{"id":7448,"date":"2017-12-28T17:00:35","date_gmt":"2017-12-28T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7448"},"modified":"2018-05-02T11:33:11","modified_gmt":"2018-05-02T11:33:11","slug":"4a-o-32-14-hydraulisches-pressgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7448","title":{"rendered":"4a O 32\/14 &#8211; Hydraulisches Pre\u00dfger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2731<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a028. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 32\/14<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>hydraulische Pre\u00dfger\u00e4te mit einem Festteil und einem Bewegungsteil, wobei das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird und mittels einer R\u00fcckstellfeder in eine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die R\u00fcckbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pre\u00dfdruck ausl\u00f6sbar ist durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils,<\/li>\n<li>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>bei denen das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil so ausgebildet ist, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist und dass das R\u00fccklaufventil als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che ausgebildet ist, wobei eine im Verschlu\u00dfzustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist;<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. An die Kl\u00e4gerin EUR 14.179,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 22.07.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 944 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen sowie Auskunftserteilung- und Rechnungslegung, Erstattung von Aufwendungen und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 15.10.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 15.10.1997 (DE 19745XXX) und einer Priorit\u00e4t vom 05.06.1998 (DE 19825XXX) angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 29.09.1999, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.03.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents, welches ein hydraulisches Pressger\u00e4t zum Gegenstand hat, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eHydraulisches Pre\u00dfger\u00e4t (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer R\u00fcckstellfeder (10) in eine Ausgangstellung zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die R\u00fcckbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pre\u00dfdruck ausl\u00f6sbar ist durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils (1) dadurch gekennzeichnet, da\u00df das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil (1) so ausgebildet ist, da\u00df es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Im Rahmen eines von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens gegen den deutschen Teil des Klagepatents hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 03.12.2014, Az.: 6 Ni 47\/14 (EP) (Anlage B12), auf das wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen wird, in einer beschr\u00e4nkten Fassung aufrecht. Das Urteil des BPatG wurde durch Urteil des BGH vom 21.03.2017, Az.: X ZR 19\/15 (Anlage B11), abge\u00e4ndert und das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Danach erhielt der hier ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch 1 die folgende Fassung (der gegen\u00fcber der erteilten Fassung erg\u00e4nzte Passus ist unterstrichen):<\/li>\n<li>\u201eHydraulisches Pre\u00dfger\u00e4t (2) mit einem Festteil (26) und einem Bewegungsteil (24), wobei das Bewegungsteil (24) durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt wird und mittels einer R\u00fcckstellfeder (10) in eine Ausgangstellung zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die R\u00fcckbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von einem vorbestimmten Pre\u00dfdruck ausl\u00f6sbar ist durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils (1) dadurch gekennzeichnet, da\u00df das selbstt\u00e4tig ansprechende R\u00fccklaufventil (1) so ausgebildet ist, da\u00df es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist und dass das R\u00fccklaufventil (1) als Ventilkolben (3) mit einer Ventilkolbenfl\u00e4che (4,5) ausgebildet ist, wobei eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist.\u201c<\/li>\n<li>Gegenstand der Urteilsbegr\u00fcndung des BGH-Urteils (Anlage B11) ist unter anderem die Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (in ihrer beschr\u00e4nkten Fassung) zu einem Presswerkzeug mit der Bezeichnung \u201eA B\u201c (Anlage B11, Rn. 28 \u2013 Rn. 32), wegen dessen konkreter Funktionsweise auf die obere zeichnerische Darstellung der Anlage K13 (dort bezeichnet als \u201ebehauptete Vorbenutzung\u201c) verwiesen wird, die der Anlage Ripa12 des Nichtigkeitsverfahrens entspricht.<\/li>\n<li>Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird mit Figur 3 (verkleinert) eine schematische Querschnittsdarstellung eines motorbetriebenen hydraulischen Pressger\u00e4tes gem\u00e4\u00df der erteilten Anspruchsfassung wiedergegeben:<\/li>\n<li>Das dargestellte Hand-Pressger\u00e4t 2 verf\u00fcgt \u00fcber ein Bewegungsteil 24, welches relativ zu dem Festteil 26 bewegbar ist. Die Bewegung des Bewegungsteils 24 wird bewirkt, indem der Schalter 23 per Hand bet\u00e4tigt wird und sodann \u00d6l in den Druckraum 6 gepumpt wird, und hierdurch der Hydraulikkolben 9 entgegen seiner R\u00fcckstellfeder 10 in Richtung seiner Arbeits-Endstellung bewegt wird (Abs. [0026] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Das klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Zusammenwirken von Hydraulikkolben und R\u00fccklaufventil verdeutlichen nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figuren 1 und 2, bei denen es sich um schematische Ausschnittsdarstellungen eines, mit einem R\u00fccklaufventil versehenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pressger\u00e4ts handelt:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt das Pressger\u00e4t 2 in einem Anpressvorgang, Figur 2 zeigt es in einer R\u00fccklaufbewegung. Das R\u00fccklaufventil 1 ist unter anderem mit einem Ventilkolben 3 mit einer stirnseitig zentral angeordneten, spitzkegeligen Nadelspitze 4 ausgestattet (Abs. [0011]). Dadurch wird eine Teilkobenfl\u00e4che erzeugt, die gegen\u00fcber der gesamten Kolbenfl\u00e4che 5 wesentlich kleiner ist und durch den Durchmesser einer mit einem Druckraum 6 verbundenen Bohrung 7 definiert ist (Abs. [0011]). Diese wird w\u00e4hrend des (in Figur 1 dargestellten) Anpressvorgangs durch eine Andruckfeder 8 mit einer einen maximalen Ausl\u00f6sedruck mitbestimmenden Kraft gegen die Bohrung 7 gepresst (Abs. [0012]). Wenn der w\u00e4hrend des Anpressvorgangs steigende \u00d6ldruck in dem \u00d6lraum 6 einen vordefinierten Maximaldruck erreicht hat, wird die Nadelspitze 4 aus ihrem zur Bohrung 7 dichtenden Sitz entgegen der Andruckfeder 8 bewegt und die (in Figur 2 dargestellte) R\u00fccklaufbewegung eingeleitet (Abs. [0015]). Durch diese R\u00fcckverlagerung des Ventilkolbens 3 wird eine in dem den Vetilkolben 3 aufnehmenden Zylinder 11 angeordneten Ablauf\u00f6ffnung 12 zumindest teilweise freigelegt, zum R\u00fcckfluss des \u00d6ls in den \u00d6lvorratsraum 13 (Abs. [0015]). Bei diesem Prozess fungiert das R\u00fccklaufventil 1 als Druckbegrenzungsventil mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck, da hier letzterer nunmehr (statt durch die durch die Nadelspitze 4 gebildete Kolbenoberfl\u00e4che) durch die wesentlich gr\u00f6\u00dfere Kolbenfl\u00e4che des Ventilkolbens 3 definiert wird (Abs. [0016]). Die R\u00fcckstellfeder 10 ist derart dimensioniert, dass sie durch den Druck auf den Hydraulikkolben 9 im Druckraum 6 einen \u00d6ldruck bewirkt, der \u00fcber dem Begrenzungsdruck des R\u00fccklaufventils 1 in der L\u00e4ngsschieberstellung (Figur 2) liegt (Abs. [0018]). Hierdurch wird das R\u00fccklaufventil 1 offengehalten und der Hydraulikkolben 9 zur\u00fcckbewegt (Abs. [0018]); und zwar bis der Hydraulikkolben 9 vollst\u00e4ndig bis zum Anschlag zur\u00fcck gefahren ist. Es endet dann der \u00d6lr\u00fcckfluss, und es wird ein Absenken des Ventilkolbens 3 in seine Ausgangsverschlusslage bewirkt (Abs. [0019]).<\/li>\n<li>Die in der Schweiz ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt an Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eC 5\u201c ein hdyraulisches Pressger\u00e4t (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von dem Abbildungen als Anlage K6 vorliegen.<\/li>\n<li>Nachfolgend wird eine (der Anlage K8a entnommene) schematische Ausschnittdarstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (ohne Handgriff und Geh\u00e4use) wiedergegeben (Die Bezeichnung mit Ziffern ist durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt. Die Anlehnung an die Bezugsziffern des Klagepatents enth\u00e4lt vorliegend noch keine Aussage \u00fcber die Verwirklichung dieser Merkmale.):<\/li>\n<li>Das Bauteil mit der Kennziffer 24 ist im Inneren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beweglich angeordnet, bei dem mit der Kennziffer 26 bezeichneten Bauteil handelt es sich um einen Sicherungsstift. Daneben verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Presskopf, welcher der Abbildung nach Anlage B7 zu entnehmen ist.<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der Ausgestaltung des R\u00fccklaufventils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird weiter eine schematische Darstellung des R\u00fccklaufventils in einer geschlossenen Stellung wiedergegeben:<\/li>\n<li>Das R\u00fcckstellventil weist einen \u201eT-f\u00f6rmigen\u201c ersten Kolben K1 und einen zweiten Kolben K2 auf. Die beiden Kolben sind nicht fest miteinander verbunden. Jedenfalls in der geschlossenen Stellung liegt der zweite Kolben K2 auf dem Schulterabschnitt der Kolbenstange des ersten Kolbens K1 auf und \u00fcbertr\u00e4gt in dieser Position die Federkraft auf den ersten Kolben K1. Der erste Kolben verf\u00fcgt \u00fcber eine Nadelspitze, die in der geschlossenen Stellung des R\u00fcckstellventils den Eingang zu dem Arbeitszylinder blockiert. Erreicht der Arbeitsdruck im Zylinder einen bestimmten Grenzwert, bewegt sich dieser nadelf\u00f6rmige Teil des ersten Kolbens aus seinem Ventilsitz, so dass die gr\u00f6\u00dfere Kolbenfl\u00e4che A1 wirksam wird und der Ventilkolben K1 nach oben bewegt wird. Das \u00d6l kann dann aus dem Arbeitszylinder zur\u00fcck in den Tank flie\u00dfen.<\/li>\n<li>Der genaue Bewegungsablauf des zweiten in Abh\u00e4ngigkeit zu dem ersten Kolben ist im \u00dcbrigen zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 27.04.2014 (Anlage B9) wurde die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 10.04.2014 aufgefordert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents (auch in der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber einen \u201eFestteil\u201c und ein \u201eBewegungsteil\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents. Bei dem Festteil handele es sich um das in der Zeichnung nach Anlage K8a mit dem Bezugszeichen 26, bei dem Bewegungsteil um das mit dem Bezugszeichen 24 versehene Bauteil.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents verlange weder, dass die Bewegung des Bewegungsteils f\u00fcr den Benutzer optisch wahrnehmbar ist, noch dass ein Werkst\u00fcck unmittelbar zwischen Fest- und Bewegungsteil verpresst wird.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents sei auch nach der Modifikation des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens (\u201edas R\u00fccklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che (4, 5) ausgebildet\u201c) nicht schlechthin auf einteilige Ausgestaltungen des R\u00fccklaufventils mit nur einem Ventilkolben beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Dies ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des BGH-Urteils vom 21.03.2017 (Anlage B11). Mit der Erg\u00e4nzung des Klagepatentanspruchs sei danach nur eine Abgrenzung zu solchen Ausgestaltungen vorgenommen worden, bei denen im Verschlusszustand nicht eine Teilkolbenoberfl\u00e4che des Ventilkolbens, sondern diejenige eines anderen Vorrichtungsbestandteils wirke.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fchre die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter keinem Gesichtspunkt aus dem Schutzbereich heraus.<\/li>\n<li>Zum einen sei das ma\u00dfgebliche Abgrenzungskriterium eingehalten, weil der erste Kolben K1 bei er angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mit einer Ventilkolbenfl\u00e4che ausgestattet ist, die eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che in Form einer Nadelspitze aufweise.<\/li>\n<li>Zum anderen komme auch dem zus\u00e4tzlichen Ventilkolben K2 keine Funktion im Hinblick auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale zu. Denn dieser l\u00f6se sich zu keinem Zeitpunkt von dem ersten Kolben K1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die ihr Klagebegehren urspr\u00fcnglich auf die erteilte Fassung des Klagepatents gest\u00fctzt hat, nunmehr jedoch die beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatentanspruchs 1 zur Grundlage ihres Begehrens macht, beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>Ziff. I. 1., Ziff. I. 2.: wie erkannt;<\/li>\n<li>Ziff. I. 3.: An sie EUR 14.179,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen;<\/li>\n<li>Ziff. II.: wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nIhr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem. \u00a7 108 ZPO abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge schon nicht \u00fcber einen \u201eFestteil\u201c und einen \u201eBewegungsteil\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Denn bei dem \u201eFestteil\u201c und dem \u201eBewegungsteil\u201c handele es sich um die zwei im Rahmen des Pressvorgangs interagierenden Elemente des gesch\u00fctzten Pressger\u00e4ts. Das Festteil bilde dabei anspruchsgem\u00e4\u00df ein bei dem Pressvorgang statisches Teil (vergleichbar eines Amboss), zu dem sich der Bewegungsteil (vergleichbar eines Hammers) bewege. Die Bewegung des Bewegungsteils m\u00fcsse zudem f\u00fcr den Benutzer sichtbar sein. Beides sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/li>\n<li>Nach der Erg\u00e4nzung des Klagepatentanspruch 1 im Rahmen des zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens fehle es weiter auch an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des R\u00fccklaufventils als einteiliger Ventilkolben. Ausgestaltungen, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 zweiteilig mit zwei sich unterschiedlich bewegenden Ventilkolben ausgestattet sind, seien von der Lehre des Klagepatents nicht mehr erfasst.<\/li>\n<li>Der zweite Kolben K2 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trage auch zur Funktion des R\u00fcckstellventils bei.<\/li>\n<li>Zum einen wirke die R\u00fcckstellfeder auf den ersten Kolben K1 nur mittelbar \u00fcber den zweiten Kolben K2 und halte den ersten Kolben K1 dadurch in seiner geschlossenen Stellung. Zum anderen sei der zweite Kolben K2 auch erforderlich, um zu verhindern, dass das R\u00fccklaufventil zu fr\u00fch, das hei\u00dft bevor der Hydraulikkolben in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegt wurde, schlie\u00dft.<\/li>\n<li>Der Bewegungsablauf des zweiten Kolben K2 k\u00f6nne unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Darstellung,<\/li>\n<li>wie folgt beschrieben werden:<\/li>\n<li>Sobald der Druck im Arbeitszylinder (bezeichnet als \u201epzylinder\u201c) so gro\u00df werde, dass sich der erste Ventilkolben K1 aus seiner geschlossenen Stellung bewege, wirke der Druck p3 auf den zweiten Ventilkolben K2 und bewege ihn nach oben in Richtung Verschlusskappe. Der zweite Kolben K2 bewege sich dabei im Vergleich zu dem ersten Kolben K1 unterschiedlich, n\u00e4mlich weiter als dieser. Wenn der Druck in dem Arbeitszylinder auf einen bestimmten Wert gesunken sei, beginne sich der zweite Kolben K2 aufgrund der Kraft der R\u00fcckstellfeder nach unten zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt verbleibe der erste Kolben K1 noch in seiner ge\u00f6ffneten Stellung, weil er \u2013 \u00fcber den Kolben K2 \u2013 von den durch die R\u00fcckstellfeder wirkenden Kr\u00e4ften vollst\u00e4ndig entlastet sei. Erst wenn sich der zweite Kolben K2 so weit nach unten bewegt habe, dass er in Kontakt mit dem ersten Kolben komme, wirke die R\u00fcckstellfeder auch auf den ersten Kolben.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend sei es der zweite Ventilkolben, der das R\u00fccklaufventil durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens ge\u00f6ffnet halte. Die Ventilkolbenoberfl\u00e4che des ersten Kolbens K1 sei auch zu klein, um die Kraft gegen die R\u00fcckstellfeder aufzubringen, die dazu f\u00fchre, dass der erste Kolben K1 w\u00e4hrend des gesamten R\u00fcckstellwegs des Hydraulikkolbens ge\u00f6ffnet bleibe. Hierzu sei vielmehr auch die von dem zweiten Kolben K2 ausge\u00fcbte Gegenkraft erforderlich.<\/li>\n<li>Unbeschadet der Nichtverletzung des Klagepatents stehe der Kl\u00e4gerin jedenfalls auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung f\u00fcr den vor dem 01.04.2013 liegenden Zeitraum nicht zu. Denn sie, die Beklagte, vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst seit diesem Zeitpunkt. Gleiches gelte daher im Hinblick auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Vor dem 01.04.2013 seien im M\u00e4rz 2013 lediglich 13 Testmuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an deutsche Kunden \u00fcbergeben worden, so dass der Auskunftsanspruch insoweit (f\u00fcr die Zeit bis zum 01.04.2013) durch diese Auskunft jedenfalls auch erf\u00fcllt sei.<\/li>\n<li>Ein Anspruch auf Erstattung der durch das Schreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) entstandenen Kosten bestehe auch deshalb nicht, weil die Abmahnung den formellen Anforderungen nicht gen\u00fcge.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze und die Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.12.2017 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/li>\n<li>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents verletzt (dazu unter Ziff. II.) stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche ganz \u00fcberwiegend zu (dazu unter Ziff. III.), Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lediglich im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Aufwendungsersatzanspruch geltend gemachten Zinsen steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu (dazu unter Ziff. III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt einleitend auf im Stand der Technik vorbekannte hand- oder motorbetriebene Hydraulikwerkzeuge Bezug, die f\u00fcr bestimmte F\u00fcgevorg\u00e4nge, beispielsweise das Aufpressen von Kabelschuhen auf elektrische Leiter oder bei Nietverbindungen eingesetzt werden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die vorbekannten Hydraulikwerkzeuge verf\u00fcgen, so das Klagepatent weiter, \u00fcber ein \u00dcberdruckventil, welches den \u00d6ldruck und damit die Presskraft des Bewegungsteils auf das zu verpressende Werkst\u00fcck auf einen Maximalwert begrenze (Abs. [0002]). Auch sei bekannt, dass das \u00dcberdruckventil erst bei Erreichen einer vorgegebenen Minimal-Presskraft ausl\u00f6se, um sicherzustellen, dass \u2013 was f\u00fcr das Herstellen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung erforderlich sei \u2013 die volle ben\u00f6tigte Presskraft aufgewendet worden sei (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Nach dem Ausl\u00f6sen des vorbekannten \u00dcberdruckventils werde das Verpressger\u00e4t bzw. dessen Bewegungsteil manuell wieder in die Ausgangsposition, d. h. in die Offenposition, zur\u00fcckverfahren (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent l\u00e4sst sich des Weiteren ein Verweis auf die Patentschriften US 2 254 613 und US 5 195 354 entnehmen (Abs. [0003]). Diese w\u00fcrden ein hydraulisches Verpressger\u00e4t mit einem R\u00fccklaufventil und einem gesonderten \u00dcberlastventil offenbaren (Abs. [0003]). Bei der US 2 254 613 m\u00fcsse das R\u00fccklaufventil durch Handbet\u00e4tigung aktiviert werden (Abs. [0003]). Das \u00dcberlastventil spreche bei einem \u00dcberdr\u00fcck selbstt\u00e4tig an, baue aber den Druck auch nur insoweit ab, dass die Ansprechgrenze wieder unterschritten werde (Abs. [0003]). Das \u00dcberdruckventil diene nicht zum Zur\u00fcckfahren des Bewegungsteils. Das Verpressger\u00e4t der US 5 195 354 funktioniere in gleicher Weise, bei einem \u00dcberdruck \u00f6ffne sich das \u00dcberdruckventil nur insoweit, dass eine Teilmenge in den Vorratstank zur\u00fcckflie\u00dfe (Abs. [0003]). Um einen R\u00fccklauf des Bewegungsteils zu bewirken, m\u00fcsse ein Benutzer jedoch den R\u00fccklaufhebel bet\u00e4tigen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein in Handhabung und Funktionssicherheit verbessertes hydraulisches Pressger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die Aufgabe soll klagepatentgem\u00e4\u00df durch ein Pressger\u00e4t mit den folgenden Merkmalen umgesetzt werden (Die unterstrichenen Merkmale kennzeichnen die im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinzugef\u00fcgten Merkmale, die dem urspr\u00fcnglichen Klagepatentanspruch 2 entnommen sind.):<\/li>\n<li>1. Hydraulisches Pressger\u00e4t (2) mit<\/li>\n<li>1.1 einem Festteil (26) und<\/li>\n<li>1.2 einem Bewegungsteil (24).<\/li>\n<li>2. Das Bewegungsteil (24)<\/li>\n<li>2.1 wird durch einen Hydraulikkolben (9) relativ zu dem Festteil (26) bewegt und2.2 ist mittels einer R\u00fcckstellfeder (10) in eine Ausgangsstellung zur\u00fcckbewegbar.<\/li>\n<li>3. Die R\u00fcckbewegung<\/li>\n<li>3.1 ist abh\u00e4ngig von einem vorbestimmten Pressdruck ausl\u00f6sbar<\/li>\n<li>3.2 durch Ansprechen eines R\u00fccklaufventils (1).<\/li>\n<li>4. Das R\u00fccklaufventil (1)<\/li>\n<li>4.1 ist selbstt\u00e4tig ansprechend und<\/li>\n<li>4.2 so ausgebildet, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufende \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens (9) in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist.<\/li>\n<li>4.3 Das R\u00fccklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che (4, 5) ausgebildet.<\/li>\n<li>4.3.1 Eine im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che ist im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche von der Beklagte unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben wird, macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Dies gilt nicht nur f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale 1., 2. \u2013 4.2 und 4.3.1, zu welchen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, sondern auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.1, 1.2 und 4.3.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Fest- und einen Bewegungsteil im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.2 der Lehre des Klagepatents auf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas klagepatentgem\u00e4\u00dfe hydraulische Pressger\u00e4t weist ausweislich des Merkmals 1.1 einen Festteil und ausweislich Merkmal 1.2 einen Bewegungsteil auf. Aus Merkmal 2.1 entnimmt der Fachmann, dass Fest- und Bewegungsteil dadurch gekennzeichnet sind, dass das Bewegungsteil durch einen Hydraulikkolben relativ zu dem Festteil bewegt wird.<\/li>\n<li>Der Fachmann verbindet mit den beiden Vorrichtungsbestandteilen bei funktionsorientierter Betrachtung die zur Verpressung des Werkst\u00fccks f\u00fchrende Bewegung. Das Bewegungsteil bringt dabei die f\u00fcr das Verpressen erforderliche Presskraft auf. Das Klagepatent spricht in diesem Zusammenhang bei der Darstellung des Standes der Technik, dem die streitigen Merkmale 1.1 und 1.2 entlehnt sind, auch von der \u201ePresskraft des Bewegungsteils\u201c (Abs. [0002]). Eine konkrete Funktion des Festteils im Zusammenhang mit dem Verpressvorgang wird im Rahmen der Patentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Der Fachmann leitet diese jedoch dahingehend ab, dass das Festteil, dadurch, dass dieses die Bewegung des Bewegungsteils nicht mitvollzieht, eine Gegenkraft zu der von dem Bewegungsteil ausgehenden Presskraft bildet.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDass das zu verpressende Werkst\u00fcck weiter auch direkt zwischen dem Bewegungs- und dem Festteil eingeklemmt sein muss, l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der sich aus der Beschreibung bei fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis ergebenden Funktion des Bewegungs- und des Festteils entnehmen. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass Bewegungs- und Festteil im Rahmen des Anpressvorgangs in der beschriebenen Art und Weise funktional zusammenwirken k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr ist ausreichend, dass die von dem Bewegungsteil ausgehende Kraft auf das Werkst\u00fcck \u00fcbertragen werden kann. Dies kann auch mittelbar durch weitere Vorrichtungsbestandteile geschehen, die mit dem Bewegungsteil gekoppelt sind.<\/li>\n<li>Sofern das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 3 eine Ausgestaltung wiedergibt, bei welcher das Werkst\u00fcck direkt zwischen Bewegungs- und Festteil eingeklemmt wird, f\u00fchrt ein solches regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch vorliegend \u2013 eine Beschr\u00e4nkung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht herbei (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nAuch erfordert die Lehre des Klagepatents nicht, dass das Bewegungsteil f\u00fcr den Benutzer optisch wahrnehmbar in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckgelangt.<\/li>\n<li>Sofern das Klagepatent in Abschnitt [0006] einen Vorteil der gesch\u00fctzten Lehre derart beschreibt, dass \u201edurch das Zur\u00fcckfahren des Bewegungsteils auch ein optisches Signal\u201c f\u00fcr den Benutzer gegeben wird, handelt es sich dabei nicht um einen im Sinne der objektiven Aufgabenerf\u00fcllung angestrebten erfindungswesentlichen Vorteil. Insbesondere verlangt die beabsichtigte Verbesserung der Funktionssicherheit keine optische Wahrnehmbarkeit f\u00fcr den Benutzer. Die Funktionssicherheit besteht nach der Lehre des Klagepatents darin, dass die f\u00fcr die Verpressung erforderliche Presskraft auch tats\u00e4chlich gewirkt hat (Abs. [0002]), was das Klagepatent dadurch realisiert, dass die R\u00fcckbewegung in die Ausgangsstellung erst bei einem vorbestimmten Pressdruck vollzogen wird (Merkmal 3.1 und Abs. [0006] und Abs. [0007], jeweils am Anfang). Des Weiteren wird der angestrebte Erfolg auch dadurch herbeigef\u00fchrt, dass das Bewegungsteil vollst\u00e4ndig in seine Ausgangslage zur\u00fcck verfahren wird (Merkmal 4.2),<\/li>\n<li>\u201eDer Ventilkolben f\u00e4llt erst in die Ausgangsverschlu\u00dflage zur\u00fcck, wenn der \u00d6ldruck eine vorgegebene Minimalh\u00f6he unterschreitet. Dieser sehr geringe \u00d6ldruck ist gleichbedeutend mit der vollst\u00e4ndigen zur\u00fcckverlagerten Stellung des Hydraulikkolbens (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 55 \u2013 Sp. 3, Z. 1),<\/li>\n<li>wobei es sich bei der Ausgangslage um die Position handelt, von der aus das Bewegungsteil den n\u00e4chste Pressvorgang beginnt (Abs. [0007], Sp. 3, Z. 41 \u2013 45).<\/li>\n<li>Eine Kontrolle des Aufbringens der vollst\u00e4ndigen Presskraft sowie des vollst\u00e4ndigen Zur\u00fcckverfahrens des Hydraulikkolbens durch den Benutzer, hat auf die so angestrebte Funktionssicherheit keine Auswirkungen. Insbesondere kn\u00fcpft das Klagepatent keine Ma\u00dfnahmen daran, dass der Benutzer erkennt, dass es zu einem vollst\u00e4ndigen Zur\u00fcckfahren nicht gekommen ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Grundlage des unter lit. a) dargestellten Auslegungsergebnisses kann eine Verletzung des Merkmals 1.1 und des Merkmals 1.2 angenommen werden.<\/li>\n<li>Bei dem angegriffenen Produkt handelt es sich unstreitig um eine Vorrichtung, die zur Durchf\u00fchrung von Pressvorg\u00e4ngen geeignet ist. Die Beklagte bestreitet auch nicht, dass sich das in der zeichnerischen Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage K8a mit dem Bezugszeichen 24 versehene Vorrichtungsteil zur Durchf\u00fchrung des Verpressvorgangs bewegt, und die daf\u00fcr erforderliche Kraft aufbringt. Es f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass das Werkst\u00fcck nicht durch diesen Vorrichtungsbestandteil, sondern durch den Presskopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehalten wird.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist weiter unsch\u00e4dlich, wenn die Bewegung des Vorrichtungsbestandteils 24 f\u00fcr den Benutzer nicht wahrnehmbar ist. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. a) verwiesen.<\/li>\n<li>Weiter bestreitet die Beklagte nicht, dass das mit dem Bezugszeichen 26 versehene Vorrichtungsteil (Sicherungsstift) unbeweglich ist, und zu dem Anpressvorgang jedenfalls insoweit beitr\u00e4gt, als es eine sichernde Funktion durch eine maximale Begrenzung der Bewegung des Vorrichtungsteils aus\u00fcbt, wof\u00fcr zugleich die Positionierung des Vorrichtungsteils 24 im Verh\u00e4ltnis zu dem Bauteil 26 spricht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 4.3 der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas zwischen den Parteien streitige Merkmal 4.3,<\/li>\n<li>\u201eDas R\u00fccklaufventil ist als Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che (4, 5) ausgebildet,\u201c<\/li>\n<li>betrifft (wie das Merkmal 4.3.1) die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des durch die Merkmale 4.1 und 4.2 in seiner Funktion beschriebenen klagepatentgem\u00e4\u00dfen R\u00fccklaufventils dahingehend, dass dieses durch ein Ventilkolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che gebildet wird.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Lehre des Klagepatents l\u00e4sst sich auf der Grundlage des dargestellten Anspruchswortlauts und des Beschreibungsinhalts nicht entnehmen, dass das R\u00fccklaufventil ausschlie\u00dflich ein Ventilkoben ist. Daf\u00fcr k\u00f6nnte zwar der Wortlaut des Merkmals 4.3 sprechen, wonach das R\u00fccklaufventil \u201eals Ventilkolben [\u2026] ausgebildet ist\u201c. Insofern erkennt der Fachmann jedoch, dass jedenfalls weitere Bestandteile, wie das Geh\u00e4use, das den Kolben umgibt, erforderlich sind.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird der engen Anspruchsformulierung jedoch Rechnung tragen, indem er diesen so versteht, dass die dem R\u00fccklaufventil klagepatentgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktionen durch einen Ventilkolben ausge\u00fcbt werden.<\/li>\n<li>Dies wird ihm auch durch weitere Anspruchsmerkmale angezeigt. Denn nach Merkmal 4.3.1 ist gerade die Teilkolbenfl\u00e4che des Ventilkolbens auf einen Maximaldruck ausgelegt, der das Ausl\u00f6sen der R\u00fcckbewegung im Sinne des Merkmals 3.1 bewirkt. Da das R\u00fccklaufventil nach Merkmals 4.2 eine Ausgestaltung aufweisen soll, die gew\u00e4hrleistet, dass der Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls das R\u00fccklaufventil w\u00e4hrend des gesamten R\u00fcckstellwegs des Hydraulikkolbens in der R\u00fccklaufstellung h\u00e4lt, bringt der Fachmann auch dies in einen Zusammenhang mit dem nach Merkmal 4.3 vorgesehenen einen Ventilkolben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie gebotene funktionsorientierte Betrachtung st\u00e4rkt dieses sich aus dem Anspruchswortlaut ergebende Verst\u00e4ndnis des Fachmannes weiter.<\/li>\n<li>Dem R\u00fccklaufventil kommt als Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtung eine zentrale Funktion f\u00fcr das Erreichen des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs zu, ein in Funktionssicherheit und Handhabbarkeit verbessertes Pressger\u00e4t bereitzustellen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Ein funktionssicherer Anpressvorgang wird klagepatentgem\u00e4\u00df einerseits dadurch bewirkt, dass \u2013 wie Merkmal 3.1 beschreibt \u2013 die R\u00fcckbewegung (des R\u00fccklaufventils) in Abh\u00e4ngigkeit zu einem vorbestimmten Pressdruck ausgel\u00f6st wird. Hiermit korrespondiert zugleich das Merkmal 4.3.1, wonach im Verschlusszustand eine Teilkolbenfl\u00e4che des Ventilkolbens auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist. Dieser gew\u00fcnschte Maximaldruck entspricht gerade der f\u00fcr den Verpressvorgang erforderlichen Presskraft (Abs. [0006], Sp. 1, Z. 53 \u2013 55). Andererseits wird \u2013 wie Merkmal 4.2. zeigt \u2013 sichergestellt, dass der Hydraulikkolben wieder vollst\u00e4ndig in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckverf\u00e4hrt, mithin beim n\u00e4chsten Anpressvorgang die f\u00fcr das Verpressen erforderliche Presskraft erneut vollst\u00e4ndig abgerufen werden kann (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 57 \u2013 Sp. 3, Z. 1).<\/li>\n<li>Eine einfachere Handhabung des Pressger\u00e4ts erf\u00e4hrt klagepatentgem\u00e4\u00df dadurch eine Umsetzung, dass das R\u00fccklaufventil zur Aus\u00fcbung der R\u00fcckbewegung selbstt\u00e4tig anspricht (Merkmal 4.1). Dadurch wird dem Anwender der manuelle Eingriff zum \u00d6ffnen und R\u00fcckverfahren des Bewegungsteils erspart (Abs. [0006]), welches sich nach Abschluss der R\u00fcckbewegung wieder in einer Position befindet, von der aus der n\u00e4chste Anpressvorgang (im Sinne von Merkmal 2.1) durchgef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent hat damit einen R\u00fcckstellvorgang vor Augen, der sich die vorbekannte Funktionsweise und Mittel vorbekannter Pressger\u00e4te zunutze macht:<\/li>\n<li>\u201eDie ohnehin vorhandene R\u00fcckstellkraft der R\u00fcckstellfeder wird zur Zur\u00fcckverlagerung des Bewegungsteils genutzt, um das R\u00fccklaufventil \u00fcber den gesamten R\u00fcckverlagerungsweg des Bewegungsteiles offenzuhalten. Es sind keine weiteren Arretierungsmittel n\u00f6tig.\u201c (Abs. [0006]),<\/li>\n<li>\u201eDer ohnehin anstehende Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls wird genutzt, um nach einem Ansprechen des R\u00fccklaufventils dieses in der \u00d6ffnungsstellung zu halten.\u201c (Abs. [0006] a. E.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDer Fachmann orientiert sich bei seinem Verst\u00e4ndnis von dem klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Bewegungsablauf des Ventilkolbens zur Herbeif\u00fchrung des angestrebten Erfolgs weiter an dem in Abschnitt [0007], Spalte 2, Zeile 21 \u2013 25,<\/li>\n<li>\u201eAls besonders vorteilhaft erweist es sich hierbei, da\u00df das R\u00fccklauventil als Ventilkolben ausgebildet ist, wobei eine im Verschlu\u00dfzustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist.\u201c (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 21 \u2013 25),<\/li>\n<li>dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken zwar einen breiteren Wortsinn der Anspr\u00fcche nicht (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Jedoch k\u00f6nnen Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). Dies gilt vorliegend umso mehr als das in Bezug genommene Ausf\u00fchrungsbeispiel vorliegend (in Teilen) Eingang in den Hauptanspruch gefunden hat.<\/li>\n<li>Anhand der bereits zitierten Passage offenbart sich dem Fachmann ein Mechanismus, der auf einer Variation der Oberfl\u00e4che des Ventilkolbens, und auf einem unterschiedlichen auf die Oberfl\u00e4che des Ventilkolbens einwirkenden Druck, basiert. Durch die Variation der Oberfl\u00e4che wird der Begrenzungsdruck, der durch das R\u00fccklaufventil entsteht und der sowohl f\u00fcr das Ausl\u00f6sen der R\u00fcckbewegung als auch f\u00fcr das Offenhalten des R\u00fccklaufventils ma\u00dfgeblich ist, ver\u00e4ndert:<\/li>\n<li>\u201eDas R\u00fccklaufventil arbeitet in dieser Stellung mit einem wesentlich niedrigeren Begrenzungsdruck als in der Verschlu\u00dflage. Der Begrenzungsdruck wird in dieser Stellung nicht mehr durch die kleinere Teilkolbenoberfl\u00e4che definiert, sondern vielmehr durch die Gesamtoberfl\u00e4che des als L\u00e4ngsschieberkolben ausgebildeten Ventilkolbens.\u201c (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 36 \u2013 42, zu dem geschlossenen Betriebszustand des R\u00fccklaufventils und dem Ausl\u00f6sen der R\u00fcckbewegung).<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], wobei der Ventilkolben \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens infolge des auf den Ventilkolben einwirkenden \u00d6ldruckes in der \u00d6ffnungsstellung verbleibt, dies obwohl der \u00d6ldruck stetig abnimmt. Der Ventilkolben f\u00e4llt erst in die Ausgangsverschlu\u00dflage zur\u00fcck, wenn der \u00d6ldruck eine vorgegebene Minimalh\u00f6he unterschreitet. Dieser sehr geringe \u00d6ldruck ist gleichbedeutend mit der vollst\u00e4ndigen zur\u00fcckverlagerten Stellung des Hydraulikkolbens.\u201c (Abs. [0007], Sp. 2, Z. 50 \u2013 Sp. 3, Z. 1, zu dem ge\u00f6ffneten Betriebszustand des R\u00fccklaufventils).<\/li>\n<li>Dieses allgemeine Wirkprinzip wird dem Fachmann auch anhand einer in Abschnitt [0007] genannten und in den Figuren 1 und 2 illustrierten Ausf\u00fchrungsform eines Ventilkolbens verdeutlicht, bei der der Ventilkolben mit einer Nadelspitze ausgestattet ist. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es in Abschnitt [0007] (Hervorhebungen diesseits) weiter:<\/li>\n<li>\u201eDas R\u00fccklaufventil besteht hierbei bevorzugt aus einem Ventilkolben mit bspw. einer Nadelspitze, welche eine mit dem Druckraum verbundene Bohrung verschlie\u00dft. Die durch den Bohrungsdurchmesser wirksame kleinere Teilkolbenfl\u00e4che wird im Zuge der Verpressung mittels des hydraulischen Pre\u00dfger\u00e4ts von dem \u00d6l beaufschlagt. \u00dcberschreitet der \u00d6ldruck eine durch den Bohrungsdurchmesser vordefinierte H\u00f6he, so wird \u00fcber die Teilkolbenfl\u00e4che der Ventilkolben des R\u00fccklaufventils aus dem Dichtsitz angehoben, wonach eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Kolbenfl\u00e4che in Wirkung tritt.\u201c<\/li>\n<li>Weitergehende Beschr\u00e4nkungen leitet der Fachmann aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel hingegen nicht her. Insbesondere handelt es sich bei dem Zusammenwirken des Kolbens mit einer Andruckfeder wie dies in Abschnitt [0014] beschrieben ist,<\/li>\n<li>\u201eDieser Maximaldruck ist definiert durch die auf die Bohrung 7 projizierte, sehr kleine Teilkolbenoberfl\u00e4che der Nadelspitze 4 bzw. durch die Querschnittsfl\u00e4che der Bohrung 7 und durch die Anpre\u00dfkraft der Andruckfeder 8 auf den Ventilkolben 3. (Abs. [0014]; Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>lediglich um ein die Lehre des Klagepatents nicht einschr\u00e4nkendes Ausf\u00fchrungsbeispiel. Es hat, soweit die Andruckfeder beschrieben wird, auch keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Dies zeigt dem Fachmann, dass die Einwirkung der in Verschlussrichtung gegen den Kolben wirkenden Kraft in seinem Belieben steht.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDass sich nach den Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) \u2013 cc) ergebende Verst\u00e4ndnis steht auch im Einklang mit dem Inhalt des zweitinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vom 21.03.2017 (Anlage B11).<\/li>\n<li>Das darin zum Ausdruck kommende Verst\u00e4ndnis,<\/li>\n<li>\u201eAus der Formulierung des Merkmals folgt zudem, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen ist. [\u2026] Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung (Abs. 7, Sp. 2, Z. 26 \u2013 36), wonach das R\u00fccklaufventil im Falle der Ausbildung nach den Merkmalen 4.2 und 4.2.1 [entspricht den Merkmalen 4.3 und 4.3.1 der hiesigen Gliederung] bevorzugt aus einem Ventilkolben mit beispielsweise einer Nadelspitze besteht, welche eine mit einem Druckraum verbundene Bohrung verschlie\u00dft.\u201c (Anlage B11, S. 8, 1. Abs.),<\/li>\n<li>f\u00fcgt sich in das Auslegungsergebnis der Kammer ein, wonach eine einteilig ausgestaltete Vorrichtung die Oberfl\u00e4chenvariationen bereitstellt, an denen der f\u00fcr das Ausl\u00f6sen der R\u00fcckbewegung sowie f\u00fcr das Offenhalten des R\u00fccklaufventils ma\u00dfgebliche \u00d6ldruck wirkt. Soweit Funktionen betroffen sind, die sich auf andere als diese erfindungswesentlich beabsichtigten Vorteile beziehen, kann der in Bezug genommenen Passage des Nichtigkeitsurteils hingegen keine Einschr\u00e4nkung auf eine einteilige Ausgestaltung des Ventilkolbens entnommen werden.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom BGH vorgenommenen Erw\u00e4gungen,<\/li>\n<li>\u201eDas vorbenutze Ger\u00e4t in dieser Ausgestaltung mag den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung vorwegnehmen. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist das R\u00fccklaufventil so ausgebildet, dass es durch den Druck des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls \u00fcber den gesamten R\u00fcckstellweg des Hydraulikkolbens in der \u00d6ffnungsstellung gehalten ist. Weiterf\u00fchrende Angaben \u00fcber die Ausgestaltung des R\u00fccklaufventils enth\u00e4lt der erteilte Anspruch nicht, insbesondere ist nicht angegeben, dass das R\u00fccklaufventil aus einem einzigen Element bestehen muss [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>F\u00fcr die verteidigte Fassung des Streitpatents trifft dies jedoch nicht zu. Im Gegensatz zu der Ventilgestaltung in dem erteilten Anspruch kommt in dem verteidigten Patentanspruch 1 in den hinzugef\u00fcgten Merkmalen 4.2 und 4.2.1, [\u2026], die Einteiligkeit der Ventilvorrichtung zum Ausdruck. Wie bereits [\u2026] ausgef\u00fchrt, ergibt sich aus der Formulierung dieser Merkmale, gest\u00fctzt auf die Beschreibung, dass nur ein (einziger) Ventilkolben vorgesehen und die im Verschlusszustand wirksame Teilkolbenfl\u00e4che, die im Hinblick auf den gew\u00fcnschten Maximaldruck ausgelegt ist (Merkmal 4.2.1 [entspricht Merkmal 4.3.1 der hiesigen Gliederung]), demzufolge Teil der Oberfl\u00e4che dieses Ventilkolbens ist.\u201c (Anlage B11, S. 14, Rn. 31 \u2013 S. 15, Rn. 32),<\/li>\n<li>die die Abgrenzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (in ihrer beschr\u00e4nkten Fassung) von der offenkundigen Vorbenutzung in Form des As B betreffen.<\/li>\n<li>Das R\u00fcckstellventil des As weist, wie die nachfolgende, der Anlage K13 (entspricht Anlage R12 des Nichtigkeitsverfahrens) entnommene Abbildung veranschaulicht:<\/li>\n<li>einen ersten Ventilkolben (auch bezeichnet als \u201eVorsteuerkegel\u201c) und einen zweiten Ventilkolben (auch bezeichnet als \u201eSchieberkolben\u201c oder \u201eSchnappventil\u201c) auf, die sich in der mit \u201ea)\u201c bezeichneten Sperrstellung beide in einem geschlossenen Zustand befinden. Wenn im Schnappventil der an der Vorsteuerung (v) eingestellte Druck erreicht ist, \u00f6ffnet sich der Vorsteuerkolben, indem sich die Kugel aus dem darunterliegenden Ventilsitz gegen die anliegende Federkraft bewegt (dargestellt in der Ansprechstellung I \u201eb)\u201c). Aufgrund der dadurch eintretenden Ver\u00e4nderung der Druckverh\u00e4ltnisse bewegt sich im Anschluss daran auch der Schieberkolben in seine Offenstellung (dargestellt in der Ansprechstellung II \u201ec)\u201c). Dadurch wird die seitliche Bohrung des unteren Ventils fast in Deckung mit der Entlastungsbohrung, die in Verbindung mit einem Tank steht, gebracht. Es kommt zu einer Druckentlastung im Federraum, wodurch der Ventilkolben der Vorsteuerung wieder in seine geschlossene Stellung gelangt (dargestellt in R\u00fccklaufstellung \u201ed)\u201c). Der Schieberkolben hat sich hingegen so weit ge\u00f6ffnet, dass der Hauptauslass zum Tank freigegeben ist. Es flie\u00dft dann Hydraulik\u00f6l durch das Schnappventil vom Arbeitskolben in den Tank. Wenn der Schieberkolben in der Endlage ankommt, f\u00e4llt der Volumenstrom \u00fcber den Schieberkolben zusammen, so dass der Fl\u00fcssigkeitsdruck des zur\u00fcckstr\u00f6menden \u00d6ls unterhalb des Drucks f\u00e4llt, der erforderlich ist, um den Schieberkolben offenzuhalten. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Federkraft den Schieberkolben wieder nach unten dr\u00fcckt und sich der Schieberkolben wieder in seine geschlossene Stellung bewegt, in der dann ein erneuter Verpressvorgang ausgef\u00fchrt werden kann.<\/li>\n<li>Damit offenbart das A B gerade einen Mechanismus, bei dem es \u2013 im Hinblick auf die von dem Klagepatent angestrebte Wirkung \u2013 zu einer (aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchrenden) Funktionsteilung zwischen einem ersten und einem zweiten Kolben kommt. Denn die f\u00fcr das Ausl\u00f6sen der R\u00fcckstellbewegung ma\u00dfgebliche Teilkolbenoberfl\u00e4che befindet sich an dem Vorsteuerkegel, w\u00e4hrend das R\u00fcckstellventil durch den an der Oberfl\u00e4che des Schnappventils wirkenden \u00d6ldruck offengehalten wird.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 4.3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Dies gilt \u2013 die Richtigkeit des Kl\u00e4gervortrags unterstellt \u2013 ohne weiteres, weil danach ohnehin lediglich der \u201eT-f\u00f6rmige\u201c erste Kolben K1 bei der R\u00fcckstellbewegung wirkt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist aber auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich einen Kolben mit einer Ventilkolbenoberfl\u00e4che und einer davon abgeleiteten Teilkolbenoberfl\u00e4che in Form des \u201eT-f\u00f6rmigen\u201c ersten Kolbens K1 auf. Der auf diese Fl\u00e4chen jeweils einwirkende \u00d6ldruck stellt auch die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Funktionen sicher. Die Spitze des ersten Kolbens K1, bei der es sich um die Teilkolbenoberfl\u00e4che im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt, hebt sich bei einem vorgegebenen \u00d6ldruck aus ihrem Sitz. Dadurch tritt eine gr\u00f6\u00dfere Oberfl\u00e4che des ersten Kolbens K1 in Wirkung. Durch den gegen diese Fl\u00e4che ausge\u00fcbten Druck p1 des zur\u00fccklaufenden \u00d6ls wird verhindert, dass sich der erste Kolben K1 wieder in seine geschlossene Stellung bewegt, der Kolben wird mithin offengehalten.<\/li>\n<li>Einer Verwirklichung des Merkmals 4.3 steht weder entgegen, dass die Kraft der Andruckfeder auf den ersten Kolben K1 in seiner geschlossenen Stellung nur mittelbar, \u00fcber den zweiten Kolben K2 wirkt, noch, dass der erste Kolben K1 in seiner ge\u00f6ffneten Stellung durch den zweiten Kolben K2 von der Kraft der Andruckfeder vollst\u00e4ndig entlastet und auch dadurch offengehalten wird. Denn das Klagepatent gibt \u2013 wie unter lit. a) aufgezeigt \u2013 nicht vor, dass der Ventilkolben die \u00d6ffnungsstellung gegen den Druck der Andruckfeder halten muss. Vielmehr ist in das Belieben des Fachmannes gestellt, wie eine Kraft in Verschlussrichtung gegen den Kolben wirkt. Das Klagepatent l\u00e4sst damit auch Ausgestaltungen wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu, bei denen der Ventilkolben durch weitere Mittel, vorliegend durch einen zweiten Kolben, von dem Druck der Andruckfeder entlastet wird und so ein kleinerer Druck (hier p1) ausreicht, um die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen zu erzielen.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage der von der Beklagten behaupteten Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet diese sich schlie\u00dflich auch von derjenigen des As B, bei welchem die Teilkolbenoberfl\u00e4che gerade nicht von der Oberfl\u00e4che desjenigen Ventilkolbens abgeleitet ist, an dem der \u00d6ldruck w\u00e4hrend der \u00d6ffnungsstellung anliegt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche ganz \u00fcberwiegend zu (dazu unter Ziff. 1. \u2013 4.). Lediglich, soweit die Kl\u00e4gerin Zinsen bereits unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begehrt, stehen ihr diese nicht zu. Die Kl\u00e4gerin kann Zinsen erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangen (dazu unter Ziff. 5.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Anspruch auf Unterlassen folgt aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Der von der Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinwand hindert die Durchsetzbarkeit des Anspruchs vorliegend schon deshalb nicht gem. \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7 214 BGB, weil bei Anspr\u00fcchen auf dauerndes Unterlassen \u2013 wie vorliegend \u2013 die Verj\u00e4hrungsfrist mit jeder neuen Zuwiderhandlung neu beginnt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Angaben nach lit. a) des Antrags Ziff. I. 2. begehrt, ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagten eine Auskunftserteilung unzumutbar im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG ist. Im Hinblick auf diese Informationen steht der Kl\u00e4gerin auch ein Anspruch auf Vorlage der n\u00e4her bezeichneten Belege zu.<\/li>\n<li>Der \u00fcbrigen Angaben nach lit. b) \u2013 d), \u00fcber die die Kl\u00e4gerin unverschuldet in Unkenntnis ist, bedarf sie, um den ihr nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3. zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Auch insoweit wird die Beklagte durch die von ihr verlangte Auskunft nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann insbesondere auch Auskunft \u00fcber einen Zeitraum von \u201ezehn Jahren vor Klagezustellung\u201c, mithin seit dem 22.07.2004 begehren.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch nach \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG besteht mit Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, mithin vorliegend seit dem 27.03.2002, der Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB besteht ab einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung, vorliegend mithin seit dem 27.04.2002. Beide Zeitpunkte liegen vor dem Zeitpunkt, den die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Anspruch ist auch nicht im Hinblick auf den Zeitraum vor M\u00e4rz 2013 gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Beklagte im Rahmen des Prozesses vorgetragen hat, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst seit M\u00e4rz 2013 vertreibe.<\/li>\n<li>Eine w\u00e4hrend der Patentlaufzeit festgestellte Verletzungshandlung l\u00f6st grunds\u00e4tzlich einen Auskunftsanspruch f\u00fcr die gesamte Laufzeit des Patents, insbesondere auch f\u00fcr einen Zeitraum, der vor der festgestellten Verletzungshandlung liegt, aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. D.539). Soweit die Beklagte einen Teil des auskunftspflichtigen Zeitraums beauskunftet, muss sich die Kl\u00e4gerin auf diese Teilleistung gem. \u00a7 266 BGB nicht verweisen lassen. Des Weiteren hat sich die Beklagte neben dem Inverkehrbringen auch zu anderen Verletzungshandlungen (insbesondere etwaigen Angebotshandlungen) vor dem Zeitraum M\u00e4rz 2013 nicht verhalten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Durchsetzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist auch nicht (teilweise) deshalb gehindert, weil sich die Beklagte auf eine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche berufen hat, \u00a7141 Satz 1 PatG i. V. m. 214 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Ein Verj\u00e4hrungstatbestand kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 195 BGB betr\u00e4gt die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte tr\u00e4gt keine Tatsachen vor, die eine Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin innerhalb des vorliegend beanspruchten Zeitraums in einer die Verj\u00e4hrung ausl\u00f6senden Zeit erkennen lassen.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis des Gl\u00e4ubigers verj\u00e4hren Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche gem. \u00a7 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre von ihrer Entstehung an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend lediglich Anspr\u00fcche geltend, die innerhalb dieses Zeitraums liegen. Denn sie bemisst den zu beauskunftenden Zeitraum mit \u201e10 Jahren vor Klagezustellung\u201c. Sie unterstellt damit eine Anspruchsentstehung 10 Jahre vor Klageerhebung, mithin am 22.07.2004, was zu einer fr\u00fchestm\u00f6glichen Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche seit dem 23.07.2014 f\u00fchrt. Da jedoch die Klage am 22.07.2014 zugestellt wurde, ist der Lauf der Verj\u00e4hrung seit diesem Zeitpunkt gem. \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB gehemmt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch folgt dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter, unter anderem das Klagepatent, verletzen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIm Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gelten die Ausf\u00fchrungen zum Auskunftsanspruch (unter Ziff. 2.) mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass die absolute Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche gem. \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) entstandenen Abmahnkosten ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beauftragung eines Patent- und Rechtsanwalts ist \u2013 was die Beklagte auch nicht bestreitet \u2013 aufgrund der Materie und der Komplexit\u00e4t des Sachverhalts erforderlich gewesen.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, die Abmahnung erf\u00fclle die formalen Angaben nicht, ist im Ergebnis nicht durchgreifend.<\/li>\n<li>Da die Abmahnung nur dann im berechtigten Interesse des Abgemahnten liegen kann, wenn die mit ihr angestrebte Wirkung eines sofortigen Anerkenntnisses und der damit einhergehenden Kostenvermeidung erzielt werden kann, hat diese in formaler Hinsicht gewisse Mindestanforderungen zu erf\u00fcllen (vgl. dazu K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. C.7, allerdings ohne Bezug zu der Frage der Erstattung von Abmahnkosten). Zu diesen geh\u00f6ren der Hinweis auf die Patentinhaberschaft, die Bezeichnung des in Anspruch Genommenen sowie die Beschreibung des Verletzungstatbestandes und ein eindeutiges Unterlassungsverlangen (K\u00fchnen, ebd., Rn. C.8 \u2013 15).<\/li>\n<li>Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich aus dem Abmahnschreiben selbst die Darlegung des Verletzungstatbestandes nicht in einer Art und Weise ergibt, die der Beklagten die Nachpr\u00fcfbarkeit des sie treffenden Vorwurfs erm\u00f6glicht.<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen der Beklagten und der Kl\u00e4gerin bereits im Zeitpunkt der Abmahnung ein Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 291\/12) abgeschlossen war, dessen Gegenstand zwar eine andere angegriffene Ausf\u00fchrungsform, jedoch auch das hiesige Klagepatent war. Dem Abmahnschreiben ging eine Korrespondenz der Parteien voraus, in deren Verlauf die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform von der Verurteilung zur Auskunft durch das Landgericht Mannheim umfasst sah (Schreiben vom 14.01.2014, liegt nicht vor). Auf die Ablehnung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2014 (Anlage K7), Auskunft auch im Hinblick auf die hiesige angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu erteilen, folgte das hier streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnschreiben.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte ist jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Verweis auf den dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Klageentwurf ausreichend, aus dem sich der Verletzungsvorwurf insbesondere auch unter Darstellung der Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatents ergibt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch besteht auch der H\u00f6he nach.<\/li>\n<li>Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.<\/li>\n<li>Insoweit erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 1.000.000,- angemessen. Dieser entspricht dem von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das hiesige Verfahren angegebenen Streitwert. Der Angabe des Gegenstandswertes durch den Gl\u00e4ubiger kommt insoweit eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (K\u00fchnen, ebd., Rn. J.130). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Angabe vorliegend unberechtigt ist, sind weder erkennbar, noch werden solche von der Beklagten vorgebracht.<\/li>\n<li>Auch der Ansatz einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit ist angemessen. Zwar \u00fcbersteigt dieser die sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebende 1,3 Regelgeb\u00fchr. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu kl\u00e4renden patentrechtlichen Fragestellungen vertretbar. Die Beklagte hat auch die geltend gemachten Abmahnkosten insoweit nicht beanstandet.<\/li>\n<li>Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des Ausgef\u00fchrten ergibt sich die folgende Berechnung:<br \/>\n1,5 x 4.713,00 = 7.069,50 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 7.089,50 \u20ac<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchren des Patentanwalts gegen die eigene Partei sind ebenfalls nach dem RVG zu bemessen (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 143, Rn. 23a ff.), sind mithin grunds\u00e4tzlich auch in H\u00f6he von 7.089,50 \u20ac zu erstatten, so dass sich insgesamt ein zu erstattender Betrag in H\u00f6he von 14.179,00 \u20ac ergibt.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen im Hinblick auf den Aufwendungsersatzanspruch Zinsen nicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. \u00a7\u00a7 288, 286 BGB, sondern erst seit Rechtsh\u00e4ngigkeit gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.<\/li>\n<li>Es fehlt an einer den Verzug begr\u00fcndenden Mahnung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn das Abmahnschreiben vom 27.03.2014 (Anlage B9) l\u00e4sst schon die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht erkennen, geschweige denn eine eindeutige und ernste Zahlungsaufforderung. Auch Tatsachen f\u00fcr eine Entbehrlichkeit der Abmahnung gem. \u00a7 286 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Zinsen entstehen daher in H\u00f6he von 5 % Punkten erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit, mithin analog \u00a7 187 Abs. 1 BGB ab dem 23.07.2014.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2731 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a028. 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