{"id":727,"date":"2010-07-20T17:00:27","date_gmt":"2010-07-20T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=727"},"modified":"2016-04-20T12:10:01","modified_gmt":"2016-04-20T12:10:01","slug":"4b-o-12409-kaeltegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=727","title":{"rendered":"4b O 124\/09 &#8211; K\u00e4lteger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1427<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juli 2010, Az. 4b O 124\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 378 XXX (Anlage BK 1, im Folgenden: Klagepatent), das am 4. April 2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 9. April 2001 (DE 10117XXX) angemeldet und dessen Anmeldung am 14. Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. September 2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Abstellbeh\u00e4lter f\u00fcr K\u00fchlger\u00e4te. Die Beklagte zu 2. hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 (Anlage BB 1) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2010 (Anlage K 6) hat die Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren beantragt, das Klagepatent in eingeschr\u00e4nkter Weise aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 bis 5 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lauten der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. K\u00e4lteger\u00e4t mit einem Abstellbeh\u00e4lter (52) zur Montage in einer T\u00fcr des K\u00e4lteger\u00e4ts, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstellbeh\u00e4lter (52) aus einem Beh\u00e4lterkorpus (1, 21) und einer ein vom Beh\u00e4lterkorpus (1, 21) getrenntes Teil bildenden Dekorblende (10, 30) aufgebaut ist.<\/p>\n<p>2. K\u00e4lteger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens an einer Sichtseite (2, 22) des Abstellbeh\u00e4lters ein vertieftes Feld (5, 25) zum Aufnehmen der Dekorblende (10, 30) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>3. K\u00e4lteger\u00e4t nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das vertiefte Feld (5) zum oberen Rand (8) der Sichtseite (2) hin offen ist.<\/p>\n<p>4. K\u00e4lteger\u00e4t nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Dekorblende (10) eine den oberen Rand des Beh\u00e4lterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) aufweist.<\/p>\n<p>5. K\u00e4lteger\u00e4t nach Anspruch 2, 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00e4rke der Dekorblende (10, 30) der Tiefe des vertieften Feldes (5, 25) entspricht.\u201c<\/p>\n<p>In der durch die Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung lauten die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents (Anhang zu Anlage K 6):<\/p>\n<p>\u201e1. K\u00e4lteger\u00e4t mit einem Abstellbeh\u00e4lter (52) zur Montage in einer T\u00fcr des K\u00e4lteger\u00e4ts, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstellbeh\u00e4lter (52) aus einem Beh\u00e4lterkorpus (1, 21) und einer ein vom Beh\u00e4lterkorpus (1, 21) getrenntes Teil bildenden Dekorblende (10, 30) aufgebaut ist und wenigstens an einer Sichtseite (2, 22) des Beh\u00e4lterkorpus ein vertieftes Feld (5, 25) zum Aufnehmen der Dekorblende (10, 30) ausgebildet ist, das zum oberen Rand (8) der Sichtseite (2) hin offen ist und die Dekorblende (10) eine den oberen Rand des Beh\u00e4lterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) aufweist.<\/p>\n<p>2. K\u00e4lteger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00e4rke der Dekorblende (10, 30) der Tiefe des vertieften Feldes (5, 25) entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend (verkleinert) wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Abstellbeh\u00e4lter ohne Dekorblende, Figur 2 denselben Beh\u00e4lter mit einer unvollst\u00e4ndig und Figur 3 schlie\u00dflich mit einer vollst\u00e4ndig montierten Blende.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) stellt K\u00fchlger\u00e4te her (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die unter anderem durch die Beklagte zu 1), die konzernzugeh\u00f6rige Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Nachstehend sind Lichtbilder (verkleinert) wiedergegeben, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen, und die von der Kl\u00e4gerin zur Gerichtsakte gereicht und mit Bezugsziffern versehen wurden (Anlage BK 3):<\/p>\n<p>Ein Muster eines Abstellbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereicht worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Dekorblende auf, welche in ein vertieftes Feld an einer der Sichtseiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgenommen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie das Klagepatent nur noch in einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 in ihrer eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung geltend macht,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00e4lteger\u00e4te mit einem Abstellbeh\u00e4lter zur Montage in einer T\u00fcr des K\u00e4lteger\u00e4ts<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Abstellbeh\u00e4lter aus einem Beh\u00e4lterkorpus und einer ein vom Beh\u00e4lterkorpus getrenntes Teil bildenden Dekorblende aufgebaut ist und wenigstens an einer Sichtseite des Beh\u00e4lterkorpus ein vertieftes Feld zum Aufnehmen der Dekorblende ausgebildet ist, das zum oberen Rand der Sichtseite hin offen ist und die Dekorblende eine den oberen Rand des Beh\u00e4lterkorpus umgreifende Krempe aufweist, wobei die St\u00e4rke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalendervierteljahren geordneten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 2004 begangen wurden, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) nur durch die Beklagte zu 1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschl\u00fcsselung der Eingangsmengen, -zeiten und Einkaufspreise, jeweils zugeordnet zu den Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,- zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 14. Oktober 2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung erhalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlicher Erzeugnisse<br \/>\naus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents des deutschen Teils des EP 1 379 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung der ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagten die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Februar 2004 bis zum 13. Oktober 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Oktober 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.073,71 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Zum einen weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Dekorblende auf. Die auf den Abstellbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgesetzte Leiste sei vielmehr ein blo\u00dfer Sto\u00dfschutz. Ferner fehle es bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Abstellbeh\u00e4lter an einem vertieften Feld, in das eine Dekorblende aufgenommen wird. Schlie\u00dflich sei die Leiste auf die Sichtseite des Abstellbeh\u00e4lters aufgesetzt und stehe dabei leicht \u00fcber.<\/p>\n<p>Ferner sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren auch im eingeschr\u00e4nkt verteidigten Umfang als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es enthalte keine technische Lehre und sei daher nicht patentierbar. Auch beruhe es in der beschr\u00e4nkt verteidigten Fassung auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Schlie\u00dflich werde seine technische Lehre durch die Entgegenhaltungen DE 298 09 636 (Anlage BB 2) in Kombination mit einer offenkundigen Vorbenutzung eines K\u00fchlschranks des Modells \u201eA\u201c in Frankreich (Katalog als Anlage BB 5) sowie durch die US 5,330,261 (Anlage BB 3 nebst deutscher \u00dcbersetzung) nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und der Schadensersatzpflicht sowie auf Erstattung von Abmahnkosten aus dem Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagten nicht zu. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die geltend gemachte technische Lehre des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein K\u00e4lteger\u00e4t mit einem Abstellbeh\u00e4lter zur Montage in einer T\u00fcr des K\u00e4lteger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Abstellbeh\u00e4lter bekannt, und zwar in Gestalt offener, im Wesentlichen quaderf\u00f6rmiger K\u00e4sten zur Aufnahme von in Flaschen oder Gl\u00e4sern abgepacktem K\u00fchlgut. Ferner ist bekannt, wie beispielsweise aus der EP-A-0 962 791 offenbart, gattungsgem\u00e4\u00dfe Abstellbeh\u00e4lter mit Rastmitteln zu versehen, um sie l\u00f6sbar an der Innenfl\u00e4che der K\u00fchlger\u00e4tet\u00fcr in unterschiedlichen H\u00f6hen befestigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt, ist es f\u00fcr den Hersteller von K\u00e4lteger\u00e4ten w\u00fcnschenswert, die Ger\u00e4tet\u00fcren einheitlich zu konzipieren, so dass eine gro\u00dfe Vielfalt von Ger\u00e4temodellen mit m\u00f6glichst wenigen Typen von Abstellbeh\u00e4ltern best\u00fcckt werden k\u00f6nnen. An diesem Ansatz und am Stand der Technik kritisiert des Klagepatents es als nachteilig, dass solche Konstruktionen dazu f\u00fchren, dass diverse Ger\u00e4temodelle im Innern ein sehr einheitliches Aussehen erhalten, was insbesondere dann nachteilig ist, wenn unterschiedliche Modellreihen gefertigt werden, von denen eine beispielsweise auf Funktionalit\u00e4t und ein gutes Preis-Leistungs-Verh\u00e4ltnis optimiert ist, w\u00e4hrend eine andere eher exklusiv gestaltet sein soll. F\u00fcr solche unterschiedlichen Modellreihen muss auch die Innenausstattung der T\u00fcr und der T\u00fcrabstellbeh\u00e4lter angepasst sein.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0005]), ein K\u00e4lteger\u00e4t mit einem auf einfache Weise variablen Aussehen im Innern zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 in ihrer eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. K\u00e4lteger\u00e4t mit einem Abstellbeh\u00e4lter (52) zur Montage in einer T\u00fcr des K\u00e4lteger\u00e4ts;<\/p>\n<p>2. der Abstellbeh\u00e4lters (52) ist aufgebaut aus<br \/>\n2.1 einem Beh\u00e4lterkorpus (1) und<br \/>\n2.2 einer Dekorblende (10)<\/p>\n<p>3. die Dekorblende (10)<br \/>\n3.1 ist gebildet von einem vom Beh\u00e4lterkorpus (1) getrennten Bauteil,<br \/>\n3.2 weist eine den oberen Rand des Beh\u00e4lterkorpus (1) umgreifende Krempe (11) auf, wobei<br \/>\n3.3 deren St\u00e4rke der Tiefe des vertieften Feldes (5) entspricht;<\/p>\n<p>4. an wenigstens einer Sichtseite (2) des Beh\u00e4lterkorpus (1) ist ein vertieftes Feld (5) zum Aufnehmen der Dekorblende (10) ausgebildet,<br \/>\n4.1 das zum oberen Rand (8) der Sichtsite (2) hin offen ist.<\/p>\n<p>Hiernach kann der Beh\u00e4lterkorpus zur Erf\u00fcllung der technischen Aufgabe in einer Vielzahl von Modellreihen in unver\u00e4nderter Form eingesetzt werden, w\u00e4hrend sein Erscheinungsbild in der gew\u00fcnschten Weise mit Hilfe der Dekorblende an dasjenige der K\u00e4lteger\u00e4te angepasst werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 3.3 verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem die St\u00e4rke der Dekorblende (10) der Tiefe des vertieften Feldes (5) entspricht.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht in der Weise zu verstehen, dass die St\u00e4rke der Dekorblende (10) mit der Tiefe des vertieften Feldes (5), also des Abstandes des Niveaus des Feldes von demjenigen der Sichtseite (2) im \u00dcbrigen in der L\u00e4nge \u00fcbereinstimmt, so dass, wenn die Dekorblende in das Feld aufgenommen ist, die Oberfl\u00e4che der Dekorblende mit derjenigen der Sichtseite b\u00fcndig abschlie\u00dft. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt schon aus dem technischen Sinn und Zweck dieser Angabe: Wenn die St\u00e4rke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht, dann m\u00fcssen beide L\u00e4ngen bzw. Distanzen (St\u00e4rke und Tiefe) gleich gro\u00df sein. Das hat wiederum zur Folge, dass die in das Feld aufgenommene Dekorblende mit ihrer St\u00e4rke genau die Distanz ausf\u00fcllt, die durch die Tiefe des Feldes gebildet wird. Daher liegt dann die Oberfl\u00e4che der Dekorblende auf demselben Niveau wie die Sichtseite (2) au\u00dferhalb des vertieften Feldes, schlie\u00dft also mit diesem h\u00f6heren Niveau b\u00fcndig ab.<\/p>\n<p>Gleiches ergibt sich aus der Passage der Beschreibung des Klagepatents, welche die technische Lehre des Unteranspruchs 2 in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung des Klagepatents enth\u00e4lt (entsprechend dem urspr\u00fcnglichen Unteranspruch 5). Hiernach ergibt sich aus dem Umstand, dass die St\u00e4rke der Dekorblende der Tiefe des vertieften Feldes entspricht, dass die Au\u00dfenseite des Abstellbeh\u00e4lters b\u00fcndig ist Abschnitt [0011]), also die Oberfl\u00e4che der Blende mit der Sichtseite b\u00fcndig abschlie\u00dft. Auch in Abschnitt [0016], Spalte 3, Zeilen 24 \u2013 27 wird ausgef\u00fchrt, dass die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Dekorblende und der Sichtseite b\u00fcndig verlaufen.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Kl\u00e4gerin, beansprucht sei nicht zwingend ein b\u00fcndiger Abschluss zwischen in das Feld eingesetzter Dekorblende und der Sichtseite, da die Beschreibungsstellen, die einen b\u00fcndigen Abschluss erl\u00e4utern, nur Ausf\u00fchrungsbeispiele betr\u00e4fen, kann nicht beigetreten werden. Die genannten Beschreibungsstellen aus dem Klagepatent in seiner erteilten Fassung erl\u00e4utern genau die Gestaltung, die durch die vorliegend allein geltend gemachte Kombination von Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 2 (jeweils in der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung) beansprucht wird. Es handelt sich daher nicht lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele, sondern um die Erl\u00e4uterung der beanspruchten Gestaltung.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift das weitere Argument der Kl\u00e4gerin durch, die in das vertiefte Feld aufgenommene Dekorblende m\u00fcsse nicht \u00fcber ihre gesamte Breite hinweg b\u00fcndig mit der Sichtseite abschlie\u00dfen. Erstens l\u00e4sst sich eine solche Einschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Gestaltung der Dekorblende im Verh\u00e4ltnis zu derjenigen des vertieften Feldes dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Der Anspruch w\u00fcrde in unstatthafter Weise \u201eunter seinen Wortlaut\u201c ausgelegt, w\u00fcrde er auf diese Gestaltung beschr\u00e4nkt. Zweitens folgt aus den genannten Beschreibungsstellen des Klagepatents, dass zum einen die Au\u00dfenseite des Abstellbeh\u00e4lters b\u00fcndig mit der montierten Dekorblende ist (Abschnitt [0011]). Dies bedeutet aus fachm\u00e4nnischer Sicht, dass der b\u00fcndige Abschluss kein abschnittsweise oder punktueller, sondern ein insgesamt fl\u00e4chiger ist. Zum anderen ist beschrieben, dass aufgrund der Entsprechung von St\u00e4rke der Dekorblende und Tiefe des vertieften Feldes die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Dekorblende mit den umgebenden Bereichen der Sichtseite verlaufen (Abschnitt [0016]). Auch dies gibt nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis einen b\u00fcndigen Abschluss \u00fcber die gesamte Breite der Dekorblende hinweg vor. Drittens ergibt sich der technische Zweck eines b\u00fcndigen Abschlusses aus der genannten Beschreibungsstelle (Abschnitt [0011], Spalte 2, Zeilen 22 bis 24): Wegen des b\u00fcndigen Abschlusses ist der Beh\u00e4lterkorpus mit aufgesetzter Dekorleiste einfach sauber zu halten. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn die Dekorleiste nur teilweise, also nur \u00fcber einen begrenzten Abschnitt hinweg b\u00fcndig mit dem vertieften Feld abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann dem kl\u00e4gerischen Einwand nicht gefolgt werden, das Klagepatent bezwecke gerade eine Erweiterung der Dekorm\u00f6glichkeiten, nicht deren Einengung, wie sie mit der Festlegung auf plane Dekorblenden verbunden w\u00e4re. In der Tat lehrt das Klagepatent nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis nicht eine vollst\u00e4ndig plane Dekorblende: Die Dekorblende kann erhabene oder vertiefte Bereiche im Inneren ihrer Fl\u00e4che aufweisen, sie muss aber an ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen, also an ihren Kanten b\u00fcndig mit der Sichtseite abschlie\u00dfen (Abschnitt [0016]). Die Kl\u00e4gerin selber hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 ausgef\u00fchrt, der technische Sinn und Zweck dieses Merkmals bestehe darin, dass die Dekorblende in den Beh\u00e4lter integriert und zu einem Teil seiner Sichtseite gemacht wird. Das setzt aber den b\u00fcndigen Abschluss an den Kanten voraus, w\u00e4hrend es die M\u00f6glichkeit einer erhabenen oder vertieften Gestaltung im Inneren der Oberfl\u00e4che der Dekorblende unber\u00fchrt l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Demnach setzt das Klagepatent in der geltend gemachten Kombination des Hauptanspruchs 1 mit Unteranspruch 2 (jeweils in der eingeschr\u00e4nkt verteidigten Fassung) einen b\u00fcndigen Abschluss der in das Feld aufgenommenen Dekorblende mit der Sichtseite voraus, und zwar \u00fcber die gesamte Breite der Dekorblende hinweg. Das ist beim Abstellbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich des zur Akte gereichten Musters (Anlage K 4) ersichtlich nicht der Fall: Mit blo\u00dfem Auge l\u00e4sst sich erkennen, dass (erstens) die seitlichen vorstehenden Stege, die die Sichtfl\u00e4che au\u00dferhalb des vertieften Feldes gem\u00e4\u00df der Terminologie des Klagepatents bilden, am oberen und unteren Ende der Leiste jeweils \u00fcberstehen, und dass zweitens die eingesetzte Leiste nicht eben und nicht parallel zum Niveau dieser Stege verl\u00e4uft, vielmehr leicht gew\u00f6lbt ist, n\u00e4mlich von oben nach unten betrachtet zun\u00e4chst ansteigt und dann wieder abf\u00e4llt, nach unten hin sogar fast bis auf das Niveau des vertieften Feldes.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. Juni 2010 erhobene Einwand, die Dekorblende sei f\u00fcr eine Vielzahl m\u00f6glicher Beh\u00e4lterkorpora gefertigt und der nicht b\u00fcndige Abschluss sei wom\u00f6glich nur bei der Kombination wie aus dem Muster ersichtlich gegeben, \u00e4ndert hieran nichts. Sollte es tats\u00e4chlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Beh\u00e4lter geben, bei denen die Dekorblende in der genannten Weise b\u00fcndig in das vertiefte Feld aufgenommen wird, h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, dies darzutun.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Einer Entscheidung \u00fcber den Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage bedarf es demnach nicht.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 30. Juni 2010 und der Kl\u00e4gerin vom 1. Juli 2010 geben keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1427 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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