{"id":739,"date":"2010-06-29T17:00:48","date_gmt":"2010-06-29T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=739"},"modified":"2016-04-20T12:21:41","modified_gmt":"2016-04-20T12:21:41","slug":"4b-o-1609-stossdaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=739","title":{"rendered":"4b O 16\/09 &#8211; Sto\u00dfd\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1450<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juni 2010, Az. 4b O 16\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 37 12 XXX (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent), welches am 13. April 1987 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 36 12 XXX vom 16. April 1985 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 22. Oktober 1987, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung am 20. April 1989. Nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent mit ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Patentschrift wurde am 11. Juni 1992 ver\u00f6ffentlicht. Am 13. April 2007 ist das Klagepatent durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten gef\u00fchrte Nichtigkeitsklage ist das Klagepatent mit Urteil des Bundespatentgerichtes vom 10. April 2002 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 2006 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen hydraulisch regelbaren Sto\u00dfd\u00e4mpfer. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eHydraulischer, regelbarer Sto\u00dfd\u00e4mpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D\u00e4mpfungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllte Arbeitsr\u00e4ume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der D\u00e4mpfungskraft ein elektromagnetisch bet\u00e4tigbarer und axial beweglicher Ventilk\u00f6rper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilk\u00f6rper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers angeordnete Sitzfl\u00e4che zusammen mit der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers einen Ventilsitz bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Teil der Stirnfl\u00e4che (14) des Ventilk\u00f6rpers (8) und des Ventilsitzes (16) zueinander im Abstand (E) angeordnet sind, wobei das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (10) 1,0 und das Verh\u00e4ltnis einer am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers (8) gebildeten in Schlie\u00dfrichtung des Ventils unterst\u00fctzend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfl\u00e4che (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (10) gr\u00f6\u00dfer 0 \u2013 0,5 betr\u00e4gt, oder wobei das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (14) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (10) 0,5 bis kleiner 1,0 und das Verh\u00e4ltnis einer am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers (8) gebildeten Ringfl\u00e4che (27) zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che (10) 0 betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1, 3 sowie 4 der Klagepatentschrift, welche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen Sto\u00dfd\u00e4mpfer in Ansicht, teilweise geschnitten, Figur 3 ein elektromagnetisch bet\u00e4tigbares Ventil im Schnitt und Figur 4 eine Ausf\u00fchrungsform des Ventilk\u00f6rpers im Schnitt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes durch die Herstellung und den Vertrieb von Sto\u00dfd\u00e4mpfern f\u00fcr die A auf Rechnungslegung, bezifferten Mindestschadenersatz sowie dar\u00fcberhinausgehende Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2000 nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte, fr\u00fcher unter \u201eB\u201c firmierend, wegen Patentverletzung des DE 38 03 XXX sowie des Klagepatentes beim Landgericht Frankfurt in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits waren Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr die C sowie f\u00fcr D-Fahrzeuge. Mit Urteil vom 15. August 2001 erging beim Landgericht Frankfurt \u2013 Aktenzeichen 2\/6 O 334\/00 \u2013 ein Teilurteil, mit welchem \u00fcber Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Verletzung der beiden dortigen Patente durch Sto\u00dfd\u00e4mpfer der C entschieden wurde. Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Patente durch Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr die A wurden mangels Begehungsgefahr zur\u00fcckgewiesen. Gegen dieses Teilurteil legte die Kl\u00e4gerin Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 6. November 2001 machte die Kl\u00e4gerin deutlich, dass nur Anspr\u00fcche wegen Sto\u00dfd\u00e4mpfern f\u00fcr die C in der Berufung verfolgt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In dem bez\u00fcglich der D-Ausf\u00fchrungsform vor dem Landgericht Frankfurt noch anh\u00e4ngigen Rechtsstreit erging am 17. Mai 2004 ein Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, Prof. Dr.-Ing. E, nebst Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30. Mai 2005 betreffend die Patentverletzungen durch Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr den D. Mit Schriftsatz vom 21. M\u00e4rz 2006 beantragte die Kl\u00e4gerin auch eine Verurteilung im Hinblick auf die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A. Mit Teilurteil vom 27. Dezember 2006 wies das Landgericht Frankfurt die Klage insoweit als unzul\u00e4ssig ab. Bez\u00fcglich der Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr den D-Pkw wurde die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt wurde von ihr zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch gemacht h\u00e4tten, so dass ihr insoweit ein Anspruch auf Rechnungslegung, Mindestschadensersatz in H\u00f6he von 2.200.000,- Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung auf weiteren Schadenersatz zustehe. Wegen der Berechnung des Schadensersatzes wird auf die Klageschrift verwiesen.<br \/>\nDer angegriffene Sto\u00dfd\u00e4mpfer weise die im Patentanspruch vorgegebenen Fl\u00e4chen auf. Hinsichtlich der Berechnung der einzelnen Fl\u00e4chen im Klagepatent sei zu ber\u00fccksichtigen, dass als Ventilsitz nur der Bereich anzusehen sei, der mit der Sitzfl\u00e4che bei geschlossenem Ventil zusammenwirke. Als druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che sei daher der Bereich anzusehen, der ab dem Ventilsitz nach innen hin verlaufe. Das Verh\u00e4ltnis der hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che betrage bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A w\u00fcrden mit denjenigen f\u00fcr den D eine sehr gute \u00dcbereinstimmung zeigen, so dass insoweit auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt wegen der Bema\u00dfungen des Ventilk\u00f6rpers sowie die technische Zeichnung nach Anlage K 18 zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne. Danach betrage das Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis 1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007<\/p>\n<p>hydraulische, regelbare Sto\u00dfd\u00e4mpfer mit einem an der Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D\u00e4mpfungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllte Arbeitsr\u00e4ume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der D\u00e4mpfungskraft ein elektromagnetisch bet\u00e4tigbarer und axial beweglicher Ventilk\u00f6rper eines Ventils einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilk\u00f6rper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers verlaufenden, hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers angeordnete Sitzfl\u00e4che zusammen mit der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers einen Ventilsitz bildet,<\/p>\n<p>in Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen mindestens ein Teil der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand angeordnet waren, wobei das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che 1,0 und das Verh\u00e4ltnis einer am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers gebildeten, in Schlie\u00dfrichtung des Ventils unterst\u00fctzend wirksamen druckbeaufschlagten Ringfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer 0 bis 0,5 betragen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der hergestellten Mengen und Herstellzeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 2,2 Millionen Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Betrag gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise zu Klageantrag I.2. und II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, vom 19. September 1997 bis zum 13. April 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet sich gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Der hiesige Streitgegenstand sei identisch mit demjenigen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt.<br \/>\nSie erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung und stellt eine Verletzung des Klagepatentes durch die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A in Abrede. Im Gegensatz zu der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei als druckbeaufschlagte Fl\u00e4che nicht der gesamte Bereich des Inneren des Ventilk\u00f6rpers anzusehen, sondern nur derjenige Bereich der einen Abstand E aufweise. Der Ventilsitz werde auch nicht nur durch den Bereich bestimmt, der mit der Sitzfl\u00e4che bei geschlossenem Ventil zusammenwirke, sondern m\u00fcsse funktional bestimmt werden.<br \/>\nEs sei dar\u00fcber hinaus unzutreffend, dass die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A denjenigen des D-Pkw entsprechen w\u00fcrden. Im Gegensatz zum konisch geformten Innenk\u00f6rper des D-Ventilk\u00f6rpers sei der Ventilk\u00f6rper der A innenseitig zylindrisch ausgebildet. Auch weise er keine \u00e4u\u00dfere Fase auf. Die Vermessungen des A Ventilk\u00f6rpers durch die Beklagte h\u00e4tten als Au\u00dfendurchmesser einen Mittelwert von 25,9885 mm, einen Mittelwert des Au\u00dfendurchmessers des Ventilsitzes von 26,0505 mm und einen Mittelwert f\u00fcr den Innendurchmesser von 23,9300 mm ergeben. Der Rand des Ventilk\u00f6rpers weise im Mittel eine Breite von 1,06025 mm auf. Der Ventilsitz weise von au\u00dfen nach innen betrachtet eine erste Schr\u00e4ge unter einem Winkel von 15\u00b0 und eine daran anschlie\u00dfende Schr\u00e4ge im Winkel von 30\u00b0 auf. Die \u00e4u\u00dfere Ringschulter weise eine Breite von 0,031 mm auf. Diese Werte ber\u00fccksichtigend betrage das Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che 0,848, sei folglich kleiner als 1,0.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch gemacht, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung sowie Schadensersatz abzuweisen waren. Denn die Kammer vermochte die f\u00fcr eine Verletzung notwendigen Feststellungen nicht zu treffen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der von der Beklagten erhobene Einwand entgegen stehender Rechtskraft ist unbegr\u00fcndet. Voraussetzung f\u00fcr eine Begr\u00fcndetheit dieses Einwandes w\u00e4re, dass bereits eine rechtskraftf\u00e4hige Entscheidung \u00fcber den identischen Streitgegenstand erfolgt ist. Dies ist hingegen nicht der Fall. Denn es ist weder eine rechtskraftf\u00e4hige Entscheidung \u00fcber eine Verletzung des Klagepatentes durch die Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A erfolgt noch entsprechen sich die Streitgegenst\u00e4nde des hiesigen Rechtsstreits und des Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte zun\u00e4chst vor dem Landgericht Frankfurt eine Verletzung des DE 38 03 XXX sowie des Klagepatentes durch den Vertrieb von Sto\u00dfd\u00e4mpfern f\u00fcr die C sowie den D-Pkw geltend. Mit Teilurteil vom 15. August 2001 (Anlage K 8) wurde die Klage insoweit abgewiesen als eine Verletzung durch Sto\u00dfd\u00e4mpfer der C nicht vorlag. Hinsichtlich der Klage betreffend die Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr den D wurde die Klage als nicht entscheidungsreif angesehen. \u00dcber diese wurde mit Teilurteil vom 27. Dezember 2006 (Anlage K 12) entschieden. Eine Verletzung wurde nach Erhebung von Sachverst\u00e4ndigenbeweis abgelehnt. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klageerweiterung in Bezug auf Schwingungsd\u00e4mpfer der A wurde wegen Unzul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung abgewiesen. Eine rechtskr\u00e4ftige Sachentscheidung \u00fcber eine Patentverletzung des Klagepatentes durch Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A ist daher noch nicht erfolgt. Es wurde lediglich rechtskr\u00e4ftig durch Prozessurteil entschieden, dass die Klage mit dem damals anh\u00e4ngigen Streitgegenstand unter den damals gegebenen prozessualen Umst\u00e4nden unzul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Die Streitgegenst\u00e4nde der beiden Rechtsstreitigkeiten waren\/sind auch nicht identisch. Der Streitgegenstand wird gebildet durch den Antrag und den dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Dabei m\u00f6gen sich die Antr\u00e4ge in beiden Rechtsstreitigkeiten entsprechen, was seine Ursache in der allgemeinen Formulierung des Antrages ausgerichtet am Patentanspruch im Patentverletzungsprozessen hat. Die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hingegen. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt wurden Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr den D-Pkw angegriffen, im hiesigen Rechtsstreit diejenigen f\u00fcr die A. Dabei m\u00f6gen sich \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 die Ventilk\u00f6rper entsprechen. Unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde liegen dennoch vor, da angegriffene Ausf\u00fchrungsform jeweils der Sto\u00dfd\u00e4mpfer ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf einen hydraulischen regelbaren Sto\u00dfd\u00e4mpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D\u00e4mpfungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllte Arbeitsr\u00e4ume unterteilt, wobei mindestens teilweise zur Steuerung der D\u00e4mpfungskraft ein elektromagnetisch bet\u00e4tigbarer und axial beweglicher Ventilk\u00f6rper einen Durchflusskanal beaufschlagt, wobei der Ventilk\u00f6rper mit einer vom Durchflusskanal zu der hinteren Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers verlaufenden hydraulischen Verbindung versehen ist und eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers angeordnete Sitzfl\u00e4che zusammen mit der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers einen Ventilsitz bildet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zum Hintergrund der Erfindung Bezug auf die DE-OS 35 35 287. Diese zeigt einen hydraulisch regelbaren Sto\u00dfd\u00e4mpfer, bei dem ein Teil der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand angeordnet sind und am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers eine in Schlie\u00dfrichtung des Ventils wirksame druckbeaufschlagte Ringfl\u00e4che ausgebildet ist. Die Dichtfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers weist dort einen Innendurchmesser auf, dessen Fl\u00e4che kleiner ist als die hintere druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che, wonach die M\u00f6glichkeit bestehe, die Umschaltzeiten des Elektromagneten hydraulisch g\u00fcnstig zu beeinflussen und eine Schaltventilr\u00fcckstellfeder mit sehr geringen R\u00fcckstellkr\u00e4ften einzusetzen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass aus \u00e4lteren nachver\u00f6ffentlichten Patentanmeldungen (DE-OS 35 35 287, DE-OS 35 18 327) steuerbare D\u00e4mpfungsventile bekannt sind, bei denen der als Magnetanker ausgebildete Ventilk\u00f6rper einen kragenf\u00f6rmigen Ansatz und einen im axialen Abstand zum Ventilsitz angeordneten Teil der Stirnfl\u00e4che aufweist. Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass Angaben \u00fcber den Grund f\u00fcr die Ausbildung des Ventilk\u00f6rpers mit dem Ansatz nicht enthalten sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Fahrzeugd\u00e4mpfungssystem mit einer variablen, intelligenten elektronischen D\u00e4mpfungsanpassung f\u00fcr die Zug- und Druckstufe so auszubilden, dass \u00fcber ein variabel steuerbares, kompaktes D\u00e4mpfungsventil nicht nur eine beliebig verstellbare D\u00e4mpfung in der Zug- und Druckstufe erzielt werden kann, sondern dass durch Gestaltung der wirksamen hydraulisch beaufschlagten Funktionsfl\u00e4chen des Ventilk\u00f6rpers das Schalt-, Frequenz-, Schlie\u00df- und \u00d6ffnungsverhalten des als Ventilk\u00f6rper ausgebildeten Ankers des Elektromagneten beeinflusst wird.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen entsprechend der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 (Anlage K 4) vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen hydraulischen, regelbaren Sto\u00dfd\u00e4mpfer mit einem an einer Kolbenstange befestigten Kolben, der einen Arbeitszylinder in zwei mit D\u00e4mpfungsfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllte Arbeitsr\u00e4ume unterteilt.<\/p>\n<p>2. Ein elektromagnetisch bet\u00e4tigbarer und axial beweglicher Ventilk\u00f6rper eines Ventils beaufschlagt einen Durchflusskanal, um mindestens teilweise die D\u00e4mpfungskraft zu steuern.<\/p>\n<p>3. Der Ventilk\u00f6rper ist mit einer vom Durchflusskanal zur hinteren Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers verlaufenden hydraulischen Verbindung versehen.<\/p>\n<p>4. Eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers angeordnete Sitzfl\u00e4che bildet zusammen mit der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers einen Ventilsitz.<\/p>\n<p>5. Mindestens ein Teil der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers und des Ventilsitzes sind zueinander im Abstand angeordnet.<\/p>\n<p>6. Das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che betr\u00e4gt 1,0.<\/p>\n<p>7. Am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers ist eine druckbeaufschlagte Ringfl\u00e4che angeordnete,<\/p>\n<p>7.1 die in Schlie\u00dfrichtung des Ventils unterst\u00fctzend wirksam ist und<\/p>\n<p>7.2 deren Verh\u00e4ltnis zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als 0 ist einen Wert bis 0,5 hat.<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>6a Das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che hat einen Wert 0,5 bis kleiner als 1,0.<\/p>\n<p>7.2a Das Verh\u00e4ltnis einer am Au\u00dfenumfang des Ventilk\u00f6rpers gebildeten Ringfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che hat den Wert 0.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, der Sto\u00dfd\u00e4mpfer f\u00fcr die A, an seinem Ventilk\u00f6rper eine Ringfl\u00e4che auf, so dass vorliegend nur die 1. Alternative, d.h. die Merkmale 6 bis 7.2 von Relevanz ist.<\/p>\n<p>Anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin vermochte das Gericht nicht festzustellen, dass durch den angegriffenen Sto\u00dfd\u00e4mpfer nebst Ventilk\u00f6rper Merkmal 6 der obigen Merkmalsgliederung verwirklicht wird, wonach das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che zur hinteren druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che 1 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Bestimmung der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der Frage der Bestimmung des Ventilsitzes ab. Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, dass der gesamte untere Rand des Ventilk\u00f6rpers, an dem sich w\u00e4hrend der Durchstr\u00f6mung eine partielle Druckabsenkung einstellt, zum Ventilsitz geh\u00f6re und somit bei der Berechnung der druckbeaufschlagbaren Stirnfl\u00e4che nicht zu ber\u00fccksichtigen sei. Der Ventilsitz umfasse daher auch Anschr\u00e4gungen, welche in der Praxis verwendet w\u00fcrden, und ende dort, wo die Stirnfl\u00e4che um den Abstand E zur\u00fcckspringe. Das Merkmal der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che 14 meine somit denjenigen Teil der Stirnfl\u00e4che, der in jeder Betriebsstellung des Ventilk\u00f6rpers mit immer demselben druckbeaufschlagt sei. Dies ergebe sich aus der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Druckschrift DE-OS 36 12 XXX, dessen urspr\u00fcnglicher Anspruch 4 die Offenbarungsgrundlage f\u00fcr die eingeschr\u00e4nkte Fassung bilde und dessen Wortlaut klarstelle, dass zur Berechnung des Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnisses der im Abstand E angeordnete Fl\u00e4chenabschnitt der Fl\u00e4che 14 heranzuziehen sei. Dieser Abstand sei durch keine konkreten Zahlenwerte angegeben, sondern \u00fcber die str\u00f6mungstechnische Wirkung definiert. Die druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che werde durch die Fl\u00e4che gebildet, welche im Abstand E zur Sitzfl\u00e4che angeordnet sei. Nur in diesem Bereich liege keine Bernoulli-Druckabsenkung erzielt.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis der Bestimmung des Ventilsitzes sowie der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che ist nicht zuzustimmen.<\/p>\n<p>Der Ventilsitz wird in Merkmal 4 dahingehend bestimmt, dass es sich um eine in etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers angeordnete Sitzfl\u00e4che handelt, welche mit der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers zusammen den Ventilsitz bildet. Bereits durch die Begrifflichkeit \u201ein etwa rechtwinklig zur Rotationsachse des Ventilk\u00f6rpers\u201c macht das Klagepatent deutlich, dass der Ventilsitz nicht rein funktional bestimmt wird, d.h. als einen Bereich bei dem eine Differenzdruckkraft am Ventilk\u00f6rper entsteht. Vielmehr wird durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angabe \u201eim wesentlichen rechtwinklig\u201c eine bestimmte Anordnung beschrieben, welche dann die in Spalte 2 Zeilen 35 ff. gew\u00fcnschte Wirkung der Druckabsenkung zeigt. Hierf\u00fcr spricht auch Verwendung des Begriffs Ventilsitz im Patentanspruch. Unter einem Sitz ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein fl\u00e4chiger Bereich zu verstehen, der mit einer anderen Komponente fl\u00e4chig zusammenwirken kann. Bei dem Ventilsitz handelt es sich daher, wie auch in den Figuren 4, 6 und 7 gezeigt, um denjenigen Bereich der Stirnfl\u00e4che, der daf\u00fcr vorgesehen ist, mit der zugeh\u00f6rigen Sitzfl\u00e4che in Kontakt zu treten, um das Ventil zu schlie\u00dfen. In den Figuren ist der Ventilsitz mit der Bezugsziffer 16 gezeigt und zwar als Kontakt- und Auflagefl\u00e4che von Ventilk\u00f6rper und Gegenfl\u00e4che. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der DE-OS 36 12 XXX (Anlage B 5) bzw. deren Patentanspruch 4. Denn auch der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden Schrift kann nicht entnommen werden, dass der Ventilsitz rein auf Grund seiner Wirkung und nicht auf Grund seiner r\u00e4umlichen Ausgestaltung \u2013 im Wesentlichen rechtwinklig \u2013 bestimmt wird.<\/p>\n<p>Auch das Argument der Beklagten, dass der Fachmann wisse, dass in der Praxis Ventilsitze mit Profilen und Strukturen versehen seien, so dass eine rein geometrische Bestimmung fehl gehe, greift nicht durch. Denn auch wenn solche Strukturen vorhanden sind, bilden sie mit den weiteren Bereichen des Ventilsitzes eine Schlie\u00dffl\u00e4che, jedenfalls soweit sie zu einer Schlie\u00dfung des Ventils mit beitragen, was f\u00fcr Abschr\u00e4gungen am Rande des Ventilsitzes nicht gelten kann, da diese zur einer solchen Funktion nicht beitragen.<\/p>\n<p>Als Ventilsitz ist daher der Bereich des Ventilk\u00f6rpers anzusehen, dessen Fl\u00e4che mit der Stirnfl\u00e4che den Ventilk\u00f6rper verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend wird die druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che durch den auf den Ventilsitz nach innen verlaufenden Bereich bestimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht lediglich, um die Fl\u00e4che, welche in einem Abstand E von der Sitzfl\u00e4che angeordnet ist. Dies ergibt bereits anhand des Merkmals 5, welches bestimmt, dass mindestens ein Teil der Stirnfl\u00e4che des Ventilk\u00f6rpers und des Ventilsitzes zueinander im Abstand E angeordnet sind, woraus umgekehrt geschlossen werden kann, dass die Stirnfl\u00e4che nicht nur durch den Bereich gebildet wird, welcher einen Abstand E zur Sitzfl\u00e4che aufweist, sondern der gesamte ab dem Ventilsitz nach innen verlaufende Bereich. Entsprechend wird auch in Spalte 1 Zeilen 53 ff. ausgef\u00fchrt, dass ein Teil der Stirnfl\u00e4che von Ventilk\u00f6rper und Ventilsitz zueinander im Abstand E angeordnet sind.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der angegriffene Sto\u00dfd\u00e4mpfer nebst Ventilk\u00f6rper f\u00fcr die A das in Merkmal 6 geforderte Verh\u00e4ltnis von hinterer druckbeaufschlagter Stirnfl\u00e4che zur druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che 1 aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine Verletzung zun\u00e4chst damit begr\u00fcndet, dass Untersuchungen von ihr gezeigt h\u00e4tten, dass der Sto\u00dfd\u00e4mpfer der A bzw. dessen Ventilk\u00f6rper sehr gute \u00dcbereinstimmung mit dem \u201eVentilk\u00f6rper F\u201c der D-Ausf\u00fchrung gezeigt h\u00e4tten, so dass die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. E (Anlage K 10) in dem vor dem Landgericht Frankfurt gef\u00fchrten Rechtsstreit ermittelten Werte herangezogen werden k\u00f6nnten. Zur Konkretisierung ihrer Behauptung hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass der Ventilk\u00f6rper optisch der D-Ausf\u00fchrung (Anlage K 17) entspreche, so dass die von der Beklagten in dem Vorg\u00e4ngerverfahren vorgelegte Konstruktionszeichnung (Anlage K 18) zugrundelegt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen entbehrt eines Tatsachenvortrages. Die pauschale Behauptung, dass der Ventilk\u00f6rper \u201eF\u201c des Ds eine sehr gute \u00dcbereinstimmung mit dem der A aufzeige, gen\u00fcgt der Darlegungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin nicht, da nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, in welchem Bereich sich Abweichungen ergeben und wo die \u00dcbereinstimmungen liegen. Der Verweis auf die Schliffbilder der Anlage K 17 ist hier nicht behelflich, da die Photographien von sehr schlechter Qualit\u00e4t sind. Auch kann anhand dieser Bilder nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob tats\u00e4chlich eine wesentliche \u00dcbereinstimmung mit den Ventilk\u00f6rpern der A besteht, welche in Anlage K 16 photographisch wiedergegeben sind. Es muss hierbei ber\u00fccksichtigt werden, dass es sich um Ausgestaltungen im mm-Bereich handelt, die mit dem blo\u00dfen Auge kaum, die Bema\u00dfungen jedoch gar nicht zu erkennen sind.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass die Beklagte das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass eine sehr gute \u00dcbereinstimmung bestehe, bestritten hat. Sie hat unter Vorlage von vergr\u00f6\u00dferten Photographien dargelegt, dass die Ventilk\u00f6rper der A sowie des Ds unterschiedlich ausgestaltet seien, der D topff\u00f6rmig, die A zylindrisch. Von der Beklagten durchgef\u00fchrt Messungen, welche von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt wurden, ergaben f\u00fcr den Ventilk\u00f6rper der A die im Tatbestand wiedergebeben Ma\u00dfe. Diese zugrundelegend kann die hintere druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che Fl\u00e4che mit 530,46 mm bestimmt werden.<\/p>\n<p>Die druckbeaufschlagte Fl\u00e4che kann auf Grundlage der Vermessungen der Beklagten hingegen nicht berechnet werden. Diese wird bestimmt \u00fcber die Gesamtau\u00dfenfl\u00e4che am Ventilk\u00f6rper abz\u00fcglich der Fl\u00e4che des Ventilsitzes. Hierf\u00fcr w\u00e4re die Angabe notwendig, wie gro\u00df die Fl\u00e4che des Ventilsitzes ist. Hierbei handelt es sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; um den Bereich, der zum Abschluss des Ventils f\u00fchrt, also die Fl\u00e4che die mit der Sitzfl\u00e4che zusammenwirkt. Hierf\u00fcr liegt jedoch keine Angabe vor. Die Kl\u00e4gerin hat in der Replik pauschal behauptet, dass die Ventilsitzfl\u00e4che genauso gro\u00df sei wie der \u00dcberstand der Ringschulter. Dies soll anhand des rechten Bildes der Anlage B 6 letztes Blatt zu erkennen sein. Dies kann der Anlage hingegen nicht entnommen werden. Zum einen fehlen Bema\u00dfungen f\u00fcr den Bereich des Ventilsitzes. Mit blo\u00dfem Auge kann dies lediglich vermutet werden, da nicht genau abgesch\u00e4tzt werden kann, welcher Bereich des Ventilsitzes auf der Stirnfl\u00e4che aufliegt. Im \u00dcbrigen handelt es sich um mm-Angaben, die mit blo\u00dfem Auge nicht beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der Merkmals 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde durch die Kl\u00e4gerin daher nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann demgegen\u00fcber nicht einwenden, dass ihr mangels Vorliegens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Durchf\u00fchrung eigener Untersuchungen und Messungen nicht m\u00f6glich waren. Die von der Kl\u00e4gerin bei dem Landgericht Frankfurt eingereichten Dokumente zeigen, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls seit 2003 im Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, so dass ihr eigene Untersuchungen ohne weiteres m\u00f6glich waren. So \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht Frankfurt Untersuchungen an Ventilk\u00f6rpern der A, deren Ergebnisse in einer Tabelle aufgelistet wurden (vgl. Anlage CC 62 zur Anlage B 3). Weiterhin \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin Zeichnungen, welche den Ventilk\u00f6rper wiedergeben sollen (vgl. Anlagen CC 68 zur Anlage B 3).<\/p>\n<p>Auch anhand dieser Zeichnungen und Vermessungen kann die Kl\u00e4gerin Angaben zur Fl\u00e4che des Ventilsitzes, welche f\u00fcr die Bestimmung der druckbeaufschlagten Stirnfl\u00e4che von Relevanz sind, nichts herleiten. Denn weder der Tabelle in Anlage CC 62 zur Anlage B 3 noch der Zeichnung in Anlage CC 68 zur Anlage B 3 kann eine Angabe zur Ventilsitzfl\u00e4che entnommen werden: Entsprechendes wurde auch nicht von der Kl\u00e4gerin vorgetragen.<\/p>\n<p>Mangels Durchf\u00fchrung eigener Untersuchungen durch die Kl\u00e4gerin ist daher die Fl\u00e4che des Ventilsitzes des angegriffenen Ventilk\u00f6rpers des Sto\u00dfd\u00e4mpfers der A nicht bestimmbar, so dass die druckbeaufschlagte Stirnfl\u00e4che nicht berechnet werden kann und entsprechend nicht das Verh\u00e4ltnis der druckbeaufschlagten hinteren Stirnfl\u00e4che zur Stirnfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes durch den angegriffenen Sto\u00dfd\u00e4mpfer vermag das Gericht daher nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Mangels Verletzung des Klagepatentes waren daher die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, bestimmter Schadenersatz sowie die Feststellung einer dar\u00fcberhinausgehenden Schadenersatzverpflichtung abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1450 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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