{"id":7267,"date":"2017-09-07T17:00:20","date_gmt":"2017-09-07T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7267"},"modified":"2018-02-05T16:39:40","modified_gmt":"2018-02-05T16:39:40","slug":"4c-o-51-16-fahrradkettenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7267","title":{"rendered":"4c O 51\/16 &#8211; Fahrradkettenschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2705<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a007. September 2017, Az.\u00a04c O 51\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li>\n<li>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>4. Der Streitwert wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsverpflichtung wegen Verletzung des deutschen Patents DE 103 62 XXX B3 (Anlage K 11; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das als Teilanmeldung aus der am 23. April 2003 eingereichten und am 11. November 2004 offengelegten Stammanmeldung DE 103 18 XXX (im Folgenden: Stammanmeldung) hervorgegangen ist. Die Teilanmeldung wurde am 04. Dezember 2014 eingereicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11. Februar 2016 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Fahrradkettenschutz. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. Ein an einem Antriebsritzel (1) einer Antriebskette anbringbar ausgestalteter Schutzmantel (3), der dort die Antriebskette (2) umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen kann, wobei entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt eine \u00d6ffnung (6) so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) durch sie in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchpasst, dadurch gekennzeichnet, dass gleichzeitig der Schutzmantel (3) sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) halten und zentrieren kann und, dass der Schutzmantel (3) mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>Figuren 1 und 4 zeigen schematische Seitendarstellungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kettenschutzes an einem Antriebsritzel (1) mit einer Antriebskette (2), die der Schutzmantel (3) umschlie\u00dft. Entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt gem\u00e4\u00df Schnitt A-B besteht eine \u00d6ffnung (6), die so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 4 durch die \u00d6ffnung in das Innere des Schutzmantels (3) hindurchgreift und dort die Antriebskette (2) aufnehmen kann.<\/li>\n<li>Die im Jahr 1868 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Handels mit Fahrradzubeh\u00f6rteilen t\u00e4tig. Unter der Bezeichnung A fertigt und vertreibt sie einen Schutzmantel f\u00fcr eine Fahrradkette, der sich ohne Werkzeuge montieren l\u00e4sst und sich ohne weitere Halterungen selbstst\u00e4ndig auf dem Antriebsritzel h\u00e4lt und zentriert.<\/li>\n<li>Die in den Niederlanden ans\u00e4ssige Beklagte ist auf den Gro\u00dfhandel mit Fahrr\u00e4dern spezialisiert. Sie bietet \u00fcber ihren deutschsprachigen Onlineshop sowie \u00fcber verschiedene H\u00e4ndler Fahrr\u00e4der in Deutschland an und betreibt zudem einen \u201eBrand Store\u201c in Berlin. Die Fahrr\u00e4der der Beklagten sind s\u00e4mtlich auch mit einem Kettenschutz versehen, der auch einzeln als Ersatz- bzw. Zubeh\u00f6rteil erh\u00e4ltlich ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Mit Testkauf vom 26. Juni 2014 erwarb die Kl\u00e4gerin ein Fahrrad mit Kettenschutz bei der Beklagten und mit weiterem Testkauf vom 29. Juni 2016 einen separaten Kettenvollschutz. Wegen der weiteren Ausgestaltung des Kettenvollschutzes wird auf die als Anlagen K 15 und B 3 zur Akte gereichten Muster Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagte \u00fcber ein Schreiben vom gleichen Tag, das sie an die taiwanesische Firma B Co. Ltd. versandt hatte und in dem sie die Firma B auf eine Verletzung der Stammanmeldung durch den von dieser an die Beklagte gelieferten Kettenschutz hinwies (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Nachdem die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung mit Schreiben vom 15. November 2013 (vgl. Anlage K 4) zur\u00fcckgewiesen hatte, antwortete die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 und forderte die Beklagte auf, nicht die selbstzentrierenden Eigenschaften des kl\u00e4gerischen Kettenschutzes A zu \u00fcbernehmen (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine Berechtigungsanfrage betreffend die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents (vgl. Anlage K 7). Nachdem die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 erneut zur\u00fcckgewiesen hatte, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf (vgl. Anlage K 8). Diesem Ansinnen trat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 (vgl. Anlage K 10) entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es komme f\u00fcr die Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklichten, insbesondere nicht darauf an, ob sie mit den seitens der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung A vertriebenen Kettenschutzsystemen vergleichbar seien. Denn diese beruhten auf der Lehre der Stammanmeldung, wohingegen sich das Klagepatent gerade durch das zus\u00e4tzliche Erfordernis einer Halterung am Rahmen absetze.<\/li>\n<li>Anspruch 1 setze nicht voraus, dass der Schutzmantel nur am vorderen Antriebsritzel angebracht sein d\u00fcrfe. Dies ergebe sich bereits aus dem verwendeten Wort \u201eanbringbar\u201c, dass dem Fachmann einen Hinweis darauf gebe, dass auch eine Befestigung an anderer Stelle erlaubt sei. \u00dcberdies lasse es der Anspruchswortlaut offen, welches der beiden Elemente Antriebskette und Antriebsritzel f\u00fcr das Halten und\/oder Zentrieren sorge und an welcher Stelle des Kettenvollschutzes dies geschehe. Entscheidend sei, dass die beiden Elemente in Kombination f\u00fcr ein Halten und ein Zentrieren sorgten. Schlie\u00dflich lasse es der Anspruch offen, an welcher Stelle der Schutzmantel am Rahmen gesichert werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die metallene H\u00fclse, die f\u00fcr die Montage des Kettenschutzes am Tretlager erforderlich sei, sei nicht im Lieferumfang des angegriffenen Kettenvollschutzes enthalten. Jedenfalls sitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem zentralen Ring aber so lose auf der am Tretlager zu montierenden H\u00fclse, dass sie sich in axialer Richtung ohne gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand verschieben lasse. Festen Halt bekomme der Schutzmantel allein durch seine Fixierung auf dem Antriebsritzel bzw. der Kette. Insoweit wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr ein Ritzel auf, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 stellenweise kleiner als die Materialst\u00e4rke des Ritzels sei und daher l\u00e4gen auch die R\u00e4nder des Schutzmantels am Ritzel an. Der Schutzmantel l\u00e4ge jedenfalls am hinteren Antriebsritzel auch auf der Kette auf.<\/li>\n<li>Sie ist der Meinung, ihr stehe auch ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung zu. Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Anmeldung sei zwar nicht offengelegt worden, an ihre Stelle trete aber die Offenlegung der Stammanmeldung, die den Gegenstand der Teilanmeldung vollst\u00e4ndig mit offenbare.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf die Handlungsalternative des Herstellens teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestalteten Schutzmantel,<\/li>\n<li>der dort die Antriebskette umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen kann,<\/li>\n<li>wobei entlang des Schutzmantels in seinem Querschnitt eine \u00d6ffnung so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurch passt,<\/li>\n<li>auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei dem<\/li>\n<li>gleichzeitig der Schutzmantel sich aufgrund seiner Querschnittsform an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren kann und<\/li>\n<li>der Schutzmantel mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert ist,(Anspruch 1 der DE 103 62 XXX B3),<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Schutzmantel au\u00dferhalb des Bereichs des Antriebsritzels sich in seiner L\u00e4nge entlang der Kettenlinie fortsetzt(Anspruch 2 der DE 103 62 XXX B3);<\/li>\n<li>und\/oder wenn<\/li>\n<li>der Schutzmantel Teil eines Kettenvollschutzes f\u00fcr beide Antriebsritzel eines Fahrradantriebs ist(Anspruch 3 der DE 103 62 XXX B3);<\/li>\n<li>insbesondere wenn bei dem Kettenvollschutz nach Anspruch 3<\/li>\n<li>der Schutzmantel in seiner L\u00e4nge entlang der Kettenlinie geschlossen fortgesetzt ist,(Anspruch 4 der DE 103 62 XXX B3);<\/li>\n<li>und\/oder wenn bei dem Kettenvollschutz nach Anspruch 3 oder 4<\/li>\n<li>sich der Schutzmantel an der Antriebskette und am Antriebsritzel mittels seiner umschlie\u00dfenden Querschnittsform h\u00e4lt und zentriert(Anspruch 5 der DE 103 62 XXX B3);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin (auch elektronisch) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin (auch elektronisch) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.01.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen durch die Beklagte und Dritte, die Internetseiten f\u00fcr die Beklagte betreiben, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote durch die Beklagte und Dritte, die f\u00fcr die Beklagte Internetseiten betreiben, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit nach dem 11.03.2016 zu machen sind;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, nach dem 11.02.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 04.01.2015 bis zum 10.03.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Ziffer I.1 bezeichneten ab dem 11.03.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht. Insoweit behauptet sie, der Schutzmantel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4ge nicht auf der Kette und\/oder dem Antriebsritzel auf, sondern sei rahmenfest am Tretlagergeh\u00e4use montiert. Mangels Kontakt des Schutzrahmens mit der Kette erfolge auch weder ein Halten noch ein Zentrieren. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen in ihrem Inneren zudem scharfkantige Vorspr\u00fcnge auf, die die Kette bei Kontakt besch\u00e4digen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Sie ist der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe mangels Offenlegung des Klagepatents kein Entsch\u00e4digungsanspruch zu.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.Die Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent nicht verletzen.<\/li>\n<li>1.Das Klagepatent betrifft einen als Schutzmantel ausgestalteten Fahrradkettenschutz zum Schutz der Kette vor Verschmutzungen.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend in Absatz [0003] darstellt, zwei Arten von Fahrradschaltungen bekannt, sog. Kettengang- und Nabengangschaltungen. Im Unterschied zu einer Kettengangschaltung bleibt die Antriebskette bei der Nabengangschaltung immer auf denselben Antriebsritzeln liegen und l\u00e4sst sich daher durch Schutzvorrichtungen wirksam gegen Verschmutzungen sch\u00fctzen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt insoweit in Absatz [0004] den in der DE 76 25 834 U1 gezeigten Kettenschutz f\u00fcr einen aus einer Kette und Zahnr\u00e4dern bestehenden Antrieb als vorbekannt, der aus einem festen Geh\u00e4use und einem schwenkbaren Schutzrohr besteht und der so den Schaltbewegungen der Kette folgen kann. Das Klagepatent nimmt ferner in Absatz [0005] Bezug auf die Schriften DE 285 302 A, CH 179 633 A, GB 501 618 A und US 612 564 A, die allesamt einen aus einem flexiblen Material bestehenden Kettenschutz offenbaren, der fest auf der Kette angebracht wird und mit dieser uml\u00e4uft.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt das Klagepatent (Absatz [0006]) als modernste Form der vorbekannten Schutzvorrichtung solche Kettensch\u00fctze als zum Stand der Technik geh\u00f6rend, die die Antriebskette vollst\u00e4ndig mit einer Kombination aus zwei Verkleidungen einmal um das Kettenblatt des Tretlagers und einmal um das Antriebsritzel des hinteren Laufrads sch\u00fctzen. Diese Kettenschutzvorrichtungen bestehen jeweils aus zwei Geh\u00e4useh\u00e4lften, die zusammenmontiert die zu sch\u00fctzenden Bereiche der Antriebsritzel zwischen sich umschlie\u00dfen. Die Verkleidungen sind mit zwei Schutzrohren verbunden, in denen die Antriebskette von Antriebsritzel zu Antriebsritzel gef\u00fchrt und gesch\u00fctzt wird.<\/li>\n<li>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent (Absatz [0007]), dass solche Verkleidungen eine aufwendige und teure Konstruktion erfordern, einen hohen Montageaufwand haben und direkt am gr\u00f6\u00dferen Antriebsritzel des Tretlagers gesondert mittels einer Haltervorrichtung am Fahrradrahmen getragen werden m\u00fcssen. Ferner wirkt sich das relativ hohe Gewicht einer solchen Konstruktion negativ auf das Gesamtgewicht des Fahrrads aus. Nachteilig ist weiter, dass eine solche Verkleidung am vorderen Antriebsritzel von der Seite, wo der Fu\u00df des Radfahrers arbeitet, schlagempfindlich ist. Ein Schlag aus dieser Richtung kann die Haltevorrichtung unter Umst\u00e4nden so verbiegen, dass die Verkleidung dann gegen die Antriebskette anliegt und so den Betrieb st\u00f6rt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, einen wirksamen, unaufwendigen Schutz der Antriebskette am Antriebsritzel zu schaffen, der nur ein geringes Gewicht hat.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/li>\n<li>1. Schutzmantel1.1. Der Schutzmantel ist an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet.1.2. Der Schutzmantel kann dort [am Antriebsritzel] die Kette umschlie\u00dfen und so vor Verschmutzung sch\u00fctzen.1.3. Entlang des Schutzmantels ist eine \u00d6ffnung so angelegt und dimensioniert, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurchpasst.1.4. Der Schutzmantel kann sich aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren.1.5. Der Schutzmantel ist mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert.<\/li>\n<li>2.Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.4 und 1.5 im Streit. Die streitigen Merkmale sind indes nicht s\u00e4mtlich durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1.1, gem\u00e4\u00df dem der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schutzmantel an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>1)Gem\u00e4\u00df Merkmal 1. wird vom Klagepatent ein Schutzmantel umfasst, dessen weitere Ausgestaltung von den Merkmalen 1.1 bis 1.5 n\u00e4her beschrieben wird. Danach muss der Schutzmantel so ausgestaltet sein, dass er an einem Antriebsritzel einer Antriebskette anbringbar ist (Merkmal 1.1) und dort die Kette umschlie\u00dft und so vor Verschmutzung sch\u00fctzt (Merkmal 1.2). Ferner muss eine \u00d6ffnung entlang des Schutzmantels vorhanden sein, die derart angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel durch sie in das Innere des Schutzmantels hindurchpasst (Merkmal 1.3). Der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Schutzmantel muss sich schlie\u00dflich auf Grund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren k\u00f6nnen (Merkmal 1.4) und mittels einer Haltevorrichtung am Fahrradrahmen gesichert sein (Merkmal 1.5).<\/li>\n<li>Danach setzt das Klagepatent ein Schutzmantel voraus, der jedenfalls an einem der beiden (Abtriebs- oder Antriebs-)Ritzeln einer Fahrradkette angebracht werden kann, um diese vor Verschmutzung zu sch\u00fctzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten l\u00e4sst sich dem Merkmal aber nicht entnehmen, das der Schutzmantel allein an dem oder den Ritzel(n) angebracht ist.<\/li>\n<li>Dies erkennt der Fachmann bereits aus dem Umstand, dass im Wortlaut des Merkmals 1.1 von einer Anbringbarkeit die Rede ist. Nach \u00a7 14 S. 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind, \u00a7 14 S. 2 PatG. Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Im Gegensatz zu dem Wort \u201eangebracht\u201c, das einen bestimmten Zustand eines Teils einer Vorrichtung n\u00e4her beschreibt, n\u00e4mlich den Zustand, dass dieses Teil an einer anderen Sache befestigt ist, beschreibt das Wort \u201eanbringbar\u201c zun\u00e4chst nur die Eignung einer Komponente zur Befestigung an einer anderen Sache und nicht den Zustand der Komponente. Soweit etwas \u201eanbringbar\u201c ist, kann es an einer anderen Sache befestigt werden, muss es aber nicht. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schutzmantel zwar prinzipiell derart ausgestaltet werden muss, dass dieser an einem der Ritzel, regelm\u00e4\u00dfig dem vorderen Antriebsritzel, befestigt werden kann. Er erkennt aber auch, dass der Schutzmantel nicht zwingend allein an dem Antriebsritzel angebracht sein muss, da es f\u00fcr den Fall, dass der Schutzmantel nicht am Antriebsritzel angebracht ist, eine anderen Befestigungspunkt geben muss, um den Schutzmantel gegen Verschiebungen zu sichern.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird diese Sichtweise durch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in Absatz [0012], die zwar nicht den Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nken kann, aber einen Hinweis auf das genannte technische Verst\u00e4ndnis liefert. Dort hei\u00dft es (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDie Montage des Schutzmantels (3) an das Antriebsritzel (1) kann je nach Konstruktion auf dreierlei Art und Weise erfolgen. Besteht der Schutzmantel (3) aus einem steifen Material, so muss er vor Montage der Antriebskette (2) an das Antriebsritzel (1) gef\u00fcgt werden. Erst danach wird die noch offene Antriebskette (2) durch eines der Enden des Schutzmantels (3) gef\u00fchrt, auf das Antriebsritzel (1) aufgenommen und durch Drehen des Antriebsritzels (1) aus dem anderen Ende des Schutzmantels (3) wieder herausgef\u00fchrt. Besteht der Schutzmantel (3) aus einem weichen oder biegsamen Material, zum Beispiel Weich-PVC, Polyethylen usw. so kann die Antriebskette (2) am Antriebsritzel (1) bereits montiert sein. Durch Aufspreizen der \u00d6ffnung (6) kann der Schutzmantel (3) \u00fcber die Antriebskette (2) an das Antriebsritzel (1) geschoben werden. Zur noch einfacheren Montage des Schutzmantels (3) kann dieser auch geteilt angefertigt und am Antriebsritzel (1) \u00fcber die Antriebskette (2) zusammenmontiert werden.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent, dass es verschiedene M\u00f6glichkeiten gibt, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzmantel zu montieren, wobei die Montage aber stets (auch) am Antriebsritzel zu erfolgen hat. Aus dem Umstand, dass es dem Klagepatent auf die Anbringung am Antriebsritzel ankommt, schlie\u00dft der Fachmann aber nicht, dass es dem Klagepatent auch auf eine ausschlie\u00dfliche Anbringung am Antriebsritzel ankommt. Technischer Zweck der Anbringbarkeit des Schutzmantels am Ritzel ist es, das Ritzel selbst und die Antriebskette, die das Ritzel uml\u00e4uft, vor Verschmutzungen zu sch\u00fctzen. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass der Schutzmantel um die Kette (und die in die Kette eingreifenden Z\u00e4hne des Antriebsritzels) herum angebracht wird. F\u00fcr diesen technischen Erfolg erkennt es der Fachmann hingegen als unerheblich, ob der Schutzmantel auch noch an anderen Punkten befestigt ist.<\/li>\n<li>Etwas anderes entnimmt der Fachmann auch nicht den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 des Klagepatents:<\/li>\n<li>Zwar sind dem dort schematisch gezeigten Schutzmantel (3) keine weiteren Befestigungspunkte au\u00dfer denen am Antriebsritzel (1) zu entnehmen. Es handelt sich insoweit aber nur um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und der Fachmann wei\u00df, dass ein solches Ausf\u00fchrungsbeispiel nur eine M\u00f6glichkeit der Ausgestaltung darstellt.<\/li>\n<li>2)Demnach war eine Verwirklichung des Merkmals 1.1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festzustellen.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden zwar \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 prim\u00e4r dadurch befestigt, dass sie mit ihrem Haltering, der sich am vorderen Ende des Kettenschutzes befindet, auf eine Metallh\u00fclse aufgeschoben werden, wobei die H\u00fclse am Tretlager des Fahrrads befestigt wird. Darauf, dass der Kettenschutz auch an einem anderen Punkt \u2013 hier dem Tretlager \u2013 befestigt wird, kommt es dem Klagepatent, wie zuvor dargelegt, aber nicht an. Entscheidend ist nur, dass auch eine Befestigung am Antriebsritzel vorliegt. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgebracht, dass der Spalt in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, durch den das Antriebsritzel hindurchgreift, an einigen Stellen schmaler ist, als die Materialst\u00e4rke des Kettenblatts. Dies hat zur Folge, dass die R\u00e4nder dieses Spaltes mit dem Antriebsritzel in Kontakt kommen und insoweit der Kettenschutz auch am Antriebsritzel befestigt wird.<\/li>\n<li>b)Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen hingegen nicht das Merkmal 1.4, wonach sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schutzmantel aufgrund seiner Querschnittsform gleichzeitig an der Antriebskette und am Antriebsritzel halten und zentrieren kann.<\/li>\n<li>1)Das Klagepatent setzt einen Schutzmantel voraus, der bedingt durch seine Querschnittsform von der Antriebskette und am Antriebsritzel gehalten wird. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es ferner darauf an, dass der Schutzmantel, der die Antriebskette und jedenfalls teilweise auch das Antriebsritzel umgibt, von diesen beiden Komponenten nicht nur gehalten, d.h. gegen ein Verrutschen gesichert, wird, sondern zugleich auch zentriert wird, d.h. in einer bestimmten, geometrisch zur Kette und dem Ritzel bestimmten axialen und koaxialen Position fixiert wird. Die Fixierung dient dabei dem Zweck, der Kette einen m\u00f6glichst leichten, widerstandsarmen Lauf durch den Schutzmantel zu erm\u00f6glichen. Das Klagepatent setzt daher voraus, dass der Schutzmantel sowohl am Antriebsritzel, als auch an zumindest einem Punkt an der Antriebskette anliegt, es l\u00e4sst insoweit jedoch offen, welche der beiden Komponenten f\u00fcr ein Halten und\/oder ein Zentrieren sorgt. Entscheidend ist, dass der Schutzmantel durch ein Zusammenspiel von Kette und Ritzel gehalten und zentriert wird und nicht, dass beide Komponenten jeweils den Schutzmantel halten und zentrieren.<\/li>\n<li>Dies entnimmt der Fachmann \u2013 nach den zuvor unter Ziff. I.2.a)1) dargestellten Grunds\u00e4tzen \u2013 bereits dem Wortlaut des Merkmals 1.4. Auf Grund seiner Ausgestaltung (Querschnitt) soll sich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schutzmantel gleichzeitig an der Antriebskette und dem Antriebsritzel halten und zentrieren. Dem Wort \u201egleichzeitig\u201c entnimmt der Fachmann, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, dass der Schutzmantel sowohl an Ort und Stelle gehalten wird und dabei zugleich auch in einer bestimmten zur Kette bzw. dem Ritzel gesehenen Position fixiert wird. Es sollen daher gleichzeitig beide Funktionen erf\u00fcllt werden. Welche der beiden Komponenten die jeweilige Funktion aber erf\u00fcllen soll, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt wird diese Sichtweise durch die Abs\u00e4tze [0009] und [0010] der Erfindungsbeschreibung. Dort wird ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201e[0009] Fig. 1 zeigt eine schematische Seitendarstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzes an einem Antriebsritzel (1) mit einer Antriebskette (2), die der Schutzmantel (3) gem\u00e4\u00df Fig. 1 und Fig. 4 umschlie\u00dft. Der Schutzmantel (3) ist relativ zum Antriebsritzel (1) und zu der Antriebskette (2) betriebsgem\u00e4\u00df station\u00e4r. Der Querschnitt des Schutzmantels (3), in den Abbildungen kreisrund dargestellt, kann jede beliebige Form haben, solange die nachstehend beschriebene Funktion gew\u00e4hrleistet wird. Entlang des Schutzmantels (3) in seinem Querschnitt gem\u00e4\u00df Schnitt A-B und Fig. 2 ist eine \u00d6ffnung (6), die so angelegt und dimensioniert ist, dass das Antriebsritzel (1) gem\u00e4\u00df Fig. 1 und Fig. 4 in sie in das Innere des Schutzmantels (3) durchpasst und so dort die Antriebskette (2) aufnehmen kann.<\/li>\n<li>[0010] Der Schutzmantel (3) sch\u00fctzt so die Antriebskette (2) rundherum am Antriebsritzel (1), w\u00e4hrend er sich selbst an der Antriebskette (2) und am Antriebsritzel (1) mittels seiner umschlie\u00dfenden Querschnittsform h\u00e4lt und zentriert. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Beschreibung der Figuren, dass das Halten und das Zentrieren des Schutzmantels an der Antriebskette und dem Antriebsritzel (\u201emittels\u201c) und nicht auch durch bzw. an anderen Komponenten des Kettenschutzes zu erfolgen hat. Er entnimmt diesen Abs\u00e4tzen aber nicht, dass beide Komponenten auch jeweils beide Funktionen erf\u00fcllen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin setzt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre weiter voraus, dass der Schutzmantel im Bereich desjenigen Antriebsritzels in Kontakt mit der Kette kommt, das auch die Funktion des Haltens und\/oder Zentrierens \u00fcbernimmt. Nicht ausreichend ist es, wenn der Schutzmantel vom vorderen Antriebsritzel (mit-)gehalten wird, aber ein Kontakt zur Kette erst in einem anderen Bereich des Schutzmantels besteht, etwa im Bereich zwischen den beiden Ritzeln oder am hinteren Ritzel. Denn Anspruch 1 des Klagepatents betrifft einen Schutzmantel bzw. nur den Teil eines Schutzmantels, der um ein \u2013 regelm\u00e4\u00dfig das vordere \u2013 Antriebsritzel angebracht wird. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass ein Halten und Zentrieren durch Ritzel und Kette an bzw. im Bereich dieses Ritzels zu erfolgen hat.<\/li>\n<li>Dies folgt insbesondere aus der Systematik der Anspr\u00fcche des Klagepatents. Anspruch 1 stellt einen Schutzmantel unter Schutz, der sich an einem Antriebsritzel befindet und dort das Ritzel und die Kette vor Verschmutzungen sch\u00fctzt. Der weitergehende Schutz der Kette wird erst von den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 2 bis 5 umfasst. So bezieht sich Unteranspruch 2 auf einen Schutzmantel, der sich auch au\u00dferhalb des Bereichs des Antriebsritzels entlang der Kettenlinie fortsetzt. Der sog. Kettenvollschutz, d.h. ein Schutzmantel, der beide Antriebsritzel und die ganze Kette sch\u00fctzt, wird sodann von den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 3 bis 5 umfasst. Anspruch 1 betrifft damit (nur) einen bzw. den Teil eines Schutzmantels, welcher sich unmittelbarer an einem der Antriebsritzel befindet.<\/li>\n<li>Aus dem Umstand, dass s\u00e4mtliche (Unter-)Anspr\u00fcche 2 bis 5 Bezug nehmen auf einen Schutzmantel nach Anspruch 1, erkennt der Fachmann, dass auch ein Kettenvollschutz \u2013 wie er vorliegend von der Kl\u00e4gerin angegriffen wird \u2013 einen Schutzmantel aufweisen muss, der an einem der beiden Ritzel gehalten wird und dort auch an zumindest einem Punkt mit der Kette zwecks Zentrierung in Kontakt steht.<\/li>\n<li>Best\u00e4tigung dieser Sicht findet der Fachmann in der nachfolgend wiedergegeben Fig. 1 des Klagepatents:<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass der Schutzmantel (3), der hier einen runden Querschnitt und eine \u00d6ffnung (6) f\u00fcr das Antriebsritzel (1) aufweist, mit den R\u00e4ndern seiner \u00d6ffnung b\u00fcndig am Ritzel aufliegt und insoweit gehalten und zugleich auch gegen ein axiales Verschieben, d.h. ein Verschieben nach rechts und\/oder links, gesichert wird. Der Schutzmantel liegt zudem im Bereich des Ritzels auch auf der Kette (2) auf mit der Folge, dass eine Verschiebung in koaxialer Richtung, d.h. nach oben und\/oder unter, verhindert wird. Der Kette erf\u00fcllt insoweit die Funktion einer Fixierung in koaxialer Richtung aber nicht auch die Funktion des Haltens des Schutzmantels.<\/li>\n<li>2)Demnach konnte eine Verwirklichung des Merkmals 1.4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u2013 wie zuvor unter Ziffer I.2.a)2) dargestellt \u2013 \u00fcber einen Spalt f\u00fcr das vordere Antriebsritzel, der jedenfalls an einigen Stellen d\u00fcnner ist als die Materialst\u00e4rke des Ritzels. Insoweit liegen die R\u00e4nder des Spaltes b\u00fcndig an diesem Ritzel an und der Schutzmantel wird \u2013 in axialer Richtung \u2013 fixiert. Diese Ausgestaltung f\u00fchrt zugleich dazu, dass der Schutzmantel vom Antriebsritzel auch (mit)gehalten wird.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden jedoch nicht \u2013 wie Merkmal 1.4 es erfordert \u2013 im Bereich des vorderen Antriebsritzels auch von der Antriebskette gehalten und\/oder zentriert. Vielmehr besteht in diesem Bereich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt kein Kontakt zwischen Schutzmantel und Kette. Denn die angegriffenen Schutzm\u00e4ntel liegen \u2013 von den Parteien insoweit \u00fcbereinstimmend vorgetragen und in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des zu Testzwecken von der Kl\u00e4gerin erworbenen Fahrrads der Beklagten demonstriert \u2013 nur zu einem kleinen Teil und nur im Bereich des hinteren Antriebsritzel mit einem Gummist\u00fcck auf der Antriebskette auf. Ein solches Aufliegen au\u00dferhalb des von Anspruch 1 umfassten Bereichs des Schutzmantels ist jedoch unbeachtlich. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, der angegriffene Kettenschutz st\u00fctze sich auch im Bereich des vorderen Antriebsritzels auf der Kette ab, ist dies der insoweit in Bezug genommen Abbildung 18 aus der Klageschrift so nicht zu entnehmen. Vielmehr ist auf dieser Abbildung, die einen mit einer H\u00e4lfte montierten Kettenschutz zeigt, zu sehen, dass zwischen der Kette und den W\u00e4nden des Kettenschutzes \u00fcberall ein \u2013 wenn auch geringer \u2013 Abstand besteht. Gegen ein Auffliegen des Schutzmantels auf der Kette am bzw. um das vordere Antriebsritzel spricht auch, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie den als Anlagen K 15 bzw. B 3 zur Akte gereichten Schutzm\u00e4ntel zu entnehmen ist \u2013 im Inneren \u00fcber scharfkantige Vorspr\u00fcnge verf\u00fcgen, die bei einem Kontakt mit der Kette diese besch\u00e4digen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Auch das als Anlage K 27 zur Akte gereichte Video f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort ein montierter Kettenschutz bei laufender Kette zu sehen ist, hat die Kl\u00e4gerin die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stets vorhanden Speichen im vorderen Bereich, die die feste Verbindung zwischen Ring\/H\u00fclse und Kettenschutzmantel herstellen, entfernt und insoweit eine Ausf\u00fchrungsform geschaffen, die nicht den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht. Im \u00dcbrigen ist das Innere des Schutzmantels nicht zu sehen und daher ist dem Video auch nicht zu entnehmen, dass der Schutzmantel im Bereich des vorderen Ritzels auf der Kette aufliegt.<\/li>\n<li>II.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2705 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a007. 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