{"id":729,"date":"2010-04-27T17:00:10","date_gmt":"2010-04-27T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=729"},"modified":"2016-04-20T12:16:11","modified_gmt":"2016-04-20T12:16:11","slug":"4b-o-13806-verguetungsfestsetzung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=729","title":{"rendered":"4b O 138\/06 &#8211; Verg\u00fctungsfestsetzung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1462<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 138\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 546.226,19 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/p>\n<p>seit dem 1.02.2000 aus EUR 8.543,35,<br \/>\nseit dem 1.02.2001 aus EUR 26.941,05,<br \/>\nseit dem 1.02.2002 aus EUR 33.139,41,<br \/>\nseit dem 1.02.2003 aus EUR 41.906,63,<br \/>\nseit dem 1.02.2004 aus EUR 47.347,11,<br \/>\nseit dem 1.02.2005 aus EUR 57.701,79,<br \/>\nseit dem 1.02.2006 aus EUR 88.111,85,<br \/>\nseit dem 1.02.2007 aus EUR 102.430,50,<br \/>\nseit dem 1.02.2008 aus EUR 140.104,50<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Gesamtstreitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht im Wege einer Stufenklage Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung geltend und verlangt nunmehr auf der Leistungsstufe von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.097.831,69.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zun\u00e4chst auf die Tatbest\u00e4nde des Kammer-Teilurteils vom 17.04.2007 (Blatt 103 ff. d.A.) und des Urteils des 2. Zivilsenats des OLG D\u00fcsseldorf vom 15.05.2008 (Blatt 262 ff. d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das rechtskr\u00e4ftige Teilurteil \u00fcber die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung legte die Beklagte die aus Anlage K 27 ersichtliche Auflistung der Gesamtums\u00e4tze vor, die in der Zeit von 1999 bis einschlie\u00dflich 2007 mit dem Gegenstand der vom Kl\u00e4ger mitentwickelten Erfindung erzielt wurden. In der Aufstellung werden zwei Produkte unterschieden:<\/p>\n<p>&#8211; Die Beklagte nutzte die Erfindung zum einen seit 1999 im Rahmen der Herstellung des Produktes \u201eA\u201c (in unterschiedlichen Radabmessungen).<\/p>\n<p>&#8211; Ferner brachte die Beklagte die auf die Erfindung zur\u00fcckgehenden Schutzrechte DE 299 18 XXX U1 bzw. EP 1 222 XXX B1 in eine Lizenzaustauschvereinbarung mit der B GmbH C (Anlage K 9) ein.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.01.2009 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Basis der Auflistung in Anlage K 27 zur Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung unter Fristsetzung bis zum 30.01.2009 auf (Anlage K 28).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.04.2009 (Anlage B 15) setzte die Beklagte die ihrer Ansicht nach angemessenen Berechnungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers fest. Mit Schreiben vom 25.11.2009 widersprach der Kl\u00e4ger dieser Verg\u00fctungsfestsetzung der Beklagten (Anlage K 29). Den Eingang des letztgenannten Schreibens best\u00e4tigten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2009 (Anlage K 30).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.06.2009 erkl\u00e4rte die Beklagte eine entsprechende Festsetzung auch gegen\u00fcber den anderen Miterfindern (Anlage B 19, jedoch unter Ber\u00fccksichtigung anderer Anteilsfaktoren), die jener in der Folgezeit ebenfalls widersprachen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Produkt \u201eA\u201c bislang folgende Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge:<\/p>\n<p>&#8211; EUR 7.549,19 f\u00fcr den Zeitraum September 2000 bis einschlie\u00dflich 30.11.2001,<\/p>\n<p>&#8211; EUR 7.619,56 f\u00fcr den Zeitraum 01.12.2001 bis 30.11.2002,<\/p>\n<p>&#8211; EUR 7.326,68 f\u00fcr den Zeitraum 01.12.2002 bis 30.11.2003,<\/p>\n<p>&#8211; EUR 8.169,59 f\u00fcr den Zeitraum 01.12.2003 bis 31.12.2004.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, ihm stehe \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung seines zwischen den Parteien unstreitigen Miterfinderanteils von \u00bc &#8211; gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum 1999 bis 2007 noch ein Gesamtverg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von EUR 1.097.831,69 zu. Dieser setze sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>Verg\u00fctung hinsichtlich des Produkts \u201eA\u201c<\/p>\n<p>Jahr Verg\u00fctungsanspruch nach Ansicht des Kl\u00e4gers unter Ber\u00fccksichtigung von Teilleistungen<br \/>\n2000 1.100,88<br \/>\n2001 18.110,96<br \/>\n2002 19.152,88<br \/>\n2003 17.704,66<br \/>\n2004 18.167,34<br \/>\n2005 25.789,50<br \/>\n2006 51.417,00<br \/>\n2007 76.869,00<\/p>\n<p>Verg\u00fctung hinsichtlich des Produkts \u201eD\u201c<\/p>\n<p>Jahr Verg\u00fctungsanspruch nach Ansicht des Kl\u00e4gers<br \/>\n1999 16.715,25<br \/>\n2000 52.710,75<br \/>\n2001 53.250,97<br \/>\n2002 70.103,25<br \/>\n2003 81.956,25<br \/>\n2004 101.940,75<br \/>\n2005 146.603,25<br \/>\n2006 148.990,50<br \/>\n2007 197.248,50<\/p>\n<p>Gesamtergebnis f\u00fcr beide Produkte nach Ansicht des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>Jahr EUR<br \/>\n1999 16.715,25<br \/>\n2000 53.811,63<br \/>\n2001 71.361,93<br \/>\n2002 89.256,13<br \/>\n2003 99.660,91<br \/>\n2004 120.108,09<br \/>\n2005 172.392,75<br \/>\n2006 200.407,50<br \/>\n2007 274.117,50<br \/>\nSumme 1.097.831,69<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt insoweit im Wesentlichen vor: Die Erfindung sei mangels einer fristgerechten Inanspruchnahme frei geworden, weshalb bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung kein Anteilsfaktor in Ansatz zu bringen sei. Wenn man gleichwohl einen Anteilsfaktor ber\u00fccksichtigen wolle, m\u00fcsse dieser 30 % betragen. In ihrer \u201eVerg\u00fctungsfestsetzung\u201c sei die Beklagte von verfehlten Pr\u00e4missen ausgegangen: Er sei seinerzeit nicht der \u201eoberste Ingenieur\u201c gewesen. Er k\u00f6nne auch nicht in den Bereich \u201eForschung und Entwicklung\u201c eingeordnet werden, da dieser Bereich &#8211; unstreitig &#8211; seinerzeit schon seit Jahren auf die E Holding \u00fcbertragen war, f\u00fcr die er nicht zust\u00e4ndig war. Seine Erfindungsleistung sei als \u201e\u00fcberobligatorische Sonderleistung\u201c einzustufen. Die Erfindung habe seinerzeit gegen den massiven Widerstand der Forschungs- und Entwicklungsabteilung durchgesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich beider Produkte sei von einem Lizenzsatz in H\u00f6he von jedenfalls 3% auszugehen. Ohne Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung h\u00e4tte die Beklagte eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 3% f\u00fcr die Benutzung des \u201eB-Patents\u201c entrichten m\u00fcssen. Die B habe auf die Einbringung des Anschutzes in die Austauschvereinbarung bestanden, da diese exakt in diesem Segment ihr Hauptgesch\u00e4ft angesiedelt habe. Die Vorvereinbarung gem. Anlage B 6 stelle nur eine unvollst\u00e4ndige Vorversion mit handschriftlichen Erg\u00e4nzungen dar und sei nicht ma\u00dfgeblich. Unter Einbeziehung der Diensterfindung produziere die Beklagte &#8211; unstreitig &#8211; 90 % der klassischen LKW-Radfertigung unter dem Produktnamen \u201cD\u201c. Alle Vertragspartner der Austauschvereinbarung nutzten &#8211; unstreitig &#8211; ausschlie\u00dflich das auf seine Diensterfindung zur\u00fcckgehende Gebrauchsmuster, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen eingebrachten Schutzrechte nicht genutzt w\u00fcrden. Weitere Schutzrechte seien nur deshalb in die Austauschvereinbarung aufgenommen worden, weil alle Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, s\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der G-Thematik jemals erarbeiteten L\u00f6sungen einzubringen. Die Diensterfindung vermeide Risiken, die mit entsprechenden fr\u00fcheren technischen L\u00f6sungen verbunden gewesen seien. Der Verkaufserfolg der erfindungsgem\u00e4\u00dfen A beruhe einzig und allein auf dem &#8211; unstreitig &#8211; um 12 % reduzierten Gewicht im Vergleich zum Vorg\u00e4ngerprodukt, was eine Reduzierung der Materialkosten bewirkt habe. Im Wege eines Regelungsumrechnungsfaktors gem. RL 15 in H\u00f6he von 20% sei es als wirtschaftlicher Vorteil zu ber\u00fccksichtigen, dass &#8211; unstreitig &#8211; nach der Lizenzaustauschvereinbarung im Jahre 2000 R\u00fcckstellungen aufl\u00f6sen konnte. Auch die Ums\u00e4tze konzernverbundener Unternehmen der Beklagten seien verg\u00fctungspflichtig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an ihn f\u00fcr die Nutzung der Erfindung Fahrzeugrad f\u00fcr Nutzfahrzeuge (DE 299 18 XXX U1 sowie EP 1 222 XXX B1) einen Betrag in H\u00f6he von EUR 1.097.831,69 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/p>\n<p>seit dem 1.02.2000 aus EUR 16.715,25,<br \/>\nseit dem 1.02.2001 aus EUR 53.811,63,<br \/>\nseit dem 1.02.2002 aus EUR 71.361,93,<br \/>\nseit dem 1.02.2003 aus EUR 89.256,13,<br \/>\nseit dem 1.02.2004 aus EUR 99.660,91,<br \/>\nseit dem 1.02.2005 aus EUR 120.108,09,<br \/>\nseit dem 1.02.2006 aus EUR 172.392,75,<br \/>\nseit dem 1.02.2007 aus EUR 200.407,50,<br \/>\nseit dem 1.02.2008 aus EUR 274.117,50<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>2. an ihn EUR 7.325,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte meint, dem Kl\u00e4ger stehe allenfalls noch eine Erfinderverg\u00fctung von insgesamt EUR 1.455,31 f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2007 zu. Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei ein Anteilsfaktor von lediglich 7% in Ansatz zu bringen. Die allgemeine Aufgabe der Diensterfindung habe sich ohne Weiteres aus der seinerzeitigen Dienststellung des Kl\u00e4gers ergeben. In der Praxis habe keine organisatorische Trennung zwischen der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung und der operativen Einheit bestanden, vielmehr h\u00e4tten diese zusammengearbeitet. Die f\u00fcr die Diensterfindung erforderlichen Kenntnisse h\u00e4tten vom Kl\u00e4ger angesichts seiner betrieblichen Erfahrung erwartet werden d\u00fcrfen. S\u00e4mtliche einschl\u00e4gigen Erfahrungen f\u00fcr die Diensterfindung habe der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich aufgrund seiner Betriebszugeh\u00f6rigkeit erworben. Der Verkaufserfolg der \u201eA\u201c sei vorrangig auf das Bestehen eines Designschutzes sowie auf die hohe Reputation der Beklagten als Herstellerin qualitativ hochrangiger Nutzfahrzeugr\u00e4der zur\u00fcckzuf\u00fchren. Es sei ein Lizenzsatz am unteren Limit &#8211; n\u00e4mlich 0,5 % &#8211; angemessen. Eine Austauschvereinbarung entsprechend der Vorversion gem\u00e4\u00df Anlage B 6 w\u00e4re auch ohne Einbringung der A zustande gekommen, da das Schutzrecht DE 299 12 XXX f\u00fcr die B das Wesentliche gewesen sei. Dass in der Praxis &#8211; unstreitig &#8211; beinahe ausschlie\u00dflich die A umgesetzt werde, beruhe darauf, dass im Nachhinein keine Veranlassung bestanden habe, noch eine modifizierte L\u00f6sung zu suchen. Es m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, dass insgesamt drei Schutzrechte der Beklagten in die Lizenzaustauschvereinbarung eingebracht wurden; all diese Schutzrechte seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gleichwertig gewesen. Die R\u00fcckbildungen h\u00e4tten keinen bei der Verg\u00fctungsberechnung zu ber\u00fccksichtigenden wirtschaftlichen Vorteil gehabt; sie seien f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor der Diensterfindung des Kl\u00e4gers erfolgt. F\u00fcr die Jahre 2000 bis 2004 sei der Kl\u00e4ger bereits \u00fcberbezahlt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Die Kammer versteht das Klagebegehren in der Weise, dass der Antrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift in dem neuen Antrag zu Ziffer 1. aus dem Schriftsatz vom 18.03.2009 mit umfasst ist. Denn der letztgenannte Antrag stellt nunmehr eine Bezifferung der nach Ansicht des Kl\u00e4gers insgesamt f\u00fcr den Zeitraum 1999 \u2013 2007 geschuldeten Erfinderverg\u00fctung dar. Dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2005 hinsichtlich des Produkts \u201eA\u201c nicht etwa \u201edoppelt\u201c verg\u00fctet werden m\u00f6chte, ergibt sich unzweideutig auch aus seinen schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung in der aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen H\u00f6he aus \u00a7 12 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDass dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach ein solcher Verg\u00fctungsanspruch zusteht, hat die Kammer bereits inzident im Teilurteil zum Auskunftsanspruch ausgef\u00fchrt. Diese Sichtweise hat das OLG D\u00fcsseldorf in der Berufungsinstanz best\u00e4tigt (dort Seite 20 f. unter bb) und b), Blatt 271 ff.): Zwar enth\u00e4lt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag aus dem Jahre 2000 keine ausdr\u00fcckliche Bestimmung zur \u00dcberleitung der Diensterfindung auf die Beklagte. Jedoch wurde die Diensterfindung nicht frei. Denn eine entsprechende \u00dcberleitungsvereinbarung geht bei Auslegung nach einem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2001 (Anlage K 4) hervor. In diesem Schreiben ist dem Kl\u00e4ger auch eine entsprechende Verg\u00fctung versprochen worden (\u201e\u00fcber die Ihnen zustehende Verg\u00fctung werden wir nach Patenterteilung gem. \u00a7 12 ArbEG entscheiden\u201c). Zudem belegen auch die sp\u00e4teren Schreiben der Beklagten betreffend eine Verg\u00fctungsfestsetzung, dass diese selbst von einer entsprechenden Verg\u00fctungspflicht ausging.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas mit der Klage geltend gemachte Verg\u00fctungsverlangen des Kl\u00e4gers ist allerdings \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsh\u00f6he ist im vorliegenden Falle nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des ArbEG zu bestimmen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich wiederum daraus, dass im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 4 auf das ArbEG verwiesen wird und die Parteien dies \u2013 wenn auch im Einzelnen Streit \u00fcber die angemessene H\u00f6he herrschte \u2013 so \u201egelebt\u201c haben. Dies gilt \u2013 wie sogleich unter n\u00e4her ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 auch f\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung eines Anteilsfaktors.<\/p>\n<p>Vorweg ist festzuhalten, dass die einseitigen Verg\u00fctungsfestsetzungen durch die Beklagten \u2013 vgl. zuletzt Anlage B 15 &#8211; nicht verbindlich sind, weil der Kl\u00e4ger diesen gem. \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG (analog) widersprach (vgl. zuletzt Anlage K 29).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs w\u00e4re unangemessen, einen im Arbeits- bzw. Dienstverh\u00e4ltnis stehenden Erfinder in Bezug auf die Erfindungsverg\u00fctung wie einen freien Erfinder zu behandeln, weshalb der betriebliche Einfluss entsprechend RL Nrn. 30 \u2013 38 grunds\u00e4tzlich mittels eines sog. Anteilsfaktors, der f\u00fcr jeden Miterfinder individuell zu bestimmen ist, verg\u00fctungsmindernd ber\u00fccksichtigt wird. Soweit der Kl\u00e4ger meint, aufgrund besonderer Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles sei bei der Verg\u00fctungsbemessung ausnahmsweise gleichwohl kein Anteilsfaktor zu ber\u00fccksichtigen, ist dem zu widersprechen. Wiederum ist zu beachten, dass in dem Schreiben gem. Anlage K 4 auf das ArbEG Bezug genommen wird, was entsprechend der \u00dcblichkeit und mit R\u00fccksicht auf die vorab dargestellten allgemeinen Erw\u00e4gungen auch die Ber\u00fccksichtigung eines Anteilsfaktors einschlie\u00dft. Der Kl\u00e4ger negiert letztlich selbst nicht, dass seine Betriebszugeh\u00f6rigkeit ihm die Erfindung erleichterte \u2013 die Parteien streiten nur \u00fcber den entsprechenden Umfang. Auch der Hinweis des Kl\u00e4gers auf das \u201eneue Leitbild\u201c der BGH-Rechtsprechung, wonach vertragliche Erfindungs\u00fcberleitungen durch den Wert entsprechender Lizenzs\u00e4tze auszugleichen seien, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Es darf n\u00e4mlich nicht verkannt werden, dass eine Diensterfindung auch im Falle einer vertraglichen \u00dcberleitung nicht derjenigen eines freien Erfinders gleichgestellt werden kann. Denn auch hier profitiert der Erfinder von betrieblichen Einfl\u00fcssen. In diesem Punkt ergeben sich deshalb keine Unterscheide zu im \u201eklassischen\u201c Wege der Inanspruchnahme \u00fcbergegangenen Diensterfindungen. Jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; die konkrete vertragliche \u00dcberleitung auf das ArbEG Bezug nimmt, ersch\u00f6pft sich die Vereinbarung nicht in einer rechtlichen Zuordnung der Diensterfindung, sondern bestimmt auch die Verg\u00fctungsparameter einschlie\u00dflich der Ber\u00fccksichtigung eines Anteilsfaktors.<\/p>\n<p>Demnach verbleibt es auch im vorliegenden Falle bei der allgemeinen Formel f\u00fcr die Berechnung einer Diensterfindungsverg\u00fctung (V):<\/p>\n<p>V = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil.<\/p>\n<p>c) Anteilsfaktor von 23 %<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 23 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Ber\u00fccksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 10,5 (arithmetisches Mittel der Wertzahlen 10 und 11) betr\u00e4gt und im Wege einer Umrechnung gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz f\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa) Teilfaktor a (Aufgabenstellung)<\/p>\n<p>Mit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Ma\u00df der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung ber\u00fccksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kl\u00e4ger ist nicht der betreffenden Gruppe 2, sondern der Gruppe 4 zuzuordnen, so dass f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 4 einschl\u00e4gig ist:<\/p>\n<p>Die Anwendung der Gruppe 2 setzt eine betriebliche Aufgabenstellung und ein eigenst\u00e4ndiges Beschreiten des L\u00f6sungsweges voraus. Diese Gruppe gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Arbeitnehmer im Forschungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsbereich, wobei streitig ist, ob das auch gilt, wenn ein konkreter Entwicklungsauftrag nicht erteilt wurde (vgl. zur engeren Auffassung LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 4. ZK 1998, 107, 114 \u2013 Schaltungsanordnung f\u00fcr ein dynamisches Mikrofon). Der Kl\u00e4ger war im Zeitpunkt der Diensterfindung Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH (vgl. Organigramm der E GmbH, Anlage K 23). Unstreitig war der gesamte Forschungs- und Entwicklungsbereich bereits seit Jahren auf die F Holding \u00fcbertragen worden, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger nicht zust\u00e4ndig war. Damit waren dem Kl\u00e4ger im Rahmen seines &#8211; allein ma\u00dfgeblichen &#8211; Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrages keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zugewiesen, so dass sich nicht sagen l\u00e4sst, er habe dienstvertraglich pers\u00f6nlich auf technische Neuerungen hinzuarbeiten gehabt (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 52, 53 \u2013 Rollenantriebseinheit II). Da die Beklagte selbst auch keine &#8211; dar\u00fcber hinausgehende &#8211; ausdr\u00fcckliche entsprechende Aufgabenstellung zur Eigenentwicklung technischer L\u00f6sungen behauptet, scheidet eine Zuordnung zur Gruppe 2 deshalb aus. Soweit die Beklagte behauptet, in der Praxis habe in ihrem Konzern keine organisatorische Trennung geherrscht, sondern beide Bereiche h\u00e4tten eng zusammengearbeitet, rechtfertigt eine solche \u2013 rein faktische \u2013 Zusammenarbeit ebenso wenig eine andere Entscheidung wie der Umstand, dass der Kl\u00e4ger zuvor als Technischer Direktor angestellt war. Zum einen kommt es beim Teilfaktor a auf die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Diensterfindung an. Zum anderen sind die dienstvertraglichen Umst\u00e4nde und nicht etwaige faktische Verh\u00e4ltnisse entscheidend. Es versteht sich von selbst, dass die Abteilung Forschung und Entwicklung sowie die operative Einheit nicht v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander arbeiten. Das d\u00fcrfte sich in jedem Unternehmen so verhalten, darf aber nicht dazu f\u00fchren, dass die Anforderungen an die Einordnung in Gruppe 2 \u201everw\u00e4ssert\u201c werden. Zu folgen ist dem Kl\u00e4ger auch darin, dass es bei der Bestimmung des Anteilsfaktors des Kl\u00e4gers nicht darauf ankommt, welche Position und Stellung die Miterfinder hatten \u2013 f\u00fcr jeden Miterfinder ist der Anteilsfaktor im Wege einer individuellen Betrachtungsweise eigenst\u00e4ndig festzustellen. F\u00fcr eine Einordnung in Gruppe 3 fehlt es an feststellbaren Tatsachen dahingehend, dass der Kl\u00e4ger die M\u00e4ngel und Bed\u00fcrfnisse, auf welche die Erfindung zur\u00fcckgeht, nicht selbst feststellte.<\/p>\n<p>bb) Teilfaktor b (L\u00f6sung)<\/p>\n<p>Der Teilfaktor b wird anhand dreier Untermerkmale bestimmt:<\/p>\n<p>&#8211; 1) beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen,<br \/>\n&#8211; 2) betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse,<br \/>\n&#8211; 3) technische Hilfsmittel.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer sind hier das Merkmal 1) voll und das Merkmal 2) teilweise erf\u00fcllt, w\u00e4hrend das 3. Merkmal nicht feststellbar ist, so dass bez\u00fcglich des Teilfaktors b die Wertzahl 3,5 einschl\u00e4gig ist (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, S. 465 unter V.):<\/p>\n<p>Das Merkmal 1) ist schon als voll erf\u00fcllt anzusehen, wenn die \u00dcberlegungen allgemein in das Berufsbild des Erfinders passen (Schiedsstelle, 2.07.2003 \u2013 Arb.Erf. XXX\/01). Da der Kl\u00e4ger als Ingenieur bei der Beklagten angestellt war und insoweit dem operativen Bereich vorstand, passten die erfinderischen \u00dcberlegungen in sein Berufsbild, ohne dass es auf die zwischen den Parteien strittige Frage ankommt, ob der Kl\u00e4ger sogar 22 Jahre als Ingenieur in leitender Funktion bei der Herstellung von R\u00e4dern mitgewirkt hatte.<\/p>\n<p>Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne von Merkmal 2) liegen stets dann vor, wenn der Erfinder auf Vorarbeiten des Betriebs aufbauen konnte, die ihn zur L\u00f6sung hingef\u00fchrt oder ihm zumindest den Weg erleichtert haben. Das Merkmal 2) ist regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt, wenn die Erfindung im Spezialgebiet des Unternehmens liegt (Schiedsstelle, 15.04.2005, ArbErf. XXX\/04). Letzteres ist vorliegend zu bejahen. Da die Beklagte allerdings nicht vorgetragen hat, welche konkreten betrieblichen Kenntnisse dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die L\u00f6sung zur Verf\u00fcgung standen, ist das Merkmal nur als teilweise erf\u00fcllt in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Merkmal 3) fehlt es an substantiierten Ausf\u00fchrungen der Beklagten dazu, welche Hilfsmittel dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestanden haben, so dass die Voraussetzungen dieses Merkmals nicht feststellbar sind und dementsprechend von einer sog. Gedankenerfindung des Kl\u00e4gers auszugehen ist.<\/p>\n<p>cc) Teilfaktor c (Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb)<\/p>\n<p>Entsprechend den Ausf\u00fchrungen zum Teilfaktor a (vgl. Organigramm K 23) geh\u00f6rte der Kl\u00e4ger nicht dem Bereich Forschung und Entwicklung an. Andererseits \u00fcbte der Kl\u00e4ger eine leitende T\u00e4tigkeit im operativen Bereich aus, so dass hinsichtlich des Teilfaktors c eine Einordnung in Gruppe 3 angemessen und insoweit die Wertzahl 3 einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>d) Erfindungswert<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber &#8211; losgel\u00f6st von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung &#8211; bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 1998, 689, 691 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu w\u00fcrdigen, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige (Lizenz-) Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles vereinbart h\u00e4tten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 \u2013 Abwasserbehandlung). Allerdings bed\u00fcrfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; BGH GRUT 1998, 691 f. \u2013 Copolyester II). Die tats\u00e4chlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wieder (BGH GRUR 2002, 801 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe) und ist stets anzuwenden, wenn mit der Erfindung \u2013 wie hier \u2013 Umsatzgesch\u00e4fte get\u00e4tigt werden. Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt.<\/p>\n<p>aa) Lizenzsatzbestimmung<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 2% bei der Diensterfindungsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des \u00fcblichen Lizenzsatzes ist folgende Vorgehensweise geboten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.): Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitgeber Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungepr\u00fcft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (Marken, Know-how pp.) abgegolten werden sollen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nEine konkrete Lizenzanalogie ist hier zwar nicht unmittelbar m\u00f6glich, weil kein konkreter Lizenzsatz f\u00fcr die Diensterfindung bekannt ist. Soweit der Kl\u00e4ger hier darauf abstellt, aus der \u201eVorgeschichte\u201c zur Lizenzaustauschvereinbarung (K 17 \u2013 19) ergebe sich, dass es der Beklagten nicht m\u00f6glich gewesen sei, eine Lizenz am B-Patent zu einem Lizenzsatz von 3,25 % zu erzielen, kann daraus nicht unmittelbar ein konkreter Lizenzsatz hergeleitet werden. Letztlich wurde nun einmal kein Lizenzsatz festgelegt, sondern es erfolgte eine gegenseitige Einr\u00e4umung von Freilizenzen. Im Falle von Lizenzaustauschvertr\u00e4gen tritt an die Stelle von Lizenzeinnahmen die Befugnis des Arbeitgebers, die fremden Schutzrechte nutzen zu k\u00f6nnen. Dementsprechend stellt RL Nr. 17 f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes darauf ab, welche wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitgeber aus den (eingetauschten) Fremdrechten zieht.<\/p>\n<p>Aus dem Vorgenannten kann sich lediglich ein Indiz f\u00fcr die Angemessenheit eines Lizenzsatzes im Bereich von 3 % ergeben. Soweit die Beklagte ihren Einwand aufrecht erhielt, die Diensterfindung sei nicht kausal geworden f\u00fcr den Abschluss der Lizenzaustauschvereinbarung, ist unter Hinweis auf das rechtskr\u00e4ftige Teilurteil vom 17.04.2007 zu betonen, dass es der B ausweislich der Anlage B 7 darauf ankam, dass das auf der Diensterfindung des Kl\u00e4gers beruhende Schutzrecht in die Austauschvereinbarung eingebracht wird. Dass die Vorvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 6 die Diensterfindung bzw. das betreffende Gebrauchsmuster nicht als Gegenstand der Vereinbarung vorsah, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDa demnach eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, kommt es auf eine abstrakte Lizenzanalogie an, mithin auf die \u00dcblichkeit f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am freien Markt. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu beachten, dass die Mitbewerber der Beklagten im Hinblick auf das B-Patent unstreitig R\u00fcckstellungen im Bereich eines Lizenzsatzes von 3 % bildeten.<\/p>\n<p>Dementsprechend gingen auch die Patentanw\u00e4lte der Beklagten au\u00dferprozessual und intern vom Ansatz eines Lizenzsatzes von 3% aus (vgl. K 33). Selbst wenn der Kl\u00e4ger diese Unterlage im Widerspruch zu seinen Pflichten nach Beendigung seiner T\u00e4tigkeit nicht zur\u00fcckgegeben haben sollte, steht das der Verwertbarkeit dieses &#8211; inhaltlich unstreitig zutreffend wiedergegebenen &#8211; Schreibens nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Wert der Erfindung kommt auch darin zum Ausdruck, dass 90 % aller Neuherstellungen auf dem betreffenden Marktsegment unter Verwendung der Diensterfindung erfolgen. Auch wenn es &#8211; entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers &#8211; auf die Erkenntnisse bei Abschluss des fiktiven Lizenzvertrages ankommt, war es zur \u00dcberzeugung der Kammer f\u00fcr die Beklagte absehbar, dass es sich um eine sehr bedeutende Erfindung handelte. Selbst wenn der Erfolg auch auf das \u201eFelgendesign mit 20 L\u00f6chern\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollte, rechtfertigt dies keine andere Sichtweise, zumal auch dieses Design unstreitig auf die Miterfinder zur\u00fcckgeht und Geschmacksmusterrechte in der Lizenzaustauschvereinbarung bewusst nicht ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Diensterfindung zu erzielen vermag, kann einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Lizenzsatzes geben (BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe). Der Lizenzsatz dr\u00fcckt n\u00e4mlich letztlich auch die Gewinnerwartung und damit einen Anteil am Gewinn des Unternehmens aus \u2013 im Wege einer Kontrollrechnung wird von einem Regelwertanteil von 1\/5 bis 1\/4 ausgegangen. Demnach entspricht ein Lizenzsatz von 2% einem Unternehmensgewinn von 8-10 % (vor Steuern, vgl. OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 1998, 27, 31 f. \u2013 Schadensersatz nach Lizenzanalogie). Hier betr\u00e4gt der durchschnittliche ma\u00dfgebliche Gewinn der Beklagten nach deren eigenen Angaben 11,07 % mit der A und 8,29 % mit G-R\u00e4dern (Anlage B 18). Auch diese Zahlen zeigen dementsprechend, dass ein Lizenzsatz von 2 % und mehr hier durchaus realistisch ist.<\/p>\n<p>Dabei ist erg\u00e4nzend Folgendes zu beachten: Verspricht der Erfindungseinsatz &#8211; auch im Vergleich zum allgemeinen Stand der Technik &#8211; nennenswerte Kosteneinsparungen bei der Produktion, kann das eine Anhebung des \u00fcblichen Lizenzsatzes rechtfertigen. Hier hat der Kl\u00e4ger unwidersprochen vorgebracht, dass die Diensterfindung zu einer Gewichtsreduzierung der R\u00e4der um 12 % und damit zu einer entsprechenden Materialeinsparung bei der Herstellung f\u00fchre. Es liegt deshalb auf der Hand, dass infolge dessen die Herstellungskosten geringer sind.<\/p>\n<p>Nach alledem tritt es insgesamt in den Hintergrund, dass in der von hartem Wettbewerb und eingeschr\u00e4nkten Kalkulationsm\u00f6glichkeiten gekennzeichneten Automobilindustrie regelm\u00e4\u00dfig nur niedrige Lizenzs\u00e4tze \u00fcblich sind.<\/p>\n<p>Ohne Belang ist der Hinweis der Beklagten darauf, ein Defensivwert der Erfindung sei nicht gegeben. Es liegt bei Lizenzaustauschvereinbarungen in der Natur der Sache, dass ein eingebrachtes Schutzrecht gegen\u00fcber den Vertragspartnern vereinbarungsgem\u00e4\u00df keine Verbietungsrechte mehr entfaltet. Sein Wert liegt aber darin, dass die von den Anderen beteiligten Schutzrechte kostenlos benutzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>ccc) Abstaffelung<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer ist ausgehend von einem demnach angemessenen Lizenzsatz eine Abstaffelung entsprechend RL Nr. 11 geboten.<br \/>\nWann eine Abstaffelung vorgenommen werden darf, ist sehr umstritten. Die Schiedsstelle stellt darauf ab, ob die Urs\u00e4chlichkeit der Erfindung f\u00fcr die hohen Ums\u00e4tze gegen\u00fcber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers zur\u00fccktritt (sog. Kausalit\u00e4tsverschiebung). Teile der Rechtsprechung stellen indes auf den Nachweis der \u00dcblichkeit einer Abstaffelung in der betreffenden Branche ab (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1992, 852, 854 \u2013 Simulation von Radioaktivit\u00e4t). Zutreffend erscheint es indes, bei besonders hohen Ums\u00e4tzen generell einen linearen Abschlag von dem markt\u00fcblichen Lizenzsatz vorzunehmen, da dies den Aspekt der Verhaltensweise vern\u00fcnftiger Lizenzvertragsparteien ber\u00fccksichtigt (z.B. 1\/3 Abschlag bei einem Umsatz ab 300 Mio. EUR: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165, 181 f. \u2013 Spulkopf II).<\/p>\n<p>In Anwendung der letztgenannten L\u00f6sung ist allein schon im Hinblick auf die aus Anlage K 27 ersichtlichen Umsatzzahlen der Beklagten eine Abstaffelung von gut 30 % des an sich markt\u00fcblichen Lizenzsatzes in H\u00f6he von 3,0 % geboten, so dass letztendlich ein Lizenzsatz von 2,0 % in Ansatz zu bringen ist.<\/p>\n<p>e) ma\u00dfgeblicher Umsatz der Beklagten<\/p>\n<p>Im Falle von Lizenzaustauschvertr\u00e4gen tritt an die Stelle von Lizenzeinnahmen die Befugnis des Arbeitgebers, die fremden Schutzrechte nutzen zu k\u00f6nnen. Dementsprechend stellt RL Nr. 17 f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes darauf ab, welche wirtschaftlichen Vorteile der Arbeitgeber aus den (eingetauschten) Fremdrechten zieht. Nach herrschender Meinung sind daher die mit den Fremdrechten erzielten Ums\u00e4tze die Basis zur Ermittlung des Erfindungswertes (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 11 ArbEG Rn 28 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Umsatzzahlen der Beklagten ergeben sich unstreitig aus Anlage K 27. Hinsichtlich Benutzungen der Diensterfindung im Ausland hat das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 15.05.2008 (S. 24, Blatt 273 d.A.) ausgef\u00fchrt: Eine Verg\u00fctungspflicht bestehe insoweit nur dann, wenn die Beklagte dort entweder \u00fcber parallele Schutzrechte verf\u00fcge oder im schutzrechtsfreien Ausland hergestellte Gegenst\u00e4nde in den r\u00e4umlichen Geltungsbereich eines der Vertragsschutzrechte importiere und von dort aus vertreibe. Hinsichtlich der in Anlage K 27 separat ausgewiesenen Ums\u00e4tze im Werk H verh\u00e4lt es sich zwar so, dass in der T\u00fcrkei kein paralleles Schutzrecht existiert. Allerdings tr\u00e4gt die Beklagte selbst vor, dass \u201eder Hauptanteil der z.B. in der T\u00fcrkei hergestellten Fahrzeugr\u00e4der ohnehin \u00fcber die deutsche Gesellschaft vertrieben wird\u2026\u201c (Schriftsatz vom 15.01.2010, Seite 16, 2. Absatz, Blatt 387 d.A.). Damit r\u00e4umt die Beklagte die Voraussetzungen der Variante 2 ein. Ob mit den konzernverbundenen Unternehmen ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag besteht, ist insofern nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>e) keine Ber\u00fccksichtigung der R\u00fcckstellungen (RL Nr. 15)<\/p>\n<p>Der aus Anlage K 27 ersichtliche Umsatz der Beklagten ist nicht in Anwendung der RL Nr. 15 um die im Jahre 2000 aufgrund der Diensterfindung aufgel\u00f6sten R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von umgerechnet 1.380.488 EUR zu erh\u00f6hen. Zum einen tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger (an sich) selbst vor, dass diese R\u00fcckstellungen f\u00fcr den Zeitraum 1996 bis 1999 wegen etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche aufgrund einer Verletzung des B-Patents erfolgten, so dass es sich um R\u00fcckstellungen f\u00fcr Benutzungshandlungen aus einer Zeit vor der Diensterfindung handelte. Dass die B aufgrund der Lizenzaustauschvereinbarung auch auf Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit verzichtete, rechtfertigt auch keinen Ansatz von Lizenzzahlungen f\u00fcr eine Zeit vor der Diensterfindung, da in diesem Zeitraum deren L\u00f6sung eben noch nicht vorhanden war und schon aus diesem Grunde keine Verg\u00fctungspflicht begr\u00fcndet sein kann. Zum anderen ist es unerheblich, dass die R\u00fcckstellungen im Jahresbericht 2000 (K 37) noch auftauchten, weil der wirtschaftliche Wert der R\u00fcckstellungen nichts desto trotz in der Zeit vor der Diensterfindung erzielt worden war.<\/p>\n<p>f) keine mindernde Quote nach RL Nr. 17<\/p>\n<p>Der Ansatz einer mindernden Quote nach RL Nr. 17 bez\u00fcglich der Ums\u00e4tze \u201eG\u201c-Rad ist bereits deshalb nicht veranlasst, weil in F\u00e4llen, in denen mit Fremdrechten ein Eigennutz des Arbeitgebers erzielt wird, dieser Umsatz der Berechnung des Erfindungswertes zugrunde zu legen ist. Bewertungsma\u00dfstab ist insoweit also nicht die Wertigkeit der \u00fcberlassenen Diensterfindung, sondern jene der eingetauschten Drittrechte (Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., Rn 28). Da die Ums\u00e4tze mit dem D auch konkret feststellbar sind, bedarf es einer Quotelung nebst Erh\u00f6hungsfaktor zur Wertigkeit der Diensterfindung auch nicht zum Zwecke einer Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df RL Nr. 13.<\/p>\n<p>g) Gesamtergebnis<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Multiplikatoren<\/p>\n<p>&#8211; Umsatz: wie Anlage K 27, ohne Ber\u00fccksichtigung von R\u00fcckstellungen,<br \/>\n&#8211; Lizenzsatz: 2,0 %,<br \/>\n&#8211; Anteilsfaktor: 23 %,<br \/>\n&#8211; Miterfinderanteil: 25 %<\/p>\n<p>und unter Ber\u00fccksichtigung der teilweise bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten ergeben sich folgende Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers:<\/p>\n<p>&#8211; bzgl. Produkt \u201eA\u201c f\u00fcr die Jahre 2000 \u2013 2007 insgesamt:<\/p>\n<p>EUR 102.122,64;<\/p>\n<p>&#8211; bzgl. \u201eD\u201c f\u00fcr die Jahre 1999 \u2013 2007 insgesamt:<\/p>\n<p>EUR 444.103,55.<\/p>\n<p>Der noch ausstehende Gesamtverg\u00fctungsbetrag f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2007 bel\u00e4uft sich daher auf EUR 546.226,19.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nZu den weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen (Verfallklausel gem. Ziffer 13.9 des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages, Verj\u00e4hrung, Verwirkung) haben die Kammer und der Senat bereits im Teilurteil auf der Auskunftsstufe befunden. Im Rahmen der Leistungsstufe haben die Parteien insoweit keine erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen getroffen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie zuerkannten, gestaffelten Zinsanspr\u00fcche folgen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 44 GKG, wonach f\u00fcr den Gesamtgeb\u00fchrenstreitwert einer Stufenklage allein der am h\u00f6chsten bewertete Anspruch ma\u00dfgeblich ist. Den Streitwert der Klage auf erster Stufe hatte die Kammer im Teilurteil bereits auf EUR 50.000 festgesetzt. Der Streitwert auf der Leistungsstufe betr\u00e4gt EUR 500.000. Denn dieser bestimmt sich nach den Vorstellungen des Kl\u00e4gers zu Beginn der Instanz (\u00a7 40 GKG; vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 3 Rn 16 unter \u201eStufenklage\u201c m.w.N., Musielak\/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., \u00a7 3 Rn. 34, &#8222;Stufenklage&#8220;). Die betreffenden Vorstellungen des Kl\u00e4gers beliefen sich hier auf EUR 500.000 (siehe Schriftsatz vom 28.11.2006, Seite 3 und Seite 33).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1462 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 27. 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