{"id":7269,"date":"2017-09-07T17:00:40","date_gmt":"2017-09-07T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7269"},"modified":"2018-02-05T16:59:24","modified_gmt":"2018-02-05T16:59:24","slug":"4c-o-70-16-mehrzonen-matratze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7269","title":{"rendered":"4c O 70\/16 &#8211; Mehrzonen-Matratze"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2706<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a007. September 2017, Az.\u00a04c O 70\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/li>\n<li>Matratzen mit mehreren, sich \u00fcber die L\u00e4nge der Matratze aneinander anschlie\u00dfenden Zonen unterschiedlicher H\u00e4rte,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Matratze bez\u00fcglich der H\u00e4rte und\/oder L\u00e4nge der einzelnen Zonen speziell an die K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau oder an die K\u00f6rperkontur eines durchschnittlichen Mannes angepasst ist, sodass sich die Matratze f\u00fcr einen Mann von der f\u00fcr eine Frau unterscheidet;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung, schriftlich sowie in elektronisch auswertbarer Form, dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Dezember 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung, schriftlich sowie in elektronisch auswertbarer Form, unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Januar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmerb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 24. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.636,90 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 17. Dezember 2016 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist insgesamt gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei der Tenor zu Ziffer I.1 und I.4 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 200.000,00 EUR und der Tenor zu I.2 und I.3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 50.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 01 XXX B1 (Klagepatent), vorgelegt als Anlage KAP 1, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, R\u00fcckruf sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 16. Januar 2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 24. Dezember 2009. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft eine Matratze.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eMatratze mit mehreren, sich \u00fcber die L\u00e4nge der Matratze (1, 2) aneinander anschlie\u00dfenden Zonen (Z) unterschiedlicher H\u00e4rte, dadurch gekennzeichnet, dass die Matratze (1, 2) bez\u00fcglich der H\u00e4rte und\/oder L\u00e4nge der einzelnen Zonen (Z) speziell an die K\u00f6rperkontur (4) einer durchschnittlichen Frau oder an die K\u00f6rperkontur (3) eines durchschnittlichen Mannes angepasst ist, so dass sich die Matratze (1, 2) f\u00fcr einen Mann von der f\u00fcr eine Frau unterscheidet.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 zeigt die Seitenansicht zweier Matratzen von denen eine speziell f\u00fcr einen Mann und eine speziell f\u00fcr eine Frau hergestellt ist und wobei die Aufteilung in verschiedene Zonen nach einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin stellt Matratzen her. Bei der Beklagten handelt es sich um ein \u00f6sterreichisches M\u00f6belunternehmen, welches ebenfalls Matratzen herstellt und unter anderem auf dem deutschen Markt vertreibt.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Matratzen unter dem Produktlabel \u201eA\u201c und \u201eB\u201c (nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb mittels eines Testkaufs zwei Matratzen \u00fcber den C und lie\u00df diese durch den D vermessen. Wegen der Vermessungsdaten wird Bezug genommen auf das als Anlage KAP 9 vorgelegte Gutachten. Als Anlage KAP 10 legt die Kl\u00e4gerin einen Screenshot vor, der eine geschw\u00e4rzte Rechnungs- und Lieferanschrift aufweist sowie eine Artikelaufstellung, die zwei angegriffene Ausf\u00fchrungsformen umfasst. Ferner legt die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2017 eine nachfolgend eingeblendete Fotografie eines Matratzenbezugs vor, die ebenfalls die Typenbezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das Logo der Beklagten aufweist.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 25. Juli 2016, vorgelegt als Anlage KAP 8, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab. Die Beklagte gab keine Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei das Merkmal \u201espeziell an die K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau\/eines durchschnittlichen Mannes angepasst\u201c nicht dahingehend auszulegen, dass hierzu eine wissenschaftliche Messmethode durchzuf\u00fchren sei. Die Art und Weise der Anpassung sei in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei den vom D begutachteten Matratzen handele es sich um angegriffene Ausf\u00fchrungsformen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es fehle dem Klagepatent weder an einer hinreichenden Offenbarung der technischen Lehre noch an der Ausf\u00fchrbarkeit. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei sowohl neu als auch erfinderisch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Klagepatent im parallelen Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei mangels Bestimmtheit bereits unzul\u00e4ssig. In einem Fall, in welchem die Parteien dar\u00fcber stritten, mit welcher r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzten, gen\u00fcge die Wiederholung des Anspruchswortlauts im Klageantrag nicht. Er m\u00fcsse sich vielmehr konkret auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Insbesondere fehle es an einer speziellen Anpassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die durchschnittliche K\u00f6rperkontur einer Frau bzw. die eines Mannes. Dies folge schon daraus, dass es mit anthropometrischen Mitteln unm\u00f6glich sein, bez\u00fcglich einer K\u00f6rperkontur einen Mittelwert zu errechnen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den mittels Testkauf erworbenen Matratzen um solche aus ihrer Herstellung handele und behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten im Unterschied zu den untersuchten Matratzen \u00fcber eine abweichende farbliche Gestaltung des Matratzenkerns.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent mangels Ausf\u00fchrbarkeit, hinreichender Offenbarung einer technischen Lehre, Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit vollumf\u00e4nglich vernichten werde.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die beantragten Anspr\u00fcche aus unmittelbarer Patentverletzung zu.<\/li>\n<li>I.Die Klageantr\u00e4ge sind hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 ZPO. Die Wiederholung des Anspruchswortlauts des Klagepatents ohne weitere Konkretisierung durch die Umschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt nicht zu deren Unbestimmtheit. Die Orientierung am Anspruchswortlaut des Klagepatents bietet die Gew\u00e4hr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor an Hand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbots liegen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, D 285; a.A. BGH, GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung).<\/li>\n<li>II.Das Klagepatent betrifft eine Matratze mit mehreren, sich \u00fcber ihre L\u00e4nge aneinander anschlie\u00dfenden Zonen unterschiedlicher H\u00e4rte.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt es als aus dem Stand der Technik durch diverse Druckschriften bekannt, Matratzen mit Zonen unterschiedlicher H\u00e4rte herzustellen, um die Eindringtiefe einer auf der Matratze liegenden Person an die K\u00f6rperform anzupassen, so dass die Person beispielsweise mit einer m\u00f6glichst geraden Wirbels\u00e4ule auf der Matratze liegt. In der Druckschrift DE 297 20 057 U1 ist erg\u00e4nzend offenbart, dass M\u00e4nner im Durchschnitt gr\u00f6\u00dfer und schwerer sind als Frauen. Die betreffende Druckschrift offenbart vor diesem Hintergrund die L\u00e4nge und die Verteilung von 7 H\u00e4rtegradzonen der Matratze, die f\u00fcr Personen vom 5. weiblichen Perzentil bis zum 95. m\u00e4nnlichen Perzentil als g\u00fcnstig erscheint.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die technische Aufgabe, Verbesserungen der Matratzen aus dem Stand der Technik zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st mittels einer Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/li>\n<li>1. Matratze mit mehreren, sich \u00fcber die L\u00e4nge der Matratze aneinander anschlie\u00dfenden Zonen unterschiedlicher H\u00e4rte,dadurch gekennzeichnet, dass2. die Matratze bez\u00fcglich der H\u00e4rte und\/oder L\u00e4nge der einzelnen Zonen speziell an die K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau oder an die K\u00f6rperkontur eines durchschnittlichen Mannes angepasst ist,3. so dass sich die Matratze f\u00fcr einen Mann von der f\u00fcr eine Frau unterscheidet.<\/li>\n<li>III.Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Matratzen mit mehreren, sich \u00fcber die L\u00e4nge der Matratze aneinander anschlie\u00dfenden Zonen unterschiedlicher H\u00e4rte im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich aus dem als Anlage KAP 6 vorgelegten Werbematerial der Beklagten. Hier hei\u00dft es auf Seite 1 und auf Seite 2 zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, dass diese einen Mehrzonen-Kern aufweisen. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>2.Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen ebenfalls Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Matratze bez\u00fcglich der H\u00e4rte und\/oder L\u00e4nge der einzelnen Zonen speziell an die K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau oder an die K\u00f6rperkontur eines durchschnittlichen Mannes angepasst ist.<\/li>\n<li>Was unter dem Merkmal der speziellen Anpassung der Matratze an die K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau bzw. eines durchschnittlichen Mannes zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch seine Anspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind allerdings zur Auslegung heranzuziehen. Patentschriften bilden im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, kommt es letztlich nur auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dabei ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widerspr\u00fcche zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Allerdings erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>Unter Heranziehung dieser Grunds\u00e4tze versteht der Fachmann unter der K\u00f6rperkontur einer durchschnittlichen Frau, dass diese im Vergleich zu der eines durchschnittlichen Mannes ein breiteres Becken aufweist, wohingegen die Kontur eines durchschnittlichen Mannes einen breiteren Schulterbereich aufweist. Es kann dabei offenbleiben, ob es anthropometrische Erhebungen zur K\u00f6rperkontur von M\u00e4nnern und Frauen gibt, oder ob eine solche Erhebung, wie von Beklagtenseite vorgetragen, wissenschaftlich fundiert nicht m\u00f6glich sei. Denn wie oben ausgef\u00fchrt, kommt es auf den sich aus der Patentschrift ergebenden Begriffsinhalt an. Diese lehrt den Fachmann, die jeweilige K\u00f6rperkontur nicht aus sich selbst heraus, sondern lediglich in Abgrenzung von der Kontur des jeweils anderen Geschlechts zu bestimmen, und zwar in Bezug auf den Becken-\/Schulterbereich. Dies ergibt sich aus Abschnitt [0007] der Klagepatentbeschreibung. Hier ist der Unterschied im Schulter-\/Beckenbereich n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich als der gravierendste Unterschied beschrieben.<\/li>\n<li>An diese Unterschiede in der K\u00f6rperkontur im Becken-\/Schulterbereich ist eine Matratze in Bezug auf die L\u00e4nge und\/oder H\u00e4rte ihrer Zonen speziell angepasst, wenn die Becken- und die Schulterzone der Matratzen so angepasst sind, dass das durchschnittlich breitere Becken der Frau bzw. der durchschnittlich breitere Schulterbereich des Mannes Ber\u00fccksichtigung finden.<\/li>\n<li>Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Die Matratze \u201eA\u201c weist eine im Vergleich zur Matratze \u201cB\u201c weichere Schulterzone auf, so dass die breitere Schulter besser eindringen kann. Daneben weist die Matratze \u201eB\u201c eine im Vergleich weichere Beckenzone auf. Dies steht zur \u00dcberzeugung der Kammer nach W\u00fcrdigung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel fest. Zwar bestreitet die Beklagte, dass es sich bei den durch den D untersuchten Matratzen um solche aus ihrer Herstellung handele. Allerdings ergibt sich die unterschiedliche Anpassung der \u201eM\u00e4nner\u201c- bzw. \u201eFrauen\u201c-Matratze schon aus den eigenen, als Anlage KAP 7 vorgelegten, Werbeunterlagen der Beklagten. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c:<\/li>\n<li>\u201ePerfekte Anpassung an den L\u00e4ngen-\/Gewichtsverlauf der weiblichen K\u00f6rperkontur unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Schulter-\/Beckenkomfortzone.\u201c<\/li>\n<li>Entsprechendes findet sich in der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c. Diese in den Aussagen beschriebene unterschiedliche Auspr\u00e4gung der Schulter-\/Beckenzone wird best\u00e4tigt durch die grafischen Darstellungen in dem betreffenden Werbematerial. Diese zeigen bei der \u201eB\u201c im Bereich der Beckenzone vier lochf\u00f6rmige Ausnehmungen in der mittleren Schicht des Matratzenkerns, wohingegen die grafische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c in diesem Bereich lediglich eine Ausnehmung aufweist. Im Schulterbereich hingegen weist die \u201eA\u201c drei Ausnehmungen auf, wohingegen bei der \u201eB\u201c nur zwei Ausnehmungen abgebildet sind. Durch die lochf\u00f6rmigen Ausnehmungen im Schaum des Matratzenkerns wird je nach ihrer Anzahl die Elastizit\u00e4t erh\u00f6ht. Mithin weisen schon nach den eigenen Werbeaussagen der Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine entsprechende Anpassung im Becken-\/Schulterbereich auf.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten in Bezug auf den Untersuchungsbericht des D unerheblich. Der Beklagte in einem Patentverletzungsverfahren muss nach Treu und Glauben solche Tatsachen spezifiziert mitteilen, deren Offenbarung zumutbar ist und die dem Kl\u00e4ger nicht oder nur sehr schwer zug\u00e4nglich sind (BGH, GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II). Angesichts des substantiierten Vortrags der Kl\u00e4gerin unter Vorlage entsprechender Webeaussagen der Beklagten darf diese sich nicht auf den pauschalen Vortrag zur\u00fcckziehen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien anders ausgestaltet als die in dem Bericht des D untersuchten Matratzen. Sie ist als Herstellerin in der Lage, konkrete Angaben zur eigenen Produktausgestaltung zu machen, wohingegen der Kl\u00e4gerin keine andere M\u00f6glichkeit als die Untersuchung von im Testkauf erworbenen Matratzen verbleibt. Es obliegt der Beklagten, zur Ausgestaltung ihrer angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkret vorzutragen. Dies ist nicht erfolgt. Mithin gilt der Vortrag der Kl\u00e4gerin als zugestanden im Sinne von \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>3.Aus der Verwirklichung des Merkmals 2 resultiert die Verwirklichung des Merkmals 3 des Klagepatentanspruchs 1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c weist eine von der \u201eB\u201c abweichende H\u00e4rtezonenverteilung auf und unterscheidet sich mithin von ihr.<\/li>\n<li>IV.Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zu.<\/li>\n<li>1.Die Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>a)Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>b)Des Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>c)Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht un-zumutbar belastet.<\/li>\n<li>d)Es besteht ebenfalls ein R\u00fcckrufanspruch im beantragten Umfang (\u00a7 140b Abs. 3 PatG).<\/li>\n<li>e)Die Kl\u00e4gerin hat nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG, 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten.<\/li>\n<li>V.Der Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>1.Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/li>\n<li>2.Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen Fehlens einer Lehre zum technischen Handeln bzw. mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit vernichten wird.<\/li>\n<li>a)Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt das Klagepatent technische Merkmale zur L\u00f6sung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe an. Nach \u00a7 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss der Patentanspruch angeben, was unter Schutz gestellt ist. Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, sondern diese vielmehr in der L\u00f6sung dieser Aufgabe liegt, d\u00fcrfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe ersch\u00f6pfen, sondern m\u00fcssen die L\u00f6sung der Aufgabe umschreiben (BGH, GRUR 1984, 194 \u2013 Kreiselegge). Betrifft die Erfindung die Gestaltung von Sachen, ist der Anmelder gehalten, die Sache durch k\u00f6rperliche Merkmale zu umschreiben (BGH, NJW 1979, 1607- Farbbildr\u00f6hre). Er muss im Patentanspruch die L\u00f6sung der Aufgabe mit Angaben \u00fcber die \u00e4u\u00dfere oder innere Beschaffenheit der Sache kennzeichnen, wenn ihm das m\u00f6glich ist. Es ist dem Anmelder nicht gestattet, seine Erfindung im Patentanspruch allein mit der Angabe der seiner Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe (des technischen Problems) zu umschreiben (BGH, NJW 1985, 493 \u2013 Acrylfasern).<\/li>\n<li>Diese Anforderungen erf\u00fcllt der Klagepatentanspruch 1. Das Klagepatent beschreibt es in Abschnitt [0005] als seine Aufgabe, die im Stand der Technik vorbekannten mehrzonigen Matratzen weiter zu verbessern. Diese Aufgabe soll durch die in Anspruch 1 beschriebene Matratze gel\u00f6st werden. Der Klagepatentanspruch offenbart dabei, dass die einzelnen Zonen der Matratze, also r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale, in ihrer L\u00e4nge oder H\u00e4rte an die Durchschnittskontur einer Frau bzw. die eines Mannes angepasst werden. Damit wird die Beschaffenheit einer Sache, n\u00e4mlich der Matratze, n\u00e4her bestimmt.<\/li>\n<li>b)Die Kammer kann nicht feststellen, dass es dem Klagepatent an Ausf\u00fchrbarkeit mangelt. Nach \u00a7 34 Abs. 4 PatG ist eine Erfindung in der Patentschrift so unmittelbar und eindeutig zu offenbaren, dass der Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Wie bereits unter Ziffer II.2 ausgef\u00fchrt, ist das Merkmal der Durchschnittskontur eines Mannes bzw. einer Frau durch die entsprechenden Beschreibungsstellen in der Patentschrift insoweit hinreichend bestimmt, dass es lediglich auf den im Vergleich breiteren Becken- bzw. Schulterbereich ankommt. Es ist mithin aus fachm\u00e4nnischer Sicht unerheblich f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit, dass es nach dem Vortrag der Beklagten nicht m\u00f6glich sei, rechnerisch einen festen Wert zur Bestimmung einer Durchschnittskontur festzulegen.<\/li>\n<li>3.Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender Neuheit ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung DE 297 20 057 U1 (Anlage D1 im Nichtigkeitsverfahren) bzw. der Entgegenhaltung AT 410 888 (Anlage D5 im Nichtigkeitsverfahren) vernichten wird.<\/li>\n<li>a)Die Kammer kann eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung s\u00e4mtlicher klagepatentgem\u00e4\u00dfer Merkmale in der Entgegenhaltung D1 nicht erkennen. Die Entgegenhaltung D1 offenbart, wie bereits aus der Klagepatentbeschreibung ersichtlich, eine Matratze mit unterschiedlichen Zonen unterschiedlicher H\u00e4rtegrade, also den allgemeinen Teil des Klagepatentanspruchs 1.<\/li>\n<li>Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des kennzeichnenden Teils des Klagepatentanspruchs 1 kann die Kammer nicht feststellen. Die Beklagte verweist hierzu auf den Absatz 4 auf Seite 3 der Entgegenhaltung. Hier wird ausgef\u00fchrt, dass sich f\u00fcr Personen vom 5. weiblichen Perzentil bis zum 95. m\u00e4nnlichen Perzentil eine 7-Zonen-Einteilung der Matratze als zweckm\u00e4\u00dfig herausgestellt habe. Im Weiteren werden die L\u00e4ngen der einzelnen Zonen bei der vorgennannten zweckm\u00e4\u00dfigen Aufteilung aufgef\u00fchrt. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hier lediglich eine Anpassung an die Durchschnittsgr\u00f6\u00dfe von m\u00e4nnlichen und weiblichen Personen offenbart. Die Offenbarung der Anpassung an die weibliche bzw. m\u00e4nnliche Kontur mit unterschiedlicher H\u00e4rtegradverteilung im Becken-\/Schulterbereich wird hingegen nicht offenbart. Es wird eine einheitliche Matratze f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen offenbart und gerade keine typisierte Unterscheidung.<\/li>\n<li>Der Inhalt des als Anlage B 4 vorgelegten Streitwertbeschlusses des Bundespatentgerichts im parallelen Nichtigkeitsverfahren f\u00fchrt zu keinem abweichenden Ergebnis. Dort hei\u00dft es zwar, dass Matratzen mit Zonen unterschiedlicher H\u00e4rt\/L\u00e4nge aus dem Stand der Technik bekannt seien. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings lediglich zum Behinderungspotenzial eines solch weiten Anspruchs ge\u00e4u\u00dfert. Etwaige sichere Schl\u00fcsse zu dem Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens kann die Kammer aus diesem einen Satz nicht herleiten.<\/li>\n<li>b)In der Entgegenhaltung D5 fehlt es ebenfalls an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der speziellen Anpassung an die weibliche bzw. m\u00e4nnliche Kontur. Zwar wird auf Seite 2 in den Zeilen 49 ff. von einer \u201eoptimalen Anpassung der Liegefl\u00e4che an alle Konturen der K\u00f6rperoberfl\u00e4che\u201c gesprochen. Eine Unterscheidung im Hinblick auf die weibliche und die m\u00e4nnliche Kontur findet sich hierein aber nicht.<\/li>\n<li>4.Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der Entgegenhaltung DE 38 00080 A1 (Anlage D6 im Nichtigkeitsverfahren) wiederrufen wird.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung D6 offenbart eine Matratze mit mehreren Zonen. In Spalte 2, Zeilen 29 ff., wird ausgef\u00fchrt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren es erm\u00f6gliche, Mustermatratzen beispielsweise f\u00fcr leichte, mittelschwere und schwere Personen vorzuhalten. Eine konkrete Veranlassung des Fachmanns, als weiteres Unterscheidungsmerkmal das Geschlecht und, pr\u00e4ziser, die geschlechterspezifischen Unterschiede der Kontur, heranzuziehen, kann die Kammer indes nicht erblicken. Die Lehre der Entgegenhaltung nimmt eine Typisierung der Personen geschlechtsneutral allein unter Ber\u00fccksichtigung ihres Gewichts vor. Die Lehre des Klagepatents entwickelt die Lehre der Entgegenhaltung nicht blo\u00df weiter, indem es beispielsweise die Unterscheidung nach Gewicht weiter verfeinert oder ein zus\u00e4tzliches Unterscheidungskriterium heranzieht. Vielmehr l\u00f6st es die vormals getroffene Unterscheidung in drei Personengruppen wieder komplett auf und nimmt eine neue Unterteilung der Personengruppe, diesmal nach Geschlecht, vor, indem es auf den Unterschied in der K\u00f6rperkontur abstellt. Damit schl\u00e4gt die Lehre des Klagepatents im Vergleich zur Entgegenhaltung einen anderen Weg ein. Hierin l\u00e4sst sich ein gutes Argument zur Bejahung der Erfindungsh\u00f6he erblicken.<\/li>\n<li>VI.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2706 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a007. 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