{"id":7265,"date":"2017-09-07T17:00:02","date_gmt":"2017-09-07T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7265"},"modified":"2018-02-05T16:40:12","modified_gmt":"2018-02-05T16:40:12","slug":"4c-o-31-16-pulverspurenelemente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7265","title":{"rendered":"4c O 31\/16 &#8211; Pulverspurenelemente"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2704<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. September 2017, Az.\u00a04c O 31\/16<!--more--><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/li>\n<li><strong>T a t b e s t a n d<\/strong>Die Kl\u00e4gerin, ein weltweit t\u00e4tiges Chemieunternehmen mit Hauptsitz in A, entwickelt und produziert verschiedenste Erzeugnisse in unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsfeldern. Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 453 XXX (Anlage KAP 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage KAP 4, nachfolgend Klagepatent) geltend, dessen eingetragene Inhaberin die B SA mit Sitz in der Schweiz ist. Im Patentregister ist unter dem Stichwort \u201eLizenzen\u201c eine P &amp; A Marketing SA mit Sitz in der Schweiz genannt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme zweier franz\u00f6sischer Priorit\u00e4ten, der FR 01116XXX vom 11. Dezember 2001 und FR 0210XXX vom 26. August 2002, am 9. Dezember 2002 angemeldet worden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 8. September 2004 und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Mai 2013. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 602 44 XXX.1 gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, welches Pulverspurenelemente, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dessen Herstellung zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1, 6 und 7 haben folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eWasserl\u00f6slicher metallorganischer Komplex von Glycin mit einem Metall, in dem das Glycin an das Metall \u00fcber die beiden Sauerstoffatome gem\u00e4\u00df folgender Formel gebunden ist:(Anspruch 1)<\/li>\n<li>\u201eKomplex nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass er ein Kupfersulfat-Dihydrat-Glycinat gem\u00e4\u00df folgender Formel bildet:<\/li>\n<li>[Cu (Glycin) (H2O)2 (SO4)]n\u201c(Anspruch 6)<\/li>\n<li>\u201eKomplex nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass er ein Zinksulfat-Dihydrat-Glycinat gem\u00e4\u00df folgender Formel bildet:<\/li>\n<li>[Zn (Glycin) (H2O)2 (SO4)]n\u201c(Anspruch 7)<\/li>\n<li>Nachfolgend \u2013 teilweise verkleinert &#8211; wiedergegeben sind die Figuren 12 und 14 der Klagepatentschrift, welche in Figur 12 die dreidimensionale chemische Struktur von Kupfersulfat-Dihydrat-Glycinat und in Figur 14 die dreidimensionale chemische Struktur von Zinksulfat-Dihydrat-Glycinat zeigen.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland Futterzusatzstoffe f\u00fcr Tiere unter der Bezeichnung C. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df sich in Deutschland zwei Muster der Beklagten verschaffen, welche die Bezeichnung C Zn (mit der Batchnummer BC050XXX) und C Cu (mit der Batchnummer BC010XXX) aufweisen (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin legte als Anlage KAP 1 ein mit \u201eAbtretungs- und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung\u201c \u00fcberschriebenes Dokument vor, welches die Patentinhaberin und die Kl\u00e4gerin nennt. Desweiteren \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin als Anlage KAP 25 eine teilweise gewei\u00dfte Ablichtung des zwischen ihr und der Patentinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrages. Auf den Inhalt der genannten Anlagen wird Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend zu machen. Sie habe mit der Patentinhaberin am 11. Februar 2014 einen exklusiven Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung der patentierten Technologie abgeschlossen. Der Lizenzvertrag unterliege der Geheimhaltung, so dass sich die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin entschlossen h\u00e4tten, die Existenz der exklusiven Lizenz gerade in Bezug auf die Geltendmachung von Rechten aus den lizenzierten Patenten in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten, welche als Anlage KAP 1 vorgelegt worden sei. Der f\u00fcr die Patentinhaberin unterzeichnende Herr E D sei vertretungsbefugt. Im \u00dcbrigen ergebe sich die ausschlie\u00dfliche Lizenz aus dem teilweise in gewei\u00dfter Form vorgelegten Lizenzvertrag. Soweit im Register eine Lizenz f\u00fcr die P &amp; A Marketing SA mit Sitz in der Schweiz angegeben sei, handele es sich m\u00f6glicherweise um eine Tochtergesellschaft der Patentinhaberin. Die Lizenz sei eventuell erloschen.<\/li>\n<li>Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liege vor. Der Patentanspruch 1 in Kombination mit den Unteranspr\u00fcchen 6 und 7 m\u00fcsse dahingehend verstanden werden, dass nicht eine Carbonylgruppe, sondern eine Carboxylgruppe gemeint sei. Weiterhin sei der Begriff des metallorganischen Komplexes dahingehend zu verstehen, dass hierunter eine Verbindung zwischen einem Metall und einer organischen Verbindung gemeint sei, wobei hiervon auch eine Bindung zwischen einem Metall und einem Kohlenstoffatom erfasst werden k\u00f6nne. Hiervon ausgehend liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Patentanspruches 1 vor, wie sich aus den Untersuchungsberichten des F SA (F, SA) mit Sitz in der Schweiz (Anlagen KAP 16 und 17) und Prof. Dr. G vom H f\u00fcr Festk\u00f6rperforschung (Anlagen KAP 30 und KAP 31) sowie den Untersuchungen der Kl\u00e4gerin selbst zur Wasserl\u00f6slichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen KAP 32 und 33) ergebe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) wasserl\u00f6sliche metallorganische Komplexe des Glycins mit einem Metallsulfat<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei in diesen Komplexen das Glycin mit dem Metall \u00fcber die beiden Sauerstoffatome seiner Carboxylgruppe gem\u00e4\u00df folgender Formel verbunden ist:<\/li>\n<li>und die Komplexe kristallin sind und ein Glycinat von Kupfersulfat-Dihydrat gem\u00e4\u00df folgender Formel bilden:<\/li>\n<li>[Cu (Glycin) (H2O)2 (SO4)]n<\/li>\n<li>b) wasserl\u00f6sliche metallorganische Komplexe des Glycins mit einem Metallsulfat<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei in diesen Komplexen das Glycin mit dem Metall \u00fcber die beiden Sauerstoffatome seiner Carboxylgruppe gem\u00e4\u00df folgender Formel verbunden ist:<\/li>\n<li>und die Komplexe kristallin sind und ein Glycinat von Zinksulfat-Dihydrat gem\u00e4\u00df folgender Formel bilden:<\/li>\n<li>[Zn (Glycin) (H2O)2 (SO4)]n<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sei dem 08.06.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.06.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin durch die zu 1. bezeichnete Handlung seit dem 08.06.2013 bis zum 10.02.2014 entstanden ist und der Kl\u00e4gerin durch die zu 1. bezeichnete Handlung seit dem 11.02.2014 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. die Beklagte weiter zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter 1. fallenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die oben unter 1. fallenden im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Betriebswegen zur\u00fcckzurufen, in dem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 1 453 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie meint, die Kl\u00e4gerin sei nicht aktivlegitimiert. Eine solche folge nicht aus ihrer Stellung als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin. Eine solche habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, da im Register eine weitere Lizenznehmerin eingetragen sei, was der Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz entgegen stehe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihre Aktivlegitimation auch nicht aus der mit \u201eAbtretungsvertrag- und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung\u201c bezeichneten Vereinbarung herleiten. Soweit Herr E D f\u00fcr die Patentinhaberin eine solche Erkl\u00e4rung abgegeben habe, verf\u00fcge dieser f\u00fcr die Abgabe entsprechender Erkl\u00e4rungen nicht \u00fcber die entsprechende Vertretungsbefugnis. Dem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. August 2017 vorgelegten Handelsregisterauszug k\u00f6nne entnommen werden, dass dieser nicht alleinvertretungsberechtigt sei.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch und das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vermochte ihre Berechtigung zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche nicht hinreichend darzulegen.<\/li>\n<li>Weder ist feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatentes (dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 453 XXX) ist, noch liegen die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft vor.<\/li>\n<li>1.Eingetragene Inhaberin des Klagepatentes ist die in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige B SA. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass diese ihr mit dem als Anlage KAP 25 vorgelegten &#8222;License Agreement&#8220; (nachfolgend: Lizenzvertrag) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt habe.<\/li>\n<li>Aktivlegitimiert ist auch ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer, und zwar &#8211; wie der Patentinhaber &#8211; aus origin\u00e4rem Recht. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer hat ein eigenes Klagerecht; er hat selbst\u00e4ndig gegen einen Verletzer des Patents und damit auch seines ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG (vgl. nur Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rn. 17; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 95 und 97; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. D Rn. 118).<\/li>\n<li>Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist aber nur ein solcher, der das Patent &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220;, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 118). Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten d\u00fcrfen (sog. Alleinlizenz; vgl. Stumpf\/Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 10. Aufl., Rn. 36, 38; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 79 ff.; Busse\/Hacker, PatG, 8. Aufl., \u00a7 15 PatG Rn. 58; kritisch K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 118), wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschlie\u00dflichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gew\u00e4hrtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbeh\u00e4lt oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 99 m. w. Nachw.).<\/li>\n<li>In Streitfall ist, wie die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 19. Dezember 2016 (Bl. 56 f. d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat, im europ\u00e4ischen Patentregister (Anlage B1) mit Datum vom 27. Februar 2013, d.h. vor dem Lizenzvertrag zugunsten der Kl\u00e4gerin, eine Lizenz f\u00fcr die P &amp; A Marketing SA mit Sitz in der Schweiz eingetragen. Eine solche weitere Lizenz steht grunds\u00e4tzlich der Annahme einer ausschlie\u00dflichen Lizenz, d.h. einer Nutzung eines Patentes unter Ausschluss jeglicher Dritter entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 3. August 2017 behauptet, dass diese weitere Lizenz m\u00f6glicherweise nicht mehr besteht. N\u00e4here Umst\u00e4nde und Tatsachen wurden jedoch nicht vorgetragen. Auch Angaben zum Gegenstand dieser weiteren Lizenz wurden nicht gemacht. Es wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich gemutma\u00dft, dass es sich bei der weiteren Lizenznehmerin m\u00f6glicherweise um eine Tochtergesellschaft der Patentinhaberin handeln k\u00f6nnte. Ob ein solcher Umstand der Annahme eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts entgegensteht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Der zwischen der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Lizenzvertrag sieht in Ziffer 2.1 vor, dass die Patentinhaberin zur Eigennutzung und zur Lizenzierung von Tochtergesellschaften berechtigt sein soll. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nur die Behauptung aufgestellt, dass es sich bei der weiteren Lizenznehmerin um eine Tochtergesellschaft handeln k\u00f6nnte. Sichere Kenntnis hier\u00fcber besteht nicht.<\/li>\n<li>Die Patentinhaberin hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin bereits eine Lizenz an ein drittes Unternehmen vergeben, welche mangels entgegenstehenden Vortrags als fortbestehend anzusehen ist. Insoweit bestehen daher auch keine Anhaltspunkte, dass diese Lizenz nicht mehr g\u00fcltig ist. Vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erteilte einfache Lizenzen bleiben n\u00e4mlich wirksam (\u00a7 15 Abs. 3 PatG; vgl. Stumpf\/Gro\u00df, a.a.O., Rn. 364; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 87). Auch bewirkt der Sukzessionsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG keinen Eintritt des neuen Berechtigten (hier: der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin) in den bereits bestehenden Lizenzvertrag (vgl. Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 76 m. w. Nachw.).<\/li>\n<li>Bestehen vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz Dritten einger\u00e4umte einfache Lizenzen unver\u00e4ndert fort, darf der sp\u00e4tere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220;, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die sp\u00e4ter einger\u00e4umte &#8222;ausschlie\u00dfliche&#8220; Lizenz \u00fcber die zuvor vergebenen einfachen Lizenzen hinausgeht. Denn eine wirksame ausschlie\u00dfliche Lizenzierung kommt nach Erteilung einfacher Lizenzen nur insoweit in Betracht, wie die ausschlie\u00dfliche Lizenz gegenst\u00e4ndlich (z.B. Benutzungsarten, r\u00e4umlicher Geltungsbereich) \u00fcber die zuvor beschr\u00e4nkt einger\u00e4umten einfachen Lizenzen hinausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt .v. 24. September 2015, I-2 U 30\/15, zitiert nach juris). Daf\u00fcr ist im Streitfall allerdings nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat zum Umfang der weiteren Lizenz nichts vorgetragen.<\/li>\n<li>2.Ist die Kl\u00e4gerin, wovon nach den vorstehenden Gr\u00fcnden auszugehen ist, nur einfache Lizenznehmerin, kann sie anders als ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG geltend machen (vgl. nur Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 101; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 17 und 18; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 123). Der einfache Lizenznehmer kann nicht selbstst\u00e4ndig gegen Dritte vorgehen; er hat keine eigene Klagebefugnis (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 101). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, der anders als die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nicht isoliert abtretbar ist, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grunds\u00e4tzen der sog. gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergeben, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, n\u00e4mlich die des Patentinhabers und Lizenzgebers, durchsetzt (OLG D\u00fcsseldorf. Urt. v. 18. Dezember 2014 &#8211; I-2 U 19\/14, BeckRS 2015, 03253; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D Rn. 124). Auch nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Kl\u00e4gerin vorliegend jedoch nicht klagebefugt.<\/li>\n<li>a) Voraussetzung einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 &#8211; Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 &#8211; Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 &#8211; Beuys-Aktion, m. w. Nachw.; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18. Dezember 2014 &#8211; I- 2 U 19\/14, BeckRS 2015, 03253; vgl. a. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., Vor \u00a7 50 Rn. 44 ff.).<\/li>\n<li>b) Im Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Kl\u00e4gerin hat zwar eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaberin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Drittauskunft vorgelegt.<\/li>\n<li>aa) Aus der von ihr als Anlage KAP 1 vorgelegten &#8222;Abtretungsvertrag- und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung&#8220; folgt, dass die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt ist, im eigenen Namen alle der Patentinhaberin zustehenden Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend zu machen und alle Informationen zur Berechnung der Schadensersatzleistungen an sich zu verlangen. Weiterhin wurde die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt Unterlassungs-, R\u00fcckruf und Vernichtungsanspr\u00fcche gerichtlich geltend zu machen.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass die Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung rechtswirksam f\u00fcr die Patentinhaberin unterzeichnet wurde. Die Beklagte hat entsprechendes mit der Klageerwiderung vom 19. Dezember 2016 (Bl. 55 d.A.) bestritten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung trug die Kl\u00e4gerin vor, dass f\u00fcr die Patentinhaberin Herr E D unterzeichnet hat und legte einen Handelsregisterauszug betreffend die Patentinhaberin vom 14. Juli 2017 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass Herr E D als allgemeiner Direktor nur zur gemeinsamen Unterzeichnung berechtigt ist. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten trug die Kl\u00e4gerin nichts weiter vor.<\/li>\n<li>bb) Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus dem Lizenzvertrag eine generelle Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaberin nicht herleiten. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dessen Ziffer 7.4. Denn insoweit ist vorgesehen, dass eine entsprechende Prozessf\u00fchrung der schriftlichen Zustimmung der Patentinhaberin bedarf. Eine solche kann nicht der &#8222;Abtretungsvertrag- und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung&#8220; entnommen werden. Denn wie vorstehend ausgef\u00fchrt vermag die Kammer nicht festzustellen, dass diese rechtswirksam f\u00fcr die Patentinhaberin unterzeichnet wurde.<\/li>\n<li>3.Da die Kl\u00e4gerin somit nicht aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht.<\/li>\n<li>II.Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2704 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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