{"id":7261,"date":"2017-09-12T17:00:51","date_gmt":"2017-09-12T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7261"},"modified":"2017-12-12T11:12:14","modified_gmt":"2017-12-12T11:12:14","slug":"4b-o-148-15-umlauffluessigkeitsheizung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7261","title":{"rendered":"4b O 148\/15 &#8211; Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2702<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a012. September 2017, Az.\u00a04b O 148\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Pumpengruppen umfassend<\/p>\n<p>ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind f\u00fcr den Einsatz in einer Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine R\u00fccklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am R\u00fccklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am R\u00fccklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>insbesondere wie nachfolgend einkopiert:<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, f\u00fcr die Zeit ab dem 17.10.1999 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziff. I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziff. I. beschriebenen und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kosten-faktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten hinsichtlich der Angaben gem\u00e4\u00df b) und c) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem bezeichneten und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und \/ oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziff. I. bezeichneten und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 6.059 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000 EUR.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 198 21 XXX C5 (Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach sowie Erstattung au\u00dfergerichtlich entstandener Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.05.1998 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 16.09.1999. Am gleichen Tag wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Im August 2008 legte die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 23.03.2010, Az. 1 Ni 30\/08, teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (siehe im Einzelnen Anlage K 2). Die Anlage K 3 zeigt die ge\u00e4nderte Patentschrift des Klagepatents. Das Klagepatent steht mit den Anspr\u00fcchen der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift in Kraft.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 2 des Klagepatents stellte im Nichtigkeitsverfahren Hilfsanspruch 3 dar. Er wurde im Nichtigkeitsverfahren nicht inhaltlich ver\u00e4ndert. Der Kl\u00e4ger macht Klagepatentanspruch 2 nur in Bezug auf eine Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung geltend. Der Anspruch 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e2. Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung mit einem eine Vorlauf- und eine R\u00fccklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelten Mischerkreis, dadurch gekennzeichnet, dass ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des W\u00e4rme-\/K\u00e4lteerzeugers, der zweite Eingang (2) am R\u00fccklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am R\u00fccklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts des in Form eines \u201einsbesondere-wenn-Antrags\u201c geltend gemachten Anspruchs 6 wird auf den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 17.03.2016, S. 2, sowie die Antragstellung des Kl\u00e4gers, wie unten wiedergegeben, verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen in verkleinerter Form die Prinzipdarstellung einer Variante der Erfindung mit einem Vier-Wege-Mischventil (Fig. 5) sowie ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Vier-Wege-Mischventil in einer symbolhaften Darstellung (Fig. 4).<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt Pumpengruppen f\u00fcr Brennwertanlagen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) \u00fcber ihren Internetauftritt wie aus den Anlagen K 4 und 5 ersichtlich. Bez\u00fcglich der technischen Informationen und Daten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf den als Anlage K 6 vorgelegten Prospekt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die \u00e4u\u00dfere Isolierschale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber fertig ausgeformte \u00d6ffnungen f\u00fcr die R\u00fcckl\u00e4ufe und Vorl\u00e4ufe des gemischten und ungemischten Heizkreises, nicht aber f\u00fcr den Vor- und R\u00fccklauf des Warm-wasserspeichers. Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Warmwasserspeicher k\u00f6nnen wahlweise nach hinten oder zur Seite gef\u00fchrt werden (Anlage K 6, S. 10, Abbildungen A und B). Die entsprechenden \u00d6ffnungen m\u00fcssen vom Verwender von Hand in die Isolierschale geschnitten werden.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche der Kl\u00e4ger vorgelegt hat, wiedergegeben, und zwar verpackt sowie nach Entfernung des Deckels und des Mischmotors. Dar\u00fcber hinaus wird ein verkleinertes Schema aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage K 6) dargestellt, das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt (Rechteck mit der Bezeichnung \u201eA\u201c) und grau unterlegte Textfelder sowie Bezeichnungen des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 19.05.2015 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 7 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 6.059 EUR geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht im Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents, jedenfalls aber eine \u00e4quivalente Verletzung. Er ist der Auffassung, es sei unsch\u00e4dlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am Mischventil einen f\u00fcnften Anschluss aufweise (gekennzeichnet als \u201eAusgang 5\u201c in der Abbildung oben). Es handle sich dennoch um ein Vier-Wege-Mischventil im Sinne des Klagepatents. Es gebe auch so genannte Drei-Wege-H-Mischer, die nur drei der vier vorhandenen hydraulischen Anschl\u00fcsse nutzbar machten.<br \/>\nDer f\u00fcnfte Anschluss der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei bei der Heizkraft-bewirtschaftung, um die es bei dem Klagepatent gehe, von vornherein nicht nutzbar. Er erlaube lediglich den direkten und ungemischten Durchfluss des vom W\u00e4rmeerzeuger kommenden Wassers zur Speicherbeladung im Vorrangbetrieb. Heizbetrieb oder die Funktion des Mischventils als Mischventil seien nur m\u00f6glich, wenn Ausgang 5 geschlossen sei. Es handle sich also um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Vier-Wege-Mischventil erweitert um eine ausschlie\u00dflich alternative \u201eDurch-lauffunktion\u201c. Ausgang 5 entspreche im Grunde dem vierten Anschluss bei einem Drei-Wege-H-Mischer. Ausgang 5 trage nichts zur Funktion des Mischventils, insbesondere w\u00e4hrend des Heizbetriebs, bei und k\u00f6nne daher auch in Str\u00f6mungs-richtung vor dem Mischventil abzweigen, wie dies \u00fcblicherweise geschehe. Jeden-falls im Heizbetrieb sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform faktisch ein Vier-Wege-Mischventil.<br \/>\nAu\u00dferdem lege die Beklagte selbst nahe, dass sie die M\u00f6glichkeit der Speicher-beladung lediglich als m\u00f6gliche Option ansehe. Ausweislich der Angaben in Anlage K 4 werde die M\u00f6glichkeit der Speicherbeladung gar nicht erw\u00e4hnt. Die \u00d6ffnungen f\u00fcr den Vor- und R\u00fccklauf des Warmwasserspeichers m\u00fcssten \u2013 unstreitig \u2013 von Hand in die Isolierschale geschnitten werden. Die Stopfen im Prospekt in Anlage K 6, S. 10, zeigten zudem, dass die Beklagte keineswegs davon ausgehe, dass die Pumpengruppe auch tats\u00e4chlich immer zur Speicherbeladung benutzt werde.<br \/>\nEin Schlechthinverbot sei gerechtfertigt. Aufgrund fehlender Materialien f\u00fcr den erforderlichen Umbau sowie aufgrund eines erheblichen Umbauaufwands sei die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df einer \u201eweiteren Anwendung\u201c laut Anlage B 1 weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Pumpengruppen umfassend<\/p>\n<p>ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind f\u00fcr den Einsatz in einer Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine R\u00fccklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am R\u00fccklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am R\u00fccklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>das Vier-Wege-Mischventil (MV), Rohranschl\u00fcsse f\u00fcr den Vor- und R\u00fccklauf des Direktheizkreises, Rohranschl\u00fcsse f\u00fcr den Vor- und R\u00fccklauf des Mischerkreises und die Verbindungen von Direkt- und Mischerkreislauf zu einer Baueinheit mit einem Vorlaufeingang, einem Vorlaufausgang, einem R\u00fccklaufeingang und einem R\u00fccklaufausgang des Direktheizkreises und einem Vorlaufausgang und R\u00fccklaufausgang des Mischerkreises zusammengefasst sind<\/p>\n<p>insbesondere wie nachfolgend einkopiert<\/p>\n<p>hilfsweise ohne<\/p>\n<p>\uf02d im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Pumpen-gruppen nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhabers des deutschen Patents DE 198 21 XXX zur Anwendung der oben bezeichneten Umlauffl\u00fcssigkeitsheizungen verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>\uf02d im Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die oben bezeichneten Pumpengruppen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Anwendung der oben bezeichneten Umlauffl\u00fcssigkeitsheizungen zu verwenden;<\/p>\n<p>II. hilfsweise f\u00fcr den Fall der Zur\u00fcckweisung des Antrags unter I.:<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Pumpengruppen umfassend<\/p>\n<p>ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen und einem Aus-gang sowie einem Stellantrieb, bei dem jeweils nur der 1. und der 2. oder der 2. und der 3. Eingang gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind f\u00fcr den Einsatz in einer Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf- und eine R\u00fccklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf- und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelten Mischerkreis, bei der ein Vier-Wege-Mischventil (MV) mit drei Eing\u00e4ngen (1, 2, 3) und einem Ausgang (4) sowie einem f\u00fcr die Verbindung mit einem Warmwasserspeicher vorgesehenen Ausgang (5) sowie einem Stellantrieb vorgesehen ist, wobei der erste Eingang (1) am Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers, der zweite Eingang (2) am R\u00fccklauf des Direktheizkreises, der dritte Eingang (3) am R\u00fccklauf des Mischerkreises und der Ausgang (4) am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen ist, wobei bei offenem Ausgang (4) der Ausgang (5) geschlossen ist und jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte (3) Eingang gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen sowie bei offenem Ausgang (5) der Ausgang (4) geschlossen und nur der erste Eingang (1) ge\u00f6ffnet ist,<\/p>\n<p>insbesondere wie nachfolgend einkopiert<\/p>\n<p>hilfsweise ohne<\/p>\n<p>\uf02d im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Pumpen-gruppen nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhabers des deutschen Patents DE 198 21 XXX zur Anwendung der oben be-zeichneten Umlauffl\u00fcssigkeitsheizungen verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>\uf02d im Falle der Lieferung den Abnehmern die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die oben bezeichneten Pumpengruppen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Anwendung der oben bezeichneten Umlauffl\u00fcssigkeitsheizungen zu verwenden;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, f\u00fcr die Zeit ab dem 17.10.1999 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. \u2013 hilfsweise unter II. \u2013 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, \u00fcber den Umfang der vorstehend in I. \u2013 hilfsweise unter II. \u2013 beschriebenen und seit dem 17.10.1999 be-gangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,<\/p>\n<p>e) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kosten-faktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten hinsichtlich der Angaben gem\u00e4\u00df b) und c) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem bezeichneten und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und \/ oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>V. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in I. \u2013 hilfsweise in II. \u2013 bezeichneten und seit dem 17.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>VI. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 6.059,00 EUR zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent stelle zwei k\u00f6rperliche Ausge-staltungen mit entweder zwei Drei-Wege-Mischventilen oder einem Vier-Wege-Mischventil unter Schutz. Nicht unter Schutz gestellt seien hingegen andere konkrete Ausgestaltungen, insbesondere nicht Mischventile mit mehr oder weniger hydraulisch beeinflussbaren Anschl\u00fcssen. Ebenfalls nicht unter Schutz gestellt sei das allgemeine funktionale Prinzip der regelbaren Zumischung von entweder a) nur W\u00e4rme vom W\u00e4rmeerzeuger zum gemischten Heizkreis oder b) W\u00e4rme vom W\u00e4rme-erzeuger und W\u00e4rme aus dem R\u00fccklauf des Direktheizkreises oder c) W\u00e4rme vom R\u00fccklauf des Direktheizkreises und W\u00e4rme vom R\u00fccklauf des gemischten Heiz-kreises zum Vorlauf des gemischten Heizkreises. Dieses sei im Nichtigkeitsverfahren als nicht patentf\u00e4hig eingesch\u00e4tzt worden.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung scheide aus, da das wesentliche Merkmal eines Vier-Wege-Mischventils nicht vorliege. Der Fachmann verstehe unter einem Vier-Wege-Mischventil stets ein Mischventil mit vier hydraulisch beeinflussbaren Anschl\u00fcssen. Dabei sei grunds\u00e4tzlich ohne Belang, welche Ein- und Ausg\u00e4nge einander zuschaltbar seien. Das Klagepatent spezifiziere, dass das Vier-Wege-Mischventil drei Eing\u00e4nge und einen Ausgang aufweise. Bei einem Drei-Wege-H-Mischventil l\u00e4gen vier Anschlusspunkte vor, anders als bei einem Vier-Wege-H-Mischventil k\u00f6nnten aber nur drei Anschlusspunkte str\u00f6mungstechnisch beeinflusst werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde ein Mischventil mit drei Eing\u00e4ngen und zwei Ausg\u00e4ngen verwendet, die vom Stellglied des Mischventils str\u00f6mungstechnisch beeinflussbar seien, was sich aus der entsprechenden Patentschrift ergebe (Anlage B 4), wohingegen beim Vier-Wege-Mischventil nach dem Klagepatent vier Anschl\u00fcsse str\u00f6mungstechnisch vom Stellglied beeinflussbar seien.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liege im Leerlauf des gemischten Heizkreises nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine ausschlie\u00dfliche Verbindung von Eingang 3 zu Ausgang 4 (R\u00fccklauf Mischerkreis zu Vorlauf Mischerkreis) vor, sondern es sei auch m\u00f6glich, den Warmwasserspeicher zu beladen, wobei die Ausg\u00e4nge 1 und 5 miteinander verbunden seien. Im \u00dcbrigen seien der Heizbetrieb und der Speicherbetrieb nicht strikt getrennt. Der Heizbetrieb werde durch die Speicherbeladung beeinflusst, wenn keine Vorrangschaltung erforderlich sei, also der Direktheizkreis parallel mit der Speicherbeladung betrieben werden k\u00f6nne. Daher komme auch eine \u00e4quivalente Verletzung nicht in Betracht. Es mangele an Gleichwirkung, am Naheliegen der Verwendung des Austauschmittels und an der Gleichwertigkeit.<br \/>\nTrotz der Darstellung in Anlage K 6 w\u00fcrden die auf S. 10 des Prospekts abgebildeten Stopfen im Rahmen einer Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich nicht mit ausgeliefert werden. Dementsprechend weise Anlage K 9 die Stopfen nicht aus. Die Stopfen h\u00e4tten im \u00dcbrigen zwei Aufgaben: Zum einen sch\u00fctzten sie vor Schmutzeintrag. Zum anderen h\u00e4tten sie eine Markierungsfunktion, wodurch Fehlmontagen verhindert w\u00fcrden. Sie gestatteten gerade nicht einen dauerhaft sicheren hydraulischen Verschluss im Betrieb der Pumpengruppe.<br \/>\nAusweislich des Bildes in Anlage K 4 sei erkennbar, dass der Warmwasserspeicher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebunden werde. Denn linksseitig werde ein Anschlussrohr mit Winkelst\u00fcck gezeigt, das f\u00fcr den seitlichen Anschluss des Warmwasserspeichers vorgesehen sei.<br \/>\nEin Schlechthinverbot komme nicht in Betracht, da die M\u00f6glichkeit einer patentfreien Benutzung ausweislich Anlage B 1 bestehe und die Ausnahmetatbest\u00e4nde der Wirkungslosigkeit eines Warnhinweises oder vorhandener technischer Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht vorliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Ent-scheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung von 6.059 EUR vorgerichtlicher Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung und eine Umlauf-fl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung.<\/p>\n<p>Soll eine Umlaufwasserheizungsanlage mit einem W\u00e4rmeerzeuger zwei unter-schiedlich temperierte Heizkreise versorgen, so wird laut Klagepatentschrift (Anlage K 3, Abs. [0003], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatent-schrift, soweit nicht anders angegeben) \u00fcblicherweise der Kessel gleitend am Bedarf des h\u00f6her zu temperierenden Kreises gefahren (Direktheizkreis), w\u00e4hrend der niedriger zu temperierende Kreis durch ein Mischventil an den Direktheizkreis angekoppelt wird (Mischerkreis). Verbreitet sei die Kombination von Heizk\u00f6rpern und Fu\u00dfbodenheizung in Geb\u00e4uden, die mit einem W\u00e4rmeerzeuger ausger\u00fcstet seien. \u00dcblicherweise w\u00fcrden dann die Heizk\u00f6rper am gleitend geregelten Direktheizkreis betrieben und die Fu\u00dfbodenheizung am Mischerkreis (Abs. [0003]). Der Mischerkreis werde aus dem Vorlaufwasser des Direktheizkreises gespeist.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik war nach der Schrift DE 35 39 327 A1 eine Umlaufwasser-heizungsanlage bekannt, die ein Verfahren zur Steuerung eines Umlaufwasser-heizers einer Zentralheizungsanlage offenbart, bei dem der h\u00f6here der beiden Vor-lauftemperatur-Sollwerte von Direktheizkreis und Mischerkreis als F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Umlaufwasserheizer dient (Abs. [0004]).<br \/>\nLaut Klagepatentschrift habe die L\u00f6sung den Nachteil, dass der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses insgesamt unbefriedigend sei (Abs. [0005]). Es sei bekannt, dass der Wirkungsgrad umso h\u00f6her sei, je niedriger die Temperatur des R\u00fccklaufs bei vorgegebener Vorlauftemperatur gehalten werden k\u00f6nne. Analog gelte bei K\u00e4lteerzeugern, dass die R\u00fccklauftemperatur bei gegebener Vorlauftemperatur m\u00f6glichst hoch sein solle.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Verfahren der eingangs genannten Art und eine zu dessen Durchf\u00fchrung geeignete Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung anzugeben, mit denen die Temperatur des R\u00fccklaufs im Direktheizkreis bei gegebener Kesselvorlauftemperatur und gegebenen Kreisstr\u00f6men m\u00f6glichst weit abgesenkt bzw. m\u00f6glichst hoch gehalten werde (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 2:<br \/>\n2.1 Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung mit<br \/>\n2.1.1 einem Direktheizkreis,<br \/>\n2.1.2 einem Mischerkreis,<br \/>\n2.1.3 einem Vier-Wege-Mischventil.<br \/>\n2.2 Der Direktheizkreis weist eine Vorlauf und eine R\u00fccklaufleitung auf.<br \/>\n2.3 Der Mischerkreis<br \/>\n2.3.1 ist mit der Vorlauf und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbunden,<br \/>\n2.3.2 wird durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelt.<br \/>\n2.4 Das Vier-Wege-Mischventil weist drei Eing\u00e4nge (1, 2, 3) und einen Ausgang (4) sowie einen Stellantrieb auf,<br \/>\n2.4.1 der erste Eingang (1) ist am Vorlauf des W\u00e4rme \/K\u00e4lteerzeugers angeschlossen,<br \/>\n2.4.2 der zweite Eingang (2) ist am R\u00fccklauf des Direktheizkreises angeschlossen,<br \/>\n2.4.3 der dritte Eingang (3) ist am R\u00fccklauf des Mischerkreises angeschlossen,<br \/>\n2.4.4 der Ausgang (4) ist am Vorlauf des Mischerkreises angeschlossen,<br \/>\n2.4.5 es k\u00f6nnen jeweils nur der erste (1) und der zweite (2) oder der zweite (2) und der dritte Eingang (3) gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein.<\/p>\n<p>Eine Absenkung der R\u00fccklauftemperatur des Direktheizkreises (bei K\u00e4lteanlagen eine Erh\u00f6hung der R\u00fccklauftemperatur), die zur Steigerung des Wirkungsgrades f\u00fchre, werde laut Klagepatentschrift dadurch erreicht, dass bei ausreichender Temperatur im Mischerkreis zun\u00e4chst R\u00fccklaufwasser aus dem Direktheizkreis in den Mischerkreis eingespeist werde und erst bei h\u00f6herem Temperaturbedarf auf Vorlaufwasser zur\u00fcckgegriffen werde (analog bei K\u00e4lteanlagen bei niedrigerem Temperaturbedarf, Abs. [0009]). Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung oder k\u00fchlung sei so aufgebaut, dass der Mischerkreis eingangsseitig \u00fcber ein zweites regelbares Drei-Wege-Mischventil mit der Vorlauf- und der R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises verbunden sei (Abs. [0010]). Die beiden Drei-Wege-Mischventile lie\u00dfen sich funktional zusammenfassen zu einem Vier-Wege-Misch-ventil mit drei Eing\u00e4ngen und einem Ausgang sowie einem Stellantrieb, wobei jeweils nur der erste und der zweite oder der zweite und der dritte Eingang gleich-zeitig ge\u00f6ffnet sein k\u00f6nnen (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf der Begriff des Vier-Wege-Mischventils (Merkmal 2.4) der Auslegung.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist eine Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung, die zwei Heizkreise aufweist, und zwar einen Direktheizkreis und einen Mischerkreis. Die Funktion des Vier-Wege-Mischventils innerhalb der Heizung besteht darin, den Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers mit dem R\u00fccklauf des Direktheizkreises abzumischen (Starklast) oder den R\u00fccklauf des Direktheizkreises mit dem R\u00fccklauf des Mischerkreises selbst (Schwachlast). Hierdurch soll der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses erh\u00f6ht werden, indem der R\u00fccklauf des Direktheizkreises m\u00f6glichst weit abgesenkt wird. W\u00e4hrend im Stand der Technik lediglich der Vorlauf des Direktheizkreises mit dem R\u00fccklauf des Mischerkreises gemischt wurde, kann die R\u00fccklauftemperatur nunmehr noch weiter abgesenkt werden, indem der R\u00fccklauf des Direktheizkreises mit dem R\u00fccklauf des Mischerkreises gemischt wird.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich ferner, dass durch die Merkmale des Klagepatentanspruchs nicht alle Str\u00f6mungswege des Vier-Wege-Mischventils beschrieben sind. Neben den Zust\u00e4nden Starklast und Schwachlast, in denen eine Mischung von Wasser verschiedener R\u00fcck und \/ oder Vorl\u00e4ufe erfolgt, sind auch noch die folgenden Zust\u00e4nde m\u00f6glich: Volllast (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers [Eingang 1] gespeist), Grenzlast (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem R\u00fccklauf des Direktheizkreises [Eingang 2] gespeist) und Leerlauf (Vorlauf des Mischerkreises [Ausgang] wird allein aus dem R\u00fccklauf des Mischerkreises [Eingang 3] gespeist).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Wendung \u201eVier-Wege-Mischventil mit drei Eing\u00e4ngen und einem Ausgang\u201c nicht als abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Ein und Ausg\u00e4nge und Str\u00f6mungswege zu verstehen. Bei funktionaler Betrachtung ist es sogar m\u00f6glich, dass weitere Ein und Ausg\u00e4nge sowie Str\u00f6mungswege vorhanden sind. Ob und inwieweit diese weiteren Ein und Ausg\u00e4nge mit den \u00fcbrigen vier vom Klagepatentanspruch verlangten Ein und Ausg\u00e4ngen hydraulisch wirksam verbunden sein k\u00f6nnen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls dann, wenn die weiteren Ein und Ausg\u00e4nge sowie Str\u00f6mungswege v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von den \u00fcbrigen vier Ein und Ausg\u00e4ngen und den daran angeschlossenen Heizkreisen und den beschriebenen Str\u00f6mungswegen betrieben werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt dies nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Ein Vier-Wege-Mischventil im Sinne des Klagepatents ist demnach jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Mischventil zwei Betriebszust\u00e4nde annehmen kann, und zwar einen, in dem es sich wie ein Vier-Wege-Mischventil verh\u00e4lt und genau die im Klagepatent vorgesehenen Funktionen zur Versorgung des Direktheizkreises und des Mischerkreises erf\u00fcllt, und einen anderen, in dem es unabh\u00e4ngig von den Heizkreisen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung und den diesen zugeordneten Ein und Ausg\u00e4ngen des Mischventils einen anderen Heizkreis versorgt.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Begriff des Vier-Wege-Mischventils in der Fachwelt dahingehend verstanden werden sollte, dass es sich dabei um ein Mischventil mit genau vier hydraulisch wirksamen Ein und Ausg\u00e4ngen, die durch Stellglieder beeinflusst werden, handeln muss, so ist im hiesigen Fall nicht das Fachverst\u00e4ndnis, sondern die Auslegung des Klagepatents \u2013 wie oben vorgenommen \u2013 ausschlaggebend. Daher kommt es nicht darauf an, dass im Stand der Technik das H-Ventil mit vier Ein und Ausg\u00e4ngen (auch) als Drei-Wege-Mischventil bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage B 2) steht der obigen Auslegung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht hat den urspr\u00fcnglichen Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents mangels Neuheit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3, dem hiesigen Anspruch 2, hat das Bundespatentgericht sowohl die Neuheit als auch die erfinderische T\u00e4tigkeit bejaht. Aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts kann eine Einschr\u00e4nkung der oben vorgenommenen funktionalen Auslegung des Klagepatents nicht abgeleitet werden. Im \u00dcbrigen sind ohnehin die ge\u00e4nderte Patentschrift und dort die Anspruchsfassung ma\u00dfgebend (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 86 f.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/p>\n<p>Dieses Tatbestandsmerkmal beschr\u00e4nkt das Verbot des \u00a7 10 PatG auf die Lieferung solcher Mittel, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen (BGH, Urt. v. 04.05.2004, X ZR 48\/03, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; Urt. v. 07.06.2005, X ZR 247\/02, GRUR 2005, 848, 849 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Was ein wesentliches Element der Erfindung ist, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu ermitteln. Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung, soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, Urt. v. 27.02.2007, X ZR 113\/04, GRUR 2007, 773, 775, Rn. 14 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Im Streitfall stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent bezieht. Denn zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass es sich um eine Umlauffl\u00fcssigkeitsheizung mit einem eine Vorlauf und eine R\u00fccklaufleitung aufweisenden Direktheizkreis und einem mit der Vorlauf und R\u00fccklaufleitung des Direktheizkreises parallel verbundenen, durch Zumischen seines eigenen R\u00fccklaufs geregelten Mischerkreis handelt (Merkmale 2.1 bis 2.3 des Klagepatentanspruchs 2). Gleichfalls unbestritten ist die Verwirklichung der Merkmale 2.5 bis 2.8.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatentanspruch 2 verwendet zu werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Merkmal 2.4, das ein Vier-Wege-Mischventil voraussetzt. Die objektive Eignung zur Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt ein Mischventil, das wie ein erfindungs-gem\u00e4\u00dfes Vier-Wege-Mischventil funktioniert: Das oben abgebildete Schema zeigt in der Mitte ein Mischventil mit vier Anschl\u00fcssen, und zwar drei Eing\u00e4ngen (1, 2, 3, siehe insoweit die Beschriftung des Kl\u00e4gers) sowie einem Ausgang (4, siehe insoweit die Beschriftung des Kl\u00e4gers). Dabei ist der erste Eingang am Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers angebracht, der zweite Eingang am R\u00fccklauf des ungemischten Heizkreises, also des Direktheizkreises, und der dritte Eingang am R\u00fccklauf des gemischten Heizkreises, also des Mischerkreises. Wie der Kl\u00e4ger unbestritten vorgetragen hat und wie sich dies im \u00dcbrigen aus den unbestrittenen Abbildungen in Anlage K 9 ergibt, k\u00f6nnen jeweils nur der erste und der zweite Eingang (Einstellung 4 auf S. 10 f. der Anlage K 9) oder der zweite und der dritte Eingang (Einstellung 2 auf S. 6 f. der Anlage K 9) gleichzeitig ge\u00f6ffnet sein.<br \/>\nDurch diese Anordnung der vier Anschl\u00fcsse wird der Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers mit dem R\u00fccklauf des Direktheizkreises abgemischt oder der R\u00fccklauf des Direktheizkreises mit dem R\u00fccklauf des Mischerkreises. Da der R\u00fccklauf des Direktheizkreises hierdurch abgesenkt wird, wird der Wirkungsgrad des thermischen Prozesses insgesamt erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Auch wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen weiteren Ausgang 5 verf\u00fcgt, f\u00fchrt dies nach zutreffender Auslegung nicht aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents hinaus. Durch den weiteren Ausgang erh\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich eine zus\u00e4tzliche Funktion, n\u00e4mlich diejenige der Bef\u00fcllung des Warmwasserspeichers. Das Mischventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt insgesamt zwei Betriebszust\u00e4nde ein: Entweder denjenigen, in dem es wie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vier-Wege-Mischventil funktioniert (siehe hierzu bereits oben) oder den anderen Betriebszustand, der der Bef\u00fcllung des Warmwasserspeichers dient.<\/p>\n<p>Beide Betriebszust\u00e4nde sind voneinander unabh\u00e4ngig. Denn das Mischventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform funktioniert nur dann wie ein Vier-Wege-Mischventil, wenn Ausgang 5 geschlossen ist. In dem Prospekt der Beklagten in Anlage K 6 hei\u00dft es zur Speicherbeladung \u00fcber W\u00e4rmeerzeuger inkl. Vorrang-schaltung, dass der Mischer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Anforderung zur Trinkwassererw\u00e4rmung die Durchflussrichtung zum Trinkwasserspeicher komplett \u00f6ffnet (Anlage K 6, S. 8). Die Flie\u00dfrichtung ist in diesem Fall vom Kessel (also W\u00e4rmeerzeuger) kommend \u00fcber den Mischer hin zur Speicherwendel und wieder zur\u00fcck (Anlage K 6, S. 8). Der Kessel erw\u00e4rmt den Speicher bis das Trinkwasser auf gew\u00fcnschter Temperatur ist, danach kann laut Prospekt ein Heizbetrieb wieder erfolgen (Anlage K 6, S. 8).<br \/>\nDie vorgelegten unstreitigen Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage K 9, dort S. 14 f. (Einstellung 6), zeigen, dass im Falle der sog. Vorrangschaltung der Warmwasserbereitung der Vorlauf des W\u00e4rmeerzeugers (Eingang 1) der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform offen ist sowie der Ausgang zum Warmwasserspeicher (Ausgang 5, in Anlage K 9 als Ausgang 2 auf S. 15 bezeichnet), w\u00e4hrend der R\u00fccklauf vom Direktheizkreis (Eingang 2), der R\u00fccklauf vom Mischerkreis (Eingang 3) und der Ausgang zum Mischerkreis (Ausgang 4, in Anlage K 9 als Ausgang 1 auf S. 15 bezeichnet) geschlossen sind. Sind die Eing\u00e4nge 2 und 3 sowie der Ausgang 4 geschlossen, so kann das Mischventil nicht als Vier-Wege-Mischventil im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne funktionieren, weil kein Zufluss zum gemischten Heizkreis stattfindet, und zwar weder vom Direktheizkreis noch vom Mischerkreis.<br \/>\nDies wird best\u00e4tigt durch die Angaben im Prospekt der Beklagten (Anlage K 6, dort S. 16), wonach bei der Speicherladung die Ausg\u00e4nge A1 (= Zu-Signal Antrieb MK), A2 (= Auf-Signal Antrieb MK) und A4 (= Signal f\u00fcr Pumpe MK) gesperrt werden.<\/p>\n<p>Ob die M\u00f6glichkeit eines Parallelbetriebs von ungemischtem Heizkreis und dem Warmwasserspeicher m\u00f6glich ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall ist, \u00e4ndert dies nichts an dem obigen Ergebnis. Bei der Warmwasseranforderung muss die Zentralpumpe (im obigen Schema im W\u00e4rmeerzeuger dargestellt) laufen (Anlage K 6, S. 5 unter 2.1). Ausweislich des oben abgebildeten Schemas ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass es auch zu einer Zirkulation im ungemischten Heizkreis kommt (wobei hiergegen die Angabe im Prospekt der Beklagten spricht, wonach bei der Realisierung Vorrangschaltung Warmwasser der W\u00e4rmeerzeuger zu 100% der Speicherladung zur Verf\u00fcgung steht, Anlage K 6, S. 6). Der R\u00fccklauf dieses Heizkreises gelangt dabei jedenfalls nicht in das Mischventil, da Eingang 2 geschlossen ist (siehe Anlage K 9, S. 14, Bild 3 zum R\u00fccklauf vom Direktheizkreis), sondern zirkuliert wieder Richtung W\u00e4rmeerzeuger. Die Zirkulation im ungemischten Heizkreis erfolgt somit unabh\u00e4ngig vom Mischventil und beeinflusst insbesondere nicht den gemischten Heizkreis. Selbst im Falle eines Parallelbetriebs von ungemischtem Heizkreis und Warmwasserspeicher funktioniert das Mischventil nicht als Vier-Wege-Mischventil. Eine Zirkulation im ungemischten Heizkreis f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen auch deswegen nicht aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre hinaus, weil eine solche Zirkulation ausweislich Fig. 5 ebenfalls nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (dort im Direktheizkreis alleine).<\/p>\n<p>Aus dem gleichen Grunde kommt es nicht darauf an, ob der f\u00fcnfte Anschluss nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst hydraulisch beeinflussbar ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall ist, wird das Mischventil bei einem Betrieb des Warmwasserspeichers nicht als Vier-Wege-Mischventil verwendet (s.o.), sondern befindet sich in einem unabh\u00e4ngigen zus\u00e4tzlichen Betriebszustand.<\/p>\n<p>Ebenfalls unerheblich ist, ob im Leerlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine ausschlie\u00dfliche Verbindung von Eingang 3 zu Ausgang 4 besteht, sondern auch eine Beladung des Warmwasserspeichers m\u00f6glich ist, also andere Schaltungen im Leerlauf bestehen k\u00f6nnen. Selbst dies f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus. Anspr\u00fcche 2 und 6 des Klagepatents sehen in ihren Merkmalen Vorgaben bez\u00fcglich des Zustandes Leerlauf n\u00e4mlich nicht vor. Die Beschreibung in Abs. [0036] wirkt nicht anspruchsbegrenzend.<br \/>\nIm \u00dcbrigen erschlie\u00dft sich die Argumentation, dass im Leerlauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch andere Schaltungen bestehen k\u00f6nnen, bereits deswegen nicht, weil der Betriebszustand der Bef\u00fcllung des Warmwasserspeichers keinen Leerlauf im Sinne der Klagepatentschrift bedeutet. Die Klagepatentschrift versteht unter einem Leerlauf einen Str\u00f6mungszustand, in dem der Vorlauf des Mischerkreises allein aus dem R\u00fccklauf des Mischerkreises gespeist wird, der Mischerkreis also einen eigenen hydraulischen Kreis bildet (vgl. Abs. [0036], [0037]). Die von der Beklagten genannte Schrift WO 2014\/095022 A1 (im Folgenden: WO-Schrift), die sich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht, zeigt in Fig. 7 f) einen solchen Leerlauf nicht, weil in diesem Beispiel nur die Anschl\u00fcsse D und E zur Bef\u00fcllung des Warmwasserspeichers ge\u00f6ffnet sind. Die Anschl\u00fcsse A und B, die den Vor und R\u00fccklauf des Mischerkreises regulieren (vgl. Fig. 1), sowie Anschluss C sind jedoch geschlossen (vgl. auch S. 11 der WO-Schrift). Einen Leerlauf im Sinne der Klagepatentschrift zeigt vielmehr Fig. 2 a) (vgl. hierzu auch S. 9, Abs. 2 der WO-Schrift). In diesem Betriebszustand ist der Ausgang E, der zum Warmwasserspeicher f\u00fchrt, jedoch geschlossen (S. 9, Abs. 2 der WO-Schrift).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWeiterhin bietet die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundes-republik Deutschland zur Benutzung im Inland an. Ausweislich des vorgelegten Prospekts der Beklagten (Anlage K 6), der auf der ersten Seite die Kontaktadresse der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angibt, sowie der Kontaktangaben auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 5, S. 2), wendet sich die Beklagte (auch) an das Publikum in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Vertrieb erfolgt \u00fcber die genannte Internetseite der Beklagten, folglich auch an inl\u00e4ndische Abnehmer.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Tatbestand des \u00a7 10 PatG ist dar\u00fcber hinaus ebenfalls in subjektiver Hinsicht erf\u00fcllt. Aufgrund der Umst\u00e4nde ist n\u00e4mlich offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Dem Dritten muss entweder bekannt sein, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt hat, oder aus Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und ist damit offensichtlich, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173\/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 35 \u2013 Haubenstretchautomat). Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG m\u00fcssen im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung vorliegen. F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173\/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 36 \u2013 Haubenstretchautomat). Dies kommt in F\u00e4llen in Betracht, in denen das Mittel ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbar ist oder wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, Urt. v. 09.01.2007, X ZR 173\/02, GRUR 2007, 679, 683, Rn. 37 \u2013 Haubenstretchautomat). Bei Mitteln, die nicht nur patentgem\u00e4\u00df verwendbar sind, sondern auch in anderer Weise benutzt werden k\u00f6nnen, kann Offensichtlichkeit dann angenommen werden, wenn die Verwirklichung des Patents die bevorzugte Benutzung ist (vgl. Scharen, GRUR 2008, 944, 947).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen werden.<br \/>\nZum einen enth\u00e4lt der Prospekt (Anlage K 6) lediglich Angaben zum patentgem\u00e4\u00dfen Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Bef\u00fcllung des Warmwasserspeichers wird bereits deswegen nicht von einem Dritten als alternativer Betriebszustand wahrgenommen werden, weil es bei diesem gerade nicht um die Nutzung des Mischventils zur Mischung von Wasser verschiedener R\u00fcck und \/ oder Vorl\u00e4ufe geht.<br \/>\nZum anderen stellt die patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung auch im Vergleich zur weiteren Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform laut Anlage B 1 die bevorzugte Benutzung dar. Die patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist bereits deswegen fernliegend, weil diese \u2013 eine fertige Pumpengruppe \u2013 an mehreren Stellen unter Einsatz zus\u00e4tzlicher Materialien umgebaut werden m\u00fcsste, um die weitere, in Anlage B 1, letzte Seite unten, dargestellte Verwendungsm\u00f6glichkeit zu verwirklichen. Insoweit wird auf die nicht ausdr\u00fccklich bestrittenen Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 09.11.2016, dort S. 9 ff., verwiesen. Der Kl\u00e4ger legt dort an drei Beispielen im Einzelnen dar, welche Rohrst\u00fccke bei einem Umbau gel\u00f6st und durch andere ersetzt bzw. welche \u00d6ffnungen abgedichtet werden m\u00fcssten. Dieser Umstellungsaufwand besteht auch dann, wenn sich die Angaben in der Anlage B 1 an Fachkr\u00e4fte richten. Vor diesem Hintergrund stellt die weitere Verwendungsm\u00f6glichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich eine theoretische M\u00f6glichkeit dar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund der mittelbaren Patentverletzung stehen dem Kl\u00e4ger die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Angebots- und Lieferhandlungen gem. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Obgleich nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei verwendbar ist, ist nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles ein Schlechthinverbot gerechtfertigt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, erfordert die Umstellung auf die weitere Verwendungsm\u00f6glichkeit laut Beispiel 2) der Anlage B 1 umfangreiche Umbauma\u00dfnahmen. Solche Umbauma\u00dfnahmen an einer fertigen Pumpengruppe sind wirtschaftlich nicht sinnvoll und zeigen, dass es sich bei der weiteren Verwendungsm\u00f6glichkeit lediglich um eine theoretische Alternative handelt, so dass letztlich doch nur die patentgem\u00e4\u00dfe Verwendungsm\u00f6glichkeit \u00fcbrig bleibt.<br \/>\nDie Kammer hat den Hilfsantrag in Ziffer I. vor dem Hintergrund der \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerseite in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.08.2017 in der Weise ausgelegt, dass der Antrag hilfsweise f\u00fcr den Fall der Verneinung des Schlechthinverbots gestellt worden ist. Eine Entscheidung hier\u00fcber ist folglich entbehrlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 17.10.1999 Schadensersatz zu leisten, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 2 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, \u00a7\u00a7 10, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.059 EUR gem. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<br \/>\nUnter Heranziehung des Gegenstandswerts von 200.000 EUR und einer \u2013 angemessenen sowie nicht angegriffenen \u2013 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 ergibt sich ein Betrag von 3.019,50 EUR. Dieser Betrag ist f\u00fcr Patent und Rechtsanwalt anzusetzen (6.039 EUR) zuz\u00fcglich der einmal geltend gemachten Auslagenpauschale von 20 EUR. Insgesamt ergibt sich der Betrag von 6.059 EUR.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2702 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a012. 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