A-Gruppe s\u00e4mtliche Unterlagen nach f\u00fcnf Jahren vernichtet werden, ist nicht glaubhaft und wird auch von den Beklagten so nicht behauptet. Insofern fehlt erg\u00e4nzender Vortrag zur Vernichtungspraxis der Beklagten. So mag es sein, dass Unterlagen \u00fcber Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse oder Rechnungen und Lieferscheine nicht mehr vorhanden sind. Dies muss aber beispielsweise f\u00fcr Unterlagen \u00fcber die vor dem 1. Januar 2011 in der Produktion eingesetzten Bakterienst\u00e4mme nicht zwingend gelten. Auch solche Unterlagen k\u00f6nnen \u2013 ggf. in Kombination mit Ausk\u00fcnften von Mitarbeitern \u2013 eine Auskunft zum Umfang der Patentverletzung in der Zeit vor dem 1. Januar 2011 zulassen. Selbst wenn solche Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, ist nicht ausgeschlossen, dass Unterlagen aus der Zeit nach dem 1. Januar ggf. in Kombination mit anderen Erkenntnisquellen R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine Patentverletzung vor diesem Zeitpunkt erm\u00f6glichen. Weiterhin w\u00e4re erg\u00e4nzender Vortrag zu den bei den Beklagten geltenden Sicherheitsrichtlinien zu erwarten gewesen. Denn es erschlie\u00dft sich nicht, inwieweit f\u00fcr auskunftsrelevante Unterlagen \u00fcberhaupt ein Sicherheitsbed\u00fcrfnis bestand und dieses ihre Vernichtung erforderte.<\/li>\n<li>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit Erfolg einwenden, es seien keine Personen mehr im Unternehmen auffindbar, die entsprechende Auskunft erteilen k\u00f6nnten. Auch hier fehlt es an jeglicher Differenzierung zwischen den Beklagten und f\u00fcr welche Angaben keine Personen im Unternehmen auffindbar seien. Insofern h\u00e4tte es den Beklagten auch oblegen, zur Unternehmensstruktur, zu den eingesetzten Personen und dem bei ihnen vorhandenen Wissen erg\u00e4nzend vorzutragen. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Schuldner eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, der die von ihm geforderte Handlung nicht ohne die Mitwirkung eines Dritten bewirken kann, verpflichtet ist, alles Zumutbare zu tun, um sich von dem mitwirkungspflichtigen Dritten die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 179 \u2013 Druckerpatrone). Ob und inwieweit es mitwirkungspflichtige Dritte wie etwa ehemalige Mitarbeiter oder konzernangeh\u00f6rige Unternehmen gibt, tragen die Beklagten schon nicht vor. Dies l\u00e4sst eine Beurteilung, ob die zu leistende Auskunft unm\u00f6glich ist, nicht zu.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gegen die Beklagten im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch dieser Anspruch unterliegt abgesehen von der Schutzdauer des Klagepatents keiner zeitlichen Beschr\u00e4nkung. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch Bezug genommen.<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auf die urspr\u00fcnglichen Klageanspr\u00fcche verzichtet hat, ist durch (Teil-)Verzichtsurteil zu entscheiden und die Kl\u00e4gerin aufgrund dessen mit den geltend gemachten Klageanspr\u00fcchen abzuweisen.<\/li>\n<li>\nC<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Es ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie mit dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Lehre des Klagepatents ist neu. Sie wird nicht durch die Patentanmeldung EP 1 010 XXX A1 (NK 32, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als NK\u00dc 32) offenbart.<\/li>\n<li>Die NK 32 stellt hinsichtlich der Variante i) des Klagepatentanspruchs, die ausschlie\u00dflich die Promotorsequenz des GDH-Gens betrifft (Merkmalsgruppe 4), bereits keinen Stand der Technik dar. Jedenfalls haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass dem Klagepatent bez\u00fcglich des GDH-Gens nicht der Zeitrang der Priorit\u00e4tsanmeldungen vom 25. September 1998 zukomme, weil es die Priorit\u00e4t nicht zu Recht in Anspruch nehme. Die NK 32 beansprucht eine Priorit\u00e4t vom 18. Dezember 1998 und damit einen Zeitrang nach dem Klagepatent. Abgesehen davon ist nicht vorgetragen, dass die in der NK 32 (dort Abs. [0024]) genannten Promotoren (lac-, trc-, tac-, PR- und PL-Promotor) die vom Klagepatentanspruch in der Merkmalsgruppe 4 f\u00fcr die Promotorsequenz des GDH-Gens geforderten Nukleotidsequenzen in ihrer -10 und -35-Region aufweisen. Die tac- und trc-Promotoren weisen in der -35-Region jedenfalls die Nukleotidsequenz TTGACA auf, die nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Damit fehlt es auch an einer Offenbarung der Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs in der Variante i).<\/li>\n<li>Dass das Klagepatent hinsichtlich der Variante ii) des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruchs (Merkmalsgruppe 5), die sich auf die Promotorsequenzen sowohl des GDH-Gens als auch des CS-Gens bezieht, die Priorit\u00e4t zu Recht in Anspruch nimmt, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass auf die Ausf\u00fchrungen zur Variante i) verwiesen werden kann. Ungeachtet dessen offenbart die NK 32 nicht, sowohl f\u00fcr das GDH-Gen als auch das CS-Gen Promotorsequenzen mit den im Klagepatentanspruch verlangten Nukleotidsequenzen vorzusehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs ist neu gegen\u00fcber der Patentanmeldung EP 0 771 XXX A1 (NK 5, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage NK\u00dc 5).<\/li>\n<li>Die NK 5 vermag bereits deswegen eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht zu rechtfertigen, weil es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik handelt. Im \u00dcbrigen lehrt die NK 5, die L-Glutamins\u00e4ure-Produktivit\u00e4t von coryneformen Bakterien durch die Verbesserung der an der Biosynthese von Glutamins\u00e4ure beteiligten Gene zu erh\u00f6hen (S. 6 Z. 36 f der NK 5). Als Ziel f\u00fcr eine Verbesserung des Glutamins\u00e4ure-Biosynthesesystems nennt die NK 5 unter anderem das CS-Gen und das GDH-Gen (S. 6 Z. 37-42 der NK 5). Nach der Nennung verschiedener Verfahren zum Erhalt dieser Gene, schl\u00e4gt die NK 5 auch vor, die Expression des Zielgens zu erh\u00f6hen, indem es in einer Position stromabw\u00e4rts von einem starken Promotor ligiert wird (S. 7 Z. 2 f der NK 5). Nach der NK 5 umfassen starke Promotoren, die in Corynebakterien wirken, lac-Promotor, tac-Promotor, trp-Promotor usw. von Escherichia coli (E. coli). Au\u00dferdem stellt der trp-Promotor von einem Bakterium der Gattung Corynebakterium einen vorzugsw\u00fcrdigen Promotor dar (S. 7 Z. 3-7 der NK 5).<\/li>\n<li>Die NK 5 offenbart jedoch nicht die vom Klagepatentanspruch jeweils in den Merkmalsgruppen 4 und 5.1 verlangte Kombination der Nukleotidsequenzen TTGTCA in der -35-Region und TATAAT in der -10-Region. Sie listet verschiedene Promotoren wie den trp oder tac-Promotor auf, um die Expression des Zielgens zu verst\u00e4rken (S. 7 Z. 3-8 der NK 5). F\u00fcr die genannten Promotoren lautet die Nukleotidsequenz jedoch in der -35-Region TTGACA und in der -10-Region TATAAT.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/li>\n<li>Wie bereits ausgef\u00fchrt, offenbart die NK 5 jedenfalls nicht die Kombination der Nukleotidsequenzen TTGTCA in der -35-Region und TATAAT in der -10-Region der Promotorsequenz des GDH-Gens (Merkmalsgruppe 4 bzw. 5.1), weil keiner der in NK 5 genannten Promotoren diese Kombination von Nukleotidsequenzen aufweist. Ausgehend von der NK 5 gibt es f\u00fcr den Fachmann keinen Anlass, die genannten Promotoren dahingehend zu ver\u00e4ndern, dass sie in der -35- und -10-Region Nukleotidsequenzen im Sinne des Klagepatentanspruchs aufweisen. Die NK 5 selbst beschreibt die genannten Promotoren bereits als starke Promotoren, die, obwohl \u00fcberwiegend von E. coli stammen, in Corynebakterien wirken. Die NK 5 selbst hat einen trp-Promotor aus einem Corynebakterium verwendet (S. 7 Z. 7 f der NK 5).<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aufsatz von P\u00e1tek u.a. (NK 11, in deutscher \u00dcbersetzung als NK\u00dc 11 vorgelegt). Auch dieser Aufsatz geh\u00f6rt zum gepr\u00fcften Stand der Technik, so dass sich bereits aus diesem Grund eine Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht durch eine Kombination der NK 5 mit der NK 11 begr\u00fcnden l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Zudem besch\u00e4ftigt sich der Aufsatz mit Promotoren von C. glutamicum, dabei unter anderem mit der Suche nach einem Konsensusmotiv. Der NK 11 liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aktivit\u00e4t von Promotoren in E. coli zu einem Gro\u00dfteil mit ihrer \u00c4hnlichkeit zu den -35- und -10-Konsensushexameren in Korrelation gebracht werden kann. Dementsprechend gingen die Autoren der NK 11 davon aus, dass die Aktivit\u00e4t der Promotorsequenzen in C. glutamicum ebenfalls mit der vorausgesagten Konsensuspromotorsequenz korreliert (S. 1306 r. Sp. am Ende bis S. 1307 l. Sp. der NK 11). Allerdings kommen die Autoren der NK 11 zu dem Ergebnis, dass eine Korrelation zwischen der \u00dcbereinstimmung mit den Konsensuspromotorsequenzen und der Aktivit\u00e4t dieser Promotoren gerade nicht gefunden werden konnte (S. 1307 l. Sp. der NK 11). F\u00fcr den Fachmann bietet die NK 11 daher keinen Anlass, die in der NK 5 genannten Promotoren in eine bestimmte Richtung zu ver\u00e4ndern oder andere Promotorsequenzen zu verwenden, die in der -35- und -10-Region die Nukleotidsequenzen der Merkmalsgruppe 4 bzw. 5.1 aufweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis am Ende der NK 11, es seien weitere Studien n\u00f6tig, um detaillierte Informationen zur Beziehung zwischen Struktur und Funktion von Promotoren in C. glutamicum und damit ein besseres Verst\u00e4ndnis der Genexpression in diesem Organismus zu erhalten (S. 1307 r. Sp. der NK 11). Denn dieser Hinweis gibt in keiner Weise die Richtung vor, in der eine vorteilhafte Promotorsequenz f\u00fcr C. glutamicum gefunden werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Selbst wenn die von den Autoren der NK 11 aufgef\u00fchrten m\u00f6glichen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass anders als bei E. coli keine Korrelation zwischen der Aktivit\u00e4t einer Promotorsequenz und seiner N\u00e4he zur Konsensussequenz gefunden wurde (S. 1307 l. Sp. der NK 11), dahingehend zu verstehen sind, dass f\u00fcr C. glutamicum weiterhin an dem Konzept der Konsensussequenz festgehalten werden sollte, f\u00fchrt dies den Fachmann nicht zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn dies k\u00f6nnte f\u00fcr den Fachmann allenfalls Anlass sein, die in der NK 11 genannten Konsensussequenzen zu verwenden. Diese entsprechen jedoch ebenso wenig den im Klagepatentanspruch genannten Promotorsequenzen. In der NK 11 werden als Konsensussequenzen in C. glutamicum f\u00fcr die -10-Region TA.AAT und TTGCCA f\u00fcr die -35-Region genannt (S. 1306 l. Sp. oben der NK 11). Ausgehend von der NK 5 und den dort genannten Promotoren mag f\u00fcr den Fachmann daher die Verwendung einer TATAAT-Sequenz in der -10-Region nahegelegen haben, nicht aber eine TTGTCA-Sequenz in der -35-Region. Dies gilt auch, weil die NK 11 den tac-Promotor von C. glutamicum unter Verweis auf weitere Literatur als besonders effizient herausstellt und eine weitere Steigerung der Effizienz nur durch eine Ver\u00e4nderung der -10-Region offenbart (S. 1306 l. Sp. der NK 11). F\u00fcr die -35-Region wird nach wie vor keine Anregung gegeben, eine Ver\u00e4nderung hin zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nukleotidsequenz vorzunehmen.<\/li>\n<li>\nD<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 500.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2735 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a016. 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