{"id":7337,"date":"2017-10-10T17:00:56","date_gmt":"2017-10-10T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7337"},"modified":"2018-02-05T15:55:34","modified_gmt":"2018-02-05T15:55:34","slug":"4a-o-82-17-bss-kerzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7337","title":{"rendered":"4a O 82\/17 &#8211; BSS-Kerzen"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2713<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a010. Oktober 2017, Az.\u00a04a O 82\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgericht D\u00fcsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82\/17) wird best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung von \u00c4u\u00dferungen in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Kerzen mit einem Brand-Schutzsystem (nachfolgend kurz: BSS-Kerzen), unter anderem an verschiedene Einzelhandelsketten wie die A GmbH.<\/li>\n<li>In den BSS-Kerzen ist eine technische Lehre verwirklicht, die Gegenstand des auch f\u00fcr Deutschland in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 1 9434 XXX B1 (nachfolgend: Streitpatent, vorgelegt in Anlage AS2) ist. Alleinige eingetragene Inhaberin des Streitpatents ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Als Erfinder des Streitpatents sind der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ist (vgl. den in Anlage AS7 vorgelegten Handelsregisterauszug), sowie Herr Martin A benannt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob Herr A tats\u00e4chlich einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u00fcbertrug mit \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c vom 20.04.2006 (vgl. Anlage AS3a) seine Erfindung an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin; einen \u00e4hnlichen Vertrag schloss auch Herrn A \u00fcber seinen Anteil an der Erfindung ab (vgl. Anlage AS3). Am 14.02.2015 erkl\u00e4rte der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) seinen R\u00fccktritt vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Die Wirksamkeit des R\u00fccktritts war zwischen ihm und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin streitig, wurde aber durch das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 08.06.2017 (Az. I-15 U 48\/16) rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Eine \u00dcbertragung des Streitpatents oder eines Anteils hieran auf den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erfolgte bislang nicht.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) entwickelte ein weiteres Brandschutzsystem f\u00fcr Kerzen, das er unter dem Produktnamen \u201eB\u201c am Markt anbietet (vgl. das in Anlage AS5 vorgelegte Schreiben). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) bietet ein Kerzensystem namens \u201eC\u201c an (vgl. die in den Anlagen AS6 \/ AS6a vorgelegten Internetausdrucke).<\/li>\n<li>Am 19.01.2017 sendete der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) an die A GmbH ein Fax-Schreiben, f\u00fcr dessen Inhalt auf die in Anlage AS8 vorgelegte Kopie verwiesen wird. Hierin wird ge\u00e4u\u00dfert, dass die \u201eFirma D in diesem laufenden Gesch\u00e4ftsjahr keine BSS-Kerzen mehr produzieren und vertreiben darf.\u201c Die Senderkennung des Faxes lautete \u201eE.de\u201c, als Kontakt-E-Mail-Adresse war \u201eherr@E.de\u201c angegeben. In einem anwaltlichen Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage AS9) verpflichtete sich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin strafbewehrt es zu unterlassen, ein Schreiben wie in Anlage AS8 vorgelegt an Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu senden.<\/li>\n<li>Am 15.07.2017 sendete der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an das Vorstandsmitglied der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herrn Thomas D, eine SMS-Nachricht (vgl. den in Anlage AS10 vorliegenden Screenshot) mit folgendem Text (unver\u00e4ndert wiedergegeben):<\/li>\n<li>\u201eDer erste einkauf war F gestern per brief ende bss lizenz ab Montag dann A usw und luegen machen einst ernsthaft krank wer wird der naechste zum recht hk\u201c.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin forderte den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS11) dazu auf, eine erneute Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, da sie bef\u00fcrchtete, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erneut gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfern w\u00fcrde, dass ihr der Vertrieb von BSS-Kerzen verboten sei. Dies lehnte der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ab und faxte am selben Tag das nachfolgend eingeblendete Schreiben (vorgelegt in Anlage AS12) an die Rechtsanw\u00e4lte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin:Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, ihr stehe gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund zu. Die Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung (wonach es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verboten sei, BSS-Kerzen herzustellen oder zu vertreiben) gegen\u00fcber den Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erzeugt.<\/li>\n<li>Trotz des R\u00fccktritts des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag sei sie weiterhin zur Nutzung der Lehre des Streitpatents berechtigt. Sie ist \u2013 unstreitig \u2013 weiterhin deren eingetragene Inhaberin, eine R\u00fcck\u00fcbertragung ist nicht erfolgt. Der R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) sei zudem einredebehaftet. Selbst bei R\u00fcck\u00fcbertragung des Anteils an der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung an den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) stehe ihr weiter ein Nutzungsrecht zu, da auch Herr A als Miterfinder seinen (aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tats\u00e4chlich bestehenden) Anteil an der Erfindung auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbertragen habe.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sei nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auch f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) aufgetreten, so dass ihr die Schreiben zugerechnet werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Mit Beschluss vom 24.07.2017 hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013,<\/li>\n<li>\u201euntersagt, gegen\u00fcber Kunden der Antragstellerin zu behaupten, die Antragstellerin d\u00fcrfte keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben.<\/li>\n<li>II. Den Antragsgegnern wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei im Falle der Antragsgegnerin zu 2) die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.\u201c<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist den Verf\u00fcgungsbeklagten am 26.07.2017 zugestellt worden (Bl. 19 GA). Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.07.2017 (Bl. 20 f. GA) und der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.09.2017 (Bl. 33 f. GA) Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgericht D\u00fcsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82\/17) zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgericht D\u00fcsseldorfs vom 24.07.2017 (Az. 4a O 82\/17) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 19.07.2017 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) meint, ihm gegen\u00fcber bestehe kein Verf\u00fcgungsanspruch, da eine Erstbegehungsgefahr nicht schl\u00fcssig dargelegt worden sei. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe nie vorgehabt, die hier streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kund zu tun.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist der Ansicht, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehe ihr gegen\u00fcber auch deshalb kein Verf\u00fcgungsanspruch zu, da sie \u00fcberhaupt nicht in Erscheinung getreten sei. Der f\u00fcr das Schreiben in Anlage AS12 verwendete Briefkopf sei der private Briefkopf des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1).<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<p>Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung ist zu best\u00e4tigen, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten jeweils einen entsprechenden Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht hat (\u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<li>I.Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche gegen beide Verf\u00fcgungsbeklagte glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>1.Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten folgt aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 2 UWG. Es besteht eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine unlautere Anschw\u00e4rzung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 2 UWG. Ob die Aussage daneben aufgrund von anderen Tatbest\u00e4nden des \u00a7 4 UWG als unlauter zu bewerten ist, kann daher dahinstehen.<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin d\u00fcrfe keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben, stellt eine unlautere Handlung in Form einer Anschw\u00e4rzung (\u00a7 4 Abs. 2 UWG dar). Nach \u00a7 4 Abs. 2 UWG ist es unlauter, \u00fcber Waren eines Mitbewerbers Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmers zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.<\/li>\n<li>a)Hierunter f\u00e4llt die Aussage, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin d\u00fcrfe keine BSS-Kerzen herstellen oder vertreiben. Es handelt sich bei dem behaupteten Herstellungs- und Vertriebsverbot um eine Tatsache, die nicht erweislich wahr und betriebssch\u00e4digend ist.<\/li>\n<li>aa)Die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage ist nicht erweislich wahr. Trotz des R\u00fccktritts des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag und der daraus resultierenden Pflicht zur R\u00fcck\u00fcbertragung des Erhaltenen ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als derzeitige Allein-Inhaberin des Streitpatents zu dessen Nutzung berechtigt. Es sind auch keine anderen Verbietungsrechte oder sonstigen Gr\u00fcnde ersichtlich, aufgrund derer die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Produktion oder am Vertrieb von BSS-Kerzen gehindert ist. Dies haben die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Verfahren auch nicht n\u00e4her in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Selbst wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihrer grunds\u00e4tzlichen Pflicht zur R\u00fcckgew\u00e4hr nachkommen w\u00fcrde, bliebe im \u00dcbrigen das behauptete Herstellungs- und Vertriebsverbot zun\u00e4chst nicht erweislich wahr. Denn es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Alleinerfinder der dem Streitpatent zugrundeliegenden Erfindung ist. Dies ist Gegenstand des Verfahrens 4a O 42\/15 vor der Kammer. Ist Herr A als Miterfinder anzusehen, erg\u00e4be sich zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) nach der R\u00fcck\u00fcbertragung seines Erfindungsanteils eine Bruchteilsgemeinschaft am Streitpatent, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiterhin zur Nutzung des Streitpatents berechtigt w\u00e4re (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.03.2012 \u2013 I-2 U 5\/11).<\/li>\n<li>bb)Die angegriffene Behauptung ist geeignet, den Betrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen, da ihre Kunden Zweifel an ihrer Lieferf\u00e4higkeit bekommen k\u00f6nnten. Dies k\u00f6nnte sie veranlassen, von weiteren Bestellungen Abstand zu nehmen oder bereits vorgenommene Bestellungen zu stornieren und Kerzen anderer Hersteller zu erwerben, bei denen die (behauptete) Gefahr eines Lieferstopps nicht besteht.<\/li>\n<li>b)Die Parteien sind auch Mitbewerber, da auch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) Kerzen mit Brandschutzsystemen anbietet. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Dieser ist ebenfalls als Mitbewerber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anzusehen, da er auch Kerzen mit Durchbrandsperre vertreibt. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unterscheidet nicht erkennbar zwischen seinen eigenen (gesch\u00e4ftlichen) Handlungen und denen der von ihm gegr\u00fcndeten UG (der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2). So enth\u00e4lt beispielsweise das in Anlage AS5 vorgelegte Schreiben an die Handelshof G GmbH zwar eine E-Mail mit der Kennung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2), erzeugt aber ansonsten den Eindruck, vom Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) zu stammen. In diesem Schreiben bewirbt der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) von ihm entwickelte B-Kerzen und bietet die \u00dcbersendung von Musterkerzen an.<\/li>\n<li>Die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage stellt auch eine gesch\u00e4ftliche Handlung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, weil sie (zumindest auch) dazu dient, den eigenen Absatz zu f\u00f6rdern. Denn beide Verf\u00fcgungsbeklagten vertreiben ebenfalls Kerzen, so dass ein Abwenden der Kunden von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin letztlich ihnen zu Gute kommen kann.<\/li>\n<li>c)Sollte man den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) nicht als Mitbewerber ansehen, w\u00fcrde ein Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen aus \u00a7\u00a7 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog folgen (vgl. BeckOK BGB\/F\u00f6rster, 43. Ed. 2017, \u00a7 824 Rn. 7). Die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung stellt eine wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung dar, die geeignet ist, den Kredit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu gef\u00e4hrden. Insofern besteht eine Erstbegehungsgefahr (s.u.), weswegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein vorbeugender quasi-negatorischer Abwehranspruch zusteht (vgl. dazu K\u00f6hler\/Bornkamm\/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG \u00a7 8 Rn. 1.5 f; BeckOK BGB\/F\u00f6rster, a.a.O., \u00a7 824 Rn. 39).<\/li>\n<li>2.F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage besteht hinsichtlich beider Verf\u00fcgungsbeklagten eine Erstbegehungsgefahr.<\/li>\n<li>a)Eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorliegen, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begr\u00fcnden; es m\u00fcssen ernsthafte und greifbare tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Bornkamm, 35. Aufl. 2017, UWG \u00a7 8 Rn. 1.18, 1.28). Eine Erstbegehungsgefahr kann sich insbesondere aus einer Ber\u00fchmung ergeben, die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage t\u00e4tigen zu d\u00fcrfen (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.20). Greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr k\u00f6nnen sich aber auch aus Drohungen oder Ank\u00fcndigungen ergeben (K\u00f6hler\/Bornkamm\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.24)<\/li>\n<li>Eine Erstbegehungsgefahr liegt hier vor (zur Zurechnung der Schreiben sogleich). Die Verf\u00fcgungsbeklagten hatten die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage bereits im Schreiben vom 19.01.2017 (Anlage AS8) gegen\u00fcber einem Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin get\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die SMS-Nachricht des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) (Anlage AS10) l\u00e4sst es vor diesem Hintergrund aus Sicht eines objektiven Dritten zumindest m\u00f6glich erscheinen, dass geplant ist, ein \u00e4hnliches Schreiben nunmehr an F zu versenden. Welchen anderen Aussagegehalt diese SMS-Nachricht haben soll, konnten die Verf\u00fcgungsbeklagten auch auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.09.2017 nicht klar benennen. Dass \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragen haben \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) seiner berechtigten Wut Ausdruck verleihen wollte, schlie\u00dft nicht aus, dass er (wieder) Briefe an Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schicken m\u00f6chte.<\/li>\n<li>Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob diese SMS-Nachricht alleine zur Begr\u00fcndung der Erstbegehungsgefahr ausreicht. Denn eine solche ist sp\u00e4testens durch das Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 17.07.2017 (Anlage AS12) an den Rechtsanwalt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entstanden. Das Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten ist eine unmittelbare Reaktion auf das Schreiben des Rechtsanwalts der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom selben Tage (Anlage AS11). Hierin wird ausdr\u00fccklich die Bef\u00fcrchtung angesprochen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sich an Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Behauptung wendet, ihr sei Herstellung und Vertrieb der BSS-Kerzen nicht erlaubt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst das Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 17.07.2017 (Anlage AS12) nur den Schluss zu, dass diese planen, streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu t\u00e4tigen. In dem Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten findet sich nichts, was die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Schreiben ihres Anwalts (Anlage AS11) angesprochene Gefahr entkr\u00e4ftet, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten eine solche Anschw\u00e4rzung vornehmen. Vielmehr verst\u00e4rkt das Schreiben (Anlage AS12) eine solche Bef\u00fcrchtung mit dem an den Anfang des Schreibens gestellten Satz \u201edie Wahrheit zu ver\u00f6ffentlichen kann mir niemand verbieten\u201c. Was die Verf\u00fcgungsbeklagten damit meinen, wird verdeutlicht durch den Satz: \u201eDie Basis f\u00fcr eine weitere Produktion ist entzogen\u201c, was letztlich die streitgegenst\u00e4ndliche Aussage impliziert. Damit ber\u00fchmen sich die Verf\u00fcgungsbeklagten aus Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers dieses Schreibens, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin t\u00e4tigen zu d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>In der Gesamtschau ist das Schreiben vom 17.07.2017 damit als Ber\u00fchmung und Drohung zu verstehen, gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu \u00e4u\u00dfern, dass diese BSS-Kerzen nicht herstellen und vertreiben darf. Dies begr\u00fcndet eine ausreichende Erstbegehungsgefahr.<\/li>\n<li>Der von den Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Umstand, dass sie nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung keine solchen Schreiben versendet haben, erlaubt nicht den R\u00fcckschluss, dass eine Erstbegehungsgefahr nicht bestanden hat.<\/li>\n<li>b)Das Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS12) ist nicht nur dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), sondern auch der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) zuzuordnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass als Fax-Absenderkennung \u201eE.de\u201c aufgef\u00fchrt ist und die Adresszeile mit \u201eMail: herr@E.de\u201c endet. Zwar ist als Absender jeweils der Name des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) angegeben, die angegebene Postadresse stimmt aber mit der Adresse der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) \u00fcberein. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ist und insofern Vertretungsbefugnis besitzt. Ein Handeln auch f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) liegt aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4ngers schon deshalb nahe, weil diese selbst Kerzen anbietet und ein Interesse daran hat, Marktanteile von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu \u00fcbernehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage AS12) als Ank\u00fcndigung auch seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2), die angegriffenen Anschw\u00e4rzungen des Mittbewerbers vorzunehmen, um die eigenen Kerzen besser vertreiben zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>4.Die Erstbegehungsgefahr besteht gegen\u00fcber dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) auch trotz der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage AS9), unabh\u00e4ngig davon, ob man diese auf \u00c4u\u00dferungen wie der hier streitgegenst\u00e4ndlichen bezieht. Macht der Schuldner einer Unterlassungserkl\u00e4rung deutlich, dass er nicht daran denkt, sich an diese Erkl\u00e4rung zu halten, wird hierdurch eine origin\u00e4re Begehungsgefahr begr\u00fcndet (K\u00f6hler\/Bornkamm\/K\u00f6hler, a.a.O., \u00a7 8 Rn. 1.56).<\/li>\n<li>II.Es ist auch ein Verf\u00fcgungsgrund gegeben, welcher nach \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet wird. Aber auch ohne eine solche Vermutung erscheint der Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung dringlich.<\/li>\n<li>III.Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Kostentragung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist nicht deshalb angezeigt, weil sie urspr\u00fcnglich auch beantragt hatte, den Verf\u00fcgungsbeklagten die \u00c4u\u00dferung zu untersagen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe keine BSS-Lizenz. Das diesem Antrag zugrundeliegende Begehren ist vom jetzigen Tenor inhaltlich erfasst. Denn der Wesenskern der Aussagen ist insoweit stets, dass gegen\u00fcber Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht der Eindruck erweckt werden darf, diese d\u00fcrfe keine BSS-Kerzen mehr herstellen und\/oder vertreiben.<\/li>\n<li>Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedurfte es zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht, da diese aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres gegeben ist.<\/li>\n<li>IV.Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2713 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a010. 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