{"id":7431,"date":"2017-12-14T17:00:24","date_gmt":"2017-12-14T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7431"},"modified":"2018-05-02T11:36:54","modified_gmt":"2018-05-02T11:36:54","slug":"4a-o-44-16-drehratensensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7431","title":{"rendered":"4a O 44\/16 &#8211; Drehratensensor"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2726<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 44\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtstreits.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten und eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 132 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 20.03.2008 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 05.04.2007 der DE 10 2007 017 XXX angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16.12.2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 24.06.2015 die Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob vor dem Bundespatentgericht unter dem 07.09.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (vgl. Anlagenkonvolut FBD B1). In dem unter dem Aktenzeichen 2 Ni 45\/16 (EP) gef\u00fchrten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen. Am 18.10.2017 erlie\u00df das Bundespatentgericht einen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG (vgl. Anlage K10) zur Vorbereitung der auf den 08.02.2018 angesetzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201cDrehratensensor zur Detektion einer Drehung \u03a9, um die der Sensor gedreht wird,<\/li>\n<li>wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen fl\u00e4chig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfl\u00e4che befindet,<\/li>\n<li>wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und teilweise entkoppelt sind,<\/li>\n<li>wobei die Drehung \u03a9 dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Fl\u00e4chenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird, wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Fl\u00e4chenebene heraus verkippen kann,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte verkippbare Masse (3,4) \u00fcber symmetrisch angeordnete Au\u00dfenanker (7) mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die R\u00fcckstellung der genannten Verkippung durch die Au\u00dfenanker (7) unterst\u00fctzt wird.\u201d<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Nach Abs. [0043] der Beschreibung des Klagepatents ist in Fig. 2 eine innere Masse 3 gezeigt, die \u00fcber Federstrukturen 5 zentral an einem Ankerpunkt 1 befestigt ist. Eine \u00e4u\u00dfere Massenstruktur 4 ist \u00fcber Federstrukturen 6 mit der inneren Masse 3 verbunden. Zus\u00e4tzlich sind an der \u00e4u\u00dferen Masse 4 Federstrukturen 7 angebracht. Diese verbinden die Masse mit au\u00dfenliegenden, festen Ankerpunkten 2. Die gesamte freitragende Sensorstruktur ist somit am zentralen Ankerpunkt sowie an peripheren \u00e4u\u00dferen Ankerpunkten befestigt.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz und geh\u00f6rt der A-Unternehmensgruppe an. Die Beklagte betreibt eine englisch-sprachige Internetseite www.A.com auf der A-Gyroskope mit den Teilenummern \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, letzteres auch in der Version \u201eCTR\u201c, pr\u00e4sentiert wurden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) und f\u00fcr die in einer Tabelle \u201eSample &amp; Buy\u201c in der Spalte \u201eOrder from Distributors\u201c ein Button \u201eDistributor Availability\u201c vorhanden war. \u00dcber den Button \u201eDistributor Availability\u201c gelangte man zu einer \u00dcbersicht von Unternehmen, wobei u.a. die Internetseite der D E (www.D.de) verlinkt ist und als \u201eRegion\u201c \u201eWorldwide\u201c angegeben ist. Daneben ist auch das Unternehmen Arrow mit der \u201eRegion\u201c \u201eEurope\u201c angegeben. \u00dcber diesen Link gelangt man auch auf eine deutsch-sprachige Seite von Arrow, \u00fcber die man angegriffene Ausf\u00fchrungsformen erwerben kann.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden Aufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B von S. 24 f. der Klageschrift (Bl. 24 f. GA) eingeblendet, bei denen die (jeweils zwei) Antriebsmassen gelb und die Detektionsmassen rosa umrandet sind:<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden Antriebsmassen \u00fcber Fingerelektroden in eine translatorische Oszillation l\u00e4ngs der X-Achse angeregt. Diese Oszillation wird mittels Federn auf die weiter innen liegenden Detektionsmassen \u00fcbertragen. Unter der Einwirkung der Corioliskraft verkippen beide Massen aus der X-Y-Ebene.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die von der Beklagten auf ihrer Internetseite pr\u00e4sentierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden f\u00fcr den deutschen Markt angeboten. Dass die Bestellung \u00fcber andere Unternehmen abgewickelt werde, \u00e4ndere nichts am Angebot der Beklagten. Zudem best\u00e4tige die F GmbH im Parallelverfahren, dass sie angegriffene Ausf\u00fchrungsformen von der Beklagten im Inland geliefert bekomme.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die vom Anspruch verlangte teilweise Entkopplung sei auch bei solchen Ausgestaltungen gegeben, die eine schwache \u00dcbertragung von Bewegungsenergie in Bezug auf den entkoppelten Freiheitsgrad von der einen auf die andere Masse zulassen. Es sei patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich, dass eine Schwingungsmode (Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rschwingung) vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen wird, w\u00e4hrend die andere Schwingungsmode vollst\u00e4ndig entkoppelt ist. Dies belegten die Unteranspr\u00fcche 4 und 5, die eine verminderte \u00dcbertragung als gleichwertige Alternative zur Entkopplung zum Gegenstand haben. Ferner lehre Anspruch 15 eine bestimmte Verbindung der beiden Massen, um eine solche abgeschw\u00e4chte Kopplung zu erreichen, was auch in Abs. [0033] der Klagepatentschrift beschrieben werde. Eine solche verminderte Kopplung bewirke, dass zwar beide Massen schwingen, aber ggf. mit unterschiedlichen Amplituden. Die \u201eweiche Kopplung\u201c sowie die Au\u00dfenanker erm\u00f6glichten nach der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine g\u00fcnstige Balance zwischen der Sensitivit\u00e4t der Detektion und der Sticking-Neigung.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde die durch die Corioliskraft verursachte Verkippung (Sekund\u00e4rschwingung) einer der beiden Massen aus der X-Y-Ebene heraus nur schwach auf die andere Masse \u00fcbertragen, so dass die beiden Massen in dieser sekund\u00e4ren Schwingungsmode anspruchsgem\u00e4\u00df entkoppelt seien. Soweit die Beklagte dies bestreitet, w\u00fcrden \u00dcbertragungsverluste nicht ausreichend dargelegt. Aufgrund der Ausgestaltung der Transferfeder und der Lamellen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00fcsse es zu einer st\u00e4rkeren Entkopplung kommen.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2017 hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, Berechnungen im Hause der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten ergeben, dass sich aufgrund der Form und Struktur der Transferfeder ein \u00dcbertragungsverlust von 30 % gegen\u00fcber einer starren Kopplung ergeben m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Aber selbst wenn man \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin unzutreffend \u2013 von einer fehlenden Entkopplung zwischen den oben gezeigten Massen ausgehen sollte, l\u00e4ge dennoch eine Verwirklichung dieses Merkmals bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor. Antriebs- und Detektionsmassen k\u00f6nnten als jeweils einheitliche Antriebsmasse angesehen werden, die im \u201eRoll Mode\u201c auch verkippe. Zur Veranschaulichung des Kl\u00e4gervortrags wird nachfolgend die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Abb. 5 von S. 12 ihres Schriftsatzes vom 08.11.2017 (Bl. 154 GA) verkleinert eingeblendet, bei der die Antriebsmassen nach dieser zweiten Sichtweise blau umrandet sind:<\/li>\n<li>Die (Prim\u00e4r-) Schwingung dieser einheitlichen (hilfsweisen) Antriebsmasse wird \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber Umlenkfedern in den Ecken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die oben und unten des Zentrums liegenden Massen \u00fcbertragen, bei denen es sich nach Ansicht der Kl\u00e4gerin um Detektionsmassen handelt. Diese Massen k\u00f6nnen im Pitch-Mode aus der X-Y-Ebene verkippen, wobei eine Drehung um die X-Achse detektiert werden kann. Die Sekund\u00e4rschwingung werde dabei nicht \u00fcbertragen, so dass eine Entkopplung gegeben sei.Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eVerkippung\u201c einer Masse k\u00f6nne nicht in einer Parallelversetzung, also einer Absenkung oder Anhebung, bestehen. Dies zeige schon der allgemeine Sprachgebrauch, von dem das Klagepatent nicht abweiche.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagte meint, sei das Klagepatent nicht auf zwei konkrete Ausf\u00fchrungsvarianten beschr\u00e4nkt. Es sei patentgem\u00e4\u00df weder eine vollst\u00e4ndige Kopplung \/ Entkopplung erforderlich (s.o.), noch m\u00fcsse die Einwirkung der Corioliskraft auf die au\u00dfen angeordnete Masse unmittelbar sein. In Abs. [0014] des Klagepatents werde eine mittelbare Einwirkung der Corioliskraft beschrieben. Weiterhin schlie\u00dfe das Klagepatent nicht aus, dass beide Massen verkippbar sind.<\/li>\n<li>Hiernach sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zweifelsfrei verwirklicht, da dort \u2013 unstreitig \u2013 beide Massen unter Einwirkung der Corioliskraft verkippen.<\/li>\n<li>Bei der im Anspruchswortlaut erw\u00e4hnten \u201egenannten[n] verkippbaren[n] Masse\u201c, deren Verkippungsr\u00fcckstellung mit Au\u00dfenankern unterst\u00fctzt wird, handele es sich um genau die au\u00dfenliegende Masse, die zuvor im Anspruchswortlaut angesprochen wird und bei der es sich um die Detektions- oder um die Antriebsmasse handeln k\u00f6nne. Dies zeige schon die Verwendung des Singulars im Anspruchswortlaut; die beiden Bezugszeichen (3, 4) zeigten im \u00dcbrigen nur an, dass es sich dabei um die Antriebs- oder die Detektionsmasse handeln k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Au\u00dfenanker m\u00fcssten patentgem\u00e4\u00df eine nachhaltige Befestigung der au\u00dfenliegenden Masse mit dem Substrat erm\u00f6glichen und einen R\u00fcckstellbeitrag leisten. Bei rechteckigen oder quadratischen Anordnungen setze deren \u201esymmetrische\u201c Anordnung das Vorhandensein von Ankern an allen vier Ecken voraus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Dies belege der Hinweis des Bundespatentgerichts vom 18.10.2017 (Anlage K10).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Drehratensensoren zur Detektion einer Drehung \u2126, um die der Sensor gedreht wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen fl\u00e4chig in einer xy-Ebene oberhalb der Substratoberfl\u00e4che befindet, wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse und eine Detektionsmasse aufweist, die in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und teilweise entkoppelt sind, wobei die Drehung \u2126 dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Fl\u00e4chenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird, wobei diejenige der beiden Massen, die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Fl\u00e4chenebene heraus verkippen kann,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte verkippbare Masse \u00fcber symmetrisch angeordnete Au\u00dfenanker mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die R\u00fcckstellung der genannten Verkippung durch die Au\u00dfenanker unterst\u00fctzt wird;<br \/>\n(Anspruch 1 von EP 2 132 XXX &#8211; unmittelbare Verletzung)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juni 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, sowie<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege<br \/>\n(Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. d) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 24.07.2015 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und ab dem 24.07.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 23. Juli 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Juli 2015 entstanden ist und noch entsteht.<\/li>\n<li>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Unterlassung und R\u00fcckruf einerseits sowie f\u00fcr die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung andererseits sowie f\u00fcr den Kostenpunkt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber den Rechtsbestand des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 132 XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei mangels internationaler Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts schon unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine inl\u00e4ndische Benutzungshandlung der Beklagten schl\u00fcssig ergebe. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen \u2013 unstreitig \u2013 nicht \u00fcber die Internetseite der Beklagten (www.A.com) selbst erworben werden, mit Ausnahme von Mustern. Die Internetseite sei nicht ans Inland gerichtet, da sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine .com-Domain hat und in englischer Sprache gehalten sei. Auf den Internetseiten wird man zu unabh\u00e4ngigen H\u00e4ndlern weitergeleitet. Mit Stand 13.10.2017 werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch als \u201enicht erh\u00e4ltlich\u201c auf der Internetseite angezeigt. Durch eine Verlinkung werde die Beklagte nicht f\u00fcr die Inhalte fremder Internetseiten verantwortlich.<\/li>\n<li>Ferner werde das Klagepatent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/li>\n<li>Patentgem\u00e4\u00df solle keine Entkopplung der Massen erfolgen, sondern es m\u00fcssten die Schwingungsmoden entkoppelt sein. Das Klagepatent verlange, dass von den genau zwei Schwingungen \u2013 der Prim\u00e4r- und der Sekund\u00e4rschwingung \u2013 eine vollst\u00e4ndig entkoppelt sein m\u00fcsse. Das Klagepatent mache in Abs. [0008] deutlich, dass eine unvollst\u00e4ndige Entkopplung nachteilig sei. Die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 st\u00e4nden der Vorgabe einer vollst\u00e4ndigen Entkopplung nicht entgegen; diese beschrieben nur die Verbindungselemente n\u00e4her. Der Wortlaut \u201everhindern oder vermindern\u201c beziehe sich gerade nicht auf den Grad der Entkopplung; insbesondere, da nicht klargestellt werde, ob die Verbindungselemente alleine oder nur mitverantwortlich f\u00fcr die Entkopplung sein sollen. Jedenfalls m\u00fcsse eine Entkopplung soweit technisch m\u00f6glich erfolgen. \u201eVermindern\u201c k\u00f6nne sich allenfalls darauf beziehen, dass eine 100-prozentige Entkopplung nahezu unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Hiernach d\u00fcrfe anspruchsgem\u00e4\u00df also jeweils nur die Prim\u00e4r- oder nur die Sekund\u00e4rschwingung von der einen auf die andere Masse \u00fcbertragen werden. Ist die Sekund\u00e4rschwingung (die von der Corioliskraft angeregt wird) entkoppelt, d\u00fcrfe nur eine der beiden Massen verkippen. Die beiden Massen d\u00fcrften also anspruchsgem\u00e4\u00df nie beide Schwingungsmoden identisch ausf\u00fchren.<\/li>\n<li>Hiervon wichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ab. Bei ihnen seien die beiden Schwingungsmoden nicht \u201eteilweise entkoppelt\u201c im Sinne des Klagepatents. Beide Schwingungsmoden, sowohl die Prim\u00e4r- als auch die Sekund\u00e4rschwingung, w\u00fcrden zwischen der Antriebs- und der Detektionsmasse \u00fcbertragen (was f\u00fcr die Prim\u00e4rschwingung unstreitig ist). Sowohl die au\u00dfenliegende Antriebsmasse als auch die innen angeordnete Detektionsmasse w\u00fcrden durch die Corioliskraft in eine Sekund\u00e4rschwingung (Verkippung) versetzt, ohne dass eine nennenswerte Entkopplung stattfinde. Der Energieverlust sei so gering, dass der Fachmann von einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbertragung ausgehe.<\/li>\n<li>Die zu detektierende Verkippung m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df nicht \u201eschr\u00e4g\u201c erfolgen; es sei nicht erforderlich, dass zwischen der verkippten Masse und der x-y-Ebene der Antriebs- und Detektionsanordnung ein Winkel erzeugt wird. Vielmehr liege eine Verkippung auch dann vor, wenn die verkippte Masse parallel zur x-y-Ebene aus dieser heraus angehoben oder abgesenkt wird. Die Begriffe \u201eAuslenkung\u201c und \u201eVerkippung\u201c w\u00fcrden vom Klagepatent synonym verwendet.<\/li>\n<li>Die Verkippung derjenigen \u201eder beiden Massen, die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist\u201c, m\u00fcsse auf diese Masse beschr\u00e4nkt sein. Mit anderen Worten: Nur die \u00e4u\u00dfere Masse d\u00fcrfe verkippbar sein. Dieses Merkmal bliebe ohne Bedeutung, wenn beide Massen verkippbar seien. Das Klagepatent erfasse damit nur zwei bestimmte Ausf\u00fchrungsvarianten; abh\u00e4ngig davon, welche Mode \u00fcbertragen wird, m\u00fcsse die Antriebsmasse au\u00dfen oder innen liegen.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verkippen dagegen (unstreitig) sowohl die \u00e4u\u00dfere Antriebsmasse als auch die innere Detektionsmasse in Folge der Corioliskraft, was aus der Anspruchsverwirklichung herausf\u00fchre.<\/li>\n<li>Weiterhin fordere der Anspruch eine Verkippung der \u00e4u\u00dferen Masse aufgrund der Corioliskraft. Ein Verkippen \u201eunter der Einwirkung von\u201c dr\u00fccke eine unmittelbare Kausalit\u00e4t zwischen Corioliskraft und Verkippung aus, die fehle, wenn eine Verkippung lediglich auf die \u00e4u\u00dfere Masse \u00fcbertragen wird.<\/li>\n<li>Anspruchsgem\u00e4\u00df sei sowohl eine Verbindung der Au\u00dfenanker mit der \u00e4u\u00dferen Masse als auch mit der Detektionsmasse zul\u00e4ssig, selbst wenn diese nicht die \u00e4u\u00dfere Masse sei, da beide \u201edie genannte verkippbare Masse\u201c sein k\u00f6nnten. Eine Positionierung der Au\u00dfenanker an den Ecken der Masse sei nicht erforderlich. Schlie\u00dflich verhalte sich der Anspruch nicht zum Ma\u00df der R\u00fcckstellung.<\/li>\n<li>Das Verfahren sei jedenfalls in Bezug auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, da sich hierin der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Dieser sei nach Auffassung der Beklagten nicht neu gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen DE 695 27 XXX T2 (Anlage D1; auch als \u201eG\u201c bezeichnet), US 6,928,XXX B2 (Anlage D2; auch als \u201eH\u201c bezeichnet) und\/oder US 6,009,XXX (Anlage D3, auch als \u201eI\u201c bezeichnet).<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Zwar ist das angerufene Gericht international zust\u00e4ndig (hierzu unter I.); es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte nicht zustehen (hierzu unter II.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Art. 5 Nr. 3 des Luganer \u00dcbereinkommen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (nachfolgend: Lug\u00dc), der wortgleich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr 44\/2001 des Rates vom 22.12.2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entspricht, kann eine Person, die \u2013 wie die Beklagte in der Schweiz \u2013 ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und das sch\u00e4digende Ereignis in dem Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates eingetreten ist. Danach ist einerseits der Erfolgsort, mithin der Ort, an dem sich das sch\u00e4digende Ereignis verwirklicht, und andererseits der Handlungsort, mithin der Ort, an dem sich das f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chliche Geschehen ereignet hat, zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend (EuGH, GRUR 2014, 599, Rn. 27 \u2013 Hi Hotel\/Spoering). Bei der Auslegung des Lug\u00dc ist die Rechtsprechung des EuGH zu den Parallelvorschriften in der EuGVVO zu beachten, insbesondere, wenn es sich um Vorschriften des Lug\u00dc handelt, die wortgleich denen der EuGVVO entsprechen (BGH, Beschluss vom 30.11.2009 \u2013 II ZR 55\/09 \u2013 Rn. 4 bei Juris sowie BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 \u2013 XI ZR 83\/01 \u2013 Rn. 16 bei Juris).<\/li>\n<li>F\u00fcr die internationalen Zust\u00e4ndigkeit in diesem Sinne ist ausreichend, dass der Kl\u00e4ger eine zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Verletzungshandlung (als doppeltrelevante Tatsache) schl\u00fcssig behauptet (BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 9 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. D. Rn. 40). Die internationale Zust\u00e4ndigkeit ist nur dann zu versagen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Verhalten des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt, oder der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgr\u00fcnden Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden kann (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts vorliegend begr\u00fcndet. Auf der Grundlage des Kl\u00e4gervortrags liegen inl\u00e4ndische Angebotshandlungen und ein Inverkehrbringen durch die Beklagte vor, ist mithin der Erfolgsort auch im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts gelegen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAngebotshandlungen im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts sind insbesondere durch den Internetauftritt der Beklagten unter der Internetseite mit der Adresse www.A.com schl\u00fcssig dargetan.<\/li>\n<li>Das Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG besteht darin, dass jemand einem anderen in Aussicht stellt, diesem die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sache zu verschaffen, woraufhin der andere in die Lage versetzt wird, Gebote auf \u00dcberlassung abgeben zu k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil von 16.02.2006 \u2013 I-2 U 32\/04, Rn. 62 \u2013 Handy-Permanentmagnet). Der Begriff des Anbietens umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2008, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14). Der Begriff des Anbietens umfasst auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den gesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler).<\/li>\n<li>Bei Internetangeboten ist \u2013 f\u00fcr die Frage des Inlandsbezugs im Sinne von Art. 7 Abs. 2 EuGVVO \u2013 entscheidend, ob die das Angebot enthaltende Internetseite in dem Gebiet des angerufenen Gerichts abrufbar ist, ein dar\u00fcber hinaus gehender wirtschaftlicher Bezug zu dem Sitz des angerufenen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (EuGH, GRUR 2015, 206, Rn. 34, 38 \u2013 Hejduk; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 34 und 41). Dies muss auch f\u00fcr den wortgleichen Art. 5 Nr. 3 des Lugano-Abkommens gelten.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass \u00fcber die Internetseite der Beklagten ein Musterexemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (mit der Bezeichnung \u201eCTR\u201c) erworben werden kann. Damit wird dem angesprochenen Verkehrskreis suggeriert, dass ihm diese durch die Beklagte zur eigenen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcberlassen wird. Die Angebotshandlung richtet sich auch an potenzielle Abnehmer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn dort ist die Internetseite unstreitig auch abrufbar.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen liegt aber auch eine inl\u00e4ndische Angebotshandlung nach den engeren Anforderungen des \u00a7 9 S. 2 PatG vor.<\/li>\n<li>Nach materiellem Recht stellen Internetangebote nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil sie im Inland aufgerufen werden k\u00f6nnen. Notwendig ist insoweit vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 250). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 \u2013 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand).<\/li>\n<li>Ein solches Anbieten liegt hier vor. Die Beklagte stellte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet werblich dar, indem sie deren Eigenschaften vorstellt, und nennt zudem H\u00e4ndler, bei denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 auch im Inland \u2013 erh\u00e4ltlich sind. Hierbei werden als Vertriebsregionen \u201eworldwide\u201c oder \u201eEurope\u201c bereits von der Beklagten genannt. Dass einige der von der Beklagten auf der Internetseite genannte H\u00e4ndler die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach Deutschland geliefert haben, ist unbestritten geblieben. Einer inl\u00e4ndischen Angebotshandlung steht auch im Rahmen des \u00a7 9 S. 2 PatG nicht entgegen, dass die Internetseite der Beklagten selbst nur in englischer Sprache gehalten ist. Auch Internetseiten in einer fremden Sprache k\u00f6nnen an inl\u00e4ndische Abnehmer gerichtet sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies dennoch von inl\u00e4ndischen Interessenten verstanden wird (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 250). Dies ist hier der Fall, denn es handelt sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um spezialisierte Elektroteile f\u00fcr Industrieanwendungen, deren Abnehmer der englischen Sprache m\u00e4chtig sind. Zudem wird von der Beklagten angegeben, dass die von ihr genannten Distributoren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen teilweise welt- oder europaweit liefern und damit auch nach Deutschland.<\/li>\n<li>Die Argumentation der Beklagten, die Gestaltung ihrer Internetseite mache klar, dass sie nicht f\u00fcr die Internetseiten Dritter verantwortlich ist, steht der Annahme eines Angebots nicht im Wege. Es liegt kein Disclaimer vor, mit der die Beklagte ihr (eigenes) Angebot auf bestimmte L\u00e4nder begrenzt bzw. bestimmte L\u00e4nder ausdr\u00fccklich als Vertriebsgebiet ausschlie\u00dft. Vielmehr nennt die Beklagte explizite Bezugsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die von ihr pr\u00e4sentierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ohne dabei das Liefergebiet einzuschr\u00e4nken. Damit macht sie sich diese Internetseiten Dritter zu Eigen, was f\u00fcr ein eigenes Angebot der Beklagten ausreicht (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A. Rn. 254 ff.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDass die Internetseiten der Beklagten zum 13.10.2017 in einer ver\u00e4nderten Form vorliegen, ist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit irrelevant. Die Beklagte bestreitet nicht, dass ihre Internetseite in der Vergangenheit in der von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift dargestellten Form bestanden hat.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nEs steht der schl\u00fcssigen Darlegung einer inl\u00e4ndischen Verletzung nicht entgegen, dass letztlich keine Patentverletzung festgestellt werden kann, da nicht ersichtlich ist, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (hierzu sogleich). Bei doppelt-relevanten Tatsachen reicht die schl\u00fcssige Darlegung einer patentverletzenden Handlung aus (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rn. 20). F\u00fcr die Schl\u00fcssigkeit in diesem Sinne reicht es aus, wenn eine Handlung vorgetragen wird, die das Klageschutzrecht verletzen w\u00fcrde, sofern man der Auslegung des Kl\u00e4gers folgt. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht ein anderes Verst\u00e4ndnis des geltend gemachten Anspruchs zugrundelegt und die Klage deswegen abweist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne dabei das Klagepatent ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft einen in einer x-y-Ebene angeregten Vibrations-Drehratensensor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass bei mikromechanischen (MEMS) Drehratensensorstrukturen insbesondere die mechanisch entkoppelten Vibrationssensoren sehr effektiv seien und ein hohes Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis aufwiesen. Diese Drehratensensoren beruhen auf dem Prinzip, dass die Corioliskraft Energie von einer Schwingungsmode, der Prim\u00e4rschwingung, in eine zweite Schwingungsmode, die Sekund\u00e4rschwingung, einkoppelt. Die Amplitude der Sekund\u00e4rschwingung ist proportional zur Drehrate und kann beispielsweise kapazitiv ausgewertet werden (Abs. [0002]). Derartige Drehratensensoren k\u00f6nnen die Rotationsgeschwindigkeit eines K\u00f6rpers messen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert einen mechanisch entkoppelten Vibrationsdrehratensensor, wie er in Fig. 3b gezeigt ist, die zur Veranschaulichung nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:<\/li>\n<li>In solchen Vibrationsdrehratensensoren wird eine Antriebsmasse mit zwei Freiheitsgraden in der Prim\u00e4rschwingung angeregt. Dieser Drehratensensor umfasst dementsprechend eine erste, in einer x-y-Ebene angeordnete Antriebsmasse, die zu einer oszillierenden Schwingung angeregt wird. Weiterhin umfassen solche Sensoren eine zweite Masse, die f\u00fcr die Detektion verwendet wird (Detektionsmasse). Die Detektionsmasse ist \u00fcber Verbindungsglieder (Federn) mit der Antriebsmasse verbunden. Die durch eine aufgepr\u00e4gte Drehrate induzierte Corioliskraft f\u00fchrt zu einer Auslenkung im zweiten Freiheitsgrad (Sekund\u00e4rschwingung) \u2013 also zu einer Verkippung der Detektionsmasse, die beispielsweise mit kapazitiven Elektroden erfasst werden kann.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Entkopplung kann auf verschiedene Art und Weise bewirkt werden:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIn einer ersten Variante, in der die Prim\u00e4rschwingung entkoppelt ist, wirkt die Corioliskraft auf die Massenpunkte des in Rotationsschwingung befindlichen K\u00f6rpers (Antriebsmasse) ein; durch geeignete Ma\u00dfnahmen wird diese Kraft auf die Detektionsmasse \u00fcbertragen. Deren Auslenkung in dieser Dimension (Verkippung) wird sodann mit geeigneten Mitteln detektiert. Dabei ist die Kopplung zwischen den beiden Massen oder Elementen idealerweise so, dass die Rotationsschwingung (Prim\u00e4rschwingung) nicht auf die Detektionsmasse \u00fcbertragen wird. Dies l\u00e4sst sich verwirklichen, indem diese Masse (die Detektionsmasse) so aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie nur einen einzigen Bewegungsfreiheitsgrad besitzt.<\/li>\n<li>Diese Entkopplung der Prim\u00e4rmode hat den Vorteil, dass die Detektion der Auslenkung (Verkippung) \u2013 und damit der Drehrate \u2013 nur wenig beeinflusst von der Antriebs-Drehbewegung gemessen werden kann. Da die Prim\u00e4rbewegung im Antriebs-Mode nicht oder nur partiell erfasst wird, weist das Nutzsignal ein h\u00f6heres Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis auf. Nachteilig daran ist allerdings, dass sich das Antriebselement bei Einwirkung einer Drehrate aus der x-y-Ebene heraus verkippt, was die Antriebsleistung verschlechtert (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn einer zweiten Variante, bei der die Sekund\u00e4rmode entkoppelt ist, wird die Rotationsbewegung der ersten Masse auf die zweite Masse \u00fcbertragen, so dass die Corioliskraft auf die Massenpunkte beider K\u00f6rper einwirkt, wobei die Antriebsmasse jedoch so aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie nicht aus der x-y Ebene verkippt oder ausgelenkt werden kann (Abs. [0008]). Bei dieser zweiten Variante sind nach dem Klagpatent die Vor- und Nachteile der Entkopplung der Prim\u00e4rschwingung vertauscht (Abs. [0009]), d.h. die Antriebsleistung der Antriebsmasse wird nicht durch eine Verkippung verschlechtert, daf\u00fcr ist das Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis schlechter, da die Detektionsmasse auch die Prim\u00e4rschwingung ausf\u00fchrt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt sodann einige wesentliche Druckschriften auf, welche auf dem Prinzip eines Vibrationsgyroskops beruhen.<\/li>\n<li>Zum prinzipiellen Aufbau eines rotatorischen, mechanisch entkoppelten Drehratensensors verweist das Klagepatent auf eine schematische Darstellung in Fig. 4 (Abs. [0015]), die nachfolgend zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet ist:<\/li>\n<li>In dieser Figur ist ein bewegliches Masseelement (8) (Detektionsmasse) zentral an einem Ankerpunkt (12) \u00fcber eine Federstruktur (10) aufgeh\u00e4ngt. \u00dcber eine zweite Federstruktur (11) ist ein weiteres Masseelement (9) (Antriebmasse) fest mit der Detektionsmasse (8) verbunden. Die Antriebsmasse (9) wird zu einer periodischen Bewegung um die z-Achse angeregt (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>Die Antriebsmasse (9) verf\u00fcgt im Wesentlichen \u00fcber zwei Bewegungsfreiheitsgrade: Eine rotatorische Bewegung um ein Achse parallel zur Z-Achse (oder auch um die z-Achse selbst) sowie eine rotatorische Bewegung um eine Achse parallel zur Y-Achse (oder um die Y-Achse selbst). Dagegen hat die Detektionsmasse 8 im Idealfall nur einen Freiheitsgrad, n\u00e4mlich eine Rotationsbewegung um die Y-Achse (Abs. [0016]). Bei einem mechanisch entkoppelten System bez\u00fcglich dieses rotativen Freiheitsgrades wird dann bei einer Bewegung von der Antriebsmasse 9 um die Z-Achse keine Bewegungsenergie zur Detektionsmasse 8 \u00fcbertragen (da diese insofern keinen Freiheitsgrad hat).<\/li>\n<li>Im Betrieb der vorstehend dargestellten Einheit wird die Antriebsmasse 9 in eine periodische Schwingung um eine Z-Achsenparallele versetzt. Diese Schwingung bezeichnet man als Prim\u00e4rschwingung oder auch Prim\u00e4rmode. Wird das Schwingungssystem um die sensitive Achse X gedreht, so wirkt auf die bewegte Antriebsmasse 9 eine Scheinkraft ein, n\u00e4mlich die Corioliskraft (Abs. [0018]). Hierdurch wird ein oszillierendes Kraftfeld senkrecht zur X-Y Ebene erzeugt, welches zu einer Auslenkung der Antriebsmasse (9) aus der Ebene f\u00fchrt. Diese Z-Auslenkung (Sekund\u00e4rmode) wird \u00fcber das Federelement 11 auf die Detektionsmasse 8 \u00fcbertragen. Die Gr\u00f6\u00dfe der Auslenkung der Antriebsmasse 9 kann also direkt zur Bestimmung der Drehrate verwendet werden (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nAn dem geschilderten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zum einen, dass in der Realit\u00e4t h\u00e4ufig eine Vorverkippung der beweglichen Teile aus der waagerechten Ruhelage beobachtet werden kann (Abs. [0024]). Eine solche Vorverkippung f\u00fchrt zu einer reduzierten Aufl\u00f6sung des Sensorsystems (Abs. [0025] f.).<\/li>\n<li>Zum anderen ist ein Anhaften von beweglichen Sensorelementen an feststehenden Sensorelementen nachteilig (sog. Sticking). W\u00e4hrend der Fertigung oder im Laufe der Lebensdauer des Sensorelementes kann es zu einem Kontakt zwischen beweglichen und\/oder feststehenden Elementen kommen. Im ung\u00fcnstigen Fall, wenn die R\u00fcckstellkr\u00e4fte zu klein sind, wird durch zahlreiche Adh\u00e4sionskr\u00e4fte die Auslenkung zeitweise oder dauerhaft aufrechterhalten, so dass der Sensor nicht mehr funktionst\u00fcchtig ist und haften bleibt (&#8222;Sticking&#8220;). Auch ein mechanischer Schock oder Vibrationseinwirkung kann einen innigen Kontakt von beweglichen Sensorelementen hervorrufen, so dass diese festklemmen oder festkleben. Insbesondere die weit von einem Ankerpunkt befindlichen \u00e4u\u00dferen Sensorstrukturen weisen durch die Hebelwirkung eine h\u00f6here Adh\u00e4sionsneigung auf.<\/li>\n<li>Durch Erh\u00f6hung der R\u00fcckstellkr\u00e4fte, z.B. durch breitere Federn, kann zwar die bewegliche Struktur steifer konstruiert werden. Dadurch wird jedoch auch das Nutzsignal reduziert, da die Corioliskraft zu einer geringeren Plattenauslenkung und somit zu einer reduzierten Sensitivit\u00e4t f\u00fchrt (Abs. [0027]).<\/li>\n<li>f)<br \/>\nVor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0028] als seine Aufgabe, Drehratensensoren der voranstehend erw\u00e4hnten Art bereitzustellen, bei denen die Sensitivit\u00e4t ausreichend bleibt, jedoch die Robustheit gegen\u00fcber parasit\u00e4rer Umgebungseinwirkung verbessert wird, um eine gute Balance zwischen diesen sich gegenseitig beeinflussenden Parametern zu erhalten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent einen Drehratensensor nach Ma\u00dfgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Drehratensensor zur Detektion einer Drehung \u2126, um die der Sensor gedreht wird,<\/li>\n<li>2. wobei der Sensor ein Substrat und eine Antriebs- und Detektionsanordnung aufweist, die sich im Wesentlichen fl\u00e4chig in einer x-y-Ebene oberhalb der Substratoberfl\u00e4che befindet,<\/li>\n<li>2.1 wobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und<\/li>\n<li>2.2. deren Schwingungsmoden teilweise aufeinander \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und teilweise entkoppelt sind,<\/li>\n<li>3. wobei die Drehung \u2126 dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Fl\u00e4chenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird,<\/li>\n<li>4. wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Fl\u00e4chenebene heraus verkippen kann,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>5. die genannte verkippbare Masse (3,4) \u00fcber symmetrisch angeordnete Au\u00dfenanker (7) mit dem Substrat derart verbunden ist, dass die R\u00fcckstellung der genannten Verkippung durch die Au\u00dfenanker (7) unterst\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt eine Antriebs- und Detektionsanordnung vor, die eine Antriebsmasse und eine Detektionsmasse aufweist (Merkmal 2.1), deren Schwingungsmoden teilweise \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und teilweise entkoppelt sind (Merkmal 2.2). Es existieren zwei Schwingungsmoden: Die Prim\u00e4rschwingung, zu der die Antriebsmasse angeregt werden kann, und die Sekund\u00e4rschwingung, bei der es sich um eine von der Corioliskraft verursachte Verkippung handelt (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die beiden Massen (Antriebs- und Detektionsmasse) sind in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von einem Zentrum der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet (Merkmal 2.1). Das Klagepatent l\u00e4sst dabei offen, welche der beiden Massen innen und welche au\u00dfen (vom Zentrum aus gesehen) angeordnet sein soll. Dies belegt auch Merkmal 4.<\/li>\n<li>Die Detektion der Drehung \u2126 erfolgt durch eine Messung der Verkippung (Sekund\u00e4rschwingung) der Detektionsmasse (Merkmal 3). Um eine solche Verkippung messen zu k\u00f6nnen, muss eine der Massen (Antriebs- oder Detektionsmasse) unter Einwirkung der Corioliskraft verkippbar sein, n\u00e4mlich diejenige, die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zum Zentrum (Z) der Detektionsanordnung aufweist (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Dabei muss die au\u00dfenliegende Masse nicht zwingend die Antriebsmasse sein. Eine solche Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen; vielmehr spricht die Verwendung der Bezugsziffer \u201e3\u201c hinter \u201ediejenige der Massen\u201c schon daf\u00fcr, dass es auch die Detektionsmasse sein kann, die weiter entfernt vom Zentrum angeordnet ist.<\/li>\n<li>Die gestellte Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent insbesondere durch die nach Merkmal 5 vorgesehenen Au\u00dfenanker, welche an der verkippbaren, au\u00dfenliegenden Masse symmetrisch angeordnet sind. Diese Au\u00dfenanker unterst\u00fctzen die R\u00fcckstellung der au\u00dfenliegenden Masse. Hierdurch werden prozessbedingte Inhomogenit\u00e4ten und Prozessschwankungen (also eine Vorverkippung) ausgeglichen. Dies f\u00fchrt zu einem verbesserten Nutzsignal, und somit zu einer besseren Linearit\u00e4t, einem kleinerem Rauschen und einem verringerten Nullsignal, wie das Klagepatent in Abs. [0048] in Bezug auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel schildert. Es spricht nichts dagegen, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<\/li>\n<li>Zudem verringern oder verhindern die Au\u00dfenanker die Neigung zum Festkleben nach einem Schock oder aufgrund von Vibrationseinwirkung, was die St\u00f6ranf\u00e4lligkeit bei Schock- oder Vibrationseinwirkung erheblich verringert, so dass ein kleineres Fehlsignal ausgegeben wird (vgl. Abs. [0049]).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich weder f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Betrachtungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (hierzu unter a)) noch f\u00fcr die in der Triplik erstmals vorgetragene (zweite) Verletzungsargumentation der Kl\u00e4gerin (hierzu unter b)) eine Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruchs feststellen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die prim\u00e4re Verletzungsargumentation der Kl\u00e4gerin kann eine Verwirklichung von Merkmal 2.2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Begriff \u201eteilweise entkoppelt\u201c in Merkmal 2.2,<\/li>\n<li>\u201ederen Schwingungsmoden teilweise aufeinander \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen und teilweise entkoppelt sind\u201c,<\/li>\n<li>bedeutet, dass eine der beiden Schwingungsmoden (Prim\u00e4r- oder Sekund\u00e4rmode) nicht von beiden Massen identisch ausgef\u00fchrt wird, sondern die entkoppelte Masse in der entkoppelten Mode zumindest weniger stark schwingt. Dagegen ist eine vollst\u00e4ndige Entkopplung einer der Massen in Bezug auf eine der beiden Schwingungsmoden nicht notwendig.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt in Merkmal 2.2 u.a. eine teilweise Entkopplung der Schwingungsmoden der Antriebs- und der Detektionsmasse, da sich das Wort \u201ederen\u201c auf diese Massen bezieht, was sich aus Merkmal 2.1. ergibt.<\/li>\n<li>Eine (teilweise) Entkopplung liegt vor, wenn eine der Massen eine der beiden Schwingungsmoden nicht mit der gleichen St\u00e4rke (Amplitude) ausf\u00fchrt, wie die andere, also die entkoppelte Masse weniger stark schwingt. Eine Entkopplung der Massen selbst verlangt das Klagepatent dabei nach seinem Wortlaut nicht, sondern nur von deren Schwingungsmoden. Damit liegt eine Entkopplung auch dann vor, wenn die entkoppelte Schwingung auf die andere Masse \u00fcbertragen wird, dort aber durch andere Ma\u00dfnahmen \u2013 etwa durch eine starre Aufh\u00e4ngung der Masse \u2013 nicht zu einer Schwingung f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Eine solche Entkopplung wird vom Klagepatent in Abs. [0008] in Bezug auf den Stand der Technik beschrieben, wobei in einer ersten Variante eine Entkopplung der Prim\u00e4rschwingung dargestellt wird:<\/li>\n<li>\u201eDiese [gemeint ist die Entkopplung der Prim\u00e4rschwingung] l\u00e4sst sich verwirklichen, indem diese Masse [gemeint ist die Detektionsmasse] so aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie nur einen einzigen Bewegungsfreiheitsgrad besitzt.\u201c (Zus\u00e4tze in eckigen Klammern vom Gericht hinzugef\u00fcgt.)<\/li>\n<li>Anschlie\u00dfend beschreibt das Klagepatent die Entkopplung der Sekund\u00e4rschwingung:<\/li>\n<li>\u201eIn einer zweiten Variante wird die Rotationsbewegung der ersten Masse auf die zweite Masse \u00fcbertragen, so dass die Corioliskraft auf die Massenpunkte beider K\u00f6rper einwirkt, wobei die Antriebsmasse jedoch so aufgeh\u00e4ngt ist, dass sie nicht aus der x-y Ebene verkippt oder ausgelenkt werden kann.\u201c (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals kann grunds\u00e4tzlich nur dann auf einen Stand der Technik zur\u00fcckgegriffen werden, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Aus-gestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 99 bei Juris). Dies ist hier der Fall, da das Klagepatent in Abs. [0009] erl\u00e4utert, dass der Vorteil der Entkopplung der Prim\u00e4rschwingung (erste Variante), den Vorteil eines besseren Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnisses hat, da bei der Detektion der Sekund\u00e4rschwingung die Prim\u00e4rschwingung nicht mit gemessen wird. Dagegen hat die Entkopplung der Sekund\u00e4rschwingung den Vorteil, dass die Antriebsleistung der Antriebsmasse nicht durch eine Verkippung negativ beeinflusst wird. Diese im Stand der Technik bekannten Vorteile der Entkopplung sollen durch die Aufnahme von Merkmal 2.2 in den Anspruch auch bei einer Vorrichtung nach der gesch\u00fctzten Lehre erreichbar sein. Dabei \u00fcberl\u00e4sst es das Klagepatent dem Fachmann, ob das Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis oder die Antriebsleistung verbessert werden sollen, indem es nicht vorgibt, welche der beiden Moden entkoppelt sein soll.<\/li>\n<li>Dass dieses Verst\u00e4ndnis einer Entkopplung auch f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gilt, belegt etwa das in Abs. [0040] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem eine Entkopplung der Prim\u00e4rschwingung entweder durch eine Nicht-\u00dcbertragung oder durch eine starre Aufh\u00e4ngung der Detektionsmasse erfolgen kann:<\/li>\n<li>\u201eIm Idealfall ist sie [die Detektionsmasse] vom Mode der Antriebsmasse entkoppelt, d.h. sie kann deren oszillatorischer Prim\u00e4rbewegung nicht folgen. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass die Feder 6 in den entsprechenden Freiheitsgraden nicht eingeschr\u00e4nkt ist, und\/oder dadurch, dass die Aufh\u00e4ngung 5 am Substrat bez\u00fcglich Torsionsbewegungen um die z-Achse oder Biegebewegungen aus der z-Achse heraus starr ist.\u201c (Zus\u00e4tze in eckigen Klammern vom Gericht hinzugef\u00fcgt.)Das Klagepatent gibt dem Fachmann demgegen\u00fcber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass f\u00fcr eine Entkopplung zwingend eine \u00dcbertragung dieser Mode verhindert werden muss. Zwar erfasst das Klagepatent Ausgestaltungen, in denen eine Entkopplung ausschlie\u00dflich dadurch erreicht wird, dass die betreffende Schwingungsmode nicht oder nur vermindert auf die andere Masse \u00fcbertragen wird. Es l\u00e4sst sich aber nicht feststellen, dass \u201e\u00dcbertragung\u201c und \u201eEntkopplung\u201c zwingend genau gegens\u00e4tzliche Begriffe sind, in dem Sinne, dass nur eine Nicht-\u00dcbertragung als Entkopplung in Betracht kommt. Daf\u00fcr spricht auch der Wortlaut des Merkmals, das einerseits \u201ewerden k\u00f6nnen\u201c in Bezug auf die \u00dcbertragung und \u201esind\u201c hinsichtlich der Entkopplung verwendet.Die vom Klagepatent geschilderten Vorteilte der Entkopplung \u2013 besseres Signal\/Rausch-Verh\u00e4ltnis oder verbesserte Antriebsleistung \u2013 werden auch dann erreicht, wenn beide Moden \u00fcbertragen werden und die Entkopplung erst durch andere Ma\u00dfnahmen erzielt wird \u2013 etwa \u00fcber eine Aufh\u00e4ngung der betreffenden Masse, die nur eine Schwingungsmode zul\u00e4sst (vgl. Abs. [0008], [0040]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich spielt es f\u00fcr die Vorteile, welche die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung gegen\u00fcber dem Stand der Technik bieten soll, keine ma\u00dfgebliche Rolle, wie die Entkopplung erreicht wird. Die teilweise Entkopplung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wirkung der Au\u00dfenanker zur Vermeidung einer Vorverkippung oder eines Anhaftens (Sticking).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie so verstandene Entkopplung muss nicht vollst\u00e4ndig sein; es reicht aus, wenn die entkoppelte Schwingungsmode nur vermindert bei der betreffenden Masse ausgef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass eine teilweise Entkopplung im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Entkopplung zu verstehen ist. Das Fehlen einer n\u00e4heren Bestimmung des Grads der Entkopplung erm\u00f6glicht nicht den Schluss, dass diese zwingend vollst\u00e4ndig erfolgen muss. Vielmehr deutet der Anspruchswortlaut \u201eteilweise entkoppelt\u201c gerade darauf hin, dass die Entkopplung nicht zu 100 Prozent erfolgen muss.<\/li>\n<li>Zwar m\u00f6gen die Vorteile einer Entkopplung bei einer nur teilweisen Entkopplung der entkoppelten Schwingungsmode in einem geringeren Ma\u00df erreicht werden als bei einer vollst\u00e4ndigen Entkopplung. Gleichwohl l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen, dass es insoweit eine konkrete Vorgabe erreichen will.<\/li>\n<li>Zur Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile der gesch\u00fctzten Lehre ist die vollst\u00e4ndige Entkopplung einer der beiden Schwingungsmoden dagegen nicht notwendig. F\u00fcr die Vermeidung eines Anhaftens und einer Vorverkippung kommt es nicht ma\u00dfgeblich darauf an, dass die Entkopplung einer der beiden Schwingungsmoden vollst\u00e4ndig ist.<\/li>\n<li>Dieses Auslegungsergebnis best\u00e4tigen die Unteranspr\u00fcche 4 und 5, welche eine verminderte Verkippung aus der X-Y-Ebene bzw. eine verminderte \u00dcbertragung der Schwingung des Antriebselements ansprechen. Zwar bezieht sich dies auf die Verbindungselemente, was eine vollst\u00e4ndige Entkopplung durch andere Elemente dem reinen Wortlaut nach nicht zwingend ausschlie\u00dft. Dies erscheint aber f\u00fcr den Fachmann eher fernliegend, da \u201evermindern\u201c in diesem Zusammenhang mit \u201everhindern\u201c gleichgesetzt ist und sich auch sonst kein Hinweis auf eine vollst\u00e4ndige Entkopplung findet.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nWenngleich hiernach eine vollst\u00e4ndige Entkopplung nicht erforderlich ist, so muss dennoch eine technisch relevante Entkopplung stattfinden. Eine verlustbehaftete \u00dcbertragung (ohne weitere Entkopplungsma\u00dfnahmen) oder eine vernachl\u00e4ssigbare D\u00e4mpfung der Schwingung in Folge der Aufh\u00e4ngung der Masse wird der Fachmann beispielsweise noch nicht als \u201eteilweise Entkopplung\u201c ansehen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Ma\u00df der Entkopplung so gro\u00df ist, dass es sich in einem relevanten Ma\u00df vorteilhaft auf die Qualit\u00e4t des Nutzsignals oder die Antriebsleistung auswirkt, abh\u00e4ngig von der entkoppelten Schwingungsmode.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der prim\u00e4ren Sichtweise der Kl\u00e4gerin von Merkmal 2.2 Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird die Prim\u00e4rschwingung unstreitig \u00fcbertragen, so dass insofern keine teilweise Entkoppelung vorliegt.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich aber auch hinsichtlich der Sekund\u00e4rschwingung keine teilweise Entkopplung feststellen. Eine teilweise Entkopplung im Sinne von Merkmal 2.2 liegt nicht vor, weil unstreitig Antriebs- und Detektionsmassen beide unter Einwirkung der Corioliskraft verkippen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Antriebsmasse weniger stark verkippt. Damit wird auch das technische Ziel der teilweisen Entkopplung der Sekund\u00e4rmode nicht erreicht. Die Antriebsmasse wird nicht an einer Schwingung in der Sekund\u00e4rmode gehindert, so dass auch negative Auswirkungen auf deren Antriebsleistung nicht verhindert werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die \u00dcbertragung in einem relevanten Ma\u00dfe vermindert ist, wie die Kl\u00e4gerin behauptet. Eine fehlende vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der Sekund\u00e4rmode ist f\u00fcr sich genommen noch keine teilweise Entkopplung im Sinne des Klagepatents, wenn dadurch nicht gleichzeitig auch die Bewegung einer der Massen in einem Freiheitsgrad eingeschr\u00e4nkt ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 08.11.2017 ihren Verletzungsvorwurf hilfsweise auf eine andere Sichtweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fctzen m\u00f6chte, bei der die Antriebs- und Detektionsmassen zusammen als Antriebsmasse(n) betrachtet werden (zweite bzw. hilfsweise Verletzungsargumentation), kann eine Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 ebenfalls nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt werden, ob Merkmal 2.2 nach dieser hilfsweisen Verletzungsargumentation verwirklicht ist. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei dieser Sichtweise von den Merkmalen 2.1 und 3 bzw. 4 Gebrauch machen. Damit kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale hinreichend vorgetragen hat.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 2.1,<\/li>\n<li>\u201ewobei die Antriebs- und Detektionsanordnung eine Antriebsmasse (4) und eine Detektionsmasse (3) aufweist, die in unterschiedlichen Abst\u00e4nden von einem Zentrum (Z) der Detektionsanordnung symmetrisch um dieses Zentrum herum angeordnet sind und,\u201c<\/li>\n<li>hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt und ist f\u00fcr die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Der Begriff des Abstands (\u00fcber den die Symmetrie bestimmt wird) kann in zwei unterschiedlichen Sichtweisen verstanden werden: Einerseits ist ein Verst\u00e4ndnis denkbar, bei dem auf den Abstand der Schwerpunkte der jeweiligen Massen zueinander abgestellt wird. Anderseits k\u00f6nnte man auf den k\u00fcrzesten Abstand zwischen dem Zentrum und dem jeweils n\u00e4chstgelegenen Punkt einer Masse abstellen.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt werden, wie der Begriff \u201eAbstand\u201c verstanden werden muss. F\u00fcr beide Auslegungsvarianten l\u00e4sst sich eine Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der hilfsweisen Verletzungsargumentation nicht ersehen. Die Kl\u00e4gerin behauptet in der Triplik (S. 14, 1. Satz = Bl. 254 GA) lediglich pauschal die Merkmalsverwirklichung, ohne konkret darzulegen, welche Masse n\u00e4her und welche weiter vom Zentrum angeordnet ist. Dies ist nicht ausreichend, da f\u00fcr die Kammer aus den angef\u00fchrten Abb. 5 und 7 der Triplik nicht ersichtlich ist, ob und wenn ja, welche Masse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach der hilfsweisen Verletzungsargumentation einen zum Zentrum n\u00e4her liegenden Schwerpunkt besitzt oder welche der Massen in einem geringeren Abstand vom Zentrum der Anordnung (zu ihrem n\u00e4chstliegenden Punkt) angeordnet ist. Es l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer daher nicht feststellen, welche Masse nach einer dieser Auslegungsvarianten n\u00e4her am Zentrum liegt. Die Beklagte hat diesen Punkt auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2017 ausdr\u00fccklich bem\u00e4ngelt, ohne dass die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag daraufhin pr\u00e4zisiert hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie gleichzeitige Verwirklichung der Merkmal 3 und 4,<\/li>\n<li>3. wobei die Drehung \u2126 dadurch detektiert wird, dass eine Verkippung der Detektionsmasse aus der Fl\u00e4chenebene der Antriebs- und Detektionsanordnung heraus detektiert wird,<\/li>\n<li>4. wobei diejenige der beiden Massen (3,4), die einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem genannten Zentrum aufweist, unter der Einwirkung von Corioliskraft aus der genannten Fl\u00e4chenebene heraus verkippen kann,<\/li>\n<li>kann f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach der hilfsweisen Verletzungsargumentation ebenfalls nicht hinreichend festgestellt werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, es komme bei Merkmal 4 nur auf die Eignung zur Verkippung an, ist zutreffend, dass es sich, wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich er\u00fcbrigt, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Unabh\u00e4ngig davon m\u00fcssen aber alle Merkmale des Anspruchs grunds\u00e4tzlich zeitgleich verwirklicht sein, also auch die entsprechende Eignung gleichzeitig vorliegen. F\u00fcr die Lehre des Klagepatents bedeutet dies, dass eine Verkippbarkeit der au\u00dfenliegenden Masse dann m\u00f6glich sein muss, wenn auch die anderen Vorgaben des Anspruchs verwirklicht werden. Damit muss in dem Zeitpunkt, in dem die au\u00dfenliegende Masse verkippen kann, auch die Detektion der Verkippung der Detektionsmasse nach Merkmal 3 m\u00f6glich sein. Andererseits w\u00fcrde keine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung existieren.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nF\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der hilfsweisen Verletzungsargumentation der Kl\u00e4gerin kann eine gleichzeitige Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kombiniert in ihrer hilfsweisen Argumentation den \u201eRoll Mode\u201c, in dem die (hilfsweise) Antriebsmasse verkippen kann, mit dem \u201ePitch Mode\u201c, in dem die (hilfsweise) Detektionsmasse verkippen kann. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 7 der Triplik teilweise eingeblendet, wobei die Verkippbarkeit der jeweiligen Massen durch abgestufte Farben dargestellt ist:<\/li>\n<li>Hierzu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, im \u201eRoll Mode\u201c verkippe nur die (hilfsweise) Antriebsmasse. Im \u201eRoll Mode\u201c fehlt es bei der alternativen Verletzungsargumentation damit an der Verwirklichung von Merkmal 3. Denn eine Verkippung der (hilfsweisen) Detektionsmasse findet dort nicht statt, so dass auch keine \u201eVerkippung der Detektionsmasse aus der Fl\u00e4chenebene\u201c detektiert werden kann.<\/li>\n<li>Im \u201ePitch Mode\u201c verkippt zwar die (hilfsweise) Detektionsmasse, jedoch kann eine Verwirklichung von Merkmal 4 nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass im \u201ePitch Mode\u201c die weiter vom Zentrum entfernte Masse verkippen kann, da die Kl\u00e4gerin schon nicht hinreichend vortr\u00e4gt, um welche der Massen es sich hierbei handeln soll. Sollte die (hilfsweise) Antriebsmasse weiter entfernt vom Zentrum angeordnet sein, ist die Verwirklichung von Merkmal 4 f\u00fcr die Kammer nicht feststellbar, weil die Verkippung dieser (Antriebs-) Masse nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nur im \u201eRoll Mode\u201c erfolgt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2726 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 44\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-7431","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7431","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7431"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7431\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7506,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7431\/revisions\/7506"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7431"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7431"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7431"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}