{"id":7341,"date":"2017-10-10T17:00:53","date_gmt":"2017-10-10T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7341"},"modified":"2018-02-05T15:56:12","modified_gmt":"2018-02-05T15:56:12","slug":"4a-o-91-16-bestrahlungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7341","title":{"rendered":"4a O 91\/16 &#8211; Bestrahlungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2715<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a010. Oktober 2017, Az.\u00a04a O 91\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Bestrahlungsvorrichtungen mit wenigstens einer Bestrahlungslampe zur Bestrahlung der menschlichen Haut mit Strahlung zumindest im Rotlichtbereich, wobei die Bestrahlungslampe als Hochdruck-Gasentladungslampe ausgebildet ist, wobei eine Filtereinrichtung zur Filterung der von der Bestrahlungslampe abgestrahlten Strahlung vorgesehen ist und wobei die Filtereinrichtung Strahlung der Bestrahlungslampe im Wellenl\u00e4ngenbereich kleiner 550 nm filtert,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Strahlungsleistung der gefilterten Strahlung einer Bestrahlungslampe gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m\u00b2 ist, wobei wenigstens eine einen Reflektor aufweisende Reflektoreinrichtung und eine der Reflektoreinrichtung zugeordnete K\u00fchleinrichtung vorgesehen sind, wobei die Bestrahlungslampe im Bereich des Reflektors angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 1);<\/li>\n<li>b) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen und unter Angabe der Namen und Angebotsempf\u00e4nger;<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom &#8230;) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder die Erzeugnisse selber zu vernichten und der Kl\u00e4gerin einen Vernichtungsnachweis zukommen zu lassen;<\/li>\n<li>5. an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner einen Betrag in H\u00f6he von EUR 17.006,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszins seit dem 20.09.2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00; daneben sind gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung (Ziff. I.1., I.3. und I.4. des Tenors) gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00, der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) gegen eine Sicherheit von EUR 180.000,00 sowie die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen, Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 noch unter ihrer fr\u00fcheren Namen \u201eA-GmbH &amp; Co. KG\u201c (vgl. den in Anlage K1 vorgelegten Handelsregisterauszug) \u2013 die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin (vgl. den in Anlage K4 vorgelegten Auszug aus dem Patentregister) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 366 XXX (nachfolgend: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eBestrahlungsvorrichtung zur Bestrahlung der menschlichen Haut\u201c und wurde am 15.03.2010 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 25.01.2012 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung des Klagepatents ist in Anlage K2 zur Akte gereicht worden.<\/li>\n<li>In einem gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruchsverfahren eines Drittens (Rechtsanwalt Marco B, C) wurde das Klagepatent mit Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 03.04.2014 in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten. Das Druckexemplar der aufrechterhaltenen Fassung und die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidung der Einspruchsabteilung sind in Anlage K3 vorgelegt worden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Der Einsprechende hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt (vgl. den in Anlage TW3 \u00fcberreichten Beschwerdeschriftsatz vom 18.07.2014), \u00fcber die die Beschwerdekammer noch nicht entschieden hat.<\/li>\n<li>In der erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>\u201eBestrahlungsvorrichtung (1) mit wenigstens einer Bestrahlungslampe (9) zur Bestrahlung der menschlichen Haut mit Strahlung zumindest im Rotlichtbereich, wobei die Bestrahlungslampe (9) als Hochdruck- oder H\u00f6chstdruck-Gasentladungslampe ausgebildet ist, wobei eine Filtereinrichtung (10) zur Filterung der von der Bestrahlungslampe (9) abgestrahlten Strahlung vorgesehen ist und wobei die Filtereinrichtung (10) Strahlung der Bestrahlungslampe (9) im Wellenl\u00e4ngenbereich kleiner 550 nmfiltert,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlungsleistung der gefilterten Strahlungeiner Bestrahlungslampe (9) gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe (9) gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m\u00b2 ist.\u201c<\/li>\n<li>In der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen und hier geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>\u201cBestrahlungsvorrichtung (1) mit wenigstens einer Bestrahlungslampe (9) zurBestrahlung der menschlichen Haut mit Strahlung zumindest im Rotlichtbereich, wobei die Bestrahlungslampe (9) als Hochdruck- oder H\u00f6chstdruck-Gasentladungslampe ausgebildet ist,<\/li>\n<li>wobei eine Filtereinrichtung (10) zur Filterung der von der Bestrahlungslampe (9) abgestrahlten Strahlung vorgesehen ist und wobei die Filtereinrichtung (10) Strahlung der Bestrahlungslampe (9) im Wellenl\u00e4ngenbereich kleiner 550 nm filtert,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die Strahlungsleistung der gefilterten Strahlung einer Bestrahlungslampe (9) gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe (9) gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m\u00b2 ist, wobei wenigstens eine einen Reflektor (8) aufweisende Reflektoreinrichtung (7) und eine der Reflektoreinrichtung (7) zugeordnete K\u00fchleinrichtung vorgesehen sind, wobei die Bestrahlungslampe (9) im Bereich des Reflektors (8) angeordnet ist.\u201d<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend Fig. 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (Abs. [0024]) eine schematische Darstellung einer Reflektoreinrichtung mit zugeordneter K\u00fchlung zeigt:<\/li>\n<li>In Fig. 3 ist eine Bestrahlungslampe 9 innerhalb einer Reflektoreinrichtung 7 gezeigt. Unterhalb der Reflektoreinrichtung 7 befindet sich eine strahlungsdurchl\u00e4ssige Schutzscheibe 11, die von der Reflektoreinrichtung 7 beabstandet ist, so dass sich ein Luftspalt 12 ergibt. Durch den Luftspalt 12 wird ein K\u00fchlmedium geleitet (gezeigt durch die Pfeile 13 und 14), so dass die Schutzscheibe 11 keine zu hohe Temperatur erreicht. Daneben verf\u00fcgt die Reflektoreinrichtung 7 als solche \u00fcber eine K\u00fchleinrichtung, die nicht dargestellt ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Bestrahlungsvorrichtungen \/ Therapieger\u00e4te mit den Bezeichnungen \u201eD E\u201c und \u201eD F\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch von den Beklagten zu 2) und zu 3) im Inland vertrieben. Eine Gebrauchsanweisung und \u201ePlanungshandb\u00fccher\u201c zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in den Anlagen K7 und K8a\/b zur Akte gereicht worden. Nachfolgend wird eine Abbildung (von S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 35 GA) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich nur hinsichtlich der Anzahl der eingebauten Lampen. Im Laufe der Produktionszeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind drei verschiedene Bauarten von Bestrahlungslampen eingesetzt worden, die auch beim Ersatz defekter Lampen Verwendung fanden. Die Version der jeweils verbauten Lampe l\u00e4sst sich anhand der letzten beiden Ziffern der Produktnummer (\u201e1505XXX-xx\u201c) identifizieren:<\/li>\n<li>Zeitraum Produktnummer Lampe \/ Hersteller<\/li>\n<li>Vor 01.02.2014 1505XXX-01 G H 1<\/li>\n<li>01.02.2014 \u2013 15.09.2015 1505XXX-02 G H 2<\/li>\n<li>15.09.2015 \u2013 28.02.2017 1505XXX-03 I<\/li>\n<li>Ab 28.02.2017 1505XXX-02 G H 2<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, welche Anspr\u00fcche nur f\u00fcr Handlungen ab dem 01.01.2015 geltend macht, greift mit dieser Klage solche Ausf\u00fchrungsformen nicht an, die mit Lampen mit der Produktnummer -01 ausger\u00fcstet sind. Bestrahlungsger\u00e4te mit dieser Lampen-Bauart sind daher nicht angegriffene Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten vor Klageerhebung mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben erfolgslos ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei, wie im Klagepatent vorgegeben, die Strahlungsleistung \u2013 gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe \u2013 gr\u00f6\u00dfer als 450 W\/m\u00b2. Dies erg\u00e4ben die in Anlage K9 und K13 vorgelegten Pr\u00fcfberichte des J f\u00fcr die beiden angegriffenen Lampen-Typen (Endziffern: -02 und -03).<\/li>\n<li>Es reiche patentgem\u00e4\u00df aus, dass die Strahlungsleistung (Bestrahlungsst\u00e4rke) in einem Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe gr\u00f6\u00dfer als 450 W\/m\u00b2 ist. Dies zeige auch Abs. [0008], Sp. 2 Z. 3 \u2013 5 der Patentbeschreibung (\u201e30 cm oder mehr\u201c). Da die Bestrahlungsst\u00e4rke mit wachsendem Abstand abnehme, erwarte der Fachmann nicht, dass der vorgegebene Wert noch in einem beliebig gro\u00dfen Abstand erreicht wird.<\/li>\n<li>Als Startpunkt des Abstands sei nicht der \u00e4u\u00dferste Vorrichtungsteil der Strahlungslampe zu verwenden, sondern der kugelf\u00f6rmigen Bereich, in dem zwischen den zwei Elektronen in einer Gasumgebung der Lichtbogen erzeugt wird. Da es um den Wert der emittierten Strahlung gehe, sei als Startpunkt deren Ausgangsort zu w\u00e4hlen. Das Klagepatent befasse sich auch nicht mit der konstruktiven Ausgestaltung der Lampen \u2013 au\u00dfer der Vorgabe, dass es sich um eine Hochdruck- oder H\u00f6chstdruck-Gasentladungslampe handeln m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Zu dem patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Mindestwert von 450 W\/m\u00b2 k\u00f6nne gefilterte Strahlung der Lampe jeder Wellenl\u00e4nge beitragen; der Anspruch sei insoweit nicht auf Strahlung mit einer Wellenl\u00e4nge zwischen 550 und 700 nm beschr\u00e4nkt. Entsprechend bed\u00fcrfe es nicht eines Korrekturwerts bei den in den verschiedenen Pr\u00fcfberichten gemessenen Werten.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieser Auslegung werde auch bei Zugrundelegung des von den Beklagten in Anlage TW2 vorgelegten Pr\u00fcfberichts Anspruch 1 von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Die Abweichung zwischen den beiden Pr\u00fcfberichten (in Anlage K9 bzw. TW2) lasse sich damit erkl\u00e4ren, dass die Strahlung (-sleistung) mit der Anzahl der Betriebsstunden der Hochdruck-Gasentladungslampe abnehme. Die Kl\u00e4gerin bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass im Pr\u00fcfbericht nach Anlage TW2 neue Lampen untersucht wurden.<\/li>\n<li>Die zweite von der Kl\u00e4gerin beauftragte Messung des J f\u00fcr Lampen von I (-03; Anlage K13) best\u00e4tige ebenfalls die Patentverletzung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich im Einspruchsbeschwerdeverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Gegen\u00fcber dem Stand der Technik sei das Klagepatent (zumindest in der aufrechterhaltenen Fassung) neu und erfinderisch. Die Erfindung sei auch ausreichend offenbart und ausf\u00fchrbar. Dies belege die in Anlage K3 vorgelegte Entscheidung der Einspruchsabteilung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>&#8211; wie zuerkannt -;<\/li>\n<li>hilfsweise, ihr notfalls nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Europ\u00e4ische Patent EP 2 366 XXX B1 betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Diese verwirklichten nicht das Merkmal, wonach die Strahlungsleistung der gefilterten Strahlung einer Bestrahlungslampe gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe gr\u00f6\u00dfer als 450 W\/m\u00b2 sein muss. Insoweit fordere das Klagepatent, dass f\u00fcr alle denkbaren Abst\u00e4nde von mehr als 30 cm zwischen Bestrahlungslampe und bestrahlter menschlicher Haut die \u201eStrahlungsleistung\u201c (im Sinne der Bestrahlungsst\u00e4rke) gr\u00f6\u00dfer als 450 W\/m\u00b2 sein m\u00fcsse und nicht nur f\u00fcr einen Abstand von mehr als 30 cm. In der Beschreibung werde verschiedentlich ausgedr\u00fcckt, dass es auf einen Abstand \u201evon wenigstens 30 cm oder mehr\u201c ankomme.<\/li>\n<li>Insgesamt gehe der Fachmann davon aus, dass es im Klagepatent keine einheitliche Messvorschrift f\u00fcr die Messung des Werts der Bestrahlungsst\u00e4rke gibt. Der relevante Abstand sei zwischen dem untersten Ende der Lampe (Unterkante) und der Oberfl\u00e4che des Targets zu messen \u2013 d.h. des Messger\u00e4ts oder der Haut der zu bestrahlenden Person. Der Begriff \u201eAbstand\u201c sei hier nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis als k\u00fcrzeste Verbindungslinie zwischen zwei Punkten zu verstehen. Es finde sich kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass Startpunkt der Bereich der Lampe sein m\u00fcsse, in dem die Strahlung erzeugt wird. In Abs. [0038] werde vielmehr beschrieben, von der Schutzschreibe aus zu messen. Falls man nicht der \u00fcblichen Definition eines Abstands folgen m\u00f6chte, w\u00e4re stattdessen auf den Schwerpunktabstand abzustellen, also hier auf den Lichtschwerpunkt als Startpunkt. Dieser sei nach der DIN EN 13XXX (Ausgabe 2012) zu berechnen, wonach sich der Nullpunkt der Abstandsmessung in der Mitte der Lichtaustritts\u00f6ffnung der Bestrahlungslampe befinde.<\/li>\n<li>Bei den in den Pr\u00fcfberichten gemessenen Werten m\u00fcsse zudem noch ein Korrekturfaktor abgezogen werden: Patentgem\u00e4\u00df d\u00fcrfte bei der Bestrahlungsst\u00e4rke nur Licht im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 550 und 700 nm zu ber\u00fccksichtigen sein, da nur solches Licht die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hautverbesserungen bewirken k\u00f6nne, wie aus der Patentbeschreibung klar hervorgehe. Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von mehr als 700 nm sei f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Strahlungsleistung von 450 W\/m\u00b2 daher ohne Belang und m\u00fcsse entsprechend bei den gemessenen Werten abgezogen werden.<\/li>\n<li>Dieses Merkmal sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht, selbst wenn man die fehlerhaften Messungen der Kl\u00e4gerin in Anlage K9 zugrunde legte und ber\u00fccksichtigt, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die St\u00e4rke der Strahlung mit steigender Entfernung abnimmt. Schon ab 35 cm oder mehr w\u00fcrde der Wert von 450 W\/m\u00b2 nicht mehr erreicht. Bei den im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrten Messungen (vorgelegt in Anlage TW2) werde der patentgem\u00e4\u00dfe Mindestwert bei keinem Abstand von mehr als 30 cm erreicht. Die im Messbericht nach Anlage TW2 untersuchten Lampen seien neu gewesen. Auch bei Lampen mit den Produktnummer -03 (von I) werde dieses Merkmal nicht verwirklicht, wie der Pr\u00fcfbericht in Anlage TW19 belege.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei auch in der im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren hilfsweise auszusetzen sei. Das anh\u00e4ngige Einspruchsbeschwerdeverfahren werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchren. So sei auch der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Anspruch 1 des Klagepatents jedenfalls nicht erfinderisch gegen\u00fcber einer Kombination der WO 2006\/134,555 A1 (nachfolgend: Entgegenhaltung E2; vorgelegt in Anlage TW6) mit der EP 1 156 512 A2 (nachfolgend: Entgegenhaltung E3, vorgelegt in Anlage TW7). Ferner sei die angebliche Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne. Der Begriff \u201eStrahlungsleistung\u201c sei unzutreffend. Es bestehe zudem ein jedem Fachmann sofort auffallender Offenbarungsmangel, wenn die mit \u201emehr als 450 W\/m\u00b2\u201c bemessene Bestrahlungsst\u00e4rke \u00fcber die gesamte Breite des Lichtspektrums ermittelt werden soll. Dies lasse es zu, patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen zu konstruieren, bei denen die Haut eines Patienten nach k\u00fcrzester Zeit gesch\u00e4digt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Die Beklagten verletzen somit das Klagepatent durch Herstellung und\/oder Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht in Bezug auf das Einspruchsbeschwerdeverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (mit den hier angegriffenen Lampentypen -02 und -03) machen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.Das Klagepatent (nachfolgend zitiert nach Abs. der in Anlage K3 vorlegten Druckversion also der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung \u2013, ohne das Klagepatent dabei stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft Bestrahlungsvorrichtungen.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass es bekannt sei, dass bestimmte Zellen in der Haut zu verst\u00e4rkter Collagen- und Elastin-Bildung sowiezur Bildung von Enzymen angeregt werden k\u00f6nnen, die ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Hautstrukturen verantwortlich sind. Dies erfolgt im Stand der Technik durch den Einsatz von Ger\u00e4ten zur Hautpflege mittels Lichtwellen im Bereich von 550 bis 700 nm. Dieser Prozess wird durch Anregung der Blutgef\u00e4\u00dfw\u00e4nde in der Haut erzeugt und hat eine Sauerstoffanreicherung sowie eine bessere Entgiftung der Haut zur Folge. Die Hydration nimmt zu und die F\u00e4higkeit der Haut, Feuchtigkeit zu behalten, verbessert sich. Zunehmende Zellaktivit\u00e4ten, verbesserte nat\u00fcrliche Zellreparatur sowie Zellerneuerungen f\u00fchren zur Erzeugung eines ges\u00fcnderen Hautbildes (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Um diesen Effekt in einer Sonnenbank zu reproduzieren, werden im Stand der Technik Niederdrucklampen in UV-Bestrahlungsger\u00e4ten eingesetzt. Diese Lampen weisen ein solches Spektrum auf, dass sich sehr geringe Strahlungsanteile im UV-Bereich, jedoch \u00fcberwiegende Anteile im Rotlichtbereich zwischen 600 und 650 nm ergeben (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert hieran, dass bei Untersuchungen mit den bekannten Niederdrucklampen festgestellt worden ist, dass mit diesen letztlich keine nennenswerten Hautverbesserungseffekte erzielt werden konnten. Ferner wird bei Bestrahlungsger\u00e4ten auf Basis der Niederdrucklampentechnik von diesen Lampen keine hinreichende W\u00e4rme abgeben, was den Aspekt des Wohlf\u00fchlens w\u00e4hrend der Anwendung als problematisch gestaltet (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik WO 97\/20596 A1 (vorgelegt in Anlage K5) geht bereits eine therapeutische Bestrahlungseinrichtung zur Bestrahlung der menschlichen Haut hervor. Die bekannte Vorrichtung weist eine Mehrzahl von Filtern auf, die Strahlung im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 600 und 700 nm durchl\u00e4sst.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine (subjektive) Aufgabe, eine Bestrahlungsvorrichtung der eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der Hautverbesserungseffekte erzielt werden und bei der sich w\u00e4hrend der Anwendung ein Gef\u00fchl des Wohlf\u00fchlens f\u00fcr den Nutzer ergibt.<\/li>\n<li>2.Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Bestrahlungsvorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich \u2013 gem\u00e4\u00df der geltend gemachten Fassung, welche von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden ist \u2013 in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1 Bestrahlungsvorrichtung (1) mit<\/li>\n<li>2 wenigstens einer Bestrahlungslampe (9) zur Bestrahlung der menschlichen Haut mit Strahlung zumindest im Rotlichtbereich,<\/li>\n<li>2.1 die als Hochdruck- oder H\u00f6chstdruck-Gasentladungslampe ausgebildet ist,<\/li>\n<li>2.2 die im Bereich des Reflektors (8) angeordnet ist;<\/li>\n<li>3 eine Filtereinrichtung (10) ist zur Filterung der von der Bestrahlungslampe (9) abgestrahlten Strahlung vorgesehen, die Strahlung der Bestrahlungslampe (9) im Wellenl\u00e4ngenbereich kleiner 550 nm filtert.<\/li>\n<li>4 eine Reflektoreinrichtung (7),<\/li>\n<li>4.1 die wenigstens einen Reflektor (8) aufweist,<\/li>\n<li>4.2 der eine K\u00fchleinrichtung zugeordnet ist.<\/li>\n<li>5 Die Strahlungsleistung der gefilterten Strahlung einer Bestrahlungslampe (9) ist gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe (9) gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m\u00b2.<\/li>\n<li>3.Anspruch 1 l\u00f6st die gestellte Aufgabe durch eine Bestrahlungsvorrichtung, bei der (mindestens) eine Lampe verwendet wird, die Strahlung mit einer Strahlungsleistung von mehr als 450 W\/m\u00b2 in einem Abstand von 30 cm emittiert (Merkmal 5). Hierzu f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0008] aus, dass sich Hautverbesserungseffekte bei Verwendung der Niederdrucklampentechnik deshalb nicht einstellen, da diese bekannten Lampen im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 550 nm und 700 nm eine Strahlung mit zu geringen Leistungswerten abgeben. Die in Merkmal 5 spezifizierte Leistung (Bestrahlungsst\u00e4rke) erzielt dagegen die gew\u00fcnschten positiven Hauteffekte und l\u00e4sst sich mit einer Hochdruck- oder H\u00f6chstdruck-Gasentladungslampe (vorgesehen nach Merkmal 2) erreichen. Diese Lampen f\u00fchren bei der Anwendung zudem zu einer hinreichenden W\u00e4rmeentwicklung, so dass auch der Aspekt des Wohlf\u00fchlens des Nutzers erf\u00fcllt ist.<\/li>\n<li>Um sch\u00e4dliche Einfl\u00fcsse von UV-Strahlung zu verhindern, ist nach Merkmal 3 eine Filtereinrichtung vorgesehen, die Strahlung mit einer Wellenl\u00e4nge von unter 550 nm herausfiltert (Abs. [0008] a.E.). Weiterhin ist die Bestrahlungslampe in einer Reflektoreinrichtung angebracht, der eine K\u00fchleinrichtung zugeordnet ist (Merkmalsgruppe 4). Diese K\u00fchlung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Gasentladungslampen w\u00e4hrend des Betriebes sehr hei\u00df werden (Abs. [0021]). Die so m\u00f6gliche K\u00fchlung erh\u00f6ht zugleich die Betriebsdauer der Bestrahlungslampe (vgl. Abs. [0030] a.E.).<\/li>\n<li>4.Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bedarf Merkmal 5,<\/li>\n<li>\u201eDie Strahlungsleistung der gefilterten Strahlung einer Bestrahlungslampe (9) ist gemessen im Abstand von mehr als 30 cm von der Bestrahlungslampe (9) gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m\u00b2\u201c,<\/li>\n<li>n\u00e4herer Er\u00f6rterung. Dieses Merkmal gibt vor, dass in einer Distanz von mindestens knapp \u00fcber 30 cm \u2013 gemessen zwischen dem Teil der Lampe, in dem das Licht erzeugt wird und dem Messpunkt \u2013 nach der Filterung eine Bestrahlungsst\u00e4rke (Strahlungsleistung) von mehr als 450 W\/m\u00b2 erreicht wird. Bei der Messung ist die gesamte im vorgenannten Abstand gemessene Strahlungsleistung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>a)Der patentgem\u00e4\u00dfe Begriff der \u201eStrahlungsleistung\u201c wird vom Fachmann \u00fcblicherweise als \u201eBestrahlungsst\u00e4rke\u201c bezeichnet. Dies ergibt sich bereits aus den Einheiten W\/m\u00b2 (Watt pro Quadratmeter). Strahlungsleistung bzw. Bestrahlungsst\u00e4rke gibt die durch Strahlung erzeugte Leistung pro Fl\u00e4che an, die aufgrund der Strahlung der Lampe gemessen wird.<\/li>\n<li>b)Die patentgem\u00e4\u00dfe Strahlungsleistung ist die gesamte Leistung (Bestrahlungsst\u00e4rke), die nach Durchlaufen des Filters (Merkmal 3) beim \u201eTarget\u201c ankommt. Beim Target handelt es sich um die menschliche Haut oder eine entsprechend platzierte Messsonde. Zu ber\u00fccksichtigen ist nicht nur die Leistung im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 550 nm und 700 nm. Zwar wird in der Beschreibung (Abs. [0008]) ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eIm Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung ist erkannt worden, dass die eingangs genannten Hautverbesserungseffekte im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 550 nm und 700 nm letztlich dann erreicht werden, wenn die Strahlungsleistung im vorgenannten Wellenbereich gr\u00f6\u00dfer 450 W\/m2 ist.\u201c<\/li>\n<li>Dies hat aber keinen Niederschlag im vorrangigen Anspruchswortlaut gefunden, die den Begriff der Strahlungsleistung auf diesen Wellenbereich beschr\u00e4nken w\u00fcrde. Dies steht auch im Einklang mit den angestrebten Vorteilen der Erfindung. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 unwidersprochen vorgetragen, dass gerade die Strahlung im Bereich von \u00fcber 750 nm W\u00e4rme erzeugt. Damit kann auch Strahlung in diesem Wellenl\u00e4ngenbereich zur Erf\u00fcllung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe beitragen, durch W\u00e4rme ein Wohlgef\u00fchl beim Nutzer zu erzeugen.<\/li>\n<li>Allerdings ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass zumindest ein Gro\u00dfteil der Bestrahlungsst\u00e4rke im Wellenl\u00e4ngenbereich von 550 \u2013 700 nm anfallen muss, da Licht in diesem Wellenl\u00e4ngenbereich die erw\u00fcnschten Hauteffekte hervorruft (vgl. Abs. [0002] und Abs. [0008]). Welche konkrete Leistung (der mindestens 450 W\/m\u00b2) im Bereich von 550 bis 700 nm erzielt werden muss, wird im Anspruch nicht n\u00e4her spezifiziert, sondern dem K\u00f6nnen des Fachmanns \u00fcberlassen, dem es freisteht, den Aspekt der \u201eWohlf\u00fchlw\u00e4rme\u201c auch durch Strahlung mit Wellenl\u00e4ngen \u00fcber 700 nm zu erreichen.<\/li>\n<li>Entsprechend verlangt der Anspruch in Merkmal 3 nur eine Filtereinrichtung zur Filterung der \u201eStrahlung der Bestrahlungslampe (9) im Wellenl\u00e4ngenbereich kleiner 550 nm\u201c. Dem entnimmt der Fachmann, dass eine Filterung \u201enach oben hin\u201c, d.h. f\u00fcr Wellenl\u00e4ngen \u00fcber 700 nm, nicht zwingend erforderlich ist. Nur f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist in Abs. [0012] a.E. eine (weitere) Filterung der Strahlung mit einer Wellenl\u00e4nge von \u00fcber 700 nm vorgesehen. Hierauf kann Anspruch 1 aber nicht beschr\u00e4nkt werden. In Fig. 9, die eine Tabelle der Strahlungsleistung u.a. der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bestrahlungsvorrichtung zeigt (vgl. Abs. [0024]), werden auch f\u00fcr Wellenl\u00e4ngen bis zu 800 nm Bestrahlungsst\u00e4rken angegeben, was belegt, dass auch die Bestrahlung mit Licht mit Wellenl\u00e4ngen \u00fcber 700 nm zul\u00e4ssig ist und nicht herausgefiltert werden muss.<\/li>\n<li>c)Der Abstand, in dem die Strahlungsleistung von 450 W\/m\u00b2 erreicht werden soll, betr\u00e4gt anspruchsgem\u00e4\u00df \u201emehr als 30 cm\u201c. Dies bedeutet, dass die Leistung in einem Punkt erreicht werden muss, der mindestens knapp \u00fcber 30 cm (etwa 30,00001 cm) von der Lampe entfernt ist. Dass in gr\u00f6\u00dferen Abst\u00e4nden die Leistung nicht mehr erreicht wird, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Im Anspruch findet sich kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die vorgegebene Leistung in einem kompletten Abstandsbereich erreicht werden muss, der bei mehr als 30 cm anf\u00e4ngt. Der Wortlaut \u201eim Abstand\u201c spricht erkennbar einen Abstand an. Es findet sich im Anspruch schon keine H\u00f6chstgrenze f\u00fcr einen solchen Bereich. Eine solche w\u00fcrde der Fachmann aber erwarten, wenn das Klagepatent einen Bereich mit einer Mindestleistung vorgeben w\u00fcrde. Denn es ist ihm bekannt, dass die gemessene Leistung mit steigendem Abstand von der Lampe abnimmt und damit 450 W\/m\u00b2 nicht beliebig weit entfernt von der Lampe erreicht werden k\u00f6nnen. Ein Abstand \u201evon etwa 40 cm\u201c wird in Abs. [0013] f. nur als besonders vorteilhafte Ausf\u00fchrungsvariante geschildert, auf die das Klagepatent aber nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Jedoch wird auch f\u00fcr dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel kein H\u00f6chstabstand genannt, indem die angegebene Leistung (noch) erreicht werden muss. Vielmehr ist \u201evon etwa 40 cm\u201c auch nur ein Punkt (Abstand) \u2013 und steht damit im Einklang mit Merkmal 5.<\/li>\n<li>Sofern in der Patentbeschreibung auch ein Abstand von genau 30 cm als zul\u00e4ssig beschrieben wird (etwa \u201ewenigstens 30 cm oder mehr\u201c in Abs. [0008]), stellt dies genau genommen eine Abweichung vom Anspruchswortlaut dar, der genau 30 cm ausschlie\u00dft. Der Fachmann legt jedoch ein Patent regelm\u00e4\u00dfig so aus, dass Anspruch und Beschreibung im Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund erkennt er, dass es sich bei der Angabe \u201ewenigstens 30 cm\u201c prim\u00e4r um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, die technisch ohne Effekt bleibt. Denn nach dem Anspruchswortlaut sind auch Abst\u00e4nde von knapp \u00fcber 30 cm (etwa 30,00001 cm) zul\u00e4ssig, was sich f\u00fcr die Lehre des Klagepatents nicht in relevanter Weise von genau 30 cm unterscheidet. Die Angabe \u201ewenigstens 30 cm\u201c verdeutlicht f\u00fcr den Fachmann damit, dass auch Abst\u00e4nde, die nur geringf\u00fcgig \u00fcber 30 cm liegen, im patentgem\u00e4\u00dfen Rahmen liegen.<\/li>\n<li>d)Der Abstand von mehr als 30 cm ist zwischen dem Punkt der Lampe, der innerhalb des Bereichs, in dem die Strahlung erzeugt wird, zum Target am n\u00e4chsten liegt, und dem Target (d.h. der Haut bzw. dem Messpunkt) zu messen.<\/li>\n<li>Ein Abstand gibt allgemein die Distanz zwischen zwei Punkten an. Patentgem\u00e4\u00df ist der eine dieser Punkte der \u201eMesspunkt\u201c (Target), also der Punkt in dem die vorgegebene Bestrahlungsst\u00e4rke erreicht werden muss. Der andere (Anfangs-) Punkt ist nach Merkmal 5 \u201edie Bestrahlungslampe\u201c. Hierbei ist der Punkt der Lampe zu w\u00e4hlen, in dem die Strahlung erzeugt wird, wovon ausgehend der k\u00fcrzeste Weg zum Target zugrunde gelegt wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent macht keine n\u00e4heren Vorgaben dazu, von welchem Punkt der Bestrahlungslampe aus genau der Abstand zu messen ist. Insofern kommen grunds\u00e4tzlich der Bereich der Lampe, in dem das Licht erzeugt wird, und der Punkt der Lampe, der zum Target am n\u00e4chsten liegt, in Betracht.<\/li>\n<li>Ausgehend von der Funktion des Merkmals wird der Fachmann als \u201eAbstand\u201c die k\u00fcrzeste Distanz zwischen dem Messpunkt (Target) und dem Bereich der Lampe, in dem die Strahlung produziert wird, verstehen. Die Vorgaben von Merkmal 5 dienen letztlich dazu, den Fachmann anzuleiten, f\u00fcr die Bestrahlungsvorrichtung eine geeignete Lampe zu verwenden, die eine ausreichende Strahlungseinwirkung beim Nutzer erreicht. Der Fachmann wei\u00df, dass die Bestrahlungsst\u00e4rke am Ursprungsort der Strahlung am st\u00e4rksten ist und abnimmt, je gr\u00f6\u00dfer die Distanz hiervon ist. Der Ursprungsort der Strahlung ist bei Gastentladungslampen der Bereich, in dem zwischen zwei Elektroden der Lichtbogen entsteht (vgl. Abs. [0030]). Um eine ausreichend strahlungsstarke Lampe ausw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen, ist es sinnvoll, einen Abstand hiervon als Messpunkt anzugeben, da damit die Leistung unabh\u00e4ngig von der Form der Lampe bestimmt werden kann. Stellte man dagegen auf den Punkt der Lampe ab, der am n\u00e4chsten zum Messort ist, w\u00fcrde die Form der Lampe dar\u00fcber(mit-) entscheiden, ob eine ausreichende starke Lampe verwendet wird. Hierf\u00fcr finden sich im Klagepatent jedoch keine Hinweise.Dagegen gibt es keinen Ansatzpunkt im Klagepatent, den Abstand von einem \u201eLichtschwerpunkt\u201c aus zu berechnen. Die relevante Wegstrecke hat nach dem klaren Anspruchswortlaut an der Lampe zu beginnen \u2013 also einem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gegenstand.<\/li>\n<li>Bei der Lampe als Anfangspunkt handelt es sich um die Bestrahlungslampe selbst, die patentgem\u00e4\u00df eine Hochdruck- oder H\u00f6chstdruckgasentladungslampe sein muss (Merkmal 2.1). Dagegen kann nicht auf andere Punkte \u2013 etwa den Reflektor oder eine Schutzscheibe \u2013 abgestellt werden. Diese Punkte m\u00f6gen zwar Teil der Bestrahlungsvorrichtung sein, stellen aber nicht die Lampe dar, auf deren Abstand es nach Merkmal 5 ankommt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 auf Abs. [0038] verwiesen haben, wo ein \u201eAbstand von 30 cm von der Schutzscheibe 12\u201c angesprochen ist, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch stellt ausdr\u00fccklich auf die Lampe und nicht auf eine Schutzscheibe ab. Abs. [0038] steht auch nicht im Widerspruch zum Anspruch \u2013 wenn in einem Abstand von 30 cm zur Schutzscheibe 890 W\/m\u00b2 erreicht werden, wird der Wert von 450 W\/m\u00b2 in einem solchen Abstand zur Lampe erst recht \u00fcberschritten. Denn letzterer Punkt liegt n\u00e4her am Strahlungsursprung als der im Beispiel nach Abs. [0038] genannte Messpunkt.<\/li>\n<li>Auf die von den Beklagten in Bezug genommene DIN EN 13XXX (Anlage TW17) kann im \u00dcbrigen schon deshalb nicht abgestellt werden, da diese DIN zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatents zumindest in der vorgelegten Fassung von 2012 noch nicht existierte.<\/li>\n<li>5.Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal 5 unabh\u00e4ngig davon, ob sie mit den Lampen von G H (-02; d.h. deren neuere Bauart) oder I (-03) ausgestattet sind. Die Parteien haben vier Gutachten des Js vorgelegt. Da die Gutachten jeweils vom selben Pr\u00fcfinstitut kommen, ist die Messmethodik unstreitig, soweit nicht die Berechnung des patentgem\u00e4\u00dfen Abstands betroffen ist.<\/li>\n<li>a)Bei Lampen mit der Produktnummer 1505XXX-02 (von G H; verwendet vom 01.02.2014 \u2013 15.09.2015 und ab dem 28.02.2017) belegen die Gutachten der Parteien in Anlage K9 und TW2 bei Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Merkmal 5.<\/li>\n<li>Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 klargestellt hat, sind diese Lampen (-02er Lampen) Gegenstand des Pr\u00fcfberichts in Anlage K9. Dieser belegt eine Merkmalsverwirklichung f\u00fcr diese Lampen-Bauart. Hierin wurden Werte von 746 W\/m\u00b2 f\u00fcr einen Abstand vom 300 mm und 659 W\/m\u00b2 f\u00fcr einen Abstand von 320 mm gemessen (ausgehend von dem Bereich der Lichterzeugung der Lampe).<\/li>\n<li>Auch wenn im von den Beklagten vorgelegten Messbericht nach Anlage TW2 f\u00fcr Lampen der gleichen Bauart geringere Bestrahlungsst\u00e4rken gemessen worden sind und ein Grund f\u00fcr die Abweichung nicht festgestellt werden kann, k\u00f6nnen diese Messungen eine Merkmalsverwirklichung nicht in Frage stellen. Aus Anlage TW2 ergibt sich ein Wert von 462 W\/m\u00b2 (alleine f\u00fcr ein Spektrum von 550 \u2013 800 nm) bei einem patentgem\u00e4\u00dfen Abstand von 301 mm. Der angegebene Wert wurde 200 mm von der Schutzscheibe gemessen. Hinzu kommt eine Distanz zum Ende der Lampe von 68 mm und zum Lichtbogen von weiteren 33 mm (vgl. die Zeichnung auf S. 10 der Klageerwiderung (= Bl. 42 GA) und den unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin auf S. 8 der Replik (= Bl. 70 GA)).<\/li>\n<li>b)Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Lampen mit der Produktnummer 1505XXX-03 (hergestellt von I und verwendet vom 15.09.2015 \u2013 28.02.2017) l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 5 ebenfalls feststellen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat in Anlage K13 Messungen zu dieser Lampen-Bauart (03er-Lampen) vorgelegt, die f\u00fcr den Abstand gerechnet ab dem kugelf\u00f6rmigen Bereich der Lampe (in dem das Licht erzeugt wird) Bestrahlungsst\u00e4rken von 611,3 W\/m\u00b2 bei 300 mm Abstand und von 529,4 W\/m\u00b2 bei 320 mm ergeben (jeweils nur Strahlung mit einer Wellenl\u00e4nge von 550 \u2013 800 nm ber\u00fccksichtigend).<\/li>\n<li>Rechnet man die von den Beklagten in Anlage TW19 angegebenen Abst\u00e4nde um, so ergeben diese Messungen f\u00fcr Lampen der gleichen Bauart (-03) 609 W\/m\u00b2 f\u00fcr 301 mm (200 mm + 68 mm + 33 mm), also ann\u00e4hernd dieselben Werte wie von der Kl\u00e4gerin gemessen.<\/li>\n<li>c)Der von der Beklagten vorgenommene Abzug eines Korrekturwerts ist patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlich. Der Gro\u00dfteil der Strahlung beider Lampen liegt aber \u2013 wie man anhand des Verh\u00e4ltnisses der gemessenen Strahlung zu der von den Beklagten nach Abzug des Korrekturwerts angegebenen Strahlung ersehen kann \u2013 im Bereich von 550 \u2013 700 nm, wie es Merkmal 5 vorsieht.<\/li>\n<li>6.Die Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 4 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<\/li>\n<li>II.Die Beklagten verletzen das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Beklagte zu 1) f\u00fchrt zus\u00e4tzlich die ihr verbotene Benutzungsart des Herstellens durch. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>3.Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.Die Kl\u00e4gerin kann die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li>\n<li>5.Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Auch insoweit ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ersichtlich. Klarstellend sei angemerkt, dass die Worte \u201eihre Kosten\u201c im Tenor die Kostentragung der Beklagten f\u00fcr die Vernichtung zum Ausdruck bringen.<\/li>\n<li>6.Die Kl\u00e4gerin hat als Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG auch Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 17.006,80.<\/li>\n<li>Gegen die H\u00f6he der Abmahnkosten haben die Beklagten zurecht nichts eingewendet. Der von der Kl\u00e4gerin angesetzte Gegenstandswert von insgesamt EUR 1 Mio. entspricht dem hier festgesetzten Streitwert. Der Ansatz von jeweils 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt st\u00f6\u00dft ebenfalls auf keine Bedenken. Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim T\u00e4tigwerden des Rechtsanwalts ein \u00dcbersteigen der Regelgeb\u00fchr von 1,3 zul\u00e4sst, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Geb\u00fchrenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzur\u00e4umen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Ein \u00dcbersteigen der 1,3 Geb\u00fchr ist hier zul\u00e4ssig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt, der auch nicht ausnahmsweise v\u00f6llig unkompliziert ist. Gleiches gilt f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Patentanwalts. Unter Ber\u00fccksichtigung des der Kl\u00e4gerin somit zustehenden Ermessenspielraum bei der Festsetzung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erscheint jeweils eine 1,8 Geb\u00fchr nicht unangemessen \u00fcberh\u00f6ht.<\/li>\n<li>Der zuerkannte Betrag von EUR 17.006,80 ergibt sich aus EUR 8.483,40 (1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus einem Gegenstandswert von EUR 1.000.000,00) zuz\u00fcglich EUR 20,00 Auslagenpauschale jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt.<\/li>\n<li>Der Zinsanspruch ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (19.09.2016) folgt aus \u00a7\u00a7 219, 288 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>III.Das Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das laufende Einspruchsbeschwerdeverfahren ausgesetzt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegeben. Die Erhebung eines Einspruchs stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und das Verletzungsgericht nicht \u00fcber den Rechtsbestand entscheiden kann, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder \u2013 erst recht \u2013 in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter entfernt liegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E. 613). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung der Einspruchsabteilung hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Nur wenn im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, kann Veranlassung f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Verletzungsgericht nachgewiesen wird, dass die Einspruchsabteilung von unrichtigen Annahmen ausgegangen ist oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation gefolgt ist (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 613).<\/li>\n<li>1.Es kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Widerrufsgrund des Art. 100 lit. a) EP\u00dc wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc) gegen\u00fcber einer Kombination der Entgegenhaltungen WO 2006\/134,555 A1 (Entgegenhaltung E2) mit der EP 1 156 512 A2 (Entgegenhaltung E3) vorliegt.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat die Kombination der E2 mit der E3 bereits in ihrer Entscheidung vom 27.052014 gew\u00fcrdigt (vgl. Anlage K3 Ziff. 14.3). Dass die dortigen Ausf\u00fchrungen unvertretbar sind oder auf unzutreffenden Ausf\u00fchrungen beruhen, kann die nicht mit fachkundigen Technikern des betreffenden Gebiets besetzte Kammer nicht feststellen.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung ist hier \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten W\u00fcrdigung durch die Einspruchsabteilung \u2013 schon deshalb nicht angezeigt, da die Beklagten keine deutschen \u00dcbersetzungen der englisch-sprachigen Entgegenhaltungen E2 und E3 vorlegen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 \u2013 4b O 13\/12 \u2013 Rn. 70 bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.617). Nach der zwingenden Regelung des \u00a7 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch, was jedenfalls f\u00fcr Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber dem Gericht gilt. Den Parteien ist zus\u00e4tzlich in der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 14.10.2016 (Bl. 20R GA) aufgegeben worden, von fremdsprachigen Unterlagen mit demselben Schriftsatz eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen. Wird auf eine solche Auflage hin von einer Partei keine \u00dcbersetzung eingereicht, kann das fremdsprachige Schriftst\u00fcck unbeachtet bleiben (Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 184 GVG Rn. 4).<\/li>\n<li>2.Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchsgrunds des Art. 100 lit. b) EP\u00dc im Einspruchsbeschwerdeverfahren widerrufen werden wird. Nach Art. 100 lit. b) EP\u00dc kann der Einspruch darauf gest\u00fctzt werden, dass das europ\u00e4ische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann.<\/li>\n<li>Eine solche unzureichende Offenbarung liegt vor, wenn der zust\u00e4ndige Fachmann anhand der Patentschrift unter Zuhilfenahme seines und des allgemeinen Fachwissens mit zumutbaren Aufwand nicht in der Lage ist, die unter Schutz gestellte Erfindung in ausreichendem Ma\u00dfe \u00fcber den gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen (Schulte\/Moufang, PatG, 9. Auf. 2014, \u00a7 21 Rn. 28). Eine ausreichende Offenbarung liegt auch dann noch vor, wenn bestimmte im Patent genannte Varianten nicht verf\u00fcgbar oder unbrauchbar sind, aber durch andere ohne weiteres ersetzt werden k\u00f6nnen, von denen der Fachmann wei\u00df, dass sie dieselbe Wirkung haben; etwas anderes gilt aber, wenn ein Fachmann nicht den gesamten beanspruchten Bereich mit Erfolg verwirklichen kann (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 34 Rn. 351 f.). Die Beweislast f\u00fcr die unzureichende Offenbarung liegt beim Einsprechenden (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 21 Rn. 37).<\/li>\n<li>Das Vorliegen eines solchen Einspruchsgrunds kann hier nicht hinreichend festgestellt werden.<\/li>\n<li>a)Es ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig ist, weil hierin der Begriff \u201eStrahlungsleistung\u201c verwendet wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dies vom Fachmann als Bestrahlungsst\u00e4rke verstanden wird, was sich schon aus der Einheit W\/m\u00b2 ergibt. Auch die Einspruchsabteilung behandelt diesen Punkt und best\u00e4tigt, dass ein Fachmann \u201ezweifelsfrei erkennt, um welche Gr\u00f6\u00dfe es sich handelt\u201c (Ziff. 11.1 Anlage K3). Dies ist jedenfalls vertretbar.<\/li>\n<li>Die Patentschrift ist ihr eigenes Lexikon, so dass es den Rechtsbestand eines Schutzrechts nicht ber\u00fchrt, wenn Begriffe anders als im technischen Feld \u00fcblich verwendet werden. Dass aufgrund der Verwendung des Begriffs \u201eStrahlungsleistung\u201c das Klagepatent nicht ausf\u00fchrbar ist oder die Erfindung nicht ausreichend offenbart sein soll, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>b)Soweit die Beklagten behaupten, das Klagepatent sei nicht ausf\u00fchrbar, da in Merkmal 5 der Wellenl\u00e4ngenbereich, der zur Bestrahlungsst\u00e4rke von 450 W\/m\u00b2 beitr\u00e4gt, nicht begrenzt sei, rechtfertigt dies keine hinreichende Widerrufsprognose.<\/li>\n<li>Ohne eine solche Angabe k\u00f6nne der Fachmann nach Ansicht der Beklagten patentgem\u00e4\u00df das gesamte Lichtspektrum (\u00fcber 550 nm) nutzen, um die geforderte (Mindest-) Bestrahlungsst\u00e4rke von \u00fcber 450 W\/m\u00b2 in mehr als 30 cm Abstand zu erreichen. Dies erlaube Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die menschliche Haut durch die Bestrahlung gesch\u00e4digt und nicht verbessert wird.<\/li>\n<li>Es ist zweifelhaft, ob dieser Einwand den Widerruf des Klagepatents wahrscheinlich macht. Die Frage der Ausf\u00fchrbarkeit war bereits Gegenstand der Entscheidung der Einspruchsabteilung (vgl. Ziff. 11 \u2013 12.3 Anlage K3) und f\u00fchrte dort nicht zum Widerruf des hier geltend gemachten Anspruchs. Eine Unvertretbarkeit der Entscheidung in diesem Punkt kann von der Kammer nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Kammer geht davon aus, dass eine Anspruch 1 entsprechende Vorrichtung vom Fachmann so gebaut werden kann, dass sie die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile vollst\u00e4ndig erreicht. Es ist dem Fachmann ersichtlich grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, eine Bestrahlungsvorrichtung nach den Vorgaben von Anspruch 1 zu konstruieren, was die Beklagten nicht in Abrede stellen. Der Fachmann kann der Klagepatentschrift ebenfalls ohne Weiteres entnehmen, dass er die Bestrahlungsvorrichtung so konstruieren muss, dass zumindest der Gro\u00dfteil der Bestrahlungsst\u00e4rke von 450 W\/m\u00b2 von Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 550 \u2013 700 nm erzeugt werden muss, um die gew\u00fcnschten positiven Hauteffekte zu erzielen. Dies entnimmt er beispielsweise unmittelbar aus den Abs. [0002] und [0008] (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung von Merkmal 5 im Rahmen der Verletzungsdiskussion). Es wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass hierf\u00fcr geeignete Lampen existieren oder zumindest konstruierbar sind. Dass die Konstruktion einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung vom Fachmann unzumutbarer Aufwand erfordert, kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann nicht die volle Bandbreite des Anspruchs nacharbeiten k\u00f6nnte. Diese Fallgruppe der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit betrifft in erster Linie chemische oder biologische Erzeugnisse, die zwar vom Anspruch erfasst werden, bei denen aber aus technischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist, diese gem\u00e4\u00df der Lehre des Patents herzustellen \u2013 jedenfalls mit zumutbaren Aufwand. Dass aber bei einem Erzeugnisanspruch hinsichtlich einer Vorrichtung auch Varianten hergestellt werden k\u00f6nnen, die zwar vom Anspruch erfasst werden, aber nicht die beanspruchten Vorteile erreichen, f\u00fchrt jedenfalls nicht zwingend zu einem Ausf\u00fchrbarkeitsmangel. Es ist stets denkbar, eine Vorrichtung trotz Einhaltung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben so zu konstruieren, dass sie letztlich nicht funktioniert bzw. die beanspruchten Vorteile nicht erreicht. Im \u00dcbrigen w\u00e4re dies auch dann m\u00f6glich, wenn Merkmal 5 in der von den Beklagten geforderten Weise beschr\u00e4nkt w\u00e4re: Auch wenn 450 W\/m\u00b2 in einem bestimmten Wellenl\u00e4ngenbereich erzeugt werden, schlie\u00dft dies nicht aus, dass zugleich Licht einer anderen Wellenl\u00e4nge mit hoher Energie emittiert wird und so zu Sch\u00e4digungen der Haut f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die von dem Einsprechenden vorgelegten Untersuchungen im Einspruchsbeschwerdeverfahren ber\u00fccksichtigt werden. Die im Einspruchsverfahren vorgelegte Untersuchung (Anlage TW8) wurde bereits von der Einspruchsabteilung nach Art. 114 Abs. 2 EP\u00dc zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagten tragen nicht hinreichend vor, warum der zweite Untersuchungsbericht (Anlage TW10), der noch sp\u00e4ter eingereicht wurde, im Einspruchsbeschwerdeverfahren zugelassen werden wird.<\/li>\n<li>IV.Die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 vorsorglich beantragte Schriftsatzfrist zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.09.2017 musste nicht gew\u00e4hrt werden.<\/li>\n<li>Dieser Schriftsatz ist zwar entgegen der Vorgaben des Gerichts im Beschluss vom 27.10.2016 (im fr\u00fchen ersten Termin) erst eine Woche vor der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht worden und somit versp\u00e4tet. Der Beklagten war dennoch kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren, da die Voraussetzungen des \u00a7 283 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Es ist von den Beklagten nicht hinreichend dargetan worden, zu welchem Punkt im genannten Schriftsatz sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 nicht mehr vortragen konnte. Der Hinweis des Prozessbevollm\u00e4chtigten auf einen abwesenden Ansprechpartner bei den Beklagten ist insoweit nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Antrag \u201evorsorglich\u201c gestellt wurde; insofern spricht gegen die Gew\u00e4hrung der Schriftsatzfrist bereits, dass der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.09.2017 keinen neuen Vortrag enth\u00e4lt, auf den es bei der hiesigen Entscheidung ma\u00dfgeblich ankommt.<\/li>\n<li>V.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung festzusetzen.<\/li>\n<li>VI.Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2715 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a010. 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