{"id":7427,"date":"2017-12-14T17:00:50","date_gmt":"2017-12-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7427"},"modified":"2018-05-02T11:35:35","modified_gmt":"2018-05-02T11:35:35","slug":"4a-o-5-16-heizkessel-mit-brenner-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7427","title":{"rendered":"4a O 5\/16 &#8211; Heizkessel mit Brenner III"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2724<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a014. Dezember 2017, Az.\u00a04a O 5\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt \u2013 die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Form \u2013, vor dem jeweils zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,<\/li>\n<li>dass sie die Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df den mit Schriftsatz vom 22. November 2017 vorgelegten Anlagen<\/li>\n<li>&#8211; Anlage B7 (Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 22. November 2017),<\/li>\n<li>&#8211; Anlage B8 (\u201eStellungnahme\u201c der A B C GmbH Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft vom 22. November 2017),<\/li>\n<li>&#8211; Anlage B9 (Anlagenverzeichnis),<\/li>\n<li>&#8211; Anlage B10 (USB-Stick umfassend Dateien gem\u00e4\u00df Anlage KE11)<\/li>\n<li>betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1\/14, nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande sind.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) zu 2\/3 und der Beklagte zu 2) zu 1\/3.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eine erfolgte Rechnungslegung und Auskunft so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt zu haben, wie sie dazu imstande waren, in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 27.02.2014, Aktenzeichen: I-15 U 1\/14 (Anlage G1; nachfolgend: das OLG-Urteil), wegen der Verletzung des deutschen Teils des EP 0 970 XXX (nachfolgend: Klagepatent), unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (vgl. Ziff. A.I.2 des Tenors):<\/li>\n<li>\u201eA.I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u00fcber den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte und von allen Beklagten die Ausk\u00fcnfte zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Der Verurteilung lag die Herstellung und der Vertrieb von wandh\u00e4ngenden \u00d6l-Brennwert-Kesseln, etwa mit der Bezeichnung \u201eD XXX\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), durch die Beklagten zugrunde.<\/li>\n<li>Das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014 wurde nach Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch den BGH am 12.05.2015 rechtskr\u00e4ftig. Eine Restitutionsklage gegen das genannte OLG-Urteil wies das OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 06.04.2017 (Az. I-15 UH 1\/16) ab. Das Bundespatentgericht hielt in einem Nichtigkeitsverfahren mit Urteil vom 21.06.2016 (Az.: 1 Ni 31\/14 (EP), vgl. Anlage K8) das Klagepatent EP 970 XXX vollumf\u00e4nglich aufrecht.<\/li>\n<li>Das OLG-Urteil wurde von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage G2) vollstreckt. Nachdem die Kl\u00e4gerin am 11.09.2014 einen (ersten) Zwangsmittelantrag gestellt hatte, erteilten die Beklagten am 12.11.2014 erstmals Auskunft. Im Rahmen dieses ersten Zwangsmittelverfahrens machten die Beklagten weitere Angaben bzw. korrigierten die zuvor gemachten Angaben, und zwar mit den Schrifts\u00e4tzen vom 13.02.2015, vom 17.04.2015, vom 01.06.2015 und vom 04.09.2015. Die vorgenannten Angaben samt Erg\u00e4nzungen werden nachfolgend als \u201eerste Rechnungslegung\u201c bezeichnet. Die erste Rechnungslegung blieb unvollst\u00e4ndig, so dass die Kammer die Beklagten mit Beschluss vom 24.02.2015 mit einem Zwangsgeld von jeweils EUR 10.000,00 zur vollst\u00e4ndigen Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df dem genannten Urteil anhielt (Az.: 4a O 373\/06 ZV I). Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden wies das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. I-15 W 12\/15) zur\u00fcck bzw. verwarf diese.<\/li>\n<li>Nach der Best\u00e4tigung des ersten Zwangsgeldbeschlusses der Kammer durch das OLG D\u00fcsseldorf forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten am 16.03.2016 erneut zur vollst\u00e4ndigen Auskunft und Rechnungslegung auf (vgl. Anlage G14) und stellte am 24.03.2016 einen zweiten Zwangsmittelantrag. Hieraufhin machten die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.05.2016 neue Angaben, welche sie mit Schrifts\u00e4tzen vom 13.09.2016, vom 29.11.2016 und vom 26.01.2017 erg\u00e4nzten (zusammenfassend nachfolgend als \u201ezweite Rechnungslegung\u201c bezeichnet). Die Kammer verh\u00e4ngte gegen die Beklagten mit Beschluss vom 17.10.2016 (Az. 4a O 373\/06 ZV II) ein Zwangsgeld in H\u00f6he von je EUR 25.000,00, da auch die zweite Rechnungslegung unvollst\u00e4ndig blieb. Die gegen den (zweiten) Zwangsgeldbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerden der Parteien wies das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22\/17, Anlage KE10) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>In der Klageerwiderung vom 02.06.2016 erkl\u00e4rten die Beklagten, die erste Rechnungslegung sei durch die zweite Rechnungslegung \u00fcberholt; sie w\u00fcrden sich hieran nicht mehr festhalten lassen wollen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 \u00fcberreichten die Beklagten eine weitere Auskunft- und Rechnungslegung samt den Anlagen B7 \u2013 B10 (nachfolgend als \u201edritte Rechnungslegung\u201c oder \u201eaktuelle Rechnungslegung\u201c bezeichnet) und erkl\u00e4rten, sich (auch) an der zweiten Rechnungslegung nicht mehr festhalten lassen zu wollen.<\/li>\n<li>Die dritte Rechnungslegung kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Verlust von insgesamt EUR 3.356.216 gemacht haben, w\u00e4hrend sie in der zweiten Rechnungslegung einen Verlust von EUR 5.335.329 und in der ersten Rechnungslegung einen Verlust von EUR 7.678.847 angegeben hatten.<\/li>\n<li>In der ersten Rechnungslegung waren Entwicklungskosten angegeben worden, die zumindest auch f\u00fcr nicht angegriffene Ger\u00e4te angefallen waren, so f\u00fcr Ger\u00e4te vom Typ \u201eE XXX-C\u201c. Weiterhin fehlten zun\u00e4chst die Namen und Anschriften von \u00fcber 1.000 Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sp\u00e4ter von den Beklagten benannt wurden. Daneben gaben die Beklagten in der ersten Rechnungslegung in 12 F\u00e4llen an, angeblich Austauschger\u00e4te an Kunden geliefert zu haben, wobei f\u00fcr diese Kunden keine vorherige Lieferungen auffindbar waren (vgl. OLG-Beschluss vom 21.01.2016 S. 15 Ziff. ii). Weiterhin waren verschiedene Messepr\u00e4sentationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten in der ersten Rechnungslegung nicht enthalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei \u00fcberzeugt, dass die von den Beklagten gemachten Angaben weiterhin teilweise unvollst\u00e4ndig und \/ oder unrichtig seien, wobei diese M\u00e4ngel mindestens auf mangelnder Sorgfalt beruhen. Dies gelte auch f\u00fcr die zweite und dritte (aktuelle) Rechnungslegung; es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die jetzigen Angaben vollst\u00e4ndig und richtig seien. Der Verdacht der mangelnden Sorgfalt ergebe sich schon aus der mehrmaligen Korrektur und Erg\u00e4nzung der Auskunft und Rechnungslegung. Den Verdacht auf Unrichtigkeit und Unvollst\u00e4ndigkeit bez\u00fcglich der ersten und zweiten Rechnungslegung k\u00f6nnten die Beklagten nicht einfach durch eine neue Rechnungslegung entkr\u00e4ften.<\/li>\n<li>Die Stellungnahme der Wirtschaftspr\u00fcfer (Anlage B8) im Rahmen der dritten Rechnungslegung k\u00f6nne deren Richtigkeit nicht belegen. Im Gegenteil zeige diese Stellungnahme die Unrichtigkeit, da \u2013 unstreitig \u2013 hierin nur festgestellt wird, dass keine wesentlichen Fehler in der Rechnungslegung enthalten sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die von den Beklagten in den Rechnungslegungen vorgetragenen Verluste durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien g\u00e4nzlich unglaubhaft. Dass die Beklagten Verluste in Kauf genommen h\u00e4tten, um als Komplettanbieter am Markt wahrgenommen zu werden, sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht verifizierbar. Die Lebenserfahrung lasse den Verlust der Beklagten in H\u00f6he von mehreren Millionen Euro als unglaubhaft erscheinen. Auch die Gew\u00e4hrleistungskosten von ca. EUR 11,9 Mio. gem\u00e4\u00df der dritten Rechnungslegung seien nicht plausibel.<\/li>\n<li>Bei den von den Beklagten angegebenen St\u00fcckzahlen verkaufter bzw. hergestellter angegriffener Ausf\u00fchrungsformen bestehe der Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit und Unrichtigkeit. Es sei f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine positivere Verkaufsentwicklung zu erwarten.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben \u2013 unstreitig \u2013 im Rahmen der ersten Rechnungslegung zwischenzeitlich behauptet, eine Verkn\u00fcpfung von Rechnungs- und Lieferdaten sei unm\u00f6glich, was sich als falsch erwiesen hat und ein Verdachtsmoment begr\u00fcnde.<\/li>\n<li>Es bestehe in der ersten Rechnungslegung eine Differenz zwischen Herstellung und Absatz, die sich auch nicht mit kostenlos gelieferten Austauschger\u00e4ten und Inventurdifferenzen oder Schwund hinreichend erkl\u00e4ren lasse. Auch nach den Erkl\u00e4rungen der Beklagten im hiesigen Verfahren verbleibt \u2013 unstreitig \u2013 eine Differenz von 361 Exemplaren, f\u00fcr die keine ausreichende Erkl\u00e4rung existiere.<\/li>\n<li>Die fehlende Angabe einer Pr\u00e4sentation der angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Typ F XXX-F auf der Messe G 2013 in H sowie von weiteren Messeauftritten zeige, dass man den Angaben der Beklagten keinen Glauben schenken d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Die Beklagten h\u00e4tten die Auskunftserteilung und Rechnungslegung bewusst immer wieder verz\u00f6gert. Die mangelnde Sorgfalt k\u00f6nnten die Beklagten auch nicht mit einer angeblichen Gefahrneigung der Auskunft und Rechnungslegung aufgrund ihres Umfangs begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigt zu beantragen:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt \u2013 die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Form \u2013, vor dem jeweils zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,<\/li>\n<li>dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren Schrifts\u00e4tzen<\/li>\n<li>&#8211; vom 12. November 2014 nebst Anlage ZV1 und den hierzu geh\u00f6rigen Analgen 1, 2a, 2b, 3, 4 und 5<\/li>\n<li>&#8211; vom 13. Februar 2015 nebst Analgen ZV2, ZV3 und ZV4<\/li>\n<li>&#8211; vom 17. April 2015 nebst den beigef\u00fcgten Analgen ZV6 und ZV7 sowie<\/li>\n<li>&#8211; vom 4. September 2015 nebst beigef\u00fcgter Anlage ZV7 und den diesbez\u00fcglichen Anlagen 1, 2a, 2b, 3, I und II<\/li>\n<li>in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373\/06 ZV, sowie vor dem OLG D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen I-15 W 12\/15,<\/li>\n<li>betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1\/14, so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden verurteilt \u2013 die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Form \u2013, vor dem jeweils zust\u00e4ndigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern,<\/li>\n<li>dass sie die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df ihren Schrifts\u00e4tzen<\/li>\n<li>&#8211; vom 10. Mai 2016 nebst Anlagen S1, S2 und S3 (USB-Stick, umfassend Dateien aufgez\u00e4hlt in Anlage G16)<\/li>\n<li>&#8211; vom 13. September 2016 nebst Anlagen S 3D und S4<\/li>\n<li>&#8211; vom 29. November 2016 nebst Anlagen S7 (USB-Stick umfassend die Dateien \u201eAnlage X1 \u2013 Rechnungslegung 10112016.pdf\u201c, \u201eAnlage 2b \u2013 Lieferungen der I GmbH Co KG 2001 bis 1. HJ 2008.xlsx\u201c und \u201eAnlage 2b \u2013 Lieferungen der I GmbH Co KG ab 2. HJ 2008 bis 2014.xlsx\u201c), S8 und S9 sowie<\/li>\n<li>&#8211; vom 26. Januar 2017<\/li>\n<li>in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373\/06 ZV II<\/li>\n<li>betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1\/14, so vollst\u00e4ndig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.<\/li>\n<li>Nach Vorlage der dritten Rechnungslegung mit Schriftsatz vom 22.11.2017 haben die Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.11.2017 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr teilweise \u2013 hinsichtlich der vorstehenden, urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Klageantr\u00e4ge \u2013 erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>\u2013 wie zuerkannt \u2013.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen vor, sie h\u00e4tten stets versucht, die Rechnungslegung so gut wie m\u00f6glich zu erstellen. Die neuen Rechnungslegungen seien jeweils nur Erg\u00e4nzungen der vorherigen Rechnungslegungen gewesen; um ein einheitliches Verzeichnis zu erstellen, seien jeweils komplett neue Rechnungslegungen \u00fcbermittelt worden. Die Korrekturen der Rechnungslegungen seien jeweils ausreichend erkl\u00e4rt worden.<\/li>\n<li>Die Erstellung der dritten Rechnungslegung sei sehr aufwendig gewesen, da nunmehr aufgrund der Beschl\u00fcsse im Zwangsmittelverfahren die tats\u00e4chlich in Rechnung gestellten Lieferpreise angegeben werden mussten. Abweichungen zwischen den ersten beiden Rechnungslegungen h\u00e4tten sich auch daraus ergeben, dass das LG D\u00fcsseldorf (unstreitig) verlangt hat, dass f\u00fcr die Rechnungslegung auf die tats\u00e4chliche gesellschaftliche Umstrukturierung am 21.07.2008 abgestellt werden muss und diese nicht auf den 01.01.2008 zur\u00fcckdatiert werden d\u00fcrfe. Auch die Zuordnung der Lieferungen zu den Daten der Lieferscheine sei nur durch die umfangreiche Rekonstruktion archivierter Datens\u00e4tze m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Die angegebenen Verluste mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zutreffend und (auch) deshalb eingetreten, weil hohe Entwicklungskosten aufgewendet, jedoch die erwarteten Verkaufszahlen nicht erreicht worden seien. Zudem seien unerwartet hohe Gew\u00e4hrleistungskosten angefallen. Die angegriffenen Heizkessel seien ein Nischenprodukt der Beklagten zu 1) geblieben. Der weitaus \u00fcberwiegende Teil der Abnehmer habe sich f\u00fcr bodenst\u00e4ndige Heizkessel entschieden. Grund hierf\u00fcr seien Geruchsimmission und die Ger\u00e4uschentwicklung der angegriffenen \u00d6l-Heizkessel, die ihrer Verwendung in Wohnr\u00e4umen entgegengestanden h\u00e4tten. In Heizungsr\u00e4umen h\u00e4tten die wandh\u00e4ngenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dagegen keinen entscheidenden Vorteil gegen\u00fcber bodenst\u00e4ndigen Heizkesseln. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Beklagte dennoch im Programm belassen, damit sie im Markt weiter als Komplettanbieter wahrgenommen werde.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen sei der lange auskunftspflichtige Zeitraum von mehr als 12 Jahren und die hohe Zahl von etwa 40.000 Ger\u00e4ten. Auch sei es zu Schwierigkeiten aufgrund wiederholter Umstellungen im EDV-System der Beklagten zu 1) gekommen. Die Einhaltung der notwendigen Sorgfalt zeige sich auch in der Beauftragung von Wirtschaftspr\u00fcfern zur Unterst\u00fctzung der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Beklagten h\u00e4tten auch keine Verz\u00f6gerungstaktik angewandt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin fraglich, da die Beklagten \u2013 unstreitig \u2013 anbieten, dass die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung bei den Beklagten durch eigene Wirtschaftspr\u00fcfer \u00fcberpr\u00fcfen lassen kann.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.11.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB zu.<\/li>\n<li>I.\n<p>In der gestellten Form begegnet der Klageantrag keinen Bedenken. Dass im Gesetz nur \u201eEinnahmen\u201c genannt sind, steht Anspr\u00fcchen aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angaben nicht entgegen (vgl. auch Kr\u00fcger in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, \u00a7 259 Rn. 38, der in bestimmten Konstellationen auch die im Gesetz nicht genannten \u201eAusgaben\u201c von \u00a7 259 Abs. 2 BGB erfasst sieht, sofern ein Interesse an der Richtigkeit dieser Daten besteht.) Als Rechnung werden von \u00a7 259 Abs. 2 BGB alle Angaben erfasst, die im Rahmen einer Rechnungslegung (basierend auf \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) und (Dritt-) Auskunft (basierend auf \u00a7 140b PatG) zu machen sind (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. H. Rn. 241; OLG Zweibr\u00fccken, GRUR 1997, 131 (zu \u00a7 101a UrhG)).<\/li>\n<li>II.\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der aktuellen (dritten) Rechnungslegung, die mit Schriftsatz vom 22.11.2017 eingereicht wurde.<\/li>\n<li>1.\n<p>Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 259 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden.<\/li>\n<li>Es muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig ist und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht. Dabei m\u00fcssen die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen, vielmehr setzt \u00a7 259 Abs. 2 BGB nur den dahingehenden Verdacht voraus (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. H Rn. 242; Kr\u00fcger in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, \u00a7 259 Rn. 38). Dieser Verdacht muss sich auf Tatsachen gr\u00fcnden, die der Kl\u00e4ger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss (Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7 259 Rn. 38). Der Verdachtsgrund kann sich aus der Rechnungslegung selbst ergeben oder auf anderen Umst\u00e4nden beruhen, etwa auf einer fr\u00fcheren Unvollst\u00e4ndigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen des Verpflichteten oder auf einer mehrfach berichtigten Rechnungslegung. Auch der Versuch, die Rechnungslegung zu verhindern oder zu verz\u00f6gern, kann den Verdacht rechtfertigen, selbst wenn keine inhaltlichen M\u00e4ngel (mehr) bestehen (BeckOK BGB\/Lorzen, 43. Ed. 01.02.2017, \u00a7 259 Rn. 26; Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7 259 Rn. 38).<\/li>\n<li>Es sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen. So kann eine gro\u00dfe Datenmenge gegen eine mangelnde Sorgfalt sprechen, wenn sich hieraus die Gefahr von einzelnen Fehlern selbst bei gr\u00f6\u00dfter Sorgfalt ergibt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. H Rn. 242). Werden Korrekturen vorgenommen, so muss der Schuldner, um eine eidesstattliche Versicherung unn\u00f6tig zu machen, den Korrekturanlass benennen und die korrigierten Zahlen so weit erl\u00e4utern, dass sie f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger schl\u00fcssig und nachvollziehbar sind (K\u00fchnen, a.a.o, Kap. H. Rn. 242).<\/li>\n<li>Erteilt der Schuldner wiederholt Ausk\u00fcnfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollst\u00e4ndig oder ungenau sind, so besteht regelm\u00e4\u00dfig allein deshalb schon der Verdacht, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun richtig, vollst\u00e4ndig und genau w\u00e4re. Die Versicherung an Eides statt soll gerade dazu dienen, hier\u00fcber Gewissheit zu verschaffen (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 195 \u2013 sorgf\u00e4ltige Auskunft). Ein Anspruch auf Abgabe der eidessstattlichen Versicherung kann bei einer solchen Sachlage allenfalls dann zu verneinen sein, wenn im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt kein Verdacht einer Unrichtigkeit und\/oder Unvollst\u00e4ndigkeit mehr besteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil. Vom 09.02.2012 \u2013 4b O 112\/11 = BeckRS 2013, 14875) \u2013 also der Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger sein Rechtsschutzziel einer richtigen und vollst\u00e4ndigen Rechnungslegung bereits erreicht hat.<\/li>\n<li>2.\n<p>Hinsichtlich der aktuellen Rechnungslegung, die Gegenstand des jetzigen Klageantrags ist, besteht Grund zur Annahme, dass die gemachten Angaben unvollst\u00e4ndig und\/oder unrichtig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht. Dieser Verdacht ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtschau der bisherigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung der Beklagten, die davon gepr\u00e4gt ist, dass die Beklagten nur z\u00f6gerlich und unter dem Druck von Zwangsmittelverfahren Angaben gemacht haben, die sie dann jeweils mehrfach erg\u00e4nzen und korrigieren mussten. Dem kann nicht erfolgreich der Umfang der Daten oder die Dauer des auskunftspflichtigen Zeitraums entgegen gehalten werden. Denn auch vor diesem Hintergrund sind die Unzul\u00e4nglichkeiten der bisherigen Auskunft und Rechnungslegungen so gravierend, dass ein Anspruch aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB besteht.<\/li>\n<li>a)\n<p>Verdachtsmomente f\u00fcr einen Mangel an Sorgfalt ergeben sich bereits daraus, dass die Beklagten erst am 22.11.2017 \u2013 also nur wenige Tage vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren \u2013 eine dritte Rechnungslegung vorgelegt haben, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens ein weiteres Mal ge\u00e4ndert hat. Die Vorlage der Rechnungslegung zu diesem Zeitpunkt erschwert der Kl\u00e4gerin eine Kontrolle der angegebenen Daten vor der m\u00fcndlichen Verhandlung und eine Stellungnahme hierzu. Diese Umst\u00e4nde lassen in Kombination mit dem \u00fcbrigen Verhalten der Beklagten den Verdacht aufkommen, dass die Beklagten die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf eine richtige Rechnungslegung bewusst behindern m\u00f6chten, was wiederum Grund zur Annahme gibt, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden und deshalb unrichtig sein k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die sp\u00e4t vorgelegte (dritte) Rechnungslegung l\u00e4sst sich auch nicht damit entschuldigen, dass der Umfang der Daten sehr gro\u00df war. Die Beklagten berufen sich darauf, dass sie erst aufgrund der Ansicht der Kammer und des OLG D\u00fcsseldorf in den Zwangsmittelverfahren Anlass dazu hatten, bei der Angabe der Lieferpreise nicht mehr rein interne Preise einer Bedien- und Steuereinheit in Abzug zu bringen, was zu umfangreichen Korrekturen gef\u00fchrt habe. Die Beklagten haben aber keinen triftigen Grund dargetan, warum sie nicht schon fr\u00fcher die Daten insoweit korrigieren konnten. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.11.2017 vorgetragen haben, erst im Sommer (2017) mit der Neuerstellung angefangen zu haben, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.10.2016 (auch) wegen dieses Mangels der Rechnungslegung ein Zwangsgeld verh\u00e4ngt hat (vgl. auch S. 5 f. des (Nichtabhilfe-) Beschlusses der Kammer vom 10.04.2017 (Az. 4a O 373\/06 ZV II) sowie S. 3 des Beschlusses des OLG D\u00fcsseldorf vom 04.07.2017 (Az. I-15 W 22\/17), wo dies jeweils best\u00e4tigt wurde). Statt hierauf zu reagieren, haben die Beklagten entsprechend korrigierte Daten erst zum sp\u00e4testen m\u00f6glichen Zeitpunkt im Verfahren eingebracht.<\/li>\n<li>Die Verdachtsmomente gegen\u00fcber der aktuellen Rechnungslegung werden auch von dem zeitlichen Ablauf der Rechnungslegung gest\u00fctzt, der davon gepr\u00e4gt war, dass die Beklagten z\u00f6gerlich und nur unter dem Druck der Zwangsmittelverfahren oder der hiesigen Klage Angaben gemacht haben. Die aktuelle Rechnungslegung ist deutlich mehr als drei Jahre nach der Aufforderung der Kl\u00e4gerin erfolgt, gem\u00e4\u00df dem Urteil vom 27.02.2014 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Selbst nachdem das OLG D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 04.07.2017 die Verh\u00e4ngung von Zwangsgeldern best\u00e4tigt hat, die mit EUR 25.000,00 den gesetzlichen Rahmen des \u00a7 888 Abs. 1 ZPO vollst\u00e4ndig ausreizen, haben die Beklagten bis zum 22.11.2017 ben\u00f6tigt, um die Angaben zu erg\u00e4nzen.<\/li>\n<li>b)\n<p>Den Verdacht der Unvollst\u00e4ndigkeit aufgrund mangelnder Sorgfalt n\u00e4hren auch die immer wieder erfolgten Nachbesserungen der Rechnungslegungen, wobei erschwerend hinzukommt, dass die Beklagten nur unter dem Druck von Zwangsmittelverfahren und den Beanstandungen des Gerichts oder der Kl\u00e4gerin Angaben gemacht oder erg\u00e4nzt haben. Die Anzahl der erforderlichen Nachbesserungen ist ein starkes Indiz daf\u00fcr, dass die Beklagten die Rechnungslegung nicht mit der notwendigen Sorgfalt vornehmen. Dies wirkt auch auf die aktuelle Auskunft und Rechnungslegung fort, da nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die nun vorgelegten Daten mit h\u00f6herer Sorgfalt zusammengestellt worden sind.<\/li>\n<li>Bereits die erste Rechnungslegung wurde zwischen dem 12.11.2014 und dem 04.09.2015 vier Mal erg\u00e4nzt oder berichtigt. Dennoch entsprach diese Auskunft nicht der Anforderung eines \u201eeinheitlichen geordneten Verzeichnisses\u201c und wies zudem verschiedene weitere M\u00e4ngel auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschl\u00fcsse der Kammer vom 20.02.2015 und vom 06.07.2015 (Az.: 4a O 373\/06 ZV I) und des OLG D\u00fcsseldorf vom 21.01.2016 (Az.: I-15 W 12\/15) verwiesen. Auch nachdem die Beklagten unter dem 10.05.2016 eine vollst\u00e4ndig neue Auskunft und Rechnungslegung vorgelegt haben, blieben Erg\u00e4nzungen nicht aus. Vielmehr korrigierten die Beklagten die im Rahmen der zweiten Rechnungslegung gemachten Angaben weitere drei Male.<\/li>\n<li>c)\n<p>Dar\u00fcber hinaus wiesen die bisherigen Rechnungslegungen verschiedene Fehler auf. Wenngleich die nachfolgend genannten Unrichtigkeiten zwischenzeitlich berichtigt worden sind, tragen sie zur Annahme der Unvollst\u00e4ndigkeit der dritten Rechnungslegung aufgrund mangelnder Sorgfalt der Beklagten bei. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten sp\u00e4ter mit einer gr\u00f6\u00dferen Sorgfalt vorgegangen sein sollten, mit der derartige M\u00e4ngel vermieden werden.<\/li>\n<li>aa)\n<p>So ist ein klarer Anhaltpunkt f\u00fcr die mangelnde Sorgfalt auch der aktuellen Rechnungslegung, dass die Beklagten im Rahmen der ersten Rechnungslegung zwischenzeitlich behauptet haben, die Verkn\u00fcpfung von Rechnungs- und Lieferdaten sei unm\u00f6glich, was sich sp\u00e4ter als unrichtig erwiesen hat (vgl. S. 10 des Beschlusses des OLG D\u00fcsseldorf vom 21.01.2016, I-15 W 12\/15). Soweit die Beklagten nun vortragen, die Verkn\u00fcpfung sei nur aufgrund aufwendiger Rekonstruktionen von Daten m\u00f6glich gewesen, belegt dies nur, dass die Beklagten zumindest zwischenzeitlich nicht die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.<\/li>\n<li>bb)\n<p>Ferner fehlten in der ersten Rechnungslegung zun\u00e4chst mehr als 1.000 Adressen. Auch die von den Beklagten hierf\u00fcr abgegebene Erkl\u00e4rung, den zust\u00e4ndigen Mitarbeitern h\u00e4tten die Daten zun\u00e4chst nicht vorgelegen und es sei ihnen mitgeteilt worden, diese Daten lie\u00dfen sich nicht mehr ermitteln (Bl. 12 Klageerwiderung = Bl. 47 GA), best\u00e4rkt eher den Verdacht mangelnder Sorgfalt als ihn zu entkr\u00e4ften.<\/li>\n<li>cc)\n<p>Auch wurden in der ersten Rechnungslegung \u2013 unstreitig \u2013 Entwicklungskosten vollst\u00e4ndig den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugeordnet, obwohl diese auch f\u00fcr nicht streitgegenst\u00e4ndliche Ger\u00e4te angefallen waren.<\/li>\n<li>dd)\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten in der erste Rechnungslegung in 12 F\u00e4llen angegeben, Austauschger\u00e4te an Kunden geliefert zu haben, f\u00fcr die keine vorherige Lieferung auffindbar war. Damit waren diese Angaben offenbar unzutreffend (vgl. OLG-Beschluss vom 21.01.2016, S. 15 Ziff. ii).<\/li>\n<li>ee)\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen, dass in der ersten Rechnungslegung ein Messeauftritt fehlte, woraufhin die Beklagten diesen und einige weitere Messepr\u00e4sentationen in der zweiten Rechnungslegung angegeben haben.<\/li>\n<li>ff)\n<p>Ferner geben auch die Beklagten zu (S. 29 Duplik = Bl. 116 GA), dass es bei der Addition zu Fehlern gekommen ist, die zu Differenzen bei Lieferpreis und Rechnungspreis f\u00fcr das Jahr 2014 gef\u00fchrt haben.<\/li>\n<li>d)\n<p>Die Verdachtsmomente werden dadurch verst\u00e4rkt, dass sich nach der aktuellen Rechnungslegung durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Verlust von ca. EUR 3,3 Mio. insgesamt ergibt, wobei die Beklagten angeben, von 2001 bis 2009 durchg\u00e4ngig Verluste eingefahren zu haben. Ein solches Verhalten kann nicht ohne weiteres von einem wirtschaftlich vern\u00fcnftig agierenden Unternehmen erwartet werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O, Kap. H. Rn. 221). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Gew\u00e4hrleistungskosten von ca. EUR 11,9 Mio. (gegen\u00fcber einem Umsatz von ca. EUR 88,5 Mio.). Die Gew\u00e4hrleistungskosten wurden zudem bislang unzureichend den einzelnen Lieferungen zugeordnet.<\/li>\n<li>Zwar erscheint es m\u00f6glich, dass die Beklagten \u2013 angesichts ihrer wirtschaftlichen Gr\u00f6\u00dfe und dem Wunsch, als Komplettanbieter wahrgenommen zu werden \u2013 diese Verluste in Kauf nahmen, insbesondere, wenn sie zu einem gro\u00dfen Teil auf schwer prognostizierbaren Gew\u00e4hrleistungskosten beruhen. Gleichwohl verbleibt insoweit \u2013 vor allem unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde \u2013 ein Verdachtsmoment.<\/li>\n<li>Auch besteht nach der dritten Rechnungslegung (vgl. S. 37 Rn. 117 Anlage B8) eine Differenz zwischen der Anzahl der hergestellten und der Anzahl der verkauften angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von 361 St\u00fcck, die nicht ausreichend erkl\u00e4rt wird. Auch wenn man ber\u00fccksichtigt, dass einige Ger\u00e4te nur intern verwendet wurden und dass es sich um weniger als 1 % der Gesamtanzahl der hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt, erscheint diese Angabe zweifelhaft. Angesichts des Werts und der Gr\u00f6\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird die Differenz nicht \u00fcberzeugend mit Inventurdifferenzen und\/oder Schwund erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente f\u00fcr eine Unrichtigkeit auch der dritten Rechnungslegung unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Sachverhalt in der von der Beklagten angef\u00fchrten Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf vom 09.02.2012 (Az. 4b 112\/11 = BeckRS 2013, 14875), wo die dortige Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung gerade keine Anhaltspunkte mehr f\u00fcr die inhaltliche Unrichtigkeit und\/oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung erkennen vermochte.<\/li>\n<li>e)\n<p>Da die aufgez\u00e4hlten Umst\u00e4nde zur Begr\u00fcndung des geltend gemachten Anspruchs aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB ausreichen, kann dahingestellt bleiben, ob andere Aspekte ebenfalls ausreichende Verdachtsmomente rechtfertigen.<\/li>\n<li>3.\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis an dem geltend gemachten Anspruch. Soweit die Beklagten dies mit Hinweis darauf abstreiten, dass sie der Kl\u00e4gerin die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechnungslegung durch eigene Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00f6glichen w\u00fcrden, greift dies nicht durch. Eine solche \u00dcberpr\u00fcfung stellt verglichen mit der hiesigen Klage keinen schnelleren, g\u00fcnstigeren und einfacheren Weg dar, das Rechtsschutzziel der Kl\u00e4gerin zu erreichen.<\/li>\n<li>Bei einer \u00dcberpr\u00fcfung durch Wirtschaftspr\u00fcfer h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin gerade keine durch die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung verb\u00fcrgte Gew\u00e4hr der Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung. Zudem w\u00e4re eine \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit nur anhand der von den Beklagten bereitgestellten Daten m\u00f6glich, was wiederum hinter dem Aussagewert einer eidessstattlichen Versicherung zur\u00fcck bleibt. Schlie\u00dflich w\u00e4re die Beauftragung von Wirtschaftspr\u00fcfern f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit erheblichen Kosten verbunden, die bei einer Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung f\u00fcr sie nicht anfallen.<\/li>\n<li>III.\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1, 91a ZPO.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen die Kosten auch soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend teilweise \u2013 hinsichtlich der urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge \u2013 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/li>\n<li>Im Falle einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung entscheidet das Gericht nach \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Hierbei ist insbesondere der zu erwartende Ausgang des Rechtsstreits ohne die Erledigung entscheidend (Z\u00f6ller\/ Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2017, \u00a7 91a Rn. 24).<\/li>\n<li>Die Beklagten haben sich von der ersten und der zweiten Rechnungslegung, die Gegenstand der f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Klageantr\u00e4ge sind, jeweils distanziert und zum Ausdruck gebracht, sich hieran nicht mehr festhalten lassen zu wollen. Damit haben sie das Erledigungsereignis selbst herbeigef\u00fchrt (zur Ber\u00fccksichtigung dieses Umstands im Rahmen des \u00a7 91a ZPO: Z\u00f6ller\/Althammer, a.a.O., \u00a7 91a Rn. 25) und die Richtigkeit und Einhaltung der Sorgfalt bei den vorherigen Rechnungslegungen nicht weiter verteidigt.<\/li>\n<li>Zudem waren die angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge im Zeitpunkt der Klageeinreichung bzw. der Einreichung der Replik bei summarischer Pr\u00fcfung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Ein Anspruch aus \u00a7 259 Abs. 2 BGB bestand, was sich aus den oben aufgef\u00fchrten unstreitigen Fehlern in den ersten beiden Rechnungslegungen ergibt, die wiederum hinreichende Verdachtsmomente begr\u00fcnden. Auch insoweit erfolgten die Angaben der Beklagten nur z\u00f6gerlich und unter dem Druck der Zwangsmittelverfahren.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>IV.\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2017, der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/li>\n<li>V.\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2724 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a014. 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