{"id":7252,"date":"2017-09-26T17:00:55","date_gmt":"2017-09-26T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7252"},"modified":"2018-02-05T15:57:44","modified_gmt":"2018-02-05T15:57:44","slug":"4b-o-25-16-einsatzvorrichtung-zur-brandbekaempfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7252","title":{"rendered":"4b O 25\/16- Einsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2698<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Urteil vom\u00a026. September 2017, Az.\u00a04b O 25\/16<!--more--><\/span><\/p>\n<ol class=\"urteil\">\n<li><span style=\"color: #000000;\">I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Einsatzvorrichtungen zur Brandbek\u00e4mpfung mit einer an einem Endbereich eines Auslegerarmes eines Einsatzger\u00e4tes ange-ordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren L\u00f6schvorrichtung und mit einer relativ zur L\u00f6schvorrichtung verstellbaren Penetriervorrichtung mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem und \u00fcber zumindest ein Steuerventil beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder mit rohr-f\u00f6rmiger durchgehender Kolbenstange, die in einem ausragenden Ende mit einem eine Durchgangsbohrung und einen D\u00fcsenkopf aufweisenden Penetrierwerkzeug versehen ist und in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum des Druckzylinders zumindest ein Druckspeicherelement str\u00f6mungsverbunden ist und mit einer R\u00fccklaufleitung f\u00fcr das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wenn mit der R\u00fccklaufleitung zumindest ein weiteres Druck-speicherelement str\u00f6mungsverbunden ist;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufs-stellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wobei die Beklagte Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Angebots-handlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typen-bezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2013 begangenen Angebots-handlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 14% und die Beklagte 86%.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 192.500 EUR, wobei f\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/span><span style=\"color: #000000;\">Ziff. I. 1. des Tenors: 162.500 EUR<\/span><span style=\"color: #000000;\">Ziff. I. 2. des Tenors: 30.000 EUR<\/span><span style=\"color: #000000;\">Ziff. IV. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Be-trages.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 980 XXX B1 (Anlage rop 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 26.03.2008 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 12.04.2007 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.10.2008. Am 17.07.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Ansehung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2008 010 XXX.X gef\u00fchrt (Anlage rop 2).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Das Klagepatent betrifft eine Einsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">\u201eEinsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung mit einer an einem Endbereich (2) eines Auslegerarmes (3) eines Einsatzger\u00e4tes angeordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren L\u00f6schvorrichtung (1) und mit einer relativ zur L\u00f6schvorrichtung (1) verstellbaren Penetriervorrichtung (8) mit einem mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem (34) und \u00fcber zumindest ein Steuerventil (70) beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder (35) mit rohrf\u00f6rmiger durchgehender Kolbenstange (36), die in einem ausragenden Ende (14) mit einem eine Durchgangsbohrung und einen D\u00fcsenkopf (15) aufweisenden Penetrierwerkzeug (9) versehen ist und in einem weiteren Ende (38) mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkenden Druckraum (63) des Druckzylinders (35) zumindest ein Druckspeicherelement (76) str\u00f6mungsverbunden ist und mit einer R\u00fccklaufleitung (71) f\u00fcr das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkenden Druckraum (64), dadurch gekennzeichnet, dass mit der R\u00fccklaufleitung (17) zumindest ein weiteres Druckspeicherelement (79) st\u00f6mungsverbunden ist.\u201c<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-wenn-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 4, 6 bis 8, 12, 13, 16 bis 19 und 21 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage rop 1) verweisen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die nachfolgenden Abbildungen zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einsatzvorrichtung mit einer L\u00f6schvorrichtung an einem Auslegerarm und Fig. 5 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Hydrauliksystem zum Betrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einsatzvorrichtung in vereinfachter schematischer Darstellung.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die in der A ans\u00e4ssige Beklagte nahm an der vom 08.06.2015 bis zum 10.06.2015 in I stattfindenden internationalen Leitmesse f\u00fcr Rettungsdienst, Brand und Katastrophenschutz B 2015 teil. Hinsichtlich der Beschreibung der Messe wird auf den Auszug aus der Messezeitung in Anlage B 1 verwiesen. Die Beklagte war auf dem Hallenau\u00dfengel\u00e4nde vertreten. Ihr Messeauftritt war nicht in deutscher Sprache gehalten.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte stellte auf der Messe ein Flughafenl\u00f6schfahrzeug aus, das mit einer Einsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung mit der Typenbezeichnung C ausgestattet war (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Beklagte stellte bislang insgesamt drei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform her. Abgesehen von dem auf der Messe ausgestellten Exemplar wurden die \u00fcbrigen zwei Exemplare an die Flughafenfeuerwehr in D, A, geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt ausweislich eines Prospekts der Beklagten \u00fcber eine \u201ehydro-pneumatische Durchstichspitze\u201c (vgl. Prospekt, der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.09.2017 zur Gerichtsakte gereicht wurde, S. 3).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Die Fotos Nr. 1, 3 und 5 enthalten Bezugsziffern bzw. Bezeichnungen der Kl\u00e4gerin.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 1<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 2 und 3<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 4<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 5<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 6 und 7<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nachdem die Kl\u00e4gerin am 09.06.2015 Strafanzeige und Strafantrag wegen Patentverletzung gestellt hatte, wurde die in I ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Ausstellungsfahrzeug demontiert sowie von der Staats-anwaltschaft (StA) Hannover beschlagnahmt und eingelagert. Die StA fertigte das nachfolgende Foto an:<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nr. 8<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kolbenstange befinde sich im Inneren des Metallzylinders (\u201eRohrleitung 2\u201c). Die Beklagte habe ein Flughafenl\u00f6schfahrzeug mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe in I angeboten. Bei dieser Messe handele es sich nicht lediglich um eine Leistungsschau, sondern auch um eine Verkaufsmesse.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Nachdem die StA Hannover die beschlagnahmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter dem 03.04.2017 vernichtet hat, haben die Parteien mit Schrifts\u00e4tzen vom 22.08.2017 und vom 31.08.2017 den Vernichtungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.09.2017 vor Verhandlung zur Sache die Zwischenfeststellungsklage zur\u00fcckgenommen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">I. die Beklagte zu verurteilen,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Einsatzvorrichtungen zur Brandbek\u00e4mpfung mit einer an einem Endbereich eines Auslegerarmes eines Einsatzger\u00e4tes angeordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren L\u00f6schvorrichtung und mit einer relativ zur L\u00f6schvorrichtung verstellbaren Penetriervorrichtung mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem und \u00fcber zumindest ein Steuerventil beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder mit rohrf\u00f6rmiger durchgehender Kolbenstange, die in einem ausragenden Ende mit einem eine Durchgangsbohrung und einen D\u00fcsenkopf aufweisenden Penetrierwerkzeug versehen ist und in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum des Druckzylinders zumindest ein Druckspeicherelement str\u00f6mungsverbunden ist und mit einer R\u00fccklaufleitung f\u00fcr das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wenn mit der R\u00fccklaufleitung zumindest ein weiteres Druck-speicherelement str\u00f6mungsverbunden ist,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">insbesondere, wenn<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">in einer eingefahrenen Ruhestellung des Penetrierwerkzeuges (9) zumindest der Druckraum (63) des Druckzylinders (35) \u00fcber eine Druckleitung (67) und \u00fcber eine Bypassleitung (69) mit einem Betriebsdruck vom Hydrauliksystem (34) beaufschlagt ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 2)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">dem weiteren Druckspeicherelement (79) ein den R\u00fcckfluss des Druckmediums aus dem Druckraum (64) in die R\u00fccklaufleitung (71) bedarfsweise sperrendes Steuerventil (78) in Abstr\u00f6mrichtung des Druckmediums vorgeordnet ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 3)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">Str\u00f6mungsverbindungen zwischen den Druckr\u00e4umen (63, 64) des Druckzylinders (35) und den Druckspeicherelementen (76, 79) einen gr\u00f6\u00dferen Str\u00f6mungsquerschnitt aufweisen als ein Str\u00f6mungsquerschnitt der R\u00fccklaufleitung (71),<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 4)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">in der Druckleitung (67) ein Steuerventil (70) angeordnet ist das mit dem die Einfahrbewegung bewirkenden Druckraum (64) \u00fcber eine Zuleitung (68) str\u00f6mungsverbunden ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 6)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">der die Ausfahrbewegung bewirkende Druckraum (63) \u00fcber eine Bypassleitung (69) in direkter Str\u00f6mungsverbindung mit der Druckleitung (67) steht,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 7)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">zur Ansteuerung des Steuerventils (78) ein mit diesem wirkverbundenes Schaltventil (80) vorgesehen ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 8)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">am Auslegerarm (3) ein Vorrichtungstr\u00e4ger (16) angeordnet ist der die Penetriervorrichtung (8) und einen ein Werferrohr (6) aufweisenden Werferkopf (5) um zu einer Aufrichteebene (18) des Auslegerarmes (3) senkrecht verlaufende, koaxial oder parallel zueinander verlaufende Hubachsen (17) schwenkbar lagert und der Werferkopf (5) um eine zu den Hubachsen (17) senkrecht verlaufende Drehachse (27) drehbar ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 12)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">der Vorrichtungstr\u00e4ger (16) in einer Schwenklageranordnung (19) um die Hubachse (17) mittels eines Hubantriebes (20), z.B. Druckzylinder (55), hydraulischen oder elektr. Drehantrieb (56) etc., am Auslegerarm (3) schwenkbar gelagert ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 13)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">ein ausragendes Ende (14) des Penetrierwerkzeuges (9) als dornf\u00f6rmiger D\u00fcsenkopf (15) mit radialen Austritts\u00f6ffnungen f\u00fcr das L\u00f6schmedium ausgebildet ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 16)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">die Druckspeicherelemente (76, 79) durch Blasen-, Membran- oder Kolbenspeicher, gebildet sind,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 17)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">an einem Endbereich (2) des Auslegerarmes (3) eine Kamera (92) angeordnet ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 18)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">die Kamera (92) fernbedienbar schwenk- und drehbar am Auslegerarm (3) befestigt ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 19)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">und \/ oder<\/span><span style=\"color: #000000;\">an einem Ende (94) der Penetriervorrichtung (8) bzw. des Druckzylinders (35) eine Erfassungsvorrichtung (95) mit Mess- und \/ oder Tastmittel (96) angeordnet ist;<\/span><span style=\"color: #000000;\">(Unteranspruch 21)<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zelten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typen-bezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">3. die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 17.07.2013 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte beantragt,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">die Klage abzuweisen,<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bankb\u00fcrgschaft einer noch zu benennenden deutschen Gro\u00dfbank erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anbieten im patentrechtlichen Sinne sei zu verneinen, denn es habe sich bei der Messe in I lediglich um eine reine Leistungsschau der Brandschutz und Sicherheitsbranche gehandelt, insbesondere f\u00fcr die Flughafenl\u00f6schfahrzeuge. Flughafenl\u00f6schfahrzeuge k\u00f6nnten auf dem deutschen Markt \u2013 unstreitig \u2013 nicht freih\u00e4ndig angeboten und verkauft werden, sondern nach einer europaweiten Ausschreibung.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Zudem sei ein Ausstellen kein Angebot im patentrechtlichen Sinne und begr\u00fcnde keine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten, Inverkehrbringen oder sonstige Benutzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 PatG. Deutsche Abnehmer geh\u00f6rten ohnehin nicht zur Zielgruppe der Beklagten, deren Absatzm\u00e4rkte sich ausschlie\u00dflich im mittleren Osten, Asien, Osteuropa und Amerika befinden w\u00fcrden. Die Beklagte habe weder in der Vergangenheit in die Bundesrepublik Deutschland geliefert, noch habe sie dies in Zukunft vor. Ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, habe nicht gedroht und drohe auch nicht.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Dar\u00fcber hinaus verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie \u00fcber eine rohrf\u00f6rmige, durch einen Druckzylinder durchgehende Kolbenstange verf\u00fcge. Es seien zudem weder die vom Anspruch 1 des Klagepatents genannten Druckr\u00e4ume (63) und (64) noch eine Str\u00f6mungsverbindung zwischen einem Druckraum (63) und einem Druckspeicherelement (76) ersichtlich. Im \u00dcbrigen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden. Die Zuleitung des L\u00f6schmittels erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine starre Rohrleitung, die an einem Metallzylinder zur Aufnahme des L\u00f6schmittels angeschlossen sei. Der Metallzylinder sei fest mit einem weiteren Zylinder der Penetriervorrichtung verbunden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise daher keine an dem Ende einer Kolbenstange angeschlossene Leitung auf, insbesondere keine dort angeschlossene flexible Schlauchleitung.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">I.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">1.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Klage ist zul\u00e4ssig. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist jedenfalls wegen r\u00fcgeloser Einlassung der Beklagten nach \u00a7 39 S. 1 ZPO \u00f6rtlich und international zust\u00e4ndig. Die ausschlie\u00dfliche sachliche Zust\u00e4ndigkeit folgt aus \u00a7 143 Abs. 1 sowie Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 1 der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken , Gemeinschaftsgeschmacksmuster , Patent , Sortenschutz , Gebrauchsmusterstreit-sachen und Topographieschutzsachen des Landes Nordrhein-Westfalen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">2.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet und lediglich in Bezug auf den R\u00fcckruf unbegr\u00fcndet. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung gem. \u00a7 242, 259 BGB sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschr\u00e4nkt.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">a)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Einsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Aus der Schrift EP 1 369 145 A1 war eine Vorrichtung zur Feuerbek\u00e4mpfung mit auf einem teleskopierbaren Gelenkarm eines Einsatzfahrzeuges angeordneten Penetriervorrichtung bekannt. Diese weist ein linear verstellbares Penetrierwerkzeug zum Durchschlagen einer Zellstruktur und Einbringen eines L\u00f6schmittels in einen Innenraum der Zellstruktur durch das rohrf\u00f6rmige Penetrierwerkzeug auf, das mit einem L\u00f6schmitteltank leitungsverbunden ist. Der lineare Antrieb des Penetrierwerkzeuges erfolgt mittels vorgespannter Federanordnung zur Erzielung einer hohen Auftreffgeschwindigkeit des Penetrierwerkzeuges auf die Zellstruktur, um ein Durchschlagen sicher zu erreichen. Eine den Vorgang erleichternde Ma\u00dfnahme bei der bekannten Vorrichtung ist ein Aufbringen einer definierten Anlagekraft der Penetriervorrichtung auf die Zellstruktur um eine Vorspannung vor dem Penetriervorgang zu erreichen. Dem Dokument ist ebenfalls anstelle des Federantriebes f\u00fcr das Penetrierwerkzeug als Linearantrieb ein mit einem Druckmedium beaufschlagbarer Druckzylinder zu entnehmen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Aus dem Dokument US 5,839,664 A war eine Feuerl\u00f6scheinrichtung mit einem an einem teleskopierbaren Gelenksarm angeordneten Vorrichtungstr\u00e4ger bekannt, der mit einer Penetriervorrichtung und mit einem Werfer zur Ausbringung eines L\u00f6schmittels best\u00fcckt ist. Die Lagerung der Penetriervorrichtung und des Werfers am Vorrichtungstr\u00e4ger erm\u00f6glicht mittels Antrieb eine unabh\u00e4ngige Relativverstellung zwischen der Penetriervorrichtung mit dem Penetrierwerkzeug und dem Werfer, um das jeweils erforderliche Einsatzger\u00e4t f\u00fcr die Anwendung optimal in Position zu bringen und ohne st\u00f6renden Einfluss durch das weitere Ger\u00e4t, aber auch um Besch\u00e4digungen am nicht ben\u00f6tigten Ger\u00e4t zu vermeiden. Dazu weist die Einrichtung einen ersten Motor f\u00fcr die Verstellung des Werfers aus einer ersten Position in seine zweite Position auf und eine Steuer- und Kontrolleinrichtung, durch die eine gegenseitige Bewegungsbeeinflussung der beiden Vorrichtungen unterbunden wird.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Aus einem weiteren Dokument, US 7,055,613 A, war eine Feuerl\u00f6scheinrichtung an einem Auslegersystem eines Einsatzfahrzeuges bekannt, die aus einer ein L\u00f6schmedium leitenden Penetriervorrichtung besteht. Die Penetriervorrichtung ist in einem Profiltr\u00e4ger angeordnet, der in einem Endbereich des Auslegerarms schwenkbar gelagert ist und der ein rohrf\u00f6rmiges Penetrierwerkzeug linear verstellbar lagert. Das Penetrierwerkzeug wird mit dem L\u00f6schmedium angespeist. Dessen Endbereich ist zum \u201ePiercen\u201c einer Wand ausgelegt und bildet auch einen D\u00fcsenkopf aus. Die Anordnung des Penetrierwerkzeuges innerhalb des am Gelenksarm gelagerten und \u00fcber einen Schwenkantrieb schwenkbaren Tragprofils erm\u00f6glicht die optimale Ausrichtung einer Wirkrichtung des Penetrierwerkzeuges im Hinblick auf die geometrischen Gegebenheiten einer zu penetrierenden Wand und im Hinblick auf die Optimierung der Winkelstellung zwischen dem Auslegerarm und der Wirklinie des Penetrierwerkzeuges. Dies dient der Reduktion der beim Penetriervorgang auftretenden Reaktionskr\u00e4fte auf den Auslegerarm.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Einsatzvorrichtung sowie eine Penetriervorrichtung f\u00fcr die Einsatzvorrichtung zu schaffen, mit der R\u00fcstzeiten in einem Anwendungsfall der Einsatzvorrichtung minimiert werden und durch Mittel, die eine Situationsbeurteilung bieten, eine rasche und effiziente Vorgehensweise erfolgt (Anlage rop 1, Abs. [0005], die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf die Klagepatentschrift, soweit nicht anders angegeben).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">1. Einsatzvorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung, bestehend aus<\/span><span style=\"color: #000000;\">1.1 einer L\u00f6schvorrichtung (1) und<\/span><span style=\"color: #000000;\">1.2 einer Penetriervorrichtung (8).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">2. Die L\u00f6schvorrichtung<\/span><span style=\"color: #000000;\">2.1 ist an einem Endbereich (2) eines Auslegerarmes (3) eines Einsatzger\u00e4tes angeordnet und<\/span><span style=\"color: #000000;\">2.2 ist in zumindest einer Raumrichtung verstellbar.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">3. Die Penetriervorrichtung<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.1 ist relativ zur L\u00f6schvorrichtung (1) verstellbar<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2 ist \u00fcber einen doppelt wirkenden Druckzylinder (35) verstellbar,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.1 der mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem (34) und<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.2 \u00fcber zumindest ein Steuerventil (70) beaufschlagbar ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.3 bestehend aus einer rohrf\u00f6rmigen durchgehenden Kolben-stange (36),<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.3.1 die in einem ausragenden Ende (14) mit einem eine Durchgangsbohrung und einen D\u00fcsenkopf (15) aufweisenden Penetrierwerkzeug (9) versehen ist und<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.3.2 in einem weiteren Ende (38) mit einer Versorgungs-einrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.4 bestehend aus einem Druckraum (63),<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.4.1 der bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druck-medium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerk-zeuges (9) bewirkt,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.4.2 mit dem zumindest ein Druckspeicherelement (76) str\u00f6mungsverbunden ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.5 bestehend aus einem Druckraum (64),<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.5.1 der bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahr-bewegung des Penetrierwerkzeuges (9) bewirkt,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.5.2 der mit einer R\u00fccklaufleitung (71) f\u00fcr das Druckmedium verbunden ist,<\/span><span style=\"color: #000000;\">3.2.5.2.1 wobei mit der R\u00fccklaufleitung (71) zumindest ein weiteres Druckspeicher-element (79) st\u00f6mungsverbunden ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Klagepatentschrift hebt als \u00fcberraschenden Vorteil hervor, dass unmittelbar den Druckr\u00e4umen zugeordnet eine Speicherkapazit\u00e4t f\u00fcr das Druckmedium geschaffen ist und zur ausfahrseitigen Beaufschlagung des Druckraumes der Penetriervorrichtung der f\u00fcr eine hohe Beschleunigung und Endgeschwindigkeit des Penetrierwerkzeugs das unter Betriebsdruck stehende Druckmedium ein Vorspannungspotential bildet, das ohne wesentlichen Druckverlust durch Leitungsverlust bereitgestellt wird und r\u00fcckstromseitig eine Speicherkapazit\u00e4t f\u00fcr das zu verdr\u00e4ngende Druckmedium besteht, wodurch ein Str\u00f6mungswiderstand der R\u00fccklaufleitung der Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges nicht entgegenwirkt.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">b)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit bedarf das Merkmal 3.2.3.2 der Auslegung. Danach besteht der Druckzylinder aus einer rohrf\u00f6rmigen durchgehenden Kolbenstange, die in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Vom Wortlaut her setzt der Begriff \u201eleitungsverbunden\u201c voraus, dass die Kolbenstange mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium in der Weise verbunden ist, dass das L\u00f6schmedium von der Versorgungseinrichtung zur Kolbenstange geleitet wird, so dass es in diese eintreten und aus dieser auch wieder austreten kann. Aus dem Wortlaut l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass eine Leitung f\u00fcr das L\u00f6schmedium direkt an der Kolbenstange ansetzen muss. Der Wortlaut des Anspruchs 1 erfasst vielmehr auch feste Ausgestaltungen von Leitungen, die die Kolbenstange ummanteln. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Verbindung (flexibel oder starr) enth\u00e4lt der Anspruch keine Vorgaben. Dementsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung der Klagepatentschrift, an dem entgegengesetzt auskragenden Ende sei an der Kolbenstange eine Leitung angeschlossen, \u201einsbesondere ein Druckschlauch 40 f\u00fcr die Zuleitung des L\u00f6schmediums aus dem Leitungsrohr 32\u201c (Abs. [0031], Sp. 6 Z. 18 ff.).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Dies wird best\u00e4tigt durch eine funktionsorientierte Auslegung des Begriffs \u201eleitungsverbunden\u201c. Die Erfindung will eine Einsatzvorrichtung mit einer Penetriervorrichtung zur Verf\u00fcgung stellen, deren R\u00fcstzeiten minimiert werden, so dass eine rasche und effiziente Vorgehensweise m\u00f6glich ist (Abs. [0005]). Die Penetriervorrichtung umfasst einen Druckzylinder, eine rohrf\u00f6rmige Kolbenstange und zwei Druckr\u00e4ume. Die Kolbenstange weist auf der einen Seite ein Penetrierwerkzeug auf und wird auf der anderen Seite mit dem L\u00f6schmedium gespeist, wie von Merkmal 3.2.3.2 beschrieben. Der Druckzylinder bildet dabei den Linearantrieb zur Verstellung des Penetrierwerkzeugs (vgl. Abs. [0031], Z. 15 f., Abs. [0040], Z. 50). Dieses Penetrierwerkzeug f\u00fchrt je nach Druckbeaufschlagung eine Ausfahr- bzw. eine Einfahrbewegung aus (Merkmalsgruppen 3.2.4 und 3.2.5, vgl. Abs. [0040], Sp. 8, Z. 1-3). Die Verbindung nach Merkmal 3.2.3.2 soll sicherstellen, dass die Kolbenstange mit dem L\u00f6schmedium versorgt wird, das zum L\u00f6schen eingesetzt werden soll. Dementsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung, an dem auskragenden Ende der Kolbenstange sei eine Leitung, insbesondere ein Druckschlauch f\u00fcr die Zuleitung des L\u00f6schmediums aus dem Leitungsrohr angeschlossen (Abs. [0031], Z. 18-21). Gleichzeitig soll die Ausfahr und Einfahrbewegung des beweglichen Penetrierwerkzeugs nicht beeintr\u00e4chtigt werden, um einen raschen und effizienten Einsatz der gesamten Penetriervorrichtung sicherzustellen.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Versorgung der Kolbenstange mit L\u00f6schwasser bei gleichzeitiger Sicherstellung der Beweglichkeit des Penetrierwerkzeugs als Teil einer hydro-pneumatisch funktionierenden Penetriervorrichtung ist auch dann m\u00f6glich, wenn eine Leitung, die die Kolbenstange mit der Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium verbindet, nicht direkt an der Kolbenstange ansetzt. Es gen\u00fcgt, wenn diese Leitung in der Art und Weise ausgestaltet ist, dass sie ein Ende der Kolbenstange ummantelt und dadurch die Beweglichkeit der Kolbenstange sowie des Penetrierwerkzeugs nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die von der Beklagten angef\u00fchrten Fig. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 zeigen lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele und engen den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 nicht ein. Die Klagepatentschrift betont insoweit ohnehin an verschiedenen Stellen, dass die dargestellte und beschriebene Penetriervorrichtung nur beispielhaft f\u00fcr eine Vielzahl von m\u00f6glichen Ausgestaltungen sei (Abs. [0054], [0067]).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">c)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine rohrf\u00f6rmige durchgehende Kolbenstange (Merkmal 3.2.3). Foto Nr. 1 oben zeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Penetrierwerkzeug mit einem D\u00fcsenkopf enth\u00e4lt. Dieser D\u00fcsenkopf weist Ausl\u00e4sse zum Verspr\u00fchen eines L\u00f6schmediums auf. Wie sich insbesondere aus Foto Nr. 8 oben ergibt, besteht eine durchg\u00e4ngige Verbindung zwischen dem D\u00fcsenkopf und der gebogenen Rohrleitung am anderen Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die wiederum ausweislich Foto Nr. 1 mit einem L\u00f6schmittel-Schlauch verbunden ist. Folglich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine rohrf\u00f6rmige durchgehende Kolbenstange, um das L\u00f6schmittel \u00fcber die \u00d6ffnungen im D\u00fcsenkopf verspr\u00fchen zu k\u00f6nnen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Kolbenstange ist auch an einem Ende mit einer Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium leitungsverbunden (Merkmal 3.2.3.2). Fotos Nr. 1, 5 und 8 zeigen, dass der D\u00fcsenkopf des Penetrierwerkzeugs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit L\u00f6schmedium \u00fcber eine angewinkelte Rohrleitung (laut Bezeichnung der Kl\u00e4gerin auf Foto Nr. 5 \u201eRohrleitung 1\u201c) und einen L\u00f6schmittelschlauch versorgt wird. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Metallzylinder, der von der Kl\u00e4gerin als \u201eRohrleitung 2\u201c bezeichnet wird, nicht um das Ende der Kolbenstange handeln kann. Denn in einem solchen Fall k\u00f6nnte das Penetrierwerkzeug mit dem D\u00fcsenkopf keine Ausfahr und Einfahrbewegung ausf\u00fchren, wie dies Fotos Nr. 6 und 7 jedoch zeigen und es k\u00f6nnte nicht als \u201ehydro-pneumatische Durchstichspitze mit hoher Durchschlagskraft\u201c funktionieren, wie dies im Prospekt der Beklagten beschrieben ist. Gerade wegen dieser Funktion ist anzunehmen, dass sich das Ende der Kolbenstange in dem Metallzylinder (\u201eRohrleitung 2\u201c) befindet, an das sich das angewinkelte Rohrst\u00fcck (\u201eRohrst\u00fcck 1\u201c) anschlie\u00dft. Dabei ist es unsch\u00e4dlich, dass das Ende der Kolbenstange von dem Metallzylinder ummantelt wird und nicht direkt an der angewinkelten Rohrleitung angeschlossen ist. Nach der zutreffenden Auslegung gen\u00fcgt es, dass die Kolbenstange mittels einer Leitung in Form des Metallzylinders und des angewinkelten Rohrst\u00fccks mit der Versorgungseinrichtung f\u00fcr ein L\u00f6schmedium in Gestalt eines L\u00f6schmittelschlauchs (Foto Nr. 1) verbunden ist. Auch in diesem Fall ist die Kolbenstange mit der Versorgungseinrichtung \u201eleitungsverbunden\u201c. Die Leitung muss dabei nicht flexibel sein. Ist sie starr, so muss lediglich sichergestellt sein, dass eine Ausfahr und Einfahrbewegung der Kolbenstange und damit des Penetrierwerkzeugs m\u00f6glich ist. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich ist, zeigen Fotos Nr. 6 und 7. Im \u00dcbrigen ist eine andere Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder ersichtlich, noch wurde sie von der Beklagten vorgetragen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zudem \u00fcber einen Druckraum, der bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs bewirkt, mit dem zumindest ein Druckspeicherelement str\u00f6mungsverbunden ist (Merkmalsgruppe 3.2.4). Fotos Nr. 2 und 4 zeigen auf der linken Seite einen Druckraum im Bereich der Schelle, die auf der H\u00f6he des schwarzen Druckzylinders (Foto Nr. 8) angebracht ist und damit f\u00fcr eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs sorgt. Der Druckraum ist zudem ausweislich Foto Nr. 3 und 4 mit einem Druckspeicherelement (Bezeichnung \u201e76\u201c auf Foto Nr. 3) str\u00f6mungsverbunden.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Schlie\u00dflich ist auch die Merkmalsgruppe 3.2.5 verwirklicht. Ein weiterer Druckraum, der erforderlich ist, damit die \u201ehydro-pneumatische Durchstichspitze\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Einfahrbewegung ausf\u00fchren kann, ist auf der rechten Seite des Fotos Nr. 3 sichtbar. Auch dieser Druckraum ist im Bereich der Schelle angeordnet und ist zur Steigerung der Effektivit\u00e4t der Penetriervorrichtung mittels einer R\u00fccklaufleitung (Bezeichnung \u201e71\u201c auf Foto Nr. 3) mit einem weiteren Druckspeicherelement (Bezeichnung \u201e79\u201c auf Foto Nr. 3) str\u00f6mungsverbunden.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die \u00fcbrigen Merkmale liegen ebenfalls vor und werden von den Parteien zu Recht nicht diskutiert.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">d)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG auf der Messe B 2015 in I angeboten.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">aa)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Der Begriff des Anbietens gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt (BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2006, X ZR 169\/04, GRUR 2006, 927, 928, Rn. 14 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75). Ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG setzt auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs und \/ oder Lieferbereitschaft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.05.2013, 6 U 34\/12, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebots im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt oder ob das Angebot Erfolg hat, es demnach nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 75 f.). Ma\u00dfgeblich ist allein, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 76).<\/span><span style=\"color: #000000;\">Ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG umfasst ebenfalls vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2003, X ZR 179\/02, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77). Es ist lediglich von Relevanz, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechts-verletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 77).<\/span><span style=\"color: #000000;\">Das Ausstellen eines Verletzungsgegenstandes auf einer Verkaufsmesse stellt in der Regel ein Anbieten gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 34 \u2013 Sterilcontainer; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Im Falle der Pr\u00e4sentation eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes auf einer reinen Leistungsschau ist auf Grundlage einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu entscheiden, ob ein Anbieten nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu bejahen ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 927, Rn. 12 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Dies ist nicht der Fall bei reinen Produktstudien (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 232). Ist eine Angebotshandlung im Inland zu bejahen, so kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung, zu der sich der Anbietende erbietet, im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland stattfinden soll (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2010, 6 W 79\/09, Rn. 18 \u2013 Messmaschine, zit. nach Juris; LG M\u00fcnchen I, Beschl. v. 23.06.2004, 21 O 6421\/01, InstGE 5, 13, 14 f. \u2013 Messeangebot ins Ausland I; OLG M\u00fcnchen, Beschl. v. 16.09.2004, 6 W 2048\/04, InstGE 5, 15, 16 \u2013 Messeangebot ins Ausland II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 239).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">bb)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG durch die Beklagte auf der Messe B 2015 in I zu bejahen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Bei dieser im Inland stattfindenden Messe handelt es sich um die internationale Leitmesse f\u00fcr Rettungsdienst, Brand und Katastrophenschutz. Die Aussteller auf einer solchen Fachmesse verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen und Ausstellungen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte letztlich auch zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie Nachfrage erzeugen. Das Ausstellen auf einer Fachmesse ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ausreicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 35 \u2013 Sterilcontainer).<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Wie oben ausgef\u00fchrt, reicht f\u00fcr ein Anbieten eine vorbereitende Handlung aus, die zudem nicht zwingend zu einem Vertragsschluss f\u00fchren muss. Ma\u00dfgeblich ist, ob aus objektiver Sicht tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Dass die Beklagte Interesse auf der international wichtigen, nur alle f\u00fcnf Jahre stattfindenden (vgl. Anlage B 1) Messe B 2015 erregen und Nachfrage wecken wollte, deren Befriedigung sie in Aussicht stellte, ergibt sich bereits aus ihrem eigenen R\u00fcckblick auf die Messe auf ihrer Website (Anlage rop 5), wo es hei\u00dft:<\/span><span style=\"color: #000000;\">\u201eWe had significant purposes such as extending our range of trade with our customers in Asia, East Europe, Middle East and America and improving the awareness of the brand name while we were getting prepared for the fair. I can easily say that we already achieved our purposes.\u201c<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Ob die Beklagte tats\u00e4chlich nur Kunden aus Asien, Osteuropa, dem mittleren Osten und Amerika ansprechen wollte, ist nicht erheblich. Entscheidend ist, ob sich das Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 38 \u2013 Sterilcontainer). Hiervon wird der Messebesucher in der Regel ausgehen, sofern ihm nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, I-15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067, Rn. 38 \u2013 Sterilcontainer). So liegt der Fall hier, denn es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Beklagte w\u00e4hrend der Messe eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Absatzm\u00e4rkte kundgetan h\u00e4tte. Aus denselben Erw\u00e4gungen steht der Annahme des Anbietens auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz in der A hat.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Es ist au\u00dferdem unsch\u00e4dlich, dass der Messeauftritt der Beklagten nicht in deutscher Sprache gehalten war. Denn bei einer weltweit bekannten internationalen Fachmesse bedienen sich auch inl\u00e4ndische Interessenten anderer Sprachen, insbesondere des Englischen, um sich zu informieren. Genauso unerheblich ist es, dass sich ihr Messeauftritt im Au\u00dfenbereich befand. Denn er war f\u00fcr die Messebesucher gut erreichbar, wie sich aus der Abbildung auf der Website der Beklagten (Anlage rop 5) ergibt.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Ob vor einem etwaigen Vertragsschluss ein f\u00f6rmliches Vergabeverfahren stattfindet oder nicht, ist nicht ma\u00dfgeblich. F\u00fcr ein inl\u00e4ndisches Angebot gen\u00fcgt es, wenn der Absende oder der Empfangsort im Inland belegen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.02.2012, I-2 U 134\/10). Geschieht das Angebot im Inland, so kommt es prinzipiell nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung im Inland oder Ausland erfolgt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 239 m. w. N.). Der Absendeort f\u00fcr das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Ausstellen lag im Inland, n\u00e4mlich in I, so dass es nicht darauf ankommt, ob etwaige Vertragsabschl\u00fcsse im Inland oder Ausland erfolgen sollten und wie sich am Empfangsort des Angebots ein etwaiger Erwerb gestalten mag, ob etwa Vergabeverfahren erforderlich sind.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Ob es sich bei der Messe B 2015 um eine reine Leistungsschau gehandelt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn dies der Fall war, so ist unter Ber\u00fccksichtigung der oben er\u00f6rterten Umst\u00e4nde im hiesigen Einzelfall ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu bejahen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">e)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nach-stehenden Rechtsfolgen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">aa)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Einsatzvorrichtungen zur Brandbek\u00e4mpfung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Wie dargelegt, hat die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten, so dass insoweit eine Widerholungsgefahr besteht. Ob Gegenstand des Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten ab (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 104). Handelt es sich um ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 105). Denn der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens ist auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet bzw. diese Benutzungsarten sind vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens erfasst, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 105; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58\/16, Rn. 52). Hinsichtlich dieser Benutzungsarten besteht deshalb eine Erstbegehungsgefahr (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58\/16, Rn. 52). Dies ist auch im hiesigen Rechtsstreit zu bejahen, die oben genannten weiteren Benutzungsarten sind vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten, die bereits weitere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der A ver\u00e4u\u00dfert hat, erfasst. Dabei ist nicht ma\u00dfgeblich, dass im Inland der Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform typischerweise im Vergabeverfahren erfolgen w\u00fcrde. Dies stellt die Erstbegehungsgefahr nicht in Frage. Denn auch beim Erwerb anderer Produkte, die kein Vergabeverfahren voraussetzen, liegen zwischen Angebot und Erwerb Zwischenschritte und die Entscheidung \u00fcber den Erwerb liegt stets beim Angebotsempf\u00e4nger. Dies gilt auch, wenn der Absatzmarkt der Beklagten im mittleren Osten, Asien, Osteuropa bzw. Amerika liegt. Es bestehen keine Anhalts-punkte daf\u00fcr, dass bei einer entsprechenden Anfrage nicht in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden w\u00fcrde. Eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung hat die Beklagte gerade nicht abgegeben.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">bb)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Angebotshandlungen sowie die Einfuhr und den Besitz zu diesen Zwecken seit dem 17.08.2013 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Verurteilung zum Schadensersatz ist aber auf die selbst\u00e4ndige Benutzungsart des Anbietens sowie die Benutzungshandlungen der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschr\u00e4nkt. In der Regel gen\u00fcgt f\u00fcr die Feststellung der Schadens-ersatzverpflichtung der Nachweis, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungs-handlungen begangen hat (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109\/58, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patent-verletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (und die korrespondierende Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung) auf alle in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und \/ oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109\/58, GRUR 1960, 423, 424 f. \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.20174, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 108; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. A., 2015, \u00a7 139 Rn. 32).<\/span><span style=\"color: #000000;\">Etwas anderes gilt aber dann, wenn gerade Streit dar\u00fcber besteht, ob das, was der Verletzer tut, unter eine der Benutzungsarten f\u00e4llt. Dann kann die Verurteilung nur f\u00fcr die Benutzungsart erfolgen, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung nachgewiesen oder zu besorgen ist (vgl. BGH, Urt. v 29.03.1960, I ZR 109\/58, GRUR 1960, 423, 425 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.20174, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 108; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. A., 2015, \u00a7 139 Rn. 32).<\/span><span style=\"color: #000000;\">Im hiesigen Rechtsstreit streiten die Parteien nicht nur um die Patentverletzung, sondern auch um die Benutzungshandlungen nach \u00a7 9 PatG mit Ausnahme des nicht vom Antrag der Kl\u00e4gerin umfassten Herstellens. Wie oben bereits dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG nachgewiesen. Ebenfalls mit abgedeckt sind die Benutzungsformen der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die umstrittenen Benutzungshandlungen des Inverkehrbringens oder des Gebrauchens.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Gebrauchen im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG bedeutet, die gesch\u00fctzte Sache einer sinnvollen, im weitesten Sinn bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 8. A., 2016, \u00a7 9 Rn. 79 m. w. N.). Dies ist weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Es folgt insbesondere nicht aus den Abbildungen Nr. 6 und 7, die in der Klageschrift auf S. 15 ebenfalls abgebildet sind. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welchem genauen Kontext die Fotos Nr. 6 und 7 aufgenommen wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das zweite Bild zeitlich versetzt, etwa kurz vor dem Abbau der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform aufgrund der Beschlagnahme durch die StA Hannover aufgenommen wurde und deswegen die Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeugs erfolgte.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Au\u00dferdem begr\u00fcndet das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe in I im hiesigen Rechtsstreit nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es zu einem Inverkehrbringen gekommen ist.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begr\u00fcndet \u2013 im Falle einer mittelbaren Patentverletzung \u2013 das Anbieten eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass es auch zur Lieferung gekommen ist. Diese Wahrscheinlichkeit reicht zum Nachweis einer solchen Lieferung und damit f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer bezifferten Schadensersatzklage in aller Regel nicht aus. Sie l\u00e4sst aber nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens mit einiger Sicherheit erwarten, dass ein Schaden entstanden ist, und f\u00fchrt deshalb zur Begr\u00fcndetheit eines unbezifferten Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auch eines Anspruchs auf Erteilung der zur Berechnung und Durchsetzung des Ersatzanspruchs erforderlichen Informationen (zum Vorstehenden: BGH, 07.05.2013, X ZR 69\/11, GRUR 2013, 713, 715, Rn. 24 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Der hiesige Fall ist anders gelagert: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bislang insgesamt drei Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform herstellte. Ein Exemplar wurde auf der Messe in I ausgestellt, zwei weitere wurden an die Flughafenfeuerwehr in D geliefert. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit einiger Sicherheit zu erwarten, dass ein Schaden entstanden ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">cc)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, der jedoch im Falle des Anspruchs nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschr\u00e4nkt ist.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch ist in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht nicht auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschr\u00e4nkt. \u00a7 140b PatG dient n\u00e4mlich der Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege schutzrechtsverletzender Ware (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 140b Rn. 4). \u00a7 140b Abs. 3 PatG unterscheidet nicht zwischen einzelnen Benutzungshandlungen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die weitere Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ist aber auf die Benutzungshandlungen des Anbietens sowie der Einfuhr und des Besitzes zu diesem Zweck beschr\u00e4nkt. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schadensersatzverpflichtung verwiesen.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">dd)<\/span><span style=\"color: #000000;\">Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde. Das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833, Rn. 109). Das unstreitig einzige Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das auf der Messe ausgestellt war, ist zwischenzeitlich von der StA Hannover vernichtet worden. Etwaige Vertriebshandlungen der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten wurden zwei weitere Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen einer \u00f6ffentlichen Ausschreibung an die Flughafenfeuerwehr in D, A, geliefert.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">II.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Die Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme in Bezug auf die Zwischenfeststellungsklage wirkt sich kostenrechtlich nicht aus.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf die Vernichtung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte w\u00e4re hinsichtlich des erledigten Vernichtungsbegehrens im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht, wie oben dargelegt, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Inlandsbesitz bzw. Eigentum der Beklagten lagen jedenfalls bis zur Vernichtung des beschlagnahmten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die StA Hannover vor.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">III.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Vollstreckungsschutz im Sinne des \u00a7 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. \u00a7 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/span><\/li>\n<li><span style=\"color: #000000;\">IV.<\/span><span style=\"color: #000000;\">Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/span><span style=\"color: #000000;\">Bis 22.08.2017: 250.000 EUR<\/span><span style=\"color: #000000;\">Danach: 243.750 EUR.<\/span><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2698 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a026. 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