{"id":735,"date":"2010-11-02T17:00:21","date_gmt":"2010-11-02T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=735"},"modified":"2016-04-20T12:19:27","modified_gmt":"2016-04-20T12:19:27","slug":"4b-o-15309-knochenplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=735","title":{"rendered":"4b O 153\/09 &#8211; Knochenplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1527<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. November 2010, Az. 4b O 153\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4150\">2 U 137\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\na) Fixationssysteme f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durchgangsloch eingesetzten Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte, wobei Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che gebildete Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<br \/>\nb) Knochenplatten mit den vorstehend unter a) aufgez\u00e4hlten, den Knochenplatten zugeordneten Merkmalen anzubieten und\/oder zu liefern;<br \/>\nc) Knochenschrauben gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Spiegelstrich mit den vorstehend unter a) aufgez\u00e4hlten, den Knochenschrauben zugeordneten Merkmalen anzubieten und\/oder zu liefern, ohne innerhalb der Produktbeschreibung durch Unterstreichung und\/oder Fettdruck darauf hinzuweisen, dass sie nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Patentes DE 43 43 XXX benutzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter 1. genannten Handlungen Rechnung zu legen durch Vorlage eines geordneten und vollst\u00e4ndigen, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern \u2013 unter Einschluss von Artikeln, die vorgenannte Knochenplatten und\/oder Knochenschrauben als Komponenten enthalten \u2013 aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) beizuf\u00fcgen sind, der Abnehmer, der Angebote und Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr Handlungen ab dem 4.12.1999 zu machen sind;<br \/>\n3.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer 1a) bezeichneten, nach dem 29.4.2008 ausgelieferten, im Besitz Dritter in Deutschland befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des Klagepatents DE 4343XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin EUR 7.789,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 22.7.1995 bis 3.12.1999 begangenen unter Ziffer I.1a) genannten Handlungen zu zahlen;<br \/>\n2.<br \/>\ndie Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 04.12.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<br \/>\nV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin des deutschen Patents DE 43 43 XXX (im Folgenden: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1), das am 17.12.1993 angemeldet und am 22.06.1995 offen gelegt wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.11.1999. Inhaber des Klagepatents ist Herr Prof. Dr. A, welcher mit \u201eErm\u00e4chtigungs- und Abtretungsvertrag\u201c (Anlage K 12) die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigte, unter anderem Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen, und der Kl\u00e4gerin unter anderem Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung abtrat.<br \/>\nDie Beklagte reichte eine Nichtigkeitslage beim Bundespatentgericht ein (Anlage B 1), \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen wie folgt:<br \/>\n\u201eFixationssystem f\u00fcr Knochen mit einer Knochenplatte mit wenigstens einem Durchgangsloch, wenigstens einer in ein Durchgangsloch eingesetzten Knochenschraube, eine gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichenden Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube und Mitteln zum Festlegen der Knochenschraube in einem<\/p>\n<p>bestimmten Winkel zur Knochenplatte, dadurch gekennzeichnet, dass die Mittel zum Festlegen eine durch Eindrehen der Knochenschraube in dem bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che gebildete Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube aufweisen.\u201c<br \/>\nWegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 5, 6, 9, 13, 15 und 18 wird auf die Klageschrift (Bl. 2 f GA) verwiesen.<br \/>\nNachfolgend eingeblendet ist die Figur 1 des Klagepatents, welche eine Knochenschraube vor Verbindung mit verschiedenen Knochenplatten a-c im Teilschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt bundesweit ein \u201eLCP volares extrarikul\u00e4res distales Radiussytem 2.4 mit Briablem Winkel\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c, siehe den Prospektauszug in Anlage K 5). Die nachfolgende Ablichtung ist der Seite 2 des aus Anlage K 5 ersichtlichen Prospekts der Beklagten entnommen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 umfasst verschiedene Arten von Knochenplatten (\u201eLocking Compression Plate (LCP\u201c), nachfolgend auch: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c) und zugeh\u00f6rige Knochenschrauben (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3\u201c), die von der Beklagten jeweils auch einzeln vertrieben werden. Die Plattenl\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgen \u00fcber Bereiche ohne Gewindesegmente (\u201eAusnehmungen\u201c) und Bereiche mit Gewindesegmenten (\u201eS\u00e4ulen\u201c). Der Kopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ist tulpenf\u00f6rmig ausgestaltet.<\/p>\n<p>Der Aufbau der in den Knochenplatten enthaltenen Plattenl\u00f6cher sieht wie folgt aus:<\/p>\n<p>Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.7.2009 (Anlage K 6) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte abmahnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 unmittelbar sowie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcge \u00fcber wenigstens eine in ein Durchgangsloch \u201eeingesetzte\u201c Knochenschraube. Die Mittel zum Festlegen der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube wiesen eine Gewindeverbindung auf, welche durch Eindrehen der Knochenschraube in den bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che gebildet werde. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie Auskunft und Rechnungslegung zus\u00e4tzlich auch bez\u00fcglich Herstellungsmengen und -zeiten begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei nicht wenigstens eine Knochenschraube in ein Durchgangsloch der Knochenplatte eingesetzt; sie vertreibe<\/p>\n<p>Einzelteile, so dass die Knochenschraube allenfalls in die Knochenplatte einsetzbar sei. Die Lehre des Klagepatents erfordere, dass die Gewindeverbindung durch eine Materialumformung gebildet werde. Demgegen\u00fcber basiere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auf dem \u201ePrinzip der Schraubverbindung\u201c, d.h. sie erfolge ohne Materialumformung oder Verhakung. Es komme zu einer &#8211; ihrer Ansicht nach vom Klagepatent nicht erfassten \u2013 formschl\u00fcssigen Verbindung. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass die Lehre des Klagepatents nicht hinreichend offenbart, neu bzw. nicht erfinderisch sei.<br \/>\nDie Klageschrift ist der Beklagten am 23.10.2009 zugestellt worden.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen. Ein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Fixationssystem f\u00fcr Knochen. Mit Hilfe eines solchen Fixationssystems wird eine Fraktur z.B. durch eine Knochenplatte, die mit Knochenschrauben am Knochen befestigt ist, \u00fcberbr\u00fcckt.<br \/>\nNach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist es w\u00fcnschenswert, die Knochenschraube in Anpassung an die Gegebenheiten der zu verbindenden Knochenteile unter verschiedenen Winkeln in die Knochenplatte einzubringen. Um dies zu erm\u00f6glichen, weist nach einem bekannten Fixationssystem die Knochenschraube einen Kopf mit einer etwa halbkugelf\u00f6rmigen Sitzfl\u00e4che auf, der eine im Durchgangsloch der Knochenplatte angeordnete Sitzfl\u00e4che zugeordnet ist. Nach dem Eindrehen der Schraube sind beide Sitzfl\u00e4chen aneinander gepresst, so dass eine feste Verbindung von Knochenteilen, Knochenplatte und Knochenschrauben hergestellt ist.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert das vorbekannte Fixationssystem dahingehend, dass sich die Knochenschrauben-Knochenplattenverbindung lockere, was vor allem auch auf die ungen\u00fcgende Stabilit\u00e4t der Winkelverbindung von Knochenschraube und Knochenplatte zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, weil diese nur durch die Reibkr\u00e4fte zwischen Schraubenkopf und Plattenloch gesichert sei.<br \/>\nIn der Beschreibung des Klagepatents werden daran ankn\u00fcpfend mehrere im Stand der Technik bekannte L\u00f6sungen vorgestellt, mit denen eine winkelstabile Verbindung von Knochenschraube und Knochenplatte hergestellt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen: Klagepatent, Sp. 1, Z. 34 ff.). Insbesondere sei es bekannt, den Schraubenkopf mit einem Au\u00dfengewinde und das Plattenloch mit einem Innengewinde zu versehen, so dass mit dem Eindrehen der Schraube eine Gewindeverbindung entstehe, bei der eine winkelstabile Ausrichtung von Platte und Schraube verwirklicht sei. Diese L\u00f6sung habe jedoch den gravierenden Nachteil, dass die Schraube nicht in einem beliebigen Winkel, sondern nur in der durch die Gewindeachsen vorgegebenen Ausrichtung in das Plattenloch eingebracht werden k\u00f6nne.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Fixationssystem mit w\u00e4hlbarem und fixierbarem Winkel zwischen Knochenplatte und Knochenschraube vorzuschlagen werden, das \u00fcberdies einen geringen Platzbedarf hat und weniger aufwendig ist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor:<br \/>\n1. Fixationssystem f\u00fcr Knochen,<\/p>\n<p>2. mit einer Knochenplatte (8) mit wenigstens einem Durchgangsloch (9),<\/p>\n<p>3. mit wenigstens einer in ein Durchgangsloch (9) eingesetzten Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>4. mit Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1), die eine<\/p>\n<p>gegenseitige Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen, und<\/p>\n<p>5. Mitteln zum Befestigen der Knochenschraube (1),<\/p>\n<p>5.1 in einem bestimmten Winkel zur Knochenplatte (8),<\/p>\n<p>5.2 wobei die Mittel zum Festlegen eine Gewindeverbindung der Sitz-fl\u00e4chen von Knochenplatte (8) und Knochenschraube (1) aufweisen,<\/p>\n<p>5.3 wobei die Gewindeverbindung an mindestens einer Sitzfl\u00e4che (4, 11) von einem Gewinde (6, 10) gebildet ist, das durch Eindrehen der Knochenschrau-be (1) in dem bestimmten Winkel vorgeformt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert.<br \/>\nIm Hinblick auf die Anspr\u00fcche auf Unterlassungsanspruch und R\u00fcckruf ergibt sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nach den Grunds\u00e4tzen der sog. gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft. Die hierf\u00fcr erforderliche Erm\u00e4chtigung durch den Inhaber des Klagepatents Prof. Dr. A ergibt sich aus der Anlage K 12. Als einfache Lizenznehmerin hat die Kl\u00e4gerin auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche. Der Beklagte entstehen zudem keine Nachteile dadurch, dass die Kl\u00e4gerin anstelle des Patentinhabers die Anspr\u00fcche gerichtlich durchsetzt.<br \/>\nIn Bezug auf die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz folgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin daraus, dass der Patentinhaber Prof. Dr. As ihr durch die Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 s\u00e4mtliche insoweit gegen die Beklagte gerichtete Anspr\u00fcche abgetreten hat und die Kl\u00e4gerin diese Abtretungserkl\u00e4rung annahm.<br \/>\nS\u00e4mtliche der vorgenannten tats\u00e4chlichen Voraussetzungen stellte die Kl\u00e4gerin zu Protokoll des Haupttermins vom 7.10.2010 unstreitig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die Merkmale 1, 2, 4, 5 und 5.1 verwirklicht, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ausf\u00fchrungen der Kammer bedarf. Allerdings sind auch die Anforderungen der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 erf\u00fcllt.<br \/>\na)<br \/>\nNach Merkmal 3 verf\u00fcgt das Fixationssystem \u00fcber wenigstens eine in ein Durchgangsloch eingesetzte Knochenschraube. Entgegen der im Haupttermin vertretenen Ansicht der Beklagten wird der Fachmann dieses Merkmal nicht in der Weise auslegen, dass eine Patentverletzung nur anzunehmen sei, wenn die Knochenschraube schon vor dem Vertrieb eingesetzt wird. Zwar bezieht sich der Wortlaut des Patentanspruchs in diesem Merkmal auf die fertig montierte Vorrichtung. Allerdings folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Schutzanspruchs, dass das Klagepatent zwei aufeinander abgestimmte Bauteile, n\u00e4mlich eine Knochenplatte und eine Knochenschraube, sch\u00fctzt, die es als ein \u201eFixationssystem\u201c bezeichnet. In den Merkmalen des Schutzanspruchs wird n\u00e4her beschrieben, wie die beiden Bauteile ausgestaltet werden m\u00fcssen, damit sie ihre Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. So muss die Knochenplatte ein Durchgangsloch aufweisen, die Sitzfl\u00e4chen eine gegenseitige Ausrichtung beider Teile unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen, und es m\u00fcssen Mittel zum Festlegen der Knochenschraube vorhanden sein, die eine Gewindeverbindung aufweisen, die durch Eindrehen der Knochenschraube gebildet werden soll. S\u00e4mtliche Merkmale sind folglich so formuliert, dass sie die einzelnen Bauteile in ihrer Ausgestaltung beschreiben und erl\u00e4utern, wie sie zusammenwirken sollen. Hingegen l\u00e4sst das Klagepatent es offen, wie die einzelnen Bauteile im montierten Zustand tats\u00e4chlich zueinander angeordnet werden. Der Fachmann erkennt insbesondere mit R\u00fccksicht darauf, dass das gelehrte Fixationssystem dem Operateur eine Ausrichtung unter verschiedenen Winkeln erm\u00f6glichen soll, dass trotz der Formulierung \u201eeingesetzt\u201c nicht etwa vorgegeben wird, die Knochenschraube m\u00fcsse vom Hersteller vorab in die Knochenplatte eingesetzt sein. Das w\u00e4re erkennbar technisch nicht sinnvoll, weil die Knochenschraube dann n\u00e4mlich wieder herausgenommen werden m\u00fcsste, um sie alsdann wieder auf die dem Knochen aufliegende Knochenplatte in einer bestimmten Ausrichtung einzuschrauben.<br \/>\nDemgem\u00e4\u00df f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in einem vormontierten Zustand vertreibt.<br \/>\nEbenso wenig steht es der Verwirklichung des Merkmals 3 entgegen, dass bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nach dem Einschrauben der Knochenschraube keine Winkelver\u00e4nderung mehr m\u00f6glich ist. Dass dies der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen steht, folgt daraus, dass das Klagepatent aufgabengem\u00e4\u00df die WinkelBriabilit\u00e4t unter Aufrechterhaltung der Stabilit\u00e4t der Verbindung erzielen m\u00f6chte.<br \/>\nb)<br \/>\nNach der technischen Lehre der Merkmale 5.2 und 5.3 weisen die Mittel zum Festlegen eine Gewindeverbindung der Sitzfl\u00e4chen von Knochenplatte und Knochenschraube auf, welche durch Eindrehen der Knochenschraube in den bestimmten Winkel von einem vorgeformten Gewinde an mindestens einer Sitzfl\u00e4che zu bilden ist.<br \/>\naa)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte geltend, die technische Lehre dieser beiden Merkmale sei dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Gewindeverbindung stets durch eine Materialumformung erzielt werden m\u00fcsse.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der Anspruchswortlaut lediglich folgende Vorgaben in Bezug auf den Ort, das zu verwendende Mittel und die Art und Weise der Gewindeverbindung macht: Sie soll &#8211; zusammengefasst &#8211; an der Sitzfl\u00e4che mittels eines vorgeformten Gewindes durch Eindrehen erfolgen. Hingegen enth\u00e4lt der Anspruch keine dar\u00fcber hinausgehenden zwingenden Vorgaben, auf welche Art und Weise die Gewindeverbindung herzustellen ist und welche Wirkungen dabei eintreten sollen. Insbesondere schreibt der Anspruch seinem Wortlaut nach nicht vor, dass es beim Eindrehen zu einer Materialumformung kommen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass auch der technische Sinn und Zweck der gelehrten Gewindeverbindung nicht zwingend eine L\u00f6sung mittels Materialumformung gebietet. Die Gewindeverbindung soll eine winkelstabile Verbindung von Knochenschraube und Knochenplatte bewirken \u2013 die Schraube soll sich nicht von selbst lockern. Anders als bei jenem Stand der Technik, bei welchem die Knochenschraube ohne Gewinde lediglich gegen die Knochenplatte gepresst wird und lediglich ein Reibschluss entsteht [vgl. Sp. 1, Zeilen 24 \u2013 33 des Klagepatents], soll eine Gewindeverbindung als entsprechende Sicherung dienen, wobei die freie W\u00e4hlbarkeit des Winkels innerhalb eines bestimmten Radius gewahrt bleiben soll [vgl. Spalte 1, Zeilen 51 \u2013 57 des Klagepatents].<br \/>\nEinen entsprechenden eingeschr\u00e4nkten technischen Sinngehalt, wonach eine Materialumformung zwingend notwendig sei, entnimmt der Fachmann dem Anspruch auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Erl\u00e4uterungen des Klagepatents. Zwar wird in der Beschreibung der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass die Gewindeverbindung durch Umformung des Materials entstehen kann (Spalte 2, Zeilen 13 f.). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein Beispiel, wie bereits die Formulierung \u201ekann&#8230; entstehen\u201c zeigt. Zudem nennt die Beschreibung des Klagepatents eine andere M\u00f6glichkeit der Herstellung der \u201eGewindeverbindung\u201c, beispielsweise in der Spalte 2, Zeile 44-50, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eSowohl die Sitzfl\u00e4chen der Knochenplatte als auch die Sitzfl\u00e4che der Knochenschraube k\u00f6nnen ein vorgeformtes Gewinde aus voneinander beabstandeten Gewindesegmenten haben. Durch das Eindringen der Knochenschraube in die Knochenplatte kann es dann zu einer Verhakung der Segmente verschiedener Gewinde kommen, die ein sekund\u00e4res Lockern und Herausdrehen erschwert\u201c.<br \/>\nDiese Passage der Beschreibung des Klagepatents verdeutlicht, dass die Gewindeverbindung auch dadurch hergestellt werden kann, dass eine Verhakung stattfindet. Dieses \u201eVerhaken\u201c versteht der Fachmann als eine Alternative zu der Verbindung mittels Materialumformung und nicht etwa \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 nur als ein diese erg\u00e4nzendes Verbindungsprinzip. Soweit es dort hei\u00dft, dass die Verhakung ein \u201esekund\u00e4res Lockern und Herausdrehen\u201c erschweren solle, wird damit nicht etwa impliziert, dass die Verkantung nur eine zus\u00e4tzliche Sicherung einer bereits<\/p>\n<p>durch Materialumformung geschaffenen Gewindeverbindung darstellen solle. Vielmehr ist der Begriff des \u201esekund\u00e4ren Lockerns\u201c so verstehen, dass damit eine unerw\u00fcnschte Lockerung gemeint ist, die sich zeitlich nach dem Einsatz des Fixationssystems, also nach der Operation, ereignet. Bei dem Prinzip der Verhakung greifen die jeweiligen Gewindeg\u00e4nge ineinander und f\u00fchren so zu einer hinreichend stabilen Gewindeverbindung, ohne dass es einer Materialumformung bedarf. Die gew\u00fcnschte Winkelflexibilit\u00e4t wird dadurch erreicht, dass Segmente vorhanden sind, zwischen denen sich zur\u00fcckgesetzte Teile ohne Gewinde befinden. Auch aus den Zweckangaben in Spalte 2, Zeilen 28 ff., 34 ff. und Spalte 4, Zeilen 65 ff. des Klagepatents ergibt sich nicht, dass die Segmentierung allein eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme zur Materialumformung sei.<br \/>\nAuch aus der Passage des Klagepatents in Spalte 4, Zeilen 44 ff. ergibt sich nicht die zwingende Notwendigkeit einer Materialumformung. Dort wird lediglich exemplarisch die M\u00f6glichkeit geschildert, bei segmentierten Gewinden umgeformtes Material \u00fcber Ausnehmungen (\u201eSpannuten\u201c) abzutransportieren.<br \/>\nInsoweit zielt die Argumentation der Beklagten letztlich darauf ab, die Funktionsweise des patentgem\u00e4\u00dfen Fixationssystems auf blo\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele zu reduzieren. Eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs aufgrund der Beschreibung ist jedoch unzul\u00e4ssig (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das Klagepatent beschreibt zwei verschiedene Arten, wie eine Gewindeverbindung hergestellt werden kann, wobei diese selbst\u00e4ndig nebeneinander stehen: zum einen das Prinzip der Materialumformung (Spalte 2, Zeilen 13-16 und Spalte 2 Zeilen 58 \u2013 64 des Klagepatents) und zum anderen das Prinzip der Verhakung (Spalte 2, Zeilen 44-50 des Klagepatents).<br \/>\nDer Auffassung der Beklagten, \u201edie Unteranspr\u00fcche 3 ff. d\u00fcrften nicht zu einer anderen Beurteilung der Reichweite von Anspruch 1 f\u00fchren\u201c, so dass diese ebenfalls so zu verstehen seien, dass eine Materialumformung notwendig sei, ist zu widersprechen. Der breiter formulierte Hauptanspruch umfasst s\u00e4mtliche der in den r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcchen gelehrten speziellen Ausgestaltungen. Da letztere nicht zu Materialumformungen f\u00fchrende Gewindeverbindungen umfassen, die auf der Verwendung von Segmenten basieren, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass auch die<\/p>\n<p>technische Lehre des Hauptanspruchs entsprechende Alternativen zur L\u00f6sung mittels Materialumformung einschlie\u00dft.<br \/>\nSoweit die Beklagte ihre Auslegung des Klagepatents auf Ausf\u00fchrungen des Erfinders in anderen Patenten st\u00fctzt, in denen der Aspekt der Materialumformung im Fokus steht, stellen diese kein taugliches Auslegungsmaterial dar, weil das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt.<br \/>\nNach alledem scheitert eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls nicht daran, dass es beim Eindrehen der Knochenschraube in die Knochenplatte nicht zu einer Materialumformung kommt.<br \/>\nbb)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes \u201eVerhaken\u201c verwirklicht.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass der Einwand der Beklagten, wonach die technische Lehre des Klagepatents hinsichtlich der Alternative einer Gewindeverbindung durch Verhaken nicht hinreichend offenbart sei, im Verletzungsrechtsstreit a priori unbeachtlich ist. Abgesehen davon erl\u00e4utert das Klagepatent in Spalte 2, Zeilen 44 ff., wie ein \u201eVerhaken\u201c beispielsweise erzielt werden kann. Zudem ist ein \u201eVerhaken\u201c in den Figuren 3 und 7 des Klagepatents illustriert.<br \/>\nIm Unteranspruch 9 sowie dem korrespondierend in Spalte 5, Zeilen 3 ff. des Klagepatents wird klargestellt, dass ein Verhaken auch in der Weise erzielt werden kann, dass die Ausf\u00fchrungen entsprechend Figuren 3 und 7 miteinander kombiniert werden, indem beispielsweise ein vierfach segmentiertes Plattenloch-Innengewinde sowie ein durchgehendes Au\u00dfengewinde an einem sph\u00e4risch geformten Schraubenkopf vorgesehen werden. Wie die Beklagte zu Recht nicht bestreitet, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in tats\u00e4chlicher Hinsicht einer solchen Ausgestaltung entsprechend dem Unteranspruch 9: Wie die Beklagte selbst erl\u00e4utert, greift bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 im Kopf der Knochenschraube bereits vorhandenes Au\u00dfengewinde in bereits vorhandene Gewindeg\u00e4nge im Loch der Knochenplatte ein.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 basiere gleichwohl auf einem v\u00f6llig anderen Prinzip, n\u00e4mlich demjenigen einer \u2013 vom Klagepatent ihrer Ansicht nach nicht erfassten &#8211; Schraubverbindung. Die technische Lehre des Klagepatents ist n\u00e4mlich nicht auf kraft- oder stoffschl\u00fcssige Verbindungen beschr\u00e4nkt. Zu einer derartigen einschr\u00e4nkenden Auslegung des auch insoweit offen formulierten Anspruchs 1 besteht auch mit R\u00fccksicht auf die Beschreibung des Klagepatents kein Anlass. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf Spalte 2, Zeilen 13 \u2013 15 des Klagepatents Bezug nimmt, ist wiederum zu entgegnen, dass es sich dabei um ein blo\u00df bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Denn es hei\u00dft dort lediglich, dass die Gewindeverbindung durch Kraftschluss (Reibschluss) und\/oder Stoffschluss (Reibschwei\u00dfen) zwischen den Sitzfl\u00e4chen gesichert sein kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im selben Abschnitt enthaltenen Erl\u00e4uterung, wonach die reibschl\u00fcssige bzw. stoffschl\u00fcssige Verbindung eine Folge der Materialumformung sein kann (Spalte 2, Zeilen 20 f.). Ebenso wenig schlie\u00dfen die Ausf\u00fchrungen in Sp. 2, Zeilen 44 ff. des Klagepatents formschl\u00fcssige Verbindungen aus, sondern beschreiben das Verhaken so, dass es darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, dass die Sitzfl\u00e4chen der Platte und der Schraube vorgeformte Gewinde aus voneinander beabstandeten Gewindesegmenten haben.<br \/>\nDer Fachmann entnimmt daher alldem keinen Anhalt daf\u00fcr, dass formschl\u00fcssige Verbindungen nicht patentgem\u00e4\u00df seien. Vielmehr erkennt er, dass eine winkelstabile, aber zugleich flexible Verbindung auch mittels Formschlusses erzielt werden kann. Wie die Beklagte selbst einr\u00e4umt, ist damit sogar eine noch stabilere Verbindung m\u00f6glich &#8211; insoweit sind formschl\u00fcssige Verbindungen zumindest unter dem Gesichtspunkt einer \u201everbesserten Ausf\u00fchrungsform\u201c patentgem\u00e4\u00df.<br \/>\n2.<br \/>\nDas Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 stellt eine mittelbare Patentverletzung dar (\u00a7 10 PatG).<br \/>\nDie Knochenschrauben und -platten sind jeweils wesentliche Elemente der Erfindung, da sie im Patentanspruch benannte Merkmale darstellen (vgl. BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vertriebenen Knochenschrauben und -platten sind nach dem unter 1. Gesagten zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents objektiv geeignet. Dass sie hierzu auch bestimmt sind und dass die Beklagte als Lieferantin dies auch wei\u00df, ergibt sich aus deren Prospekt (Anlage K 5), wo sie beispielsweise auf Folgendes hinweist (Seite 3, links oben):<\/p>\n<p>\u201eDas B Verriegelungsloch enth\u00e4lt vier Gewindes\u00e4ulen. Diese S\u00e4ulen bilden vier Punkte f\u00fcr die Gewindeverriegelung zwischen B-LCP Platte und B Verriegelungsschraube, so dass ein winkelstabiler Aufbau im gew\u00fcnschten Schraubenwinkel gebildet wird.\u201c<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich Produkte vertreibt, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 f., 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 macht die Kl\u00e4gerin zu Recht ein Schlechthinverbot geltend, weil f\u00fcr diese unstreitig keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit besteht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung). Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 besteht der Unterlassungsanspruch mit R\u00fccksicht auf patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten nur dahingehend, dass der Beklagten beim Anbieten und Liefern derselben ein schriftlicher Warnhinweis abzuverlangen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<br \/>\nDer Anspruch auf Entsch\u00e4digung ergibt sich aus \u00a7 33 PatG.<br \/>\nDie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB).<\/p>\n<p>Da die genaue H\u00f6he des Schadensersatzes und der Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist bzw. eine Entsch\u00e4digung geschuldet ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatz- bzw. Entsch\u00e4digungsverpflichtung dem Grunde nach gegeben (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin auch Angaben zu Herstellungsmengen und \u2013zeiten begehrt, obwohl sie der Beklagten kein Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorwirft.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen: F\u00fcr die Zeit ab dem 1.9.2008 ergibt sich dieser aus \u00a7 140a Abs. 3 Alt. 1 PatG, f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum aus einer unmittelbaren Geltung der enforcement-Richtlinie wegen Ablaufes der Umsetzungsfrist in nationales Recht (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12.2.2008, 4a 427\/06 \u2013 WC-Duftsp\u00fcler).<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in H\u00f6he von insgesamt EUR 7.789,60 im Zusammenhang mit der Beauftragung von Rechts- und Patentanw\u00e4lten mit der Abmahnung der Beklagten ergibt sich &#8211; basierend auf einem Streitwert von EUR 500.000,00 &#8211; aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Insbesondere begegnet der Ansatz einer 1,3-Verfahrensgeb\u00fchr im Hinblick darauf, dass es sich um eine patentrechtliche Streitigkeit handelt, keinen Bedenken. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 280 Abs.2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEin Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent besteht nicht<\/p>\n<p>(\u00a7 148 ZPO), weil keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents feststellbar ist.<br \/>\n1)<br \/>\nInsoweit ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass die Kammer bei Aus\u00fcbung ihres Aussetzungsermessens nur solche Entgegenhaltungen ber\u00fccksichtigen kann, welche bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren bereits Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens waren. An dieser Voraussetzung fehlt es \u2013 wie die Beklagtenvertreter im Haupttermin angaben \u2013 hinsichtlich s\u00e4mtlicher Entgegenhaltungen, die nach der Klageerwiderung zum Gegenstand des Verletzungsverfahrens gemacht wurden.<br \/>\nDie demnach allein als neuheitssch\u00e4dlich in Betracht kommenden Entgegenhaltungen D1 (Us 5 067 XXX), D 2 (EP A 0530XXX) und D 3 (GB 997 XXX) hat die Beklagte entgegen der ausdr\u00fccklichen Auflage gem\u00e4\u00df Verf\u00fcgung der Vorsitzenden vom 1.12.2009 (Blatt 39 GA) nicht in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht, so dass diese Entgegenhaltungen bereits deshalb keine taugliche Grundlage f\u00fcr eine Aussetzung sein k\u00f6nnen. Die erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 11.10.2010 eingereichten \u00dcbersetzungen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\n2)<br \/>\nSoweit die Beklagte die Erfindungsh\u00f6he damit in Abrede stellt, dass die Herstellung winkelvariabler und \u2013stabiler Verbindungen ein allgemeines, fast jedem Heimwerker gel\u00e4ufiges Prinzip beinhalte, vermag dies keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr zu begr\u00fcnden, dass das BPatG das Klagepatent vernichten wird. Angesichts der hohen Anforderungen, die an eine Aussetzung wegen vermeintlich fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit zu stellen sind, rechtfertigt dieser Vortrag keine Aussetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilungsbeh\u00f6rde derartige allgemeine Prinzipien \u00fcbersehen haben sollte.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung (\u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 2 PatG) vernichtet werden wird. Eine patentierte Erfindung ist nur dann nicht hinreichend offenbart, wenn der Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines Fachwissens mit zumutbarem Aufwand nicht in der Lage ist, diese in ausreichendem Ma\u00dfe im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen, wobei der Nichtigkeitskl\u00e4ger die Beweislast f\u00fcr eine unzureichende Offenbarung tr\u00e4gt und er die Ausf\u00fchrbarkeit nicht ohne Vorlage eigener Versuchsergebnisse bezweifeln darf (Schulte\/Moufang, 8. Auflage, PatG mit EP\u00dc, \u00a7 21 PatG, Rn 29, Rn 38). Das Klagepatent beschreibt die Segmentierung, deren fehlende hinreichende Offenbarung die Beklagte r\u00fcgt, in Spalte 2, Zeilen 28 ff. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der Umsetzung dieser Erl\u00e4uterungen um schlicht handwerkliche Ma\u00dfnahmen handelt, die der Fachmann bei Durchf\u00fchrung zumutbarer Versuche herausfinden kann. Jedenfalls hat die Beklagt dies nicht mittels Vorlage eigener Versuchsergebnisse widerlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 11.10.2010 und der Kl\u00e4gerin vom 14.10.2010 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1527 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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