{"id":7254,"date":"2016-08-24T17:00:50","date_gmt":"2016-08-24T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7254"},"modified":"2018-01-24T20:43:46","modified_gmt":"2018-01-24T20:43:46","slug":"4b-o-67-16-anschlussarmatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7254","title":{"rendered":"4b O 67\/16 &#8211; Anschlussarmatur"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2699<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a024. August 2017, Az.\u00a04b O 67\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>Dem Schutzrechtsinhaber steht es frei, sich in einem<\/em><br \/>\n<em>nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltenden Verletzungsprozess<\/em><br \/>\n<em>unmittelbar auf einen Sachverhalt zu<\/em><br \/>\n<em>berufen, den er auch im L\u00f6schungsverfahren geltend<\/em><br \/>\n<em>machen k\u00f6nnte. Insoweit ist lediglich entscheidend, ob<\/em><br \/>\n<em>sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die<\/em><br \/>\n<em>ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und<\/em><br \/>\n<em>im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu<\/em><br \/>\n<em>Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung<\/em><br \/>\n<em>des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene<\/em><br \/>\n<em>Handlung erfasst (BGH, Urt. v. 13.05.2003,<\/em><br \/>\n<em>X ZR 226\/00, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol).<\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, bis zum 31.07.2017 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anschlussarmaturen zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steig-rohrstrang<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen:<\/p>\n<p>mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen, einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine d\u00fcsenartige Querschnitts-verengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnitts-verengung vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rech-nungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der aus-kunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen oder An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebots-empf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die unter 1. bezeichneten, seit dem 18.01.2009 in Verkehr ge-brachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten, sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 18.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 2.948,90 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 25% und die Beklagte zu 75%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 75.000 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 009 XXX U1 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahn-kosten nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters. Die dem Klagegebrauchs-muster zugrunde liegende Anmeldung wurde am 12.07.2007 eingereicht. Die Eintragung erfolgte am 13.11.2008. Am 18.12.2008 wurde der Hinweis auf die Klagegebrauchsmustererteilung ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 03.11.2016 einen Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt ein (Anlage B 6), \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Anschlussarmatur.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit nunmehr allein ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klage-gebrauchsmusters lautet in der von der Kl\u00e4gerin im L\u00f6schungsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 weiter beschr\u00e4nkten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang mit an dem Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Auslass\u00f6ffnungen (2, 4), einer dazwischenliegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung (34) f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung (S) eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung (16), die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung (16) vorgelagerten Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (36) zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung, und<br \/>\nmit Mitteln (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsver-engung (V) in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung (16) durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird.\u201c<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der weiteren im L\u00f6schungsverfahren geltend gemachten Antr\u00e4ge wird auf Anlage K 15a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 eine perspektivische Ansicht eines Einsatzteils des Ausf\u00fchrungsbeispiels mit dem Str\u00f6mungseingang in der Ausgangsstellung des Drosselelements. Fig. 5 zeigt die L\u00e4ngsschnittansicht durch einen Teil eines Stranges im Bereich der Anschlussarmatur bei voll ge\u00f6ffnetem Drosselelement. Fig. 6 zeigt das in Fig. 5 eingekreiste Detail C in vergr\u00f6\u00dferter Darstellung und Fig. 7 schlie\u00dflich zeigt eine Grafik mit einem Vergleich der Str\u00f6mungscharakteristik in der Ringleitung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Ausf\u00e4del- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Trinkwasser-Installationssysteme, insbesondere totraumfreie Armaturen f\u00fcr die Hauswasser-Installation aus korrosionsbest\u00e4ndigem Guss sowie Systeme f\u00fcr die thermische Desinfektion und weitere f\u00fcr die Haustechnik relevante Komponenten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewarb auf der zwischen dem 05. und dem 08.04.2016 in A stattfindenden Messe \u201eB\u201c sowie auf einer Messe in C eine Anschlussarmatur \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Am 14.03.2017 bewarb sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der E 2017 in F. Leistungsdaten und Beschreibungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen dem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt entnommen werden. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben, dabei tr\u00e4gt die zweite Abbildung Bezeichnungen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 29.03.2016 fruchtlos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten macht die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.948,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000 EUR geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinn-gem\u00e4\u00dfe Verletzung des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<br \/>\nSie ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung, denn eine geschlossene D\u00fcsenform werde vom Klagegebrauchsmuster gerade nicht verlangt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 klargestellt hat, dass Auskunft und Rechnungslegung nur in elektronischer Form verlangt werden und dass der Zinsanspruch erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit geltend gemacht werde, sowie die Antr\u00e4ge, soweit sie sich auf Anspruch 18 des Klagegebrauchsmusters bezogen haben, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>I. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>II. hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnen-den, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungs-legung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Gebrauchsmuster DE 20 2007 009 XXX U1 erhobenen L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag zu Ziffer I. 1. sei zu unbestimmt. Seine neuen Merkmale h\u00e4tten keine Grundlage im Klagegebrauchsmuster. Dar\u00fcber hinaus sei eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters zu verneinen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Sie stelle keine Venturi-D\u00fcse dar. Es erfolge keine Nutzung des Venturi-Effekts, sondern lediglich eine Drosselwirkung, bei welcher im Rahmen der Unterdruckerzeugung ein Druckverlust eintrete, der bei einer Venturi-D\u00fcse gerade vermieden werden solle. Die Drosselwirkung werde mit einem Treibstrahlpumpeneffekt unterst\u00fctzt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liege mangels Einstellbarkeit kein Mittel zum Variieren der Durch-trittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung vor. Ein bewegliches, also variables Mittel reiche nicht aus. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erlaube auch keine externe Einstellbarkeit in Abh\u00e4ngigkeit von dem Volumenstrom. Es erfolge zudem keine Einstellung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz, insbesondere keine Vergr\u00f6\u00dferung der Querschnittsverengung mit abnehmender Druckdifferenz.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, weil die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde und nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akten-inhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich angefallener Abmahnkosten nebst Zinsen gem. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine An-schlussarmatur.<\/p>\n<p>Im Bereich der Trinkwassertechnik war insbesondere zur Vermeidung von Ver-keimung in Trinkwasserleitungen eine Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang bekannt, mit an den Strang anschlie\u00dfbaren Ein- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnungen und einer dazwischen liegenden Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung, der in Str\u00f6mungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, wobei die Anschlussarmatur die einer Abzweigarmatur in Str\u00f6mungsrichtung nachgelagert ist (Anlage K 2, Abs. [0001], [0002]; die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Gebrauchsmusterpatentschrift, soweit nicht anders angegeben). An der Abzweigarmatur wird eine Teilstr\u00f6mung des Stranges herausgebildet und \u00fcber eine Ringleitung zu einem oder mehreren Verbrauchern gef\u00fchrt. Die Ringleitung m\u00fcndet in der Einf\u00e4del\u00f6ffnung der Anschlussarmatur. In Str\u00f6mungsrichtung der Einf\u00e4del\u00f6ffnung vorgelagert ist eine Querschnittsverengung, die nach Art einer D\u00fcse wirkt und zwischen der Abzweigung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung eine Druckdifferenz bewirkt, durch welche bei einer Str\u00f6mung in dem Strang auch in der Ringleitung eine Str\u00f6mung erzeugt wird.<\/p>\n<p>Aus der Schrift DE 39 19 074 (Anlage B 1) war eine Anschlussarmatur der vorer-w\u00e4hnten Art als Teil eines Reinstwasserversorgungssystems bekannt (Abs. [0003]). Die aus der Schrift bekannte Anschlussarmatur hat eine Querschnittsverengung, die nach Art einer Venturid\u00fcse wirkt und im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen Druck bewirkt, welcher niedriger als der Druck im Strang ist, so dass bezogen auf eine der Querschnittsverengung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagerte Stelle der Armatur, beispielsweise an der Einlass\u00f6ffnung, ein Wirkdruckverlust eintritt.<\/p>\n<p>Laut Gebrauchsmusterschrift haben praktische Versuche der Anmelderin ergeben, dass insbesondere bei mehreren in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander ange-ordneten Ringleitungen der str\u00f6mungsdynamischen Auslegung besondere Be-achtung geschenkt werden m\u00fcsse (Abs. [0004]). Es solle nicht nur der Druckverlust innerhalb der Ringleitung minimiert werden, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden, so dass der gew\u00fcnschte Durchsp\u00fclungseffekt der Ringleitungen sicher gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne, um bei Wasserentnahme an einem Verbraucher eine Durchsp\u00fclung s\u00e4mtlicher Ringleitungen des Stranges zu bewirken. Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass eine Druckdifferenz bei jeder einzelnen Anschlussarmatur m\u00f6glichst gering sei, ohne dass die gew\u00fcnschte Durchstr\u00f6mung der Ringleitung bei einer Str\u00f6mung im Strang zum Erliegen komme.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Gebrauchsmusterschrift als Aufgabe, eine Anschlussarmatur zur Verf\u00fcgung zu stellen, die im Bereich der der Anschlussarmatur zugeordneten Ringleitung zu verbesserten Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen f\u00fchrt, sowie eine Wasserleitungsanlage, die in verbesserter Weise den praktischen Anforderungen gerecht wird (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 in der von der Kl\u00e4gerin im L\u00f6schungsverfahren mit dem 2. Hilfsantrag verteidigten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 weiter beschr\u00e4nkten Fassung ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anschlussarmatur zum Anschlie\u00dfen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks bzw. Steigrohrstrang.<\/p>\n<p>2. Die Anschlussarmatur umfasst<br \/>\n2.1 an dem Strang anschlie\u00dfbare Ein- und Auslass\u00f6ffnungen,<br \/>\n2.2 eine Einf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.3 eine Ausf\u00e4del\u00f6ffnung f\u00fcr die Ringleitung,<br \/>\n2.4 eine Querschnittsverengung und<br \/>\n2.5 Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung.<\/p>\n<p>3. Die Einf\u00e4del\u00f6ffnung<br \/>\n3.1 liegt zwischen den Ein- und Auslass\u00f6ffnungen.<\/p>\n<p>4. Die Querschnittsverengung<br \/>\n4.1 ist der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert,<br \/>\n4.2 ist d\u00fcsenartig und<br \/>\n4.3 bewirkt eine Druckdifferenz, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt.<\/p>\n<p>5. Die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung<br \/>\n5.1 ist der Querschnittsverengung vorgelagert,<br \/>\n5.2 dient zum Ausf\u00e4deln einer Ringstr\u00f6mung in die Ringleitung.<\/p>\n<p>6. Die Mittel<br \/>\n6.1 dienen zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnitts-verengung,<br \/>\n6.2 in Abh\u00e4ngigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung,<br \/>\n6.3 derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnitts-verengung durch die wirkende Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bed\u00fcrfen die Merkmale 4.2 und 4.3 sowie die Merkmalsgruppe 6 des Klagegebrauchsmusters der Auslegung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist der Einf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung vorgelagert (Merkmal 4.2), welche eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3).<\/p>\n<p>Unter einer D\u00fcse ist eine Rohrleitung mit sich verj\u00fcngendem Querschnitt zu ver-stehen, so dass ein durchstr\u00f6mendes Fluid beschleunigt wird bei gleichzeitiger Ver-ringerung des statischen Drucks. Wesentlich ist aber, dass der Schutzanspruch keine D\u00fcse verlangt, sondern lediglich eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung. Entscheidend ist, dass die Str\u00f6mung \u00fcber eine gewisse Distanz zunehmend enger gef\u00fchrt wird und aufgrund dessen beschleunigt wird. Dies zeigt die Beschreibung in Abs. [0011] und Abs. [0040] a.E., wo die Wirkung der Lage des Drosselelements, das die Gr\u00f6\u00dfe der Querschnittsverengung beeinflusst, thematisiert wird und in Zu-sammenhang gebracht wird mit der Durchflussmenge im Strang.<br \/>\nNach der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es dabei nicht relevant, ob die Verengung der Str\u00f6mung und ihre Beschleunigung mithilfe von Lamellen oder einer geschlitzten D\u00fcse erfolgen. Entsprechende begrenzende Vorgaben enth\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster n\u00e4mlich nicht.<\/p>\n<p>Merkmal 4.3 zeigt die die Funktion der Querschnittsverengung auf: Sie soll eine Druckdifferenz im Strang bewirken, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt. Das Klagegebrauchsmuster geht insoweit nicht \u00fcber den Stand der Technik hinaus (vgl. Abs. [0002]). Bereits aus dem Anspruchswortlaut, n\u00e4mlich der Lage der Querschnittsd\u00fcse vor der Einf\u00e4del\u00f6ffnung (Merkmal 4.1) und ihrer Funktion nach Merkmal 4.3 folgt, dass im Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ein niedrigerer Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugt werden soll. Dies wird best\u00e4tigt durch die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0007] der Beschreibung, wo es hei\u00dft, dass sich die Erfindung von der \u00dcberlegung leiten l\u00e4sst, dass die Str\u00f6mung in der Ringleitung, die von der Druckdifferenz bewirkt wird, die durch die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung im Strang zwischen der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung und der Einf\u00e4del\u00f6ffnung erfolgt, durch eine variable Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung variiert werden kann, und zwar insbesondere in Abh\u00e4ngigkeit von dem Volumenstrom im Strang, d.h. dem wirksamen Druck innerhalb des Stranges.<\/p>\n<p>Diese Zusammenh\u00e4nge ergeben sich auch aus der Anlage K 17 des Parallel-verfahrens 4b O 45\/16, das Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war. Demnach entdeckte Venturi, dass die Flie\u00dfgeschwindigkeit einer Rohrstr\u00f6mung umgekehrt proportional zum Rohrquerschnitt ist, wobei nach dem Gesetz von Bernoulli der Geschwindigkeitsanstieg mit einem Druckabfall einhergeht. Einen so verstandenen Venturi-Effekt beschreiben im \u00dcbrigen auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen zum Venturi-Rohr bzw. Messger\u00e4t: In Anlage B 8, dort in Munson, Young, Okiishi, Fundamentals of Fluid Mechanics, 5. ed, S. 121, Abschnitt 3.6.3, hei\u00dft es u.a.: \u201e\u2026 Three commonly used types of flow meters are illustrated: \u2026 and the Venturi meter. The operation of each is based on the same physical principles \u2013 an increase in velocity causes a decrease in pressure.\u201c In Anlage B 8, dort Kuhlmann, Str\u00f6mungsmechanik, 2007, S. 93, Abschnitt 4.3.3 a.E. hei\u00dft es: \u201eNeben der Messung der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit findet das Prinzip des Venturi-Rohres auch \u00fcberall dort Anwendung, wo mit Hilfe eines lokalen Unterdrucks Fluid durch eine Bohrung an der engsten Stelle angesaugt (Wasserstrahlpumpe) und mit dem Hauptstrom vermischt werden soll (z.B. in Vergasern).\u201c<\/p>\n<p>Um die mit Merkmal 4.3 beschriebene Funktion der d\u00fcsenartigen Querschnittd\u00fcse zu erzielen, ist es demnach grunds\u00e4tzlich ausreichend, in einem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung einen niedrigeren Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung zu erzeugen, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung. Nicht ausreichend ist es, wenn es \u2013 durch Reibung oder anderweitig \u2013 lediglich zu einem Druckabfall zwischen Aus- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung kommt, der letztlich zu einer Str\u00f6mung in der Ringleitung f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nicht zwingend erforderlich ist es, dass der Druckverlust \u00fcber die gesamte Armatur m\u00f6glichst gering sein muss, mithin der Druck hinter der Engstelle so weit m\u00f6glich wieder das Niveau vor dem Beginn der Querschnittsverengung erreicht. Eine solche Funktion l\u00e4sst sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [Abs. 0004]. Dort hei\u00dft es: \u201eSo sollte nicht nur der Druckverlust innerhalb einer Ringleitung minimiert werden, sondern dar\u00fcber hinaus auch der Druckverlust jeder einzelnen, in Hauptstr\u00f6mungsrichtung hintereinander angeordneten Anschlussarmatur aufeinander abgestimmt werden (\u2026).&#8220; Diese Abstimmung der Druckverluste der Armaturen untereinander wird aber nicht durch den Venturi-Effekt erzielt, sondern durch die Merkmalsgruppe 6 (vgl. Abs. [0007]). Demnach soll bei zunehmender Druckdifferenz die Querschnitts-verengung vergr\u00f6\u00dfert werden \u2013 was technisch sinnvoll nat\u00fcrlich einen gr\u00f6\u00dferen Querschnitt bedingt. Ein gr\u00f6\u00dferer Querschnitt f\u00fchrt aber \u2013 bei gleichem Volumen-strom \u2013 zu einer niedrigeren Flie\u00dfgeschwindigkeit und damit zu einem h\u00f6heren Druck, was wiederum die Druckdifferenz vor und hinter der Engstelle senkt. Der Druck im Strang hinter der Engstelle wird auch f\u00fcr die nachfolgenden Armaturen erh\u00f6ht, so dass auch in den daran anschlie\u00dfenden Ringleitungen eine Str\u00f6mung weiter erzeugt werden kann. Umgekehrt gilt: bei niedrigem Volumenstrom hat die Engstelle einen geringeren Querschnitt, die Druckdifferenz ist erh\u00f6ht, so dass noch immer eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, die Merkmalsgruppe 6 sei widerspr\u00fcchlich, weil die Quer-schnittsverengung einerseits in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Aus- und Einf\u00e4del\u00f6ffnung variiert werden soll, sich die Druckdifferenz aber zugleich erst aufgrund einer bestimmten Querschnittsverengung einstelle, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte l\u00e4sst n\u00e4mlich au\u00dfer Acht, dass sich die Druckdifferenz durch die Ver\u00e4nderung des Volumenstroms \u00e4ndern kann. Bei gleichbleibendem Volumenstrom stellt sich eine bestimme Druckdifferenz und eine bestimmte Querschnittsverengung ein. Erh\u00f6ht sich der Volumenstrom, weil in nachfolgenden Ringleitungen Wasser entnommen wird, wird die Druckdifferenz zwischen Ein- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung gr\u00f6\u00dfer. Die zunehmende Druckdifferenz soll nach der Lehre des Anspruchs 1 bewirken, dass sich die Querschnittsverengung vergr\u00f6\u00dfert (Merkmal 6.3). Insofern wird die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnitts-verengung in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz variiert (Merkmal 6.2). Die Vergr\u00f6\u00dferung der Durchtrittsfl\u00e4che f\u00fchrt dabei dazu, dass die Druckdifferenz nicht die Gr\u00f6\u00dfe annimmt, die sie bei gleichbleibend kleiner Durchtrittsfl\u00e4che gehabt h\u00e4tte. Dies l\u00e4sst sich ansatzweise auch dem Kurvenabschnitt O in der Fig 7 entnehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWas die Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung betrifft (Merkmal 6.1), so ist Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bereits von seinem Wortlaut her nicht auf Mittel beschr\u00e4nkt, die ein Einstellen der Durchtrittsfl\u00e4che erlauben. Der Wortlaut erfasst vielmehr auch solche Mittel, die selbst beweglich sind. Die Mittel m\u00fcssen auch nicht zwingend von der Engstelle r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich unterscheidbar sein. Denn es kommt entscheidend auf die Funktion der Mittel an, n\u00e4mlich das Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung. Dieses Verst\u00e4ndnis wird dadurch best\u00e4tigt, dass nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters jedes beliebige Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che denkbar ist (Abs. [0007]). Insofern kann auch die Form und das Material der Querschnittsverengung Mittel im Sinne des Anspruchs 1 darstellen, wenn sie es erm\u00f6glichen, die Durchtrittsfl\u00e4che zu variieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist jedenfalls in der beschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG l\u00f6schungsreif.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie beschr\u00e4nkte Geltendmachung des Klagegebrauchsmusters im hiesigen Ver-fahren begegnet keinen Bedenken. Dem Schutzrechtsinhaber steht es frei, sich in einem nur zwischen den Parteien Wirkung entfaltenden Verletzungsprozess un-mittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er auch im L\u00f6schungsverfahren geltend machen k\u00f6nnte (BGH, Urt. v. 13.05.2003, X ZR 226\/00, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol). Insoweit ist lediglich entscheidend, ob sich der Gebrauchs-musterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene Handlung erfasst (BGH, Urt. v. 13.05.2003, X ZR 226\/00, GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol).<\/p>\n<p>Die im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten zus\u00e4tzlichen Merkmale sind bereits urspr\u00fcnglich offenbart. Insoweit wird hinsichtlich des Merkmals 4.2 auf Abs. [0007] verwiesen, wo die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung erw\u00e4hnt wird. Im gleichen Absatz wird offenbart, dass die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung eine Druck-differenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3). Die Ausf\u00e4del\u00f6ffnung nach Merkmal 2.3 sowie Merkmalsgruppe 5 wird ebenfalls in Abs. [0007] erw\u00e4hnt, ihre Lage und Funktion wird in Abs. [0036] sowie in Fig. 4 und 5 der Gebrauchsmusterschrift offenbart. Die Merkmale 6.2 und 6.3 werden ebenfalls in Abs. [0007] sowie in Fig. 4, 5 und 6 der Gebrauchsmusterschrift offenbart.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist neu im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG und damit schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung 5,622,203 (Anlage D 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage D 1a, Patentdatum: 22.04.1997), ist nicht neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre.<br \/>\nIn Bezug auf den beschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruch fehlt es jedenfalls an der Offenbarung einer d\u00fcsenartigen Querschnittsverengung, die der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung in Str\u00f6mungsrichtung vorgelagert ist (Merkmale 4.1 und 4.2). Auch Mittel zum Variieren der Querschnittsverengung sind nicht ersichtlich (Merkmal 6.1).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 6,442,609 (Anlage E 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage E 1a, Patentdatum: 03.09.2002) nimmt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Erfindung nach der Schrift bezieht sich auf Vorrichtungen und Systeme zur Regelung eines Fl\u00fcssigkeitsstroms und insbesondere auf eine Vorrichtung zur Einleitung einer sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit in ein prim\u00e4res Fl\u00fcssigkeitssystem sowie zur Steuerung der Vermischung der prim\u00e4ren und der sekund\u00e4ren Fl\u00fcssigkeit (Anlage E 1a, S. 10, linke Sp. unter Ziff. 1).<br \/>\nDie Schrift offenbart jedenfalls nicht Merkmal 6.3. Denn die Abmessungen des verformbaren Keilelements 34 werden durch Drehung eines Einstellknopfs ver\u00e4ndert, unabh\u00e4ngig von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 11, linke Sp., Abs. 3; S. 12, rechte Sp., vorletzter Absatz). Offenbart werden auch Systeme, die die Einstellung des Keilelements ver\u00e4ndern. Dies erfolgt aber in Abh\u00e4ngigkeit von der Fl\u00fcssigkeitszusammensetzung, nicht von einer Druckdifferenz (Anlage E 1a, S. 13, rechte Sp., Abs. 3, und S. 14, linke Sp., vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Entgegenhaltung GB 2 413 623 A (Anlage E 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage E 2a, Priorit\u00e4tsdatum: 30.04.2004) ist ebenfalls nicht neuheits-sch\u00e4dlich. Die Erfindung betrifft nicht eine Anschlussarmatur zum Anschie\u00dfen einer Ringleitung (Merkmal 1), es mangelt au\u00dferdem an einer Ausf\u00e4del\u00f6ffnung (Merkmal 2.3 und Merkmalsgruppe 6).<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung GB 2 316 474 A (Anlage E 3, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 3a, Priorit\u00e4tstag: 16.08.1996).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nNicht neuheitssch\u00e4dlich ist ferner die Entgegenhaltung US 7,221,281 B1 (Anlage E 10, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage E 10a, Patentdatum: 22.05.2007). Denn sie offenbart nicht eine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3). Der verlagerbare Ventilk\u00f6rper (318) stellt eine solche Querschnittsverengung nicht dar, da sie nicht im Bereich einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung (352) durch Erh\u00f6hen der Str\u00f6mungsgeschwindigkeit einen niedrigeren statischen Druck bewirkt, durch welchen Wasser aus einer Ringleitung in den Strang gesogen wird.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung 4,936,289 (Anlage E 11, in deutscher \u00dcber-setzung vorgelegt als Anlage E 11a, Patentdatum: 26.06.1990).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 2007\/0152355 A1 (Anlage E 12, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage E 12a, Anmeldedatum: 30.12.2005) ist ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich. Die Entgegenhaltung offenbart lediglich, dass ein Einsatz 10 (siehe Fig. 7 etwa) unterschiedlich ausgestaltet sein kann (hierzu Anlage E 12a, Abs. [0030], sowie Fig. 3-9). Damit sind jedenfalls nicht Mittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 offenbart.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in der Duplik vom 20.06.2017, S. 17, auf eine Entgegen-haltung US 2,065,789 (Anlage E 13) beruft, so liegt hierzu bereits kein Vortrag vor. Die Entgegenhaltung wurde auch nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die Entgegenhaltung GB 1 354 691 (Anlage E 14, in deutscher \u00dcbersetzung eingereicht als Anlage E 14a, Anmeldetag: 12.02.1970) nicht neuheitssch\u00e4dlich. Sie offenbart keine d\u00fcsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3).<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDie \u00fcbrigen Entgegenhaltungen werden von den Parteien nicht diskutiert, so dass sich eine Auseinandersetzung mit diesen er\u00fcbrigt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte auf einen mangelnden erfinderischen Schritt beruft, so ist ihr Vortrag bereits nicht schl\u00fcssig. Die Verweise in der Klageerwiderung vom 03.11.2016 auf Ausf\u00fchrungen zum Anspruch 1 sind nicht nachvollziehbar. Es fehlt im \u00dcbrigen an Ausf\u00fchrungen zu einem Anlass f\u00fcr den Fachmann, zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung un-mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insoweit ist zwischen den Parteien zu Recht lediglich streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.2 und 4.3 sowie die Merkmalsgruppe 6 verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre sieht eine d\u00fcsenartige Querschnittsver-engung vor, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmale 4.2 und 4.3). Dies ist nach zutreffender Auslegung dann zu bejahen, wenn in dem Bereich der Einf\u00e4del\u00f6ffnung ein niedrigerer Druck gegen\u00fcber dem Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung erzeugt wird, und zwar durch eine im Vergleich zum Bereich der Ausf\u00e4del\u00f6ffnung h\u00f6here Flie\u00dfgeschwindigkeit im Bereich der Querschnittsverengung.<\/p>\n<p>Ausweislich des der Kammer vorliegenden Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Parallelverfahren 4b O 45\/16, das Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war, dort Anlage B 5, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine D\u00fcse mit einer Querschnittsfl\u00e4che, die sich in Flie\u00dfrichtung reduziert und zwar in der Art, dass sich die geschlitzten Wandungen der D\u00fcse am \u00e4u\u00dfersten Punkt in Flie\u00dfrichtung ber\u00fchren. Die Wandungen sind flexibel ausgestaltet, d.h. mit zunehmendem Volumenstrom gehen sie auseinander und der Querschnitt der Querschnittsfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert sich. Der in Flie\u00dfrichtung \u00e4u\u00dferste Punkt der D\u00fcse befindet sich unterhalb einer Einf\u00e4del\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirkt zudem eine Druckdifferenz, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt. Dies ergibt sich sowohl aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr.-Ing. G vom 06.07.2017 (Anlage K 16a) als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten der Hochschule H, insbesondere dem Pr\u00fcfbericht vom 10.10.2016 (Anlage B 5).<\/p>\n<p>Die Abbildung 3-4 in Abschnitt 3.2.2, S. 5, des Gutachtens von Prof. Dr. G zeigt in rot den gesamten Druckverlust \u00fcber das Bauteil, d.h. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Messstelle PDIR 103), in schwarz die Druckdifferenz von Anfang des Bauteils bis zur R\u00fcckf\u00fchrung der Ringleitung (Messstelle PDIR 104) und in blau den rechnerisch bestimmten Differenzdruck zwischen beiden Messstellen PDIR 103 und PDIR 104. Die verbundenen blauen Punkte weisen mit zunehmendem Gesamtvolumenstrom eine gr\u00f6\u00dfer werdende Druckdifferenz auf, die hinter der Einf\u00e4del\u00f6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auftritt und den Ansaugeffekt belegt. Die Diagramme zeigen, dass nicht einfach ein Druckabfall \u00fcber die gesamte Armatur erfolgt, sondern der Druck im Bereich der D\u00fcse aufgrund des Venturi-Effekts sinkt und anschlie\u00dfend wieder steigt (blaue Kurve).<\/p>\n<p>Eine Ansaug-Druckdifferenz zeigt auch das Gutachten der Hochschule H in Anlage B 5, dort Pr\u00fcfbericht vom 10.10.2016. Um das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auszumessen, wurde laut Pr\u00fcfbericht der Volumenstrom durch den Bypass (FR102), ausgehend vom Anschlusspunkt 0 (AP0), \u00fcber ein Drosselventil und eine flexible Anschlussleitung auf zwei verschiedene Anschluss-punkte (AP1 &amp; AP2) gef\u00fchrt (Anlage B 5, Pr\u00fcfbericht, S. 4, siehe auch die Ab-bildungen auf S. 6 und auf S. 13). Bei gleichen Bypass-Bedingungen (Schlauchl\u00e4nge und Drosselung) und variablem Gesamtvolumenstrom FR101 wurde das Verh\u00e4ltnis FR101 zu FR102 mit den beiden Anschlusspunkten 1 (AP1) und 2 (AP2) untersucht und verglichen. Dabei wurde laut Bericht, S. 5, der Anschlusspunkt 2 (AP2) \u00fcber ein zweites Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert, bei dem der \u201emechanische Widerstand\u201c (d.h. die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) ausgebaut wurde. Ein Vergleich der beiden Anschlusspunkte AP1 und AP2 zeigte laut Bericht, S. 10, dass der Druckverlust beim Anschlusspunkt AP1 betr\u00e4chtlich h\u00f6her war als beim AP2 (siehe die Werte in den Tabellen der Abb. 9, Anlage B 5). Weiter hei\u00dft es dort: \u201eDas Vereinen des Bypass Durchfluss FR102 beim AP1 erzeugt einen h\u00f6heren Druckverlust bei gleichem FR101. Beim maximalen Betriebspunkt von 100 l\/min betr\u00e4gt der zus\u00e4tzliche Druckverlust (\u2026) 1.8 kPa. Dies entspricht einer Erh\u00f6hung von +16%.\u201c Hieraus folgt, dass der Druckverlust an der Einf\u00e4del\u00f6ffnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (AP1) h\u00f6her war als in der Gesamtarmatur (siehe Werte bei AP2), was auf die durch die d\u00fcsenartige Querschnittsverengung (Merkmal 4.2) bewirkte Druckdifferenz, die eine Str\u00f6mung in der Ringleitung erzeugt (Merkmal 4.3), hinweist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 darauf hinge-wiesen hat, es folge bereits aus dem Gutachten der Kl\u00e4gerin vom 06.07.2017 (Anlage K 16a), dort Abbildung 3-4, dass der Kurvenverlauf nicht demjenigen ent-spreche, der laut Fig. 7 der Gebrauchsmusterschrift f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster charakteristisch sei (Verlauf L \u2013 O), sondern der kon-ventionellen Kennlinie einer D\u00fcse zur Erzeugung einer Zwangsdurchstr\u00f6mung in der Ringleitung (Verlauf K), so dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn die Kurvenverl\u00e4ufe sind nicht vergleichbar. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters korrelieren Druckdifferenz \uf044p und die Str\u00f6mung in der Ringleitung (Q = Durchflussmenge in m3\/Std.) bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel laut Fig. 7 wie folgt: \uf044p ~ Q2\/3 bzw. \uf044p ~ Q2 (vgl. z.B. Abs. [0040]). Dagegen bel\u00e4uft sich der Exponent der Regression bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einen Wert von 1.2565 (Anlage B 5, Pr\u00fcfbericht, S. 7) und bezieht sich auf den gesamten Strang. Au\u00dferdem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass jede D\u00fcse anders arbeitet, so dass sich auch deswegen ein direkter Vergleich verbietet.<\/p>\n<p>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie eine Treibstrahld\u00fcse oder Treibstrahl-pumpe arbeitet, mag dahingestellt bleiben. Denn nach den eigenen Angaben der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 kommt bei der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform eine (etwaige) Treibstrahlwirkung erst bei sehr hohen Durchflussraten zum Tragen, etwa 100 l\/m3. Bei niedrigeren Werten sei dies nicht der Fall, es komme nur auf den Str\u00f6mungswiderstand in der Leitung an. Dann ist aber die Nutzung des oben beschriebenen Venturi-Effekts (Merkmale 4.2 und 4.3) unterhalb des Wertes von 100 l\/m3 nicht ausgeschlossen. Dass dieser genutzt wird, wurde bereits anhand der obigen Ausf\u00fchrungen gezeigt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte in ihrem als Anlage K 13 vorgelegten Prospekt folgende Effekte beschreibt: Sobald Wasser an einer Entnahmestelle gezapft wird, bleibt es in den Ringleitungen in Bewegung (S. 2, linke Spalte unten); wird in einem Ring kein Wasser gezapft, aber daf\u00fcr in einem nachgeschalteten Ring, so sorgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine \u201eZwangsdurchstr\u00f6mung\u201c (S. 8, rechte Spalte). Aus der Zusammenschau mit dem Pr\u00fcfbericht der Hochschule H folgt, dass hier Auswirkungen des Venturi-Effekts nach den Merkmalen 4.2 und 4.3 der erfinderischen Lehre beschrieben werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ferner \u00fcber Mittel zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung (Merkmal 6.1). Solche Mittel sind in der geschlitzten, elastischen Wandung der Querschnittsverengung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen (siehe Abbildungen oben sowie Muster in Anlage B 5 der Parallelsache 4b O 45\/16). Denn nach zutreffender Auslegung schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster bewegliche Mittel nicht aus. Entscheidend ist die F\u00e4higkeit zum Variieren der Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die geschlitzte, elastische Wandung gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Die Durchtrittsfl\u00e4che der Querschnittsverengung wird au\u00dferdem in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Einf\u00e4del- und Ausf\u00e4del\u00f6ffnung derart variiert, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirksame Druckdifferenz vergr\u00f6\u00dfert wird (Merkmale 6.2 und 6.3). Dies folgt bereits aus dem Aufbau und der Position der Querschnittsverengung innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie ihrer Elastizit\u00e4t. Ausweislich der vorgelegten Muster verf\u00fcgt die D\u00fcse \u00fcber eine geschlitzte Wandung, die nach au\u00dfen beweglich ist. Erh\u00f6ht sich der Wasserdruck im Strang, etwa dadurch, dass gr\u00f6\u00dfere Wassermengen die Armatur passieren, so erh\u00f6ht sich auch die Druckdifferenz in Bezug auf die Drucksituation vor und hinter der Querschnittsverengung. Die geschlitzten Teile der Wandung gehen folglich auseinander, so dass sich die Querschnittsverengung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (\u00a711 Abs. 1 GebrMG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG verpflichtet, es zu unterlassen, gebrauchsmusterverletzende Anschlussarmaturen in der Bundesrepublik Deut-schland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nWie oben dargelegt, bietet die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf die geltend gemachten Benutzungsarten des \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 11 GebrMG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung dieses Urteils bereits abgelaufen ist. F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung, d.h. der 18.07.2017, ma\u00dfgeblich. Der danach eintretende Ablauf der Schutzdauer ist unsch\u00e4dlich, denn das Unterlassungsgebot ist auf die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters begrenzt, wie sich aus dem Tenor ergibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 18.01.2009 Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft, weil sie als Fach-unternehmen die Verletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 29.03.2016 ist der entstandene Schaden bezifferbar. Insoweit steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 2.948,90 EUR zu. Es handelt sich um die H\u00e4lfte des Betrages von 5.897,80 EUR, der sich bei Ber\u00fcck-sichtigung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,3 unter Zugrundelegung eines Gegen-standswertes von 250.000 EUR und Hinzurechnung einer Pauschale von 20 EUR nach Nr. 7002 VV RVG ergibt.<br \/>\nDie zweite H\u00e4lfte des Betrages von 5.897,80 EUR wurde im Parallelverfahren 4b O 45\/16 geltend gemacht. Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 250.000 EUR ist vertretbar, da sich die Abmahnung sowohl auf die Verletzung des Klagegebrauchs-musters als auch die Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents der Kl\u00e4gerin bezog. Die Abmahnung wegen Patentverletzung war ausweislich der Verurteilung in der Parallelsache 4b O 45\/16 berechtigt. Die teilweise Klager\u00fccknahme hinsichtlich der Antr\u00e4ge, die Anspruch 18 des Klagegebrauchsmusters betrafen, wirkt sich nicht aus. Denn Gegenstand des Abmahnschreibens war lediglich der Anspruch 1. Die zun\u00e4chst erfolgte Geltendmachung von Antr\u00e4gen in Bezug auf Anspruch 18 wirkt sich vielmehr auf den Streitwert aus. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden ent-standen ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Gegen eine Auskunft in elektronischer Form bestehen keine Bedenken, zumal die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie sich auf diese Art der Auskunft beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG zu, da die Beklagte mit der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Aussetzung ist aus den vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden nicht veranlasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie aus \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit die Kl\u00e4gerin die Klage hinsichtlich der Antr\u00e4ge mit Bezug zu Anspruch 18 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.07.2017 zur\u00fcckgenommen hat. Die Begrenzung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auf die elektronische Form sowie die Beschr\u00e4nkung des Zinsanspruchs wirken sich kostenrechtlich nicht aus. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis zum 18.07.2017: 100.000 EUR,<br \/>\ndanach: 75.000 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2699 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a024. 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