{"id":7425,"date":"2017-11-30T17:00:54","date_gmt":"2017-11-30T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7425"},"modified":"2018-05-02T11:39:38","modified_gmt":"2018-05-02T11:39:38","slug":"4a-o-3-16-tuerschliesser-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7425","title":{"rendered":"4a O 3\/16 &#8211; T\u00fcrschlie\u00dfer V"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2723<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a030. November 2017, Az.\u00a04a O 3\/16<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 24.397,55 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2014 zu zahlen.<\/li>\n<li>2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 6.114,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>3. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in H\u00f6he von EUR 3.849,45 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>4. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 14.049,05 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>5. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.531,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen.<\/li>\n<li>6. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>7. Die Widerklagen werden abgewiesen.<\/li>\n<li>8. Von den Gerichtskosten und au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 25,7%, der Beklagte zu 1) 35,8% und der Beklagte zu 2) 38,5%. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 41,7 %. Im \u00dcbrigen tragen alle Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst. Ausgenommen hiervon sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts M\u00f6nchengladbach entstanden sind; diese sind von der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>9. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu 1) jeweils vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen patent- bzw. rechtsanwaltlicher Falschberatung auf Schadensersatz und Freistellung in Anspruch. Widerklagend machen die Beklagten jeweils Honorarforderungen gegen die Kl\u00e4gerin geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Handelsunternehmen. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist Herr A B. Der Beklagte zu 1) ist Patentanwalt, der Beklagte zu 2) Rechtsanwalt.<\/li>\n<li>Im Jahre 2011 beabsichtigte die Kl\u00e4gerin den Import und inl\u00e4ndischen Vertrieb von T\u00fcrschlie\u00dfern der Firma C Co., China. Ltd. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wandte sich in diesen Zusammenhang Mitte November 2011 mit einem Rechercheauftrag an den Beklagten zu 1), dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Die Kl\u00e4gerin erhielt am 17.11.2011 eine in Anlage K2 vorgelegte, schriftliche Antwort auf den Rechercheauftrag \u00fcber eine \u201edurchgef\u00fchrte Recherche hinsichtlich des T\u00fcrschlie\u00dfers der Firmen D sowie E\u201c. Hierbei sollten keine relevanten Schriften gefunden worden sein. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit stellte der Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin unter dem Betreff \u201eRecherche T\u00fcrschlie\u00dfer der Firmen D, sowie E\u201c einen Betrag von EUR 300,00 netto in Rechnung (vgl. Anlage K3).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin teilte einem Kunden per E-Mail (vgl. Anlage K4) mit, sie h\u00e4tte \u201ediesen Schlie\u00dfer Patentrechtlich [sic!] \u00fcberpr\u00fcft (keine Eintragung)\u201c und k\u00f6nne diesen liefern. Die Kl\u00e4gerin orderte im September 2012 20.000 T\u00fcrschlie\u00dfer, welche sie unter der Bezeichnung \u201eT\u00fcrschlie\u00dfer \u201aKraft\u2018\u201c vertrieb.<\/li>\n<li>Zum Zeitpunkt der Recherche bestanden das deutsche Patent DE 103 14 XXX und das europ\u00e4ische Patent EP 1 613 XXX (nachfolgend kurz: die Schutzrechte oder \u2013 nur auf den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents bezogen: das Streitpatent), deren Inhaber Herr F G ist und in deren Schutzbereich der von der Kl\u00e4gerin vertriebene T\u00fcrschlie\u00dfer f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Herr G mahnte durch patent- und rechtsanwaltliches Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage K5) die Kl\u00e4gerin ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Dies besprach der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin mit den (beiden) Beklagten. Die Abgabe der geforderten Erkl\u00e4rung wurde letztlich seitens der Kl\u00e4gerin durch Schreiben des Beklagten zu 2) vom 07.02.2013 (vgl. Anlage K6) zur\u00fcckgewiesen, wobei die Nichtigkeit der o.g. Schutzrechte aufgrund von schon im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Schriften geltend gemacht wurde. Weiterhin wurde angefragt, ob eine vergleichsweise L\u00f6sung m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Herr G erwirkte daraufhin beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 20.02.2013 eine einstweilige Beschlussverf\u00fcgung auf Unterlassung des Vertriebs des T\u00fcrschlie\u00dfers durch die Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage K7). Diese wurde nicht wirksam vollzogen. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.03.2013 (Anlage K8) forderte Herr G die Kl\u00e4gerin zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf. Dies lehnte die Kl\u00e4gerin ab.<\/li>\n<li>Herr G erhob daraufhin unter dem 16.09.2013 Hauptsacheklage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. Die Kl\u00e4gerin, vertreten durch die Beklagten, erhob ihrerseits unter dem 17.02.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent von Herrn G (Az. 7 Ni 67\/14 (EP), vgl. Anlage B16).<\/li>\n<li>Auf die von Herrn G erhobene Patentverletzungsklage verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 18.09.2014 (vorgelegt in Anlage K9) die Kl\u00e4gerin und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wegen Verletzung des Streitpatents durch die T\u00fcrschlie\u00dfer. Dabei war die Merkmalsverwirklichung zwischen den Parteien unstreitig. Eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf das laufende Nichtigkeitsverfahren lehnte das Landgericht D\u00fcsseldorf ab. Hinsichtlich der Entscheidungen \u00fcber den letztlich auf EUR 500.000,00 festgesetzten Streitwert wird auf die Anlagen K10 und K11 verwiesen. Gegen die Kl\u00e4gerin und ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurden Kosten in H\u00f6he von EUR 24.397,55 festgesetzt (vgl. den in Anlage K14 vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss).<\/li>\n<li>In einer E-Mail vom 17.10.2014 (Anlage K21; einige Anlagennummern wurden von der Kl\u00e4gerin doppelt vergeben) schrieb der Beklagte zu 1) an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin \u201eich hatte gesagt, dass ich auf meine Rechnung verzichten werde, was [sic!] sicherlich auch machen werde\u201c.<\/li>\n<li>Im fr\u00fchen gerichtlichen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG vom 11.03.2015 (vorgelegt in Anlage K12) vertrat das Bundespatentgericht die Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage abzuweisen sein d\u00fcrfte, da keine Nichtigkeitsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen. Nach erneuter Stellungnahme der Kl\u00e4gerin (\u00fcber die Beklagten) gegen\u00fcber dem Bundespatentgericht am 29.04.2015 (Anlage B17) wurde die Nichtigkeitsklage im Auftrag der Kl\u00e4gerin (Anlage B18) zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Das Bundespatentgericht setzte mit Beschluss vom 25.08.2015 (vgl. Anlage K13) den Streitwert auf EUR 625.000,00 fest. Es fielen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Gerichtskosten in H\u00f6he von EUR 6.114,00 an (vgl. die in Anlage K15 vorliegende Kostenrechnung). Weiterhin setzte das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 13.12.2016 (vgl. Anlage K20) gegen die Kl\u00e4gerin Kosten des Nichtigkeitsverfahrens in H\u00f6he von EUR 14.049,05 fest.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) rechnete f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit einen Betrag von EUR 3.849,45 brutto ab, den die Kl\u00e4gerin zahlte.<\/li>\n<li>Herr G behielt sich vor, Schadensersatzanspr\u00fcche auch gegen Vertriebspartner der Kl\u00e4gerin geltend zu machen. Die Unternehmen H und I (I J GmbH &amp; Co. KG) machten Regressanspr\u00fcche wegen des von der Kl\u00e4gerin gelieferten T\u00fcrschlie\u00dfers gegen die Kl\u00e4gerin geltend (vgl. Anlage K16, K17, K21 und K22). Das LG D\u00fcsseldorf verurteilte die Kl\u00e4gerin auf Klage von I hin mit Urteil vom 13.10.2016 (4b O 61\/16; Anlage K22) u.a. auf Zahlung von EUR 11.558,00 als Schadensersatz f\u00fcr die gelieferten T\u00fcrschlie\u00dfer. Gegen die Kl\u00e4gerin wurden Kosten f\u00fcr dieses Verfahren in H\u00f6he von EUR 2.039,20 festgesetzt (Anlage K22).<\/li>\n<li>F\u00fcr die Geltendmachung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche seitens der Kl\u00e4gerin fielen vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 1.531,90 an.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe eine umfassende patentrechtliche Recherche mit der in Anlage K1 vorliegenden E-Mail beauftragt, wobei der Beklagte zu 1) in Blindkopie (bcc) gesetzt gewesen sei. Der Beklagte zu 1) h\u00e4tte sich am 16.11.2011 ein Muster des streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00fcrschlie\u00dfers zu dessen \u00dcberpr\u00fcfung abgeholt. Der Auftrag habe die Suche nach s\u00e4mtlichen Schutzrechten beinhaltet und sei nicht auf zwei Unternehmen beschr\u00e4nkt gewesen. Bei ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrter Recherche h\u00e4tte der Beklagte zu 1) die Schutzrechte von Herrn G finden m\u00fcssen. Auf diesen Fehler gingen alle mit der vorliegenden Klagen geltend gemachten Kosten als Schaden zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie h\u00e4tte bei zutreffender Beratung durch die beiden Beklagten bereits im Februar 2013 die in der Abmahnung von Herrn G geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben. Eine entsprechende Aufkl\u00e4rung seitens der Beklagten habe aber nicht stattgefunden; die Beklagten seien vielmehr gemeinschaftlich zur Auffassung gelangt, dass die Schutzrechte nichtig seien und daher Nichtigkeitsklage zu erheben sei. Dies sei aus Sicht der Kl\u00e4gerin auch nicht durch die E-Mail in Anlage B12\/14 relativiert worden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sich beratungskonform verhalten, w\u00e4re die Aufkl\u00e4rung richtig erfolgt. Gleiches g\u00e4lte f\u00fcr die geforderte Abschlusserkl\u00e4rung. Auch diese h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bei richtiger Beratung durch die Beklagten abgegeben.<\/li>\n<li>Auch h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bei zutreffender Beratung \u2013 insbesondere \u00fcber das enorme Kostenrisiko \u2013 keine Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent von Herrn G erhoben. Die Nichtigkeitsklage habe keine Erfolgsaussichten gehabt. Die Kosten der Nichtigkeitsklage seien Sch\u00e4den aufgrund der Falschberatung durch die Beklagten.<\/li>\n<li>Noch in der E-Mail (Anlage B14) h\u00e4tten die Beklagten das Kostenrisiko zu niedrig eingesch\u00e4tzt; bei richtiger Beratung h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin den Vergleichsvorschlag \u00fcber EUR 40.000,00 angenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist zwar der Ansicht, dass die Nichtigkeitsklage entsprechend dem Vorbescheid des Bundespatentgerichts keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte. Aber selbst wenn man eine Erfolgsaussicht unterstellte, h\u00e4tten die Beklagten aus Sicht der Kl\u00e4gerin ihr nicht dazu raten d\u00fcrfen, die Nichtigkeitsklage zur\u00fcckzunehmen, indem sie u.a. die Kl\u00e4gerin auf die M\u00f6glichkeit der Vermeidung einer weiteren Terminsgeb\u00fchr hingewiesen haben. In diesem Falle w\u00e4ren alle hier geltend gemachten Sch\u00e4den \/ Kosten der Beratung der Beklagten in Bezug auf die R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage zuzurechnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die nun gestellten Antr\u00e4ge angek\u00fcndigt, wobei sie im Rahmen des Antrags zu Ziff. 5. Freistellung von den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens und im Rahmen des Antrags zu Ziff. 6. Zahlung von lediglich EUR 10.000,00 gefordert hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/li>\n<li>1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 24.397,55 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2014 zu zahlen.<\/li>\n<li>2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 6.114,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>3. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in H\u00f6he von EUR 3.849,45 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>4. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 14.049,05 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 13.597,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin von weiteren Schadenersatzanspr\u00fcchen des Herrn F G in Bezug auf die Patentverletzung bez\u00fcglich des T\u00fcrschlie\u00dfers \u201eKraft\u201c freizustellen.<\/li>\n<li>7. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.531,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Widerklagend hat der Beklagte zu 1) zun\u00e4chst angek\u00fcndigt, Zahlung in H\u00f6he von EUR 17.062,58 zu beantragen.<\/li>\n<li>Nunmehr beantragen die Beklagten widerklagend,<\/li>\n<li>1. an den Beklagten zu 1) EUR 16.689,98 nebst 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>2. an den Beklagten zu 2) EUR 21.704,77 nebst 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Widerklage beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, die Patentrecherche des Beklagten zu 1) sei nicht fehlerhaft gewesen. Diese sei auftragsgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkt gewesen auf T\u00fcrschlie\u00dfer-Schutzrechte der D sowie der E. Die Recherche sollte gerade nicht feststellen, ob Import und Vertrieb der T\u00fcrschlie\u00dfer insgesamt zul\u00e4ssig sind. Den Auftrag habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dem Beklagten zu 1) am 16.11.2011 m\u00fcndlich erteilt. Ein Muster eines T\u00fcrschlie\u00dfers sei nie, insbesondere nicht am 16.11.2011, dem Beklagten zu 1) \u00fcbergeben worden. Die in Anlage K1 vorgelegte E-Mail sei dagegen nicht an den Beklagten zu 1) gerichtet gewesen \u2013 deren Versendung und Empfang werden bestritten. Eine umfassende (Freedom-to-Operate) Recherche h\u00e4tte auch ein Vielfaches der \u2013 unstreitig \u2013 tats\u00e4chlich in Rechnung gestellten EUR 300,00 netto gekostet und deutlich l\u00e4nger gedauert. Auch aus den anderen Recherchen habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gewusst, dass das Risiko besteht, dass andere Schutzrechte bestehen. Die Kl\u00e4gerin habe die Risiken und m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus anderen Verfahren gekannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin stets richtig beraten und ihm geraten, mit Herrn G eine vern\u00fcnftige, vergleichsweise L\u00f6sung anzustreben; einer solchen habe sich die Kl\u00e4gerin aber stets verschlossen. In einer Besprechung im Februar 2013 sei die Kl\u00e4gerin \u00fcber m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche aufgekl\u00e4rt und Verteidigungsstrategien er\u00f6rtert worden. Die Reaktion auf die Abmahnung sei umgehend diskutiert worden, wobei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin auf Prozess- und Kostenrisiken hingewiesen worden sei. Die Kl\u00e4gerin wollte Herrn G nur das Nichterheben einer Nichtigkeitsklage anbieten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe die Sachlage nach der Abmahnung auch zutreffend eingesch\u00e4tzt, wie die E-Mail vom 11.03.2013 in Anlage B30 zeige. Der Kl\u00e4gerin sei zudem sp\u00e4testens ab der Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 07.03.2012 klar gewesen, dass eine Patentverletzung vorlag. Auch sei ihr nach Scheitern diverserer Vergleichsvorschl\u00e4ge sp\u00e4testens am 11.07.2013 bekannt gewesen, dass eine Hauptsacheklage seitens Herrn G drohte. Aufgrund des vorangegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sei der Kl\u00e4gerin auch das Kostenrisiko bekannt gewesen. Dies belege die E-Mail in Anlage B8.<\/li>\n<li>Die Nichtigkeitsklage habe trotz des fr\u00fchen Hinweises des Bundespatentgerichts sehr wohl Erfolgsaussichten gehabt, wobei das Vorliegen einer Erfindungsh\u00f6he stets eine Wertungsfrage sei. Bei einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage w\u00e4ren \u2013 insoweit unstreitig \u2013 alle Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin aus Patentverletzung beseitigt worden. Hierzu sei es nur aufgrund der Weisung der Kl\u00e4gerin nicht mehr gekommen, so dass sie sich dies zurechnen lassen muss.<\/li>\n<li>Die Beklagten bestreiten, dass sich die Kl\u00e4gerin gegen eine Nichtigkeitsklage entschlossen h\u00e4tte, wenn sie das tats\u00e4chliche Kostenrisiko gekannt h\u00e4tte. Da die Verletzung feststand, sei eine Nichtigkeitsklage auch die einzige Verteidigungsoption gewesen, nachdem sich die Kl\u00e4gerin nicht vergleichsweise einigen wollte.<\/li>\n<li>Die Beklagten machen im Rahmen der Widerklage Honoraranspr\u00fcche aus dem Verletzungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf und aus dem Nichtigkeitsverfahren geltend, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht in den jeweiligen Verfahren festgesetzt werden konnten. Verg\u00fctungsanspr\u00fcche von Rechts- und Patentanw\u00e4lten k\u00f6nnten selbst bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistungen \u2013 welche hier nicht vorl\u00e4gen \u2013 nicht gek\u00fcrzt werden. Der Beklagte zu 1) habe einen Verzicht allenfalls angek\u00fcndigt, die E-Mail (Anlage K21) stelle aber noch keinen Verzicht dar. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Fall den Honorarverzicht angek\u00fcndigt, dass Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 1) bestehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht zur Begr\u00fcndung ihres Antrags auf Abweisung der Widerklage geltend, die geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche w\u00e4ren bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Belehrung durch die Beklagten gar nicht erst entstanden. Der Beklagte zu 1) habe zudem auf seine Kosten verzichtet, wie die in Anlage K21 vorgelegte E-Mail vom 17.10.2014 belege. Der Verzicht sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt.<\/li>\n<li>Die Klage ist den Beklagten jeweils am 23.11.2015 zugestellt worden, w\u00e4hrend die Widerklage den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 06.03.2017 zugestellt worden ist. Mit Beschluss vom 11.01.2016 hat das von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst angerufene Landgericht M\u00f6nchengladbach den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Anwaltsvertr\u00e4gen gegen die Beklagten auf Erstattung der ihr f\u00fcr das Verletzungs(-hauptsache-)verfahren und das Nichtigkeitsverfahren entstandenen Kosten (hierzu unter A.I.) sowie f\u00fcr die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des hiesigen Verfahrens (hierzu unter A.III.). Dagegen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Ersatz der oder Freistellung von den gegen sie gerichteten Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen der Patentverletzung (hierzu unter A.II.). Die zul\u00e4ssigen Widerklagen sind dagegen unbegr\u00fcndet (hierzu unter B.).<\/li>\n<li>A.\n<p>Die Klage der Kl\u00e4gerin ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten wegen anwaltlicher Falschberatung Anspruch auf Ersatz der in den Antr\u00e4gen zu Ziff. 1, 2, 3 und 4 geltend gemachten Kosten aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit den jeweiligen Anwaltsvertr\u00e4gen. Diese Antr\u00e4ge betreffen jeweils Kosten des Verletzungsverfahrens (in der Hauptsache) und des Nichtigkeitsverfahrens.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben jeweils ihre Pflichten aus den Mandatsverh\u00e4ltnissen schuldhaft verletzt, so dass der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>1.\n<p>Die Beklagten haben jeweils ihre Pflicht zur umfassenden Beratung verletzt.<\/li>\n<li>a)\n<p>Aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis folgen f\u00fcr den Rechtsanwalt (hierzu unter aa)) und den Patentanwalt (hierzu unter bb)) umfassende Beratungs- und Aufkl\u00e4rungspflichten.<\/li>\n<li>aa)\n<p>Die aufgrund eines Anwaltsvertrags durch den Rechtsanwalt geschuldete Beratungspflicht dient dazu, eine sachgerechte eigenverantwortliche Entscheidung des Mandanten \u00fcber Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte in derjenigen Angelegenheit zu erm\u00f6glichen, in der er den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant \u2013 und nicht sein anwaltlicher Vertreter \u2013 soll aufgrund der Beratung entscheiden und entscheiden k\u00f6nnen, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen abgeben oder Vertr\u00e4ge eingehen will (BGH, GRUR 2000, 396, 397 \u2013 Vergleichsempfehlung m.w.N.).<\/li>\n<li>Aufgrund der Zielsetzung seiner T\u00e4tigkeit ist der um Rat gebetene anwaltliche Vertreter seinem Auftraggeber zur umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Rechtsanwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Rechtsanwalt darlegen und mit seinem Mandanten er\u00f6rtern (st. Rspr. vgl. BGH, GRUR 2000, 396, 397 \u2013 Vergleichsempfehlung m.w.N.). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur \u00fcber das Vorhandensein, sondern auch \u00fcber das ungef\u00e4hre, in etwa absch\u00e4tzbare Ausma\u00df des Risikos unterrichten, weil der Mandant in der Regel nur aufgrund einer Einsch\u00e4tzung auch des Risikoumfangs \u00fcber sein weiteres Vorgehen entscheiden kann. Der konkrete Umfang der Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648, 2649; Kammer, Urteil vom 22.01.2015 \u2013 4a O 117\/14 \u2013 S. 9 f. unver\u00f6ffentlicht).<\/li>\n<li>Ist die Sach- oder Rechtslage unklar, muss der Rechtsanwalt dies gegen\u00fcber dem Mandanten offenlegen und diesen sorgf\u00e4ltig dar\u00fcber unterrichten, welche Gesichtspunkte f\u00fcr die eine und welche f\u00fcr die andere Interpretation sprechen und welche Rechtsfolgen sich daraus jeweils ergeben. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten insoweit umfassend informieren. Eine einseitige Unterrichtung kann zu einer Fehleinsch\u00e4tzung der Lage durch den Mandanten f\u00fchren und birgt insoweit die Gefahr, dass dieser eine der objektiven Lage nicht entsprechende Entscheidung trifft. Der Sinn der Mandatierung eines rechtskundigen und erfahrenen Rechtsanwalts ist gerade anderes (BGH, GRUR 2000, 396, 397 \u2013 Vergleichsempfehlung).<\/li>\n<li>bb)\n<p>Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie f\u00fcr einen Rechtsanwalt gelten (BGH, NJW-RR 2000, 790 = GRUR 2000, 396 \u2013 Vergleichsempfehlung). Der Patentanwalt \u00fcbernimmt im Rahmen des Mandats gegen\u00fcber dem Mandanten die gleichen Funktionen wie ein Rechtsanwalt; er wird von dem Auftraggeber wie dieser und mit dem gleichen Ziel mit der Wahrung seiner Interessen betraut. In diesem Zusammenhang ist er auch dann, wenn daneben \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ein Rechtsanwalt mit der Wahrung der Interessen des Mandanten betraut wird, der anwaltliche Vertreter, auf dessen Beratung der Mandant vertraut und vertrauen darf.<\/li>\n<li>Der im Patentnichtigkeitsverfahren mit der Verteidigung des Patents beauftragte Patentanwalt ist verpflichtet, den Mandanten dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, welche Chancen angesichts des entgegengehaltenen Standes der Technik bestehen, die Nichtigkeitsklage abzuwehren, und welche Risiken, aber auch welche Chancen die Verteidigung des Patents im Nichtigkeitsverfahren mit sich bringt. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Anwalt bei der Beratung \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Rechtsbestandsangriffs umfassend \u00fcber dessen Chancen und Risiken beraten muss.<\/li>\n<li>b)\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die volle Beweislast f\u00fcr die Verletzung der vorgenannten Pflichten; allerdings m\u00fcssen die Beklagten als Aufkl\u00e4rungspflichtige zun\u00e4chst darlegen, in welcher Weise sie jeweils ihren Pflichten nachgekommen sind \u2013 sie trifft also eine sekund\u00e4re Darlegungslast (Palandt\/Gr\u00fcnberg, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 280 Rn. 36).<\/li>\n<li>aa)\n<p>Eine nach den obigen Ma\u00dfgaben geschuldete Beratung haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen, was auch die Kl\u00e4gerin mehrfach bem\u00e4ngelt hat (etwa: S. 5 letzter Abs. des Schriftsatzes vom 03.04.2017 = B. 114 GA; S. 1 des Schriftsatzes vom 14.08.2017 = Bl. 138 GA; S. 2 des Schriftsatzes vom 04.10.2017 = Bl. 147 GA). Die von den Beklagten zumindest mitgetragene Verteidigungsstrategie bestand im Wesentlichen in der Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin ausreichend dargelegt haben, welche Erfolgsaussichten die eingereichte Nichtigkeitsklage hat und welche zus\u00e4tzlichen Kosten auf die Kl\u00e4gerin zukommen, sollte die Nichtigkeitsklage erfolglos bleiben.<\/li>\n<li>Die Beklagten tragen nur pauschal vor, es seien m\u00f6gliche Verteidigungsszenarien er\u00f6rtert worden, \u201eu.a. der Angriff des Patents im Wege der Nichtigkeitsklage\u201c; ferner sei die Beantwortung der Abmahnung diskutiert worden (S. 7 KE = Bl. 54 GA). Der Kl\u00e4gergesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei umfassend \u00fcber die Prozess- und Kostenrisiken aufgekl\u00e4rt worden (S. 8 KE = Bl. 55 GA). Damit gen\u00fcgen sie ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast f\u00fcr eine ausreichende Beratung nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin verschiedene Vergleichsangebote ausgeschlagen hat, kann hieraus ebenfalls keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beratung geschlossen werden. Die Weigerung eines Vergleichsschlusses \u2013 ggf. gegen den Rat ihrer Anw\u00e4lte \u2013 hat allenfalls f\u00fcr die Frage der Kausalit\u00e4t zwischen Pflichtverletzung (Falschberatung) und Schaden Auswirkungen. Die von den Beklagten geschuldete Beratung sollte die Kl\u00e4gerin ja gerade erst dazu in die Lage versetzen, \u00fcber Fragen wie den Vergleichsschluss eine informierte Entscheidung zu treffen. Wie zu den jeweils vorgelegten Vergleichsangeboten beraten wurde, l\u00e4sst sich dem Vorbringen der Beklagten jedoch nicht hinreichend entnehmen. Auch wenn ein Mandant (zun\u00e4chst) zu einem bestimmten Weg fest entschlossen ist, entbindet dies seine anwaltlichen Berater nicht von einer umfassenden Aufkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Der von den Beklagten (S. 8 KE = Bl. 55 GA) angef\u00fchrte Umstand, sp\u00e4testens durch die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20.02.2013 habe die Kl\u00e4gerin Kenntnis von der Patentverletzung, l\u00e4sst Aufkl\u00e4rungspflichten der Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Dass eine Patentverletzung vorliegt, h\u00e4tte den Beklagten bereits nach Erhalt der Abmahnung klar sein m\u00fcssen \u2013 jedenfalls tr\u00e4gt keine Partei vor, es habe ein Nichtverletzungsargument gegeben.<\/li>\n<li>bb)\n<p>Die Beklagten haben dar\u00fcber hinaus (jeweils) keine ausreichende Aufkl\u00e4rung \u00fcber das Kostenrisiko des jeweiligen Vorgehens vorgetragen. Eine solche Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte bei Erhalt der Abmahnung erfolgen m\u00fcssen, da zu diesem Zeitpunkt die Verteidigungsstrategie bereits h\u00e4tte entwickelt werden m\u00fcssen. Sp\u00e4testens aber rechtzeitig vor Einreichung der Hauptsacheklage von Herrn G h\u00e4tten die Beklagten die Kl\u00e4gerin \u00fcber das Kostenrisiko einer Verteidigung mit einer Nichtigkeitsklage informieren m\u00fcssen. Dass sie dies getan haben, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4gerin sei durch den Streitwert im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (EUR 250.000,00) das Kostenrisiko einer Hauptsacheklage bekannt (S. 10 KE = Bl. 57 GA), ist nicht \u00fcberzeugend. Wie die Kl\u00e4gerin so den Streitwert und hieraus wiederum das Kostenrisiko herleiten sollte, ist nicht ersichtlich. Hier\u00fcber aufzukl\u00e4ren, w\u00e4re gerade Aufgabe der Beklagten gewesen.<\/li>\n<li>Dass die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 500.000,00 im Verletzungsverfahren nicht vorhersehbar war, l\u00e4sst sich nicht nachvollziehen. Die Beklagten tragen auch nicht vor, nach den f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgeblichen Punkten gefragt oder \u00fcber die Bemessung des Streitwerts aufgekl\u00e4rt zu haben.<\/li>\n<li>Auch die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 13.02.2014 taugt zur Aufkl\u00e4rung \u00fcber das Kostenrisiko nicht. Hierin wird nur von einem Streitwert von EUR 250.000,00 ausgegangen, wohingegen der Streitwert letztlich vom Bundespatentgericht auf EUR 625.000,00 festgesetzt wurde. Die M\u00f6glichkeit einer h\u00f6heren Streitwertfestsetzung wird nicht erw\u00e4hnt und auch nicht die Auswirkungen einer Streitwerterh\u00f6hung auf das Kostenrisiko. Auch wird der Zusammenhang zwischen Streitwert im Verletzungsverfahren und dem regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6heren Streitwert im Nichtigkeitsverfahren nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Schlie\u00dflich finden sich keine Informationen zu den Kosten eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens.<\/li>\n<li>Ferner erfolgte die Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Kosten in der E-Mail vom 13.02.2014 ohnehin zu sp\u00e4t und konnte die Aufkl\u00e4rungspflichten nicht mehr (vollst\u00e4ndig) erf\u00fcllen. Die E-Mail vom 13.02.2014 wurde zu einem Zeitpunkt gesendet, als im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf bereits der fr\u00fche erste Termin (vom 14.11.2013) stattgefunden hatte (Bl. 29 der beigezogenen Akte 4a O 91\/13). Ohne die Einreichung der Nichtigkeitsklage w\u00e4re das Hauptsacheverfahren von vornherein verloren gewesen, da bis auf den fehlenden Rechtsbestand von der (hiesigen) Kl\u00e4gerin keine Verteidigungsargumente gegen die Anspr\u00fcche von Herrn G vorgebracht wurden.<\/li>\n<li>cc)\n<p>Es l\u00e4sst sich auf Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht feststellen, dass diese die Kl\u00e4gerin ausreichend \u00fcber die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage informiert haben. Von diesen Erfolgsaussichten ist aber entscheidend abh\u00e4ngig, ob die Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung (aufgrund der Abmahnung und im Hauptsachenverfahren) und die Erhebung der Nichtigkeitsklage als Verteidigung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in Betracht kam.<\/li>\n<li>Die Beklagten beschr\u00e4nken sich hinsichtlich des Umfangs der Aufkl\u00e4rung auf den Hinweis, dass man zu dem Ergebnis gekommen sei, die Abmahnung zur\u00fcckzuweisen und dies auf den Rechtsbestand des Streitpatents zu st\u00fctzen. Hieraus l\u00e4sst sich keine umfassende Beratung hinreichend erkennen. Hiergegen spricht schon die schnelle Reaktion der Parteien auf die Abmahnung. Herr G setzte in der Abmahnung vom 05.02.2013 (Anlage K5) eine Frist zu deren Beantwortung bis zum 12.02.2013. Dieser Zeitraum wurde nicht ausgesch\u00f6pft, sondern der Vorwurf der Patentverletzung bereits mit Schreiben vom 07.02.2013 (Anlage K6) zur\u00fcckgewiesen. In diesem Zur\u00fcckweisungsschreiben vom 07.02.2013 tr\u00e4gt der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vor, es sei bislang nur eine kursorische Pr\u00fcfung erfolgt. Es ist nicht verst\u00e4ndlich, warum die Beklagten der Kl\u00e4gerin nicht zur Aussch\u00f6pfung der Frist und eine eingehenden Rechtsbestandsrecherche geraten haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie die M\u00f6glichkeit einer Fristverl\u00e4ngerungsbitte in Betracht gezogen haben.<\/li>\n<li>Erst am 11.03.2013 \u2013 nach Erhalt der einstweiligen Beschlussverf\u00fcgung aus dem Streitpatent \u2013 \u00e4u\u00dferte sich der Beklagte zu 1) gegen\u00fcber der Frau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, dass ein Nichtigkeitsverfahren lange dauern w\u00fcrde und gute, aber ungewisse Erfolgsaussichten hat (Anlage B30). Zu diesem Zeitpunkt war aber die Entscheidung f\u00fcr eine Verteidigung durch einen Rechtsbestandsangriff schon gefallen. Zudem reicht der Hinweis auf \u201eungewisse Erfolgsaussichten\u201c auch inhaltlich nicht zur Erf\u00fcllung der geschuldete Beratung und Aufkl\u00e4rung aus, da die Kl\u00e4gerin auf dieser Basis alleine keine informierte Entscheidung treffen konnte. Zudem hat der Beklagte zu 1) in der E-Mail vom 12.03.2013 (Anlage K17) diese Einsch\u00e4tzung selbst wieder relativiert. Hierin schrieb der Beklagte zu 1) (hier unver\u00e4ndert wiedergegeben):<\/li>\n<li>\u201emeiner meinung nach ist sowohl das national als auch das regionale Patent nicht auf einr erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend und deshalb aus den Patentregistern zu streichen.<\/li>\n<li>An dieser Auffassung von mir hat sich auch nichts ge\u00e4ndert.\u201c<\/li>\n<li>Aus dieser E-Mail l\u00e4sst sich auch ersehen, dass die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit gerade nicht ausreichend auf ungewisse Erfolgsaussichten hingewiesen wurde.<\/li>\n<li>In der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 13.02.2014 (Anlage B11), also noch vor Einreichung der Nichtigkeitsklage am 17.02.2014 (Anlage B16), weist dieser darauf hin: \u201eDer Ausgang des Nichtigkeitsverfahren ist ausgesprochen ungewiss (\u2026)\u201c. Dies ist aber inhaltlich (erneut) zu knapp und ferner zu sp\u00e4t, da das Hauptsacheverfahren schon lief und die Nichtigkeitsklage eingereicht werden musste, um den Patentverletzungsprozess nicht sicher zu verlieren.<\/li>\n<li>dd)\n<p>Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nichtigkeitsklage erfolgreich sein w\u00fcrde, so dass Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin deshalb ausgeschlossen sind, weil die Kl\u00e4gerin \u2013 trotz der dargestellten Beratungsm\u00e4ngel \u2013 letztlich doch den richtigen Weg gew\u00e4hlt hat, ihn aber m\u00f6glicherweise durch den Auftrag zur R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage vereitelt hat.<\/li>\n<li>Eine Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht feststellen. Wie aus der E-Mail des jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten vom 04.02.2016 (Anlage K23) hervorgeht, blieb das Bundespatentgericht auch nach einem hierauf eingereichten Schriftsatz bei der Einsch\u00e4tzung im Hinweis, wonach das Streitpatent rechtsbest\u00e4ndig ist. Einen (f\u00fcr die Kammer feststellbaren) Fehler im fr\u00fchen gerichtlichen Hinweis des Bundespatentgerichts tragen die Beklagten nicht hinreichend vor. Gerade in der Frage, ob ein Fachmann Anlass zur Kombination von zwei Entgegenhaltungen hatte, l\u00e4sst sich f\u00fcr die Kammer eine Fehleinsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die Beklagten selbst tragen schrifts\u00e4tzlich vor, es sei \u201eoffen\u201c, ob das Bundespatentgericht bei seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung geblieben w\u00e4re. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.11.2017 r\u00e4umten sie ein, dass der Erfolg der Nichtigkeitsklage von \u201eWertungsfragen\u201c abh\u00e4ngig gewesen sei.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) selbst hat die geringen Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage implizit einger\u00e4umt, indem er der Kl\u00e4gerin anheimstellte, diese zur\u00fcckzunehmen, um die Terminsgeb\u00fchr einzusparen. Ein solches Verhalten w\u00e4re nicht zu erwarten, wenn die Nichtigkeitsklage eine nur einigerma\u00dfen realistische Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte. Denn dem Beklagten zu 2) musste klar sein, dass durch die R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage keine Verteidigungsm\u00f6glichkeiten gegen die Vorgeworfene Patentverletzung bestanden, so dass neben der Haftung auf Schadensersatz (\u00a7 139 PatG) auch alle Aufwendungen und Kosten der Abmahnung und aus dem Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren von der Kl\u00e4gerin getragen werden mussten.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Erfolgslosigkeit der Nichtigkeitsklage spricht zudem, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf den Rechtsbestand des Streitpatents als so gesichert ansah, dass es eine einstweilige Verf\u00fcgung hieraus erlassen hat. Auch im nachfolgenden Hauptsacheverfahren konnte das Landgericht D\u00fcsseldorf keine f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche, hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen.<\/li>\n<li>2.\n<p>Auch eine Kausalit\u00e4t zwischen der fehlerhaften bzw. unzureichenden Beratung und den hier eingeklagten Schadenspositionen l\u00e4sst sich feststellen.<\/li>\n<li>a)\n<p>Im Rahmen von Vertr\u00e4gen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgem\u00e4\u00df gehandelt h\u00e4tte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umst\u00e4nde eine bestimmte Entschlie\u00dfung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen w\u00e4re. Voraussetzung sind danach tats\u00e4chliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufkl\u00e4rung durch den Berater aus der Sicht eines vern\u00fcnftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tats\u00e4chliche Reaktion nahegelegt h\u00e4tten (BGH, NJW 2015, 3447, 3448 Rn. 25; st. Rspr).<\/li>\n<li>Die genannte Beweiserleichterung gilt nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umst\u00e4nden, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tats\u00e4chliche Vermutung rechtfertigen. Um dies beurteilen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen f\u00fcr eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, NJW 2015, 3447, 3448 Rn. 26 mwN).<\/li>\n<li>Kommen danach mehrere objektiv gleich vern\u00fcnftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grunds\u00e4tzlich den Weg zu bezeichnen, f\u00fcr den er sich entschieden h\u00e4tte. L\u00e4sst der Mandant offen, f\u00fcr welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden h\u00e4tte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich f\u00fcr alle in Betracht kommenden Ursachenverl\u00e4ufe \u2013 nicht notwendig in gleicher Weise \u2013 ergibt (BGH, NJW 2015, 3447, 3448 Rn. 25). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht \u2013 auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge \u2013 festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beratung gegangen w\u00e4re, muss er folglich f\u00fcr jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen (BGH, NJW 2015, 3447, 3448 Rn. 27 mwN).<\/li>\n<li>Ist f\u00fcr die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gew\u00e4hlt h\u00e4tte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt h\u00e4tte (BGH, NJW 2015, 3447, 3448 Rn. 26 mwN).<\/li>\n<li>b)\n<p>Eine Kausalit\u00e4t zwischen fehlerhafter Beratung durch die Beklagten und den hier eingeklagten Schadenspositionen, bei denen es sich jeweils um die Kosten des Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren handelt, kann festgestellt werden.<\/li>\n<li>Letztlich standen der Kl\u00e4gerin nach Erhalt der Abmahnung hier nur zwei grunds\u00e4tzliche Wege offen: Zum einen die Abmahnung zur\u00fcckzuweisen, ein Verletzungsverfahren zu riskieren und eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Zum anderen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche anerkennen bzw. einen Vergleich hier\u00fcber abschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Bei dieser Konstellation w\u00e4ren die geltend gemachten Kosten nicht angefallen. Es ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin bei eingehender Beratung \u00fcber die Kosten und Risiken des Rechtsbestandsangriffs auf diesen verzichtet h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht damit entlasten, die Kl\u00e4gerin habe verschiedene Vergleichsangebote sp\u00e4ter ausgeschlagen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung f\u00fcr eine Verteidigung schon gefallen und die Entstehung der Kosten war zumindest angelegt. Auch ist nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagten den Kl\u00e4ger hinsichtlich der Vergleichsvorschl\u00e4ge ausreichend aufgekl\u00e4rt haben.<\/li>\n<li>3.\n<p>Das Verschulden der Beklagten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Es ist auch nicht hinreichend vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagten die Pflichtverletzung nicht vertreten m\u00fcssen.<\/li>\n<li>4.\n<p>Aufgrund der festgestellten Falschberatung hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen zu Ziff. 1, 2, 3 und 4, mit denen sie verschiedene Kostenpositionen aus dem Verletzungs- und dem Nichtigkeitsverfahren geltend macht.<\/li>\n<li>Die Beklagten haften f\u00fcr diese Positionen als Gesamtschuldner. Die Beklagten sind jeweils zum vollen Schadensersatz verpflichtet, wobei die Kl\u00e4gerin nur einmal den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen kann. Beide Beklagten waren jeweils zu der oben dargestellten umfassende Beratung und Aufkl\u00e4rung verpflichtet und haben daher im gleichen Ma\u00dfe ihre Pflichten verletzt.<\/li>\n<li>5.\n<p>Der Zinsanspruch f\u00fcr die in den Ziff. 1, 2, 3, und 4 des Tenors zuerkannten Anspr\u00fcchen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (24.11.2015) ergibt sich aus \u00a7 291 BGB.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Antrag zu Ziff. 1 Zinsen bereits ab dem 29.12.2014 verlangt hat, besteht hierauf kein Anspruch. Zwar sind gegen die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von EUR 24.397,55 mit Zinsen ab diesem Zeitpunkt festgesetzt worden (Anlage K14); jedoch hat die Kl\u00e4gerin nach ihrem Vortrag die Kosten gezahlt, so dass keine Zinsen gegen\u00fcber Herrn G angefallen sind, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs m\u00f6glicherweise verlangen k\u00f6nnte. Wann die Zahlung an Herrn G erfolgt ist, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin auch nicht vor. Da eine vorgerichtliche Geltendmachung mit Fristsetzung dieses Betrages gegen\u00fcber den Beklagten nicht ausreichend vorgetragen ist, waren der Kl\u00e4gerin insoweit ebenfalls nur Zinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit nach \u00a7 291 BGB zuzuerkennen.<\/li>\n<li>II.\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf die mit den Antr\u00e4gen zu Ziff. 5 und 6 geltend gemachte Zahlung bzw. Freistellung gegen den Beklagten zu 1). Aufgrund der Durchf\u00fchrung der von der Kl\u00e4gerin beauftragten Recherche stehen ihr gegen den Beklagten zu 1) keine Anspr\u00fcche aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB oder \u00a7\u00a7 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht insofern geltend, der Beklagte zu 1) habe pflichtwidrig eine umfassende Recherche unterlassen und so das Streitpatent nicht gefunden. Ausgehend davon, dass keine patentrechtlichen Probleme bestehen, beruhten die gegen die Kl\u00e4gerin gerichteten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung auf dieser Pflichtverletzung. Indes l\u00e4sst sich eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) nicht feststellen.<\/li>\n<li>1.\n<p>Als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung kommen \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB in Betracht, sofern sich das Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten zu 1) jeweils als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (\u00a7\u00a7 675; 611 ff. BGB) qualifizieren l\u00e4sst. 280 Abs. 1 BGB ist anwendbar, weil eine spezielle Regelung f\u00fcr Pflichtverletzungen von den \u00a7\u00a7 611 ff. BGB nicht getroffen wird, so dass das allgemeine Leistungsst\u00f6rungsrecht Anwendung findet (Kammer, Urteil vom 30.10.2008 \u2013 4a O 140\/08 \u2013 Rn. 29, 34 bei Juris).<\/li>\n<li>Dagegen kommt ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB (Werkvertrag) in Betracht, wenn die T\u00e4tigkeit des Anwalts auf die Erstellung eines Gutachtens oder auf die Beantwortung einer Rechtsfrage in einem Einzelfall gerichtet ist, wenn nicht die Beratung als solche, sondern eine erfolgsbezogene Leistung im Vordergrund steht (vgl. zur Abgrenzung: Palandt\/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 675 Rn. 23). Hierf\u00fcr spricht mehr, denn der Auftrag der Kl\u00e4gerin umfasste hinsichtlich der Recherche keine umfassende Beratung, sondern eben nur die Recherche selbst.<\/li>\n<li>Letztlich kann die Einordnung dahingestellt bleiben, da nach beiden Rechtsgrundlagen ein Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn zu dem Rechercheauftrag der Kl\u00e4gerin an den Beklagten zu 1) auch geh\u00f6rte, umfassend nach Schutzrechten zu suchen, welche einem Vertrieb der T\u00fcrschlie\u00dfer entgegen steht und der Beklagte zu 1) gegen diese Pflicht versto\u00dfen hat.<\/li>\n<li>Ein solcher Umfang des Rechercheauftrags l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen. Es gibt keine Vermutung f\u00fcr einen umfassenden Auftrag, so dass der Kl\u00e4ger im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Umfang des erteilten Auftrags tr\u00e4gt (Kammer, Urteil vom 30.10.2008 \u2013 4a O 140\/08 \u2013 Rn. 36 bei Juris; vgl. BGH, NJW 2006, 3496; OLG D\u00fcsseldorf, I-24 U 120\/12 = BeckRS 2013, 13872).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass sie den Beklagten zu 1) mit einer umfassenden Recherche beauftragt habe. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der begleitenden Umst\u00e4nde schuldete der Beklagte zu 1) eine solche Recherche nicht. Schlie\u00dflich w\u00e4ren Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin insoweit auch deshalb ausgeschlossen, weil die patentrechtliche Inanspruchnahme auf eigenverantwortlichem Handeln der Kl\u00e4gerin beruht.<\/li>\n<li>2.\n<p>Aus Sicht eines objektiven dritten Empf\u00e4ngers ist der Beklagte zu 1) nicht damit beauftragt worden, eine umfassende Patentrecherche zur patentrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des T\u00fcrschlie\u00dfers durchzuf\u00fchren, sondern nur die Schutzrechte der Originalhersteller zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) die E-Mail in Anlage vom 15.11.2011 (Anlage K1) erhalten hat. Selbst wenn man dies unterstellt, folgt hieraus keine Haftung f\u00fcr die sp\u00e4teren Patentverletzungen der Kl\u00e4gerin. Aus der E-Mail geht nicht explizit hervor, ob der Beklagte zu 1) umfassend oder nur hinsichtlich bestimmter Patentinhaber nach Schutzrechten suchen sollte. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) ausdr\u00fccklich gesagt hat, patentrechtliche Anspr\u00fcche wegen des T\u00fcrschlie\u00dfers seien ausgeschlossen. Dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten damit (etwa m\u00fcndlich) damit beauftragt hat, umfassend die patentrechtliche Zul\u00e4ssigkeit des T\u00fcrschlie\u00dfers zu pr\u00fcfen, um auf diese Weise das Risiko einer patentrechtlichen Inanspruchnahme auszuschlie\u00dfen, hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Aus Sicht des Beklagten zu 1) sprach f\u00fcr eine eingeschr\u00e4nkte Recherche schon, dass der Beklagte zu 1) in der Vergangenheit eine solche Recherche zu einem anderen Produkt bereits auf den Auftrag der Kl\u00e4gerin hin ausgef\u00fchrt hat (vgl. Anlage MT4) und darauf hingewiesen hat, dass bei einer solchen Recherche nicht ausgeschlossen werden kann, dass Schutzreche Dritter bestehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin daraufhin eine umfassende Recherche beauftragt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Indiziell mag auch ber\u00fccksichtigt werden, dass in der Folgezeit (im M\u00e4rz 2012 und im Oktober 2012) der Beklagte zu 1) zu anderen Produkten erneut auf jeweils eine Firma beschr\u00e4nkte Recherchen der Kl\u00e4gerin vorlegte (Anlage B25, B26). Auch hier hat die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend nicht eine umfassende Recherche verlangt.<\/li>\n<li>Ein Auftrag f\u00fcr eine solche eingeschr\u00e4nkte Recherche erscheint zudem aus Sicht des Dritten naheliegend. Eine umfassende Recherche ist mit einem bedeutend h\u00f6heren Kosten- und Zeitaufwand verbunden, der sich m\u00f6glicherweise vor dem Hintergrund der angefragten St\u00fcckzahlen des T\u00fcrschlie\u00dfers nicht lohnt. Da es der Kl\u00e4gerin um den Vertrieb eines Nachahmer-Produkts ging, bestand eine erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass entgegenstehende Schutzrechte vom Originalhersteller gehalten werden. Der Beklagte zu 1) durfte auch davon ausgehen, dass es der Kl\u00e4gerin nicht um einen maximalen Schutz vor patentrechtlichen Anspr\u00fcchen ging, sondern nur um die Ausr\u00e4umung der gr\u00f6\u00dften Risiken \u2013 was etwa der Ausspruch \u201eno risk, no fun\u201c des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin belegt.<\/li>\n<li>3.\n<p>Regressanspr\u00fcche bestehen auch deshalb nicht, weil die Patentverletzung der Kl\u00e4gerin auf deren eigenm\u00e4chtiger Handlung beruht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin war (unabh\u00e4ngig vom Umfang des Auftrags) ausreichend erkennbar, dass die durchgef\u00fchrte Recherche nicht alle m\u00f6glichen Schutzrechtsinhaber abgefragt hat, sondern nur die Schutzrechte von zwei Unternehmen \u00fcberpr\u00fcft wurden. Insofern stellt sich die sp\u00e4tere Patentverletzung als bewusste Selbstgef\u00e4hrdung der Kl\u00e4gerin dar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin durfte aufgrund der durchgef\u00fchrten Recherche nicht davon ausgehen, dass keine Patente existieren, die gegen den T\u00fcrschlie\u00dfer geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der Recherchebericht vom 17.11.2011 (vorgelegt in Anlage K2) l\u00e4sst schon im Betreff (\u201eRecherche T\u00fcrschlie\u00dfer der Firmen D, sowie E\u201c) erkennen, dass eine beschr\u00e4nkte Recherche durchgef\u00fchrt wurde. Ferner hei\u00dft es explizit in dem Bericht:<\/li>\n<li>\u201eRecherchiert wurde nach dem Begriff den Firmennamen, also D, sowie E bzw. E\u201c.<\/li>\n<li>Damit war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin offensichtlich, dass es nach der durchgef\u00fchrten Recherche nicht sicher ist, dass ein entgegenstehendes Schutzrecht besteht. Am Ende des Rechercheberichts wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass relevante Schriften existieren k\u00f6nnen, welche nicht gefunden wurden.<\/li>\n<li>Ein Hinweis darauf, dass nur eine Namensrecherche durchgef\u00fchrt wurde, zeigt sich auch in der Rechnung f\u00fcr die Recherche (Anlage K3), aus der ebenfalls ersichtlich ist, dass nur nach Schutzrechten bestimmter Inhaber gesucht wurde.<\/li>\n<li>4.\n<p>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz f\u00fcr die Folgen der Patentverletzung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Falschberatung bei der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage. Auch in Bezug auf diese Entscheidung treffen den Beklagten zu 1) umfassende Beratungs- und Aufkl\u00e4rungspflichten.<\/li>\n<li>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage scheitert jedenfalls daran, dass der Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht festgestellt werden kann (vgl. oben). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch nichts zum Erfolg der Nichtigkeitsklage vor, sondern macht sich nur den Vortrag der Beklagten hilfsweise zu Eigen.<\/li>\n<li>III.\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten f\u00fcr das hiesige Verfahren \u2013 geltend gemacht im Antrag zu Ziff. 7 \u2013 besteht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>Der Anspruch ist auch der H\u00f6he nach vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Aus einem Gegenstandswert der Antr\u00e4ge zu Ziff. 1 bis 4 von insgesamt EUR 48.410,05 und 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren ergeben sich die geltend gemachten Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 1.531,90 \u2013 einschlie\u00dflich EUR 20,00 Auslagenpauschale.<\/li>\n<li>Da sich die geltend gemachten Anwaltskosten von EUR 1.531,90 aus dem Gegenstandswert (nur) der Antr\u00e4ge zu Ziff. 1 bis 4 ergeben und die Kl\u00e4gerin insoweit vollst\u00e4ndig obsiegt, f\u00fchrt es nicht zur K\u00fcrzung der erstattbaren au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten, dass die Kl\u00e4gerin in den Antr\u00e4gen zu Ziff. 5 und 6 unterliegt und insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit ergibt sich aus \u00a7 291 ZPO.<\/li>\n<li>B.\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagten haben jeweils keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Honorarforderungen.<\/li>\n<li>I.\n<p>Der Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 16.689,98 gegen die Kl\u00e4gerin. Die eingeklagte Honorarforderung ist jedenfalls durch Erlass nach \u00a7 397 Abs. 1 BGB erloschen.<\/li>\n<li>1.\n<p>Nach \u00a7 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverh\u00e4ltnis, wenn der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erl\u00e4sst. Ein solcher Verlass ist der Verzicht auf eine Forderung, wobei es sich auch um eine ausreichend bestimmbare, k\u00fcnftige Forderung handeln kann (Palandt\/Gr\u00fcnberg, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 397 Rn. 3). Voraussetzung ist ein Vertrag, wobei beim Vertragsangebot eines unentgeltlichen Erlasses durch den Gl\u00e4ubiger der Forderung auch blo\u00dfes Schweigen des Schuldners zur Annahme ausreichen kann. Der Erlass setzt einen unmissverst\u00e4ndlichen, rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen voraus, auf die betreffende Forderung zu verzichten. Im Zweifel ist ein Erlass nicht zu vermuten (Palandt\/Gr\u00fcnberg, a.a.O., \u00a7 397 Rn. 6).<\/li>\n<li>2.\n<p>Die vorgelegten E-Mails belegen jedoch einen solchen Verzicht auf die Honorarforderungen durch den Beklagten zu 1). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin schrieb mit E-Mail vom 17.10.2014 (Anlage B28) u.a. an den Beklagten zu 1):<\/li>\n<li>\u201eLt. K [der Beklagte zu 1)] war davon die Rede[,] dass Ihr auf Eure Kosten verzichtet werdet um den entstandenen Schaden f\u00fcr die Line Up klein zu halten. Das ist scheinbar Schnee von gestern. K, ich bin Mal gespannt wann Du Deine Rechnung einreichen wirst.\u201c (\u2026) (Zusatz in eckigen Klammern durch das Gericht).<\/li>\n<li>Hierauf antwortete der Beklagte zu 1) mit E-Mail vom selben Tage (Anlage K21)<\/li>\n<li>\u201e(\u2026) ich hatte gesagt, dass ich auf meine Rechnung verzichten werde, was [sic!] sicherlich auch machen werde.\u201c<\/li>\n<li>Damit macht der Beklagte zu 1) deutlich, dass er davon ausgeht, dass die Parteien sich auf den Erlass der Honorarforderungen geeinigt haben. Dies belegt die Verwendung des Plusquamperfekts (\u201ehatte gesagt\u201c), die auf eine bereits bestehende Einigung hindeutet.<\/li>\n<li>Eine blo\u00dfe Ank\u00fcndigung eines Verzichts kann der E-Mail des Beklagten zu 1) nicht entnommen werden. Die Worte \u201ewas [ich] sicherlich auch machen werde\u201c sind vielmehr als Beteuerung zu verstehen, keine Rechnung zuk\u00fcnftig zu stellen \u2013 eben weil die Parteien sich in der Vergangenheit auf den Erlass der Honorarforderung geeinigt haben.<\/li>\n<li>Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Erlass unter der Bedingung stand, dass die Beklagten schadensersatzpflichtig sind. Hierf\u00fcr fehlt jeder Anhaltspunkt.<\/li>\n<li>3.\n<p>Selbst wenn man einen vorherigen Vertragsschluss verneint, liegt hier ein Erlassvertrag vor. In diesem Fall l\u00e4sst sich die E-Mail des Beklagten zu 1) vom 17.10.2014 (Anlage K21) als Vertragsangebot f\u00fcr einen Erlassvertrag ansehen, welcher nach \u00a7 151 BGB auch ohne ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin angenommen werden konnte (vgl. Palandt\/Gr\u00fcnberg, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 397 Rn. 5); zumindest liegt eine konkludente Annahme darin, dass sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf den Verzicht beruft.<\/li>\n<li>II.\n<p>Der Beklagte zu 2) hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von EUR 21.704,77. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Honorarforderung in dieser H\u00f6he begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 2) macht der Beklagte zu 2) rechtsanwaltliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Vertretung der Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (im Hauptsacheverfahren 4b O 91\/13) und vor dem Bundespatentgericht (Az. 7 Ni 67\/14) geltend. Es bestehen keine Bedenken gegen das Entstehen des Honoraranspruchs des Beklagten zu 2) dem Grunde nach.<\/li>\n<li>Jedoch stellt sich die Geltendmachung dieses Honoraranspruchs als rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB dar (Dolo-Facit-Einwand). Mangels schutzw\u00fcrdiger Interessen ist das Beanspruchen einer Leistung unzul\u00e4ssig, die sofort zur\u00fcckgew\u00e4hrt werden m\u00fcsste. So kann eine Geldforderung nicht l\u00e4nger durchgesetzt werden, wenn der Schuldner diesen Betrag sofort nach Zahlung als Schadensersatz zur\u00fcckfordern k\u00f6nnte (M\u00fcKoBGB\/Schubert, 7. Aufl. 2016, BGB \u00a7 242 Rn. 443).<\/li>\n<li>Dies ist hier der Fall. Das hier eingeklagte Honorar k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin vom Beklagten zu 2) unmittelbar nach der Zahlung als Schadensersatz (\u00a7 280 Abs. 1 BGB) zur\u00fcckverlangen. F\u00fcr das Honorar des Beklagten zu 2) gilt das gleiche wie f\u00fcr die anderen Kosten des Verletzungsverfahrens (4b O 91\/13) und des Nichtigkeitsverfahrens (7 Ni 67\/14). Die Kosten dieser Verfahren sind der Kl\u00e4gerin nur aufgrund der Falschberatung durch die Beklagten entstanden. Auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Klage wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>C.\n<p>Die Kostentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 100, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO unter Anwendung der Baumbach\u2019schen Kostenformel.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>D.\n<p>Der Streitwert wird auf bis zu EUR 136.446,50 bis zum 19.06.2017 und auf EUR 136.073,90 ab dem 20.06.2017 festgesetzt.<\/li>\n<li>Bei der H\u00f6he des Antrags zu Ziff. 6 ist ein Wert von EUR 34.110,00 angesetzt worden, wobei sich die Kammer an der Forderung von Herrn G gegen die toom Baumarkt GmbH (vgl. Anlage K16) orientiert hat.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2723 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a030. 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