{"id":7347,"date":"2017-10-12T17:00:09","date_gmt":"2017-10-12T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7347"},"modified":"2018-02-05T15:55:13","modified_gmt":"2018-02-05T15:55:13","slug":"4b-o-95-17-dampfbuegelvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7347","title":{"rendered":"4b O 95\/17 &#8211; Dampfb\u00fcgelvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2717<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a012. Oktober 2017, Az.4b O 95\/17<br \/>\n<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.07.2017 wird im Hinblick auf Ziff. I. 1. und Ziff. II mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass sich diese auf die Modelle B 1 und B 2 der Produktserie \u201eA\u201c beziehen.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.07.2017, unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens haben die Verf\u00fcgungs-kl\u00e4gerin 68% und die Verf\u00fcgungsbeklagte 32% zu tragen.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 240.000 EUR. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Tatbestand<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 655 XXX B1 (Anlage AST 1, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage AST 1a, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung und Auskunftserteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents. Die dem Verf\u00fcgungs-patent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.12.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23.12.2010 (EP 10196XXX) eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.06.2012. Am 05.11.2014 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 011 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage AST 1b).<\/li>\n<li>Unter dem 26.06.2015 wurde gegen das Verf\u00fcgungspatent Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) erhoben. Mit Entscheidung vom 18.07.2017 wies das EPA den Einspruch zur\u00fcck (Anlage AST 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage AST 2a).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Dampfb\u00fcgelvorrichtung.<\/li>\n<li>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA steam ironing device (1), comprising:an iron (10), including a soleplate (18) provided with at least one steam outlet opening (20); soleplate heating means (22) configured to heat the soleplate (18); a steam generator (50) including a heatable steam generation chamber (51) that is fluidly connectable to the at least one steam outlet opening (20) in the soleplate; and control means (24, 56), operably connected to the soleplate heating means (22) to control a soleplate temperature to a non-user-adjustable temperature in the range of 105-145\u00b0C, and characterized in that the control means (24, 56) are operably connected to the steam generator (50) to control steam settings to a non-user-adjustable temperature in the range of 100-150\u00b0C at a time-averaged steam rate of at least 50 grams\/minute.\u201d<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 kann wie folgt wiedergegen werden:<\/li>\n<li>\u201eDampfb\u00fcgelvorrichtung (1) mit:einem B\u00fcgeleisen (10) mit einer, mit mindestens einer Dampfaustritts\u00f6ffnung (20) versehenen B\u00fcgelsohle (18); einer B\u00fcgelsohlenerhitzungseinrichtung (22), die so ausgef\u00fchrt ist, dass sie die B\u00fcgelsohle (18) erhitzt; einem Dampf-generator (50) mit einer erhitzbaren Dampferzeugungskammer (51), die mit der mindestens einen Dampfaustritts\u00f6ffnung (20) in der B\u00fcgelsohle fl\u00fcssigkeits-technisch verbindbar ist; sowie Steuermitteln (24, 56), die mit den B\u00fcgelsohlenerhitzungsmitteln (22) betriebsbereit verbunden sind, um eine B\u00fcgelsohlentemperatur auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145\u00b0C einzuregeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuermittel (24, 56) mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit verbunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150\u00b0C bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm\/Minute zu regulieren.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung zeigt in leicht verkleinerter Form ein bevorzugtes Aus-f\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Verf\u00fcgungsbeklagte bietet \u00fcber ihre Internetseite an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter-schiedliche Haushaltsger\u00e4te, insbesondere Dampfb\u00fcgeleisen. Die Verf\u00fcgungs-kl\u00e4gerin wendet sich gegen Dampfb\u00fcgelstationen der Verf\u00fcgungsbeklagten der Produktserie \u201eA\u201c, und zwar folgende Modelle (vgl. Anlage AST 5a):<\/li>\n<li>B 1 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1),B 2 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2),B 3 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3),B 4 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4) undB 5 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5).<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen neben einem Normal-Modus \u00fcber einen vom Benutzer w\u00e4hlbaren Eco-Modus. Hinsichtlich der Angaben zum Eco-Modus in den Benutzerhandb\u00fcchern der jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen wird auf Anlage HE 5, S. 11 ff. Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen das Verf\u00fcgungspatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzten. Ihre Mess-methode zeige insbesondere, dass sich die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem von dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Bereich bewege, wobei der Benutzer keine M\u00f6glichkeit habe, die Temperatur des Dampfes einzustellen. Die Messmethode der Verf\u00fcgungsbeklagten sei hingegen fehlerhaft, insbesondere sei die verwendete Messsonde ungeeignet. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei aufgrund der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 18.07.2017 hinreichend gesichert. Das Dringlichkeitserfordernis sei zu bejahen.<\/li>\n<li>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 26.07.2017 hat die Kammer im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung folgenden Beschluss vom 27.07.2017 zu Ziff. I und II. erlassen:<\/li>\n<li>I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, we-gen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Ver-handlung,<\/li>\n<li>1. untersagt,<\/li>\n<li>Dampfb\u00fcgelvorrichtungen miteinem B\u00fcgeleisen mit einer, mit mindestens einer Dampfaustritts-\u00f6ffnung versehenen B\u00fcgelsohle;einer B\u00fcgelsohlenerhitzungseinrichtung, die so ausgef\u00fchrt ist, dass sie die B\u00fcgelsohle erhitzt;einem Dampfgenerator mit einer erhitzbaren Dampferzeugungs-kammer, die mit der mindestens einen Dampfaustritts\u00f6ffnung in der B\u00fcgelsohle fl\u00fcssigkeitstechnisch verbindbar ist, sowieSteuermitteln, die mit den B\u00fcgelsohlenerhitzungsmitteln betriebs-bereit verbunden sind, um eine B\u00fcgelsohlentemperatur auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145\u00b0C einzuregeln,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Steuermittel mit dem Dampfgenerator betriebsbereit ver-bunden sind, um Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150\u00b0C bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm\/Minute zu regulieren;<\/li>\n<li>2. aufgegeben,<\/li>\n<li>der Antragstellerin Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der Dampfb\u00fcgelvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu erteilen durch An-gabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie aller gewerblichen Abnehmer, Auftrag-geber und Verkaufsstellen sowie \u00fcber die Mengen der herge-stellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Dampfb\u00fcgel-vorrichtungen.<\/li>\n<li>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 33-35 GA).<\/li>\n<li>Gegen den ihr im Parteibetrieb am 01.08.2017 zugestellten Beschluss vom 27.07.2017 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 07.08.2017 Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>den Widerspruch gegen die von der Kammer am 27. Juli 2017 erlassene einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen und die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.07.2017 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen das Verf\u00fcgungspatent nicht verletzten, weil die Steuermittel Dampfein-stellungen auf eine vom Benutzer einstellbare Temperatur regulierten. Durch das W\u00e4hlen des Eco-Modus sei n\u00e4mlich die Dampftemperatur vom Benutzer einstellbar. Au\u00dferdem sei die zu messende Temperatur nicht die an der B\u00fcgelsohle zu ermittelnde Temperatur, sondern die Temperatur, die von der Steuerungsvorrichtung vorgegeben werde, also die Soll-Temperatur.Die Messungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien verf\u00e4lscht, weil diese Silikonr\u00f6hrchen verwendet habe. Unter realen B\u00fcgelbedingungen k\u00f6nne sich der Dampf bei Austritt aus den \u00d6ffnungen der B\u00fcgelsohle ohne W\u00e4rmeaustausch ausdehnen, bevor er auf das zu b\u00fcgelnde Textilmaterial treffe. Die Silikonr\u00f6hrchen bedingten zudem einen nicht zu vernachl\u00e4ssigenden W\u00e4rmeeintrag. Au\u00dferdem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Messungen nur an zwei willk\u00fcrlich gew\u00e4hlten Dampfauslass\u00f6ffnungen vorgenommen.Ihre \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 Messmethode sei besser geeignet und zeige, dass bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Dampftemperatur im Eco-Modus deutlich unter 100\uf0b0C liege und damit unter dem patentgem\u00e4\u00df beanspruchten Bereich. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 bis 5 bleibe die Dampftemperatur sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus deutlich unter 100\uf0b0C. Eine genauere Messung an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 unter Verwendung eines St\u00fctzgitters habe gezeigt, dass beide Modi einen Mittelwert der Dampftemperatur aufwiesen, der au\u00dferhalb des patentgem\u00e4\u00df beanspruchten Bereichs liege.Sollte f\u00fcr die Verwirklichung der gesch\u00fctzten technischen Lehre die Existenz weiterer, beispielsweise die Dampftemperatur beeinflussender, Modi irrelevant sein, so werde die technische Lehre nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents neuheits-sch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls stehe ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten, ein Vorbenutzungsrecht zu. Dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch mangele es zudem an erfinderischer T\u00e4tigkeit.F\u00fcr die Vollziehung des auf Erteilung einer Auskunft gerichteten Titels gen\u00fcge die Zustellung des Titels alleine nicht, so dass Ziff. I. 2. des Beschlusses vom 27.07.2017 bereits deswegen aufzuheben sei.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akten-inhalt verwiesen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<\/li>\n<li>I.Auf den Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 27.07.2017 aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 bezieht. Im \u00dcbrigen war sie aufzuheben.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nur in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 920 Abs. 2, 936 ZPO. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 bis 5 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs.<\/li>\n<li>1.Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein Verf\u00fcgungs-anspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG lediglich in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 zu. In Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 bis 5 ist ein solcher Verf\u00fcgungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>a)Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Dampfb\u00fcgelvorrichtung, die zum B\u00fcgeln unterschiedlicher Gewebearten geeignet ist.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war vorbekannt, dass die B\u00fcgeltemperatur, d.h. die Temperatur, bei der ein Kleidungsst\u00fcck w\u00e4hrend des B\u00fcgelns geb\u00fcgelt wird, in Abh\u00e4ngigkeit der Gewebeart des Gegenstandes zu w\u00e4hlen ist, um ein optimales B\u00fcgelergebnis zu erzielen, z.B. etwa 175\u00b0C bei Baumwolle oder etwa 95\u00b0C bei Polyamid oder Elasthan. Nach dem ISO-Standard ISO 3758 wird die Textil-pflegekennzeichnung f\u00fcr maximale Temperaturen mittels einem, zwei oder drei innerhalb eines B\u00fcgeleisensymbols angeordneten Punkten kenntlich gemacht. Die Europ\u00e4ische Norm EN 60311 passte die Temperaturen zur Erzielung besserer B\u00fcgelergebnisse an (vgl. insoweit Anlage AST 1a, Abs. [0003], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Verf\u00fcgungspatentschrift in der deutschen Fassung, soweit nicht anders angegeben). Obwohl die genauen Temperaturen variieren k\u00f6nnen, war es laut Verf\u00fcgungspatentschrift allgemein bekannt, dass ein Kleidungsst\u00fcck am besten bei einer Temperatur geb\u00fcgelt wird, die der Art des Gewebes, aus dem es besteht, entspricht.<\/li>\n<li>Die aus dem Stand der Technik bekannten Haushalts (Dampf )B\u00fcgeleisen waren nahezu alle mit erhitzbaren B\u00fcgelsohlen ausgestattet, deren Temperatur in dem Bereich von etwa 70-210\u00b0C manuell verstellbar ist. Vom Benutzer wurde dement-sprechend erwartet, dass er sich der thermischen Eigenschaften des Gewebes oder zumindest der Gewebeart und \/ oder der empfohlenen Temperatureinstellungen bewusst war und die B\u00fcgelsohlentemperatur des B\u00fcgeleisens entsprechend an-passte, bevor er mit dem B\u00fcgeln der entsprechenden Textilien begann. Denn die Au\u00dferachtlassung der empfohlenen B\u00fcgelsohlentemperatur konnte zu unbe-friedigenden B\u00fcgelergebnissen und sogar zu einer thermischen Besch\u00e4digung des geb\u00fcgelten Materials f\u00fchren, wenn die B\u00fcgelsohlentemperatur die empfohlene H\u00f6chsttemperatur versehentlich \u00fcberschritt (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Erfordernis, sich der thermischen Eigenschaften eines Gewebes bewusst zu sein und die B\u00fcgelsohlentemperatur des B\u00fcgeleisens beim Wechseln von einer Gewebeart zur anderen anzupassen (wenn die aktuelle Einstellung ungeeignet ist) wurde als aufwendig und benutzerunfreundlich erachtet. Es schien jedoch in An-betracht der von Natur aus unterschiedlichen thermischen Eigenschaften ver-schiedener Textilien notwendig zu sein (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Aus der Schrift WO 2008\/034693-A1 (im Folgenden: WO\u2018693) waren ein Dampf-b\u00fcgeleisen einschlie\u00dflich einer erw\u00e4rmbaren B\u00fcgelsohle, eine Erw\u00e4rmungs-einrichtung zum Erw\u00e4rmen der B\u00fcgelsohle sowie eine integrierte automatische Temperaturkontrolleinrichtung vorbekannt. Die Temperaturkontrolleinrichtung ist mit der Erw\u00e4rmungseinrichtung gekoppelt und dazu ausgelegt, im Betrieb des Dampf-b\u00fcgeleisens die B\u00fcgeltemperatur der B\u00fcgelsohle ausschlie\u00dflich in einem fest voreingestellten, manuell nicht ver\u00e4nderbaren, konstanten B\u00fcgeltemperaturbereich von 180\u00b0C bis 190\u00b0C zu halten. Die Schrift WO\u2018693 lehrt, dass alle Textilien, insbe-sondere Bekleidungsst\u00fccke und Haushaltstextilien, ohne Industrietextilien, in dem genannten Temperaturbereich mit \u201esehr guten\u201c B\u00fcgelergebnissen geb\u00fcgelt werden k\u00f6nnten. \u201eGute\u201c B\u00fcgelergebnisse lie\u00dfen sich auch dann erzielen, wenn die Gegen-st\u00e4nde trocken geb\u00fcgelt w\u00fcrden, d.h. ohne Anwendung von Wasserdampf. Die Schrift WO\u2018693 lehrt auch, dass Textilen, die entsprechend EN 60311 eine maximale B\u00fcgeltemperatur von 160\u00b0C haben (d.h. Textilien mit zwei Punkten) mit \u201eguten\u201c Ergebnissen in dem Temperaturbereich von 180\u00b0C bis 190\u00b0C dampfgeb\u00fcgelt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Tests der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und Anmelderin konnten die von der Schrift WO\u2018693 geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht best\u00e4tigen. Bei einer B\u00fcgelsohlentemperatur von 165\uf0b0C kam es zu Besch\u00e4digungen der Kleidungsst\u00fccke. Laut Verf\u00fcgungs-patentschrift scheinen die Tests die landl\u00e4ufige Meinung zu belegen, dass die B\u00fcgeltemperatur am besten in Abh\u00e4ngigkeit der Gewebeart gew\u00e4hlt wird, um Sch\u00e4den zu verhindern und zufriedenstellende B\u00fcgelergebnisse zu erzielen (Abs. [0008] a.E.).<\/li>\n<li>Aus der Schrift WO 2006\/000958 (im Folgenden: WO\u2018958) war ein Dampfb\u00fcgeleisen vorbekannt, bei dem die B\u00fcgeltemperatur haupts\u00e4chlich von der Temperatur des vom B\u00fcgeleisen freigesetzten Dampfes gesteuert wird. Bei dem B\u00fcgeleisen h\u00e4lt eine thermostatgeregelte Erhitzungseinrichtung die B\u00fcgelsohle bei einer vorgegebenen, nicht vom Benutzer einstellbaren Temperatur, z.B. bei 110\uf0b0C, w\u00e4hrend die Temperatur des vom B\u00fcgeleisen freigesetzten Dampfes vom Benutzer mittels einer Eingabeeinrichtung, wie etwa einer drehbar angeordneten Scheibe, einstellbar ist. Bevor er ein bestimmtes Kleidungsst\u00fcck b\u00fcgelt, muss der Benutzer die Einstellung der Eingabeeinrichtung pr\u00fcfen und die Eingabeeinrichtung anpassen, sofern die Temperatureinstellung nicht der geforderten B\u00fcgeltemperatur entspricht. Die Temperatur des Dampfes muss bei diesem Dampfb\u00fcgeleisen vom Benutzer auf Basis jeden Kleidungsst\u00fccks angepasst werden.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe, eine B\u00fcgelvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der unterschiedliche Gewebearten mit zufriedenstellenden B\u00fcgelergebnissen geb\u00fcgelt werden k\u00f6nnen, ohne dass der Benutzer die B\u00fcgelleistungen beim Wechsel von einer Textilie zu einer anderen anpassen muss (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Verf\u00fcgungspatent in Anspruch 1 eine Vor-richtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Dampfb\u00fcgelvorrichtung (1) mit:1.1 einem B\u00fcgeleisen (10),1.2 einer B\u00fcgelsohlenerhitzungseinrichtung (22),1.3 einem Dampfgenerator (50) sowie1.4 Steuermitteln (24, 56).<\/li>\n<li>2. Das B\u00fcgeleisen2.1 weist eine B\u00fcgelsohle (18) auf,2.2 die mit mindestens einer Dampfaustritts\u00f6ffnung (20) versehen ist.<\/li>\n<li>3. Die B\u00fcgelsohlenerhitzungseinrichtung (22) ist so ausgef\u00fchrt, dass sie die B\u00fcgelsohle (18) erhitzt.<\/li>\n<li>4. Der Dampfgenerator (50)4.1 weist eine erhitzbare Dampferzeugungskammer (51) auf,4.2 die mit der mindestens einen Dampfaustritts\u00f6ffnung (20) in der B\u00fcgel-sohle fl\u00fcssigkeitstechnisch verbindbar ist.<\/li>\n<li>5. Die Steuermittel<\/li>\n<li>5.1 sind mit den B\u00fcgelsohlenerhitzungsmitteln (22) betriebsbereit ver-bunden,5.1.1 um eine B\u00fcgelsohlentemperatur einzuregeln5.1.2 auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 105-145\u00b0C,<\/li>\n<li>5.2 sind mit dem Dampfgenerator (50) betriebsbereit verbunden,5.2.1 um Dampfeinstellungen zu regulieren5.2.2 auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur in dem Bereich von 100-150\u00b0C5.2.3 bei einer zeitlich gemittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm\/Minute.<\/li>\n<li>b)Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf das Merkmal 5.2.2 des Verf\u00fcgungspatents der Auslegung.<\/li>\n<li>aa)Danach besteht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dampfb\u00fcgeleisenvorrichtung aus Steuer-mitteln, die mit dem Dampfgenerator betriebsbereit verbunden sind, um Dampfein-stellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150\uf0b0C zu regulieren.<\/li>\n<li>Durch die Vorgabe der Regulierung der Dampfeinstellungen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150\uf0b0C wird jede Wahlm\u00f6glich-keit des Benutzers ausgeschlossen, soweit dadurch Auswirkungen auf die Dampf-temperatur an der B\u00fcgelsohle auftreten k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis ist bereits in der Definition der Wortfolge \u201enicht vom Be-nutzer einstellbar\u201c (in der englischen Fassung: \u201enon-user-adjustable\u201c) in der Ver-f\u00fcgungspatentschrift, Abs. [0023], angelegt. Dort hei\u00dft es insoweit, dieser \u2013 in Anlehnung an die englische Fassung \u2013 \u201eBegriff\u201c sei nicht dahingehend auszulegen, dass er zwangsl\u00e4ufig bedeute, dass der Parameter festgelegt, gleichbleibend oder unver\u00e4nderlich sei. Der \u201eBegriff\u201c sei so auszulegen, dass die B\u00fcgelvorrichtung keine Benutzersteuerung umfasse, welche es einem Benutzer (bewusst) erm\u00f6glichen w\u00fcrde, den entsprechenden Parameter anzupassen, indem er eine Handlung ausf\u00fchre, die \u00fcber die nat\u00fcrliche Bedienung eines B\u00fcgeleisens, das (bereits) auf die gew\u00fcnschte B\u00fcgelsohlentemperatur und Dampfeigenschaften eingestellt sei, hinausgehe. Eine solche nat\u00fcrliche Bedienung k\u00f6nne beispielsweise das Greifen des B\u00fcgeleisens, das Bewegen des B\u00fcgeleisens \u00fcber ein Kleidungsst\u00fcck, das Heben des B\u00fcgeleisens von dem Kleidungsst\u00fcck, das aufrechte Hinstellen des B\u00fcgeleisens und das Loslassen des B\u00fcgeleisens, umfassen. Eine nicht vom Benutzer einstellbare B\u00fcgelsohlentemperatur k\u00f6nne daher beispielsweise mittels der entsprechenden (automatischen) Steuermittel in Abh\u00e4ngigkeit eines Signals von einer Hand oder eines Greifensensors, der registriere, sobald das B\u00fcgeleisen vom Benutzer gehalten werde, variierbar sein, so dass die B\u00fcgelsohlentemperatur gesenkt oder anderweitig angepasst werde, sobald das Signal von dem Sensor reflektiere, dass das B\u00fcgeleisen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum, z.B. f\u00fcnfzehn Minuten oder eine halbe Stunde lang, nicht gehalten worden sei. Weiter hei\u00dft es in der Verf\u00fcgungspatentschrift, eine nicht vom Benutzer einstellbare Dampfrate k\u00f6nne gleicherma\u00dfen wie oben beschrieben mittels der entsprechenden (automatischen) Steuermittel in Abh\u00e4ngigkeit eines Signals von einer Bewegung, eines Lage \/Orientierungs oder Kontaktsensors variierbar sein, so dass die Freisetzung von Dampf unterbrochen oder reduziert werde, sobald das Signal von dem Sensor reflektiere, dass das B\u00fcgeleisen aufrecht hingestellt werde, sich in der Luft befinde oder zu Beginn eines B\u00fcgelstrichs zu einem zu b\u00fcgelnden Kleidungsst\u00fcck hinabgesenkt werde (Abs. [0023] a.E.).<\/li>\n<li>Damit ist eine Benutzersteuerung, die es dem Benutzer erm\u00f6glicht, die Dampf-temperatur anzupassen, nicht mehr von Merkmal 5.2.2 umfasst, wenn ihre Bet\u00e4tigung \u00fcber die nat\u00fcrliche Bedienung eines B\u00fcgeleisens hinausgeht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Nutzer (bewusst) einen weiteren Modus mittels einer Taste aktivieren kann und als Folge die Dampftemperatur an der B\u00fcgelsohle ver\u00e4ndert wird. Eine solche Bet\u00e4tigung unterf\u00e4llt n\u00e4mlich nicht mehr den Formen der nat\u00fcrlichen Bedienung eines B\u00fcgeleisens, wie dem Greifen oder dem Bewegen des B\u00fcgeleisens. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde das Merkmal \u201enicht vom Benutzer einstellbar\u201c obsolet werden, wenn sich der Nutzer zwischen mehreren Modi entscheiden k\u00f6nnte, die jeweils unterschiedliche Dampftemperaturen umfassen.Ob dem Nutzer die Ver\u00e4nderung der Dampftemperatur bekannt ist, ist nicht von Relevanz. Streitgegenst\u00e4ndlich ist ein Erzeugnisanspruch, so dass es allein auf die technischen Eigenschaften des B\u00fcgeleisens ankommt, insbesondere, ob dem Nutzer die Einstellm\u00f6glichkeit an sich geboten wird oder nicht. Nicht von Bedeutung ist hingegen, ob der Nutzer eine Temperatur\u00e4nderung bezweckt oder ob sie mittelbar oder unmittelbar bewirkt wird.<\/li>\n<li>Ein solches Verst\u00e4ndnis der Wortfolge \u201enicht vom Benutzer einstellbar\u201c wird best\u00e4tigt durch die funktionsorientierte Auslegung. Denn die nicht vom Benutzer einstellbaren B\u00fcgelsohlentemperatur und Dampfeinstellungen erm\u00f6glichen laut Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents den Aufbau einer einfacheren B\u00fcgelvorrichtung, die sowohl aus Sichtweise der Benutzerfreundlichkeit als auch der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses vorteilhaft ist, weil es keiner besonderen Benutzersteuerungen bedarf (Abs. [0023]). An weiterer Stelle hebt die Beschreibung hervor, dass es aus Sicht des Benutzers und aus bautechnischer Sicht in erster Linie das Fehlen von manuell bet\u00e4tigbaren B\u00fcgelsohlen-temperatur und Dampfsteuerungen seien, die den Aufbau der gesch\u00fctzten B\u00fcgel-vorrichtung von herk\u00f6mmlichen B\u00fcgeleisen(systemen) abheben w\u00fcrden (Abs. [0034]). Hiermit werden gerade weitere Modi ausgeschlossen, die \u00fcber zus\u00e4tzliche Tasten aktiviert werden.Au\u00dferdem dient die vorkonfigurierte Einstellung der Dampftemperatur dem sicheren B\u00fcgeln verschiedener Gewebearten (vgl. Abs. [0036] a.E.). Der Benutzer muss nicht beim B\u00fcgeln auf die Gewebeart achten, um zu vermeiden, dass die zu b\u00fcgelnden Textilien besch\u00e4digt werden. Hierdurch grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent von vorbekanntem Stand der Technik ab: Von der Schrift WO\u2018958, bei der die Anpassung der Dampftemperatur erforderlich ist, sowie von der Schrift WO\u2018693, die einen B\u00fcgeltemperaturbereich zwischen 180\uf0b0C und 190\uf0b0C vorsieht, der jedoch eine Besch\u00e4digung einzelner Textilien nicht ausschlie\u00dft (vgl. im Einzelnen Abs. [0007]). Diese Funktion wird dann nicht mehr gew\u00e4hrleistet, wenn sich der Benutzer zwischen verschiedenen Modi, und seien es auch nur zwei, entscheiden muss und beide Modi eine Auswirkung auf die Dampftemperatur an der B\u00fcgelsohle haben.<\/li>\n<li>Dem oben genannten Verst\u00e4ndnis der Wortfolge \u201enicht vom Benutzer einstellbar\u201c steht nicht entgegen, dass Anspruch 1 die Einstellung der Dampfrate durch den Benutzer nicht ausschlie\u00dft. Merkmal 5.2.3 spricht insoweit von einer zeitlich ge-mittelten Dampfrate von mindestens 50 Gramm\/Minute. Die Wortfolge \u201enicht vom Benutzer einstellbar\u201c in Merkmal 5.2.2 bezieht sich hierauf nicht. Dies wird durch Unteranspruch 3 best\u00e4tigt, der eine Dampfb\u00fcgelvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1-2 sch\u00fctzt, wobei die Dampfrate (gerade) nicht vom Benutzer einstellbar ist. Im \u00dcbrigen wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift als weitere Option beschrieben, dass in manchen Ausf\u00fchrungsformen der B\u00fcgelvorrichtung weitere Dampfeinstellungen, wie z.B. die Dampfrate, nicht vom Benutzer einstellbar seien (Abs. [0022]).Aus der m\u00f6glichen Einstellbarkeit der Dampfrate nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungs-patents folgt jedoch nicht, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin annimmt, dass das Ver-f\u00fcgungspatent eine gewisse Auswirkung auf die Dampftemperatur hinnehme, so-lange ein gewisser Toleranzbereich nicht \u00fcberschritten werde, z.B. ein solcher, der aus Nutzersicht nicht signifikant sei. Denn das Verf\u00fcgungspatent enth\u00e4lt keine An-haltspunkte daf\u00fcr, dass die Dampftemperatur unmittelbar und zwingend mit der Dampfrate zusammenh\u00e4ngt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich und wird von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht im Einzelnen dargelegt, so dass eine unabh\u00e4ngige Steuerung m\u00f6glich erscheint. Hierf\u00fcr spricht ebenfalls, dass die Festlegung eines Toleranzbereichs mit Schwierigkeiten verbunden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent diesbez\u00fcglich keine klaren Angaben enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>bb)Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Funktion der vorkonfigurierten Ein-stellung der Dampftemperatur, die darin besteht, ein sicheres B\u00fcgeln verschiedener Gewebearten zu gew\u00e4hrleisten, ist f\u00fcr die Einhaltung des vorgegebenen Dampf-temperaturbereichs von 100 bis 150\uf0b0C auf die Temperatur des Dampfs in dem Zeit-punkt abzustellen, in dem er die B\u00fcgelvorrichtung verl\u00e4sst.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem ist nur dann sichergestellt, dass die mit der Dampftemperatur ver-bundenen Funktionen erf\u00fcllt werden. Der Dampf hat nach der Verf\u00fcgungspatent-schrift eine Doppelfunktion: Er dient sowohl zum Erhitzen als auch zum Befeuchten des zu b\u00fcgelnden Kleidungsst\u00fccks (Abs. [0014]). Studien h\u00e4tten gezeigt, dass Dampf aufgrund der Beteiligung von Stoff\u00fcbergang und Verdampfungsw\u00e4rme viel effektiver zum Erhitzen eines Kleidungsst\u00fccks sei als eine hei\u00dfe B\u00fcgelsohle (Abs. [0014]). Werde die Dampftemperatur zu hoch gew\u00e4hlt, kondensiere eventuell zu wenig Dampf in dem Material, um ausreichend W\u00e4rme zu \u00fcbertragen und um das Gewebe des Kleidungsst\u00fccks in geeigneter Weise zu befeuchten. Ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis k\u00f6nne in dem vorgegebenen Bereich von 100 bis 150\uf0b0C erreicht werden (Abs. [0014]). Die untere Temperaturgrenze soll eine Kondensation des Dampfes w\u00e4hrend der Ausgabe aus der mindestens einen Dampfaustritts\u00f6ffnung in der B\u00fcgelsohle verhindern, weil es ansonsten zeitweise zu nassen Flecken und \/ oder einem Austreten von Wasser kommt (Abs. [0013]). Die obere Temperaturgrenze dient dem Schutz des Gewebes und ist hinreichend niedrig, um ein Verbrennen oder eine anderweitige Besch\u00e4digung empfindlicher Gegenst\u00e4nde zu vermeiden (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Dass es auf die Temperatur des freigesetzten Dampfes ankommt, wird auch anhand der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele deutlich, wo etwa darauf hingewiesen wird, dass der Dampf von der B\u00fcgelsohle bei einer Temperatur in dem Bereich von etwa 100 bis 110\uf0b0C freigesetzt wurde (Abs. [0038], in der englischen Fassung \u201ereleased from the soleplate\u201c). Eine Beschr\u00e4nkung des Verf\u00fcgungsanspruchs 1 auf die Dampftemperatur innerhalb des Dampfgenerators ist hingegen nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>c)Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, insbesondere die Merkmalsgruppe 5.2 des Anspruchs verwirklichen. Die \u00fcbrigen Merkmale stehen zwischen den Parteien nicht in Streit.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen \u00fcber Steuermittel verf\u00fcgen, die mit dem Dampfgenerator betriebsbereit ver-bunden sind, um Dampfeinstellungen zu regulieren (Merkmale 5.2 und 5.2.1), und dass die Dampfrate im Normal-Modus aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber 50 Gramm\/Minute liegt sowie im Eco-Modus unter diesem Wert (Merkmal 5.2.3). Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Dampfrate an sich nach Anspruch 1 des Ver-f\u00fcgungspatents als vom Benutzer einstellbar ausgestaltet werden kann (siehe hierzu auch die Auslegung oben). Es f\u00fchrt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin nicht aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents hinaus, dass die Dampfrate im Eco-Modus unterhalb von 50 Gramm\/Minute liegt. Denn diese Vorgabe wird jedenfalls im Normal-Modus unstreitig erreicht.<\/li>\n<li>Einzig umstritten ist, ob die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100 bis 150\uf0b0C reguliert wird (Merkmal 5.2.2). Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Ergebnis f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Der Nachweis einer Tatsache ist durch Glaubhaftmachung gem. \u00a7 294 ZPO dann erbracht, wenn das Gericht ihr Vorliegen f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich erachtet (vgl. M\u00fcnchener Kommentar\/Pr\u00fctting, ZPO, 5. A., 2016, \u00a7 294 Rn. 24).Eine solche \u00dcberzeugung hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 5.2.2 konnte die Kammer in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 unter freier W\u00fcrdigung des gesamten Vorbringens beider Parteien erlangen.<\/li>\n<li>aa)Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass keine der Parteien eine allgemein anerkannte, standardisierte Methode zur Messung der Dampftemperatur herangezogen hat und auch nicht aufgezeigt hat, dass es eine solche gibt.<\/li>\n<li>Die Kammer h\u00e4lt es vor diesem Hintergrund durchaus f\u00fcr m\u00f6glich, dass der Fach-mann in einem solchen Fall die Methode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Messung der Dampftemperatur w\u00e4hlen w\u00fcrde. Nach dieser Methode liegt die Temperatur des \u2013 nach zutreffender Auslegung allein ma\u00dfgeblichen \u2013 freigesetzten Dampfes an der B\u00fcgelsohle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus in dem gesch\u00fctzten Bereich von 100-150\u00b0C. Dies zeigen sowohl Tests der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage AST 9, S. 1 f., sowie Anlage AST 6, S. 34, Anlage AST 6a) als auch Vergleichstests der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Methode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Anlage HE 5, S. 35 f.). Nachstehend sind die Temperaturverl\u00e4ufe f\u00fcr die Dampftemperatur im Normal-Modus und im Eco-Modus nach der Messmethode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 wiedergegeben.<\/li>\n<li>Daraus ist ersichtlich, dass der jeweilige Verlauf der Dampftemperatur nicht konstant ist sondern in einem Bereich von etwa 7 bis 8\u00b0C variiert. Die Temperaturverl\u00e4ufe im Normal-Modus und im Eco-Modus \u00fcberschneiden sich weitgehend. Abweichungen in einzelnen Spitzen (Minima \/ Maxima) belaufen sich auf weniger als 2\u00b0C. Diese Abweichung ist vor dem Hintergrund des Temperaturbereichs so geringf\u00fcgig, dass nicht von einer Einstellbarkeit der Dampftemperatur ausgegangen werden kann.<\/li>\n<li>Daher ist auch nicht erheblich, dass dem Nutzer \u00fcberhaupt die Wahl zwischen zwei Modi, dem Normal-Modus und dem Eco-Modus, er\u00f6ffnet wird. Dies f\u00fchrt die ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 nach zutreffender Auslegung nicht aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents hinaus, weil sich die Auswahl nach den o.g. Messungen nicht auf die Dampftemperatur auswirkt, wie die oben angesprochene \u00dcberschneidung der Verl\u00e4ufe des Normal-Modus und des Eco-Modus zeigt. Die Dampftemperatur bleibt im \u00dcbrigen in dem gesch\u00fctzten Bereich von 100-150\u00b0C. Auf die Ausgestaltung der Eco-Modus-Taste kommt es nach zutreffender Auslegung ohnehin nicht an.<\/li>\n<li>bb)Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die mit der Methode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ge-wonnenen Messergebnisse nicht widerlegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Messmethode zu besseren Ergebnissen f\u00fchrt als diejenige der Verf\u00fcgungs-kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>(1)Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Untersuchung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin be-m\u00e4ngelt, dass diese die Messung der Dampftemperatur mithilfe von Silikonr\u00f6hrchen vorgenommen habe, was eine systematische Verf\u00e4lschung der gemessenen Temperatur bewirkt habe, weil sich der Dampf unter realen Bedingungen beim Aus-tritt aus den \u00d6ffnungen ohne W\u00e4rmeaustausch ausdehne, was mit einer Ab-k\u00fchlung einherginge, so dringt sie hiermit nicht durch.Die Verf\u00fcgungsbeklagte ber\u00fccksichtigt bei dieser Argumentation nicht hinreichend, dass das B\u00fcgeleisen w\u00e4hrend eines \u00fcblichen B\u00fcgelvorgangs auf dem zu b\u00fcgelnden Kleidungsst\u00fcck bewegt wird. Dann kann es aber f\u00fcr die Messung nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Ausdehnung und Abk\u00fchlung des Dampfes beim Verlassen der B\u00fcgelsohle stattfinden. Denn in der \u00fcblichen B\u00fcgelsituation findet ohnehin beim Verlassen des Dampfes aus der B\u00fcgelsohle kein wesentlicher Austausch des Dampfes mit der Luft statt. Insoweit entspricht die Messmethode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eher der \u00fcblichen B\u00fcgelsituation.Der Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten darauf, dass die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Silikon um das Zehnfache gr\u00f6\u00dfer sei als diejenige von Luft hinkt, denn Silikon leitet W\u00e4rme ohnehin nicht gut, weswegen es gerade etwa in der K\u00fcche zum Einsatz kommt (vgl. den Topflappen nach der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.09.2017 eingereichten Anlage AST 12). Im \u00dcbrigen zeigen die Ergebnisse der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungen ohne Silikonr\u00f6hrchen (in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.09.2017 \u00fcberreichte Anlage 13 der Ver-f\u00fcgungskl\u00e4gerin, S. 3 f f.), dass diese Messmethode weniger geeignet ist als eine solche mit Silikonr\u00f6hrchen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Ergebnisse f\u00fcr die Dampfaustritts\u00f6ffnungen 1 und 2 im Normal-Modus und im Eco-Modus vergleichsweise weit auseinanderliegen, obwohl dies nach dem Aufbau der B\u00fcgelstation, der Position sowie der Gr\u00f6\u00dfe der Dampfaustritts\u00f6ffnungen nicht zu erwarten ist. Weiterhin liegen die Dampftemperaturen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 bis 5 bei den Messungen ohne Silikonr\u00f6hrchen tendenziell h\u00f6her als bei denen mit Silikonr\u00f6hrchen. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Temperatur der B\u00fcgelsohle bei Messungen ohne Silikonr\u00f6hrchen die Messergebnisse st\u00e4rker beeinflusst, die Silikonr\u00f6hrchen mithin als Isolator fungieren.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte dringt auch nicht mit dem Einwand durch, dass die Ver-f\u00fcgungskl\u00e4gerin bei ihren Tests nur zwei D\u00fcsen untersucht hat. Denn das Ver-f\u00fcgungspatent setzt in Anspruch 1 lediglich eine Dampfaustritts\u00f6ffnung in der B\u00fcgelsohle voraus (Merkmal 2.2). Nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre weist der Dampfgenerator eine erhitzbare Dampferzeugungskammer auf, die mit der mindestens einen Dampfaustritts\u00f6ffnung in der B\u00fcgelsohle fl\u00fcssigkeitstechnisch verbindbar ist. Au\u00dferdem zeigt das Verf\u00fcgungspatent lediglich, dass die Dampftemperatur an den Dampfaustritts\u00f6ffnungen zu messen ist, wo der Dampf von der B\u00fcgelsohle freigesetzt wird (Abs. [0012], Z. 30 f., Abs. [0038], Z. 4 f.). Nicht vorgegeben wird, an welchen und wie vielen Dampfaustritts\u00f6ffnungen zu messen ist.Vor diesem Hintergrund kann es nicht gegen eine Messung sprechen, dass diese an zwei \u2013 jedenfalls repr\u00e4sentativen \u2013 Austritts\u00f6ffnungen vorgenommen wurde. Insoweit hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die \u00d6ffnungen 1 und 2 gew\u00e4hlt (siehe Anlage AST 6, S. 32, 34, Anlage AST 6a, Anlage AST 9, S. 1 f.; laut Bezeichnung der Verf\u00fcgungsbeklagten DL 1 und DL 2, Anlage HE 5, S. 34), die sich in etwa in der Mitte der B\u00fcgelsohle befinden und zu den gr\u00f6\u00dferen Dampfaustritts\u00f6ffnungen geh\u00f6ren.<\/li>\n<li>(2)Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat hingegen f\u00fcr ihre eigenen Untersuchungen nach eigenen Angaben die Norm IEC 60311 herangezogen, die nicht der Bestimmung der Dampftemperatur dient, sondern der B\u00fcgelsohlentemperatur (vgl. insoweit etwa Anlage HE 5, S. 43), und die Messungen nicht in H\u00f6he der Dampfaustritts\u00f6ffnung ausgef\u00fchrt, sondern in einem Abstand von 5 mm zur B\u00fcgelsohle. Die mit dieser Methode erzielten Messergebnisse verm\u00f6gen deswegen nicht zu \u00fcberzeugen, weil die Dampftemperatur nach zutreffender Auslegung auf H\u00f6he der B\u00fcgelsohle zu messen ist (s.o.).<\/li>\n<li>Die weiteren Untersuchungen der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Heranziehung eines St\u00fctzgitters verm\u00f6gen ebenfalls nicht zu \u00fcberzeugen, denn ausweislich der Abbildung der Verf\u00fcgungsbeklagten auf S. 13 des Schriftsatzes vom 18.09.2017 und in Anlage HE 12, S. 8, liegen die Messpunkte teilweise nicht an den Dampf-austritts\u00f6ffnungen, sondern an der B\u00fcgelsohle (siehe etwa Punkte Nr. 4, 6, 7 und 16). Im \u00dcbrigen beziehen sich die Ergebnisse des Testberichts in Anlage HE 12 auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 (vgl. Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 18.09.2017, S. 11, sowie Anlage HE 12, S. 3 f.), die von der Kammer ohnehin nicht als das Verf\u00fcgungspatent verletzend angesehen wird (hierzu sogleich unter d)).Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, inwieweit ein Silberscheiben-Thermoelement \u00fcberhaupt zur Messung herangezogen werden kann.<\/li>\n<li>d)Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hingegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3, 4 und 5 das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Die Kammer erachtet es nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Dampf-temperatur bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf eine nicht vom Benutzer einstellbare Temperatur im Bereich von 100-150\uf0b0C reguliert wird (Merkmal 5.2.2).<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen alle \u00fcber eine zus\u00e4tzliche Taste f\u00fcr den Eco-Modus, den der Benutzer ausw\u00e4hlen kann. Nach den Tests der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt die Dampftemperatur bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3, 4 und 5 sowohl im Normal-Modus als auch im Eco-Modus im gesch\u00fctzten Bereich von 100-150\uf0b0C (Anlage AST 6, S. 35-37; Anlage AST 9, S. 3-5).Allerdings zeigen bereits die Messergebnisse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass es nur geringf\u00fcgige \u00dcberschneidungen zwischen den Dampftemperaturen im Normal-Modus und dem Eco-Modus bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gibt (Anlage AST 9, S. 3-5).<\/li>\n<li>Die Temperaturverl\u00e4ufe zeigen, dass die Dampftemperaturen in einem Bereich von etwa 6 bis 7\u00b0C geregelt werden, wobei die Temperaturen zum Beginn der Messung, d.h. in den ersten 10 bis 15 Zyklen, tendenziell niedriger liegen als im weiteren Verlauf der Messung. Insofern verbietet sich ein Vergleich der f\u00fcr die gesamte Messung ermittelten Temperaturbereiche f\u00fcr den Normal-Modus und den Eco-Modus, wie ihn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgenommen hat. Werden jedoch die Temperaturbereiche f\u00fcr 5 bis 10 aufeinander folgende Zyklen verglichen, zeigt sich, dass die Temperaturbereiche sich lediglich in einem Bereich von 2 bis 3\u00b0C \u00fcberschneiden. Die mittleren Dampftemperaturen im Eco-Modus und Normal-Modus liegen damit so weit auseinander, dass sie als vom Benutzer (mittelbar) einstellbar anzusehen sind.Dies wird best\u00e4tigt durch die nach der Methode der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgef\u00fchrten Messungen der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage HE 5, S. 37-39), wonach sich die Temperaturverl\u00e4ufe im Normal-Modus und Eco-Modus zum Gro\u00dfteil gar nicht \u00fcberschneiden. Dies spricht insgesamt daf\u00fcr, dass die Dampftemperatur mittels des Eco-Modus einstellbar ist.<\/li>\n<li>e)Der Verf\u00fcgungsbeklagten steht ein Vorbenutzungsrecht gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 12 PatG nicht zu.<\/li>\n<li>aa)Die Dampfb\u00fcgelstation \u201eC D\u201c nutzt die gesch\u00fctzte technische Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht. Bei dieser B\u00fcgelstation ist der Benutzer gehalten, f\u00fcr verschiedene Gewebestoffe verschiedene Programme zu w\u00e4hlen (vgl. nur die Abbildungen in Anlage HE 10, S. 3). Wie sich aus den vorgelegten Abbildungen (Anlage HE 10, S. 3) ergibt, wirken sich die verschiedenen Modi auf die Sohlen-temperatur aus (siehe insoweit auch die Abbildungen im Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 15.09.2017, S. 18). \u00dcber die Wahl des jeweiligen Modus wird mithin die B\u00fcgelsohlentemperatur entgegen Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents, Merkmal 5.1.2, eingestellt.<\/li>\n<li>bb)Die Dampfb\u00fcgelstation \u201eC E\u201c nutzt gleichfalls nicht die nach dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte technische Lehre. Denn die Temperatur der B\u00fcgelsohle ist mittels eines Einstellreglers vom Benutzer einstellbar (vgl. Anlage HE 17, Abbildungen des Reglers auf S. 3 und 4) und verwirklicht daher nicht Merkmal 5.1.2.<\/li>\n<li>f)Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 ein Erzeugnis darstellen, welches Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist, ohne dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu einer Nutzung des Verf\u00fcgungspatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/li>\n<li>g)Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 27.07.2017 war zudem in Ansehung des urspr\u00fcnglich begr\u00fcndeten Anspruchs auf Auskunftserteilung gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG aufzuheben. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist unstatthaft, weil seit dem Tag, an dem die einstweilige Verf\u00fcgung der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist, \u00a7 929 Abs. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Einstweilige Verf\u00fcgungen, die hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Aus-kunft auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, m\u00fcssen innerhalb der Monatsfrist durch die entsprechenden Vollstreckungsma\u00dfnahmen vollzogen werden. Das Gesetz sieht zur Vollstreckung, also Vollziehung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung nach \u00a7 888 ZPO die Anordnung von Zwangsmitteln vor. Ist die Auskunft nicht innerhalb der Monatsfrist erteilt worden, so ist der fristgerechte Antrag des Gl\u00e4ubigers auf Festsetzung eines derartigen Zwangsmittels erforderlich. Die Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung im Parteibetrieb gen\u00fcgt hingegen nicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.11.2009, 20 U 141\/09, BeckRS 2010, 05025; Beschl. v. 06.04.2017, I-15 U 4\/17). Denn mit der blo\u00dfen Zustellung des Titels wird die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet, sondern lediglich eine unabdingbare Voraussetzung daf\u00fcr geschaffen. Au\u00dferdem macht nur der Zwangsmittelantrag hinreichend deutlich, dass der Gl\u00e4ubiger beabsichtigt, die Auskunftsverf\u00fcgung zwangsweise durchzusetzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 06.04.2017, I-15 U 4\/17).<\/li>\n<li>Es ist nicht ersichtlich, dass seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Auskunftserteilung erfolgt w\u00e4re. Zwischen den Parteien ist im \u00dcbrigen unstreitig, dass binnen Monatsfrist nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 31.07.2017, mithin bis zum 31.08.2017, kein Zwangsmittel-antrag seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gestellt wurde, um die Auskunftsverf\u00fcgung zwangsweise durchzusetzen.<\/li>\n<li>2.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Hinblick auf die das Verf\u00fcgungspatent verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO.<\/li>\n<li>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.05.2014, 4a O 65\/13, Rn. 107 \u2013 zit. nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.<\/li>\n<li>a)Der Rechtsbestand ist hinreichend gesichert. F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung muss der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2010, I-2 U 126\/09 \u2013 Harnkatheterset). Hier ist der Rechtsbestand aufgrund der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA, den Einspruch gegen das Verf\u00fcgungspatent zur\u00fcckzuweisen, hinreichend gesichert.<\/li>\n<li>b)Eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung ist \u2013 entgegen den Aus-f\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht ersichtlich. Die Dampfb\u00fcgelstationen \u201eC D\u201c und \u201eC E\u201c nutzen nicht die gesch\u00fctzte technische Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zum Vorbenutzungsrecht verwiesen.Auch die Dampfb\u00fcgelstation F Modellnummer 1 stellt keine offenkundige Vorbenutzung dar. Wie sich aus dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt, liegt die Dampfrate nicht im gesch\u00fctzten Bereich von mindestens 50 Gramm\/Minute nach Merkmal 5.2.3 (Anlage HE 15, S. 11).Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die nach Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents gesch\u00fctzte Erfindung nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht. Es fehlt bereits an Vortrag dazu, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, um von der Entge-genhaltung D1 (4,233,763) bzw. der Dampfb\u00fcgelstation F Modellnummer 1 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen. Hinzu kommt, dass sich das EPA bereits mit der Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit in Ansehung der Entgegenhaltung D1 auseinandergesetzt hat (Anlage AST 2a, S. 5 f.).<\/li>\n<li>c)Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch ein dringliches Interesse an der Unterlassung und der Auskunftserteilung hinsichtlich der patentverletzenden Handlungen.Wann die Dringlichkeit zu verneinen ist, ist anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G Rn. 111 m. w. N.). Ma\u00dfgeblich ist stets, ob er Antragsteller das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G Rn. 111 m. w. N.). Dies ist im hiesigen Rechtsstreit zu bejahen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung unter dem 26.07.2017 per Fax gestellt, d.h. 8 Tage nach Erlass der Einspruchsentscheidung des EPA vom 18.07.2017. Das Angebot von Vergleichsgespr\u00e4chen an die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dft die Dringlichkeit nicht aus, denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unabh\u00e4ngig hiervon das Verf\u00fcgungsverfahren z\u00fcgig nach Erlass der Einspruchsentscheidung betrieben.<\/li>\n<li>II.Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich in Ansehung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus \u00a7 709 ZPO und in Ansehung der Verf\u00fcgungsbeklagten aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO.Im Rahmen des durch \u00a7 938 Abs. 1 ZPO er\u00f6ffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung in Bezug auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 soweit die Unterlassungsanordnung betroffen ist \u2013 von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Urteil in der Hauptsache nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. G, Rn. 69).<\/li>\n<li>III.Der Streitwert wird auf 750.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2717 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a012. 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