{"id":7333,"date":"2017-10-24T17:00:08","date_gmt":"2017-10-24T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7333"},"modified":"2018-02-05T15:54:48","modified_gmt":"2018-02-05T15:54:48","slug":"4a-o-65-17-luft-messgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7333","title":{"rendered":"4a O 65\/17 &#8211; Luft Messger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2711<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a024. Oktober 2017, Az.\u00a04a O 65\/17<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 01.06.2017 wird best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer Aussage im gesch\u00e4ftlichen Verkehr durch die Verf\u00fcgungsbeklagte, wonach ein Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Europ\u00e4ische Patent 2 373 XXX (im Folgenden: Streitpatent) verletzen soll.<\/li>\n<li>Die Parteien bieten Messger\u00e4te, unter anderem zur Messung des Rest\u00f6lgehaltes, wie es in Anwendungsbereichen von Luftdruck erforderlich ist, an. Der Rest\u00f6lsensor der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c.<\/li>\n<li>Das Streitpatent, dessen Inhaberin die Synthesechemie B GmbH ist, wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 05.01.2009 (DE 102009004XXX) am 05.01.2010 angemeldet, und die Anmeldung am 12.10.2011 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Streitpatents datiert vom 15.10.2014. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent hat ein \u201eMessger\u00e4t und Verfahren zum Erfassen des Gehalts von \u00d6l, Kohlenwasserstoffen und oxidierbaren Gasen in Luft oder Druckluft\u201c zum Gegenstand.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eMessger\u00e4t zum Erfassen des Gehalts von \u00d6l, Kohlenwasserstoffen und oxidierbaren Gasen in Luft oder Druckluft, dadurch gekennzeichnet, dass das Messger\u00e4t einen Luft- bzw. Druckluftanschlu\u00df (M) und einen sich daran anschlie\u00dfenden Durchflussbegrenzer (D) sowie einen sich daran anschlie\u00dfenden beheizbaren Oxidationskatalysator (K) aufweist, an den sich ein Photoionisationsdetektor (S) anschlie\u00dft, wobei schaltbare Mittel (90, 72) zum Leiten der Luft bzw. Druckluft \u00fcber den Oxidationskatalysator (K) und an diesem vorbei direkt zum Photoionisationsdetektor (S) vorgesehen sind und dass zwischen dem Luft- bzw. Druckluftanschlu\u00df (M) und dem Durchflussbegrenzer (D) ein schaltbarer Pr\u00fcfgaseinla\u00df (C) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche wird auf die Streitpatentschrift (Anlage ASt3) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 (verkleinert) zeigt den schematischen Aufbau eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messger\u00e4ts:<\/li>\n<li>Das Messger\u00e4t der Kl\u00e4gerin weist keinen Pr\u00fcfgaseinlass im Sinne der Lehre des Streitpatents auf.<\/li>\n<li>Zwischen der Inhaberin des Streitpatents und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, damals noch unter C firmierend, gab es bereits im Jahre 2015 Kontakt, der eine m\u00f6gliche Verletzung des Streitpatents zum Gegenstand hatte.<\/li>\n<li>In dem Zeitraum vom 23.04. \u2013 27.04.2017 war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit einem Ausstellungsstand auf der \u201eD Messe\u201c vertreten. Am 24.04.2017 besuchte ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr E, in Begleitung zweier weiterer Mitarbeiter den Messestand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und sprach dort mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herrn Thomas F, im Hinblick auf eine Verletzung des Streitpatents. Die Einzelheiten des Gespr\u00e4chs sind zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Am 25.04.2017 fanden sich Herr E sowie der Patentanwalt der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr Dr. G, erneut an dem Messestand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein. Bei Ankunft trafen diese zun\u00e4chst auf eine Mitarbeiterin der Verf\u00fcgungsbeklagten, Frau H, sowie im weiteren Verlauf auf Herrn I und den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Auch die Einzelheiten dieses Gespr\u00e4ches, dessen Gegenstand ein weiteres Mal eine Verletzung des Streitpatents war, sind zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.05.2017 (Anlage ASt5) mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, Herr E habe bei dem Besuch ihres Messestandes am 24.04.2017 gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herrn F, f\u00fcr an dem Messestand befindliche Kunden wahrnehmbar, ge\u00e4u\u00dfert, er sei bei der Untersuchung eines von der Verf\u00fcgungsbeklagten erworbenen Messger\u00e4ts \u201eA\u201c zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung des Streitpatents vorliege. Herr E habe dann weiter gebeten, das an dem Stand befindliche Messger\u00e4t zu \u00f6ffnen, und angek\u00fcndigt, dass dieses von dem Stand entfernt werden m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Auch bei dem Besuch am 25.04.2017 sei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Beisein ihrers Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sowie Herrn I, dem CEO der Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, eine Verletzung des Streitpatents vorgeworfen worden. Au\u00dferdem sei gegen\u00fcber der Mitarbeiterin, Frau H, erkl\u00e4rt worden, das Messger\u00e4t \u00f6ffnen zu wollen, um zu untersuchen, welcher Filter sich darin befinde.<\/li>\n<li>Auf den am 01.06.2017 bei Gericht eingehenden Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die der Auffassung ist, bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung handele es sich um eine Anschw\u00e4rzung und Irref\u00fchrung, hat das Gericht der Verf\u00fcgungsbeklagten per Beschlussverf\u00fcgung vom 01.06.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel<\/li>\n<li>untersagt:<\/li>\n<li>\u201egesch\u00e4ftlich handelnd zu behaupten, das Messger\u00e4t A der Antragstellerin verletze das Patent EP 2 373 XXX.\u201c<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte, der der Beschluss im Wege der Parteizustellung am 14.06.2017 zugestellt worden ist, hat gegen diesen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.07.2017 Widerspruch eingelegt.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, sie habe bei dem Besuch des Messerstandes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 24.04.2017 durch Herrn E lediglich die Frage einer m\u00f6glichen Verletzung des Streitpatents er\u00f6rtern wollen. Dies sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Messestand der Antragstellerin nahezu leer gewesen sei. Herr E habe in einer Ecke des Messestandes ruhig und sachlich seiner Meinung Ausdruck verliehen, wonach das Messger\u00e4t A das Streitpatent m\u00f6glicherweise verletze. Dritte h\u00e4tten den Gespr\u00e4chsinhalt nur vernehmen k\u00f6nnen, wenn diese sich angeschlichen h\u00e4tten oder das Gespr\u00e4ch bewusst belauscht h\u00e4tten. Ziel des Gespr\u00e4chs sei gewesen, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Ein Verbot, das Messger\u00e4t auf der Messe auszustellen, sei nur f\u00fcr den Fall in Aussicht gestellt worden, dass eine Patentverletzung festgestellt werden k\u00f6nne. Nach \u201eLeugnen\u201c einer Patentverletzung durch Herrn F habe Herr E allenfalls scherzhaft vorgeschlagen, das Messger\u00e4t f\u00fcr eine Begutachtung zu \u00f6ffnen.<\/li>\n<li>Auch bei dem Gespr\u00e4ch am 25.04.2017 habe sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, insbesondere im Hinblick auf Zweifel an der Verwirklichung zweier Merkmale lediglich abkl\u00e4ren wollen, ob eine Patentverletzung vorliege.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.10.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<\/li>\n<li>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegen, \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO.<\/li>\n<li>I.Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ein Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. \u00a7 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 1 UWG zu.<\/li>\n<li>1.Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn es ist unstreitig, dass diese auf dem Gebiet des Vertriebs von Instrumenten der Messtechnik t\u00e4tig sind. Die angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt sich auch sowohl nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als auch nach demjenigen der Verf\u00fcgungsbeklagten als eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn sie betrifft inhaltlich das Gebiet, auf dem die Parteien gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig sind, und ist im Rahmen eines Messeauftritts ge\u00e4u\u00dfert worden.<\/li>\n<li>2.Die angegriffene \u00c4u\u00dferung setzt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in unlauterer Weise herab.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, T\u00e4tigkeiten oder pers\u00f6nlichen oder gesch\u00e4ftlichen Verh\u00e4ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.<\/li>\n<li>So ist es vorliegend im Zusammenhang mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung.<\/li>\n<li>a)Bei der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angegriffenen \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach das Messger\u00e4t der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Streitpatent verletzt, handelt es sich um ein Werturteil.<\/li>\n<li>aa)Trotz des Einwandes der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach sie lediglich die M\u00f6glichkeit einer Patentverletzung zur Diskussion habe stellen wollen, ist davon auszugehen, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angegriffene \u00c4u\u00dferung, wonach das Messger\u00e4t \u201eA\u201c das Streitpatent verletze, von Mitarbeitern der Verf\u00fcgungsbeklagten get\u00e4tigt worden ist.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Thomas F, erkl\u00e4rt in seiner im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2017 (Anlage ASt4), Herr E, ein Mitarbeiter der Verf\u00fcgungsbeklagten, habe am 24.04.2017 auf dem Messesstand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, er habe das Messger\u00e4t \u201eA\u201c untersucht und sei zu dem Ergebnis gelangt, dieses verletze das Patent EP 2 373 XXX. Diese Aussage habe Herr E mit der Aufforderung verbunden, das Messger\u00e4t zum Zwecke der Begutachtung zu \u00f6ffnen.<\/li>\n<li>Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Herr F aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein gewisses Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Jedoch wird seine Erkl\u00e4rung durch den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst gest\u00fctzt, wonach die Meinung ihres Mitarbeiters, Herrn E, dahin ging, dass eine Verletzung des Streitpatents durch das Messger\u00e4t \u201eA\u201c vorlag. Es liegt deshalb nahe, dass er dieser Meinung auch durch eine entsprechende \u00c4u\u00dferung Ausdruck verliehen hat, ohne lediglich von einer \u201eM\u00f6glichkeit der Verletzung des Streitpatents\u201c zu sprechen.<\/li>\n<li>Soweit Herr E in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13.07.2017 (Anlage HKLW1, Bl. 53, 54 GA) erkl\u00e4rt, er habe ge\u00e4u\u00dfert, dass er \u201eglaube, dass das Messger\u00e4t A das Patent EP 2 373 XXX verletze\u201c, spricht dies nicht gegen die vorgenommene W\u00fcrdigung. Denn Herr E versichert im dann folgenden Satz an Eides statt, dass er deutlich gemacht habe, dass es sich dabei um seine Meinung handele, woraus die Kammer entnimmt, dass Herr E jedenfalls ge\u00e4u\u00dfert hat, dass eine Patentverletzung vorliegt, wenngleich es sich dabei lediglich um seine Meinung handelte.<\/li>\n<li>Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn J (HKLW2, Bl. 55) veranlasst zu keiner anderen W\u00fcrdigung. Denn dieser erkl\u00e4rt, er habe nicht h\u00f6ren k\u00f6nnen, ob Herr E die Verletzung des Streitpatents behauptet habe. Gleiches gilt im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn K vom 14.07.2017 (Anlage HKLW3, Bl. 56).<\/li>\n<li>Vor dem dargestellten Hintergrund ist auch plausibel, dass die \u00c4u\u00dferung \u2013 wenngleich sie sich als Meinung des Herrn E darstellte \u2013 bei dem Gespr\u00e4ch am 25.04.2017 erneut get\u00e4tigt worden ist, wie dies auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn F hervorgeht (Anlage ASt4).<\/li>\n<li>bb)Diese angegriffene \u00c4u\u00dferung ist als Werturteil zu qualifizieren.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend Tatsachenbehauptungen dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zug\u00e4nglich sind, handelt es sich bei Meinungs\u00e4u\u00dferungen um Werturteile, die durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens, gepr\u00e4gt sind (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 35. Auflage, 2017, \u00a7 4, Rn. 2.13). F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist entscheidend, wie sich die angegriffene \u00c4u\u00dferung aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises nach ihrer Form und ihrem Inhalt im Gesamtzusammenhang darstellt (a.a.O.), wobei vorliegend als Verkehrskreis etwaige Besucher des Messestandes der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, mithin potenzielle Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, in Betracht kommen.<\/li>\n<li>Vorw\u00fcrfe eines rechtswidrigen Verhaltens sind grunds\u00e4tzlich als Werturteile zu betrachten (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 2.16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die \u00c4u\u00dferung nicht als Rechts- oder Moralauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg\u00e4ngen hervorruft, die einer beweism\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sind (a.a.O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe handelt es sich bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung um ein Werturteil.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens zwar unstreitig, dass sich die Frage einer Verletzung des Streitpatents auf einen Tatsachenkern zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst, n\u00e4mlich die Frage ob bei dem Messger\u00e4t der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Pr\u00fcfgaseinlass vorhanden ist, und ob ein bestimmtes Filterelement eingesetzt wird. Es wird jedoch weder von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragen, dass und inwiefern diese Aspekte f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis erkennbar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung und im Gesamtkontext der durch das Streitpatent gesch\u00fctzten Lehre vorgebracht worden sind. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesem auf der Grundlage des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin oder von der Verf\u00fcgungsbeklagten behaupteten Gespr\u00e4chsinhalts eine eigene Bewertung der Patentverletzung m\u00f6glich war. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt in diesem Zusammenhang auch vor, es habe keine Begr\u00fcndung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr ihre Behauptung einer Patentverletzung gegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass selbst dann, wenn die Verletzungsfrage an das Vorhandensein der n\u00e4her bezeichneten Bestandteile gekn\u00fcpft worden ist, die \u00c4u\u00dferung aus der Sicht des Verkehrskreises so substanzarm blieb, dass auf ihrer Grundlage eine umfassende Bewertung durch den angesprochenen Verkehrskreis nicht vorgenommen werden konnte.<\/li>\n<li>b)Weiter ist auch davon auszugehen, dass eine Tathandlung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 1 UWG vorliegt.<\/li>\n<li>Der Tatbestand der Herabsetzung ist erst dann verwirklicht, wenn die \u201eBotschaft\u201c die Person erreicht, von deren Urteil die Wertsch\u00e4tzung des Mitbewerbers abh\u00e4ngt, andernfalls steht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch im Raum (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.13).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe kommt es vorliegend darauf an, ob potenzielle Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die angegriffene \u00c4u\u00dferung am 24.04.2017 oder am 25.04.2017 wahrgenommen haben \u2013 wovon die Kammer im Ergebnis ausgeht.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist zwar streitig, in welchem Umfang die \u00c4u\u00dferung von potenziellen Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vernommen wurde. Da diese jedoch auf dem Messestand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichem Raum, der von Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich aufgesucht wurde, get\u00e4tigt worden ist, ist davon auszugehen, dass die angegriffene \u00c4u\u00dferung auch an die \u00d6ffentlichkeit gedrungen ist.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt dies zwar in Frage, sie tr\u00e4gt insbesondere vor, von ihr sei lediglich ein vertrauliches Gespr\u00e4ch beabsichtigt gewesen. Daraus sind jedoch keine hinreichenden Tatsachen erkennbar, auf deren Grundlage davon auszugehen ist, dass die an dem Messestand get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen ausnahmsweise nicht wahrgenommen wurden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst bringt lediglich vor, dass der Messestand bei ihrem Besuch am 24.04.2017 \u201enahezu leer\u201c gewesen sei. Auch im Hinblick auf das Gespr\u00e4ch, das sich am 25.04.2017 auf dem Messestand zugetragen hat, tr\u00e4gt sie vor, ihr Patentanwalt, Herr Dr. G, k\u00f6nne sich nicht vorstellen, dass andere Personen das Gespr\u00e4ch mitbekommen haben. Dieses Vorbringen schr\u00e4nkt sie sodann jedoch dahingehend ein, dass dies aufgrund des lauten Auftretens des Herrn I der Fall gewesen sein k\u00f6nnte. Im Einklang zu diesem prozessualen Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4sst die eidesstattliche Versicherung des Herrn E vom 13.07.2017 (HKLW1, Bl. 53, 54 GA) deshalb auch offen, ob au\u00dfer Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch weitere Personen am Stand waren, und ob der Gespr\u00e4chsinhalt h\u00e4tte wahrgenommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stehen auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn J (Anlage HKLW2, Bl. 55 GA) und diejenige des Herrn K (Anlage KHLW3, Bl. 56 GA), die Herrn E am 24.04.2017 auf den Messestand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begleiteten, der vorgenommenen W\u00fcrdigung nicht entgegen. Denn diese bekunden lediglich, dass sie selbst bestimmte Gespr\u00e4chsinhalte nicht h\u00e4tten wahrnehmen k\u00f6nnen. Dies ist jedoch bereits vor dem Hintergrund erkl\u00e4rbar, dass der Sohn des Herrn F den Herren K und J w\u00e4hrend des Gespr\u00e4chs zwischen Herrn F und Herrn E Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erl\u00e4uterte, wodurch die Aufmerksamkeit der Erkl\u00e4renden von dem Gespr\u00e4ch abgelenkt war. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. G vom 17.07.2017 (Anlage HKLW4, Bl. 57, 58 GA) enth\u00e4lt im Hinblick auf das Gespr\u00e4ch vom 25.04.2017 keine Tatsachen, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden m\u00fcsste, dass die Aussage nicht an die \u00d6ffentlichkeit gedrungen ist. Dieser erkl\u00e4rt unter Ziff. 7. lediglich, dass er nicht habe wahrnehmen k\u00f6nnen, dass andere Personen das Gespr\u00e4ch mitbekommen h\u00e4tten, h\u00e4lt dies aber f\u00fcr m\u00f6glich.<\/li>\n<li>c)Die angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt sich auch als Herabsetzung der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angebotenen und vertriebenen Ware dar.<\/li>\n<li>aa)Die Herabsetzung, von der die Verunglimpfung eine gesteigerte Form darstellt, besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertsch\u00e4tzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und\/ oder seiner Leistung in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise, soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.12). Sie kann sowohl durch wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfolgen (a.a.O.). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob eine Herabsetzung\/ Verunglimpfung vorliegt, ist der Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise, wie er sich bei Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles, insbesondere des Inhalts und der Form der \u00c4u\u00dferung, ihres Anlasses und des gesamten Sachzusammenhangs sowie der Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten des angesprochenen Verkehrskreises, ergibt (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.13). Dabei kommt es auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, verst\u00e4ndigen und aufmerksamen Adressaten der \u00c4u\u00dferung an (a.a.O.).<\/li>\n<li>Bei der Beurteilung einer kritischen \u00c4u\u00dferung als herabsetzend sind das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie das Aufkl\u00e4rungsinteresse des Adressaten bzw. der \u00d6ffentlichkeit zu beachten (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.18). Das gilt auch dann, wenn die \u00c4u\u00dferung kommerziellen Zwecken dient (a.a.O.). Mit Ausnahme von \u00c4u\u00dferungen, welche eine Formalbeleidigung oder eine reine Schm\u00e4hkritik darstellen, und die deshalb per se unzul\u00e4ssig sind (vgl. dazu K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.19), ist \u2013 so auch vorliegend \u2013 f\u00fcr die Beurteilung einer \u00c4u\u00dferung als herabsetzend eine umfassende Abw\u00e4gung der G\u00fcter und Interessen der in dem Einzelfall Betroffenen vorzunehmen (BGH, GRUR 2012, 74, Rn. 33, Coaching-Newsletter; K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 1.21).<\/li>\n<li>bb)Bei der danach gebotenen Gesamtabw\u00e4gung der hier vorliegenden Umst\u00e4nde, wie diese sich nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Mitteln (\u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1, 294 ZPO) darstellen, \u00fcberwiegt das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einem Unterlassen der Behauptung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Vorgehen der Verf\u00fcgungsbeklagten spricht zwar, dass die \u00dcberpr\u00fcfung einer Verletzung des Streitpatents durch das Messger\u00e4t \u201eA\u201c nicht ohne jeden Anlass erfolgte. Vielmehr ergab sich ein gewisser Anlass daraus, dass ein Messger\u00e4t der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Aktivkohleabsorber, der f\u00fcr die Frage der Patentverletzung eine Rolle spielt, enthielt, ohne dass dies durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei fr\u00fcheren Gespr\u00e4chen \u00fcber eine etwaige Patentverletzung offengelegt worden ist. Dies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auch anhand der jeweils im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen des Herrn E vom 13.07.2017 (Anlage HKLW1, Bl. 53, 54 GA) und des Herrn L vom 21.09.2017 (Anlage HKLW5, Bl. 91, 92 GA) glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>Gegen ein \u00fcberwiegendes Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten an der Behauptung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung ist in diesem Zusammenhang jedoch anzuf\u00fchren, dass ihr eigener Patentanwalt bereits im Zeitpunkt des streitgegenst\u00e4ndlichen Gespr\u00e4chs gewichtige Anhaltspunkte gegen eine Verletzung des Streitpatents erkannt hatte. So versichert dieser an Eides statt, dass er \u201enach intensiver Pr\u00fcfung zu dem Ergebnis\u201c gekommen sei, \u201edass das Ger\u00e4t [der Antragstellerin] zwei Merkmale, n\u00e4mlich einen Aktivkohleadsorber und einen schaltbaren Pr\u00fcfgaseinlass, nicht aufzuweisen schien\u201c (eidesstattliche Versicherung v. 17.07.2017, Anlage HKLW4, Bl. 57 GA). Zwischen den Parteien ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens auch unstreitig, dass das Messger\u00e4t \u201eA\u201c das Streitpatent nicht verletzt, weil Pr\u00fcfgaseinlass und Aktivkohleadsorber fehlen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch nach dem Messeauftritt keine weiteren Bestrebungen zur Ermittlung der Verletzung des Streitpatents mehr unternommen.<\/li>\n<li>Weiter vermag die Kammer auch kein rechtliches Interesse auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten an der Aufkl\u00e4rung einer Verletzung des Streitpatents zu erkennen. Insoweit hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zwar durch Vorlage eines als \u201eNutzungsvertrag\u201c \u00fcberschriebenen und von der Patentinhaberin am 10.04.2017 unterschriebenen Dokuments in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.10.2017 (Anlage zum Sitzungsprotokoll) dargetan, dass sie zur Geltendmachung der Rechte der Patentinhaberin erm\u00e4chtigt ist. Die Kammer hat aber Zweifel, dass damit eine materielle Berechtigung der Verf\u00fcgungsbeklagten im Hinblick auf das Streitpatent einhergeht. In dem Dokument hei\u00dft es zwar: \u201eIm Gegenzug zu einer Mindestabnahme r\u00e4umt Synthesechemie BEKO den exklusiven Vertrieb der bei Synthesechemie erworbenen Messger\u00e4te ein.\u201c Die Kammer ist jedoch nicht davon \u00fcberzeugt, dass dieser Passus die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Nutzungslizenz unmittelbar zur Folge hatte. Dabei mag im Hinblick auf eine wirksame Verf\u00fcgung in Form der Einr\u00e4umung ausschlie\u00dflicher Nutzungsrechte noch unsch\u00e4dlich sein, dass eine Unterschrift der Verf\u00fcgungsbeklagten fehlt. Denn der Nutzungsvertrag unterliegt keinem Formerfordernis, so dass die Annahmeerkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch konkludent erfolgt sein k\u00f6nnte und eines Zugangs nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 151 Satz 1 BGB nicht bedurfte. Jedoch steht der eigene Prozessvortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten im Widerspruch zu einer Umsetzung des Nutzungsvertrags. Denn in ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 17.07.2017 auf Seite 2 (Bl. 25 GA) tr\u00e4gt sie vor:<\/li>\n<li>\u201eHintergrund ist, dass die Antragstellerin ein Messger\u00e4t (\u201eA\u201c) vertreibt, bei dem vermutet werden konnte, dass dieses gegen das EP 2 373 XXX der Synthesechemie B GmbH und f\u00fcr das die Antragsgegnerin Nutzungsrechte zu erwerben \u00fcberlegt hat.\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>In \u00dcbereinstimmung mit diesem Vorbringen versichert der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten, Herr L, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.09.2017 (Anlage HKLW5, Ziff. 4., Bl. 91 GA):<\/li>\n<li>\u201eUm unser Produkt absichern zu k\u00f6nnen, hatten wir in Erw\u00e4gung gezogen, uns von der Firma Synthesechemie B GmbH, Lieferant einer Sensorkomponente und Inhaber der betreffenden Erfindung f\u00fcr das Rest\u00f6lmessverfahren (Patent EP 2 373 XXX, \u201eMessger\u00e4t und Verfahren zum Erfassen des Gehalts von \u00d6l, Kohlenwasserstoffen und oxidierbaren Gasen in Luft oder Druckluft\u201c) ein Nutzungsrecht einr\u00e4umen zu lassen.\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Dieses Vorbringen spricht daf\u00fcr, dass eine Nutzungsrechtseinr\u00e4umung lediglich beabsichtigt, nicht aber umgesetzt wurde.<\/li>\n<li>Unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Umst\u00e4nde, in denen die angegriffene \u00c4u\u00dferung am 24.04.2017 und am 25.04.2017 ge\u00e4u\u00dfert worden sein sollen, f\u00e4llt im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung weiter zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ins Gewicht, dass selbst ein \u201eauf Augenh\u00f6he\u201c beabsichtigter Meinungsaustauch \u00fcber eine m\u00f6gliche Patentverletzung eine Drucksituation f\u00fcr den vermeintlichen Verletzer erzeugt, wenn dieser Meinungsaustausch m\u00fcndlich auf dessen Messestand erfolgt.<\/li>\n<li>Die Besonderheit der m\u00fcndlichen Er\u00f6rterung einer (m\u00f6glichen) Patentverletzung auf einer Messe liegt darin begr\u00fcndet, dass der vermeintliche Verletzer zu einer sofortigen Reaktion veranlasst ist, w\u00e4hrend sich in der N\u00e4he potenzielle Kunden aufhalten. Des Weiteren ist die Messesituation gerade darauf ausgelegt, eine gro\u00dfe Anzahl potenzieller Kunden im Hinblick auf die eigenen Produkte anzusprechen, woran der Verletzer durch eine anstehende Verletzungsdiskussion zumindest zeitweise gehindert wird. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte dar\u00fcber hinaus eine gewisse Steigerung in der Intensit\u00e4t des Gespr\u00e4chs beabsichtigte, findet darin einen Ausdruck, dass sie nach ihrem Besuch des Messestandes am 24.04.2017 ein weiteres Mal und in Begleitung ihres Patentanwalts am 25.04.2017 an dem Messestand auftrat. Denn w\u00e4re es ihr allein darum gegangen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber ihren \u201eVerdacht\u201c einer Patentverletzung in Kenntnis zu setzen und deren Gespr\u00e4chsbereitschaft auszuloten, h\u00e4tte es eines weiteren Besuchs an dem Messestand nicht bedurft. Insbesondere gab auch der von der Verf\u00fcgungsbeklagten behauptete Verlauf des Gespr\u00e4chs vom 24.04.2017 keine Veranlassung, den Messestand der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am n\u00e4chsten Tag erneut aufzusuchen.<\/li>\n<li>Ein die m\u00fcndliche Er\u00f6rterung auf dem Messestand rechtfertigendes Interesse auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten ist demgegen\u00fcber nicht feststellbar. Zwar kann ein besonderes Interesse bestehen, eine Patentverletzung auf einer Messe zu kl\u00e4ren, dies jedoch vor dem Hintergrund, einer etwaigen Verletzung m\u00f6glichst schnell und ggf. mit einem gewissen \u00dcberraschungseffekt Einhalt zu gebieten. Darauf kam es jedoch der Verf\u00fcgungsbeklagten schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht an. Dies ber\u00fccksichtigend ist nicht erkennbar, dass einem etwaigen Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten an der Pr\u00fcfung einer Patentverletzung nicht ebenso durch ein Schreiben (ggf. auch au\u00dferhalb des Messezeitraums) h\u00e4tte Rechnung getragen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die aufgezeigten Umst\u00e4nde rechtfertigen im Ergebnis die Wertung, dass mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung eine die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin treffende Herabsetzung einhergeht.<\/li>\n<li>Das gilt schlie\u00dflich auch dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass nicht feststellbar ist, dass die Auswirkungen der angegriffenen \u00c4u\u00dferung in dem potenziellen Kundenkreis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblich waren. Der pauschale Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass der \u201eAuftritt der Mitarbeiter und des Patentanwalts der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr erhebliche Unruhe unter den Messeteilnehmern und potenziellen Kunden gesorgt habe\u201c, wird auf das Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht konkretisiert. Sofern die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Kunden namentlich benennt, der geh\u00f6rt habe, dass das Messger\u00e4t entfernt werden solle, relativiert sie selbst dieses Vorbringen, indem sie weiter erkl\u00e4rt, sie k\u00f6nne nicht sagen, wie genau der Kunde Kenntnis erhalten habe. Auch die in diesem Zusammenhang vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung (insbesondere die E-Mail des Herrn M, Anlage ASt13, Bl. 78 GA, sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn F, Anlage ASt12, Bl. 77 GA) geben insoweit keinen weiteren Sachvortrag zu erkennen, und sind zur \u00dcberzeugungsbildung nicht ausreichend. Daraus lassen sich vielmehr Anhaltspunkte entnehmen, dass der Kundenkreis auch auf anderem Wege, n\u00e4mlich durch eine Mitteilung des Herrn N, Kenntnis von der Verletzungsproblematik erhalten haben k\u00f6nnte. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter behauptet, ein Kunde habe Herrn F gegen\u00fcber ge\u00e4u\u00dfert, \u201eder Vorfall sei ein Messethema\u201c, bleibt dieses Vorbringen lediglich pauschal, weshalb auch die gleichlautende eidesstattliche Versicherung des Herrn F vom 30.05.2017 (Anlage ASt4) keine \u00dcberzeugung f\u00fcr die Richtigkeit der Behauptung erbringen kann.<\/li>\n<li>3.Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung vermutet. Die Vermutung ist vorliegend auch nicht entkr\u00e4ftet, insbesondere hat die Verf\u00fcgungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgegeben.<\/li>\n<li>II.Der Verf\u00fcgungsgrund liegt vor, das Dringlichkeitsbed\u00fcrfnis wird gem. \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/li>\n<li>Vorliegend sind auch keine Tatsachen erkennbar oder von Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebracht, die die Vermutung widerlegen. Insbesondere liegt ein dringlichkeitssch\u00e4dliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst nicht vor. Diese hat vielmehr nach Ablauf der der Verf\u00fcgungsbeklagten in dem Abmahnschreiben vom 18.05.2017 (Anlage ASt5) bis zum 26.05.2017 gesetzten Stellungnahmefrist am 30.05.2017 einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/li>\n<li>III.Im Hinblick auf die gem. \u00a7\u00a7 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgegebene einmonatige Vollziehungsfrist bestehen keine Bedenken. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die ihr am 09.06.2017 zugestellte Beschlussverf\u00fcgung am 14.06.2017 bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zustellen lassen.<\/li>\n<li>IV.Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 925, Rn. 9).<\/li>\n<li>V.Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 2, 4 GKG auf EUR 75.000 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2711 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a024. 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