{"id":7446,"date":"2017-12-14T17:00:00","date_gmt":"2017-12-14T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7446"},"modified":"2018-05-02T11:39:11","modified_gmt":"2018-05-02T11:39:11","slug":"4a-o-78-16-stimulationsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7446","title":{"rendered":"4a O 78\/16 &#8211; Stimulationsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2730<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 78\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr die Klitoris<\/li>\n<li>aufweisend eine Druckfelderzeugungseinrichtung mit einer ersten Kammer und einer zweiten Kammer mit einer \u00d6ffnung zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris und einem Verbindungselement, welches die erste Kammer mit der zweiten Kammer verbindet, und einer Antriebseinheit, welche das Volumen der ersten Kammer derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement in der zweiten Kammer ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird,<\/li>\n<li>und eine Steuereinrichtung, welche die Antriebseinheit ansteuert, wobei das in der zweiten Kammer erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind, und wobei die erste Kammer \u00fcber das Verbindungselement ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer verbunden<br \/>\nist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer als diejenige zur<br \/>\nzweiten Kammer besteht, womit die erste Kammer eine einzige \u00d6ffnung<br \/>\naufweist, und wobei die zweite Kammer eine \u00d6ffnung von dem Verbindungselement in die zweite Kammer aufweist, und wobei die Stimulationsvorrichtung keine Ventile aufweist,<\/li>\n<li>und wobei die Stimulationsvorrichtung ein tragbares Handger\u00e4t mit einer Batterie ist, wobei das Verbindungselement starr ist, und als ein gerader Kanal mit D\u00fcsenwirkung ausgestaltet ist, dessen \u00d6ffnung in die ersten Kammer und dessen \u00d6ffnung in die zweite Kammer zueinander ausgerichtet sind, so dass eine Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung und des Verbindungselements auf die Klitoris gerichtet ist, wobei die \u00d6ffnung des Verbindungselements der Klitoris durch die zweite Kammer hindurch gegen\u00fcberliegt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen.<\/li>\n<li>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 18. Februar 2016 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von Stimulationsvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 18. Februar 2016 begangen hat, durch Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Stimulationsvorrichtungen,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Stimulationsvorrichtungen und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Stimulationsvorrichtungen bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Stimulationsvorrichtungen sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/li>\n<li>d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>e) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/li>\n<li>g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a), b) und c) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 18.02.2016 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>5. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder die Erzeugnisse selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>6. Die Kosten des Rechtstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>7. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,00.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen sowie auf Feststellung, dass die Beklagte zum Leisten von Schadensersatz verpflichtet ist, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2013 110 XXX B4 mit dem Titel \u201eStimulationsvorrichtung\u201c (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 23.09.2013 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18.02.2016.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen dessen Erteilung sind von der A GmbH (vgl. Anlage B5) und B GmbH (vgl. Anlage B6) Einspr\u00fcche eingereicht worden, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist. Die Beklagte hat sich mit Bemerkungen (vgl. Anlage B7) am Einspruchsverfahren beteiligt.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eStimulationsvorrichtung (1) f\u00fcr die Klitoris (12),<\/li>\n<li>aufweisend: eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit: einer ersten Kammer (3); und einer zweiten Kammer (4) mit einer \u00d6ffnung (42) zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (12); und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet; und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert; und wobei das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind; und wobei die erste Kammer (3) \u00fcber das Verbindungselement (5) ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige \u00d6ffnung aufweist, und wobei die zweite Kammer (4) eine \u00d6ffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist, und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist, und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handger\u00e4t mit einer Batterie (76) ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (5) starr ist, und als ein gerader Kanal mit D\u00fcsenwirkung ausgestaltet ist, dessen \u00d6ffnung in die ersten Kammer (3) und dessen \u00d6ffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind, so dass eine Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist, wobei die \u00d6ffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegen\u00fcberliegt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4 und 6 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Fig. 3 \u2013 6 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Fig. 3 zeigt nach Abs. [0051] der Beschreibung des Klagepatents einen Querschnitt durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stimulationsvorrichtung der ersten Ausf\u00fchrungsform. Die Fig. 4 \u2013 6 zeigen nach Abs. [0052] ff. einen Querschnitt durch eine Druckfelderzeugungseinrichtung eines ersten Aspekts der gesch\u00fctzten Lehre in einem ersten, zweiten und dritten Zustand. Der erste Zustand der Druckfelderzeugungseinrichtung 2 ist nach Abs. [0075] der Patentbeschreibung durch eine neutrale Auslenkung der ersten Kammer 3 gekennzeichnet. In der Figur ist der zu stimulierende K\u00f6rperteil 11 erkennbar, wobei hier beispielhaft die Klitoris 12 dargestellt ist. Der zweite Zustand nach Fig. 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf die erste Kammer 3 wirkende Kraft A eine Expansion der Kammer 3 bewirkt (Abs. [0080]). Dadurch vergr\u00f6\u00dfert sich das Volumen V2 der Kammer 3 und das Medium bzw. die Luft str\u00f6mt von der zweiten Kammer 4 in die erste Kammer 3, so dass ein Unterdruck in der zweiten Kammer entsteht (Abs. [0081] f.). Der dritte Zustand ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf die erste Kammer 3 wirkende Kraft B eine Volumenverkleinerung bzw. Kompression der Kammer 3 bewirkt. Die Kompression der Kammer 3 bewirkt einen \u00dcberdruck in der Kammer 3, welcher durch eine Medien- bzw. Luftstr\u00f6mung durch das Verbindungselement 5 in Richtung der zweiten Kammer 4 ausgeglichen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt \u00fcber ihre Internetseite bundesweit Druckwellen-Vibratoren mit der Bezeichnung \u201eC 2\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. die in den Anlagen K5 und K6 \u00fcberreichten Ausz\u00fcge von Internetseiten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie deren in Anlage K7 vorgelegte Bedienungsanleitung). Nachfolgend wird ein Ausschnitt aus Anlage K5 eingeblendet, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/li>\n<li>Weiterhin wird nachfolgend das in Anlage K10 vorgelegte Bild eingeblendet, das einen Teil des Innenlebens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ging vorgerichtlich aus Gebrauchsmustern, die aus der Klagepatentanmeldung abgezweigt worden sind, gegen ein \u2013 hier nicht angegriffenes \u2013 Vorg\u00e4ngermodel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (\u201eC\u201c) vor, welches ebenfalls von der Beklagten vertrieben wurde. Hierauf schlossen die Parteien am 28.\/29.01.2016 eine Vergleichsvereinbarung (vorgelegt in Anlage K17 \u2013 diese Anlagenbezeichnung ist doppelt verwendet worden), in der sich die Beklagte u.a. dazu verpflichtet, \u201ekeinen Einspruch und\/oder Nichtigkeitsklage\u201c gegen das Klagepatent zu erheben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine erste und eine zweite Kammer sowie ein dazwischenliegendes Verbindungselement im Sinne des Klagepatents auf, die auch ihre anspruchsgem\u00e4\u00dfen Funktionen erf\u00fcllten. Zur Veranschaulichung des Kl\u00e4gervortrags wird nachfolgend das Bild aus Anlage K11 verkleinert eingeblendet, in der die Kl\u00e4gerin die \u2013 aus ihrer Sicht \u2013 erste Kammer (rosa), das Verbindungselement (gr\u00fcn) und die zweite Kammer (orange) farblich markiert hat:<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde ein Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken erzeugt, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind. Die Position des Pleuels (bzw. der Membran innerhalb der ersten Kammer) beim Start der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr die sich einstellenden Druckverh\u00e4ltnisse ohne Belang, da es in der Praxis nie zu einem vollst\u00e4ndig dichten Aufsetzen der Vorrichtung komme. Vielmehr komme es zu einem Druckausgleich, so dass sich der Druck immer wieder an den Umgebungsdruck anpasse und Unterdruck erzeugt werde. Im \u00dcbrigen werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform regelm\u00e4\u00dfig eingeschaltet, bevor sie mit der daf\u00fcr vorgesehenen \u00d6ffnung des Hohlraums \u00fcber die Klitoris gest\u00fclpt wird. Damit sei die Pleuel-Position beim Einschalten nicht relevant; dessen Position beim Aufst\u00fclpen sei vielmehr zuf\u00e4llig.<\/li>\n<li>Dem Anspruchsmerkmal eines geraden Kanals mit D\u00fcsenwirkung k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass eine Medienstr\u00f6mung erzeugt werden m\u00fcsse, die eine sp\u00fcrbar f\u00fchlbare Druckmassage vermittle, die zus\u00e4tzlich zu dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Druckfeld wirkt. Die in Abs. [0032] der Patentbeschreibung erw\u00e4hnten kombinierten Wirkungen tr\u00e4ten durch \u00dcber- und Unterdruck ein; eine zus\u00e4tzliche Massagewirkung werde nicht gefordert. Patentgem\u00e4\u00df gen\u00fcge eine Ausrichtung und ggf. Beschleunigung der bei der Kompression der ersten Kammer entstehenden Medienstr\u00f6mung. Ein \u201eFreistrahl\u201c in die zweite Kammer werde vom Klagepatent weder offenbart noch verlangt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein solches Verbindungselement, das die bei Kompression der ersten Kammer entstehende Medienstr\u00f6mung ausrichte und beschleunige.<\/li>\n<li>Einer Aussetzung des Rechtsstreits in Bezug auf das Einspruchsverfahren tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Eine solche komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein entsprechender Antrag der Beklagten missbr\u00e4uchlich sei, da sie sich in der Vergleichsvereinbarung dazu verpflichtet hat, keine Nichtigkeitsklage und\/oder Einspruch gegen das Klagepatent zu erheben<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie zuerkannt -.<\/li>\n<li>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>das Verfahren bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung im gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Das vom Klagepatent gelehrte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind, werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erzeugt. Dort w\u00fcrden vielmehr nur \u00dcberdr\u00fccke auf den Normaldruck (Luftdruck) aufmoduliert. Die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform starte mit ihrer Membran bzw. Pleuel stets aus dem oberen Totpunkt, nicht der Neutralstellung. Daher w\u00fcrden ausschlie\u00dflich \u00dcberdr\u00fccke auf die Haut aufgebracht. Nach der Auslegung der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde sich die beanspruchte Vorrichtung mit diesem Merkmal nicht vom Stand der Technik abgrenzen, da so auch bei den vorbekannten Vorrichtungen bei einem undichten Aufsetzen ein Muster aus \u00dcber- und Unterdruck appliziert werde.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruch einen geraden Kanal mit D\u00fcsenwirkung verlange, werde dies von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Dieses Merkmal erfordere, dass durch die mit dem geraden Kanal erzeugte Medienstr\u00f6mung zus\u00e4tzlich zu dem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken eine Massagewirkung entstehe. Das Klagepatent verlange also neben dem thermodynamischen Druck, der durch die Kompression der zweiten Kammer verursacht werde (d.h. das Druckmuster), zus\u00e4tzlich eine Medienstr\u00f6mung, die auf dynamischem Druck beruhe und \u00fcber die Ver\u00e4nderung des lokalen Querschnitts erzeugt werden solle. Die Lehre des Klagepatents kombiniere damit die Wirkung herk\u00f6mmlicher Vorrichtungen, die Unter- und \u00dcberdruck auf die Haut aufbringen, mit der Wirkung einer f\u00fchlbaren Medienstr\u00f6mung (\u201eMassageeffekt\u201c). Diese Massagewirkung m\u00fcsse zus\u00e4tzlich und sp\u00fcrbar gegen\u00fcber dem Muster aus Unter- und \u00dcberdr\u00fccken sein. Dies zeigten auch Abs. [0032] und Abs. [0084] der Patentbeschreibung. Die Massagewirkung werde patentgem\u00e4\u00df durch die Dimensionierung des Verbindungselements bewirkt. Dazu m\u00fcsse der Innendurchmesser des Verbindungselements gering sein und sich anschlie\u00dfend zur Kammer hin abrupt und unstetig erweitern, um so einen Freistrahl zu erzeugen. Ein Freistrahl ist (unstreitig) vom Querschnitt unabh\u00e4ngig und liegt vor, wenn die Str\u00f6mung aus einer \u00d6ffnung austritt und dabei stromab keine Wandbindung hat, so dass der Strahl \u201efrei\u201c von Wandeinfl\u00fcssen str\u00f6mt. Ohne pl\u00f6tzliche Erweiterung des Querschnitts k\u00f6nne der Volumenstrom nicht abrei\u00dfen und liege weiter an der Wand an; wenn dann beide Kammern dieselben Dimensionen haben, sei der Kanal letztlich ohne jede Wirkung. Auch f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df geforderte Ausrichtung auf die Klitoris sei ein L\u00f6sen von den W\u00e4nden erforderlich, wobei die Str\u00f6mung nicht nachtr\u00e4glich in der zweiten Kammer wieder an den W\u00e4nden zum Anliegen kommen d\u00fcrfe. Die geforderte D\u00fcsenwirkung setze eine technisch relevante Beschleunigung voraus, da dieses Merkmal ansonsten ohne Bedeutung w\u00e4re.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dieses Merkmal nicht verwirklicht. Das von der Beklagten \u00fcberreichte Gutachten von Prof. D (Anlage B3) weise nach, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits bei offenem Betrieb keine Medienstr\u00f6mung auf die zu stimulierende Haut existiert. Vielmehr sei eine wirbelhafte, r\u00e4umlich und zeitlich stark schwankende Str\u00f6mung vorhanden. Die M\u00fcndungsstr\u00f6mung sei entweder vernachl\u00e4ssigbar klein (im geschlossenen Betrieb) oder klein und zugleich stark unregelm\u00e4\u00dfig\/Vorzeichen wechselnd bzw. nicht auf das Zentrum gerichtet (im offenen Betrieb). Aufgrund der geringen, kontinuierlichen Querschnitts\u00e4nderung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ein Freistrahl nicht entstehen. Gegen\u00fcber den pulsierenden Druck\u00e4nderungen sei eine zus\u00e4tzliche Massagewirkung infolge der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit nicht gegeben.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der mittlere Kanal kein gerader Kanal. Es liege nur eine kontinuierliche Aufweitung von etwa 2 Grad vor. Zwar liege eine Verringerung des Querschnitts am Anfang des Mittelabschnitts vor, danach weitet sich der Kanal jedoch wieder auf, so dass am Ende des Mittelabschnitts fast wieder die Querschnittsfl\u00e4che der Membran erreicht wird. Eine D\u00fcsenwirkung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kanal nicht abrupt und unstetig ende. Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin und ihres Gutachters zur D\u00fcsenwirkung seien zum Merkmalsnachweis v\u00f6llig ungeeignet, da nicht gezeigt werde, dass die gemessene Druck\u00e4nderung gerade durch die D\u00fcsenwirkung erzielt wird und nicht durch die Kompression.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine erste und eine zweite Kammer sowie ein Verbindungselement verlangt, sei vom allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auszugehen. Dieser erwarte definierte Kammern und ein Verbindungsst\u00fcck, das so ausgebildet ist, dass es eine D\u00fcsenwirkung erzielt. Erste und zweite Kammer und das Verbindungst\u00fcck m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df eine technische Funktion haben.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Druckfeld dagegen ausschlie\u00dflich \u00fcber eine schwingende Membran und nicht \u00fcber das Verbindungselement erzeugt, so dass technisch-funktional nur eine einzige Kammer vorliege. Das Druckfeld werde nicht durch das Verbindungselement erzeugt oder verst\u00e4rkt.<\/li>\n<li>Hilfsweise sei das Verfahren in Bezug auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren auszusetzen, da eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Widerruf des Klagepatents streite. Die Lehre des Klagepatents sei jeweils von den Entgegenhaltungen US 1,882,XXX A oder CN 2 153 XXX (Anlage E1 zur Anlage B6) nahegelegt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.11.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte verletzt durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft unter anderem eine Stimulationsvorrichtung f\u00fcr die Klitoris.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass die erogenen Zonen des menschlichen K\u00f6rpers mit einer Vielzahl von Hilfsmitteln stimuliert werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst geht das Klagepatent auf Vibratoren ein, die verwendet werden, um mittels direkter Ber\u00fchrung einen Reiz auf einen bestimmten Hautbereich auszu\u00fcben. Diese Form der Stimulation kann jedoch zu Irritationen oder Hautreizungen f\u00fchren. Auch kann ein direkter Kontakt der Intimzone mit derartigen Hilfsmitteln aus individuellen Gr\u00fcnden, beispielsweise der Hygiene oder wegen pers\u00f6nlichen Vorbehalten, nicht gew\u00fcnscht sein (Abs. [0002]). Insbesondere die direkte Stimulation der Klitoris, beispielsweise mit einem Auflegevibrator, ist problembehaftet, da es sich hierbei \u00fcblicherweise um die empfindlichste erogene Zone handelt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Klitoriseichel. Bei h\u00e4ufiger Anwendung eines Auflegevibrators zur direkten Stimulation f\u00fchrt dies einerseits zu Gew\u00f6hnungseffekten bzw. zur Konditionierung der stimulierten erogenen Zone, w\u00e4hrend andererseits die erstmaligen Anwendungen eines derartigen Ger\u00e4tes eine gewisse Ein\u00fcbung bzw. Eingew\u00f6hnung erfordern (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden sind verschiedene indirekte Stimulationsformen als Alternative zur direkten Stimulation g\u00e4ngige Praxis (Abs. [0006]). Hierbei werden herk\u00f6mmliche Vakuumvorrichtungen verwendet, um die erogenen Zonen der betreffenden Person ohne direkte Ber\u00fchrung des zu stimulierenden Hauptbereichs zu reizen. So sind beispielsweise Vakuumpumpen f\u00fcr die weiblichen Geschlechtsorgane bekannt, die \u00fcblicherweise eine Saugglocke zum Aufsetzen und eine Handpumpe aufweisen. Der mit solchen Vorrichtungen etwa auf die Klitoris ausge\u00fcbte Unterdruck erzeugt einen negativen Druck in der Klitoris selbst. Dieser Druckunterschied f\u00fchrt zu einer Erweiterung der Klitoris und\/oder stimuliert den Blutfluss in dem betroffenen Bereich. Diese klitorale vaskulare Blutwallung dient sowohl der Lustf\u00f6rderung durch Steigerung der Empfindlichkeit als auch der optischen und haptischen Manipulation. Auch f\u00fchrt die bessere Durchblutung zu einem erh\u00f6hten Austreten von Scheidenfeuchtigkeit, die die Stimulation angenehmer gestaltet (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>An solchen Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent, dass die manuelle Bet\u00e4tigung der Handpumpe oft als l\u00e4stig oder st\u00f6rend empfunden wird. Zudem kann es auch bei solchen Ger\u00e4ten durch die langfristigere bzw. ununterbrochene Anwendung von Unterdruck zu Gew\u00f6hnungseffekten kommen. Zudem reicht eine reine Erh\u00f6hung des Blutflusses in der Klitoris oftmals nicht aus, um zum Klimax zu gelangen (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Anstelle der manuell betriebenen Vakuumpumpe werden vermehrt auch elektrisch angetriebene Vakuumpumpen verwendet, etwa die in der WO 2006\/05 82 91 A2 offenbarte Vorrichtung. Allerdings wird bei solchen Vorrichtungen nachteilhaft die Scheidenfeuchtigkeit abgesaugt, weshalb ein Trocknungseffekt der stimulierten Hautpartien eintritt. Ebenso f\u00fchrt die abgesaugte feuchte Luft zu einer Verschmutzung der str\u00f6mungstechnisch nachfolgenden Vakuumanordnung, beispielsweise der Vakuumpumpe. So k\u00f6nnen derartige Anordnungen mit Vakuumpumpen in ihrer Hygiene problematisch sein, da Vakuumpumpe und die zugeh\u00f6rigen Ventile bzw. lufttechnischen Bauteile oftmals Totr\u00e4ume bzw. tote Winkel aufweisen und\/oder schwer zu reinigen sind (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Die US 6 099 463 A (vorgelegt als Anlage B1) offenbart eine Vorrichtung zur Stimulation der Klitoris, wobei auch bei dieser Vorrichtung aufgrund der Anwendung eines andauernden Vakuums Gew\u00f6hnungseffekte zu erwarten sind. Ferner bestehen hierbei ebenfalls die vorstehend erl\u00e4uterten Nachteile einer problematischen Hygiene und der Austrocknung der zu stimulierenden Hautpartie. Auch ist die drucktechnische Anordnung mit mehreren Ventilen, Vakuumpumpe, etc. relativ komplex.<\/li>\n<li>Die WO 2008\/02 80 76 A2 wiederum offenbart eine therapeutische Vorrichtung f\u00fcr Frauen. Bei dieser Vorrichtung hat das Vakuum nur eine unterst\u00fctzende Funktion, w\u00e4hrend die eigentliche Stimulation in direkter Weise \u00fcber eine Massage mit Hilfe mechanischer Vibration\/Oszillation erfolgt, was aber die vorstehend erl\u00e4uterten Nachteile einer direkten Stimulation nach sich zieht (Abs. [0011] f.]).<\/li>\n<li>Die US 2013\/001 276 9 A1 offenbart eine Vorrichtung, bei der ein pulsierender \u00dcberdruck zur Stimulation als Luftdruckmassage verwendet wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Vorrichtung die betroffene Hautpartie nachteilhaft stark ab- bzw. austrocknet. Ebenso besteht \u00fcblicherweise ein Temperaturunterschied zwischen der Temperatur der zugef\u00fchrten Luft und der Temperatur der zu stimulierenden Hautpartie, was unter Umst\u00e4nden als st\u00f6rend empfunden werden kann. Auch treten bei dieser Vorrichtung die schon erl\u00e4uterten Hygiene-Probleme auf (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt hinsichtlich des Standes der Technik zusammenfassend fest, dass die dort offenbarten Vorrichtungen den Nachteil gemein haben, dass die Komplexit\u00e4t der Unterdruck bzw. \u00dcberdruck erzeugenden Anordnungen hoch sind, diese Vorrichtungen hygienische Probleme aufweisen k\u00f6nnen und sich bei l\u00e4nger andauernden bzw. bei kontinuierlichen oder h\u00e4ufig wiederkehrenden Anwendungen von Unterdr\u00fccken Gew\u00f6hnungseffekte einstellen (Abs. [0020] f.). Ein weiterer Nachteil bei einigen der vorstehend beschriebenen Vakuumvorrichtungen besteht darin, dass erstens der Unterdruck mittels eines Regelventils oder einer Vakuumpumpe begrenzt sein muss, und zweitens der Unterdruck mittels einer manuellen \u00d6ffnung eines Freigabeventils abgebaut werden sollte, bevor die Saugglocke von der Haut abgel\u00f6st wird. Sollte eines der Ventile einen technischen Defekt aufweisen und\/oder der Benutzer das Ger\u00e4t falsch bedienen, so besteht unter Umst\u00e4nden Verletzungsgefahr (Abs. [0023]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt es vor dem Hintergrund der Nachteile des Stands der Technik in Abs. [0023] ff. als seine Aufgabe, eine Stimulationsvorrichtung bereitzustellen, die einen einfachen Aufbau aufweist und in der Verwendung einfach und sicher ist. Weiterhin soll die Stimulationsvorrichtung eine effektive stimulationsausl\u00f6sende Wirkung haben, die f\u00fcr die Stimulation einer erogenen Zone, insbesondere der weiblichen Klitoris, geeignet ist. Schlie\u00dflich soll die Vorrichtung ein Austrocknen der zu stimulierenden erogenen Zonen vermeiden, hygienisch sein und Gew\u00f6hnungseffekte vermeiden.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Stimulationsvorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Stimulationsvorrichtung (1) f\u00fcr die Klitoris (12), aufweisend:<\/li>\n<li>2 eine Druckfelderzeugungseinrichtung (2) mit:<\/li>\n<li>2.1 einer ersten Kammer (3);<\/li>\n<li>2.2 und einer zweiten Kammer (4) mit einer \u00d6ffnung (42) zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (12);<\/li>\n<li>2.3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;<\/li>\n<li>2.3.1 wobei die erste Kammer (3) \u00fcber das Verbindungselement (5) ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige \u00d6ffnung aufweist, und<\/li>\n<li>2.3.2 wobei die zweite Kammer (4) eine \u00d6ffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist,<\/li>\n<li>2.4 und einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; wobei das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind;<\/li>\n<li>3 und eine Steuereinrichtung (7), welche die Antriebseinheit (6) ansteuert;<\/li>\n<li>4 wobei die Stimulationsvorrichtung (1) keine Ventile aufweist,<\/li>\n<li>5 und wobei die Stimulationsvorrichtung (1) ein tragbares Handger\u00e4t mit einer Batterie (76) ist.<\/li>\n<li>6 Das Verbindungselement (5) ist<\/li>\n<li>6.1 starr<\/li>\n<li>6.2 und als ein gerader Kanal mit D\u00fcsenwirkung ausgestaltet,<\/li>\n<li>6.2.1 dessen \u00d6ffnung in die ersten Kammer (3) und dessen \u00d6ffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind, so dass eine Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist,<\/li>\n<li>7 wobei die \u00d6ffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegen\u00fcberliegt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe somit durch eine Vorrichtung, die ein Muster aus Unter- und \u00dcberdr\u00fccken auf die Haut aufbringen kann (Merkmal 2.4). Die Verwendung sowohl von \u00dcber- als auch von Unterdr\u00fccken kombiniert die Vorteile dieser beiden Stimulationsmodi und verhindert zugleich einen Gew\u00f6hnungseffekt. Die im Stand der Technik kritisierten Hygieneprobleme werden durch den Verzicht auf Ventile nach Merkmal 4 gel\u00f6st.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von allen Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 2.4,<\/li>\n<li>\u201eund einer Antriebseinheit (6), welche das Volumen der ersten Kammer (3) derart ver\u00e4ndert, dass \u00fcber das Verbindungselement (5) in der zweiten Kammer (4) ein stimulierendes Druckfeld erzeugt wird; wobei das in der zweiten Kammer (4) erzeugte Druckfeld aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken besteht, welche auf den Normaldruck aufmoduliert sind\u201c,<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen. Streitig ist in Bezug auf dieses Merkmals zwischen den Parteien insbesondere, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Unterdr\u00fccke erzeugt. Dies ist der Fall.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmal 2.4 verlangt eine Antriebseinheit, die in der Lage sein muss, das Volumen in der ersten Kammer zu \u00e4ndern. Diese \u00c4nderung wird mittels des Verbindungselements in die zweite Kammer \u00fcbertragen und erzeugt so ein Druckfeld, das auf die Klitoris einwirken kann.<\/li>\n<li>Dieses Druckfeld soll nach der Lehre von Merkmal 2.4 aus einem Muster von Unter- und \u00dcberdr\u00fccken bestehen, die auf den Normaldruck aufmoduliert sind. Dem entnimmt der Fachmann, dass durch die erzeugten Volumen\u00e4nderungen in der ersten Kammer sowohl \u00dcber- als auch Unterdr\u00fccke in der zweiten Kammer entstehen m\u00fcssen, wobei der Referenzwert der Normaldruck ist (vgl. Abs. [0031] zum Begriff des Referenzdrucks). Letztlich soll \u00fcber die Antriebseinheit bewirkt werden, dass der Druck in der zweiten Kammer \u2013 der auf die Klitoris aufgebracht werden kann \u2013 teilweise \u00fcber und teilweise unter dem Normaldruck liegt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nHiervon macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch. Unstreitig umfasst diese eine Antriebseinheit, die das Volumen der ersten Kammer ver\u00e4ndert, indem ein Pleuel eine Membran bewegt. Diese Volumen\u00e4nderung wird auf die zweite Kammer \u00fcbertragen, in der je nach Bewegungsrichtung der Membran der Druck erh\u00f6ht oder gesenkt wird.<\/li>\n<li>Das so erzeugte (Druck-) Muster soll neben den \u2013 unstreitig vorhandenen \u2013 \u00dcberdr\u00fccken auch Unterdr\u00fccke umfassen, also Druckzust\u00e4nde, bei denen der Normaldruck unterschritten wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzeugt bei der Zur\u00fcckbewegung des Pleuels (d.h. weg von der \u00d6ffnung der zweiten Kammer zum Verbindungselement) einen Unterdruck. Dieser Unterdruck wird auch auf die Klitoris appliziert, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dichtend auf die Haut aufgebracht wird oder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst gestartet und dann auf die Haut aufgebracht wird, sollte sich die Membran im Zeitpunkt des luftdichten Aufst\u00fclpens nicht zuf\u00e4llig am oberen Totpunkt befinden.<\/li>\n<li>Es steht einer Patentverletzung schon nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Es f\u00fchrt daher nicht aus der Patentverletzung heraus, wenn in einer Konstellation \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird zuerst luftdicht auf die Haut aufgesetzt, dann angeschaltet und anschlie\u00dfend so fest aufgedr\u00fcckt, dass keine Luft von au\u00dfen angesaugt wird \u2013 keine Unterdr\u00fccke entstehen, sondern der Druck stets mindestens dem Normaldruck entspricht. Denn eine solche Anwendung ist weder zwingend, noch wird sie von der Beklagten empfohlen. Vielmehr scheint sie eine Verwendung anzuraten, bei der gerade Unterdr\u00fccke entstehen. Denn in ihrer Werbung wird das Entstehen eines \u201eprickelnden Unterdrucks\u201c gerade als vorteilhaft herausgestellt. Ein patentgem\u00e4\u00dfer Unterdruck entsteht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Aufsetzen eingeschaltet wird und\/oder diese nicht dichtend auf die Haut appliziert wird. Damit ist die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht nur m\u00f6glich, sondern auch \u00fcblich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nMerkmalsgruppe 6 lautet:<\/li>\n<li>\u201e6 Das Verbindungselement (5) ist<\/li>\n<li>6.1 starr<\/li>\n<li>6.2 und als ein gerader Kanal mit D\u00fcsenwirkung ausgestaltet,<\/li>\n<li>6.2.1 dessen \u00d6ffnung in die ersten Kammer (3) und dessen \u00d6ffnung (51) in die zweite Kammer (4) zueinander ausgerichtet sind, so dass eine Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist\u201c.<\/li>\n<li>Diese Merkmalsgruppe verlangt zun\u00e4chst, dass das Verbindungselement ein starrer, gerader Kanal ist (Merkmale 6.1 und 6.2, 1. Teil). \u201eGerade\u201c ist der Kanal, wenn seine Mittelinie eine Gerade bezeichnet.<\/li>\n<li>Die von Merkmal 6.2 ebenfalls verlangte \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c besteht prim\u00e4r in dem Lenken bzw. Ausrichten der Medienstr\u00f6mung, welche in Merkmal 6.2.1 konkretisiert wird. Hiernach m\u00fcssen die beiden \u00d6ffnungen des Kanals\/Verbindungselements so ausgerichtet sein, dass eine Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer auf die Klitoris ausgerichtet ist. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit Merkmal 7, wonach patentgem\u00e4\u00df<\/li>\n<li>\u201edie \u00d6ffnung (51) des Verbindungselements (5) der Klitoris (12) durch die zweite Kammer (4) hindurch gegen\u00fcberliegt\u201c.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsenwirkung besteht daneben auch in einer Beschleunigung des Medienstroms, wobei das Ma\u00df der Beschleunigung vom Klagepatent nicht vorgegeben wird.<\/li>\n<li>Dagegen verlangt das Klagepatent \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht, dass das Verbindungselement eine sp\u00fcrbare Massagewirkung erzielt, die zus\u00e4tzlich zu dem Druckfeldmuster auf die Klitoris wirken kann. Insbesondere kann dem Klagepatent nicht entnommen werden, dass eine solche zus\u00e4tzliche Massagewirkung durch einen Freistrahl erzeugt werden soll. Auch die von der Beklagten behauptete Forderung, dass sich am Ende des Verbindungelements der Querschnitt (der anschlie\u00dfenden zweiten Kammer) abrupt vergr\u00f6\u00dfern m\u00fcsse, entnimmt der Fachmann dem Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Funktion des Verbindungselements ist es zun\u00e4chst, eine Verbindung zwischen den Kammern zu schaffen, damit eine Volumenver\u00e4nderung in der ersten Kammer auf die zweite Kammer \u00fcbertragen wird und so die Klitoris stimulieren kann \u2013 was insbesondere in den Merkmalen 2.3 \u2013 2.4 spezifiziert ist.<\/li>\n<li>Merkmalsgruppe 6 beschreibt \u2013 auch im Zusammenhang mit Merkmal 7 \u2013 dagegen eine weitere Funktion des Verbindungselements, namentlich die Ausrichtung des Medienstroms. Daneben soll das Verbindungselement vorteilhafterweise auch die Medienstr\u00f6mung weiter beschleunigen.Der Anspruch enth\u00e4lt in Merkmalsgruppe 6 drei Forderungen in Bezug auf das Verbindungselement: Zun\u00e4chst enth\u00e4lt es die beiden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, dass es sich beim Verbindungselement um einen (1.) starren (Merkmal 6.1) und (2.) geraden Kanal (erster Teil von Merkmal 6.2) handeln muss. Als dritte Vorgabe lehrt der zweite Teil von Merkmal 6.2 eine \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c des Verbindungselements. Diese D\u00fcsenwirkung wird von Merkmal 6.2.1 in zweierlei Hinsicht konkretisiert: Zun\u00e4chst sollen die beiden \u00d6ffnungen des Verbindungselements zu den Kammern hin zueinander ausgerichtet sein; weiterhin soll die \u00d6ffnung des Verbindungselements zur zweiten Kammer hin zur Klitoris ausgerichtet sein. W\u00e4hrend Merkmal 6.2.1 mit Bezug auf die Medienstr\u00f6mung (also den Effekt der Ausrichtung) definiert, beschreibt Merkmal 7 dies in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht. Damit lehrt das Klagepatent letztlich eine bestimmte Ausrichtung der \u00d6ffnung des Verbindungselements zur ersten Kammer, der \u00d6ffnung des Verbindungselements zur zweiten Kammer (Bezugsziffer 51) und der Klitoris (Bezugsziffer 12) bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch zueinander.<\/li>\n<li>Da es sich beim Verbindungselement um einen starren, geraden Kanal handeln muss, wird \u00fcber die Ausrichtung von dessen \u00d6ffnungen auch dessen Raumlage (bzw. die der Mittelachse des Verbindungselements) vom Klagepatent festgelegt. Den Zweck der von Merkmalsgruppe 6 und Merkmal 7 gelehrten Ausrichtung dieser Elemente zueinander beschreibt das Klagepatent ausdr\u00fccklich im Anspruch selbst. Es soll erreicht werden,<\/li>\n<li>\u201edass die Medienstr\u00f6mung bei Kompression der ersten Kammer (3) durch die Ausrichtung der \u00d6ffnung (51) und des Verbindungselements (5) auf die Klitoris (12) gerichtet ist.\u201c<\/li>\n<li>Durch die so erreichte Ausrichtung bewirkt eine Volumenverkleinerung in der ersten Kammer nicht nur eine Drucksteigerung in der zweiten Kammer, die dann auf die Klitoris wirkt. Vielmehr kann die Medienstr\u00f6mung, die sich durch die Verdr\u00e4ngung des Mediums in der ersten Kammer in Richtung der zweiten Kammer aufbaut, unmittelbar auf die Klitoris gerichtet werden. Hierdurch wird die Massagewirkung des \u00dcberdrucks verst\u00e4rkt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie allgemeine Beschreibung der Erfindung in Abs. [0032] nennt als erfindungswesentlichen Vorteil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Kombination von zwei Effekten: Einerseits die Anregung der Durchblutung des stimulierten Hautbereichs und andererseits dessen indirekte Massage. Diese Massage wird aber \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht durch einen vom Verbindungselement erzeugten Freistrahl erreicht. Ein Strahl oder Freistahl wird vom Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>Vielmehr handelt es sich bei den in Abs. [0032] beschriebenen, vorteilhaft kombinierten Effekten um die Wirkung von Unterdruck (Durchblutungsanregung) einerseits und \u00dcberdruck (indirekte Massage) andererseits. Soweit in Abs. [0032] ausgef\u00fchrt wird:<\/li>\n<li>\u201eDer Massageeffekt wird durch die kinetische Energie des aus der ersten Kammer durch das Verbindungselement str\u00f6menden Mediums gegen die Oberfl\u00e4che des zu stimulierenden Hautbereichs erzeugt. Auf diese Weise wird der Massageeffekt indirekt, also ohne direkte Ber\u00fchrung der zu stimulierenden Hautpartie durch einen festen K\u00f6rper, beispielsweise durch einen Vibrator, erzeugt, was zur Folge hat, dass die eingangs erl\u00e4uterten Nachteile der direkten Stimulation vermieden werden.\u201c<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass durch das Verbindungselement ein zus\u00e4tzlicher Massageeffekt erzeugt werden soll, der unabh\u00e4ngig vom Druckmuster ist. Vielmehr schlie\u00dft der Fachmann hieraus, dass es der von der Antriebseinheit erzeugte \u00dcberdruck (vgl. Merkmal 2.4) ist, der den Massageeffekt \u00fcber eine Medienstr\u00f6mung herbeif\u00fchrt. Die Erw\u00e4hnung des Verbindungselements in Abs. [0032] dient dabei ersichtlich nur der Beschreibung des Verlaufs des Medienstroms und steht im Einklang mit dessen Ausrichtungsfunktion. Auch im nach \u00a7 14 PatG f\u00fcr den Schutzumfang eines Patents vorrangigen Anspruchswortlaut findet sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Massagewirkung, die von der \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c des Verbindungselements herbeigef\u00fchrt wird, insbesondere nicht, dass es sich hierbei um eine vom \u00dcberdruck trennbare Wirkung handeln soll.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis findet sich in der weiteren (allgemeinen) Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt. Abs. [0035] entnimmt der Fachmann, dass es der Zweck des Verbindungselements ist, das Druckfeld auf den zu stimulierenden Hautbereich auszurichten (wobei die Ausrichtung auf die Klitoris vom Anspruch zwingend verlangt wird und nicht, wie in Abs. [0035], nur als Option vorgesehen ist):<\/li>\n<li>\u201e[0035] Durch die Ausrichtung des einen Verbindungselements auf den zu stimulierenden Hautbereich kann das Druckfeld unmittelbar wirken, wobei das Druckfeld ma\u00dfgeblich durch die Konfiguration des einen Verbindungselements und der einen \u00d6ffnung von dem Verbindungselement in die zweite Kammer beeinflusst wird, und so je nach Anwendung der Stimulationsvorrichtung einstellbar ist. So kann die eine \u00d6ffnung des Verbindungselements dem zu stimulierenden K\u00f6rperteil, vorzugsweise direkt, gegen\u00fcber liegen.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent erw\u00e4hnt im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung also nur die vorteilhafte Ausrichtungswirkung des Verbindungselements. Weitere zwingend zu erreichende Vorteile sind insoweit nicht erw\u00e4hnt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDem Begriff \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c entnimmt der Fachmann, dass neben der (prim\u00e4ren) Ausrichtungsfunktion des Verbindungselements, dieses auch eine gewisse Beschleunigung der Medienstr\u00f6mung bewirken soll.<\/li>\n<li>Das Klagepatent enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Definition einer D\u00fcsenwirkung. Aus dem Wortlaut von Merkmal 6.2, den dargestellten funktionalen \u00dcberlegungen und der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents entnimmt der Fachmann, dass die D\u00fcsenwirkung prim\u00e4r in der Str\u00f6mungsausrichtung liegt; daneben ergibt sich hierdurch auch eine vorteilhafte Beschleunigung der Str\u00f6mung durch die D\u00fcsenform.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEinen Anhaltspunkt f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in der Beschreibung des Standes der Technik in Abs. [0013] des Klagepatents:<\/li>\n<li>\u201e[0013] Die US 2013\/001 276 9 A1 offenbart eine Vorrichtung, bei der ein pulsierender \u00dcberdruck zur Stimulation als Luftdruckmassage verwendet wird. So erzeugt eine Pumpe bzw. ein Kompressor einen pulsierenden \u00dcberdruck, welcher mit Hilfe einer D\u00fcse auf die zu stimulierende erogene Zone gerichtet wird.\u201c<\/li>\n<li>Die D\u00fcsenwirkung liegt hier also in der Ausrichtung des pulsierenden \u00dcberdrucks. Dass im Anspruch 1 des Klagepatents dem Begriff \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c eine andere Bedeutung zukommt, kann nicht festgestellt werden. Die Kritik des Klagepatents an der in der US 2013\/001 276 9 A1 offenbarten Vorrichtung zielt vielmehr auf andere Aspekte ab (namentlich: Temperatur des Luftstroms, Austrocknen der Haut, Hygieneprobleme).<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDass eine D\u00fcsenwirkung auch in der Beschleunigung des hindurchgef\u00fchrten Mediums liegt, entspricht zun\u00e4chst dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einer D\u00fcse. Der allgemeine Sprachgebrauch hat zwar f\u00fcr die Ermittlung des ma\u00dfgeblichen technischen Sinngehalts (vgl. BGH, GRUR 1999, 902, 912 \u2013 Spannschraube) des Anspruchs \/ Merkmals keine abschlie\u00dfende Bedeutung; auf ihn darf bei der Patentauslegung nichts desto trotz zur\u00fcckgegriffen werden, weil in der Regel Begriffe mit ihrem (auf dem betroffenen Fachgebiet) \u00fcblichen Inhalt verwendet werden (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 17 \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 20). Entscheidend ist aber, ob der ma\u00dfgebliche technische Sinngehalt, wie er dem als seinem eigenen Lexikon dienenden Klagepatent zu entnehmen ist, mit diesem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis \u00fcbereinstimmt. Dabei reicht es noch nicht aus, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis gibt; vielmehr kommt es darauf an, ob die ma\u00dfgebliche Ber\u00fccksichtigung der objektiven Aufgabe und L\u00f6sung des Klagepatents unweigerlich zu dem Begriffsverst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR, 2016, 169 Rn. 16 f. \u2013 Luftkappensystem, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.10.2017 \u2013 I-15 U 95\/16 \u2013 S. 21). Dies ist hier der Fall. Dem Fachmann ist bekannt, dass er durch eine Ausgestaltung des Verbindungselements als D\u00fcse die Medienstr\u00f6mung beschleunigen kann, was er in vorteilhafter Weise f\u00fcr die zu erzielende Massagewirkung (vgl. Merkmal 6.2.1 a.E.) ausnutzen kann.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt von dem zu Fig. 6 in Abs. [0084] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Zwar stellt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich eine bevorzugte Gestaltung dar, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Jedoch spricht nichts dagegen, Anhaltspunkte f\u00fcr die technische Funktion eines Merkmals im Rahmen der Erfindung solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris). Im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Abs. [0084]<\/li>\n<li>\u201e(\u2026) ist die Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung 51 derart dimensioniert, dass diese im Verh\u00e4ltnis zu dem in der ersten Kammer 3 verdr\u00e4ngten Volumen klein genug ist, um das Medium f\u00fcr eine sp\u00fcrbare Massagewirkung ausreichend zu beschleunigen.\u201c<\/li>\n<li>Dies st\u00fctzt das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns, dass die Funktion des Verbindungselements auch in der Beschleunigung des Medienstroms liegen kann.<\/li>\n<li>Allerdings f\u00fchrt dies \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht dazu, dass der Fachmann den Anspruchswortlaut \u201eD\u00fcsenwirkung\u201c dahingehend versteht, dass \u00fcber die Ausgestaltung des Verbindungselements eine zus\u00e4tzliche Massagewirkung hierbeigef\u00fchrt wird. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei Abs. [0084] um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, dass nur eine vorteilhafte Ausgestaltung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre beschreibt, auf die der weitergehende Wortsinn des Anspruchs aber nicht reduziert werden darf.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich dem Klagepatent auch nicht entnehmen, dass das Verbindungselement ein bestimmtes Ma\u00df der Beschleunigung erreichen muss \u2013 etwa in dem Sinne, dass die Str\u00f6mung \u201esp\u00fcrbar\u201c sein muss. Hierf\u00fcr bieten der vorrangige Anspruchswortlaut und auch die allgemeine Erfindungsbeschreibung keinen Anhaltspunkt. Es l\u00e4sst sich dem Klagepatent auch nicht entnehmen, ob und in welchem Ma\u00dfe die Beschleunigung auf der Haut ankommen muss. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Klitoris(-eichel) in die zweite Kammer hineinragen kann, so dass schon nicht klar ist, an welchem Punkt die vermeintlich erforderliche Sp\u00fcrbarkeit erreicht werden muss. Es ist vielmehr dem Fachmann \u00fcberlassen, welches Ausma\u00df die Beschleunigung annimmt.Das Klagepatent macht keine zwingenden Vorgaben zur Geschwindigkeit der Medienstr\u00f6mung. Diese kann vom Fachmann nach dem gew\u00fcnschten Anwendungszweck festgelegt und \u00fcber die Kompression der ersten Kammer gesteuert werden. Daneben kann der Fachmann die Geschwindigkeit der Medienstr\u00f6mung \u00fcber die Ausgestaltung des Verbindungselements steuern. F\u00fcr das Erreichen des Leistungsergebnisses der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist eine bestimmte Beschleunigung aufgrund des Verbindungselements aber weder vorgesehen noch erforderlich.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmalsgruppe 6 feststellen. Der mittlere Abschnitt stellt einen starren und geraden Kanal dar. Denn er ver\u00e4ndert seine Gestalt nicht aufgrund der Volumen\u00e4nderung in der ersten Kammer. Weiterhin ist dessen Mittelinie eine Gerade.<\/li>\n<li>Der mittlere Abschnitt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat auch die in Merkmal 6.2 \/ 6.2.1 spezifizierte D\u00fcsenwirkung, denn er richtet die Medienstr\u00f6mung aus, die von der Membran in der ersten Kammer erzeugt wird. Die Mitte der Membran, des mittleren Abschnitts und der \u00d6ffnung der (zweiten) Kammer, die auf die Klitoris aufgesetzt werden kann, liegen auf einer geraden Linie, so dass das von der Membran nach vorne gedr\u00fcckte Medium (etwa Luft) unmittelbar auf die Klitoris geschoben wird.<\/li>\n<li>Ferner verengt sich der Kanal von der ersten zur zweiten Kammer. Durch diese Verj\u00fcngung des Querschnitts wird die Medienstr\u00f6mung, die sich bei der Kompression der ersten Kammer ergibt, beschleunigt. Ob diese Beschleunigung am Ende der zweiten Kammer (noch) zu sp\u00fcren ist, ist dagegen f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ohne Belang.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 2.1 \u2013 2.3.2,<\/li>\n<li>\u201e2.1 einer ersten Kammer (3);<\/li>\n<li>2.2 und einer zweiten Kammer (4) mit einer \u00d6ffnung (42) zum Aufsetzen \u00fcber die Klitoris (12);<\/li>\n<li>2.3 und einem Verbindungselement (5), welches die erste Kammer (3) mit der zweiten Kammer (4) verbindet;<\/li>\n<li>2.3.1 wobei die erste Kammer (3) \u00fcber das Verbindungselement (5) ausschlie\u00dflich mit der zweiten Kammer (4) verbunden ist, somit keine andere Verbindung der ersten Kammer (3) als diejenige zur zweiten Kammer (4) besteht, womit die erste Kammer (3) eine einzige \u00d6ffnung aufweist, und<\/li>\n<li>2.3.2 wobei die zweite Kammer (4) eine \u00d6ffnung (51) von dem Verbindungselement (5) in die zweite Kammer (4) aufweist\u201c,<\/li>\n<li>werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen dieser Merkmale prim\u00e4r unter dem Aspekt, dass die beiden Kammern und das Verbindungselement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden seien, weil sie dort die in den Merkmalen 2.4 und 6.2 definierte Funktion nicht erf\u00fcllten. Dies greift nicht durch, wie vorstehend erl\u00e4utert wurde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei Kammern, die mit einem Verbindungselement str\u00f6mungstechnisch verbunden sind. Diese sind anhand der Wechsel des Innenquerschnitts (zu- oder abnehmend) auch eindeutig voneinander unterscheidbar.<\/li>\n<li>Dass zwischen dem Verbindungselement und den Kammern keine abrupten \u00dcberg\u00e4nge bestehen, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Insofern macht das Klagepatent keine n\u00e4heren Vorgaben (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben). Dass in den Figuren jeweils rechteckige Kanten des Verbindungselements gezeigt sind, erlaubt keine Einschr\u00e4nkung der insoweit weiteren Lehre des Anspruchs auf derartige Ausgestaltungen, da es sich bei den Figuren nur um beispielshafte Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der gesch\u00fctzten Vorrichtung handelt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Partien zu recht nicht in Streit, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland wortsinngem\u00e4\u00df nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Der Schadensersatzanspruch besteht wie beantragt ab dem Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 18.02.2016. Der Beklagten musste insoweit nicht eine Karenzzeit von einem Monat ab Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung zur Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage einger\u00e4umt werden, da sie bereits vor dem 18.02.2016 ausreichend Gelegenheit hatte, eine solche Pr\u00fcfung vorzunehmen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. D. Rn. 354). Die Beklagte hatte aufgrund der Vergleichsvereinbarung (Anlage K17) sp\u00e4testens seit dem 28.01.2017 \u2013 und damit noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung \u2013 positive Kenntnis vom Klagepatent.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies aufgrund der rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Vernichtungsanspruch, der aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte schlie\u00dflich aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage oder einen Einspruch vor dem zust\u00e4ndigen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs kann dahingestellt werden, ob es der Beklagten hier aufgrund der Vergleichsvereinbarung (Anlage K17) mit der Kl\u00e4gerin verwehrt ist, eine Aussetzung des Verfahrens (erfolgreich) zu beantragen, da ohnehin keine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit festgestellt werden kann:<\/li>\n<li>3.<br \/>\nGegen eine Aussetzung aufgrund der vorgelegten Schutzrechte spricht bereits, dass die Beklagten den Rechtsbestandsangriff erst in der Duplik und nicht \u2013 wie ihr in der Prozessleitenden Verf\u00fcgung aufgegeben wurde \u2013 bereits mit der Klageerwiderung pr\u00e4sentiert hat (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. E. Rn. 616). Damit ist der Kl\u00e4gerin eine angemessene Erwiderung auf das Einspruchsvorbringen im hiesigen Verfahren deutlich erschwert worden.<\/li>\n<li>Gegen eine Aussetzung spricht weiterhin, dass die Beklagte keine deutschen \u00dcbersetzungen der Entgegenhaltungen US 1,882,XXX A und CN 2 153 XXX vorgelegt hat, wobei sie von letzterer Entgegenhaltung nur eine englische Maschinen\u00fcbersetzung eingereicht hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.617). Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Wird auf eine solche Auflage hin von einer Partei keine \u00dcbersetzung eingereicht, kann das fremdsprachige Schriftst\u00fcck unbeachtet bleiben (Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 184 GVG Rn. 4).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAufgrund des Vortrags in der Duplik l\u00e4sst sich (insbesondere ohne \u00dcbersetzung) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamt das Klagepatent wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a7 21 Abs. Nr. 1; 4 S. 1 PatG widerrufen wird.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine fehlende Erfindungsh\u00f6he (\u00a7 4 S. 1 PatG) von Anspruch 1 des Klagepatents gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US 1,882,XXX A (nachfolgend: US\u2018XXX, mit Anlage B7 eingereicht) kann die Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>Aufgrund des Vortrags der Beklagten bestehen schon Zweifel an der Offenbarung von Merkmal 1. Eine Eignung f\u00fcr die Stimulation der Klitoris ist nicht zwingend unmittelbar und eindeutig offenbart, soweit in der US\u2018XXX (allgemein) eine Massagevorrichtung gezeigt ist. Ob der Fachmann diese f\u00fcr die Stimulation der Klitoris heranziehen w\u00fcrde, kann nicht hinreichend festgestellt werden.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Offenbarung von Merkmal 2.3.1, da nicht vorgetragen wurde, dass die US\u2018XXX eine Verbindung zur ersten Kammer (neben der Verbindung zur zweiten Kammer) ausschlie\u00dft. Denn Merkmal 2.3.1 verlangt eine Verbindung nur \u00fcber das Verbindungselement und verbietet eine andere Verbindung zwischen den Kammern.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fehlt es \u2013 auch nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 an einer Offenbarung von Merkmal 4, wonach klagepatentgem\u00e4\u00df keine Ventile vorhanden sein d\u00fcrfen \u2013 die aber in der US\u2018XXX vorhanden sind. Gerade das Weglassen von Ventilen soll aber das vom Klagepatent im Stand der Technik erkannte Hygieneproblem l\u00f6sen.<\/li>\n<li>Eine mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer insbesondere deshalb nicht feststellen, weil die Beklagte nicht hinreichend Gr\u00fcnde daf\u00fcr vortr\u00e4gt, warum der Fachmann die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung US\u2018XXX so modifizieren sollte, dass sie alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs aufweist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei der Entgegenhaltung CN 2 135 XXX (nachfolgend: Entgegenhaltung E1, mit einer englischen Maschinen\u00fcbersetzung als Anlage zur Anlage B6 eingereicht) hat die Beklagte schon nicht ausreichend vorgetragen, dass es sich bei dem offenbarten Gegenstand um eine \u201eStimulationsvorrichtung f\u00fcr die Klitoris\u201c handeln soll. Auch hier erscheint der Kammer fraglich, ob der Fachmann den offenbarten Gegenstand f\u00fcr eine solche Verwendung in Betracht ziehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Wie bei der Entgegenhaltung US\u2018XXX ist das Fehlen von Ventilen (Merkmal 4) nicht ausdr\u00fccklich in der E1 beschrieben.<\/li>\n<li>Eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber der E1 ist f\u00fcr die Kammer auch deshalb nicht feststellbar, weil f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend ersichtlich ist, welchen Anlass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt gehabt h\u00e4tte, zur L\u00f6sung des Klagepatents zu kommen, und wie er dabei \u2013 ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden \u2013 konkret vorgegangen w\u00e4re.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2730 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a014. 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