{"id":741,"date":"2010-11-23T17:00:57","date_gmt":"2010-11-23T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=741"},"modified":"2016-04-20T12:22:48","modified_gmt":"2016-04-20T12:22:48","slug":"4b-o-16109-separate-anmeldungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=741","title":{"rendered":"4b O 161\/09 &#8211; Separate Anmeldungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1553<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. November 2010, Az. 4b O 161\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird, dass der Gegenstand der Patentanmeldung DE 10 2008 012 XXX.7 des Beklagten im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 9 nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im Verh\u00e4ltnis zu den denselben Erfindungsgegenstand betreffenden nationalen und internationalen Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin neuheitssch\u00e4dlich ist.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der durch die Klageantr\u00e4ge I. sowie II.1. und 2. verursachten Kosten ohne Sicherheitsleistung und wegen der weiteren Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein auf die Belieferung von Zubeh\u00f6r f\u00fcr die H\u00fctten- und Stahlindustrie spezialisiertes Unternehmen. Der Beklagte, ein Diplom-Kaufmann, ist Mitgesellschafter der Kl\u00e4gerin zu einem Anteil von 40 %. In der Zeit vom 23.8.1978 bis zum 31.12.2007 war er auch Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. W\u00e4hrend seiner Zeit als Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer war er unter anderem f\u00fcr die \u201eForschung und Entwicklung\u201c im Hause der Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig. S\u00e4mtliche Erfindungen betreffend den Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die der Beklagte in Schutzrechtsanmeldungen als Allein- oder Miterfinder benannt wurde, wurden auf den Namen der Kl\u00e4gerin angemeldet.<\/p>\n<p>Im Vorfeld der Fachmesse \u201eA\u201c f\u00fchrte Herr Patentanwalt B am 3.5.2007 ein Gespr\u00e4ch \u00fcber Schutzrechtsanmeldungen im Hause der Kl\u00e4gerin, an dem auch der Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. C, Herr D und zwei weitere Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin teilnahmen. Der inhaltliche Hergang des Gespr\u00e4chs ist im Einzelnen streitig zwischen den Parteien. Thema des Gespr\u00e4chs waren jedenfalls f\u00fcnf verschiedene Erfindungskomplexe: 1. Lanzenhalter mit Kugelfixierung (vgl. Anspr\u00fcche 1 \u2013 9 der Anlage K 3; 2. Drehventil f\u00fcr den Gaszufluss (vgl. Anspr\u00fcche 10 \u2013 15 der Anlage K 3), 3. Chip f\u00fcr die Datenspeicherung (vgl. Anspr\u00fcche 16 \u2013 19 der Anlage K 3, 4. Nanobeschichtung (vgl. Anspr\u00fcche 20 &#8211; 22 der Anlage K 3), 5. Schnellkupplung (vgl. Anspr\u00fcche 23 \u2013 34 der Anlage K 3).<\/p>\n<p>Am 16.5.2007 teilte der Beklagte Herrn Patentanwalt B mit, dieser solle die Schutzrechtsanmeldung nicht an die Gesch\u00e4ftsadresse der Kl\u00e4gerin, sondern an die Privatadresse des Beklagten schicken. In der Vergangenheit hatte Patentanwalt B bereits andere Schutzrechtsanmeldungen an die Privatadresse des Beklagten geschickt. Mit Schreiben vom 22.5.2007 \u00fcbersandte Patentanwalt B die aus Anlage K 3 ersichtliche Anmeldung an den Beklagten, wobei er nicht davon ausging, f\u00fcr den Beklagten als Privatperson, sondern f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu handeln.<\/p>\n<p>Im Juni bzw. Dezember 2007 wies der Beklagte Patentanwalt B an, die Erfindungskomplexe \u201eDrehventil f\u00fcr den Gaszufluss\u201c sowie \u201eSchnellkupplung\u201c aus der Anmeldung herauszunehmen und zum Gegenstand separater Anmeldungen zu machen. Aufgrund dessen wurden diesbez\u00fcglich zwei gesonderte Anmeldungen auf den Namen der Kl\u00e4gerin formuliert und nach Freigabe durch den Beklagten beim DPMA eingereicht. Auf Anregung des Beklagten wurden Herr D und er selbst als Miterfinder angegeben. Nachdem der Beklagte zum 31.12.2007 aus der Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin ausgeschieden war, fasste man im Hause der Kl\u00e4gerin den Entschluss, auch den Erfindungskomplex \u201eLanzenhalter mit Mehrtoleranzen-Spannkopf\u201c ebenfalls zur Anmeldung zu bringen.<\/p>\n<p>Am 18.2.2008 wies der Beklagte den Sohn des Patentanwalts B telefonisch an, diese Erfindung auf keinen Fall im Namen der Kl\u00e4gerin, sondern in seinem \u2013 des Beklagten \u2013 Namen anzumelden, wobei er nicht erw\u00e4hnte, aus der Gesch\u00e4ftsleitung inzwischen ausgeschieden zu sein; seinen entsprechenden Willen unterstrich der Beklagte mit Schreiben vom 28.3.2008 (Anlage B 12). Patentanwalt B sah sich nicht in der Lage, dem ohne entsprechende Weisung der Kl\u00e4gerin nachzukommen. Vielmehr legte er mit Schreiben vom 28.3.2005 eine entsprechende auf den Namen der Kl\u00e4gerin lautende Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 vor, wogegen der Beklagte schriftlich protestierte (Anlage K 6). Die betreffende Anmeldung gem\u00e4\u00df Entwurf in Anlage K 5 wurde am 15.4.2008 beim DPMA eingereicht (Az. 10 2008 019 XXX.2). Ferner wurde am 4.4.2009 eine entsprechende europ\u00e4ische Anmeldung mit dem Aktenzeichen EP 09 005 XXX.9 eingereicht und es erfolgten Anmeldungen in Australien, Brasilien, Kanada, China, Indonesien, Indien, Japan, Korea, Taiwan, USA und S\u00fcdafrika, wobei jeweils der Beklagte als Miterfinder benannt wurde (vgl. zu den Anmeldedaten die \u00dcbersicht gem\u00e4\u00df Anlage B 6). Der Beklagte hatte bereits am 4.3.2008 auf seinen Namen eine eigene Schutzrechtsanmeldung betreffend u.a. den Erfindungskomplex \u201eLanzenhalter mit Mehrtoleranzen-Spannkopf\u201c unter dem Aktenzeichen 10 2008 012 XXX.7 beim DPMA eingereicht (Anlage K 9). In der ebenfalls vom Beklagten vorgenommenen PCT-Anmeldung gab er an, Alleinerfinder zu sein (vgl. Anlage K 24). Mit Schreiben vom 13.3.2009 (Anlage B 5) wies der Beklagte den Mitgesellschafter F darauf hin, bereits Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen get\u00e4tigt zu haben. Der Text der Anmeldung des Beklagten entspricht zu ca. 95 % der von Patentanwalt B gem\u00e4\u00df Anlage K 3 ausgearbeiteten Anmeldung (vgl. die farbliche Illustration in Anlage K 10). Mit Schreiben vom 31.3.2009 teilte der Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass er unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung eine weitere PCT-Anmeldung beim EPA mit dem Aktenzeichen PCT\/EP2009\/001XXX vorgenommen hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2009 (Anlage K 12) machte der Beklagte geltend, alleiniger Erfinder betreffend den Komplex \u201eLanzenhalter mit Mehrtoleranzen-Spannkopf\u201c zu sein; die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse mit einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung rechnen, wenn sie nicht bereits sei, eine Lizenz zu nehmen. Am 19.7.2010 gab der Beklagte s\u00e4mtliche zur \u00dcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte auf die Kl\u00e4gerin erforderlichen Erkl\u00e4rungen ab und unterzeichnete die insoweit n\u00f6tigen Formulare.<\/p>\n<p>Die Kammer hat in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer I. der Klageschrift (Blatt 3 \u2013 4 GA) am 14.9.2010 das aus Blatt 114 f. GA ersichtliche Teilanerkenntnisurteil erlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich mit ihren Klageantr\u00e4gen zu Ziffer II.1. und 2. (siehe im Einzelnen Blatt 4 GA) negative Feststellungsantr\u00e4ge gestellt. Insoweit haben die Parteien am 14.9.2010 \u00fcbereinstimmende Teilerledigungserkl\u00e4rungen abgegeben, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 9.7.2010 auf jegliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin wegen Benutzung der technischen Lehre seiner Anmeldung verzichtet hat. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit im Wesentlichen behauptet: Der Beklagte habe zu dem Erfindungskomplex \u201eLanzenhalter mit Mehrtoleranzen-Spannkopf\u201c keinerlei technische Gedanken beigesteuert, diese stammten allesamt von ihrem Mitarbeiter Herrn D. Das gelte auch f\u00fcr die bevorzugten Weiterbildungen in den Unteranspr\u00fcchen 2 \u2013 9. Zu einer solchen Erfindung sei der Beklagte mangels jedweder ingenieurm\u00e4\u00dfigen Vorbildung und Erfahrung gar nicht in der Lage gewesen. Herr C habe schon seit dem Jahre 2000 erste Entwicklungen im Zusammenhang mit Spannproblemen bei z\u00f6lligen Rohren get\u00e4tigt, die er seinerzeit durch das Vorhalten gr\u00f6\u00dferer Toleranzen habe l\u00f6sen wollen. Schon damals habe Herr D erkannt, dass es sehr vorteilhaft sein k\u00f6nnte, Lanzenhalter mit gr\u00f6\u00dferem Spannbereich vorzuhalten; damals habe nur noch kein dringendes Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die praktische Umsetzung dieser Erkenntnis gegeben. Die Figuren zur Anmeldung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 habe allein Herr D beigesteuert. Soweit die Anmeldung des Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 10 gegen\u00fcber der Anlage K 3 \u00fcberhaupt einen \u00dcberschuss aufweise, handele es sich um ein blo\u00df handwerkliches \u00c4quivalent. In einem Gespr\u00e4ch mit Herrn D habe der Beklagte zugestanden, dass Herrn C ein Miterfinderanteil geb\u00fchre. Der Beklagte komme nur im Hinblick auf die Erfindungskomplexe \u201eChip f\u00fcr die Datenspeicherung\u201c und \u201eNanobeschichtung\u201c als Erfinder\/Miterfinder in Betracht, wobei es sich allerdings um reine \u201eAufgabenerfindungen\u201c handele.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat in Bezug auf die f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4ge zu II.1. und 2. im Wesentlichen behauptet: Er habe \u00fcber das notwendige Konstruktionswissen und die technische Erfahrung verf\u00fcgt, da er Stahlwerke besucht und mit den Stahlarbeitern sowie Verwaltungsmitarbeitern \u00fcber deren betreffenden W\u00fcnsche und Probleme gesprochen habe. Er habe sich mit s\u00e4mtlichen technischen Details der Produktionsverfahren in Schmelz- und Gie\u00dfbetrieben der Stahlwerke, in denen Sauerstofflanzen zum Einsatz kamen, vertraut gemacht. Nur durch diese Beobachtungen vor Ort lie\u00dfen sich etwaige Produktnachteile erkennen und in die Produktentwicklung einbringen. Bereits seit den 1990er Jahren habe er sich mit dem Problem der Gefahr des Wegrutschens gebogener Lanzen bei deren Einsatz besch\u00e4ftigt. Er habe die Aufgabe formuliert, einen Lanzenhalter bereitzustellen, der eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Au\u00dfendurchmesser der aufzunehmenden Metallrohre verf\u00fcgt. Einen ersten Anhaltspunkt f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe, eine flexiblere Aufnahmevorrichtung zu schaffen, habe er dem f\u00fcr Gartenschl\u00e4uche gebr\u00e4uchlichen Schnellverschluss entnommen. Er habe Herrn C darauf hingewiesen, dass der beim Unternehmen G verbaute Lanzenhalterkopf vorteilhafter sei als der seinerzeit bei der Kl\u00e4gerin benutzte. Er habe Herrn D ausweislich des aus Anlage B 2 ersichtlichen Gespr\u00e4chsprotokolls vom 22.2.2006 diverse Vorgaben im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Musters gemacht. Zugleich sei Herrn D das Ziel der Konstruktion vom Beklagten vorgegeben worden. Insofern habe er die Aufgabenstellung formuliert und die Definition der im Einzelnen einzusetzenden Mittel zur L\u00f6sung der Aufgabe durch den Beklagten erdacht und vorgegeben. Auf der Basis dieser Vorgaben habe Herr D Muster und Zeichnungen entworfen. Er habe auch wichtige Einzelteile der L\u00f6sung definiert, wie z.B. die Verwendung und Funktion von drei Kugeln statt einer Spannzange im Lanzenhalter. Der dem Zeugen D zustehende Miterfinderanteil betrage nicht mehr als 20 %. Lediglich das Drehventil sei auf eine eigenst\u00e4ndige Idee des Herrn D zur\u00fcckgegangen. Die Idee, das Geh\u00e4use f\u00fcr den Chip nicht aus Kunststoff, sondern aus Metall herzustellen, stamme nicht von diesem; bereits im Jahre 2006 habe das Unternehmen H solche Chiptr\u00e4ger angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint in Bezug auf den Klageantrag zu II.3., ihr sei aufgrund eigenm\u00e4chtiger Patentanmeldungen des Beklagten ein Schaden entstanden. Zun\u00e4chst seien ihre eigenen Patentanmeldungen fehlgeschlagen, da sie durch jene des Beklagten neuheitssch\u00e4dlich getroffen seien. Die vergeblich aufgewandten Kosten beliefen sich auf mindestens EUR 56.811,29 (vgl. Anlage K 15). Das Schreiben des Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 5 habe eine g\u00e4nzlich unsubstantiierte Ber\u00fchmung eigener Anmeldungen ohne jegliche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit enthalten. Soweit sie zeitlich nachfolgend Auslandsanmeldungen vorgenommenen habe, sei dies berechtigterweise aus Gr\u00fcnden \u00e4u\u00dferster Vorsorge erfolgt, unter anderem weil eine Deckungsgleichheit mit ihrer eigenen Anmeldung nicht festgestanden habe. Sodann sei zu beachten, dass ihr erhebliche Zusatzkosten dadurch entstanden seien, dass der Beklagte die PCT-\u00dcbertragung auf sie unnn\u00f6tig verz\u00f6gert habe; eine bedingungsfreie \u00dcbertragungserkl\u00e4rung habe erst am 23.7.2010 vorgelegen. Aufgrund dieser Verz\u00f6gerung habe nicht in allen L\u00e4ndern sogleich auf ihren Namen umgemeldet werden k\u00f6nnen, sondern es habe teilweise erst eine Nationalisierung im Namen des Beklagten erfolgen m\u00fcssen. Allein durch die sp\u00e4ter notwendigen Umschreibungen entst\u00fcnden weitere Kosten. Schlie\u00dflich bestehe folgende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens: In den USA sei eine nachtr\u00e4gliche Benennung des Herrn D als (Mit-)Erfinder nicht mehr m\u00f6glich. Wenn es in den USA zu einem Patentverletzungsprozess komme, drohe diese Klage abgewiesen zu werden, wenn herauskommen sollte, dass der vors\u00e4tzlich als Alleinerfinder benannte Beklagte allenfalls Miterfinder sei. Insofern sei dort eine Monopolstellung der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt noch,<\/p>\n<p>wie zu Ziffer I. des Tenors erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage \u2013 soweit in der Hauptsache noch entscheidungsbed\u00fcrftig &#8211; abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, seine Anmeldungen k\u00f6nnten nicht zur Folge haben, dass der Kl\u00e4gerin kein Patentschutz zugute komme. Die Schutzrechtsanmeldungen seien gem\u00e4\u00df deren eigenem Zeitplan durchgef\u00fchrt worden; etwaige Verz\u00f6gerungen gingen nicht zu seinen Lasten. Bei den Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr deren eigene Anmeldungen handele es sich um Sowieso-Kosten: Sie sei \u2013 unstreitig &#8211; nun Inhaberin der von ihm get\u00e4tigten Anmeldungen sei, f\u00fcr welche &#8211; unstreitig &#8211; allein er die Kosten getragen habe. Nach US-amerikanischem Recht sei es nicht erforderlich, s\u00e4mtliche Erfinder in der Anmeldung zu benennen. Sch\u00e4dlich sei nur die Nennung eines Nichterfinders. Eine nachtr\u00e4gliche Erfinderbenennung sei unproblematisch m\u00f6glich. Er habe sich anl\u00e4sslich der Anmeldung \u201emit Fug und Recht als Alleinerfinder benennen d\u00fcrfen\u201c. Insofern habe f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit bestanden, die zutreffende Angabe des Herrn D zusammen mit der \u00dcbertragung nachzuholen; dass solches (bislang) nicht erfolgt sei, habe sich die Kl\u00e4gerin selbst zuzuschreiben.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der im Hinblick auf das erfolgte Teilanerkenntnisurteil und die teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rungen in der Hauptsache allein noch zur Entscheidung stehende Klageantrag zu Ziffer II.3. ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssig. Das unter anderem notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Kl\u00e4gerin derzeit unverschuldet nicht in der Lage ist, ihre (drohenden) Sch\u00e4den zu beziffern. Insoweit reicht es bereits aus, wenn lediglich einzelne Schadenspositionen noch nicht bezifferbar sind (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1520), um insgesamt einen Feststellungsantrag stellen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu Ziffer II.3. ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass der Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin des Herrn D i.S.v. \u00a7 6 S.1 a.E. PatG) jedenfalls dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Erfinderrechts &#8211; als sonstigem Recht i.S.v. \u00a7 823 Abs. 1 BGB &#8211; zusteht. Der Beklagte f\u00fchrte eine rechtswidrige und schuldhafte, eigenm\u00e4chtige Anmeldung unter der Ber\u00fchmung seiner Alleinerfinderschaft durch.<\/p>\n<p>Die zwischen den Parteien in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht allein streitige Frage, ob der Kl\u00e4gerin in ad\u00e4quat kausaler Weise auch ein Schaden entstand bzw. k\u00fcnftig entstehen wird, ist zugunsten der Kl\u00e4gerin zu beantworten. F\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Feststellungsklage ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht; ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird, braucht nicht festgestellt zu werden (BGH, GRUR 1960, 423, 426); es gen\u00fcgt, wenn nach den Erfahrungen des Lebens der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (BGH GRUR 1972, 180, 183; 2001, 1177, 1178). Eine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit liegt hier jedenfalls aufgrund folgenden Umstandes vor:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter anderem durch Vorlage der Anklage K25 glaubhaft gemacht, dass eine Person, welche sich als alleiniger Erfinder geriert, obwohl sie in Wahrheit (nur) Miterfinder ist, gegen die US-Gesetze gegen Meineid versto\u00dfe, was das Patent ung\u00fcltig mache, und zudem einem verklagten mutma\u00dflichen Verletzer des betreffenden Patents Schadensersatz und Anwaltsgeb\u00fchren wegen Betruges gegen\u00fcber dem Patentamt w\u00e4hrend der Patenterteilung erwachsen k\u00f6nnten. Nach \u00a71.56 (Duty to disclose information material to patentbility, vgl. Anlage K 29) gilt in den USA, dass ein Erfinder die Pflicht zur Ehrlichkeit und zu gutem Glauben w\u00e4hrend der Patenterteilung hat. Wird eine \u201efalsche\u201c Erfinderschaft in T\u00e4uschungsabsicht angegeben, kann dies zur Unwirksamkeit\/mangelnden Durchsetzbarkeit des Patents f\u00fchren (vgl. \u00a71.48, Correction of inventorship in a patent application, Anlage K 29). Auch die mit T\u00e4uschungsabsicht unterlassene Benennung eines Erfinders kann zur Unwirksamkeit und mangelnden Durchsetzbarkeit des Patents f\u00fchren. Insofern mag zwar die blo\u00df irrt\u00fcmliche Nichtbenennung weiterer Erfinder einer nachtr\u00e4glichen Korrektur der Patentanmeldung nicht entgegenstehen. Im Falle einer vors\u00e4tzlichen Nichtbenennung eines weiteren Erfinders besteht diese M\u00f6glichkeit jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Beklagte Herrn D mit entsprechender T\u00e4uschungsabsicht gegen\u00fcber dem Patentamt nicht als Miterfinder benannte. Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass ihm seinerzeit nicht bewusst war, dass Herrn D jedenfalls ein Miterfinderanteil geb\u00fchrte. Ihm war klar, dass Herr D jedenfalls einen Miterfinderanteil an dem Komplex \u201eMehrtoleranzen-Spannkopf\u201c von 20% innehatte, um eine Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung allein auf ihn zu verhindern. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargetan, dass ihm erst sp\u00e4ter tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde bekannt geworden seien, die ihm alsdann Anlass gegeben h\u00e4tten, zu der in seinem Schriftsatz vom 12.2.2010 (Seite 10) vorgenommenen Wertung zu kommen.<\/p>\n<p>Insofern mag die Kl\u00e4gerin zwar auch in den USA Inhaberin eines betreffenden Patents geworden sein. Zu Recht verweist sie aber darauf, dass es sich hierbei letztlich um ein blo\u00dfes \u201eFormalrecht\u201c handelt, aus welchem sie im potentiellen Streitfall nur mit gr\u00f6\u00dftem Risiko vorgehen k\u00f6nnte. Denn im Hinblick auf ihre Kenntnis der Gesamtumst\u00e4nde des Erteilungsverfahrens k\u00f6nnte sie sich dem Vorwurf des Betruges aussetzen, wenn sie aus diesem Patent mutma\u00dfliche Verletzer in Anspruch nehmen sollte. Jedenfalls besteht lediglich eine eingeschr\u00e4nkte Durchsetzbarkeit des US-Patents, was einen zu ersetzenden Schaden darstellt. Denn allein die Gefahr, dass die Hintergr\u00fcnde der unzutreffenden Erfinderbenennung zutage treten k\u00f6nnten, gen\u00fcgt insoweit, da der Schutzanspruch letztlich nur durch ein unlauteres Verhalten ihrerseits durchsetzbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte demgegen\u00fcber die Auffassung vertritt, es sei nach amerikanischen Recht nicht erforderlich, s\u00e4mtliche Erfinder in der Anmeldung zu benennen, wird das durch die von ihm vorgelegte Erkl\u00e4rung eines amerikanischen Patentanwalts gem\u00e4\u00df Anlage B14 nicht belegt. Es hei\u00dft dort lediglich, es gebe \u201eein relativ einfaches Verfahren f\u00fcr die Hinzuf\u00fcgung bzw. Streichung eines Erfinders in einer Patentanmeldung\u201c. Probleme beim \u00dcbergang in die nationale Phase in den USA kann Patentanwalt I vielmehr nicht mit Gewissheit ausschlie\u00dfen (vgl. Anlage B 14; \u201ekein Problem sein\u2026 d\u00fcrfte\u201c).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die auf den &#8211; bereits durch Teilanerkenntnisurteil beschiedenen &#8211; Klageantrag zu I. und den Klageantrag zu II.3. entfallenden Kosten des Rechtsstreits hat der insoweit unterlegene Beklagte gem. \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen.<\/p>\n<p>Auch die mit den urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4gen zu II.1. und 2. verbundenen Kosten fallen dem Beklagten gem. \u00a7 91a ZPO zur Last. Gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO ist im Falle (teilweise) \u00fcbereinstimmender Erledigungserkl\u00e4rungen der Parteien \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung des Beklagten am 14.9.2010 w\u00e4ren die Klageantr\u00e4ge zu II.1. und 2. voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die Klageantr\u00e4ge waren zul\u00e4ssig, insbesondere bestand das erforderliche Feststellungsinteresse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO, weil der Beklagte sich unstreitig gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin der Inhaberschaft von Lizenzgeb\u00fchrenzahlungsanspr\u00fcchen ber\u00fchmt hatte.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge h\u00e4tten auch in der Sache Erfolg gehabt. Dass der Beklagte Mit- oder Alleinerfinder des Gegenstands der Anspr\u00fcche 1 \u2013 9 der betreffenden deutschen Patentanmeldung und\/oder der PCT-Anmeldung war, h\u00e4tte sich ebenso wenig feststellen lassen wie der Umstand, dass der Beklagte Alleinerfinder des Gegenstands der betreffenden Anspr\u00fcche 10 \u2013 14 sei. Erfinder ist derjenige, der den Erfindungsgedanken erkennt, d.h. dessen sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit die Erfindung entspringt (Benkard\/Grabinski, 10. Auflage, \u00a7 6 Rn 3). Wie die Kammer bereits im Hinweis zu Protokoll des Haupttermins zum Ausdruck gebracht hat, war der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, aus denen sich seine (Mit-) Erfinderschaft ergeben k\u00f6nnte. Denn im Rahmen der negativen Feststellungsklage stellt sich die ma\u00dfgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht anders dar, als wenn der Beklagte selbst eine Leistungsklage &#8211; gest\u00fctzt auf seine vermeintlichen Erfinderrechte &#8211; gegen die Kl\u00e4gerin angestrengt h\u00e4tte, bspw. auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren (vgl. allgemein BGH, NJW 1993, 1716, 1717). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten erkl\u00e4rte zu Protokoll, dass der Beklagte f\u00fcr seine ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Behauptungen keinen Beweis antreten k\u00f6nne. Insofern w\u00e4re er also voraussichtlich beweisf\u00e4llig geblieben. Soweit er unter Berufung auf das Zeugnis des Patentanwalts B vorgebracht hat, diesem s\u00e4mtliche Informationen f\u00fcr die Anmeldungen \u00fcbermittelt zu haben, ist das keine taugliche Grundlage f\u00fcr die Annahme seiner (Mit-)Erfinderschaft, da er diese zuvor von Herrn D erhalten haben kann.<\/p>\n<p>Eine abweichende Kostenverteilung aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist nicht veranlasst. Derartige Gr\u00fcnde vermochte auch der Beklagte nicht aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der den Klageantrag zu I. betreffenden Kosten auf \u00a7 708 Nr. 1 ZPO. Bez\u00fcglich der Kosten wegen der Klageantr\u00e4ge zu II.1. und 2. war zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin insoweit nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn \u00fcber diese durch Beschluss nach \u00a7 91a ZPo entscheiden worden w\u00e4re \u2013 ein solcher Beschluss w\u00e4re aber bereits seiner Rechtsnatur nach ohne Sicherheitsleistung (vorl\u00e4ufig) vollstreckbar. Im \u00dcbrigen beruht die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1553 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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