{"id":7353,"date":"2017-10-05T17:00:15","date_gmt":"2017-10-05T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7353"},"modified":"2018-02-05T15:57:08","modified_gmt":"2018-02-05T15:57:08","slug":"4b-o-158-14-abgewinkelte-borsten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7353","title":{"rendered":"4b O 158\/14 &#8211; Abgewinkelte Borsten"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2720<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a005. Oktober 2017, Az.\u00a04b O 158\/14<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Tatbestand<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 608 XXX B1 (Anlage AS 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz-pflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Anspruch. Erg\u00e4nzend erfolgt die Inanspruchnahme aus der Priorit\u00e4ts-schrift DE 103 15 XXX B3 (im Folgenden: DE\u00b4XXX). Die Kl\u00e4gerin verlangt insoweit jedenfalls eine Entsch\u00e4digung bzw. einen Bereicherungsausgleich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) als Inhaberin des Klagepatents ausgewiesen (Anlage K 19). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 31.03.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE\u2018XXX vom 02.04.2003 (Anlage AS 20) eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 28.12.2005. Am 18.07.2007 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2004 004 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage K 19).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern.<\/li>\n<li>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>Anspruch 1:\u201eVorrichtung zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern, dadurch gekennzeichnet, dass die Borsten Kunststoffborsten (1) sind, die in einem Beh\u00e4lter (5) bis zum thermoplastischen Bereich erw\u00e4rmt werden, wobei die Borstentr\u00e4ger (3) auf einer Borstentr\u00e4geraufnahme (6) einer Transport-einrichtung (7) aufsetzbar sind, im Beh\u00e4lter (5) eine Verformungseinheit (4) angeordnet ist, die eine Schr\u00e4ge aufweist, die der Schr\u00e4ge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht, und im Anschluss an die Schr\u00e4ge (8) ein Formstabilisierungsbereich (26) aufweist, wobei die Borstentr\u00e4ger (3) mit den im Beh\u00e4lter (5) erw\u00e4rmten Kunststoffborsten (1) \u00fcber die Schr\u00e4ge (8) der Verformungseinheit (4) streichen, und diese in H\u00f6he der Verformungseinheit (4) abgewinkelt werden sowie anschlie\u00dfend den Formstabilisierungsbereich (26) durchlaufen, der die abgewinkelten Kunststoffborsten (1) in der entstandenen Form h\u00e4lt, und im Beh\u00e4lter (5) eine K\u00fchl- und Trocknungseinheit (11) und eine Aufnahme- und Entnahmeeinrichtung (12) f\u00fcr die Borstentr\u00e4ger (3) angeordnet sind.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 15:\u201eVerfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern unter Verwendung einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Borstentr\u00e4ger (3) mit Kunststoffborsten (1) auf einer Halterung oder F\u00fchrung fixiert werden und anschlie\u00dfend im Durchlaufa) die Kunststoffborsten (1) auf materialbedingte Verformungstemperatur erw\u00e4rmt werden;b) nach Erw\u00e4rmung die Kunststoffborsten (1) in spezifischer Abh\u00e4ngig-keit des thermoplastischen Materials und der Borstentr\u00e4ger (3) auf einer Verformungseinheit verformt werden;c) in dieser Stellung die Kunststoffborsten (1) bis zur geometrischen neuen Ausrichtung gehalten werden;d) anschlie\u00dfend die abgewinkelten Kunststoffborsten (1) abgek\u00fchlt werden, wobei eine Formstabilisierung der Kunststoffborstenver-formung erfolgt und abschlie\u00dfend die Borstentr\u00e4ger (3) mit den abge-winkelten Kunststoffborsten (1) der Halterung oder der F\u00fchrung ent-nommen werden.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents ist wortgleich mit Anspruch 1 der DE\u00b4XXX.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung nach Anspruch 1 in leicht verkleinerter Form, und zwar die schematische Darstellung einer Vorrichtung (Fig. 1).<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellte an ihrem einzigen Firmenstandort in A \/ B her und vertrieb \u00fcber die Genossenschaft \u201eC e.G.\u201c in D \/ B und deren Internetauftritt Besen und B\u00fcrsten. Hierzu geh\u00f6rten sog. Krallenb\u00fcrsten mit einer Breite von 30 cm bzw. 45 cm (Anlagen AS 11 und AS 12; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend eine verkleinerte Abbildung der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben, die Anlage AS 10 entnommen ist.<\/li>\n<li>Welche Vorrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 3 bis 5) die Beklagten f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und 2 im Einzelnen verwendeten, ist zwischen den Parteien umstritten.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) wurde zwischenzeitlich aufgel\u00f6st und befindet sich in Abwicklung. Aufl\u00f6sung und Abwicklung wurden unter dem 17.09.2014 im Handelsregister eingetragen (Anlage K 5).Der Beklagte zu 2) war seit der Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1) am 28.12.2006 bis zu deren Aufl\u00f6sung deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Mit seiner Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde er zum alleinigen Liquidator der Beklagten zu 1) bestellt. Der Beklagte zu 2) trat im \u00dcbrigen seit 1996 als Einzelfirma \u201eE, F\u201c im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf.Der Beklagte zu 3) war seit der Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1) bis zu deren Auf-l\u00f6sung ihr zweiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/li>\n<li>Im Jahre 1998 erteilte der Erfinder der nach dem Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre, Herr G (im Folgenden: der Erfinder), dem Beklagten zu 2), handelnd unter der Einzelfirma, eine Lizenz f\u00fcr die Benutzung des Einzelst\u00fcck-Borstenbiegeverfahrens. Im Jahre 2002 wurden keine Lizenzgeb\u00fchren mehr ge-leistet. Der Beklagte zu 2) erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 04.10.2002 die r\u00fcckwirkende K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zum 01.01.2002.In der Folgezeit entwickelte der Erfinder eine verbesserte Anlage zur Borsten-biegung, die Gegenstand der Priorit\u00e4tsschrift des Klagepatents DE`XXX ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 12.08.2004. Das Patent wurde bis 2009 aufrechterhalten und dann zugunsten des Klagepatents aufgegeben.In den Jahren 2005 \/ 2006 strengte der Erfinder vor dem LG Leipzig bzw. dem OLG Dresden ein Patentverletzungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) an. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beklagte zu 2) die Priorit\u00e4tsschrift DE`XXX verletzt. Die Parteien schlossen daraufhin am 05.12.2006 einen Vergleich. Hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs wird auf Anlage AS 21 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Am 07.11.2006 meldete die Einzelfirma des Beklagten zu 2) das Deutsche Patent DE 10 2006 052 XXX (im Folgenden: DE`XXX-1, Anlage AS 22) an, das eine Anlage zum Biegen von auf Borstentr\u00e4gern angebrachten Kunststoffborsten zum Gegenstand hat. Nachdem mehrere Pr\u00fcfungsbescheide durch das DPMA ergingen, teilte das DPMA im dritten Pr\u00fcfungsbescheid vom 12.05.2010 mit, dass der Gegenstand der angemeldeten Erfindung durch die Priorit\u00e4tsschrift DE`XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 03.10.2010 beantragte der Erfinder die Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens unter Erlass flankierender Ma\u00dfnahmen im einst-weiligen Verf\u00fcgungsverfahren (sog. Besichtigungsverfahren) im Hinblick auf die m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents. Unter dem 22.12.2010 wurde ein entsprechender Beschluss im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df erlassen (Bl. 61 ff. der Akte 4b O 276\/10) und Herr Prof. Dr.-Ing. H als Sachverst\u00e4ndiger bestellt. Dieser suchte die Beklagte zu 1) (vor Liquidation) am 26.01.2011 auf und f\u00fchrte die Besichtigung durch. Wegen des Ergebnisses der Besichtigung wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen vom 24.02.2011 Bezug genommen (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276\/10). Mit Beschluss vom 20.06.2011 wurde eine erg\u00e4nzende Begutachtung beschlossen (Bl. 163 ff. der Akte 4b O 276\/10). Mit der weiteren Begutachtung wurde ebenfalls der Sachverst\u00e4ndige Herr Prof. Dr.-Ing. H betraut. Der Beschluss vom 20.06.2011 wurde durch weitere Fragen mit Beschluss vom 14.07.2011 erg\u00e4nzt (Bl. 197 ff. der Akte 4b O 276\/10). Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte einen Ortstermin am 24.04.2012 bei der Beklagten zu 1) durch. Wegen des Ergebnisses dieses Ortstermins wird auf die Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12.06.2012 (Bl. 315 ff. der Akte 4b O 276\/10) und vom 07.02.2013 (Bl. 464 ff. der Akte 4b O 276\/10) Bezug genommen.Der zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 27.04.2011 vom Erfinder beantragte Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Beklagte zu 1) (vor Liquidation) und den Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss vom 22.06.2011 zur\u00fcckgewiesen (Bl. 165 ff. der Akte 4b O 78\/11).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie sei aktivlegitimiert. Sie sei die unternehmerische Nachfolgerin der ehemaligen Einzelfirma G, d.h. des Erfinders, und habe alle Rechte an und aus den Schutzrechten des Erfinders \u00fcbernommen. Frau I J und Herr Dr. K J, die \u2013 unstreitig \u2013 alleinigen Erben des Erfinders, h\u00e4tten das Unternehmen des Erfinders zun\u00e4chst in Form der G OHG unver\u00e4ndert fortgef\u00fchrt. Die unternehmerische Nachfolge ergebe sich aus der Vereinbarung der Erbengemeinschaft laut Anlage K 9. Die \u2013 unstreitige \u2013 \u00dcbertragung des Anteils von Frau I J auf die Herren L J und M J am 06.12.2014 habe keine Auswirkung auf die Rechtspositionen der OHG. Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, die nach unstreitiger Verschmelzung nun als GmbH firmiere, folge jedenfalls aus der \u201eAuffangvereinbarung\u201c vom 26.07.2017 (Anlage K 20, in unterzeichneter Fassung eingereicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.08.2017).Die N GmbH O \/ P sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin. Diese GmbH produziere exklusiv seit 2005 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und habe dies auch fr\u00fcher f\u00fcr das Unternehmen des Erfinders getan. Weitere Produzenten \/ Lizenznehmer gebe es neben der N GmbH nicht. Diese habe ihr, der Kl\u00e4gerin, alle Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten, die infolge von Verletzungshandlungen durch die Beklagten (auch) zulasten der N GmbH entstanden seien oder entstehen k\u00f6nnten.Denn die Beklagten h\u00e4tten eine patentverletzende Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents verwendet und h\u00e4tten zur Herstellung das Verfahren nach Anspruch 15 des Klagepatents angewandt. Die Krallenbesen der Beklagten seien identisch mit den Produkten der Beklagten zu 1), und zwar sowohl optisch als auch hinsichtlich der physikalischen Eigenschaften. Ihre Krallenbesen \u2013 also der Kl\u00e4gerin \u2013 seien neu im Sinne des \u00a7 139 Abs. 3 PatG.Insgesamt existierten mindestens drei verschiedene Vorrichtungen. Vorrichtung 1 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) sei bis heute nicht bekannt. Denn nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. H sei die im ersten Begutachtungstermin am 26.01.2011 im Verfahren 4b O 276\/10 vorgestellte Anlage nicht die tats\u00e4chliche Herstellungsvorrichtung gewesen. Vorrichtung 2 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) sei diejenige Anlage, die im Besichtigungstermin vom 26.01.2011 begutachtet worden sei. Es sei eine reine Prototypenanlage gewesen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen weise zweifelsfrei nach, dass es technisch ausgeschlossen sei, dass mit dieser Vorrichtung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 hergestellt worden seien. Vorrichtung 3 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5) sei die im Nachbesichtigungstermin vom 24.04.2012 begutachtete Anlage. Es habe sich um eine wesentlich ge\u00e4nderte Bauform der Vorrichtung 2 gehandelt.Vorrichtung 1 stelle den Hauptstreitgegenstand dar. In Ansehung dieser Vorrichtung seien die Regeln der Beweisvereitelung anzuwenden, so dass von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 15 auszugehen sei. Hilfsweise sei auch eine Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents bezogen auf die Vorrichtung 2 zu bejahen, und zwar wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber auf \u00e4quivalente Weise.Erg\u00e4nzend ergebe sich eine Haftung aus der DE\u2018XXX. Sofern ein R\u00fcckgriff auf die DE\u2018XXX nicht in Betracht kommen sollte, stehe der Kl\u00e4gerin eine Entsch\u00e4digung nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG zu, jedenfalls aber ein Bereicherungsausgleich nach \u00a7\u00a7 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB.Im \u00dcbrigen sei bereits seit dem Jahre 2010 eine begleitende au\u00dfergerichtliche Ver-tretung der Kl\u00e4gerin erfolgt. Ihr st\u00fcnden unter Zugrundelegung einer 2,5 Gesch\u00e4fts-geb\u00fchr und eines Streitwerts von 150.000 EUR au\u00dfergerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 7.965 EUR zu. Die Beklagten bef\u00e4nden sich bereits seit dem 01.01.2011, jedenfalls aber seit dem 20.12.2014, mit der Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Verzug.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>Vorrichtungen zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern, dadurch gekennzeichnet, dass die Borsten Kunststoffborsten sind, die in einem Beh\u00e4lter bis zum thermoplastischen Bereich erw\u00e4rmt werden, wobei die Borstentr\u00e4ger auf einer Borstentr\u00e4geraufnahme einer Transport-einrichtung aufsetzbar sind, im Beh\u00e4lter eine Verformungseinheit angeordnet ist, die eine Schr\u00e4ge aufweist, die der Schr\u00e4ge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht, und im Anschluss an die Schr\u00e4ge einen Formstabilisierungsbereich aufweist, wobei die Borstentr\u00e4ger mit den im Beh\u00e4lter erw\u00e4rmten Kunststoff-borsten \u00fcber die Schr\u00e4ge der Verformungseinheit streichen, und diese in H\u00f6he der Verformungseinheit abgewinkelt werden sowie anschlie\u00dfend den Formstabilisierungsbereich durchlaufen, der die abgewinkelten Kunststoffborsten in der entstandenen Form h\u00e4lt und im Beh\u00e4lter eine K\u00fchl- und Trocknungseinheit und eine Aufnahme- und Entnahmeeinrichtung f\u00fcr die Borstentr\u00e4ger angeordnet sind,<\/li>\n<li>seit dem 12.09.2004 hergestellt wurden, in Gebrauch waren, angeboten oder in Verkehr gebracht wurden oder zu den ge-nannten Zwecken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besessen wurden, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Angabe der Herstellungsmengen und zeiten;<\/li>\n<li>b) Angabe der einzelnen Lieferung, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen zeiten und preisen unter Einschluss von Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/li>\n<li>c) Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten;<\/li>\n<li>d) Angabe des erzielten Gewinns<\/li>\n<li>wobei die Rechnungslegung von der Beklagten zu 1. ab dem 28.12.2006, von dem Beklagten zu 2. ab dem 12.09.2004 und von dem Beklagten zu 3. ab dem 28.12.2006 bis zum 17.09.2014 verlangt wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten unter Verwendungeiner Vorrichtung zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern, dadurch gekennzeichnet, dass die Borsten Kunststoffborsten sind, die in einem Beh\u00e4lter bis zum thermoplastischen Bereich erw\u00e4rmt werden, wobei die Borsten-tr\u00e4ger auf einer Borstentr\u00e4geraufnahme einer Transporteinrichtung aufsetzbar sind, im Beh\u00e4lter eine Verformungseinheit angeordnet ist, die eine Schr\u00e4ge aufweist, die der Schr\u00e4ge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht, und im Anschluss an die Schr\u00e4ge einen Formstabilisierungsbereich aufweist, wobei die Borstentr\u00e4ger mit den im Beh\u00e4lter erw\u00e4rmten Kunststoffborsten \u00fcber die Schr\u00e4ge der Verformungseinheit streichen, und diese in H\u00f6he der Verformungseinheit abgewinkelt werden sowie anschlie\u00dfend den Formstabilisierungsbereich durchlaufen, der die abgewinkelten Kunststoffborsten in der entstandenen Form h\u00e4lt und im Beh\u00e4lter eine K\u00fchl- und Trocknungseinheit und eine Aufnahme- und Entnahmeeinrichtung f\u00fcr die Borstentr\u00e4ger angeordnet sind,<\/li>\n<li>seit dem 18.07.2007 angewendet worden sind,<\/li>\n<li>bei denen die Borstentr\u00e4ger mit Kunststoffborsten auf einer Halterung oder F\u00fchrung fixiert werden und anschlie\u00dfend im Durchlauf die Kunststoffborsten auf materialbedingte Ver-formungstemperatur erw\u00e4rmt werden; nach der Erw\u00e4rmung die Kunststoffborsten in spezifischer Abh\u00e4ngigkeit des thermo-plastischen Materials und der Borstentr\u00e4ger auf einer Ver-formungseinheit verformt werden; in dieser Stellung die Kunst-stoffborsten bis zur geometrischen neuen Ausrichtung gehalten werden; anschlie\u00dfend die abgewinkelten Kunststoffborsten abgek\u00fchlt werden, wobei eine Formstabilisierung der Kunststoff-borstenverformung erfolgt und abschlie\u00dfend die Borstentr\u00e4ger mit den abgewinkelten Kunststoffborsten der Halterung oder der F\u00fchrung entnommen werden (EP 1 608 XXX B1 \u2013 Anspruch 15);<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse mit abgewinkelten Borsten, die mittels eines Verfahrens nach Ziffer 2. erzeugt worden sind (EP 1 608 XXX B1 \u2013 Anspruch 15 i. V. m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG), seit dem 18.08.2007 hergestellt wurden, in Gebrauch waren, angeboten oder in Verkehr gebracht wurden oder zu den genannten Zwecken im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besessen wurden;<\/li>\n<li>4. f\u00fcr die vorgenannte Ziffer 2. die Auskunft und Rechnungslegung jeweils inhaltlich wie folgt zu konkretisieren:<\/li>\n<li>a) Angabe von Ort, Zeit und Umfang der Verfahrensan-wendungen;<\/li>\n<li>5. f\u00fcr die vorgenannte Ziffer 3. die Auskunft und Rechnungslegung jeweils im Einzelnen unter Vorlage eines gesonderten Ver-zeichnisses und unter Vorlage entsprechender Belege (in Kopie) in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, inhaltlich wie folgt zu konkretisieren:<\/li>\n<li>a) Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/li>\n<li>b) Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>e) Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schl\u00fcsselten Gestehungskosten;<\/li>\n<li>f) Angabe des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>6. hinsichtlich Handlungen nach Ziffern 2. und 3. die genannten Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Rechnung zu legen durch alle Beklagten ab dem 18.08.2007, wobei die Verkaufsstellen gem\u00e4\u00df Ziffer 5. b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 mitzuteilen sind;<\/li>\n<li>7. der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von EUR 7.965,- zzgl. 5 %- Punkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 01.01.2011, hilfsweise seit dem 20.12.2014, zu zahlen;<\/li>\n<li>II. festzustellen,<\/li>\n<li>8. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Lizenz-nehmerin N GmbH aus den in Ziffer 1. bezeichneten und seit dem 28.12.2006, hilfsweise seit dem 27.07.2017 und der Erbengemeinschaft I J und Dr. K J seit dem 28.12.2006 bis zum 26.07.2017, begangen Handlungen, sowie aus den in Ziffern 2. und 3. bezeichneten und seit dem 18.08.2007, hilfsweise seit dem 27.07.2017 und der Erbengemeinschaft I J und Dr. K J seit dem 18.08.2007 bis zum 26.07.2017, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>9. dass der Beklagte zu 2) au\u00dferdem verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Lizenznehmerin N GmbH aus den in Ziffer 1. bezeichneten und im Zeitraum 12.09.2004 bis 27.12.2006, hilfsweise der Erbengemeinschaft I J und Dr. K J, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei nicht materiell-berechtigt in Bezug auf das Klagepatent. Die Rechtsnachfolge von den Erben auf die G OHG sei nicht nachgewiesen. Die Erbengemeinschaft sei kein umwandlungsf\u00e4higer Rechtstr\u00e4ger. Der vorgelegte \u00dcbertragungsvertrag (Anlage K 9) sei als Schein-gesch\u00e4ft nichtig, \u00a7 117 BGB. Dies zeige bereits die falsche Angabe des Gesch\u00e4fts-sitzes der C a.G., der erst im Jahre 2015 nach A verlegt worden sei. Die Beklagten bestreiten au\u00dferdem eine Lizenzierung an die N GmbH sowie die Abtretung von Schadensersatzanspr\u00fcchen durch diese an die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen.Sie sind ferner der Auffassung, dass sie die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung und das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht nutzten und keine Erzeugnisse nach dem patent-gem\u00e4\u00dfen Verfahren herstellten. Sie produzierten nur nach der DE`XXX-1. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin und der Beklagten nicht die gleiche Beschaffenheit.Der Vergleich vor dem OLG Dresden entfalte keine Rechtskraft, im \u00dcbrigen beziehe sich dieser lediglich auf den Verkauf, nicht aber auf die Herstellung bzw. die Produktion. Die Verschrottung der damals streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage sei aus-weislich des Verschrottungsprotokolls erfolgt.Der Beklagte zu 3) hafte nicht, da er zu keinem Zeitpunkt je im Innenverh\u00e4ltnis mit Aufgaben betraut gewesen sei, die \u00fcblicherweise einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer obliegen w\u00fcrden oder im konkreten Fall dem Beklagten zu 2) oblegen h\u00e4tten. Der Beklagte zu 3) habe zu keinem Zeitpunkt in Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerposition je Ent-scheidungen getroffen, die das ob und wie der Produktion betrafen. Hintergrund der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung sei die Absicherung der Handlungsf\u00e4higkeit der Beklagten zu 1) im Verhinderungsfall des Beklagten zu 2) gewesen.In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Die Akten 4b O 276\/10 und 4b O 78\/11 wurden beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<\/li>\n<li>I.Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist auch als GmbH in Liquidation noch parteif\u00e4hig (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 31. A., 2016, \u00a7 50 Rn. 4b), sie wird vom Beklagten zu 2) gesetzlich vertreten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Legitimationswirkung des \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG streitet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, da sie im Register des DPMA als Patentinhaberin ausgewiesen ist. Eine Unrichtigkeit des Registers wird von den Beklagten nicht geltend gemacht. Mangels einer etwaigen ausschlie\u00dflichen Lizenz kommt es auf eine Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der N GmbH nicht an. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Aktivlegitimation verwiesen. Die Kl\u00e4gerin ist in jedem Fall prozessf\u00fchrungsbefugt, ihre eigenen Sch\u00e4den geltend zu machen.<\/li>\n<li>2.Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a)Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 S. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>aa)Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Jedenfalls aufgrund der Auffangvereinbarung vom 26.07.2017 (Anlage K 20, in unterzeichneter Fassung vorgelegt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.08.2017), dort Ziff. 8, ist von einer Rechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin auszugehen. Denn diese Vereinbarung wurde sowohl von den Erben des Erfinders, Frau I J und Herrn K J, als auch von den fr\u00fcheren und sp\u00e4teren Gesellschaftern der G OHG (Frau I J und den Herren K, M und L J) unterzeichnet. Herr L J handelte dabei auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Die OHG ist dar\u00fcber hinaus mit der Kl\u00e4gerin im Wege der Aufnahme verschmolzen (Anlage K 18).<\/li>\n<li>Eine Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr etwaige Schadensanspr\u00fcche der N GmbH scheidet jedoch aus. Die Kl\u00e4gerin hat weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass der Erfinder der N GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt hat, die gegebenenfalls Auswirkungen auf die Aktivlegitimation des Erfinders und seiner Rechtsnachfolger h\u00e4tte. Die Vereinbarung vom 22.06.2005 (Anlage K 10) zwischen dem Erfinder und der N GmbH stellt eine Geheimhaltungsvereinbarung dar, wie sich bereits aus der \u00dcberschrift \u201eGeheimhaltungs \u2013 Erkl\u00e4rung\u201c ergibt. Die Vereinbarung enth\u00e4lt keine Elemente, die f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz sprechen. Jedenfalls aus den Angaben zum ersten Spiegelstrich folgt eine Geheimhaltungsverpflichtung (\u201egeheim zu halten\u201c). Unabh\u00e4ngig davon, dass die Aussagen zum zweiten und dritten Spiegelstrich einer Negation entbehren, folgt aus dem Inhalt zum dritten Spiegelstrich mittelbar, dass die N GmbH f\u00fcr den Erfinder fertigte. Hieraus l\u00e4sst sich eine ausschlie\u00dfliche Lizenz jedoch nicht ableiten. Der Vortrag zu einer etwaigen m\u00fcndlichen Vereinbarung ist nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt unklar wann, wo und zwischen welchen Personen eine solche m\u00fcndliche Vereinbarung geschlossen worden sein soll und welchen genauen Inhalt sie gehabt haben soll. Aus diesem Grund war dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen. Dem kl\u00e4gerischen Vortrag nach produzierte die N GmbH exklusiv f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, weitere Produzenten gab es nicht. Dieser Umstand l\u00e4sst vielmehr auf eine ausgelagerte Produktion seitens der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen, von deren Verg\u00fctung mangels anderweitigem Vortrag nach den normalen Umst\u00e4nden im Gesch\u00e4ftsleben auszugehen ist. Insoweit ist der Kl\u00e4gerin lediglich ein eigener Schaden entstanden.<\/li>\n<li>bb)Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren bereits Verfahren und Vorrichtungen zur Herstellung abgewinkelter B\u00fcrsten bekannt.Aus der Schrift DE 19746184 C2 waren ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer B\u00fcrstendichtung zur Abdichtung von rotierenden oder bewegten Bauteilen bekannt (Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). In der Vorrichtung ist eine Ver-formungseinheit angeordnet, die eine Schr\u00e4ge, die der Schr\u00e4ge des abzu-winkelnden Borstenteils entspricht, aufweist. Im Anschluss an den geneigten Schr\u00e4gstellungsbereich schlie\u00dft sich ein ebener Bereich an. Dort werden die Borsten mittels einer Heizung auf eine Temperatur gebracht, die zum Durchf\u00fchren des Rekristallisationsgl\u00fchens der Borsten erforderlich ist. Anschlie\u00dfend werden die Borsten abgek\u00fchlt, so dass der Schr\u00e4gstellungswinkel best\u00e4ndig bleibt. Das ent-standene B\u00fcrstenhalbzeug wird dann umgeformt, so dass es die gew\u00fcnschte Dichtungskontur erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Aus der DE 3506231 C2 war ein Verfahren zur Herstellung von Walzenb\u00fcrsten bekannt, die einen zylindrischen Tr\u00e4gerk\u00f6rper aufweisen, an dem entlang streifen-f\u00f6rmiger Bereiche Borsten befestigt sind, die von der Mantelfl\u00e4che des Tr\u00e4gerk\u00f6rpers wegstehen (Abs. [0003]). An der Mantelfl\u00e4che des Tr\u00e4gerk\u00f6rpers ist eine Einrichtung angeordnet, die ein an die streifenf\u00f6rmigen Bereiche der Borsten formm\u00e4\u00dfig angepasstes Widerlager aufweist. Dieses Widerlager besitzt eine gr\u00f6\u00dfere H\u00f6he als die vom Tr\u00e4gerk\u00f6rper wegstehenden Borsten. Der Tr\u00e4gerk\u00f6rper wird um seine Mittelachse relativ gegen die Einrichtung verdreht und bei dieser Drehung werden die Borsten in ihrem unteren Bereich gegen das Widerlager gedr\u00fcckt, w\u00e4hrend sie mit ihrem oberen Endbereich \u00fcber das Widerlager \u00fcberstehen. In dieser Lage, bei welcher die Borsten am Widerlager anliegen, erfolgt der Biegevorgang, wobei der vordere Endbereich der Borsten mittels einer Biegevorrichtung um das Widerlager gebogen wird.<\/li>\n<li>Mit den vorbekannten Verfahren und Vorrichtungen werden jeweils nur die Borsten eines einzigen Borstenk\u00f6rpers angewinkelt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift bezeichnet es daher als Aufgabe, eine Vorrichtung zum Her-stellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern zu entwickeln, bei der die Borsten von mehreren Borstentr\u00e4gern abgewinkelt werden (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern vor sowie ein ent-sprechendes Verfahren in Anspruch 15 mit jeweils folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>Anspruch 11.1. Vorrichtung zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borsten-tr\u00e4gern.1.2 Die Borsten sind Kunststoffborsten (1).1.3 Die Kunststoffborsten werden in einem Beh\u00e4lter (5) bis zum thermo-plastischen Bereich erw\u00e4rmt.1.4 Die Borstentr\u00e4ger (3) sind auf einer Borstentr\u00e4geraufnahme (6) einer Transporteinrichtung (7) aufsetzbar.1.5 Im Beh\u00e4lter (5) ist eine Verformungseinheit (4) angeordnet.1.5.1 Die Verformungseinheit weist eine Schr\u00e4ge auf, die der Schr\u00e4ge des abzuwinkelnden Borstenteiles entspricht.1.5.2 Im Anschluss an die Schr\u00e4ge (8) weist die Verformungseinheit einen Formstabilisierungsbereich (26) auf.1.5.3 Die Borstentr\u00e4ger (3) mit den im Beh\u00e4lter (5) erw\u00e4rmten Kunst-stoffborsten (1) streichen \u00fcber die Schr\u00e4ge (8) der Verformungs-einheit (4).1.5.4 Die erw\u00e4rmten Kunststoffborsten werden in H\u00f6he der Verformungseinheit (4) abgewinkelt.1.5.5 Die erw\u00e4rmten Kunststoffborsten durchlaufen anschlie\u00dfend den Formstabilisierungsbereich (26), der die abgewinkelten Kunststoff-borsten (1) in der entstandenen Form h\u00e4lt.1.6 Im Beh\u00e4lter (5) sind eine K\u00fchl- und Trocknungseinheit (11) und eine Auf-nahme- und Entnahmeeinrichtung (12) f\u00fcr die Borstentr\u00e4ger (3) ange-ordnet.<\/li>\n<li>Anspruch 1515.1 Verfahren zum Herstellen von abgewinkelten Borsten auf Borstentr\u00e4gern unter Verwendung einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14.15.2 Die Borstentr\u00e4ger (3) mit Kunststoffborsten (1) werden auf einer Halterung oder F\u00fchrung fixiert.15.3 Anschlie\u00dfend werden im Durchlauf folgende Schritte ausgef\u00fchrt:15.3.1 die Kunststoffborsten (1) werden auf materialbedingte Verform-ungstemperatur erw\u00e4rmt;15.3.2 Nach der Erw\u00e4rmung werden die Kunststoffborsten (1) in spezifischer Abh\u00e4ngigkeit des thermoplastischen Materials und der Borstentr\u00e4ger (3) auf einer Verformungseinheit verformt;15.3.3 In der Stellung nach 15.3.2 werden die Kunststoffborsten (1) bis zur geometrischen neuen Ausrichtung gehalten;15.3.4 Anschlie\u00dfend werden die abgewinkelten Kunststoffborsten (1) abgek\u00fchlt, wobei eine Formstabilisierung der Kunststoffborstenverformung erfolgt.15.3.5 Abschlie\u00dfend werden die Borstentr\u00e4ger (3) mit den abge-winkelten Kunststoffborsten (1) der Halterung oder der F\u00fchrung entnommen.<\/li>\n<li>cc)Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merk-male 1.3, 1.5 und 1.5.1 der Auslegung.<\/li>\n<li>(1)Die Kunststoffborsten werden in einem Beh\u00e4lter (5) bis zum thermoplastischen Bereich erw\u00e4rmt (Merkmal 1.3). Nach Merkmal 1.5 ist in dem Beh\u00e4lter eine Ver-formungseinheit angeordnet. Der Hauptanspruch 1 gibt ausweislich der Formulierung in den Merkmalen 1.3 und 1.5 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vor, dass sowohl die Erw\u00e4rmung als auch die Verformung der Kunststoffborsten in einem Beh\u00e4ltnis stattfinden. Der Anspruch sieht den Beh\u00e4lter als eigenst\u00e4ndiges Bauteil vor, es handelt sich nicht lediglich um ein Synonym f\u00fcr die Vorrichtung als solche. Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Angaben in der Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 zeigt den Beh\u00e4lter als ein eigenst\u00e4ndiges Element der Vorrichtung, das nach oben hin offen ausgestaltet ist (Abs. [0008], Sp. 3, Z. 10 f., und Figur 1). Dort wo sich die Verformungseinheit befindet, ist der Beh\u00e4lter geschlossen, so dass bei der Verformung die bis zum thermoplastischen Bereich erw\u00e4rmten Borsten nicht abk\u00fchlen k\u00f6nnen. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 stellt der Beh\u00e4lter gleichzeitig die Einhausung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung dar (vgl. Abs. [0008], Sp. 3, Z. 45 ff.). Gleiches gilt f\u00fcr Unteranspruch 7.<\/li>\n<li>(2)Laut Merkmal 1.5.1 weist die Verformungseinheit eine Schr\u00e4ge auf, die der Schr\u00e4ge des abzuwinkelnden Borstenteils entspricht. Durch die Bezugnahme auf eine Schr\u00e4ge wird eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Verformungsteils vorge-geben. Bereits der Begriff der Schr\u00e4ge erfasst nicht jede gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che, sondern eine angewinkelte gerade Fl\u00e4che. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion der Verformungseinheit, die Borsten abzuwinkeln (vgl. insoweit auch Merkmale 1.5.3 und 1.5.4). In diesem Zusammenhang spricht die Beschreibung von einem zu biegenden Winkel \uf061 (Abs. [0008], Sp. 4, Z. 9, Z. 33). Das Abwinkeln der Borsten, um einen relativ exakten Biegungswinkel zu erreichen, erscheint nicht m\u00f6glich, wenn die Verformungseinheit eine in irgendeiner Art und Weise gekr\u00fcmmte Fl\u00e4che aufweisen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>dd)Es ist nicht davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, d.h. die (unbekannte) Vorrichtung 1, von der technischen Lehre des Klagepatent-anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>Die Darlegungs und Beweislast f\u00fcr den Tatbestand der Verletzung tr\u00e4gt im Grundsatz der Kl\u00e4ger (Schulte\/Vo\u00df, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 139 Rn. 293). Im hiesigen Rechtsstreit ist die Kl\u00e4gerin dieser Darlegungs und Beweislast im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht nachgekommen. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Vorrichtung 1 nicht bekannt, so dass sie eine Verletzung nicht schl\u00fcssig vorgetragen hat.<\/li>\n<li>Die Behauptungen der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass eine Vorrichtung 1 existiere, die von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, kann nicht entsprechend \u00a7 371 Abs. 3 ZPO i. V. m. den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Beweisvereitelung als bewiesen angesehen werden. Denn es kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die f\u00fcr die Annahme der Beweisvereitelung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbe-sondere kann aus den vorgebrachten Indizien nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagten die Besichtigung einer solchen Vorrichtung vorenthalten haben.<\/li>\n<li>(1)Der Tatrichter hat gem. \u00a7 286 ZPO nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern den gesamten Inhalt der Verhandlung zu w\u00fcrdigen. Dazu geh\u00f6ren die Handlungen, Erkl\u00e4rungen und Unterlassungen einer Partei und damit auch ein Verhalten einer Partei, das dazu f\u00fchren kann, einen Beweis zu verhindern oder zu erschweren und dadurch die Beweisf\u00fchrung des beweispflichtigen Prozessgegners scheitern zu lassen (zum Vorstehenden: BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 \u2013 Deltamethrin). Ist von einer Beweisvereitelung auszugehen, ist dies im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zum Nachteil des Prozessgegners der beweispflichtigen Partei zu ber\u00fccksichtigen (BGH, BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 \u2013 Deltamethrin). Nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten kann den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 \u2013 Deltamethrin; Urt. v. 26.09.1996, III ZR 56\/96, NJW-RR 1996, 1534). Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf. Das Verschulden muss sich sowohl auf die Zerst\u00f6rung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf gerichtet sein, die Beweislage des Gegners in einem gegenw\u00e4rtigen oder k\u00fcnftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 91, Rn. 29 \u2013 Deltamethrin; Urt. v. 23.09.2003, XI ZR 380\/00, BGH 2004, 222). Die Anwendung der Grunds\u00e4tze der Beweisvereitelung kommt etwa bei der Vereitelung der Besichtigung in Betracht (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. B Rn. 120).<\/li>\n<li>Liegen die Voraussetzungen der Beweisvereitelung vor, so k\u00f6nnen zugunsten der beweisbelasteten Partei Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die unter Umst\u00e4nden bis zur Umkehr der Beweislast gehen k\u00f6nnen (BGH, Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 92 f., Rn. 48 \u2013 Deltamethrin). Die Annahme der Beweisvereitelung durch eine Partei rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass vom Vortrag der beweisbelasteten Partei auszugehen ist (BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 93, Rn. 48 \u2013 Deltamethrin). Vielmehr sind zun\u00e4chst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verf\u00fcgung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisf\u00e4llig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen (BGH Urt. v. 11.06.2015, I ZR 226\/13, GRUR 2016, 88, 93, Rn. 49 \u2013 Deltamethrin; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. B Rn. 120).<\/li>\n<li>(2)Im hiesigen Rechtsstreit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die f\u00fcr die Annahme der Beweisvereitelung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbe-sondere kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagten die Besichtigung einer solchen Vorrichtung vorenthalten haben.<\/li>\n<li>(a)Hierbei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten eine Besichtigung an sich nicht vereitelt haben, sondern eine solche durch den gerichtlichen Sachver-st\u00e4ndigen ohne Durchsetzung von gerichtlichen Zwangsmitteln zugelassen haben und auf Fragen des Sachverst\u00e4ndigen Ausk\u00fcnfte erteilt haben.<\/li>\n<li>(b)Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten sich durchaus im Besichtigungsverfahren und danach widerspr\u00fcchlich verhalten haben, indem sie insbesondere erkl\u00e4rten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 (Anlagen AS11 und AS12) seien mit der Vorrichtung 2 hergestellt worden. Denn der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr.-Ing. H hat in seinem Gutachten vom 24.02.2011 (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276\/10) nach der Besichtigung am 26.01.2011 festgestellt, dass sich mit der vorgestellten Anlage (Vorrichtung 2) ein auch nur ann\u00e4hernd den Anlagen AS11 und AS12 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2) entsprechendes Biegeergebnis nicht erzielen lie\u00df (S. 5 des Gutachtens vom 24.02.2011). Die vorgef\u00fchrte Anlage sei eine zu Studien und Versuchszwecken aufgebaute Anlage gewesen, die weder produktionstechnischen, noch sicherheitstechnischen Belangen entsprach (S. 15 des Gutachtens vom 24.02.2011). Der Aufstellort der Anlage habe sich auch nicht im Produktionsbereich des Unternehmens befunden, sondern im Geb\u00e4udeteil \u201eWerkzeugbau\u201c (S. 15, 4 des Gutachtens vom 24.02.2011). Der Sachverst\u00e4ndige hat weiter plausibel und nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass bei der Vorf\u00fchrung in keinem Fall eine B\u00fcrste hergestellt werden konnte, die den Referenzmustern entspricht (S. 12 ff., 16 des Gutachtens). Nach seinen Feststellungen sind auf der vorgef\u00fchrten Anlage nicht die Produktion der im Handel erh\u00e4ltlichen B\u00fcrsten vorgenommen worden (S. 16 des Gutachtens vom 24.02.2011).<\/li>\n<li>Dieses sachverst\u00e4ndige Besichtigungsergebnis \u2013 sowie der weitere kl\u00e4gerische Vortrag zur etwaigen Vorenthaltung von Pr\u00fcfexemplaren \u2013 rechtfertigen gleichwohl nicht die Annahme der Kl\u00e4gerin, dass es zwingend eine andere Vorrichtung geben muss, die von der nach dem Klagepatent gesch\u00fctzten technischen Lehre Gebrauch macht und die durch die Beklagten vorenthalten wurde.<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten ebenfalls festgehalten, dass eine (m\u00f6glichst) systematische Begehung der Betriebsfl\u00e4chen der Beklagten zu 1) erfolgte, mit dem Ziel auszuschlie\u00dfen, dass sich weitere zum Herstellen von Krallenbesen geeignete Maschinen oder Anlagen auf dem Betriebsgel\u00e4nde befanden (S. 6 des Gutachtens vom 24.02.2011). Die gr\u00fcndliche Begehung aller R\u00e4umlichkeiten des Unternehmens der Beklagten habe keine Anzeichen einer anderen, zum Biegen geeigneten Maschine oder Anlage gebracht und es habe auch kein weiterer m\u00f6glicherweise ger\u00e4umiger Aufstellort einer solchen Anlage identifiziert werden k\u00f6nnen (S. 16 des Gutachtens vom 24.02.2011). Obergerichts-vollzieher Q, der an der Besichtigung teilnahm, best\u00e4tigt in seinem Schreiben vom 17.05.2011 (Anlage K 15), dass keine weitere Anlage zum Borstenbiegen gefunden werden konnte. Erg\u00e4nzend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei dem Gel\u00e4nde der Beklagten zu 1) in A unstreitig um die einzige Produktionsst\u00e4tte der Beklagten zu 1) handelt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auf den fehlenden Zugang zu den R\u00e4umlichkeiten der C e.G. verweist, die sich nach Angaben des Sachverst\u00e4ndigen \u201eum Fahrwegbreite zug\u00e4nglich\u201c neben der Produktionsst\u00e4tte der Beklagten zu 1) befinden und von dieser als Versandlager genutzt wurden (S. 6 des Gutachtens vom 24.02.2011), so fehlt es an Anhaltspunkten f\u00fcr das Fortschaffen einer Anlage dorthin. Anhaltspunkte f\u00fcr das Fortschaffen einer Anlage hat auch der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten nicht festgehalten, obgleich er ausdr\u00fccklich darauf hinwies, dass er eine gr\u00fcndliche Begehung der Produktionsst\u00e4tte der Beklagten zu 1) vorgenommen hat.Im \u00dcbrigen geht aus der Verweigerung der Besichtigung der R\u00e4umlichkeiten der C e.G. bereits deswegen keine Verschleierungsabsicht der Beklagten hervor, weil der Besichtigungsbeschluss vom 22.12.2010 nur die Betriebsst\u00e4tte der Beklagten zu 1) erfasste. Die Beklagte zu 1) verweigerte insoweit zurecht den Zutritt zum Betriebsgel\u00e4nde eines Dritten.<\/li>\n<li>Aus der Existenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 und dem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen nach der Besichtigung am 26.01.2011 kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass es eine Vorrichtung 1 der Beklagten geben muss, die das Klagepatent verletzt und die vorenthalten wurde. Dies ist bereits deswegen nicht zwingend anzunehmen, weil nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass entsprechende Besen mittels einer anderen Vorrichtung, die nicht das Klagepatent verletzt, hergestellt werden konnten.Mit Blick auf die Vorrichtung 3 z.B. (unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme) h\u00e4lt der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr.-Ing. H eine Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 aus technischer Sicht nicht f\u00fcr ausgeschlossen (Erg\u00e4nzungsgutachten vom 07.02.2013, Ausf\u00fchrungen zur Frage 1.4 des Erg\u00e4nzungsgutachtens, Bl. 480 der Akte 4b O 276\/10). Vorrichtung 3 macht aber nicht von der technischen Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch. Denn die Verformungseinheit besteht aus einem Rillenblech mit geheizter Vorrolle (siehe Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12.06.2012, S. 6, Bl. 320 der Akte 4b O 276\/10), nicht jedoch aus einer Schr\u00e4ge. Die Verformungseinheit befindet sich auch nicht in einem Beh\u00e4lter, die Anlage verf\u00fcgt n\u00e4mlich nicht \u00fcber Beh\u00e4lterau\u00dfenw\u00e4nde. Auch eine K\u00fchl und Trocknungseinheit ist nicht ersichtlich.Die Produktion mit Vorrichtung 3 mag nach Ansicht des Sachverst\u00e4ndigen nicht ausgereift gewesen sein (Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12.06.2012, S. 10 f., Bl. 324 f. der Akte 4b O 276\/10). Dies l\u00e4sst aber nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Beklagten \u00fcber eine weitere unbekannte Vorrichtung verf\u00fcgen, die dies leistet und zudem von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Im Gegenteil zeigt Vorrichtung 3, dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagten auch vor der Besichtigung am 26.01.2011 in der Lage waren, die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen 1 und 2 ohne Gebrauch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach dem Klage-patent herzustellen. Vielmehr sind verschiedene und auch ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand m\u00f6gliche Abwandlungen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung denkbar, wie z.B. die ver\u00e4nderte Anordnung der Verformungseinheit, die aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchren.Schlie\u00dflich spricht auch daf\u00fcr, dass sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 (Anlagen AS11 und AS12) bereits optisch von den Krallenbesen der Kl\u00e4gerin (Anlage K 4) unterscheiden. Der Kr\u00fcmmungswinkel ist z.B. nicht so exakt wie bei den Krallenbesen der Kl\u00e4gerin. Die einzelnen Borsten sind ebenfalls nicht so genau angeordnet wie bei denen der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Es ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass diejenige Anlage, die zur Verurteilung vor dem LG Leipzig f\u00fchrte und Gegenstand des Vergleichs vor dem OLG Dresden war, weiterhin intakt ist. Insoweit haben die Beklagten die Ver-schrottung dieser Anlage durch die Vorlage des Verschrottungsprotokolls laut Anlage B 2 belegt. In dem Protokoll hei\u00dft es, dass am 05.01.2007 folgende Personen anwesend waren: der Erfinder, der Beklagte zu 2), Herr Rechtsanwalt R sowie Herr Rechtsanwalt S. Diese Parteien seien sich u.a. dar\u00fcber einig gewesen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche B\u00fcrstenbiegemaschine vollst\u00e4ndig demontiert und unbrauchbar gemacht wurde, dass die demontierten und unbrauchbar gemachten Teile vollst\u00e4ndig an das Entsorgungsunternehmen T zum Zwecke der endg\u00fcltigen Verschrottung \u00fcbergeben wurden und dass Ziffer 1 des Vergleichs vor dem OLG Dresden dadurch erf\u00fcllt und erledigt wurde (Anlage B 2).Ihr Vortrag, dass die Teile der Anlage in dem Termin Anfang 2007 nicht physikalisch vernichtet worden seien, entspricht dem Protokoll. Denn dort hei\u00dft es, dass die B\u00fcrstenbiegemaschine vollst\u00e4ndig demontiert und unbrauchbar gemacht wurde. Weiter hei\u00dft es in dem Protokoll, dass die demontierten und unbrauchbar gemachten Teile vollst\u00e4ndig an das Entsorgungsunternehmen T zum Zwecke der endg\u00fcltigen Verschrottung \u00fcbergeben wurden. Auch wenn die Teile nicht vor Ort endg\u00fcltig vernichtet wurden, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie davon ausgeht, dass eine \u00dcbergabe an das Versorgungsunternehmen im Anschluss an die Demontage nicht erfolgt ist. Dies-bez\u00fcglich hat sich die Kl\u00e4gerin nicht mehr im Einzelnen ge\u00e4u\u00dfert und hat insbesondere nicht vorgetragen, warum das Protokoll insoweit fehlerhaft oder falsch sein soll.<\/li>\n<li>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf eine mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit der DE`XXX-1 als Indiz vermag ebenfalls nicht zu \u00fcberzeugen. Selbst wenn dies zutreffen sollte und eine Vorrichtung nach der DE`XXX-1 tats\u00e4chlich nicht ausf\u00fchrbar ist, so vermag dies eine Beweisvereitelung nicht zu begr\u00fcnden. Denn aus der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit der DE`XXX-1 kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwingend auf die Vorrichtung nach dem Klagepatent zur\u00fcckgegriffen und keine Abwandlung verwendet haben.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht im \u00dcbrigen keine sonstigen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten eine bislang unbekannte Vorrichtung 1 versteckten.<\/li>\n<li>(c)Soweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Beweisvereitelung darauf st\u00fctzt, dass die Beklagten eine Nachbesichtigung im Verfahren 4b O 267\/10 beantragt haben, so dringt sie hiermit bereits deswegen nicht durch, weil dies zu den Rechten einer Partei im Besichtigungsverfahren geh\u00f6rt (\u00a7\u00a7 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO).<\/li>\n<li>(d)Die Kl\u00e4gerin dringt auch nicht mit dem Vorwurf durch, dass die Beklagten entgegen dem Beschluss der Kammer vom 22.12.2010 zwischen der Besichtigung am 26.01.2011 und der Nachbesichtigung am 24.04.2012, also mehr als ein Jahr sp\u00e4ter, Ver\u00e4nderungen an der Anlage der Beklagten vorgenommen haben. Denn der Beschluss der Kammer vom 22.12.2010 untersagt den Beklagten laut Ziff. III. 3., eigenm\u00e4chtig Ver\u00e4nderungen an den zu begutachtenden Vorrichtungen vorzu-nehmen, und zwar mit sofortiger Wirkung und f\u00fcr die Dauer der Begutachtung. Hiermit ist die (erste) Besichtigung am 26.01.2011 gemeint. Dass es zu einer Ver\u00e4nderung der Anlage der Beklagten w\u00e4hrend dieser Besichtigung kam, wird weder von der Kl\u00e4gerin vorgetragen noch ist dies aus dem Gutachten des Sachver-st\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. H vom 24.02.2011 (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276\/10) ersichtlich. Im \u00dcbrigen ist erg\u00e4nzend zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anlage (Vorrichtung 2), die sp\u00e4ter ver\u00e4ndert wurde, nach dem Gutachten des Sachver-st\u00e4ndigen nicht geeignet war, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herzustellen (Gutachten vom 24.02.2011, S. 5, 16).<\/li>\n<li>(e)Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, es liege eine Verletzung der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents durch die unbekannte Vorrichtung 1 vor, kann daher nicht als bewiesen angesehen werden. Mangels n\u00e4herer Darlegung der Ausgestaltung der unbekannten Vorrichtung 1 ist eine Verletzung bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt. Insoweit kommt es nicht auf die Frage einer etwaigen sekund\u00e4ren Darlegungslast der Beklagten an (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2003, X ZR 114\/00, GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II).<\/li>\n<li>ee)Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verfahrens nach Klagepatentanspruch 15 unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, d.h. die nicht bekannte Vorrichtung 1, liegt ebenfalls nicht vor.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Beweisvereitelung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, zu ihren Gunsten greife \u00a7 139 Abs. 3 S. 1 PatG, so dringt sie hiermit nicht durch.Ist nach dieser Vorschrift Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach einem patentier-ten Verfahren hergestellt. Neu im Sinne der Vermutungsregel ist ein Verfahrens-erzeugnis, wenn es sich durch wenigstens eine Eigenschaft auszeichnet, die sich von den am Priorit\u00e4tstag vorbekannten Produkten erkennbar unterscheidet (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. E Rn. 154). Das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrenserzeugnis muss sich unterscheidungskr\u00e4ftig vom Vorbekannten abheben (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.03.2003, 4 O 456\/01, Rn. 40 \u2013 zit. nach Juris). Dabei ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet dahingehend, dass es sich bei dem nach dem patentierten Verfahren hergestellten Erzeugnis um ein neues Erzeugnis handelt und dass das Erzeugnis, das von dem anderen hergestellt worden ist, ein gleiches Erzeugnis darstellt, wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. A., 2015, \u00a7 139 Rn. 119).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den Krallen-borsten der Kl\u00e4gerin um ein neues Erzeugnis im Sinne des \u00a7 139 Abs. 3 S. 1 PatG handelt, das sich unterscheidungskr\u00e4ftig von Vorbekanntem abhebt. Aus dem Klagepatent ergibt sich nicht ohne weiteres, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Borsten durch bestimmte Eigenschaften unterscheiden. Die Beklagten haben diversen Stand der Technik vorgelegt, der gekr\u00fcmmte Borsten offenbart (Anlagen B 5 bis B 10). Sofern die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dass es sich bei ihren Krallenborsten um ein neues Produkt handele und im \u00dcbrigen bei Borsten nach Produktklassen zu differenzieren sei, so dringt sie hiermit nicht durch. Denn das Klagepatent enth\u00e4lt insoweit keine Angaben und sch\u00fctzt allgemein (Kunststoff )Borsten auf Borstentr\u00e4gern (vgl. nur Anspruch 15 und Anspruch 1 des Klagepatents). Eine charakteristische Biegung ergibt sich ebenso wenig aus dem Klagepatent, das lediglich allgemein von einem \u201eWinkel \uf061\u201c spricht (Sp. 4, Z. 9, Z. 33), wie eine bestimmte chemisch-physikalische Zusammensetzung, die den Borstentr\u00e4gern eine dauerhafte Formstabilit\u00e4t verleihen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nicht ansatzweise hinreichend substantiiert zu solchen anderen chemisch-physikalischen Eigenschaften vorgetragen.<\/li>\n<li>ff)Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4, die Vorrichtung 2, macht von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 15 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. H nicht mit der Vorrichtung 2 produziert wurden (siehe oben), verf\u00fcgt Vorrichtung 2 nicht \u00fcber eine erfindungs-gem\u00e4\u00dfe Verformungseinheit im Beh\u00e4lter. Die Biegung der Borsten erfolgt nach Vor-richtung 2 mittels einer Rollenbahn, die unter der Borstentr\u00e4geraufnahme durchge-schoben wird (Gutachten vom 24.02.2011, S. 10). Die Rollen sind frei angeordnet und stellen keine Schr\u00e4ge im Sinne des Klagepatents dar. Die einzelnen Einheiten sind zusammen angeordnet, allerdings nicht von Beh\u00e4lterau\u00dfenw\u00e4nden umgeben.Eine \u00e4quivalente Verletzung ist weder beantragt, noch mangels Gleichwertigkeit ersichtlich.<\/li>\n<li>gg)Die Kl\u00e4gerin macht nicht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5, die Vorrichtung 3, von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 15 des Klagepatents Gebrauch machen w\u00fcrde und dies ist ausweislich der Ausf\u00fchrungen oben (siehe zu Vorrichtung 1) auch nicht der Fall.<\/li>\n<li>hh)Mangels Schutzrechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die begehrten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>b)Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten auch keine Anspr\u00fcche auf Auskunfts-erteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus dem Patent DE\u2018XXX zu. Soweit das Patent DE\u2018XXX einen inhaltsgleichen Anspruch 1 mit dem Klagepatent enth\u00e4lt, so greift ab Ablauf der Einspruchsfrist bez\u00fcglich des Klagepatents das Doppelschutzverbot des Art. II \u00a7 8 Abs. 1 IntPat\u00dcG und die Kl\u00e4gerin kann aus dem Patent DE\u2018XXX keine Verbietungs-rechte mehr geltend machen.Dass in der Zeit davor bereits Anspr\u00fcche aus Patentverletzung entstanden sind, die nicht Gegenstand des Vergleichs vor dem OLG Dresden waren und im Zeitpunkt des Wirkungsverlusts fortbestanden, hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend dargetan.Soweit sie sich auf Beweisvereitelung (unbekannte Vorrichtung 1) beruft, so wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent Bezug genommen, eine Patentverletzung ist bereits nicht schl\u00fcssig dargetan. Daher stehen der Kl\u00e4gerin auch keine Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung oder Bereicherungsausgleich zu.<\/li>\n<li>c)Mangels Hauptforderung hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen. Anwaltskosten werden aufgrund des Vorstehenden auch nicht als Schadensposition geschuldet.<\/li>\n<li>d)Ein Grund zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem. \u00a7 156 ZPO be-steht nicht. Das Gericht hat die Wiederer\u00f6ffnung nach \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzuordnen, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen und r\u00fcgbaren Verfahrensfehler (\u00a7 295 ZPO), insbesondere eine Verletzung der Hinweis und Auf-kl\u00e4rungspflicht (\u00a7 139 ZPO) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, feststellt. Dies ist im hiesigen Rechtsstreit nicht der Fall.Soweit sich die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Thema der Beweisvereitelung auf die Verletzung der Hinweis und Aufkl\u00e4rungspflicht des \u00a7 139 ZPO beruft, so dringt sie hiermit nicht durch. Die Vorsitzende hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.08.2017 wie in Patentsachen \u00fcblich ausf\u00fchrlich in den Sach und Streitstand eingef\u00fchrt \u2013 auch soweit er die Thematik der Beweisvereitelung betrifft. Die Parteien hatten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie auch wahrgenommen haben. Eine weitergehende Hinweispflicht der Kammer ist nicht ersichtlich.Soweit die Kl\u00e4gerin eine Verletzung der prozessualen F\u00fcrsorgepflicht und des An-spruchs auf rechtliches Geh\u00f6r r\u00fcgt, so dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Bez\u00fcglich der Thematik der Beweisvereitelung wird auf obige Ausf\u00fchrungen ver-wiesen. Die Kl\u00e4gerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, ihre Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.08.2017 zu stellen und zu korrigieren, wie sich bereits aus dem Protokoll, S. 1 bis 3 (Bl. 187-189 GA), ergibt.Welche weiteren, das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozess-handlung betreffende Vorschriften gem. \u00a7 295 ZPO verletzt worden sein sollen, macht die Kl\u00e4gerin nicht klar und eine solche Verletzung ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich.Weitere Gr\u00fcnde zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.09.2017 weitere Hilfsantr\u00e4ge formuliert hat, so sind diese unzul\u00e4ssig. Denn Sachantr\u00e4ge sind, wie sich aus \u00a7\u00a7 261 Abs. 2, 297 ZPO ergibt, sp\u00e4testens in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung zu stellen. Dies ist im hiesigen Rechtsstreit in Bezug auf die Hilfsantr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 08.09.2017 nicht geschehen.<\/li>\n<li>II.Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO und aus \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit die Klage in den m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 17.03.2015 und vom 23.08.2017 teilweise zur\u00fcckgenommen worden ist. Die Kosten des selbstst\u00e4ndigen Beweissicherungsverfahrens (Az.: 4b O 276\/10) werden von hiesiger Kostengrundentscheidung erfasst.Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>III.Der Streitwert wird auf 150.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2720 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a005. 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