{"id":7329,"date":"2017-07-13T17:00:32","date_gmt":"2017-07-13T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7329"},"modified":"2018-02-05T16:43:56","modified_gmt":"2018-02-05T16:43:56","slug":"4a-o-35-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7329","title":{"rendered":"4a O 35\/16"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2709<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a013. Juli 2017, Az.\u00a04a O 35\/16<\/span><!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 12. September 2007<\/li>\n<li>Kommunikationsvorrichtungen eines Mobilfunksystems, umfassend Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung, wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funktr\u00e4ger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung geh\u00f6ren, umfassend Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, wobei die erste Kategorie von Diensten Echtzeitbezogene Dienste umfasst, und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen, wobei die zweite Kategorie von Diensten Nicht-Echtzeitbezogene Dienste umfasst, wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei die zweite Ablaufzeit gr\u00f6\u00dfer ist als die erste Ablaufzeit,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den vorstehend genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch Handlungen entsprechend Ziffer I. 1. in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 30. Mai 2011, der B durch Handlungen entsprechend der Ziffer I.1. in der Zeit vom 31. Mai 2011 bis zum 10. Mai 2012 und der Kl\u00e4gerin durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 11. Mai 2012 entstanden ist und noch entstehen wird.III. Im \u00dcbrigen wird die Klage als derzeit unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 75 % und die Beklagte 25 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel I. 1. und I. 2. (Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00 und hinsichtlich der Urteilsformel IV. (Kostenentscheidung) f\u00fcr die jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubigerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">T a t b e s t a n d<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin, die seit dem 01.10.2012 im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Auszug desselben vom 16.10.2016, Anlage AR B-15) als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents C(im Folgenden: Klagepatent) eingetragen ist, macht gegen die Beklagte, gest\u00fctzt auf die Verletzung des Klagepatents, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent (vgl. B2-Schrift vorgelegt als Anlage AR A-13; deutsche \u00dcbersetzung mit der T3-Schrift, als Anlage AR B-14, vorgelegt), das zwei Priorit\u00e4ten vom 24.02.2000 und vom 24.03.2000 in Anspruch nimmt, wurde am 23.01.2001 durch die D angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 12.09.2007, wobei das Klagepatent aufgrund eines durch die E eingeleiteten Einspruchsverfahrens eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. Wegen des Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf den Beschluss des EPA vom 02.12.2012, vorgelegt als Anlage AR B-16a (deutsche \u00dcbersetzung, auszugsweise: Anlage AR B-16b), verwiesen. Mit Klageschrift vom 05.08.2016 (Anlage TW12) erhob die Beklagte eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent, in der eine Entscheidung noch aussteht, jedoch am 19.05.2017 ein qualifizierter Hinweis des BPatG gem. \u00a7 83 PatG erging. Auf diesen, vorgelegt als Anlage TW37, wird wegen seines Inhalts Bezug genommen. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE F) steht in Kraft.<\/li>\n<li>Am 31.05.2011 unterzeichneten die D und der G(sp\u00e4ter: H) eine Vereinbarung, vorgelegt als Anlage AR2a, mit welcher unter anderem das Klagepatent auf den G \u00fcbertragen werden sollte, wobei zwischen den Parteien die Vertretungsbefugnis der f\u00fcr die Vertragsparteien unterzeichnenden Personen streitig ist. Wegen des genaueren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen. Am 15.02.2012 wurde in dem Patentregister ein \u00dcbergang des Klagepatents von der Anmelderin (A.) auf den H (vormals: I), zum 11.05.2012 ein \u00dcbergang auf die J und zum 06.09.2012 ein \u00dcbergang zur\u00fcck auf den H eingetragen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Anordnung zur Optimierung des Wiederaufbaus von Verbindungen in einem zellularen Funksystem mit Echt- und Nicht-Echtzeitkommunikation\u201c. Der vorliegend ma\u00dfgeblich interessierende Anspruch 17 hat, in der nach dem Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung, in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eA communications device of a cellular radio system, comprising means (514, 605) for detecting a failure in a radio connection, said radio connection having plurality of active radio bearer belonging to a radio resource control connection, characterized in that it comprises:<\/li>\n<li>means (511, 516, 605) for determining a first expiry time for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said bearers which are used to provide a service or services of a first category is allowable; and<\/li>\n<li>means (511, 515, 605) for determining a second expiry time for a period during which the re-establishment of the lost radio connection in respect of said radio bearers which are used to provide a service or services of a second category is allowable,<\/li>\n<li>said second category of services being different to said first category of services and said second expiry time being different to said first expiry time.\u201d<\/li>\n<li>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet Anspruch 17 in dieser Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eKommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems, umfassend Mittel (514, 605) zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung, wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funktr\u00e4ger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung geh\u00f6ren, dadurch gekennzeichnet, dass sie umfasst:<\/li>\n<li>\uf02d Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und<\/li>\n<li>\uf02d Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,<\/li>\n<li>wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen (jeweils verkleinert) sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand schematischer Darstellungen von Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Figuren 2a und 2b zeigen jeweils Kommunikationssituationen, in denen eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zur Anwendung gelangt. Die Figur 3 zeigt ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren in der Darstellung als Flussdiagramm, die Figur 4 stellt ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren als Zustandsdiagramm dar.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist Muttergesellschaft des chinesischen K und trat 2015 mit einem Messestand auf der Messe AA in BB auf, wobei sie unter anderem die Smartphones X und X (nachfolgend: angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) ausstellte. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind jeweils UMTS- und GPRS-f\u00e4hig. Die technische Funktionalit\u00e4t der UMTS-F\u00e4higkeit wird in den in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebauten Chips umgesetzt.<\/li>\n<li>Die sog. 3GPP Spezifikationen legen unter anderem UMTS-Standards fest, so auch f\u00fcr den hier interessierenden Bereich mit dem Standard 3GPP TS 25.331 in der Version 7.2.0 von September 2006 (Anlage AR B-20 und Anlage AR B-29; deutsche \u00dcbersetzungen, auszugsweise: Anlage AR B-21 und Anlage AR B-28), der sich mit dem Radio Resource Control RRC-Protokoll f\u00fcr die Verbindung zwischen dem UE (User Equipment = Benutzerausr\u00fcstung) und dem UTRAN (UMTS Terrestrial Radio Access Network = Terrestrisches UMTS Funkzugangsnetz) befasst. Die Spezifikationen sind in unterschiedliche Versionen (Release) eingeteilt, wobei der Grundsatz der sog. Abw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t gilt, das hei\u00dft soweit die Funktionalit\u00e4t des UMTS-Standards in einer Versionen umgesetzt wird, erfolgt zugleich auch eine Umsetzung s\u00e4mtlicher fr\u00fcherer Versionen, um so die Verwendung auch \u00e4lterer Endger\u00e4te zu erm\u00f6glichen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterst\u00fctzen jedenfalls Release 8 des Standards.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin gab am 10.04.2013 gegen\u00fcber dem European Telecommunication Standard Institute (im Folgenden: ETSI) eine Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, wonach sie bereit ist, Lizenzen am Klagepatent zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen) zu vergeben. Auf die in der Anlage vorliegende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin wird Bezug genommen. Bei ETSI handelt es sich um eine Standardisierungsorganisation, die unter anderem die Standardisierung von GPRS und UMTS verantwortet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein \u201eL\u201c, das die Lizenzierung eines Patentportfolios im \u201eWireless\u201c-Bereich vorsieht, wobei eine Lizenz an 47 Patentfamilien mit mehr als 450 Patenten angeboten wird, von denen nach Angaben der Kl\u00e4gerin 33 Patentfamilien mit insgesamt mehr als 350 Patenten essentiell f\u00fcr verschiedene Kommunikationsstandards (wie GSM, GPRS, UMTS und LTE) sein sollen. Nicht-standardessentielle Patente sollen dabei jeweils lizenzgeb\u00fchrenfrei mit lizenziert werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin informierte die Beklagte mehrfach schriftlich, erstmals am 04.12.2012, \u00fcber ihr Patentportfolio und bot die Erteilung einer Lizenz an. Die Parteien schlossen nach von der Kl\u00e4gerin initiierten Verhandlungen im Sommer 2013 ein Geheimhaltungsabkommen ab, das auch eine Nichtangriffsabrede vorsah und wegen dessen genauen Inhalts auf das als Anlage vorgelegte Vertragsdokument Bezug genommen wird. In der Folge \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin mehrere Claim Charts an die Beklagte und es kam zu einer Korrespondenz \u00fcber eine m\u00f6gliche Lizenznahme des Konzerns. Die Kl\u00e4gerin unterbreitete der Beklagten verschiedene Vorschl\u00e4ge f\u00fcr einen Lizenzvertrag bzw. einzelne Bedingungen. Die Beklagte nahm bislang keines der ihr unterbreiteten Lizenzangebote an. Am 30.06.2014 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die K\u00fcndigung des Geheimhaltungsabkommens. Zu welchem Zeitpunkt die K\u00fcndigung des Geheimhaltungskommens wirksam wurde, ist zwischen den Parteien umstritten, wobei dieses jedenfalls seit Herbst 2016 nicht mehr in Kraft steht.<\/li>\n<li>Am 01.12.2015 (vor Einreichung der Klage), unterbreitete die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein (weiteres) Lizenzvertragsangebot.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.2017 dazu auf, bis zum 12.01.2017 eine vorgeschlagene Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, was nicht erfolgte. Am 13.01.2017 reichte die Kl\u00e4gerin ihren Replikschriftsatz (fristgerecht) ein, wobei dieser allerdings teilweise geschw\u00e4rzt war. Die Parteien verhandelten anschlie\u00dfend \u00fcber den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens, das die Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen ungeschw\u00e4rzten Vortrag als notwendig erachtete. Auf die in den Anlagen vorgelegte Korrespondenz zwischen den Parteivertretern wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 teilte die Kl\u00e4gerin dem Gericht mit, dass nunmehr ein akzeptables Geheimhaltungsabkommen geschlossen wurde und reichte die Replik erneut in einer ungeschw\u00e4rzten Fassung ein.<\/li>\n<li>Zeitgleich mit der Replik vom 13.01.2017 legte die Kl\u00e4gerin ein weiteres Lizenzvertragsangebot vor. Dieses umfasst eine weltweite, einfache Lizenz an ihrem M vor. Es sieht hierf\u00fcr eine \u201eCompliant Rate\u201c mit Lizenzgeb\u00fchren pro Ger\u00e4t von EUR 0,40 bis EUR 0,12 (je nach Verkaufsvolumen) vor. Bei nicht vertragsgem\u00e4\u00dfen Verhalten soll eine \u201eStandard Rate\u201c mit Lizenzgeb\u00fchren pro Ger\u00e4t von EUR 0,50 bis EUR 0,15 Anwendung finden. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.05.2017 stellte die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin klar, dass das Angebot vom 13.01.2017 trotz eines sp\u00e4teren Angebots weiter g\u00fcltig ist und von der Beklagten angenommen werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf wies mit Urteilen vom 30.03.2017 (Az.: X und X) zwei Verletzungsklage der X (davon eine aus dem hiesigen Klagepatent und aus dem Klagepatent im Parallelverfahren) im Verfahren N .\/. O teilweise als derzeit unbegr\u00fcndet ab. Das OLG D\u00fcsseldorf erachtete hierbei den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand f\u00fcr begr\u00fcndet und stellte eine diskriminierende Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin aufgrund eines von der Kl\u00e4gerin fr\u00fcher abgeschlossenen Lizenzvertrages fest. Die Kl\u00e4gerin hatte im Parallelverfahren X Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt. Weder vollst\u00e4ndige noch geschw\u00e4rzte Fassungen der beiden Urteile des OLG D\u00fcsseldorf sind bislang ver\u00f6ffentlicht oder im hiesigen Verfahren eingereicht worden.<\/li>\n<li>Zeitgleich mit dem Schriftsatz vom 19.05.2017 unterbreitete die Kl\u00e4gerin der Beklagten ein weiteres Lizenzvertragsangebot, bei dem die Lizenzgeb\u00fchr nach der Standard Rate X pro Einheit und nach der Compliant Rate X betr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents sowie zur Geltendmachung der klageweise erhobenen Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent berechtigt zu sein.<\/li>\n<li>Die Personen, die die Vereinbarung zwischen der A. und dem G(Anlage AR2a) unterzeichneten, seien vertretungsbefugt gewesen. Des Weiteren sei sie, die Kl\u00e4gerin, aufgrund der Vereinbarung mit dem H (vormals: I) vom 11.05.2012 (Anlage AR2c) Inhaber des Klagepatents geworden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den UMTS-Standard verwirklichen und dies die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des f\u00fcr den UMTS-Standard essentiellen Klagepatentanspruchs voraussetze.<\/li>\n<li>Der Standard 3GPP TS25.331 v.7.2.0 (Anlage AR B-20; Anlage AR B-29) sehe die Verwendung mehrerer aktiver Funktr\u00e4ger in einer Funkverbindung zwingend vor.<\/li>\n<li>Der Standard umfasse durch den dort als \u201eZeitnehmer T315\u201c bezeichneten Zeitnehmer zwingend auch Mittel zur Bestimmung einer zweiten Ablaufzeit im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>In dem Standard seien den Wiederherstellungs-Zeitnehmern auch Dienste unterschiedlicher Kategorien zugewiesen. Denn der Timer T314 geh\u00f6re zur CS(f\u00fcr englisch Circuit Switched, leitungsvermittelt)-Domain und der Timer T315 zur PS(f\u00fcr englisch Packet Switched, packetvermittelt)-Domain. Die f\u00fcr den Zeitnehmer T314 und f\u00fcr den Zeitnehmer T315 nach dem Standard festgelegten Ablaufzeiten seien standardm\u00e4\u00dfig auch unterschiedlich. Es stehe dem Klagepatent nicht entgegen, wenn in bestimmten Situationen die Ablaufzeiten beider Bestimmungsmittel den Wert \u201eNull\u201c aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr st\u00e4nden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents zu. Sie habe sich FRAND-konform in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH verhalten. Die Beklagte habe dagegen kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot gemacht.<\/li>\n<li>Der Verletzungshinweis im Sinne des EuGH-Urteils sei durch das Schreiben vom 04.12.2012 erfolgt.<\/li>\n<li>Die Antworten der Beklagten auf den Verletzungshinweis seien von Verz\u00f6gerungstaktik gepr\u00e4gt gewesen; die Beklagte sei nicht lizenzwillig. So hat es \u2013 unstreitig \u2013 acht Monate gedauert, bis eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden konnte, n\u00e4mlich vom 29.01.2013 bis zum 03.09.2013. Bei den anschlie\u00dfend \u00fcbersendeten, neun Claim Charts habe die Beklagte ebenfalls verz\u00f6gernd agiert. Eine erste inhaltliche Reaktion zu drei der Claim Charts sei \u2013 unstreitig \u2013 erst am 25.06.2014 erfolgt. Auch die (unstreitig erfolgte) Nachfrage der Beklagten nach den (\u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen) ETSI-Erkl\u00e4rungen f\u00fcr die Portfolio-Patente am 09.10.2014 habe offensichtlich nur eine Verz\u00f6gerung bezweckt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin lizenziere nur weltweit und k\u00f6nne daher die Vorschl\u00e4ge der Beklagten f\u00fcr eine Lizenz schon deshalb nicht akzeptierten, da sie regional begrenzt sind und China ausschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Das von der Kl\u00e4gerin am 13.01.2017 unterbreitete Lizenzangebot entspreche FRAND-Grunds\u00e4tzen. Bei der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren habe der Patentinhaber einen gro\u00dfz\u00fcgigen Ermessenspielraum. Dies sei angemessen, wenn durch die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren der Wettbewerb auf dem nachgelagerten Produktmarkt nicht eingeschr\u00e4nkt wird. Die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr sei nicht mathematisch zu bestimmen; entscheidend sei vielmehr, was markt\u00fcblich und angemessen ist. Die Lizenzrate m\u00fcsse auf Durchschnittserw\u00e4gungen und dem, was der Endverbraucher zu zahlen bereit ist, beruhen. Relevant sei dabei die Laufzeit der Patente, die Erteilung weiterer Patente, die Anzahl der Patente pro Land sowie gerichtliche Best\u00e4tigungen des Rechtsbestands und der Standardessentialit\u00e4t. Die verlangten Lizenzgeb\u00fchren l\u00e4gen am unteren Rand der markt\u00fcblichen Spanne. Die Beklagte w\u00fcrde ohne weiteres die maximale im Angebot vorgesehene Volumenrabattstufe erreichen.<\/li>\n<li>Die Angemessenheit der H\u00f6he der geforderten Lizenzgeb\u00fchren zeige auch der Vergleich mit anderen Lizenzvertr\u00e4gen. Dies belegten die in den (als Anlage vorgelegten) Artikeln von DD und von EE genannten Lizenzgeb\u00fchren oder auch die von der Beklagten selbst verlangten Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr andere Patentportfolios. Beim Portfolio der Kl\u00e4gerin sei lizenzgeb\u00fchrenerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, dass dieses mehrere Standards umfasst (und nicht nur LTE wie bei DD und EE). Die Angemessenheit der geforderten Lizenzgeb\u00fchren ergebe sich auch aus den Lizenzgeb\u00fchren, die in den Verfahren \u201eP\u201c vor der Kammer und von der Q in einem Verfahren vor dem LG Mannheim verlangt werden. Die Beklagte selbst hat laut dem Aufsatz von DD einen Lizenzsatz von 1 % f\u00fcr ihr LTE-Portfolio aus 96 Patenten festgelegt.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin geforderten Lizenzgeb\u00fchren w\u00fcrden am Markt akzeptiert, wie eine Auswahl von \u00fcber das M der Kl\u00e4gerin bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen zeige. Die Kl\u00e4gerin behauptet hierzu, X % der lizenzbed\u00fcrftigen Einheiten seien lizenziert, wobei dies teilweise bereits \u00fcber die vorherige Patentinhaberin A erfolgt sei, die unter anderem R, S, T, U und V Kreuzlizenzen erteilt habe.<\/li>\n<li>Die \u00fcbrigen Klauseln des angebotenen Lizenzvertrages seien ebenfalls marktkonform. Der Abschluss einer weltweiten Lizenz sei angemessen und zweckm\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>Eine technische Diskussion werde nicht von allen Lizenznehmern gew\u00fcnscht; wenn werde nur eine Proud List mit etwa 10 von 100 Patenten diskutiert.<\/li>\n<li>Die Beklagte sei zum Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens verpflichtet. Da die Beklagte sich aber zun\u00e4chst geweigert habe, ein angemessenes Geheimhaltungsabkommen abzuschlie\u00dfen \u2013 und insbesondere nicht vor Ablauf der Replikfrist am 13.01.2071 das Angebot eines Geheimhaltungsabkommens vom 05.01.2017 angenommen hat \u2013 sei die Kl\u00e4gerin au\u00dfer Stande gewesen, in der Replik vollumf\u00e4nglich vorzutragen. Die Beklagte h\u00e4tte bereits diese (erste vorgeschlagene) Fassung eines Geheimhaltungsabkommens abschlie\u00dfen m\u00fcssen. Sie habe stattdessen nur fadenscheinige Gr\u00fcnde vorgebracht, um den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens zu torpedieren und zu verz\u00f6gern. Insbesondere habe die Beklagte mit der Kl\u00e4gerin fr\u00fcher (vorprozessual) ein Geheimhaltungsabkommen abgeschlossen, \u00fcber dessen Umfang der jetzige Vorschlag nicht hinausgeht \u2013 so hinsichtlich der Definition der vertraulichen Informationen und der Beweislastregel.<\/li>\n<li>Der Schriftsatz vom 19.05.2017 habe teilweise geschw\u00e4rzt werden m\u00fcssen, da die Parteien das abgeschlossene Geheimhaltungsabkommen (vom 18.05.2017) zun\u00e4chst um die darin enthaltenen, geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen erg\u00e4nzen m\u00fcssen. Dies habe die Beklagte bewusst verz\u00f6gert, um der Kl\u00e4gerin entsprechenden Vortrag vor und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.05.2017 unm\u00f6glich zu machen.<\/li>\n<li>Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Vorlage von abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen. Dies sei v\u00f6llig marktun\u00fcblich, insbesondere ohne den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens. Die Erl\u00e4uterungen der Claim Charts und die Vorlage anderer Lizenzvertr\u00e4ge ber\u00fchrten den Kern des Gesch\u00e4fts der Kl\u00e4gerin, weshalb ein entsprechender Geheimnisschutz f\u00fcr sie essentiell sei. Es sei nicht markt\u00fcblich, dass potenzielle Lizenznehmer freien Einblick in ihre Lizenzverhandlungen gew\u00e4hren; gleichsam g\u00e4be es keine Pflicht zur Ver\u00f6ffentlichung interner Claim Charts. Die Vertraulichkeit von Claim Charts habe die Beklagte vorprozessual auch nie in Frage gestellt.<\/li>\n<li>Die K\u00fcndigung des ersten (vorgerichtlichen) Geheimhaltungsabkommen sei nur erfolgt, weil dieses auf Betreiben der Beklagten eine Nichtangriffsklausel enthielt, welche die Kl\u00e4gerin beseitigen wollte.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Beklagten zum Patenthinterhalt sei irrelevant. Diese k\u00f6nne schon weder darlegen, dass eine alternative, patentfreie Technik standardisiert oder von einer Standardisierung Abstand genommen worden w\u00e4re, noch dass die Kl\u00e4gerin am vermeintlichen Hinterhalt von A beteiligt war, was auch tats\u00e4chlich nicht der Fall war. Rechtsfolge eines Patenthinterhalts sei ohnehin nur ein Anspruch auf eine FRAND-Lizenz.<\/li>\n<li>In den am 18.05.2017 eingereichten, nunmehr nicht mehr geschw\u00e4rzten Teilen der Replik tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass X<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe die Lizenzgeb\u00fchren auf Grundlage der vorgenannten Erw\u00e4gungen festgelegt. X<\/li>\n<li>Ausgehend von X<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt in der ungeschw\u00e4rzten Fassung der Replik (am 18.05.2017 eingereicht) zu X<\/li>\n<li>Im Schriftsatz vom 19.05.2017 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, das neue von ihr am selben Tage der Beklagten unterbreitete Lizenzvertragsangebot trage den neuen Entwicklungen im Hinblick auf das M der Kl\u00e4gerin Rechnung. Eine Maximalbelastung mit Lizenzgeb\u00fchren sei praktisch nie relevant, da sie aufgrund von Kreuzlizenzen und nicht erfolgter Durchsetzung \/ Lizenzierung von standardessentiellen Patenten praktisch nie erreicht werde.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Berechnung der Beklagten zur angeblichen FRAND-H\u00f6he bestreitet die Kl\u00e4gerin, dass A 45.000 Patente besitzt. Aufgrund der Aussage von A alleine lasse sich ohnehin eine angemessene Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he nicht ermitteln.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es sei von einem realistischen durchschnittlichen Endnutzerpreis f\u00fcr ein Ger\u00e4t der Beklagten von EUR 300,00 auszugehen.<\/li>\n<li>Einzelne Ausrei\u00dfer bei der Lizenzierung im Sinne von g\u00fcnstigeren Bedingungen f\u00fcr nur einen anderen Markteilnehmer k\u00f6nnten nicht zur einer sachwidrigen Ungleichbehandlung f\u00fchren. Eine Meistbeg\u00fcnstigung verlange das Kartellrecht nicht. Ein SEP vermittele keine \u201eechte\u201c marktbeherrschende Stellung, so dass der SEP-Inhaber zur Lizenzvergabe gezwungen sei, Rabatte einzur\u00e4umen. Bei dem sp\u00e4ter zus\u00e4tzlich in das Verfahren eingef\u00fchrten, X Lizenzvertrag X seien keine h\u00f6heren Lizenzgeb\u00fchren durchsetzbar gewesen.<\/li>\n<li>Anpassungsklauseln f\u00fcr den Wegfall von Patenten aus dem Portfolio seien nicht markt\u00fcblich. Es werde vielmehr ein gemittelter Wert angesetzt, der das Auslaufen von Patenten ber\u00fccksichtigt. Zudem sei das Angebot der Kl\u00e4gerin so g\u00fcnstig, dass die Lizenzgeb\u00fchren auch beim Wegfall von Schutzrechten noch gerechtfertigt w\u00e4ren. Auch die Beklagte akzeptiere Portfoliovertr\u00e4ge ohne Anpassungsklausel.<\/li>\n<li>Eine Bankgarantie sei am Markt etabliert. Gleiches gelte f\u00fcr Abschluss- oder Verwaltungsgeb\u00fchren wie der Entrance Fee hier.<\/li>\n<li>In China und den USA seien Handlungen, die im EP\u00dc eine mittelbare Patentverletzung darstellen w\u00fcrden, ebenfalls vom Patentrecht erfasst.<\/li>\n<li>Die Beklagte trage keine schl\u00fcssigen Anhaltpunkte f\u00fcr eine Lizenzierung durch E und damit f\u00fcr einen Ersch\u00f6pfungssachverhalt vor. Die Kl\u00e4gerin sei nicht im Besitz von Lizenzunterlagen zwischen A und E, so dass keine Vorlageanordnung ergehen k\u00f6nne. Gegen\u00fcber A und E diene der Anordnungsantrag der Ausforschung. Die Beklagte k\u00f6nne als Vertragspartner von E selbst zu den Lizenzvertr\u00e4gen vortragen. A habe aber best\u00e4tigt, dass A an E keine Lizenz erteilt hat und E ebenfalls nicht lizenziert ist. F\u00fcr die \u00fcberwiegende Zahl der Ger\u00e4te, die mit Chips\u00e4tzen von anderen Herstellern als von E ausgestattet sind, komme \u2013 unstreitig \u2013 eine Ersch\u00f6pfung nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihr Klagebegehren nachdem mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19.05.2017 (Anlage TW37) erteilten qualifizierten Hinweis nunmehr in der Hauptsache auf eine nicht erteilte Anspruchsfassung des Klagepatents, die sie hilfsweise auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend macht. Hilfsweise h\u00e4lt sie in dem vorliegenden Verletzungsverfahren an dem urspr\u00fcnglichen, auf den erteilten Anspruch 17 gest\u00fctzten Klagebegehren fest. In dem nachfolgend wiedergegebenen Hauptantrag sind die zus\u00e4tzlich aufgenommenen bzw. abgewandelten Merkmale unterstrichen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Kommunikationsvorrichtungen eines Mobilfunksystems, umfassend Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung, wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funktr\u00e4ger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung geh\u00f6ren, umfassend Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, wobei die erste Kategorie von Diensten Echtzeitbezogene Dienste umfasst, und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen, wobei die zweite Kategorie von Diensten Nicht-Echtzeitbezogene Dienste umfasst, wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei die zweite Ablaufzeit gr\u00f6\u00dfer ist als die erste Ablaufzeit,<\/li>\n<li>-Klagepatent EP C, Anspruch 17-<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selbst vorzunehmen;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 12. September 2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch Handlungen entsprechend Ziffer I. 1. in der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 30. Mai 2011, der B durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. in der Zeit vom 31. Mai 2011 bis zum 10. Mai 2012 und der Kl\u00e4gerin durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. Seit dem 11. Mai 2012 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt weiter hilfsweise:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte zu verurteilen:<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Kommunikationsvorrichtungen eines Mobilfunksystems, umfassend Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung, wobei die Funkverbindung mehrere aktive Funktr\u00e4ger aufweist, die zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung geh\u00f6ren, umfassend Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen, und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung in Bezug auf die Funktr\u00e4ger zul\u00e4ssig ist, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen, wobei die zweite Kategorie von Diensten sich von der ersten Kategorie von Diensten unterscheidet und wobei die zweite Ablaufzeit sich von der ersten Ablaufzeit unterscheidet,<\/li>\n<li>-Klagepatent EP C, Anspruch 17-<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>Antr\u00e4ge Ziff. I. 2. \u2013 5., Ziff. II. sowie die oben aufgef\u00fchrten Antr\u00e4ge, jedoch zur\u00fcckbezogen auf den hilfsweise geltend gemachten Antrag Ziff. I. 1.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt:<\/li>\n<li>Die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:Das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil DE F des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die Lehre des Klagepatents nicht verwirklichen. Insbesondere verlange der UMTS-Standard die Verwirklichung des Klagepatents nicht zwingend. Auch sei nicht ausreichend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet seien, die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs zu erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Aus dem von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Standard ergebe sich nicht, dass ein Endger\u00e4t zwingend \u00fcber mehrere, noch dazu aktive Funktr\u00e4ger verf\u00fcgen m\u00fcsse. Denn dort werde lediglich beschrieben, dass das Verfahren dazu diene, einen oder mehrere Funktr\u00e4ger aufzubauen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abstrakt in der Lage seien, f\u00fcr den Betrieb von mehreren Funktr\u00e4gern hergerichtet zu werden, weise eine Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht hinreichend nach.<\/li>\n<li>Der Standard enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass der Zeitnehmer T315 in der Kommunikationsvorrichtung \u00fcberhaupt vorhanden sein muss. Die Stelle aus Ziffer 8.3.1.2 (Anlage AR B-20) gebe lediglich wieder, was passiere, falls der in einem Zeitnehmer T315 gespeicherte Wert gr\u00f6\u00dfer als 0 (das hei\u00dft nicht deaktiviert) ist, und stelle nur eine m\u00f6gliche von mehreren Ausgestaltungen dar. Daneben besteht aber auch die M\u00f6glichkeit, dass T315 den Wert \u201e0\u201c erhalte, womit eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ablaufzeit nicht definiert werde.<\/li>\n<li>In dem Standard fehle es auch an einer klaren Zuweisung der beiden Zeitnehmer T314 und T315 zu verschiedenen Dienstkategorien.<\/li>\n<li>Da die Funktr\u00e4ger nach dem Standard nicht eindeutig zu unterschiedlichen Zeitnehmern zugewiesen werden w\u00fcrden, fehle es auch an einer von der ersten Ablaufzeit zu unterscheidenden zweiten Ablaufzeit.<\/li>\n<li>Die von der Kl\u00e4gerin in den Patentanspruch 17 neu aufgenommenen Merkmale w\u00fcrden den qualifizierten Hinweis des Bundespatentgerichts nicht hinreichend Rechnung tragen und eine grundlegende Neubewertung der Verletzungsfrage notwendig machen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, das Klagepatent vermittele eine marktbeherrschende Stellung. Folge man dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verletzung, so sei die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei der Befolgung des UMTS-Standards zwingend. Ohne die Unterst\u00fctzung dieses Standards sei ein Mobiltelefon (unstreitig) nicht marktf\u00e4hig. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Verpflichtung und das Vertrauen des Markts an die Vergabe von FRAND-Lizenzen ergebe sich zudem aus der Abgabe einer ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (FRAND-Einwand). Die Kl\u00e4gerin sei den Vorgaben im EuGH-Urteil in der Sache Huawei .\/. ZTE (C-170\/13, nachfolgend kurz: das EuGH-Urteil) nicht nachgekommen. Die Kl\u00e4gerin habe vor Klageerhebung nicht gem\u00e4\u00df den EuGH-Vorgaben \u00fcber das Klagepatent und die Art und Weise der Verletzung aufgekl\u00e4rt. Die Klageschrift k\u00f6nne nicht diese Vorgabe erf\u00fcllen, da ein solcher Verletzungshinweis vor Klageerhebung zu erfolgen habe.<\/li>\n<li>Zum Nachweis der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ihres Lizenzvertragsangebots m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin mit Dritten geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge transparent machen. Ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot erfordere ein annahmef\u00e4higes, geschlossenes Vertragswerk. Da die Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren zun\u00e4chst nur X abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge vorlegt hat, gegen\u00fcber X Vertr\u00e4gen im Parallelverfahren N .\/. O vor dem OLG D\u00fcsseldorf, sei zu vermuten, dass der X Lizenzvertrag die diskriminierende Lizenzierungspraxis der Kl\u00e4gerin belege. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse bei ihrem Angebot darlegen, wie sich die geforderten Geb\u00fchren berechnen.<\/li>\n<li>Die Angebote der Kl\u00e4gerin seien nicht FRAND bzw. teilweise schon kein geschlossenes Vertragswerk. Die Kl\u00e4gerin habe zudem nicht dargelegt, wie sich die geforderten Lizenzgeb\u00fchren errechneten. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auch keine gelebte Lizenzierungspraxis auf Grundlage der von ihr behaupteten Standardlizenzgeb\u00fchren darlegen. Die \u2013 zun\u00e4chst nur geschw\u00e4rzt vorgelegten \u2013 Lizenzvertr\u00e4ge g\u00e4ben kein repr\u00e4sentatives Bild ab. Die Kl\u00e4gerin lasse Lizenzvertr\u00e4ge unter den Tisch fallen.<\/li>\n<li>Der Klage sei kein substantiierter Vortrag zu einem FRAND-Angebot der Kl\u00e4gerin zu entnehmen. Die Kl\u00e4gerin habe vor Erhebung der Klage kein FRAND-Angebot vorgelegt. Das Angebot vom 01.12.2015 sei zu kurzfristig vor der Klageerhebung gegen die Tochtergesellschaft (W) der Beklagten erfolgt. Es enthalte keine ausreichenden Angaben zur Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren. Es fehle zudem eine Abdeckung f\u00fcr den Standard CDMA2000. Eine Anpassung der Lizenzgeb\u00fchren bei Wegfall von Schutzechten sei im Angebot \u2013 unstreitig \u2013 nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Die geforderten Lizenzgeb\u00fchren seien \u00fcberh\u00f6ht und deshalb nicht FRAND. Eine Lizenzgeb\u00fchr von EUR X pro Patent \u2013 wie sie Kl\u00e4gerin propagiert \u2013 sei offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht; denn sie f\u00fchre bei einer Gesamtzahl von 15.000 standardrelevanten Patenten f\u00fcr GSM, UMTS und LTE zu Lizenzgeb\u00fchren von \u00fcber EUR X pro Ger\u00e4t. Es komme f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he sehr wohl auf die Anzahl der Schutzrechte in einem Portfolio an.<\/li>\n<li>Der DD-Aufsatz gebe nicht die Realit\u00e4t wieder, sondern basiere nur auf Ver\u00f6ffentlichungen der jeweiligen Patentinhaber; die tats\u00e4chlichen Lizenzs\u00e4tze l\u00e4gen darunter. Weiterhin umfasse dieser Aufsatz nur LTE, das nur einer von mehreren Standards im Portfolio der Kl\u00e4gerin ist. F\u00fcr den Aufsatz von EE gelte das gleiche.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet, dass das M der Kl\u00e4gerin vergleichbar mit anderen von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Patentportfolios ist; aus anderen Patentportfolios lasse sich daher nichts f\u00fcr eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr im vorliegenden Fall herleiten. Das Portfolio f\u00fcr den AMR-WB-Codec aus dem Verfahren P betreffe eine High-End-Technologie, die nur f\u00fcr hochpreisige Endger\u00e4te genutzt werde. Das M der Kl\u00e4gerin betrifft \u2013 unstreitig \u2013 nur in 4 Patentfamilien LTE und sei daher mit LTE-Portfolios \u2013 wie etwa dem des Konzerns der Beklagten \u2013 nicht vergleichbar.<\/li>\n<li>Das Verhalten der Kl\u00e4gerin, wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung umfangreich vorzutragen, sei vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils unzul\u00e4ssig. Ein FRAND-Vertragsangebot k\u00f6nne nicht schrankenlos im Prozess nachgeholt werden. In Bezug auf die Replik r\u00fcgt die Beklagte Versp\u00e4tung hinsichtlich der geschw\u00e4rzten Passagen. Die Beklagte habe keine Gelegenheit mehr, den Schriftsatz im Zusammenhang zu w\u00fcrdigen. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Claim Charts sei innerhalb weniger Tage nicht m\u00f6glich. Zu dem Schriftsatz vom 19.05.2017, der Beklagten zugestellt am 22.05.2017, k\u00f6nnte die Beklagte ebenfalls nicht mehr Stellung nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte tappe im Dunkeln, wo die Unterschiede zwischen den beiden Versionen des Angebots vom 19.05.2017 liegen. Es sei v\u00f6llig unklar, was die Kl\u00e4gerin zur Ab\u00e4nderung ihres Angebots veranlasst haben k\u00f6nnte. Die Angebote seien materiell-rechtlich unbeachtlich. Die Beklagte werde um jeden angemessenen Pr\u00fcfungszeitraum gebracht. Nach den Vorgaben des EuGH m\u00fcssen die Lizenzvertragsangebote des SEP-Inhabers grunds\u00e4tzlich vor Klageerhebung erfolgen. Auch wenn Ausnahmen hiervon zul\u00e4ssig sein sollten, so doch nur, wenn das Angebot so rechtzeitig erfolgt, dass die Beklagte es ohne unangemessenen Zeitdruck pr\u00fcfen und darauf reagieren k\u00f6nne. Der versp\u00e4tete Vortrag sei auch nicht mit Geheimhaltungsinteresse zu rechtfertigen.<\/li>\n<li>Weiterhin fehle im angebotenen Vertrag eine Preisanpassungsklausel, nach der die Lizenzgeb\u00fchren bei Ablauf von Schutzrechten aus dem Portfolio sinken. Die Befristung der Vertragslaufzeit k\u00f6nne dies nicht kompensieren, sondern sei ein unzul\u00e4ssiger Versuch der Umgehung.<\/li>\n<li>Das OLG D\u00fcsseldorf habe entschieden, dass das Fordern einer B\u00fcrgschaft, wie sie im Angebot vorgesehen ist, f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren nicht FRAND-konform ist. Auch die verlangte Entrance Fee von EUR 5.000,00 sei nicht FRAND-konform.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin koppele zudem in unzul\u00e4ssiger Weise standardessentielle mit nicht-standardessentiellen Patenten. Sie habe es vers\u00e4umt, die Lizenzgeb\u00fchren zu reduzieren, nachdem sie zugeben musste, dass ein Teil der Patente in ihrem Portfolio nicht standardessentiell sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe weitere Claim Charts nicht (rechtzeitig) im ausreichenden Ma\u00dfe der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 entgegen ihrem Vortrag \u2013 nur Claim Charts zu sieben Patenten \u00fcbermittelt. Eine repr\u00e4sentative Auswahl im Sinne einer \u201eProud List\u201c liege nicht vor.<\/li>\n<li>Das kl\u00e4gerische Lizenzvertragsangebot sei missbr\u00e4uchlich, weil hierin Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Ger\u00e4te vorgesehen seien, f\u00fcr die entweder Ersch\u00f6pfung eingetreten ist oder f\u00fcr die bereits die volle Gegenleistung f\u00fcr die Patentnutzung entrichtet wurde. Die Angebote der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigten nicht die eingetretene Ersch\u00f6pfung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin bei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Chips\u00e4tzen von E. A habe mit E eine Lizenz \u00fcber das M abgeschlossen und hierf\u00fcr eine angemessene Gegenleistung erhalten. Diese Lizenz gelte auch nach \u00dcbertragung der Patente fort. Die Chips\u00e4tze von E in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien (teilweise) mit Zustimmung der Patentinhaberin von E in Verkehr gebracht worden. Die Lehre des Klagepatents werde \u2013 wenn man der Argumentation der Kl\u00e4gerin folgt \u2013 nur durch die Chips\u00e4tze verwirklicht. Damit sei in den L\u00e4ndern, in denen die Chips\u00e4tze von E in Verkehr gebracht wurden und in allen anderen L\u00e4ndern, die eine internationale Ersch\u00f6pfung anerkennen, Ersch\u00f6pfung eingetreten; insbesondere sei in China Ersch\u00f6pfung eingetreten. In L\u00e4ndern, in denen keine formelle Ersch\u00f6pfung eingetreten sei, d\u00fcrften aus FRAND-Gesichtspunkten keine Lizenzgeb\u00fchren verlangt werden, da eine angemessene Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung der Patente bereits (durch E) erbracht wurde. Diesem Umstand werde im angebotenen Lizenzvertrag nicht Rechnung getragen.<\/li>\n<li>Die Beklagte sei willig, einen FRAND-Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Zu diesem Zweck habe sie FRAND-konforme Gegenangebote abgegeben. Grundlage f\u00fcr die dort zugrundgelegte FRAND-Lizenzgeb\u00fchr seien die Zusagen von A, wonach ein H\u00f6chstwert f\u00fcr das A-Patentportfolio bei 2 % des Endger\u00e4tpreises liegen d\u00fcrfe. Da das Portfolio von A ca. 45.000 Patente enthalte, w\u00e4hrend das Portfolio der Kl\u00e4gerin 450 Patente enthalte, sei hierf\u00fcr ein Lizenzsatz von 0,02 % angemessen. Bei der Umrechnung sei ein Ger\u00e4tepreis von USD 100,00 realistisch. Ein weiteres Gegenangebot sei ausgearbeitet, k\u00f6nne aber erst nach Abschluss eines punktgenauen NDA \u00fcbermittelt werden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe viel zu sp\u00e4t den Entwurf eines Geheimhaltungsabkommens \u00fcbersandt, n\u00e4mlich (unstreitig) am 05.01.2017 \u2013 und damit nur eine Woche vor Ablauf der Replikfrist. Diese Frist sei viel zu kurz bemessen gewesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe aufgrund der K\u00fcndigung des vereinbarten Geheimhaltungsabkommens ohnehin keinen Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Geheimhaltungsabkommens. Auch habe die Kl\u00e4gerin vertrauliche Dokumente ohne Geheimhaltungsabkommen \u00fcbersendet und so verdeutlicht, dass sie kein echtes Geheimhaltungsinteresse habe. Die Ablehnung der zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagenen Geheimhaltungsabkommen sei sachlich begr\u00fcndet gewesen.<\/li>\n<li>H\u00e4tte die damalige Patentinhaberin A die Standardisierungsgremien pflichtgem\u00e4\u00df \u00fcber das Klagepatent in Kenntnis gesetzt, w\u00e4re dessen Lehre nicht in den Standard aufgenommen worden; zumindest k\u00f6nne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine patentfreie L\u00f6sung implementiert worden w\u00e4re. Diesen Patenthinterhalt von A m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin als jetzige Patentinhaberin zurechnen lasse. Dies f\u00fchre zu einer Freilizenz.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent \u2013 wie der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts belege \u2013 auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil dessen technische Lehre nicht neu sei, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe und unzul\u00e4ssig erweitert sei.<\/li>\n<li>Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.04.2017 den Parteien Hinweise erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und Urkunden sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 30.05.2017 verwiesen.<\/li>\n<li>\n<h3 style=\"text-align: center;\">E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/h3>\n<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. Im \u00dcbrigen, soweit der Unterlassungsanspruch sowie die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung und der auf Rechnungslegung \u00fcber Kosten und Gewinne gerichtete Anspruch betroffen sind, ist die Klage derzeit unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Insbesondere steht die zwischen der Beklagten und der Kl\u00e4gerin im Rahmen des am 03.09.2013 geschlossenen Geheimhaltungsabkommens vereinbarte Nichtangriffsabrede (Anlage TW1, deutsche \u00dcbersetzung, auszugsweise: Anlage TW1a, dort Ziff. 12.) der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Eine Klageerhebung war der Kl\u00e4gerin jedenfalls seit dem 04.10.2016, mithin auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung, m\u00f6glich. Unbeschadet des zwischen den Parteien bestehenden Streits, ob die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 13.10.2014 (Anlage TW6\/ TW6a) die Vereinbarung wirksam vorzeitig beenden konnte, entfaltet die Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 30.06.2014 (Anlage TW5\/ Anlage TW5a) jedenfalls seit dem 03.09.2016 keine Wirkung mehr. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin auch nach Beendigung der K\u00fcndigung noch 30 Tage bis zur Einleitung gerichtlicher Schritte zuwarten musste, konnte eine Klage jedenfalls ab dem 04.10.2016 zul\u00e4ssigerweise erhoben werden.<\/li>\n<li>B.Die Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre des Klagepatents verletzen (dazu unter Ziff. III.), stehen der aktivlegitimierten Kl\u00e4gerin (dazu unter Ziff. I.) die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ganz \u00fcberwiegend zu, unbegr\u00fcndet ist lediglich der Rechnungslegungsanspruch, soweit er Angaben \u00fcber Kosten und Gewinne erfasst (dazu unter Ziff. VII.). Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass eine Ersch\u00f6pfung eingetreten ist (dazu unter Ziff. IV.), auch greift der Einwand eines Patenthinterhalts nicht durch (dazu unter Ziff. VI.). Die auf Unterlassen, R\u00fcckruf und Vernichtung gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, 3 PatG gerichtete Klage ist aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden derzeit unbegr\u00fcndet (dazu unter Ziff. V.). Die Kammer sieht zudem im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung von einer Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ab (dazu unter Ziff. VIII.).<\/li>\n<li>I.Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Sie ist als Inhaberin im Patentregister eingetragen, weswegen sie schon auf Grundlage von \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG berechtigt ist, Unterlassung zu verlangen, weil die Unterlassung nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus aber auch die zur Geltendmachung der anh\u00e4ngigen Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge erforderliche Sachberechtigung, f\u00fcr welche es auf die materielle Rechtslage ankommt (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 54, 57 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Dies gilt insbesondere f\u00fcr das Feststellungsbegehren, welches sich auf Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin selbst (und die zugeh\u00f6rigen Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge) bezieht (dazu unter Ziff. 1.), aber auch f\u00fcr solche Schadensersatzanspr\u00fcche (und die zugeh\u00f6rigen Auskunfts- und Rechnungslegungsantr\u00e4ge), die urspr\u00fcnglich in der Person der Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Kl\u00e4gerin entstandene Sch\u00e4den betreffen (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung eigener Anspr\u00fcche ab dem 11.05.2012 (= Zeitpunkt der Vereinbarung des Rechts\u00fcbergangs mit der A., Anlage AR2c) berechtigt.<\/li>\n<li>Die Eintragung im Patentregister, die zwar nicht rechtsbegr\u00fcndend wirkt, entfaltet dennoch eine Indizwirkung sowohl f\u00fcr die materielle Richtigkeit der eingetragenen Inhaberschaft als auch f\u00fcr die Richtigkeit des \u00dcbertragungszeitpunktes, wenn und soweit die Eintragung eines neuen Inhabers in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zu der behaupteten \u00dcbertragung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patents steht (BGH, ebd., Rn. 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). In einem solchen Fall muss die Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche von dem Registerstand ab, konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (a. a. O.).<\/li>\n<li>Nach dieser Ma\u00dfgabe gilt f\u00fcr die hier zur Pr\u00fcfung stehende \u00dcbertragungskette im Hinblick auf die einzelnen \u00dcbertragungsakte Folgendes:<\/li>\n<li>a)Die Anmeldung des Patents erfolgte durch die A., welche das Klagepatent mit Vereinbarung vom 31.05.2011 auf den G(sp\u00e4ter: H; vgl. Anlage AR2b) \u00fcbertragen hat (Anlage AR2a; Klagepatent dort auf Bl. 14 \u201eExhibit B\u201c, 4. Zeile von unten, mit dem A Code 29997 genannt).<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Wirksamkeit der \u00dcbertragung der Rechte durch die A. greift vorliegend die dem Register innewohnende Indizwirkung. Zwar liegt zwischen dem Zeitpunkt der Rechte\u00fcbertragung (31.05.2011) und der Eintragung derselben im Register am 15.02.2012 ein die \u00fcbliche Eintragungsdauer \u00fcberschreitender Zeitraum von achteinhalb Monaten. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die an dem Vertrag beteiligten Parteien nicht in Deutschland ans\u00e4ssigen waren, so dass f\u00fcr das Bewirken der Eintragung ein gr\u00f6\u00dferer Zeitbedarf entstand.<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend steht der Einwand der Beklagten, die die Vereinbarung vom 31.05.2011 (Anlage AR2a) unterzeichnenden Personen \u2013 auf Seiten der A. Herr X und Herr Y und auf Seiten des G die Z\u201c, diese vertreten durch Herrn AA\u2013 seien nicht vertretungsbefugt gewesen, einer wirksamen Rechte\u00fcbertragung nicht entgegen. Insoweit ist weiter auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister vom 26.05.2011 (Anlage AR B-23) nachgewiesen hat, dass Herr X und Herr Y jedenfalls bis zum 26.05.2011 bevollm\u00e4chtigt waren, die A. gemeinschaftlich zu vertreten. Denn dort (auf Seite 10) hei\u00dft es bei namentlicher Nennung auch der Herren X und Y (\u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin, Bl. 149 GA):<\/li>\n<li>\u201eBevollm\u00e4chtigt das Unternehmen zu zweit zusammen zu repr\u00e4sentieren oder jeder von diesen zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes oder einer anderen Person, welche das Unternehmen vertreten darf.\u201c<\/li>\n<li>Wie der Handelsregisterauszug vom 07.10.2011 (Anlage AR B-24) belegt, bestand die Bevollm\u00e4chtigung auch noch im Oktober 2011, mithin jedenfalls auch im Zeitpunkt des hier ma\u00dfgeblichen Vertragsschlusses am 31.05.2011. Die Beklagte ist der Vertretungsbefugnis der Herren X und Y auch nach Vorlage der Ausz\u00fcge nicht weiter entgegengetreten.<\/li>\n<li>Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf eine Vertretung des G durch die Z, diese vertreten durch Herrn AA, nachvollziehbar dargelegt, dass die Z als Treuh\u00e4nder des G fungiert habe, und sich eine gesetzliche Vertretungsbefugnis insoweit aus Titel 12, Chapter 38, \u00a7 3806 Abs. (a) des Delaware Codes (auszugsweise vorgelegt als Anlage AR B-25) ergebe,<\/li>\n<li>\u201eSofern nicht anderweitig in den Vereinbarungen \u00fcber eine gesetzliche Treuhandgesellschaft geregelt, werden die Gesch\u00e4fte und Angelegenheiten einer gesetzlichen Treuhandgesellschaft durch oder unter der Leitung des Treuh\u00e4nders erfolgen.\u201c (deutsche \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin, Bl. 150 GA).<\/li>\n<li>Des Weiteren sei in dem Recht des Staates Delaware die Vertretung eines Treuh\u00e4nders durch einen \u201eOfficer\u201c vorgesehen,<\/li>\n<li>\u201eSofern nicht anderweitig in der Vereinbarung \u00fcber eine gesetzliche Treuhandgesellschaft geregelt, ist ein Treuh\u00e4nder einer gesetzlichen Treuhandgesellschaft berechtigt, an eine oder mehrere andere Personen die Rechte und F\u00fchrungsbefugnisse des Treuh\u00e4nders, die Gesch\u00e4fte und Angelegenheiten der gesetzlichen Treuhand zu f\u00fchren und zu kontrollieren, zu \u00fcbertragen. Dieses beinhaltet die \u00dcbertragung an Vertreter, leitende Angestellte\/ Officer und Angestellte des Treuh\u00e4nders oder der Treuhandgesellschaft sowie die \u00dcbertragung durch Managementvereinbarung sowie durch Vereinbarung mit oder an andere Personen.\u201c (Anlage AR B-25, Titel 12, Chapter 38, \u00a7 3806, Abs. i, deutsche \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin, Bl. 151 GA),<\/li>\n<li>und handele es sich bei Herrn AA um einen solchen. Daf\u00fcr spricht auch, die notariell beurkundete Erkl\u00e4rung des Herrn AA, auf Seite 3 f. der Vereinbarung vom 31.05.2011 (Anlage AR 2a):<\/li>\n<li>\u201eAA best\u00e4tigt, dass er als leitender Angestellter berechtigt ist, den Vertrag f\u00fcr das Unternehmen zu unterzeichnen.\u201c (deutsche \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin, Bl. 151 GA).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auch insoweit keine dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entgegenstehenden konkreten Tatsachen mehr vorgebracht.<\/li>\n<li>b)Weiter steht fest, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Vereinbarung mit dem H vom 11.05.2012 Inhaberin des Klagepatents geworden ist (Anlage AR2c; Klagepatent dort auf S. 15, 2. Zeile von unten, mit dem A Code 29997 genannt).<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr den hier in Rede stehenden \u00dcbertragungsakt gelangt die Indizwirkung des Patentregisters zur Anwendung. Zwischen dem Rechts\u00fcbergang durch Unterzeichnung des Vertrags vom 11.05.2012 (Anlage AR2c) und der Eintragung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin am 01.10.2012 liegt ein Zweitraum von knapp f\u00fcnf Monaten, welcher bei Ber\u00fccksichtigung der Beteiligung einer au\u00dferhalb der EU ans\u00e4ssigen Partei einen hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Rechts\u00fcbergang und der Eintragung des Inhaberwechsels in das Register erkennen l\u00e4sst. Der Indizwirkung steht nicht entgegen, dass am 11.05.2012 \u2013 bevor die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin eingetragen wurde \u2013 zun\u00e4chst die J als dem H folgende Patentinhaberin in das Register eingetragen worden ist, und am 06.09.2012 die R\u00fcckeintragung des H als Patentinhaber erfolgte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass den Eintragungen entsprechende Vereinbarungen zugrundlagen, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass es bei der Registerumschreibung auf Seiten des H zu einem Versehen gekommen ist, weil dieser mit der J parallel einen Vertrag geschlossen hatte. Diesem Vorbringen ist die Beklagte auch nicht mehr entgegengetreten.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat die Indizwirkung auch nicht dadurch entkr\u00e4ftet, dass sie die Vertretungsbefugnis des Herrn BB, der die Vereinbarung (Anlage AR2c) auf Seiten der Kl\u00e4gerin unterzeichnet hat, in Zweifel gezogen und vorgetragen hat, dass die Kl\u00e4gerin nach dem ma\u00dfgeblichen Recht (insbesondere Art. 53 LuxHG) grunds\u00e4tzlich nur gemeinschaftlich durch den Verwaltungsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, vertreten werden kann. Die Kl\u00e4gerin hat anhand des Handelsregisterauszugs, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, nachgewiesen, dass Herrn BB als CEO im Zeitpunkt der Unterzeichnung die alleinige Vertretungsmacht oblag. Darin (Anlage AR b-26, S. 2) hei\u00dft es (\u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin):<\/li>\n<li>\u201eZeichnungsberechtigung: Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft mit seiner individuellen Unterschrift als CEO im Rahmen der Ausf\u00fchrung aller Gesch\u00e4fte im Zusammenhang mit Gewerblichen Schutzrechten und Lizenzen.\u201c<\/li>\n<li>Die Bestellung des Herrn BB datiert danach vom 23.09.2010 und entfaltet Wirkung jedenfalls bis zum Jahr 2012, in dem der Vertragsschluss erfolgte.<\/li>\n<li>2.Die Kl\u00e4gerin ist auch berechtigt, Anspr\u00fcche ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerinnen geltend zu machen. Denn sowohl die Vereinbarung zwischen der D und dem G vom 31.05.2011 (Anlage AR2b) als auch die Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit dem H vom 11.05.2012 (Anlage AR2c) sehen jeweils eine Abtretung von Anspr\u00fcche, die aufgrund vergangener patentrechtlicher Verletzungshandlungen entstanden sind, vor:<\/li>\n<li>\u201eIn addition, Assignor agrees to and hereby does sell, assign, transfer and convey unto Assignee all rights (i) in and to causes of action and enforcement rights for the Patent Rights including all rights to pursue damages, injunctive relief and other remedies for past, present and future infringement of the Patent Rights, [\u2026].\u201d.<\/li>\n<li>II.Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung betrifft allgemein die Technik der Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung zwischen einem mobilen Endger\u00e4t und einer Basisstation in zellularen Funksystemen, insbesondere hat das Klagepatent die Optimierung des Wiederherstellungsverfahrens zum Gegenstand (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Ein mobiles Kommunikationsnetz, welches eine drahtlose Kommunikation zwischen Benutzern innerhalb des Abdeckungsgebiets dieses Netzes erm\u00f6glicht, kann in zwei Hauptteile, das Funkzugangsnetz und das Kernnetz, unterteilt werden (Abs. [0002]), wobei im Stand der Technik ausweislich des Klagepatents Bestrebungen vorhanden sind, im Rahmen der Standardisierung Funkzugangsnetze mit verschiedenen Kernnetztypen und umgekehrt zu verbinden (Abs. [0003]). Das Klagepatent nennt als Beispiel solcher Kombinationsbestrebungen die 3GPP Spezifikationsarbeit, bei der eine WCDMA UTRAN Verbindungsm\u00f6glichkeit mit GSM-basierten (einschlie\u00dflich) GPRS und IS-41 basierten Kernnetzen spezifiziert wird (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Die Spezifikationen vieler zellularer Funksysteme der zweiten Generation und der meisten Systeme der dritten Generation unterst\u00fctzen Echtzeitdienste (RT) und Nicht-Echtzeitdienste (NRT) zwischen mobilen Endger\u00e4ten und Basisstationen (Abs. [0004]). RT-Dienste werden f\u00fcr zeitkritische Anwendungen (z. B. Sprache, Echtzeit-Videos) verwendet. Bei diesen nimmt der Benutzer deshalb auch sofort wahr, wenn es unangemessene Verz\u00f6gerungen im Funktr\u00e4ger, der den Dienst liefert, gibt (Abs. [0004]). NRT-Anwendungen bef\u00f6rdern hingegen \u00fcblicherweise Daten wie Emails oder heruntergeladene Dateien (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent zufolge kann es in zellularen Funksystemen oft vorkommen, dass eine Funkverbindung zwischen einem Benutzerendger\u00e4t und einer bedienenden Basisstation durch Interferenzen oder unvorteilhafte Signalausbreitungsbedingungen tempor\u00e4r verloren geht (Abs. [0005]). Die meisten zellul\u00e4ren Funksysteme sehen deshalb Anordnungen f\u00fcr das Wiederherstellen verlorener Verbindungen vor, so dass der Benutzer den Vorfall entweder gar nicht bemerkt, oder aber die verursachten Unannehmlichkeiten m\u00f6glichst gering bleiben (Abs. [0005]). Als Beispiel f\u00fcr ein solches Wiederherstellungsverfahren nennt das Klagepatent diejenigen, die f\u00fcr eine RRC-Verbindung (Radio Resource Control, Funkressourcensteuerung) in den 3GPP-Spezifikationen (Partnerschaftsprojekt der dritten Generation) TS25.331, TS25.302, TS25.321 und TS25.322 definiert sind (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Im Folgenden schildert das Klagepatent den in den in Bezug genommenen Dokumenten niedergelegten Stand der Technik. Danach startet das mobile Endger\u00e4t, wenn es einen Verlust der Verbindung w\u00e4hrend des sog. CELL_DCH-Zustandes (Dedicated Channel; dezidierter Kanal) erkannt hat, einen Zeitnehmer, der als Zeitnehmer T314 oder als \u201eWiederherstellungszeitnehmer\u201c bezeichnet wird (Abs. [0006]). Wenn das mobile Endger\u00e4t herausfindet, dass es sich \u201ein einem Dienstgebiet\u201c befindet, wo eine Wiederherstellung der Verbindung m\u00f6glich ist, stoppt es den Zeitnehmer T314 und sendet eine Nachricht (RCC CONNECTION RE_ESTABLISHMENT REQUEST, RCC-Wiederherstellungsanforderung) auf der Aufw\u00e4rtsverbindung CCCH oder dem gemeinsamen Steuerkanal (Abs. [0006]). L\u00e4uft der Zeitnehmer T314 ab, bevor das mobile Endger\u00e4t herausfindet, dass es sich \u201ein einem Dienstgebiet\u201c befindet, muss das mobile Endger\u00e4t in einen RRC-Ruhezustand eintreten, in dem eine aktive Kommunikation mit Basisstationen nicht m\u00f6glich ist (Abs. 0006]). Der Wert des Zeitnehmers T314 kann w\u00e4hrend der RRC-Verbindung in Abh\u00e4ngigkeit zu der aktuellen Dienstkonfiguration ge\u00e4ndert werden und einen Wert zwischen 0 und 4095 Sekunden annehmen (Abs. [0007]). Er wird durch eine RNC (Radio Network Controller, Funknetzsteuerung) festgelegt, die ihn in einer dezidierten Steuernachricht an das mobile Endger\u00e4t sendet (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Ein \u00e4hnliches Verbindungswiderherstellungsverfahren, auf das das Klagepatent Bezug nimmt, ist in der CC offenbart (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Dem Klagepatent zufolge erweisen sich die vorbekannten Wiederherstellungsverfahren hinsichtlich ihrer Flexibilit\u00e4t in Bezug auf verschiedene Diensttypen als nachteilig. Dies kommt beispielsweise bei Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdiensten zum Tragen. Eine RT-Verbindung toleriert keine langen Verz\u00f6gerungen oder Unterbrechungen, weshalb der Wert des Zeitnehmers T314 (oder eines anderen Zeitnehmers, der f\u00fcr einen \u00e4hnlichen Zweck verwendet wird) einen relativ kleinen Wert (wenige Sekunden) erhalten sollte (Abs. [0009]). W\u00fcnschenswert sei hier sogar, die Wiederherstellungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr RT-Tr\u00e4ger \u201eauszuschalten\u201c, so dass wenn die UE die Funkverbindung verliert, eine sofortige Freigabe der RT-Tr\u00e4ger erfolgt (Abs. [0009]). NRT-Verbindungen vertragen hingegen auch tempor\u00e4re Verz\u00f6gerungen in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von Minuten oder sogar zehn Minuten (Abs. [0009]). Sind bei einem mobilen Endger\u00e4t im Moment des Funkverbindungsausfalls Funktr\u00e4ger in Bezug zu Echtzeitverbindungen und in Bezug zu Nicht-Echtzeitverbindungen aktiv, erweist sich der gew\u00e4hlte Ablaufwert f\u00fcr den Wiederherstellungszeitnehmer f\u00fcr mindestens eine dieser Funkverbindungen als unpassend (Abs. [0009]). Neben der Klassifizierung von Echtzeit- und Nicht-Echtzeitdiensten sind weitere Unterscheidungen von Diensten m\u00f6glich, die ebenfalls verschiedene Anforderungen in Bezug auf die Zeitsteuerung der Wiederherstellung der Verbindung erfordern (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent unter anderem zur Aufgabe, ein Verfahren und eine Anordnung bereitzustellen, um eine Wiederherstellung der Verbindung auf eine Art und Weise zu erm\u00f6glichen, bei der die Erfordernisse der verschiedenen Typen von Diensten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung der Aufgabe (technisches Problem) offenbart das Klagepatent unter anderem eine Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems entsprechend des erteilten unabh\u00e4ngigen Anspruchs 17 mit den folgenden Merkmalen:<\/li>\n<li>1. Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems.<\/li>\n<li>2. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (514, 605) zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung.<\/li>\n<li>2.1. Die Funkverbindung weist mehrere aktive Funktr\u00e4ger auf.<\/li>\n<li>2.2 Die aktiven Funktr\u00e4ger geh\u00f6ren zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung.<\/li>\n<li>3. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit<\/li>\n<li>3.1 f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>3.2 Diese Wiederherstellung erfolgt in Bezug auf die Funktr\u00e4ger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen.<\/li>\n<li>4. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit<\/li>\n<li>4.1 f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>4.2 Diese Wiederherstellung erfolgt in Bezug auf die Funktr\u00e4ger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen.<\/li>\n<li>5. Die zweite Kategorie von Diensten unterscheidet sich von der ersten Kategorie von Diensten.<\/li>\n<li>6. Die zweite Ablaufzeit unterscheidet sich von der ersten Ablaufzeit.<\/li>\n<li>Die in dem hiesigen Verletzungsverfahren von der Kl\u00e4gerin in der Hauptsache und in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren hilfsweise geltend gemachte modifizierte Fassung des Anspruchs 17 kann wie folgt gegliedert werden (die erg\u00e4nzten bzw. ver\u00e4nderten Merkmale sind nachfolgend fett gedruckt):<\/li>\n<li>1. Kommunikationsvorrichtung eines Mobilfunksystems.<\/li>\n<li>2. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (514, 605) zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung.<\/li>\n<li>2.1. Die Funkverbindung weist mehrere aktive Funktr\u00e4ger auf.<\/li>\n<li>2.2 Die aktiven Funktr\u00e4ger geh\u00f6ren zu einer Funkressourcen-Steuerungsverbindung.<\/li>\n<li>3. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit<\/li>\n<li>3.1 f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>3.2 Diese Wiederherstellung erfolgt in Bezug auf die Funktr\u00e4ger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer ersten Kategorie bereitzustellen,<\/li>\n<li>3.3 wobei die erste Kategorie von Diensten Echtzeitbezogene Dienste umfasst.<\/li>\n<li>4. Die Kommunikationsvorrichtung umfasst Mittel (511, 515, 605) zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit<\/li>\n<li>4.1 f\u00fcr eine Zeitspanne, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<li>4.2 Diese Wiederherstellung erfolgt in Bezug auf die Funktr\u00e4ger, welche verwendet werden, um einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie bereitzustellen,<\/li>\n<li>4.3 wobei die zweite Kategorie von Diensten Nicht-Echzeitbezogene Dienste umfasst.<\/li>\n<li>5. Die zweite Kategorie von Diensten unterscheidet sich von der ersten Kategorie von Diensten.<\/li>\n<li>6. Die zweite Ablaufzeit ist gr\u00f6\u00dfer als die erste Ablaufzeit.<\/li>\n<li>III.Es liegen das Klagepatent verletzende Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, im Hinblick auf welche weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, sondern auch hinsichtlich der Merkmale 2.1, 3.3 und 4. \u2013 6., deren Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Parteien in Streit steht.<\/li>\n<li>1.Das Merkmal 2.1, wonach die Feststellungsmittel (Merkmal 2) in der Lage sein m\u00fcssen, den Ausfall in einer Funkverbindung, die mehrere aktive Funktr\u00e4ger aufweist, festzustellen, wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)Nach der Systematik des Anspruchs 17 sehen die Merkmalsgruppen 2 \u2013 4 jeweils Bestandteile der gesch\u00fctzten Kommunikationsvorrichtung vor, n\u00e4mlich Mittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer Funkverbindung (Merkmal 2), Mittel zum Bestimmen einer ersten Ablaufzeit (Merkmal 3) und Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit (Merkmal 4).<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der Mittel, die einen Ausfall in einer Funkverbindung feststellen k\u00f6nnen sollen, wird durch die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 nicht konkretisiert. Die Funkverbindung wird \u2013 was der Fachmann bei der Ausgestaltung der Feststellungsmittel zu ber\u00fccksichtigen hat \u2013 jedoch dadurch charakterisiert, dass sie mehrere Funktr\u00e4ger aufweist (Merkmal 2.1), das hei\u00dft mehrere Funktr\u00e4ger technisch zu der Funkverbindung beitragen. In einem engen Zusammenhang hierzu steht die Lehre des Merkmals 2.2, gem\u00e4\u00df dem die aktiven Funktr\u00e4ger konkret betrachtet Teile der Funkressourcen-Steuerungsverbindung sind, mithin dazu beitragen, die auf der Funkverbindung zur Verf\u00fcgung stehenden Ressourcen zu nutzen.<\/li>\n<li>Unter Funkverbindung versteht die Lehre des Klagepatents eine Verbindung zwischen einem Benutzerendger\u00e4t und einer Basisstation, wie sich dem Fachmann anhand der Beschreibung des im Stand der Technik auftretenden Problems einer Unterbrechung der Verbindung (Abs. [0005]) und anhand der Darstellung der Aufgabe des Klagepatents, wonach ein Verfahren zur Wiederaufnahme der Verbindung unter Ber\u00fccksichtigung der Erfordernisse verschiedener Diensttypen geschaffen werden soll (Abs. [0011]), aber auch anhand der in der Klagepatentschrift beschriebenen und illustrierten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele (Abs. [0037] a. A. unter Bezugnahme auf Fig. 1) offenbart. Der Funktr\u00e4ger tr\u00e4gt technisch zu dem Aufbau der Funkverbindung bei, indem er Dienste bef\u00f6rdert,<\/li>\n<li>\u201eZus\u00e4tzlich zu der Unterscheidung Echtzeit\/ Nicht-Echtzeit ist es m\u00f6glich, die Dienste, die \u00fcber die Funktr\u00e4ger bef\u00f6rdert werden, [\u2026]\u201c (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>In Abh\u00e4ngigkeit zu dem von dem Funktr\u00e4ger transportierten Dienst oder Dienstkategorien sind unterschiedliche Zeitr\u00e4ume f\u00fcr die Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung angemessen (Abs. [0009], [0017]). An diese (unterschiedlichen) Zeitr\u00e4ume kn\u00fcpfen die Kategorien von Diensten deshalb auch in den Merkmalsgruppen 3 und 4 (\u201eDienst oder Dienste einer ersten Kategorie\u201c und \u201eDienst oder Dienste einer zweiten Kategorie\u201c) an, wenn es um die Mittel zur Bestimmung von Ablaufzeiten, innerhalb derer die verlorene Verbindung wiederhergestellt werden k\u00f6nnen soll, geht. Der Zusammenhang zwischen Identit\u00e4t eines Funktr\u00e4gers und der Kategorie des Dienstes einerseits und der Mittel zum Bestimmen einer Ablaufzeit andererseits wird dem Fachmann auch in dem (allgemeinen) Beschreibungsteil dargestellt,<\/li>\n<li>\u201eGem\u00e4\u00df der Erfindung werden getrennte Zeitnehmer oder einige \u00dcberwachungsanordnungen einer h\u00f6heren Ebene f\u00fcr verschiedene Kategorien von Funktr\u00e4gern definiert. Beispiele solcher Kategorien sind RT- und NRT-Funktr\u00e4ger, Funktr\u00e4ger eines CS-Bereichs (Circuit Switched, leitungsvermittelt) und eines PS-Bereichs (Packet switched, paketvermittelt) und Funktr\u00e4ger, die einen best\u00e4tigten Modus\/ einen unbest\u00e4tigten Modus oder ein Wieder\u00fcbertragungsprotokoll des transparenten Modus der Schicht 2 verwenden, oder Funktr\u00e4ger, die gewisse spezifische Diensttypen bedienen, wie beispielsweise Audio, Video, oder E-Mail.\u201c (Abs. [0017]),<\/li>\n<li>\u201e[\u2026], wobei die maximale Zahl der Wiederherstellungszeitnehmer gleich die maximale Zahl der Funktr\u00e4ger ist.\u201c (Abs. [0018]),<\/li>\n<li>sowie unter Bezugnahme auf das in Figur 2a dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel,<\/li>\n<li>\u201eEin extremer Fall ist der, bei dem jeder Funktr\u00e4ger einen eigenen Zeitnehmer hat.\u201c (Abs. [0042]).<\/li>\n<li>b)Auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Stellen aus dem Standarddokument 3GPP TS25.331 v.7.2.0 (Anlage AR B-20) er\u00f6ffnet der Standard jedenfalls die M\u00f6glichkeit der Nutzung mehrerer Funktr\u00e4ger durch die Kommunikationsvorrichtung. So hei\u00dft es unter Ziff. 8.2.2.1 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21) etwa:<\/li>\n<li>\u201eDas Funktr\u00e4ger-Freigabe-Verfahren wird benutzt, um einen neuen\/ neue Funktr\u00e4ger aufzubauen.\u201c, und<\/li>\n<li>\u201eDas Funktr\u00e4ger-Freigabe-Verfahren wird benutzt, um (einen) Funktr\u00e4ger freizugeben.\u201c<\/li>\n<li>Weiter hei\u00dft es dort im Zusammenhang mit der Darstellung des RRC Verbindungs-Freigabe-Verfahrens in Ziff. 8.1.4.1 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21):<\/li>\n<li>\u201eZweck dieses Verfahrens ist die Freigabe der RRC-Verbindung einschlie\u00dflich aller Funktr\u00e4ger und aller signalisierender Funktr\u00e4ger zwischen der UE und dem UTRAN.\u201c<\/li>\n<li>Ausweislich der Vorschriften zur standardgem\u00e4\u00dfen Prozedur \u201eRAB Information for setup\u201c nach Ziff. 8.6.4.2. (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21),<\/li>\n<li>\u201eWenn das Informationselement (IE, information element) \u201eFunkzugangstr\u00e4ger Information f\u00fcr Aufbau\u201c enthalten ist, wird das Verfahren benutzt, um Funktr\u00e4ger festzustellen, die zu einem Funkzugangstr\u00e4ger geh\u00f6ren, und das Benutzerendger\u00e4t (UE) soll:,<\/li>\n<li>schreibt der Standard im Rahmen dieser Prozedur auch die Errichtung einer Mehrzahl von Funktr\u00e4gern vor. Dem ist zu entnehmen, dass nach dem Standard die M\u00f6glichkeit der Errichtung mehrerer Funktr\u00e4ger bestehen muss. Daf\u00fcr spricht weiter auch der Inhalt der Tabelle 10.3.10 des Standarddokuments (Anlage AR B-28), der eine maximale Anzahl von Funktr\u00e4gern (\u201eRB\u201c f\u00fcr englisch \u201eradio bearer\u201c) von 32 vorsieht.<\/li>\n<li>c)Den Umstand ber\u00fccksichtigend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Release 8 des Standards umsetzen, kann angenommen werden, dass die von diesen aufgebaute Funkverbindung mehrere Funktr\u00e4ger aufweisen kann.<\/li>\n<li>Dem Grundsatz der Abw\u00e4rtskompatibilit\u00e4t folgend ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls auch die Anforderungen des von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents in Bezug genommenen Standards der Version 7.2.0 erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Standard auch erkennen l\u00e4sst, dass mehrere aktive Funktr\u00e4ger vorhanden sein m\u00fcssen, ergibt sich eine Verletzung des Klagepatents bereits daraus, dass die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet sind, eine Funkverbindung mit mehreren Funktr\u00e4gern aufzubauen. Dies ist f\u00fcr eine Patentverletzung ausreichend. Denn eine solche liegt auch dann vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, Rn. 21 \u2013 Rangierkatze). Insbesondere ist auch ausreichend, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nur in Ausnahmef\u00e4llen erreicht werden (a. a. O.). Vorliegend kommt dies bereits auch in dem Anspruchswortlaut zum Ausdruck, wonach die Kommunikationsvorrichtung \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer Verwendung \u2013 lediglich \u201eMittel zum Feststellen eines Ausfalls in einer (durch das Merkmal 2.1) n\u00e4her spezifizierten Funkverbindung\u201c aufweisen muss.<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der hier geltend gemachte unabh\u00e4ngige Klagepatentanspruch 17 die Merkmale des unabh\u00e4ngigen Verfahrensanspruchs 1 umsetzt. Streitgegenst\u00e4ndlich ist der Erzeugnisanspruch, f\u00fcr den der dargelegte Ma\u00dfstab im Hinblick auf eine patentrechtliche Benutzungshandlung gilt.<\/li>\n<li>2.Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen auch \u00fcber Mittel zum Bestimmen einer ersten und zweiten Ablaufzeit im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4.<\/li>\n<li>a)Die Merkmale der Merkmalsgruppe 4 korrespondieren mit denjenigen der Merkmalsgruppe 3. Nach Merkmal 3 sind Mittel zum Bestimmen einer Ablaufzeit vorgesehen, die \u2013 nach Merkmal 3.1 \u2013 eine Zeitspanne erfassen sollen, w\u00e4hrend der die Wiederherstellung der verlorenen Funkverbindung f\u00fcr einen Dienst oder Dienste einer bestimmten Kategorie (Merkmal 3.2.) zul\u00e4ssig ist. Nach Merkmalsgrupp 4 sind \u2013 in Abgrenzung zu dem Stand der Technik \u2013 in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationsvorrichtung Mittel zum Bestimmen einer zweiten Ablaufzeit vorhanden, die sich auf einen Dienst oder Dienste einer zweiten Kategorie beziehen.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents legt dabei weder die Ausgestaltung der Mittel zur Bestimmung der Ablaufzeit noch die Ablaufzeit fest, stellt diese mithin in das gestalterische Belieben des Fachmannes.<\/li>\n<li>Die als Zeitnehmer fungierenden Mittel m\u00fcssen bei Ber\u00fccksichtigung der ihnen nach dem Anspruchswortlaut zugewiesenen Funktion in der Lage sein, den Versuch einer Wiederherstellung der Verbindung in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Diensten zeitlich zu begrenzen. F\u00fcr den Fachmann kommen in Abwesenheit der Benennung konkreter Mittel durch den Anspruchswortlaut r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich aber auch andere, beispielsweise rein signaltechnische oder auf eine Datenverarbeitung gest\u00fctzte Mittel der Zeitnahme ebenso in Betracht wie solche Mittel, die zwar keine Zeit messen, aber auf andere Weise geeignet sind, diejenige Zeitspanne zu begrenzen, innerhalbe derer die Wiederherstellung von Diensten zul\u00e4ssig ist. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann insbesondere durch Abschnitt [0019] gest\u00e4rkt,<\/li>\n<li>\u201eEin Z\u00e4hler, der die Anzahl der vollst\u00e4ndig besch\u00e4digten Rahmen oder anderer diskreter Informationseinheiten [mit dem Zweck der Feststellung des Verlusts einer Funkverbindung] berechnet, kann die Pflichten eines Zeitnehmers \u00fcbernehmen, so dass wenn der Z\u00e4hler einen vorbestimmten Schwellenwert erreicht, man annehmen kann, dass der \u201eZeitnehmer\u201c abgelaufen ist.\u201c,<\/li>\n<li>ausweislich dessen eine Zeitnahme auch durch die Ver\u00e4nderung von Fehlerraten erfolgen kann.<\/li>\n<li>Die Ablaufzeit wird weder durch den Anspruchswortlaut noch durch die Beschreibung des Klagepatents zahlenm\u00e4\u00dfig bestimmt. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent jedoch insoweit die Vorgabe, dass diese f\u00fcr die \u00fcber Funktr\u00e4ger transportierten Dienste sinnvoll sein muss (Abs. [0010], [0011] und [0017]).<\/li>\n<li>Der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Anspruchswortlaut \u201eexpiry time for a period\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: \u201eAblaufzeit, f\u00fcr eine Zeitspanne\u201c), der im \u00dcbrigen keine Minimal- und\/ oder H\u00f6chstangaben zu der Ablaufzeit enth\u00e4lt, gibt ein Verst\u00e4ndnis, wonach die Ablaufzeit zwingend gr\u00f6\u00dfer als \u201eNull\u201c sein muss, nicht vor. Zwar m\u00f6gen die Begriffe \u201eperiod\u201c\/ \u201eZeitspanne\u201c nahelegen, dass sich die Ablaufzeit aus der Differenz zweier unterschiedlicher Zeitwerte ergibt. Bei diesem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis darf jedoch die Auslegung des Anspruchs nicht verbleiben. Begriffe und Beschreibungen sind vielmehr so zu deuten, wie der angesprochene Durchschnittsfachmann diese bei Ber\u00fccksichtigung des Gesamtinhalts der Patentschrift sowie von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, NJW-RR 2000, 259 (261) \u2013 Spannschraube). Nach dieser Ma\u00dfgabe ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass auch der Wert \u201eNull\u201c eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ablaufzeit darstellen kann.<\/li>\n<li>Ein Ankn\u00fcpfungspunkt bietet sich ihm dabei aus der Darstellung des Stands der Technik in dem einleitenden Teil der Beschreibung, ausweislich dessen das \u2013 orientiert an den Standarddokumenten TS25.331, TS25.302, TS25.321 und TS25.322 als \u201eZeitnehmer 314\u201c oder \u201eWiederherstellungszeitnehmer\u201c \u2013 bezeichnete Mittel zum Bestimmen einer Ablaufzeit einen Wert zwischen 0 und 4095 Sekunden einnehmen kann (Abs. [0007]). Bereits diese Formulierung bezieht den Wert \u201eNull\u201c mit ein, was dem Fachmann auch vor dem Hintergrund sinnhaft erscheint, als diese Anzahl von Werten \u2013 insbesondere unter Einbeziehen des Wertes \u201eNull\u201c \u2013 nach dem \u00fcblicherweise verwendeten Bin\u00e4rsystem genau anhand von 12 Bit darstellbar ist. Weiter wird nach dem in dem Klagepatent dargestellten Stand der Technik sogar das \u201eAusschalten\u201c der Wiederherstellungsm\u00f6glichkeit, was gerade bei einer auf den Wert \u201eNull\u201c festgesetzten Ablaufzeit erfolgt, f\u00fcr RT-Tr\u00e4ger als w\u00fcnschenswert erachtet, so dass eine sofortige Freigabe des Funktr\u00e4gers erfolgt (Abs. [0009]). Dass sich das Klagepatent von diesen Vorgaben aus dem Stand der Technik entfernen will, ist weder ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, noch der objektiven Aufgabe, wonach f\u00fcr jede Kategorie flexibel ein eigener Wert f\u00fcr die Ablaufzeit festgelegt k\u00f6nnen werden soll, zu entnehmen. Vielmehr erh\u00e4lt der Fachmann in Anbetracht dessen, dass die Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst, ob die Mittel zum Bestimmen der Ablaufzeit auf eine Zeitmessung oder auf eine andere geeignete Methodik gest\u00fctzt sind, gerade Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es auf den Ablauf einer Mindestzeitspanne nicht ankommen kann.<\/li>\n<li>Die (neu eingef\u00fcgten) Merkmale 3.3 und 4.3 sehen vor, dass die erste Dienstkategorie jedenfalls Echtzeitbezogene Dienste und die zweite Kategorie von Diensten jedenfalls Nicht-Echtzeitbezogene Dienste umfasst. Eine Beschr\u00e4nkung auf diese Dienste ist den Merkmalen \u2013 wor\u00fcber die Parteien auch nicht streiten \u2013 nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>b)Der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Standard sieht auch eine Ausgestaltung entsprechend der Merkmalsgruppen 3 und 4 vor.<\/li>\n<li>Der Standard 3GPP TS25.331 v. 7.2.0 (Anlage AR B-20) legt \u2013 in Entsprechung zur Merkmalsgruppe 3 \u2013 unter Ziff. 8.3.1.2 (Anlage AR B-20, S. 162; nachfolgend deutsche \u00dcbersetzung, Anlage AR B-21, S. 5),<\/li>\n<li>\u201eBei Einleitung des URA (UTRAN Registration Area, UTRAN Registrierungsgebit)-Aktualisierungs- oder Zellen-Aktualisierungs-Verfahrens soll das UE (englisch f\u00fcr User Equipment):<\/li>\n<li>1\u02c3 [\u2026]1\u02c3 wenn das UE sich im CELL_DCH Status befindet:<\/li>\n<li>2\u02c3 [\u2026]2\u02c3 wenn der gespeicherte Wert des Zeitnehmers T314 gr\u00f6\u00dfer ist als Null:<\/li>\n<li>3\u02c3 [\u2026]3\u02c3 wenn keine Funktr\u00e4ger mit Funkzugangstr\u00e4gern im Zusammenhang stehen, bei welchen in der Variablen ESTABLISHED_RABS der Wert des IE \u201eWiederherstellungs-Zeitnehmers\u201c auf \u201euseT314\u201c oder \u201euseT315\u201c festgesetzt ist und die Signalverbindung zu einer CS domain besteht:<\/li>\n<li>4\u02c3 den Zeitnehmer T314 starten.\u201c,<\/li>\n<li>fest, dass ein Zeitnehmer T314 w\u00e4hrend der Versuche, die Funkverbindung aufzubauen, l\u00e4uft, wobei das cell update-Verfahren nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 8.3.1.2 (Anlage AR B-20, S. 160; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 4) dann gestartet wird, wenn es zu einem Ausfall der Funkverbindung kommt. Bei Ablauf des Zeitnehmers T314 werden die Funkmittel freigegeben:<\/li>\n<li>\u201eBei Ablauf des Zeitnehmers T314 soll das UE:<\/li>\n<li>1\u02c3 [\u2026]1\u02c3 wenn die Zeitnehmer T302 und T315 nicht laufen<\/li>\n<li>2\u02c3 [\u2026]2\u02c3 alle Funkmittel freigeben;\u201c (Ziff. 8.3.1.13, deutsche \u00dcbersetzung, Anlage AR B-21).<\/li>\n<li>Der in Bezug genommene Standard sieht \u2013 in Entsprechung zur Merkmalsgruppe 4 \u2013 in Ziff. 8.3.1.2 (Anlage AR B-20, S. 162 f.; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 6) einen weiteren Zeitnehmer T315 vor:<\/li>\n<li>\u201eBei Einleitung des URA-Aktualisierungs- oder Zell-Aktualisierungs-Verfahrens soll das UE:<\/li>\n<li>1\u02c3 [\u2026]1\u02c3 wenn das UE sich im CELL_DCH Status befindet:<\/li>\n<li>2\u02c3 [\u2026]2\u02c3 wenn der gespeicherte Wert des Zeitnehmers T315 gr\u00f6\u00dfer ist als Null:<\/li>\n<li>3\u02c3 [\u2026]3\u02c3 wenn die Signalisierungsverbindung zur PS domain besteht:<\/li>\n<li>4\u02c3 den Zeitnehmer T315 starten;\u201c<\/li>\n<li>Nach Ablauf des Zeitnehmers T315 werden die mit dem Zeitnehmer in Verbindung stehenden Funktr\u00e4ger (nach der soeben zitierten Textstelle sowie der Tabelle unter Ziff. 13.1. S. 1701, erste Zeile; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 12 insbesondere PS(englisch f\u00fcr Packet Switched; paketvermittelt)-Dienste) gestoppt. Denn unter Ziff. 8.3.1.14 (Anlage AR B-20, S. 189 f.; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 7) hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eBei Ablauf des Zeitnehmers T315 soll das UE:<\/li>\n<li>1\u02c3 [\u2026]1\u02c3 wenn die Zeitnehmer T302 und T314 nicht laufen:<\/li>\n<li>2\u02c3 [\u2026]2\u02c3 alle Funkmittel freigeben.\u201c<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte anf\u00fchrt, aus dem Standarddokument gehe das Vorhandensein des Zeitnehmers T315 nicht als zwingend erforderlich hervor, so sprechen die angef\u00fchrten Beschreibungsstellen, die sich auf eben einen solchen Zeitnehmer beziehen, bereits dagegen. Es wird auch nicht ausdr\u00fccklich beschrieben, dass dieser nicht vorhanden sein muss. Zudem ist der Zeitnehmer in der Tabelle Ziff. 10.3.3.43 des Standarddokuments (Anlage AR B-20, S. 548; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 10) als zwingendes in dem \u201eUE\u201c definiertes Informationselement (\u201eMD\u201c f\u00fcr \u201emandatory default\u201c) vorgesehen. Dass danach auch der Wert \u201eNull\u201c f\u00fcr den Zeitnehmer T315 eingestellt werden kann, so dass dieser deaktiviert ist, ist nicht mit einer Situation gleichzusetzen, in der der Timer vollst\u00e4ndig fehlt.<\/li>\n<li>Es steht auch der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 durch den Standard nicht entgegen, dass der Zeitnehmer T315 auf den Wert \u201e0\u201c eingestellt werden kann. Denn \u2013 wie unter lit. a) dargestellt \u2013 wird auch in diesem Fall eine Ablaufzeit im Sinne des Klagepatents definiert, die dann jedoch zu einer sofortigen Freigabe des Funktr\u00e4gers f\u00fchrt. Hinzukommt, dass der Standard \u2013 wie unter Ziff. 4. lit. b) noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 f\u00fcr T314 und T315 Standardwerte gr\u00f6\u00dfer \u201eNull\u201c vorsieht.<\/li>\n<li>Nach dem Standard ist weiter auch vorgesehen, den Zeitnehmern T314 und T315 Dienste derart zuzuordnen, dass der Zeitnehmer T314 Echtzeitbezogene Dienste und T315 Nicht-Echtzeitbezogene Dienste umfasst. So ist in Abschnitt 13.1 des Standarddokuments (Anlage AR B-20) vorgesehen, dass T314 f\u00fcr den Fall, dass eine RRC-Verbindung in die CS-Domain (Anlage AR B-20, S. 1070) und T315 f\u00fcr den Fall, dass eine RRC-Verbindung in die PS-Domain (Anlage AR B-20, S. 1071) besteht, verwendet wird. Aus Ziff. 10.2.39 des Standarddokuments (Anlage AR 128, S. 459) ergibt sich, dass \u00fcber die CS-Domain Sprache oder Videos bereitgestellt werden, wobei es sich um Echtzeitdienste im Sinne des Klagepatents handelt, weil diese zeitkritische Anwendungen darstellen (Abs. [0004]), wohingegen Nicht-Echtzeitbezogene Dienste \u00fcber die PS-Domain bereitgestellt werden k\u00f6nnen. Unsch\u00e4dlich ist, dass beispielsweise \u00fcber eine PS-Domain auch der Dienst der Sprachtelefonie bereitgestellt werden kann. Dies lassen die neu eingef\u00fcgten Merkmale zu, solange die erste Kategorie zumindest auch Echtzeitbezogene und die zweite Kategorie zumindest auch Nicht-Echzeitbezogene Dienste erfasst.<\/li>\n<li>c)Vor dem Hintergrund, dass das Standarddokument erste und zweite Bestimmungsmittel entsprechend der Merkmalsgruppen 3 und 4 vorsieht und die Tatsache ber\u00fccksichtigend, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Release 8 des Standards unterst\u00fctzen, machen diese auch von diesen Merkmalen Gebrauch. Auch insoweit ist die objektive M\u00f6glichkeit ausreichend, dass in die erste Kategorie Echtzeitbezogene und in die zweite Kategorie Nicht-Echtzeitbezogene Dienste einbezogen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>3.Es l\u00e4sst sich auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 5,<\/li>\n<li>\u201eDie zweite Kategorie von Diensten unterscheidet sich von der ersten Kategorie von Diensten.\u201c,<\/li>\n<li>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<\/li>\n<li>a)Das Merkmal 5 stellt das Verh\u00e4ltnis der ersten (Merkmal 3.2) und der zweiten (Merkmal 4.2) Kategorie von Diensten dahingehend klar, dass die \u201ezweite Kategorie\u201c eines Dienstes oder von Diensten sich von der \u201eersten Kategorie\u201c eines Dienstes bzw. von Diensten unterscheidet.<\/li>\n<li>Das Kriterium, welches das Klagepatent zur Kategorisierung von Diensten vor Augen hat, sind dabei die Erfordernisse, die Dienste an die Wiederherstellung einer Funkverbindung stellen (Abs. [0010], [0011]), das Klagepatent spricht insoweit auch von \u201eWiederherstellungskategorie\u201c (Abs. [0017]; im englischen Originalwortlaut: \u201ere-establishment category\u201c). Dienste unterscheiden sich mithin im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne, wenn sie im Hinblick auf die Zeitspanne, w\u00e4hrend der eine Wiederherstellung einer verlorenen Funkverbindung m\u00f6glich sein soll, unterschiedliche Toleranzen aufweisen. Die unterschiedlichen Dienste sind unterschiedlichen Funktr\u00e4gern zugewiesen, wobei das Klagepatent es zul\u00e4sst, mehrere Funktr\u00e4ger mit Diensten einer bestimmten Kategorie zu bilden (Abs. [0038]).<\/li>\n<li>b)Ziff. 8.3.1.2 des Standarddokuments TS25.3.3.1 v.7.2.0 (Anlage AR B-20, S. 163; deutsche \u00dcbersetzung, Bl. 158 GA),<\/li>\n<li>\u201e3\u02c3 wenn es Funktr\u00e4ger im Zusammenhang mit Funkzugangstr\u00e4gern gibt, f\u00fcr welche in der Variablen ESTABLISHED_RABS der Wert des IE \u201eWiederherstellungs-Zeitnehmers\u201c auf \u201euseT314\u201c gesetzt ist;<\/li>\n<li>4\u02c3 starte den Timer 314,<\/li>\n<li>3\u02c3 wenn keine Funktr\u00e4ger mit Funkzugangstr\u00e4gern im Zusammenhang stehen, bei welchen in der Variablen ESTABLISHED_RABS der Wert des IE \u201eWiederherstellungs-Zeitnehmers\u201c auf \u201euseT314\u201c oder \u201euseT315\u201c ist, und die Signalverbindung zu einer CS domain besteht:\u201c,<\/li>\n<li>4\u02c3 starte den Timer 314\u201c,<\/li>\n<li>legt zwei Konstellationen fest, in denen es zur Einschaltung des Zeitnehmers T314 kommen k\u00f6nnen soll. Die erste Konstellation ist diejenige, in der der Funktr\u00e4ger eines Dienstes einem Funkzugangstr\u00e4ger zugeordnet ist, f\u00fcr den \u00fcber die Variable \u201eESTABLISHED_RABS\u201c bereits eine Zuordnung zu dem Zeitnehmer T314 getroffen worden ist. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass hier unerw\u00e4hnt bleibt, welche Kategorie eines Dienstes durch den einem Funkzugangstr\u00e4ger zugewiesenen Funktr\u00e4ger transportiert wird. Die zweite Konstellation kn\u00fcpft jedoch an einen Funktr\u00e4ger mit einem Funkzugangstr\u00e4ger an, f\u00fcr den T314 bereits als Zeitnehmer definiert worden ist, wobei T314 f\u00fcr diesen Fall nach dem wiedergegebenen Standard f\u00fcr solche Funktr\u00e4ger gelten soll, die eine Signalverbindung zu einer CS Domain aufweisen. Daraus l\u00e4sst sich weiter ableiten, dass der Zeitnehmer T314 f\u00fcr Funktr\u00e4ger, die die Dienstkategorie \u201eCS\u201c transportieren, gilt. Dies findet auch eine Best\u00e4tigung in dem Passus \u201eExpiration of RRC timer T314\/ T315 associated to CS\/PS RABs\u201c (f\u00fcr englisch \u201eRadio Access Bearer, Funkzugangstr\u00e4ger) in der Tabelle des \u201eAnnex E (informativ): Change history\u201c auf Seite 1307 des Standarddokuments (Anlage AR B-29), der zwischen \u201eCS\u201c-Funkzugangstr\u00e4gern und \u201ePS\u201c-Funkzugangstr\u00e4gern unterscheidet und diese den Zeitnehmern T314 bzw. T315 zuordnet. Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses ist auch der Inhalt der Tabelle Ziff. 13.1 (Anlage AR B-20, S. 1070 f.; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage AR B-21, S. 11 f.) zu sehen. Eine entsprechende Regelung enth\u00e4lt der Standard unter Ziff. 8.3.1.2 (Anlage AR B-20, S. 163; deutsche \u00dcbersetzung: Bl. 159 GA) f\u00fcr den Zeitnehmer T315 mit Bezug zu der Dienstkategorie \u201ePS\u201c. Wie bereits unter Ziff. 2., lit. b) ausgef\u00fchrt, sind mit \u201eCS\u201c und \u201ePS\u201c-Funkzugangstr\u00e4gern auch unterschiedliche Anforderungen an die Wiederherstellungszeit einer verlorenen Funkverbindung verbunden.<\/li>\n<li>4.Schlie\u00dflich liegt auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6,<\/li>\n<li>\u201eDie zweite Ablaufzeit ist gr\u00f6\u00dfer als die erste Ablaufzeit.\u201c,<\/li>\n<li>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<\/li>\n<li>a)Spiegelbildich zu Merkmal 5 stellt Merkmal 6 klar, dass sich die zweite Ablaufzeit im Sinne des Merkmals 4 von der ersten Ablaufzeit im Sinne des Merkmals 3 unterscheidet; und zwar nach der Modifikation durch die Kl\u00e4gerin in der Form, dass die zweite Ablaufzeit gr\u00f6\u00dfer als die erste Ablaufzeit ist.<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass die klagepatentgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschten unterschiedlichen Ablaufzeiten zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Vorteils umgesetzt werden, indem einem Funktr\u00e4ger mit einer bestimmten Dienstkategorie, das hei\u00dft mit bestimmten Anforderungen an die Wiederherstellungszeit, ein anderer Zeitnehmer als einem Funktr\u00e4ger mit einer anderen Dienstkategorie, das hei\u00dft mit anderen Anforderungen an die Wiederherstellungszeit, zur \u00dcberwachung zugewiesen wird (Abs. [0017], [0042]).<\/li>\n<li>Dabei l\u00e4sst es die Lehre des Klagepatents zu, dass in einem Betriebszustand der Kommunikationsvorrichtung die beiden Mittel zur \u00dcberwachung der Ablaufzeit auf identische Werte gesetzt sind, solange die auf gleiche Werte laufenden Ablaufzeiten von einem jeweils unterschiedlichen Mittel zur Bestimmung der Ablaufzeit \u00fcberwacht werden. Denn die Festsetzung unterschiedlicher Ablaufzeiten bleibt dann m\u00f6glich, wenngleich sie in der jeweiligen Betriebsart nicht umgesetzt wird. Damit f\u00e4llt auch die Konstellation in den Schutzbereich, in der zwar beide Zeitnehmer (n\u00e4mlich: Mittel zum Bestimmen der Ablaufzeit) auf den Wert null Sekunden gesetzt werden, weil dann immer noch gew\u00e4hrleistet ist, die beiden Zeitnehmer auch auf unterschiedliche Werte zu setzen, so dass die Festlegung der Werte und die \u00dcberwachung der Zeitnehmer voneinander unabh\u00e4ngig ist, selbst wenn die unabh\u00e4ngig voneinander gesetzten und \u00fcberwachten Werte \u00fcbereinstimmen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird die genannte Auslegung dadurch gest\u00fctzt, dass die vom Klagepa-tent geforderte und mithilfe mindestens zweier unterschiedlicher Zeitnehmer gelehrte Flexibilit\u00e4t in der Setzung und \u00dcberwachung mindestens zweier Ablaufzeiten kein Selbstzweck ist, sondern gew\u00e4hrleisten soll, dass f\u00fcr kategorisch unterschiedliche Dienste, die sich namentlich in ihrer Toleranz gegen\u00fcber der Dauer eines Verbindungsausfalls voneinander unterscheiden, in sachgerechter Weise im Betrieb der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationsvorrichtung Versuche zur Wiederherstellung der Verbindung unternommen werden. Wenn die von der Kommunikationsvorrichtung ausgef\u00fchrten Dienste in einer bestimmten Konstellation derart intolerant gegen Verbindungsabbr\u00fcche sind, dass es mehr Vorteile bringt, die Funkressourcen sofort freizugeben, anstatt eine Wiederherstellung der Verbindung f\u00fcr auch nur ganz kurze Zeit zu versuchen, dann steht das Klagepatent nicht einer Betriebsart entgegen, in der die Zeitnehmer beider oder aller ausgef\u00fchrten Dienste auf null Sekunden gesetzt werden, um die in dieser Konstellation vorteilhafte sofortige Freigabe der Funkressourcen zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>b)Der Standard 3GPP TS 25.331 v.7.2.0 (Anlage AR B-20) schreibt vor, dass f\u00fcr zwei Zeitnehmer T314 und T315 im Falle des Fehlens einer Zeitwert-Vorgabe durch das Netzwerk Standardwerte festgelegt werden sollen, die ungleich null und au\u00dferdem unterschiedlich sind. So wird f\u00fcr das Verfahren des \u00dcbergangs der Steuerung von einer Funkzelle zur n\u00e4chsten (sog. Handover) in Ziff. 8.3.6.3 (Anlage AR B-20, S. 204; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage AR B-21, S. 7) Folgendes vorgesehen:<\/li>\n<li>\u201eEmpfang einer HANDOVER TO UTRAN COMMAND-Nachricht durch die UEDie UE soll in der Lage sein, eine HANDOVER TO UTRAN COMMAND-nachricht zu empfangen und einen inter-RAT-Handover auszuf\u00fchren, auch wenn zuvor keine Ma\u00dfnahmen der UE auf der Zielzelle des UTRAN und\/oder der Frequenz ausgef\u00fchrt worden sind.Die UE soll auf alle empfangenen Informationen hin so handeln, wie dies in Unterpunkt 8.6 beschrieben ist, sofern nicht nachstehend anderes vorgeschrieben ist.[\u2026]<\/li>\n<li>Die UE muss:[\u2026]<\/li>\n<li>1&gt; die Variable TIMERS_AND_CONSTANTS auf die die Standardwerte einstellen und die Benutzung dieser Zeitnehmer und Werte beginnen.\u201c<\/li>\n<li>Die Standardwerte der beiden Zeitnehmer T314 und T315 wiederum sind tabella-risch unter Ziffer 10.3.3.43 des Standards (Anlage AR B-20, S. 548; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AR B-21, S. 10) vorgegeben mit 12 Sekunden f\u00fcr T314 und mit 180 Sekunden f\u00fcr T315. Demnach l\u00e4sst sich feststellen, dass standardgem\u00e4\u00df arbei-tende Ger\u00e4te, also auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, unter entsprechen-den Betriebsbedingungen zwei Zeitnehmer mit voneinander unterschiedlichen Zeit-werten jeweils ungleich null Sekunden aufweisen.<\/li>\n<li>Das aufgrund der in der Tabelle unter Ziff. 10.3.3.43. angegebenen ganzzahligen Werte auch die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Zeitnehmer T314 und T315 beide auf einen Wert von \u201enull\u201c festgesetzt werden, f\u00fchrt nach dem unter lit. a) dargestellten Auslegungsergebnis nicht aus dem Schutzbereich der Lehre des Klagepatents heraus. Denn es verbleibt jedenfalls die M\u00f6glichkeit, die Zeitnehmer T314 und T315 auf unterschiedliche Ablaufzeiten festzulegen.<\/li>\n<li>c)Ber\u00fccksichtigend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Standard (Release 8) Gebrauch machen, sowie ber\u00fccksichtigend, dass ausreichend ist, wenn die M\u00f6glichkeit zur Festsetzung einer zweiten Ablaufzeit, die gr\u00f6\u00dfer als die erste Ablaufzeit ist, besteht, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von dem Merkmal 6 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte tr\u00e4gt auch nicht vor, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Zeitnehmer T314 und T315 ausschlie\u00dflich den Wert \u201enull\u201c definieren.<\/li>\n<li>IV.Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung oder eine Lizenzierung (durch A gegen\u00fcber E) berufen. Selbst wenn man eine solche Lizenzierung annimmt, l\u00e4sst sich aus dem Vortrag der Beklagten insoweit nichts entnehmen, was den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin \u2013 au\u00dferhalb des FRAND-Einwands \u2013 entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>1.Die Beklagte macht keinen Ersch\u00f6pfungseinwand f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend, sondern meint nur, dass f\u00fcr L\u00e4nder, in denen Ersch\u00f6pfung eingetreten ist (insbesondere China), keine Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen sind bzw. dass f\u00fcr die Nutzung des Klagepatents bereits eine Gegenleistung erbracht wurde. Damit geht die Beklagte offenbar selbst davon aus, dass eine (formelle) Ersch\u00f6pfung in Europa nicht eingetreten ist. Auch dass \u2013 eine Ersch\u00f6pfung in China einmal angenommen \u2013 aus Sicht der Beklagten doppelt gezahlt werden m\u00fcsste, f\u00fchrt nicht zu einer Ersch\u00f6pfungslage im Inland. Allenfalls kann dies bei der H\u00f6he einer FRAND-Lizenz ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>Ein Ersch\u00f6pfungssachverhalt ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob A und E einen Lizenzvertrag geschlossen haben, gem\u00e4\u00df dem auch die Beklagte berechtigt ist, in China Chips\u00e4tze von E zu verwenden, die die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklichen. Ersch\u00f6pfung setzt ein Inverkehrbringen des jeweiligen Produkts durch oder mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in der EU oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) voraus. Dies hat die Beklagte f\u00fcr die Chips\u00e4tze in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen legt die Beklagte schon nicht dar, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber Chips\u00e4tze des Herstellers E verf\u00fcgen. Damit kann f\u00fcr einen Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch aus diesem Grund keine Ersch\u00f6pfung eintreten.<\/li>\n<li>2.Nur angemerkt sei, dass der Vortrag der Beklagten zur Feststellung einer Ersch\u00f6pfung in China nicht ausreichend ist. Die Beklagte ist f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand darlegungs- und beweisbelastet. Da sie die Chips\u00e4tze von E bezieht, liegt es auch in ihrer Sph\u00e4re vorzutragen, inwieweit die vorherige Patentinhaberin A E f\u00fcr ihre Chips\u00e4tze ein Nutzungsrecht am Klagepatent einger\u00e4umt hat. Der Vortrag der Beklagten beschr\u00e4nkt sich aber auf Mutma\u00dfungen und den Vortrag von Presseerkl\u00e4rungen.<\/li>\n<li>3.Eine Anordnung des Gerichts (nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO bzw. \u00a7\u00a7 421, 422 ZPO bzw. \u00a7\u00a7 428, 429 ZPO) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin oder gegen\u00fcber E oder A, \u201es\u00e4mtliche zwischen E und A geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, die das Klagepatent betreffen\u201c, vorzulegen (wie in der Replik beantragt), kann nicht ergehen.<\/li>\n<li>Es kommt \u2013 wie oben gesehen \u2013 schon nicht auf einen Lizenzvertrag zwischen A und E an. Aber auch andernfalls liegen die Voraussetzungen einer Vorlage nicht vor, da die Kl\u00e4gerin die vorzulegenden Dokumente schon nicht ausreichend konkret benennt. Es ist nach ihrem Vortrag nicht einmal sicher, ob solche Unterlagen tats\u00e4chlich existieren, insbesondere ob solche bei der Kl\u00e4gerin vorliegen, erscheint zweifelhaft. Die blo\u00dfe Behauptung der Existenz nicht n\u00e4her konkretisierter Unterlagen reicht f\u00fcr den Erlass einer Vorlageanordnung nicht aus (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 142 Rn. 6). Die von der Beklagten begehrte Anordnung w\u00e4re hier eine unzul\u00e4ssige Ausforschung. Bei A und E als nicht am Prozess beteiligten Dritten zu bestehen insoweit auch Geheimhaltungsbedenken (zur Ber\u00fccksichtigung der mangelnden Prozessbeteiligung bei der Ermessenentscheidung: Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 142 Rn. 11).<\/li>\n<li>V.Trotz der festgestellten Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin zurzeit keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung der klagepatentverletzenden Benutzungshandlungen sowie auf R\u00fcckruf und Vernichtung zu, weil sich die Beklagte erfolgreich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen hat. Die Kl\u00e4gerin hat entgegen ihrer Obliegenheiten gegen\u00fcber der Beklagten hinsichtlich des Klagepatents kein zu ber\u00fccksichtigendes FRAND-Angebot abgegeben, f\u00fcr das sie die Art und Weise der Berechnung der verlangten Lizenzgeb\u00fchren ausreichend dargelegt hat.<\/li>\n<li>1.Die Kl\u00e4gerin ist Normadressantin von Art. 102 AEUV, da das Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung vermittelt. Insofern kommt es nicht auf die Frage an, ob unabh\u00e4ngig von einer marktbeherrschenden Stellung sich \u00e4hnliche Pflichten bereits aus der abgegebenen ETSI-FRAND-Erkl\u00e4rung ergeben.<\/li>\n<li>a)\u201eMarktbeherrschung\u201c meint in diesem Kontext die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH SIg. 78, 207 Rn. 65 f. \u2013 United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. \u2013 Hoffmann-La Roche). Die notwendige exakte Abgrenzung des Marktes in sachlicher und r\u00e4umlicher Hinsicht erfolgt mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.206): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten alleine ist noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. \u2013 Reisestellenkarte). Ein solcher nachgeordneter Produktmarkt besteht f\u00fcr aufgrund des Patents lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen.<\/li>\n<li>Nicht jedes standardessentielle Patent (nachfolgend kurz: \u201eSEP\u201c) begr\u00fcndet als solches eine Marktbeherrschung (LG D\u00fcsseldorf BeckRS 2016, 08379; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.209). Ist die Nutzung des jeweiligen SEP eine Marktzutrittsvoraussetzung, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t \/ Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re. Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht). An einer marktbeherrschenden Stellung fehlt es jedoch, wenn das SEP eine Technik bereitstellt, die f\u00fcr die Mehrzahl der Nachfrager am betreffenden Produktmarkt allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hat. Aus dem zuvor Gesagten folgt umgekehrt, dass mangelnde Standardessentialit\u00e4t eines Patents der Annahme einer Marktbeherrschung nicht zwangsl\u00e4ufig entgegensteht. Eine Marktbeherrschung kann sich auch ohne Standardessentialit\u00e4t aus einer technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der patentierten Erfindung ergeben.<\/li>\n<li>b)Auf der Basis vorstehender Grunds\u00e4tze bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass \u2013 wenn man eine Verletzung des Klagepatents annimmt \u2013 dieses standardessentiell f\u00fcr die Nutzung des UMTS-Standards ist, was oben auch festgestellt wurde. Bei UMTS handele es sich \u2013 wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 um eine Kerntechnologie f\u00fcr Mobilfunknetze, die von nahezu allen in Deutschland erh\u00e4ltlichen Mobiltelefonen unterst\u00fctzt wird. Ohne UMTS-Unterst\u00fctzung ist ein Mobiltelefon nicht marktf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten. Zwar haben die Parteien ansonsten zur Marktbeherrschung nichts vorgebracht. Aufgrund der genannten unstreitig gebliebenen Umst\u00e4nde l\u00e4sst sich eine marktbeherrschende Stellung aufgrund des Klagepatents aber ohne weiteres annehmen. Die Kammer kann zudem aus eigener Anschauung feststellen, dass ein Mobiltelefon ohne die Unterst\u00fctzung von UMTS heute kaum eine Chance im Wettbewerb haben w\u00fcrde, da praktisch alle Mobiltelefone diese Technologie implementieren.<\/li>\n<li>2.Der EuGH hat in der Sache Huawei Technologies\/ZTE (Az. C-170\/13) im Urteil vom 16.07.2015 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015 (GRUR 2015, 764 Rn. 45 \u2013 Huawei Technologies\/ZTE, nachfolgend kurz das: EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungs- und des R\u00fcckrufanspruchs aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessentiellen Patent (nachfolgend auch: &#8222;SEP&#8220;), dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von FRAND-Lizenzen an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend kurz: \u201eVerletzer\u201c) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zur Lizenznahme bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen, welches FRAND-Vorgaben einh\u00e4lt (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot wiederum ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEP angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 181 bei Juris m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH geht ersichtlich von dem Leitbild des lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 182 bei Juris).<\/li>\n<li>a)Die Kl\u00e4gerin hat vor der gerichtlichen Geltendmachung eine ausreichende Verletzungsanzeige abgegeben.<\/li>\n<li>aa)Nach dem EuGH-Urteil obliegt es dem Patentinhaber &#8222;[v]or der gerichtlichen Geltendmachung&#8220; &#8222;den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen und dabei das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben, auf welche Weise es verletzt worden sein soll.&#8220; Der Kl\u00e4ger muss insofern die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ank\u00fcndigen und den Verletzer zuvor anh\u00f6ren (Rn. 60 EuGH-Urteil). Der EuGH verlangt also vom SEP-Inhaber als Voraussetzung f\u00fcr die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eine &#8222;Verletzungsanzeige&#8220; gegen\u00fcber dem Verletzer.<\/li>\n<li>Da bei der Verletzungsanzeige &#8222;das fragliche SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll\u201c (Rn. 61 EuGH-Urteil), ist zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene Benutzungshandlung (im Sinne von \u00a7\u00a7 9 f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 187). Die Verletzungsanzeige erfordert aber keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen \u2013 der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden \u2013 ggf. mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe \u2013 den Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.312; weitergehend LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2016 \u2013 7 O 66\/15 \u2013 Rn. 57). Der Zugang einer solchen Verletzungsanzeige beim Verletzer muss vom SEP-Inhaber dargelegt und ggf. bewiesen werden (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.334).<\/li>\n<li>bb)Die Kl\u00e4gerin hat diese Voraussetzung erf\u00fcllt. Sie hat mit Schreiben vom 04.12.2012 die Beklagte \u00fcber ihr Portfolio informiert. Dabei hat sie die Ver\u00f6ffentlichungsnummern angegeben sowie, dass es sich um standardessentielle Patente f\u00fcr verschiedene, n\u00e4her genannte Standards handelt. Ferner wurden beispielshaft einige standardkonforme Produkte der Beklagten genannt. Die Parteien sind daraufhin vor Klageerhebung in technische Diskussionen eingestiegen. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Rahmen alle f\u00fcr die Verletzungsanzeige n\u00f6tigen Informationen diskutiert worden sind. Die Kl\u00e4gerin hat zudem angemerkt, dass die Zuordnung der Patente zu unterschiedlichen Standards auch auf ihrer Internetseite verf\u00fcgbar ist. Die Beklagte ist in diesem Bereich ausreichend erfahren und ben\u00f6tigt keine n\u00e4heren Informationen zur Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs, da es sich bei ihr um ein gr\u00f6\u00dferes Mobilfunkunternehmen handelt, das selbst standardessentielle Patente besitzt. Dass es an einer Verletzungsanzeige mangelt, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Sie hat nicht aufgezeigt, welche erforderlichen Informationen ihr vor Klageerhebung nicht \u00fcbermittelt wurden.<\/li>\n<li>Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn man eine ausreichende Verletzungsanzeige als gegeben unterstellt, ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand erfolgreich, da die Kl\u00e4gerin ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten in Bezug auf das Klagepatent nicht erf\u00fcllt hat (vgl. die Ausf\u00fchrungen unten).<\/li>\n<li>b)Die Beklagte hat auch \u2013 wie vom EuGH (1. Leitsatz, 1. Spiegelstrich und Rn. 63 des EuGH-Urteils) verlangt \u2013 ihre Bereitschaft zur FRAND-Lizenznahme gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin kundgetan (nachfolgend kurz: Lizenzierungsbitte oder Lizenzierungsbereitschaftserkl\u00e4rung).<\/li>\n<li>aa)Die Verpflichtung ein FRAND-Angebot zu machen steht unter der Voraussetzung, dass der Verletzer zun\u00e4chst \u201eseinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen\u201c (Rn. 63 EuGH-Urteil). Inhaltlich muss er nur die Bereitschaft bekunden, einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen. Weitere Angaben oder Bedingungen sind nicht erforderlich. Vielmehr kann es f\u00fcr den Verletzer sch\u00e4dlich sein, wenn er hinsichtlich der beabsichtigten Lizenznahme Bedingungen stellt, sofern sich aus diesen ergibt, dass der Patentbenutzer letztlich doch nicht zur Lizenznahme unter fairen, vern\u00fcnftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen bereit ist (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 209 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 315; diesem Sinne auch LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 &#8211; 2 O 106\/14 Rn. 214 bei Juris). \u00c4u\u00dferung und Zugang einer solchen Lizenzierungsbitte fallen in die Darlegungs- und Beweislast des Verletzers (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.335).<\/li>\n<li>bb)Eine solche Lizenzierungsbitte liegt vor. Die Beklagte hat sich zur Lizenzierung unter FRAND-Bedingungen bereit erkl\u00e4rt, woraufhin die Kl\u00e4gerin ihr am 29.01.2013 ein Angebot f\u00fcr ein Geheimhaltungsabkommen \u00fcbersendet hat, was als Grundlage f\u00fcr die weiteren Verhandlungen diente.<\/li>\n<li>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Beklagte sei lizenzunwillig, da sie sich einer Verz\u00f6gerungstaktik bedient habe, greift hingegen insofern nicht durch.<\/li>\n<li>(1)Eine Verz\u00f6gerungstaktik des Verletzers in der Zeit zwischen der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung des Patentbenutzers und der Unterbreitung eines FRAND-Lizenzangebots durch den SEP-Inhaber erlaubt grunds\u00e4tzlich nicht den Schluss, dass eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung nicht wirksam ist. Vielmehr sind solche Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Angebots des SEP-Inhabers zu ber\u00fccksichtigen (nachdem dieses unterbreitet wurde). Nach der Erkl\u00e4rung seiner Lizenzbereitschaft ger\u00e4t der Verletzer n\u00e4mlich erst nach Erhalt eines FRAND-Angebots wieder unter Zugzwang.<\/li>\n<li>Bis zur Unterbreitung des Angebots k\u00f6nnen dem Patentbenutzer neben der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung weitere Mitwirkungsobliegenheiten treffen, sofern solche Handlungen f\u00fcr die Formulierung des FRAND-Angebots und dessen Begr\u00fcndung zwingend erforderlich sind. So kann es unter Umst\u00e4nden geboten sein, dass der Verletzer ein Geheimhaltungsabkommen unterzeichnet oder dem SEP-Inhaber Informationen mitteilt, die er f\u00fcr die Erstellung des Angebots ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>Eine verz\u00f6gerte oder mangelhafte Mitwirkung des Verletzers f\u00fchrt aber grunds\u00e4tzlich nicht dazu, dass er entgegen seiner Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung als lizenzunwillig angesehen werden kann, so dass ihm der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand verwehrt bleibt. Wirkt der Verletzer nicht oder nur z\u00f6gernd oder mangelhaft mit, so hat der SEP-Inhaber ein FRAND-Angebot zu machen, so gut es ihm m\u00f6glich ist. Nach der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung sind Verst\u00f6\u00dfe des Patentbenutzers gegen Mitwirkungsobliegenheiten oder verz\u00f6gernde Verhaltensweise grunds\u00e4tzlich erst bei der Frage von Bedeutung, ob das vorgelegte Angebot als FRAND-gem\u00e4\u00df anzusehen ist. Denn nach der Konzeption des EuGH hat auf die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung ein FRAND-Angebot zu erfolgen \u2013 erst auf dieses muss der Verletzer ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren.<\/li>\n<li>(2)Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin, eine behauptete vorprozessuale Verz\u00f6gerungstaktik der Beklagten unterbinden k\u00f6nnen, indem sie dieser bereits fr\u00fcher vor Klageerhebung ein FRAND-Angebot unterbreitet und \u2013 sofern die Beklagte nicht gem\u00e4\u00df den Vorgaben des EuGH-Urteils reagiert \u2013 anschlie\u00dfend Klage erhoben h\u00e4tte. Ein solches Angebot h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ohne weiteres bereits fr\u00fcher unterbreiten k\u00f6nnen, nachdem bereits im Jahre 2013 ein Geheimhaltungsabkommen abgeschlossen wurde, was es ihr auch erm\u00f6glichte der Beklagten die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren darzulegen. Dass der Kl\u00e4gerin zur Erstellung eines FRAND-Angebots Angaben der Beklagten fehlten, ist nicht ersichtlich. Damit lagen vorprozessual alle Voraussetzungen zur Abgabe eines solchen Angebots vor.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber kann nicht festgestellt werden, dass vorprozessual ein FRAND-Angebot abgeben wurde, und die Beklagte hierauf mit einer Verz\u00f6gerungstaktik reagiert hat. Zwar kam es unter dem Geheimhaltungsabkommen zu Verhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten; dass die Kl\u00e4gerin hierbei ein FRAND-Angebot vorgelegt hat, l\u00e4sst sich aber nicht feststellen. Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung der Kl\u00e4gerin. N\u00e4heren Vortrag zur FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit eines von ihr vorgelegten Angebots macht die Kl\u00e4gerin nur zu den am 13.01.2017 und am 19.05.2017 unterbreiteten Angeboten.<\/li>\n<li>(3)Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte nicht in einer Weise gegen ihre Mitwirkungsobliegenheiten versto\u00dfen, die es erlaubt, sie als lizenzunwillig anzusehen bzw. ihre Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung als nicht wirksam zu betrachten. Das Verhalten der Beklagten beim Abschluss des zweiten Geheimhaltungsabkommens ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 bei der Frage der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots zu ber\u00fccksichtigen (s.u.), l\u00e4sst aber die Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung nicht nachtr\u00e4glich entfallen.<\/li>\n<li>c)Die Kl\u00e4gerin hat entgegen ihren kartellrechtlichen Obliegenheiten der Beklagten kein ausreichendes FRAND-Lizenzvertragsangebot gemacht, auf das die Beklagte h\u00e4tte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung reagieren m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat ein ausreichendes FRAND-Angebot entgegen der Vorgaben des EuGH nicht \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c unterbreitet und auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend die Art und Weise der Berechnung der vorgeschlagenen Lizenzgeb\u00fchren erl\u00e4utert. Selbst wenn man eine Nachholung des FRAND-Angebots und dessen Begr\u00fcndung nach Klageerhebung grunds\u00e4tzlich zulassen m\u00f6chte, ist das Angebot vom 19.05.2017 versp\u00e4tet, auch da die Beklagte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung hierauf nicht mehr reagieren konnte. Das Angebot vom 13.01.2017 ist ebenfalls nicht rechtzeitig unterbreitet worden, insbesondere, da die Kl\u00e4gerin die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung nicht rechtzeitig ausreichend dargelegt hat.<\/li>\n<li>aa)Liegt eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung des Verletzers vor, so ist der SEP-Inhaber nach dem 1. Leitsatz des EuGH-Urteils vor Klageerhebung verpflichtet,<\/li>\n<li>\u201eein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten und insbesondere die Lizenzgeb\u00fchr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung anzugeben.\u201c (Rn. 63 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Damit legt der EuGH zum einen den Zeitpunkt der Unterbreitung des Lizenzvertragsangebots fest (hierzu unter (1)) und gibt zum anderen sowohl inhaltliche (hierzu unter (2)) als auch formelle Vorgaben (hierzu unter (3)) hinsichtlich des Angebots. Es obliegt dem SEP-Inhaber, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das von ihm unterbreitete Angebot diesen (FRAND-) Anforderungen gen\u00fcgt (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 334).<\/li>\n<li>(1)Dem SEP-Inhaber obliegt es, dem Patentbenutzer ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Lizenzvertragsangebot bereits vor Erhebung der Klage zu unterbreiten. Tut er dies nicht, so kann er die Unterbreitung eines Angebots, welches die Vorgaben des EuGH erf\u00fcllt, w\u00e4hrend eines laufenden gerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht zeitlich uneingeschr\u00e4nkt nachholen.<\/li>\n<li>(a)Der EuGH verlangt vom SEP-Inhaber \u201evor Erhebung der Klage\u201c (bzw. \u201e[v]or der gerichtlichen Geltendmachung des SEP\u201c) nicht nur einen Hinweis gegen\u00fcber dem Verletzer auf die Verletzung des SEP, sondern (bei Lizenzwilligkeit des Verletzers) auch, die Unterbreitung eines FRAND-Angebots und die Angabe der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchr.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich bereits aus dem 1. Leitsatz, 1. Spiegelstrich des EuGH-Urteils. Hiernach ist Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, dass der SEP-Inhaber<\/li>\n<li>\u201evor Erhebung der Klage zum einen den angeblichen Verletzer auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat (\u2026), und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie\u00dfen, dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>Entsprechendes findet sich auch in den Urteilsgr\u00fcnden wieder: Die Worte \u201e[v]or der gerichtlichen Geltendmachung\u201c in Rn. 61 des EuGH-Urteils beziehen sich auch auf die Verpflichtung zur Angebotsunterbreitung und Begr\u00fcndung. Diese zeitliche Vorgabe ist mittels der Worte \u201ezum einen\u201c auf den Verletzungshinweis bezogen; sie beziehen sich \u00fcber die einleitenden Worte \u201eZum anderen\u201c in Rn. 63 des EuGH-Urteils aber auch auf die Verpflichtung zur Abgabe eines FRAND-Angebots.<\/li>\n<li>Der Zeitpunkt der \u201egerichtlichen Geltendmachung\u201c liegt vor, wenn die Klage eingereicht ist und der Kostenvorschuss eingezahlt wurde, selbst wenn die Zustellung noch nicht erfolgt ist (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 192 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 318). Denn mit der Einzahlung des Kostenvorschusses ist die Klage unweigerlich \u201eauf den Weg gebracht\u201c.<\/li>\n<li>Dies bedarf hier aber keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung, denn die Angebote vom 13.01.2017 und vom 19.05.2017 erfolgten deutlich nach Zustellung der Klageschrift an die Beklagten. Insofern stellt sich die Frage, ob die Angebote im Prozess wirksam nachgeholt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(b)Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob ein FRAND-Angebot w\u00e4hrend eines laufenden Gerichtsverfahrens (also nach \u201eder gerichtlichen Geltendmachung\u201c) nachgeholt werden kann.<\/li>\n<li>Zu Recht erscheint unstreitig, dass eine Nachholbarkeit jedenfalls insofern gegeben ist, dass der SEP-Inhaber die erhobene Klage zur\u00fccknehmen und erneut einreichen kann, wenn er zwischenzeitlich seine kartellrechtlichen Obliegenheiten erf\u00fcllt hat. Allgemein f\u00fchrt ein erfolgreich erhobener kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand n\u00e4mlich nicht zu einem dauerhaften materiellen Rechtsverlust des SEP-Inhabers \u2013 die Klage ist vielmehr, soweit der Einwand durchgreift, als \u201ederzeit unbegr\u00fcndet\u201c abzuweisen (vgl. Ausf\u00fchrungen unten; s.a. Weber\/Dahm, GRUR-Prax 2017, 67). Dann tritt bei einer versp\u00e4teten, weil eben nicht vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgten Erf\u00fcllung der Pflichten erst recht kein materieller Rechtsverlust ein (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 339). Eine grunds\u00e4tzliche, au\u00dferprozessuale Nachholbarkeit ist also gegeben.<\/li>\n<li>Dagegen ist streitig, ob eine Nachholung auch mit Wirkung f\u00fcr den bereits laufenden Prozess noch m\u00f6glich ist. Das OLG D\u00fcsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich nachgeholt werden d\u00fcrfen, weil ein Vers\u00e4umnis insoweit grunds\u00e4tzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Pr\u00e4klusion f\u00fchren d\u00fcrfe (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 6 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 \u2013 I-15 U 35\/16; f\u00fcr eine Nachholbarkeit jedenfalls in \u00dcbergangsf\u00e4llen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 \u2013 6 U 55\/16 \u2013 Rn. 27 bei Juris). K\u00fchnen l\u00e4sst zwar ebenfalls eine Nachholung w\u00e4hrend des Prozesses zu, verweist jedoch darauf, dass aufgrund der prozessualen Versp\u00e4tungsregeln ein verz\u00f6gertes Angebot ggf. unber\u00fccksichtigt bleiben kann oder sogar muss (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 350 ff.).<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Verletzungsanzeige, die auch vor der gerichtlichen Geltendmachung erfolgen muss, hat die Kammer im Urteil vom 31.03.2016 (Az. 4a O 126\/14) angenommen, dass eine Nachholung w\u00e4hrend eines laufenden Unterlassungsklageverfahrens im Einzelfall als zul\u00e4ssig erachtet werden kann, insbesondere in \u201e\u00dcbergangsf\u00e4llen\u201c, d.h. bei Klageerhebung vor Erlass des EuGH-Urteils. Jedoch spreche bei \u201eNeuf\u00e4llen\u201c, bei denen die Einreichung der Klage nach der Ver\u00f6ffentlichung des EuGH-Urteils erfolgt ist, einiges daf\u00fcr eine Nachholung abzulehnen (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 203). Das LG Mannheim lehnt eine Nachholbarkeit innerhalb des Prozesses ab (LG Mannheim, Urteil vom 01.07.2016 \u2013 7 O 209\/15 \u2013 Rn. 119 bei Juris = BeckRS 2016, 18389).<\/li>\n<li>(c)Liegen keine Besonderheiten vor, die ausnahmsweise eine Klage vor Unterbreitung des FRAND-Angebots zul\u00e4ssig erscheinen lassen (wie ein \u201e\u00dcbergangsfall\u201c), ist eine Nachholung nach Klageerhebung jedenfalls nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig, wobei \u00fcber die generelle Zul\u00e4ssigkeit der Nachholung hier nicht entschieden werden muss.<\/li>\n<li>(aa)Die Frage der Nachholbarkeit des Verletzungshinweises und des FRAND-Angebots nach der gerichtlichen Geltendmachung wird im EuGH-Urteil zwar nicht ausdr\u00fccklich behandelt. Jedoch w\u00fcrden Sinn und Zweck des vom EuGH ersonnenen Systems ausgehebelt, wenn man eine Nachholung unbegrenzt zul\u00e4sst. Die EuGH-Vorgabe des Angebots \u201evor der gerichtlichen Geltendmachung\u201c w\u00fcrde untergraben, wenn man eine Nachholung uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst, insbesondere noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verletzungsgericht. W\u00fcrde man uneingeschr\u00e4nkt zulassen, dass der SEP-Inhaber seine vorprozessual nicht erf\u00fcllten Obliegenheiten im Verlauf des Verfahrens sanktionslos nachholt, so w\u00fcrde der Leitgedanke der Entscheidung des EuGH, Verhandlungen unbelastet von einem anh\u00e4ngigen Verfahren f\u00fchren zu k\u00f6nnen und w\u00e4hrend des Verfahrens \u00fcber alle Informationen zu verf\u00fcgen, die eine Beurteilung zulassen, ob das unterbreitete Lizenzvertragsangebot FRAND-konform ist oder nicht, verfehlt (so LG Mannheim, Urteil vom 01.07.2016 \u2013 7 O 209\/15 \u2013 Rn. 119 bei Juris = BeckRS 2016, 18389). Das austarierte System des EuGH soll es den Parteien erm\u00f6glichen, ohne den Druck eines Unterlassungsklageverfahrens und damit gleichsam auf Augenh\u00f6he zu verhandeln. Wenngleich der Verletzer auch w\u00e4hrend des Verfahrens ein nicht FRAND-konformes Lizenzvertragsangebot ablehnen und sich mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand wehren kann, so wirkt sich ein laufendes Unterlassungsklageverfahren trotzdem negativ auf seine Verhandlungsposition aus. Aufgrund der Ungewissheit, ob der Einwand durchgreifen wird \u2013 insbesondere, welche Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he vom Verletzungsgericht als (noch gerade) FRAND angesehen wird \u2013 muss auch ein an sich lizenzwilliger Verletzer f\u00fcrchten, am Ende zur Unterlassung verurteilt zu werden, wenn er grenzwertigen Lizenzgeb\u00fchrenforderungen nicht nachgibt. Dies k\u00f6nnte ihn dazu verleiten, w\u00e4hrend eines laufenden Verletzungsverfahrens h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchren zu akzeptieren als im Stadium vor der gerichtlichen Geltendmachung. Hinzu kommt, dass der Patentbenutzer bei den Verhandlungen zeitlich unter Druck gesetzt ist, um die (Zwischen-) Ergebnisse der Verhandlungen rechtzeitig in den Prozess einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dies geht regelm\u00e4\u00dfig zu Lasten des Patentverletzers: Wenn der SEP-Inhaber seine Pflichten erf\u00fcllt hat, so muss der Patentverletzer unter dem Zeitdruck eines drohenden Unterlassungstitels das Lizenzvertragsangebot des SEP-Inhabers pr\u00fcfen, ein Gegenangebot machen und die Abrechnung und Sicherheitsleistung vorbereiten, falls er das Angebot nicht annehmen will.<\/li>\n<li>Soweit darauf hingewiesen wird, dass auch bei der M\u00f6glichkeit einer Nachholung die kartellrechtswidrige Klageerhebung nicht sanktionslos bleiben muss, da insofern eine Bestrafung durch die Kartellbeh\u00f6rden droht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 \u2013 I-15 U 35\/16 \u2013 Rn. 30 a.E. bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 345;), \u00e4ndert dies nichts daran, dass im Unterlassungsverfahren das Verhalten sanktionslos bliebe, wenn man eine Nachholbarkeit uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst. Dass auf einer anderen Ebene Sanktionen drohen, erlaubt es dem Verletzungsgericht zumindest nicht ohne weiteres, das vom EuGH vorgegebene System aufzuweichen. W\u00e4re der Druck durch die Kartellbeh\u00f6rden ausreichend, so h\u00e4tte es wohl gar nicht des vom EuGH ersonnenen Systems bedurft.<\/li>\n<li>Gegen eine uneingeschr\u00e4nkte Nachholbarkeit mag tendenziell zudem sprechen, dass der EuGH im Berichtigungsbeschluss vom 15.12.2015 klargestellt hat, dass sich die Worte \u201evor Erhebung der Klage\u201c sowohl auf die Verletzungsanzeige als auch auf das FRAND-Angebot und die Erl\u00e4uterung der geforderten Lizenzgeb\u00fchr beziehen, und so die Bedeutung dieser zeitlichen Vorgabe unterstrichen hat.<\/li>\n<li>(bb)Allerdings muss f\u00fcr das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden, ob man eine Nachholbarkeit generell zul\u00e4sst, da selbst bei der Einr\u00e4umung einer gro\u00dfz\u00fcgigen Nachholungsm\u00f6glichkeit die Angebote der Kl\u00e4gerin zu sp\u00e4t bzw. zu sp\u00e4t begr\u00fcndet waren.<\/li>\n<li>Selbst wenn man eine Nachholung grunds\u00e4tzlich zulassen m\u00f6chte, muss ein erst im Prozess abgegebenes Angebot in zeitlicher Hinsicht kritisch auf seine Rechtzeitigkeit hin untersucht werden. Eine Nachholbarkeit ist nur denkbar, wenn den Parteien (insbesondere dem Verletzer) vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gen\u00fcgend Zeit verbleibt, das vom EuGH vorgesehene Prozedere durchzuf\u00fchren. FRAND-Angebote, die so sp\u00e4t abgegeben oder begr\u00fcndet werden, dass dies nicht mehr m\u00f6glich ist, k\u00f6nnen dagegen im laufenden Verfahren nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(aaa)Wird ein Angebot so sp\u00e4t abgegeben oder die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren so sp\u00e4t begr\u00fcndet, dass dem Verletzer keine ausreichende Reaktionszeit zur Verf\u00fcgung steht, ist das Angebot im laufenden Verfahren nicht als FRAND anzusehen, ohne dass es auf dessen Inhalt ankommt.<\/li>\n<li>Selbst wenn eine Zur\u00fcckweisung des Angebots als versp\u00e4tet aufgrund des Prozessrechts nicht m\u00f6glich ist (das nationale Prozessrecht d\u00fcrfte f\u00fcr die Vorgaben des EuGH ohnehin nicht ma\u00dfgeblich sein), so kann ein Angebot allenfalls dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn es so rechtzeitig vorliegt, dass der Gegenseite eine angemessene Reaktion und deren Einf\u00fchrung in den laufenden Prozess ohne unangemessenen zeitlichen Druck m\u00f6glich ist. Auch das OLG D\u00fcsseldorf f\u00fchrt im Beschluss vom 09.05.2016 (Az.: I-15 U 35\/15 \u2013 Rn. 30 bei Juris) aus, dass der SEP-Inhaber nicht darauf vertrauen darf, dass das Verletzungsgericht so terminiert, dass er das komplette Prozedere nachholen kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Angebot jedenfalls dann zu sp\u00e4t kommt, wenn der Verletzer selbst unter geb\u00fchrender Anstrengung nicht mehr ausreichend Zeit zur Pr\u00fcfung des Angebots und Formulierung eines Gegenangebots hat \u2013 f\u00fcr dessen Pr\u00fcfung wiederum der SEP-Inhaber Zeit ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>Nach den Vorgaben des EuGH (1. Leitsatz, 2. Spiegelstrich bzw. Rn. 65 EuGH-Urteil) muss der Verletzer auf das Angebot des SEP-Inhabers \u201egem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben\u201c reagieren. Daraus folgt zwingend, dass ihm hierf\u00fcr die erforderliche Zeit zur Verf\u00fcgung gestellt werden muss. Es muss dem Patentbenutzer m\u00f6glich sein, das Angebot sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und ein Gegenangebot zu formulieren.<\/li>\n<li>Die Abgabe eines (m\u00f6glicherweise FRAND-Vorgaben gen\u00fcgenden) Angebots erst kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung, aufgrund der \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Unterlassungsanspruchs entschieden wird, stellt sich vor diesem Hintergrund als missbr\u00e4uchlich dar. Der Verletzer steht in dieser Konstellation unter dem Druck, dass Angebot entweder ohne hinreichende Pr\u00fcfung anzunehmen, oder es abzulehnen, bevor er es gepr\u00fcft und ein Gegenangebot ausgearbeitet hat. Auf diese Weise wird der Verletzer unter Druck gesetzt und die vom EuGH gew\u00fcnschten Verhandlungen auf Augenh\u00f6he zwischen den Parteien behindert. Je sp\u00e4ter das Angebot vom SEP-Inhaber abgegeben wird und je geringer damit der zeitliche Abstand zwischen Angebot (bzw. dessen Begr\u00fcndung) und m\u00fcndlicher Verhandlung ist, umso st\u00e4rker ist der Druck, dem der Verletzer ausgesetzt ist.<\/li>\n<li>Dagegen l\u00e4sst sich nicht einwenden, dass das Gericht nur bei einem feststellbar FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot einen Unterlassungstitel ausurteilen w\u00fcrde und der verklagte Patentbenutzer ja nach Urteilsverk\u00fcndung weiterhin das FRAND-Angebot annehmen kann, um die Unterlassungsvollstreckung zu vermeiden. Dies greift alleine deshalb nicht durch, weil der EuGH dem Patentbenutzer ausdr\u00fccklich selbst bei einem FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebot des SEP-Inhabers das Recht einr\u00e4umt, dieses abzulehnen und seinerseits ein Gegenangebot zu FRAND-Bedingungen zu machen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erscheint es nicht unbillig, den Unterlassungsanspruch selbst dann als derzeit unbegr\u00fcndet abzuweisen, wenn sich (ggf. in einem neuen Verfahren) herausstellt, dass ein FRAND-Angebot vom SEP-Inhaber abgegeben wurde. Durch die sp\u00e4te Abgabe dieses Angebots missachtet der SEP-Inhaber die Vorgabe des EuGH, das Angebot vor der Klageerhebung abzugeben. Bei einem solchen Verhalten tr\u00e4gt er das Risiko, dass das Prozedere nicht mehr durchgef\u00fchrt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 \u2013 I-15 U 35\/15 \u2013 Rn. 30 bei Juris). Die Folge der Nichtber\u00fccksichtigung im Prozess ist zudem kein endg\u00fcltiger Rechtsverlust, da die M\u00f6glichkeit einer erneuten Klage nach Durchf\u00fchrung des Prozederes besteht.<\/li>\n<li>(bbb)Soweit die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 19.05.2017 sinngem\u00e4\u00df argumentiert, das OLG D\u00fcsseldorf habe im Beschluss vom 17.11.2016 in der Sache I-15 U 66\/15 ausgef\u00fchrt, ein FRAND-Angebot k\u00f6nne noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung abgegeben werden, ist dies unrichtig. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in diesem Beschluss nur eine Nachholbarkeit im laufenden Verfahren als m\u00f6glich angesehen. Ungeachtet, ob man eine Nachholbarkeit generell als zul\u00e4ssig ansieht, ist damit kaum eine unbegrenzte Nachholbarkeit bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gemeint.<\/li>\n<li>(d)Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, durch Vertagung der m\u00fcndlichen Verhandlung daf\u00fcr zu sorgen, dass der SEP-Inhaber seine Pflichten noch w\u00e4hrend des Prozesses durchf\u00fchren kann. Es muss den SEP-Inhaber auch nicht dazu auffordern, ein bestimmtes, FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot zu machen.<\/li>\n<li>(aa)Das Gericht ist nicht verpflichtet, durch Umterminierung o.\u00e4. dem SEP-Inhaber die Nachholung des FRAND-Angebots oder die Durchf\u00fchrung des Prozederes zu erm\u00f6glichen. Zweck der Hinweispflicht aus \u00a7 139 ZPO ist es, den Parteien aufzeigen, zu welchen Punkten sie sich noch erkl\u00e4ren m\u00fcssen \u2013 sie dient aber nicht dazu, die Parteien zu einem bestimmten gesch\u00e4ftlichen Verhalten anzuhalten (hier: ein bestimmtes Vertragsangebot abzugeben bzw. anzunehmen oder ihnen f\u00fcr vorprozessuale Obliegenheiten im Prozess mehr Zeit zu verschaffen). Auch der EuGH sieht eine Moderation durch das Gericht zur Schaffung eines FRAND-gem\u00e4\u00dfen Angebots nicht vor. Vielmehr sollen sich die Parteien vorprozessual einigen und nur wenn dies scheitert, darf der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Erst wenn beide Parteien die Vorgaben des EuGH erf\u00fcllen und dennoch kein Lizenzvertrag zustande kommt, soll ein Dritter zur FRAND-Bestimmung eingeschaltet werden d\u00fcrfen. Die Mitwirkung eines Drittens bei der Formulierung von Angebot oder Gegenangebot ist dagegen nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>(bb)Es liegt auch im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, dass das Gericht ein abgegebenes Angebot nur bewertet, nicht aber vor einem Urteil auf die Abgabe weiterer Angebote hinwirkt:<\/li>\n<li>Verh\u00e4lt sich der SEP-Inhaber FRAND-konform und verweigert der Verletzer dennoch den Lizenzvertragsabschluss oder ein ausreichendes Gegenangebot, so hat der SEP-Inhaber ein anerkennungsw\u00fcrdiges Interesse an einem schnellen Unterlassungstitel.<\/li>\n<li>Gibt der SEP-Inhaber dagegen kein (rechtzeitiges) FRAND-konformes Angebot ab, sind die Folgen ebenfalls akzeptabel. Denn er kann weiterhin FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr sein Schutzrecht verlangen. Er erh\u00e4lt zudem einen Titel auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung (allerdings kartellrechtlich begrenzt, s.u.), den er ansonsten nur mit Verz\u00f6gerung erhalten h\u00e4tte. Hier\u00fcber erh\u00e4lt er auch eine gerichtliche Best\u00e4tigung der Standardessentialit\u00e4t des jeweiligen Klagepatents und eine positive Prognose des Rechtsbestands (wenn dieser angegriffen ist) \u2013 oder je nach Rechtsordnung sogar eine Entscheidung hier\u00fcber. Weiterhin tritt auch hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung kein endg\u00fcltiger Rechtsverlust ein: Die Klage wird insoweit \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nur als derzeit unbegr\u00fcndet abgewiesen, so dass der SEP-Inhaber nach Erf\u00fcllung seiner kartellrechtlichen Verpflichtung erneut klagen kann, falls sich die Parteien nicht zwischenzeitlich einigen.<\/li>\n<li>(cc)Die M\u00f6glichkeiten des Gerichts, \u00fcber Hinweisbeschl\u00fcsse erfolgreich eine Einigung herbeizuf\u00fchren, sind schlie\u00dflich gering und jedenfalls schlechter als die Chancen bei unmittelbaren, au\u00dfergerichtlichen Verhandlungen der Parteien. Besteht aber kaum M\u00f6glichkeit auf eine Einigung durch Vorgaben des Gerichts, erscheint es unangemessen, das Verfahren durch zus\u00e4tzliche Schriftsatzfristen und\/oder eine Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu verz\u00f6gern.<\/li>\n<li>(e)Bis wann eine Nachholung m\u00f6glich ist, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Dem Patentbenutzer muss ausreichend Zeit gegeben werden, um auf das Angebot zu reagieren. Ist ihm dies innerhalb der gesetzten Fristen nicht mehr m\u00f6glich, so ist das Angebot als nicht FRAND anzusehen. Ob danach ein Angebot mit der Klageschrift oder auch noch sp\u00e4ter zul\u00e4ssig ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn auch nach gro\u00dfz\u00fcgiger Auslegung der M\u00f6glichkeit einer Nachholung sind die zu diskutierenden Angebote der Kl\u00e4gerin zu sp\u00e4t (siehe unten).<\/li>\n<li>(2)Neben den vorstehend er\u00f6rterten Anforderungen in zeitlicher Hinsicht muss das Angebot insbesondere inhaltlich FRAND-Bedingungen enthalten (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory, d.h. faire, zumutbare und diskriminierungsfreie Bedingungen).<\/li>\n<li>(a)Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13 bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 \u2013 6 U 55\/16 \u2013 Rn. 30 bei Juris \u2013 Dekodiervorrichtung). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 \u2013 6 U 55\/16 \u2013 Rn. 32 bei Juris \u2013 Dekodiervorrichtung). Denn es gibt regelm\u00e4\u00dfig nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13 bei Juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn hier liegt ein FRAND-Angebot schon deshalb nicht vor, weil ein solches nicht rechtzeitig angegeben und ausreichend begr\u00fcndet wurde. Jedenfalls solche eher formalen Anforderungen an das Verhalten des SEP-Inhabers hat das Verletzungsgericht vollumf\u00e4nglich zu pr\u00fcfen.<\/li>\n<li>(b)Inhaltlich soll das Angebot des SEP-Inhabers fair, angemessen und nicht-diskriminierend (= FRAND) sein (Rn. 63 EuGH-Urteil). Dies umfasst Vorgaben einerseits zur absoluten H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, die fair und angemessen sein muss (hierzu unter (aa)), andererseits zur relativen H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren verglichen mit anderen Lizenznehmern, wo ein Diskriminierungsverbot besteht (hierzu unter (bb)). Gleiches gilt neben der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren auch zu den anderen Inhalten des Angebots (hierzu unter (cc)).<\/li>\n<li>(aa)Das Angebot darf nicht ausbeuterisch sein, sondern muss \u201efair, reasonable\u201c sein. Es liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor, wenn der Patentinhaber Vertragsbedingungen anbietet, die so auch ohne seine marktbeherrschende Stellung zustande gekommen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>(bb)Neben der Vorgabe \u201efair, reasonable\u201c, die sich auf die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren per se bezieht, muss das Lizenzvertragsangebot auch diskriminierungsfrei (non-discriminatory) sein. Ein marktbeherrschendes Unternehmen muss gem\u00e4\u00df dem Diskriminierungsverbot Handelspartnern, die sich in der gleichen Lage befinden, dieselben Preise und sonstigen Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen. Allerdings gilt dies nur f\u00fcr vergleichbare Sachverhalte \u2013 eine Pflicht zur schematischen Gleichbehandlung besteht also nicht. Eine Ungleichbehandlung ist zul\u00e4ssig, soweit diese sachlich gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung) tr\u00e4gt der Verletzer, wobei den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Diese umfasst Angaben zu den anderen Lizenznehmern und den mit diesen vereinbarten Bedingungen, die der SEP-Inhaber vortragen muss. Sofern eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist der SEP-Inhaber f\u00fcr deren Rechtfertigung darlegungs- und beweispflichtig.<\/li>\n<li>(cc)Das Angebot muss auch in Bezug auf die anderen Vertragsbedingungen FRAND sein, also etwa hinsichtlich des Umfangs der lizenzierten Schutzrechte und der territorialen Reichweite. Bei der Frage, ob eine \u2013 ggf. weltweite \u2013 Portfolio-Lizenz FRAND-Vorgaben entspricht, ist insbesondere auch die Branchen\u00fcblichkeit relevant. Werden auf dem relevanten Markt \u00fcblicherweise weltweite Konzernlizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr ganze Schutzrechtsportfolios geschlossen, verst\u00f6\u00dft ein entsprechendes Vertragsangebot nicht gegen FRAND, es sei denn die Umst\u00e4nde des Einzelfalls lassen eine Abweichung erforderlich erscheinen, etwa wenn der Verletzer nur auf einem geographischen Markt t\u00e4tig ist (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 220 bei Juris).<\/li>\n<li>(3)Schlie\u00dflich stellt das EuGH-Urteil an das vom SEP-Inhaber zu unterbreitende Angebot \u2013 neben den vorstehend er\u00f6rterten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben \u2013 auch (eher) formelle Anforderungen: Das Angebot muss zum einen konkret und schriftlich erfolgen. Zum anderen muss die Art und Weise der Berechnung der verlangten Lizenzgeb\u00fchr angegeben werden (1. Leitsatz, 1. Spiegelsprich und Rn. 63 EuGH-Urteil), wobei letzteres auch in einem Begleitschreiben o.\u00e4. erfolgen kann, sofern es gleichzeitig mit dem Angebot \u00fcbermittelt wird (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 252 bei Juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 12 bei Juris; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.308 \/ Fn. 458).<\/li>\n<li>(a)Als \u201eArt und Weise ihrer Berechnung\u201c verlangt der EuGH nicht nur die Angabe der H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr und ihrer Berechnung. Vielmehr muss der SEP-Inhaber dem Verletzer konkret und f\u00fcr diesen nachvollziehbar erl\u00e4utern, warum die vorgesehenen Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I 15 U 66\/15 = BeckRS 2016, 21067 Rn.19; LG Mannheim, Urteil vom 08.01.2016 \u2013 7 O 96\/14 \u2013 Rn. 76 bei Juris; LG Mannheim, Urteil vom 17.11.2016 \u2013 7 O 19\/16 = BeckRS 2016, 108197 Rn. 58; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.309).<\/li>\n<li>(b)Die vom SEP-Inhaber zur \u201eArt und Weise ihrer Berechnung\u201c im Rahmen des Angebots zu machenden Angaben entsprechen inhaltlich dem, was er als Kl\u00e4ger in einem Verletzungsverfahren vortragen muss, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit seines Angebots gegen\u00fcber dem Gericht ausreichend darzulegen. Hierbei ist Vortrag insbesondere zu bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen und zu relevanten Gerichtsentscheidungen erforderlich.<\/li>\n<li>(aa)Die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfordert nicht zwingend eine streng mathematische Herleitung. Sofern dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, ist es erforderlich und regelm\u00e4\u00dfig hinreichend, die Akzeptanz der verlangten (Standard-) Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 253 bei Juris). Hat der SEP-Inhaber bereits Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber das Klageschutzrecht oder ein Portfolio, welches dieses beinhaltet, abgeschlossen, so muss er zu diesen Vertr\u00e4gen konkret vortragen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.310). Zum einen kann der Verletzer nur so feststellen, ob das Angebot tats\u00e4chlich diskriminierungsfrei (non-discriminatory) ist. Denn der Verletzer hat ansonsten \u00fcblicherweise keine M\u00f6glichkeit, Kenntnis von von anderen Unternehmen gezahlten Lizenzgeb\u00fchren zu erlangen. Zum anderen kann \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge oftmals die Akzeptanz der verlangten Lizenzgeb\u00fchren auf dem Markt belegt werden und damit, dass diese fair und angemessen (Fair \/ Reasonable) sind (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 219 bei Juris m.w.N.). Ob die Vorlage von anderen Lizenzvertr\u00e4gen alleine ausreicht, um die Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchren zu belegen, h\u00e4ngt vom Einzelfall und insbesondere von der Zahl der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge ab. Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weitere Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein.<\/li>\n<li>Die Darlegung der Art und Weise der FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchren \u00fcber bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge ist vorranging. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgter, tats\u00e4chlicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag der einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnten oder sollten, und welche der Verletzer und das Gericht jeweils erst zu einer Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he \u201ezusammensetzen\u201c m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Um die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigen zu k\u00f6nnen, muss der SEP-Inhaber grunds\u00e4tzlich zu allen wesentlichen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen \u2013 andernfalls besteht stets die Gefahr, dass selektiv nur solche Vertr\u00e4ge vorgelegt werden, die die geforderte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he st\u00fctzen. Auch eine Diskriminierungsfreiheit l\u00e4sst sich nur nachpr\u00fcfen, wenn zu allen Lizenzvertr\u00e4gen Angaben gemacht werden.<\/li>\n<li>(bb)Neben den bereits geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren zudem etwaige Gerichtsentscheidungen vorlegen, die sich mit den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen befassen. Denn gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise zur Angemessenheit der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen sind jedenfalls als neutrale und sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu ber\u00fccksichtigen. Der Verletzer hat ein legitimes Interesse an solchen Entscheidungen, w\u00e4hrend es dem SEP-Inhaber obliegt, solche relevanten Aspekte transparent zu machen.<\/li>\n<li>Zumindest wenn keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen worden ist, muss der SEP-Inhaber auch sonstige Entscheidungen zur Verletzung und zum Rechtsbestand des oder der zu lizenzierenden Schutzrechte vorlegen.<\/li>\n<li>Ob neben den vorzutragenden, bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen und ggf. Gerichtsentscheidungen zus\u00e4tzlich noch weitere Angaben zwingend erforderlich sind, h\u00e4ngt davon ab, ob mit den vorgelegten Vertr\u00e4gen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit schon nachgewiesen werden kann, was vorranging von der Anzahl und ggf. Reichweite der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge abh\u00e4ngt.<\/li>\n<li>Ist dies nicht der Fall, muss der SEP-Inhaber zum Nachweis der angemessenen Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he etwa zu ihm bekannten vergleichbaren Lizenzvertr\u00e4gen (m\u00f6glichst im selben oder einen vergleichbaren technischen Gebiet) vortragen. Auch sind n\u00e4here Erl\u00e4uterungen des Portfolios und dessen Auswirkungen auf die Geb\u00fchrenh\u00f6he erforderlich, wenn das Klagepatent nicht einzeln lizenziert wird. Was konkret vorzutragen ist, ist eine Frage des Einzelfalls \u2013 letztlich muss der SEP-Inhaber darlegen, wie er die Lizenzgeb\u00fchren festgelegt hat und warum die festgelegte H\u00f6he angemessen ist.<\/li>\n<li>(dd)\u00dcber die Vorlage der aller bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich, wie bereits erw\u00e4hnt, auch die Diskriminierungsfreiheit der angebotenen Lizenzvertragsbedingungen aufzeigen. Zum Nachweis eines nicht-diskriminierenden Lizenzvertragsangebots ist konkreter Sachvortrag zu den bestehenden Vereinbarungen mit Dritten erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 = BeckRS 2016, 21067 Rn. 22). Sind bislang noch keine Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber das Klageschutzrecht abgeschlossen worden, so reicht f\u00fcr den Beleg der Diskriminierungsfreiheit aus, dass der SEP-Inhaber ank\u00fcndigt, vergleichbare Lizenzbedingungen auch bei zuk\u00fcnftigen Lizenzierungen von anderen Unternehmen zu verlangen.<\/li>\n<li>(c)Die oben erl\u00e4uterten zeitlichen Vorgaben f\u00fcr die Abgabe des Angebots gelten auch f\u00fcr die Darlegung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren (so ausdr\u00fccklich: LG Mannheim, Urteil vom 01.07.2016 \u2013 7 O 209\/15 \u2013 Rn. 119 bei Juris = BeckRS 2016, 18389). Erst wenn der Verletzer diese Angaben erhalten hat, liegt ein Angebot vor, dessen FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit er hinreichend \u00fcberpr\u00fcfen und auf das er nach den Vorgaben des EuGH reagieren muss.<\/li>\n<li>(d)Es kann dem Verletzer obliegen, ein Geheimhaltungsabkommen abzuschlie\u00dfen, um dem SEP-Inhaber den Vortrag zu anderen Lizenzvertr\u00e4gen etc. zu erm\u00f6glichen. Verweigert der Verletzer den berechtigten Wunsch des SEP-Inhabers, ein angemessenes Geheimhaltungsabkommen abzuschlie\u00dfen, entbindet dies den SEP-Inhaber aber grunds\u00e4tzlich nicht von der Verpflichtung, die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren und abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 24 bei Juris). Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(aa)Grunds\u00e4tzlich kann dem Verletzer eines SEPs abverlangt werden, die von dem SEP-Inhaber zug\u00e4nglich gemachten, vertraulichen Informationen nur f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit und f\u00fcr Prozesszwecke zu verwenden, aber nicht au\u00dferhalb dieser Bereiche. Ferner kann grunds\u00e4tzlich verlangt werden, dass der Verletzer solche Informationen gegen\u00fcber Dritten geheim h\u00e4lt. Denn der Verletzer eines SEP ist gehalten, die FRAND-Vertragsverhandlungen zu f\u00f6rdern, was ihn auch dazu verpflichtet, auf berechtigte Geheimhaltungsbelange des SEP-Inhabers einzugehen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.01.2017 \u2013 I-2 U 31\/16 \u2013 Rn. 8 bei Juris). Der Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens ist in \u201efreien\u201c Lizenzverhandlungen \u00fcblich und steht regelm\u00e4\u00dfig am Anfang der Diskussion \u2013 wie es auch hier erfolgt ist.<\/li>\n<li>(bb)Weigert sich der Verletzer vollst\u00e4ndig, ein angemessenes Geheimhaltungsabkommen abzuschlie\u00dfen, f\u00fchrt dies regelm\u00e4\u00dfig nicht dazu, diesen als lizenzunwillig anzusehen, sondern ist vielmehr bei der Bewertung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Im Regelfall wird eine fehlende Mitwirkung am Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens bei einem ansonsten lizenzwilligen Verletzer dazu f\u00fchren, dass der SEP-Inhaber die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren etwas weniger konkret darlegen muss und tats\u00e4chlich geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen anonymisieren oder weglassen darf. Der Verletzer, der den Abschluss eines angemessenen Geheimhaltungsabkommens verweigert oder bewusst verz\u00f6gert, riskiert damit, dass der SEP-Inhaber auch ohne vollst\u00e4ndige Angaben zu anderen Lizenzvertr\u00e4gen seiner Darlegungslast ausreichend nachkommt.<\/li>\n<li>Die FRAND-widrige, mangelnde Mitwirkung des Verletzers entbindet den SEP-Inhaber jedoch nicht davon, soweit wie ohne Geheimhaltungsabkommen zumutbar, die Art und Weise der Berechnung der FRAND-Lizenzgeb\u00fchren darzulegen und nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Geheimhaltungsbed\u00fcrftigkeit bei der Frage der Vortragspflichten des SEP-Inhabers strenger zu verstehen sind als im Rahmen eines Geheimhaltungsabkommens, welches der SEP-Inhaber berechtigterweise fordern kann. Anders ausgedr\u00fcckt: Nicht jede Information, die von einem markt\u00fcblichen Geheimhaltungsabkommen umfasst werden w\u00fcrde, kann im Gerichtsverfahren weggelassen werden, ohne dass dies die Vollst\u00e4ndigkeit der Darlegung der Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung erfolgreich in Frage stellen k\u00f6nnte. Denn auch ohne Mitwirkung beim Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens liegt die Darlegungslast, dass das unterbreitete Angebot FRAND-Grunds\u00e4tzen entspricht, weiterhin beim SEP-Inhaber. Dieser kann sich im Prozess grunds\u00e4tzlich nicht mit Erfolg pauschal darauf berufen, einem konkreten Sachvortrag zum Inhalt anderer Lizenzvereinbarungen st\u00fcnden Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegen und\/oder er habe sich gegen\u00fcber Lizenznehmern zur Geheimhaltung verpflichtet (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 \u2013 I-15 U 66\/15 \u2013 Rn. 24 bei Juris). Der SEP-Inhaber darf vielmehr nur das zur Geheimhaltung absolut Notwendige unter Darlegung der Gr\u00fcnde hierf\u00fcr weglassen, aber nicht pauschal jeden Vortrag zu anderen Lizenzvertr\u00e4gen verweigern. Ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Verhalten gebietet ein gro\u00dfes Ma\u00df an Transparenz. Den bestehenden und potentiellen Lizenznehmern des SEP muss es m\u00f6glich sein, die Diskriminierungsfreiheit des Lizenzvertrages festzustellen. So k\u00f6nnen abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge beispielsweise anonymisiert vorgelegt werden.<\/li>\n<li>(cc)Soweit der SEP-Inhaber den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens vom Verletzer fordern kann, hat er dies fr\u00fchzeitig in die Wege zu leiten. Regelm\u00e4\u00dfig wird der SEP-Inhaber mit dem Verletzungshinweis den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens initiieren m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Es obliegt dem SEP-Inhaber zeitgleich mit dem Angebot die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren darzulegen. Wenn er sich berechtigterweise hierzu nur in der Lage sieht, falls der Verletzer zuvor ein Geheimhaltungsabkommen mit ihm abschlie\u00dft, so muss er sich hierum k\u00fcmmern und daf\u00fcr Sorge tragen, dass er im Zeitpunkt des Angebots bereits vertrauliche Informationen an den Verletzer \u00fcbermitteln kann. Dies entspricht im \u00dcbrigen der im Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblichen Praxis, ein Geheimhaltungsabkommen an den Beginn der Lizenzvertragsverhandlung zu stellen.<\/li>\n<li>Verz\u00f6gert der Verletzer den Abschluss eines Geheimhaltungskommens \u2013 etwa durch unn\u00f6tig langsame Reaktionen oder immer neue Forderungen \u2013, so gilt grunds\u00e4tzlich Entsprechendes wie bei der vollst\u00e4ndigen Verweigerung eines berechtigten Geheimhaltungsabkommens: Der SEP-Inhaber wird von der Darlegungslast nicht entbunden, er darf aber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen zun\u00e4chst zur\u00fcckhalten und nachliefern, sobald ein solches Abkommen geschlossen ist, wobei ihn dies \u2013 wie gesehen \u2013 nicht von der Obliegenheit eines ansonsten m\u00f6glichst umfassenden Vortrags befreit und nur punktuelle Schw\u00e4rzungen oder Auslassungen m\u00f6glich sind.<\/li>\n<li>(dd)Bei den Informationen, die der SEP-Inhaber zun\u00e4chst zur\u00fcckgehalten hat, kann sich der Verletzer nicht auf eine Versp\u00e4tung oder mangelnde Zeit zur Pr\u00fcfung berufen, sofern die Verz\u00f6gerung auf seinem eigenen Verhalten beruht. Wird ein Geheimhaltungsabkommen zu sp\u00e4t abgeschlossen, weil einerseits der SEP-Inhaber ein solches zu sp\u00e4t initiiert hat und andererseits der Verletzer den Vertragsschluss unangemessen lang verz\u00f6gert hat, geht dies grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst zu Lasten des SEP-Inhabers: Dieser kann nur dann damit geh\u00f6rt werden, er habe geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen nicht rechtzeitig vortragen k\u00f6nnen, wenn er darlegen kann, dass auch bei fr\u00fchzeitiger Initiierung der Geheimhaltungsabrede das entsprechende Abkommen zu sp\u00e4t abgeschlossen worden w\u00e4re.<\/li>\n<li>bb)Unter Zugrundelegung der dargelegten Anforderungen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Lizenzvertragsangebot gegen\u00fcber der Beklagten abgegeben hat.<\/li>\n<li>(1)Hinsichtlich der vorprozessualen Lizenzvertragsangebote der Kl\u00e4gerin kann nicht festgestellt werden, dass eines der Angebote inhaltlich FRAND-Bedingungen entsprach. F\u00fcr diese Angebote ist eine ausreichende Darlegung zur Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ersichtlich. Es fehlt hinreichender Vortrag zu den geforderten Lizenzgeb\u00fchren und deren Angemessenheit. Zudem ist fraglich, ob diese Angebote angesichts der sp\u00e4teren Angebote \u00fcberhaupt noch g\u00fcltig sind und von der Beklagten angenommen werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>(2)Mit dem Angebot vom 13.01.2017 kann die Kl\u00e4gerin ihre FRAND-Obliegenheiten ebenfalls nicht erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>(a)Das Angebot der Kl\u00e4gerin vom 13.01.2017 erfolgte mit der Replik und erst nach der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Eine wirksame Nachholung w\u00e4hrend des hiesigen Verletzungsverfahrens scheitert jedenfalls daran, dass die Kl\u00e4gerin weder rechtzeitig noch ausreichend die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren dargelegt hat. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, dass die Beklagte den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommen im Prozess FRAND-widrig verz\u00f6gert hat.(aa)Der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der Replik in der am 13.01.2017 eingereichten, teilweise geschw\u00e4rzten Fassung reicht nicht aus, die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>Der Vortrag, die angebotenen Lizenzs\u00e4tze entspr\u00e4chen der Standard Rate bzw. der Compliant Rate, alleine gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Feststellung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage keine M\u00f6glichkeit, die Richtigkeit der Aussage zu pr\u00fcfen. In der Replik findet sich kein (ungeschw\u00e4rzter) Vortrag zu den anderen Lizenzvertr\u00e4gen, welche die Kl\u00e4gerin bereits abgeschlossen hat.<\/li>\n<li>Aufgrund des unvollst\u00e4ndigen Vortrags zur FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he konnte die Beklagte auch nicht im Rahmen der Duplik hierzu Stellung nehmen. Ohne feststellbar FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot der Kl\u00e4gerin war die Beklagte weder dazu verpflichtet, noch ausreichend dazu in der Lage, ein FRAND-Gegenangebot abzugeben, geschweige denn es innerhalb der gesetzten Schriftsatzfristen in das hiesige Verfahren einzuf\u00fchren.<\/li>\n<li>(bb)Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein ausreichender Vortrag nicht rechtzeitig m\u00f6glich gewesen, weil die Beklagte die ihr obliegende Mitwirkung am Zustandekommen einer Geheimhaltungsvereinbarung verweigert habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch unangemessene Forderungen den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens verz\u00f6gert hat. Selbst wenn man eine Verz\u00f6gerung durch die Beklagte annimmt, f\u00fchrt dies vorliegend nicht dazu, dass man die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots der Kl\u00e4gerin unterstellen kann bzw. der Beklagten die Berufung auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand insgesamt verwehrt w\u00e4re.<\/li>\n<li>(aaa)Die Kl\u00e4gerin kann den unzureichenden Vortrag zur Lizenzgeb\u00fchrenberechnung zumindest deshalb nicht erfolgreich mit einer Verz\u00f6gerungstaktik der Beklagten entschuldigen, weil ihr selbst ohne Geheimhaltungsabkommen n\u00e4herer Vortrag zur FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit der geforderten Lizenzgeb\u00fchren m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Gegen\u00fcber Dritten kann das Gericht Geheimnisschutzanordnungen erlassen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte anonymisiert zu den abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen vortragen k\u00f6nnen. Dagegen hat die Kl\u00e4gerin den Vortrag zu diesem Punkt gr\u00f6\u00dftenteils geschw\u00e4rzt. Unabh\u00e4ngig von der Reichweite eines markt\u00fcblichen Geheimhaltungsabkommens kann die Kl\u00e4gerin im gerichtlichen Verfahren nicht Vortrag mit der pauschalen Begr\u00fcndung weglassen, ihre Geheimhaltungsinteressen seien betroffen.<\/li>\n<li>Die vorgenommenen Schw\u00e4rzungen waren zu einem gro\u00dfen Teil nicht durch Geheimhaltungsinteressen gerechtfertigt, wie sich nach Freigabe der geschw\u00e4rzten Passagen der Replik zeigt. Es ist unter FRAND-Gesichtspunkten bedenklich, wenn die Kl\u00e4gerin ohne Rechtfertigung Vortrag als geheimhaltungsbed\u00fcrftig zur\u00fcckh\u00e4lt, der keine vertraulichen Informationen enth\u00e4lt, so dass die Beklagte hierauf erst kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung reagieren kann.<\/li>\n<li>So ist etwa nicht nachvollziehbar, warum die Kl\u00e4gerin ihre generellen \u201eErw\u00e4gungen bei der Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr\u201c (S. 13 ff. der Replik) geschw\u00e4rzt hat. Diese enthalten keine geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen, sondern nur die kl\u00e4gerische Auffassung, wie man Lizenzgeb\u00fchren errechnen muss. Worin das Geheimhaltungsinteresse der Kl\u00e4gerin an den \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Preisen von Tablets liegen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt f\u00fcr einen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der der Beklagten ohnehin bekannt ist.<\/li>\n<li>Auch die zun\u00e4chst geschw\u00e4rzte Darstellung der durch das Portfolio erfassten Standards und deren Kurzbeschreibung sind offensichtlich nicht geheim; die abgedeckten Standards werden von der Kl\u00e4gerin auch auf deren Homepage ver\u00f6ffentlicht. Da der Standard \u00f6ffentlich ist und auch die Schutzrechte ver\u00f6ffentlicht werden, erscheint weiterhin ein Geheimhaltungsbed\u00fcrfnis an Claim Charts fraglich \u2013 welche ja nur die Patentanspr\u00fcche mit bestimmten Standardstellen verbinden. Zur Durchsetzung der Schutzrechte m\u00fcsste die Kl\u00e4gerin ohnehin diese Informationen vorlegen. Auf ihrer Homepage teilt die Kl\u00e4gerin zudem mit, welche Patente zu ihrem Portfolio geh\u00f6ren und welche Standards sie abdecken, wobei sie auch die konkreten Standardspezifikationen nennt.<\/li>\n<li>(bbb)Die Kl\u00e4gerin kann sich weiterhin nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beklagten beim Abschluss des Geheimhaltungsabkommens berufen, da sie dieses zu sp\u00e4t initiiert hat. Es ist davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger Initiierung ein Geheimhaltungsabkommen abgeschlossen worden w\u00e4re, dass der Kl\u00e4gerin ausreichenden Vortrag erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte unangemessene Forderung gestellt hat und den Abschluss des letztlich vereinbarten Geheimhaltungsabkommen verz\u00f6gert hat. Letztlich ist ein Geheimhaltungsabkommen geschlossen worden, dass es der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht hat, auch den zun\u00e4chst geschw\u00e4rzten Vortrag in der Replik zur Begr\u00fcndung des Angebots vom 13.01.2017 freizugeben. Es ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gerin dies schon zum Zeitpunkt des Ablaufs der Replikfrist m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wenn sie den Abschluss des Geheimhaltungsabkommens rechtzeitig initiiert h\u00e4tte. Denn letztlich ist in weniger als f\u00fcnf Monaten ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen worden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin nach K\u00fcndigung des vorprozessualen Geheimhaltungsabkommens erst mit Schreiben vom 05.01.2017 den Abschluss eines neuen Vertrags angeboten. Vorprozessual hat die Kl\u00e4gerin hingegen unmittelbar nach der ersten Kontaktaufnahme mit der Beklagten im Schreiben vom 04.12.2012 den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens initiiert. Ihr war also schon weit vor Klageerhebung bekannt, dass aus ihrer Sicht ein Geheimhaltungsabkommen f\u00fcr einen vollst\u00e4ndigen FRAND-Vortrag erforderlich ist.<\/li>\n<li>(ccc)Dass zum Ablauf der Replikfrist am 13.01.2017 kein Geheimhaltungsabkommen vorlag, liegt schlie\u00dflich im Verantwortungsbereich der Kl\u00e4gerin. Der Beklagten kann nicht zur Last gelegt werden, dass sie auf den mit Schreiben vom 05.01.2017 \u00fcberreichten Entwurf eines Geheimhaltungsabkommens nicht innerhalb der von der Kl\u00e4gerin bis zum 12.03.2017 gesetzten Frist reagiert hat. Die Reaktion der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2017, d.h. drei Wochen sp\u00e4ter, ist in zeitlicher Hinsicht nicht als Verz\u00f6gerungstaktik zu beanstanden. Die gesetzte Frist von einer Woche war deutlich zu kurz. Der Entwurf des kl\u00e4gerischen Geheimhaltungsabkommens ging an den deutschen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten. Dieser musste die Beklagte als seine Mandantin informieren, die wiederum \u2013 wie der Prozessbevollm\u00e4chtigte selbst \u2013 den Entwurf pr\u00fcfen und intern abstimmen musste. Selbst bei schnellstm\u00f6glicher Reaktion sind hierf\u00fcr mindestens zwei bis drei Wochen akzeptabel. Hinzu kommt, dass die Replikfrist urspr\u00fcnglich auf den 09.12.2016 festgesetzt worden war, weshalb die Kl\u00e4gerin Anlass gehabt h\u00e4tte, den Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens noch fr\u00fcher in die Wege zu leiten.<\/li>\n<li>(cc)Schlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin auch deshalb nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beklagten beim Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens berufen, da ihr Vortrag auch dann, wenn man annimmt, die Replik sei schon am 13.01.2017 ungeschw\u00e4rzt eingereicht worden, nicht ausreicht, um die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren zu begr\u00fcnden. Selbst beim Abschluss des am 05.01.2017 geforderten Geheimhaltungsabkommens innerhalb der von der Kl\u00e4gerin gesetzten Frist w\u00e4re ihr Vortrag in der Replik nicht ausreichend (unabh\u00e4ngig von der Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt nicht ohnehin schon zu sp\u00e4t war).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin selbst tr\u00e4gt vor, sie habe eine Reihe von Lizenzvertr\u00e4gen zu dem hier gegenst\u00e4ndlichen Portfolio abgeschlossen, von denen sie allerdings nur eine Auswahl pr\u00e4sentiert. Eine FRAND-widersprechende Diskriminierung kann bereits dann vorliegen, wenn einem Marktteilnehmer ohne sachlichen Grund deutlich g\u00fcnstigere Konditionen einger\u00e4umt werden. Insofern bedarf es zur Feststellung der Diskriminierungsfreiheit grunds\u00e4tzlich Vortrags zu allen bereits abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen, die dasselbe SEP und\/oder das gleiche Portfolio betreffen. Die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert demgegen\u00fcber in der Replik nur X bereits geschlossene Lizenzvertr\u00e4ge (X \u2013 X). Dagegen wurden im Parallelverfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf X Lizenzvertr\u00e4ge diskutiert. Jedenfalls die Diskriminierungsfreiheit l\u00e4sst sich aufgrund des Vortrages der Kl\u00e4gerin auf der Basis der Replik nicht feststellen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der dort fehlende Lizenzvertrag (X) zu diskriminierenden Bedingungen f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen geht die Kl\u00e4gerin selbst davon aus, dass sie in der Replik nicht vollst\u00e4ndig die Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung dargelegt hat. Denn sie tr\u00e4gt im Schriftsatz vom 19.05.2017 erneut umfangreich zur FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit vor, wobei sie auch den Lizenzvertrag X erw\u00e4hnt. Damit gibt sie zu erkennen, dass ihr bisheriger Vortrag nicht vollst\u00e4ndig ist. Auch insofern kann sie sich nicht auf das Fehlen eines Geheimhaltungsabkommens berufen: Sie h\u00e4tte ohne weiteres schon in der Replik zu Lizenzvertrag X (ggf. zun\u00e4chst geschw\u00e4rzt) vortragen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(b)Ungeachtet der Diskussion \u00fcber die Geheimhaltung und der Frage des unvollst\u00e4ndigen Vortrags zur Lizenzgeb\u00fchrenberechnung kann die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auf Grundlage des bisherigen Vortrags nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin diskutiert die von der Beklagten vorgebrachte Kritik an verschiedenen Aspekten des Angebots vom 13.01.2017 auch nur noch im Zusammenhang mit dem Angebot vom 19.05.2017.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin sich veranlasst gesehen hat, die geforderten Lizenzgeb\u00fchren im Angebot vom 19.05.2017 deutlich zu senken, spricht daf\u00fcr, dass die urspr\u00fcnglichen Bedingungen selbst aus der Sicht der Kl\u00e4gerin FRAND-Vorgaben nicht gen\u00fcgen. Da das Angebot laut der Kl\u00e4gerin \u201eden neuen Entwicklungen im Hinblick auf das M der Kl\u00e4gerin Rechnung tragen\u201c soll (S. 2 des Schriftsatzes vom 19.05.2017), ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin selbst Zweifel an der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots vom 13.01.2017 hat.<\/li>\n<li>(3)Das aktuelle Lizenzvertragsangebot vom 19.05.2017 kann die FRAND-Obliegenheiten der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht erf\u00fcllen. Aufgrund der Unterbreitung dieses Angebots kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 30.05.2017 ist das Angebot versp\u00e4tet und kann nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Der Zeitpunkt des Angebots stellt sich vielmehr als Ausdruck einer FRAND-widrigen Lizenzierungspraxis dar. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin (bislang) die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>(a)Das Angebot vom 19.05.2017 erfolgte deutlich mehr als ein Jahr nach der gerichtlichen Geltendmachung des Klagepatents und damit au\u00dferhalb der zeitlichen Vorgaben des EuGH. Mit diesem Angebot konnte die Kl\u00e4gerin ihre Verpflichtung, ein FRAND-Angebot zu machen, nicht mehr nachholen.<\/li>\n<li>(aa)Die Beklagte hat keine M\u00f6glichkeit, das Angebot der Kl\u00e4gerin vom 19.05.2017 gem\u00e4\u00df den gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten zu pr\u00fcfen und hierauf vor oder w\u00e4hrend der am 30.05.2017 terminierten m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren. Das neue Angebot ist mit umfangreichem neuen Vortrag verbunden, der zudem teilweise geschw\u00e4rzt ist. Auch wurden weitere Claim Charts \u00fcberreicht. Unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin hierzu verpflichtet war, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots nachzuweisen, muss der Beklagten die M\u00f6glichkeit gegeben werden, den gesamten Vortrag der Kl\u00e4gerin zu pr\u00fcfen. Ferner muss die Beklagte nach den EuGH-Vorgaben ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot nicht annehmen, sondern darf hierauf ein Gegenangebot formulieren. Hierf\u00fcr ist ein Zeitraum von 11 Tagen (einschlie\u00dflich zweier Wochenenden und einem Feiertag) erkennbar nicht ausreichend.<\/li>\n<li>Die Pr\u00fcfung wird auch dadurch erschwert, dass die Kl\u00e4gerin offenbar zwei Versionen des Angebots eingereicht hat. Sie stellt auch nicht dar, wie sich das jetzige Angebot vom vorherigen Angebot unterscheidet. Die Kl\u00e4gerin hat erst mit Schriftsatz vom 18.05.2017 versucht, in einer ungeschw\u00e4rzten Fassung der Replik die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit ihres Angebots vom 13.01.2017 zu begr\u00fcnden. Nur einen Tag sp\u00e4ter legte sie ein neues Angebot vor. Die Taktik der Kl\u00e4gerin, kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung neuen Vortrag und ein neues Angebot einzureichen, vereitelt eine ausreichende Pr\u00fcfung ihrer Angebote durch die Beklagte. Aufgrund der kurz darauf folgenden m\u00fcndlichen Verhandlung wird die Beklagte unter ungeb\u00fchrlichen Druck gesetzt, das neueste Angebot zu pr\u00fcfen und hierauf zu reagieren.<\/li>\n<li>(bb)Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Kl\u00e4gerin das Angebot vom 19.05.2017 nicht fr\u00fcher h\u00e4tte machen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Urteile des OLG D\u00fcsseldorf in den Parallelverfahren rechtfertigen die verz\u00f6gerte Unterbreitung des Angebots nicht. Wenn die Kl\u00e4gerin dort zun\u00e4chst ein nicht FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot abgegeben hat, was vom OLG D\u00fcsseldorf festgestellt wurde und der Kl\u00e4gerin Anlass bot, ein neues Angebot im hiesigen Verfahren einzureichen, w\u00fcrde dies auf dem Vers\u00e4umnis der Kl\u00e4gerin beruhen, von vornherein ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot abzugeben. Jedenfalls kann eine solche Fallkonstellation nicht dazu f\u00fchren, die Zeit, die der Beklagten zur Pr\u00fcfung des Angebots und zur Reaktion hierauf zusteht, zu verk\u00fcrzen. Im \u00dcbrigen erfolgte das neue Angebot erst 1,5 Monate nach der Verk\u00fcndung der Urteile in den Parallelverfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf.<\/li>\n<li>(cc)Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 24.05.2017 (dort S. 8), w\u00e4re es auch beim sofortigen Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens durch die Beklagte nicht m\u00f6glich gewesen, \u201edas hiesige Verfahren innerhalb der gesetzten Fristen ohne Probleme\u201c durchzuf\u00fchren. Das Angebot der Kl\u00e4gerin vom 19.05.2017 erfolgte au\u00dferhalb des von der Kammer gesetzten Fristenregimes, n\u00e4mlich mehr als vier Monate nach der Replikfrist der Kl\u00e4gerin und mehr als f\u00fcnf Wochen nach der Duplikfrist. Die Parteien sind bereits in der Prozessleitenden Verf\u00fcgung darauf hingewiesen worden, dass die Duplik der Vorbereitung der Kammer dient und damit grunds\u00e4tzlich nicht verl\u00e4ngerbar ist.<\/li>\n<li>(b)Daneben ist das Angebot vom 19.05.2017 \u2013 ungeachtet dessen, dass es schon aus zeitlichen Gr\u00fcnden nicht mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist \u2013 nicht FRAND, da auch im Schriftsatz vom 19.05.2017 die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren nicht ausreichend dargestellt wird. Insofern kann nur von der eingereichten, teilweise geschw\u00e4rzten Fassung des Schriftsatzes ausgegangen werden. Der dortige Vortrag reicht f\u00fcr die Darlegung der Art und Weise der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung nicht aus.<\/li>\n<li>(aa)Die Kl\u00e4gerin vers\u00e4umt es weiterhin, das OLG-Urteil in der Parallelsache (N .\/. O) vorzulegen. Insofern ist der schlichte Hinweis unzureichend, das jetzige Angebot unterscheide sich von dem Angebot, welches vom OLG D\u00fcsseldorf als missbr\u00e4uchlich angesehen wurde. Der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte es oblegen, detailliert darzustellen, weswegen das OLG D\u00fcsseldorf das dortige Angebot der Kl\u00e4gerin als nicht FRAND angesehen hat und worin sich konkret das vorliegende Angebot vom 19.05.2017 unterscheidet und wie diese Unterschiede die Kritik des OLG D\u00fcsseldorf \u00fcberwinden. Dies hat sie jedoch unterlassen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum bez\u00fcglich solcher allgemeiner Informationen Geheimhaltungsverpflichtungen der Kl\u00e4gerin dem Vortrag entgegenstehen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zudem zwar ausgef\u00fchrt, das Urteil sei noch nicht ver\u00f6ffentlicht \u2013 sie hat jedoch nicht dargelegt, dass sie sich in dem betreffenden Verfahren, in dem sie selbst Kl\u00e4gerin ist, ausreichend um eine zeitnahe (ggf. teilweise geschw\u00e4rzte) Offenlegung bem\u00fcht hat.<\/li>\n<li>(bb)Zu dem Lizenzvertrag X wird im Schriftsatz vom 19.05.2017 erstmals vorgetragen. Allerdings kann aus dem (bisherigen, geschw\u00e4rzten) Vortrag eine Diskriminierungsfreiheit nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Vielmehr gibt der ungeschw\u00e4rzte Vortrag Anlass zum Verdacht, dass aus dem Lizenzvertrag X diskriminierende Bedingungen abgeleitet werden k\u00f6nnen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, ein blo\u00dfer Ausrei\u00dfer k\u00f6nne nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung f\u00fchren, l\u00e4sst vermuten, dass einer der abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge (Lizenzvertrag X) deutlich abweichende Lizenzbedingungen enth\u00e4lt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann bereits durch einen einzelnen, ungerechtfertigt g\u00fcnstigeren Lizenzvertragsschluss die gesamte Lizenzierungspraxis als missbr\u00e4uchlich anzusehen sein. Werden einem Mobiltelefonhersteller ungerechtfertigt g\u00fcnstigere Lizenzgeb\u00fchren angeboten, so hat dieser Hersteller einen dauerhaften Vorteil gegen\u00fcber den anderen Marktteilnehmern, die insoweit h\u00f6here Herstellungskosten haben.<\/li>\n<li>Auch die Argumentation der Kl\u00e4gerin, ein SEP vermittele keine echte marktbeherrschende Stellung, so dass man gezwungen sei, Rabatte einzur\u00e4umen, l\u00e4sst zumindest den Verdacht aufkommen, dass die Kl\u00e4gerin hier versucht, eine diskriminierende Lizenzierungspraxis zu rechtfertigen. Jedenfalls mit dem aus dem (geschw\u00e4rzten) Schriftsatz ersichtlichen Vortrag, gelingt ihr das nicht. Dass in den USA und China der Unterlassungsanspruch nicht zwangsl\u00e4ufige Folge einer Patentverletzung ist, vermag diskriminierend g\u00fcnstige Lizenzgeb\u00fchren nicht zu rechtfertigen. Dass es leichter ist, Lizenzvertr\u00e4ge mit g\u00fcnstigen Lizenzgeb\u00fchren und Rabatten abzuschlie\u00dfen, erlaubt es ersichtlich nicht, solche guten Konditionen nur selektiv anzubieten. Aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich, warum sie einem Lizenznehmer (m\u00f6glicherweise) sehr g\u00fcnstige Konditionen angeboten hat, weiteren aber nicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erscheint die Argumentation der Kl\u00e4gerin unter FRAND-Gesichtspunkten bedenklich, dass eine h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr gerechtfertigt sei, weil es gerade ihr Unternehmenszweck sei, eine weitreichende Lizenzierung des Markts zu erreichen. Ohne weiteren (ggf. vorhandenen, aber geschw\u00e4rzten) Vortrag erscheint es problematisch, die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit von Lizenzgeb\u00fchren festzustellen, die auf einer solchen Argumentation beruhen.<\/li>\n<li>(cc)Der Schriftsatz vom 19.05.2017 ist schon deshalb nicht ausreichend, um die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darzulegen, da er zu einem gro\u00dfen Teil geschw\u00e4rzt ist. Damit gibt die Kl\u00e4gerin zu erkennen, dass weiterer Vortrag zur Begr\u00fcndung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit erforderlich (und vorbereitet) ist, dieser aber derzeit nicht \u00fcbermittelt wird. Damit ist auch aus Sicht der Beklagten klar, dass eine endg\u00fcltige Pr\u00fcfung des Angebots nicht m\u00f6glich ist und auch ein Gegenangebot nicht vorbereitet werden kann. Solange die Kl\u00e4gerin Teile ihres Vortrages schw\u00e4rzt, l\u00e4uft das Prozedere damit schlicht nicht weiter.<\/li>\n<li>(dd)Den fehlenden bzw. geschw\u00e4rzten Vortrag kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit dem Fehlen eines Geheimhaltungsabkommens rechtfertigen. Auch bez\u00fcglich des Angebots vom 19.05.2017 kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beklagten beim Abschluss eines Geheimhaltungsabkommens berufen. Selbst wenn die Beklagte das am 05.01.2017 von der Kl\u00e4gerin vorgeschlagene Geheimhaltungsabkommen unmittelbar abgeschlossen h\u00e4tte, w\u00e4re der Vortrag im Schriftsatz vom 19.05.2017 offensichtlich zu sp\u00e4t, um die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Angebots vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zu pr\u00fcfen und ein Gegenangebot abzugeben.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin ein Geheimhaltungsabkommen zu sp\u00e4t initiiert, wie oben dargelegt wurde. Die Kl\u00e4gerin hat auch erst am Tag der Angebotsunterbreitung (dem 19.05.2017) eine Erweiterung der abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung in die Wege geleitet. Warum die entsprechenden Informationen nicht schon vorher Gegenstand der Verhandlungen \u00fcber das Geheimhaltungsabkommen waren und in die Listen der abgeschlossenen Fassung aufgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>d)Selbst wenn man \u2013 wie nicht \u2013 davon ausgehen sollte, dass das Angebot vom 19.05.2017 feststellbar FRAND-Vorgaben entspricht, und die Kl\u00e4gerin die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren ausreichend dargelegt h\u00e4tte, w\u00fcrde der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand durchgreifen. Durch die Abgabe eines FRAND-Angebots wird nur die Pflicht des Patentbenutzers ausgel\u00f6st, ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot zu machen, wenn das Angebot nicht angenommen wird. Auch wenn diese Reaktion ohne Verz\u00f6gerungstaktik erfolgen muss, ist dem Verletzer gleichwohl ein angemessener Zeitraum f\u00fcr die Pr\u00fcfung und Formulierung des Gegenangebots einzur\u00e4umen. Bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 30.05.2017 hatte die Beklagte ausgehend vom Angebot am 19.05.2017 hierf\u00fcr schlicht nicht ausreichend Zeit. Auf die Zeit nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung kann dagegen bei der Entscheidung nicht abgestellt werden.<\/li>\n<li>e)Der erfolgreich erhobene Zwangslizenzeinwand f\u00fchrt zur (vorl\u00e4ufigen) Abweisung der auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gerichteten Antr\u00e4ge (dazu im Folgenden). Der Anspruch auf Schadensersatz sowie derjenige auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfahren aufgrund des erfolgreichen kartellrechtlichen Einwandes zwar eine inhaltliche Beschr\u00e4nkung, bestehen aber dem Grunde nach (vgl. dazu unter Ziff. VII.).<\/li>\n<li>aa)Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist als derzeit unbegr\u00fcndet abzuweisen. Wie oben dargelegt, hat die Beklagte erfolgreich den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhoben. Die Kl\u00e4gerin hat die aus dem EuGH-Urteil folgenden Vorgaben nicht \u2013 jedenfalls nicht rechtzeitig \u2013 erf\u00fcllt. Solange dies nicht der Fall ist, ist der Anspruch auf Unterlassung nicht durchsetzbar (Rn. 52 und 73 des EuGH-Urteils). Erf\u00fcllt die Kl\u00e4gerin aber \u2013 rechtzeitig \u2013 ihre Obliegenheiten, w\u00e4hrend die Beklagte sich nicht FRAND-gem\u00e4\u00df verh\u00e4lt, sind diese Anspr\u00fcche wieder durchsetzbar (OLG Karlsruhe, Mitt. 2016, 321 \u2013 Informationsaufzeichnungsmedium; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.300).<\/li>\n<li>bb)Auch der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG folgende R\u00fcckrufanspruch ist als derzeit nicht durchsetzbar abzuweisen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch geltenden, kartellrechtlichen Beschr\u00e4nkungen sind auch auf den R\u00fcckrufanspruch anwendbar (vgl. Rn. 73 EuGH-Urteil)<\/li>\n<li>cc)Schlie\u00dflich war auch der Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG aufgrund des erfolgreich von der Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands als derzeit unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li>\n<li>Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 181 bei Juris m.w.N.). Der Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde wirkt auf den Marktzugang entsprechender Produkte \u00e4hnlich wie ein Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch. Denn auch die Geltendmachung des Vernichtungsanspruchs ist geeignet, zu verhindern, dass von Wettbewerbern hergestellte Produkte, die dem betreffenden Standard entsprechen, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben.<\/li>\n<li>VI.Die Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs sowie des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, die der FRAND-Einwand dem Grunde nach nicht ausschlie\u00dft, ist auch nicht aufgrund des Einwandes eines Patenthinterhalts gehindert. Die Beklagten haben unter dem Gesichtspunkt des sog. Patenthinterhalts weder einen Anspruch auf die Erteilung einer Freilizenz noch stellt die Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche einen Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB unter diesem Aspekt dar.<\/li>\n<li>1.Die Beklagten berufen sich insoweit auf ein (behauptetes) Verhalten der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin. Diese habe w\u00e4hrend der Standardisierung die Anmeldung zum Klagepatent vors\u00e4tzlich der Standardisierungsorganisation verschwiegen, um so nach Festlegung des Standards \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchren fordern zu k\u00f6nnen, und so einen sog. Patenthinterhalt begangen.<\/li>\n<li>2.Es kann dahingestellt bleiben, ob A tats\u00e4chlich das Vorhandensein des Klagepatents verschwiegen hat und ob sich die Kl\u00e4gerin ferner dieses Verhalten zurechnen lassen muss. Selbst wenn man diese beiden Punkte bejaht, w\u00fcrde letztlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Freilizenz bestehen noch der Einwand aus \u00a7 242 BGB durchgreifen.<\/li>\n<li>a)Ein Patenthinterhalt f\u00fchrt grunds\u00e4tzlich nicht dazu, dass der Patentinhaber den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch aus dem verschwiegenen Patent \u00fcberhaupt nicht mehr durchsetzen kann. Rechtsfolge ist vielmehr nur eine Lizenzierungspflicht zu FRAND-Bedingungen an diesem Patent (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 314; Kammer, Urteil vom 03.11.2015 \u2013 4a O 144\/14 \u2013 Rn. 171 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf \u2013 Urteil vom 24.04.2012 &#8211; 4b O 274\/10 \u2013 Rn. 252 bei Juris \u2013 FRAND-Erkl\u00e4rung; zustimmend: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015 \u2013 2 O 106\/14 \u2013 Rn. 198 bei Juris). Durch die FRAND-Lizenzierungspflicht werden Dritte n\u00e4mlich zutreffend so gestellt, als ob sich der SEP-Inhaber bei der Standardisierung ordnungsgem\u00e4\u00df verhalten h\u00e4tte. Weitergehende Einschr\u00e4nkungen des Patentinhabers w\u00fcrden \u00fcber den Ausgleich des Fehlverhaltens hinausgehend eine nicht gerechtfertigte Bestrafung bedeuten.<\/li>\n<li>Eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen besteht aber ohnehin. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies ohne eine entsprechende FRAND-Erkl\u00e4rung bereits ohne weiteres aus Art. 102 AEUV folgt, so dass letztlich ein Patenthinterhalt stets folgenlos bleibt. Denn die Verpflichtung, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu vergeben, folgt hier zumindest aus der FRAND-Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin, die sie gegen\u00fcber ETSI abgegeben hat und die auch das Klagepatent umfasst (vgl. Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 315). Mit der sp\u00e4teren Abgabe der FRAND-Erkl\u00e4rung ist ein eventueller Versto\u00df (Patenthinterhalt) grunds\u00e4tzlich geheilt.<\/li>\n<li>b)Eine Freilizenz kann allenfalls dann als Folge eines Patenthinterhalts in Betracht kommen, wenn zumindest eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr festgestellt werden kann, dass bei rechtzeitiger Offenlegung des Schutzrechts eine alternative Technik standardisiert worden w\u00e4re. Hierf\u00fcr tr\u00e4gt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 316 bei Juris; weitergehend Korp, Der Patenthinterhalt, Diss., 2014, S. 77, wonach eine Freilizenz bereits dann in Betracht kommt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere L\u00f6sung standardisiert worden w\u00e4re).<\/li>\n<li>Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht im Ansatz nachgekommen. Sie macht keine Angaben dazu, wie die Standardisierung tats\u00e4chlich abgelaufen ist und warum eine andere Technik standardisiert worden w\u00e4re, wenn die fr\u00fchere Patentinhaberin das Klagepatent rechtzeitig offenbart h\u00e4tte. Vielmehr tr\u00e4gt die Beklagte nur pauschal vor, dass jedenfalls \u201enicht ausgeschlossen werden\u201c k\u00f6nne, dass die \u201eStandardisierungsgremien bei Kenntnis der Lehre des Klagepatents das Standardisierungsverfahren anders betrieben\u201c h\u00e4tten. Dies reicht erkennbar nicht aus, um ein anderes Standardisierungsergebnis feststellen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>VII.Die festgestellte Patentverletzung rechtfertigt unter Ber\u00fccksichtigung des erfolgreich erhobenen kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/li>\n<li>a)Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte klagepatentverletzend sind. Indem sie eine entsprechende \u00dcberpr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>aa)Das Verschulden wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich hier um einstandardessentielles Patent handelt. Soweit der EuGH in Rn. 62 ausgef\u00fchrt hat, dass \u201ein Anbetracht der gro\u00dfen Zahl von SEP, aus denen ein Standard wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende besteht, nicht sicher [ist], dass der Verletzer eines SEP zwangsl\u00e4ufig wei\u00df, dass er die Lehre eines rechtsbest\u00e4ndigen und standardessenziellen Patents benutzt\u201c, ber\u00fchrt dies den Haftungsma\u00dfstab des Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG nicht. Ob ein Patentverletzer ein bestimmtes Patent nicht (zwangsl\u00e4ufig) kennt, ist davon zu trennen, ob er das entsprechende Schutzrecht kennen musste. Hierf\u00fcr gelten die gleichen Haftungsma\u00dfst\u00e4be. Das Verschulden \u00fcbersteigt hier auch die leichte Fahrl\u00e4ssigkeit nach \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG in der bis zum 31.08.2008 g\u00fcltigen Fassung des Gesetzes, welche f\u00fcr Handlungen bis zu diesem Zeitpunkt weiter ausschlaggebend ist. Da aber keine leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt, haftet die Beklagte f\u00fcr diese gesamte Zeit auf Schadensersatz.<\/li>\n<li>bb)Verh\u00e4lt sich der SEP-Inhaber nicht FRAND-konform \u2013 wie hier \u2013 so steht ihm zwar ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung dem Grunde nach zu. Jedenfalls in diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch aber nach wohl herrschender Meinung auf eine FRAND-gem\u00e4\u00dfe Lizenzgeb\u00fchr beschr\u00e4nkt, die sich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnet (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 369; Vo\u00df\/Fehre, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit D\u00fcsseldorf, 2016, S. 559, 570; daf\u00fcr dass kartellrechtliche Einwendungen insofern keine Rolle spielen: LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2016 \u2013 7 O 23\/14; letztlich offengelassen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2016 \u2013 6 U 57\/16 \u2013 Rn. 32 bei Juris, das die Ansicht des LG Mannheim aber f\u00fcr vertretbar h\u00e4lt). Hat der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben, so verpflichtet ihn dies, jedermann die Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre gegen eine ausbeutungsfreie Lizenz zu gestatten (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.369), so dass es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegendem, in welchem die FRAND-Konformit\u00e4t ohnehin Pr\u00fcfungsgegenstand ist, gerechtfertigt ist, ihn an seiner FRAND-Erkl\u00e4rung festzuhalten.<\/li>\n<li>cc)Wie hoch ein solcher auf FRAND-Lizenzgeb\u00fchren beschr\u00e4nkter Schadensersatzanspruch ist, bleibt dem H\u00f6heverfahren vorbehalten. Insofern kann die Schadensersatzfeststellung hier wie \u00fcblich tenoriert werden, da die Schadenersatzpflicht nur dem Grunde nach festzustellen ist.<\/li>\n<li>b)Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>2.Der Kl\u00e4gerin steht der mit dem Antrag Ziff. I. 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG in vollem Umfang zu. Umst\u00e4nde, aufgrund derer eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gem\u00e4\u00df \u00a7 140b Abs. 4 PatG darstellen w\u00fcrde, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>3.Soweit die Kl\u00e4gerin des Weiteren mit ihrem Antrag Ziff. I. 3. Rechnungslegung begehrt, steht ihr dieser Anspruch in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Der Auskunftsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB umfasst aber vorliegend aufgrund des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands nicht Angaben zu Kosten und Gewinn der Beklagten im Zusammenhang mit der Patentverletzung. Wenn der SEP-Inhaber f\u00fcr die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgeb\u00fchr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgeb\u00fchr erforderlichen Angaben zu beschr\u00e4nken. Insbesondere ist in diesem Fall kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Patentinhabers an Angaben zum Verletzergewinn (Kosten- und Gewinnangaben) ersichtlich, das die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Patentverletzers \u00fcberwiegen k\u00f6nnte (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2016 \u2013 4b O 123\/14 \u2013 Rn. 348 bei Juris).<\/li>\n<li>VIII.Eine Aussetzung der Verhandlung vor dem Hintergrund des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.<\/li>\n<li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Daran fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>1.Soweit die Beklagte den Rechtsbestand des Klagepatents unter dem Aspekt der fehlenden Neuheit und der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EP\u00dc, Artt. 54 Abs. 1, 56 EP\u00dc, angreift, lassen die Ausf\u00fchrungen des BPatG in dem nach \u00a7 83 PatG ergangenen Hinweisbeschluss vom 19.05.2017 (Anlage TW37) eine \u00fcberwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit nicht erkennen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die dortigen Ausf\u00fchrungen zur erfinderischen T\u00e4tigkeit des Klagepatents (Anlage TW37, S. 20). Das BPatG k\u00fcndigt darin lediglich das Erfordernis einer Diskussion dar\u00fcber an, inwiefern der Fachmann Veranlassung hatte, n\u00e4her bezeichnete Druckschriften zu kombinieren, l\u00e4sst das Ergebnis einer solchen Diskussion jedoch gerade offen. Die zu einer Aussetzung f\u00fchrende Annahme einer Vernichtung des Klagepatents auf der Grundlage eines qualifizierten Hinweises des BPatG setzt jedoch voraus, dass zu den Klageangriffen nicht nur m\u00f6gliche Erw\u00e4gungen in den Raum gestellt, sondern eindeutig Position in einem auf die Vernichtung hindeutenden Sinne bezogen wird (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.620).<\/li>\n<li>2.Auch bestehen keine f\u00fcr eine Aussetzung hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Anspruch in der nunmehr geltend gemachten Fassung unzul\u00e4ssig erweitert ist, Art. 138 Abs. 1 lit. c EP\u00dc.<\/li>\n<li>Ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 81).<\/li>\n<li>Die technisch nicht fachkundige Kammer kann im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin nach Erteilung des Hinweises des BPatG am 19.05.2017 (Anlage TW37) in der Hauptsache geltend gemachte modifizierte Anspruchsfassung, die sich an dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2a und an der Beschreibung der Anmeldeschrift (Anlage AR126, S. 10\/11) orientiert, eine Vernichtung des Klagepatents wegen Vorliegens einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.<\/li>\n<li>a)Die Einf\u00fchrung der Merkmale 3.3 und 4.3 schlie\u00dft andere Kategorien von Diensten als Echtzeit- und Nicht-Echtzeitbezogene-Dienste nicht aus, f\u00fchrt jedoch insoweit zu einer Einschr\u00e4nkung, als die Vorrichtung die M\u00f6glichkeit bieten muss, Echtzeit- und Nicht-Echtzeitbezogene-Dienste zu erfassen. Daf\u00fcr, dass die Anmeldeschrift eine ausschlie\u00dfliche Verwendung der beanspruchten Dienste (Echtzeit- und Nicht-Echtzeitbezogen) offenbart, ist nichts ersichtlich. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass diese Dienste allein Gegenstand des in Figur 2a der urspr\u00fcnglichen Anmeldeschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels sind. Denn die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen enthalten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dem Klagepatent bekannt war, dass unterschiedliche Diensttypen, wie beispielsweise Echtzeit- oder Nicht-Echtzeitbezogene-Dienste (Anlage AR126, S. 3, Z. 4, 5), in einer Kategorie mit anderen Diensttypen zusammengefasst werden k\u00f6nnen (Anlage AR126, S. 12, Z. 2 \u2013 5). Insoweit sch\u00fctzt der urspr\u00fcngliche Patentanspruch 1 (Anlage AR126, S. 17) auch Funktr\u00e4ger, die entweder einen bestimmten Diensttyp oder aber eine Kategorie von Diensttypen bereitstellen (\u201eradio bearers used to provide a service or services of a first categorie\u201c (Hervorhebungen diesseits).<\/li>\n<li>b)Soweit das BPatG in seinem Hinweisbeschluss vom 19.05.2017 (Anlage TW137) eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf die erteilte Anspruchsfassung auch darin erblickt hat, dass sich danach die zweite von der ersten Ablaufzeit lediglich unterscheiden m\u00fcsse, w\u00e4hrend sie im Falle des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Figur 2a gr\u00f6\u00dfer als die erste Ablaufzeit ist, so hat dieses Verst\u00e4ndnis in die nunmehr geltend gemachte Anspruchsfassung Eingang gefunden.<\/li>\n<li>c)Dass UE und UTRAN nach dem in Figur 2a offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel zusammen mindestens zwei Timer starten, erscheint der Kammer kein zwingender Teil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, sondern vielmehr ein von dieser trennbarer technischer Sachverhalt zu sein.<\/li>\n<li>IX.Die Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 und \u2013 soweit die Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>X.Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2709 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a013. 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