{"id":7339,"date":"2017-10-24T17:00:23","date_gmt":"2017-10-24T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7339"},"modified":"2018-02-05T15:54:22","modified_gmt":"2018-02-05T15:54:22","slug":"4a-o-90-17-einzelkettenring-fuer-fahrradvorderkurbelanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7339","title":{"rendered":"4a O 90\/17 &#8211; Einzelkettenring f\u00fcr Fahrradvorderkurbelanordnung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2714<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a024. Oktober 2017, Az.\u00a04a O 90\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.08.2017 (4a O 90\/17) wird in den Ziffern I.1., I.2. und II. des Tenors best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>II. Im \u00dcbrigen wird die einstweilige Verf\u00fcgung vom 09.08.2017 unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.<\/li>\n<li>III. Von den Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 15 % und die Verf\u00fcgungsbeklagte 85 %.<\/li>\n<li>IV. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung in den Ziffern I.1., I.2. und II. des Tenors ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten Sicherheit in H\u00f6he von EUR 170.000,00 leistet. F\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann jedoch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die A LLC (USA) ist die im Register (vgl. Anlage K7a) des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 XXX U1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2012 023 XXX abgezweigt und am 05.12.2012 angemeldet. Es beansprucht das Priorit\u00e4tsdatum 06.12.2011. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erfolgte am 22.03.2013 und wurde am 16.05.2013 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Auf den L\u00f6schungsantrag eines Dritten (firmierend unter: \u201eB\u201c) wurde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster von der L\u00f6schungsabteilung des DPMA mit Beschluss vom 14.07.2017 in einer beschr\u00e4nkten Fassung aufrechterhalten. Auf den in Anlage EVK2 vorgelegten Beschluss, der den Patentanw\u00e4lten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 25.07.2017 zugestellt wurde, und das in Anlage EVK1 vorgelegte Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der L\u00f6schungsabteilung am 14.07.2017 wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Herr D C stellte vor dem DPMA unter dem 16.08.2017 einen weiteren L\u00f6schungsantrag, \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist. F\u00fcr den Inhalt dieses L\u00f6schungsantrags wird auf das Anlagenkonvolut AG2 verwiesen.<\/li>\n<li>In der beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung gem\u00e4\u00df dem Beschluss der L\u00f6schungsabteilung (Anlage EVK2) lauten die vorliegend geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 15 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wie folgt:<\/li>\n<li>\u201c1. Einzelkettenring (50) f\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette (10),<\/li>\n<li>wobei die Antriebskette (10) \u00fcberlappend angeordnete \u00e4u\u00dfere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten Verbindungsr\u00e4umen (40) und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von zweiten Verbindungsr\u00e4umen (42) umfasst, wobei die ersten Verbindungsr\u00e4ume (40) eine gr\u00f6\u00dfere Quererstreckung bez\u00fcglich der Kettenl\u00e4ngsrichtung aufweisen als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume (42), wobei der Kettenring aufweist:<\/li>\n<li>eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Z\u00e4hnen (52), wobei die Vielzahl der Z\u00e4hne eine gerade Anzahl an Z\u00e4hnen ist; wobei die Vielzahl von Z\u00e4hnen eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste Verbindungsr\u00e4ume (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite Verbindungsr\u00e4ume (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist; wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;<\/li>\n<li>wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58; 60) eine Au\u00dfenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Au\u00dfenseite (54) angeordnet ist;<\/li>\n<li>wobei jede Au\u00dfenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert.\u201c<\/li>\n<li>\u201e15. Fahrradkurbelanordnung, aufweisend: einen Fahrradkurbelarm; und einen Einzelkettenring nach einem der voranstehenden Anspr\u00fcche.\u201d<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre werden nachfolgend die Fig. 7 und 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein deutsches Unternehmen, das Fahrradkomponenten vertreibt, darunter auch Kettenringe des Unternehmens E und Eigen-Produkte, etwa den Tune-Kettenring mit der Bezeichnung \u201eF\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I; Bilder hiervon sind in Anlage EVK12 zur Akte gereicht worden). Daneben vertreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte auch komplette Fahrradkurbelanordnungen, etwa unter der Bezeichnung \u201eG\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Schlie\u00dflich vertreibt sie unter der Bezeichnung \u201eH\u201c Fahrradkurbelarme (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II enth\u00e4lt einen Kettenring gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I; die Fahrradkurbelarme gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III k\u00f6nnen mit einem solchen Kettenring kombiniert werden.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2017 (Anlage EVK3) ab; die hierin geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung wurde von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht abgegeben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie sei aktivlegitimiert, was sich aus der in Anlage EVK8 beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rung der Inhaberin des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters (der A LLC) ergebe.<\/li>\n<li>Es liege hinsichtlich der angegriffenen Fahrradkurbelarme (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung vor. Dass es sich hierbei um ein wesentliches Element der Erfindung handele, zeige sich schon darin, dass ein Fahrradkurbelarm in Anspruch 15 ausdr\u00fccklich genannt ist.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund der Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren handele es sich bei dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster um ein gepr\u00fcftes Schutzrecht, dessen Rechtsbestand als gesichert anzusehen sei.<\/li>\n<li>Die nun von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegte Entgegenhaltung US 2002\/0098XXX A1 liege noch weiter vom Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entfernt als der im ersten L\u00f6schungsverfahren diskutierte Stand der Technik. Zudem sei mit der Entgegenhaltung WO 03\/095XXX A1 im ersten L\u00f6schungsverfahren ein hierzu sehr \u00e4hnlicher Stand der Technik bereits diskutiert worden. Die Verweise der Verf\u00fcgungsbeklagten auf das (parallele) Erteilungsverfahren zum EP 2 602 XXX k\u00f6nnten den gesicherten Rechtsbestand nicht in Frage stellen; auch deshalb, weil dort eine andere Anspruchsfassung Gegenstand ist.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung US 4,174,XXX stelle die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ebenso wenig in Frage. Die Bewertung dieser Entgegenhaltung und die Auslegung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters seitens der L\u00f6schungsabteilung seien zutreffend.<\/li>\n<li>Die \u2013 unstreitig im ersten L\u00f6schungsverfahren er\u00f6rterte \u2013 Entgegenhaltung JP S56-42XXX U (D3\/D5) sei ebenfalls weder neuheitssch\u00e4dlich noch relevant f\u00fcr den erfinderischen Schritt des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei dringlich; insbesondere habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht z\u00f6gerlich gehandelt. Ein Verf\u00fcgungsantrag sei ihr erst nach der Best\u00e4tigung der Schutzf\u00e4higkeit im L\u00f6schungsverfahren mit Beschluss des DPMA vom 14.07.2017 m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<li>Unter dem 07.08.2017 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gestellt. Mit Beschluss vom 09.08.2017 (Az. 4a O 90\/17) hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verf\u00fcgungsbeklagten<\/li>\n<li>\u201eI. (\u2026) im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/li>\n<li>1.Einzelkettenringe f\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette, wobei die Antriebskette \u00fcberlappend angeordnete \u00e4u\u00dfere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten Verbindungsr\u00e4umen und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von zweiten Verbindungsr\u00e4umen umfasst, wobei die ersten Verbindungsr\u00e4ume eine gr\u00f6\u00dfere Quererstreckung bez\u00fcglich der Kettenl\u00e4ngsrichtung aufweisen als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume,<\/li>\n<li>wobei der Kettenring aufweist:<\/li>\n<li>eine um einen Umfang des Kettenrings ausgebildete Vielzahl von Z\u00e4hnen,<\/li>\n<li>wobei die Vielzahl der Z\u00e4hne eine gerade Anzahl an Z\u00e4hnen ist,<\/li>\n<li>wobei die Vielzahl von Z\u00e4hnen eine erste Zahngruppe zum Eingreifen in erste Verbindungsr\u00e4ume der Antriebskette und eine zweite Zahngruppe zum Eingreifen in zweite Verbindungsr\u00e4ume der Antriebskette umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe und die Anzahl der zweiten Zahngruppe gleich ist,<\/li>\n<li>wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen eine Au\u00dfenseite und eine Innenseite aufweist, die entgegengesetzt zu der Au\u00dfenseite angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei jede Au\u00dfenseite und jede Innenseite jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>2.Fahrradkurbelanordnungen, aufweisend einen Fahrradkurbelarm und einen Einzelkettenring der vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Art,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>3.Fahrradkurbelarme Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 XXX nicht berechtigt sind,<\/li>\n<li>soweit die Fahrradkurbelarme f\u00fcr Fahrradkurbelanordnungen aufweisend den Fahrradkurbelarm und einen Einzelkettenring der vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Art geeignet sind,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass der Fahrradkurbelarm nicht ohne Zustimmung der A LLC, I, Illinois, USA, als Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 XXX verwendet werden darf f\u00fcr Fahrradkurbelanordnungen aufweisend den Fahrradkurbelarm und einen Einzelkettenring der vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Art,<\/li>\n<li>&#8211; im Falle der Lieferung an gewerbliche Abnehmer diesen unter Auferlegung einer an die Gebrauchsmusterinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 1.000,&#8211; EUR f\u00fcr den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 500,&#8211; EUR pro Fahrradkurbelarm, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, den Fahrradkurbelarm nicht ohne Zustimmung der Gebrauchsmusterinhaberin f\u00fcr Fahrradkurbelanordnungen zu verwenden, die mit einem Einzelkettenring der vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Art ausgestattet sind.<\/li>\n<li>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angedroht.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.\u201c<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist der Verf\u00fcgungsbeklagten am 15.08.2017 und zus\u00e4tzlich deren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 23.08.2017 zugestellt worden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat am 18.08.2017 Widerspruch gegen die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt. Einen mit gleichem Schriftsatz gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verf\u00fcgung hat die Kammer mit Beschluss vom 28.08.2017 (Bl. 134 ff. GA) zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.08.2017 (Az. 4a O 90\/17) zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 09.08.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 07.08.2017 zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise: die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung nicht unter EUR 750.000,00 abh\u00e4ngig zu machen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, die Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet die Vertretungsmacht des Unterzeichners der Erkl\u00e4rung f\u00fcr die A LLC mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Es liege keine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III vor. Die angegriffenen Fahrradkurbelarme seien kein wesentliches Element der Erfindung.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Der von Herrn C eingereichte (zweite) L\u00f6schungsantrag werde zur L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fchren.<\/li>\n<li>So sei der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht neu gegen\u00fcber der US 2002\/0098XXX, welche \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht Gegenstand des ersten L\u00f6schungsverfahrens war. Aufgrund des zweiten L\u00f6schungsantrags mit neuem Stand der Technik k\u00f6nne die Entscheidung im ersten L\u00f6schungsverfahren nicht mehr zur St\u00fctzung des gesicherten Rechtsbestands herangezogen werden. Diese Entgegenhaltung sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch aus dem Erteilungsverfahren des parallelen Patents vor dem EPA (Anmeldenummer: 12 008 132.8) bekannt, wo sie dazu gef\u00fchrt habe, dass dort eine deutlich engere Anspruchsfassung verfolgt werde. Jedenfalls fehle dem geltend gemachten Anspruch die Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber dieser Entgegenhaltung, da der Fachmann deren Lehre auf Fahrr\u00e4der \u00fcbertragen w\u00fcrde. Dies best\u00e4tige auch der Pr\u00fcfer des EPA im parallelen Patenterteilungsverfahren.<\/li>\n<li>Auch die Entgegenhaltung US 4,174,XXX sei neuheitssch\u00e4dlich f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster. Zwar ist diese Entgegenhaltung (unstreitig) bereits im L\u00f6schungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden. Die Aufrechterhaltung des geltend gemachten Anspruchs beruhe aber auf einer nicht nachvollziehbaren Argumentation des DPMA, wonach \u201eAusnehmungen\u201c im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als \u201eVerbindungsaufnahmeausnehmungen\u201c interpretiert werden, deren Form sich an der Geometrie einer inneren Verbindungsplatte einer Antriebskette zu orientieren habe. Nur aufgrund dieser rechtsfehlerhaften Auslegung sei das DPMA nicht zur fehlenden Neuheit gegen\u00fcber dieser Entgegenhaltung gekommen.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung JP S56-42XXX U sei im ersten L\u00f6schungsverfahren ebenfalls unzureichend gew\u00fcrdigt worden. Auch diese Entgegenhaltung sei neuheitssch\u00e4dlich. Dies best\u00e4tige der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren der parallelen Patentanmeldung.<\/li>\n<li>Die Angelegenheit sei zudem nicht dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe sich z\u00f6gerlich verhalten, da diese (unstreitig) Testk\u00e4ufe schon am 08.05.2017 bei der Verf\u00fcgungsbeklagten und bereits am 14.12.2016 bei der Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrt hat. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber einen Zeitraum von 8 Monaten hinweg die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht abgemahnt hat, zeige, dass ihr die Sache nicht dringlich ist.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.10.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<\/li>\n<li>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung in den Ziffern I.1, I.2 und II. zu best\u00e4tigen, da die aktivlegitimierte Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (hierzu unter I.) in diesem Umfang einen Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter III.1.) und einen Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter IV.) glaubhaft gemacht hat. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Fahrradkurbelarme) war die einstweilige Verf\u00fcgung dagegen aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 925 Abs. 2 ZPO), da insoweit eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung nicht festgestellt werden kann (hierzu unter III.2.).<\/li>\n<li>I.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Sie geht als einfache Lizenznehmerin der Gebrauchsmusterinhaberin, der A LLC, im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft vor. Hierzu legt sie in Anlage EVK8 eine entsprechende Erkl\u00e4rung im Original vor, die f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von Herrn M L und f\u00fcr die A LLC von Herrn K R. J jr. unterzeichnet worden ist. Diese Erkl\u00e4rung ist f\u00fcr die Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation inhaltlich ausreichend, da sie eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung enth\u00e4lt und sich aus ihr ferner das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Prozessf\u00fchrung ergibt, da diese einfache Lizenznehmerin am Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Kap. D. Rn. 125 ff.).<\/li>\n<li>Die Geltung des Lizenzvertrages ist durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.10.2017 im Original \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherungen von Herrn L (Anlage EVK36) und Herrn J jr. (Anlage EVK37) hinreichend glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Die (zun\u00e4chst bestrittene) Vertretungsmacht von Herrn J jr. nach dem ma\u00dfgeblichen US-Recht ist ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine eidesstattliche Versicherung von Herrn J jr. vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er als CEO \/ Pr\u00e4sident der A LLC alleinvertretungsberechtigt sei. Dessen Stellung bei der A LLC belegt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich mit einem Auszug von der Internetseite der A LLC und Daten des Wirtschaftsauskunftsdiensts Bloomberg (Anlage EVK38). Dass aus der Stellung als CEO auch die Alleinvertretungsberechtigung folgt, geht schlie\u00dflich aus Anlage EVK39 hervor (\u201eWritten Consent of the Sole Member of A, LLC\u201c).<\/li>\n<li>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die vorstehend genannten Dokumente und insbesondere eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt hat, wurde die Aktivlegitimation von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht mehr in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>II.Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster explizit zu nennen) betrifft Kettenr\u00e4der bzw. Kettenringe, und insbesondere Einzelkettenringe zur Verwendung mit einer bekannten Kette in einem Fahrradantriebstrangsystem, das eine Fahrradkurbel umfasst.<\/li>\n<li>1.In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass Fahrr\u00e4der und andere kettenangetriebene Fahrzeuge in der Regel einen oder mehrere Kettenringe und einen Satz von an einer hinteren Narbe angebrachten Ritzeln verwenden, die mit dem Kettenring \u00fcber eine Kette verbunden sind (Abs. [0001]). W\u00e4hrend des Fahrens eines Fahrrads mit einem kettengetriebenen Antriebsstrang seien die Handhabung der Kette und der Kettenringeingriff f\u00fcr einen sicheren und effektiven Antrieb des Fahrrads besonders wichtig. Hierbei k\u00f6nne es schwierig sein, die Kette mit dem Kettenring in Eingriff zu halten. Dies gelte insbesondere bei Fahrr\u00e4dern mit Gangschaltungen, bei denen erhebliche Ver\u00e4nderungen in der Kettenspannung und dynamische Bewegungen der Kette auftreten k\u00f6nnten, vor allem w\u00e4hrend des Fahrens im Gel\u00e4nde (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ferner bestehe die Gefahr, dass der Kettenring die Kettenstrebe des Fahrradrahmens ber\u00fchrt, wenn sich die Kurbel in einer Position befindet, in der hohe Lasten von dem Fahrer ausge\u00fcbt werden, was eine elastische Deformation des Fahrradrahmens und der Kurbelanordnung verursache. Dies k\u00f6nne zu Sch\u00e4den am Rahmen und am Kettenring f\u00fchren und andere Probleme verursachen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Eine Aufgabe nennt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht ausdr\u00fccklich. Vor dem Hintergrund des geschilderten Stands der Technik und Abs. [0004], wonach die Erfindung \u201eeine verbesserte Antriebskettenhandhabung (\u2026), insbesondere f\u00fcr Fahrr\u00e4der, die erfolgreich und zuverl\u00e4ssig im groben und anspruchsvollen Gel\u00e4nde gefahren werden\u201c, bereitstellt, ist die Bereitstellung eines verbesserten Kettenrings als Aufgabe anzusehen.<\/li>\n<li>2.Zur L\u00f6sung dieser (subjektiven) Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster einen Einzelkettenring nach Ma\u00dfgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>a Einzelkettenring (50) f\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette (10),<\/li>\n<li>a1 wobei die Antriebskette (10) \u00fcberlappend angeordnete \u00e4u\u00dfere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten Verbindungsr\u00e4umen (40) und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von zweiten Verbindungsr\u00e4umen (42) umfasst,<\/li>\n<li>a2 wobei die ersten Verbindungsr\u00e4ume (40) eine gr\u00f6\u00dfere Quererstreckung bez\u00fcglich der Kettenl\u00e4ngsrichtung aufweisen als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume (42),<\/li>\n<li>b wobei der Kettenring eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Z\u00e4hnen (52) aufweist;<\/li>\n<li>b1 wobei die Vielzahl der Z\u00e4hne eine gerade Anzahl an Z\u00e4hnen ist;<\/li>\n<li>b2 wobei die Vielzahl von Z\u00e4hnen eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste Verbindungsr\u00e4ume (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite Verbindungsr\u00e4ume (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;<\/li>\n<li>b3 wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;<\/li>\n<li>b4 wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58; 60) eine Au\u00dfenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Au\u00dfenseite (54) angeordnet ist;<\/li>\n<li>b5 wobei jede Au\u00dfenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert.<\/li>\n<li>Anspruch 15 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung:<\/li>\n<li>\u201e15. Fahrradkurbelanordnung, aufweisend einen Fahrradkurbelarm; und einen Einzelkettenring nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14.\u201c<\/li>\n<li>3.Nach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Die Auslegung ist nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vorzunehmen wie bei einem Patent (BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t); so entspricht \u00a7 12a GebrMG inhaltlich den f\u00fcr Patente einschl\u00e4gigen Regelungen in \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Einzelkettenring f\u00fcr eine Antriebkette, die in den Merkmalen a1) und a2) n\u00e4her definiert wird. Hiernach weist die Antriebskette (mit der der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Einzelkettenring zusammenwirken soll) erste und zweite Verbindungsr\u00e4ume auf. Die ersten Verbindungsr\u00e4ume werden von den \u00e4u\u00dferen Verbindungselementen gebildet und haben eine gr\u00f6\u00dfere Querstreckung zur Kettenl\u00e4ngsrichtung (d.h. sind breiter) als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume, die von den inneren Verbindungselementen der Kette gebildet werden.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sieht bei dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ritzel (Einzelkettenring) passende Z\u00e4hne zu einer solchen Kette vor. Diese sind in zwei Zahngruppen unterteilt, die sich auf dem Ritzel abwechseln (Merkmal b2). Die Z\u00e4hne der zweiten Zahngruppe unterscheiden sich von den Z\u00e4hnen der ersten Zahngruppe durch eine Ausnehmung, die an beiden Seiten des Ritzels entlang der zweiten Zahngruppe ausgebildet ist (Merkmal b5). Aufgrund dieser Ausnehmung sind die Z\u00e4hne der zweiten Zahngruppe schmaler als die der ersten Zahngruppe. Damit k\u00f6nnen die (breiteren) Z\u00e4hne der ersten Zahngruppe besser in die (breiteren) ersten Verbindungsr\u00e4ume der Kette eingreifen, w\u00e4hrend die Z\u00e4hne der zweiten Zahngruppe besser in die schmaleren zweiten Verbindungsr\u00e4ume passen (vgl. Merkmal b2). Hierdurch wird eine besser definierte Kettenf\u00fchrung (im Sinne eines \u201epassenderen\u201c Zusammenspiels) zwischen der Antriebskette und dem Ritzel erreicht.<\/li>\n<li>4.Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen einige Merkmale der n\u00e4heren Er\u00f6rterung:<\/li>\n<li>a)Merkmalsgruppe a,<\/li>\n<li>\u201ea Einzelkettenring (50) f\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette (10),<\/li>\n<li>a1 wobei die Antriebskette (10) \u00fcberlappend angeordnete \u00e4u\u00dfere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten Verbindungsr\u00e4umen (40) und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von zweiten Verbindungsr\u00e4umen (42) umfasst,<\/li>\n<li>a2 wobei die ersten Verbindungsr\u00e4ume (40) eine gr\u00f6\u00dfere Quererstreckung bez\u00fcglich der Kettenl\u00e4ngsrichtung aufweisen als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume (42)\u201c,lehrt zum einen, dass der beanspruchte Einzelkettenring \u201ef\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung\u201c eingesetzt werden kann, wobei er zum anderen \u201ein eine Antriebskette\u201c eingreifen k\u00f6nne muss, die wiederum in den Merkmalen a1 \/ a2 n\u00e4her umschrieben wird.<\/li>\n<li>Bei den Merkmalsteilen \u201ef\u00fcr eine Fahrradvorderkurbelanordnung\u201c und \u201ezum Eingreifen in eine Antriebskette\u201c handelt es sich jeweils um Zweckangaben. Derartigen Zweckangaben kommt regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35). Allerdings k\u00f6nnen sie mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 I-2 U 74\/13 \u2013 Rn. 189 bei Juris; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, a.a.O., \u00a7 14 Rn. 84). Unabh\u00e4ngig davon, ob der Gegenstand eines Patents f\u00fcr die Beurteilung seiner Patentf\u00e4higkeit oder zur Pr\u00fcfung, ob das betreffende Patent verletzt wird, ermittelt wird, sind stets gleiche Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen (BGH, GRUR 2007, 859 \u2013 Informations\u00fcbermittlungsverfahren I; BGH, GRUR 2009, 837, 838 [15] \u2013 Bauschalungsst\u00fctze), was jeweils auch f\u00fcr das Gebrauchsmusterrecht gilt. F\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme dieses Merkmals muss demnach die Eignung zur Nutzung in einer Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine (bestimmte) Antriebskette in der betreffenden Entgegenhaltung offenbart sein, was sich f\u00fcr den Fachmann aber ggf. schon aus der Ausgestaltung des voroffenbarten Gegenstands ergeben kann.<\/li>\n<li>b)Die in den Merkmalen a1\/a2 und b2,<\/li>\n<li>\u201eb2 wobei die Vielzahl von Z\u00e4hnen eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste Verbindungsr\u00e4ume (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite Verbindungsr\u00e4ume (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;\u201c<\/li>\n<li>genannte Antriebskette ist nicht Teil des vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchten Gegenstands; ihre Beschreibung (in Merkmalsgruppe a) ist Teil der Zweckangabe und definiert den Gegenstand, mit dem der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kettenring zusammenwirken k\u00f6nnen muss.<\/li>\n<li>Merkmal b2 pr\u00e4zisiert das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zusammenspiel zwischen der Antriebskette (n\u00e4her definiert in Merkmalsgruppe a) und dem Kettenring, indem es vorschreibt, dass sich auf dem Kettenring breitere und schmalere Z\u00e4hne abwechseln und diese in die korrespondierenden breiteren bzw. schmaleren Verbindungsr\u00e4ume der Kette eingreifen k\u00f6nnen sollen. Denn nach Merkmal b2 sollen die Z\u00e4hne der ersten Gruppe in die ersten Verbindungsr\u00e4ume und die Z\u00e4hne der zweiten Gruppe in die zweiten Verbindungsr\u00e4ume eingreifen k\u00f6nnen. Die ersten Verbindungsr\u00e4ume der Antriebskette sind breiter als die zweiten Verbindungsr\u00e4ume (Merkmal a2). Dies liegt darin, dass die ersten Verbindungsr\u00e4ume von den \u00e4u\u00dferen Verbindungselementen der Kette gebildet werden (Merkmal a1). Damit sind die zweiten Verbindungsr\u00e4ume schmaler, was auch f\u00fcr die zweiten Z\u00e4hne gilt, da gem\u00e4\u00df Merkmal b5 an diesen entlang eine Ausnehmung ausgebildet ist.<\/li>\n<li>Da Merkmal b2 nur den Kettenring selbst betrifft, reicht es f\u00fcr dessen Verwirklichung aus, wenn der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kettenring so ausgestaltet ist, dass er mit einer konstruierbaren Antriebskette in der beschriebenen Weise zusammenwirken kann. Unsch\u00e4dlich ist, ob eine solche Antriebskette mit dem Kettenring tats\u00e4chlich verwendet wird oder \u00fcberhaupt existiert \u2013 sie muss nur ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand konstruierbar sein.<\/li>\n<li>c)Zu Merkmal b5,<\/li>\n<li>\u201eb5 wobei jede Au\u00dfenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert\u201c,<\/li>\n<li>entnimmt der Fachmann dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster im Gesamtzusammenhang, dass Zweck der Ausnehmung die Aufnahme eines Teils der Antriebskette ist. Denn nur so kann die Ausnehmung zur L\u00f6sung des Problems beitragen, einen sicheren Sitz der Kette zu gew\u00e4hrleisten. Entsprechend der unterschiedlich breiten Verbindungsr\u00e4ume einer Kette soll die Ausnehmung unterschiedlich breite Z\u00e4hne schaffen. Um zu einem sicheren Kettensitz beitragen zu k\u00f6nnen, muss der durch die Ausnehmung geschaffene (Frei-) Raum von der Kette ausgef\u00fcllt werden. Da die inneren Verbindungselemente die (schmaleren) zweiten Verbindungsr\u00e4ume ausbilden, greifen die (schmaleren) Z\u00e4hne der zweiten Zahngruppe hierin ein (so Merkmal b2). Da aber die Kette selbst nicht Teil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist, reicht es aus, wenn eine Kette konstruierbar ist, die in diese Ausnehmungen eingreift.<\/li>\n<li>Um einen solchen Sitz der Kette erreichen zu k\u00f6nnen, darf die Ausnehmung nicht durchg\u00e4ngig sein, sondern nur entlang der Z\u00e4hne der zweiten Zahngruppe definiert sein. Andernfalls w\u00e4ren alle Z\u00e4hne gleich schmal und der Sitz der Kette w\u00fcrde jedenfalls nicht mit Hilfe der Ausnehmung verbessert.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin folgt aus dem Begriff \u201eEinzelkettenring\u201c nicht, dass dieser aus einem Bauteil hergestellt sein muss. \u201eEinzel\u201c bezieht sich nur darauf, dass f\u00fcr die Kette nur ein Ritzel vorhanden ist. Zu dem (inneren) Aufbau oder der Herstellung des Einzelkettenrings finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung oder in den Zeichnungen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters irgendwelche Vorgaben.<\/li>\n<li>aa)Abs. [0089] f. des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entnimmt der Fachmann, dass die Ausnehmung \u201ezum Aufnehmen der L\u00e4nge LP einer inneren Verbindungsplatte 22 der Kette ausgebildet\u201c ist. Zwar darf der Anspruch nicht auf die in den Abs. [0089] konkret beschriebene Ausnehmung reduziert werden; die Funktion der Ausnehmung, Teile der Antriebskette aufnehmen zu k\u00f6nnen, ist aber f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster allgemein g\u00fcltig und nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt. Denn die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Schutzrechts darf zwar nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Andererseits spricht nichts dagegen, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 Az. I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<\/li>\n<li>Da Abs. [0089] die allgemeine Funktion der Ausnehmung wiederspiegelt, wird der Begriff der \u201eAusnehmung 72\u201c hierin konsequenterweise synonym mit der \u201eVerbindungsaufnahmeausnehmung 72\u201c verwendet, wobei dieselbe Ausnehmung gemeint ist. Dies zeigt, dass das Pr\u00e4fix \u201eVerbindungsaufnahme-\u201c letztlich nur den Zweck ausdr\u00fccklich nennt, der vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit der Ausnehmung allgemein verbunden ist.<\/li>\n<li>bb)Zu Merkmal b5 hat die L\u00f6schungsabteilung ausgef\u00fchrt (Ziff. 3.3.1 in Anlage EVK2), dass eine Ausnehmung eine \u201egeometrisch klar umgrenzte Vertiefung\u201c sei, \u201edie sich an der Form der inneren Verbindungsplatte 22 der Kette orientiert\u201c. Dies hat sie wie folgt begr\u00fcndet:<\/li>\n<li>\u201eAls Ausnehmung wird der Fachmann beim vorliegenden Gegenstand eine geometrisch klar umgrenzte Vertiefung vermuten. Eine solche kann er besonders gut in Figur 7 der Gebrauchsmusterschrift erkennen. Er wird jedoch auch die Beschreibung zur Auslegung heranziehen. ln Absatz 0089 findet er hierzu die \u201eVerbindungsaufnahmeausnehmung 72\u201c. In Absatz 0090 ist auch eine \u201eAusnehmung 72\u201c genannt. Der Begriff \u201eVerbindungsaufnahmeausnehmung 72\u201c ist nicht fakultativ angegeben und daher als Klarstellung zu verstehen, zumal in Absatz 0089 auch, erneut nicht fakultativ, dargelegt ist, dass die Verbindungsaufnahmeausnehmung 72 \u201ezum Aufnehmen der L\u00e4nge LP einer inneren Verbindungsplatte 22 der Kette ausgebildet\u201c ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Gebrauchsmusterabteilung mit \u201eAusnehmung\u201c eine Vertiefung gemeint, die sich an der Form der inneren Verbindungsplatte 22 der Kette orientiert. Dies deckt sich mit den Darstellungen in den Figuren 5 bis 7 und ist so in der gesamten Anmeldung widerspruchsfrei offenbart.\u201c<\/li>\n<li>Soweit die L\u00f6schungsabteilung ausf\u00fchrt, anspruchsgem\u00e4\u00df orientiere sich die Ausnehmung \u201ean der Form der inneren Verbindungsplatte 22 der Kette\u201c, ist dies Ausdruck der Funktion dieser Ausnehmung. Allerdings ist die Form der Kette nur insoweit ma\u00dfgeblich, dass eine solche Ausgestaltung denk- und konstruierbar sein muss (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben). Damit wird von Merkmal b5 eine konkrete Formgestaltung nicht allgemein vorgegeben.<\/li>\n<li>Dass eine Ausnehmung eine Vertiefung darstellt, geht ebenfalls bereits aus dem Anspruchswortlaut \u201eAusnehmung\u201c hervor. Nicht verlangt werden kann dabei aber, dass die Vertiefung durch das Wegschneiden von Material geschaffen wird. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verh\u00e4lt sich nicht dazu, wie die Ausnehmung hergestellt wird. Der von der L\u00f6schungsabteilung verwendete Begriff \u201eVertiefung\u201c darf jedenfalls nicht in einem solchen Sinne verstanden werden.<\/li>\n<li>III.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG glaubhaft gemacht (hierzu unter 1.). Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (Fahrradkurbelarme) besteht dagegen kein Verf\u00fcgungsanspruch aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 11 Abs. 2 GebrMG, da es sich bei den angegriffenen Kurbelarmen nicht um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen (hierzu unter 2.), so dass die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung insoweit aufzuheben war.<\/li>\n<li>1.Soweit die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigt wurde, folgt der Unterlassungsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Kettenring) und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (komplette Kurbelanordnung) verst\u00f6\u00dft die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Die geltend gemachte, unmittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen I und II ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/li>\n<li>2.Durch Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III (Kurbelarm) verletzt die Verf\u00fcgungsbeklagte Anspruch 15 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dagegen nicht mittelbar im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/li>\n<li>a)Nach dieser Vorschrift ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhaberseines Gebrauchsmusters im Inland unberechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Inland anzubieten oder zu liefern, wenn es auf Grund der Umst\u00e4nde zumindest offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters bezieht liegt vor, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; jeweils zu \u00a7 10 Abs. 1 PatG, f\u00fcr den die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG gelten; vgl. Mes, PatG\/GebrMG, 4. Aufl. 2015, \u00a7 11 GebrMG Rn. 3). Da der Anspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Schutzrecht gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Anspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/li>\n<li>b)Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III um ein solches Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element von Anspruch 15,<\/li>\n<li>\u201eFahrradkurbelanordnung, aufweisend einen Fahrradkurbelarm; und einen Einzelkettenring nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14.\u201c<\/li>\n<li>bezieht.<\/li>\n<li>Zwar wird der Fahrradkurbelarm in Anspruch 15 als eines von zwei Elementen der gesch\u00fctzten Fahrradkurbelanordnung genannt. Der Kurbelarm tr\u00e4gt jedoch zum Leistungsergebnis der Erfindung nichts bei. Die Erfindung ist vollst\u00e4ndig in dem mit den Anspr\u00fcchen 1 \u2013 14 beanspruchten Einzelkettenring realisiert und entfaltet sich im Zusammenspiel des Kettenrings mit einer Antriebskette (wobei die Anspr\u00fcche 2 \u2013 14 Verfeinerungen dieser Lehre aufzeigen, die dieses Zusammenspiel weiter verbessern bzw. variieren). Der Kurbelarm \u00fcbertr\u00e4gt dagegen nur die Rotationskraft auf den Kettenring, die dann weiter an die Antriebskette \u00fcbertragen wird (vgl. Abs. [0077]). An der Verbindung zwischen Kurbelarm und Einzelkettenring wirkt sich die Erfindung gar nicht aus, sondern erst auf einer nachgelagerten Stufe des Kraftwegs \u2013 namentlich der Verbindung zwischen Einzelkettenring und der Antriebskette.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe der Erfindung tr\u00e4gt der Kurbelarm dagegen nichts bei. Weder vertieft der Kurbelarm den Gedanken der Erfindung, noch bringt das Hinzuf\u00fcgen des Kurbelarms andere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteile mit sich. Der Fahrradkurbelarm ist vielmehr ein weiteres Element eines Fahrrads, das im Anspruch mit dem Kettenring kombiniert wird, ohne aber einen erkennbaren Einfluss auf das hier interessierende Zusammenspiel von Kette und Kettenring zu haben.<\/li>\n<li>IV.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch einen Verf\u00fcgungsgrund f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand ist ausreichend gesichert (hierzu unter 1.) und die Sache ist dringlich (hierzu unter 2.).<\/li>\n<li>1.Die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist ausreichend gesichert.<\/li>\n<li>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Gebrauchsmuster, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn der Bestand des Antragsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG, D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 &#8211; VA-LVG-Fernseher). Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsschutzrechtes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit muss das Verletzungsgericht in eigener Verantwortung einsch\u00e4tzen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Es hat selbstst\u00e4ndig zu kl\u00e4ren, ob der Sachvortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht ggf. keinen Bestand haben wird. Um einen Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen, muss die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit als Folge der Einwendungen des Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht des Verletzungsgerichts weder zwingend noch \u00fcberwiegend wahrscheinlich sein; es reicht schon aus, wenn der fehlende Rechtsbestand aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Um ein Gebrauchsmuster f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen und mit technischer Sachkunde ausgestatteten Instanzen im L\u00f6schungsverfahren (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 \u2013 I-2 U 79\/11 = BeckRS 2012, 07678). Eine (nicht notwendig rechtskr\u00e4ftige) Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung ist damit grunds\u00e4tzlich notwendig, um einen gesicherten Rechtsbestand feststellen zu k\u00f6nnen. Sie ist aber nur dann hinreichend, wenn das Gericht auch aus eigener Anschauung zum Ergebnis kommt, dass der gew\u00fcrdigte Stand der Technik die Schutzf\u00e4higkeit nicht in Frage stellen kann. Dabei stellt die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung eine gewichtige fachkundige \u00c4u\u00dferung dar, die es zu ber\u00fccksichtigen gilt.<\/li>\n<li>Sofern Entgegenhaltungen \u2013 wie hier die US\u2018XXX \u2013 nicht Gegenstand des L\u00f6schungsverfahrens waren, muss f\u00fcr das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes das Verletzungsgericht davon \u00fcberzeugt sein, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch angesichts dieser Entgegenhaltung in zweiter Instanz im L\u00f6schungsverfahren oder in einem weiteren L\u00f6schungsverfahren aufrecht erhalten wird. Dies gilt insbesondere, da es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt.<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt kann die Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs 1 im Sinne eines gesicherten Rechtsbestands hier festgestellt werden. Gleiches gilt f\u00fcr Anspruch 15. Dieser unterscheidet sich von Anspruch 1 nur durch das Hinzuf\u00fcgen eines Fahrradkurbelarms zu einem Kettenring nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 (- 14). Mit der f\u00fcr Anspruch 1 hinreichend festgestellten Schutzf\u00e4higkeit geht daher die Schutzf\u00e4higkeit auch von Anspruch 15 einher.<\/li>\n<li>a)Die Entgegenhaltung US 2002\/0098XXX (nachfolgend: US\u2018XXX; vorgelegt als Anlage 7 zum Anlagenkonvolut AG2 und in \u00dcbersetzung als Anlage EVK33) steht einem gesicherten Rechtsbestand nicht entgegen. Diese Entgegenhaltung nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg (hierzu unter bb)) und begr\u00fcndet keine relevanten Zweifel an dessen Erfindungsh\u00f6he (hierzu unter cc)).<\/li>\n<li>aa)Die Entgegenhaltung US\u2018XXX betrifft nach Abs. [0001] US\u2018XXX das Fachgebiet der Kraft\u00fcbertragungssysteme mit endlosen Ketten, insbesondere solche mit nach innen gerichtet \u00f6ffnenden Z\u00e4hnen. Dabei beschreibt die US\u2018XXX das Problem des Kettenspringens, welches im Zusammenhang mit dem Kettenspiel und der Gr\u00f6\u00dfe der Kettenteilung steht. Da das \u00dcberspringen eines Zahns bei Ketten mit kleinerer Teilung steigt, k\u00f6nnen solche Ketten oftmals f\u00fcr bestimmte Anwendungsbereiche nicht eingesetzt werden (Abs. [0007], [0008] US\u2018XXX). Die US\u2018XXX nennt in diesem Zusammenhang motorgetriebene Nocken- oder Kurbelwellen.<\/li>\n<li>Die Lehre der US\u2018XXX wird in deren Abs. [0015] wie folgt zusammengefasst:<\/li>\n<li>\u201eIn dem System gem\u00e4\u00df der Erfindung ist das Ritzel derart gestaltet, dass alternierende Z\u00e4hne des Ritzels eine vergr\u00f6\u00dferte Breite aufweisen, sodass dann, wenn das Ritzel passend orientiert ist, diese sich zwischen den \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsverbindungsgliedern nach au\u00dfen erstrecken, die derart geformt sind, dass sie es zulassen, dass die Z\u00e4hne in den Zwischenraum zwischen den Verbindungsgliedern eindringen. Wenn die Kette dazu tendiert, einen Zahn zu \u00fcberspringen, sodass das Ritzel mit den breiten Z\u00e4hnen in Ausrichtung zu den \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsverbindungsgliedern gelangt, kontaktieren die breiten Z\u00e4hnen die F\u00fchrungsverbindungsglieder und verhindern, dass sich die Kette in das Ritzel hinein setzt.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der Lehre dieser Entgegenhaltung werden nachfolgend Fig. 5 und 7 der US\u2018XXX verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Diese Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der US\u2018XXX hat den Effekt, dass die Kette nicht (nur) einen Zahn des Ritzels weit springen kann, sondern mindestens zwei Z\u00e4hne springen muss, um wieder aufliegen zu k\u00f6nnen. Dies erl\u00e4utert die Entgegenhaltung US\u2018XXX beispielshaft an einem Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs. [0025]):<\/li>\n<li>\u201eDamit die Kette auf dem Ritzel gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung Z\u00e4hne \u00fcberspringen kann, muss die Kette aufsteigen, sodass sie die Verbindungslieder von den Z\u00e4hnen v\u00f6llig au\u00dfer Eingriff bringt, dann sich um die L\u00e4nge von zwei Kettenteilungen versetzt, statt einer Bewegung um die Strecke von lediglich einem Zahn, wie sie bei herk\u00f6mmlichen Kettenanordnungen m\u00f6glich ist\u201c<\/li>\n<li>Dies wiederum erlaubt die gew\u00fcnschte \u201eVerwendung kleinerer Z\u00e4hne und kleinerer Kettenteilung und reduziert m\u00f6glicherweise den Bedarf f\u00fcr aufw\u00e4ndige Spanner.\u201c (Abs. [0025] a.E. US\u2018XXX).<\/li>\n<li>bb)Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ist neu gegen\u00fcber der US\u2018XXX, da diese Entgegenhaltung Merkmalsgruppe a nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der US\u2018XXX ist zumindest die Eignung f\u00fcr die Verwendung in einer Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette nach Merkmalsgruppe a nicht ausreichend gezeigt.<\/li>\n<li>In der US\u2018XXX findet sich keine ausdr\u00fcckliche Beschreibung der Verwendung des gezeigten Kettenrings f\u00fcr \u201eeine Fahrradvorderkurbelanordnung\u201c. Das dortige Ritzel ist vielmehr f\u00fcr eine Nocken- oder Kurbelwelle eines Verbrennungsmotors eines Kraftfahrzeuges bestimmt (vgl. Abs. [0002] US\u2018XXX).<\/li>\n<li>Der Fachmann kann eine Eignung gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe a aus der US\u2018XXX auch nicht mitlesen. Er kann bei Betrachtung des offenbarten Gegenstands nicht eindeutig erkennen, dass das gezeigte Ritzel f\u00fcr Fahrr\u00e4der geeignet w\u00e4re. Eine solche Eignung besteht auch tats\u00e4chlich nicht, insbesondere da das in der US\u2018XXX gezeigte Ritzel mit einer invertierten Kette verwendet werden soll, die sich von den bei Fahrr\u00e4dern \u00fcblichen Rollenketten unterscheidet. Abs. [0012] US\u2018XXX weist den Fachmann explizit darauf hin, dass sich eine Rollenkette \u2013 die den Merkmalen a1 \/ a2 entspricht \u2013 von der in der Entgegenhaltung US\u2018XXX gezeigten Kette insofern unterscheidet, dass dort das Ritzel die Rollen antreibt, anstatt dass die Z\u00e4hne an den Verbindungsgliedern anliegen.<\/li>\n<li>In der US\u2018XXX verhindern die \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsverbindungsglieder der invertierten Kette, dass sich die Kette in das Ritzel hineinsetzt, sofern dort ein breiterer Zahn vorhanden ist. Anders als beim Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sollen die schmalen Z\u00e4hne also gerade nicht in die schmalen Verbindungsr\u00e4ume der Kette eingreifen. Damit ist eine Verwendbarkeit mit einer Antriebskette gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe a in der US\u2018XXX gerade nicht offenbart, da deren Verwendung ein genau gegenl\u00e4ufiges Zusammenspiel von Kette und Ritzel voraussetzen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die fehlende Neuheitssch\u00e4dlichkeit der US\u2018XXX wird indirekt best\u00e4tigt durch den EPA-Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren zum EP 2 602 XXX A1 (Anmeldenummer: 12 008 132; auch \u201eparalleles Erteilungsverfahren\u201c genannt). Dieser hat im Bescheid vom 21.09.2015 (Anlage AG5) unter Ziff. 4.1 ausgef\u00fchrt, dass in der US\u2018XXX eine Verwendung in einem Fahrrad nicht gezeigt sei. Demzufolge hat er diese Entgegenhaltung f\u00fcr den Gegenstand der Anmeldung nicht als neuheitssch\u00e4dlich angesehen, sondern die US\u2018XXX unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungsh\u00f6he diskutiert (hierzu sogleich).<\/li>\n<li>cc)Der geltend gemachte Anspruch 1 ist auch erfinderisch gegen\u00fcber der US\u2018XXX.<\/li>\n<li>(1)Es kann allerdings nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass der Fachmann die US\u2018XXX f\u00fcr die L\u00f6sung des dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zugrundliegenden Problems grunds\u00e4tzlich heranziehen w\u00fcrde. Hiervon ist bei der Pr\u00fcfung des gesicherten Rechtsbestands auszugehen, denn wenn in einem Punkt Zweifel bestehen, kann insoweit von einem gesicherten Rechtsbestand nicht ausgegangen werden.<\/li>\n<li>Das EPA hat im parallelen Erteilungsverfahren im Pr\u00fcfungsbescheid vom 21.09.2015 unter Ziff. 4.1 (Anlage AG5; vgl. auch die \u00e4hnlichen Ausf\u00fchrungen im Pr\u00fcfbescheid vom 09.05.2016 Anlage AG7 unter Ziff. 3.2 \u2013 3.4) ausgef\u00fchrt, dass es keines erfinderischen Schrittes bed\u00fcrfe, um die Lehre der US\u2018XXX auf Fahrr\u00e4der zu \u00fcbertragen, da auch die US\u2018XXX den Zweck verfolgt, dass sich Kette und Kettenring gut mit einander verbinden, um die Gefahr von Sch\u00e4den beim Fahren \u00fcber unebenes Gel\u00e4nde zu vermeiden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die L\u00f6schungsabteilung in Bezug auf die US\u2018XXX (siehe unten) ausgef\u00fchrt hat, der Fachmann werde diese nicht heranziehen, da das dortige Ritzel \u2013 wie bei der US\u2018XXX \u2013 gar nicht f\u00fcr die Verwendung an einem Fahrrad ausgebildet sei.<\/li>\n<li>Wenn zwei sich widersprechende fachkundige \u00c4u\u00dferungen vorliegen, ist es nicht die Aufgabe des Verletzungsgerichts, diesen Streit zu entscheiden. Im Falle eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens f\u00fchrt ein solcher Streit dazu, dass ein gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts nicht angenommen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 11\/17), wenngleich hier die Auffassung der L\u00f6schungsabteilung mit drei Mitgliedern in einem kontradiktorischen Verfahren gegen die Meinung nur eines Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren steht.<\/li>\n<li>Allerdings kann dies Zweifel am Rechtsbestand nur soweit hervorrufen, wie die gegenl\u00e4ufigen \u00c4u\u00dferungen reichen. Im parallelen Erteilungsverfahren lagen den Bescheiden vom 21.09.2015 und vom 09.05.2016 (Analgen AG5 bzw. AG7) jeweils Anspr\u00fcche zugrunde, in denen der Kettenring als solcher beansprucht wird, ohne dass die hiermit zusammenwirkende Antriebskette n\u00e4her beschrieben ist \u2013 d.h. anders als in den Merkmalen a1\/a2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Damit kann aus den EPA-Bescheiden nur abgeleitet werden, dass unklar ist, ob der Fachmann die US\u2018XXX f\u00fcr eine Anwendung am Fahrrad grunds\u00e4tzlich heranziehen w\u00fcrde. Ob er dann auch zum Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters k\u00e4me, wurde von den sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfern bzw. Mitglieder der L\u00f6schungsabteilung f\u00fcr die US\u2018XXX noch nicht er\u00f6rtert.<\/li>\n<li>(2)Auch wenn der Fachmann die US\u2018XXX f\u00fcr Fahrr\u00e4der grunds\u00e4tzlich heranziehen w\u00fcrde, k\u00e4me er nicht ohne erfinderischen Schritt (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG) zur L\u00f6sung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/li>\n<li>Wie bereits oben ausgef\u00fchrt, ist das Ritzel der US\u2018XXX f\u00fcr ein Zusammenwirken mit einer invertierten Kette ausgestaltet, welche sich grunds\u00e4tzlich von der in den Merkmalen a1\/a2 beschriebenen Kette unterscheidet. Die Lehre der US\u2018XXX ist nicht prim\u00e4r darauf ausgerichtet, dass die intervierte Kette mit dem Kettenring im Eingriff bleibt. Die hierin offenbarte Ausgestaltung der Z\u00e4hne soll das \u00dcberspringen auf den n\u00e4chsten Zahn verhindern, wobei das Springen um zwei Z\u00e4hne weiter m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Dies unterscheidet sich von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, die auf einen sicheren Eingriff der Z\u00e4hne in dazu passende Verbindungsr\u00e4ume der Kette ausgerichtet ist. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster schl\u00e4gt Z\u00e4hne vor, die zu der in Merkmalsgruppe a vorgegebenen Rollenkette besser passen, da die unterschiedliche Querstreckung der Verbindungsr\u00e4ume bez\u00fcglich Kettenl\u00e4ngsrichtung von den Z\u00e4hnen des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kettenrings wiedergespiegelt wird. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bewirkt einen besseren Kettensitz \u00fcber ein besser passendes Eingreifen, wohingegen die US\u2018XXX ein falsches Aufsetzen der invertierten Kette auf den jeweils n\u00e4chsten Zahn verhindert.<\/li>\n<li>Dass eine Ausgestaltung, wie sie etwa in Fig. 5 US\u2018XXX (s.o.) gezeigt ist, bei einer Rollenkette nach den Merkmalen a1\/a2 zu einem Eingreifen nach Merkmal b2 f\u00fchren wird und so ein besserer Kettensitz erreicht wird, kann der Fachmann ausgehend von der US\u2018XXX unter Ber\u00fccksichtigung von deren Gesamtoffenbarung nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit ersehen. Vielmehr bedarf es der erfinderischen Erkenntnis, dass ein solches Ritzel, sofern man es f\u00fcr die Verwendung bei einem Fahrrad anpasst, besser in die Verbindungsr\u00e4ume einer Rollenkette eingreift und so den Kettensitz bei einer Rollenkette verbessert. Dieser Ansatz kann der US\u2018XXX aber nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>b)Der geltend gemachte Anspruch ist gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US 4,174,XXX (nachfolgend: US\u2018XXX; Anlage D2) ebenfalls neu. Die US\u2018XXX ist als Entgegenhaltung D2 bereits von der L\u00f6schungsabteilung gew\u00fcrdigt worden (S. 7 Abs. 1 Anlage EVK2), die davon ausging, dass die US\u2018XXX weder Neuheit noch Erfindungsh\u00f6he des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Frage stellt.<\/li>\n<li>aa)Zur Veranschaulichung der Lehre der US\u2018XXX werden die Fig. 1 und 2 der US\u2019XXX nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>bb)Die L\u00f6schungsabteilung hat entschieden, dass der Fachmann die US\u2018XXX nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, da eine Verwendung am Fahrrad nicht offenbart sei \u201eund auch die Gr\u00f6\u00dfe und Art der Montage erkennbar wenig \u00dcbereinstimmung mit einem Einzelkettenring aufweisen\u201c (S. 7 Abs. 1 a.E. Anlage EVK2).<\/li>\n<li>Die US\u2018XXX offenbart auch nach Ansicht der Kammer keine Verwendbarkeit \u201ef\u00fcr eine Fahrradkurbelanordnung\u201c gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe a. Nach ihrer einleitenden Beschreibung betrifft die US\u2018XXX allgemein Kettenantriebe einschlie\u00dflich Ritzeln (Sp. 1 Z. 7 ff. US\u2018XXX). Der in der US\u2018XXX er\u00f6rterte Stand der Technik betrifft landwirtschaftlichen Ger\u00e4te (Sp. 1 Z. 12 u. Z. 37 US\u2018XXX). Eine Verwendung \u201ef\u00fcr eine Fahrradkurbelvorderanordnung\u201c ist dagegen weder ausdr\u00fccklich noch implizit ersichtlich. Gegen einen solchen Einsatz spr\u00e4che auch die Anzahl der Z\u00e4hne von nur 8 Z\u00e4hnen (Sp. 3 Z. 14 US\u2018XXX), was einem Einsatz in einem (\u00fcblichen) Fahrrad entgegensteht. Zwar ist die Erw\u00e4hnung von acht Z\u00e4hnen nur ein Beispiel; allerdings findet sich auch keine Offenbarung von einem Ritzel mit mehr Z\u00e4hnen in dieser Entgegenhaltung. Gest\u00fctzt wird dies durch die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung, die in diesem Zusammenhang keinen Fehler erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>cc)Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Offenbarung von Merkmal b5 in der US\u2018XXX letztlich dahingestellt bleiben. Zwar erscheint die Begr\u00fcndung der L\u00f6schungsabteilung f\u00fcr eine fehlende Offenbarung von Ausnehmungen auf einem zu engen Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Ausnehmung zu beruhen. Gleichwohl lassen sich auch aus Sicht der Kammer Ausnehmungen in der US\u2018XXX nicht hinreichend erblicken. Zwar sind die Z\u00e4hne 18A und 18B in den oben eingeblendeten Figuren unterschiedlich breit; jedoch beruht dies nicht auf einer \u201ein dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildeten Ausnehmung\u201c, welcher einen Teil der Z\u00e4hne schmaler macht. Vielmehr besteht eine durchg\u00e4ngige Ausnehmung am Kettenring, in die die Verbreiterung der breiteren Z\u00e4hne 18b hineinragen. Diese w\u00fcrden beim Einsatz mit einer Antriebskette gem\u00e4\u00df den Merkmalen a1\/a2 keinen sicheren Sitz auf dem Ritzel bewirken.<\/li>\n<li>(3)Dass die US\u2018XXX die Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nahelegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht vorgetragen. Gegen ein Heranziehen der US\u2018XXX sprechen bereits die oben zur fehlenden Offenbarung der Eignung f\u00fcr die Verwendung in einer Fahrradvorderkurbelanordnung dargelegten Gr\u00fcnde.<\/li>\n<li>c)Die Entgegenhaltung JP S56-42XXX U (nachfolgend: JP\u2018XXX; vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlage 5\/5a zum Anlagenkonvolut AG2) steht der Annahme eines gesicherten Rechtsbestands ebenfalls nicht entgegen. Zur Veranschaulichung der Lehre der JP\u2018XXX wird nachfolgend deren Fig. 1 eingeblendet:<\/li>\n<li>Die JP\u2018XXX war als Entgegenhaltung D5 bereits Gegenstand des L\u00f6schungsverfahrens und wurde von der L\u00f6schungsabteilung als n\u00e4chstliegender Stand der Technik eingestuft (Vgl. S. 7 Abs. 4 Anlage EVK2). Nach Ansicht der L\u00f6schungsabteilung fehlt in der JP\u2018XXX die Offenbarung von Ausnehmungen im Sinne von Merkmal b5.<\/li>\n<li>Diese Einsch\u00e4tzung der fachkundigen L\u00f6schungsabteilung ist im Ergebnis zutreffend, selbst wenn man Merkmal b5 \u2013 wie oben dargestellt \u2013 etwas anders als die L\u00f6schungsabteilung auslegt. Eine Offenbarung von Ausnehmungen im Sinne von Merkmal b5 ist in der JP\u2018XXX nicht ersichtlich, vielmehr sind nur einzelne Z\u00e4hne punktuell durch Vorspr\u00fcnge verbreitert.<\/li>\n<li>Dem stehen auch nicht \u00c4u\u00dferungen des Pr\u00fcfers im parallelen Erteilungsverfahren entgegen. In Ziff. 3.1 des Bescheides des EPA vom 21.09.2015 (Anlage AG5) wird zwar die JP\u2018XXX (dort D4) diskutiert; es werden jedoch keine Ausnehmungen erw\u00e4hnt, sondern nur das Fehlen von Vorspr\u00fcngen (protrusions) an den Z\u00e4hen der zweiten Zahngruppe. Die vom EPA im Pr\u00fcfungsbescheid vom 21.09.2015 angenommene Neuheitssch\u00e4dlichkeit bezieht sich \u2013 anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt \u2013 auch nicht auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, sondern auf die EP-Anmeldung in der Fassung der Anspr\u00fcche vom 12.03.2015, die eine Ausnehmung nicht vorsehen.<\/li>\n<li>2.Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihre Rechte nicht z\u00f6gerlich durchgesetzt. Es ist anerkannt, dass ein Patentinhaber eine erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren abwarten darf, ohne die Dringlichkeit zu gef\u00e4hrden. Denn erst mit der erstinstanzlichen Best\u00e4tigung des Rechtsbestands in einem kontradiktorischen Verfahren ist dieser hinreichend gesichert \u2013 erst dann sind die Voraussetzungen f\u00fcr einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 128). Dies gilt gleicherma\u00dfen im Gebrauchsmusterrecht, wo ohne eine solche Best\u00e4tigung des Rechtsbestands der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung regelm\u00e4\u00dfig scheitern wird.<\/li>\n<li>Damit ist die Dringlichkeit nur aufgrund des Verhaltens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach der Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die L\u00f6schungsabteilung am 14.07.2017 zu beurteilen, da vor dieser Entscheidung die Voraussetzungen f\u00fcr einen erfolgreichen Antrag noch nicht gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht z\u00f6gerlich verhalten. Vielmehr hat sie innerhalb von weniger als einem Monat nach dieser Entscheidung (namentlich am 07.08.2017) den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgungsantrag eingereicht.<\/li>\n<li>V.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Im Rahmen des durch \u00a7 938 Abs. 1 ZPO er\u00f6ffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung, soweit diese best\u00e4tigt wurde (d.h. in den Ziff. I.1, I.2 und II.), von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von EUR 170.000,00 abh\u00e4ngig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 69). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 750.000,00 hilfsweise beantragt hat, fehlt es an substantiierten Vortrag zur Begr\u00fcndung dieses Betrags.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte folgt die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Kosten (mit Abwendungsbefugnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen \u2013 also hinsichtlich der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu vollstreckenden Kosten \u2013 ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar, ohne dass es hierzu eines gesonderten Ausspruchs im Tenor bedurfte (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 929 Rn. 1).<\/li>\n<li>VI.Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2714 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a024. 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