{"id":7263,"date":"2017-09-07T17:00:40","date_gmt":"2017-09-07T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7263"},"modified":"2017-12-12T11:14:35","modified_gmt":"2017-12-12T11:14:35","slug":"4c-o-15-16-fraesschneider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7263","title":{"rendered":"4c O 15\/16 &#8211; Fr\u00e4sschneider"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2703<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a007. September 2017, Az.\u00a04c O 15\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Werkzeuge zur Anbringung an einem Werkzeughalter einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit, die angepasst ist, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-\/Fr\u00e4sschneidemaschine befestigt zu werden und ein Werkzeug und einen Werkzeughalter umfasst,<\/p>\n<p>anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Werkzeug eine Unterseite und eine R\u00fcckseite, von der ein zylindrischer K\u00f6rper hervorsteht, umfasst und wobei in dem zylindrischen K\u00f6rper ein Kopplungsloch ausgebildet ist, wobei der Werkzeughalter einen K\u00f6rper umfasst, von dem ein vorstehendes Element vorsteht, um eine vordere Ausnehmung mit einer Unterseite und einer Vorderseite zu bilden, wobei in dem Werkzeughalter ein Durchgangsloch gebildet ist, so dass die Kopplung des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter jeweils durch Anlage der Unterseite und der R\u00fcckseite des Werkzeugs an der Unterseite und der Vorderseite des Werkzeughalters erreicht wird durch Einf\u00fcgen des zylindrischen K\u00f6rpers in das Durchgangsloch, um das Kopplungsloch und das Durchgangsloch koaxial zueinander anzuordnen, und Einf\u00fcgen einer Schraube in das Durchgangsloch des Werkzeughalters und in das Kopplungsloch des Werkzeugs,<\/p>\n<p>wobei die Unterseite des Werkzeughalters auf einer Ebene angeordnet wird, die tangential zur Innenfl\u00e4che des Durchgangslochs des Werkzeughalters ist und wobei die Unterseite des Werkzeugs auf einer Ebene angeordnet ist, die tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers des Werkzeugs ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, und die Beklagte diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und die Beklagte die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfers tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. April 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 160.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 010 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster), vorgelegt als Anlage K 1a, dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 3. September 2014 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 17. September 2013 angemeldet. Die Erteilung erfolgte am 1. M\u00e4rz 2016, die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung am 4. April 2016. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Ein L\u00f6schungsverfahren ist nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Werkzeug, einen Werkzeughalter und eine Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit f\u00fcr Fr\u00e4sschneider oder Schredder.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eWerkzeug-Werkzeughalter-Einheit (70; 80; 90), die angepasst ist, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-\/Fr\u00e4sschneidemaschine befestigt zu werden und ein Werkzeug (10; 20) und einen Werkzeughalter (30; 50) umfasst, wobei das Werkzeug (10; 20) eine Unterseite (11; 21) und eine R\u00fcckseite (13; 23), von der ein zylindrischer K\u00f6rper (18; 28) hervorsteht, umfasst und wobei in dem zylindrischen K\u00f6rper (18; 28) ein Kopplungsloch (19; 29) ausgebildet ist, wobei der Werkzeughalter (30; 50) einen K\u00f6rper (32; 52) umfasst, von dem ein vorstehendes Element (36; 56) vorsteht, um eine vordere Ausnehmung (38; 58) mit einer Unterseite (31; 51) und einer Vorderseite (33; 53) zu bilden, wobei in dem Werkzeughalter (30; 50) ein Durchgangsloch (40; 60) gebildet ist, so dass die Kopplung des Werkzeugs (10; 20) mit dem Werkzeughalter (30; 50) jeweils durch Anlage der Unterseite (11; 21) und der R\u00fcckseite (13; 23) des Werkzeugs (10; 20) an der Unterseite (31,51) und der Vorderseite (33; 53) des Werkzeughalters (30; 50) erreicht wird, durch Einf\u00fcgen des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) in das Durchgangsloch (40; 60), um das Kopplungsloch (19; 29) und das Durchgangsloch (40; 60) koaxial zueinander anzuordnen, und Einf\u00fcgen einer Schraube (71; 81; 91) in das Durchgangsloch (40; 60) des Werkzeughalters (30; 50) und in das Kopplungsloch (19; 29) des Werkzeugs (10; 20), dadurch gekennzeichnet, dass die Unterseite (31; 51) des Werkzeughalters (30; 50) auf einer Ebene angeordnet wird, die tangential zur Innenfl\u00e4che des Durchgangslochs (40; 60) des Werkzeughalters (3 ; 50) ist und wobei die Unterseite (11; 21) des Werkzeugs (10; 20) auf einer Ebene angeordnet ist, die tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) des Werkzeugs (10; 20) ist.\u201c<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in der Replik in beschr\u00e4nkter Fassung geltend gemachte Anspruch 9 lautet (Beschr\u00e4nkungen unterstrichen):<\/p>\n<p>\u201eWerkzeug (10; 20) zur Anbringung an einem Werkzeughalter (30; 50), das eine Unterseite (11; 21) und eine R\u00fcckseite (13; 23) umfasst, wobei von der R\u00fcckseite ein zylindrischer K\u00f6rper (18 ; 28) vorsteht, in dem ein Kopplungsloch (19 ; 29) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Unterseite (11; 21) auf einer Ebene tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) des Werkzeugs (10; 20) angeordnet ist und wobei eine vordere Vertiefung in dem Vorderteil des Werkzeugs angeformt ist und die Schraube zur Befestigung des Werkzeugs einen Gewindeschaft und einen Abschnitt mit einem Kopf umfasst, der der vorderen Auspr\u00e4gung entspricht, wobei das Verbindungsloch, das den Hauptk\u00f6rper des Werkzeugs durchsetzt, auf einer Seite im zylindrischen K\u00f6rper offen und auf der anderen Seite zur vorderen Ausnehmung offen ist, um wenigstens teilweise die Vorderseite des Werkzeugs durch den Kopf der Schraube zu sch\u00fctzen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 12 zeigt eine Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, welches Ger\u00e4tschaften f\u00fcr die Forstwirtschaft und Bodenbearbeitung entwickelt, herstellt und weltweit vertreibt. Zu ihrer Produktpalette geh\u00f6ren sogenannte Forstmulcher. Diese werden an Traktoren oder Raupen angeschlossen, um Wege freizuschneiden oder B\u00f6den von Bewuchs zu befreien. Die Forstmulcher sind ausgestattet mit einem walzenf\u00f6rmigen, drehbaren Rohr (Rotor), an welchem Werkzeughalter vorgesehen sind, die wiederum die Werkzeuge f\u00fcr die eigentliche Bodenbearbeitung aufnehmen. Die unten eingeblendete, der Duplik der Beklagten (Bl. 66 GA) entnommene Abbildung zeigt einen solchen Forstmulcher.<\/p>\n<p>Bei den an den Werkzeughaltern angebrachten Werkzeugen handelt es sich um Verschlei\u00dfteile, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ausgetauscht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein familiengef\u00fchrtes Unternehmen aus Deutschland, welches Ersatz- und Verschlei\u00dfteile anbietet. Sie vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem das nachfolgend abgebildete Werkzeug unter den Artikelnummern \u201eA\u201c und \u201eB\u201c (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) und bewirbt dieses unter anderem mit der Aussage \u201egeeignet f\u00fcr Forstmulcher von C\u201c.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagegebrauchsmusteranspruchs 9 in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ferner liege in dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1. Insbesondere sei durch den Verschlei\u00df der Originalwerkzeuge keine Ersch\u00f6pfung eingetreten. Es handele sich um eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung. Die Identit\u00e4t des bearbeiteten Gegenstands bleibe nicht gewahrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, Anspruch 9 des Klagegebrauchsmusters in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung sei rechtsbest\u00e4ndig und verweist hierzu auf ein kanadisches Parallelpatent, bei welchem der Anspruch in der geltend gemachten Fassung erteilt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Klageschrift die unmittelbare Verletzung auf den Klagegebrauchsmusteranspruch 9 gest\u00fctzt, diesen aber in der Replik durch die Hinzuf\u00fcgung mehrerer Merkmale beschr\u00e4nkt. Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. unter Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Werkzeuge zur Anbringung an einem Werkzeughalter, die eine Unterseite und eine R\u00fcckseite umfassen, wobei von der R\u00fcckseite ein zylindrischer K\u00f6rper vorsteht, in dem ein Kopplungsloch ausgebildet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Unterseite auf einer Ebene tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers des Werkzeugs angeordnet ist;<\/p>\n<p>b) Werkzeuge zur Anbringung an einem Werkzeughalter einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit, die angepasst ist, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-\/Fr\u00e4sschneidemaschine befestigt zu werden und ein Werkzeug und einen Werkzeughalter umfasst,<\/p>\n<p>anzubieten und zu liefern<\/p>\n<p>wobei das Werkzeug eine Unterseite und eine R\u00fcckseite, von der ein zylindrischer K\u00f6rper hervorsteht, umfasst und wobei in dem zylindrischen K\u00f6rper ein Kopplungsloch ausgebildet ist, wobei der Werkzeughalter einen K\u00f6rper umfasst, von dem ein vorstehendes Element vorsteht, um eine vordere Ausnehmung mit einer Unterseite und einer Vorderseite zu bilden, wobei in dem Werkzeughalter ein Durchgangsloch gebildet ist, so dass die Kopplung des Werkzeugs mit dem Werkzeughalter jeweils durch Anlage der Unterseite und der R\u00fcckseite des Werkzeugs an der Unterseite und der Vorderseite des Werkzeughalters erreicht wird durch Einf\u00fcgen des zylindrischen K\u00f6rpers in das Durchgangsloch, um das Kopplungsloch und das Durchgangsloch koaxial zueinander anzuordnen, und Einf\u00fcgen einer Schraube in das Durchgangsloch des Werkzeughalters und in das Kopplungsloch des Werkzeugs, wobei die Unterseite des Werkzeughalters auf einer Ebene angeordnet wird, die tangential zur Innenfl\u00e4che des Durchgangslochs des Werkzeughalters ist und wobei die Unterseite des Werkzeugs auf einer Ebene angeordnet ist, die tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers des Werkzeugs ist,<\/p>\n<p>und wobei eine vordere Vertiefung in dem Vorderteil des Werkzeugs angeformt ist und die Schraube zur Befestigung des Werkzeugs einen Gewindeschaft und einen Abschnitt mit einem Kopf umfasst, der der vorderen Auspr\u00e4gung entspricht, wobei das Verbindungsloch, das den Hauptk\u00f6rper des Werkzeugs durchsetzt, auf einer Seite im zylindrischen K\u00f6rper offen und auf der anderen Seite zur vorderen Ausnehmung offen ist, um wenigstens teilweise die Vorderseite des Werkzeugs durch den Kopf der Schraube zu sch\u00fctzen,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>von dem Hauptk\u00f6rper des Werkzeugs aus im oberen Teil ein vorstehender K\u00f6rper mit einer unteren Anlagefl\u00e4che vorsteht, wobei die Anlagefl\u00e4che geeignet ist, von einer oberen Fl\u00e4che des Werkzeughalters abgest\u00fctzt zu werden, wenn das Werkzeug und der Werkzeughalter zusammengebaut werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, und die Beklagte diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist und die Beklagte die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfers tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der Klagegebrauchsmusteranspruch 9 \u2013 sowohl in unbeschr\u00e4nkter als auch in beschr\u00e4nkter Fassung \u2013 sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dies folge f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Fassung aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin den gleichlautenden Anspruch auf Grund von Bedenken des Pr\u00fcfers im parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldeverfahren fallengelassen habe. Die Bedenken des Pr\u00fcfers in Bezug auf die erfinderische T\u00e4tigkeit seien ebenfalls auf die beschr\u00e4nkte Fassung des Anspruchs 9 \u00fcbertragbar. Denn hier stelle sich das gleiche Problem.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 scheide wegen Ersch\u00f6pfung der entsprechenden Anspr\u00fcche aus. Es handele sich bei dem Austausch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine zul\u00e4ssige Wiederherstellung. Durch den Austausch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Erfindungsgedanke nicht erneut verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch samt flankierender Auskunfts- und Schadenersatzpflicht im tenorierten Umfang aus mittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 zu. Hingegen besteht kein Anspruch aus unmittelbarer Verletzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 9 in der geltend gemachten, beschr\u00e4nkten Fassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft Werkzeuge f\u00fcr Fr\u00e4sschneider oder Schredder.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt es als aus dem Stand der Technik bekannt, dass Fr\u00e4sschneider und andere H\u00e4ckselmaschinen einen oder mehrere Rotoren aufweisen, an denen Werkzeughalter stabil fixiert sind. An diesen Werkzeughaltern sind ein oder mehrere Werkzeuge angebracht, welche ein oder mehrere Schneidelemente aufweisen. Es ist bekannt, das Werkzeug mittels einer Schraube am Werkzeughalter zu befestigen, welche in ein erstes, am Werkzeug ausgebildetes und ein zweites, am Werkzeughalter ausgebildetes Loch eingeschraubt wird. Bei diesen aus dem Stand der Technik bekannten Schraubverbindungen sind zus\u00e4tzlich schiefe Ebenen an Werkzeug und Werkzeughalter vorgesehen, die die Verbindung st\u00fctzen und eine Verdrehung durch die auf das Werkzeug im Betrieb einwirkenden Kr\u00e4fte vermeiden sollen.<\/p>\n<p>Eine aus dem Stand der Technik bekannte Einheit wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagegebrauchsmusters veranschaulicht:<\/p>\n<p>Als nachteilig an einer solchen Ausgestaltung beschreibt es das Klagegebrauchsmuster in Abschnitt [0010] (Anlage K 1a; die nachfolgend genannten Abschnitte sind ebenfalls dieser Anlage entnommen), dass sich durch diese Befestigungsart Spannungen in der Befestigungsschraube ausbilden, wodurch diese st\u00e4rker belastet und bruchgef\u00e4hrdet ist. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden Kr\u00e4fte, die durch St\u00f6\u00dfe gegen Hindernisse im Boden wirkten, nicht optimal abgefangen. Es bestehe die Gefahr einer koaxialen Verlagerung des Werkzeugs und dadurch die Verschlechterung der Leistung des Arbeitsger\u00e4ts. Die in der oben eingeblendeten Figur zu erkennende Oberfl\u00e4chendiskontinuit\u00e4t gebe ebenfalls Anlass Bildung von Bruchrissen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die technische Aufgabe, die vorstehend genannten Nachteile durch ein optimales Kopplungssystem zu vermeiden. Es soll ein Kopplungssystem bereitgestellt werden, welches eine stabile und starre Fixierung des Werkzeugs am Werkzeughalter gew\u00e4hrleistet und gleichzeitig eine einfache und schnelle Montage und Demontage der beiden Elemente erm\u00f6glicht. Die Belastungen auf die Verbindungsschraube sollen verringert werden. Werkzeug und Werkzeughalter sollen nicht unter Spannung stehen und eine Oberfl\u00e4chendiskontinuit\u00e4t soll verhindert werden, um m\u00f6gliche Br\u00fcche zu vermeiden. Schlie\u00dflich sollen ungewollte Verlagerungen des Werkzeugs relativ zum Werkzeughalter bei Betrieb des Rotors ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird gel\u00f6st mittels einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, der sich in die folgenden Merkmale untergliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Werkzeug (10; 20) zur Anbringung an einem Werkzeughalter (30; 50) einer Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit (70; 80; 90), die angepasst ist, an einem Rotor einer Zerkleinerungs-\/Fr\u00e4sschneidemaschine befestigt zu werden und ein Werkzeug (10; 20) und einen Werkzeughalter (30; 50) umfasst, wobei das Werkzeug (10; 20) umfasst<br \/>\na) eine Unterseite (11; 21) und<br \/>\nb) eine R\u00fcckseite (13; 23), von der<br \/>\naa) ein zylindrischer K\u00f6rper (18; 28) hervor steht, und wobei<br \/>\nbb) in dem zylindrischen K\u00f6rper (18; 28) ein Kopplungsloch (19; 29) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>2. der Werkzeughalter (30; 50) einen K\u00f6rper (32; 52) umfasst, von dem<br \/>\na) ein vorstehendes Element (36; 56) vorsteht, um eine vordere Ausnehmung (38; 58) mit einer Unterseite (31; 51) und einer Vorderseite (33; 53) zu bilden, wobei<br \/>\nb) in dem Werkzeughalter (30; 50) ein Durchgangsloch (40; 60) gebildet ist,<br \/>\nc) so dass die Kopplung des Werkzeugs (10; 20) mit dem Werkzeughalter (30; 50) jeweils durch Anlage der Unterseite (11; 21) und der R\u00fcckseite (13; 23) des Werkzeugs (10; 20) an der Unterseite (31, 51) und der Vorderseite (33; 53) des Werkzeughalters (30; 50) erreicht wird,<br \/>\nd) durch Einf\u00fcgen des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) in das Durchgangsloch (40; 60), um das Kopplungsloch (19; 29) und das Durchgangsloch (40; 60) koaxial zueinander anzuordnen, und<br \/>\ne) Einf\u00fcgen einer Schraube (71; 81; 91) in das Durchgangsloch (40; 60) des Werkzeughalters (30; 50) und in das Kopplungsloch (19; 29) des Werkzeugs (10; 20), wobei<\/p>\n<p>3. die Unterseite (31; 51) des Werkzeughalters (30; 50) auf einer Ebene angeordnet wird, die tangential zur Innenfl\u00e4che des Durchgangslochs (40; 60) des Werkzeughalters (30; 50) ist und wobei<\/p>\n<p>4. die Unterseite (11; 21) des Werkzeugs (10; 20) auf einer Ebene angeordnet ist, die tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) des Werkzeugs (10; 20) ist.<\/p>\n<p>Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 9 l\u00e4sst sich in seiner beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung wie folgt gliedern (Beschr\u00e4nkungen unterstrichen):<\/p>\n<p>1. Werkzeug (10; 20) zur Anbringung an einem Werkzeughalter (30; 50), umfassend<br \/>\na) eine Unterseite (11; 21) und<br \/>\nb) eine R\u00fcckseite (13; 23), wobei von der R\u00fcckseite<br \/>\naa) ein zylindrischer K\u00f6rper (18; 28) vorsteht,<br \/>\nbb) in dem ein Kopplungsloch (19; 29) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>2. die Unterseite (11; 21) ist auf einer Ebene tangential zu der Au\u00dfenfl\u00e4che des zylindrischen K\u00f6rpers (18; 28) des Werkzeugs (10; 20) angeordnet;<\/p>\n<p>3. und wobei eine vorderer Vertiefung in dem vorderen Teil des Werkzeugs angeformt ist<\/p>\n<p>4. und die Schraube zur Befestigung des Werkzeugs einen Gewindeschaft und einen Abschnitt mit einem Kopf umfasst, der der vorderen Aussparung entspricht,<\/p>\n<p>5. wobei das Verbindungsloch, das den Hauptk\u00f6rper des Werkzeugs durchsetzt, auf einer Seite im zylindrischen K\u00f6rper offen und auf der anderen Seite zur vorderen Ausnehmung offen ist,<\/p>\n<p>6. um wenigstens teilweise die Vorderseite des Werkzeugs durch den Kopf der Schraube zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBei dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte handelt es sich um eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Werkzeug im Sinne der Merkmalsgruppe 1 und 4 des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 handelt und dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel darstellt, welches sich im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters bezieht. Angesichts der ausdr\u00fccklichen werbenden Herausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als geeignet f\u00fcr Ger\u00e4te der Kl\u00e4gerin ist es offensichtlich, dass dieses dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters verwendet zu werden. Ebenfalls zu Recht einig sind sich die Parteien dahingehend, dass s\u00e4mtliche weiteren Voraussetzungen der mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung nach \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster sind in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht durch Ersch\u00f6pfung erloschen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Patent \u2013 und auch an einem Gebrauchsmuster \u2013 , welches ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II, m.w.N.). Von der Ersch\u00f6pfung umfasst ist der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch des betreffenden Erzeugnisses. Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6rt die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.). F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssigem) bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist dabei ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und dem Interesse des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits. Diese Abw\u00e4gung ist grunds\u00e4tzlich eine Aufgabe des Tatrichters (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2006, 637 \u2013 Laufkranz; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Ersch\u00f6pfungsproblematik ist stets von demjenigen Gegenstand auszugehen, auf den sich der Patentschutz bezieht. Hierbei ist lediglich diejenige patentgesch\u00fctzte Einheit zu betrachten, die vom Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer in Verkehr gebracht worden ist. Der Eintritt der Ersch\u00f6pfung ist streng objektbezogen. Sie tritt immer nur an dem Gegenstand ein, der tats\u00e4chlich mit Billigung des Patentinhabers in Verkehr gebracht worden ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, E 491). Hierbei muss der gesamte Gegenstand (wenn auch unter Umst\u00e4nden in mehreren Lieferungen) beim Patentinhaber oder Lizenznehmer erworben worden sein. Andernfalls, also wenn vom Patentinhaber lediglich ein Teil der Gesamtkonstruktion auf den Markt gebracht wird, stellt sich die Ersch\u00f6pfungsfrage im Regelfall bereits nicht.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen, in welchen die Gesamtkonstruktion vom Patentinhaber in den Verkehr gebracht worden ist, kann die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs sachgerecht nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed\u00fcrfen. In der Auswechslung eines Verschlei\u00dfteils, welches w\u00e4hrend der zu erwartenden Lebensdauer einer Gesamtvorrichtung gegebenenfalls mehrfach ersetzt zu werden pflegt, liegt regelm\u00e4\u00dfig keine Neuherstellung, sondern ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch. Denn der Erwerber der Gesamtvorrichtung darf regelm\u00e4\u00dfig erwarten, dass das System f\u00fcr einen dauerhaften Gebrauch ausgelegt ist und nicht als Wegwerfartikel zu benutzen ist (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>Gleichwohl wird in einem solchen Fall ausnahmsweise die Interessenabw\u00e4gung zu Gunsten des Patentinhabers ausfallen, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil zu Tage treten und deshalb durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, aaO.). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich die Vorteile der Erfindung in dem ausgetauschten Teil derart niederschlagen, dass sie die Funktionsweise oder Lebensdauer des Austauschteils positiv beeinflussen (BGH, aaO.). Verk\u00f6rpern gerade die Verschlei\u00dfteile wesentliche Teile des Erfindungsgedankens, so durfte der Erwerber der Gesamtvorrichtung zwar erwarten, diese nicht nur zum Einmalgebrauch zu erhalten. Er durfte aber nicht notwendigerweise erwarten, die ben\u00f6tigten Verschlei\u00dfteile selbst herstellen oder aus beliebiger Quelle beziehen zu k\u00f6nnen (BGH, aaO.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich beim Austausch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um einen zul\u00e4ssigen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet sowohl die streitgegenst\u00e4ndlichen Forstmulcher in ihrer Gesamtheit als auch entsprechende Werkzeug-Ersatzteile an. Es besteht mithin grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, dass sie sich durch Inverkehrbringen der Forstmulcher ihrer Rechte an den entsprechenden Werkzeugen begeben hat.<\/p>\n<p>Sowohl die Verk\u00e4ufer als auch die Erwerber der streitgegenst\u00e4ndlichen Forstmulcher gehen davon aus, dass es sich bei derart hochpreisigen Gro\u00dfger\u00e4ten nicht um Einmalartikel handelt, die nach Verschlei\u00df der an ihnen montierten Werkzeuge entsorgt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich also um ein Verschlei\u00dfteil, welches w\u00e4hrend der Lebensdauer der Forstmulcher mehrfach ausgewechselt wird. Mithin l\u00e4ge grunds\u00e4tzlich im Austausch der entsprechenden Werkzeuge ein bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch des Erwerbers vor.<\/p>\n<p>Allerdings greift hier die oben dargestellte Ausnahme. Die technischen Wirkungen der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung treten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Form einer Beeinflussung ihrer Funktion und Lebensdauer zu Tage. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Austausch als unzul\u00e4ssige Neuherstellung zu bewerten ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster beschreibt es in Abschnitt [0017] als seine Aufgabe, ein optimales Kopplungssystem von Werkzeug und Werkzeughalter zu schaffen, bei welchem die in den vorigen Abschnitten genannten Nachteile aus dem Stand der Technik beseitigt werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziele werden in den Abschnitten [0018] ff. im Detail aufgef\u00fchrt. Abschnitt [0018] nennt als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ziel die Bereitstellung eines Kopplungssystems, welches eine stabile und starre Fixierung des Werkzeugs bei gleichzeitiger einfacher und schneller Montagem\u00f6glichkeit bietet. Nach Abschnitt [0020] besteht ein weiteres Ziel der Erfindung darin, Verlagerungen des Werkzeugs relativ zum Rotor auszuschlie\u00dfen. Au\u00dferdem sollen nach Abschnitt [0021] m\u00f6gliche Br\u00fcche am Werkzeug und Werkzeughalter dadurch vermieden werden, dass die beiden Elemente nicht unter Spannung gesetzt werden. Dies soll ebenfalls durch eine Verringerung der Oberfl\u00e4chen-Diskontinuit\u00e4t erreicht werden.<\/p>\n<p>Die vorgenannten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziele beeinflussen die Funktion des klagegebrauchsmusterm\u00e4\u00dfigen Werkzeugs positiv. Die Funktion des Werkzeugs besteht nach den Abschnitten [0004] ff. des Klagegebrauchsmusters darin, das zu fr\u00e4sende Material zu zerkleinern. Hierzu weist das Werkzeug Schneidelemente auf. Eine Verlagerung des Werkzeugs durch koaxiale Verdrehung am Rotor f\u00fchrt nach Abschnitt [0006] zu einer Verschlechterung der Leistung des Arbeitsger\u00e4ts. Durch die Verlagerung des Werkzeugs wird dieses also in seiner Funktion \u2013 der Zerkleinerung des Materials \u2013 negativ beeintr\u00e4chtigt. Mithin beeinflusst das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel der Vermeidung von koaxialen Verlagerungen des Werkzeugs dieses positiv in seiner Funktionsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Die Lebensdauer des Werkzeugs wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ebenfalls positiv beeinflusst. Denn das Klagegebrauchsmuster m\u00f6chte das Entstehen von Br\u00fcchen im Werkzeug verhindern. Diese Br\u00fcche haben Auswirkungen auf den Verschlei\u00df des Werkzeugs und damit auf dessen Lebensdauer.<\/p>\n<p>Angesichts dessen f\u00fchrt der weitere, im Klagegebrauchsmuster genannte Vorteil der einfachen Montage\/Demontage nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Zwar betrifft dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil nicht das Werkzeug selbst. Allerdings handelt es sich, wie oben dargestellt, bei der einfachen Montage\/Demontage lediglich um einen von mehreren Vorteilen, so dass die oben zitierte Entscheidung \u201ePipettensystem\u201c des Bundesgerichtshofs auf Grund des abweichenden Sachverhalts in ihrem Ergebnis, n\u00e4mlich der Annahme einer Ersch\u00f6pfung, nicht \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob, wie nach \u00fcbereinstimmender Ansicht der Parteien, eine unmittelbare Benutzung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 9 in seiner beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliegt. Denn jedenfalls sind hieraus resultierende Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mangels Schutzf\u00e4higkeit des betreffenden Klagegebrauchsmusteranspruchs nicht entstanden.<\/p>\n<p>Bei Gebrauchsmustern haben, da es sich um ungepr\u00fcfte Schutzrechte handelt, auch die Verletzungsgerichte die Kompetenz, die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters im vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, E 671).<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob die Beschr\u00e4nkung des Anspruchs in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Form zul\u00e4ssig ist. Denn die Kammer kann eine Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Gegenstand gem\u00e4\u00df Anspruch 9 in beschr\u00e4nkt geltend gemachter Fassung erfinderisch ist. F\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Sinne von \u00a7 1 GebrMG kann unter Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede in der Bestimmung des Stands der Technik (\u00a7 3 GebrMG) auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank). Hiernach fehlt es an Erfindungsh\u00f6he, soweit sich die im Anspruch offenbarte Erfindung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist hier der Fall.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn seiner unbeschr\u00e4nkten Fassung fehlt es dem betreffenden Anspruch an Erfindungsh\u00f6he.<br \/>\nDies hat der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren des Parallelpatents In seinem Pr\u00fcfungsbescheid vom 10.12.2015 festgestellt. Er hat zu dem gleichlautenden Anspruch im Parallelpatent das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201cThe applicant has been already informed in the national phase that the technical effects mentioned in the application appear only present when the tool is mounted in the tool holder. Claim 8 defines solely the tool holder whereas claim 9 defines solely the tool. [\u2026] for which reason these claims cannot be considered as inventive even if the novelty of these claims will be achieved by amendments.\u201d<\/p>\n<p>Auf deutsch:<\/p>\n<p>\u201eDer Anmelderin wurde in der nationalen Phase bereits mitgeteilt, dass die in der Anmeldung angegebenen technischen Wirkungen nur dann gegeben zu sein scheinen, wenn das Werkzeug auf dem Werkzeughalter montiert ist. Anspruch 8 betrifft nur den Werkzeughalter, w\u00e4hrend Anspruch 9 nur das Werkzeug betrifft. [\u2026] und daher die Anspr\u00fcche aus diesen Gr\u00fcnden nicht als erfinderisch erachtet werden k\u00f6nne, auch wenn durch \u00c4nderungen der Anspr\u00fcche die Neuheit erreicht werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die Kammer schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des Pr\u00fcfers in vollem Umfang an. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen, wie in den Abschnitten [0017] bis [0021] der Klagegebrauchsmusterschrift aufgef\u00fchrt, betreffen die Einheit aus Werkzeug und Werkzeughalter. Das Ziel der starren und stabilen Fixierung unter gleichzeitig einfacher Montage-\/Demontagem\u00f6glichkeit wird erst durch die Einheit und nicht durch das Werkzeug selbst erreicht. Gleiches gilt f\u00fcr die Vermeidung von Belastungen auf die Verbindungsschraube, die Vermeidung von Br\u00fcchen und die Vermeidung von Verlagerungen des Werkzeugs im montierten Zustand am Rotor.<\/p>\n<p>Wie oben unter II. dargelegt, beeinflussen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen zwar die Funktion des Werkzeugs, allerdings erst in montiertem Zustand und immer in Abh\u00e4ngigkeit vom Werkzeughalter. Dies deckt sich mit der weiteren Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, in welcher durchgehend auf das Kopplungssystem als solches Bezug genommen wird und das Werkzeug lediglich als Teil des Systems beschrieben wird. Schlie\u00dflich findet nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters zur Erreichung der technischen Ziele schwerpunktm\u00e4\u00dfig eine Ver\u00e4nderung der Ausgestaltung des Werkzeughalters statt. Die Ausformung einer \u201eLippe\u201c im unteren Bereich des Werkzeughalters f\u00fchrt zu der stabileren Verankerung des Werkzeugs. Dieses wird lediglich in seiner \u00e4u\u00dferen Form in geringem Ma\u00dfe an die ver\u00e4nderte Gestalt des Werkzeughalters angepasst. Dies wird ersichtlich aus der unten eingeblendeten Gegen\u00fcberstellung der Figur 1 (Stand der Technik) und der Figur 15 des Klagegebrauchsmusters, in welcher die \u201eLippe\u201c mit der Ordnungsziffer 56 bezeichnet ist.<br \/>\n2.<br \/>\nSie gelten in gleicher Weise f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch in seiner beschr\u00e4nkten Fassung.<\/p>\n<p>Die in den Anspruch aufgenommenen beschr\u00e4nkenden Merkmale betreffen die Ausgestaltung der Aufnahme f\u00fcr die Befestigungsschraube am Werkzeug und die Ausgestaltung der Verbindungsschraube. Zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen tr\u00e4gt die Schraube allerdings nicht in einem Ma\u00dfe bei, welches das Vorhandensein des Werkzeughalters im Anspruch ersetzt. Die Wirkungen werden wiederum erst durch die Werkzeug-Werkzeughalter-Einheit erzielt.<\/p>\n<p>Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass der beschr\u00e4nkt geltend gemachte Anspruch in dieser Form vor dem kanadischen Patentamt Bestand hatte und eingetragen worden ist. Sie legt hierzu allerdings weder Teile der entsprechenden Erteilungsakte noch sonstige Schriftst\u00fccke vor, aus denen folgt, welche Erw\u00e4gungen zur Erteilung dieses Anspruchs gef\u00fchrt haben. Dar\u00fcber hinaus ist nicht klar, welche Anforderungen das kanadische Recht an die Erfindungsh\u00f6he eines Patents stellt. Angesichts dessen verbleibt es bei den oben dargestellten Erw\u00e4gungen zur fehlenden Schutzf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn Bezug auf den Insbesondere-Antrag gilt das zu 1) und 2) Gesagte entsprechend. Zwar wird nunmehr auch der Werkzeughalter benannt. Es findet allerdings weiterhin keine unmittelbare Verkn\u00fcpfung statt, Die vom Pr\u00fcfer ge\u00e4u\u00dferten Bedenken gelten entsprechend, da auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung weiterhin nur das Werkzeug und nicht die Einheit beansprucht sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung angeboten und damit widerrechtlich von der Lehre des Klagegebrauchsmusters im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Beklagten ein Monat Karenzzeit ab Eintragung des Klagegebrauchsmusters einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ebenfalls ein Anspruch auf Rech-nungslegung aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die einmonatige Karenzzeit gilt entsprechend.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2703 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a007. 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