{"id":7357,"date":"2017-11-16T17:00:14","date_gmt":"2017-11-16T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7357"},"modified":"2018-02-05T15:23:12","modified_gmt":"2018-02-05T15:23:12","slug":"4c-o-45-16-kreuzverbinder-mit-klemmzungen-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7357","title":{"rendered":"4c O 45\/16 &#8211; Kreuzverbinder mit Klemmzungen I"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2722<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom 16. November 2017, Az.\u00a04c O 45\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er<\/li>\n<li>Kreuzverbinder mit vier zueinander rechtwinklig angeordneten Armen f\u00fcr zwischen Isolierglasscheiben angeordnete Fenstersprossen in Form von Hohlprofilen aus Leichtmetall, welche mit ihren Armen zum Verbinden der Fenstersprossen in die Profilenden b\u00fcndig einsteckbar sind, wobei im rahmenartig eingefassten Kreuzungsbereich des Kreuzverbinders beidseitig \u00fcber die zu den Isolierglasscheiben benachbarten Au\u00dfenseiten des Kreuzverbinders hinausragende Zentrierst\u00fctzen einst\u00fcckig angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass diese federnde Klemmzungen sind, die sich jeweils von einer Rahmeninnenwand in den freien Kreuzungsbereich bogenf\u00f6rmig blattfederartig mit ihren Zungenenden zu je einer der Isolierglasscheiben erstrecken und im eingesetzten Zustand des Kreuzverbinders zwischen den Isolierglasscheiben mit ihren freien Zungenenden jeweils an der Innenseite der benachbarten Isolierglasscheibe unter elastischer Druckspannung anliegen, wodurch der Kreuzverbinder klemmend zentriert gehalten ist,im Zeitraum vom 15.08.2006 bis zum 09.04.2017 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabea) der Herstellungsmengen und -zelten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat,wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.Der Beklagte wird verurteilt, die bis zum 09.04.2017 in seinen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum gelangten, in Ziff. I. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl des Beklagten an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>III.Der Beklagte wird verurteilt, die in Ziff. I. bezeichneten, bis zum 09.04.2017 in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten und weiter befindlichen Erzeugnisse<\/li>\n<li>&#8211; zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 197 14 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch den Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/li>\n<li>&#8211; sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem der Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/li>\n<li>IV.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziff. I. bezeichneten, im Zeitraum vom 15.08.2006 bis zum 09.04.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>V.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 2.348,94 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI.Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VII.Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/li>\n<li>VIII.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/p>\n<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin macht \u2013 nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben &#8211; noch Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Verletzung des zum 9. April 2017 erloschenen deutschen Patents DE 197 14 XXX C1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent ist am 9. April 1997 angemeldet und der Hinweis auf seine Erteilung am 11. Februar 1999 bekanntgemacht worden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Kreuzverbinder mit Klemmzungen zur Verbindung von zwischen zwei Isolierglasscheiben angeordneten Fenstersprossenelementen. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eKreuzverbinder mit vier zueinander rechtwinklig angeordneten Armen (2) f\u00fcr zwischen Isolierglasscheiben (9A, 9B) angeordnete Fenstersprossen (7) in Form von Hohlprofilen aus Leichtmetall, welcher mit seinen Armen (2) zum Verbinden der Fenstersprossen (7) in die Profilenden b\u00fcndig einsteckbar ist, wobei im rahmenartig eingefassten Kreuzungsbereich (KB) des Kreuzverbinders (1) beidseitig \u00fcber die zu der Isolierglasscheibe benachbarte Au\u00dfenseiten (1A, 1B) des Kreuzverbinders (1) hinausragende Zentrierst\u00fctzen (4A, 4B) einst\u00fcckig angeformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass diese federnde Klemmzungen (4A, 4B) sind, die sich jeweils von einer Rahmeninnenwand (3I) in den freien Kreuzungsbereich (KB) bogenf\u00f6rmig blattfederartig mit ihren Zungenenden (E) zu je einer der Isolierglasscheiben (9A, 9B) erstrecken und im eingesetzten Zustand des Kreuzverbinders (1) zwischen den Isolierglasscheiben (9A, 9B) mit ihren freien Zungenenden (E) jeweils an der Innenseite (9I) der benachbarten Isolierglasscheibe (9A, 9B) unter elastischer Druckspannung anliegen, wodurch der Kreuzverbinder (1) klemmend zentriert gehalten ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figur 1 zeigt die Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzverbinder, w\u00e4hrend Figur 2 eine Schnittansicht des Kreuzverbinders l\u00e4ngs der in Figur 1 eingezeichneten Linie A-A darstellt. Figur 3 zeigt ebenfalls eine Seitenansicht des Kreuzverbinders mit herausstehenden Klemmzungen (4A, 4B).<\/li>\n<li>Die Firma A GmbH (nachfolgend: A), die von der Kl\u00e4gerin in einem unter dem Az. 4c O 43\/16 parallel gef\u00fchrten Verletzungsverfahren ebenfalls in Anspruch genommen wird, stellt in Lohnfertigung f\u00fcr den Beklagten Kreuzverbinder des Typs \u201eB\u201c her (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Dabei verwendet A Spritzgusswerkzeuge, die ihr von dem Beklagten zu diesem Zweck \u00fcberlassen wurden.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verantwortlich, wohingegen die Lieferungen unmittelbar durch die A erfolgen. Mit Rechnung Nr. XXX-1 vom 27. April 2016 stellte der Beklagte der Firma C aus D u.a. 1.500 St\u00fcck Be verschiedener Gr\u00f6\u00dfen in Rechnung (vgl. Anlage K 6), wobei die Rechnung Bezug nimmt auf den Lieferschein der A mit der Nr. XXX-2 (vgl. Anlage K 5). Wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die nachfolgend von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 zur Akte gereicht und mit Bezugsziffern versehene Fotografien sowie auf den als Anlage K 10 zur Akte gereichten Kreuzverbinder Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 mahnte der Kl\u00e4ger den Beklagten unter Verweis auf das Klagepatent ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur Erstattung der ihm f\u00fcr die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 8.947,62 auf (vgl. Anlage K 13). Ein entsprechendes Schreiben versandte der Kl\u00e4ger auch an die A. Der Beklagte wies das Ansinnen mit Schreiben vom 14. und 22. Juni 2016 zur\u00fcck (vgl. Anlage K 7 und K 8). Die A gab mit Schreiben vom 1. Juli 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, wobei sie diese Erkl\u00e4rung zeitlich bis zum Ablauf des Klagepatents befristete und zugleich auch von weiteren Bedingungen abh\u00e4ngig machte. Wegen des Inhalts der Erkl\u00e4rung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Jahr 2008 hatte die E GmbH (nachfolgend: E) gegen den Beklagten sowie die F GmbH (nachfolgend: F), die zu diesem Zeitpunkt exklusiv f\u00fcr den Beklagten Kreuzverbinder fertigte, bereits Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. 4a O 265\/08) wegen der Verletzung des Gebrauchsmuster DE 20 2005 003 XXX U1 (vgl. Anlage B 1b) durch einen Kreuzverbinder erhoben. Das Verfahren endete im Hinblick auf den hiesigen Beklagten mit dem \u2013 inzwischen rechtskr\u00e4ftigen \u2013 klageabweisenden Teilurteil vom 09. Februar 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage B 1a zur Akte gereichte Teilurteil. Das Verfahren gegen F wurde auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der F unterbrochen. Das gleiche Schicksal ereilte die seitens des Kl\u00e4gers im Februar 2009 vor dem hiesigen Gericht gegen F erhobene Verletzungsklage betreffend das hiesige Klagepatent (Az. 4a O 28\/09).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar Gebrauch. Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentrierst\u00fctzen sei es allein, die Kreuzverbinder, die bereits durch die am Au\u00dfenrand der Glasfl\u00e4chen fixierten Sprossen gehalten w\u00fcrden, derart zu zentrieren, dass der Kreuzverbinder einen in etwa gleichen Abstand zu den beiden Scheiben wahre. Daf\u00fcr sei es aber irrelevant, welche Federkraft die Zentrierst\u00fctzen aufwiesen, da die (temperaturbedingte) Krafteinwirkung von beiden Seiten gleich gro\u00df sei. Die Stege in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien auch entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre geformt, wobei es insbesondere nicht auf den zus\u00e4tzlich an den Zungen angebrachten Steg ankomme. Diesem komme keine technische Funktion zu. Die Stege seien zwar am \u00e4u\u00dferen Rand des Rahmeninnenbereichs angebracht, dieser sei aber noch Teil der Rahmeninnwand.<\/li>\n<li>Er ist ferner der Auffassung, die Anspr\u00fcche seien weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Der Beklagte sei \u00fcberhaupt nicht in das Verfahren des Kl\u00e4gers gegen F involviert gewesen und daher k\u00f6nne auch nicht von diesem Verfahren auf eine Kenntnis des Kl\u00e4gers von den Aktivit\u00e4ten des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Auch habe der Kl\u00e4ger keine Kenntnisse davon gehabt, dass der Beklagte die Werkzeuge von F aufgekauft habe. Der Kl\u00e4ger habe vielmehr die Werkezuge selbst erwerben wollen, ihm sei aber vom Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29. September 2009 (vgl. Anlage K 16) lediglich mitgeteilt worden, dass die Werkzeuge nicht mehr vorhanden seien. Der Kl\u00e4ger wiederum sei nicht in das Verfahren der E gegen den Beklagten und F involviert gewesen und habe daher auch keine Kenntnisse dar\u00fcber. Unerheblich sei auch, dass der Beklagte f\u00fcr einen kurzen Zeitraum beim Kl\u00e4ger angestellt gewesen sei, denn daraus lasse sich nicht folgern, der Kl\u00e4ger habe Kenntnis von den anschlie\u00dfenden Aktivit\u00e4ten des Beklagten gehabt.<\/li>\n<li>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den zun\u00e4chst auch geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt der Kl\u00e4ger nunmehr,<\/li>\n<li>in Bezug auf den Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs-, R\u00fcckruf- und Schadenersatzanspruch, wie erkannt.<\/li>\n<li>Ferner beantragt er,<\/li>\n<li>den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.947,62 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Streitwert auf einen angemessenen, seiner Wirtschaftslage entsprechenden Betrag herabzusetzen (\u00a7 144 PatG).<\/li>\n<li>Er meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. So fehle es den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits an erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentrierst\u00fctzen, da die Stege bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sehr elastisch seien, mit der Folge, dass sie nachgeben und somit den Kreuzverbinder nicht zwischen den Scheiben zentrieren und halten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ragten die Stege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht weit genug \u00fcber den Rand des Kreuzungsbereichs hinaus, um eine Spannung in Form einer elastischen Druckspannung zu erzeugen und so den Kreuzverbinder zu halten und zu zentrieren. Auch seien die Stege nicht geeignet, die Scheiben auf Distanz zu halten und so eine Besch\u00e4digung des Glases durch die Sprossen sowie Klapperger\u00e4usche zu vermeiden. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcbernehmen diese Funktion der Abstandshaltung linsenkopfartige Erh\u00f6hungen, die beiderseits an der Au\u00dfenseite des kastenf\u00f6rmigen Rahmens angebracht seien. Die Stege w\u00fcrden allenfalls helfen, die Schwingungen der Sprossen zu d\u00e4mpfen. Auch seien die Stege und ihre entsprechenden Enden bei den angegriffenen Kreuzverbindern weder blattfederartig noch bogenf\u00f6rmig ausgestaltet und im \u00dcbrigen auch nicht an der Innenwand des zentralen kastenf\u00f6rmigen Rahmens angebracht. Dies habe das Gericht bereits in dem Vorverfahren gegen E festgestellt.<\/li>\n<li>Der Beklagte erhebt die Einreden der Verj\u00e4hrung und der Verwirkung. Insoweit behauptet er, der Kl\u00e4ger habe seit mindestens dem Jahr 2007 positive Kenntnis von den gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten des Beklagten. Gegenstand der Verfahren gegen F seien Kreuzverbinder gewesen, die mit den hiesigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 soweit f\u00fcr die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale relevant \u2013 identisch gewesen und die der Beklagte bei F exklusiv habe produzieren lassen. Der Beklagte habe \u2013 wie der Kl\u00e4ger wisse \u2013 im Zuge der Insolvenz der F die Fertigungswerkzeuge zur Produktion der Kreuzverbinder aufgekauft. Der Beklagte sei im \u00dcbrigen vom 1. August 2005 bis einschlie\u00dflich Januar 2006 bei dem Kl\u00e4ger im Au\u00dfendienst angestellt und f\u00fcr den Bereich der Fenstersprossen verantwortlich gewesen. Die Parteien seien sich auch anschlie\u00dfend auf Fachmessen und sonstigen Anl\u00e4ssen begegnet. Der Beklagte habe jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen ihn und F und der seitdem vergangen Zeit von mehr als 7 Jahren darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche mehr geltend mache.<\/li>\n<li>Der Beklagte meint zudem, der Streitwert von EUR 300.000,00 sei \u00fcberh\u00f6ht, da das Klagepatent mittlerweile abgelaufen sei und der Beklagte im Zeitraum von 2007 bis heute einen Umsatz von lediglich ca. EUR 78.000,00 mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gemacht habe. Insoweit habe er im Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2008 mit F auf Grundlage einer Handelsvertreterprovision abgerechnet und ab November 2008 in Fortbestand einer Kooperationsvereinbarung mit F direkt mit den entsprechenden Kunden. Erst seit dem Jahr 2009 vertreibe er die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Eigenregie.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<p style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.Das Klagepatent betrifft einen Kreuzverbinder mit Klemmzungen, der zur Verbindung von zwischen zwei Isolierglasscheiben angeordneten Fenstersprossenelementen in Form von Hohlprofilen aus Leichtmetall eingesetzt wird.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Spalte 1 (Zeilen 13 bis 26) unter Verweis auf die Schrift AT 397 649 B darstellt, Kreuzverbinder bekannt, die in ihrem rahmenartig eingefassten Kreuzungsbereich eine durchgehende mittlere Wand aufweisen, von der senkrecht in Richtung auf die Isolierglasscheibe gerichtete Forts\u00e4tze als konische St\u00fctzen herausf\u00fchren. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Verbindern kritisiert das Klagepatent, dass die St\u00fctzen nur wenig elastisch sind und daher Differenzen im Scheibenabstand nur in sehr geringem Ma\u00dfe ausgleichen k\u00f6nnen. Zudem treten wegen der geringen seitlichen Verbiegbarkeit auch mit Ger\u00e4uschen verbundene Auswanderungen der St\u00fctzstelle am Glas bei wechselnder Temperaturverteilung, insbesondere durch eine wandernde Schattengrenze, im Glas und in den Sprossen auf.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner Bezug auf die GB 2 586 419 A, die einen Kreuzverbinder offenbart, der im Kreuzungsbereich mit Kappen best\u00fcckt ist (Spalte 1, Zeilen 27 bis 31). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrdigt das Klagepatent solche Kreuzverbinder als vorbekannt (Spalte 1, Zeilen 32 bis 46), die mit einer im Kreuzungsbereich angeordneten Durchgangsbohrung versehen sind, in welche beidseitig je ein pilzartig ausgebildeter D\u00e4mpfer als Klapperschutz angebracht wird. Im zusammengesetzten Zustand bilden die D\u00e4mpfer eine linsenf\u00f6rmige Erh\u00f6hung auf der Kreuzverbinder-Au\u00dfenseite. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Verbindern kritisiert das Klagepatent, dass sie die Isolierglasscheiben nur bedingt st\u00fctzen k\u00f6nnen, was insbesondere bei niedriger Temperatur zu Ger\u00e4uschbildung f\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Als weiteren Nachteil der vorbekannten Kreuzverbinder benennt das Klagepatent den Umstand (Spalte 1, Zeilen 47 bis 53), dass diese zeit- und kostenintensiv durch Zusammenf\u00fcgen der Einzelteile in Handarbeit hergestellt werden m\u00fcssen. Ein weiterer Nachteil ist, dass zur Fertigung der einzelnen Bestandteile, n\u00e4mlich des Kreuzverbinders und der D\u00e4mpfer oder Kappen, verschiedene Werkzeuge ben\u00f6tigt werden.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, die vorbekannten Kreuzverbinder so zu verbessern, dass sie einen verbesserten und temperaturunabh\u00e4ngigen Klapperschutz zuverl\u00e4ssig bieten.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>M.1. Kreuzverbinder f\u00fcr zwischen Isolierglasscheiben (9A, 9B) angeordnete Fenstersprossen (7) in Form von Hohlprofilen aus Leichtmetall, mitM.1.1. vier zueinander rechtwinklig angeordneten Armen (2), mit welchen der Kreuzverbinder zum Verbinden der Fenstersprossen (7) in die Profilenden b\u00fcndig einsteckbar ist,M.1.2. einem rahmenartig eingefassten Kreuzungsbereich (KB)M.1.3. Zentrierst\u00fctzen (4A, 4B) im Kreuzungsbereich (KB) des Kreuzverbinders;M.2. die Zentrierst\u00fctzen (4A, 4B)M.2.1. sind einst\u00fcckig angeformt,M.2.2. ragen beidseitig \u00fcber die zu den Isolierglasscheiben benachbarten Au\u00dfenseiten (1A, 1B) des Kreuzverbinders hinaus,M.2.3. sind federnde Klemmzungen (4A, 4B)M.3. die federnden Klemmzungen (4A, 4B) erstrecken sichM.3.1. bogenf\u00f6rmig blattfederartigM.3.2. von einer Rahmeninnenwand (3l) in den freien Kreuzungsbereich (KB)M.3.3. mit ihren Zungenenden (E) zu je einer der Isolierglasscheiben (9A, 9B)M.4. die federnden Klemmzungen (4A, 4B) liegen im eingesetzten Zustand des Kreuzverbinders (1) zwischen den Isolierglasscheiben (9A, 9B) jeweils an der Innenseite (91) der benachbarten Isolierglasscheibe (9A, 9B) an und zwarM.4.1. mit ihren freien Zungenenden (E)M.4.2. unter elastischer Druckspannung, wodurch der Kreuzverbinder (1) klemmend zentriert gehalten ist.<\/li>\n<li>II.Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.Der Beklagte stellt die Verwirklichung der Merkmale 1.1 und 1.2 zu Recht nicht in Abrede. Es handelt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Kreuzverbinder im Sinne dieser Merkmalsgruppe.<\/li>\n<li>2.Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist Zentrierst\u00fctzen in ihrem Kreuzungsbereich im Sinne von Merkmal 1.3 auf, welche in ihrer k\u00f6rperlichen Ausgestaltung die Merkmalsgruppe 2 verwirklichen, n\u00e4mlich einst\u00fcckig angeformt und federnde Klemmzungen sind sowie beidseitig \u00fcber die zu den Isolierglasscheiben benachbarten Au\u00dfenseiten des Kreuzverbinders hinaus ragen.<\/li>\n<li>Was unter dem Begriff \u201eZentrierst\u00fctze\u201c und \u201efedernde Klemmzunge\u201c zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Patentschriften bilden damit gleichsam ihr eigenes Lexikon (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt dabei regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>a)Nach der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 65 ff.) soll der Kreuzverbinder durch die Zentrierst\u00fctzen klemmend zentriert zwischen den Isolierglasscheiben gehalten werden. Eine weitergehende Klemmwirkung, wie von Beklagtenseite gefordert, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Zentrierst\u00fctzen eine derart hohe Druckspannung aufbauen, dass sie in der Lage sind, die Isolierglasscheiben auf Abstand zu halten. Entsprechend wird auch in Spalte 2 Zeilen 45 ff. ausgef\u00fchrt, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kreuzverbinder ein zuverl\u00e4ssiges Mittel zur Unterbindung von st\u00f6renden Klapperger\u00e4uschen durch die Fenstersprossen darstellt. Eine weitergehende Aufgabe wird nicht beschrieben.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigt findet der Fachmann diese Sichtweise vor dem Hintergrund des vom Klagepatent in Bezug genommenen Standes der Technik sowie der vom Klagepatent hieran ge\u00e4u\u00dferten Nachteile. Das Klagepatent kritisiert an den im Stand der Technik bekannten Kreuzverbindern als nachteilig, dass diese durch ihre Mehrst\u00fcckigkeit kompliziert herzustellen sind bzw. keinen hinreichenden temperaturunabh\u00e4ngigen Klapperschutz\/Wanderungsschutz bieten (Spalte 1). Dabei kritisiert das Klagepatent nicht ein m\u00f6gliches Klappern der Scheiben, sondern das Abwandern bzw. Klappern bedingt der an den Kreuzverbindern angebrachten Sprossen. Entsprechendes l\u00e4sst sich den nachfolgenden Abschnitten des Klagepatents (Spalte 1, Z. 18 ff. und Z. 40 ff.) entnehmen:<\/li>\n<li>Diese Ausgestaltung der St\u00fctzen gibt ihnen nur eine geringe Elastizit\u00e4t und gleicht daher Differenzen im Scheibenabstand nur in sehr geringem Ma\u00dfe aus, was insbesondere bei wechselnder Windlast oft nicht ausreicht.<\/li>\n<li>Der D\u00e4mpfer hat den Nachteil, dass die Materialeigenschaften temperaturabh\u00e4ngig sind, so dass ein Klapperschutz bei niedrigen Temperaturen nicht gegeben ist, da die H\u00e4rte bei abnehmender Temperatur zunimmt und folglich die D\u00e4mpfungseigenschaft abnimmt. Der Kreuzverbinder schl\u00e4gt dann bei Ersch\u00fctterungen unged\u00e4mpft zwischen den Isolierglasscheiben hin und her, so dass st\u00f6rende Klapperger\u00e4usche auftreten.<\/li>\n<li>Es soll allein die temperaturunabh\u00e4ngige Ver\u00e4nderung der Materialien des Kreuzverbinders bzw. die windbedingte Ver\u00e4nderung des Abstands der Isolierglasscheiben voneinander ausgeglichen werden, um eine haltende Zentrierung des Kreuzverbinders zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>b)Die klemmende Zentrierung erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels der in der unten eingeblendeten, mit dem Buchstaben C bezeichneten Fotografie (Anlage K11 entnommen) mit der Ordnungsziffer 4A bezeichneten Stege.<\/li>\n<li>Diese Stege weisen, wie sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme einer in eine Scheibe geklemmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberzeugt hat, eine hinreichende Druckspannung auf, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform innerhalb der Scheiben klemmend zu halten.<\/li>\n<li>Hierbei ist es unerheblich, dass sich, wie in der oben eingeblendeten Abbildung ersichtlich, neben den genannten Stegen noch eine linsenf\u00f6rmige Erhebung befindet, welche ebenfalls \u00fcber die Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinausragt. Dadurch, dass diese weniger weit vorsteht als das \u00e4u\u00dfere Ende der Stege, findet eine Verklemmung zun\u00e4chst \u00fcber die betreffenden Stege statt. Zwar mag es sein, dass z.B. unter st\u00e4rkerer Windlast die zwei Isolierglasscheiben derart zusammengepresst werden, dass die Stege so weit nach innen gedr\u00fcckt werden, dass die linsenf\u00f6rmigen Erhebungen ebenfalls an der Scheibe anliegen. Dies f\u00fchrt allerdings nicht aus einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung hinaus. Bestimmt der Patentanspruch zur Erzielung eines bestimmten patentgem\u00e4\u00dfen Erfolgs konkrete L\u00f6sungsmittel (hier das Vorsehen der Zentrierst\u00fctzen zur klemmenden Zentrierung), so kann von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung nur ausgegangen werden, wenn die vorhandenen Mittel nicht nur irgendeinen untergeordneten L\u00f6sungsbeitrag beisteuern, sondern in einem solchen Ma\u00dfe den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfolg herbeif\u00fchren, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung in einem technisch beachtlichen Umfang eintritt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rn 97).<\/li>\n<li>So liegt der Fall hier. Prim\u00e4r wird die Klemmung durch die Stege vollzogen, die sich n\u00e4her an den Isolierglasscheiben befinden als die linsenf\u00f6rmigen Erhebungen. Die linsenf\u00f6rmigen Erhebungen leisten lediglich einen untergeordneten, miturs\u00e4chlichen Beitrag im Falle einer st\u00e4rkeren Verschiebung der Scheiben.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung des Beklagten f\u00fchrt der Inhalt der Anlage B 5 zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Anlage B 5 handelt es sich um Informationen zum Einbau einer \u201eG\u201c, die von zwei verschiedenen Unternehmen erstellt worden sind. In beiden Dokumenten hei\u00dft es, dass die innere Alusprosse so zwischen den Fensterscheiben anzuordnen sei, dass diese einen Abstand von 2 bzw. 2-3 mm halte. Im Fall eines Abstands von 3 mm w\u00e4re die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar tats\u00e4chlich nicht in der Lage, sich mittels der Stege klemmend zwischen den Scheiben zu halten. Allerdings handelt es sich bei den betreffenden Informationen nicht um allgemein verbindliche Einbauregeln, wie sie z.B. DIN-Normen darstellen, die der Fachmann bei der Dimensionierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwingend zu beachten h\u00e4tte. In der Klagepatentschrift finden sich ebenfalls keine Angaben zum Scheibenabstand oder dazu, wie weit sich die Zentrierst\u00fctzen \u00fcber die obere Seite des Kreuzverbinders hinaus nach au\u00dfen zu erstrecken haben. Es ist mithin in das Belieben des Fachmanns gestellt, eine geeignete Dimensionierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Relation zum Abstand der Scheiben zueinander zu w\u00e4hlen, so dass die vorgesehenen Stege ihre Klemmwirkung entfalten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Unerheblich ist auch, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich lediglich wie in den oben genannten Einbauanleitungen beschrieben verbaut wird. Es macht keinen Unterschied, ob die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre planm\u00e4\u00dfig oder zuf\u00e4llig verwirklicht wird. Solange die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Grund ihrer Beschaffenheit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf\u00fcllen, liegt eine Patentbenutzung vor (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze; K\u00fchnen, a.a.O. Abschnitt A, Rn 99).<\/li>\n<li>Dies ist, wie oben dargestellt, in Bezug auf Merkmal 1.3 der Fall.<\/li>\n<li>c)Die Stege sind im Sinne des Merkmals 2.1 einst\u00fcckig an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeformt; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird einst\u00fcckig mittels eines Spritzgussverfahrens hergestellt.<\/li>\n<li>d)Wie aus der mit dem Buchstaben B bezeichneten, unten eingeblendeten Abbildung ersichtlich, ragen die Stege, wie von Merkmal 2.1 gefordert, mit ihrem mit der Ordnungsziffer E gekennzeichneten Bereich beidseitig \u00fcber die zu den Isolierglasscheiben benachbarten Au\u00dfenseiten des Kreuzverbinders hinaus.<\/li>\n<li>3.Es handelt sich bei den Stegen um federnde Klemmzungen im Sinne von Merkmal 2.3 in der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Merkmalsgruppe 3.<\/li>\n<li>a)Der Begriff der federnden Klemmzunge wird in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her beschrieben. Unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtung versteht das Klagepatent unter einer Klemmzunge den Bereich des Kreuzverbinders, der derart elastisch ausgestaltet ist, dass durch ihn der Kreuzverbinder zwischen den Scheiben klemmend gehalten wird. Denn wie aus Spalte 1, Z. 58 ff. der Klagepatentschrift ersichtlich, dient gerade die Ausbildung der Zentrierst\u00fctzen als federnde Klemmzungen der L\u00f6sung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe, n\u00e4mlich der Verbesserung des Klapperschutzes.<\/li>\n<li>Wie oben dargestellt, verf\u00fcgen die betreffenden Stege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine hinreichende Elastizit\u00e4t zur Erm\u00f6glichung einer klemmenden Fixierung des Kreuzverbinders.<\/li>\n<li>b)Die betreffenden Stege sind bogenf\u00f6rmig blattfederartig ausgestaltet im Sinne von Merkmal 3.1.<\/li>\n<li>Wie aus der mit dem Buchstaben C beschrifteten, oben eingeblendeten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, beschreibt der mit der Ordnungsziffer 4A gekennzeichnete Steg einen nach au\u00dfen (zur Isolierglasscheibe hin) gerichteten Bogen (nach Lesart der Beklagte ein Buckel), an dessen Ende der Steg nach einem Absatz \u00fcber einen weiteren, d\u00fcnner ausgebildeten Steg mit der mit der Ordnungsziffer 31 gekennzeichneten Innenwand verbunden ist. Eine Bogenf\u00f6rmigkeit ist mithin gegeben.<\/li>\n<li>Unter \u201eblattfederartig\u201c versteht das Klagepatent, wie in Spalte 2, Z. 28 f. deutlich gemacht wird, dass die Klemmzunge \u201eals eine Blattfeder wirkt\u201c. Sie muss also von ihrer Funktion her und gerade nicht in ihrer \u00e4u\u00dferen Ausgestaltung eine Blattfeder darstellen. Dies ist hier der Fall. Der Steg liegt mit seinem \u201eBuckel\u201c an der Isolierglasscheibe auf und kann durch seine elastische Federung die durch Windlast erzeugten Ver\u00e4nderungen der Scheibe aufnehmen und ausgleichen.<\/li>\n<li>c)Die Klemmzungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecken sich ebenfalls von einer Rahmeninnenwand in den freien Kreuzungsbereich im Sinne von Merkmal 3.2.<\/li>\n<li>Unter der Rahmeninnenwand versteht der Fachmann nach der Lehre des Klagepatents die vier seitlichen, dem freien Kreuzungsbereich des Kreuzverbinders zugewandten und diesen begrenzenden Wandbereiche, die mit ihrer oberen Kante an die Oberseite des Kreuzverbinders angrenzen. Hierbei unterscheidet das Klagepatent durch seine Abgrenzung zum Stand der Technik zwischen der Rahmeninnenwand und der Oberseite des Kreuzverbinders wie aus Spalte 1, Z. 14 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 ff. deutlich wird, in welchen es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDieser weist im rahmenartig eingefassten Kreuzungsbereich eine durchgehende mittlere Wand auf [\u2026] von der senkrecht [\u2026] Forts\u00e4tze herausgef\u00fchrt sind [\u2026] Diese Ausgestaltung der St\u00fctzen gibt ihnen nur eine geringe Elastizit\u00e4t [\u2026]\u201d<\/li>\n<li>\u201eWeiterhin sind aus [\u2026] Kreuzverbinder bekannt, die im Kreuzungsbereich mit Kappen best\u00fcckt sind.\u201c<\/li>\n<li>\u201eWeiterhin sind Kreuzverbinder mit einer im Kreuzungsbereich angeordneten Durchgangsbohrung bekannt, in welche beidseitig je ein pilzartig ausgebildeter D\u00e4mpfer als Klapperschutz angebracht wird.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt damit durch die Beschreibung des Stands der Technik und deren Nachteile klar, dass es zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gerade darauf ankommt, die Zentrierst\u00fctzen an der Innenwand und nicht an der Oberseite anzubringen.<\/li>\n<li>Allerdings stellt es das Klagepatent in das Belieben des Fachmannes, in welchem Bereich der Rahmeninnenwand die Klemmzungen ansetzen. So unterfallen Klemmzungen, die sich vom unteren Rand der Rahmeninnenwand nach oben erstrecken ebenso dem Schutzbereich des Klagepatentes wie Klemmzungen, die sich vom oberen Rand der Rahmeninnenwand weiter nach oben hin zu den Isolierglasscheiben erstrecken. Das Klagepatent trifft dahingehend keine r\u00e4umliche Eingrenzung.<\/li>\n<li>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die Stege sind am oberen Ende der Rahmeninnenwand angeformt. Der Verbindungsbereich zwischen Steg und Rahmeninnenwand erstreckt sich \u00fcber die gesamte St\u00e4rke des Stegs, also mehrere Millimeter weit. Vom oberen Bereich der Rahmeninnenwand erstrecken sich die Stege in den freien Kreuzungsbereich hinein. Zwar befindet sich im Kreuzungsbereich noch ein zus\u00e4tzliches dreieckiges, mit einer kreisf\u00f6rmigen Ausnehmung durchbrochenes Element. Zwischen dieser Wand und dem Steg befindet sich allerdings ein schlitzartiger Zwischenraum, so dass der Steg zu beiden Seiten von einem freien Kreuzungsbereich umgeben ist.<\/li>\n<li>d)Merkmal 3.3, wonach sich die Klemmzungen mit ihren Zungenenden zu je einer der Isolierglasscheiben erstrecken, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>Das Zungenende des Stegs \u2013 der Buckel \u2013 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstreckt sich \u00fcber die Au\u00dfenkante des Kreuzverbinders hin zu der jeweiligen Isolierglasscheibe, wie aus der oben eingeblendeten, mit dem Buchstaben B bezeichneten Abbildungersichtlich.<\/li>\n<li>4.Die Merkmalsgruppe 4, wonach die federnden Klemmzungen im eingesetzten Zustand des Kreuzverbinders zwischen den Isolierglasscheiben jeweils an der Innenseite der benachbarten Isolierglasscheibe mit ihren freien Zungenenden unter elastischer Druckspannung anliegen, wodurch der Kreuzverbinder klemmend zentriert gehalten ist, ist ebenfalls verwirklicht.<\/li>\n<li>Bei den in der Abbildung C mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Bereichen der Stege handelt es sich um ein freies Zungenende im Sinne der Merkmalsgruppe. Unter freien Zungenenden versteht der Fachmann unter funktionaler Betrachtung den Bereich der Klemmzunge, der die gr\u00f6\u00dfte Elastizit\u00e4t aufweist, sich im nicht verklemmten Zustand oberhalb der Au\u00dfenkante des Kreuzverbinders befindet und der im verklemmten Zustand an der Isolierglasscheibe anliegt. Dies folgt aus der Anspruchssystematik. In der Merkmalsgruppe 4 hei\u00dft es n\u00e4mlich, dass die Klemmzungen mit ihren freien Zungenenden \u201eunter Druckspannung\u201c an der Scheibe anliegen. Zum Aufbau einer solchen Druckspannung ist zum einen ein gewisser Grad an Elastizit\u00e4t und zum anderen erforderlich, dass das Zungenende zur Verklemmung nach innen hin, also in den Kreuzverbinder hinein gepresst wird.<\/li>\n<li>Nicht erforderlich hingegen ist, dass das Zungenende gleichsam das Ende der Klemmzunge bildet und keine weitere Verbindung zur gegen\u00fcberliegenden Rahmeninnenwand besteht. Zur Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkung ist es allein notwendig, dass das Zungenende den Bereich bildet, der an der Scheibe anliegt, ein m\u00f6glicher, weiterer Verbindungbereich nicht an der Scheibe aufliegt und dass das Zungenende die n\u00f6tige Bewegungsfreiheit aufweist, um die ihm zugedachte Klemmfunktion gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 zu erf\u00fcllen. Frei im Sinne der Klagepatentschrift bedeutet damit \u201efrei zur Isolierglasscheibe hin mit hinreichender Bewegungsfreiheit\u201c.<\/li>\n<li>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Der mit E gekennzeichnete Buckel des Stegs liegt frei an der Scheibe an. Es besteht zwar eine weitere Verbindung des Stegs \u00fcber eine schmale Verbindungsstelle zur zweiten Rahmeninnenwand. Diese Verbindungsstelle liegt allerdings nicht an der Scheibe an und beeintr\u00e4chtigt die Elastizit\u00e4t des Zungenendes nicht im Rahmen der ihm zugedachten Funktion.<\/li>\n<li>Das Zungenende des Stegs liegt ebenfalls mit Druckspannung an der Scheibe an und f\u00fchrt, wie oben dargelegt, zu einer klemmenden Zentrierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Mithin ist die Merkmalsgruppe 4 in ihrer Gesamtheit unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>III.Der Beklagte verletzt das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1,Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>a)Als Fachunternehmer h\u00e4tte der Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch den Kl\u00e4ger aber noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>b)Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind jedoch teilweise \u2013 soweit Handlungen vor dem 9.9.2006 betroffen sind \u2013 nicht durchsetzbar, da insoweit die Einrede der Verj\u00e4hrung Wirkung entfaltet. Im \u00dcbrigen greifen aber weder die Einrede der Verj\u00e4hrung noch die der Verwirkung durch.<\/li>\n<li>aa)Die kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB ist nicht begr\u00fcndet. Diese betr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig 3 Jahre (\u00a7 195 BGB) gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Darlegungs- und beweisbelastet ist derjenige, der sich auf den Einwand der Verj\u00e4hrung beruft (BeckOK BGB\/Henrich, 42. Ed. 01.02.2017, BGB, \u00a7 194 Rn. 10; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 558), hier also der Beklagte.<\/li>\n<li>Eine Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners seitens des Kl\u00e4gers vor dem Jahre 2016 l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>Eine positive Kenntnis des Kl\u00e4gers hat der Beklagte schon nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Aus der unter dem Aktenzeichen 4a O 28\/09 erhobenen Klage des Kl\u00e4gers gegen die F l\u00e4sst sich keine Kenntnis von den streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen ableiten. Zum einen handelt es sich ausweislich der im dortigen Verfahren als Anlage rop 6 vorgelegten Fotografien um eine abweichende angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Dar\u00fcber hinaus fehlen tats\u00e4chliche Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte damals bereits Vertriebspartner der F war. Dem Vortrag des insoweit beweisbelasteten Beklagten fehlt es an tauglichen Beweisantritten. Es erschlie\u00dft sich der Kammer nicht, inwieweit ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten im Jahr 2006 eine solche Kenntnis generieren soll. G\u00e4nzlich ohne Beweisantritt bleibt die bestrittene Behauptung des Beklagten, der Kl\u00e4ger habe Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte Werkzeuge der F aus der Insolvenzmasse erworben habe. Aus dem als Anlage K 16 vorgelegten Schreiben des damaligen Insolvenzverwalters ergibt sich lediglich, dass der Kl\u00e4ger die Kenntnis hatte, dass die Werkzeuge bei der Schuldnerin \u2013 der F \u2013 am 28.09.2009 nicht mehr vorhanden waren.<\/li>\n<li>Auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis ist nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegenden \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und ungeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche vorzuwerfen ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt eine fehlende Marktbeobachtung nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Abschnitt E Rn. 564).<\/li>\n<li>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze l\u00e4sst sich eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit auf Seiten des Kl\u00e4gers nicht feststellen. Der Beklagte tr\u00e4gt keine Tatsachen vor, aus welchen der Kl\u00e4ger h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass der Beklagte die Werkzeuge von F erworben hat. Auch oblag es nicht dem Kl\u00e4ger, weiter beim Insolvenzverwalter nach den Werkzeugen nachzuforschen. Denn aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters geht noch nicht einmal hervor, dass die Werkzeuge tats\u00e4chlich durch ihn verkauft worden waren. Es ist schlicht davon die Rede, dass diese nicht mehr vorhanden seien. Dies mag unterschiedliche Gr\u00fcnde gehabt haben. Ein Verkauf war angesichts der uneindeutigen Wortwahl jedenfalls nicht ganz naheliegend.<\/li>\n<li>Ebenso unerheblich ist der Vortrag, das Gebaren des Beklagten sei im Markt bekannt gewesen und es habe Begegnungen auf Messen gegeben. Denn der Kl\u00e4ger hatte nicht die Pflicht, den Markt und das Verhalten des Beklagten konkret zu beobachten und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Testk\u00e4ufe durchzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>Aus der als Anlage B 6 vorgelegten Rechnung vom 21.10.2008, aus welcher hervorgeht, dass ein \u201eB\u201c an das Unternehmen C durch den Beklagten geliefert worden war, l\u00e4sst sich ebenfalls keine Kenntnis des Kl\u00e4gers ableiten. Denn es mag zwar sein, dass diese Rechnung den gleichen Kreuzverbinder betrifft, der auch in der als Anlage K 15 vorgelegten Rechnung der Firma C an die F aufgef\u00fchrt ist. Allerdings fehlt eine Nennung des Beklagten als Ursprungslieferanten in der als Anlage K 15 vorgelegten, dem Kl\u00e4ger bekannten Rechnung. Es wird keine Tatsache vorgetragen, aus der der Kl\u00e4ger schlie\u00dfen konnte, dass der Kreuzverbinder urspr\u00fcnglich vom Beklagten stammt.<\/li>\n<li>b)Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind nicht verwirkt.aa)Der Tatbestand der Verwirkung erfordert zun\u00e4chst, dass seit der M\u00f6glichkeit, das Recht geltend zu machen, eine l\u00e4ngere Zeit verstrichen und der Berechtigte \u00fcber diesen Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist. Der hierf\u00fcr erforderliche Zeitraum richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Zeitmoment und Umstandsmoment stehen dabei nicht als zwei unabh\u00e4ngige Tatbestandsvoraussetzungen selbstst\u00e4ndig nebeneinander, vielmehr besteht zwischen ihnen eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2001, 323; BeckOK\/Sutschet, 27. Edition 2013, \u00a7 242 Rn. 136). Eine Orientierungshilfe geben hierbei die Verj\u00e4hrungsfristen. Die Verwirkungsfrist ist in der Regel deutlich k\u00fcrzer als die Verj\u00e4hrungsh\u00f6chstfrist von 30 Jahren. Im Verh\u00e4ltnis zu den k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrungsfristen von bis zu etwa vier Jahren kommt dagegen eine Verwirkung nur ganz ausnahmsweise in Betracht (BeckOK\/Sutschet, 27. Edition 2013, \u00a7 242 Rn. 137).<\/li>\n<li>Das Zeitmoment d\u00fcrfte hier erf\u00fcllt sein, da nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten dieser die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem Jahr 2008 vertreibt.<\/li>\n<li>bb)Zur Erf\u00fcllung des Umstandsmoment ist ein Vertrauenstatbestand erforderlich, wonach der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; er also mit einer Rechtsaus\u00fcbung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte, mit der Folge, dass die versp\u00e4tete Geltendmachung des Rechts f\u00fcr ihn eine mit Treu und Glauben unvereinbare H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde (BeckOK\/Sutschet, 27. Edition 2013, \u00a7 242 Rn. 141). Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob der Berechtigte sein Recht kannte. Zwar setzt die Verwirkung eine Kenntnis des Berechtigten nicht voraus, jedoch kann eine Verwirkung nicht eintreten, wenn der Verpflichtete die Unkenntnis des Berechtigten kennt (Palandt\/Gr\u00fcneberg, 70. Aufl. 2011, \u00a7 242 Rn. 95).<\/li>\n<li>Das Umstandsmoment ist hier nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Blo\u00dfe Begegnungen auf Messen f\u00fchren nicht dazu, dass der Beklagte objektiv betrachtet nicht mehr mit einer Inanspruchnahme h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass der Kl\u00e4ger die F klageweise in Anspruch genommen hatte. Es mag sein, dass der Beklagte von der Klage gegen F erfahren hatte. Dies f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass er darauf vertrauen durfte, selbst nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Denn schlie\u00dflich liegt es im Belieben des Verletzten, wann und wie viele Verletzer er in Anspruch nehmen m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Das Klageverfahren des Unternehmens E gegen den Beklagten kann schlie\u00dflich ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand schaffen. Hier hat gerade nicht der hiesige Kl\u00e4ger geklagt, sondern ein Drittunternehmen aus einem anderen Schutzrecht. Einem Patentverletzer kann kein schutzw\u00fcrdiges Vert\u00e4uen dahingehend zugesprochen werden, dass er, wenn er einmal ein Verfahren wegen Patentverletzung \u00fcber sich ergehen lassen musste, vor Klagen aus weiteren Schutzrechten Dritter gefeit sei.<\/li>\n<li>c)Jedoch greift die Einrede der Verj\u00e4hrung ein, soweit Anspr\u00fcche vor dem 09.09.2006 betroffen sind. Insoweit gilt die kenntnisunabh\u00e4ngige 10-j\u00e4hrige Verj\u00e4hrung aus \u00a7\u00a7 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB. Hiernach tritt die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen unabh\u00e4ngig von einer Kenntnis oder einem Kennenm\u00fcssen sp\u00e4testens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein (\u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) bzw. hinsichtlich anderer Anspr\u00fcche ebenfalls 10 Jahre nach deren Entstehung (\u00a7 199 Abs. 4 BGB). Die Verj\u00e4hrung nach diesen Vorschriften ist keine \u201eultimo-Verj\u00e4hrung\u201c (wie nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB), sondern wirkt taggenau (Palandt\/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 199 Rn. 42).<\/li>\n<li>Nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj\u00e4hrung durch Erhebung der Klage, d.h. deren Zustellung (\u00a7 253 ZPO, vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 204 Rn. 6), gehemmt. Bei alsbaldiger Zustellung ist allerdings das Datum der Anh\u00e4ngigkeit ma\u00dfgeblich, \u00a7 167 ZPO. Die Klage wurde am 15.08.2016 erhoben. Die Zustellung der Klage erfolgte hier bei dem Beklagten am 09.09.2016, also alsbald. Zu diesem Zeitpunkt waren aber Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen Patentverletzung gegen den Beklagten, die vor dem 15.08.2006 entstanden sind, bereits nach \u00a7\u00a7 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB verj\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Ein Restschadensersatzanspruch (\u00a7 141 S. 2 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB), als Minus zum Schadensersatzanspruch, ist f\u00fcr Zeit vor dem 15.08.2006 ebenfalls nicht durchsetzbar, da dieser Anspruch gleicherma\u00dfen nach 10 Jahren verj\u00e4hrt (\u00a7 852 S. 2 BGB). Die Verj\u00e4hrungsregel des \u00a7 852 S. 2 BGB entspricht inhaltlich der des \u00a7 199 Abs. 3 BGB (Palandt\/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 852 Rn. 2 a.E.).<\/li>\n<li>2.Damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, seinen Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang nach \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, allerdings nur soweit nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung durchgreift. Aus diesem Grunde k\u00f6nnen nur Anspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen seit dem 09.09.2006 durchgesetzt werden.<\/li>\n<li>3.Der Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch folgen aus \u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG.<\/li>\n<li>4.Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Allerdings besteht er lediglich im tenorierten Umfang unter Zugrundelegung eins Streitwerts von 100.000,00 EUR.<\/li>\n<li>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung ankommt. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einer Abwehr der mit weiteren Verst\u00f6\u00dfen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents. Zu ber\u00fccksichtigen sind dar\u00fcber hinaus einerseits die Verh\u00e4ltnisse beim Kl\u00e4ger (wie dessen Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe und Marktstellung), die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden mit der Klage au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden. Der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers kommt f\u00fcr die Festsetzung regelm\u00e4\u00dfig besonderes Gewicht bei, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Angabe ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht ist. (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 15.04.2010, I-2 W 10\/10).<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung der bereits schrifts\u00e4tzlich sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilten Ums\u00e4tze f\u00fcr die Jahre 2014-2016 von rund 38.000,00 EUR sowie insgesamt von ca. 78.000,00 EUR sowie der geringen Restlaufzeit des Klagepatentes zum Zeitpunkt der Klageerhebung erachtet die Kammer einen Streitwert in H\u00f6he von 100.000,00 EUR f\u00fcr angemessen.<\/li>\n<li>Der Streitwert war nicht nach \u00a7 144 PatG herabzusetzen, da der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, aus welchen sich ergibt, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/li>\n<li>IV.Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>In Bezug auf den erledigten Teil waren dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er auch insoweit unterlegen w\u00e4re. Dem Kl\u00e4ger stand vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ablauf des Schutzrechts) ein Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/li>\n<li>Die Teilabweisung hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung, da sie nicht erheblich ins Gewicht f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2722 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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