{"id":7331,"date":"2017-11-16T17:00:37","date_gmt":"2017-11-16T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7331"},"modified":"2018-02-05T15:52:34","modified_gmt":"2018-02-05T15:52:34","slug":"4a-o-52-16-holzbearbeitungsanlage-mit-wekstueckauflage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7331","title":{"rendered":"4a O 52\/16 &#8211; Holzbearbeitungsanlage mit Wekst\u00fcckauflage"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2710<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a016. November 2017, Az.\u00a04a O 52\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt:<\/li>\n<li>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Verwaltungsrat zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Holzverarbeitungsanlagen mit einer Werkst\u00fcckauflage f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke, mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagebereich und einem von dem vorderen Auflagebereich beabstandeten hinteren Auflagebereich und einer Transporteinrichtung zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage aufliegenden Werkst\u00fccke relativ zum Bearbeitungsaggregat in einer ersten Linearachse, wobei das Bearbeitungsaggregat einen in einer zur ersten Linearachse rechtwinkligen zweiten Linearachse und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse verfahrbaren Tr\u00e4ger enth\u00e4lt, an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs ausgebildete Bearbeitungseinheit um drei Achsen schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Tr\u00e4ger ein quer zur Werkst\u00fcckauflage zwischen vorderem Auflagenbereich und hinterem Auflagenbereich angeordneter horizontaler Quertr\u00e4ger ist und die Bearbeitungseinheit an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger um eine erste Drehachse und eine zur ersten Drehachse rechtwinklige zweite Drehachse schwenkbaren Arms um eine von der ersten Drehachse beabstandete dritte Drehachse schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 DE 10 2010 007 XXX);<\/li>\n<li>und\/ oder<\/li>\n<li>b) Holzverarbeitungsanlagen mit einer Werkst\u00fcckauflage f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke, mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagebereich und einem hinteren Auflagebereich der Werkst\u00fcckauflage angeordneten Bearbeitungsaggregat und einer Transporteinrichtung zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage aufliegenden Werkst\u00fccke relativ zum Bearbeitungsaggregat in einer ersten Linearachse, wobei das Bearbeitungsaggregat einen in einer zur ersten Linearachse rechtwinkligen zweiten Linearachse und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse verfahrbaren Tr\u00e4ger enth\u00e4lt, an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs ausgebildete Bearbeitungseinheit um drei Achsen schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen der Tr\u00e4ger als horizontaler Quertr\u00e4ger ausgebildet ist und die Bearbeitungseinheit an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger um eine erste Drehachse und eine zur ersten Drehachse rechtwinklinge zweite Drechachse schwenkbaren Arms um eine von der ersten Drehachse beabstandete dritte Drehachse schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>(Anspruch 1 EP 2 353 XXX).<\/li>\n<li>2. Dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.2013 und die zu Ziffer I 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>3. Dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 11.09.2011 und die zu Ziffer I 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 10.09.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>\u2013 von den Beklagten die Angaben zu d) bez\u00fcglich der zu Ziffer I 1 a) bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.06.2013 und bez\u00fcglich der zu Ziffer I 1 b) bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11.04.2015 zu machen sind,<\/li>\n<li>\u2013 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>4. Die unter Ziffer I 1 a) bezeichneten, seit dem 16.05.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse sowie die unter Ziffer I 1 b) bezeichneten, seit dem 11.03.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az.: 4a O 52\/16, vom 16.11.2017) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die (erfolgreich zur\u00fcckgerufenen) Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>5. An den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 14.179,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 23.08.2016 und die Beklagte zu 2) seit dem 05.07.2016, zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt:<\/li>\n<li>1. Dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I 1 a) bezeichneten, seit dem 11.09.2011 bis zum 15.06.2013 begangenen Handlungen sowie f\u00fcr die zu Ziffer I 1 b) bezeichneten, in der Zeit vom 10.09.2011 bis zum 10.04.2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2. Dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I 1 a) bezeichneten, seit dem 16.06.2013 begangenen Handlungen sowie durch die zu Ziffer I 1 b) bezeichneten, seit dem 11.04.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger macht als im Patentregister eingetragener Inhaber des Deutschen Patents 10 2010 007 XXX (im Folgenden: Klagepatent I) und des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 2 353 XXX (im Folgenden: Klagepatent II) gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Aufwendungsersatz und Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagepatents I vom 10.02.2010 wurde am 11.08.2011 offengelegt, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 16.05.2013.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents I lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eHolzbearbeitungsanlage mit einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1), mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagebereich (2a) und einem hinteren Auflagenbereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) und einer Transporteinrichtung (7) zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse), dadurch gekennzeichnet, dass das Bearbeitungsaggregat (6) eine in zwei zueinander rechtwinkligen Linearachsen (Y-Achse, Z-Achse) verfahrbare und um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbare Bearbeitungseinheit (15) zur Aufnahme mindestens eines Bearbeitungswerkzeugs (16) enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche in ihrer erteilten Fassung wird auf die Patentschrift des Klagepatents I (Anlage K1) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Im Rahmen einer durch die Beklagte zu 1) am 14.02.2014 erhobenen Nichtigkeitsklage (Klageschriftsatz liegt als Anlage GvW8 vor) erhielt Anspruch 1 des Klagepatents I durch Urteil des Bundespatentgericht vom 12.01.2016 (Anlage GvW16) folgende, in dem hiesigen Verletzungsverfahren geltend gemachte Fassung:<\/li>\n<li>\u201eHolzbearbeitungsanlage mit einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1), mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagebereich (2a) und einem von dem vorderen Auflagenbereich (2a) beabstandeten hinteren Auflagebereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) und einer Transporteinrichtung (7) zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse), wobei das Bearbeitungsaggregat (6) einen in einer zur ersten Linearachse (X-Achse) rechtwinkligen zweiten Linearachse (Y-Achse) und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse (Z-Achse) verfahrbaren Tr\u00e4ger (17) enth\u00e4lt, an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs (16) ausgebildete Bearbeitungseinheit (15) um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (17) ein quer zur Werkst\u00fcckauflage (2) zwischen vorderem Auflagenbereich (2a) und hinterem Auflagenbereich (2b) angeordneter horizontaler Quertr\u00e4ger ist und die Bearbeitungseinheit (15) an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger (17) um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklige zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbaren Arms (23) um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) legte gegen die Entscheidung des BPatG Berufung (BGH, Az.: X ZR 47\/16) ein (Anlage GvW17), eine Entscheidung in dem zweitinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren steht noch aus. Das Klagepatent I steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des am 31.01.2011 in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents II, welches die Priorit\u00e4t des Klagepatents I vom 10.02.2010 in Anspruch nimmt, wurde am 10.08.2011 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.03.2015 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents II lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eHolzbearbeitungsanlage mit einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1), mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagebereich (2a) und einem hinteren Auflagebereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) und einer Transporteinrichtung (7) zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse), wobei das Bearbeitungsaggregat (6) einen in einer zur ersten Linearachse (X-Achse) rechtwinkligen zweiten Linearachse (Y-Achse) und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse (Z-Achse) verfahrbaren Tr\u00e4ger (17) enth\u00e4lt, an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs (16) ausgebildete Bearbeitungseinheit (15) um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Bearbeitungseinheit (15) an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger (17) um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklige zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbaren Arms (23) um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche des Klagepatents II in der erteilten Fassung wird auf die Patentschrift des Klagepatents II (Anlage K2) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) reichte mit Schriftsatz vom 07.05.2015 (Anlage GvW10) Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents II ein, in dem am 14.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung des EPA erging (Anlage K9). Diese h\u00e4lt das Klagepatent II in dem hier geltend gemachten Umfang aufrecht (angepasste Klagepatentschrift II wird vorgelegt als Anlage K8; die angepassten Anspr\u00fcche werden gesondert als Anlage K2a vorgelegt). Danach erh\u00e4lt der hier ma\u00dfgebliche Anspruch 1 den folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eHolzbearbeitungsanlage mit einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1), mindestens einem zwischen einem vorderen Auflagenbereich (2a) und einem hinteren Auflagenbereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) und einer Transporteinrichtung (7) zur Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse), wobei das Bearbeitungsaggregat (6) einen in einer zur ersten Linearachse (X-Achse) rechtwinkligen zweiten Linearachse (Y-Achse) und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse (Z-Achse) verfahrbaren Tr\u00e4ger (17) enth\u00e4lt, an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs (16) ausgebildete Bearbeitungseinheit (15) um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (17) als horizontaler Quertr\u00e4ger ausgebildet ist und dass die Bearbeitungseinheit (15) an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger (17) um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklig zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbaren Arms (23) um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Ein Teil einer im Sinne der Lehre des Klagepatents I und der Lehre des Klagepatents II erfindungsgem\u00e4\u00dfen Holzbearbeitungsanlage wird mit nachfolgender Figur 3 (sowohl Klagepatent I als auch Klagepatent II; jeweils verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li>Das Werkst\u00fcck 1 liegt auf einer Werkst\u00fcckauflage mit einem vorderen Auflagebereich 2a und einem von diesem beabstandeten hinteren Auflagebereich 2b auf. Zwischen diesen Auflagebereichen ist ein Bearbeitungsaggregat 6 (Kennziffer ist in der Figur 3 nicht vergeben) angeordnet. \u00dcber die Transporteinrichtung 7 (Kennziffer ist in der Figur 3 nicht vergeben) kann das Werkst\u00fcck 1 relativ zu dem Bearbeitungsaggregat 6 in Richtung der X-Achse horizontal verschoben werden (Abs. [0016] des Klagepatents I; im Folgenden abgek\u00fcrzt als \u201eKPI\u201c; Abs. [0011] des Klagepatents II; im Folgenden abgek\u00fcrzt als \u201eKPII\u201c).<\/li>\n<li>Das Bearbeitungsaggregat 6 umfasst eine Bearbeitungseinheit 15 in Form einer Motorspindel zur Aufnahme eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs 16 (Abs. [0020] KPI; Abs. [0015] KPII). Zur Bewegung der Bearbeitungseinheit 15 enth\u00e4lt das Bearbeitungsaggregat 6 einen Tr\u00e4ger 17, der quer zur Werkst\u00fcckauflage (2) und zwischen dem vorderen und hinteren Auflagebereich 2a und 2b angeordnet ist (Abs. [0021] KPI; Abs. [0016] KPII). Der Tr\u00e4ger 17 ist an einem Gestell 19 angebracht und \u00fcber Schlitten 18 horizontal entlang der Y-Achse (rechtwinklig zur X-Achse) sowie vertikal entlang der Z-Achse (rechtwinklig zur Y-Achse) verfahrbar (Abs. [0021] KPI; Abs. [0016] KPII).<\/li>\n<li>An dem vorderen Ende des horizontalen Tr\u00e4gers 17 wird \u00fcber eine U-f\u00f6rmige Halterung 22 ein Arm 23 gehalten. Die U-f\u00f6rmige Halterung 22 ist um eine horizontale Drehachse (A-Achse) um 180\u00ba drehbar (Abs. [0022]) KPI; Abs. [0017] KPII). Der auskragende Arm 23 ist um eine zweite Drehachse (B-Achse) um 180\u00ba drehbar, diese B-Achse ist rechtwinklig zur ersten Drehachse (A-Achse) (Abs. [0022] KPI; Abs. [0017] KPII). Die Bearbeitungseinheit 15 ist an dem freien Endes des schwenkbaren Arms 23 angeordnet und ist um eine weitere Drehachse (C-Achse) drehbar, die von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandet und zur zweiten Drehachse (B-Achse) rechtwinklig ist (Abs. [0022] KPI; Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Die Beklagten bieten, unter anderem \u00fcber die Internetseite der Beklagten zu 2) mit der Adresse www.A.de, Holzbearbeitungsanlagen unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend zwei Detailansichten des Bearbeitungswerkzeugs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben (Bezeichnung der Achsen sind durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt und geben keine Wertung im Hinblick auf die Verwirklichung der Lehren der Klagepatente wieder.):<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Bearbeitungseinheit mittels einer in der horizontalen verschiebbaren Platte an einem tragenden Element befestigt. Wegen der weiteren Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlage K3 zur Akte gereichten Videoaufnahmen sowie screenshots von diesen (Anlage K4 und Anlage K10) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre der Klagepatente I und II unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die Lehre der Klagepatente I und II lasse insbesondere zu, dass die Bearbeitungseinheit mittelbar an dem Tr\u00e4ger angeordnet sei. Dies werde bereits darin deutlich, dass der Anspruchswortlaut ein vermittelndes Bauteil in Form des Arms gerade vorschreibe. Es sei deshalb auch unsch\u00e4dlich, dass die Bearbeitungseinheit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Platte an dem tragenden Element befestigt ist. Die Platte sei zudem als Teil des tragenden Elements zu betrachten.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Entscheidungen in dem Nichtigkeits- und dem Einspruchsverfahren sei auch von einer Vernichtung der Klagepatente nicht auszugehen.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>Wie erkannt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 11.04.2017 (Bl. 72 \u2013 74 GA) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:Ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:Den Rechtsstreit hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I 1 a) und der weiteren darauf r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Patent DE 10 2010 007 XXX auszusetzen sowie hinsichtlich der Antr\u00e4ge I 1 b) und der weiteren darauf r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Patent EP 2 353 XXX auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Lehren der Klagepatente keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Lehren der Klagepatente w\u00fcrden verlangen, dass die um drei Drehachsen schwenkbare Bearbeitungseinheit unmittelbar an dem Tr\u00e4ger angeordnet sei.<\/li>\n<li>Eine solche unmittelbare Verbindung der Bearbeitungseinheit an einem Tr\u00e4ger liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor, weil die Bearbeitungseinheit dort \u2013 insoweit unstreitig \u2013 \u00fcber eine verschiebbare Platte an einem verfahren Element befestigt ist. Die Platte selbst k\u00f6nne auch nicht als Tr\u00e4ger im Sinne der Klagepatente begriffen werden, weil der Tr\u00e4ger horizontal zur Werkst\u00fcckauflage angeordnet sein und sich \u00fcber dessen gesamte Breite erstrecken m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Wenn die Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Bearbeitungseinheit durch eine Halterung vermittelt werde, m\u00fcsse gerade diese Halterung die Bewegung in den A- und B-Achsen erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Des Weiteren werde sich aber auch das Klagepatent I im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens (Berufung) sowie das Klagepatent II im Rahmen des gegen dieses anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens (Beschwerdeverfahren) als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil es den jeweils gesch\u00fctzten Lehren an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 10.10.2017 Bezug genommen.<\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die festgestellten Rechtsverletzungen (dazu unter Ziff. III.) rechtfertigen die Verurteilung der Beklagten zum Unterlassen sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf und zum Aufwendungsersatz sowie die Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7 33 Abs. 1 PatG bzw. Art. II, \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, (dazu unter Ziff. IV.).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten (dazu unter Ziff. V.).<\/li>\n<li>I.Beide Klagepatente befassen sich mit einer Holzbearbeitungsanlage<\/li>\n<li>Derartige Anlagen sind den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Klagepatents I zufolge im Stand der Technik bekannt.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang nennt das Klagepatent I zun\u00e4chst die EP 0 988 924 A2 (Abs. [0002] KPI) \u2013 vorgelegt als Anlage GvW1 (im Folgenden auch EP \u2018924). Bei der darin offenbarten Bearbeitungsanlage sei zwischen einem vorderen und einem hinteren Auflagenbereich einer als Rollenbahn ausgebildeten Werkst\u00fcckauflage ein Kreiss\u00e4geaggregat mit einem in der H\u00f6he verstellbaren und um eine Vertikalachse schwenkbaren Kreiss\u00e4geblatt angeordnet (Abs. [0002] KPI). Der Transport der Werkst\u00fccke erfolge durch eine Transporteinrichtung in einer Linearachse relativ zum Kreiss\u00e4geaggregat, welches das Werkst\u00fcck bearbeite (Abs. [0002] KPI). Eine dreidimensionale Ansicht einer nach der zitierten Druckschrift gesch\u00fctzten Holzbearbeitungsanlage wird nachfolgend mit Figur 1 (verkleinert) der EP &#8218;924 wiedergegeben:<\/li>\n<li>Im Hinblick auf diese Druckschrift kritisiert das Klagepatent, dass zwar eine Vielzahl von Abbundbearbeitungen an Holzbalken vollautomatisch durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, jedoch bestimmte Bearbeitungen nicht ohne weiteres an allen sechs Seiten der Werkst\u00fccke ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten (Abs. [0002] KPI). Hierzu sei vielmehr zun\u00e4chst das Drehen des Werkst\u00fccks um dessen L\u00e4ngsachse durch eine geeignete Umkanteinrichtung erforderlich (Abs. [0002] KPI).<\/li>\n<li>Weiter nimmt das Klagepatent I auf die DE 198 31 284 A1 (vorgelegt als Anlage GvW2) Bezug, welche eine Abbundanlage zur Bearbeitung balkenf\u00f6rmiger Werkst\u00fccke offenbare, bei der die Werkst\u00fccke mit einem Bearbeitungsaggregat bearbeitet werden, das einen F\u00fchrungstr\u00e4ger und einen an dem F\u00fchrungstr\u00e4ger in einer ersten Verschieberichtung verschiebbar gelagerten Aggregatstr\u00e4ger aufweise (Abs. [0003]). Auf dem Aggregatstr\u00e4ger sei eine um zu deren Spindelachse rechtwinklig angeordnete erste Drehachse drehbare Werkzeugspindel mit einer Mehrzahl von Werkzeugen f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks angeordnet (Abs. [0003] KPI). Der F\u00fchrungstr\u00e4ger sei um eine zur ersten Drehachse rechtwinklig angeordnete zweite Drehachse drehbar (Abs. [0003] KPI).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden Figur 2 (links) und Figur 3 (rechts) der Druckschrift (verkleinert), die das Bearbeitungsaggregat der offenbarten Anlage zeigen, wiedergegeben:<\/li>\n<li>An dieser Druckschrift \u00fcbt das Klagepatent I keine ausdr\u00fcckliche Kritik.<\/li>\n<li>Das Klagepatent II nimmt zur Darstellung des Stands der Technik einleitend neben der EP \u2018924 (Anlage GvW1) auf eine weitere, in dem Klagepatent I nicht genannte Druckschriften Bezug, n\u00e4mlich die WO 2004\/080649 A1 (vorgelegt als Anlage GvW3).<\/li>\n<li>Diese offenbare ein Bearbeitungsaggregat mit einem in zwei zueinander rechtwinkligen Achsen verfahrbaren Tr\u00e4ger, an dem eine zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Werkzeugs ausgebildete Bearbeitungseinheit um drei Drehachsen schwenkbar angeordnet sei (Abs. [0002] KPII). Figur 2 (rechts) und Figur 8 (links) der Druckschrift werden nachfolgend zur Veranschaulichung wiedergegeben:<\/li>\n<li>Figur 8 zeigt eine Bearbeitungsbank, bei der ein Werkst\u00fcck (27) auf zwei Arbeitsplatten (41), die sich jeweils \u00fcber einen beweglichen Tr\u00e4ger (40) entlang einer horizontalen Verschiebeachse (Y) verschieben lassen, aufliegt. Figur 2 gibt eine Detailansicht des Bearbeitungsaggregats 20 mit einem Tr\u00e4ger (25) und einem an diesem angeordneten Zwischenk\u00f6rper (24) wieder.<\/li>\n<li>Das Klagepatent II \u00fcbt insoweit Kritik an der durch die WO 2004\/080649 A1 offenbarten Vorrichtung, als das Werkst\u00fcck an der auf der Arbeitsplatte aufliegenden Seite nur an einem gegen\u00fcber der Arbeitsplatte vorstehenden Bereich bearbeitet werden k\u00f6nne (Abs. [0002] a. E. KPII).<\/li>\n<li>II.Vor dem Hintergrund des dargestellten Technikstandes nehmen es sich das Klagepatent I und das Klagepatent II zur Aufgabe, eine universell einsetzbare Holzbearbeitungsanlage zu schaffen, die auch ohne zus\u00e4tzliche Umkanteinrichtung eine 6-Seiten Bearbeitung erm\u00f6glicht (Abs. [0004] KPI; Abs. [0004] KPII).<\/li>\n<li>Dies geschieht nach Anspruch 1 des Klagepatents I in der Fassung, die es durch das erstinstanzliche Nichtigkeitsverfahren erhalten hat, durch eine Bearbeitungsanlage mit den folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>1. Holzbearbeitungsanlage mit<\/li>\n<li>1.1 einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1),<\/li>\n<li>1.2 mindestens einem Bearbeitungsaggregat (6), das zwischen einem vorderen Auflagenbereich (2a) und einem von dem vorderen Auflagenbereich (2a) beabstandeten hinteren Auflagenbereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordnet ist und<\/li>\n<li>1.3 einer Transporteinrichtung (7),<\/li>\n<li>1.3.1 die der Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) dient und<\/li>\n<li>1.3.2 die Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse) verschiebt.<\/li>\n<li>2. Das Bearbeitungsaggregat (6) enth\u00e4lt einen Tr\u00e4ger (17),<\/li>\n<li>2.1 der in einer zur ersten Linearachse (X-Achse) rechtwinkligen zweiten Linearachse (Y-Achse) und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse verfahrbar ist,<\/li>\n<li>1.2 an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs (16) ausgebildete Bearbeitungseinheit (15) um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>1.3 der ein quer zur Werkst\u00fcckauflage (2) zwischen vorderem Auflagebereich (2a) und hinterem Auflagebereich (2b) angeordneter horizontaler Quertr\u00e4ger ist und<\/li>\n<li>1.4 dessen Bearbeitungseinheit (15) an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger (17) um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklige zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbaren Arms (23) um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents II stellt in der Fassung, die er durch das erstinstanzliche Einspruchsverfahren erhalten hat, eine Holzbearbeitungsanlage zur Verf\u00fcgung, die die folgenden Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1. Holzbearbeitungsanlage mit<\/li>\n<li>1.1 einer Werkst\u00fcckauflage (2) f\u00fcr die zu bearbeitenden Werkst\u00fccke (1),<\/li>\n<li>1.2 mindestens einem Bearbeitungsaggregat (6), das zwischen einem vorderen Auflagebereich (2a) und einem hinteren Auflagebereich (2b) der Werkst\u00fcckauflage (2) angeordneten ist, und<\/li>\n<li>1.3 einer Transporteinrichtung (7),<\/li>\n<li>1.3.1 die der Verschiebung der auf der Werkst\u00fcckauflage (2) aufliegenden Werkst\u00fccke (1) dient, und<\/li>\n<li>1.3.2 die Werkst\u00fccke (1) relativ zum Bearbeitungsaggregat (6) in einer ersten Linearachse (X-Achse) verschiebt.<\/li>\n<li>2. Das Bearbeitungsaggregat (6) enth\u00e4lt einen Tr\u00e4ger (17),<\/li>\n<li>2.1 der in einer zur ersten Linearachse (X-Achse) rechtwinkligen zweiten Linearachse (Y-Achse) und einer dazu rechtwinkligen dritten Linearachse (Z-Achse) verfahrbar ist,<\/li>\n<li>2.2 an dem eine als Motorspindel zur Aufnahme mindestens eines rotatorisch angetriebenen Bearbeitungswerkzeugs (16) ausgebildete Bearbeitungseinheit (15) um drei Drehachsen (A-Achse, B-Achse, C-Achse) schwenkbar angeordnet ist,<\/li>\n<li>2.3 der als horizontaler Quertr\u00e4ger ausgebildet ist, und<\/li>\n<li>2.4 dessen Bearbeitungseinheit (15) an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger (17) um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklige zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbaren Arms (23) um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist.<\/li>\n<li>III.Es liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten und vertreiben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch sowohl von der Lehre des Klagepatents I als auch von der nach dem Klagepatent II gesch\u00fctzten Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass die Gliederung des jeweiligen Anspruchs 1 der Klagepatente I und II mit Ausnahme des Merkmals 2.3 (insoweit jedoch nicht entscheidungserheblich) identisch ist, erfolgt die Verletzungsdiskussion f\u00fcr beide Klagepatente zusammen. Auf Unterschiede wird \u2013 soweit erforderlich \u2013 im Rahmen der Ausf\u00fchrungen hingewiesen.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, als auch das streitige Merkmal 2.2.<\/li>\n<li>1.Die Merkmale der Merkmalsgruppe 2, zu denen auch das zwischen den Parteien streitige Merkmal 2.2 geh\u00f6rt, beschreiben das Bearbeitungsaggregat als Teil der gesch\u00fctzten Holzbearbeitungsanlage (vgl. Merkmal 1.2) genauer.<\/li>\n<li>a)Orientiert an dem gem. \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut enth\u00e4lt das Bearbeitungsaggregat einen Tr\u00e4ger, an dem die Bearbeitungseinheit gehalten ist. Der Anspruchswortlaut konkretisiert die Anordnung der Bearbeitungseinheit an dem Tr\u00e4ger weiter derart, dass die Bearbeitungseinheit \u201eum drei Drehachsen schwenkbar (A-Achse, B-Achse, C-Achse)\u201c an dem Tr\u00e4ger angeordnet ist.<\/li>\n<li>In sein Verst\u00e4ndnis von dem Merkmal 2.2 bezieht der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion von Holzbearbeitungsmaschinen, das Merkmal 2.4 ein. Denn durch dieses Merkmal erf\u00e4hrt die Schwenkbarkeit der Bearbeitungseinheit um drei Drehachsen eine weitergehende Ausgestaltung, die auch bei dem Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.2 beachtlich ist. Merkmal 2.4 trifft zum einen eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe im Hinblick auf die Bearbeitungseinheit, indem das Merkmal vorsieht, dass sich an dem Tr\u00e4ger ein schwenkbarer Arm befindet, an dessen freiem Ende die Bearbeitungseinheit angeordnet ist:<\/li>\n<li>\u201e[einen Tr\u00e4ger,] dessen Bearbeitungseinheit an dem freien Ende eines an dem Tr\u00e4ger [\u2026] schwenkbaren Arms angeordnet ist,\u201c.<\/li>\n<li>Zum anderen setzt das Merkmal 2.4 die bereits in Merkmal 2.2 in Bezug genommenen drei Drehachsen in ein Verh\u00e4ltnis zueinander und in ein Verh\u00e4ltnis zu der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Bearbeitungseinheit. So ist einerseits der an dem Tr\u00e4ger befindliche Arm um eine erste Drehachse (A-Achse) und um eine zu dieser Achse rechtwinklige zweite Drehachse (B-Achse) schwenkbar,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] eines an dem Tr\u00e4ger um eine erste Drehachse (A-Achse) und eine zur ersten Drehachse (A-Achse) rechtwinklige zweite Drechachse (B-Achse) schwenkbaren Arms [\u2026]\u201c,<\/li>\n<li>und andererseits ist die an dem freien Ende des schwenkbaren Arms befindliche Bearbeitungseinheit um eine dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar, die von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandet ist,<\/li>\n<li>\u201e[einen Tr\u00e4ger,] dessen Bearbeitungseinheit [\u2026] um eine von der ersten Drehachse (A-Achse) beabstandete dritte Drehachse (C-Achse) schwenkbar angeordnet ist,\u201c.<\/li>\n<li>Durch diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Vorrichtungsbestandteile und die konkret beschriebene Umsetzung der drei Drehachsen wird \u2013 in Erg\u00e4nzung zu den in Merkmal 1.3.2 (\u201eX-Achse\u201c) und in Merkmal 2.1 offenbarten m\u00f6glichen Bewegungsrichtungen (\u201eY-Achse\u201c und \u201eZ-Achse\u201c) \u2013 der erfindungswesentlich angestrebte Vorteil der Schaffung einer Bearbeitungsm\u00f6glichkeit des Werkst\u00fccks nach allen sechs Richtungen abgesichert (Abs. [0006] und Abs. [0024] KPI; Abs. [0006] und Abs. [0018] KPII).<\/li>\n<li>b)\u00dcber den dargestellten Wortlaut hinaus enth\u00e4lt der Anspruch keine ausdr\u00fccklichen Vorgaben, wie die Bearbeitungseinheit und der Tr\u00e4ger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sind. Technisch-funktional stellt sich der \u201eArm\u201c als Teil der Bearbeitungseinheit dar. Denn durch diesen wird klagepatentgem\u00e4\u00df gerade die Schwenkbarkeit um zwei der drei Achsen (n\u00e4mlich der A-Achse und der B-Achse), die die Bearbeitungseinheit ausweislich des Merkmals 2.2 aufweist (n\u00e4mlich A-Achse, B-Achse und C-Achse), umgesetzt. Auch l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, auf welche Art und Weise der Arm an dem Tr\u00e4ger befestigt ist. Diese ist \u2013 vorausgesetzt dessen Schwenkbarkeit um zwei zueinander rechtwinklige Achsen (A-Achse, B-Achse) ist gew\u00e4hrleistet \u2013 vielmehr in das Belieben des Fachmannes gestellt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten den Wortlaut \u201e[Tr\u00e4ger,] an dem [\u2026.] angeordnet ist\u201c dahingehend verstehen, dass eine unmittelbare \u2013 mithin eine nicht durch ein weiteres Bauteil vermittelte Verbindung \u2013 zwischen Tr\u00e4ger und Arm bestehen m\u00fcsse, ist ein solches Verst\u00e4ndnis schon sprachlich-philologisch nicht zwingend. Damit wird zwar \u2013 wie unter lit. a) auch ausgef\u00fchrt \u2013 eine Zuordnung der Bearbeitungseinheit (in Form des Arms) zu dem Tr\u00e4ger getroffen. Dabei erkennt der Fachmann jedoch, dass es sich bei Tr\u00e4ger und Arm grunds\u00e4tzlich um zwei getrennte Bauteile handelt, zwischen denen eine Verbindung erst hergestellt werden muss, ohne dass er f\u00fcr die Herstellung der Verbindung aus dem Wortlaut Angaben enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>Auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung ist eine unmittelbare Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Arm aus der Sicht des Fachmannes nicht erforderlich, um die klagepatentgem\u00e4\u00df gewollten Rotationsm\u00f6glichkeiten der Bearbeitungseinheit herbeizuf\u00fchren. Soweit die Beklagten dies in ihrem prozessualen Vorbringen anklingen lassen, steht dieser pauschale Vortrag in keinem Zusammenhang mit einer technischen Begr\u00fcndung.<\/li>\n<li>Eine Einschr\u00e4nkung des Schutzbereichs der gesch\u00fctzten Lehren auf nur unmittelbare Verbindungen zwischen Tr\u00e4ger und Arm veranlasst auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel, das unter anderem jeweils durch die Figuren 3 der Klagepatente illustriert wird, nicht. Dort wird die Verbindung zwischen Tr\u00e4ger 17 und Arm 23 durch eine U-f\u00f6rmige Halterung 22 hergestellt, die um eine horizontale erste Drehachse (A-Achse) um 180\u00ba drehbar angeordnet ist (Abs. [0022] KPI; Abs. [0017] KPII), und dadurch die erste Drehachse ausbildet, um die der Arm schwenkbar ist. Hierbei mag zwar die Halterung 22 bereits als Teil des Arms 23 betrachtet werden \u2013 weil schon die Halterung um eine erste Drehachse drehbar ist \u2013, so dass zwischen Tr\u00e4ger und Arm kein weiteres Bauteil zwischengeschaltet ist. Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nken die Lehren eines Klagepatents regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch vorliegend \u2013 jedoch nicht (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>2.Bei Zugrundelegen des unter Ziff. 1 dargestellten Verst\u00e4ndnisses befindet sich die Bearbeitungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne der Lehre der Klagepatente an dem Tr\u00e4ger (Merkmal 2.2).<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der Merkmalsverwirklichung wird nachfolgend nochmals eine Detailansicht (Anlage K6, S. 2, rechte Abbildung) des Bearbeitungsaggregats der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben:<\/li>\n<li>Der Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch den im rechten Bildteil erkennbaren \u201ewei\u00dfen\u201c Kasten gebildet. Durch das als Anlage K3 vorgelegte Video sowie screenshots aus diesem (Anlage K10) ist auch dargelegt, dass dieses Vorrichtungselement quer zur Werkst\u00fcckauflage zwischen dem vorderen Auflagebereich und dem hinteren Auflagebereich angeordnet (Merkmal 2.3 KPI), mithin als horizontaler Quertr\u00e4ger (Merkmal 2.3 KPI und KPII) ausgestaltet, und entlang zweier Bewegungsachsen im Sinne des Merkmals 2.1 verfahrbar ist. Soweit die Beklagten lediglich pauschal und nur im Zusammenhang mit der an dem Tr\u00e4ger befindlichen Platte behaupten, dass es dem Tr\u00e4ger \u201egleichzeitig insoweit an einer Verfahrbarkeit fehle\u201c, ergibt sich daraus kein im prozessrechtlichen Sinne beachtlicher Gegenvortrag.<\/li>\n<li>An der an dem Tr\u00e4ger befindlichen Platte ist wiederum die Bearbeitungseinheit angeordnet, die in drei Drehachsen schwenkbar ist. Diese Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Bearbeitungseinheit ist im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne ausreichend. Das gilt auch dann, wenn man die Platte als ein von dem Tr\u00e4ger und der Bearbeitungseinheit zu trennendes Bauteil betrachtet, weil n\u00e4mlich die Lehre des Klagepatents keine unmittelbare Verbindung des Arms der Bearbeitungseinheit an den Tr\u00e4ger verlangt. Auch ist die im Anspruchswortlaut verankerte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Zuordnung der Bearbeitungseinheit zu dem Tr\u00e4ger durch die Platte nicht aufgehoben. Denn bei der Platte handelt es sich gerade um das Bauteil, welches die klagepatentgem\u00e4\u00df gewollte Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Bearbeitungseinheit herstellt. Schlie\u00dflich hindert auch die Tatsache, dass die Platte ihrerseits eine \u2013 \u00fcber die Verfahrbarkeit des Tr\u00e4gers hinausgehende \u2013 horizontale Beweglichkeit des Bearbeitungsaggregats herbeif\u00fchrt, die Annahme einer Merkmalsverwirklichung nicht. Denn solange die Merkmale des Anspruchs verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand zus\u00e4tzliche Vorteile verbunden sind (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. A.184).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen kann aber auch die Platte als Teil des Tr\u00e4gers betrachtet werden. Denn der Anspruchswortlaut gibt nicht vor, dass dieser einst\u00fcckig ausgestaltet sein muss. Technisch-funktional ist der Tr\u00e4ger dadurch gekennzeichnet, dass er die Bearbeitungseinheit h\u00e4lt, wozu die Platte hier beitr\u00e4gt. Auch der Einwand der Beklagten, dass dann das Merkmal 2.3 nicht verwirklicht werde, weil die Platte sich \u2013 anders als das Merkmal dies fordere \u2013 nicht \u00fcber die gesamte Breite der Werkst\u00fcckauflage erstrecke, steht der vorgenommenen Betrachtung nicht entgegen. Denn nicht die Platte allein stellt sich danach als klagepatentgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger dar, sondern die Einheit aus Platte und dem (bereits in Bezug genommenen) Vorrichtungselement, welches \u2013 wie aufgezeigt \u2013 in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise als horizontaler Quertr\u00e4ger angeordnet ist (Merkmal 2.3). Die Befestigung an der Platte ist auch nicht unabh\u00e4ngig von dem Tr\u00e4ger. Denn der Tr\u00e4ger h\u00e4lt seinerseits die Platte.<\/li>\n<li>IV.Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen stehen dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.Die mit den Antr\u00e4gen I. 1. a) und I. 1. b) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen bestehen gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG und \u2013 soweit das Klagepatent II betroffen ist \u2013 gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>2.Der Kl\u00e4ger hat gem. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrten Ausk\u00fcnfte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die begehrte Auskunftserteilung f\u00fcr die Beklagten unzumutbar ist.<\/li>\n<li>Die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung (Antrag Ziff. I. 3.) folgen aus (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr \u2013 nach Ma\u00dfgabe der unter Ziff. 4. und 5 folgenden Ausf\u00fchrungen \u2013 dem Grunde nach zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.Soweit der Kl\u00e4ger mit dem Antrag Ziff. I. 4. den R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehrt, sind die Beklagten dazu gem. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 140a Abs. 3 PatG verpflichtet. Tatsachen, aufgrund derer die R\u00fcckrufverpflichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint (\u00a7 140a Abs. 4 PatG), sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>4.Gem. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7 139 Abs. 2 PatG sind die Beklagten des Weiteren auch zum Schadensersatz dem Grunde nach (Klageantrag Ziff. II. 2.) verpflichtet.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schutzrechte Dritter verletzt. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00dfen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten des Kl\u00e4gers ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihm bisher nicht m\u00f6glich, weil er ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die er mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>5.Dem Kl\u00e4ger stehen des Weiteren Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche (Klageantrag Ziff. II. 1.) gem. \u00a7 33 Abs. 1 PatG (Klagepatent I) und gem. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG (Klagepatent II) zu.<\/li>\n<li>Die genannten Vorschriften gew\u00e4hren dem Patentinhaber f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten europ\u00e4ischen bzw. deutschen Patentanmeldung einen Entsch\u00e4digungsanspruch, wenn der Benutzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand einer offengelegten Anmeldung ist. Dabei ist dem Benutzer jedoch \u2013 wie beim Schadensersatzanspruch auch \u2013 grunds\u00e4tzlich \u2013 so auch vorliegend \u2013 ein Pr\u00fcfungszeitraum von einem Monat seit der Offenlegung der Anmeldung, die hier \u2013 f\u00fcr das Klagepatent I \u2013 am 11.08.2011 bzw. \u2013 f\u00fcr das Klagepatent II \u2013 am 10.08.2011 erfolgte, zuzugestehen.<\/li>\n<li>6.Der Aufwendungsersatzanspruch (Klageantrag Ziff. IV.) steht dem Kl\u00e4ger gem. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.) \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>V.Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Klagepatent I als auch das Klagepatent II erstinstanzlich jeweils in der hier geltend gemachten Fassung best\u00e4tigt worden sind, besteht kein die Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO rechtfertigender Anlass. Dies gilt umso mehr als sich die Beklagten vorliegend allein darauf st\u00fctzen, dass es den gesch\u00fctzten Lehren jeweils an einem erfinderischen Schritt fehle, was zu beurteilen eine fachm\u00e4nnische Bewertung beinhaltet, \u00fcber die sich das Verletzungsgericht nicht ohne weiteres durch eine eigene Wertung hinwegzusetzen vermag.<\/li>\n<li>1.Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend spricht es regelm\u00e4\u00dfig gegen eine Aussetzung, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Ber\u00fccksichtigung gefunden hat, oder von dem Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, ebd., Rn. E.612). Gleiches gilt, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung ausnahmsweise nur dann geboten, wenn entweder die Rechtsbestandsentscheidung auch f\u00fcr das Verletzungsgericht auf nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht (K\u00fchnen, ebd., Rn. E.613), oder wenn im Rahmen des zweitinstanzlichen Rechtsbestandsverfahrens \u2013 ohne dass der Vorwurf der Nachl\u00e4ssigkeit angebracht ist \u2013 weiterer Stand der Technik vorgelegt wird, und dieser \u2013 weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Technikstand \u2013 mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (a.a.O.).<\/li>\n<li>2.Orientiert an dem unter Ziff. 1. dargelegten Ma\u00dfstab kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Vernichtung der Klagepatente ausgegangen werden. Das Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst es insbesondere nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass diese unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungsh\u00f6he vernichtet werden, \u00a7 81 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 22 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. Nr. 1, \u00a7 4 PatG bzw. Art. 101 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 lit. a), Art. 56 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Eine Erfindung gilt im Sinne von \u00a7 4 PatG bzw. Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/li>\n<li>Dass die Lehre des Klagepatents I bzw. diejenige des Klagepatents II in dem dargestellten Sinn \u2013 trotz der gegenteiligen erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidungen \u2013 im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt naheliegend waren, vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Auch insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen f\u00fcr beide Klagepatente gemeinsam, und wird auf Unterschiede \u2013 soweit erforderlich \u2013 gesondert hingewiesen.<\/li>\n<li>a)Die Beklagten bringen vorliegend keinen Technikstand vor, der nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens war.<\/li>\n<li>Die Beklagten stimmen mit dem Bundespatentgericht (Anlage GvW16, S. 11, unter Ziff. 6.) darin \u00fcberein, dass Ausgangspunkt der Betrachtung im Hinblick auf den erfinderischen Schritt der durch die EP \u2018924 (Anlage GvW1; Ni2 im Nichtigkeitsverfahren; D2\u2018 im Einspruchsverfahren) offenbarte Technikstand ist, aus dem die Merkmale der Merkmalsgruppe 1 vorbekannt sind. Jedoch habe, so die Beklagten, das Bundespatentgericht verkannt, dass sich ein Bearbeitungsaggregat im Sinne der Merkmalsgruppe 2 in naheliegender Art und Weise aus einer Kombination mit dem weiteren, vorgelegten Technikstand ergebe. Soweit sich die Beklagten damit inhaltlich gegen die erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidungen richten, l\u00e4sst die vorgetragene Kritik die Entscheidungen nicht unvertretbar erscheinen.<\/li>\n<li>b)Zu den von der Beklagten vorgebrachten und den von dem BPatG bewerteten Kombinationsm\u00f6glichkeiten auf Grundlage der GvW1 sei zun\u00e4chst vorweggenommen, dass diese sich in zwei Gruppen einteilen lassen.<\/li>\n<li>Bei einer ersten Gruppe von Entgegenhaltungen zur Kombination mit der GvW1 (GvW14, GvW11.2\/GvW11.3) ist \u2013 nach Auffassung des BPatG \u2013 problematisch, dass die Anordnung des Tr\u00e4gers des Bearbeitungsaggregats als horizontaler Quertr\u00e4ger im Sinne des Merkmal 2.3 nicht offenbart wird (dazu unter lit. aa)). Im Hinblick auf eine zweite Gruppe von Entgegenhaltungen (GvW12.2\/GvW12.3, GvW13.2) erscheint es dem BPatG problematisch, dass damit jeweils eine Vielzahl von Auswahlm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Bewegungsmuster von Robotern offenbart wird, ohne dass der Fachmann einen Anhaltspunkt gerade f\u00fcr die \u00dcbernahme des Bewegungsmusters des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bearbeitungsaggregats erh\u00e4lt (dazu unter lit. bb)).<\/li>\n<li>aa)Das Bundespatentgericht hat eine Kombination der GvW1 mit der chinesischen Druckschrift 101 559 597 A (GvW14; Ni14 im Nichtigkeitsverfahren; D22 im Einspruchsverfahren) nicht f\u00fcr naheliegend erachtet, weil mit der in der GvW14 enthaltenen Figur 1 ein Portalroboter offenbart werde, bei dem der Tr\u00e4ger, an dem die Bearbeitungseinheit anzuordnen w\u00e4re (Merkmal 2.3), kein horizontaler, sondern ein vertikaler Tr\u00e4ger sei (Anlage GvW16, S. 12, 1. Abs.). Auch habe der Fachmann keinen Anlass, anstelle des jeweiligen vertikalen Tr\u00e4gers einen horizontalen Tr\u00e4ger vorzusehen. Denn es sei gerade das Grundprinzip eines Portalroboters, dass der die jeweiligen Bearbeitungseinheit tragende Tr\u00e4ger von einem br\u00fcckenartigen Portal vertikal nach unten in den Arbeitsbereich des Roboters hineinreiche (a.a.O.).<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten sich in diesem Zusammenhang darauf st\u00fctzen, dass das BPatG verkannt habe, dass nach Abschnitt [0007] des Klagepatents I auch eine vertikale Ausgestaltung des Quertr\u00e4gers denkbar sei, begegnet dieser Einwand bereits deshalb Bedenken, weil eine solche Ausgestaltung nach dem Wortlaut der aufrechterhaltenen Anspruchsfassung (Merkmal 2.3) nicht mehr von dem Schutzbereich erfasst ist.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen weiter, das BPatG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die mit der GvW14 offenbarten Tr\u00e4ger, an denen die Bearbeitungseinheit angebracht werden soll, vertikal \u2013 nicht horizontal \u2013 sei. Aus welcher konkreten Passage der Entgegenhaltung, die hier lediglich in chinesischer Sprache und im \u00dcbrigen in einer englischen \u00dcbersetzung der Zusammenfassung durch C (Anlage GvW15) vorgelegt wird, sich dies ergibt, f\u00fchren die Beklagten nicht aus. Die Beklagten interpretieren lediglich den Offenbarungsgehalt der Figur 1 in Abweichung zu dem Bundespatentgericht, und setzen ihre W\u00fcrdigung damit an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts \u2013 was eine Aussetzungsentscheidung nicht zu rechtfertigen vermag. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beklagten bei der Annahme, der mit Figur 1 (Gvw14) illustrierte Tr\u00e4ger 11 sei horizontal, zur Beurteilung der Positionierung des Tr\u00e4gers (in Anlehnung an die Klagepatente) auf Bezugspunkte zur\u00fcckgreifen, die sich der Zeichnung selbst nicht entnehmen lassen:<\/li>\n<li>\u201eDas Bundespatentgericht hat \u00fcbersehen, dass wenn man das Dokument GvW14 und die einzig darin abgebildete Figur so ausrichtet, dass die Referenznummern korrekt lesbar sind, sich eindeutig ergibt, dass der Tr\u00e4ger 11 (entspricht dem Tr\u00e4ger 17 des Klagepatents) horizontal ausgerichtet ist (horizontal zur Y-Achse, unter Beachtung der Positionierung der drei kartesischen Achsen wie im Klagepatent) und die F\u00fchrungsschienen 1 und 4 vertikal sind (vertikal zur Z-Achse, unter Beachtung der Positionierung der drei kartesischen Achsen wie im Klagepatent).\u201c (Schriftsatz v. 27.10.2016, S. 26, Ziff. (3), Bl. 58; Hervorhebungen diesseits).<\/li>\n<li>Dieses Vorgehen legt eine in unzul\u00e4ssigerweise r\u00fcckschauende Betrachtung nahe.<\/li>\n<li>Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass die Einspruchsabteilung in der das Klagepatent II betreffenden erstinstanzlichen Entscheidung eine Betrachtung f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, bei der es sich bei dem \u201elifting arm\u201c 11 aus Figur 1 (GvW14) um einen Quertr\u00e4ger handeln k\u00f6nnte:<\/li>\n<li>\u201eObwohl D22 [GvW14 im hiesigen Verfahren] ein Portal mit einer Grundstruktur mit einem Tr\u00e4ger, der, bei Drehen des Portals um 90\u00ba als Quertr\u00e4ger angesehen werden k\u00f6nnte (Abbildung 1, lifting arm 11) [\u2026]\u201c (Anlage K9, S. 7, 1. Abs.).<\/li>\n<li>Aber auch dies l\u00e4sst die Auffassung des BPatG nicht unvertretbar erscheinen. Denn zum einen geht \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem BPatG \u2013 auch aus der Begr\u00fcndung des EPA hervor, dass mit Figur 1 der GvW14 (D22 im Einspruchsverfahren) ein Portalroboter offenbart wird. Vor dem Hintergrund, dass es sich \u2013 so das BPatG \u2013 um ein Grundprinzip eines Portalroboters handelt, dass der die jeweiligen Bearbeitungseinheit tragende Tr\u00e4ger von einem br\u00fcckenartigen Portal vertikal nach unten in den Arbeitsbereich des Roboters hineinreiche, stellt sich dann schon die Frage, inwiefern der Fachmann Anlass zu einem \u201eDrehen des Portals um 90\u00ba\u201c Grad haben sollte \u2013 was nach der Begr\u00fcndung des EPA Voraussetzung f\u00fcr die Qualifizierung des \u201elifting arms\u201c 11 als Quertr\u00e4ger ist. Des Weiteren kommt aber auch das EPA selbst bei einem Verst\u00e4ndnis, wonach ein Quertr\u00e4ger offenbart wird, zu der W\u00fcrdigung, dass eine Kombination der GvW14 (D22 im Einspruchsverfahren) mit der GvW1 ( D2\u2018 im Einspruchsverfahren) aus der Sicht des Fachmannes nicht nahelag (Anlage K9, S. 7, 2. Abs.).<\/li>\n<li>Eine Kombination der GvW1 mit \u201eWeck, M.: Werkzeugmaschinen Fertigungssysteme\u201c (GvW11.2.\/GvW11.3; Ni11.2\/Ni11.3 im Nichtigkeitsverfahren; D3\/D4 im Einspruchsverfahren) schlie\u00dft das BPatG aus denselben Gr\u00fcnden wie eine Kombination mit der GvW14 aus, wobei es sich bei seiner W\u00fcrdigung insbesondere auf Bild 6-7 (GvW11.2) und Bild 5-1 (GvW11.3) bezieht (Anlage GvW16, S. 12, 1. Abs.). Hieran \u00fcben die Beklagten keine Kritik, die eine Pr\u00fcfung der Nachvollziehbarkeit der Argumentation des BPatG zul\u00e4sst. Schlie\u00dflich spricht f\u00fcr die Vertretbarkeit der Entscheidung des BPatG, dass auch das EPA in der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Fachmann ein Hinweis f\u00fcr die Auswahl einzelner M\u00f6glichkeiten aus der GvW11.2 bzw. GvW11.3 (D3 und D4 im Einspruchsverfahren) nicht gegeben werde (Anlage K9, S. 8, 1. Abs.).<\/li>\n<li>bb)Der Senat des BPatG hat eine Kombination der GvW1 mit \u201eE, D.: F\u201c (GvW12.2\/ GvW12.3 (Ni12.2\/ Ni12.3 im Nichtigkeitsverfahren; D5 im Einspruchsverfahren) oder mit G, O.D.I.; H, Y.: I\u201c (GvW13.2; Ni13.2 im Nichtigkeitsverfahren; D22 im Einspruchsverfahren) nicht als naheliegend angesehen.<\/li>\n<li>Ausgangspunkt der \u00dcberlegung des BPatG im Zusammenhang mit der Kombination der genannten Druckschriften ist, dass sich der kinematische Aufbau eines Industrieroboters regelm\u00e4\u00dfig aus folgendem zusammensetzt (vgl. BPatG, Anlage GvW16, S. 12, 3. Abs. f.):- Grundstruktur in Form eines Arms mit mehreren Hauptsachsen genannten translatorischen und\/ oder rotatorischen Freiheitsgraden, das hei\u00dft Verschiebe- und Verdrehm\u00f6glichkeiten,- einem Handgelenk mit mehreren Nebenachsen genannt, meist rotatorischen Freiheitsgraden, das hei\u00dft Verdrehm\u00f6glichkeiten, und- einem daran befestigten Handhabungs- oder Bearbeitungswerkzeug.<\/li>\n<li>Der Fachmann werde, so das BPatG, durch die GvW13.2 schon von der \u00dcbernahme einer kartesischen Grundstruktur abgehalten, weil diese auf der Grundlage der Entgegenhaltung vor allem f\u00fcr Bearbeitungsaufgaben verwendet werde, bei denen Roboterbewegungen \u00fcber gro\u00dfe Fl\u00e4chen erforderlich seien (Anlage GvW13.2., Pkt. 28.2.2.1), was auf Holzbearbeitungsanlagen nicht zutreffe (Anlage GvW16, S. 14, 4. Abs.). Auch zeigten vorbekannte Bearbeitungsaggregate, dass sich der Fachmann nicht allein an kartesischen Grundstrukturen orientiere (Anlage GvW16, S. 15, 1. Abs.).<\/li>\n<li>Die Beklagten benennen zwar ihrerseits konkrete Textstellen, die eine Kombination mit der GvW1 ihrer Meinung nach naheliegend erscheinen l\u00e4sst. Die Textstellen aber relativieren die von dem Bundespatentgericht zitierte Passage, deren Aussagegehalt den Fachmann auf der Grundlage der fachkundigen W\u00fcrdigung des BPatG von einer \u00dcbernahme der Lehre abh\u00e4lt, jedoch nicht. Ihr Aussagegehalt bleibt vielmehr bestehen. Im \u00dcbrigen ersetzen die Beklagten im Zusammenhang mit der GvW13.2 die Wertung des BPatG lediglich durch ihre eigene. Gleiches gilt, soweit das BPatG zu der Auffassung gelangt, dass der Fachmann aber auch innerhalb der kartesischen Grundstruktur nicht auf das konkrete, von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Handgelenk in naheliegender Art und Weise zur\u00fcckgreife (Anlage GvW16, S. 15, 2. Abs. \u2013 S. 16, 2. Abs.). Soweit die Beklagten schlie\u00dflich bem\u00e4ngeln, dass das BPatG sich allein auf eine Bewertung der Tabelle (FIGURE 28.7) beschr\u00e4nkt habe, steht dagegen bereits die Tatsache, dass das BPatG zur Begr\u00fcndung auch auf in der Entgegenhaltung enthaltene Passagen verweist, insbesondere auf die Ausf\u00fchrungen unter Punkt 28.2.2.1 der GvW13.2 (Anlage GvW16, S. 14, 4. Abs.).<\/li>\n<li>Eine den dargestellten Ausf\u00fchrungen entsprechende Argumentation ergibt sich nach Auffassung des BPatG im Zusammenhang mit der Offenbarung der GvW12.2\/ GvW12.3 (Ni12.2\/ Ni12.3 im Nichtigkeitsverfahren), die eine noch gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Beispielen f\u00fcr m\u00f6gliche Grundstrukturen offenbare, ohne konkrete Vorschl\u00e4ge zur Kombination von Grundstruktur und Handgelenk zu geben (Anlage GvW16, S. 17, letzt. Abs. \u2013 S. 18, 1. Abs.). Die Beklagten legen auch insoweit lediglich ihre eigene Auffassung dar\u00fcber dar, dass die GvW12.2\/ GvW12.3 einen hinreichenden Anlass zu einer Kombination mit der GvW1 hin zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung enthalte. Vor dem Hintergrund der Vielzahl m\u00f6glicher kinematischer Ketten \u2013 das BPatG beziffert diese f\u00fcr Strukturen mit insgesamt 5, 6 oder 7 Freiheitsgraden mit 7.7776, 46.656 bzw. 279.936 (Anlage GvW16, S. 15, 2. Abs.) \u2013 erscheint der Kammer zudem nicht unvertretbar, dass der Fachmann nicht ohne weiteres zu dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bewegungsmuster der Bearbeitungseinheit gelangt.<\/li>\n<li>Die Argumentation des BPatG im Hinblick auf die Entgegenhaltungen GvW13.2 und GvW12.2\/GvW12.3 wird schlie\u00dflich auch durch die Entscheidung des Einspruchsverfahrens gest\u00e4rkt, wonach auch das EPA davon ausging, dass eine besondere Kombination von Grundstruktur und Handgelenk auf der Grundlage des jeweiligen Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltungen (GvW12.2\/ GvW12.3 = D5 im Einspruchsverfahren und GvW13.2 = D21 im Einspruchsverfahren) f\u00fcr den Fachmann nicht nahelag (Anlage K9, S. 9. 2. und 3. Abs und S. 10, 3. Abs.).<\/li>\n<li>VI.Den Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>VII.Die Kostenentscheidung ergeht gem. \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>VIII.Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2710 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a016. 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