{"id":7457,"date":"2018-01-25T17:00:04","date_gmt":"2018-01-25T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7457"},"modified":"2018-03-28T18:43:45","modified_gmt":"2018-03-28T18:43:45","slug":"4b-o-55-15-informationsverwaltung-praesentationsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7457","title":{"rendered":"4b O 55\/15 &#8211; Informationsverwaltung- &#038; Pr\u00e4sentationsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2732<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a025. Januar 2018, Az.\u00a04b O 55\/15<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten zu 1) und zu 4) wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2004 026 XXX BX (Anlage Kb, im Folgenden: Klagepatent) auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents (Anlagen Ka, Kc). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.05.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.12.2005. Am 26.10.2006 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 24.02.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Az. 2 Ni 27\/16). Mit Entscheidung vom 14.12.2017 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent f\u00fcr nichtig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents lauten in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information, bei welchem unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle (8) in einem Zentralserver (2) ein Informationspool (6) angelegt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal (4) zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zugegriffen wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n\uf02d dass durch das Benutzerterminal (4) selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitab-st\u00e4nden eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an einen Zentralserver (2) gestellt wird,<br \/>\n\uf02d dass durch den Zentralserver (2) aus dem Informationspool (6) in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl (I) ermittelt und an das Benutzerterminal (4) \u00fcbermittelt wird,<br \/>\n\uf02d dass durch das Benutzerterminal (4) das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten verkn\u00fcpft wird und<br \/>\n\uf02d dass die Informationsauswahl (I) in dem Benutzerterminal (2) lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt wird.\u201c<\/li>\n<li>\u201e9. Vorrichtung (1) zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information, insbe-sondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, mit einem Zentralserver (2) und mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal (4), wobei in dem Zentralserver (2) ein unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informations-quelle (8) angelegter Informationspool (6) vorgesehen ist, und wobei das oder jedes Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zuzugreifen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n\uf02d dass in dem Benutzerterminal (4) ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt ist,<br \/>\n\uf02d dass das Benutzerterminal (4) dazu ausgebildet ist, selbstt\u00e4tig in regel-m\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver (2) zu stellen,<br \/>\n\uf02d dass der Zentralserver (2) dazu ausgebildet ist, aus dem Informationspool (6) eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl (I) zu erstellen und dem Benutzerterminal (4) zu \u00fcbermitteln,<br \/>\n\uf02d dass das Benutzerterminal (4) das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinter-legte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft<br \/>\nund<br \/>\n\uf02d dass das Benutzerterminal (4) dazu ausgebildet ist, die Informationsauswahl (I) lokal zu speichern und einem Benutzer auf Anfrage darzustellen.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1) zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar eine Vorrichtung zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Infor-mation mit einem Zentralserver und mehreren mit diesem zur bidirektionalen Daten-\u00fcbertragung verbundenen Benutzerterminals.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) sowie die in den A ans\u00e4ssige Beklagte zu 4) stellen her und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland u.a. die Software \u201eB C\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie die Software \u201eB D\u201c, \u201eB E\u201c und \u201eB F\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin wendet sich zudem gegen Smartphones \/ Tablet-PCs und Server, die den Betrieb der angegriffenen Software realisierten (angegriffene Ausf\u00fchrungs-form 3), darunter etwa die Ger\u00e4te der \u201eG Produktfamilie\u201c und \u201eH Smartphones\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 ver-letzten Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form 3 Anspruch 9 unmittelbar. Vorrichtungen, die Anspruch 9 des Klagepatents realisierten, seien Smartphones, Tabletts oder PCs als Benutzerterminals, die mit einer Kommunikationsvorrichtung ausger\u00fcstet seien und eine Software benutzten, die mit mindestens einem Zentralserver das gesch\u00fctzte Verfahren ausf\u00fchre und \/ oder Zentralserver mit einer Kommunikationseinrichtung, der mit mindestens einem Smartphone, Tablett oder PC als Benutzerterminal das gesch\u00fctzte Verfahren aus-f\u00fchre.<br \/>\nDie Speicherung von Suchanfragen und Profilen erfolge nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis auf dem Benutzerterminal und auf dem Zentralserver. Das Benutzer-terminal frage auch selbstt\u00e4tig beim Zentralserver nach, andernfalls bed\u00fcrfe es \u201eB C\u201c gar nicht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sehe der Anspruchswortlaut das Wort \u201eanhand\u201c vor. Suchprofil und \/ oder Suchanfrage seien nach fachm\u00e4nnischer Auslegung und dem Anspruch selbst in der Regel bereits auf den Zentralserver \u00fcbertragen worden; es bed\u00fcrfe daher nur noch eines entsprechenden Ansto\u00dfes mit den unbedingt notwendigen Daten der Suchanfrage. In \u201eB C\u201c gebe es viele Anwendungen, die nur aufgrund von Suchanfragen sinnvoll seien, die die lokale Position des Benutzers beinhalteten. \u201eB C\u201c und \u00e4hnliche Systeme k\u00f6nnten auch nat\u00fcrliche Sprache verstehen und als pers\u00f6nlicher Assistent dienen. Die Spracheingabe funktioniere \u00fcber Voice over IP.<br \/>\nBei dem Zentralserver im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung handele es sich nicht lediglich um einen Rechner, sondern um eine Art verteiltes Data Center. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten w\u00fcrden dem grundlegenden fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis einer Client-Server-Struktur widersprechen. Weder das Klagepatent noch der priorit\u00e4tsrelevante Stand der Technik, noch die heutige technische Ent-wicklung s\u00e4hen ein Benutzerterminal in Form eines Benutzer-Endger\u00e4ts bez\u00fcglich der Kommunikationsstruktur mit einem Server in der Rolle eines \u201eMasters\u201c.<\/li>\n<li>Nach R\u00fccknahme des Feststellungsantrags in Bezug auf die Verzinsung des Schadens mit Zustimmung der Beklagten<\/li>\n<li>beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 26.11.2006<\/li>\n<li>1.1 Software in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben,<\/li>\n<li>die zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Informationen geeignet ist,<\/li>\n<li>bei welchem unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informa-tionsquelle in einem Zentralserver ein Informationspool ange-legt wird, und bei welchem durch ein Benutzerterminal zur Erlangung von Information aus dem Informationspool auf den Zentralserver zugegriffen wird,<\/li>\n<li>wobei durch das Benutzerterminal selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils spezifizierte Suchanfrage (A) an einen Zentralserver gestellt wird,<\/li>\n<li>wobei durch den Zentralserver aus dem Informationspool in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl ermittelt und an das Benutzerterminal \u00fcbermittelt wird,<\/li>\n<li>wobei durch das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft wird und<\/li>\n<li>wobei die Informationsauswahl in dem Benutzerterminal lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt wird;<\/li>\n<li>1.2 Vorrichtungen zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Informa-tion, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Antrag 1.1, mit einem Zentralserver und mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal, wobei in dem Zentralserver ein unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle angelegter Informationspool vorgesehen ist, und wobei das oder jedes Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, zur Erlangung von Information aus dem Informationspool auf den Zentralserver zuzugreifen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>wobei in dem Benutzerterminal ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt ist,<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver zu stellen,<\/li>\n<li>wobei der Zentralserver dazu ausgebildet ist, aus dem Informationspool eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl zu erstellen und dem Benutzerterminal zu \u00fcbermitteln,<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal das Suchprofil (P) und\/oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft und<\/li>\n<li>wobei das Benutzerterminal dazu ausgebildet ist, die Informa-tionsauswahl lokal zu speichern und einem Benutzer auf An-frage darzustellen;<\/li>\n<li>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten und Abgabepreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/li>\n<li>wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben be-treffend vorstehend a) und b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist;<\/li>\n<li>2. die vorstehend zu 1.2 bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 26.11.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich fest-gestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der ver-bindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Dr. I J durch die unter Ziffer I. 1. genannten, in der Zeit vom 26.11.2006 bis zum 26.05.2014 begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. genannten, seit dem 27.05.2014 begangenen Hand-lungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III. das Urteil \u2013 gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bank oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) \u2013 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren; hilfs-weise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, im Unterliegensfall die Zwangs-vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) und zu 4) beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die Benutzungshandlungen sowie die ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen seien entweder antragsgem\u00e4\u00df nicht bestimmt fest-gelegt oder es liege kein schl\u00fcssiger \/ substantiierter Vortrag vor. Es sei unklar, welche Vorrichtung die Kl\u00e4gerin angreife. Sie wende sich gegen die Terminals bzw. die Server gesondert (\u201eund\/oder\u201c). F\u00fcr eine unmittelbare Verletzung des Vor-richtungsanspruchs seien Handlungen erforderlich, die sich auf eine Gesamtvor-richtung (Zentralserver und mindestens ein Benutzerterminal) bez\u00f6gen. Die Kl\u00e4gerin nenne aber nur Handlungen, die sich auf Benutzerterminals bez\u00f6gen.<br \/>\nAuch mit Blick auf die Benutzerterminals sei die Klage unschl\u00fcssig, weil sich das Klagebegehren auf jedwede beliebige Ger\u00e4te, auch Dritter, beziehe. F\u00fcr Handlungen Dritter, d.h. Ger\u00e4te, die z.B. keine G-Ger\u00e4te seien, fehle es an einem haftungsbegr\u00fcndenden Zusammenhang. Hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs habe die Kl\u00e4gerin kein einziges Ger\u00e4t n\u00e4her nach Produkt und Softwareversion spezifiziert.<br \/>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Patentverletzung sei unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihre Verletzungssubsumtion auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelbeispielen zu den jeweiligen Merkmalen, die in keinem Zusammenhang zueinander st\u00fcnden. Das Benutzerterminal stelle z.B. anspruchsgem\u00e4\u00df selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand eines benutzerspezifisch einstellbaren, mindestens ein Suchschema umfassenden Suchprofils spezifizierte Suchanfrage an einen Zentralserver. Nach dem klaren Wortlaut m\u00fcsse eine Anfrage vom Benutzerterminal an den Zentralserver erfolgen und diese Anfrage erfolge \u201eselbstt\u00e4tig\u201c, werde also nicht durch den Nutzer ausgel\u00f6st. Ferner verstehe der Fachmann den Anspruch in der Weise, dass das Suchprofil, anhand dessen die Anfrage des Benutzerterminals erfolge, auf demselben gespeichert sei. Der Aspekt der selbstt\u00e4tigen Anfrage des Benutzerterminals auf der Basis des Suchprofils stehe in funktionalem Zusammenhang mit der Speicherung des Suchprofils auf dem Benutzerterminal und mit der Fortentwicklung des Suchprofils durch das Benutzerterminal. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe System gehe also \u2013 anders als die heutige technische Entwicklung \u2013 ganz klar vom Terminal aus. Das Terminal sei mit Blick auf die Struktur der Kommunikation mit dem Server der Master und nicht umgekehrt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behaupte ins Blaue hinein, dass das Smartphone selbstt\u00e4tig in regel-m\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden beim Zentralserver spezifiziert anfrage. Beim angegriffenen System gebe es keine spezifizierten Suchanfragen im Sinne des Klagepatents. Es werde alles, was mit Blick auf das Suchprofil Relevanz haben k\u00f6nnte, auf dem Server gespeichert; der Server schicke ohne spezifische Suchanfrage entsprechende Informationen an das Terminal. Das Terminal, auf dem eine \u201eB C\u201c Software laufe, stelle keine patentgem\u00e4\u00dfen automatischen und regelm\u00e4\u00dfigen Anfragen an den Server, die einen entsprechenden Suchbegriff beinhalten w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Nachdem die Klage den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht zugestellt werden konnte, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 01.07.2016 erkl\u00e4rt: \u201e\u2026 nehmen wir die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) zur\u00fcck.\u201c Unter dem 03.07.2016 hat sie schrift-s\u00e4tzlich vorgebracht: \u201eStellen wir hinsichtlich der Klager\u00fccknahme vom 01.07.16 klar, dass diese sich ausschlie\u00dflich auf die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezieht, also gegen die Beklagten zu 2) und 3). Die Klage gegen die B K GmbH bleibt selbstverst\u00e4ndlich aufrecht erhalten.\u201c Die Kl\u00e4gerin hat der Klager\u00fccknahme gegen die Beklagte zu 1) zugestimmt und eine weitere Zustimmung in Ansehung der Be-klagten zu 2) und zu 3) mangels Zustellung der Klage nicht f\u00fcr erforderlich erachtet (Schriftsatz vom 14.07.2016, S. 2 f., Bl. 184 f. GA).<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unter-lagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Parteien dieses Rechtsstreits sind auf Beklagtenseite die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4). Die Klager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin bezieht sich auf die Beklagten zu 2) und zu 3), nicht hingegen auf die Beklagte zu 1).<\/li>\n<li>Die Erkl\u00e4rung der R\u00fccknahme der Klage durch die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 01.07.2016 (Bl. 179 GA) ist dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Be-klagten zu 2) und zu 3) bezieht, wie dies die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 03.07.2016 (Bl. 181 GA) klargestellt hat.<br \/>\nProzesshandlungen wie die Klager\u00fccknahme gem. \u00a7 269 ZPO sind auslegungsf\u00e4hig und bed\u00fcrftig (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. A., 2018, Vor \u00a7 128 Rn. 25). Die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Beschl. v. 10.06.2003, VIII ZB 126\/02, NJW 2003, 3418, 3419). Ferner darf die Auslegung auch im Prozessrecht nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, VII ZB 24\/93, NJW-RR 1994, 568). Bei unrichtiger \u00e4u\u00dferer Bezeichnung ist grunds\u00e4tzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urt. v. 24.01.1952, III ZR 196\/50, NJW 1952, 545). Die Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, sofern es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Beschl. v. 11.11.1993, VII ZB 24\/93, NJW-RR 1994, 568 m. w. N.; vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 32. A., 2018, Vor \u00a7 128 Rn. 25).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2016 erkennbar dahingehend verschrieben, dass die Erkl\u00e4rung der Klager\u00fccknahme nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 3) \u2013 neben der Beklagten zu 2) \u2013 betreffen sollte. Dies wird bei einer Gesamtw\u00fcrdigung der Erkl\u00e4rung offensichtlich. Die Erkl\u00e4rung ist erfolgt, nachdem das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 15.06.2016, Az. I-2 W 2\/16, die sofortige Beschwerde der Kl\u00e4gerin vom 12.02.2016 gegen den Beschluss der Kammer vom 03.02.2016 zur\u00fcckgewiesen und die Beschwerde der Kl\u00e4gerin vom 12.05.2016 verworfen hat. Das OLG D\u00fcsseldorf hat festgehalten, dass die Kammer die \u00f6ffentliche Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2) und zu 3) zu Recht nicht bewilligt habe. Es hat zudem im Einzelnen ausgef\u00fchrt, warum eine Zustellung an die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht erfolgt ist und auch nicht als geheilt angesehen werden kann. In der Folge hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17.06.2016 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1) Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass es sich bei der Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 01.07.2016 nicht um eine der Auslegung nicht zug\u00e4ngliche ein-deutige Erkl\u00e4rung handelt. Die Erkl\u00e4rung der Klager\u00fccknahme hinsichtlich der Be-klagten zu 1) beruht vielmehr auf einem Verschreiben und damit einem offen-sichtlichen Irrtum, der mit Schriftsatz vom 03.07.2016 dahingehend klargestellt worden ist, dass sich die Klager\u00fccknahme auf die Beklagten zu 2) und zu 3) bezieht.<br \/>\nMangels Zustellung der Klage an die Beklagten zu 2) und zu 3) (vgl. den oben ge-nannten Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf) bedarf die Klager\u00fccknahme gegen diese Beklagten nicht ihrer Zustimmung.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten zu 1) und zu 4) Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 9 S. 2, 10 Abs. 1, 139 Abs. 2 S. 1, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift unterscheidet eingangs zwischen bidirektionalen und uni-direktionalen Wissensvermittlungssystemen (Anlage Kb, Abs. [0002], die nach-folgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). Kennzeichen zwischenmenschlicher Kommunikation sei ein bi-direktionales Wechselspiel von Fragen und Antworten zwischen einem Informationssuchenden und einem oder mehreren Informationsvermittlern, im Zuge dessen die zur Verf\u00fcgung stehende Information im Hinblick auf die Bed\u00fcrfnisse des Informationssuchenden gefiltert und aufbereitet werde. Demgegen\u00fcber extrahiere der Informationssuchende bei unidirektionalen Wissensvermittlungssystemen, z.B. Nachschlagewerken und Bibliotheken, aus einem Informationspool in Eigenregie eine f\u00fcr ihn relevante Informationsauswahl.<br \/>\nDas Internet sei, so die Klagepatentschrift (Abs. [0003]), dem Grunde nach uni-direktional strukturiert, stelle demnach Wissen lediglich passiv zur Verf\u00fcgung. Eine gewisse interaktive Unterst\u00fctzung b\u00f6ten Suchmaschinen, die auf eine gezielte Suchanfrage eines Benutzers hin eine Auswahl potentiell relevanter Dokumente innerhalb des Internets ermittelten und dem Benutzer die Adressen dieser Dokumente r\u00fcckmeldeten.<br \/>\nDie Informationsgewinnung unter Verwendung des Internets sei jedoch noch immer vergleichsweise aufw\u00e4ndig (Abs. [0004]). Ein Problem bestehe darin, dass her-k\u00f6mmliche Suchmaschinen auch und gerade auf eine vergleichsweise allt\u00e4gliche Suchanfrage hin zumeist eine un\u00fcberschaubare Vielzahl von Adressen potentiell relevanter Dokumente zur\u00fccklieferten, von denen die meisten irrelevant oder veraltet seien. Die Informationsgewinnung sei daher selbst f\u00fcr den ge\u00fcbten Benutzer regelm\u00e4\u00dfig mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Dies sei auch dann der Fall, wenn die gleiche Information regelm\u00e4\u00dfig eingeholt werde (Abs. [0005]). Der Zeitverlust sei dabei vor allem auf die Ladezeit f\u00fcr den Aufbau eines Dokuments, das Starten der ben\u00f6tigten Software und gegebenenfalls das Hochfahren des Computers zur\u00fcckzuf\u00fchren.<br \/>\nAus dem Stand der Technik war ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren sowie eine zuge-h\u00f6rige Vorrichtung nach der Schrift US 2003\/0191780 A1 bekannt (Abs. [0006]). Hierbei wird in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden aus externen Datenquellen gem\u00e4\u00df einem Standardprofil Information f\u00fcr eine interne Datenbank eines Zentralservers extrahiert. In der internen Datenbank kann von einem Benutzerterminal aus mittels einer individuellen Suchanfrage recherchiert werden. In Antwort auf die individuelle Suchanfrage \u00fcbermittelt der Zentralserver eine Trefferliste an das Benutzerterminal. Aus dieser Trefferliste kann dann ein Benutzer einzelne Daten ausw\u00e4hlen. Die ausgew\u00e4hlten Daten werden lokal auf dem Benutzerterminal gespeichert.<br \/>\nEbenfalls vorbekannt war aus der Schrift WO 01\/48632 A2 ein Verfahren zur Suche von Information in einem eine Vielzahl von Rechnern und Daten\u00fcbertragungs-leitungen umfassenden Informationsnetzwerk (Abs. [0007]). Hierbei ist vorgesehen, anhand eines f\u00fcr jeden Anwender erstellten spezifischen Suchprofils in vorbe-stimmten Zeitabst\u00e4nden im Informationsnetzwerk eine Suche durchzuf\u00fchren und die dabei aufgefundenen Dateien jedem Anwender als Netzwerkadressen zur \u00dcber-pr\u00fcfung und Informationsgewinnung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine Analyse der anwenderseitigen \u00dcberpr\u00fcfung wird dabei zur Anpassung des Suchprofils herangezogen.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Ver-fahren zur automatischen Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information anzugeben, das eine besonders effektive, einfach zu bedienende und intuitive Informationsgewinnung zul\u00e4sst (Abs. [0008]). Eine weitere Aufgabe bestehe darin, eine zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens besonders geeignete Vorrichtung anzugeben (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der im Nichtig-keitsverfahren verteidigten Fassung ein Verfahren und in Anspruch 9 eine Vor-richtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 1<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information.<\/li>\n<li>2. Unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle (8) wird in einem Zentralserver (2) ein Informationspool (6) angelegt.<\/li>\n<li>3. Durch ein Benutzerterminal (4) wird zur Erlangung von Information aus dem Informationspool (6) auf den Zentralserver (2) zugegriffen.<\/li>\n<li>4. Durch das Benutzerterminal (4) wird eine Suchanfrage (A) an einen Zentralserver (2) gestellt.<br \/>\n4.1 Die Suchanfrage durch das Benutzerterminal (4) wird selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden gestellt.<br \/>\n4.2 Die Suchanfrage durch das Benutzerterminal (4) ist anhand eines Suchprofils spezifiziert.<br \/>\n4.2.1 Das Suchprofil ist benutzerspezifisch einstellbar.<br \/>\n4.2.2 Das Suchprofil umfasst mindestens ein Suchschema.<\/li>\n<li>5. Durch den Zentralserver (2) wird aus dem Informationspool (6) in Antwort auf die Suchanfrage (A) eine dieser entsprechende Informationsauswahl (I) ermittelt und<\/li>\n<li>6. an das Benutzerterminal (4) \u00fcbermittelt.<\/li>\n<li>7. Durch das Benutzerterminal (4) wird das Suchprofil (P) und \/ oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten verkn\u00fcpft.<\/li>\n<li>8. Die Informationsauswahl (I) wird in dem Benutzerterminal (2) lokal hinterlegt sowie auf Anfrage eines Benutzers dargestellt.<\/li>\n<li>Anspruch 9<\/li>\n<li>1. Vorrichtung (1) zur Verwaltung und Pr\u00e4sentation von Information, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8<br \/>\n1.1 mit einem Zentralserver (2) und<br \/>\n1.2 mit mindestens einem mit diesem zum bidirektionalen Datenaustausch verbundenen Benutzerterminal (4).<\/li>\n<li>2. In dem Zentralserver (2) ist ein unter R\u00fcckgriff auf eine \u00fcbergeordnete Informationsquelle (8) angelegter Informationspool (6) vorgesehen.<\/li>\n<li>3. Das oder jedes Benutzerterminal<br \/>\n3.1 ist mit dem Zentralserver zum bidirektionalen Datenaustausch ver-bunden,<br \/>\n3.2 ist dazu ausgebildet, zur Erlangung von Information aus dem Infor-mationspool (6) auf den Zentralserver (2) zuzugreifen.<\/li>\n<li>4. In dem Benutzerterminal (4) ist ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil (P) hinterlegt.<\/li>\n<li>5. Das Benutzerterminal (4) ist dazu ausgebildet, selbstt\u00e4tig in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden eine anhand des Suchprofils (P) spezifizierte Suchanfrage (A) an den Zentralserver (2) zu stellen.<\/li>\n<li>6. Der Zentralserver (2) ist dazu ausgebildet, aus dem Informationspool (6) eine der Suchanfrage (A) entsprechende Informationsauswahl (I) zu erstellen und dem Benutzerterminal (4) zu \u00fcbermitteln.<\/li>\n<li>7. Das Benutzerterminal (4) verkn\u00fcpft das Suchprofil (P) und \/ oder die lokal hinterlegte Informationsauswahl (I) mit lokal hinterlegten benutzer-individuellen Daten.<\/li>\n<li>8. Das Benutzerterminal (4) ist dazu ausgebildet, die Informationsauswahl (I) lokal zu speichern und einem Benutzer auf Anfrage darzustellen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nF\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit ist streitentscheidend, was das Klagepatent unter einer Suchanfrage versteht (Merkmalsgruppe 4 und Merkmal 5 des Anspruchs 1, Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 9).<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheidet in der Merkmalsgruppe 4.2 des Anspruchs 1 bzw. in den Merkmalen 4 und 5 des Anspruchs 9 zwischen der Suchanfrage, dem Suchprofil und dem Suchschema. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es, ein Suchschema umfasse ein Suchwort oder eine Kombination aus Suchw\u00f6rtern (Abs. [0010]), z.B. die Kombination der Suchw\u00f6rter \u201eWetter\u201c, \u201eheute\u201c und \u201e\u00f6rtlich\u201c (Abs. [0032]). Das Suchprofil ist benutzerspezifisch einstellbar (Merkmal 4.2.1 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9, Abs. [0010], [0032]), d.h. es kann vom Nutzer konfiguriert werden und umfasst mindestens ein Suchschema (Merkmal 4.2.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9, Abs. [0010], [0032]). Die Suchanfrage wird anhand des Suchprofils spezifiziert (Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 5 des Anspruchs 9), und zwar durch die benutzerspezifische Einstellung und durch das Suchschema, wie zuvor ausgef\u00fchrt. Das Suchprofil wird ferner durch das Benutzerterminal mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten verkn\u00fcpft (Merkmal 7 der Anspr\u00fcche 1 und 9), was zu einer weiteren Spezifikation des Suchprofils beitr\u00e4gt. Relevant ist aber stets, dass das Benutzerterminal eine anhand des Suchprofils spezifizierte Suchanfrage stellt (Merkmal 4.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 5 des Anspruchs 9).<\/li>\n<li>Die anhand eines Suchprofils spezifizierte Suchanfrage kann nach den Vorgaben des Klagepatents aus einem einzigen Wort bestehen: Das Suchprofil umfasst in diesem Fall ein Suchschema mit einem Suchwort (Merkmal 4.2.2 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9). Da das Suchprofil benutzerspezifisch einstellbar ist (Merkmal 4.2.1 des Anspruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9), muss es nicht zwingend vom Nutzer konfiguriert worden sein. Es gen\u00fcgt, dass der Nutzer die M\u00f6glichkeit hat, das Suchprofil zu ver\u00e4ndern. Auch die Verkn\u00fcpfung mit lokal hinterlegten benutzerindividuellen Daten (Merkmal 7 der Anspr\u00fcche 1 und 9) kann erst nach dem Stellen einer spezifizierten Suchanfrage und der \u00dcbermittlung der vom Zentralserver ermittelten Informationsauswahl an das Benutzerterminal erfolgen. Es handelt sich dann um eine Ma\u00dfnahme, die im Vorgriff auf eine weitere Suchanfrage das Suchprofil weiter spezifiziert.<\/li>\n<li>Eine solche auf ein Wort verengte spezifizierte Suchanfrage f\u00fchrt zu einer sehr weiten Informationsauswahl. Der Nutzer wird daher in der Regel ein Suchschema w\u00e4hlen, das aus verschiedenen W\u00f6rtern besteht, die gegebenenfalls zum Teil einer Konkretisierung bed\u00fcrfen. Dies betrifft in dem Suchschema \u201eWetter\u201c, \u201eheute\u201c und \u201e\u00f6rtlich\u201c die letzten beiden Worte. Die Konkretisierung erfolgt mittels des Suchprofils unter R\u00fcckgriff auf eine benutzerspezifische Einstellung (Merkmal 4.2.1 des An-spruchs 1 und Merkmal 4 des Anspruchs 9) oder unter R\u00fcckgriff auf lokal hinterlegte benutzerindividuelle Daten (Merkmal 7 der Anspr\u00fcche 1 und 9).<br \/>\nWo das Suchprofil oder zumindest Teile davon hinterlegt sind, schreibt das Klage-patent in Anspruch 1 nicht vor. Insoweit besteht ein Unterschied zu Anspruch 9, wonach das Suchprofil im Benutzerterminal hinterlegt ist (Merkmal 4). Jedenfalls nach Anspruch 1 ist nicht ausgeschlossen, dass das Suchprofil oder Teile davon auf dem Zentralserver gespeichert werden. Dies kann etwa der Fall sein f\u00fcr das o.g. Suchschema bestehend aus den Worten \u201eWetter\u201c, \u201eheute\u201c und \u201e\u00f6rtlich\u201c. Dieses Suchschema macht jedenfalls das Suchprofil aus, stellt aber noch keine \u201eanhand des Suchprofils spezifizierte\u201c Suchanfrage dar. Die ausstehende Spezifikation kann dadurch erfolgen, dass das Suchprofil durch benutzerspezifische Daten wie zum Beispiel Zeit- oder Ortsinformationen zu einer Suchanfrage konkretisiert wird. Zu beachten ist jedoch, dass es gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 des Anspruchs 1 bzw. Merk-mal 5 des Anspruchs 9 das Benutzerterminal ist, das die spezifizierte Suchanfrage an den Zentralserver stellt. Ob daraus folgt, dass das Benutzerterminal auch die Suchanfrage anhand des Suchprofils spezifiziert, kann dahinstehen. Es gen\u00fcgt jedenfalls nicht, wenn die Suchanfrage erst vom Zentralserver anhand eines dort hinterlegten Benutzerprofils spezifiziert und beantwortet wird.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus ermittelt der Zentralserver in Antwort auf die Suchanfrage eine dieser entsprechende Informationsauswahl (Merkmal 5 des Anspruchs 1 und Merkmal 6 des Anspruchs 9). Bei dieser Suchanfrage handelt es sich um dieselbe Suchanfrage, die durch das Benutzerterminal an den Zentralserver gestellt wurde. Bei der Ermittlung der der Suchanfrage entsprechenden Informationsauswahl handelt es sich um den n\u00e4chsten Schritt der Informationsgewinnung im Anschluss an die \u00dcbermittlung der Suchanfrage durch das Benutzerterminal an den Zentralserver. Bereits diese Abfolge zeigt, dass es sich um gleiche Suchanfragen handelt. In der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ebenfalls, dass das Benutzerterminal in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden automatisch eine dem Suchprofil entsprechende Suchanfrage an den Zentralserver richtet und durch den Zentralserver entsprechend der Suchanfrage eine Informationsauswahl ermittelt und an das Benutzerterminal zur\u00fcckgemeldet wird (Abs. [0011]). Die Informationsauswahl wird \u201ein Antwort\u201c auf die gestellte Suchanfrage ermittelt; sie ist die Antwort auf die gestellte Suchanfrage.<br \/>\nDie weitere Spezifikation einer Suchanfrage durch den Zentralserver anhand eines dort abgelegten Suchprofils stellt demgegen\u00fcber eine andere Suchanfrage dar, die so nicht vom Benutzerterminal gestellt wurde. Die aufgrund dieser Suchanfrage er-mittelte Informationsauswahl ist zudem allenfalls ein Ausschnitt aus der Informationsauswahl, die sich auf die unmittelbar vom Benutzerterminal gestellte Suchanfrage ergeben h\u00e4tte. Es handelt sich nicht um eine der vom Benutzerterminal gestellten Suchanfrage entsprechende Informationsauswahl im Sinne von Merkmal 5 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 6 des Anspruchs 9.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (Software \u201eB C\u201c) macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht mittelbar Gebrauch. Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Selbst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als wesentliches Element der Er-findung angesehen wird, so eignet sie sich jedenfalls nicht objektiv dazu, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Unter der \u201eEignung\u201c des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist die objektive Eignung des angegriffenen Gegenstandes zu verstehen, im Zusammenwirken mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247\/02, GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>An einer solchen Eignung fehlt es im hiesigen Rechtsstreit. Denn die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass der Zentralserver in Antwort auf die durch das Benutzerterminal gestellte Suchanfrage eine dieser Suchanfrage ent-sprechende Informationsauswahl ermittelt (Merkmal 5 des Anspruchs 1).<br \/>\nNach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wird bei Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Suchanfrage im Benutzerterminal hinterlegt und dann \u00fcber die Funkschnittstelle an den Zentralserver gesendet, wo sie ebenfalls gespeichert werde (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3, Bl. 282 GA). Es sei au\u00dferdem zwingend, dass diese Suchanfrage dem anfragenden Terminal zugeordnet werde, damit eine erneute \u00dcbertragung aus dem Benutzerterminal nur dann erfolgen m\u00fcsse, wenn die Suchanfrage modifiziert werde. Zur Bearbeitung einer Benutzeranfrage m\u00fcssten Informationen wie Ortsangaben selbstt\u00e4tig und regelm\u00e4\u00dfig nachgehalten werden. Diese Informationen, z.B. Ortsangaben, sende das Benutzerterminal selbstt\u00e4tig, automatisch und wiederholt mit seiner Kennung an den Zentralserver, der diese Information mit der dort zwischengespeicherten Suchanfrage intelligent verbinde und anhand dessen eine Suche in einem Datenbestand (Informationspool) durchf\u00fchre (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 4, Bl. 283 GA). Denn es sei nicht erforderlich, dass Suchschema, Suchprofil und Suchanfrage immer wieder neu an den Zentralserver \u00fcbermittelt w\u00fcrden, sondern nur, dass \u201eanhand\u201c dieser Daten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden eine Anfrage an einen Zentralserver gerichtet werde (Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3, Bl. 282 GA). Es gen\u00fcge folglich ein \u201eAnsto\u00df\u201c mit den unbedingt notwendigen Daten der Suchanfrage.<\/li>\n<li>Selbst wenn in den Ortsangaben im Sinne von aktuellen GPS-Daten eine Suchan-frage gesehen wird, was nach der Auslegung des Klagepatents nicht auszuschlie\u00dfen ist (siehe oben zur \u201eein Wort-Suchanfrage\u201c), so ist nicht dargelegt, dass die vom Zentralserver ermittelte Informationsauswahl dieser Suchanfrage entspricht. Sie entspricht vielmehr der enger gefassten Suchanfrage, die sich aus dem bereits auf dem Zentralserver hinterlegten Suchschema und damit dem Suchprofil sowie den vom Benutzerterminal \u00fcbermittelten Ortsinformationen ergibt. Werden die Ortsangaben aber als spezifizierte Suchanfrage im Sinne des Merk-mals 4.2 des Anspruchs 1 des Klagepatents gesehen, so muss die Informations-auswahl ihnen entsprechen. Dass dies der Fall ist, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin aber selbst nicht vor. Sie l\u00e4sst es gen\u00fcgen, dass die Informationsauswahl der engeren Such-anfrage entspricht, welche sich aus dem auf dem Zentralserver hinterlegten Profil und den Ortsinformationen ergibt. Diese engere Suchanfrage wurde jedoch nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 5 des Anspruchs 9 vom Benutzerterminal gestellt.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn die Ortsinformationen vom Benutzer-terminal zusammen mit einer Kennung oder einem vergleichbaren Identifizierungs-merkmal, das eine Zuordnung zum jeweiligen Benutzerterminal erlaubt, an den Zentralserver gesendet werden. Durch eine solche Kennung wird der Zentralserver gegebenenfalls in die Lage versetzt, die Ortsinformationen einem bestimmten Ger\u00e4t und damit einem bestimmten Suchprofil zuzuordnen. Gleichwohl findet die Spezifi-zierung der Suchanfrage anhand des Suchprofils erst im Zentralserver statt, weil erst hier das Suchprofil mit den benutzerspezifischen Einstellungen oder benutzer-individuellen Daten verkn\u00fcpft wird. Auch im Benutzerterminal k\u00f6nnen das Suchprofil sowie die benutzerspezifischen Einstellungen bzw. die benutzerindividuellen Daten zeitgleich vorliegen. Zu einer Suchanfrage werden das Suchprofil sowie die benutzerspezifischen Einstellungen bzw. die benutzerindividuellen Daten aber erst dann spezifiziert, wenn sie auch tats\u00e4chlich zu einer Suchanfrage miteinander verkn\u00fcpft werden, die dann dem Zentralserver gestellt werden kann.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form 2 (\u201eB D\u201c, \u201eB E\u201c, \u201eB F\u201c) kommt bereits mangels substantiierten Vortrags zur Funktionsweise dieser Ausf\u00fchrungsform nicht in Betracht. Folgt man dem bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass diese Ausf\u00fchrungsform wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 funktioniere, so mangelt es an einer Verletzung aus den zu dieser Ausf\u00fchrungsform genannten Erw\u00e4gungen.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht, dass in dem Benutzerterminal ein benutzerspezifisch einstellbares, mindestens ein Suchschema umfassendes Suchprofil hinterlegt ist (Merkmal 4 des Anspruchs 9).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich darauf hinzuweisen, dass Suchanfragen und Profile nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis auf dem Benutzerterminal und auf dem Zentral-server gespeichert seien. Ihr hilfsweise gestellter Beweisantritt auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bezieht sich auf die Funktion von \u201eB C\u201c, insbesondere die Frage, wie Suchanfragen verarbeitet werden (Schriftsatz vom 17.06.2016, S. 5, Bl. 167 GA). Die Beklagten treten dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ent-gegen, indem sie behaupten, dass alles, was mit Blick auf das Suchprofil Relevanz haben k\u00f6nnte, auf dem Server gespeichert werde. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin dazu, inwiefern das Suchprofil tats\u00e4chlich auf dem Benutzerterminal hinterlegt wird und welche Anstrengungen sie unternommen hat, um diesen Umstand aufzukl\u00e4ren, sind nicht erfolgt. Aufgrund der Pauschalit\u00e4t des Vortrags der Kl\u00e4gerin trifft die Beklagten keine gesteigerte Darlegungslast und dem zu allgemein gefassten Beweisantritt der Kl\u00e4gerin auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, der sich ohnehin nicht auf die Frage der Hinterlegung des Suchprofils bezieht, war nicht nachzugehen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, dass der Zentralserver eine der Suchanfrage entsprechende Informationsauswahl erstellt und dem Benutzer-terminal \u00fcbermittelt (Merkmal 6 des Anspruchs 9). Insoweit wird auf die korrespon-dierenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5 des Anspruchs 1 verwiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nVollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis 05.07.2016: bis 300.000 EUR,<br \/>\nvom 06.07.2016 bis 15.11.2017 bis 200.000 EUR,<br \/>\nvom 16.11.2017 bis 19.12.2017 800.000 EUR,<br \/>\nvom 20.12.2017 bis 800.000 EUR.<br \/>\nDie Kammer hat bei der Festsetzung insbesondere folgende Punkte ber\u00fccksichtigt:<br \/>\n\u2013 teilweise Klager\u00fccknahme in Bezug auf die Beklagten zu 2) und 3) mit Schriftsatz vom 01.07.2016, eingegangen bei Gericht am 05.07.2016,<br \/>\n\u2013 nachfolgende Klageerweiterung in Ansehung der Beklagten zu 4),<br \/>\n\u2013 Einf\u00fchrung vier weiterer angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in den Rechtsstreit laut Schriftsatz vom 13.11.2017, eingegangen bei Gericht am 15.11.2017, sowie<br \/>\n\u2013 teilweise Klager\u00fccknahme in Ansehung des Feststellungsantrags bez\u00fcglich der Zinsen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.12.2017.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2732 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a025. 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