{"id":731,"date":"2010-08-19T17:00:19","date_gmt":"2010-08-19T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=731"},"modified":"2016-04-20T12:17:13","modified_gmt":"2016-04-20T12:17:13","slug":"4b-o-14009-messergriff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=731","title":{"rendered":"4b O 140\/09 &#8211; Messergriff"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2261<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. August 2010, Az. 4b O 140\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4138\">2 U 112\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202006018XXX (Anlage K 2.1, \u201eKlagegebrauchsmuster), das unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t der DE 10 2006 011 XXX vom 8.3.2006 am 8.12.2006 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 19.4.2007.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagegebrauchsmusters war Frau A, die mit der aus Anlage K 1 ersichtlichen \u201eAbtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung\u201c vom 5.8.2009 der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche ihr w\u00e4hrend der Inhaberschaft des Klagegebrauchsmusters wegen Nutzung desselben entstandenen Anspr\u00fcche abtrat.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Teil f\u00fcr ein Messer oder Schneidwerkzeug, herstellbar durch Lasersintern.<\/p>\n<p>8. Messer nach Anspruch 1, mit einem Griff, der im Inneren ein mit dem Griff einst\u00fcckig verbundenes biegsames Element aufweist, welches in eine Ausnehmung in einer im Griff befindlichen Verl\u00e4ngerung eingerastet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines durch das Klagegebrauchsmuster gelehrten Griffs im Schnitt:<\/p>\n<p>Die am 23.11.2007 gegr\u00fcndete, vormals als B C GmbH firmierende Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind &#8211; letzterer seit dem 9.9.2009 -, betreibt unter anderem die Entwicklung und den Vertrieb von Messern und Schneidwaren jedweder Art. Insbesondere vertrieb die Beklagte zu 1) in der Bundesrepubkik Deutschland Messer mit der Bezeichnung \u201eD\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. Ausdruck des Prospekts gem. Anlage 4 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Mit den aus Anlagen B 8, B 10 und B 11 ersichtlichen Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte lie\u00dfen die fr\u00fchere Inhaberin des Klagegebrauchsmusters bzw. deren Ehemann, Herr A, die E F G GmbH &amp; Co.KG (nachfolgend auch kurz: \u201eE\u201c), welche vormals als B GmbH &amp; Co.KG firmierte, wegen angeblicher Verletzung des Klagegebrauchsmusters abmahnen. Der Beklagte zu 2) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Beklagte zu 1) war leitender Angestellter der E.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagegebrauchsmuster, von dessen technischer Lehre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig Gebrauch macht, sei schutzf\u00e4hig. Auf dem Gebiet der Messerherstellung sei das Lasersintern nie vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters angewandt worden. Sie begehrt daher die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und nimmt diese auf Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich auch Anspr\u00fcche wegen vermeintlicher Herstellungshandlungen der Beklagten und bis zum Haupttermin ihre Klage auf die Anspr\u00fcche 2, 8 und 9 des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzt hat (vgl. Klageschrift vom 7.8.2009, Blatt 2 f. GA), zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der fr\u00fcheren Rechtsinhaberin des Klagegebrauchsmusters dadurch entstanden ist , dass die Beklagte zu 1) in der Zeit ab dem 23.11.2007 Messer oder Schneidwerkzeuge mit einem durch Lasersintern herstellbaren Griff, der im Inneren ein mit dem Griff einst\u00fcckig verbundenes biegsames Element aufweist, welches in eine Ausnehmung in einer im Griff befindlichen Verl\u00e4ngerung eingerastet ist, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt, ausgef\u00fchrt oder besessen hat, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3) erst ab dem 15.4.2007 festgestellt werden soll;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I. bezeichneten Messer oder Schneidwerkzeuge seit dem 23.11.2007 &#8211; hinsichtlich des Beklagten zu 3) seit dem 15.4.2007 &#8211; angeboten, in Verkehr gebracht, ausgef\u00fchrt oder eingef\u00fchrt hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 3) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 15.4.2007 Angaben zu machen hat,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) seien rechtm\u00e4\u00dfig. Es sei lediglich im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 sowie nach dem 8.7.2009 zu Benutzungshandlungen gekommen, wobei ab dem letztgenannten Zeitpunkt lediglich noch ein Restposten von 142 Messern ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Alle von ihnen ver\u00e4u\u00dferten Messer habe die Beklagte zu 1) von der E erhalten; in diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die Rechnungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B 13, wobei die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Lieferungen durch Kreuze markiert sind. E habe diese Messer berechtigt hergestellt und vertrieben. Die Messerserie \u201eD\u201c sei &#8211; unstreitig &#8211; im Jahre 2006 von Herrn A in Zusammenarbeit mit E entwickelt worden. Herr A habe &#8211; ebenso unstreitig &#8211; E nicht nur bei der Entwicklung eines Prototypen, sondern auch auf der Grundlage einer weiteren Beauftragung im unmittelbaren Anschluss im Mai 2006 bei der Serienfertigung begleitet; hierzu verweisen die Beklagten auf die Rechnungen gem. Anlagen B 2 bis B 3 sowie auf die Schreiben des Herrn A gem\u00e4\u00df Anlagen B 4 bis B 6. Es seien \u201es\u00e4mtliche Schutzrechte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Herrn A enstanden sind, auf die B GmbH &amp; Co.KG \u00fcbertragen\u201c worden; dies sei mit der Zahlung eines Honorars von insgesamt EUR 14.848 selbstverst\u00e4ndlich mit abgegolten worden. Insbesondere sei nicht zus\u00e4tzlich die Zahlung einer st\u00fcckzahlenbasierten Lizenz vereinbart worden. E habe zumindest eine entsprechende von der Zahlung in H\u00f6he von EUR 14.848 miterfasste Lizenz zugestanden, jedenfalls sei Ersch\u00f6pfung eingetreten. Herr A habe E zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass ihm bzw. seiner Ehefrau hinsichtlich der Ausgestaltung der entwickelten Messer Schutzrechte zust\u00fcnden. Ihnen sei kein schuldhaftes Verhalten anzulasten, weil sie von den Auseinandersetzungen der Eheleute A mit E nichts gewusst h\u00e4tten. Nach dem 8.7.2008 ver\u00e4u\u00dferte Produkte seien nicht mittels Lasersinterns hergestellt worden. Die Kunststoffgestaltung mittels Sintertechnik habe ohnehin bereits lange zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Anspruch 8 des Klagegebrauchsmusters beruhe schon insofern nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft Teile f\u00fcr Messer und Schneidwaren.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters umfasst beispielsweise ein Klappmesser neben einer Klinge \u00fcblicherweise zwei Au\u00dfenschalen f\u00fcr den Griff, Verschraubungen und\/oder f\u00fcr am oder im Griff angebrachte Teile etc. (vgl. z.B. EP 1177XXX A2). Ferner bestehen nach dem Stand der Technik auch Zubeh\u00f6rteile aus mehreren Teilen, wobei federnde Klemmenelemente getrennt von den anderen Teilen hergestellt werden und anschlie\u00dfend noch bestimmungsgem\u00e4\u00df in der Messerscheide befestigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, Teile f\u00fcr Messer und Schneidwaren preiswert und zugleich qualitativ hochwertig herstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in dessen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch 8 ein Messer bzw. Schneidwerkzeug mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Messer oder Schneidwerkzeuge mit einem durch Lasersintern herstellbaren Griff (1, 12).<\/p>\n<p>2. Der Griff (1, 12) weist im Inneren ein mit ihm einst\u00fcckig verbundenes biegsames Element auf.<\/p>\n<p>3. Das biegsame Element ist in eine Ausnehmung (4) in einer im Griff befindlichen Verl\u00e4ngerung eingerastet.<\/p>\n<p>Als Vorteil seiner L\u00f6sung mittels Herstellung durch Lasersintern hebt das Klagegebrauchsmuster hervor (Abschnitt [0006]), dass komplizierte innenliegende Geometrien in einem Arbeitsgang einteilig mit au\u00dfen liegenden Elementen herstellbar sind, so dass entsprechend Werkzeug- und Montagekosten entfielen; daher k\u00f6nne auch bei kleinen St\u00fcckzahlen preiswert produziert werden. Zudem entstehe eine hochwertig wirkende Oberfl\u00e4chenstruktur. Zudem wirke es sich optisch vorteilhaft aus, dass die Notwendigkeit der Anbringung au\u00dfen sichtbarer Befestigungselemente entfalle.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten weder Anspr\u00fcche auf Schadensersatz gem. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG noch auf Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil die Beklagten keine rechtswidrigen Benutzungshandlungen begangen haben.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass keine anderen als die von den Beklagten zugestandenen Benutzungshandlungen feststellbar sind. Da die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Vornahme von Benutzungshandlungen die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, kann sie sich nicht darauf beschr\u00e4nken, zu bestreiten, dass es nicht auch zu anderen Benutzungshandlungen gekommen sei. Die Kl\u00e4gerin vermochte jedoch auf den Hinweis der Kammer im Haupttermin vom 29.7.2010 keine konkreten, weitergehenden Benutzungshandlungen der Beklagten darztun. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) lediglich solche Messer nach Art der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4u\u00dferte, welche sie von der E erhalten hatte. Es steht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) diejenigen Messer, deren Ver\u00e4u\u00dferung die Beklagten einr\u00e4umen, von der E erhalten hatte. Diese \u00dcberzeugung gr\u00fcndet sich auf die mit Anlagenkonvolut B 13 vorgelegten diversen Rechnungen, welche E der Beklagten zu 1) ausstellte, und in denen Lieferungen von &#8211; durch Kreuze gekennzeichneten \u2013 Messern mit der Bezeichnung \u201eD\u201c abgerechnet wurden. Dieser \u00dcberzeungsbildung steht nicht entgegen, dass nach dem urspr\u00fcnglichen Beklagtenvortrag die Messer aus der Insolvenzmasse der E gestammt h\u00e4tten und in einer Charge geliefert worden seien. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten hat diesen Widerspruch zu den sp\u00e4ter vorgelegten Rechnungen gem. Anlagenkonvolut B 13 nachvollziehbar damit erl\u00e4utern k\u00f6nnen, dass sie insoweit einem internen Missverst\u00e4ndnis unterlegen habe.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Ver\u00e4u\u00dferung der von der E erhaltenen Messer war rechtm\u00e4\u00dfig. Insoweit kann es dahinstehen, ob der Beklagtenvortrag, wonach Herr A im Rahmen der Zusammenarbeit mit der E entstandene Schutzrechte (stillschweigend) an E \u00fcbertragen habe, zutrifft. Jedenfalls wenden die Beklagten insoweit mit Erfolg Ersch\u00f6pfung ein.<\/p>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungseinwand setzt voraus, dass der Schutzrechtsinhaber oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter (z.B. Lizenznehmer) das Erzeugnis in der EU in den Verkehr gebracht hat (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, 4. Auflage, Rn 1016 ff.). Der Erwerber eines solchen Erzeugnisses darf im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs \u00fcber dieses ungehindert verf\u00fcgen. Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung muss derjenige dartun und beweisen, der sich auf den Einwand beruft.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem der Kammer vorliegenden Schriftverkehr zwischen Herrn A und E l\u00e4sst sich feststellen, dass Herr A damit einverstanden war, dass E die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Serienreife herstellte und vertrieb: Dies ergibt sich etwa aus folgenden Zus\u00e4tzen, die Herr A in den Rechnungen gem. Anlagen B2 und B3 vorsah:<\/p>\n<p>\u201ePS: Die zur Anwendung kommenden gesch\u00fctzten Verfahren \u201eWasserzeichen\u201c und \u201eFreie Kunststoffgestaltung mittels Sintertechnik\u201c werden zudem gesondert \u00fcber St\u00fccklizenzen abgerechnet.\u201c<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrte Herr A in der als Anlage B 4 vorgelegten Email vom 23.10.2006 aus, dass f\u00fcr ihn eine Lizenz von 5 % des Netto-Umsatzes f\u00fcr die D-Serie vereinbart worden sei, wobei quartalsm\u00e4\u00dfig abgerechnet werden sollte. Insofern mag zwischen Herrn A und E Uneinigkeit dar\u00fcber geherrscht haben, zu welchen finanziellen Konditionen E zur serienm\u00e4\u00dfigen Herstellung und zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt war. An dem grunds\u00e4tzlichen Einverst\u00e4ndnis des Herrn A mit der Serienherstellung und dem Vertreib \u00e4ndert sich nichts dadurch, dass E die vermeintlichen Anspr\u00fcche auf Zahlung von St\u00fccklizenzgeb\u00fchren nicht erf\u00fcllte; da die etwaig von E zu zahlenden zus\u00e4tzlichen St\u00fccklizenzgeb\u00fchren r\u00fcckwirkend quartalsm\u00e4\u00dfig abgerechnet werden sollten, erfolgten die zwischenzeitliche Herstellung und der Vertrieb jeweils mit dessen Einverst\u00e4ndnis. Dieses Einverst\u00e4ndnis konnte auch nicht mehr &#8211; jedenfalls nicht mit Wirkung ex tunc &#8211; beseitigt werden. Insofern bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob in den sp\u00e4ter ausgesprochenen Abmahnungen gegen\u00fcber E (Anlagen B 8, B 10 und B 11) &#8211; wegen Verweigerung der Zahlung von St\u00fccklizenzgeb\u00fchren \u2013 eine wirksame (konkludente) K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung zu sehen ist.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist, dass das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen Herrn A und E noch nicht einmal angemeldet war. Denn auch an<br \/>\nnoch nicht angemeldeten Erfindungen k\u00f6nnen Lizenzrechte gew\u00e4hrt werden (vgl. etwa BGHZ 51, 263,265 \u2013 Silobeh\u00e4lter; BGH, GRUR 1980, 750, 751 \u2013 Pankreaplex II). Die Lizenz am Recht aus der Erfindung erstreckt sich dann auf das Patent bzw. Gebrauchsmuster, wenn &#8211; wie hier &#8211; ein solches sp\u00e4ter auf die Erfindung erteilt wird (vgl. BGH, GRUR 1976, 140, 142 \u2013 Polyurethan).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas unter a) beschriebene Einverst\u00e4ndnis des Herrn A wirkte auch f\u00fcr und gegen dessen Ehefrau als sp\u00e4tere Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, f\u00fcr die im Zeitpunkt der Vereinbarung mit E bereits die technische Lehre der Offenlegungsschrift DE 10 2006 011 XXX A1, deren Priorit\u00e4t das Klagegebrauchsmuster in Anspruch nimmt, angemeldet hatte (Anmeldetag: 8.3.2006).<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin im Haupttermin einr\u00e4umte, hatte Herr A als wahrer Erfinder der betreffenden technischen Lehre \u201edas Schutzrecht \u00fcber seine Ehefrau angemeldet\u201c, wobei gegen\u00fcber dem DPMA unzutreffend angegeben worden war, Frau A sei die betreffende Erfinderin. Zugunsten der Kl\u00e4gerin kann ferner unterstellt werden, dass Frau A als Inhaberin der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden DE `XXX zu der Vereinbarung mit E nur unter der Bedingung einverstanden war, dass E \u00fcber das Honorar von EUR 14.800 hinaus zus\u00e4tzlich St\u00fccklizenzen zahlen sollte. Jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin hielt Herr A sich im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bei Abschluss der Vereinbarung mit E an diese interne Vorgabe, so dass Frau A sich dessen Einverst\u00e4ndnis zurechnen lassen muss. Im \u00dcbrigen st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nicht etwa auf die DE `XXX, sondern allein auf das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2010 fand keine Ber\u00fccksichtigung und bot keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2261 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. August 2010, Az. 4b O 140\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-731","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/731","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=731"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/731\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":732,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/731\/revisions\/732"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=731"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=731"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=731"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}