{"id":7345,"date":"2017-10-05T17:00:38","date_gmt":"2017-10-05T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7345"},"modified":"2018-02-05T15:56:42","modified_gmt":"2018-02-05T15:56:42","slug":"4b-o-39-16-aerosolbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7345","title":{"rendered":"4b O 39\/16 &#8211; Aerosolbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2718<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom 05.10.2017, Az.\u00a04b O 39\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Aerosolbeh\u00e4lter umfassend<\/li>\n<li>einen Speicher aufweisend ein Treibmittel und ein Nahrungsmittelprodukt;<\/li>\n<li>eine bet\u00e4tigbare Abgabeeinrichtung, um das Nahrungsmittel-produkt abzugeben;<\/li>\n<li>einen Spenderkopf, der einen Nahrungsmittelproduktaufnahme-raum zum Aufnehmen des Nahrungsmittelprodukts von der Ab-gabeeinrichtung festlegt, wobei ein distaler Abschnitt des Kopfes Nahrungsmittelformvorspr\u00fcnge aufweist, wobei der Nahrungs-mittelproduktaufnahmeraum einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum umfasst, der sich, in einer Nahrungsmittelabgaberichtung betrachtet, auf einen Maximal-durchmesser aufweitet,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei welchen<\/li>\n<li>der Spenderkopf mit einem integralen ringf\u00f6rmigen Verbindungs-element versehen ist, das an einen umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Beh\u00e4lters gekoppelt ist, wobei der Spenderkopf um eine Schwenkachse schwenkbar mit dem Verbindungselement verbunden ist,<\/li>\n<li>um eine Nahrungsmittelauslassd\u00fcse des Beh\u00e4lters herabzu-dr\u00fccken,<\/li>\n<li>wobei der Kopf einen Griffbereich aufweist zur manuellen Aktivierung der Abgabe des Nahrungsmittelprodukts, wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum einen stromaufw\u00e4rts gele-genen Boden aufweist, wobei die L\u00e4nge des Nahrungsmittel-produktaufnahmeraums, gemessen vom stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden des Raumes zu einer stromabw\u00e4rts gelegenen lateralen Nahrungsmittelproduktauslass\u00f6ffnung des Spenderkopfs im Bereich von 2 bis 3 cm liegt, wobei das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge des Nahrungsmittelprodukt-aufnahmeraums und der maximale Durchmesser des Raumes im Bereich zwischen 1:2 \u2013 2:1 liegt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.10.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vor-zulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.11.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten und preisen und der jeweiligen Typen-bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten und preisen und der jeweiligen Typenbe-zeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der An-gebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeich-nenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten ver-eidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher);<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 28.09.2017, Az. 4b O 39\/16) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer l. 1. bezeichneten und seit dem 17.11.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:Ziff. I. 1., 4., 5. des Tenors: 325.000 EURZiff. I. 2. und 3. des Tenors: 100.000 EURZiff. III. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Tatbestand<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents EP 2 218 XXX B1 (Anlage K 1a, in deutscher \u00dcbersetzung ein-gereicht als Anlage K 1b, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunfts-erteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11.09.2006 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 18.08.2010. Am 17.10.2012 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 22.12.2016 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2006 032 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage K 12).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Aerosolbeh\u00e4lter. Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAerosolbeh\u00e4lter (1), umfassend:einen Speicher (2) aufweisend ein Treibmittel und ein Nahrungsmittelprodukt; eine bet\u00e4tigbare Abgabeeinrichtung (3), um das Nahrungsmittelprodukt abzu-geben; einen Spenderkopf (10), der einen Nahrungsmittelproduktaufnahme-raum (11) zum Aufnehmen des Nahrungsmittelprodukts von der Abgabe-einrichtung (3) festlegt, wobei ein distaler Abschnitt (15) des Kopfes (10) Nahrungsmittelformvorspr\u00fcnge (12) aufweist, wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11) einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11A, 11 B) umfasst, der sich, in einer Nahrungsmittelabgaberichtung betrachtet, auf einen Maximaldurchmesser (D1) aufweitet,dadurch gekennzeichnet,dass der Spenderkopf (10) mit einem integralen ringf\u00f6rmigen Verbindungs-element (3) versehen ist, das an einen umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Beh\u00e4lters (1) gekoppelt ist, wobei der Spenderkopf (10) um eine Schwenkachse (T) schwenkbar mit dem Verbindungselement verbunden ist, um eine Nahrungsmittelauslassd\u00fcse (N) des Beh\u00e4lters (1) herabzudr\u00fccken, wobei der Kopf (10) einen Griffbereich (22) aufweist zur manuellen Aktivierung der Abgabe des Nahrungsmittelprodukts, wobei der Nahrungsmittelproduktauf-nahmeraum (11) einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden aufweist, wobei die L\u00e4nge (L1) des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums (11), gemessen vom stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden des Raumes (11) zu einer stromabw\u00e4rts ge-legenen lateralen Nahrungsmittelproduktauslass\u00f6ffnung des Spenderkopfs im Bereich von 2 bis 3 cm liegt, wobei das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge (L1) des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums (11) und der maximale Durchmesser (D1) des Raumes (L1:D1) im Bereich zwischen 1:2 &#8211; 2:1 liegt.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-wenn-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 14 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K 1b) verweisen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung in leicht verkleinerter Form. Dabei zeigt Fig. 4 die Seitenansicht des Spenderkopfes des Ausf\u00fchrungsbeispiels und Fig. 6A einen L\u00e4ngsschnitt.<\/li>\n<li>Die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte stellt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Spr\u00fchsahne mit einem sog. \u201eA\u201c-Spenderkopf (ange-griffene Ausf\u00fchrungsform) her. Die Spr\u00fchsahne wird \u00fcber die Lebensmittelm\u00e4rkte \u201eB\u201c und \u201eC\u201c in der Bundesrepublik Deutschland, u.a. in NRW, vertrieben. Sie wird auch im Internet auf der Homepage von \u201eB\u201c beworben.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die der Klageschrift entnommen sind.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 15.10.2003 erkl\u00e4rte die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen den belgischen Teil des Klagepatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf die \u00fcbersetzte Fassung des Urteils in Anlage CMS B 2 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Es handle sich um eine g\u00e4nzlich neue Innovation auf dem Markt f\u00fcr Aerosolbeh\u00e4lter. Seit 35 Jahren werde ein zylindrischer Spenderkopf verwendet. Das Klagepatent stelle eine technische Erfindung bereit, um mit den altbekannten Aerosolbeh\u00e4ltern deutlich ansprechendere Spr\u00fchergebnisse zu erzielen, die mit denen eines professionellen Siphon-Sahne-Spenders oder Schlagsahneger\u00e4ts fast vergleichbar seien. Das gespr\u00fchte Lebensmittelprodukt weise sch\u00e4rfere Konturen auf und sehe weniger ungeordnet aus.Das belgische Gericht habe einen allwissenden zust\u00e4ndigen Fachmann ange-nommen, der den Spenderkopf von Siphon-Sahne-Spendern auf Aerosolbeh\u00e4lter \u00fcbertragen habe. Dies sei jedoch nicht m\u00f6glich, weil mit den Spenderk\u00f6pfen von Siphon-Sahne-Spendern unabh\u00e4ngig von deren Form bessere Ergebnisse erzielt w\u00fcrden. Denn die Form der Spenderk\u00f6pfe zeige bei Siphons oder elektrischen Sahnebeh\u00e4ltern keinen Einfluss auf das Spr\u00fchergebnis. Diese Spenderk\u00f6pfe seien deutlich l\u00e4nger als der Spenderkopf eines Aerosolbeh\u00e4lters, was zu einem besseren Ergebnis f\u00fchre. Die L\u00e4nge des Spenderkopfes bei Siphon-Sahne-Spendern k\u00f6nne nicht auf Aerosolbeh\u00e4lter \u00fcbertragen werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten beim Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 2 218 XXX eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand des Klagepatents fehle es an der erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die angebliche Aufgabe des Klagepatents sei eine Schein-aufgabe. Eine Aufgabe k\u00f6nne allenfalls darin gesehen werden, ein breiteres Spr\u00fchbild zu erzeugen. Der Fachmann w\u00fcrde durch eine Kombination des seit 35 Jahren bekannten Spenderkopfes (\u201eBekannte T\u00fclle\u201c), der \u2013 unstreitig zum Stand der Technik geh\u00f6renden \u2013 Entgegenhaltung AT 1 oder nach der D 10 mit den Schriften D 12 bzw. D 1 bis D 4, BE 1 und BE 2 zum Gegenstand des Klagepatents gelangen. Im Rahmen der Pr\u00fcfung einer etwaigen Aussetzung sei jedenfalls zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin dem Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) gegen\u00fcber die Schrift nach Anlage AT 1 treuwidrig vorenthalten habe. Die Beklage verwende die tulpenf\u00f6rmige T\u00fclle im \u00dcbrigen lediglich deswegen, weil diese h\u00fcbscher aussehe.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h3>\n<\/li>\n<li>I.Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Aerosolbeh\u00e4lter.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war bereits ein Beh\u00e4lter, der Sahne als Nahrungs-mittelprodukt enth\u00e4lt, vorbekannt und wurde laut Klagepatentschrift vom Anmelder selbst vermarktet und verkauft (Anlage K 1b, Abs. [0002], die nachfolgenden An-gaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben). W\u00e4hrend der Benutzung dieses Beh\u00e4lters wird, wenn die Abgabeeinrichtung bet\u00e4tigt wird, Sahne \u00fcber den Spenderkopf abgegeben und macht ein sog. \u201e\u00dcberlaufen\u201c durch, so dass \u201eSpr\u00fchsahne\u201c, die \u00fcblicher Schlagsahne \u00e4hnelt, erhalten wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Bei der vorbekannten Einrichtung ist der Nahrungsmittelaufnahmeraum ein im Wesentlichen zylindrischer Raum. Der Beh\u00e4lter umfasst eine Ventileinrichtung und eine kleine Abgabed\u00fcse. W\u00e4hrend der Aktivierung spr\u00fcht die D\u00fcse die Sahne in den zylindrischen Raum, woraufhin sich die Sahne vorzugsweise bis zu einem ge-w\u00fcnschten Grad ausdehnt und wegen des sich ausdehnenden Treibmittels heftig bewegt wird (Abs. [0004]). Eine stromabw\u00e4rts gelegene Abgabe\u00f6ffnung des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums wird von den Sahneformvorspr\u00fcngen teil-weise blockiert. Die bekannten Nahrungsmittelproduktformvorspr\u00fcnge sind zuein-ander hin gekr\u00fcmmt, um ausstr\u00f6mende Sahne teilweise einzudr\u00fccken, um der Sahne ein Profil zu geben. Die Kontur der resultierenden Sahne, die aus dem Beh\u00e4lter abgegeben wird, ist mit einer gew\u00fcnschten Kontur versehen, genauer mit Einkerbungen, die durch die genannten Formvorspr\u00fcnge des Spenderkopfes eingedr\u00fcckt oder eingeschnitten worden sind. Eine derart geformte Sahne ist f\u00fcr Anwendungen gedacht, wo kleine Sahnemengen (d.h. ein Sahnepunkt oder eine Sahnerosette) ein Nahrungsmittelprodukt, beispielsweise eine Torte oder ein Getr\u00e4nk, wie Trinkschokolade oder Kaffee, verzieren soll (zum Vorstehenden: Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Aus der Schrift US 2005\/193744 war ein Beh\u00e4lter vorbekannt, der ein gefrorenes, mit Luft versetztes Produkt enth\u00e4lt. Der Beh\u00e4lter beinhaltet ein Ventil, das sich zum Abgeben viskoser Produkte mit hoher Str\u00f6mungsgeschwindigkeit eignet und dabei eine \u00d6ffnungs- und Bet\u00e4tigungskraft niedrig h\u00e4lt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die Schrift DE 7527199 offenbart eine Schlagsahnespendermaschine, die eine Pumpe und eine Homogenisierungskammer beinhaltet.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift bezeichnet als eine Aufgabe der Erfindung die Schaffung eines Aerosolbeh\u00e4lters, der eine verbesserte Formung des Nahrungsmittelprodukts erreichen kann, so dass ein abgegebenes Nahrungsmittelspr\u00fchprodukt mit einer verbesserten scharfen Kontur erhalten werden kann (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.0 Ein Aerosolbeh\u00e4lter (1)1.1 der ein Treibmittel und ein Nahrungsmittelprodukt in einem Speicher (2) aufweist;1.2 mit einer bet\u00e4tigbaren Abgabeeinrichtung (3), um das Nahrungsmittel-produkt abzugeben,1.3 mit einem Spenderkopf (10), der einen Nahrungsmittelproduktaufnahme-raum (11) zum Aufnehmen des Nahrungsmittelprodukts von der Abgabe-einrichtung (3) festlegt,1.4 wobei ein distaler Abschnitt (15) des Kopfes (10) Nahrungsmittelformvor-spr\u00fcnge (12) aufweist,1.5 wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11) einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11A, 11 B) umfasst, der sich, in einer Nahrungsmittelabgaberichtung betrachtet, auf einen Maximaldurchmesser (D1) aufweitet,1.6 der Spenderkopf (10) ist mit einem integralen ringf\u00f6rmigen Verbindungs-element (3) versehen,1.7 das an einen umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Beh\u00e4lters (1) gekoppelt ist,1.8 wobei der Spenderkopf (10) um eine Schwenkachse (T) schwenkbar mit dem Verbindungselement verbunden ist, um eine Nahrungsmittelauslassd\u00fcse (N) des Beh\u00e4lters (1) herabzudr\u00fccken,1.9 wobei der Kopf (10) einen Griffbereich (22) zur manuellen Aktivierung der Abgabe des Nahrungsmittelprodukts aufweist,1.10 wobei der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11) einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden aufweist,1.11 wobei die L\u00e4nge (L1) des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums (11), gemessen vom stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden des Raumes (11) zu einer stromabw\u00e4rts gelegenen lateralen Nahrungsmittelproduktauslass-\u00f6ffnung des Spenderkopfs im Bereich von 2 bis 3 cm liegt,1.12 und das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge (L1) des Nahrungsmittelprodukt-aufnahmeraums (11) und der maximale Durchmesser (D1) des Raumes (L1:D1) im Bereich zwischen 1:2 \u2013 2:1 liegt.<\/li>\n<li>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, die Erfahrung zeige, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aerosolbeh\u00e4lter eine deutlich verbesserte Formung des abgegebenen Nahrungs-mittelprodukts w\u00e4hrend des Spr\u00fchens des Nahrungsmittelprodukts biete (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>2.Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merkmale 1.5 und 1.12 des Klagepatents der Auslegung.<\/li>\n<li>a)Nach Merkmal 1.5 umfasst der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11) einen stromaufw\u00e4rts gelegenen Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum (11A, 11B), der sich, in einer Nahrungsmittelabgaberichtung betrachtet, auf einen Maximaldurchmesser (D1) aufweitet. Der Anspruch 1 des Klagepatents schreibt nicht vor, an welcher Stelle genau sich der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum auf einen Maximaldurchmesser aufweitet.Aus der allgemeinen Beschreibung ergibt sich, dass eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Erzielung besserer Resultate mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis in dem sich weitenden Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum gesehen werden kann, der f\u00fcr ein besser gesteuertes Ausstr\u00f6men des Nahrungsmittelprodukts sorgen kann (Abs. [0013]). Weiter hei\u00dft es, dass ein maximaler Durchmesser des Nahrungsmittel-produktaufnahmeraums des Spenderkopfes vorteilhafterweise relativ gro\u00df sein k\u00f6nne, z.B. gr\u00f6\u00dfer als 2 cm oder im Bereich von 2-3 cm liegen k\u00f6nne. Ein solch breiter Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum k\u00f6nne eine relativ niedrige Nahrungs-mittelproduktabgabegeschwindigkeit (zumindest niedriger als sie mit herk\u00f6mmlichen Aerosol-Nahrungsmittelproduktspenderk\u00f6pfen erreicht werden k\u00f6nne) an den stromabw\u00e4rts gelegenen Nahrungsmittelproduktformvorspr\u00fcngen zum Ergebnis haben, was ebenfalls zu einer verbesserten Funktionsweise der Nahrungsmittelproduktformvorspr\u00fcnge f\u00fchren k\u00f6nne (Abs. [0019]). Die Aufweitung nach Merkmal 1.5 dient damit dem besseren Ausstr\u00f6men des Nahrungsmittelprodukts mittels der Verringerung der Nahrungsmittel-produktabgabegeschwindigkeit.Dass diese Funktion nicht erf\u00fcllt werden kann, wenn die Aufweitung stromabw\u00e4rts auf der H\u00f6he des Nahrungsmittelproduktausgabeelements (23) liegt, ist nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Fig. 6A, die lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt. Es ist daher nicht entscheidend, wo sich dort genau der minimale Durchmesser (D3) des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums befindet (ob am Boden oder etwas weiter stromabw\u00e4rts).Schlie\u00dflich f\u00fchrt Unteranspruch 11 zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis: Hier wird ein minimaler Durchmesser des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums des Spender-kopfes geringer als 1 cm, beispielsweise 6 mm, definiert. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grunds\u00e4tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, allerdings ist hierbei zu beachten, dass Unteranspr\u00fcche \u2013 nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 den Gegenstand des Hauptanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht einengen, sondern lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Inwieweit sich aus dem Gegenstand eines Unteranspruchs trag-f\u00e4hige R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs und der in ihm ver-wendeten Begriffe gewinnen lassen, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rme-tauscher). Im hiesigen Rechtsstreit zeigt Unteranspruch 11 eine Ausgestaltungs-m\u00f6glichkeit in Bezug auf einen Minimaldurchmesser des Nahrungsmittelprodukt-aufnahmeraums. Er schr\u00e4nkt den Hauptanspruch aber nicht dahingehend ein, dass der Nahrungsmittelproduktaufnahmeraum einen Minimaldurchmesser mit den in Unteranspruch 11 angegebenen Ausma\u00dfen aufweisen muss und wo sich dieser Minimaldurchmesser befinden soll.<\/li>\n<li>b)Merkmal 1.12 bestimmt, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge (L1) des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums (11) und der maximale Durchmesser (D1) des Raumes (L1:D1) im Bereich zwischen 1:2-2:1 liegt. Das Merkmal charakterisiert damit eine weitere Komponente der Ausgestaltung des Nahrungsmittelprodukt-aufnahmeraums, n\u00e4mlich dessen Verh\u00e4ltnis zwischen L\u00e4nge und Durchmesser. Das beanspruchte Verh\u00e4ltnis tr\u00e4gt zu guten Abgabeergebnissen bei (Abs. [0053]). Die geometrische Gr\u00f6\u00dfe des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums ergibt sich erst aus der Systematik mit Merkmal 1.11.<\/li>\n<li>3.Zwischen den Parteien ist \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, dass die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/li>\n<li>4.Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>a)Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Aerosolbeh\u00e4lter in der Bundes-republik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle Be-nutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>b)Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 17.11.2012 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>c)Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)Schlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>5.Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO bis zur Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ist nicht veranlasst. Denn die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/li>\n<li>a)Der Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies letztlich zur Folge h\u00e4tte, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grund-s\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechts, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patent-verletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits de facto suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klage-patent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.09.2014, X ZR 61\/13, GRUR 2014, 1237, 1238, Rn. 4 \u2013 Kurz-nachrichten). Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1986, X ZR 56\/85, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug sowie K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. E Rn. 612).Ma\u00dfgeblich sind dabei die Rechtsbestandsangriffe, die anl\u00e4sslich der Verf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 22.04.2016 im hiesigen Verfahren schrifts\u00e4tzlich behandelt wurden und ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt werden.Unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Grunds\u00e4tze besteht keine Veran-lassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/li>\n<li>b)Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass die Erfindung nach dem Klagepatent gem. Art. 54 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 3 PatG, neu ist und es erscheint auch f\u00fcr die Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wurde.<\/li>\n<li>c)Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, weil die Erfindung nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, Art. 56 EP\u00dc, \u00a7 4 PatG.<\/li>\n<li>aa)Eine Erfindung gilt nach Art. 56 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc, \u00a7 4 S. 1 PatG als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit um eine Rechtsfrage, die mittels wertender W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr das Auffinden der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auszusagen (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, X ZB 6\/10, GRUR 2012, 378, 379 Rn. 16 \u2013 Installiereinrichtung II). Ma\u00dfgeblich ist, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dabei kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend bewertet werden, wenn lediglich keine Hinderungsgr\u00fcnde zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen (BGH, Urt. v. 08.12.2009, X ZR 65\/05, GRUR 2010, 407, 409 Rn. 17 a.E. \u2013 einteilige \u00d6se). Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Veranlassung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2009, X ZR 65\/05, GRUR 2010, 407, 409 Rn. 17 a.E. \u2013 einteilige \u00d6se). Dabei l\u00e4sst sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgel\u00f6ste Aussage dar\u00fcber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, X ZB 6\/10, GRUR 2012, 378, 379 Rn. 17 \u2013 Installier-einrichtung II).<\/li>\n<li>bb)Daran gemessen sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Aussetzungsma\u00dfstabs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit hinreichend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.<\/li>\n<li>(1)Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Durchschnittsfachmann anhand der Kombination der Schrift G 85 19 968.0 (Anlage D 10) mit der Entgegenhaltung EP 1 428 791 A1 (Anlage D 12) zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre gelangen w\u00fcrde. Beide Schriften offenbaren n\u00e4mlich nicht die Merkmale 1.7, 1.11 und 1.12.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung D 10 betrifft einen auswaschbaren Diffusor f\u00fcr das Ventil eines Aerosolbeh\u00e4lters. Die Schrift offenbart nicht eindeutig und unmittelbar, dass ein ringf\u00f6rmiges Verbindungselement an einen umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Beh\u00e4lters gekoppelt ist (Merkmal 1.7). Der Diffusor nach der Schrift D 10 umfasst laut Beschreibung im Wesentlichen ein ringf\u00f6rmiges Sockelteil mit Vorspr\u00fcngen (11) und (12) (vgl. hierzu auch Fig. 1 der D 10), mittels derer er auf den Kragen eines Ventils aufgerastet werden kann (D 10, S. 3, Z. 19-22). Der Hauptanspruch der D 10 spricht von einem Diffusor f\u00fcr ein Ventil einer Aerosol-konfektionierung mit einem ringf\u00f6rmigen Sockelteil zur Befestigung an dem Hals eines mit einem Ventil ausgestatteten Aerosolbeh\u00e4lters. Weder aus der Be-schreibung noch aus den Figuren der Schrift D 10 folgt jedoch, dass die Vorspr\u00fcnge (11) und (12) an einen umlaufenden Flansch angreifen. Zu den M\u00f6glichkeiten der Befestigungen \u00e4u\u00dfert sich die Schrift nicht n\u00e4her. So ergibt sich gerade nicht, dass der Kragen flanschartig ausgebildet ist bzw. sich an dem Hals des Beh\u00e4lters ein Flansch befindet. Die Vorspr\u00fcnge stellen erst recht keinen Flansch dar und bilden auch keinen solchen.<\/li>\n<li>Ebenfalls nicht offenbart ist in der Schrift D 10, dass die L\u00e4nge des Nahrungsmittel-produktaufnahmeraums, gemessen vom stromaufw\u00e4rts gelegenen Boden des Raumes zu einer stromabw\u00e4rts gelegenen lateralen Nahrungsmittelproduktauslass-\u00f6ffnung des Spenderkopfes im Bereich von 2 bis 3 cm liegt (Merkmal 1.11). Dies ergibt sich nicht aus der Schrift selbst. Soweit die Beklagte argumentiert, dass es zum \u00fcblichen handwerklichen K\u00f6nnen eines Fachmanns geh\u00f6rt, geometrische Ma\u00dfe anzupassen, so dringt sie hiermit nicht durch. Aus normalen, routinem\u00e4\u00dfigen Versuchen gewonnene Erkenntnisse geh\u00f6ren zum Fachwissen (Benkard\/Asendorf\/Schmidt, PatG, 11. A., 2015, \u00a7 4 Rn. 110). Solche Versuche unternimmt der Fach-mann aber nur, wenn daf\u00fcr ein konkreter Anlass besteht (Schulte\/Moufang, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 4 Rn. 45). Ein solcher ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht, warum der Fachmann sein Augenmerk im Anmeldezeitpunkt genau auf die in Merkmal 1.11 angegebenen Ma\u00dfe gerichtet h\u00e4tte. Allgemeine Motive, wie Material und Kostenersparnis und eine erleichterte Reinigung, scheiden angesichts des Merkmals 1.12 aus. Zwischen den Ma\u00dfangaben in Merkmal 1.11. und Merkmal 1.12 besteht eine Wechselwirkung. Dort ist ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis der L\u00e4nge L1 zum maximalen Durchmesser D1 gesch\u00fctzt. Insofern steht der Fachmann vor der Schwierigkeit, dass er die L\u00e4nge L1 nicht ohne weiteres anpassen kann, sondern zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen anstellen muss. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, die T\u00fclle m\u00fcsse unter einen \u201enormalen\u201c Deckel passen und die L\u00e4nge des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums orientiere sich an den Ma\u00dfst\u00e4ben \u00fcblicher Aerosolbeh\u00e4lter, gen\u00fcgt dies f\u00fcr sich genommen nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche genauen Ma\u00dfe ein \u201enormaler\u201c bzw. \u201e\u00fcblicher\u201c Deckel aufweist. Der Verweis in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EPA vom 08.06.2010 (Anlage Ni 4) verf\u00e4ngt in zweifacher Hinsicht nicht: Zum einen f\u00fchrt das EPA \u2013 ebenso wenig wie die Beklagte \u2013 dazu aus, was im Einzelnen die \u00fcbliche Dimension eines Sahnespenders darstellt. Zum anderen setzt sich die Entscheidung des EPA gerade nicht mit dem Spender aus der Entgegenhaltung der D 10 auseinander, sondern befasst sich mit dem Spendertyp, der in der GM 75 27 199 (Anlage D 2) gezeigt wird. Schlie\u00dflich wird auch das beanspruchte Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge L1 und des Durchmessers D1 (Merkmal 1.12) in der Schrift D 10 nicht gezeigt.So vermag der Fachmann in der D 10 zwar eine Anregung finden, die D\u00fcse so zu konstruieren, dass das zu verteilende Produkt in besonderer Weise gestaltet werden kann, um eine dekorative Wirkung zu erzielen (D 10, S. 2, Z. 30 ff.). Eine Kombina-tion der D 10 mit der Entgegenhaltung der D 12 f\u00fchrt indes nicht dazu, dass alle Merkmale des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spenders nahegelegt sind.Denn die Entgegenhaltung D 12 offenbart ebenfalls nicht die Merkmale 1.7, 1.11. und 1.12. Die D 12 zeigt einen Siphonkopf, wobei das Kopfst\u00fcck vorzugsweise am Siphonk\u00f6rper angebracht ist (D 12, Absatz [0010]). Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist ein Spenderkopf mit Verbindungselement, das an einem umlaufenden Flansch eines oberen Bereiches des Beh\u00e4lters gekoppelt ist (Merkmal 1.7.). Ferner zeigt die D 12 kein spezifisches L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis des Nahrungsmittelprodukt-aufnahmeraums gem\u00e4\u00df Merkmal 1.11. Es ist nicht ersichtlich, wo sich der Boden des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums befindet, von dem aus die L\u00e4nge bestimmt werden soll. Der Boden kann insbesondere nicht den Fig. 3 und 7 entnommen werden, welche ein tulpenf\u00f6rmiges Formgebungsrohr (\u201eshaping tube\u201c) als Teil des Kopfst\u00fccks zeigen. Der Boden ist weder erkennbar noch n\u00e4her erl\u00e4utert, so dass der Anfang des Nahrungsmittelaufnahmeraums nicht bestimmt werden kann. Mangels bestimmter L\u00e4nge wird jedoch auch das beanspruchte Verh\u00e4ltnis von L\u00e4nge und maximalem Durchmesser \u2013 wobei letzterer in der Tulpenform des Formgebungsrohrs in den Fig. 3 und 7 gesehen werden kann \u2013 nicht offenbart (Merkmal 1.12).<\/li>\n<li>(2)Es ist ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltung AT 1 mit der Entgegenhaltung D 12 zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre gelangen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die D\u00fcse nach der Entgegen-haltung AT 1 zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Allerdings ist in der Entgegenhaltung ein Flansch nach Merkmal 1.7 des Klagepatents nicht offenbart.Selbst wenn man im Zusammenhang mit Merkmal 1.7 erg\u00e4nzend auf die Abbildung auf S. 10 der Klageerwiderung zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde, offenbart die Anlage AT 1 jedenfalls unstreitig nicht das Merkmal 1.12, da der Nahrungsmittelaufnahme-bereich des Spenderkopfes nach der AT 1 eine zylindrische Form aufweist, wobei das Verh\u00e4ltnis zwischen der L\u00e4nge und dem maximalen Durchmesser des Nahrungsmittelproduktaufnahmeraums nicht im Bereich 1:2-2:1 liegt.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird Kenntnisse auf technischen Nachbargebieten heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.2009, X ZR 107\/05, Rn. 41 \u2013 Widerstandsschwei\u00df-vorrichtung), wie dem technischen Gebiet der Siphon-Sahne-Spender und Schlag-sahneger\u00e4te. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch die Klagepatentschrift in Abs. [0015] mit automatischen Schlagsahnespendermaschinen besch\u00e4ftigt. Es ist jedoch bereits fraglich, ob der Fachmann einen Anlass hatte, die A 1 mit der Schrift D 12 zu kombinieren, um zum beanspruchten Verh\u00e4ltnis nach Merkmal 1.12 zu gelangen. So hat die Kammer anders als die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (= belgisches Handelsgericht Antwerpen; Urteil vom 15.10.2013, Anlage CMS B 2) Zweifel, dass die intellektuelle Zusammenbringung der Aerosolbeh\u00e4lter mit einer Spr\u00fchd\u00fcse, wie sie in Siphons genutzt werden, ohne weitere \u00dcber-legungen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt und es sich dabei um einen normalen Fortgang der Technologie handelt (vgl. Anlage CMS B 2, S. 25). Dagegen sprechen die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochenen Argumente wie die Verwendung von frischer Sahne und dass die Form der T\u00fclle f\u00fcr die Formung der frischen Sahne in den Siphons irrelevant sei. Zu einer Kombination mit der Schrift D 12 \u00e4u\u00dfert sich die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen in ihren Ausf\u00fchrungen zur Erfindungsh\u00f6he im \u00dcbrigen nicht. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann in Ansehung der D 12 zur Erzielung einer verbesserten scharfen Kontur des Nahrungsmittelspr\u00fchprodukts auf einen aufgeweiteten Spenderkopf zur\u00fcckgreifen sollte, der die geometrischen Ma\u00dfe des Merkmals 1.12 aufweist. Auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 5 c) bb) (1) wird Bezug genommen.Etwas anderes folgt auch nicht aus den Abs\u00e4tzen [0017] und [0019] der Schrift D 12. In Abs. [0019] werden insbesondere die Vorteile des ballonf\u00f6rmigen Siphonk\u00f6rpers beschrieben, womit verhindert werden soll, dass Schlagsahne mit einem Fettgehalt von mehr als 30% \u00fcberm\u00e4\u00dfig geschlagen wird. Soweit das Formgebungsrohr (21; in Englisch: \u201eshaping tube\u201c) erw\u00e4hnt wird, so wird lediglich betont, dass dann, wenn die Haube (20) nur die Durchbohrungseinheit (11) bedeckt, das Formgebungsrohr (21) separat sei und auf formschl\u00fcssige Weise an das \u00d6ffnungsmittel gekoppelt sei. Welche Vorteile die unterschiedliche, etwa eine kugelf\u00f6rmige oder tulpenf\u00f6rmige Ausgestaltung des Formgebungsrohrs haben soll, lehrt die Entgegenhaltung nicht. Es hei\u00dft im Gegenteil in Abs. [0017] a.E., dass ein beliebiges der bekannten Formgebungsrohre (21) am \u00d6ffnungsmittel angebracht werden k\u00f6nne, ohne dass einzelnen Ausgestaltungen des Formgebungsrohres besondere technische Eigenschaften oder Vorteile beigemessen werden. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass ein sich weitender Nahrungsmittel-produktaufnahmeraum f\u00fcr ein besser gesteuertes Ausstr\u00f6men des Nahrungsmittelproduktes sorgt (Abs. [0013]). Ma\u00dfangaben werden nicht gemacht. Die Verwendung unterschiedlich ausgestalteter T\u00fcllen ohne bestimmte Ma\u00dfangaben zeigt dem Fachmann noch nicht, warum er gerade eine T\u00fclle w\u00e4hlen soll, die dem Merkmal 1.12 entspricht.<\/li>\n<li>Aus den gleichen Gr\u00fcnden ist eine Verneinung der Erfindungsh\u00f6he aufgrund der Kombination der AT 2 mit der D 12 nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/li>\n<li>(3)Eine Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit ist aufgrund von Kombinationen der AT 1 \/ AT 2 mit den Schriften US 2005\/0193744 A1 (Anlage D 1) bzw. der Schrift D 2 noch weniger wahrscheinlich. Weder in der D 1 noch in der D 2 ist das in Merkmal 1.12 beanspruchte Verh\u00e4ltnis, das in Abh\u00e4ngigkeit zum Merkmal 1.11 steht, offenbart. Bei den Figuren in den Entgegen-haltungen handelt es sich jedenfalls um nicht bema\u00dfte Zeichnungen. Die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des EPA (Anlage Ni 4, S. 7) betrafen eine Anspruchsfassung, die Merkmal 1.11 noch nicht beinhaltete, und f\u00fchren daher zu keiner anderen Beurteilung. Die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen, die die Schrift D 1 auf S. 21 ihrer Entscheidung (Anlage CMS B 2) erw\u00e4hnt, befasst sich mit dieser Entgegenhaltung nicht im Detail. Au\u00dferdem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Entgegenhaltungen D 1 und D 2 genauso wie die 2 281 287 (Anlage D 3, Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung: 05.03.1976) und US 3,263,744 (Anlage D 4, 02.08.1966) \u2013 die von den Parteien im Verletzungsverfahren nicht diskutiert werden \u2013 bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents nicht anzunehmen und auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich ist.<\/li>\n<li>(4)Ein R\u00fcckgriff auf die Entgegenhaltungen BE 1 und BE 2 kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Vorbenutzungen offenkundig waren.Nach dem Vortrag der Beklagten ist der Prospekt in Anlage BE 1 im Internet abrufbar. Bei der Anlage BE 2 handelt es sich um Ausz\u00fcge aus einem Online-Katalog 2004. Das Internet ist in der Regel kein geeigneter Informationsdienst zur Ermittlung des Standes der Technik im Pr\u00fcfungsverfahren (BPatG, Beschl. v. 17.10.2002, 17 W (pat) 1\/02, GRUR 2003, 323, 324 f. \u2013 Computernetzwerk-Information). Denn f\u00fcr einen bestimmen Zeitpunkt der Vergangenheit lassen aktuell gefundene Informationen nicht die Feststellung zu, dass sie damals schon im Internet eingestellt waren und dass ihre damalige technische Lehre mit der aktuellen identisch ist (BPatG, Beschl. v. 17.10.2002, 17 W (pat) 1\/02, GRUR 2003, 323, 324 f. \u2013 Computernetzwerk-Information). So verh\u00e4lt es sich auch mit den Anlagen BE 1 und BE 2, die dem Internet entnommen wurden. Der zus\u00e4tzliche Verweis der Beklagten auf Metainformationen gen\u00fcgt nicht, um nachzuweisen, dass der Prospekt nach der BE 1 vorbekannt war. Denn diese Information gibt lediglich das Erstelldatum der Datei an, zeigt jedoch nicht den Tag der Ver\u00f6ffentlichung auf. Auf die Drucklegung kommt es bereits deswegen nicht an, weil zu einer solchen gar nicht im Einzelnen vorgetragen wird. Gleiches gilt f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung der BE 2.<\/li>\n<li>(5)Die weiteren Entgegenhaltungen sind noch weiter von der gesch\u00fctzten technischen Lehre entfernt, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen im Einzelnen er\u00fcbrigt. Sie werden von der Beklagten im \u00dcbrigen nicht im Einzelnen gew\u00fcrdigt.Die Entgegenhaltungen WO 99\/15434 (Anlage D5), DE 20 2006 003 701 U1 (An-lage D 8) und US 4,901,891 (Anlage D 9) offenbaren jedenfalls weder Nahrungs-mittelformvorspr\u00fcnge (Merkmal 1.4) noch die Aufweitung des Nahrungsmittel-produktaufnahmeraums auf einen Maximaldurchmesser (Merkmal 1.5) oder die geometrischen Merkmale aus der Zusammenschau der Merkmale 1.11 und 1.12. Die Entgegenhaltungen EP 0 792 821 A1 (Anlage D 6) und EP 0 780 324 A1 (Anlage D 7) sehen Nahrungsmittelprodukte nicht als F\u00fcllmedium vor (vgl. Merkmale 1.8 bis 1.10). Bei der DM\/006478-1 (Anlage D 11) handelt es sich lediglich um ein Design, das keine technische Lehre manifestiert. Dies spricht gegen seine Ber\u00fccksichtigung als ma\u00dfgeblichen Stand der Technik. Im \u00dcbrigen ergeben sich aus den in Anlage D 11 vorgelegten Zeichnungen jedenfalls nicht die geo-metrischen Ma\u00dfe nach den Merkmalen 1.11 und 1.12.<\/li>\n<li>d)Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Vortrag zu einem etwaigen treuwidrigen Vorenthalten der Schrift AT 1 gegen\u00fcber dem EPA durch. Denn selbst bei Ber\u00fcck-sichtigung dieser Schrift ist eine Nichtigerkl\u00e4rung mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich (s.o.).<\/li>\n<li>6.Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2016 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden und gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem. \u00a7 156 ZPO.<\/li>\n<li>II.Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/li>\n<li>III.Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2718 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05.10.2017, Az.\u00a04b O 39\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-7345","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7345","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7345"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7345\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7402,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7345\/revisions\/7402"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7345"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7345"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7345"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}