{"id":7461,"date":"2017-12-19T17:00:47","date_gmt":"2017-12-19T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7461"},"modified":"2018-05-02T11:35:07","modified_gmt":"2018-05-02T11:35:07","slug":"4b-o-28-15-katheterballonbeschichtungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7461","title":{"rendered":"4b O 28\/15 &#8211; Katheterballonbeschichtungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2734<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom 19. Dezember 2017, Az.\u00a04b O 28\/15<br \/>\n<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Vindikationsanspr\u00fcche hinsichtlich aller nationalen Teile des europ\u00e4ischen Patents 2 136 XXX (im Folgenden: Klagepatent 1; Anlage K 1) sowie hinsichtlich des amerikanischen Patents US 8,597,XXX BX (im Folgenden: Klagepatent 2, Anlage K 55, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 55a) geltend, deren alleinige Inhaberin jeweils die Beklagte ist. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Patentfamilie, zu denen auch die Klagepatente geh\u00f6ren, und die Einr\u00e4umung weiterer Miterfinderanteile an den dazugeh\u00f6rigen Schutzrechten sowie die Feststellung eines ideellen Miterfinderanteils und der Schadensersatzpflicht aufgrund der Vorenthaltung der Klagepatente.<\/li>\n<li>Die Klagepatente 1 und 2 wurden am 21.08.2008 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten vom 21.01.2007 (DE 102007003XXX), 09.02.2007 (DE 102007006XXX) und 21.03.2007 (DE 102007013XXX) angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents 1 wurde am 30.12.2009 offengelegt, die des Klagepatents 2 am 24.07.2008. Am 10.04.2013 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents 1 offengelegt. Am 03.12.2013 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents 2 offengelegt. Beide Patente nennen als Erfinder Frau A B, Herrn C D, Herrn E F, Herrn G H und den Zeugen I J, das Klagepatent 2 zus\u00e4tzlich Herrn K L.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche 1 bis 12 des in deutscher Sprache verfassten Klagepatents 1 lauten jeweils:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Beschichtung eines Katheterballons mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs, wobei das Beschichtungsverfahren eine Beschichtungsvorrichtung mit einer Volumenmesseinrichtung zur Abgabe einer messbaren Menge einer Beschichtungsl\u00f6sung mittels einer Abgabevorrichtung gezielt auf die Oberfl\u00e4che des Katheterballons verwendet, und wobei das Verfahren ein S-Verfahren mit einem Faden, einem Netz aus F\u00e4den, einem St\u00fcck Textil, einem Lederstreifen oder einem Schwamm als Abgabevorrichtung ist, oder wobei das Verfahren ein R-Verfahren mit einer Spritze oder einer Nadel als Abgabevorrichtung ist.<\/li>\n<li>2. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei die Beschichtungsl\u00f6sung einen pharmakologischen Wirkstoff enth\u00e4lt, zusammen mit mindestens einem Transportvermittler, Citratester, Kontrastmittel, Polymer, Polysaccharid, Peptid, Nukleotid, \u00d6l, Fett, Wachs, Fetts\u00e4ure, Fetts\u00e4ureester, Hydrogel, Salz, L\u00f6sungsmittel, pharmakologisch vertr\u00e4glichen Hilfsstoff oder einer Mischung der vorgenannten Stoffe.<\/li>\n<li>3. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 oder 2, umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>a) Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand,<br \/>\nb) Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung,<br \/>\nc) Bildung eines Tropfens aus Beschichtungsl\u00f6sung an der Abgabevorrichtung,<br \/>\nd) Schleppen des Tropfens \u00fcber die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons, ohne dass die Abgabevorrichtung selbst die Oberfl\u00e4che des Katheterballons ber\u00fchrt, und<br \/>\ne) Nachdosieren der Beschichtungsl\u00f6sung, so dass der Tropfen im Wesentlichen seine Gr\u00f6\u00dfe beibeh\u00e4lt.<\/li>\n<li>4. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 3, wobei gezielt nur die Falten des Katheterballons bef\u00fcllt werden, indem der Tropfen \u00fcber die \u00d6ffnung der Falte geschleppt wird.<\/li>\n<li>5. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 3 oder 4, wobei die Oberfl\u00e4che des Katheterballons vor der Beschichtung mit einem L\u00f6sungsmittel benetzt wird.<\/li>\n<li>6. Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2, umfassend die folgenden Schritte:<\/li>\n<li>a) Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand,<br \/>\nb) Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung in Form eines Fadens, Schwamms, Lederstreifens oder Textilst\u00fccks,<br \/>\nc) Bereitstellung einer Beschichtungsl\u00f6sung,<br \/>\nd) Tr\u00e4nkung der Abgabevorrichtung mit der Beschichtungsl\u00f6sung,<br \/>\ne) \u00dcbertragung der Beschichtungsl\u00f6sung von der Abgabevorrichtung auf die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons, und<br \/>\nf) Nachdosieren der Beschichtungsl\u00f6sung, so dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Abgabe der Beschichtungsl\u00f6sung von der Abgabevorrichtung auf die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons erfolgt.<\/li>\n<li>7. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 6, wobei die \u00dcbertragung der Beschichtungsl\u00f6sung von der Abgabevorrichtung auf die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons gem\u00e4\u00df Schritt e) durch das Schleppen der Abgabevorrichtung \u00fcber die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons erfolgt.<\/li>\n<li>8. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 6 oder 7, wobei gezielt nur die Falten des Katheterballons bef\u00fcllt werden, indem die Abgabevorrichtung \u00fcber die Falten\u00f6ffnung oder durch die Falten geschleppt wird.<\/li>\n<li>9. Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 6 &#8211; 8, wobei die Oberfl\u00e4che des Katheterballons vor dem Beschichten mit einem L\u00f6sungsmittel benetzt wird.<\/li>\n<li>10. Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 6 &#8211; 9, wobei die Abgabevorrichtung aus einem Material besteht, welches den Katheterballon nicht besch\u00e4digen kann.<\/li>\n<li>11. Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 6 &#8211; 10, wobei alle Falten des Katheterballons gleichzeitig beschichtet oder bef\u00fcllt werden.<\/li>\n<li>12. Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 6 &#8211; 11, wobei die gesamte Oberfl\u00e4che des Katheterballons gleichzeitig mit einer Vielzahl von F\u00e4den, Lederstreifen, einem St\u00fcck Textil oder einem Netz aus F\u00e4den beschichtet wird.\u201c<\/li>\n<li>S\u00e4mtliche nationalen Teile des Klagepatents sind wortgleich.<\/li>\n<li>Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1, 8, 13, sowie 28 des in englischer Sprache verfassten Klagepatents 2 lauten in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Beschichtung eines Katheterballons mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs, wobei das Beschichtungsverfahren eine Beschichtungsvorrichtung mit einer Volumenmesseinrichtung zur Abgabe einer messbaren Menge einer Beschichtungsl\u00f6sung mittels einer Abgabevorrichtung gezielt auf die Oberfl\u00e4che des Katheterballons verwendet, wobei die Beschichtungsl\u00f6sung wenigstens einen pharmakologischen Wirkstoff enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>8. Ein Verfahren zur Beschichtung eines Ballonkatheters mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs; das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>a) Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand,<br \/>\nb) Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung,<br \/>\nc) eine definierte Menge der Beschichtungsl\u00f6sung wird von der Abgabevorrichtung abgegeben;<br \/>\nd) ein fl\u00fcssiger Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon wird durch die abgegebene Beschichtungsl\u00f6sung hergestellt, wobei die abgegebene Beschichtungsl\u00f6sung die Abgabevorrichtung und den Ballon ber\u00fchrt;<br \/>\ne) Bereitstellung einer relativen Bewegung zwischen der Abgabevorrichtung und der zu beschichtenden Oberfl\u00e4che des Katheterballons w\u00e4hrend ein konstantes Volumen an Beschichtungsl\u00f6sung an dem fl\u00fcssigen Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon aufrechterhalten wird, ohne dass die Abgabevorrichtung selbst die Oberfl\u00e4che des Katheterballons ber\u00fchrt, und<br \/>\nf) Nachdosieren der Beschichtungsl\u00f6sung so, dass das Volumen der Beschichtungsl\u00f6sung an dem fl\u00fcssigen Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon im Wesentlichen konstant bleibt.<\/li>\n<li>13. Ein Verfahren zur Beschichtung eines Ballonkatheters mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs; das Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand;<br \/>\nb) Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung in Form eines Fadens, Schwamms, Lederstreifens oder Textilst\u00fccks;<br \/>\nc) Bereitstellung einer Beschichtungsl\u00f6sung;<br \/>\nd) Tr\u00e4nkung der Abgabevorrichtung mit der Beschichtungsl\u00f6sung;<br \/>\ne) \u00dcbertragung der Beschichtungsl\u00f6sung von der Abgabevorrichtung auf die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons und<br \/>\nf) Nachdosierung der Beschichtungsl\u00f6sung, so dass eine gleichm\u00e4\u00dfige Abgabe der Beschichtungsl\u00f6sung von der Abgabevorrichtung auf die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons erfolgt.<\/li>\n<li>28. Eine Vorrichtung, um eine Beschichtungsl\u00f6sung auf die Oberfl\u00e4che des Katheterballons aufzubringen; die Vorrichtung umfasst:<br \/>\na) eine Volumenmesseinrichtung;<br \/>\nb) einen Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr die Beschichtungsl\u00f6sung, der verbunden ist mit der Volumenmesseinrichtung,<br \/>\nc) eine Vorrichtung, die den Katheter mit dem besagten Katheterballon darauf um seine L\u00e4ngsachse dreht und eine relative Bewegung zwischen dem Katheterballon und der Volumenmesseinrichtung in Richtung der L\u00e4ngsachse herstellt;<br \/>\nd) die Volumenmesseinrichtung beinhaltet einen benetzbaren flexiblen Schweif, der das Medizinprodukt zur \u00dcbertragung der Beschichtungsl\u00f6sung ber\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Auf die jeweils r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift 2 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist ein deutsches Pharma- und Medizinbedarfs-Unternehmen und geh\u00f6rt zu den weltweit f\u00fchrenden Gesundheitsversorgern.<\/li>\n<li>Unter dem 14.09.2004 schloss die Kl\u00e4gerin mit dem Zeugen Prof. Dr. M N einen Lizenzvertrag (vgl. Anlage K 6). Vertragsgegenstand waren wirkstofffreisetzende Ballonkatheter zur Restenoseprophylaxe, wie sie von dem Lizenzgeber Zeuge Prof. Dr. N in seinen internationalen Patentanmeldungen WO 92\/076XXX und WO 2004\/028XXX (Anlage K 8) beschrieben sind. Der Lizenzvertrag sieht insbesondere vor, dass die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anstrengungen unternimmt, um den Vertragsgegenstand mit dem Ziel der Zulassung zu entwickeln und im Lizenzgebiet die erforderlichen Zulassungen zu betreiben. Zu diesem Zweck wurde ihr eine nicht exklusive Herstellungs- und Vertriebslizenz erteilt, \u00a7 1 der Anlage K 6.<\/li>\n<li>Bez\u00fcglich des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Ausgehend von den beiden in dem Lizenzvertrag genannten Verfahren f\u00fcr die Beschichtung von Katheterballons, n\u00e4mlich dem BB-Verfahren, bei dem der gefaltete Katheterballon in die Wirkstoffl\u00f6sung getaucht wird und nach einer definierten Verweilzeit wieder aus dieser entfernt wird, sowie dem CC-Verfahren, bei dem der Katheterballon mit Wirkstoffl\u00f6sung bespr\u00fcht wird, pr\u00fcfte die Kl\u00e4gerin, ob alternative Beschichtungsverfahren besser reproduzierbare Beschichtungen erm\u00f6glichten. In diesem Zusammenhang erforschte sie Mitte\/Ende 2005 ein erstes alternatives Beschichtungsverfahren, das sogenannte \u201eV-Verfahren\u201c um Verbesserungen bei der Verteilung und Dosierbarkeit der Beschichtungsl\u00f6sung auf dem Katheterballon zu erzielen. Bei dem V-Verfahren werden gezielt nur die Falten des Katheterballons mit Wirkstoff bef\u00fcllt. In einem Memo vom 05.12.2005 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 14) kam die Kl\u00e4gerin zu dem Schluss, dass das existierende Tauchbeschichtungsverfahren im Hinblick auf die Reproduzierbarkeit problematisch sei und das V-Verfahren vielversprechend erscheine.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 16.12.2005 regte Zeuge Prof. Dr. N ein weiteres alternatives Beschichtungsverfahren an. Im Hinblick auf den prinzipiellen Aufbau und entsprechende Versuche zu diesem Verfahren f\u00fchrte der Zeuge Prof. Dr. N in einer E-Mail vom 16.12.2005 (Anlage K 15) unter anderem aus:<\/li>\n<li>\u201eDie L\u00f6sung wird in genau definierter Menge auf den sich langsam drehenden, gefalteten Ballon so aufgetragen, dass es dem Tauchen sehr nahe kommt, ohne dass L\u00f6sung abtropft.\u201c<\/li>\n<li>Das alternative Beschichtungsverfahren wurde dann im Fr\u00fchjahr und Sommer 2006 von der Kl\u00e4gerin unter Mitwirkung des Zeugen Prof. Dr. N entwickelt. Die konkrete Ausgestaltung dieses Beschichtungsverfahrens steht zwischen den Parteien in Streit. Bei der Entwicklung dieses Verfahrens wirkten vorrangig Zeuge Prof Dr. N, welcher bis zum 30.04.2005 Angestellter und seit dem 01.05.2005 freier Angestellter der O Klinik in P war sowie Zeuge J, bei welchem es sich bis zum 31.12.2006 um einen Angestellten der Kl\u00e4gerin handelte, mit.<\/li>\n<li>Im Fr\u00fchjahr\/Sommer 2006 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin unter dem Namen \u201eQ\u201c ein internes Projekt durch. Im Rahmen dessen wurden die alternativen Beschichtungsverfahren ausf\u00fchrlich getestet und miteinander verglichen, um herauszufinden, welches Verfahren vorteilhafter ist. Hierbei stellte sich heraus, dass das alternative Beschichtungsverfahren hinsichtlich der Dosiergenauigkeit vorteilhafter ist. Vor diesem Hintergrund entschied sich die Kl\u00e4gerin im Fr\u00fchsommer 2006 dazu, das bis dahin angewendete BB-Verfahren durch das alternative Beschichtungsverfahren zu ersetzen.<\/li>\n<li>Im Fr\u00fchjahr\/Sommer 2006 wurden vertrauliche Gespr\u00e4che zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten gef\u00fchrt, die den Aufbau einer f\u00fcr die Serienfertigung geeigneten Beschichtungsanlage durch die Beklagte und die Lieferung nach dieser Methode beschichteter Katheterballons an die Kl\u00e4gerin betrafen.<\/li>\n<li>Mit Wirkung zum 31.12.2006 k\u00fcndigte Zeuge J sein Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Kl\u00e4gerin und wechselte mit Wirkung zum 01.01.2007 in ein Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Beklagten. Seit Oktober 2006 ist der Zeuge J nicht mehr im Betrieb der Kl\u00e4gerin gewesen.<\/li>\n<li>Am 21.01.2007, 09.02.2007 und 21.03.2007 reichte die Beklagte die drei Priorit\u00e4tsanmeldungen der Streitpatente 1 und 2 ein.<\/li>\n<li>Mit Vertrag vom 30.10.2014\/07.11.2014 (Anlage K 45) \u00fcbertrug der Zeuge Prof. Dr. N der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche \u00fcbertragbaren Rechte an der den Klagepatenten zugrundeliegenden Erfindung \u201eR-Verfahren\u201c und alle sonstigen aus dem Miterfinderanteil resultierenden Rechte und Pflichten, soweit diese \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin nahm die \u00dcbertragung an.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, wahre Alleinerfinderin des R-Verfahrens sei sie. Bei dem im Dezember 2005 von dem Zeugen Prof. Dr. N angeregten weiteren alternativen Beschichtungsverfahren habe es sich um das R-Verfahren gehandelt. Initiator und ma\u00dfgeblicher Beteiligter an der Entwicklung des R-Verfahrens sei der Zeuge Prof. Dr. N gewesen. \u00dcberdies sei an der Entwicklung insbesondere auch ihr fr\u00fcherer Mitarbeiter Zeuge J beteiligt gewesen, welcher insbesondere f\u00fcr die Machbarkeitsstudie und die Erstellung einer entsprechenden Mustervorrichtung verantwortlich gewesen sei. Das streitgegenst\u00e4ndliche R-Verfahren sei bereits in der Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 26 beschrieben. In der dortigen Abbildung auf Seite 4, linke Seite sei eine Abgabevorrichtung erkennbar und die Bildung eines Tropfens aus Beschichtungsl\u00f6sung an der Abgabevorrichtung, \u00fcber den sie mit dem Ballonkatheter verbunden sei. Ferner ber\u00fchre die Abgabevorrichtung den Ballonkatheter nicht. Die eingezeichneten Pfeile w\u00fcrden \u00fcberdies zeigen, dass der Katheterballon rotiere und dass sich Abgabevorrichtung und Ballonkatheter relativ zueinander in L\u00e4ngsrichtung bewegen.<\/li>\n<li>Das von ihr entwickelte R-Verfahren stelle einen wesentlichen Beitrag zur sp\u00e4teren Patentanmeldung der Beklagten dar, so stimmten beide Verfahren in Aufgabe und L\u00f6sung \u00fcberein. Denn beiden Verfahren liege die Aufgabe zugrunde, ein alternatives Beschichtungsverfahren f\u00fcr Ballonkatheter bereitzustellen, das eine hohe Dosiergenauigkeit besitze und damit die Reproduzierbarkeit der auf dem Ballon aufgebrachten Dosis deutlich verbessere. Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, beim R-Verfahren, wie es im Klagepatent 1 beansprucht sei, sei jedenfalls ein zwischenzeitlicher Kontakt zwischen Abgabevorrichtung und Katheterballon zul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen sei der wesentliche Inhalt des Streitpatents \u2013 soweit er das R-Verfahren betreffe \u2013 identisch mit ihrer Erfindung. Das S-Verfahren stelle nur eine Abwandlung des R-Verfahrens dar.<\/li>\n<li>Die Patentanmeldung beruhe kausal auf ihrer Erfindung. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte habe Kenntnis von der technischen Lehre \u201eR-Verfahren\u201c nicht aufgrund eigener Forschungs- und Entwicklungsarbeit erlangt, sondern hiervon im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit ihr und aufgrund der Abwerbung des Zeugen J erfahren. Indiziell spreche hierf\u00fcr auch, dass Teile einer Teilungsanmeldung zum Faltenballonbeschichtungsverfahren (Anlage K 72), das Zeuge J noch als Arbeitnehmer bei der Kl\u00e4gerin Mitte\/Ende 2005 mitentwickelt habe, mit Teilen der WO 2008\/086XXX (Anlage HL 7) \u00fcbereinstimme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, sie sei \u00fcberdies Miturheberin des sogenannten S-Verfahrens. Hierbei handele es sich lediglich um eine Variante des von ihr entwickelten R-Verfahrens, so dass es weitestgehend auf ihre Entwicklungsarbeit zur\u00fcckgehe. Jedenfalls aber resultiere es aus der Kooperation zwischen ihr und der Beklagten bei der Weiterentwicklung der von ihr entwickelten Beschichtungstechnologie.<\/li>\n<li>F\u00fcr sie sei ein ideeller Anteil von 95 % an dem Klagepatent 1 angemessen. Bei der Bemessung des Bruchteils der Mitberechtigung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das von ihr allein entwickelte R-Verfahren im Vergleich zu dem im Klagepatent 1 alternativ gesch\u00fctzten S-Verfahren das vorteilhaftere Verfahren darstelle.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs bez\u00fcglich des Klagepatents 2 nimmt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen Bezug auf die Ausf\u00fchrungen betreffend das Klagepatent 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint weiterhin, f\u00fcr sie sei ein ideeller Anteil von 65 % an dem Klagepatent 2 angemessen. Bei der Bemessung des Bruchteils der Mitberechtigung sei auch insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass das R-Verfahren im Vergleich zu dem alternativ gesch\u00fctzten S-Verfahren das vorteilhaftere Verfahren darstelle.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst auch eine Regelung im Hinblick auf die gemeinsame Verwaltung der Klagepatente durch die Parteien begehrt, hat dann aber die darauf entfallenden Haupt- und Hilfsantr\u00e4ge im Laufe des Rechtsstreits zur\u00fcckgenommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Europ\u00e4ischen Patent Nr. 2 136 XXX \u201eX\u201c f\u00fcr alle benannten Vertragsstaaten einzur\u00e4umen, insbesondere f\u00fcr<br \/>\n\u00d6sterreich (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: AT E 605XXX T1)<br \/>\nBelgien (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EUR (BE) 2 13,6 XXX)<br \/>\nSchweiz (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP 2 136 XXX)<br \/>\nDeutschland (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: DE 50 2008 009 XXX.X)<br \/>\nSpanien (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: ES 2409XXX)<br \/>\nFrankreich (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP 2 136 XXX)<br \/>\nVereinigtes K\u00f6nigreich (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP 2 136 XXX)<br \/>\nUngarn (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP 017XXX)<br \/>\nIrland (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EP 2 136 XXX)<br \/>\nItalien (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: IT 502013902173XXX)<br \/>\nNiederlande (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: EUR (NL) 2 136 XXX)<br \/>\nPolen (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: PL\/EP 2 136 XXX)<br \/>\nSchweden (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: SE 1366XXX T3)<br \/>\nT\u00fcrkei (nationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: 2013-G-223XXX)<\/li>\n<li>und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt und den jeweiligen nationalen Patent\u00e4mtern in die entsprechende Umschreibung des Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin in den jeweiligen Patentregistern jeweils als Mitinhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, inwieweit weitere parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zu dem unter Ziffer I. 1 genannten Patent, das auf der internationalen Anmeldung WO 2008\/086XXX beruht, bestehen, und zwar, sofern solche existieren, unter Angabe der entsprechenden L\u00e4nder, amtlichen Kennzeichen, Anmelder beziehungsweise Inhaber, den zugeh\u00f6rigen anwaltlichen Vertreter sowie dem Status des Erteilungsverfahrens;<\/li>\n<li>3.<br \/>\na)<br \/>\nihr den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem US-amerikanischen Patent US 8,597,XXX B 2 \u201eT\u201c einzur\u00e4umen und durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem United States Patent and Trademark Office (USPTO) in die entsprechende Umschreibung des Patents einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin &#8211; im Patentregister jeweils als Mitinhaberin gef\u00fchrt wird;<\/li>\n<li>b)<br \/>\nnach erteilter Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer I.2., die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an den noch zu benennenden weiteren auf der internationalen WO-Anmeldung 2008\/086XXX beruhenden Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen einzur\u00e4umen sowie die dazu erforderlichen Erkl\u00e4rungen und Handlungen insbesondere vor den nationalen Patent\u00e4mtern oder sonst zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden vorzunehmen;<\/li>\n<li>II. die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.179,00 \u20ac zu zahlen;<\/li>\n<li>III. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass der auf sie entfallende ideelle Anteil an dem unter Ziffer I. genannten Patenten wie folgt ist:<\/li>\n<li>&#8211; f\u00fcr das EP 2 136 XXX: 95 %,<br \/>\n&#8211; f\u00fcr das US 8,597,XXX: 65%<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den aufgrund der Vorenthaltung der in Ziffer III.1. genannten Patente entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte bestreitet eine (Mit-) Erfinderstellung der Kl\u00e4gerin an dem streitgegenst\u00e4ndlichen R-Verfahren und meint, bei dem von der Kl\u00e4gerin entwickelten Verfahren handele es sich um ein Y-Verfahren, welches weder wesensgleich zu der Lehre der Klagepatente sei, noch einen wesentlichen Beitrag zu dem Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung darstelle. Hierzu behauptet sie, bei dem Y-Verfahren der Kl\u00e4gerin werde im Unterschied zum R-Verfahren eine bestimmte Menge einer Beschichtungsl\u00f6sung mittels einer Abgabevorrichtung wie zum Beispiel einer Pipette oder einer Spritze in einzelnen Tropfen auf den zu beschichtenden Katheterballon abgegeben. Bei diesem Verfahren k\u00f6nne sich die L\u00f6sung sodann frei auf der Ballonoberfl\u00e4che bewegen und \u201erolle\u201c insbesondere an den Seiten der Katheterballone hinunter. Mittels der Betropfung werde eine Art \u201ezonales Tauchen\u201c erreicht. Anstelle des Eintauchens des gesamten Katheterballons in die Beschichtungsl\u00f6sung werde lediglich ein kleiner Abschnitt des Ballons in den Tropfen \u201egetaucht\u201c. Um sicherzustellen, dass der gesamte Abschnitt von allen Seiten \u201eeingeh\u00fcllt\u201c sei, m\u00fcsse der Tropfen hinreichend gro\u00df sein. Bei dieser Gr\u00f6\u00dfe komme es zu einem Hinabtropfen und sei der Tropfen aus physikalischen Gr\u00fcnden nicht mehr schleppbar. Bei dem R-Verfahren komme es \u00fcberdies zu keinem Zeitpunkt zu einer g\u00e4nzlichen Umh\u00fcllung des Katheterballons mit Beschichtungsl\u00f6sung. Stattdessen werde die Beschichtungsl\u00f6sung in helikalen Streifen auf den Ballon aufgetragen.<\/li>\n<li>Auch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Abbildung ihrer Prototypenanlage belege nicht, dass mit deren Hilfe ein Tropfen \u00fcber die Oberfl\u00e4che des zu beschichtenden Katheterballons geschleppt werden solle oder k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch hervorzuheben, dass ein kontrolliertes Ren bei gleichzeitigem Aufbau und Erhalt einer konstanten \u201eFl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke\u201c technisch nicht m\u00f6glich sei, wenn der zu beschichtende Ballon h\u00e4ndisch unter die Kan\u00fcle gehalten werden m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen spreche gegen die Verwirklichung des patentgem\u00e4\u00dfen R-Verfahrens mittels der von der Kl\u00e4gerin entworfenen Beschichtungsanlage, dass ausweislich der Anlagenbeschreibung in Anlage K 34 der Beschichtungsvorgang oberhalb einer Tropfenwanne stattfinden solle und ein Tropfendetektor vorgesehen war.<\/li>\n<li>Mit den von der Kl\u00e4gerin verwendeten Instrumenten sei ein R-Verfahren auch gar nicht durchf\u00fchrbar. Werde eine d\u00fcnnwandige Metalldosiernadel als Abgabevorrichtung verwendet, bestehe zwischen Nadel und Tropfen eine nur geringe Adh\u00e4sionskraft. Da zwischen Ballon und Tropfen hingegen eine hohe Adh\u00e4sionskraft bestehe, hafte der Tropfen st\u00e4rker am Ballon als an der Nadel. Dies habe zur Folge, dass sich der Tropfen von der Nadel l\u00f6se, sobald der Ballon sich bewege. Der Tropfen bleibe also nicht \u2013 wie f\u00fcr das R-Verfahren erforderlich \u2013 an der Nadel h\u00e4ngen. \u00dcberdies k\u00f6nne eine L\u00f6sung mit einer Zusammensetzung von 90 % (V) Aceton, 10 % (V) Ethanol sowie einem Feststoffanteil von ca. 6 % (W), wie sie zum damaligen Zeitpunkt von der Kl\u00e4gerin verwendet wurde, nicht mit einer d\u00fcnnwandigen Metallnadel reproduzierbar auf U-Katheter der Kl\u00e4gerin geschleppt werden.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent sei \u00fcberdies zu entnehmen, dass eine Rotation ohne Seitw\u00e4rtsbewegung nicht f\u00fcr ein R-en im Sinne des Klagepatents ausreiche. Dieses verlange vielmehr eine Bewegung entlang der L\u00e4ngsrichtung. Auch setze dieses eine Positionierung des Tropfens zwischen Ballonoberfl\u00e4che und Dosiervorrichtung voraus und schlie\u00dfe eine Ber\u00fchrung der Abgabevorrichtung mit dem Ballon aus. Schlie\u00dflich sei auch ein kontinuierliches Nachdosieren nach der Lehre des Klagepatents erforderlich, da der Tropfen ansonsten abrei\u00dfe.<\/li>\n<li>Das von der Kl\u00e4gerin untersuchte Y-Verfahren sei auch nicht wesensgleich mit dem patentgem\u00e4\u00dfen R-Verfahren. Die durch das von der Kl\u00e4gerin entwickelte Y-Verfahren gel\u00f6sten Probleme seien mit den durch das R-Verfahren bew\u00e4ltigten nicht identisch. Bei dem Y-Verfahren k\u00f6nne nicht bestimmt werden, welche Menge an Beschichtungsl\u00f6sung aufgetragen wurde, da ein Teil der L\u00f6sung wieder abtropfen k\u00f6nne. \u00dcberdies k\u00f6nne mit diesem Verfahren auch keine so gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Beschichtungsl\u00f6sung wie bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren erreicht werden. Anders als beim R-Verfahren werde n\u00e4mlich kein d\u00fcnner, gleichm\u00e4\u00dfiger schnell trocknender Film aufgetragen. Auch werde das technische Problem der Beschichtung deflatierter Ballone nicht gel\u00f6st. Erst das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren l\u00f6se das Problem durch eine Vorbenetzung mit reinem L\u00f6sungsmittel. Das patentgem\u00e4\u00dfe R-Verfahren habe von der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies schon deshalb nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, da sie stets nur manuell beschichtet habe, das R-Verfahren aber einen konstanten Abstand zwischen Ballon und Dosier\u00f6ffnung von deutlich unter 0,5 mm voraussetze. Diese Vorgaben k\u00f6nnten manuell nicht eingehalten werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint weiterhin, die konkret gew\u00e4hlten L\u00f6sungswege f\u00fcr das R-Verfahren und das Y-Verfahren stimmten aufgrund der dargestellten Unterschiede nicht \u00fcberein. Es sei auch nicht einzusehen, dass die Kl\u00e4gerin einerseits schon zu Beginn ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Beauftragung \u00fcber Kenntnisse besserer Beschichtungsverfahren verf\u00fcgt haben will, andererseits aber keine Belege f\u00fcr die Weitergabe solcher Kenntnisse an sie liefere. Insbesondere sei nicht erkl\u00e4rlich, warum die Kl\u00e4gerin ihr dann keine konkreten verfahrenstechnischen Anforderungen an die Auftragsmethode der Beschichtungsl\u00f6sung genannt habe. Die teilweise \u00dcbereinstimmung zwischen der Klagepatentanmeldung mit der Beschreibung des von der Kl\u00e4gerin zum Patent angemeldeten V-Verfahrens sei auf den Umstand zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass beide Parteien jahrelang denselben Patentanwalt mit der Anmeldung ihrer Erfindungen betraut h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe ferner mit ihren Arbeiten am Y-Verfahren auch keinen irgendwie ins Gewicht fallenden Beitrag im Hinblick auf das R-Verfahren geleistet. Ausgehend von ihren Arbeiten an dem Y-Verfahren beschr\u00e4nke sich ein etwaiger Beitrag der Kl\u00e4gerin zum R-Verfahren in der Verwendung der folgenden Komponenten: Volumenmesseinrichtung, Abgabevorrichtung. Der Einsatz dieser Komponenten sei aber weder neu noch erfinderisch. Das Y-Verfahren sei vielmehr im ma\u00dfgeblichen Zeitraum bereits bekannt gewesen, wie sich aus der Druckschrift WO 00\/212XXX (Anlage HL 1) sowie der Pr\u00e4sentation von Frau Dr. W aus dem Jahr 2002 (Anlage HL 3) ergebe.<\/li>\n<li>Zwischen der \u201eErfindung\u201c der Kl\u00e4gerin und der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung bestehe weiterhin keine Erfindungsidentit\u00e4t. Die Kl\u00e4gerin habe das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht (mit-) erfunden. Die gemeinsam mit dem Zeugen Prof. Dr. N betriebenen Arbeiten der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten insbesondere nicht zu dem R-Verfahren gef\u00fchrt. So sei insbesondere auch der Zeuge Prof. Dr. N bislang selbst nicht davon ausgegangen, an der Erfindung des R-Verfahrens beteiligt gewesen zu sein. Auff\u00e4llig sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sich auch in der internationalen Patentanmeldung WO 2009\/018XXX des Zeugen Prof. Dr. N, die nach der Anmeldung des Klagepatents erfolgt sei, keinerlei Hinweis auf das R-Verfahren finde. Auch habe der Zeuge Prof. Dr. N im Rahmen seiner Beschwerde betreffend eine angebliche Verletzung einer Geheimhaltungsvereinbarung in Bezug auf das Klagepatent 1 lediglich die Verwendung einer Spritze als Dosiervorrichtung ger\u00fcgt, nicht aber das Beschichtungsverfahren als solches.<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend \u2013 so die Beklagte \u2013 sei anzumerken, dass Zeuge J die gesch\u00fctzte technische Lehre des Klagepatents 1 erst nach Beginn seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei ihr entwickelt habe. Er habe im Fr\u00fchjahr 2007 beobachtet, dass es m\u00f6glich sei, einen Tropfen Beschichtungsl\u00f6sung kontrolliert \u00fcber die Oberfl\u00e4che eines Ballons zu schleppen, ohne den Kontakt zwischenzeitlich zu unterbrechen. Zu dieser Erkenntnis sei er aber erst nach vielf\u00e4ltigen Beschichtungsversuchen mit der von der Kl\u00e4gerin bei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 bestellten Anlage gekommen. So sei es nach Erhalt der Maschine von der Herstellerfirma zun\u00e4chst zu zahlreichen Problemen bei der Beschichtung, wie dem Einsaugen des Tropfens in die Falten des Katheterballons oder bei Verringerung des Abstands zwischen Abgabevorrichtung und Ballonkatheter zu einem Kontakt beider Komponenten und dem damit verbundenen Risiko punktueller Besch\u00e4digungen des Ballonkatheters gekommen. Erst durch weitere Verbesserungen infolge von Experimenten mit den einzelnen Verfahrensparametern, wie etwa dem Abstand zwischen Ballon und Abgabevorrichtung und der Geschwindigkeit der L\u00e4ngsbewegungen, sei die Durchf\u00fchrung des im Klagepatent gesch\u00fctzten R-Verfahrens m\u00f6glich geworden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, eine Verurteilung sei jedenfalls nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von 339.010,77 \u20ac m\u00f6glich. Denn in dieser H\u00f6he stehe ihr gegen die Kl\u00e4gerin ein Aufwendungsersatzanspruch und damit ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu. Der Betrag ergebe sich aus den ihr entstandenen Kosten f\u00fcr die Anmeldung und Aufrechterhaltung der Patente. Dabei seien 284.691,18 \u20ac auf das Klagepatent 1 und 54.319,59 \u20ac auf das Klagepatent 2 entfallen.<\/li>\n<li>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. April.2017 (Bl. 423 ff. d.A) sowie vom 26. September 2017 (Bl. 560 ff. d.A.) Bezug genommen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EuGVVO. Der Sitz der Beklagten liegt in Deutschland.<\/li>\n<li>Die Kammer ist nach \u00a7 12, 17 Abs. 1 ZPO in Verbindung \u00a7 143 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30. August 2011 auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Art. 22 Nr. 4 EuGVVO findet auf Vindikationsklagen keine Anwendung (vgl. EuGH, GRUR Int. 1984, 693 zur Vorg\u00e4ngervorschrift des Art. 16 Nr. 4 EuGV\u00dc), so dass sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit nach den allgemeinen Regeln richtet.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist in Z in AA ans\u00e4ssig und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten weder aus abgetretenem Recht des Zeugen Prof. Dr. N noch aus eigenem bzw. \u00fcbergegangenem Recht die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an den Klagepatenten verlangen. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der Patentrollen beim europ\u00e4ischen und US-amerikanischen Patentregister auf sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 und die Beklagte als gemeinsame Inhaber einwilligt, \u00a7\u00a7 8 S. 2, 6 S. 2 PatG, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 60 EP\u00dc. Ferner hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig einen Anspruch auf Auskunft nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB \u00fcber s\u00e4mtliche nationalen Schutzrechte\/-anmeldungen, die auf der internationalen Anmeldung WO 2008\/086XXX beruhen, wie auf zuk\u00fcnftige Einr\u00e4umung eines Miterfinderanteils an diesen Schutzrechten. Die Kl\u00e4gerin hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines auf sie entfallenden ideellen Anteils der Klagepatente, auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten oder auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Klagepatent 2 richtet sich nach deutschem Recht und ist nach \u00a7\u00a7 8 S. 2, 6 S. 2 PatG, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 60 EP\u00dc zu beurteilen.<br \/>\nVorliegend findet Art. 8 der Rom II-VO \u00fcber die Verweisung des Art. 13 Rom II-VO Anwendung. Art. 13 ROM II -VO regelt, dass f\u00fcr Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums \u2013 namentlich f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Eingriffskondiktion (vgl. Palandt\/Thorn, 76. Aufl., Rom II 13, Rn. 2) \u2013 Art. 8 zur Anwendung gelangt. Art. 8 Rom II-VO schafft eine ausschlie\u00dfliche Ankn\u00fcpfungsregel f\u00fcr au\u00dfervertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO ist mangels eines gemeinschaftsweiten einheitlichen Rechts nicht anwendbar. Die PCT-Anmeldung PCT\/DE2008\/000XXX, die Grundlage des Klagepatents 2 ist, erfolgte zwar im Jahr 2008 in Deutschland. Die nationale Phase wurde im Jahr 2010 eingeleitet, an dessen Ende das Klagepatent 2 als ein US-Recht \u2013 also nicht ein Recht der Gemeinschaft \u2013 steht. Insofern richtet sich die Anwendung des deutschen Rechts nach Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach ist bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, f\u00fcr den der Schutz beansprucht wird. Abzustellen ist hier auf das \u201eRecht\u201c, das verletzt ist, hier das (Mit-)Erfinderrecht der Kl\u00e4gerin, dessen Eingriff die Kl\u00e4gerin behauptet. Die Erfinderstellung wird nach deutschem Recht als unvollkommenes Immaterialg\u00fcterrecht angesehen (vgl. Benkard\/Mellulis, PatG, \u00a7 6 Rn. 16). Nur dem Erfinder geb\u00fchrt das Recht, einen Drittschutz gegen\u00fcber jedermann zu beantragen. Das Patent ist der Lohn f\u00fcr die erfinderische Leistung. Die Erfinderstellung beinhaltet somit auch das Recht, in allen Rechtsordnungen Patente anzumelden. Ausgangspunkt oder Quelle dieses Rechts ist die Erfinderstellung, die in der BRD begr\u00fcndet wurde. Da vorliegend das Erfinderrecht der Kl\u00e4gerin verletzt worden sein soll, kommt deutsches Recht zur Anwendung.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf \u00dcbertragung beziehungsweise auf Einr\u00e4u-mung einer Mitberechtigung am Klagepatent 1. Der Anspruch auf \u00dcbertragung des Patents beziehungsweise auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung aus Art. II. \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG setzt voraus, dass die Erfindung des gem\u00e4\u00df Artikel 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigten von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde. Gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc steht das Recht auf das europ\u00e4ische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.<br \/>\nOb ein Berechtigter demnach die \u00dcbertragung eines Patents oder die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen pr\u00fcfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1980 &#8211; X ZR 58\/79, BGHZ 78, 358 ff. Spinnturbine II). Daf\u00fcr ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren \u00fcbereinstimmen. Dies l\u00e4sst sich in der daf\u00fcr vorzunehmenden Gesamtschau zuverl\u00e4ssig nur auf der Grundlage festgestellter \u00dcbereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen. (BGH Urteil vom 20.10.2015, Az. X ZR 149\/12 \u2013 Kfz-Stahlbauteil). Ein Vindikationsanspruch besteht aber auch dann, wenn keine vollst\u00e4ndige und eventuell f\u00fcr sich allein schutzf\u00e4hige Erfindung get\u00e4tigt wurde, der Berechtigte aber einen wesentlichen Beitrag zu dem angemeldeten oder gesch\u00fctzten Gegenstand geleistet hat, sofern der Beitrag einen erfinderischen Beitrag, einen sch\u00f6pferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2015, Az. X ZR 149\/12 \u2013 Kfz-Stahlbauteil).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beruft sich zur Begr\u00fcndung ihres Anspruchs im Wesentlichen darauf, dass urspr\u00fcnglich der Zeuge Prof. Dr. N die Erfindung get\u00e4tigt und insofern Berechtigter gewesen sei, aber die Rechte aus der von ihm get\u00e4tigten Erfindung der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe. Der Zeuge Prof. Dr. N habe seine Erfindung zuvor der Kl\u00e4gerin, insbesondere dem Zeugen J vermittelt, der diese Kenntnisse von der Erfindung mit seinem Wechsel zur Beklagten in diese eingebracht und zum Klagepatent 1 angemeldet habe.<br \/>\nAuch nach der Beweisaufnahme kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die vom Zeugen Prof. Dr. N entwickelte Technik zur Beschichtung von Ballonkathetern, soweit er der Kl\u00e4gerin bzw. dem Zeugen J dar\u00fcber Kenntnisse vermittelte, mit der durch das Klagepatent 1 gesch\u00fctzten Lehre \u00fcbereinstimmt. Ebenso wenig l\u00e4sst sich feststellen, dass die Kl\u00e4gerin, insbesondere der Zeuge J zu Zeiten seiner Anstellung bei der Kl\u00e4gerin, bis zum Ende des Jahres 2006 ein Beschichtungsverfahren entwickelt hatte, das mit der Lehre des Klagepatents 1 \u00fcbereinstimmt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent 1 hat verschiedene Beschichtungsverfahren eines Medizinprodukts zum Gegenstand, das zur Behandlung von Verschl\u00fcssen von K\u00f6rperdurchg\u00e4ngen und zur Pr\u00e4vention drohender Wiederverschl\u00fcsse dient.<\/li>\n<li>Die dem Klagepatent 1 zugrundeliegende Erfindung betrifft kurzzeitig mit dem Organismus in Kontakt kommende Medizinprodukte wie beispielsweise Ballonkatheter, die mit mindestens einer Schicht, welche mindestens einen antiproliferativen, immunsuppressiven, antiangiogenen, antiinflammatorischen, fungiziden oder\/und antithrombotischen Wirkstoff aufweisen, beschichtet sind, Verfahren zur Herstellung dieser wirkstofffreisetzenden Einf\u00fchrungshilfen und die Verwendung dieser Medizinprodukte zur Verhinderung von Wiederverschl\u00fcssen der betroffenen K\u00f6rperdurchg\u00e4nge.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, dass sich seit Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts zur Verhinderung der Restenose, also der Verhinderung eines Wiederverschlusses von Gef\u00e4\u00dfen, dem K\u00f6rperdurchgang angepasste metallische rohrf\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfst\u00fctzen immer mehr etabliert h\u00e4tten, die als Implantate von innen st\u00fctzend gegen die Gef\u00e4\u00dfw\u00e4nde dr\u00fccken. Die Weiterentwicklung dieser als Stents bekannten Implantate zum wirkstoffbeschichteten &#8222;Drug Eluting Stent&#8220; werde zur Zeit aufgrund positiver Ergebnisse bei der Minimierung der Restenoseraten im Vergleich zum unbeschichteten Stent mit Hochdruck verfolgt.<\/li>\n<li>Diese Langzeitimplantate \u2013 so das Klagepatent 1\u2013 w\u00fcrden immer mehr die seit den 60er Jahren durchgef\u00fchrte PTCA (perkutane transluminale Angioplastie) abl\u00f6sen und w\u00fcrden in der heutigen Zeit bereits den Gro\u00dfteil der durchgef\u00fchrten Interventionen einnehmen, da die Wiederverschlussraten eines unbeschichteten Stents in einigen F\u00e4llen geringer seien als die nach einer durchgef\u00fchrten PTCA wiederkehrenden Verengungen.<\/li>\n<li>Die beim Drug Eluting Stent realisierte und erfolgreiche Idee der Kombination von mechanischer und chemischer Prophylaxe sei zur Geburtsstunde des Stents bereits an Ballonkathetern zur Verhinderung der Restenose von Koronararterien untersucht und in unterschiedlichen Varianten in klinischen Studien angewendet worden. Doch habe sich der wirkstofftragende Ballonkatheter gegen den Stent nicht durchsetzen k\u00f6nnen. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr l\u00e4gen auf der Hand:<\/li>\n<li>Bei der PTCA werde die verengte Stelle f\u00fcr eine kurze Zeit von 1-3 Minuten mit Hilfe des aufblasbaren Ballons am Ende des Katheters, wenn erforderlich mehr als zweimal wiederholt, aufgeweitet. Dabei m\u00fcssten die Gef\u00e4\u00dfw\u00e4nde derart \u00fcberdehnt werden, dass die Verengung behoben werde. Aus dieser Vorgehensweise resultieren Mikrorisse in den Gef\u00e4\u00dfw\u00e4nden, die bis in die Adventitia reichten. Nach Entfernen des Katheters werde das verletzte Gef\u00e4\u00df sich selbst \u00fcberlassen, so dass dem Heilungsprozess in Abh\u00e4ngigkeit vom zugef\u00fcgten Verletzungsgrad, der sich aus der \u00dcberdehnungsdauer, den \u00dcberdehnungswiederholungen und dem \u00dcberdehnungsgrad ergebe, mehr oder minder hochgradige Leistungen abverlangt w\u00fcrden. Dies zeige sich in der hohen Wiederverschlussrate nach erfolgter PTCA.<\/li>\n<li>Bei der Stentimplantation werde der Ballonkatheter als Transport- und Implantationshilfe eingesetzt, so dass es auch hier zu einer \u00dcberdehnung der Gef\u00e4\u00dfwand komme, aber in diesem Fall werde diese \u00dcberdehnung nur f\u00fcr den Zeitraum der Stentdilatation ben\u00f6tigt. Sitze der Stent an der richtigen Stelle unverr\u00fcckbar fest, werde der Ballon wieder deflatiert und k\u00f6nne entfernt werden. Damit sei die Dauer der \u00dcberdehnung verk\u00fcrzt und einmalig. Die Verringerung der Restenoserate zeige, dass diese geringere \u00dcberdehnungszeit und der beim Stent ebenfalls verringerte \u00dcberdehnungsgrad trotz Einf\u00fchrung des Fremdmaterials in den Organismus bereits zu einer verminderten Quote in der Nachbehandlung f\u00fchren k\u00f6nnten. Diese vielversprechende Entwicklung lasse keinen nennenswerten Raum mehr f\u00fcr ein weiteres Interesse an der Optimierung der PTCA, da man mit dem Stent als permanentes Implantat einen hoffnungsvollen Tr\u00e4ger der neuen m\u00f6glichst restenosefreien \u00c4ra entdeckt zu haben glaubte und diese Technik bevorzugt behandelt habe und heute noch tue. Die PTCA werde nur in minder schweren F\u00e4llen angewendet und in besonders schweren F\u00e4llen einer Stentimplantation vorgeschaltet. Das n\u00e4chste Ziel in der Geschichte des Stents sei die 100%ige Verhinderung eines Wiederverschlusses.<br \/>\nHierzu habe die Suche nach der Kombination von idealem Wirkstoff und idealem m\u00f6glichst bioabbaubaren Stent begonnen. Die Unterdr\u00fcckung der zellul\u00e4ren Reaktionen in den ersten Tagen und Wochen werde dabei vorrangig mit Hilfe vorzugsweise antiproliferativer, immunsupressiver und\/oder antiphlogistischer Wirkstoffe wie gleicherma\u00dfen wirkenden Derivaten\/Analoga sowie Metaboliten erreicht. Dabei w\u00fcrden die Wirkstoffe und\/oder Wirkstoffkombinationen in sinnvoller Weise zur Wundheilung bzw. den Wundheilungsverlauf unterst\u00fctzend eingesetzt.<\/li>\n<li>Die Verbesserungen, die in der zur\u00fcckliegenden Zeit den Ballonkathetern widerfahren seien, bezogen und beziehen sich bislang vorrangig auf ihre F\u00e4higkeiten, einen Stent pr\u00e4zise und sicher zu platzieren. Die PTCA als eigenst\u00e4ndige Methode sei von der Stentimplantation weitgehend verdr\u00e4ngt worden.<\/li>\n<li>Doch best\u00fcnden bei der Anwendung der PTCA Vorteile gegen\u00fcber dem Stent, nicht zuletzt deshalb, weil sich auf diese Weise zu keinem Zeitpunkt nach Durchf\u00fchrung der Behandlung ein Fremdk\u00f6rper als zus\u00e4tzliche Belastung bzw. Initiator f\u00fcr Folgeerscheinungen wie sie auch die Restenose sei, im Organismus bef\u00e4nden. Deshalb gab und gebe es Ankn\u00fcpfungen an die Ende der 80er Jahre durchgef\u00fchrten Arbeiten eines wirkstofffreisetzenden Ballonkatheters.<\/li>\n<li>So seien beispielsweise verschiedenartige Ausf\u00fchrungsformen von Ballonkathetern beschrieben worden, deren mit der Umgebung in direktem Kontakt stehende H\u00fclle \u00fcber L\u00f6cher verf\u00fcge, durch die w\u00e4hrend der Dilatation unter Druck ein gel\u00f6ster bzw. fl\u00fcssiger Wirkstoff an die Gef\u00e4\u00dfwand gedr\u00fcckt werde (z.B. in US5087244, US4994033, US4186745).<\/li>\n<li>Die EP 0 383 429 A offenbare beispielsweise einen Ballonkatheter mit winzigen L\u00f6chern, durch die bei der Dilatation eine Heparinl\u00f6sung an die Gef\u00e4\u00dfwand abgegeben werde.<\/li>\n<li>Diverse Nachteile, wie die geringe Aufnahme des Wirkstoffes in die Gef\u00e4\u00dfwand, keine Kontrolle \u00fcber die Dosierung, Probleme mit dem Ballonmaterial etc. h\u00e4tten diese M\u00f6glichkeit der fremdk\u00f6rperfreien Behandlung von Stenosen in der Versuchsphase verbleiben lassen. Die den Stents entsprechende Beschichtung von Ballons mit Wirkstoffen mit und ohne polymere Matrix f\u00fchre ebenfalls zu Problemen, die zum einen in der K\u00fcrze des Kontaktes und der damit geringen \u00dcbertragbarkeit des Wirkstoffes von Katheter auf die Umgebung fu\u00dfen und zum anderen in den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die Beschichtung auf dem Ballon vor und w\u00e4hrend der Dilatation unversehrt an den Zielort zu bringen.<\/li>\n<li>Erst in j\u00fcngster Zeit b\u00f6te ein wirkstofffreisetzender Ballonkatheter eine Alternative zum Stent (CardioNews Letter 21.04.2006). Hierbei handele es sich um einen in eine L\u00f6sung aus Paclitaxel und R\u00f6ntgenkontrastmittel getauchten Ballonkatheter, der laut den Ergebnissen der nun einj\u00e4hrigen klinischen Studie im Vergleich zum unbeschichteten Ballonkatheter eine Erniedrigung der Restenoserate von 40 auf 9% erreicht habe. Ein solcher Ballonkatheter sei beispielsweise in WO2004028XXXA1 offenbart.<\/li>\n<li>Auch wenn diese ersten Ergebnisse sich vielversprechend pr\u00e4sentieren w\u00fcrden, seien die typischen Probleme einer solchen Behandlung nicht ausgemerzt worden.<\/li>\n<li>In jedem Fall sei die durch das Auftragen des Kontrastmittels erreichte optische Verfolgbarkeit vorteilhaft, doch bleibe die nach Durchf\u00fchrung der PTCA tats\u00e4chlich am Wirkort einsetzbare und aufgenommene Wirkstoffmenge individuell und unkontrolliert, da sich bereits w\u00e4hrend der Einf\u00fchrung des Ballonkatheters in der Blutbahn von der Leiste ausgehend bis zum Herzen ein nicht zu quantifizierender Teil der Beschichtung vom Ballon l\u00f6se. Zudem br\u00f6ckelten auch w\u00e4hrend der Dilatation des Ballons weitere St\u00fccke der Beschichtung ab und w\u00fcrden von der Oberfl\u00e4che weg im Blutstrom mitgerissen. Dies habe zur Folge, dass ein Teil des auf den Ballonkatheter gebrachten Wirkstoffgehaltes nicht an die erkrankte Stelle gelange, sondern lediglich als ineffektive, intraven\u00f6se Gabe angesehen werden k\u00f6nne. Die Menge des verloren gehenden Anteils sei nicht kontrollierbar und stehe damit nicht f\u00fcr eine optimale Versorgung an der erkrankten Stelle kalkulierbar zur Verf\u00fcgung. Was auf dem Ballonkatheter verbleibe, m\u00fcsse also gen\u00fcgen, um eine erfolgversprechende Therapie zu leisten, wobei sich umgekehrt die Frage stelle, wie viel des Wirkstoffes tats\u00e4chlich am Ziel ankomme und von der Gef\u00e4\u00dfwand aufgenommen werde.<\/li>\n<li>Somit gelte es, die mit diesem Ballonkatheter aufgezeigte M\u00f6glichkeit der stentfreien Restenosebehandlung auf neue effektive und kontrollierbare Wege zu bringen.<\/li>\n<li>Ferner bes\u00e4\u00dfen die herk\u00f6mmlich angewendeten Tauchbeschichtungsverfahren sowie Spr\u00fchbeschichtungsverfahren f\u00fcr Katheterballons den gro\u00dfen Nachteil, dass nie genau bestimmt werden k\u00f6nne, wie viel Wirkstoff tats\u00e4chlich auf die Ballonoberfl\u00e4che aufgetragen worden sei, was dazu f\u00fchre, dass grunds\u00e4tzlich eine deutliche \u00dcberdosierung stattfinde. Zudem werde es aus regulatorischen und zulassungsrechtlichen Gr\u00fcnden immer wichtiger, wohldefinierte Ballonbeschichtungen bereitzustellen, worin die Wirkstoffmenge genau bestimmt worden sei. Die herk\u00f6mmlichen Verfahren, wobei der Katheterballon zumeist mehrmals in eine Beschichtungsl\u00f6sung getaucht werde oder der Ballon sich in einem Spr\u00fchstrom oder Spr\u00fchnebel aus Beschichtungsl\u00f6sung befinde, lieferten keine reproduzierbaren Ergebnisse, so dass die Aufbringung einer definierten Wirkstoffmenge nicht m\u00f6glich gewesen sei.<\/li>\n<li>Dem Klagepatent 1 liegt somit die Aufgabe zugrunde, Beschichtungsverfahren f\u00fcr Ballonkatheter bereitzustellen, wobei die Menge an aufgetragener Beschichtung und damit die Menge an aufgetragenem Wirkstoff genau bestimmt werden kann.<\/li>\n<li>Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, wirkstofffreisetzende Ballonkatheter und \u00e4hnliche kurzfristig im K\u00f6rper einsetzbare Medizinprodukte bereitzustellen, welche schon bei kurzer Kontaktzeit eine kontrollierte und optimale Wirkstoff\u00fcbertragung an und in die Gef\u00e4\u00dfwand gew\u00e4hrleisten, so dass der Heilungsprozess einen positiven Verlauf nimmt.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgaben sieht das Klagepatent 1 in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Beschichtung eines Ballonkatheters mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs;<\/li>\n<li>2. das Beschichtungsverfahren verwendet<\/li>\n<li>2.1 eine Beschichtungsvorrichtung mit<br \/>\n2.2 einer Volumenmesseinrichtung zur Abgabe einer messbaren Menge einer Beschichtungsl\u00f6sung und<br \/>\n2.3 einer Abgabevorrichtung, mittels derer die Beschichtungsl\u00f6sung gezielt auf die Oberfl\u00e4che des Katheterballons abgegeben wird;<\/li>\n<li>3. das Verfahren ist entweder<\/li>\n<li>3.1 ein S-Verfahren mit einem Faden, einem Netz aus F\u00e4den, einem St\u00fcck Textil, einem Lederstreifen oder einem Schwamm als Abgabevorrichtung, oder<br \/>\n3.2 ein R-Verfahren mit einer Spritze oder einer Nadel als Abgabevorrichtung.<\/li>\n<li>Die aus der Merkmalsgruppe 3 ersichtlichen Beschichtungsverfahren \u2013 das R- und das S-Verfahren \u2013 beruhen auf dem gleichen Grundprinzip: Der Einsatz unterschiedlicher Abgabevorrichtungen erm\u00f6glicht es, eine messbare oder vorbestimmte, aber bekannte Menge an Wirkstoff auf die Katheteroberfl\u00e4che zu \u00fcbertragen, so dass sich eine Beschichtung mit definierter Wirkstoffkonzentration oder Wirkstoffmenge ergibt und reproduzierbare Beschichtungen mit geringen Abweichungen zueinander bereitgestellt werden k\u00f6nnen (Absatz [0025]). R- und S-Verfahren unterscheiden sich anspruchsgem\u00e4\u00df durch die verschiedenen Abgabevorrichtungen. Weitere Anforderungen stellt der Anspruch 1 nach seinem Wortlaut zun\u00e4chst nicht. Unteranspruch 3 und Unteranspruch 6 zeigen jeweils verschiedene Verfahrensschritte, ohne dass diese Verfahrensschritte einem bestimmten Verfahren zugeordnet w\u00e4ren. Der R\u00fcckbezug auf Anspruch 1 umfasst sowohl das R- als auch das S-Verfahren. Dabei kann die Auslegung der Patentanspr\u00fcche jedoch nicht stehenbleiben.<br \/>\nN\u00e4heren Aufschluss \u00fcber die Ausgestaltung der Verfahren und den Ablauf der Verfahrensschritte erh\u00e4lt der Fachmann durch die allgemeine Beschreibung, die in den Abs\u00e4tzen [0222] und [0225] unter den jeweiligen \u00dcberschriften \u201eSchleppverfahren oder R-Verfahren\u201c bzw. \u201eS-Verfahren\u201c eine konkrete Zuordnung der Verfahrensschritte vornimmt. Der Fachmann entnimmt diesen Beschreibungsstellen eine Definition des R-Verfahrens. Dieses umfasst folgende Schritte:<\/li>\n<li>a. Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand,<br \/>\nb. Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung,<br \/>\nc. Bildung eines Tropfens aus Beschichtungsl\u00f6sung an der Abgabevorrichtung,<br \/>\nd. Schleppen des Tropfens \u00fcber die zu beschichtende Oberfl\u00e4che des Katheterballons, ohne dass die Abgabevorrichtung selbst die Oberfl\u00e4che des Katheterballons ber\u00fchrt, und<br \/>\ne. Nachdosieren der Beschichtungsl\u00f6sung, so dass der Tropfen im Wesentlichen seine Gr\u00f6\u00dfe beibeh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Schritte stimmen mit Unteranspruch 3 \u00fcberein. Im Unterschied zum S-Verfahren l\u00e4sst die Definition des R-Verfahrens in der Beschreibung des Klagepatents die Art der Abgabevorrichtung offen, die hingegen im Anspruch durch das Merkmal 3.2 konkret angegeben ist, und Verfahrensschritt d) legt fest, dass sich die Abgabevorrichtung und die Oberfl\u00e4che des Katheterballons nicht ber\u00fchren sollen. Das R-Verfahren ist deswegen besonders schonend, weil ein Tropfen der Beschichtungsl\u00f6sung \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che bewegt und gezogen wird, ohne dass die Abgabevorrichtung ber\u00fchrt wird (Absatz [0223]). Im Gegensatz zu dem ebenfalls von Anspruch 1 des Klagepatents 1 erfassten S-Verfahren, bei welchem die Beschichtungsl\u00f6sung mittels einer Abgabevorrichtung in Form eines Fadens, eines Netzes aus F\u00e4den, einem St\u00fcck Textil, einem Lederstreifen oder einem Schwamm als Abgabevorrichtung (vgl. Abs. [0225], [0226]), mithin also kontaktvermittelt aufgetragen wird, setzt das R-Verfahren eine kontaktlose Form des Aufbringens voraus. Es erschlie\u00dft sich dem Fachmann durch die jeweilige Ausgestaltung der Abgabevorrichtung in den Merkmalen 3.1 und 3.2, dass bei den Unteranspr\u00fcchen 3 und 6 die jeweils andere Alternative wegf\u00e4llt. Die Unteranspr\u00fcche 3 und 6 erg\u00e4nzen somit die Merkmale R-Verfahren und S-Verfahren im Interesse einer funktionalen Optimierung um weiter ausformende Aspekte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Sie beschreiben, welche konkreten Verfahrensschritte das jeweilige Schleppverfahren auszeichnet. Denn dem Fachmann wird deutlich, dass in erster Linie durch die Kontaktlosigkeit bei dem beanspruchten R-Verfahren die Funktion erreicht wird, den Ballon nicht zu besch\u00e4digen (Absatz [0297]). Das beanspruchte S-Verfahren vermeidet die Besch\u00e4digung durch die Wahl einer Abgabevorrichtung aus Textil. Beim S-Verfahren wird anders als beim R-Verfahren kein Tropfen bewegt, sondern ein Faden \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che gezogen, der die Ballonoberfl\u00e4che ber\u00fchrt (vgl. Abs\u00e4tze [0304], [0305]). Beim R-Verfahren, das nach dem Anspruchswortlaut zwingend eine Spritze oder Nadel als Abgabevorrichtung vorsieht, wird die Besch\u00e4digung durch die Kontaktlosigkeit verhindert. Dies ergibt sich auch aus Absatz [0306], in dem der fehlende Kontakt beim R-Verfahren im Vergleich zum S-Verfahren nochmals erw\u00e4hnt ist. Beim R-Verfahren besteht in erster Linie ein Fl\u00fcssigkeitskontakt. Wenn zur besseren Verfahrensf\u00fchrung vorzugsweise Hilfsmittel wie ein d\u00fcnner Draht oder ein Faden zum Einsatz kommen, die an der Spitze der Abgabevorrichtung befestigt oder durch die Abgabevorrichtung gef\u00fchrt werden und einen Kontakt zur Ballonoberfl\u00e4che vermitteln, verhindert die Materialwahl der Hilfsmittel eine Besch\u00e4digung (vgl. Abs\u00e4tze [0292], [0297]). Der Tropfen als Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke stellt den unmittelbaren Kontakt zwischen Abgabevorrichtung und Ballonkatheter dar. Die Abgabevorrichtung muss eine vorbestimmte Menge an Wirkstoff \u00fcbertragen. Dabei muss die Abgabevorrichtung so beschaffen sein, dass die Adh\u00e4sionskraft zwischen dem Tropfen und ihr gro\u00df genug ist, um ein Abl\u00f6sen des Tropfens zu verhindern, sobald der Ballon bewegt wird. Das Klagepatent stellt bei dem R-Verfahren heraus, dass dieses bevorzugt f\u00fcr die ganzfl\u00e4chige Beschichtung des Katheterballons als auch f\u00fcr die gezielte Beschichtung beziehungsweise Bef\u00fcllung der Falten geeignet sei (vgl. Abs. [0289]) und hierdurch das Problem gel\u00f6st werde, dass bei der Beschichtung das Ballonmaterial nicht besch\u00e4digt werde (vgl. Abs. [0311]).<br \/>\nBegrifflich weist der Ausdruck \u201eR-Verfahren\u201c in dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents 1 weiterhin darauf hin, dass es sich um ein Beschichtungsverfahren handelt, bei dem ein Tropfen der Beschichtungsl\u00f6sung \u00fcber den zu beschichtenden Ballonkatheter gef\u00fchrt wird. Diese Bedeutung des Begriffs \u201eR-Verfahren\u201c ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach wird durch das R-Verfahren ein Tropfen der Beschichtungsl\u00f6sung, ohne dass die Abgabevorrichtung die Ballonoberfl\u00e4che ber\u00fchrt, \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che bewegt oder gezogen, indem sich Abgabevorrichtung und damit Tropfen und Ballonoberfl\u00e4che relativ zueinander bewegen (vgl. Abs. [0223]). Funktional kommt dem R-en die Bedeutung zu, dass die Oberfl\u00e4che des Ballonkatheters (vgl. Abs. [0022], [0295]) oder Teile der Oberfl\u00e4che, n\u00e4mlich die Falten des Katheterballons (vgl. Unteranspruch 4), beschichtet werden.<br \/>\nEine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (Beispiel 3) sieht daher vor, dass der Abstand der Abgabevorrichtung, aus der die Beschichtungsl\u00f6sung tritt, zu dem Ballonkatheter gerade so gro\u00df ist, dass der austretende Tropfen Kontakt zur Ballonoberfl\u00e4che erh\u00e4lt, ohne dass er sich von der Abgabevorrichtung l\u00f6st. Auch muss die Geschwindigkeit, mit der der Tropfen \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che gezogen wird derart eingestellt sein, dass es nicht zu einem Abrei\u00dfen des Tropfens kommt (vgl. Beispiel 3, Abs. [0359]). So wird gew\u00e4hrleistet, dass die Menge an aufgetragener Beschichtung und damit die Menge an aufgetragenem Wirkstoff genau bestimmbar ist (vgl. Abs. [0018]). Dass die Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke zwischen der Abgabevorrichtung und der Ballonoberfl\u00e4che niemals abrei\u00dfen darf, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift hingegen nicht entnehmen. Vorteilhafterweise sollte es nicht zu einem Abriss der Br\u00fccke kommen, aber da auch das R-Verfahren in Verfahrensschritt e) das Nachdosieren zum Halten der Gr\u00f6\u00dfe des Tropfens nennt, ist vom Klagepatentanspruch ebenfalls ein erneutes Ansetzen eines neuen Tropfens erfasst. Denn durch die Nachdosierung bleibt die Wirkstoffmenge weiterhin bestimmt und der Verlust f\u00fchrt nicht zu einer unzureichenden Beschichtung. Dennoch ist das Verfahren auf ein Schleppen ohne Abriss angelegt.<br \/>\nDas Klagepatent 1 \u00e4u\u00dfert sich nicht dazu, ob das Verfahren manuell oder maschinell durchzuf\u00fchren ist. Voraussetzung ist aber, dass eine Beschichtungsvorrichtung verwendet wird, die sowohl eine Volumenmesseinrichtung als auch eine Abgabevorrichtung vorsieht. Dabei handelt es sich bei der Beschichtungsvorrichtung um ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil.<br \/>\nDas Klagepatent 1 setzt weiterhin voraus, dass der Tropfen aus Beschichtungsl\u00f6sung an der Abgabevorrichtung gebildet wird und eine Verbindung zu der zu beschichtenden Oberfl\u00e4che des Katheterballons herstellt (vgl. Abs. [0222], [0291]). Dabei lassen sich dem Klagepatent keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass Verfahren, bei denen sich der Tropfen \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che hinaus bis hin zu der Unterseite des Ballonkatheters erstreckt\/diesen umschlie\u00dft (sog. \u201eH\u00e4ngebauch\u201c), von der unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgeschlossen sind. Das Klagepatent unterscheidet nicht zwischen Tropfen \u201ezwischen\u201c der Abgabevorrichtung und der Ballonfl\u00e4che oder Tropfen, die sich auch \u201eunterhalb\u201c der Ballonfl\u00e4che befinden. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich vielmehr lediglich entnehmen, dass der Tropfen eine Konsistenz aufweisen muss, die es erlaubt, ihn \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che zu bewegen. Sofern auch \u201eH\u00e4ngebauchtropfen\u201c eine kontrollierte Beschichtung erm\u00f6glichen, erfasst der Klagepatentanspruch 1 auch derartige Ausf\u00fchrungsformen.<br \/>\nIm Hinblick auf den Vorgang des R-ens erfasst der Klagepatentanspruch 1 sowohl Ausgestaltungen, bei denen die Abgabevorrichtung bei ortsfestem Ballon bewegt wird, als auch solche bei denen sich der Ballon bei ortsfester Abgabevorrichtung bewegt (vgl. Abs. [0301]). Vor diesem Hintergrund sind alle Formen von Bewegungen erfasst, welche die Aufrechterhaltung einer Verbindung zwischen Abgabevorrichtung und Katheterballonoberfl\u00e4che durch den Tropfen der Beschichtungsl\u00f6sung gew\u00e4hrleisten und durch die eine genau bestimmte Menge an Wirkstoff gleichm\u00e4\u00dfig auf die Ballonkatheteroberfl\u00e4che aufgebracht werden kann. So erl\u00e4utert das Klagepatent 1 im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels beispielhaft einen sich in horizontaler Lage befindlichen und sich drehenden Ballon mit einer von oben angeordneten und sich entlang der L\u00e4ngsachse des Ballons bewegenden Abgabevorrichtung. Bei einer derartigen Ausf\u00fchrung erfolgt eine spiralf\u00f6rmige Beschichtung der gesamten Oberfl\u00e4che des Katheterballons (Abs. [0301]). Im Rahmen eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels erfolgt hingegen die Bewegung des Katheterballons in horizontaler Lage intervallf\u00f6rmig. Bei feststehendem Ballon bewegt sich die Abgabevorrichtung entlang der L\u00e4ngsrichtung des Katheterballons in einer ann\u00e4hernd geraden Linie von einem Ende zum anderen und wieder zur\u00fcck, wobei der Ballon um einige Grad gedreht wird, wenn die Abgabevorrichtung das distale oder proximale Ende des Katheterballons erreicht. Hierdurch kommt es also zu einer linienf\u00f6rmigen Beschichtung der gesamten Ballonoberfl\u00e4che (vgl. Abs. [0302]). Derartige Bewegungsabl\u00e4ufe sind damit von dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, welcher indes nicht hierauf beschr\u00e4nkt ist.<br \/>\nSoweit die Beklagte weiterhin einwendet, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe R-Verfahren setzte zwingend eine Vorbenetzung von Ballonen mit reinem L\u00f6sungsmittel voraus, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Der allgemeinen Beschreibung des R-Verfahrens in den Klagepatenten lassen sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein solches Erfordernis entnehmen. Vielmehr ist Absatz [0296] zu entnehmen, dass bei der anf\u00e4nglichen Dosierung, die dem Aufbau des Tropfens zwischen Ballonoberfl\u00e4che und Dosiervorrichtung dient, zur Entgegenwirkung des Kapillareffekts der Faltung, der Ballon mit geeignetem L\u00f6sungsmittel vorher benetzt werden \u201ekann\u201c. Demnach sieht das Klagepatent eine Vorbenetzung als fakultativ an, wobei auch herausgestellt wird, dass es bei einer unterbliebenen Vorbenetzung zu einem Absaugen des Tropfens kommt (vgl. Abs. [0296]). Insoweit ist der Klagepatentanspruch 1 weiter zu verstehen als der Unteranspruch 5, welcher ein Vorbenetzen der Oberfl\u00e4che des Katheterballons mit einem L\u00f6sungsmittel vorsieht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent 1 beschreibt das S-Verfahren in den Abs\u00e4tzen [0225] f. und [304] ff. Das S-Verfahren unterscheidet sich von dem R-Verfahren lediglich dadurch, dass bei diesem Verfahren kein Tropfen \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Katheterballons geschleppt, sondern ein mit der Abgabevorrichtung verbundener Faden, Netz aus F\u00e4den, St\u00fcck Textil, Lederstreifen oder Schwamm beziehungsweise als Abgabevorrichtung dienender Faden etc. \u00fcber die Ballonoberfl\u00e4che gezogen oder auf die Ballonoberfl\u00e4che aufgesetzt oder get\u00fcpfelt wird (vgl. Abs. [0304]). Im Gegensatz zu dem R-Verfahren erfolgt hierbei mithin ein kontaktvermitteltes Aufbringen der Beschichtungsl\u00f6sung. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Verfahrenstypen ist, dass beim R-Verfahren auch mit den Hilfsmitteln gleichwohl ein Tropfen geschleppt wird, w\u00e4hrend beim S-Verfahren gerade keine Tropfenbildung stattfindet (vgl. Abs. [304] f.). Im Hinblick auf die Auslegung wird im \u00dcbrigen auf die Ausf\u00fchrungen zu dem R-Verfahren Bezug genommen.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents 1) l\u00e4sst sich damit unterteilen in das R-Verfahren und das S-Verfahren einschlie\u00dflich aller in den Unteranspr\u00fcchen gesch\u00fctzten Abwandlungen und Konkretisierungen dieser Verfahren.<br \/>\nZwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass das S-Verfahren als solches nicht auf eine erfinderische T\u00e4tigkeit des Zeugen Prof. Dr. N oder der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckging.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr den Umstand beweisbelastet, dass es zwischen der zum Klagepatent 1 angemeldeten Lehre mit derjenigen Erfindung, die die Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt hat, \u00dcbereinstimmungen gibt und die Kl\u00e4gerin die Kenntnis davon an die Beklagte vermittelt hat. Unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Inhalts der m\u00fcndlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach \u00a7 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweisw\u00fcrdigung nicht zu der \u00dcberzeugung zu gelangen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 sei es vermittelt durch den Zeugen Prof. Dr. N oder durch die weitere Entwicklung im eigenen Hause \u2013 das R-Verfahren entwickelte.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas anspruchsgem\u00e4\u00dfe R-Verfahren gibt dem Fachmann eine Methode an die Hand, gezielt<br \/>\n&#8211; die Abgabevorrichtung mit einer\/m Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke\/Tropfen zwischen ihr und dem Katheter \u00fcber den Katheter zu f\u00fchren, ohne dass es dabei zu einem Abriss kommt, und<br \/>\n&#8211; die Kontaktlosigkeit von Abgabevorrichtung und Katheter.<br \/>\nDie Kammer konnte nach dem gesamten Inhalt der m\u00fcndlichen Verhandlung und nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen \u00dcberzeugung, die vern\u00fcnftigen Zweifeln Schweigen gebietet, feststellen, dass Zeuge Prof. Dr. N der Kl\u00e4gerin vermittelt habe, dass die Spritze so \u00fcber den Katheter zu f\u00fchren ist, dass es nicht zu einem Tropfenabriss kommt und\/oder dass sich Spritze und Katheter dabei nicht ber\u00fchren und der Zeuge J diese Kenntnis mit dem Wechsel zur Beklagten einbrachte.<br \/>\nDie vorgelegten Anlagen belegen keine entsprechende Kenntnis der Kl\u00e4gerin. Aus der E-Mail vom 16. Dezember 2005 des Zeugen Prof. Dr. N an den Zeugen J (Anlage K 15) wird zwar deutlich, dass es Ziel des Zeugen Prof. Dr. N war, mit seiner Methode im Ergebnis eine Beschichtung zu erreichen, die so aussah wie eine Beschichtung mit dem Tauchbeschichtungsverfahren. In seinem Bericht aus M\u00e4rz 2006 zum \u201eQ DD\u201c schildert er als eine Alternativmethode zur Tauchbeschichtung das Dosieren der Beschichtungsl\u00f6sung auf den sich langsam drehenden gefalteten Ballon mit einer Mikrospritze (Anlagen K 22, K 22a, Kap. IV 2). In dem Bericht f\u00fchrt der Zeuge Prof. Dr. N aus, dass sich das Verfahren nicht sehr vom Eintauchen unterscheidet, weil das Fluid in einer Weise auf den Ballon dosiert wird, dass es die Zwischenr\u00e4ume der Falten f\u00fcllt und die Oberfl\u00e4che so vollst\u00e4ndig wie m\u00f6glich bedeckt. Gleiches ergibt sich aus der E-Mail vom 24. M\u00e4rz 2006 des Zeugen Prof. Dr. N an Herrn EE (Anlage K 23a). Es wurde die L\u00f6sung aus einer Mikrospritze aufgetragen und nicht getropft. Der Zeuge Prof. Dr. N kritisiert hier ausdr\u00fccklich die Bezeichnung des \u201eTropfens\u201c. Alle genannten Dokumente verhalten sich gleichwohl nicht dazu, wie konkret die L\u00f6sung auf den Ballon dosiert bzw. aufgetragen wird. Insbesondere wird an keiner Stelle beschrieben, dass ausschlie\u00dflich ein Fl\u00fcssigkeitskontakt zwischen Ballon und Katheter besteht, der nicht abrei\u00dfen darf.<br \/>\nDie Anlagen K 20 und K 21 enthalten ebenfalls keine konkreteren Informationen zum Ablauf dieser alternativen Beschichtungsmethode.<\/li>\n<li>Die Kammer konnte schlie\u00dflich auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten das Wissen vermittelt hat, die Spritze mit einer\/m Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke\/Tropfen zwischen Spritze und Katheter \u00fcber den Katheter zu f\u00fchren, und es dabei weder zu einem Abriss des Tropfens noch zu einer Ber\u00fchrung zwischen der Spritze und dem Katheter kommt. Die Aussagen der Zeugen Prof. Dr. N, Dr. FF und Dr. GG waren insoweit unergiebig und tragen zu einer entsprechenden \u00dcberzeugungsbildung nichts bei.<br \/>\nDer Zeuge Prof. Dr. N hat bekundet, dass er sich in der Abteilung f\u00fcr experimentelle Radiologie in der O, in der er damals arbeitete, \u00fcber Jahre mit der Beschichtung von Katheterballons besch\u00e4ftigt habe. Da beim Tauchen die Problematik aufgetreten sei, dass die Wirkstoffl\u00f6sung nicht h\u00e4ngen bliebe, h\u00e4tten sie versucht die Beschichtung mittels einer Pipette vorzunehmen. Da Pipetten f\u00fcr Wasser ausgelegt seien, und die Luft mit angesaugt wurde, entleerte sich die Pipette bei leichtfl\u00fcchtigen Wirkstoffmengen von selbst und die Wirkstoffmenge reduzierte sich von allein. Ende 2005 h\u00e4tten sie dann Versuche mit Mikrospritzen gemacht, die wie gew\u00f6hnliche Spritzen mit einer definierten Wirkstoffdosis gef\u00fcllt worden seien. Man habe die Spritze genommen, mit der man dann \u00fcber den Ballon gestrichen habe. Der eine habe die Spritze gehalten und der andere habe den Ballon \u2013 in einem Stativ eingespannt \u2013 gedreht. Die Spritze sei dann hin und her bewegt worden, wobei es im Wesentlichen darum gegangen sei, dass die d\u00fcnnfl\u00fcssige L\u00f6sung nicht herabtropfte. Die Zeugin Dr. FF habe vorsichtig den Kolben in die Spritze gedr\u00fcckt, damit nicht zu viel austrat. Die besondere Schwierigkeit habe darin gelegen, dass der erste Tropfen nicht herunterfiel. Es habe im Grunde ein Fl\u00fcssigkeitskontakt zwischen Spritze und Ballon hergestellt werden m\u00fcssen und man habe kontinuierlich langsam die Fl\u00fcssigkeit herausgedr\u00fcckt, so dass sie sich auf dem Ballon verteilt und ihn ganz durchn\u00e4sst habe. Da sie das mit den H\u00e4nden ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, habe dabei nat\u00fcrlich auch die Spritze den Ballon ber\u00fchrt. Am Ende sei es darauf aber \u00fcberhaupt nicht angekommen. Das Wichtige sei gewesen, dass kein Tropfen herunterf\u00e4llt. Sie h\u00e4tten nicht danach differenziert, ob diese Ballons mit der Spritze ber\u00fchrt worden seien oder nicht. Es habe eigentlich gar keine Gefahr bestanden, dass bei einer Ber\u00fchrung ein Ballon besch\u00e4digt werde, weil die Kan\u00fcle stumpf gewesen sei und der Ballon bei einer Ber\u00fchrung einfach nur zu Seite geschoben werde. Wenn ein Tropfen abriss, habe die Gefahr bestanden, dass etwas eintrocknet und man wollte m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig durchn\u00e4sste Ballons. Wenn aber die Spritze den Kontakt verlor, weil sie vielleicht zu weit weggehalten wurde vom Ballon, sei es nat\u00fcrlich m\u00f6glich gewesen, wieder neu anzusetzen. Am Ende sei das auch nicht so wichtig gewesen, solang kein Tropfen verloren wurde.<br \/>\nDer Zeuge hat weiter bekundet, dass sowohl Herr HH von der Kl\u00e4gerin als auch der Zeuge J ihn besucht h\u00e4tten und sie \u2013 die Zeugen Prof. Dr. N und Dr. FF \u2013 auch bei der Kl\u00e4gerin zu Besuch gewesen seien . Der Zeuge hat keine genauen Erinnerungen mehr an eine konkrete Vorf\u00fchrung, bekundete aber, dass er der Kl\u00e4gerin die Versuche mit der Zeugin Dr. FF so vorgef\u00fchrt habe, wie er sie zuvor mit der Zeugin im Labor durchgef\u00fchrt habe, mit allen Variationen, die auftauchen konnten, sei es dass die Spritze den Ballon ber\u00fchre oder auch mal ein Tropfen herunterfalle oder dass alles perfekt gelaufen sei und der Ballon in wenigen Z\u00fcgen beschichtet worden sei. Die Art und Weise der Versuchsdurchf\u00fchrung sei kein gro\u00dfes Thema gewesen, am Ende habe die ganze Wirkstoffl\u00f6sung auf dem Ballon und dieser durchn\u00e4sst sein m\u00fcssen. Sie h\u00e4tten es so durchgef\u00fchrt wir immer. F\u00fcr gew\u00f6hnlich h\u00e4tten sie die Spritze abgehoben, wenn die gesamte L\u00f6sung auf den Ballon aufgebracht gewesen sei. Zwei Monate vor den Tierversuchen bei der Kl\u00e4gerin, die im Mai und November 2006 stattgefunden h\u00e4tten, sei er nicht mehr involviert gewesen. Der Zeuge hat \u00fcberdies bekundet, dass ihm die Abbildung in der Anlage K 26, S. 4 unten links nicht bekannt sei.<br \/>\nAusweislich der Aussage des Zeugen Prof. Dr. N war die Ber\u00fchrung von Spritze und Katheter gleichg\u00fcltig. Es sei ihnen nur darauf angekommen, dass kein Tropfen verloren ging. Selbst wenn man den Kontakt verlor, war dies zwar nicht unbedingt erw\u00fcnscht, weil die Gefahr des Eintrocknens bestand. Im Endeffekt kam es aber auf das verlustfreie Dosieren an. Solange dies gew\u00e4hrleistet war, st\u00f6rte es auch nicht, wenn ein Tropfen abriss und die Spritze wieder neu angesetzt werden musste. Auch wenn sich an verschiedenen Stellen der Aussage die Erw\u00e4hnung einer Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke findet oder dass die Nadel die Fl\u00fcssigkeit mit sich zieht, stand ein Ziehen des Tropfens ohne Abriss nicht im Mittelpunkt. Es kam lediglich darauf an, den Inhalt der Spritze verlustfrei durch Hin- und Herbewegen der Spritze auf den Ballonkatheter zu bringen. Insofern l\u00e4sst sich der Aussage des Zeugen Prof. Dr. N nicht entnehmen, dass er dem Zeugen J vermittelte und damit der Kl\u00e4gerin bekannt war, dass der Tropfen ohne Abriss bzw. Kontakt zwischen Spritze und Katheter \u00fcber den Ballonkatheter gef\u00fchrt werden sollte.<\/li>\n<li>Aus der Aussage der Zeugin Dr. FF folgt nichts anderes.<br \/>\nDie Zeugin hat bekundet, dass zum Beschichten der Ballonkatheter die Spritze mit der Wirkstoffl\u00f6sung bef\u00fcllt und dann langsam an den Ballon angen\u00e4hert wurde. Die Idee dazu, den Wirkstoff mit Hilfe der Mikrospritze besser zu dosieren, habe Zeuge Prof. Dr. N gehabt. Die L\u00f6sung musste dann m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig aufgetragen werden. Dabei habe eine andere Person den Ballon gedreht. Der Ballon sollte m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig beschichtet werden, was dadurch sichergestellt worden sei, dass der Ballon gedreht wurde und die Spitze mit dem Wirkstoff hin und her bewegt wurde. Es sei Fl\u00fcssigkeit aus der Nadel ausgetreten und man habe sie so z\u00fcgig bewegen m\u00fcssen, dass die Fl\u00fcssigkeit verteilt werde. Es habe dann nat\u00fcrlich passieren k\u00f6nnen, dass der Ballon ber\u00fchrt worden sei. Es habe sich ein Tropfen gebildet, der abrei\u00dfen konnte, weil nicht genug Fl\u00fcssigkeit nachgegeben worden sei bzw. die Spritze einen zu gro\u00dfen Abstand zum Ballon gehabt habe. Unter einem perfekten Ballon habe man einen Ballon verstanden, auf den die L\u00f6sung gleichm\u00e4\u00dfig verteilt gewesen sei und keine L\u00f6sung durch herabfallende L\u00f6sung verloren gegangen sei. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie bis M\u00e4rz 2006 einmal bei der Kl\u00e4gerin in einem kleinen Labor gewesen seien. Anwesend sei Zeuge J gewesen. Bei der Kl\u00e4gerin habe es eine kleine Drehmaschine gegeben, in die sie den Ballon eingespannt h\u00e4tten, so dass er automatisch gedreht werden konnte. Sie h\u00e4tten ihn dann unter Verwendung der Maschine beschichtet, wobei sie die Spritze gef\u00fchrt habe. Es seien auch Versuche gemacht worden, bei denen der Ballon per Hand von Zeuge Prof. Dr. N gedreht worden sei. Die Beschichtung sei so abgelaufen, wie sie die Zeugin zuvor geschildert habe. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass sie sich nicht an spezielle Erl\u00e4uterungen erinnerte. Es habe sich im Grunde ja um ein einfaches Verfahren gehandelt, das sich von selbst erkl\u00e4rte.<br \/>\nDie Zeugin hat au\u00dferdem bekundet, dass bei Beginn der Routine anfangs die Spitze der Spritze auf den Ballon aufliege, dann etwas Fl\u00fcssigkeit herausgedr\u00fcckt werde und man dann die Spritze etwas anheben und \u00fcber den Ballon f\u00fchren k\u00f6nne. Es k\u00f6nne sein, dass man sich dem Ballon wieder ann\u00e4hert. Man scheine ihn dann zu ber\u00fchren, aber tats\u00e4chlich befindet sich noch immer Fl\u00fcssigkeit dazwischen. Es komme im Ergebnis aber nicht darauf an, ob die Spritze aufliege oder abgehoben sei. Tats\u00e4chlich habe sie auch nicht gesehen, ob sich dazwischen ein Fl\u00fcssigkeitsfilm befinde. Deswegen habe sie in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. September 2016 (Anlage K 66) auch geschrieben, \u201esie scheint aufzuliegen\u201c. Die Spritze habe mal aufgelegen und mal nicht. Die Zeugin bekundete ebenfalls in Abgrenzung zu ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. September 2016 (Anlage K 66), dass es, wenn die Spritze hin und her bewegt wurde, nat\u00fcrlich passieren konnte, dass die Fl\u00fcssigkeitsbr\u00fccke verlorenging.<br \/>\nAuch dieser Aussage l\u00e4sst sich lediglich entnehmen, dass es darauf ankam, dass die L\u00f6sung gleichm\u00e4\u00dfig und ohne Verlust auf den Ballonkatheter verteilt wurde. So erw\u00e4hnte die Zeugin, dass sich sowohl eine Ber\u00fchrung\/ein Aufliegen der Spritze ereignete als auch, dass der Tropfen abgerissen ist. Dem wurde aber so lange keine vertiefte Bedeutung beigemessen, solange der Ballonkatheter gleichm\u00e4\u00dfig und mit der gesamten L\u00f6sung beschichtet wurde.<\/li>\n<li>Die Aussage des Zeugen Dr. GG ist ebenfalls unergiebig. Er hat lediglich bekundet, dass Zeuge Prof. Dr. N bei einer Vorf\u00fchrung Anfang 2006, bei der Herr Dr. HH, der Zeuge J und er anwesend waren, mit der Kan\u00fcle einer Spritze \u00fcber den Katheterballon gestrichen habe.<br \/>\nDa die seitens der Kl\u00e4gerin beigebrachten Beweismittel bereits nicht die Behauptung st\u00fctzen, dass die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom R-Verfahren erhielt, die der Beklagten \u00fcber den Zeugen J vermittelt worden seien, kommt es auf die Aussage des Zeugen J nicht mehr an.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDaneben l\u00e4sst auch die weitere Entwicklung im Hause der Kl\u00e4gerin nicht die Feststellung zu, dass die Kl\u00e4gerin bis zum Weggang des Zeugen J das Tropfen-schleppverfahren im Sinne des Klagepatents 1 entwickelt hatte.<br \/>\nAuch den \u00fcbrigen zwischen den Parteien diskutierten Anlagen lassen sich keine eindeutigen Angaben \u00fcber das konkrete Auftragen des Tropfens entnehmen. Die Bezeichnungen der alternativen Beschichtungsmethode zum BB- und V-Verfahren wechseln und es erfolgt keine detaillierte Darstellung des Beschichtungsvorgangs. Es ist mitnichten ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin bereits die \u00dcberlegung anstellte, dass es vorteilhaft sein k\u00f6nnte, den Katheter m\u00f6glichst nicht mit der Spritze zu ber\u00fchren, da im Falle einer Ber\u00fchrung gegebenenfalls die Gefahr best\u00fcnde, den Tropfen zu verlieren.<br \/>\nAus dem internen Besprechungsprotokoll der Kl\u00e4gerin vom 12. Januar 2006 (Anlage K17) ergibt sich lediglich, dass auf ein anderes Beschichtungsverfahren umgestellt werden sollte, bei dem ein konstantes Volumen auf den Ballon aufgebracht wird, wobei die Alternativen \u201eBetropfen\u201c und \u201ePaste in den Falten\u201c bewertet und verglichen werden sollten. Dem Begriff Betropfen allein l\u00e4sst sich nicht entnehmen, ob und auf welche konkrete Art und Weise der Tropfen \u00fcber den Katheter gef\u00fchrt wird. Gleiches gilt f\u00fcr das Besprechungsprotokoll vom 13. Januar 2006 (Anlage HL 30). Auch hier ist lediglich von Betropfen in Abgrenzung zum V-Verfahren die Rede.<br \/>\nDie \u00fcbrigen vorgelegten Anlagen K 23, K 24, K 26 und K 28 enthalten ebenfalls keine konkreteren Informationen zum Ablauf der alternativen Beschichtungsmethode.<br \/>\nDie Teile in der Installationsqualifizierung und der Operation Qualifikation der Beschichtungsanlage (Anlagen K 33, 34), die sich mit dem Aufbau der Beschichtungseinheit befassen, sind nach der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen J erst nach den angegebenen Daten (25. September 2006 (Anlage K 33); 8. Dezember 2006 (Anlage K 34)) entstanden. Nach den Bekundungen des Zeugen J m\u00fcssten diese Angaben r\u00fcckdatiert worden sein, da man die Ventile erst im Januar 2007 verwendet habe. Sie sagen daher nichts \u00fcber den Kenntnisstand der Kl\u00e4gerin und deren Vermittlung ihres Wissens im Jahr 2006 an die Beklagte aus.<br \/>\nIn der E-Mail des Zeugen J vom 19. M\u00e4rz 2007 (Anlage HL 8) an Herrn D wird das R-Verfahren, insbesondere auch die Kontaktlosigkeit zwischen Nadel und Ballon, beschrieben. Der Zeuge J betitelt die Beschreibung als eine erste Roh-Version des Verfahrens. Der Inhalt der E-Mail gibt jedoch nur Aufschluss dar\u00fcber, dass jedenfalls am 19. M\u00e4rz 2007 bei dem Zeugen J die Kenntnis des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vorhanden war, nicht jedoch, wann er diese erworben hat. Bei der Anlage HL 16 handelt sich um die Angaben einzelner Programmparameter der Beschichtungsmaschine und aus ihr ergibt sich der Hinweis, dass beim Katheter C1 der Tropfen sauber mitgeschleppt wurde. Hier wird das erste Mal der in den Klagepatenten gew\u00e4hlte Begriff des \u201eSchleppens\u201c verwendet. Diese Programmprotokolle belegen jedoch nicht genau, wann Herrn H bekannt war, dass es besonders vorteilhaft ist, den Wirkstoff mittels eines Tropfens auf den Katheter ohne Fl\u00fcssigkeitsabriss und ohne Ber\u00fchrung des Ballons aufzutragen. Ein Datum enth\u00e4lt die Anlage HL 16 nicht. Die Skizze des Herrn H (Anlage HL 17), auf der er seine \u00dcberlegungen zusammenfasste, dass die Kontaktfl\u00e4che zu gering sei und der Tropfen abrei\u00dfe und ob der Einsatz eines F\u00fchrungsdrahts das Problem beheben k\u00f6nne, l\u00e4sst erkennen, dass es Herrn H darauf angekommen zu sein scheint, den Tropfen m\u00f6glichst nicht zu verlieren. Belastbare R\u00fcckschl\u00fcsse darauf, ob der Tropfen kontaktlos zum Katheter bewegt werden sollte und ob Herr H sich diese Gedanken zum ersten Mal machte oder sie seiner nicht n\u00e4her datierten Skizze bereits zugrunde gelegt hatte, k\u00f6nnen mangels n\u00e4herer Anhaltspunkte aus der Anlage HL 17 nicht gezogen werden, zumal Herr H ein Mitarbeiter der Beklagten war.<\/li>\n<li>\n2)<br \/>\nDer Zeuge Prof. Dr. N bzw. die Kl\u00e4gerin haben aber auch zu keinem der vom Klagepatent 1 gesch\u00fctzten Verfahren einen wesentlichen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet, der die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Klagepatent 1 rechtfertigen k\u00f6nnte.<br \/>\na)<br \/>\nAuch derjenige ist einem Vindikationsanspruch ausgesetzt, der keine vollst\u00e4ndige und eventuell f\u00fcr sich allein schutzf\u00e4hige Erfindung, aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten Gegenstand entnommen hat, sofern das Entnommene einen erfinderischen Beitrag, einen sch\u00f6pferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (vgl. BGH, Mitt. 2016, 122 \u2013 Kfz-Stahlbauteil; Mitt. 1996, 16 \u2013 Gummielastische Masse I; GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II). Nur Beitr\u00e4ge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit-)Erfinder zu begr\u00fcnden (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Hierbei ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung in den Blick zu nehmen und zu pr\u00fcfen, mit welchen Leistungen der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, welche sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge dazu von welchen Personen geleistet worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentanspr\u00fcche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand geh\u00f6rt, f\u00fcr den mit der Patenterteilung Schutz gew\u00e4hrt ist. Dabei geht es aber nicht darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern darum, ob eine beschriebene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr unter den Anspruch subsumiert werden kann, also au\u00dferhalb des patentrechtlich gesch\u00fctzten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem gesch\u00fctzten Gegenstand auch nicht begr\u00fcnden kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Die Rechtsprechung des BGH zu Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents ist nicht auf die vorliegende Fragestellung \u00fcbertragbar, weil die Leistung sch\u00f6pferischer Beitrage nicht mit der Entfaltung erfinderischer T\u00e4tigkeit gleichzusetzen ist, die ihren Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden haben muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Sind beim Anmeldungsgegenstand mehrere eigenst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge verschiedener Personen zusammengekommen, sind die jeweiligen Einzelbeitr\u00e4ge daraufhin zu untersuchen, welchem von ihnen vor dem Hintergrund des Standes der Technik und im wertenden Vergleich mit den \u00fcbrigen Beitr\u00e4gen aus der Sicht des Durchschnittsfachmann das gr\u00f6\u00dfere oder geringere sch\u00f6pferische Ma\u00df zukommt.<br \/>\nb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich allenfalls feststellen, dass der Zeuge Prof. Dr. N dem Zeugen J vermittelte, die Beschichtungsl\u00f6sung mit einer Hamiltonspritze durch Verstreichen auf dem sich drehenden Katheterballon zu verteilen. Dies stellt f\u00fcr sich genommen jedoch weder einen wesentlichen, sch\u00f6pferischen Beitrag noch einen sch\u00f6pferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand des erteilten Schutzrechts dar.<br \/>\nDie Verwendung einer Spritze repr\u00e4sentiert vor dem Hintergrund des Standes der Technik keinen sch\u00f6pferischen Beitrag mehr. Denn sie war den Parteien bereits aus dem Stand der Technik bekannt. So ergibt sich schon aus der WO 2004\/028XXX (Anlage K8), dass Arzneistoffe oder Hilfsstoffe in einem L\u00f6sungsmedium mittels einer Volumenmesseinrichtung auf die Oberfl\u00e4che von Ballonkathetern aufgebracht werden k\u00f6nnen (Anlage K8, Anspruch 15). Der allgemeine Begriff der Volumenmesseinrichtung erfasst auch eine Spritze. Dies ist dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt. Aus der WO 00\/21XXX (Anlage HL 1) folgt, dass Wirkstoffl\u00f6sungen mit jeglichen tauglichen Mitteln wie zum Beispiel einer Pipette aufgebracht werden k\u00f6nnen (Anlage HL 1, S. 19). Aus dem EP 1 121 XXX B1 (Anlagen HL2, HL 2a) ist ebenfalls das Aufbringen der L\u00f6sung durch eine Pipette bekannt (Anlage HL 2a, Absatz [0039]). Der Vorteil der Spritze, den das Klagepatent 1 ihr zuspricht, erf\u00fcllt auch eine Pipette. Der Fachmann erkennt, dass die gezielte Abgabe der Wirkstoffl\u00f6sung sowohl mit einer Pipette als auch mit einer Spritze erreicht wird. Im \u00dcbrigen sind auch Pipetten vorbekannt gewesen, die keine Luft ansaugen, so dass eine Entleerung durch Verdunstung nicht stattfindet. Eine genaue Dosierung war daher ebenso wie bei der Spritze mit einer Pipette m\u00f6glich. Die Verwendung einer Spritze stellt f\u00fcr sich genommen keinen wesentlichen Beitrag zur Erfindung dar. Es handelt sich lediglich um handwerkliches K\u00f6nnen des Fachmanns, der mit Laborinstrumenten vertraut ist. Bei diesen \u00dcberlegungen kann die WO 2007\/090XXX (Anlage K 10) keine Ber\u00fccksichtigung finden, da es sich hierbei um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik handelt. Die WO 2007\/090XXX \u2013 in der ausdr\u00fccklich die Verwendung einer Spritze genannt ist \u2013 wurde erst am 16. August 2007, also nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents 1 ver\u00f6ffentlicht. Insofern gilt diese Druckschrift nur aufgrund der gesetzlichen Fiktion als Stand der Technik. Tats\u00e4chlich konnte jedenfalls die Beklagte von dem Inhalt der Schrift mangels Ver\u00f6ffentlichung keine Kenntnis haben. Allenfalls hatte sie Kenntnis durch den Zeugen J, der als Miterfinder der WO 2007\/090XXX genannt ist, in der insbesondere das V-Verfahren gesch\u00fctzt wird, und der diese Kenntnis gegebenenfalls auch in das Klagepatent 1 hat miteinflie\u00dfen lassen. Wie gesehen bedarf es der Entgegenhaltung WO 2007\/090XXX jedoch nicht, weil sich die Verwendung einer Spritze bereits aus den anderen Druckschriften ergab sich jedenfalls aber in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen aufdr\u00e4ngte.<br \/>\nDer Vorgang des Streichens ist ebenfalls bekannt aus der WO 2004\/028XXX (Anlage K8). Die Schrift offenbart, dass die Auftragung beispielsweise durch Tauchen, Bestreichen, Auftragen mittels Volumenmesseinrichtungen oder Bespr\u00fchen jeweils bei unterschiedlichen Temperaturen und ggf. Dampfs\u00e4ttigungen der L\u00f6sungsmittel in der Atmosph\u00e4re geschieht (Anlage K 8, S. 10 Z. 12 ff.). Insofern war der Vorgang, den Katheter zu bestreichen, den Parteien aus dem Stand der Technik bereits gel\u00e4ufig.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nEin anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass bereits wenige Wochen nach dem Wechsel des Zeugen J zur Beklagten die dem Klagepatent 1 zugrundeliegenden Priorit\u00e4tsanmeldungen ausgebracht wurden.<br \/>\nDer enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden eines Mitarbeiters und dem Datum einer anschlie\u00dfend eingereichten Patentanmeldung kann als ein Beweisanzeichen daf\u00fcr gewertet werden, dass sich der Mitarbeiter bereits vor sei-nem Ausscheiden im Erfindungsbesitz befand. Dieses Beweisanzeichen begr\u00fcndet einen Anscheinsbeweis, der seine Bedeutung aber bereits dann einb\u00fc\u00dft, wenn er ersch\u00fcttert wird (BGH GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.06.2016 \u2013 I-2 U 71\/11). In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Fall hatten die Beklagten ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis als Angestellte der Kl\u00e4gerin zum 30.09.1972 gek\u00fcndigt und am 03.02.1973 ein Gebrauchsmuster angemeldet. Der Bundesgerichtshof stimmte dem Berufungsgericht darin zu, dass der Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert sei. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beklagten bereits im Erfindungsbesitz gewesen zu sein, habe nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und es habe auch nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, dass die Beklagten eine Skizze, die die Lehre des Gebrauchsmusters zeige, kannten (BGH GRUR 1981, 128, 129 &#8211; Flaschengreifer).<br \/>\nSo liegt der Fall auch hier. Der Anscheinsbeweis ist bereits deshalb ersch\u00fcttert, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das vom Zeugen Prof. Dr. N bzw. der Kl\u00e4gerin entwickelte Beschichtungsverfahren soweit gediehen war, dass ihre Kenntnisse als wesentlicher Beitrag zum Gegenstand des Klagepatents 1) gewertet werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, dass dem Zeugen J \u00fcber diese Kenntnisse hinaus Beitr\u00e4ge zum R-Verfahren vermittelt wurden. Insofern wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Im \u00dcbrigen ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Beklagte die Erfindung selbst t\u00e4tigte, nachdem die Anlage bei ihr installiert war, bzw. der Zeuge J dazu beitrug, nachdem er zur Beklagten gewechselt war. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er bis zur Installation der Anlage im Herbst 2006, in dem er zehn Tage bei der Beklagten war, Ans\u00e4tze des R-Verfahrens entwickelt hatte, die zu einer Mitberechtigung h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Danach war der Kl\u00e4ger nicht bei der Beklagten t\u00e4tig und es ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse er in dem Zeitraum h\u00e4tte gewonnen haben sollen, die er 2007 der Beklagten vermittelte. Aber auch w\u00e4hrend der zehn Tage bei der Beklagten war der Zeuge J nach seiner Aussage mit der Installation der Anlage besch\u00e4ftigt, nicht mit der Beschichtung von Katheterballons. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 plausibel dargestellt, wie die Erfindung erfolgte, was vom Zeugen J best\u00e4tigt worden ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDa nicht festgestellt werden kann, dass das R-Verfahrens bzw. Teile davon auf einen sch\u00f6pferischen Beitrag des Zeugen Prof. Dr. N zur\u00fcckgehen und somit der Kl\u00e4gerin zustehen, steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Klagepatent 1 zu.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 bis 6 haben bestimmte Ausgestaltungen des R-Verfahrens zum Gegenstand. Bei dem Klagepatent 1 ist die Erfindung anhand der Anspr\u00fcche auf das R- und das S-Verfahren beschr\u00e4nkt. Da diese Verfahren in den Anspr\u00fcchen erw\u00e4hnt und definiert werden, k\u00f6nnen die \u00fcbrigen in den Ausf\u00fchrungsbeispielen genannten Verfahren wie das Pipettierverfahren, etc. von demjenigen Gegenstand ausgeschlossen werden, f\u00fcr den mit der Erteilung des Klagepatents 1 Schutz gew\u00e4hrt wird. Bez\u00fcglich der weiteren Ausgestaltungen des R-Verfahrens nach den \u00fcbrigen Anspr\u00fcchen hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, welche eigenst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge davon auf sie zur\u00fcckgehen sollen. Das S-Verfahren (Unteranspr\u00fcche 6 bis 11) sieht nach obiger Auslegung keine Tropfenbildung vor. Es ist unstreitig, dass die Verwendung der dort genannten Textilst\u00fccke zur Beschichtung nicht ma\u00dfgeblich auf sie respektive den Zeugen Prof. Dr. N zur\u00fcckgehen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf \u00dcbertragung des Klagepatents 2 beziehungsweise auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung aus Art. II. \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG. Es handelt sich um eine Stufenklage, die insgesamt keinen Erfolg hat, weil nicht ersichtlich ist, dass \u00fcberhaupt ein sch\u00f6pferischer Beitrag zu der mit der WO 2008\/086XXX angemeldeten Erfindung geleistet wurde.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent 2 hat verschiedene Beschichtungsverfahren eines Medizinprodukts zum Gegenstand, das zur Behandlung von Verschl\u00fcssen von K\u00f6rperdurchg\u00e4ngen und zur Pr\u00e4vention drohender Wiederverschl\u00fcsse dient. Hinsichtlich der Darstellung des Standes der Technik und der Aufgabe wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 verwiesen, die identisch sind.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgaben sieht das Klagepatent 2 in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Ein Verfahren zur Beschichtung eines Ballonkatheters mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs;<\/li>\n<li>2. das Beschichtungsverfahren verwendet eine Beschichtungsvorrichtung mit<\/li>\n<li>2.1 einer Volumenmesseinrichtung zur Abgabe einer messbaren Menge einer Beschichtungsl\u00f6sung<br \/>\n2.2 mittels einer Abgabevorrichtung, die gezielt in fl\u00fcssigem Kontakt zur Oberfl\u00e4che des Katheterballons steht;<\/li>\n<li>3. die Beschichtungsl\u00f6sung umfasst wenigstens einen pharmakologischen Wirkstoff.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der vorstehend er\u00f6rterten Aufgaben sieht das Klagepatent 2 in Anspruch 8 weiterhin ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Ein Verfahren zur Beschichtung eines Ballonkatheters mit einer definierten Menge eines pharmakologischen Wirkstoffs;<\/li>\n<li>2. das Verfahren umfasst:<\/li>\n<li>2.1 Bereitstellung eines Katheterballons im gefalteten, teilweise inflatierten oder vollst\u00e4ndig inflatierten Zustand;<br \/>\n2.2 Bereitstellung einer Beschichtungsvorrichtung mit einer Abgabevorrichtung;<br \/>\n2.3 eine definierte Menge der Beschichtungsl\u00f6sung wird von der Abgabevorrichtung abgegeben;<br \/>\n2.4 ein fl\u00fcssiger Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon wird durch die abgegebene Beschichtungsl\u00f6sung hergestellt, wobei die abgegebene Beschichtungsl\u00f6sung die Abgabevorrichtung und den Ballon ber\u00fchrt;<br \/>\n2.5 Bereitstellen einer relativen Bewegung zwischen der Abgabevorrichtung und der zu beschichtenden Oberfl\u00e4che des Katheterballons w\u00e4hrend ein konstantes Volumen an Beschichtungsl\u00f6sung an dem fl\u00fcssigen Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon aufrechterhalten wird, ohne dass die Abgabevorrichtung selbst die Oberfl\u00e4che des Katheterballons ber\u00fchrt, und<br \/>\n2.6 Nachdosieren der Beschichtungsl\u00f6sung, so dass das Volumen der Beschichtungsl\u00f6sung an dem fl\u00fcssigen Kontakt zwischen der Abgabevorrichtung und dem Ballon im Wesentlichen konstant bleibt.<\/li>\n<li>Weiterhin sieht das Klagepatent 2 zur L\u00f6sung der vorstehend er\u00f6rterten Aufgaben in Anspruch 28 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Eine Vorrichtung, um eine Beschichtungsl\u00f6sung auf die Oberfl\u00e4che des Katheterballons aufzubringen,<\/li>\n<li>2. Die Vorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>2.1 eine Volumenmesseinrichtung;<br \/>\n2.2 einen Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr die Beschichtungsl\u00f6sung, der verbunden ist mit der Volumenmesseinrichtung,<br \/>\n2.3 eine Vorrichtung, die den Katheter mit dem besagten Katheterballon darauf um seine L\u00e4ngsachse dreht und eine relative Bewegung zwischen dem Katheterballon und der Volumenmesseinrichtung in Richtung der L\u00e4ngsachse herstellt;<br \/>\n2.4 die Volumenmesseinrichtung beinhaltet einen benetzbaren flexiblen Schweif, der das Medizinprodukt zur \u00dcbertragung der Beschichtungsl\u00f6sung ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der Auslegung des Klagepatents 2 sind die amerikanischen Auslegungsgrunds\u00e4tze anzuwenden, die sich aus Anhang A des Privatgutachtens der Kanzlei JJ (Anlagen K 63, 63a) ergeben, auf den insoweit verwiesen wird. \u00c4hnlich wie im deutschen Recht ist der Anspruch Ausgangspunkt der Auslegung, wobei die Sicht des Durchschnittsfachmanns entscheidend ist, der die Anspruchsbedingung nicht nur im Zusammenhang mit dem speziellen Anspruchsbegriff liest, in dem der umstrittene Begriff erscheint, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Patent, einschlie\u00dflich der Patentschrift (vgl. Anhang A der Anlage K 63a mit Hinweis auf Philips v. AWH Corp., 415 F.3d 1303, 1313 (Fed. Cir. 2005) (en banc)).<br \/>\nAusgehend hiervon verlangt Anspruch 1 des Klagepatents 2 eine Abgabevorrichtung, die gezielt in fl\u00fcssigem Kontakt zur Oberfl\u00e4che des Katheterballons steht. Hierdurch tr\u00e4gt der Klagepatentanspruch dem Erfordernis Rechnung, dass eine messbare oder vorbestimmte, aber bekannte Menge an Wirkstoff auf die Katheterballonoberfl\u00e4che \u00fcbertragen werden soll (Anlage K 55a, Spalte 4, Z. 3 ff). Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie das Auftragen der Beschichtungsl\u00f6sung dabei zu erfolgen hat, lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen, auch wird nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Kontakt zwischen Abgabevorrichtung und Katheterballonoberfl\u00e4che kommt. Von Anspruch 1 des Klagepatents 2 werden damit sowohl Beschichtungsverfahren umfasst, bei denen es zu einer Ber\u00fchrung zwischen Abgabevorrichtung und Ballonkatheteroberfl\u00e4che kommt, als auch solche, bei denen es nicht zu einem solchen Kontakt kommt (vgl. Spalte 4, Absatz 2 der Anlage K 55a). Der Anspruch 1 verh\u00e4lt sich auch nicht zur Art der Abgabevorrichtung. Anspruch 1 erfasst daher eine Vielzahl von M\u00f6glichkeiten, mit denen die Beschichtung durch die Abgabevorrichtung \u2013 wie auch immer diese ausgestaltet ist, sei es als D\u00fcse, Kugel, Spritze, Kan\u00fcle, Kapillare, etc. (vgl. Anlage K 55a, Spalte 4, Z. 2ff.) \u2013 aufgetragen wird.<br \/>\nDie selbstst\u00e4ndigen Nebenanspr\u00fcche betreffen das R-Verfahren ohne Ber\u00fchrung (Anspruch 8) und das S-Verfahren mit Ber\u00fchrung (Anspruch 13). Diese Anspr\u00fcche entsprechen den beiden Alternativen des Anspruchs 1 des Klagepatents 1. Anspruch 28 sch\u00fctzt eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des S-Verfahrens.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die zum Klagepatent 2 angemeldete Lehre kann die Kammer nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat.<br \/>\na)<br \/>\nSofern das Klagepatent 2 das R-Verfahren und das S-Verfahren umfasst, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 verwiesen, die hier gleicherma\u00dfen Anwendung finden. Dies betrifft die Anspr\u00fcche 2, 8, 9-12, 13-19 und 28.<br \/>\nb)<br \/>\nNach obiger Auslegung ist Anspruch 1 des Klagepatents 2 weit formuliert, so dass alle m\u00f6glichen Beschichtungsarten darunter fallen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie das Auftragen der Beschichtungsl\u00f6sung dabei zu erfolgen hat, lassen sich dem Anspruch nicht entnehmen. Der Anspruch schlie\u00dft auch nicht aus, dass es zu einem Kontakt zwischen Abgabevorrichtung und Katheterballonoberfl\u00e4che kommt und verlangt ebenfalls nicht, dass die Beschichtungsl\u00f6sung in einem Zug \u2013 also ohne Fl\u00fcssigkeitsabriss \u2013 aufgetragen wird. Es ist lediglich ein gezieltes Abgeben auf die Katheteroberfl\u00e4che gefordert.<br \/>\nAusgehend von obiger Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents 2 war aus der Forschung des Zeugen Prof. Dr. N der Kl\u00e4gerin zwar das Auftragen der Wirkstoffl\u00f6sung mittels einer Spritze, die \u00fcber den Katheter gef\u00fchrt wird, bekannt. Aber dies stellt in Anbetracht der WO 2004\/028XXX (Anlage K 8) und WO 00\/21XXX (Anlage HL 1) keinen sch\u00f6pferischen Beitrag der Kl\u00e4gerin dar, da das gezielte Aufbringen von Wirkstoff auf den Katheter bereits Stand der Technik ist. So offenbart das Auftragen durch Bestreichen (Anlage K 8, S. 10) und das Pipettieren der Wirkstoffl\u00f6sung (Anlage HL 1, S. 32) bereits ein gezieltes Abgeben auf die Oberfl\u00e4che. Im Hinblick auf die Verwendung der Spritze wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Klagepatent 1 Bezug genommen.<br \/>\nHinsichtlich des Anspruchs 3 und der dort genannten speziellen Verfahren (Spritz-, Pipettier-, Kapillar-, Faltenspr\u00fch- und Rollverfahren) hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan inwieweit hier ein sch\u00f6pferischer Beitrag seitens der Kl\u00e4gerin geleistet wurde. Hinsichtlich Anspruch 4 hat die Kl\u00e4gerin zudem nicht hinreichend dargetan, dass der Einsatz von Kontrastmittel vor dem Hintergrund des Standes der Technik einen sch\u00f6pferischen Beitrag darstellt. Hinsichtlich Anspruch 5 bis 7 hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht vorgetragen, dass es sich bei dem Einsatz der verschiedenen Stoffe in der Beschichtungsl\u00f6sung um sch\u00f6pferische Beitr\u00e4ge ihrerseits handelt. Gleiches gilt f\u00fcr das Rollverfahren (Anspr\u00fcche 20 bis 27) und die Anspr\u00fcche 29 bis 33.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nGleicherma\u00dfen steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte aus \u00a7 242 BGB kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche nationalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu, die auf der internationalen Anmeldung WO 2008\/086XXX beruhen, und auch kein Anspruch auf \u00dcbertragung solcher Schutzrechte\/-Anmeldungen.<br \/>\nDa die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Beklagte als Nichtberechtigte das R-Verfahren angemeldet hat und hinsichtlich der weiteren Verfahren kein substantiierter Vortrag der Kl\u00e4gerin erfolgt ist, steht ihr mangels Sonderverbindung kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber alle parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu. Damit entf\u00e4llt auch die materiell-rechtliche Grundlage f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung hinsichtlich der nationalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die auf der internationalen Anmeldung WO 2008\/086XXX beruhen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nF\u00fcr den Feststellungsantrag bez\u00fcglich des prozentualen Mitberechtigungsanteils der Kl\u00e4gerin bleibt mangels Vindikationsanspruchs kein Raum. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte mangels unerlaubter Handlung keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Es liegt kein Eingriff in das Erfinderrecht der Kl\u00e4gerin vor. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDa der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten kein Vindikationsanspruch zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von 14.179,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2734 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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