{"id":7256,"date":"2017-09-14T17:00:51","date_gmt":"2017-09-14T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7256"},"modified":"2017-12-06T16:24:25","modified_gmt":"2017-12-06T16:24:25","slug":"4b-o-94-16-tourenskibindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7256","title":{"rendered":"4b O 94\/16 &#8211; Tourenskibindung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2700<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. September 2017, Az.\u00a04b O 94\/16<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tourenskibindungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; eine Basisplatte, welche an eine Oberfl\u00e4che eines Skis zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungsl\u00f6chern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an dem Ski aufweist,<br \/>\n&#8211; eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht und daf\u00fcr eingerichtet ist, einen Skischuh um eine quer zu einer Skil\u00e4ngsachse verlaufende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten,<br \/>\n&#8211; einen Bindungsbet\u00e4tigungshebel zur Bet\u00e4tigung der Tourenskibindung, welcher an einer quer zur Skil\u00e4ngsachse verlaufenden Bet\u00e4tigungshebelachse schwenkbar gehalten ist,<br \/>\n&#8211; wobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungsl\u00f6cher umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet sind und zwei hintere Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet sind<br \/>\n&#8211; wobei die vorderen Befestigungsl\u00f6cher in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet sind wie die Bet\u00e4tigungshebelachse;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.08.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nwobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.09.2014 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 13.08.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2017) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von \u20ac 4.484,90 zzgl. Zinsen daraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 11.06.2011 bis 12.09.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 13.09.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 350.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nTenor zu I.1, I.4 und I. 5: \u20ac 200.000,00<br \/>\nTenor zu I.2, I.3: \u20ac 70.000,00<br \/>\nTenor zu I.6 \u20ac 4.484,90<br \/>\nund f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 319 XXX B1 (Anlagen K1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der Schriften DE 102009046XXX vom 04. November 2009, DE 102010001XXX vom 22. Januar 2010 und DE 202010001XXX U vom 04.02.2010 am 4. November 2010 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11. Mai 2011 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. August 2014. Unter dem 10. Januar 2017 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (Anlage SSM 3), \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tourenskibindung mit einer eine Befestigungslochanordnung aufweisenden Basisplatte sowie eine Basisplatte.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eTourenskibindung (10), umfassend:<br \/>\n&#8211; eine Basisplatte (12), welche an eine Oberfl\u00e4che eines Skis (16) zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungsl\u00f6chern (14) zur Schraubbefestigung der Basisplatte (12) an dem Ski aufweist,<br \/>\n&#8211; eine Lageranordnung (22), welche an der Basisplatte (12) angebracht und daf\u00fcr eingerichtet ist, einen Skischuh (24) um eine quer zu einer Skil\u00e4ngsachse (M) verlaufende Schuhlagerachse (Q) verschwenkbar zu halten, und<br \/>\n&#8211; einen Bindungsbet\u00e4tigungshebel (38) zur Bet\u00e4tigung der Tourenskibindung (10), welcher an einer quer zur Skil\u00e4ngsachse (M) verlaufenden Bet\u00e4tigungshebelachse (40) schwenkbar gehalten ist,<br \/>\nwobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungsl\u00f6cher (14) umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene (E) zwei vordere Befestigungsl\u00f6cher (14v) im gleichen Abstand (sv) von der Schuhlagerachse (Q\u2018) vor der Schuhlagerachse (Q\u2018) angeordnet sind und zwei hintere Befestigungsl\u00f6cher (14h) im gleichen Abstand (sh) von der Schuhlagerachse (Q\u2018) hinter der Schuhlagerachse (Q\u2018) angeordnet sind<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die vorderen Befestigungsl\u00f6cher (14v) in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse (Q\u2018) angeordnet sind wie die Bet\u00e4tigungshebelachse (40).\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form drei aus der Klagepatentschrift stammende Figuren 1, 2 und 3 eingeblendet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung aus verschiedenen Ansichten zeigen. Figur 1 zeigt eine Tourenskibindung nach dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf die Skiebene. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht der in Figur 1 gezeigten Tourenskibindung und Figur 3 eine perspektivische Ansicht der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Tourenskibindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c bundesweit Tourenskibindungen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend ist eine leicht verkleinerte Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, die der Anlage K11 entnommen wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorderen Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand vor der Schuhlagerachse wie die Bet\u00e4tigungshebelachse bezeichne eine Anordnung, welche aufgrund der Gr\u00f6\u00dfenordnung der benutzten Befestigungsmittel zu einer Kraftaufnahme von Zugkr\u00e4ften im Bereich der Bet\u00e4tigungshebelachse f\u00fchrten. Entscheidend seien das Entstehen und Ableiten der Zugkr\u00e4fte, die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungshebels auftr\u00e4ten, nicht aber gedachte Linien, die auf Mittelachsen im geometrischen Sinne l\u00e4gen. Ferner wirkten bei verriegeltem Bet\u00e4tigungshebel und einer Einwirkung eines Moments \u00fcber den Schuh \u00e4hnlich einer Ausl\u00f6sung \u00fcber die Klemmwinkel der Lageranordnung enorme Kr\u00e4fte auf den Bet\u00e4tigungshebel und somit auf die Bet\u00e4tigungshebelachse. Die beiden Befestigungsl\u00f6cher m\u00fcssten so nahe an der Bet\u00e4tigungshebelachse liegen, dass sie die dort wirkenden Kr\u00e4fte sicher aufzunehmen verm\u00f6gen. Der gesamte Bereich des Befestigungslochs wirke als Widerlager zur Aufnahme der entsprechenden Zugkr\u00e4fte. Dabei w\u00fcrden Zugkr\u00e4fte gerade am Rand des Befestigungslochs zum Schraubenkopf aufgenommen.<br \/>\nEine Verletzung l\u00e4ge jedenfalls dann vor, wenn die vorderen Befestigungsl\u00f6cher hinreichend nahe an der Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet seien, und sich das so gebildete Widerlager noch auf den Bereich erstrecke, in dem sich der Bet\u00e4tigungshebel befinde. So liege der Fall bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nJedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<br \/>\nsowie hilfsweise<br \/>\nTourenskibindungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, an-zubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn diese<br \/>\nfolgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; eine Basisplatte, welche an eine Oberfl\u00e4che eines Skis zu montieren ist und welche eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befesti-gungsl\u00f6chern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an einem Ski aufweist,<br \/>\n&#8211; eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht und daf\u00fcr ein-gerichtet ist, einen Skischuh um eine quer zu einer Skil\u00e4ngsachse verlau-fende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten, und<br \/>\n&#8211; einen Bindungsbet\u00e4tigungshebel zur Bet\u00e4tigung der Tourenskibindung, welcher an einer quer zur Skil\u00e4ngsachse verlaufenden Bet\u00e4tigungshebelachse schwenkbar gehalten ist,<br \/>\n&#8211; wobei die Befestigungslochanordnung vier Befestigungsl\u00f6cher umfasst, von denen in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet sind und zwei hintere Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet sind,<br \/>\nwobei die vorderen Befestigungsl\u00f6cher in der Draufsicht in einem Abstand von der Schuhlagerachse dergestalt angeordnet sind, dass die Bet\u00e4tigungshebelachse die vorderen Befestigungsl\u00f6cher schneidet<br \/>\nsowie<br \/>\ndas Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, ggf. gegen Sicherheitsleistungen in Form einer Bankb\u00fcrgschaft und f\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch sowie die Kostengrundentscheidung getrennte Sicherheitsleistungen festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nsowie hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 2 319 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die vorderen Befestigungsl\u00f6cher in der Draufsicht nicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Bet\u00e4tigungshebelachse. Bei dem Teilmerkmal \u201egleicher Abstand\u201c handele es sich um eine verbal umschriebene konkrete Ma\u00dfangabe. Ihre \u00dcberschreitung\/Unterschreitung sei daher nicht mehr Gegenstand des Patentanspruchs.<br \/>\nEs ergebe sich nicht aus dem Klagepatent, warum die angeblichen Kr\u00e4fte, die \u00fcber den Bindungsbet\u00e4tigungshebel an der Bet\u00e4tigungshebelachse auf die Bindung wirkten, auch dann aufgenommen w\u00fcrden, wenn die Befestigungsl\u00f6cher und Bet\u00e4tigungshebelachse nicht im gleichen Abstand zur Schuhlagerachse angeordnet seien.<br \/>\nDem Merkmal der Abstandsgleichheit lege die Patentschrift die Mittelpunkte der vorderen Befestigungsl\u00f6cher zugrunde. Dass bei der Messung der entsprechenden Abst\u00e4nde vom Mittelpunkt der Befestigungsl\u00f6cher bzw. der Bet\u00e4tigungshebelachse auszugehen sei, zeigten bereits die kl\u00e4gerischen Messungen selbst. Die Schwenkachse 40 des Bet\u00e4tigungshebels verbinde in der Draufsicht genau die Mittelpunkte der zwei vorderen Befestigungsl\u00f6cher, so dass die Schwenkachse von der Schuhlagerachse den gleichen Abstand habe wie die Befestigungsl\u00f6cher. Der gattungsbildende Stand der Technik (DE 31 41 425) habe die beiden vorderen Befestigungsl\u00f6cher bereits in die N\u00e4he der Bet\u00e4tigungshebelachse verlagert, so dass diese die Befestigungsfunktion f\u00fcr die Schuhlagerachse und den Abschnitt des Bet\u00e4tigungselements \u00fcbern\u00e4hmen.<br \/>\nDie Zugkr\u00e4fte erzeugten ein auf die vorderen Befestigungsschrauben wirkendes Drehmoment, wenn die Mittelpunkte der L\u00f6cher und der darin befindlichen Schrauben einen Abstand von der Bet\u00e4tigungshebelachse h\u00e4tten. Ein solches Drehmoment k\u00f6nne zum Verbiegen oder Brechen der Basisplatte f\u00fchren, dies wolle das Klagepatent verhindern. Sind die Zugkr\u00e4fte so beachtlich, so sei auch ein kleiner Hebel \u00e4u\u00dferst sch\u00e4dlich.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufe die Bet\u00e4tigungshebelachse nicht durch den Mittelpunkt der vorderen Befestigungsl\u00f6cher, sondern sie w\u00fcrde lediglich die Befestigungsl\u00f6cher schneiden. Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der Befestigungsl\u00f6cher und Bet\u00e4tigungshebelachse betrage ca. 2,5 mm. Letzterer w\u00fcrde im Skibindungsbau nicht mehr als Toleranzbereich betrachtet. So wirkten in der Bet\u00e4tigungshebelachse angreifende Zugkr\u00e4fte \u00fcber einen der Abstandsdifferenz entsprechenden Hebel auf die vorderen Befestigungsschrauben.<br \/>\nEs wirkten zudem kaum Kr\u00e4fte an der Bet\u00e4tigungshebelachse. Dies h\u00e4tten Messungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben.<br \/>\nAuch eine \u00e4quivalente Verletzung scheide aus.<br \/>\nDas Klagepatent werde sich zudem als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tourenskibindung sei aus der Entgegenhaltung WO 2009\/121187 A1 (Anlage SSM NK 3; nachfolgend: SSM NK 3) und der DE 31 41 425 C1 (Anlage SSM NK 4; nachfolgend: SSM NK 4) vorbekannt. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he im Hinblick auf die genannten Entgegenhaltungen sowie der Entgegenhaltung EP 0 199 098 (Anlage SSM NK 5; nachfolgend: SSM NK 5), DE 231318 (Anlage SSM NK6; nachfolgend: SSM NK 6) und CH 261406 (Anlage SSM NK 7; nachfolgend SSM NK 7).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. September 2016 und 10. August 2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 PatG, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter I.-IV.). Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht angezeigt (hierzu unter V.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Tourenskibindung mit einer eine Befestigungslochanordnung aufweisenden Basisplatte.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind laut dem Klagepatent Tourenskibindungen mit Basisplatten bekannt, die eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehrzahl von Befestigungsl\u00f6chern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an einem Ski aufweisen. Die Befestigungslochanordnung umfasst dort insgesamt f\u00fcnf Befestigungsl\u00f6cher, von denen vier Befestigungsl\u00f6cher in den Ecken eines gedachten Rechtecks angeordnet sind, dessen l\u00e4ngere Seiten die Schuhlagerachse mittig zwischen sich einschlie\u00dfen. Demzufolge sind die zwei vorderen Befestigungsl\u00f6cher und die zwei hinteren Befestigungsl\u00f6cher alle jeweils im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet. Das f\u00fcnfte Befestigungsloch ist in Vorw\u00e4rtsrichtung vor der Schuhlagerachse etwa auf der Skimittelachse angeordnet, und zwar in der N\u00e4he einer Achse eines Bet\u00e4tigungshebels, mit welchem die Bindung zwischen einer \u00d6ffnungs- und einer Schlie\u00dfstellung bet\u00e4tigt wird. Die vier im Rechteck an der Schuhlagerachse angeordneten Befestigungsschrauben \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 stabilisieren die Basisplatte gegen die w\u00e4hrend der Benutzung vom Schuh auf die Tourenskibindung ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte. Die in das f\u00fcnfte Befestigungsloch eingesetzte Schraube nahe der Bet\u00e4tigungshebelachse nimmt die w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungshebels auf die Basisplatte in Zugrichtung, d.h. in einer Richtung vom Ski weg, orientierten Kr\u00e4fte auf.<\/p>\n<p>Figur 4 des Klagepatents zeigt eine solche herk\u00f6mmliche Tourenskibindung und wird hier in leicht verkleinerter Form eingeblendet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass die bekannte Tourenskibindung ferner einen Verriegelungsmechanismus umfasst, mit welchem die Lageranordnung so verriegelbar ist, dass ein Verschwenken des Skischuhs m\u00f6glich ist, ein L\u00f6sen des Skischuhs von der Lageranordnung jedoch auch bei Aus\u00fcbung einer eine Sturzausl\u00f6sekraft \u00fcberschreitenden Kraft verhindert ist. Zum Verriegeln zieht der Benutzer mit relativ hoher Kraft an einem Verriegelungsbet\u00e4tigungselement, das im Bereich der Bet\u00e4tigungshebelachse eine Zugkraft (vom Ski weg gerichtet) auf die Basisplatte aus\u00fcbt. Solche Zugkr\u00e4fte sind von der im f\u00fcnften Befestigungsloch eingesetzten Schraube aufzunehmen und in den Ski einzuleiten, so dass keine \u00fcberm\u00e4\u00dfig schwere und stabile Basisplatte zur Aufnahme dieser Kr\u00e4fte eingesetzt werden muss.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt als weiteren Stand der Technik die Tourenskibindung aus der Schrift EP 0 199 098 A2 an. Diese umfasst eine Basisplatte mit einer Befestigungslochanordnung und eine Lageranordnung, welche an der Basisplatte angebracht ist. Die Befestigungslochanordnung umfasst genau zwei Befestigungsl\u00f6cher, welche beiderseits einer Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet sind, an der ein Bindungsbet\u00e4tigungshebel schwenkbar an der Basisplatte gehalten ist.<br \/>\nLaut dem Klagepatent w\u00e4hlen beide vorbekannten Varianten von Skibindungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Stabilit\u00e4t alternative Ans\u00e4tze. Die zuerst dargestellte Skibindung verwendet f\u00fcnf Befestigungsschrauben, um die einzelnen Belastungspunkte der Basisplatte gezielt zu fixieren. So kann zwar mit einer relativ d\u00fcnnen und leichten Basisplatte gearbeitet werden, jedoch kritisiert das Klagepatent die relativ hohe Anzahl von Schrauben, die notwendig ist. Im Gegensatz dazu verwendet die Tourenskibindung der EP 0 199 098 nur zwei Befestigungsschrauben. Die reduzierte Anzahl von Fixierungspunkten durch eine Vergr\u00f6\u00dferung muss jedoch durch eine deutliche Vergr\u00f6\u00dferung der Plattendicke der Basisplatte kompensiert werden sowie gegebenenfalls durch gr\u00f6\u00dfere Schrauben.<br \/>\nDas Klagepatent nennt schlie\u00dflich das Dokument DE 3 141 425 C als vorbekannten Stand der Technik, das eine Tourenskibindung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff von Anspruch 1 beschreibt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Tourenskibindung mit einer verbesserten Befestigungsstruktur bereitzustellen, welche mit einer begrenzten Anzahl von Befestigungsschrauben sicher an einem Ski fixierbar ist und gleichzeitig geringes Gesamtgewicht aufweist.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTourenskibindung, die umfasst:<br \/>\n1.1<br \/>\neine Basisplatte;<br \/>\n1.1.1.<br \/>\nDie Basisplatte ist an eine Oberfl\u00e4che eines Skis zu montieren.<\/p>\n<p>1.1.2<br \/>\nDie Basisplatte weist eine Befestigungslochanordnung mit einer Mehr-zahl von Befestigungsl\u00f6chern zur Schraubbefestigung der Basisplatte an dem Ski auf.<br \/>\n1.2<br \/>\neine Lageranordnung;<br \/>\n1.2.1<br \/>\nDie Lageranordnung ist an der Basisplatte angebracht.<br \/>\n1.2.2.<br \/>\nDie Lageranordnung ist daf\u00fcr eingerichtet, einen Skischuh um eine quer zu einer Skil\u00e4ngsachse verlaufende Schuhlagerachse verschwenkbar zu halten.<br \/>\n1.3<br \/>\nein Bindungsbet\u00e4tigungshebel zur Bet\u00e4tigung der Tourenskibindung<br \/>\n1.3.1.<br \/>\nDer Bindungsbet\u00e4tigungshebel ist an einer quer zur Skil\u00e4ngsachse verlaufenden Bet\u00e4tigungshebelachse schwenkbar gehalten.<br \/>\n1.4.<br \/>\nDie Befestigungslochanordnung umfasst vier Befestigungsl\u00f6cher.<br \/>\n1.4.1.<br \/>\nVon den vier Befestigungsl\u00f6chern sind in einer Draufsicht der Tourenskibindung auf eine Skiebene zwei vordere Befestigungsl\u00f6cher im gleichen Abstand (sv) von der Schuhlagerachse vor der Schuhlagerachse angeordnet,<br \/>\n1.4.2.<br \/>\nund zwei hintere Befestigungsl\u00f6cher sind im gleichen Abstand (sh) von der Schuhlagerachse hinter der Schuhlagerachse angeordnet.<\/p>\n<p>1.5<br \/>\nDie vorderen Befestigungsl\u00f6cher sind in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Bet\u00e4tigungshebelachse.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung des gleichen Abstands der Befestigungsl\u00f6cher (Merkmal 1.5).<br \/>\nEine Anordnung im gleichen Abstand im Sinne des Klagepatents bedeutet, dass die vorderen Befestigungsl\u00f6cher in einer Draufsicht einen vergleichbaren Abstand zur Schuhlagerachse haben wie die Bet\u00e4tigungshebelachse. Neben einer Anordnung, in der die Mittelpunkte der Befestigungsl\u00f6cher exakt auf der Projektionslinie der Bet\u00e4tigungshebelachse liegen, sind auch solche Anordnungen erfasst, bei denen sich die L\u00f6cher so nahe im Bereich der Bet\u00e4tigungshebelachse befinden, dass sie die durch den Bet\u00e4tigungshebel erzeugten Zugkr\u00e4fte noch zuverl\u00e4ssig aufnehmen k\u00f6nnen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet sich neben dem Wortlaut des Anspruchs auf die Beschreibung des Klagepatents, in der sich an verschiedenen Stellen Hinweise finden, was das Klagepatent unter dem Begriff \u201eim gleichen Abstand\u201c versteht. Auch bei scheinbar eindeutigem Wortlaut des Anspruchs darf eine Auslegung nicht unterbleiben, weil die Beschreibung Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellen kann. In Zweifelsf\u00e4llen ist ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, dass beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente m.w.N.).<br \/>\nDie Bet\u00e4tigungshebelachse dient als Bezugspunkt f\u00fcr den Abstand der L\u00f6cher zur Schuhlagerachse. Die L\u00f6cher sollen ebenso weit entfernt sein von der Schuhlagerachse wie die Bet\u00e4tigungshebelachse. Sofern der Anspruch auf eine Draufsicht abstellt, ergibt sich aus der Beschreibung, dass die in den Anspr\u00fcchen angegebenen Abst\u00e4nde sich jeweils auf eine Draufsicht der Tourenskibindung auf eine die Oberfl\u00e4che des Skis enthaltende Skiebene beziehen. Das bedeutet, dass die genannten Abst\u00e4nde sich auf Abst\u00e4nde zwischen den Befestigungsl\u00f6chern und Projektionslinien beziehen, die durch orthogonale Projektionen der Schuhlagerachse bzw. der Bet\u00e4tigungshebelachse in die Skiebene definiert sind (Absatz [0011]). Nach dem Wortlaut des Anspruchs sind die vorderen Befestigungsl\u00f6cher in gleichem Abstand wie die Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet, wenn sie exakt unterhalb der Bet\u00e4tigungshebelachse bzw. auf deren Projektionslinie liegen. Bei einer rein auf dem Wortsinn basierenden Auslegung bleibt der Fachmann indes nicht stehen, sondern er nimmt die Funktion der Anordnung in den Blick. Insoweit entnimmt er der Klagepatentschrift, dass eine solche Anordnung sowohl eine besonders gute Stabilisierung der Basisplatte im Bereich der Bet\u00e4tigungshebelachse als auch im Bereich der Schuhlagerachse leistet (Absatz [0006], [0007]). Die deutliche Stabilisierung der Basisplatte in Richtung beider Achsen erm\u00f6glicht die Verwendung einer reduzierten Anzahl von Befestigungsl\u00f6chern und damit der dort einzusetzenden Befestigungsschrauben (Absatz [0007]). Letztere \u00fcbernehmen nunmehr eine Befestigungsfunktion sowohl f\u00fcr den Abschnitt der Schuhlagerachse als auch f\u00fcr den Abschnitt des Bindungsbet\u00e4tigungselements (Absatz [0010]). Funktional bewirkt die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anordnung, dass die Zugkr\u00e4fte, die \u00fcber den Bindungsbet\u00e4tigungshebel an der Bet\u00e4tigungshebelachse auf die Bindung wirken, von den in den vorderen L\u00f6chern eingesetzten Befestigungsschrauben aufgenommen werden. Die Kraftquelle im Bereich des Bindungsbet\u00e4tigungselements tritt zu den Kraftquellen hinzu, die bei Benutzung des Skischuhs im Abschnitt der Schuhlagerachse auf die Basisplatte einwirken. Das Klagepatent bezeichnet die unterschiedlichen Kraftquellen als separate Belastungszonen (vgl. Absatz [0010]). Beispielhaft f\u00fchrt das Klagepatent im verriegelten Zustand insgesamt auftretende Belastungskr\u00e4fte von bis zu 160 Nm an (Absatz [0027]). Mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Anordnung vermeidet das Klagepatent den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteil, f\u00fcr die Zugkr\u00e4fte, die an der Bet\u00e4tigungshebelachse wirken, eine separate Befestigungsschraube vorsehen zu m\u00fcssen.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass er diese Funktion nicht nur erreicht, wenn die vorderen Befestigungsl\u00f6cher exakt unterhalb der Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet sind, sondern ebenfalls dann, wenn die L\u00f6cher einen im Wesentlich gleichen Abstand zur Schuhlagerachse wie die Bet\u00e4tigungshebelachse aufweisen. Denn Absatz [0006] der Klagepatentschrift entnimmt der Fachmann eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung der Anordnung im gleichen Abstand. Ein gleicher Abstand bedeutet, dass die Befestigungsl\u00f6cher neben oder unterhalb der Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet sind. Ferner sieht das Klagepatent auch in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Figuren 1 bis 3) die M\u00f6glichkeit vor, dass die vorderen Befestigungsl\u00f6cher so angeordnet sind, dass sie in Bezug auf die Mittelachse M auf gleicher H\u00f6he mit der Schwenkachse des Bet\u00e4tigungshebels 40 liegen, d.h. dass eine Projektion der Schwenkachse 40 in die Skiebene E von der Projektionslinie Q\u00b4 im Wesentlichen den gleichen Abstand wie die vorderen Befestigungsl\u00f6cher aufweisen (vgl. Absatz [0033]). Insofern erkennt der Fachmann, dass der gleiche Abstand im Sinne des Anspruchs keine geometrisch exakte Ma\u00dfangabe darstellt, sondern auch Anordnungen von L\u00f6chern neben der Bet\u00e4tigungshebelachse erfasst, solange die in ihnen eingesetzten Schrauben die Zugkr\u00e4fte aufnehmen, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen. Am Umfangsrand des Loches findet eine absolute Kraft\u00fcbertragung statt und die Zugkr\u00e4fte werden vom Schraubenkopf aufgenommen. Dass das Klagepatent in erster Linie zwingend ein Drehmoment verhindern will, das bei Zugkraft an der Bet\u00e4tigungshebelachse auftritt, wenn die L\u00f6cher versetzt angeordnet sind, l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten dem Absatz [0034] der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Etwaige zus\u00e4tzliche Biegekr\u00e4fte sind im besagten Absatz nicht adressiert. Vielmehr f\u00fchrt das Klagepatent dort lediglich aus, dass in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel auch bei starker Zugkraft die Basisplatte vor einem Verbiegen oder Brechen gesch\u00fctzt wird. Angesichts der \u00fcbrigen bereits angef\u00fchrten Stellen in der Klagepatentschrift akzeptiert das Klagepatent etwaige Drehmomente, die bei einem im wesentlich gleichen Abstand bzw. leichtem Versatz der vorderen Befestigungsl\u00f6cher gegebenenfalls auftreten k\u00f6nnen. Dass gerade diese zu einem Brechen oder Verbiegen der Basisplatte f\u00fchren, ergibt sich nicht aus Absatz [0034].<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere auch das Merkmal 1.5. Da die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind, er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befinden sich die Mittelpunkte der vorderen Befestigungsl\u00f6cher in der Draufsicht unstreitig nicht exakt unterhalb der Projektion der Bet\u00e4tigungshebelachse. Vielmehr schneidet die Bet\u00e4tigungshebelachse die vorderen Befestigungsl\u00f6cher. Sie sind leicht versetzt zur Bet\u00e4tigungshebelachse angeordnet. Der Abstand vom Mittelpunkt der L\u00f6cher und der Bet\u00e4tigungshebelachse betr\u00e4gt ca. 2,5 mm. Nach den bereits ausgef\u00fchrten Auslegungsgrunds\u00e4tzen stellt ein solch geringf\u00fcgiger Versatz eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnung dar. Die vorderen Befestigungsl\u00f6cher sind in der Draufsicht im gleichen Abstand von der Schuhlagerachse angeordnet wie die Bet\u00e4tigungshebelachse. Denn die unmittelbare N\u00e4he der Befestigungsl\u00f6cher zur Bet\u00e4tigungshebelachse reicht aus, um die eingeleiteten Zugkr\u00e4fte, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen, zuverl\u00e4ssig aufzunehmen. Dass aufgrund des geringf\u00fcgigen Versatzes ein zus\u00e4tzliches Drehmoment \u00fcber einen Hebel auf die vorderen Befestigungsschrauben wirkt, f\u00fchrt wie gesehen nicht aus der Verletzung heraus. Gleichwohl sind die vorderen Befestigungsl\u00f6cher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lage mit den dort eingesetzten Schrauben insgesamt als Widerlager zu wirken und die entsprechenden Zugkr\u00e4fte so aufzunehmen, dass die Basisplatte unversehrt bleibt. Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt der pauschale Einwand der Beklagten nicht, dass Zugkr\u00e4fte an der Bet\u00e4tigungshebelachse \u00fcberhaupt nicht bzw. kaum wirken, was entsprechende Messungen der Kl\u00e4gerin an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben haben sollen. So hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, wo und wann die angeblichen Messungen erfolgt sind, aus welchem Anlass was und wie gemessen wurde und welche konkreten Ergebnisse erzielt worden sind. Mangels substantiiertem Vortrag ist auch nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Tatsachen sich der benannte Zeuge B \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen sollte. Hinzu tritt, dass die Beklagte an ihrem Produkt eigene Messungen h\u00e4tte vornehmen und diese vorlegen k\u00f6nnen. Letzteres ist ebenfalls unterblieben.<\/p>\n<p>Weitere Ausf\u00fchrungen zur \u00e4quivalenten Verletzung bedarf es nicht, da die Kl\u00e4gerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt, der eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verwirklichung aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<br \/>\n1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzt die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung.<br \/>\n2)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der An-spruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfin-dungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunfts-pflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Ver-pflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\n3)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist, die w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents in seinen Besitz oder Eigentum gelangt sind und sich noch dort befinden. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<br \/>\n5)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahr-scheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverlet-zung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\n6)<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte als tats\u00e4chliche Benutzerin der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG. Nach dieser Vorschrift kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten, die von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht haben und die in der Zeit vom 11. Juni 2011 (d.h. ab einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents) bis zum 12. September 2014 (entsprechend einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) vorgenommen worden sind, eine angemessene Entsch\u00e4digung verlangen.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die der H\u00f6he nach seitens der Beklagten nicht beanstandeten Abmahnkosten sind gerechtfertigt. Der hier tenorierte Teil der Kosten betrifft 70% der insgesamt angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht bejahen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<br \/>\nEine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt als dieser (vgl. K\u00fchnen, 9. Aufl., Kap. E Rn. 612). So liegt der Fall hier, da es sich \u00fcberwiegend um bereits gepr\u00fcften Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit wegen fehlender Neuheit l\u00e4sst sich nicht feststellen.<br \/>\na)<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist gegen\u00fcber der SSM NK 3 neu. Zun\u00e4chst liegt die Entgegenhaltung entgegen der Auflage der Kammer vom 8. Juli 2016 nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbersetzt vor. Dies allein spricht bereits neben dem Umstand, dass es sich um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik handelt, gegen eine Aussetzung basierend auf dieser Entgegenhaltung. Hinzu tritt, dass SSM NK 3 nicht das Merkmal 1.5 offenbart. Die Beklagte rekurriert auf die Figur 5A, in der die vorderen Befestigungsl\u00f6cher 111v in einem gleichen Abstand zur Schuhlagerachse, die zwischen den Lagerstiften 107 zu projizieren ist, wie die Bet\u00e4tigungshebelachse des Bet\u00e4tigungshebels (step-in-lever 114), die durch den Pin 125 bestimmt wird, angeordnet sein sollen. Auch wenn es nach obiger Auslegung gerade nicht auf eine exakte Abmessung des Abstandes ankommt, offenbart die SSM NK 3 gleichwohl nicht eindeutig und unmittelbar, dass bei dem dort gezeigten Abstand die vorderen Befestigungsl\u00f6cher mit den Schrauben in der Lage sind, Zugkr\u00e4fte, die \u00fcber den Bet\u00e4tigungshebel an der Bet\u00e4tigungshebelachse wirken, zuverl\u00e4ssig aufzunehmen. Die vorderen Befestigungsl\u00f6cher befinden sich in Draufsicht auch nicht in einer unmittelbaren N\u00e4he zur Bet\u00e4tigungshebelachse. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kraftaufnahme erfolgen soll.<br \/>\nb)<br \/>\nDie bereits vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigte SSM NK 4 nimmt die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Es fehlt an einer Offenbarung des Merkmals 1.5. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe gleiche Abstand ist nicht offenbart, weil die vorbekannte Skibindung nicht die im Klagepatent angesprochenen gleichen separaten Belastungszonen aufweist. Anders als beim Klagepatent m\u00fcssen hier im Verriegelungszustand unstreitig keine Zugkr\u00e4fte auf die Basisplatte nach oben aufgenommen werden. Die Kraftwirkung in der SSM NK 4 geht in Richtung des Skis nach unten. Sofern in der Figur 1 der SSM NK 4 die vorderen Befestigungsl\u00f6cher neben der Bet\u00e4tigungshebelachse gezeigt sind, wird keine Anordnung offenbart, welche in der Lage w\u00e4re, Zugkr\u00e4fte in einer vom Ski weg f\u00fchrenden Richtung aufzunehmen, die durch die Verriegelung der Bindung entstehen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich weiter nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit hinreichend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kombination der SSM NK 3 mit der SSM NK 4 f\u00fchrt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben soll, ausgehend von der SSM NK 3, den Abstand zwischen den vorderen Befestigungsl\u00f6chern und der Bet\u00e4tigungshebelachse zu verringern. Selbst wenn die Zugkr\u00e4fte schw\u00e4cher sein sollten als die \u00fcber den Schuh in der Lageranordnung eingeleiteten Kr\u00e4fte, ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, eine Abstandsverringerung vorgenommen h\u00e4tte. Der Fachmann wird bereits durch die notwendigen baulichen \u00c4nderungen der Basisplatte in Breite und L\u00e4nge von einer Verschiebung abgehalten. Im Hinblick auf die SSM NK 4 ist nicht ersichtlich, wieso er die dort gezeigte Anordnung w\u00e4hlen sollte. Wie bereits ausgef\u00fchrt wird hier ein v\u00f6llig anderes Wirkprinzip einer Bindung offenbart und eine besondere Stabilisierung der Bet\u00e4tigungshebelachse ist weder gezeigt noch n\u00f6tig.<br \/>\nb)<br \/>\nEine Kombination der bereits im Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigte SSM NK 5 mit dem allgemeinen Fachwissen f\u00fchrt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Klagepatents. Es ist bereits fraglich, woher der Fachmann die Anregung nimmt, die in der SSM NK 5 gezeigte Bindung so zu ver\u00e4ndern, dass der Vorderbacken nicht mehr auf dem Ski zusammengesetzt, sondern als Einheit auf dem Ski montiert wird. Gegen eine erfinderische T\u00e4tigkeit sprechen wiederum die seitens des Fachmanns vorzunehmenden baulichen Ver\u00e4nderungen, wie das Verlagern der vorderen Befestigungsschraube nach au\u00dfen und das Vergr\u00f6\u00dfern der Basisplatte. Letzteres soll nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade vermieden werden.<br \/>\nc)<br \/>\nEs ist ferner nicht ersichtlich, warum der Fachmann die SSM NK 3 mit der SSM NK 5 kombinieren w\u00fcrde. Ferner erschlie\u00dft sich nicht, wie der Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Lehre der SSM NK 5 weiter modifizieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kombination der SSM NK 3 mit der SSM NK 6 oder der SSM K7 f\u00fchren ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents. Wie bereits ausgef\u00fchrt mangelt es bereits an einer Anregung aus der SSM NK 3. Die notwendigen baulichen Ver\u00e4nderungen der Basisplatte der SSM NK 3 lassen ein Naheliegen zweifelhaft erscheinen. Die SSM NK 6 zeigt mangels Schuhlagerachse eine v\u00f6llig andere Bindung. Der Skischuh ist nicht schwenkbar gehalten, sondern durch einen Riemen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Fachmann die Anordnung aus der SSM NK 6 ohne erfinderisch t\u00e4tig zu sein mit der Bindung der SSM NK 3 kombiniert. Die SSM NK 7 zeigt einen Fersenhalter und damit wiederum eine andere Bindung. Es ist wiederum fraglich, ob nicht bereits die \u00dcberlegung, die gezeigte Anordnung auf einen Vorderbacken zu \u00fcbertragen, Erfindungsh\u00f6he begr\u00fcndet.<br \/>\ne)<br \/>\nDass die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf eine Kombination von vier Schriften (SSM NK 3, SSM NK 5, SSM NK 6, SSM NK 7) erfolgreich ist, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung basiert auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 350.000,00 festgesetzt:<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2700 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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