{"id":7459,"date":"2018-01-16T17:00:37","date_gmt":"2018-01-16T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7459"},"modified":"2018-05-02T11:31:47","modified_gmt":"2018-05-02T11:31:47","slug":"4b-o-20-15-ladungstraegerbeladevorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7459","title":{"rendered":"4b O 20\/15 &#8211; Ladungstr\u00e4gerbeladevorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2733<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom 16. Januar 2018, Az.\u00a04b O 20\/15<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundes-republik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 462 XXX BX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der Priori-t\u00e4t der Schrift DE 10313XXX vom 26. M\u00e4rz 2003 am 22. M\u00e4rz 2004 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 20. September 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 23. Dezember 2009. Unter dem 4. November 2015 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Anlage PBP 10; Az. 1 Ni 17\/15), \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ladungstr\u00e4ger-Beladevorrichtung.<br \/>\nDer hier streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtungen zum Beladen eines Ladungstr\u00e4gers (20) mit einen Ladestapel (21) bildenden Packeinheiten, aufweisend:<br \/>\n&#8211; eine Hubeinrichtung (61) zum Anheben und Absenken des Ladungstr\u00e4gers<br \/>\n&#8211; Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel (52-57, 61), welche eine zu verladende Packeinheit (50) w\u00e4hrend des gesamten Beladevorgangs von einer Zuf\u00fchreinrichtung (51) auf den Ladestapel von unten her unterst\u00fctzen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen w\u00e4hlbaren r\u00e4umlichen Position auf dem Ladestapel (21) abzulegen,<br \/>\nwobei die Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel eine ortsfeste Ladeplatte (32), eine Verschiebeeinrichtung (53) zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte (52) in einer Richtung (X-Richtung) horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers (20), und eine Beladezunge (56) zum Ergreifen einer Packeinheit (15) auf der Ladeplatte (52) und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungstr\u00e4gers (Z-Richtung) aufweisen, und wobei oberhalb der Beladezunge (56) ein Abstreifer angeordnet ist, der unabh\u00e4ngig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zur\u00fcckhalten der Packeinheit an der gew\u00fcnschten Position auf dem Ladestapel\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird die Figur 10 aus der Klagepatentschrift in leicht verkleinerter Form eingeblendet. Figur 10 zeigt eine schematische Perspektivansicht eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beladevorrichtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Palletierzellen zur automatischen Palettierung von Produkten. Sie bewirbt auf ihrer Internetseite www.B.com die Palletierzelle \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I kann Packeinheiten (Artikel, Verkaufseinheiten, etc.) an einer vorbestimmten dreidimensionalen Position auf einem Ladestapel zur Ausbildung eines Stapels der Packeinheiten auf dem Ladungstr\u00e4ger ablegen. Sie variiert die H\u00f6he der Position (Y-Richtung), indem sie den zu beladenden Ladungstr\u00e4ger auf- und absenkt. Eine bewegliche Plattform ist \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Ladungstr\u00e4gers parallel zu diesem verfahrbar. Ein seitlicher Pusher schiebt die Packeinheit auf die bewegliche Plattform. Eine Batterie von Pushern (jeweils in Z- Richtung verfahrbar) sowie zwei Beladezungen (jeweils in Z- und in X-Richtung verfahrbar) verbringen die Packeinheiten in Z-Richtung. Die bewegliche Plattform verbringt die Packeinheit an die richtige Position in X-Richtung. Der seitliche Pusher und die bewegliche Plattform laufen nicht immer vollst\u00e4ndig synchron, sondern der Pusher kann sich etwas schneller als die bewegliche Platte bewegen.<br \/>\nWeiterhin vertreibt die Beklagte eine Palettierzelle (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), die sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dahingehend unterscheidet, dass der Pusher die Packeinheit nur auf die bewegliche Plattform verschiebt, solange sie neben der zu beladenden Palette wartet.<\/li>\n<li>\nNachfolgend werden leicht verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet, die aus der Anlage K 4 sowie der Seite 12 der Klageerwiderung entnommen sind, wobei die dortige Beschriftung von der Beklagten stammt. Ferner wird eine schematische Zeichnung aus der Anlage PBP 8 in leicht verkleinerter Form eingeblendet, welche die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergeben soll.<\/li>\n<li>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I:<\/li>\n<li>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsform II<\/li>\n<li>\nSchematische Darstellung:<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Anforderung der ortsfesten Ladeplatte schlie\u00dfe deren Beweglichkeit nicht aus. Funktional definiere die Ortsfestigkeit der horizontalen Ladeplatte jene feste Ebene, bis zu der der Ladungstr\u00e4ger mittels der Hubeinrichtung angehoben oder abgesenkt werden m\u00fcsse. Hiervon ausgehend werde eben diese Y-Koordinate ermittelt. Innerhalb dieser Ortsgrenzen sei die Ladeplatte frei bewegbar.<br \/>\nAusreichend sei ebenfalls, dass die Verschiebeeinrichtung zum Verschieben auf der und relativ zur ortsfesten Ladeplatte in X-Richtung objektiv geeignet sei. Jedes Verschieben in X-Richtung gen\u00fcge. Ausweislich des Ausf\u00fchrungsbeispiels gen\u00fcge f\u00fcr die Eignung der Beladungszunge zum Ergreifen auch, dass die Packeinheit auf die Beladungszunge geschoben werde.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die bewegliche Ladeplatte vertikal ortsfest und gebe den Fixpunkt f\u00fcr die Hubeinrichtung vor. Eine Beweglichkeit in X-Richtung st\u00f6re nicht. Bei beiden Ausf\u00fchrungsformen diene der seitliche Pusher zum Verschieben auf und relativ zur Ladeplatte in X-Richtung horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers. Es gen\u00fcge, wenn der Pusher die Packeinheit auf die ruhende Platte schiebe.<\/li>\n<li>Sofern eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheide, l\u00e4ge jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. a)<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Beladen eines Ladungstr\u00e4gers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten, aufweisend eine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungstr\u00e4gers, Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit w\u00e4hrend des gesamten Beladevorgangs von einer Zuf\u00fchreinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterst\u00fctzen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen w\u00e4hlbaren r\u00e4umlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel eine ortsfeste Ladeplatte, eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in einer Richtung (X-Richtung) horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers, und eine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungstr\u00e4gers (Z-Richtung) aufweisen, und oberhalb der Beladezunge ein Abstreifer angeordnet ist, der unabh\u00e4ngig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zur\u00fcckhalten der Packeinheit an der gew\u00fcnschten Position auf den Ladestapel;<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\n1.b)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\/ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Beladen eines Ladungstr\u00e4gers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten, aufweisend eine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungstr\u00e4gers, Handhabung und Unterst\u00fctzungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit w\u00e4hrend des gesamten Beladevorgangs von einer Zuf\u00fchreinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterst\u00fctzen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen w\u00e4hlbaren r\u00e4umlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel eine verfahrbare Ladeplatte zum Verfahren einer Packeinheit in eine Richtung (X-Richtung) horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers und eine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungstr\u00e4gers (Z-Richtung) aufweisen, und oberhalb der Beladezunge ein Abstreifer angeordnet ist, der unabh\u00e4ngig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zur\u00fcckhalten der Packeinheit an der gew\u00fcnschten Position auf den Ladestapel;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen ab dem 02.08.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 02.09.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der diversen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie unter Ziffer 1) bezeichneten, seit dem 02.08.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Vorrichtung und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 02.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 6.799,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu bezahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte behauptet, es finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II kein Verschieben auf und relativ zur Ladeplatte statt.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass sich nach dem Wortsinn des Anspruchs die ortsfeste Platte nicht bewegen darf. Das Klagepatent unterscheide keine horizontale und vertikale Ortsfestigkeit. Die Hubvorrichtung definiere die H\u00f6he der zu beladenden Palette, nicht die Ladeplatte. Das Klagepatent verlange vielmehr eine nicht bewegliche Ladeplatte, an der die Packeinheiten \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Ladungstr\u00e4gers zu verschieben seien. Darauf habe sich die Kl\u00e4gerin bewusst beschr\u00e4nkt. Der seitens des Klagepatents gew\u00fcrdigte Stand der Technik zeige gerade eine in Y-Richtung verschiebbare Ladeplatte. Die Verschiebeeinrichtung sei nach der Lehre des Klagepatents daf\u00fcr verantwortlich, die Packeinheit in die X-Richtung zu verschieben.<br \/>\nDie Verschiebeeinrichtung muss geeignet sein, Packeinheiten \u00fcber die gesamte Breite des Ladungstr\u00e4gers zu verschieben. Nicht ausreichend sei, wenn die Verschiebeeinrichtung nur einen Teil der Breitseite abdecke. Es sei nicht ersichtlich, wie anderenfalls die Packeinheit an einer beliebigen w\u00e4hlbaren Position auf dem Ladestapel abgelegt werden k\u00f6nne. Eine beliebig w\u00e4hlbare Position auf dem Ladestapel bedeute nicht, dass es immer m\u00f6glich sein m\u00fcsse, eine Packeinheit in eine L\u00fccke zwischen zwei Packeinheiten oder neben eine bereits abgelegte Packeinheit abzulegen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine bewegliche und keine ortsfeste Ladeplatte auf. Der seitliche Pusher stelle keine Verschiebeeinheit dar, da er lediglich die bewegliche Ladeplatte mit den Packeinheiten neben dem Ladungstr\u00e4ger belade. Es finde keine Verschiebung an der L\u00e4ngsseite des Ladungstr\u00e4gers statt. Die Aufgabe der Verschiebung werde durch die bewegliche Ladeplatte erf\u00fcllt, nicht durch den seitlichen Pusher. Die Beladezungen seien nicht so ausgestaltet, dass sie die Packeinheiten auf der Ladeplatte ergreifen k\u00f6nnten.<br \/>\nIm Hinblick auf eine etwaige \u00e4quivalente Verletzung fehle es an allen Voraussetzungen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Druckschriften US 3, 257, 015 A (Anlagen PBP 11, 11a; nachfolgend D1), JP H06-345268 A (Anlagen PBP 12, 12a; nachfolgend D5) und JP H11-199053A (Anlagen PBP 13, 13a; nachfolgend D2) n\u00e4hmen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015 und 21. November 2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen mangels Verletzung keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 PatG, 140a Abs. 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ladungstr\u00e4ger-Beladevorrichtung.<\/li>\n<li>Bei der Entwicklung von Logistiksystemen geht die Entwicklung hin zu immer st\u00e4rkerer Automatisierung, um Kosten und Zeit zu sparen und die Wirtschaftlichkeit der Systeme zu erh\u00f6hen. Die Einlagerung in ein Hochregallager sowie die Auslagerung aus diesem erfolgt dabei h\u00e4ufig mit automatisierten und rechnergesteuerten Regalfahrzeugen. Im Ausgabebereich eines Lagersystems werden die f\u00fcr einen Auftrag ben\u00f6tigten Artikel auf ein Transportmittel wie etwa einen LKW verladen. F\u00fcr viele Anwendungen wie z.B. im Einzelhandel umfasst ein Lieferauftrag eine Vielzahl von unterschiedlichen Artikeln, die mittels Ladungstr\u00e4gern wie etwa mit Rollen versehenen Paletten auf LKW geladen und auf diesen in die einzelnen Filialen geliefert werden. Die Beladung der Ladungstr\u00e4ger bzw. Paletten mit den Artikeln, die in der Regel als Packeinheiten oder Collis (beispielsweise Kartons oder eingeschwei\u00dfte Artikelpackungen) vorliegen, erfolgt bisher in den allermeisten F\u00e4llen manuell. Der Aufbau eines solchen Ladestapels auf einer Palette erfordert viel Geschick, um einerseits einen stabilen Ladestapel zu bilden, der zum Transport beispielsweise mit einer Stabilisierungsfolie umwickelt wird, und andererseits eine m\u00f6glichst gute Volumenausnutzung und zum Transport im LKW einen m\u00f6glichst hohen Ladestapel zu bilden. Die manuelle Palettenbeladung ist daher zeitaufwendig, erfordert geschickte und ge\u00fcbte Mitarbeiter und stellt einen begrenzenden Faktor f\u00fcr die Wirtschaftlichkeit des Logistiksystems dar. Das manuelle Beladen von Ladungstr\u00e4gern mit zum Teil schweren Packeinheiten unter ergonomisch ung\u00fcnstigen Bedingungen stellt au\u00dferdem eine gesundheitliche Belastung der mit der Beladung betrauten Mitarbeiter dar.<br \/>\nEs ist laut dem Klagepatent daher bekannt, Paletten mittels eines Greifersystems zu beladen. Dabei werden die zu handhabenden Packeinheiten (Collis) wie etwa Kartons und dergleichen durch Greifarme des Roboters seitlich oder \u00fcber Vakuumsaugn\u00e4pfe von oben her ergriffen und dann gem\u00e4\u00df vorher bestimmten Regeln auf die Palette geladen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass Vakuumgreifer nur bei glatten und stabilen Materialien anwendbar sind und seitliche Greifarme leicht abrutschen oder bei empfindlichen Verpackungen Besch\u00e4digungen hervorrufen k\u00f6nnen.<br \/>\nAu\u00dferdem verbleiben \u2013 so das Klagepatent \u2013 beim Einsatz von seitlich angreifenden Greifarmen notwendigerweise Abst\u00e4nde zwischen den Packst\u00fccken im Ladestapel auf dem Ladungstr\u00e4ger, so dass eine optimale Volumenausnutzung und Stabilit\u00e4t aufgrund der verbleibenden L\u00fccken zwischen den Packeinheiten nicht m\u00f6glich ist.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt ferner einen aus der DE 4213351 A2 bekannten Palettierer f\u00fcr gleichartige eingepackte K\u00fcchenrollen, der Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel aufweist, welche die zu palettierenden K\u00fcchenrollen w\u00e4hrend des gesamten Beladevorgangs von unten her unterst\u00fctzen und diese automatisiert zu einlagigen Gebinden auf eine Platte bef\u00f6rdern. Daneben zeigt laut dem Klagepatent die DE 3814101 A1 ein Verfahren zum Zusammenstellen einer Transportpalette aus verschiedenen Warenverpackungen, wobei zun\u00e4chst eine Warenverpackungsschicht von Verpackungen mit im Wesentlichen gleichen H\u00f6henabmessungen gebildet wird und anschlie\u00dfend ein vorher gestapelter Warenstapel auf die Warenverpackungsschicht aufgeschoben wird. Die US-5,73,098 beschreibt eine vorbekannte Vorrichtung zum Beladen eines Ladungstr\u00e4gers mit Packeinheiten sowie zum Umwickeln des so gebildeten Ladestapels, wobei die Beladevorrichtung die ihr zugef\u00fchrten Packeinheiten entsprechend einer durch ein Computerprogramm bestimmten Beladungskonfiguration anordnet. Die US 5,944,479 beschreibt schlie\u00dflich einen Palettierer zum kontinuierlichen Palettieren von Ladungen auf einem Ladungstr\u00e4ger. Der Palettierer weist einen Hubmechanismus und einen zweidimensionalen Belademechanismus zum Anheben der Ladeeinheiten sowie einen zweidimensionalen Belademechanismus zum Beladen des Ladungstr\u00e4gers (der Palette) auf, welcher Belademechanismus sowohl h\u00f6henverstellbar als auch per Schienen in Querrichtung verschiebbar ist.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert daher die Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Beladen von Ladungstr\u00e4gern zu schaffen, das die genannten Nachteile im Stand der Technik vermeidet und eine automatische Beladung von Ladungstr\u00e4gern mit Packst\u00fccken verschiedenster Gr\u00f6\u00dfe und Beschaffenheit erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Gel\u00f6st wird die Aufgabe durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nVorrichtung zum Beladen eines Ladungstr\u00e4gers mit einen Ladestapel bildenden Packeinheiten<br \/>\n2.<br \/>\nDie Vorrichtung weist auf:<br \/>\n2.1.<br \/>\neine Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungstr\u00e4gers<br \/>\n2.2.<br \/>\nHandhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel, welche eine zu verladende Packeinheit w\u00e4hrend des gesamten Beladevorgangs von einer Zuf\u00fchreinrichtung auf den Ladestapel von unten her unterst\u00fctzen und ausgebildet sind, die Packeinheit an einer beliebigen w\u00e4hlbaren r\u00e4umlichen Position auf dem Ladestapel abzulegen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Handhabungs- und Unterst\u00fctzungsmittel weisen auf<br \/>\n3.1<br \/>\neine ortsfeste Ladeplatte,<br \/>\n3.2<br \/>\neine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben einer Packeinheit auf und relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in einer Richtung (X-Richtung) horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers,<\/li>\n<li>\n3.3.<br \/>\neine Beladezunge zum Ergreifen einer Packeinheit auf der Ladeplatte und zum Verfahren der Packeinheit in Richtung der Ladetiefe des Ladungstr\u00e4gers (Z-Richtung).<br \/>\n3.4.<br \/>\nOberhalb der Beladezunge ist ein Abstreifer angeordnet, der unabh\u00e4ngig von der Beladezunge in Z-Richtung verfahrbar ist, zum Zur\u00fcckhalten der Packeinheit an der gew\u00fcnschten Position auf den Ladestapel.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Begriffe ortsfeste Ladeplatte (Merkmal 3.1) und Verschiebeeinrichtung (Merkmal 3.2) der Auslegung (dazu unter<br \/>\n1).<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einer ortsfesten Ladeplatte eine unbewegliche Ladeplatte.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet sich bereits auf den blo\u00dfen Wortsinn des Wortes. \u201eOrtsfest\u201c, d.h. fest an einem Ort bedeutet nicht nur in einer bestimmten Koordinate im 3-dimensionalen Koordinatensystem, sondern an dem Ort fest, an dem sich das Bauteil befindet. Zu einem anderen Ergebnis gelangt der Fachmann auch nicht durch eine funktionale Auslegung des Begriffs \u201eortsfest\u201c. Denn in der Zusammenschau mit Merkmal 3.2 erkennt er, dass der Verschiebeeinrichtung die Funktion zukommt, die Packeinheit relativ zu der ortsfesten Ladeplatte in die horizontale X-Richtung zu verschieben. Insofern greift Merkmal 3.2 gerade die Ortsfestigkeit der Ladeplatte nochmals auf. Die Bauteile der ortsfesten Ladeplatte und der Verschiebeinrichtung geh\u00f6ren funktional zusammen. W\u00e4hrend die Ladeplatte in X-Richtung ortsfest ist, ist die Verschiebeinrichtung beweglich. Sie verschiebt die Packeinheit auf der Ladeplatte in die richtige Position. Dementsprechend stellt Merkmal 3.2 auf die Bewegung der Verschiebeeinrichtung relativ zur ortsfesten Ladeplatte ab. Die Funktion der Ortsfestigkeit besteht in der eindeutigen konstruktiven Zuordnung der einzelnen Teile zueinander: Die Ladeplatte dient ausschlie\u00dflich der Unterst\u00fctzung der Packeinheit von unten, um den Nachteil im Stand der Technik zu vermeiden, Bauteile wie Greifarme zu verwenden. Allein die Verschiebeeinrichtung dient der Positionierung der Packeinheit auf der Ladeplatte.<br \/>\nGegen die Ansicht der Kl\u00e4gerin, die Funktion der Ortsfestigkeit ersch\u00f6pfe sich darin, einen Fixpunkt f\u00fcr das Anheben und Absenken der Hubeinrichtung in der Y-Richtung zu bilden, spricht der Anspruchswortlaut. Im Anspruch selbst wird die Y-Richtung \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt, sondern es gen\u00fcgt, wenn die Hubeinrichtung zum Anheben und Absenken des Ladungstr\u00e4gers geeignet ist. Schlie\u00dflich geht weder aus dem allgemeinen Beschreibungsteil noch aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen hervor, dass das Klagepatent die Ortsfestigkeit in eine vertikale oder horizontale Komponente einteilt. Der Fachmann erh\u00e4lt f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis schlicht keine Anhaltspunkte in der Klagepatentschrift. Vielmehr wird er durch Anspruchswortlaut und Anspruchssystematik von diesem Verst\u00e4ndnis weggef\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nNach zutreffender Auslegung weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine ortsfeste Ladeplatte auf. Sowohl aus der Anlage K 4, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I darstellt, als auch der Anlage PBP 7, die die Ausgestaltung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zeigt, geht hervor, dass die Ladeplatte (verfahrbare Plattform) zwischen dem seitlichen Pusher und den Stopper\/zweiten Rechen beweglich ist. Die Beweglichkeit als solche ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Damit einher geht allerdings auch, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Verschiebevorrichtung im Sinne des Merkmals 3.2 aufweisen. Die Positionierung in X-Richtung erfolgt durch die verfahrbare Plattform\/Ladeplatte selbst. Die Verschiebung soll nicht nur \u201eauf\u201c, sondern auch relativ zur Lageplatte horizontal l\u00e4ngs der Breitseite des Ladungstr\u00e4gers erfolgen. Eine relative Verschiebung ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil die Ladeplatte und nicht die Packeinheit verschoben wird.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Verletzung der Lehre des Klagepatents mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen scheidet ebenfalls aus. Dabei kann es dahinstehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber gleichwirkende und gleichwertige Mittel verf\u00fcgen. Denn jedenfalls kann die Kammer derzeit nicht feststellen, dass der Fachmann derartige Mittel aufgefunden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nF\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<br \/>\nDie Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraus-setzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quiva-lente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Pro-tokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df m.w.N.).<\/li>\n<li>2)<br \/>\nVorliegend scheitert die \u00e4quivalente Verletzung an der zweiten Voraussetzung. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise auffindbar gewesen ist.<br \/>\nDie Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung liegt dann vor, wenn die bereits bei der Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Kenntnisse und F\u00e4higkeiten der Fachwelt bei der Befassung mit dem Patent die Bewertung erlauben, dass aus fachlicher Sicht von einem oder einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs abgesehen und stattdessen ein oder mehrere bestimmte andere der Fachwelt zur Verf\u00fcgung stehende Mittel eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 109).<br \/>\nHier stellt das Austauschmittel die verfahrbare Ladeplatte dar, die sowohl die Merkmale der Ortsfestigkeit der Ladeplatte als auch die Verschiebeeinrichtung ersetzt. Indem die Ladeplatte in X-Richtung verfahrbar ist, nimmt sie zum einen die Unterst\u00fctzungsfunktion der Ladeplatte wahr und zum anderen dient sie der Positionierung der Packeinheit in X-Richtung, die im Anspruch durch die Verschiebeeinrichtung erf\u00fcllt wird. Die Kammer vermag jedoch nicht zu erkennen, dass der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Bauteile der ortsfesten Ladeplatte und der Verschiebeeinrichtung durch eine verfahrbare Ladeplatte ersetzt h\u00e4tte. Insofern ist nicht anzunehmen, dass der Fachmann erkennt, wie er mit der ver\u00e4nderten Eigenschaft eines Bauteils ein weiteres Bauteil einsparen kann, zumal die Eigenschaft der Ortsfestigkeit dem Gedanken entgegensteht, dies durch die Verfahrbarkeit der Ladeplatte zu erzielen. Die Kl\u00e4gerin hat desweiteren nicht substantiiert dargelegt, dass der Fachmann die durch den Patentanspruch gesch\u00fctzte Konstruktion ohne weitergehende erfinderische \u00dcberlegungen ab\u00e4ndert. Der Verweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf, dass dem Fachmann bereits aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, n\u00e4mlich der US-Schrift 5,944,479 (Anlage PBP 4; nachfolgend US 479) bekannt sei, die Ladeplatte als F\u00f6rderband auszugestalten, \u00fcberzeugt nicht. Der dort gezeigte \u201estacking mechanism\u201c weist konstruktive Abweichungen auf, die gerade gegen eine \u00c4hnlichkeit zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung sprechen. In der US 479 weist die Beladungsvorrichtung einen g\u00e4nzlich anderen Aufbau auf. Die Zuf\u00fchreinrichtung wird zun\u00e4chst insgesamt mittels eines Hubmechanismus angehoben. Das F\u00f6rdermittel ist auf Schienen in Querrichtung verschiebbar, wobei eine Unterst\u00fctzungsplatte auf den Schienen auf Gleitst\u00fccken getragen wird. Bei der F\u00f6rderung der Ladeeinheit wirken verschiedenste Bauteile mit (carriage 28, conveyer 33, pairs of rails 36, sliders 37, support plate 38, upper and lower plates 39). Der dort gezeigte Verfahrwagen f\u00e4hrt mit R\u00e4dern auf Schienen. Dass der Fachmann keinen hohen Konstruktionsaufwand anstellen muss, um von dem in der US 479 gezeigten Verfahrwagen im Palletierer zu der im Vergleich konstruktiv und steuerungstechnisch einfachen L\u00f6sung einer Vorrichtung mit einer einzigen verfahrbaren Ladeplatte zu gelangen, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht. Insoweit kann die Kammer der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass sie alle \u00fcbrigen Bauteile gleich lassen k\u00f6nne, nicht beitreten. F\u00fcr die mangelnde Erkenntnism\u00f6glichkeit des Fachmanns spricht \u00fcberdies der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Vorrichtung das europ\u00e4ische Patent EP 2 870 XXX erhalten hat, bei der die Ladeplatte verfahrbar ist (vgl. Anlage KAP 17; nachfolgend EP XXX). So wird es als ein unterst\u00fctzendes Beweisanzeichen gegen die Auffindbarkeit gewertet, wenn der Erfinder sp\u00e4ter die vom Sinngehalt abweichende L\u00f6sung zum Patent angemeldet hat (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rn. 109 m.w.N.). Das EP XXX betrifft in seinem kennzeichnenden Teil einen Positionierf\u00f6rderer, der als Verfahrwagen ausgebildet ist. Der Ausgestaltung, wonach die Ladeeinheit durch ein einziges Bauteil sowohl von unten unterst\u00fctzt als auch zum Ladungstr\u00e4ger bef\u00f6rdert wird, wird damit Erfindungsh\u00f6he zuerkannt. Dahingehend liegt eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung eines Pr\u00fcfers vor, indem das Klagepatent (dort D1 genannt) gegen\u00fcber der PCT-Anmeldung, die dem EP XXX zugrunde liegt, als Stand der Technik abgegrenzt wird (Anlage K 7). Dort spricht der Pr\u00fcfer der PCT-Anmeldung die notwendige Erfindungsh\u00f6he zu, da seiner Ansicht nach Schwierigkeiten auftreten w\u00fcrden, z.B. wie die Kombination Pusher+Schiebeplatte+Verfahrwagen auszuf\u00fchren ist, wenn der Fachmann einen Verfahrwagen als Alternative zum F\u00f6rderer der D1 vorsehen wollte, die er nicht ohne erfinderisches Zutun \u00fcberwinden w\u00fcrde (vgl. Anlage K7, Ziff. 1.4). Diese sachverst\u00e4ndige Einsch\u00e4tzung hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend entkr\u00e4ftet. Dass der Fachmann bei dem Einsatz einer verfahrbaren Ladeplatte die Anordnung aller Bauteile praktisch nicht ver\u00e4ndern brauche, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Zu Recht hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass einzelne Komponenten ausgetauscht werden m\u00fcssen, die Taktfrequenz zu ver\u00e4ndern ist und die Zuf\u00fchreinrichtung auf eine verfahrbare Ladeplatte eingestellt werden muss. Die Kammer sieht daher nicht, dass es f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres erkennbar war, die ortsfeste Ladeplatte und die Verschiebeeinrichtung durch eine verfahrbare Ladeplatte zu ersetzen.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2018 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndli-chen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2733 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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