{"id":7440,"date":"2017-12-14T17:00:03","date_gmt":"2017-12-14T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7440"},"modified":"2018-05-02T11:37:51","modified_gmt":"2018-05-02T11:37:51","slug":"4a-o-63-16-schluessel-fuer-zylinderschlosschliessanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7440","title":{"rendered":"4a O 63\/16 &#8211; Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlosschlie\u00dfanlagen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2727<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 63\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten,<\/li>\n<li>zu unterlassen, gesch\u00e4ftlich handelnd<\/li>\n<li>bez\u00fcglich des EPS-Systems und\/ oder EPS-Schl\u00fcsseln einen Patentschutz zu behaupten, wenn dies wie folgt geschieht:<\/li>\n<li>\u201eDer Original EPS-Schl\u00fcssel wird exklusiv von A produziert. [\u2026] Die unberechtigte Fertigung verhindert A durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eEPS patentierte Technologie vielseitiger Einsatz.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eMit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>\u201eDie gewerbliche Herstellung eines A-Schl\u00fcssels erfolgt ausschlie\u00dflich im Hause A. Der Verkauf aller A-Produkte wird nur \u00fcber berechtigte A-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schl\u00fcssels verhindert A durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schl\u00fcsselkopie kann A rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.\u201c,<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>die EPS-Schl\u00fcssel sind mit dem Hinweis \u201epatented\u201c versehen;<\/li>\n<li>2. Der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2013 vorgenommen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Werbetr\u00e4ger, dessen Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraums und des Verbreitungsgebiets,<\/li>\n<li>b) \u2013 soweit es sich um Internet-Werbung handelt \u2013 der Domain, der Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<\/li>\n<li>c) \u2013 soweit es sich um Direktwerbung handelt \u2013 der Anzahl der versendeten Rundbriefe.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 2.274,50 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Auskunfts- sowie Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspr\u00fcche (letzterer nur gegen die Beklagte zu 1)) wegen ihrer Meinung nach irref\u00fchrender werbender Angaben geltend, die den patentrechtlichen Schutz (EP 1 862 XXX; im Folgenden: Streitpatent) von durch die Beklagten vertriebenen Schl\u00fcsselsystemen zum Gegenstand haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bietet an und vertreibt Maschinen, mit denen Nachschl\u00fcssel gefertigt werden k\u00f6nnen. Zu ihren Abnehmern geh\u00f6ren unter anderem Schl\u00fcsseldienste.<\/li>\n<li>Das Streitpatent, welches einen Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlagen betrifft und dessen Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, nimmt eine Priorit\u00e4t vom 01.06.2006 (AT 9512XXX) in Anspruch und wurde am 11.05.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 05.12.2007, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung vom 11.07.2012.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgeblich interessierende Streitpatentspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eSchl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlagen, wobei in den Schl\u00fcsselflachseiten (1) L\u00e4ngsnuten (2,3) vorgesehen sind, deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schlie\u00dfvariationen variierbar sind und wobei wenigstens eine tiefe Variationsnut in der Form einer L\u00e4ngsnut (3) vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie erstrecken, oder wenigstens eine L\u00e4ngsnut vorgesehen ist, deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert, dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt, von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken und wobei eine der Seiten als Halbbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks senkrecht auf die Mittell\u00e4ngsebene (12) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest eine weitere L\u00e4ngsnut als seichte Variationsnut dadurch gebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft, wobei die andere Nutenflanke (12, 13) entweder entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks oder entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche des Streitpatents wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K3) Bezug genommen. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung mit Figur 1 (linke Abbildung, verkleinert) die Seitenansicht eines Flachschl\u00fcsses sowie mit Figur 2 das Schema der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Profilbildung in allen m\u00f6glichen Variationen in einem Querschnitt (rechte Abbildung, verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren deutsche Vertriebstochter die Beklagte zu 2) ist, ist Herstellerin von Schlie\u00dfsystemen und Schl\u00fcsseln, unter anderem Nachschl\u00fcsseln. Zu dem Produktportfolio der Beklagten geh\u00f6ren insbesondere auch Schl\u00fcssel des sog. \u201eEPS-Systems\u201c.<\/li>\n<li>Den derzeit vertriebenen Schl\u00fcsseln der EPS-Serie liegt folgende, der Anlage rop4 entnommene Konstruktionszeichnung zugrunde:<\/li>\n<li>Die mit Ziffern bezeichneten Aussparungen stellen die in dem jeweiligen Schl\u00fcssel befindlichen Nuten dar, wobei die oberen Aussparungen die Nuten auf dem Schl\u00fcsselr\u00fccken und die unteren Aussparungen die Nuten auf der Schl\u00fcsselvorderseite wiedergeben. Die mit \u201e1d\u201c bezeichnete Nut liegt weniger tief in der Schl\u00fcsselfl\u00e4chenseite als die \u00fcbrigen Nuten. Nachfolgend wird eine Detailansicht der mit \u201e1d\u201c bezeichneten Nut wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die tiefen Nuten der streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel definieren ein anderes Basisdreieck als das im Zusammenhang mit der Nut \u201e1d\u201c in Bezug genommene Basisdreieck, n\u00e4mlich \u2013 bezugnehmend auf die Konstruktionszeichnung Anlage rop3 \u2013 ein Basisdreieck mit einer Basisl\u00e4nge von 2,011 mm und Schenkelseiten von jeweils 1,753 mm.<\/li>\n<li>In einem Prospekt betreffend das EPS-System, abrufbar unter der Internetseite der Beklagten zu 2) mit der Adresse www.A.de, hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eDer Original EPS-Schl\u00fcssel wird exklusiv von A produziert. [\u2026] Die unberechtigte Fertigung verhindert A durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die Aussage steht, wird auf den Auszug aus dem Prospekt, vorgelegt als Anlage K4, verwiesen.<\/li>\n<li>In dem als Anlage K5 zur Akte gereichten Prospektauszug des EPS-Systems, auf den wegen seines genauen Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird, hei\u00dft es auf Seite 2:<\/li>\n<li>\u201eMit Patentlaufzeiten bis ins Jahr 2026.\u201c,<\/li>\n<li>\u201eEPS patentierte Technologie &amp; vielseitiger Einsatz\u201c,<\/li>\n<li>und auf Seite 4:<\/li>\n<li>\u201eDie gewerbliche Herstellung eines A-Schl\u00fcssels erfolgt ausschlie\u00dflich im Hause A. Der Verkauf aller A-Produkte wird nur \u00fcber berechtigte A-Partner abgewickelt. Die unberechtigte Fertigung eines EPS-Schl\u00fcssels verhindert A durch patentierte Merkmale am Schl\u00fcssel. Bei gewerblich unberechtigter Fertigung einer Schl\u00fcsselkopie kann A rechtlich dagegen vorgehen. Die EPS-Patentlaufzeiten gehen bis ins Jahre 2026.\u201c<\/li>\n<li>Auf den EPS-Schl\u00fcsseln befindet sich zudem die Angabe \u201epatented\u201c. Insoweit wird auf eine Abbildung des Schl\u00fcssels mit der Modellnummer 2369ES203X2 (Anlage K6) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2016 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) und mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2016 die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die ihrer Meinung nach vorliegende unberechtigte Patentber\u00fchmung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Auf den Inhalt des Schreibens vom 10.05.2016 (Anlage K8) und dasjenige vom 07.06.2016 (Anlage K10) wird verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, Aussagen, mit denen die Beklagten die EPS-Serie bzw. Schl\u00fcssel des EPS-Systems als patentgesch\u00fctzt bezeichnen, seien irref\u00fchrend. Denn die streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel der \u201eEPS-Serie\u201c w\u00fcrden die Lehre des Streitpatents nicht verwirklichen.<\/li>\n<li>Es fehle schon an einer tiefen Variationsnut im Sinne der Lehre des Streitpatents.<\/li>\n<li>Das von den Beklagten in der Konstruktionszeichnung Anlage rop4 mit einer Basisflanke 1,57 mm und zwei Schenkeln mit einer L\u00e4nge von 1,721 mm bzw. 2,066 mm (rot gestrichelte Linien) eingezeichnete Dreieck sei kein Basisdreieck im Sinne der Lehre des Streitpatents. Denn keiner der streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel weist \u2013 was unstreitig ist \u2013 tats\u00e4chlich eine tiefe Nut auf, die das in Bezug genommene Basisdreieck wiedergibt.<\/li>\n<li>Es fehle auch an einer seichten Nut im Sinne der Lehre des Streitpatents. Denn die tats\u00e4chliche Nutenflanke der Nut \u201e1d\u201c (Anlage rop4) verlaufe nicht \u201eentlang\u201c der Seitenhalbierenden der Schenkelseite 2,066 des Basisdreiecks (bei 1,033), sondern in einem erheblichen Abstand von dieser.<\/li>\n<li>Dies f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Streitpatents heraus, weil dieses verlange, dass mindestens eine der Nutenflanken in einem mathematisch strengen Sinne auf der Seitenhalbierenden verlaufe. Das Streitpatent lasse \u2013 wie Figur 7 zeigt \u2013 zwar zu, dass eine Nutenflanke teilweise, bei dem \u00dcbergang in die andere Nutenflanke aufgrund einer Abrundung nicht mehr auf der Seitenhalbierenden verlaufe. Nicht aber seien Ausgestaltungen erfasst, bei denen die Nutenflanke gar nicht auf der Seitenhalbierenden liege.<\/li>\n<li>Selbst wenn das Streitpatent insoweit Toleranzen zulasse, seien diese im Hinblick auf die Schl\u00fcssel des angegriffenen Schl\u00fcsselsystems jedenfalls \u00fcberschritten. Denn ausweislich der DIN ISO 2XXX T2 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K12) seien zul\u00e4ssige Toleranzen bei den f\u00fcr das Streitpatent relevanten Bauteilen sehr gering.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagten zu verurteilen:<\/li>\n<li>Wie erkannt;<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDen Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das streitgegenst\u00e4ndliche Schl\u00fcsselsystem unterfalle dem Schutzbereich des Streitpatents bereits unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Jedenfalls mache es \u2013 worauf sich die Beklagten hilfsweise berufen \u2013 von der gesch\u00fctzten Lehre aber auch in \u00e4quivalenter Art und Weise Gebrauch.<\/li>\n<li>Es sei f\u00fcr die Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre unsch\u00e4dlich, dass die tiefen und die seichten Nuten der angegriffenen Schl\u00fcssel nicht auf ein- und dasselbe Basisdreieck zur\u00fcckgehen, sondern im Hinblick auf die seichte Nut ein gestauchtes Basisdreieck vorliegt. Dem Fachmann sei bekannt, dass L\u00e4ngsprofilnuten entlang des Schl\u00fcsselr\u00fcckens aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden eine gestauchte Sonderform aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Bei der in der Konstruktionszeichnung (Anlage rop4) mit \u201e1d\u201c bezeichneten Nut handele es sich um eine seichte Nut im Sinne der Lehre des Streitpatents. Diese sei anhand eines Basisdreieckes mit der Basisseite 1,57 mm sowie den Schenkelseiten 1,721 mm und 2,066 mm (vgl. rot gestrichelte Linie bei der Nut \u201e1d\u201c in Anlage rop4) derart ausgebildet, dass eine Nutenflanke entlang der Seitenhalbierenden einer Seite des Basisdreiecks (Schenkelseite mit den Ma\u00dfen 2,066) sowie die andere Nutenflanke entlang einer Seite des Basisdreiecks verlaufe.<\/li>\n<li>Es sei unsch\u00e4dlich, dass die Nutenflanke nicht genau auf der Seitenhalbierenden (bei 1,033) liege. Denn die Vorgabe des Streitpatents \u201eentlang der Seitenhalbierenden\u201c sei nicht als exakte Ma\u00dfbezeichnungen zu verstehen, vielmehr reiche eine Orientierung an der Seitenhalbierenden aus.<\/li>\n<li>Die im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel bei der seichten Nut vorliegenden Toleranzen w\u00fcrden auch innerhalb der von dem Streitpatent zul\u00e4ssigen Differenzen liegen. Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene DIN ISO 2XXX lege keine f\u00fcr die Schl\u00fcssel ma\u00dfgeblichen Werte fest, weil sie keinen Bezug zu dem einschl\u00e4gigen technischen Gebiet aufweisen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen bewege sich die Abweichung der Seitenhalbierenden bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcsseln aber auch innerhalb des durch die DIN ISO 2XXX vorgegebenen ma\u00dfgeblichen Toleranzbereichs.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 30.11.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassen (dazu unter Ziff. I.), Auskunftserteilung (dazu unter Ziff. II.) und Schadensersatz dem Grunde nach (dazu unter Ziff. III.) zu, \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1, \u00a7 9 Satz 1 UWG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Gegen die Beklagte zu 1) besteht des Weiteren ein Aufwendungsersatzanspruch gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (dazu unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten ergibt sich aus \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 UWG<\/li>\n<li>Nach \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im gesch\u00e4ftlichen Verkehr irref\u00fchrende Angaben macht. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die angegriffenen Behauptungen, mit denen sich die Beklagten eines patentrechtlichen Schutzes f\u00fcr das von ihnen angebotene streitgegenst\u00e4ndliche Schl\u00fcsselsystem ber\u00fchmen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt unproblematisch vor, denn bei den angegriffenen Behauptungen, handelt es sich um werbende Aussagen, mit denen die Beklagten die F\u00f6rderung des eigenen Absatzes anstreben.<\/li>\n<li>Bei den Parteien handelt es sich auch um Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Kl\u00e4gerin stellt zwar selbst keine Schl\u00fcssel her, zu dem Kreis der Abnehmer der von ihr, der Kl\u00e4gerin, vertriebenen Maschinen, mit denen Nachschl\u00fcssel produziert werden k\u00f6nnen, geh\u00f6ren jedoch Schl\u00fcsseldienste. Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann auch gegen\u00fcber einem auf dem nachgelagerten Markt t\u00e4tigen Unternehmen entstehen, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013nachteilige Auswirkungen auch f\u00fcr den in der Lieferkette vorgeordneten Unternehmer entstehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Behauptungen stellen sich vor dem Hintergrund, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel der EPS-Serie nicht in den Schutzbereich des Streitpatents fallen, als irref\u00fchrend dar.<\/li>\n<li>Irref\u00fchrend ist eine Angabe, wenn sie bei den Adressaten eine Vorstellung erzeugt, die mit den wirklichen Verh\u00e4ltnissen nicht im Einklang steht und diese unrichtige Vorstellung f\u00fcr die Entschlie\u00dfung des angesprochenen Verkehrskreises relevant ist (Bornkamm\/ Feddersen, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, \u00a7 5, Rn. 1.171). Angaben im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 UWG sind Tatsachenbehauptungen, das hei\u00dft Informationen, mit denen der angesprochene Verkehrskreis eine inhaltlich nachpr\u00fcfbare Aussage verbindet (Bornkamm\/Feddersen, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, \u00a7 5, Rn. 1.21 f.).<\/li>\n<li>Angaben zum Patentschutz eines angebotenen Produkts sind als irref\u00fchrende Angaben nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG unzul\u00e4ssig, wenn das Produkt nicht (auch nicht auf \u00e4quivalente Art und Weise) in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt (BGH, GRUR 1985, 520 (521) \u2013 \u201eKonterhauben-Schrumpfsystem\u201c; Ullmann\/Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 146, Rn. 27).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer durch die angegriffenen Aussagen angesprochene Adressatenkreis, Endkunden mit einem Interesse an Gruppenschl\u00fcssel- oder Hauptschl\u00fcsselanlagen, bei denen es sich zumeist um Unternehmen oder Beh\u00f6rden handelt, versteht die in den Werbeprospekten enthaltenen angegriffenen Aussagen derart, dass s\u00e4mtliche Schl\u00fcssel des EPS-Systems unter einem patentrechtlichen Schutz stehen. Soweit die Beklagten auch die einzelnen Schl\u00fcssel des EPS-Systems mit dem Hinweis \u201epatented\u201c versehen, entnimmt der angesprochene Verkehrskreis dem, dass der jeweilige die Angabe enthaltende Schl\u00fcssel einem patentrechtlichen Schutz unterf\u00e4llt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEntgegen des Aussagegehalts der angegriffenen \u00c4u\u00dferungen verwirklichen die von den Beklagten vertriebenen Schl\u00fcssel der EPS-Serie die Lehre des Streitpatents jedoch nicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Streitpatent hat einen Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlagen zum Gegenstand. Einleitend nimmt es auf im Stand der Technik bekannte L\u00e4ngsprofilierungen von Schl\u00fcsseln und zugeh\u00f6rigem Schl\u00fcsselkanal des Schlosses Bezug, insbesondere der AT 371 XXX und der AT 385 XXX (Abs. [0002] des Streitpatents; Abs\u00e4tze ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Streitpatents). Solche Schl\u00fcssel und Schl\u00f6sser sind dazu geeignet, Variationsm\u00f6glichkeiten zu schaffen, und die missbr\u00e4uchliche Nachahmung zu erschweren.<\/li>\n<li>Ohne den Stand der Technik ausdr\u00fccklich zur kritisieren arbeitet es das Streitpatent als w\u00fcnschenswert heraus, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationen \u2013 auch bei einer Vielzahl von Variationsm\u00f6glichkeiten \u2013 m\u00f6glichst gro\u00df gehalten werden, um Fehlsperrungen durch Materialabnutzung oder Herstellungsungenauigkeiten vorzubeugen (Abs. [0002]). Hinzukomme, dass von bekannten Schl\u00fcsseln und Schl\u00f6ssern mit der Markenbezeichnung \u201eGPI\u201c Millionen vertrieben worden seien (Abs. [0003]). Im Hinblick auf diese k\u00f6nne es w\u00fcnschenswert sein, bestehende Schlie\u00dfanlagen auszubauen, und eine Kompatibilit\u00e4t zwischen den neu hinzukommenden Profilelementen und den bestehenden Elementen herbeizuf\u00fchren (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend macht es sich das Streitpatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Variationsm\u00f6glichkeiten vorbekannter Schl\u00fcssel zu erh\u00f6hen (Abs. [0002] i. V. m. [0004]), und so unter anderem die Kompatibilit\u00e4t bestehender Schlie\u00dfanlagen mit ausgetauschten neuen Elementen herzustellen und Gruppenschl\u00fcsselanlagen zu erweitern (Abs. [0018] \u2013 Abs. [0020]), ohne jedoch die Gefahr von Fehlsperrungen zu erh\u00f6hen (Abs. [0002], Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Die L\u00f6sung soll klagepatentgem\u00e4\u00df durch einen Schl\u00fcssel nach Streitpatentanspruch 1 mit den folgenden Merkmalen herbeigef\u00fchrt werden:<\/li>\n<li>1. Schl\u00fcssel f\u00fcr Zylinderschlossschlie\u00dfanlage,<\/li>\n<li>2. wobei in den Schl\u00fcsselflachseiten (1) L\u00e4ngsnuten (2, 3) vorgesehen sind<\/li>\n<li>2.1 deren Anordnung und Querschnitt zur Erzeugung von Schlie\u00dfvariationen variierbar sind,<\/li>\n<li>3. wenigstens eine<\/li>\n<li>Erste Alternative: tiefe Variationsnut in der Form einer L\u00e4ngsnut (3) ist vorgesehen,<\/li>\n<li>3.1 deren Querschnittsform ein Basisdreieck definiert,<\/li>\n<li>3.2 dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt,<\/li>\n<li>3.3 von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken;<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>Zweite Alternative: L\u00e4ngsnut ist vorgesehen,<\/li>\n<li>3.1 deren Querschnittsform ein halbiertes Basisdreieck definiert,<\/li>\n<li>3.2 dessen Basisseite in der Schl\u00fcsselflachseite liegt,<\/li>\n<li>3.3 von der sich die beiden anderen Seiten zu einer Kreuzungslinie (10) erstrecken,<\/li>\n<li>3.4 und wobei eine der Seiten als Halbierende (11) der Basisseite des Basisdreiecks auf der Mittell\u00e4ngsebene (12) liegt.<\/li>\n<li>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/li>\n<li>4. Zumindest eine weitere L\u00e4ngsnut ist als seichte Variationsnut vorgesehen,<\/li>\n<li>4.1 die dadurch ausgebildet ist, dass ausgehend vom Basisdreieck mindestens eine der Nutenflanken (12, 13) entlang der Seitenhalbierenden (121,131) einer der Seiten (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft, wobei<\/li>\n<li>4.2 die andere Nutenflanke (12, 13) entweder<\/li>\n<li>Erste Alternative: entlang der Seitenhalbierenden (131, 121) der anderen Seite (8, 9) des Basisdreiecks,<\/li>\n<li>oder<\/li>\n<li>Zweite Alternative: entlang der Seite (9, 8) des Basisdreiecks verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/li>\n<li>Die Lehre des Streitpatents beschreibt mit Anspruch 1 sechs Profilvarianten, die ausgehend von einem Basisdreieck gebildet werden k\u00f6nnen (Abs. [0011]). Dabei bildet das Basisdreieck eine Konstruktionsvorgabe f\u00fcr die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der jeweiligen L\u00e4ngsnut 3.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der nach der Lehre des Streitpatents sechs m\u00f6glichen Profilvariationen wird nachfolgend Figur 3 (verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die Merkmalsgruppe 3 des Streitpatentanspruchs 1 beschreibt die drei im Technikstand vorbekannten Variationsm\u00f6glichkeiten (Abs. [0009]), die in der Figur 3 mit den Darstellungen \u201ea\u201c, \u201eb\u201c und \u201eab\u201c illustriert sind. Die erste Variante der Merkmalsgruppe 3 nimmt dabei auf das Basisdreieck \u201eab\u201c Bezug, w\u00e4hrend die zweite Variante der Merkmalsgruppe 3 die Varianten \u201ea\u201c und \u201eb\u201c in den Blick nimmt, bei denen das Basisdreieck \u201eab\u201c geteilt ist.<\/li>\n<li>Erfindungswesentlich sind die mit der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Dreiecksvarianten, anhand derer weniger tief in der Schl\u00fcsselflachseite liegende Nuten ausgebildet werden (Abs. [0010], Abs. [0011]) \u2013 von dem Streitpatent deshalb auch als \u201eseichte\u201c Variationsnut bezeichnet. Die dadurch gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu geschaffenen Variationsm\u00f6glichkeiten lassen sich den Darstellungen \u201ec\u201c, \u201ed\u201c und \u201ecd\u201c der Figur 3 entnehmen. Dabei beschreibt Merkmal 4.1 zusammen mit der ersten Variante des Merkmals 4.2 das in der Figur 3 mit \u201ecd\u201c bezeichnete Profil und zusammen mit der zweiten Variante des Merkmals 4.2 die Profile \u201ec\u201c und \u201ed\u201c der Figur 3.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel der EPS-Serie verwirklichen die Lehre des Streitpatents weder unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df noch auf \u00e4quivalente Art und Weise.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien ist eine Auslegung der Merkmale 3, 3.1 und 4.1 erforderlich.<\/li>\n<li>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<br \/>\nNach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc stellt der Wortlaut eines europ\u00e4ischen Patents in der Verfahrenssprache (hier: deutsch) in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. Der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche in den anderen Amtssprachen des EP ist demgegen\u00fcber ohne Gewicht, denn er l\u00e4sst lediglich R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, wie der \u00dcbersetzer den Wortlaut in der Verfahrenssprache verstanden hat (BGH, NJW-RR 2000, 259 (262) \u2013 Spannschraube).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Merkmale der Merkmalsgruppe 3 befassen sich mit der Ausbildung einer ersten Variationsnut, die sich von der durch die Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Variationsnut dadurch unterscheidet, dass der Nutgrund tiefer in der Schl\u00fcsselfl\u00e4chenseite liegt. In der ersten Variante des Merkmals 3 hei\u00dft es deshalb auch \u201etiefe\u201c Variationsnut, w\u00e4hrend Merkmal 4 von einer \u201eseichten\u201c Nut spricht. Sowohl die Variationsnut der ersten Alternative des Merkmals 3 als auch diejenige der zweiten Alternative sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Querschnittsform ein Basisdreieck definiert (Merkmal 3.1), wobei das durch die Nut der zweiten Alternative definierte Basisdreieck ein gegen\u00fcber dem Basisdreieck der Nut der ersten Alternative \u201ehalbiertes\u201c Basisdreieck darstellt.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die mit den Merkmalen 3 und 3.1 verbundene Funktion, wie sie sich aus dem Beschreibungsinhalt ergibt und in den von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre angestrebten Erfolg einf\u00fcgt, erkennt der Fachmann das in dem Anspruchswortlaut in Bezug genommenen Basisdreieck als eine geometrische Gr\u00f6\u00dfe, mittels derer das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlich in dem Schl\u00fcssel ausgestalteten tiefen und seichten Variationsnuten beschreibbar ist.<\/li>\n<li>Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass es sich in dem in der Merkmalsgruppe 3 in Bezug genommenen Basisdreieck um dasselbe Basisdreieck wie nach Merkmalsgruppe 4 handelt. Das Heranziehen unterschiedlicher Basisdreiecke zur Beschreibung der tiefen und der seichten Nuten w\u00fcrde das Basisdreieck als gemeinsamen Bezugspunkt f\u00fcr die Beschreibung der tiefen und der seichten Nut entfallen lassen. Denn zu jeder Nut kann theoretisch ein \u201epassendes\u201c Basisdreieck entwickelt werden. Dadurch wird jedoch noch kein konkretes Verh\u00e4ltnis zwischen der tiefen und der seichten Nut geschaffen, wie es das Klagepatent beabsichtigt.<\/li>\n<li>Eine Abwandlung des Basisdreiecks durch Stauchen desselben, das hei\u00dft durch Ver\u00e4nderung der Seitenl\u00e4ngen des Basisdreiecks, ver\u00e4ndert die \u00fcbrigen, anhand des Basisdreiecks bestimmten geometrischen Gr\u00f6\u00dfen, die der Anspruchswortlaut in Bezug nimmt (&#8222;halbiertes Basisdreieck&#8220;, &#8222;Halbierende der Basisseite des Basisdreiecks&#8220;, &#8222;Seitenhalbierende einer der Seiten des Basisdreieckes&#8220;, &#8222;Seitenhalbierende der anderen Seite des Basisdreiecks&#8220;). Dann aber ver\u00e4ndert sich auch die Gr\u00f6\u00dfe der Querschnittsfl\u00e4chen der einzelnen Variationsnuten, was dem streitpatentgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg entgegensteht, erh\u00f6hte Variationsm\u00f6glichkeiten bei Vermeidung von Fehlsperrungen zu schaffen. Dieser Aspekt wird im Zusammenhang mit dem Merkmal 4.1 ausf\u00fchrlich diskutiert, weshalb auf die dortigen Ausf\u00fchrungen (lit. (b), (bb)) Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass \u2013 was die Beklagten geltend machen \u2013 in den Figuren 4 \u2013 6 mit der Bezugsziffer 2 eine L\u00e4ngsnut bezeichnet ist, deren Querschnittsform ein anderes Basisdreieck als dasjenige, was den mit der Kennziffer 3 bezeichneten Nuten zugrunde liegt, erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Bei der L\u00e4ngsprofilnut 2 in den Figuren 4 \u2013 6 handelt es sich um keine im Sinne der Lehre des Klagepatents &#8222;variierbare L\u00e4ngsnut&#8220;. Das l\u00e4sst sich zum einen bereits der grafischen Darstellung der Nut entnehmen, die nicht schraffiert ist. Zum anderen wird diese L\u00e4ngsprofilnut 2 auch in der ma\u00dfgeblichen Beschreibungsstelle in Abschnitt [0012] gerade nicht als Variationsnut beschrieben. Als solche werden nur die mit der Kennziffer 3 bezeichneten Nuten genannt. Die Ausgestaltung anderer als der Variationsnuten ist jedoch f\u00fcr die Lehre des Streitpatents unerheblich, und von dessen Schutzbereich daher auch nicht erfasst.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4 befasst sich in Abgrenzung zu der von dem Streitpatent vorgesehenen tiefen Variationsnut nach Merkmalsgruppe 3 mit der seichten Variationsnut. Merkmal 4.1 beschreibt dabei \u2013 ausgehend von dem Basisdreieck \u2013 die Lage einer Nutenflanke in ihrem Verh\u00e4ltnis zur Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks. Die Merkmalsgruppe 4.2 befasst sich demgegen\u00fcber mit der Anordnung der anderen Nutenflanke.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut des Merkmals 4.1 \u201eentlang der Seitenhalbierenden\u201c gibt jedenfalls eine Ausrichtung der Nutenflanke an der Seitenhalbierenden vor. Bei einem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis ist eine Betrachtung, wonach die Nutenflanke exakt auf der Seitenhalbierenden verlaufen muss, nicht zwingend. Vielmehr ist mit dem Wortsinn \u201eentlang\u201c grunds\u00e4tzlich auch eine in Verlauf und r\u00e4umlicher Ausrichtung an der Seitenhalbierenden orientierte Nutenflanke vereinbar.<\/li>\n<li>Dass sich die geometrische Bezugsfigur in Form des Basisdreiecks auch im \u00dcbrigen nicht in einem streng mathematischen Sinne in der tats\u00e4chlichen Nut wiederfinden muss, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus Figur 7, die ein in der Praxis bevorzugtes Nutenschema analog der Figur 2 zeigt (Abs. [0016]). Bei dieser ist der Nutengrund in einer abgerundeten Form dargestellt, sind die Seitenschenkel mithin nicht als Gerade im streng mathematischen Sinne, sondern vielmehr als eine Kurve ausgebildet. Des Weiteren verlaufen die Seitenflanken des Dreiecksmusters \u201ea\u201c bzw. \u201eb\u201c (orientiert an Figur 3) nicht auf der Seitenhalbierenden 11. Diese Abweichungen werden dem Fachmann im Zusammenhang mit der zu der Figur 7 geh\u00f6renden Beschreibung in Abschnitt [0016] auch insoweit erl\u00e4utert, dass die dargestellte Form \u201edie beim Herstellen der L\u00e4ngsnuten und ihm Gebrauch erforderlichen Spiele zwischen den aneinander gleitenden Metallfl\u00e4chen ber\u00fccksichtigt\u201c. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass das Streitpatent solche Toleranzen, die fertigungstechnische oder gebrauchsbedingte Gr\u00fcnde haben, zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Der Fachmann leitet aus der Figur 7 hingegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr weitergehende Toleranzen her. Denn er erblickt in der Zeichnung, die weder Ma\u00dfangaben noch eine Wiedergabe des Basisdreiecks enth\u00e4lt, eine schematische Darstellung.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDer Fachmann nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass der Anspruchswortlaut mit \u201eHalbierende\u201c (Merkmal 3.2 in der zweiten Variante) bzw. \u201eSeitenhalbierenden\u201c (Merkmal 4.1 und Merkmal 4.2 in der ersten Variante) Begrifflichkeiten w\u00e4hlt, die mit zahlen- und mengenm\u00e4\u00dfigen Vorgaben insoweit vergleichbar sind, als damit bei sprachlich-philologischer Betrachtung grunds\u00e4tzlich die Teilung einer Menge in zwei gleich gro\u00dfe Einheiten verbunden ist. Solche Vorgaben schlie\u00dfen zwar nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse Unsch\u00e4rfe als mit dem technischen Sinngehalt vereinbar ansieht (BGH, Urt. v. 14.06.2016, Az.: X ZR 29\/15, Rn. 77 \u2013 Pemetrexed, zitiert nach juris), weshalb er \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vorliegend auch durch die Herstellung oder die Verwendung bedingte Abweichungen als unsch\u00e4dlich erachtet. Jedoch wird er die gesch\u00fctzte Lehre im Hinblick auf weitergehende Abweichungen bereits durch den Anspruchswortlaut in gewissem Umfang begrenzt sehen.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung weiter gest\u00e4rkt.<\/li>\n<li>Das Basisdreieck w\u00fcrde n\u00e4mlich seine Funktion als Bezugspunkt zur Beschreibung sowohl der tiefen als auch der seichten Variationsnut verlieren, wenn eine zu starke Abweichung von den an das Basisdreieck angelehnten Vorgaben erfolgt. Mit dem Basisdreieck als Bezugspunkt verbindet der Fachmann auch einen unmittelbar durch das Streitpatent angestrebten Erfolg. Insoweit l\u00e4sst sich der Beschreibung des Streitpatents bereits im Zusammenhang mit dem vorbekannten Technikstand der Hinweis entnehmen, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Variationsm\u00f6glichkeiten m\u00f6glichst gro\u00df zu halten sind, weil Materialabnutzungen oder Herstellungsungenauigkeiten andernfalls Fehlsperrungen zur Folge haben k\u00f6nnen (Abs. [0003]). Solche Fehlsperrungen stehen dem durch das Streitpatent vorgesehenen Zusammenspiel der Variationsm\u00f6glichkeiten (Abs. [0018] \u2013 Abs. [0019]) entgegen. Im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre findet auch deshalb in Abschnitt [0011],<\/li>\n<li>\u201eTrotz der hohen Zahl dieser Variationsm\u00f6glichkeiten sind die Querschnittsfl\u00e4chen der einzelnen Variationselemente gro\u00df genug, um die n\u00f6tige Schlie\u00dfsicherheit zu bieten.\u201c,<\/li>\n<li>gesonderte Erw\u00e4hnung, dass die Steigerung der Variationsm\u00f6glichkeiten der gesch\u00fctzten Lehre zu keiner gr\u00f6\u00dferen Gefahr von Fehlsperrungen f\u00fchrt. Danach verbleiben die einzelnen Querschnittsfl\u00e4chen der m\u00f6glichen Varianten gro\u00df genug, um sich auch bei einer Materialabnutzung und im Rahmen des Herstellungsvorgangs in Form und Ausma\u00df nicht in einem Umfang anzugleichen oder gar aufzul\u00f6sen, der Fehlsperrungen nahelegt. Auch dies zeigt dem Fachmann an, dass ein zu starkes Abweichen von den durch das Basisdreieck beschriebenen Ausgestaltungen der Nuten, zu einer in dem beschriebenen Sinne nachteiligen Reduzierung der Gr\u00f6\u00dfe der Querschnittsfl\u00e4chen f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des unter Ziff. (1) dargelegten Verst\u00e4ndnisses von der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Lehre fehlt es insbesondere an einer Verwirklichung der Merkmale 3\/ 3.1 und 4.1.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie auf der Grundlage der Konstruktionszeichnung Anlage rop3\/ Anlage rop4 hergestellten Schl\u00fcssel des EPS-Systems machen von Merkmal 3 und Merkmal 3.1 \u2013 in keiner der beiden m\u00f6glichen Alternativen \u2013 Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Konstruktionszeichnungen lassen zwar mit der als &#8222;1d&#8220; bezeichneten Nut eine Nut erkennen, die weniger tief in die Schl\u00fcsselfl\u00e4che hineinreicht als die anderen Nuten, die sich demgegen\u00fcber dann als tiefe Variationsnuten darstellen. Die Querschnittsform der tiefen Nut ist jedoch nicht im streitpatentgem\u00e4\u00dfen Sinne auf das Basisdreieck zur\u00fcckf\u00fchrbar, welches zur Beschreibung der Nut &#8222;1d&#8220; herangezogen wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nAuch verwirklichen die streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00fcssel das Merkmal 4.1 nicht.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Konstruktionszeichnung, vorgelegt als Anlage rop4 (bzw. mit Abweichungen im Hinblick auf die eingezeichnete Seitenhalbierende der Nut \u201e1d\u201c als Anlage rop3), verl\u00e4uft die Nutflanke nicht im Sinne des Streitpatents \u201eentlang der Seitenhalbierenden einer der Seiten des Basisdreiecks\u201c. Sie ist vielmehr in einem aus dem Schutzbereich des Streitpatents herausf\u00fchrenden Umfang von dieser beabstandet.<\/li>\n<li>Bezugnehmend auf Anlage rop4 verl\u00e4uft die tats\u00e4chliche (linke) Nutenflanke in einigem Abstand oberhalb der Seitenhalbierenden des Basisdreiecks. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt \u2013 insoweit unbestritten \u2013 einen Maximalabstand von 0,8 mm vor. Dieser erscheint schon vor dem Hintergrund, dass die Bauteile beim Schl\u00fcsselbau in Millimetern bemessen werden, eine erhebliche Abweichung im Hinblick auf die sich daraus ergebende Ver\u00e4nderung der Querschnittsfl\u00e4che zu bedeuten.<\/li>\n<li>F\u00fcr ein im Sinne der Lehre des Klagepatents erhebliches Abweichen spricht weiter auch ein Abgleich des von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Winkel zwischen tats\u00e4chlicher Nutenflanke und Seitenhalbierender ermittelte Winkelma\u00dfes von mindestens 5\u00ba, dem die Beklagten nicht entgegentreten, mit den durch die DIN ISO 2XXX vorgegebenen Werten.<\/li>\n<li>Die n\u00e4her bezeichnete DIN enth\u00e4lt Allgemeintoleranzen f\u00fcr L\u00e4ngen- und Winkelma\u00dfe. In der Einf\u00fchrung des ersten Teils der Norm (Anlage K12, S. 2) hei\u00dft es unter anderem:<\/li>\n<li>\u201eFormelemente f\u00fcr Bauteile haben immer Ma\u00dfe und eine geometrische Gestalt. Wegen der Ma\u00dfabweichungen und der Abweichungen von den geometrischen Eigenschaften (Form, Richtung und Lage) sind f\u00fcr die Funktion des Bauteils Toleranzen erforderlich; werden sie \u00fcberschritten, dann wird die Funktion beeintr\u00e4chtigt.&#8220;<\/li>\n<li>Dass diese Vorgaben auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Schl\u00fcsseltechnik grunds\u00e4tzlich Bedeutung haben, geben die Konstruktionszeichnungen der Beklagten (Anlage rop3 und Anlage rop4) selbst zu erkennen, aus denen ein Verweis auf den Standard hervorgeht.<\/li>\n<li>Nach der DIN ist als Grenzma\u00dfstab f\u00fcr Winkelma\u00dfe f\u00fcr einen L\u00e4ngenbereich von bis zu 10 mm f\u00fcr den k\u00fcrzeren Schenkel des betreffenden Winkels in den Toleranzklassen \u201efein\u201c bzw. \u201emittel\u201c, lediglich ein Wert von +\/- 1\u00ba angegeben (Anlage K12, S. 3, Tabelle 3), so dass insoweit eine \u00dcberschreitung vorliegt.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDas Merkmal 4.1 wird auch dann nicht verwirklicht, wenn man nicht auf das in der Zeichnung Anlage rop 4 mit rot gestrichelten Linien dargestellte Basisdreieck, sondern auf das in der Illustration nach Anlage rop3 (nachfolgend auszugsweise wiedergegeben)<\/li>\n<li>mit einer blau gestrichelten Linie wiedergegebene untere Dreieck abstellt.<\/li>\n<li>Dem steht schon entgegen, dass die Basisl\u00e4nge des unteren Dreiecks durch den Nuteingang nicht abgebildet wird. Nach der Lehre des Streitpatents (Merkmal 4.1 &#8222;ausgehend von dem Basisdreieck&#8220;) orientiert sich jedoch auch die Querschnittsform der seichten Variationsnut an dem Basisdreieck, mithin auch an der Basisseite. Gegenteiliges tragen auch die Beklagte auf eine entsprechende Kritik der Kl\u00e4gerin nicht vor. Sie beziehen sich vielmehr allein auf das insoweit nicht ma\u00dfgebliche Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge der Seite des gestauchten Dreiecks, an dem die Seitenhalbierende ansetzt (bezogen auf Anlage rop3: 0,977), und der Seitenl\u00e4nge des unteren Dreiecks (Anlage rop3: 1,753).<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass die Schl\u00fcssel des EPS-Systems dadurch in \u00e4quivalenter Art und Weise von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, dass statt einer seichten Variationsnut, die im Sinne des Merkmal 4.1 entlang der Seitenhalbierenden eines Basisdreiecks verl\u00e4uft, eine Nutenflanke entsteht, die entlang der Seitenhalbierenden einer Seite eines gestauchten Basisdreiecks verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Es bestehen bereits Zweifel an der Gleichwirkung des Austauschmittels, weil bei der Ausrichtung an unterschiedlichen Basisdreiecken die Gefahr von Fehlsperrungen nicht mehr gleicherma\u00dfen gering erscheint. Insbesondere kann dies dazu f\u00fchren, dass dadurch Querschnittsfl\u00e4chen entstehen, die sich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe nicht mehr in einer Fehlsperrungen reduzierenden Art und Weise unterscheiden (vgl. Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Jedenfalls kann aber auch von einer Gleichwertigkeit nicht ausgegangen werden. Wie im Rahmen der Auslegung (vgl. Ziff. (1)) aufgezeigt, verbindet der Fachmann mit der Lehre des Streitpatents eine Ausrichtung der tats\u00e4chlichen Nuten an einem Basisdreieck, im Hinblick auf eine Nutenflanke der seichten Nut insbesondere eine Ausrichtung entlang der Seitenhalbierenden. Abweichungen von diesen geometrischen Vorgaben erachtet er nur in einem geringen Umfang, soweit aufgrund von Herstellung oder Verwendung erforderlich, als von dem Schutzbereich erfasst. Dies ber\u00fccksichtigend, zieht er das abgewandelte Mittel gerade nicht als mit der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertig in Betracht. Er schlie\u00dft diese vielmehr aus.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie angegriffenen Behauptungen sind auch geeignet, die Willensentschlie\u00dfung des angesprochenen Verkehrskreises in wettbewerblich relevanter Art und Weise zu beeinflussen. Da der Verkehrskreis mit der Kennzeichnung einer Ware als durch ein Patent gesch\u00fctzt eine besondere Produktqualit\u00e4t sowie eine Ausschlie\u00dflichkeitsstellung des anbietenden Unternehmens verbindet, wird er sich \u00fcber das Vorhandensein von Konkurrenzprodukten allenfalls eingeschr\u00e4nkt informieren.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie festgestellte Rechtsverletzung indiziiert die Wiederholungsgefahr, die vorliegend auch nicht dadurch ausger\u00e4umt ist, dass die Beklagten eine ernsthafte und endg\u00fcltige Erkl\u00e4rung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, es zu unterlassen, die ihnen vorgeworfenen Aussagen zu behaupten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann nicht nur verlangen, dass die Beklagten Aussagen unterlassen, aus denen sich ergibt, dass s\u00e4mtliche Schl\u00fcssel des EPS-Systems einem patentrechtlichen Schutz unterfallen. Die Beklagten trifft vielmehr auch eine Unterlassungspflicht im Hinblick auf Behauptungen, wonach einzelne Schl\u00fcssel des EPS-Systems patentrechtlich gesch\u00fctzt sind.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass s\u00e4mtliche der bisher vertriebenen Schl\u00fcssel des EPS-Systems dadurch gekennzeichnet sind, dass sie eine weniger tief in der Schl\u00fcsselfl\u00e4chenseite liegende Nut an dem Schl\u00fcsselr\u00fccken wie aus der Konstruktionszeichnung der Anlage rop4 ersichtlich aufweisen. Die so beschaffenen Schl\u00fcssel unterfallen \u2013 wie aufgezeigt \u2013 dem Schutzbereich des Streitpatents nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte gegen ein auf die Behauptung eines patentrechtlichen Schutzes einzelner Schl\u00fcssel gerichtetes Unterlassungsgebot einwendet, es sei auch eine Konstruktion anderer Schl\u00fcssel innerhalb des EPS-Systems denkbar, die so ausgestaltet sind, dass sie von der Lehre des Streitpatents erfasst sind, sind diese vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich, erstreckt sich der Unterlassungstenor mithin nicht auf diese.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich in dem begehrten Umfang aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruch ist anerkannt, dass zu dessen Vorbereitung und Durchsetzung ein akzessorischer Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bestehen kann (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 35. Auflage, 2017, \u00a7 9, Rn. 4.4 und Rn. 4.5).<\/li>\n<li>Dies setzt voraus, dass die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das hei\u00dft ohne unbillig belastet zu werden, zu geben vermag (a.a.O).<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist unverschuldet in Unkenntnis \u00fcber die von ihr begehrten Informationen, die den internen Gesch\u00e4ftsbereich der Beklagten betreffen. Es ist auch weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Beklagten durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unzumutbar belastet werden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bedarf die Kl\u00e4gerin der begehrten Ausk\u00fcnfte auch zur Bezifferungen des ihr nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. III. zustehenden Schadensersatzanspruchs.<\/li>\n<li>Bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen besteht zwar regelm\u00e4\u00dfig nur ein Auskunfts-, und kein Rechnungslegungsanspruch (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, 2017, \u00a7 9, Rn. 4.7b). Die von der Kl\u00e4gerin begehrten Ausk\u00fcnfte bewegen sich jedoch aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden innerhalb dieser Grenze.<\/li>\n<li>Die Schadensberechnung nach \u00a7 9 UWG vollzieht sich auch im Lauterkeitsrecht nach \u00a7\u00a7 249 BGB (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 9, Rn. 1.23), obgleich die Grunds\u00e4tze der dreifachen Schadensberechnung hier grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall \u2013 keine Anwendung finden (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 9, Rn. 1.36b). Gem. \u00a7\u00a7 251 ff. BGB ist der sog. Marktverwirrungsschaden zu ersetzen. Dabei handelt es sich um den durch die Marktverwirrung eingetretenen tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gensschaden eines Unternehmens in Gestalt der Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung, seiner Kennzeichen oder seiner Produkte. Er zeigt sich beispielsweise im Umsatzr\u00fcckgang oder dem Verlust von Kunden (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 9, Rn. 1.30 und Rn. 134). Daneben ist der entgangene Gewinn nach \u00a7 252 Satz 2 BGB erstattungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die vorliegend begehrten Angaben betreffen Art, Inhalt, Zeitpunkt, Dauer sowie Intensit\u00e4t der Verletzungshandlungen und bieten daher einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen zu erstattenden Schaden (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 9, Rn. 1.34).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gem. \u00a7 9 Satz 1 UWG zu. Die Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner im Sinne von \u00a7 421 BGB.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 9 Satz 1 UWG ist derjenige, der eine nach \u00a7 3 UWG unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.<\/li>\n<li>Vorliegend ist ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verhalten der Beklagten anzunehmen, weil eine \u00dcberpr\u00fcfung der beworbenen Produkte, ggf. unter Einholung rechts- und\/ oder patentanwaltlichen Rats, offengelegt h\u00e4tte, dass Schl\u00fcssel dem Schutzbereich des Streitpatents nicht unterfallen. Die Beklagten tragen auch nicht vor, dass sie dies vor Beginn der Behauptung der werbenden Aussagen besonderes \u00fcberpr\u00fcft haben.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin eine Auskunft ab dem 01. Januar 2013 begehrt, ist dies nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das Streitpatent bereits erteilt (Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung datiert vom 11.07.2012).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Entstehung eines Schadens ist in ausreichendem Umfang wahrscheinlich. Zudem ist die Kl\u00e4gerin unverschuldet \u00fcber den Umfang der verletzenden Handlungen im Unklaren.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEin Anspruch auf Ersatz der durch das rechtsanwaltliche Abmahnschreiben vom 10.05.2016 (Anlage K8) entstandenen Kosten steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem. \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.<\/li>\n<li>Die Vorschrift gew\u00e4hrt dem berechtigt Abmahnenden gegen den Verletzer einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.<\/li>\n<li>Die Abmahnung ist aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung gerechtfertigt. Sie war auch erforderlich, um der Beklagten zu 1) eine M\u00f6glichkeit aufzuzeigen, den Gl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.<\/li>\n<li>Der Aufwendungsersatzanspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechfertigt.<\/li>\n<li>Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 51 Abs. 2 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin vorprozessual gegen die Beklagte zu 1) Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht.<\/li>\n<li>Insoweit erscheint der Ansatz eines Gesamtgegenstandswertes von EUR 100.000,- angemessen. Der Angabe des Gegenstandswertes durch den Gl\u00e4ubiger kommt insoweit eine erhebliche indizielle Bedeutung zu (K\u00fchnen, ebd., Rn. J.130). Die Beklagte zu 1) tritt dem angesetzten Gegenstandswert vorliegend auch nicht entgegen.<\/li>\n<li>Auch der Ansatz einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die rechtsanwaltliche T\u00e4tigkeit ist angemessen. Zwar \u00fcbersteigt dieser die sich aus \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG ergebende 1,3 Regelgeb\u00fchr. Dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu kl\u00e4renden patent- und lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen vertretbar. Die Beklagte zu 1) hat auch die geltend gemachten Abmahnkosten insoweit nicht beanstandet.<\/li>\n<li>Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage des Ausgef\u00fchrten ergibt sich die folgende Berechnung:<br \/>\n1,5 x 1.503,00 \u20ac = 2.254,50 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 2.274,50 \u20ac<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDen Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 2 GKG auf EUR 150.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li>Die gegen\u00fcber der Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von EUR 100.000,- h\u00f6here Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich daraus, dass sich die Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin \u2013 wie diese mit ihrem Abmahnschreiben vom 10.05.2016 (Anlage K8) erkennen l\u00e4sst \u2013 lediglich auf eine Beklagte bezieht. Die demgegen\u00fcber h\u00f6here Streitwertfestsetzung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Kl\u00e4gerin vorliegend zwei Beklagte in Anspruch nimmt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2727 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a014. 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