{"id":7335,"date":"2017-11-16T17:00:35","date_gmt":"2017-11-16T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7335"},"modified":"2018-02-05T15:53:05","modified_gmt":"2018-02-05T15:53:05","slug":"4a-o-76-16-einsprotz-formungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7335","title":{"rendered":"4a O 76\/16 &#8211; Einsprotz-Formungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2712<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a016. November 2017, Az.\u00a04a O 76\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von entsprechenden Kaufbelegen in Kopie (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen) schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfangs sie in dem Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis zum 17. Juli 2006<\/li>\n<li>1. ein Verfahren zur Formung eines Artikels \u00fcber Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) und (einen) dicke(n), zumindest teilweise aufgesch\u00e4umte(n) Wandabschnitt(e) aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angewendet hat,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren die Schritte umfasst:<\/li>\n<li>&#8211; Bereitstellen eines Formwerkzeuges, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) im Wesentlichen wiederzugeben ist; und (einen) weite(n) L\u00fcckenabschnitt(e), dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) geringer ist als die St\u00e4rke des\/der weiten L\u00fcckenabschnitte(s) des fertig geformten Artikels;<\/li>\n<li>&#8211; Schlie\u00dfen des Formwerkzeuges, um die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte abzugrenzen;<\/li>\n<li>&#8211; Einspritzen einer ein Grundpolymer und ein Schaum erzeugendes Additiv enthaltenden Plastikmaterial-Mischung in das Formwerkzeug hinein;<\/li>\n<li>&#8211; Zulassen, dass die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen;<\/li>\n<li>&#8211; Zur\u00fcckziehen eines Teils des Formwerkzeuges von dem anderen Teil, bevor die Plastikmaterial-Mischung in dem\/den weiten L\u00fcckenabschnitt(en) des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt ist, um es der Mischung zu erlauben, durch Aufsch\u00e4umen zu expandieren und zumindest etwas des\/der dicken Wandabschnitte(s) des fertig geformten Artikels zu bilden; und<\/li>\n<li>&#8211; Auswerfen des Artikels aus dem Formwerkzeug<\/li>\n<li>(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des EP 0 839 XXX \u2013 in eingeschr\u00e4nkter Fassung \u2013),<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe der Orte und Zeiten dieser Verfahrensanwendung;<\/li>\n<li>2. aus Plastikmaterial geformte Artikel, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) und (einen) dicke(n) Wandabschnitt(e) besitzt, der\/die dicke(n) Wandabschnitt(e) zumindest zum Teil durch das Aufsch\u00e4umen expandiert ist\/sind, und der Artikel gem\u00e4\u00df des in Ziff. 1. genannten Verfahrens geformt wurde,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und\/oder in gebraucht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/ oder besessen hat,<\/li>\n<li>(unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des EP 0 839 XXX \u2013 in eingeschr\u00e4nkter Fassung \u2013),<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitraum, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis 17. Juli 2016 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 50.000,- und im Hinblick auf den Kostenpunkt (Ziff. III. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die im Patentregister als Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 839 XXX (im Folgenden: Klagepatent) eingetragen ist (vgl. Registerauszug vom 29.06.2016, Anlage K5), macht gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war bereits ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 95\/15, anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mit der Bezeichnung \u201eSchaumk\u00f6rper mit d\u00fcnnen und dicken Teilwandst\u00fccken\u201c wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 18.07.1995 (GB 9514XXX) am 17.07.1996 angemeldet und die Anmeldung am 06.05.1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, welche auch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst (DE 696 20 XXX.4), erfolgte am 27.03.2002.<\/li>\n<li>Anspruch 1 und Anspruch 21 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lauten in der erteilten Fassung (Klagepatentschrift Anlage K3) wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. A method of forming an article via injection of plastics material into a modul, the finish formed article having thin wall portion(s) (101, 102, 103) and thick wall portion(s), (104, 105, 106) the thick wall portion(s) being at least partially foamed, the method consisting in the steps of:\u2022 Providing a mould tool defining in its closed state, between its cavity part (11) and its core part, narrow gap portion(s) (1\u2019, 2\u2019, 3\u2019) whose mould part gap is to be substantially reproduced in the thin wall portion(s) (4\u2019, 5\u2019, 6\u2019) of the article and wide gap portion(s) whose mould part gap is less than the thickness of the thick wall portion(s) of the finish formed article;\u2022 closing the mould tool to define the narrow and wide gap portions;\u2022 injecting a plastics material mixture comprising a basic polymer and a foam producing additive into the mould tool;\u2022 allowing the plastics material mixture to at least substantially solidify in the narrow gap portions of the mould tool to produce the thin wall portions of the finish formed article;\u2022 withdrawing at least a portion of one part of the mould tool from the other part before the plastics material mixture has at least substantially solidified in the wide gap portion(s) of the mould tool to allow the mixture to expand by foaming and form at least some of the thick wall portion(s) of the finish formed article; and\u2022 ejecting the article form the mould tool.\u201d<\/li>\n<li>\u201e21. An article formed of plastics material, the finish formed article having thin wall portion(s) and thick wall portion(s), the thick wall portion(s) being at least partially expanded by foaming, the article having been moulded in accordance with the method of any one of claims 1 to 20.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung nach der T2-Schrift (Anlage K4) lauten die erteilten Anspr\u00fcche 1 und 21 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Ein Verfahren zur Formung eines Artikels \u00fcber Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) (101, 102, 103) und (einen) dicke(n), zumindest teilweise aufgesch\u00e4umte(n) Wandabschnitt(e) (104, 105, 106) aufweist, wobei das Verfahren Schritte umfa\u00dft:\u2022 Bereitstellen eines Formwerkzeuges, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil (11) und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) (1\u2018, 2\u2018, 3\u2018) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) (4\u2018, 5\u2018, 6\u2018) im Wesentlichen wiederzugeben ist; und (einen) weite(n) L\u00fcckenabschnitt(e), dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) geringer ist als die St\u00e4rke des\/der weiten L\u00fcckenabschnitte(s) des fertig geformten Artikels;\u2022 Schlie\u00dfen des Formwerkzeuges, um die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte abzugrenzen;\u2022 Einspritzen einer ein Grundpolymer und ein Schaum erzeugendes Additiv enthaltenden Plastikmaterial-Mischung in das Formwerkzeug hinein;\u2022 Zulassen, da\u00df die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest teilweise erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen;\u2022 Zur\u00fcckziehen mindestens eines Teils des Formwerkzeuges von dem anderen Teil, bevor die Plastikmaterial-Mischung in dem\/den weiten L\u00fcckenabschnitt(en) des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt ist, um es der Mischung zu erlauben, durch Aufsch\u00e4umen zu expandieren und zumindest etwas des\/der dicken Wandabschnitte(s) des fertig geformten Artikels zu bilden; und\u2022 Auswerfen des Artikels aus dem Formwerkzeug.\u201c<\/li>\n<li>\u201e21. Ein aus Plastikmaterial geformter Artikel, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) und (einen) dicke(n) Wandabschnitt(e) besitzt, der\/die dicke(n) Wandabschnitt(e) zumindest zum Teil durch Aufsch\u00e4umen expandiert ist\/sind, und der Artikel gem\u00e4\u00df der Verfahren eines der Anspr\u00fcche 1 bis 20 geformt wurde.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K3) sowie die deutsche \u00dcbersetzung (T2-Schrift; Anlage K4) verwiesen.<\/li>\n<li>In der vorliegend geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung haben die Anspr\u00fcche 1 und 21 den folgenden deutschen Wortlaut (im Vergleich zur erteilten Anspruchsfassung gestrichene Stellen sind durchgestrichen und im Fettdruck. Soweit die Kl\u00e4gerin \u00dcbersetzungsfehler korrigiert hat, ist der Wortlaut der T2-Schrift durch- bzw. unterstrichen):<\/li>\n<li>\u201e1. Ein Verfahren zur Formung eines Artikels \u00fcber Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) (101, 102, 103) und (einen) dicke(n), zumindest teilweise aufgesch\u00e4umte(n) Wandabschnitt(e) (104, 105, 106) aufweist, wobei das Verfahren Schritte umfa\u00dft:\u2022 Bereitstellen eines Formwerkzeuges, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil (11) und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) (1\u2018, 2\u2018, 3\u2018) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) (4\u2018, 5\u2018, 6\u2018) im Wesentlichen wiederzugeben ist; und (einen) weite(n) L\u00fcckenabschnitt(e), dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) geringer ist als die St\u00e4rke des\/der weiten L\u00fcckenabschnitte(s) des fertig geformten Artikels;\u2022 Schlie\u00dfen des Formwerkzeuges, um die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte abzugrenzen;\u2022 Einspritzen einer ein Grundpolymer und ein Schaum erzeugendes Additiv enthaltenden Plastikmaterial-Mischung in das Formwerkzeug hinein;\u2022 Zulassen, da\u00df die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest teilweise im Wesentlichen erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen;\u2022 Zur\u00fcckziehen mindestens eines Abschnittes eines Teils des Formwerkzeuges von dem anderen Teil, bevor die Plastikmaterial-Mischung in dem\/den weiten L\u00fcckenabschnitt(en) des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt ist, um es der Mischung zu erlauben, durch Aufsch\u00e4umen zu expandieren und zumindest etwas des\/der dicken Wandabschnitte(s) des fertig geformten Artikels zu bilden; und\u2022 Auswerfen des Artikels aus dem Formwerkzeug.\u201c<\/li>\n<li>\u201e21. Ein aus Plastikmaterial geformter Artikel, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) und (einen) dicke(n) Wandabschnitt(e) besitzt, der\/die dicke(n) Wandabschnitt(e) zumindest zum Teil durch Aufsch\u00e4umen expandiert ist\/sind, und der Artikel gem\u00e4\u00df der Verfahren eines der Anspr\u00fcche 1 bis 20 geformt wurde.\u201c<\/li>\n<li>Eine gem\u00e4\u00df des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geformte Tasse wird mit nachfolgender Abbildung 2 (verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li>Die abgebildete Tasse weist d\u00fcnne Wandabschnitte, n\u00e4mlich die Basis 101, die untere Seitenwand 102 und die obere Seitenwand 103, auf, in denen kein Aufsch\u00e4umen des Plastikmaterials erfolgt ist. Die Wandst\u00e4rke dieser d\u00fcnnen Wandabschnitte wird durch die Formteill\u00fccke bestimmt (Abs. [0037] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). In den dicken Wandabschnitten, n\u00e4mlich der Ecke 104, dem Band 105 und dem Rand 106, ist hingegen nach Form\u00f6ffnung ein Aufsch\u00e4umen erfolgt, so dass die Wandst\u00e4rke \u00fcber jene von der Form bereitgestellte hinaus gesteigert wird (Abs. [0037]).<\/li>\n<li>Nachfolgende Abbildung 3 (verkleinert) zeigt ein Formwerkzeug, mit welchem das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann:<\/li>\n<li>Das dargestellte Formwerkzeug besitzt eine Formh\u00f6hle 11 sowie einen Kern 12, die \u00fcber die Verbindungslinie 13 voneinander trennbar sind (Abs. [0039]). Wenn die Plastikmaterial-Mischung \u00fcber den Einspritzpunkt 14 eingebracht wird, f\u00fcllt sich der Formhohlraum 11 (Abs. [0040]). W\u00e4hrend das Treibmittel in den dicken Wandabschnitten ein Aufsch\u00e4umen verursacht, bleibt dies in den d\u00fcnnen Wandabschnitten, in denen der zum Verdr\u00e4ngen des Materials erforderliche Luftdruck h\u00f6her ist und eine Abk\u00fchlung schneller erfolgt, aus (Abs. [0040]). Nach einiger Zeit erstarrt das Plastikmaterial in den engen L\u00fcckenabschnitten der Form 1\u2018, 2\u2018 und 3\u2018 im Wesentlichen. Diese engen L\u00fcckenabschnitte entsprechen der Basis 1, der unteren Wand 2 und der oberen Wand 3 der in der Figur 2 gezeigten Tasse (Abs. [0040]). Im Anschluss daran erfolgt eine \u00d6ffnung der Form und an die \u00d6ffnung 15 wird Luftdruck angelegt, damit ein gewisses Aufsch\u00e4umen in den weiten L\u00fcckenabschnitten 4\u2018, 5\u2018 und 6\u2018, die der Ecke 4, dem Band 5 und Rand 6 der Tasse (Figur 2) entsprechen, erfolgt (Abs. [0040]), und sich das Formteil von der Formh\u00f6hle trennt, so dass zusammen mit der Schrumpfung auf den Kern das Zur\u00fcckziehen des Kerns mit dem Formteil m\u00f6glich wird (Abs. [0040]).<\/li>\n<li>Mit Klageschrift vom 12.05.2017 (Anlage B13) erhob die Beklagte vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent. Eine Entscheidung steht noch aus. Das Klagepatent steht nach Ablauf der maximalen Schutzdauer am 17.07.2016 nicht mehr in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt in ihrem Werk in A unter anderem Armaturentafeleinlagen f\u00fcr Fahrzeuge des Typs \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her, welche sie unter anderem \u00fcber ihre Internetseite mit der Adresse http:\/\/www.C.html bewirbt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Dabei handelt es sich um eine Anzeige- oder Instrumententafel mit Anzeige- und Bedienvorrichtungen, \u00fcber die in einem Fahrzeug beispielsweise der Drehzahlmesser oder die Schalter der Klimaanlage untergebracht sind.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend ein rechter Teil der angegriffenen Armaturentafeleinlage f\u00fcr ein Linkslenker-Fahrzeug wiedergegeben (Anlage E-2 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens aus dem im Rahmen des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens, Az.: 4a O 95\/15, eingeholten Gutachten vom 26.11.2015; hier vorgelegt als Anlage K2):<\/li>\n<li>Der abgebildete Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist Wandabschnitte mit einer gr\u00f6\u00dferen Wandst\u00e4rke und solche mit einer geringeren Wandst\u00e4rke auf. Nachfolgend wird eine dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten in Ausz\u00fcgen entnommene schematische Darstellung des oben abgebildeten Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben (Anlage A zur Anlage K2; Die farblichen Markierungen hat die Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt.):<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird bei der Beklagten unter anderem mit einem Formwerkzeug mit der Bezeichnung D hergestellt. Anlage E-3 und Anlage E-4 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Anlage K2) zeigen Abbildungen von dem Formwerkzeug, von dem nachfolgend eine schematische Darstellung wiedergegeben wird (Anlage B3 entnommen; die rote Umrandung markiert den Teil, in dem der oben abgebildete Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt wird.):<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Formwerkzeug besteht aus zwei Teilen, die in ihrem zusammengesetzten Zustand L\u00fcckenabschnitte definieren.<\/li>\n<li>Mit E-Mail der E Ltd. vom 15.04.2013 wurde die Beklagte erstmalig auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin vorliegende Verletzung des Klagepatents hingewiesen. In der E-Mail (Anlagenkonvolut K1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K1a), auf die wegen ihres weiteren Inhalts Bezug genommen wird, hei\u00dft es auszugsweise wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eE recently aquired a new client, F Limited out of the United Kindgom. [\u2026] Attached please find a letter from G, Managing Director of F Limited, authorizing E Limited to license on their behalf.\u201d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei seit Erteilung des Klagepatents dessen Inhaberin.<\/li>\n<li>Insbesondere sei keine Ver\u00e4u\u00dferung des Klagepatents bzw. eine Abtretung von in ihrer, der Kl\u00e4gerin, Person entstandener Anspr\u00fcche aus dem Patent an die E Ltd. erfolgt. Mit der E Ltd. sei lediglich der als Anlage K11 (auszugsweise; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K11a) vorgelegte Service-Vertrag geschlossen worden. Ausweislich dessen Ziffer 8.1 sei der E Ltd. darin lediglich eine nicht-exklusive Lizenz an dem Klagepatent einger\u00e4umt worden, um die vereinbarte Serviceleistung erbringen zu k\u00f6nnen. Eine etwaige Rechte\u00fcbertragung sei damit nicht einhergegangen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist \u2013 gest\u00fctzt auf das Ergebnis des in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 95\/15, eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 26.11.2015 (Anlage K2) \u2013 der Ansicht, das von der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewendete Verfahren mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (insbesondere Klagepatentanspruch 1 und Klagepatentanspruch 21).<\/li>\n<li>Die in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren, Az.: 4a O 95\/15, durchgef\u00fchrten Messungen des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen w\u00fcrden belegen, dass das geschlossene Formwerkzeug enge Formteil-L\u00fccken enthalte, die durch die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig gestellten Formteils im Wesentlichen wiedergegeben werden w\u00fcrden. Denn wie der schematischen Darstellung aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage K2, Anlage A, nachfolgend verkleinert wiedergegeben):<\/li>\n<li>zu entnehmen sei, weise der d\u00fcnne Wandabschnitt \u201eC\u201c (\u201egelb\u201c) eine Wandst\u00e4rke von 0,87 mm auf (Anlage K2, Anlage A, obere Tabelle \u201eeng\u201c, 1. Zeile \u201eS\u201c, 10. Spalte). Dies entspreche dem Ausma\u00df des engen L\u00fcckenabschnitts des Formwerkzeugs, was sich daraus ergebe, dass der Durchmesser eines Artikels, welcher ohne Sch\u00e4umungsmittel hergestellt worden ist, ebenfalls 0,87 mm betrage (Anlage K2, Anlage A, oberer Tabelle \u201eeng\u201c, 2. Zeile \u201eK\u201c, 10. Spalte).<\/li>\n<li>Das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren verlange nicht, dass die in den engen L\u00fcckenabschnitten befindliche Plastikmaterial-Mischung bei Beginn des R\u00fcckziehschrittes vollst\u00e4ndig erstarrt sei, es mithin nach dem Zur\u00fcckziehen zu gar keinem Aufsch\u00e4umen in den d\u00fcnnen Wandabschnitten mehr komme. Vielmehr sei unsch\u00e4dlich, wenn das Material in den engen Abschnitten nach dem R\u00fcckziehschritt noch unwesentlich durch Aufsch\u00e4umen expandiere.<\/li>\n<li>Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei, sei durch die bereits in Bezug genommenen Messungen des Sachverst\u00e4ndigen belegt. Die \u00dcbereinstimmung der im Hinblick auf den Abschnitt \u201eC\u201c gemessenen Wandst\u00e4rke bei einem Herstellungsprozess mit Sch\u00e4umungsmittel (\u201eS\u201c f\u00fcr Serienproduktion) und ohne Sch\u00e4umungsmittel (\u201eK\u201c f\u00fcr Kompaktproduktion) (beides 0,87 mm) zeige, dass die Plastikmaterial-Mischung in diesem Bereich bei Zur\u00fcckziehen der Teile des Formwerkzeugs nicht mehr expandiere. Soweit die Wandabschnitte \u201eA\u201c (mit 0,95 mm) und \u201eE\u201c (mit 0,94 mm) Vergr\u00f6\u00dferungen gegen\u00fcber den entsprechenden engen L\u00fcckenabschnitten im geschlossenen Formwerkzeug aufweisen (0,89 mm im Bereich A und 0,90 mm im Bereich E), seien diese unwesentlich im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent werde sich auch jedenfalls in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten und im Rahmen der Nichtigkeitsklage verteidigten Anspruchsfassung als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>Wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:Den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:Den Rechtsstreit auszusetzen, bis rechtskr\u00e4ftig \u00fcber die von ihr, der Beklagten, gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage entschieden worden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen ihr und der E Ltd. in Form der E-Mail vom 15.04.2013 (Anlagenkonvolut K1) lege nahe, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Jahre 2013 (oder zu einem anderen Zeitpunkt) an die E Ltd. ver\u00e4u\u00dfert bzw. die sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr\u00fcche abgetreten habe. Denn die E Ltd. mache dort Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie mache von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Durch das von ihr, der Beklagten, eingesetzte Formwerkzeug w\u00fcrden keine d\u00fcnnen Wandabschnitte erzeugt, die die engen Forml\u00fcckenteile des Formwerkzeugs wiedergeben. Denn, wie CT-Untersuchungen von Instrumententafeleinlagen, die am 12.02.2013 mit dem Formwerkzeug 629 bzw. am 08.10.2012 mit einem Werkzeug 630 hergestellt worden seien, gezeigt h\u00e4tten, betrage die Kavit\u00e4t der engen Forml\u00fcckenteile in den streitgegenst\u00e4ndlichen Bereichen (bezugnehmend auf Anlage 2 der Anlage K2: Abschnitte A, C, E, F und H) 1,0 \u2013 1,1 mm und f\u00fchre zu Wanddicken von \u00fcber 2,00 mm (= mehr als 100% \u00fcber der Kavit\u00e4t der engen Forml\u00fcckenteile) bei dem fertig gestellten Formteil. Die Formwerkzeuge seien nach den CAD-Daten zudem so konzipiert, dass die Endwandst\u00e4rken in den Bereichen A, C und E 1,6 mm betragen solle.<\/li>\n<li>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange, dass die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten bereits so erstarrt sei, dass es zu keinerlei Aufsch\u00e4umen mehr komme, wenn ein Teil eines Formwerkzeuges von dem anderen zur\u00fcckgezogen wird. Die d\u00fcnnen Wandabschnitte des zu erzeugenden Formteils m\u00fcssten zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt sein.<\/li>\n<li>Dies sei bei dem angegriffenen Herstellungsverfahren nicht der Fall, weil \u2013 auf der Grundlage der CAD-Daten des Formwerkzeugs \u2013 auch das in den engen L\u00fcckenabschnitten befindliche Material bei F\u00fcllzeitende noch schaumf\u00e4hig sei, und der \u00d6ffnungshub des Werkzeuges bereits kurz vor F\u00fcllzeitende beginne. Mindestens 40 % der Schmelze sei in diesem Zeitpunkt noch fl\u00fcssig.<\/li>\n<li>Sofern der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren zur Ermittlung der Kavit\u00e4t der engen Formteil-L\u00fccken dadurch einen Negativabdruck des Formwerkzeugs erstellt hat, dass er im Rahmen des Herstellungsverfahren lediglich ein Grundpolymer ohne einen Aufsch\u00e4umer zum Einsatz gebracht hat (in dem Sachverst\u00e4ndigengutachten als \u201eK-Produktion\u201c bezeichnet), sei dies fachm\u00e4nnisch falsch und ungeeignet, weil ein solches Vorgehen die Schwindungsprozesse von Kunststoff nicht ber\u00fccksichtige. \u00dcblich sei vielmehr das Erstellen eines Bleiabdrucks. Zudem k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Materialzuf\u00fchrung zum Werkzeug noch signifikante Gasr\u00fcckst\u00e4nde vorhanden gewesen seien.<\/li>\n<li>Bei dem Verfahren zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde auch nicht mindestens ein Abschnitt eines Teils des Formwerkzeugs zur\u00fcckgezogen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Des Weiteren werde sich das Klagepatent auch im Rahmen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 10.10.2017 verwiesen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie das zu ihrer Herstellung von der Beklagten angewandte Verfahren die Lehre des Klagepatents verletzen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten.<\/li>\n<li>I.Die Kl\u00e4gerin weist als Inhaberin des Klagepatents die zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche erforderliche Sachberechtigung auf.<\/li>\n<li>Die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister allein ist zwar f\u00fcr die Annahme ihrer Sachberechtigung nicht ausreichend. Denn f\u00fcr die Geltendmachung von Schadensersatz- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen kommt es f\u00fcr die Sachberechtigung auf die materielle Rechtslage an (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 54, 57 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/li>\n<li>Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin seit der Anmeldung des Klagepatents, die unstreitig durch die Kl\u00e4gerin erfolgt ist, als Patentinhaberin im Register eingetragen ist. F\u00fcr eine \u00dcbertragung des Klagepatents vor Klageerhebung an einen Dritten ist nichts ersichtlich.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die E-Mail der E Ltd. vom 15.04.2013 (Anlagenkonvolut K1) Bezug nimmt, und hinter der Formulierung:<\/li>\n<li>\u201eE recently aquired a new client, F Limited out of the United Kindgom. [\u2026] Attached please find a letter from G, Managing Director of F Limited, authorizing E Limited to license on their behalf.\u201d,<\/li>\n<li>eine \u00dcbertragung des Klagepatents vermutet, mag diese Formulierung in der Tat missverst\u00e4ndlich im Hinblick auf eine Rechte\u00fcbertragung sein. Die Kl\u00e4gerin hat hierauf jedoch substantiiert erwidert und unter auszugsweiser Vorlage des mit der E Ltd. geschlossenen Servicevertrags (Anlage K11; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K11a) vorgetragen, dass der E Ltd. lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Hinblick auf das Klagepatent einger\u00e4umt worden sei. Die Beklagte tritt auch der Echtheit des vorgelegten Vertrags, bei dem es sich um eine Privaturkunde im Sinne von \u00a7 416 ZPO handelt, nicht entgegen. Zudem legt auch der weitere Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Email nahe, dass es bei einer Rechteinhaberschaft der Kl\u00e4gerin verblieben ist. Denn die E Ltd. schreibt darin unter Bezugnahme auf das Klagepatent auch (Hervorhebung diesseits):<\/li>\n<li>\u201eBased upon dissection of the product there appears to be a substantial likelihood that it is manufactured using methods describend in EP 839XXXB1 which is owned by F.\u201d<\/li>\n<li>II.Das Klagepatent hat ein Verfahren zur Formung eines Artikels \u00fcber die Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form zum Gegenstand (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Im Bereich der Spritzgu\u00dftechnik aus Plastikmaterialien, insbesondere bei Artikeln mit d\u00fcnnen W\u00e4nden, ergibt sich nach dem im Klagepatent dargestellten Stand der Technik das Problem, dass unterschiedliche Schwindungen bei deutlichen Unterschieden im Querschnitt Sch\u00f6nheitsfehler in der fertigen Oberfl\u00e4che des Artikels verursachen (Abs. [0002]). Das Klagepatent geht einleitend davon aus, dass viele neue Konstruktionen von Spritzgu\u00df-Artikeln machbar sind, wenn Schrumpfungs-Sch\u00f6nheitsfehler bei deutlichen Ver\u00e4nderungen im Querschnitt vermieden werden k\u00f6nnten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der GB-A-1,589,102 (Anlage K6) sei ein Verfahren zum Spritzgie\u00dfen von Plastikartikeln aus Plastikmaterial, dem ein Treibmittel hinzugegeben wurde, vorbekannt (Abs. [0004]). Dabei werde das Plastikmaterial in eine Form spritzgegossen, die Formh\u00f6hlen aufweise. Diese b\u00f6ten dem Plastikmaterial einen so engen Durchgang, wie er n\u00f6tig sei, um die Verarbeitungsbedingungen zu verhindern, unter welchen das Treibmittel auf das Plastikmaterial wirken kann (Abs. [0004]). Die im Plastikmaterial vorherrschenden Verarbeitungsbedingungen w\u00fcrden sich hingegen spontan ver\u00e4ndern, nachdem das Plastikmaterial zu einem \u00dcbergangsabschnitt in der Form hindurchtrete, nach welchem die Hohlr\u00e4ume weiter seien (Abs. [0004]). Hier wirke das Treibmittel auf das Plastikmaterial, wodurch dieses aufsch\u00e4ume, so dass es den gesamten Formenhohlraum ausf\u00fclle (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Ohne dieses Verfahren ausdr\u00fccklich zu kritisieren, nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein verbessertes Spritzgu\u00dfverfahren bereitzustellen, welches die Herstellung betr\u00e4chtlicher \u00c4nderungen im Querschnitt erleichtert (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Dies soll klagepatentgem\u00e4\u00df durch ein Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 erfolgen, der \u2013 in der hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung \u2013 wie folgt gegliedert werden kann (im Vergleich zur erteilten Anspruchsfassung gestrichene Stellen sind durchgestrichen und im Fettdruck. Soweit die Kl\u00e4gerin \u00dcbersetzungsfehler korrigiert hat, ist der Wortlaut der T2-Schrift durch- bzw. unterstrichen):<\/li>\n<li>1 Verfahren zur Formung eines Artikels \u00fcber Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) (101, 102, 103) und (einen) dicke(n), zumindest teilweise aufgesch\u00e4umte(n) Wandabschnitt(e) (104, 105, 106) aufweist, wobei das Verfahren Schritte umfa\u00dft:<\/li>\n<li>1.1 Bereitstellen eines Formwerkzeuges, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil (11) und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) (1\u2018, 2\u2018, 3\u2018) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) (4\u2018, 5\u2018, 6\u2018) im Wesentlichen wiederzugeben ist; und (einen) weite(n) L\u00fcckenabschnitt(e), dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) geringer ist als die St\u00e4rke des\/der weiten L\u00fcckenabschnitte(s) des fertig geformten Artikels;<\/li>\n<li>1.2 Schlie\u00dfen des Formwerkzeuges, um die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte abzugrenzen;<\/li>\n<li>1.3 Einspritzen einer ein Grundpolymer und ein Schaum erzeugendes Additiv enthaltenden Plastikmaterial-Mischung in das Formwerkzeug hinein;<\/li>\n<li>1.4 Zulassen, da\u00df die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest teilweise im Wesentlichen erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen;<\/li>\n<li>1.5 Zur\u00fcckziehen mindestens eines Abschnittes eines Teils des Formwerkzeuges von dem anderen Teil, bevor die Plastikmaterial-Mischung in dem\/den weiten L\u00fcckenabschnitt(en) des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt ist, um es der Mischung zu erlauben, durch Aufsch\u00e4umen zu expandieren und zumindest etwas des\/der dicken Wandabschnitte(s) des fertig geformten Artikels zu bilden; und<\/li>\n<li>1.6 Auswerfen des Artikels aus dem Formwerkzeug.<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 21 sch\u00fctzt einen aus Plastikmaterial geformten Artikel, der \u2013 in der von der Kl\u00e4gerin hier geltend gemachten beschr\u00e4nkten Fassung \u2013 wie folgt beschrieben werden kann (im Vergleich zur erteilten Anspruchsfassung gestrichene Stellen sind durchgestrichen und im Fettdruck. Soweit die Kl\u00e4gerin \u00dcbersetzungsfehler korrigiert hat, ist der Wortlaut der T2-Schrift durch- bzw. unterstrichen):<\/li>\n<li>21 Ein aus Plastikmaterial geformter Artikel, wobei<\/li>\n<li>21.1 der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) und (einen dicke(n) Wandabschnitt(e) besitzt,<\/li>\n<li>21.2 der\/die dicke(n) Wandabschnitt(e) zumindest zum Teil durch Aufsch\u00e4umen expandiert ist\/sind, und<\/li>\n<li>21.3. der Artikel gem\u00e4\u00df eines Verfahrens zur Formung eines \u00fcber Einspritzung von Plastikmaterial in eine Form, wobei der fertig geformte Artikel (einen) d\u00fcnne(n) Wandabschnitt(e) (101, 102, 103) und (einen) dicke(n), zumindest teilweise aufgesch\u00e4umte(n) Wandabschnitt(e) (104, 105, 106) aufweist, wobei das Verfahren Schritte umfa\u00dft:<\/li>\n<li>21.3.1. Bereitstellen eines Formwerkzeuges, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil (11) und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) (1\u2018, 2\u2018, 3\u2018) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) (4\u2018, 5\u2018, 6\u2018) im Wesentlichen wiederzugeben ist; und (einen) weite(n) L\u00fcckenabschnitt(e), dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) geringer ist als die St\u00e4rke des\/der weiten L\u00fcckenabschnitte(s) des fertig geformten Artikels;<\/li>\n<li>21.3.2. Schlie\u00dfen des Formwerkzeuges, um die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte abzugrenzen;<\/li>\n<li>21.3.3 Einspritzen einer ein Grundpolymer und ein Schaum erzeugendes Additiv enthaltenden Plastikmaterial-Mischung in das Formwerkzeug hinein;<\/li>\n<li>21.3.4 Zulassen, da\u00df die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest teilweise im Wesentlichen erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen;<\/li>\n<li>21.3.5 Zur\u00fcckziehen mindestens eines Abschnittes eines Teils des Formwerkzeuges von dem anderen Teil, bevor die Plastikmaterial-Mischung in dem\/den weiten L\u00fcckenabschnitt(en) des Formwerkzeuges zumindest im Wesentlichen erstarrt ist, um es der Mischung zu erlauben, durch Aufsch\u00e4umen zu expandieren und zumindest etwas des\/der dicken Wandabschnitte(s) des fertig geformten Artikels zu bilden; und<\/li>\n<li>21.3.6 Auswerfen des Artikels aus dem Formwerkzeug.<\/li>\n<li>III.Es liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die die Beklagte unstreitig anbietet und vertreibt, macht von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 21 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch das zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewendete Verfahren verletzt die Beklagte zudem Klagepatentanspruch 1. Dies gilt sowohl f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, im Hinblick auf die weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, aber auch hinsichtlich der \u2013 bezogen auf den Klagepatentanspruch 1 \u2013 zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.1\/ 1.2, 1.4 und 1.5. Die im Hinblick auf diese Merkmale folgenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr die inhaltsgleichen Merkmale 21.3.1\/21.3.2, 21.3.4 und 21.3.5 des Klagepatentanspruchs 21, weshalb auf diese nicht gesondert Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>1.Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.1\/1.2 und 1.4 einer n\u00e4heren Auslegung.<\/li>\n<li>a)Der zwischen den Parteien streitige Teil des Merkmals 1.1,<\/li>\n<li>\u201eBereitstellen eines Formwerkzeugs, das in seinem geschlossenen Zustand zwischen seinem Formh\u00f6hlenteil und seinem Kernteil (einen) enge(n) Abschnitt(e) begrenzt, dessen\/deren Formteil-L\u00fccke(n) in dem\/den d\u00fcnnen Wandabschnitt(en) im wesentlichen wiederzugeben ist; [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>dient \u2013 orientiert an seinem nach Art. 69 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Wortlaut \u2013 in erster Line der Beschreibung der Ausgestaltung des Formwerkzeugs, das zur Herstellung des Artikels, der nach Merkmal 1 durch das gesch\u00fctzte Verfahren erzeugt wird, zum Einsatz gelangt. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Merkmalsteil jedoch auch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe im Hinblick auf die d\u00fcnnen Wandabschnitte, die der fertig gestellte Artikel, aufweist (wobei auch das Vorhandensein nur eines d\u00fcnnen Wandabschnitts ausreichend ist). Denn die Wandst\u00e4rke eines d\u00fcnnen Wandabschnitts des fertig- gestellten Artikels bildet danach im Wesentlichen die diesem entsprechende enge Formteil-L\u00fccke ab, die durch die beiden Teile des Formwerkzeugs (Formh\u00f6hlenteil und Kernteil) definiert wird.<\/li>\n<li>Von den d\u00fcnnen Wandabschnitten grenzen sich, wie das Merkmal 1.1 ebenfalls erhellt, die dicken Wandabschnitte (es reicht auch das Vorhandensein nur eines dicken Wandabschnitts) des fertiggestellten Artikels im Sinne von Merkmal 1 dadurch ab, dass deren Wandst\u00e4rke im Vergleich zu dem diesen entsprechenden Formteil-L\u00fccken des Formwerkzeugs h\u00f6her ist. Nach Merkmal 1 unterscheiden sich die dicken von den d\u00fcnnen Wandabschnitten weiter dadurch, dass die dicken Wandabschnitte jedenfalls teilweise aufgesch\u00e4umt sind, wobei das Klagepatent das Verh\u00e4ltnis der Wandst\u00e4rke eines d\u00fcnnen Wandabschnitts und derjenigen eines dicken Wandabschnitts offenl\u00e4sst (Abs. [0038]).<\/li>\n<li>Aus den Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Wiedergabe der engen Formteil-L\u00fccken durch die d\u00fcnnen Wandabschnitte darin besteht, dass diese die entsprechende enge Formteil-L\u00fccke in Form und Umfang\/ Durchmesser abbilden, mithin in einem bestimmten, im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.4 noch n\u00e4her zu diskutierenden Umfang (vgl. dazu unter lit. b)) ein Negativ zu der engen Formteil-L\u00fccke bilden. Denn diese Parameter (Form, Umfang\/ Durchmesser) f\u00fchren gerade eine Abgrenzung zu den dicken Wandabschnitten des fertiggestellten Artikels herbei.<\/li>\n<li>Die Beklagte greift eine Verwirklichung des Merkmals 1.2 unter demselben Aspekt wie die Verwirklichung des Merkmals 1.1 an, dass n\u00e4mlich der fertig geformte Artikel keine engen Wandabschnitte aufweist, die die d\u00fcnnen Formteil-L\u00fccken wiedergeben. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 1.2.<\/li>\n<li>b)Merkmal 1.4.,<\/li>\n<li>\u201eZulassen, da\u00df die Plastikmaterial-Mischung in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeuges zumindest teilweise im Wesentlichen erstarrt, um die d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig geformten Artikels zu erzeugen,\u201c<\/li>\n<li>beschreibt seinem Wortlaut nach einen Verfahrensschritt, der der Herstellung der d\u00fcnnen Wandabschnitte des fertig gestellten Artikels im Sinne von Merkmal 1 dient. Dies geschieht dadurch, dass die in dem Verfahrensschritt nach Merkmal 1.3 eingespritzte Mischung aus Grundpolymer und einem Schaum erzeugenden Additiv, die sich in den engen L\u00fcckenabschnitten des Formwerkzeugs befindet, im Wesentlichen erstarrt.<\/li>\n<li>Der Fachmann stellt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Merkmale eine Verbindung zwischen der durch Merkmal 1.1 vorgegebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der d\u00fcnnen Wandabschnitte und dem in Merkmal 1.4 festgelegten Erstarrungsvorgang her. Denn gerade das Erstarren der Plastikmaterial-Mischung noch in den engen Formteil-L\u00fccken des Formwerkzeugs f\u00fchrt dazu, dass die erstarrte Masse in Form und Ausma\u00df an den engen Formteil-L\u00fccken orientiert ist. Deshalb vollzieht sich der wesentliche Erstarrungsprozess \u2013 wie auch der in Merkmal 1.5 beschriebene, nachgelagerte Verfahrensschritt verdeutlicht \u2013 gerade auch bevor diejenigen Elemente des Formwerkzeugs auseinandergezogen werden, die die engen Formteil-L\u00fccken, die ihrerseits gerade den formgebenden Einfluss auf die Plastikmaterial-Mischung nehmen, bilden. Das Erstarren vor der \u00d6ffnung des Formwerkzeugs verhindert, dass das Gemisch parallel zu der Erweiterung des Raumes, in welchem es enthalten ist, expandiert.<\/li>\n<li>aa)Schon der Anspruchswortlaut selbst geht dabei nicht davon aus, dass der gesamte Erstarrungsprozess abgeschlossen sein muss, wenn es zu einer \u00d6ffnung von Elementen des Formwerkzeugs kommt, mithin die d\u00fcnnen Wandabschnitte zu diesem Zeitpunkt vollst\u00e4ndig fertiggestellt sein m\u00fcssen. Denn in Merkmal 1.4 hei\u00dft es, die Plastikmaterial-Mischung m\u00fcsse im Wesentlichen erstarrt sein (englischer Originalwortlaut: \u201eallowing the material mixture to at least substantially solidify in the narrow gap portions of the mould tool [\u2026].\u201c; Hervorhebungen diesseits).<\/li>\n<li>Dieser Wortlaut suggeriert bei sprachlich-philologischer Betrachtung zun\u00e4chst, dass der erstarrte Teil der Plastikmaterial-Mischung jedenfalls gr\u00f6\u00dfer ist, als der Teil, der noch zu einer Expansion f\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt bei einer Gesamtbetrachtung im \u00dcbrigen zwei Kriterien f\u00fcr die Abgrenzung zwischen einem im Sinne der Lehre des Klagepatents im Wesentlichen erstarrten Material und einem solchen, bei dem der Erstarrungsvorgang noch nicht hinreichend abgeschlossen ist.<\/li>\n<li>Einen ersten Bezugspunkt entnimmt der Fachmann der in Merkmal 1.1 beschriebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der d\u00fcnnen Wandabschnitte, die \u2013 wie bereits aufgezeigt \u2013 die engen Formteil-L\u00fccken wiedergeben. Dabei ist \u2013 im Einklang mit dem Merkmal 1.4 \u2013 auch nur eine wesentliche Wiedergabe der engen Formteil-L\u00fccken (englischer Originalwortlaut: \u201ewhose mould part gap is to be substantially reproduced in the thin wall portion(s) [\u2026]\u201c; Hervorhebungen diesseits) erforderlich. Das Erstarren des Materials ist danach jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn nach \u00d6ffnung der die enge Formteil-L\u00fccke bildenden Formteile noch eine Expansion des Gemisches erfolgt, die dazu f\u00fchrt, dass die engen Formteil-L\u00fccken nicht mehr im Wesentlichen wiedergegeben werden.<\/li>\n<li>Ein zweites Kriterium f\u00fcr die Frage der Wesentlichkeit des Erstarrungsprozesses entnimmt der Fachmann der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der dicken Wandabschnitte (Merkmal 1.1) und dem f\u00fcr diese beschriebenen Herstellungsprozess (Merkmal 1.5). Die St\u00e4rke der dicken Wandabschnitte geht \u00fcber die weiten L\u00fcckenabschnitte hinaus, weil diese auch nach dem Zur\u00fcckziehen von Formwerkzeugelementen noch Aufsch\u00e4umen, mithin weiter expandieren. Die weiten Formteil-L\u00fccken wirken mithin allenfalls in einem geringen Umfang formgebend auf die dicken Wandabschnitte. Vor diesem Hintergrund ist der Erstarrungsvorgang nach Merkmal 1.4 jedenfalls dann noch nicht hinreichend abgeschlossen, wenn das in den engen Formteil-L\u00fccken befindliche Material nach dem \u00d6ffnungsvorgang in einem vergleichbaren Umfang wie das in den weiten Formteil-L\u00fccken vorhandene Material expandiert.<\/li>\n<li>bb)Weiter ist im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit des Erstarrungsvorgangs der von dem Klagepatent angestrebte Vorteil zu ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich ein Spritzgu\u00dfverfahren bereitzustellen, bei welchem der hergestellte Artikel in seinem Querschnitt unterschiedlich ausgestaltet ist (Abs. [0005]), ohne dass es zu optischen Beeintr\u00e4chtigungen der Oberfl\u00e4che durch Materialschrumpfungen (Abs. [0002], [0003]), insbesondere in den dicken Wandabschnitten (Abs. [0032]), kommt.<\/li>\n<li>Die gesch\u00fctzte Lehre kn\u00fcpft in diesem Zusammenhang ma\u00dfgeblich daran an, dass das dem Grundpolymer beigegebene Sch\u00e4umungsmittel im Rahmen des Herstellungsprozesses \u2013 entsprechend der gew\u00fcnschten \u00c4nderung im Querschnitt des hergestellten Artikels \u2013 an unterschiedlichen Stellen des zu produzierenden Formteils eine Wirkung unterschiedlichen Ausma\u00dfes entfaltet. Das Beif\u00fcgen des Sch\u00e4umungsmittels selbst f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich dazu, dass Schrumpfungserscheinungen an den dicken Wandabschnitten vermieden werden:<\/li>\n<li>\u201eWir haben entdeckt, da\u00df wir die Tasse mit gleichm\u00e4\u00dfiger Wandst\u00e4rke in den dicken Wandabschnitten formen k\u00f6nnen, indem man eine kleine Menge an Treibmittel in das Plastikmaterial einschlie\u00dft.\u201c (Abs. [0033]).<\/li>\n<li>Jedoch ist ein Aufsch\u00e4umen des Materials nicht an allen Stellen des fertigzustellenden Artikels gewollt, weshalb die Wirkung des Sch\u00e4umungsmittels in dem engen Wandbereich klagepatentgem\u00e4\u00df gering gehalten wird, indem der Erstarrungsprozess in diesem Bereich im Wesentlichen zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem das Formwerkzeug noch einen formgebenden Einfluss aus\u00fcbt. In den dicken Wandabschnitten hingegen wird der Aufsch\u00e4umungsprozess auch nach Zur\u00fcckziehen des Formwerkzeugs noch fortgesetzt:<\/li>\n<li>\u201eWir glauben, da\u00df eine Kombination von hohem Druck \u2013 erforderlich, um das Material in die engen L\u00fcckenabschnitte zu dr\u00fccken \u2013 und der erh\u00f6hten K\u00fchlungsrate in den engen L\u00fcckenabschnitten die Entstehung einer Aufsch\u00e4umung in den d\u00fcnnen Wandabschnitten unterbindet, wohingegen der in den weiten L\u00fcckenabschnitten herrschende, niedrigere Druck und das gr\u00f6\u00dfere Volumen an Plastikmaterial in den weiten L\u00fcckenabschnitten, das zum Abk\u00fchlen einer l\u00e4ngeren erfordert, ein Aufsch\u00e4umen dieser Abschnitte zul\u00e4\u00dft. [\u2026].\u201c (Abs. [0035]).<\/li>\n<li>Dabei ist insbesondere der zuletzt genannte Aspekt des Aufsch\u00e4umens des Plastik-Materials auch noch nach der \u00d6ffnung des Formwerkzeugs erfindungswesentlich:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Jedoch waren wir \u00fcberrascht, herauszufinden, da\u00df aufgrund des \u00d6ffnens der Form vor dem K\u00fchlen der dicken Wandabschnitte bis zum Erstarren ein zus\u00e4tzliches Aufsch\u00e4umen erfolgen kann.\u201c (Abs. [0035]),<\/li>\n<li>\u201eUnsere Erfindung ist eine Anpassung der Verwendung von Treibmittel einschlie\u00dflich dem Plastikmaterial, um es zu erlauben, da\u00df sich das Aufsch\u00e4umen nach einer zumindest teilweisen \u00d6ffnung der Form, in welcher die Tasse oder ein anderer Artikel geformt wird, fortsetzt.\u201c (Abs. [0036]).<\/li>\n<li>Klagepatentgem\u00e4\u00df kann ein zeitliches Auseinanderfallen der Materialerstarrung in den unterschiedlichen Abschnitten zum einen dadurch bewirkt werden, dass die Zeitspanne abgewartet wird, die erforderlich ist, damit das Plastikmaterial-Gemisch in den engen Abschnitten erstarrt. Diese ist naturgem\u00e4\u00df k\u00fcrzer als die Zeitspanne, die das Material in den weiten Formteil-Abschnitten zur Erstarrung ben\u00f6tigt (Abs. [0026], [0035]). Zum anderen ist es jedoch auch m\u00f6glich, den Erstarrungsprozess in den engen Formteil-L\u00fccken zu beschleunigen bzw. in den weiten Formteil-L\u00fccken zu entschleunigen (Abs. [0013], [0014]).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend ist die Vermeidung jedweder Expansion des Plastikmaterial-Gemisches in den engen Wandabschnitten auch bei einer gebotenen funktionsorientierte Betrachtung nicht veranlasst. Weder die Beschreibung des Klagepatents \u2013 welches das Problem von die Oberfl\u00e4che optisch beeinflussenden Schrumpfungserscheinungen vorrangig im Bereich der dicken Wandabschnitte verortet (Abs. [0032]) \u2013 noch der Vortrag der Parteien lassen erkennen, dass ein Expandieren auch der d\u00fcnnen Wandabschnitte zu Schrumpfungserscheinungen f\u00fchrt, die das Klagepatent gerade verhindern will.<\/li>\n<li>Soweit sich aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt, dass in den engen Wandabschnitten ein Aufsch\u00e4umen nicht erfolgt (Abs. [0034], [0035], [0037], [0040]), stehen diese Ausf\u00fchrungen in einem Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen, die die gesch\u00fctzte Lehre regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Das gilt vorliegend in besonderem Ma\u00dfe, weil schon der ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut (\u201eim Wesentlichen\u201c) Toleranzen zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>2.Auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.1, 1.4 und 1.5 werden unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a)Eine Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.4 steht fest.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich f\u00fcr die Kammer bei einer freien W\u00fcrdigung der Feststellungen des in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren (Az.: 4a O 95\/15) eingholten gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 26.11.2015 (Anlage K2) unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Inhalts der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7 286 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>aa)Beruft sich eine Partei \u2013 wie vorliegend die Kl\u00e4gerin \u2013 im Prozess auf Tatsachen, \u00fcber die selbstst\u00e4ndig Beweis erhoben worden ist, so steht dies gem. \u00a7 493 Abs. 1 ZPO einer im Rahmen des Hauptsacheprozesses durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gleich. Voraussetzung ist, dass \u2013 was vorliegend der Fall ist \u2013 die Parteien des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und diejenigen des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Die Verwertung des Gutachtens ist vorliegend auch nicht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 493 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, was nach der zitierten Vorschrift der Fall ist, wenn der Gegner, mithin die hiesige Beklagte, in dem selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren ohne rechtzeitige Ladung nicht zu einem Termin erschienen ist.<\/li>\n<li>Aus der Verwertung des Gutachtens des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens wie ein in dem Hauptsacheverfahren selbst erhobener Beweis folgt, dass f\u00fcr eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweiserhebung \u00fcber dasselbe Beweisthema vor dem Prozessgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Einschr\u00e4nkungen gem. \u00a7\u00a7 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO gelten (Herget, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 493, Rn. 2). Eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweisaufnahme kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die selbstst\u00e4ndige Beweiserhebung fehlerhaft im Sinne von \u00a7 492 ZPO war, insbesondere das Erstgutachten ungen\u00fcgend ist (Hahn, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, \u00a7 493, Rn. 8).<\/li>\n<li>Eine solche Fortsetzung der Beweisaufnahme ist vorliegend aus den noch n\u00e4her auszuf\u00fchrenden Gr\u00fcnden nicht erforderlich.<\/li>\n<li>bb)Der Sachverst\u00e4ndige befasst sich auf den Seiten 11 ff. des schriftlichen Gutachtens (Anlage K2) mit der Frage der Verwirklichung des Merkmals 1.4 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch das von der Beklagten angewendete Verfahren. Seine dahingehenden Feststellungen haben zugleich Aussagekraft f\u00fcr die Verwirklichung des zwischen den Parteien streitigen Merkmals 1.1, sofern es darum geht, dass die d\u00fcnnen Wandabschnitte die engen Formteil-L\u00fccken im Wesentlichen wiedergeben.<\/li>\n<li>Dabei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Begutachtung bei der Beklagten auf ein und demselben Formwerkzeug Armaturentafeleinlagen unter zwei unterschiedlichen Produktionsbedingungen hergestellt hat; zum einen \u2013 im regul\u00e4ren Produktionsprozess \u2013 unter Verwendung eines Grundpolymers und eines einen Schaum erzeugenden Additivs, und zum anderen unter Verwendung nur des Grundpolymers (ohne Hinzuf\u00fcgen des Schaum erzeugenden Additivs). Dieses Vorgehen beschreibt der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 7 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Anlage K2). Untersuchungsergebnisse, die der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen des Herstellungsprozesses ohne das Additiv erhalten hat, sind mit einem \u201eK\u201c f\u00fcr Kompaktverfahren bezeichnet, solche, bei denen das Grundpolymer und das Additiv eingesetzt wurden mit einem \u201eS\u201c f\u00fcr Serienproduktion (Anlage K2, S. 8, 2. Abs.).<\/li>\n<li>Dieses Vorgehen ber\u00fccksichtigend trifft der Sachverst\u00e4ndige die Aussage, dass die im Rahmen der K-Produktion gewonnenen Messergebnisse f\u00fcr die Dickenmessung der engen (und der dicken) Wandabschnitte die diesen entsprechenden L\u00fcckenabschnitte des geschlossenen Formwerkzeugs im Wesentlichen wiedergeben w\u00fcrden (Anlage K2, S. 12, 3. Abs.), \u00e4hnlich eines Negativs. Diese Aussage wird erg\u00e4nzt durch die Anlage A zu dem Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage K2), auf welches sich die Kl\u00e4gerin in dem hiesigen Hauptsacheverfahren beruft und die nachfolgend erneut eingeblendet wird (Die farblichen Markierungen stammen von der Kl\u00e4gerin.):<\/li>\n<li>F\u00fcr den (von der Kl\u00e4gerin \u201egelb\u201c markierten) Abschnitt \u201eC\u201c zeigt die Serienproduktion (\u201eS\u201c) eine Wanddicke von 0,87 mm an. Auch die Wanddicke der Kompaktproduktion (\u201eK\u201c) zeigt eine Wanddicke von 0,87 mm an. Geht man \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige \u2013 davon aus, dass der Wert der Wanddicke des engen Wandabschnitts im Rahmen der Kompaktproduktion der durch das Formwerkzeug gebildeten Kavit\u00e4t entspricht, so ist davon auszugehen, dass eine Aufsch\u00e4umung in diesem Bereich \u2013 auch bei Einsatz des Sch\u00e4umungsmittels \u2013 nicht erfolgt ist, und der enge Wandabschnitt \u201eC2\u201c den d\u00fcnnen Formteil-Einsatz im Wesentlichen wiedergibt.<\/li>\n<li>Auch lassen die Feststellungen des Gutachters erkennen, dass die St\u00e4rke des engen Wandabschnitts \u201eC\u201c hinter der St\u00e4rke des d\u00fcnnen Wandabschnitts \u201eC1\u201c zur\u00fcckbleibt, die der Sachverst\u00e4ndige mit 2,26 mm angibt (Anlage K2, Anlage A, unterer Tabelle \u201eweit\u201c, 1. Zeile, 9. Spalte). Daneben l\u00e4sst auch die in Anlage D-2S zu dem Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage K2) wiedergegebene Ablichtung des untersuchten Bereichs \u201eC\/C.1\u201c erkennen, dass die Aufsch\u00e4umung, dargestellt durch den wei\u00dfen Mittelstreifen, in dem engen Wandabschnitt deutlich geringer als in dem dicken Wandabschnitt ist, so dass auch eine Unterscheidung von d\u00fcnnen und dicken Wandabschnitten im Sinne der Lehre des Klagepatents m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>cc)Bei W\u00fcrdigung des Ergebnisses des Gutachtens ist zwar zu beachten, dass der Sachverst\u00e4ndige selbst angibt, eine abschlie\u00dfende Bewertung der Merkmalsverwirklichung nicht vornehmen zu k\u00f6nnen (Anlage K2, S. 11, letzter Abs. und S. 12, letzter Abs.). Sofern er sich in diesem Zusammenhang darauf bezieht, dass aus seiner Sicht offene Auslegungsfragen bestehen (Anlage K2, Seite 12, letzter Abs.), steht dies jedoch weder einer Verwertung des Begutachtungsergebnisses zwingend entgegen, noch folgt daraus \u2013 was auch die Parteien nicht einwenden \u2013 die fehlende Sachkunde des Sachverst\u00e4ndigen. Denn die Merkmalsauslegung obliegt ohnehin dem Gericht. Sofern sich der Sachverst\u00e4ndige einer abschlie\u00dfenden Bewertung auch deshalb enth\u00e4lt, weil ihm f\u00fcr die Beurteilung der Begutachtungsfrage erforderliche Ankn\u00fcpfungspunkte nicht zur Verf\u00fcgung stehen \u2013 insbesondere weil, das streitige Merkmal ein der Beobachtung, jedenfalls mit den dem Sachverst\u00e4ndigen zur Verf\u00fcgung stehenden technischen Hilfsmitteln, nicht zug\u00e4ngliches Materialverhalten betreffe (Anlage K2, S. 11, letzter. Abs., S. 12, 1. Abs., S. 13, 1. Abs.) \u2013, ist zu beachten, dass der Sachverst\u00e4ndige gerade vor diesem Hintergrund auf die bereits dargestellte \u201eHilfsmethode\u201c des Erstellens eines Abdrucks nur mit dem Grundpolymer (ohne Sch\u00e4umungsmittel) zur\u00fcckgegriffen hat.<\/li>\n<li>Diese Methode ist auch nicht erkennbar zur Ermittlung der Kavit\u00e4t der engen Formteil-L\u00fccken des von der Beklagten verwendeten und von dem Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Formwerkzeugs 629 v\u00f6llig ungeeignet.<\/li>\n<li>Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige die Methode \u2013 nach seinen Angaben \u2013 aufgrund eines Vorschlags der Kl\u00e4gerin zur Anwendung gebracht (vgl. Anlage K2, S. 12, 2. Abs. und S. 14, 2. Abs.). Dass er diese jedoch nicht v\u00f6llig ungepr\u00fcft \u00fcbernommen hat, findet darin einen Ausdruck, dass er statt des von der Kl\u00e4gerin zur Herstellung des Abdrucks vorgeschlagenen Materials (Wachs oder Ton) das Grundpolymer genutzt hat (Anlage K2, S. 12, 2. Abs.). Auch hat der Sachverst\u00e4ndige das von der Beklagten vorgebrachte Problem vor Augen gehabt, dass in der Materialzuf\u00fchrung zu dem Werkzeug bei dem Kompaktverfahren grunds\u00e4tzlich aufgrund des zuvor durchgef\u00fchrten Serienverfahrens noch signifikante Gasr\u00fcckst\u00e4nde vorhanden sein k\u00f6nnen. Die Verf\u00e4lschung der ermittelten Ergebnisse hat der Sachverst\u00e4ndige dadurch vermieden, dass er zwischen der S- und der K-Produktion weitere Chargen produziert und diese verworfen hat (Anlage K2, S. 7, 3. Abs.).<\/li>\n<li>Sofern die Beklagten gegen das Sachverst\u00e4ndigengutachten vorbringt, dass dieses Schwindungsprozesse, die bei der Verwendung von Kunststoff f\u00fcr einen Abdruck auftreten k\u00f6nnen, unber\u00fccksichtigt lasse, so ist der Beklagten zuzugestehen, dass es sich bei dem Sachverst\u00e4ndigen \u2013 nach dessen eigenen Angaben (Anlage K2, S. 13, 1. Abs.) \u2013 nicht um einen Kunststoff-Fachmann handelt. Jedoch ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass derartige Schwindungsprozesse in einem erheblichen Umfang \u2013 nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin liegen diese bei dem verwendeten Thermoplast zwischen 1,2 % und 2,0 % \u2013 zu einer Verf\u00e4lschung der Messungen des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fchren. Dies ist gerade deshalb nicht zwingend, weil der Klagepatentanspruch selbst gewisse Toleranzen f\u00fcr das Aufsch\u00e4umen auch der d\u00fcnnen Wandabschnitte zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>dd)Auch der Gegenvortrag der Beklagten ist nicht geeignet, der Verurteilung entgegenstehende Zweifel an den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Einwendungen gegen das im Rahmen eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten sind zwar grunds\u00e4tzlich \u2013 vorbehaltlich einer Zur\u00fcckweisung des Vortrags als pr\u00e4kludiert \u2013 auch im Hauptsacheverfahren noch zu ber\u00fccksichtigen (BGH, Beschl. IX ZR 155\/10, Rn. 3, zitiert nach BeckRS 2011, 14042: OLG M\u00fcnchen, Beschl. v. 14.03.2007, Az.: 28 W 1155\/07, S. 2, unter Ziff. 1). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich jedoch kein prozessual erheblicher Gegenvortrag.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten, wonach die Kavit\u00e4t der engen L\u00fcckenabschnitte A, C, E und F (unter Bezugnahme auf Anlage A zu dem Sachverst\u00e4ndigengutachten, Anlage K2) zwischen 1 bis 1,1 mm und die Endwandst\u00e4rke des fertiggeformten Artikels an diesen Stellen ca. 1,6 mm betrage, f\u00fchrt \u2013 seine Richtigkeit unterstellt \u2013 zwar aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Denn, sofern die Kavit\u00e4t der engen Formteil-L\u00fccke 1 mm und die d\u00fcnne Wandst\u00e4rke 1,6 mm betr\u00e4gt, spricht dies dagegen, dass ein Gro\u00dfteil des Plastikmaterials bei zumindest teilweiser \u00d6ffnung des Formwerkzeugs bereits erstarrt war. Gleiches gilt erst Recht, soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, eine CT-Untersuchung der \u2013 von den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen so bezeichneten \u2013 engen Wandabschnitte A, C, E, F und H habe ergeben, dass die St\u00e4rke dieser im Schnitt mehr als 2,0 mm betrage (Bl. 64 f. GA; Anlage B6).<\/li>\n<li>Sowohl die auf Basis der CAD-Daten vorgetragenen Werte (1,0 \u2013 1,1 mm bzw. 1,6 mm) als auch diejenigen, die die CT-Untersuchung ergeben haben sollen (2,00 mm im Durchschnitt), lassen unklar, in welchem Umfang sie die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Produktionsprozesses widerspiegeln. Anlass f\u00fcr Zweifel gibt dabei bereits das prozessuale Vorbringen der Beklagten selbst, insbesondere die erhebliche Abweichung zwischen der bei der CT-Untersuchung mit einem Durchschnittswert von 2,00 mm (Anlage B6) ermittelte d\u00fcnnen Wandst\u00e4rke des fertig geformten Artikels und dem f\u00fcr diese auf der Grundlage der CAD-Daten vorgegebenen Wert von 1,6 mm.<\/li>\n<li>Des Weiteren stehen diesem Vorbringen die von dem Sachverst\u00e4ndigen gemessenen Werte f\u00fcr die St\u00e4rke der d\u00fcnnen Wandabschnitte A, C, E, F und H entgegen. Denn diese liegen zwischen 1,17 und 0,87 (vgl. Anlage K2, Anlage A1, obere Tabelle \u201eeng\u201c, obere Zeile \u201eS\u201c). Dass die Untersuchungen des Sachverst\u00e4ndigen im Hinblick auf den Vorgang des Messens der Wandst\u00e4rke (ausf\u00fchrlich offengelegt auf den Seiten 7 \u2013 9 des Gutachtens, Anlage K2) fehlerhaft sind, macht die Beklagte nicht konkret geltend und ist auch nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe auch Untersuchungen an einer Armaturentafeleinlage durchgef\u00fchrt, die baugleich mit dem Teil ist, welches der Sachverst\u00e4ndige im September 2015 untersucht hat, bleibt bereits unklar, welche Art von Untersuchung zur Ermittlung der Wandst\u00e4rke durchgef\u00fchrt worden ist. Der Vortrag unterstreicht zugleich die Zweifelhaftigkeit der von der Beklagten im \u00dcbrigen f\u00fcr die St\u00e4rke der d\u00fcnnen Wandabschnitte vorgetragenen Werte. Denn diese Untersuchungen sollen ergeben haben, dass die St\u00e4rke der d\u00fcnnen Wandabschnitte (in den relevanten Messbereichen) zwischen 1,30 mm und 1,55 mm liegt. Diese ermittelten Werte weichen jedoch sowohl von den auf Grundlage der CAD-Daten (1,6 mm) als auch von den auf Basis der CT-Untersuchung ermittelten Werten (Durchschnittswert: 2,00 mm) ab. Dabei ist hervorzuheben, dass die im Zusammenhang mit der \u201eneueren\u201c Armaturentafeleinlage ermittelten Werte von 1,30 mm \u2013 1,55 mm den Wert von 1,6 mm unterschreiten, w\u00e4hrend die Beklagte noch im Zusammenhang mit einem Vergleich dieses Werts mit denjenigen der CT-Untersuchung vorgetragen hatte, dass davon auszugehen sei, dass die Plastikmaterial-Mischung noch weiter aufgesch\u00e4umt sei, als urspr\u00fcnglich geplant und vorgesehen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich setzt sich die Beklagte auch insoweit in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in dem hiesigen Prozess, als sie mit vorgerichtlichem Schreiben an die Kl\u00e4gerin vom 25.06.2013 (Anlagenkonvolut K1, dort S. 2, 3. Abs.) mitteilte, dass die Wandst\u00e4rke der d\u00fcnnen Abschnitte die Kavit\u00e4t der engen Formteil-L\u00fccken um bis zu 20 % \u00fcbersteige.<\/li>\n<li>b)Eine Verwirklichung des Merkmals 1.5 ist ebenfalls gegeben.<\/li>\n<li>In auslegungstechnischer Hinsicht besteht zwischen den Parteien kein Streit \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.5. Die Beklagte wendet sich lediglich dagegen, dass der Kl\u00e4gerin die Geltendmachung einer (nicht erteilten) eingeschr\u00e4nkten Fassung m\u00f6glich ist. Dies ist jedoch unproblematisch, soweit die Kl\u00e4gerin \u2013 wie vorliegend (vgl. Widerspruchsschriftsatz der hiesigen Kl\u00e4gerin vom 28.07.2017, Anlage K13, S. 2) \u2013 diese Fassung zumindest hilfsweise im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend macht (BGH, GRUR 2010, 904, Rn. 47 f. \u2013 Maschinensatz).<\/li>\n<li>Mit der Geltendmachung der beschr\u00e4nkten Fassung schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin solche Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents aus, bei denen nicht mindestens ein gesamter Teil des Formwerkzeugs, insbesondere das Formh\u00f6hlenteil oder das Kernteil, zur\u00fcckgezogen wird (Abs. [0006], insbesondere S. 2, Z. 26 der T2-Schrift, Anlage K4), sondern lediglich ein Abschnitt eines dieser Teile \u2013 wie in Abschnitt [0008] beschrieben.<\/li>\n<li>Bei den Formteilen, insbesondere Formh\u00f6hlenteil und Kernteil, handelt es sich \u2013 wie die Merkmale 1.1 und 1.2 vorgeben \u2013 um die Bauteile, die die engen und die weiten Formteil-L\u00fccken definieren, und in die die Plastik-Materialmischung eingebracht wird (Merkmal 1.3). Diese m\u00fcssen dabei f\u00fcr sich nicht als eine einheitliche Baueinheit ausgestaltet sein, sie m\u00fcssen jedoch \u2013 nach der beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung \u2013 als eine Einheit zur\u00fcckziehbar sein.<\/li>\n<li>Der Sachverst\u00e4ndige hat festgestellt, dass zumindest ein Teil des Formwerkzeugs bei dem von der Beklagten durchgef\u00fchrten Verfahren von dem anderen Teil des Formwerkzeugs zur\u00fcckgezogen wird (Anlage K2, S. 13, Abs. 2). Der Sachverst\u00e4ndige stellt gerade nicht fest, dass lediglich ein Abschnitt eines Teils des Formwerkzeugs \u2013 was nach der Einschr\u00e4nkung durch die Kl\u00e4gerin nicht mehr ausreichend w\u00e4re \u2013 zur\u00fcckgezogen wird. Gegen diese Feststellung wendet sich die Beklagte auch nicht.<\/li>\n<li>IV.Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.Der Kl\u00e4gerin hat gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach.<\/li>\n<li>a)Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie das zu ihrer Herstellung angewendete Verfahren das Schutzrecht eines Dritten verletzen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte gegen ihr Verschulden vorbringt, bei der von dem Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Armarturentafeleinlage handele es sich um einen \u201eAusrei\u00dfer\u201c, bestehen f\u00fcr einen solchen keine Anhaltspunkte. Zudem greifen auch insoweit die bereits im Zusammenhang mit den Einwendungen gegen das Sachverst\u00e4ndigengutachten dargelegten Zweifel durch (vgl. III., 2., a), dd)).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>b)Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ist auch nicht deshalb gehindert, weil die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat, \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. 214 BGB.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 195 BGB betr\u00e4gt die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Gem. \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verj\u00e4hren Schadensersatzanspr\u00fcche ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen Verj\u00e4hrungstatbestand nach dieser Ma\u00dfgabe begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, ab wann die Kl\u00e4gerin Kenntnis von den Verletzungshandlungen der Beklagten erhielt. Auch unterstellt, dass bereits im Jahre 2013, aus dem der Schriftverkehr der Parteien datiert, eine Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begr\u00fcndenden Tatsachen auf Seiten der Kl\u00e4gerin bestand, k\u00f6nnte eine Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen fr\u00fchestens mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten sein. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die hiesige Klage rechtsh\u00e4ngig (Zustellung der Klage bei der Beklagten erfolgte am 15.07.2016 (Bl. 49 GA)), was gem. \u00a7\u00a7 209, 204 Abs. Nr. 1 BGB den weiteren Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist hemmt. Es bestehen aber auch bereits Zweifel daran, dass bereits im Jahre 2013 bei der Kl\u00e4gerin Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen vorlag, weil das Sachverst\u00e4ndigengutachten, bei der Kl\u00e4gerin am 13.11.2016 zugestellt (Bl. 189b der Verfahrensakte 4a O 95\/15), weitere f\u00fcr die Beurteilung des Verletzungssachverhalts erforderlichen Tatsachen enthielt. Dass der Kl\u00e4gerin diese vorher bereits bekannt waren, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch ein Ablauf der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist gem. \u00a7 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB im Hinblick auf den fr\u00fchesten Zeitpunkt, an den die Kl\u00e4gerin eine Schadensersatzpflicht kn\u00fcpft (13.07.2006), ist nicht erkennbar. Eine Verj\u00e4hrung k\u00f6nnte (unterstellt zu diesem Zeitpunkt w\u00e4re auch direkt bereits ein Schaden eingetreten) fr\u00fchestens ab dem 14.07.2016 erfolgt sein, zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist jedoch aufgrund der am 13.07.2016 bei Gericht eingegangenen und der am 15.07.2016 zugestellten Klage gem. \u00a7\u00a7 209, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. \u00a7 167 ZPO bereits gehemmt.<\/li>\n<li>2.Die Anspr\u00fcche auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung stehen der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG zu erteilenden Ausk\u00fcnfte ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4gerin eine Auskunftserteilung unzumutbar im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG ist.<\/li>\n<li>Auf die \u00fcbrigen nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu erteilenden Angaben ist die Kl\u00e4gerin zur Bezifferung des ihr nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. zustehenden Schadensersatzanspruchs angewiesen. Die Kl\u00e4gerin ist \u00fcber diese Angabe auch ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis, da Gegenstand der Ausk\u00fcnfte betriebsinterne Belange der Beklagten sind. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Verletzung des Verfahrensanspruchs auch Angaben zu Orten und Zeiten der Verfahrensanwendung begehrt, sind auch diese Angaben von dem Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB erfasst (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. D., Fn. 855). Der Anspruch erstreckt sich f\u00fcr den Fall von Internetwerbung au\u00dferdem auf Angaben \u00fcber die Domain, die Zugriffszahlen und die Schaltungszeitr\u00e4ume (K\u00fchnen, ebd., Rn. D.532). Sofern in der Direktwerbung als solches ein rechnungslegungspflichtiges Angebot liegt, sind zudem Angaben zu Name und Anschrift der Angebotsempf\u00e4nger zu machen (a.a.O.).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung gelten die Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch (unter Ziff. 1.) mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass die absolute Verj\u00e4hrungsfrist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche gem. \u00a7 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>V.F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO besteht kein hinreichender Anlass.<\/li>\n<li>1.Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Bei diesem Aussetzungsma\u00dfstab verbleibt es auch vorliegend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht zwar zur Begr\u00fcndung ihres auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagebegehrens eine Anspruchsfassung geltend, die nicht von dem Erteilungsakt gedeckt ist (vgl. hierzu differenzierend K\u00fchnen, ebd., Rn. E.623 f.). Jedoch hat die Beklagte eine Nichtigkeitsklage erst am 12. Mai 2017, mithin rund zehn Monate nach Klagezustellung, erhoben (hierzu vgl. K\u00fchnen, ebd., Rn. E.610). Diese Tatsachen rechtfertigen in einer Gesamtabw\u00e4gung die Beibehaltung des im Verletzungsrechtsstreit \u00fcblichen Aussetzungsma\u00dfstabs.<\/li>\n<li>2.Orientiert an dem unter Ziff. 1. dargelegten Ma\u00dfstab ist eine Vernichtung des Klagepatents nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/li>\n<li>Insbesondere vermag die Kammer eine Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender Neuheit gem. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Artt. 52, 54 EP\u00dc nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/li>\n<li>Danach erweisen sich die von der Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen nicht als neuheitssch\u00e4dlich.<\/li>\n<li>Zu den Entgegenhaltungen im Einzelnen:<\/li>\n<li>a)Im Hinblick auf die DE 27 58 924 (K6 im Nichtigkeitsverfahren; vgl. auch Anlagenkonvolut B14, dort Anlage K6) vermag die Kammer insbesondere eine Vorwegnahme des Merkmals 1.5 in seiner beschr\u00e4nkten Fassung nicht anzunehmen.<\/li>\n<li>Figur 2 der Entgegenhaltung,<\/li>\n<li>offenbart einen gespritzten Kunststoffgegenstand mit einem Gelenk (18), das die aufgesch\u00e4umten Abschnitte (10) und (12) miteinander verbindet. Die Figuren 3 \u2013 5,<\/li>\n<li>zeigen ein Formwerkzeug, das durch den beweglichen unteren Formabschnitt (32) und den oberen station\u00e4ren Formabschnitt (30) gebildet wird, und mit welchem der gespritzte Kunststoffgegenstand hergestellt wird. Das in der \u00d6ffnung (44) des Formabschnitts (32) befindliche \u201egelenkformende Teil (46)\u201c bildet zusammen mit dem flachen Rippenabschnitt (38) des Formabschnittes (30) den Teil, in welchem der Gelenkabschnitt (18) ausgebildet wird.<\/li>\n<li>Bei dem offenbarten Formwerkzeug wird jedoch nicht das gesamte Teil des Formwerkzeugs \u2013 wie von der beschr\u00e4nkten Fassung vorgesehen \u2013 zur\u00fcckgezogen. Denn den Figuren 3 \u2013 5 l\u00e4sst sich nur entnehmen, dass Teile des unteren Formabschnitts 32, n\u00e4mlich die beiden \u00e4u\u00dferen Teile, zur\u00fcckgezogen werden. Der mittlere Abschnitt mit dem gelenkformenden Teil (46) vollzieht hingegen keine erkennbare Bewegung, sondern verharrt in der in Figur 3 gezeigten Ausgangsposition.<\/li>\n<li>b)Im Hinblick auf die US 3, 767, 742 (Anlage K7 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B14a-K7) hat die Kammer Zweifel an einer Vorwegnahme des Merkmals 1.1 und des Merkmals 1.5 (in seiner beschr\u00e4nkten Fassung).<\/li>\n<li>Die Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung,<\/li>\n<li>zeigen einen Artikel, der mit dem durch die Entgegenhaltung gesch\u00fctzten Verfahren zum Einspritzen eines Kunststoffmaterials hergestellt worden ist. Dieser weist einen dickeren linken und rechten Abschnitt jeweils mit einem gesch\u00e4umten Kern (8) auf. Zwischen diesen beiden dickeren Abschnitten befindet sich ein d\u00fcnner Abschnitt in Form des ungesch\u00e4umten Scharnierelements (7). Der in den Figuren mit der Kennziffer 5 wiedergegebene Schieber ist beweglich.<\/li>\n<li>Die Figuren 3 und 4 der Druckschrift,<\/li>\n<li>lassen erkennen, dass die Formteile (10) und (11), in denen die dickeren Wandabschnitte ausgebildet werden, bewegt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend das Formteil (12) starr bleibe.<\/li>\n<li>Auf der Grundlage dieses Offenbarungsgehalts erscheint eine eindeutige und unmittelbare Voroffenbarung des Merkmals 1.1 zweifelhaft. Auch die Beklagte bringt vor, dass der enge Wandabschnitt des in den Figuren 1 und 2 wiedergegebenen Artikels (dort das ungesch\u00e4umte Scharnierelemente (7)) hergestellt wird, indem der bewegliche Schieber (5) abgesenkt wird. Die Figuren 3 und 4 aber zeigen ein Formwerkzeug, bei welchem der Schieber (12) starr ist und die Formteile (10) und (11) radial bewegt werden k\u00f6nnen. Vor welchem Hintergrund der Fachmann davon ausgeht, dass \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 mit dem Formwerkzeug gem\u00e4\u00df der Figuren 3 und 4 ein identischer Artikel \u2013 wie in den Figuren 1 und 2 gezeigt \u2013 hergestellt wird, erl\u00e4utert die Beklagte nicht. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch fraglich, inwiefern der Fachmann bei einem blo\u00dfen Vergleich der Figuren darauf schlie\u00dft, dass der d\u00fcnne Wandabschnitt im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne im Wesentlichen die enge Formteil-L\u00fccke wiedergibt.<\/li>\n<li>Eine Vorwegnahme des Merkmals 1.5 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung vermag die Kammer nicht anzunehmen, weil \u2013 bezugnehmend auf die Figuren 3 und 4 \u2013 lediglich Teile des beweglichen Formteils (11) zur\u00fcckgezogen werden, der Schieber (12) hingegen starr bleibt.<\/li>\n<li>c)Die Beklagte macht weiter geltend, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei auch bereits durch die GB 1227012 (Anlage K8 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B14a-K8) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Insoweit kann die Kammer jedoch eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals 1.2 nicht feststellen.<\/li>\n<li>Die Druckschrift offenbart mit Figur 1,<\/li>\n<li>einen kunststoffgespritzten Gegenstand mit einer Reihe von Rippen (7) und einer Sohle als einen aufgesch\u00e4umten Wandabschnitt.<\/li>\n<li>Die Figuren 3 und 4 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben) zeigen das zur Herstellung der Schuhsohle verwendete Formwerkzeug:<\/li>\n<li>In der geschlossenen Stellung des Formwerkzeugs (Figur 3) wird die Paste durch die L\u00f6cher (18) und (19) in den durch den Formmantel (13) und die verlagerbare Platte (8) mit der Matrix (10) gebildeten Raum (16) eingebracht und f\u00fcllt diesen vollst\u00e4ndig. Der Raum (16) weist eine im Wesentlichen regelm\u00e4\u00dfige H\u00f6he auf mit Ausnahme der durch die Rippen (10a) der Matrix (10) definierten R\u00e4ume (17). Nach kurzer Zeit werden die Krone (12) und der Formmantel (13) bewegt, sie sind dann in der durch Figur 4 gezeigten Position.<\/li>\n<li>Merkmal 1.2 der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre sieht vor, dass das die engen und weiten L\u00fcckenabschnitte durch das Schlie\u00dfen des Formwerkzeugs definiert (englischer Originalwortlaut: \u201edefine\u201c) werden, mithin nach au\u00dfen und voneinander abgrenzbare enge und weite R\u00e4ume entstehen, in die die Plastikmaterialmischung eingebracht werden kann (Merkmal 1.3). Mit der Ausbildung der engen und weiten R\u00e4ume verbindet das Klagepatent eine Erstarrung des Gemischs zu unterschiedlichen Zeitpunkten, insbesondere eine schnellere Erstarrung in den engen Formteil-L\u00fccken (Abs. [0026], Abs. [0035], Abs. [0040]).<\/li>\n<li>Derart voneinander abgrenzbare enge und weite Bereiche vermag die Kammer in dem Raum (16) und den durch die Rippen (10a) der Matrix (10) definierten R\u00e4umen (17) nicht zu erblicken. Die R\u00e4ume (17) sind nach oben hin ge\u00f6ffnet und gehen in den Raum (16) \u00fcber \u2013 die Entgegenhaltung spricht insoweit auch von einem Raum 16, der lediglich eine unterschiedliche H\u00f6he aufweist (Anlage B14a-K8, S. 4, Z. 37 \u2013 S. 5, Z. 2). Auch dass eine geringere Expansion des Gemischs gerade innerhalb der \u201ezackenf\u00f6rmigen\u201c R\u00e4ume (17) erfolgt bis diese in den Raum (16) \u00fcbergehen, ist aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. In der Entgegenhaltung hei\u00dft es dazu lediglich, dass die mit \u201eder Matrix 10, der Krone 12 und dem Formmantel 13 in Ber\u00fchrung stehende Paste schneller abk\u00fchlt (Anlage B14a-K8, S. 5, Z. 12 \u2013 14). Dies aber trifft sowohl auf Teile des Raums 16 als auch auf Teile der R\u00e4ume (17) zu.<\/li>\n<li>VI.Der Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u2013 im Hinblick auf die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Kostentenors \u2013 nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.Der Beklagten war eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.10.2017 gem. \u00a7 283 Satz 1 ZPO nicht mehr zu gew\u00e4hren. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.10.2017 zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin Stellung genommen, sie konnte sich mithin zu dem Vorbringen \u2013 soweit entscheidungserheblich \u2013 erkl\u00e4ren.<\/li>\n<li>IX.Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.500.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2712 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a016. 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