{"id":7259,"date":"2017-09-14T17:00:16","date_gmt":"2017-09-14T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7259"},"modified":"2017-12-06T16:27:38","modified_gmt":"2017-12-06T16:27:38","slug":"4b-o-129-15-trinkbehaelteranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7259","title":{"rendered":"4b O 129\/15 &#8211; Trinkbeh\u00e4lteranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2701<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a014. September 2017, Az.\u00a04b O 129\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 XXX U1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 11.10.2007 angemeldet wurde. Am 13.12.2007 wurde das Klagegebrauchsmuster eingetragen und am 17.01.2008 im Patentblatt bekannt gemacht. Es steht in Kraft.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22.09.2015 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unwiderruflich, dass sie f\u00fcr die Vergangenheit und f\u00fcr die Zukunft keine Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster geltend machen werde, die \u00fcber den Umfang der dem Schreiben beigef\u00fcgten Schutzanspr\u00fcche hinausgingen (Anlage K 5).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Beh\u00e4lteranordnung, insbesondere eine Trinkbeh\u00e4lteranordnung.<br \/>\nDer in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche, nachtr\u00e4glich beim DPMA eingereichte beschr\u00e4nkte Hauptanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBeh\u00e4lteranordnung, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnung, die einen ersten Beh\u00e4lter und einen zweiten Beh\u00e4lter aufweist, wobei der erste Beh\u00e4lter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Beh\u00e4lter zwei geschlossene Stirnseiten aufweist, wobei der zweite Beh\u00e4lter (8) entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der offenen Stirnseite (4) des ersten Beh\u00e4lters (2) eine erste mehreckige Abdeckung (13) einer Schutzverpackung (12) und an der geschlossenen Stirnseite (3) des ersten Beh\u00e4lters (2) eine zweite mehreckige Abdeckung (14) der Schutzverpackung (12) angeordnet ist, wobei die Abdeckungen (13, 14) \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che (15) und eine zweite Seitenfl\u00e4che (16) miteinander verbunden sind und am ersten Beh\u00e4lter (2) ein Griff (7) angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfl\u00e4che (16) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, leicht verkleinerten Abbildungen zeigen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Fig. 1 zeigt eine Beh\u00e4lteranordnung in geschnittener Darstellung, Fig. 2 eine Seitenansicht und Fig. 3 eine Draufsicht auf die Beh\u00e4lteranordnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine alt eingesessene Brauerei. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind ebenfalls Brauereien; die Beklagte zu 2) geh\u00f6rt zum Konzern der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2) stellten 2015 die nachfolgend abgebildeten Beh\u00e4lteranordnungen her, die in ihrem Aufbau identisch sind, und vertrieben diese bundesweit (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die verkleinerten Abbildungen sind den Anlagen K 9 und K 7 der Kl\u00e4gerin entnommen):<\/p>\n<p>Angebot und Vertrieb im Hinblick auf die Produkte der Beklagten zu 1) (\u201eA\u201c) erfolgten \u00fcber den Online-H\u00e4ndler www.B.de (Anlage K 8) und im Hinblick auf die Produkte der Beklagten zu 2) (\u201eC\u201c) \u00fcber den Discountermarkt D (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.09.2015 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zu 1) und zu 2) Berechtigungsanfragen (Anlagen K 11 und B 6). In der Folgte mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 06.11.2015 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 10 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin unter Abzug der anrechenbaren Verfahrensgeb\u00fchren gem. \u00a7 15a RVG in H\u00f6he von 5.275,30 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 300.000 EUR geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Merkmale des beschr\u00e4nkten Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Benutzung vor, soweit es um die Anordnung des ersten Beh\u00e4lters innerhalb des zweiten Beh\u00e4lters gehe sowie darum, dass an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters eine erste mehreckige Abdeckung angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lteranordnungen, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnungen, die einen ersten Beh\u00e4lter und einen zweiten Beh\u00e4lter aufweisen, wobei der erste Beh\u00e4lter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Beh\u00e4lter zwei geschlossene Stirnseiten aufweisen, wobei der zweite Beh\u00e4lter entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn an der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der ge-schlossenen Seite des ersten Beh\u00e4lters eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet ist, wobei die Abdeckungen \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che und eine zweite Seitenfl\u00e4che miteinander verbunden sind und am ersten Beh\u00e4lter ein Griff angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstreckt,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nwenn die Abdeckung, die der geschlossenen Stirnseite benachbart ist, eine \u00d6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\nwenn die Schutzverpackung eingeknickte Ecken aufweist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17.02.2008 all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Beklagte zu 3) mit den Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils f\u00fcr die von diesen vorgenommenen Handlungen als Gesamtschuldner haftet;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17.02.2008 und zwar \u00fcber<\/p>\n<p>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>d) Herstellungsmengen und zeiten,<\/p>\n<p>e) einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>f) einzelne Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>g) betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>h) nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselte Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>Zum Nachweis der Angaben unter Ziff. a), b), c) und e) werden die Beklagten der Kl\u00e4gerin entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in gut lesbaren Kopien vorlegen. Geheim-haltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten d\u00fcrfen geschw\u00e4rzt werden;<\/p>\n<p>den Beklagten bleibt in Bezug auf Ziff. f) vorbehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten,<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndie Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gesamtvorrichtungen derart zu zerst\u00f6ren, dass sie die Schutzverpackungen der Beh\u00e4lteran-ordnungen vernichten, und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen;<\/p>\n<p>V. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 17.02.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>VI. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 5.275,30 EUR<\/p>\n<p>VII. zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basis-zinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei auch in der beschr\u00e4nkten Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es sei neuheitssch\u00e4dlich vorwegge-nommen, jedenfalls beruhe die Erfindung nicht auf einem erfinderischen Schritt. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, der in Anlage B 7 abgebildete \u201eE\u201c sei bereits 2006 in der \u00d6ffentlichkeit benutzt worden, der in Anlage B 8 abgebildete Kochtopf \u201eF\u201c sei im Jahr 2002 auf den Markt gebracht worden und die Umverpackung laut Anlage B 9 werde seit dem Jahr 2001 genutzt.<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Auffassung, die Beklagten h\u00e4tten das Klagegebrauchsmuster nicht benutzt. Der zweite Beh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht innerhalb des ersten Beh\u00e4lters angeordnet und die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters werde nicht abgedeckt. Den Beklagten k\u00f6nne au\u00dferdem wegen der Nachreichung der Anspr\u00fcche beim DPMA bis zur \u00dcbersendung der Berechtigungsanfrage mit Schreiben vom 24.09.2015 kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Sie h\u00e4tten eine Schutzrechtsverletzung nicht erkennen k\u00f6nnen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten keinerlei technischen Anspruch, sondern seien lediglich ein \u201eMarketing\u201c-Gag zum Oktoberfest. Etwaige Sch\u00e4den seien durch die Kl\u00e4gerin veranlasst, weil sie zu lange mit der Nachreichung von Anspr\u00fcchen gewartet habe. Damit habe sie es unterlassen, einen etwaigen Schaden abzuwenden.<br \/>\nDer Beklagte zu 3) k\u00f6nne mangels willentlichen und ad\u00e4quat kausalen Beitrags zur Rechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden. Es fehle au\u00dferdem an der spezifischen Begr\u00fcndung eines Verschuldensvorwurfs. Der Beklagte zu 3) sei auch deswegen nicht als St\u00f6rer haftbar, weil er eine Organisationsstruktur eingerichtet habe, die sichergestellt habe, dass Schutzrechtsverletzungen vermieden w\u00fcrden. Hierzu behauptet er, er habe Mitarbeiter aus den Abteilungen \u201eG\u201c und \u201eH\u201c angewiesen, sich mit den Anw\u00e4lten der Beklagten zu 1) und zu 2) abzustimmen, wenn neue Produkte auf den Markt gebracht werden sollen, um auf diese Weise m\u00f6gliche Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter lie\u00dfen etwa f\u00fcnf bis zehn, teilweise sogar 20 Schutzrechtsrecherchen pro Jahr durchf\u00fchren.<br \/>\nDie Beklagten sind au\u00dferdem der Auffassung, der geltend gemachte Vernichtungs-anspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Zur Vermeidung der unter Schutz gestellten Kombination des Bierkrugs mit Dose und einer speziellen Umverpackung gen\u00fcge es, die Umverpackungen zu entfernen oder zu vernichten bzw. das Bierglas in der Verpackung um 90\uf0b0 zu drehen.<br \/>\nSchlie\u00dflich seien die geltend gemachten Anwaltskosten \u00fcbersetzt. Eine Gesch\u00e4fts-geb\u00fchr von 1,8 sei zu hoch gegriffen, da bereits vorgerichtlich ein Patentanwalt mitgewirkt habe. Eine besondere Schwierigkeit der Sache sei nicht zu erkennen. Zudem sei der angegebene Streitwert \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagege-brauchsmusters keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin hat daher auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Abmahnkosten gem. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB nebst Zinsen gem. \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Beh\u00e4lteranordnung, insbesondere eine Trinkbeh\u00e4lteranordnung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist laut Klagegebrauchsmuster bekannt, Fl\u00fcssigkeiten, vor allem Getr\u00e4nke, in allseitig geschlossenen Beh\u00e4ltern zu transportieren, \u00fcblicherweise in Dosen (Anlage K 1, Abs. [0002], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagegebrauchsmusterschrift, soweit nicht anders angegeben). Mit zunehmender Gr\u00f6\u00dfe der Dose werde das Trinken laut Klagegebrauchsmuster immer schwieriger (Abs. [0003]). H\u00e4ufig lagerten sich an der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che der Dose Verunreinigungen ab, so dass das Trinken aus der Dose mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sein k\u00f6nne. Um ein direktes Trinken aus der Dose zu vermeiden, werde der Inhalt der Dose in der Regel in einen weiteren Beh\u00e4lter mit einer offenen Stirnseite umgef\u00fcllt, z.B. einen Becher oder einen Krug (Abs. [0004]). Dieser erste Beh\u00e4lter sei h\u00e4ufig kleiner als der zweite Beh\u00e4lter, d.h. die Dose, so dass nicht der vollst\u00e4ndige Inhalt der Dose in den ersten Beh\u00e4lter umgef\u00fcllt werden k\u00f6nne.<br \/>\nBeide Beh\u00e4lter beanspruchten f\u00fcr den Transport, wenn ein Getr\u00e4nk z.B. auf Reisen mitgenommen werde, viel Platz (Abs. [0005]). Dabei k\u00f6nne es auch zu Besch\u00e4digungen kommen.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt laut Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine Beh\u00e4lteranordnung bereitzustellen, die einen platzsparenden Transport der Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Beh\u00e4lteranordnung mit den Merkmalen laut dem nachtr\u00e4glich eingereichten Hauptanspruch geschehen, der letztlich eine Kombination des urspr\u00fcnglichen Hauptanspruchs mit den urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcchen 5 und 9 darstellt. Die Merkmale k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lteranordnung, insbesondere Trinkbeh\u00e4lteranordnung,<br \/>\n1.1 die einen ersten Beh\u00e4lter und<br \/>\n1.2 einen zweiten Beh\u00e4lter aufweist.<\/p>\n<p>2. Der erste Beh\u00e4lter (2)<br \/>\n2.1 weist eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite auf.<br \/>\n2.2 An der offenen Stirnseite (4) des ersten Beh\u00e4lters (2) ist eine erste mehreckige Abdeckung (13) einer Schutzverpackung (12) angeordnet und<br \/>\n2.3 an der geschlossenen Stirnseite (3) des ersten Beh\u00e4lters (2) ist eine zweite mehreckige Abdeckung (14) der Schutzverpackung (12) angeordnet.<br \/>\n2.4 Die Abdeckungen (13, 14) sind \u00fcber mindestens eine erste Seitenfl\u00e4che (15) und eine zweite Seitenfl\u00e4che (16) miteinander verbunden.<br \/>\n2.5 Am ersten Beh\u00e4lter (2) ist ein Griff angeordnet, der sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfl\u00e4che (16) erstreckt.<\/p>\n<p>3. Der zweite Beh\u00e4lter (8)<br \/>\n3.1 weist zwei geschlossene Stirnseiten auf und<br \/>\n3.2 ist entnehmbar innerhalb des ersten Beh\u00e4lters (2) angeordnet.<\/p>\n<p>Laut Klagegebrauchsmusterschrift wird die Beh\u00e4lteranordnung durch die Ab-deckungen vor Umwelteinfl\u00fcssen gesch\u00fctzt (Abs. [0012]). Insbesondere werde durch die erste Abdeckung die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters abgedeckt, so dass auch die Stirnseite des zweiten Beh\u00e4lters vor Verschmutzungen gesch\u00fctzt sei, die der offenen Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters benachbart sei (Abs. [0012]).<br \/>\nDer Griff diene zum leichten Transport der Beh\u00e4lteranordnung, wobei er auch die Abdeckungen mit den Seitenfl\u00e4chen am ersten Beh\u00e4lter fixiere (Abs. [0016]). Au\u00dferdem diene der Griff der leichteren Handhabung des ersten Beh\u00e4lters, insbe-sondere beim Trinken (Abs. [0016]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merkmale 2.1 und 2.5 der Auslegung.<\/p>\n<p>Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre weist der erste Beh\u00e4lter eine offene und eine geschlossene Stirnseite auf (Merkmal 2.1). Das Klagegebrauchsmuster will eine Beh\u00e4lteranordnung bereitstellen, die einen Platz sparenden Transport der Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht, und schl\u00e4gt daher vor, dass der zweite Beh\u00e4lter innerhalb des ersten Beh\u00e4lters entnehmbar angeordnet ist (Merkmal 3.2, Abs. [0006], [0007]). Die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters soll mithin gew\u00e4hrleisten, dass der zweite Beh\u00e4lter aus dem ersten Beh\u00e4lter entnommen werden kann. Dementsprechend hei\u00dft es in Abs. [0008] a.E., die Entnahme des zweiten Beh\u00e4lters aus dem ersten Beh\u00e4lter erfolge \u00fcber die offene Stirnseite des ersten Beh\u00e4lters. Wie die offene Stirnseite ausgestaltet sein soll, gibt das Klagegebrauchsmuster nicht vor. Sie erm\u00f6glicht auch dann die Entnahme des zweiten Beh\u00e4lters, wenn sie verschlie\u00dfbar ist.<\/p>\n<p>Nach dem Hauptanspruch ist au\u00dferdem am ersten Beh\u00e4lter ein Griff angeordnet, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstreckt (Merkmal 2.5). Der Griff soll mehrere Aufgaben erf\u00fcllen: Er dient zum einen zum leichten Transport der gesamten Beh\u00e4lteranordnung (Abs. [0016]). Da der Griff sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstreckt, fixiert er zudem die Abdeckungen mit den Seitenfl\u00e4chen am ersten Beh\u00e4lter (Abs. [0012]). Zum anderen dient der Griff der leichteren Handhabung des ersten Beh\u00e4lters, insbesondere beim Trinken (Abs. [0016] a.E.). Um diese Aufgaben zu erf\u00fcllen, insbesondere die Fixierung der Abdeckungen sicherzustellen, kann der Griff nicht lediglich als eine \u201eGriffmulde\u201c ausgestaltet sein. Dann kann er n\u00e4mlich nicht die Abdeckungen am ersten Beh\u00e4lter fixieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist nicht schutzf\u00e4hig. Die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung ist neu im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG, beruht aber sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gem\u00e4\u00df der Hilfsantr\u00e4ge nicht auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit ist anhand des nachtr\u00e4glich eingereichten beschr\u00e4nkten Hauptanspruchs zu beurteilen. Auch wenn das Gebrauchsmustergesetz ein der Vorschrift des \u00a7 64 PatG vergleichbares Beschr\u00e4nkungsverfahren nicht vorsieht, l\u00e4sst es die inzwischen gewohnheitsrechtlich verfestigte Rechtsprechung zu, dass der Gebrauchsmusterinhaber nachtr\u00e4glich eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte reicht und erkl\u00e4rt, dass sich das Schutzbegehren auf die neuen Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt (BGH, Beschl. v. 28.10.1997, X ZB 11\/94, GRUR 1998, 910, 912 \u2013 Scherbeneis). In den eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcchen ist eine schuldrechtlich bindende Erkl\u00e4rung des Gebrauchsmusterinhabers an die Allgemeinheit zu sehen, Schutz gegen\u00fcber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Anspr\u00fcche geltend zu machen, da die nachgereichten Schutzanspr\u00fcche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht (BGH, Beschl. v. 28.10.1997, X ZB 11\/94, GRUR 1998, 910, 912 \u2013 Scherbeneis). Die schuldrechtliche Erkl\u00e4rung an die Allgemeinheit hat zur Konsequenz, dass das Gebrauchsmuster in einem Verletzungsprozess nur noch nach Ma\u00dfgabe der neu gefassten Anspr\u00fcche geltend gemacht werden kann (BGH, Beschl. v. 28.10.1997, X ZB 11\/94, GRUR 1998, 910, 913 \u2013 Scherbeneis).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu gem. \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Er geh\u00f6rt nicht zum Stand der Technik, \u00a7 3 Abs. 1 S. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen EP 1 180 483 A3 (Anlage B 1, \u201eD 1\u201c), US 3,889,443 (Anlage B 2, \u201eD 2\u201c) und EP 1 044 889 A1 (Anlage B 4, \u201eD 4\u201c) offenbaren jedenfalls nicht die mehreckigen Abdeckungen einer Schutzverpackung an der offenen und der geschlossenen Seite eines ersten Beh\u00e4lters, die \u00fcber Seitenfl\u00e4chen miteinander verbunden sind (Merkmale 2.2 bis 2.4). Auch wenn die Entgegenhaltungen nicht in deutscher Sprache zur Gerichtsakte gereicht wurden, kann die Kammer jedenfalls die Abbildungen der in den Entgegenhaltungen gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele heranziehen.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen D 3 und GM 74 32 534 (Anlage B 5, \u201eD 5\u201c) offenbaren jedenfalls keinen zweiten Beh\u00e4lter (Merkmal 1.2 und Merkmalsgruppe 3). Gleiches gilt \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage der Vorbekanntheit \u2013 f\u00fcr die Entgegenhaltungen \u201eE\u201c und \u201eG\u201c (Anlage B 7; Klageerwiderung vom 15.06.2016, S. 5) sowie den Kochtopf aus der Serie \u201eF\u201c (Anlage B 8) und die Entgegenhaltungen US 5,485,915 (Anlage B 13) und EP 1 151 935 B1 (Anlage B 15). Die nicht in deutscher Sprache vorgelegten Entgegenhaltungen D 3, Anlage B 13 und B 15 wurden anhand ihrer Ausf\u00fchrungsbeispiele beurteilt.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Entgegenhaltungen (Anlage B 9; Anlage B 10; DE 196 21 281 A1 [Anlage B 11]; DE 3409053 A1 [Anlage B 12]; G 91 10 069.0 [Anlage B 14]) sind noch weiter von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entfernt, zeigen jedenfalls keinen zweiten Beh\u00e4lter.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie technische Lehre des Hauptanspruchs beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchs-musterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Be-nutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, Beschl. v. 20.06.2006, X ZB 27\/05, GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<br \/>\nDemnach beruht eine Erfindung auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Es reicht hingegen nicht aus, wenn lediglich keine Hinderungsgr\u00fcnde zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Veranlassung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2009, X ZR 65\/05, GRUR 2010, 407, 409 Rn. 17 a.E. \u2013 einteilige \u00d6se). Dabei l\u00e4sst sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgel\u00f6ste Aussage dar\u00fcber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert (BGH, Beschl. v. 20.12.2011, X ZB 6\/10, GRUR 2012, 378, 379 Rn. 17 \u2013 Installiereinrichtung II; Urt. v. 11.03.2014, X ZR 139\/10, GRUR 2014, 647, 649, Rn. 25 \u2013 Farbversorgungssystem).<\/p>\n<p>Werden mehrere vorbekannte Elemente in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vereinigt, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die blo\u00dfe Addition von Ma\u00dfnahmen eine Aggregation nicht erfinderisch macht, wenn nicht gerade die Hinzuf\u00fcgung des weiteren Elements besonders schwierig war oder besonders vorteilhaft gel\u00f6st ist oder ein technisches Vorurteil zu \u00fcberwinden war (BGH, Urt. v. 23.04.1963, Ia ZR 21\/63, BeckRS 1963, 31379110 \u2013 Schutzkontaktstecker; Schulte\/Moufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 4 Rn. 66). Im Falle von Kombinationserfindungen ist Erfindungsh\u00f6he zu bejahen, wenn der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregung gab, gerade diese Elemente zusammenwirken zu lassen (Schulte\/Moufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 4 Rn. 118). Sie ist hingegen zu verneinen, wenn sich die Erfindung in der fachm\u00e4nnischen Addition der Wirkung der Elemente ersch\u00f6pft, wenn die Erfindung eine dem Fachmann m\u00f6gliche mosaikartige Zusammenwirkung aus dem Stand der Technik ist oder wenn z.B. kennzeichnende Merkmale v\u00f6llig unabh\u00e4ngig voneinander funktionieren, so dass sich keine direkte Wechselwirkung ergibt (vgl. insgesamt Schulte\/Moufang, PatG, 10. A., 2017, \u00a7 4 Rn. 120 m. w. N.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDaran gemessen beruht die in dem geltend gemachten Hauptanspruch des Klagegebrauchsmusters offenbarte Lehre nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Aus der Schrift D 1 (Anlage B 1) war dem Durchschnittsfachmann, der mit Arbeiten auf dem Gebiet der Entwicklung von Beh\u00e4lteranordnungen und dazugeh\u00f6render Verpackungen f\u00fcr einen Transport betraut ist, eine Beh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lter-Anordnung bereits bekannt, die die Merkmalsgruppen 1 und 3 sowie Merkmale 2 und 2.1 des Klagegebrauchsmusters offenbart, wie sich der Fig. 1 entnehmen l\u00e4sst. Hierbei ist nicht von Relevanz, dass der erste, \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4lter selbst verschlie\u00dfbar ist. Nach zutreffender Auslegung handelt es sich dennoch um einen Beh\u00e4lter mit offener Stirnseite. Denn auch dann, wenn die offene Stirnseite verschlie\u00dfbar ist, erm\u00f6glicht sie die Entnahme des zweiten Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>Die Schrift D 1 offenbart keinen Griff am ersten Beh\u00e4lter (Merkmal 2.5). Fig. 1 zeigt zwar eine \u201eGriffmulde\u201c am unteren Ende des ersten Beh\u00e4lters. Diese soll sicherstellen, dass der erste Beh\u00e4lter besser greifbar ist. Er kann sich jedoch nicht durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfl\u00e4che erstrecken und damit nicht gew\u00e4hrleisten, dass die Abdeckungen mit den Seitenfl\u00e4chen am ersten Beh\u00e4lter fixiert werden. Der Annahme, dass der Fachmann einen Anlass gehabt hat, die Beh\u00e4lteranordnung nach der D 1 mit einem Griff zu versehen steht nicht notwendigerweise entgegen, dass die Beklagten kein konkretes Vorbild hierf\u00fcr haben aufzeigen k\u00f6nnen. Geh\u00f6rt n\u00e4mlich eine L\u00f6sung als ein generelles, f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungsf\u00e4llen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns, dann kann die Veran-lassung zur ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalit\u00e4t in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckm\u00e4\u00dfig darstellt und keine besonderen Umst\u00e4nde feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht m\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2014, X ZR 139\/10, GRUR 2014, 647, 649, Rn. 26 \u2013 Farbversorgungssystem). So liegt der Fall hier. Die Verwendung eines Griffs an einem Beh\u00e4lter geh\u00f6rt zum allgemeinen Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns, der mit der Entwicklung von Beh\u00e4lteranordnungen betraut ist. Die Funktionalit\u00e4t des Griffs besteht darin, einen leichteren Transport des entsprechenden Beh\u00e4lters zu erm\u00f6glichen und zu einer leichteren Handhabung beizutragen. Aufgrund dieser Vorteile war f\u00fcr den Fachmann die Verwendung eines Griffs eine objektiv zweckm\u00e4\u00dfige Optimierung der Beh\u00e4lter-in-Beh\u00e4lter-Anordnung, zumal Abs. [0015] der Schrift D 1 auf die Notwendigkeit, den Beh\u00e4lter halten zu k\u00f6nnen, hinweist. Diese Optimierung musste dem Fachmann auch deswegen als vorteilshaft erscheinen, weil er dadurch eine etwaige Verpackung an der Beh\u00e4lteranordnung fixieren kann.<\/p>\n<p>Das Versehen der so gestalteten Beh\u00e4lteranordnung mit einer Verpackung nach den Merkmalen 2.2 bis 2.5, die etwa nach der Schrift D 3 vorbekannt war, stellt keinen erfinderischen Schritt dar, sondern lediglich eine Addition vorbekannter Elemente (sog. Aggregation, s.o.). Die Verpackung dient als weiterer Schutz der Beh\u00e4lteranordnung bei einem Transport und erleichtert diesen, was f\u00fcr den Fachmann offenkundig war. Von ihrer Funktion her betrachtet stehen die Merkmale 2.2 bis 2.5 daher nicht etwa in einer Wechselwirkung mit den anderen Merkmalen des Hauptanspruchs, sondern treten vielmehr lediglich neben diese.<br \/>\nDer R\u00fcckgriff auf die genaue Ausgestaltung der Verpackung war f\u00fcr den Fachmann weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch musste sie ihm als besonders vorteilhaft erscheinen. Denn der Fachmann ist bereits aufgrund der Vorgaben der Verpackungsverordnung stets bestrebt, Verpackungsvolumen und masse auf das Mindestma\u00df zu begrenzen (vgl. \u00a7 12 VerpackV in der seit dem 31.12.1999 geltenden Fassung). Aus demselben Grunde war er veranlasst, den Griff der Beh\u00e4lteranordnung aus der Verpackung herausragen zu lassen. So konnte der Fachmann gleichzeitig eine platzsparende Verpackung (vgl. hierzu Abs. [0008] und [0024]) und eine erleichterte Fixierung der Schutzverpackung sicherstellen (vgl. Abs. [0016]). Im \u00dcbrigen war dem Fachmann eine solche Ausge-staltung bereits im Zusammenhang mit anderen Gegenst\u00e4nden vorbekannt, wie Anlage B 14, dort Fig. 1, zeigt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie technische Lehre des Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters beruht auch in der Fassung des ersten Hilfsantrags nicht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag ist im hiesigen Verletzungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Er ist nicht Bestandteil der nachgereichten Anspr\u00fcche laut Schreiben vom 22.09.2015 (Anlage K 5). Gleichwohl ist eine weitere Anpassung der Anspr\u00fcche im Verletzungsprozess ohne vorherige Einreichung beim DPMA zul\u00e4ssig (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2003, X ZR 226\/00, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol I).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann lag es nahe, die Abdeckung, die der Stirnseite benachbart ist, mit einer \u00d6ffnung zu versehen. Durch eine solche \u00d6ffnung wird Material und Gewicht gespart, gleichzeitig soll verhindert werden, dass sich gr\u00f6\u00dfere Schmutzmengen an der Innenseite der Abdeckung anlagern (Abs. [0042]). Gleichzeitig dient die \u00d6ffnung als Sichtfenster, um z.B. das Mindesthaltbarkeitsdatum des Produkts sichtbar zu machen (vgl. Abs. [0043]). F\u00fcr den Fachmann lag die Ausgestaltung der Verpackung der Beh\u00e4lteranordnung mit der o.g. \u00d6ffnung zum einen aufgrund der bereits genannten Vorgaben der Verpackungsverordnung nahe. Zum anderen waren ihm solche Aussparungen bereits von anderen Gegenst\u00e4nden her bekannt, wie etwa die Schrift G 91 10 069.0 (Anlage B 14), Fig. 2, Bezugsziffer 22, zeigt. Eine solche Mittelaussparung sollte gerade die Sicht auf die Au\u00dfenfl\u00e4che und \/ oder die Innenfl\u00e4che des Gef\u00e4\u00dfbodens freilassen (Anlage B 14, S. 6 und 10).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer erfinderische Schritt ist auch in Ansehung des Hauptanspruchs des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des zweiten, ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden Hilfsantrags zu verneinen. Denn f\u00fcr den Fachmann lag es ebenfalls nahe, die Schutzverpackung mit eingeknickten Ecken zu versehen. Diese Ecken waren dem Fachmann aus der Schrift US 5,485,915 (Anlage B 13), Fig. 1, 4 und 2, vorbekannt. Sie tragen zur Halterung der Beh\u00e4lteranordnung bei. Die Hinzuf\u00fcgung dieses Merkmals stellt sich lediglich als Aggregation eines weiteren vorbekannten Elements dar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs ist zu ber\u00fccksichtigen, mit welchen Nachteilen die kl\u00e4gerische Partei bei einer Fortsetzung des beanstandeten verletzenden Verhaltens rechnen muss (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. J Rn. 109). Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im gr\u00f6\u00dferen Umfang, n\u00e4mlich \u00fcber einen Online-H\u00e4ndler und eine Discountmarktkette vertrieben. Unter Ber\u00fccksichtigung der verbleibenden Restlaufzeit des am 11.10.2007 angemeldeten Klagegebrauchsmusters ist \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster tats\u00e4chlich selbst nutzt oder nicht \u2013 jedenfalls ein Streitwert von 130.000 EUR f\u00fcr den Unterlassungsanspruch angemessen. Auf den Auskunfts und Rechnungslegungsanspruch entfallen 40.000 EUR, auf die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung je 5.000 EUR und auf den Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung 20.000 EUR, insgesamt mithin 200.000 EUR. 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