{"id":725,"date":"2010-10-19T17:00:37","date_gmt":"2010-10-19T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=725"},"modified":"2016-04-20T12:09:19","modified_gmt":"2016-04-20T12:09:19","slug":"4b-o-1109-scheibenbremse-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=725","title":{"rendered":"4b O 11\/09 &#8211; Scheibenbremse III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1550<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 11\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 824 XXX (Anlage K I1, nachfolgend Klagepatent), welches am 1. Februar 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 195 XXX 63 vom 27. April 1995 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25. Februar 1998, diejenige der Patenterteilung am 28. Juli 1999. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde von dritter Seite Einspruch eingelegt. In der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 7. November 2001 wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel (1), in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) der Bremssattel ist einteilig ausgebildet<\/p>\n<p>b) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet; und<\/p>\n<p>c) die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch die \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift, welche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungen zeigen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 ist eine L\u00e4ngsschnittansicht einer Scheibenbremse unter Darstellung eines einteiligen Bremssattels mit im Bremssattel vormontiert eingef\u00fcgter Zuspanneinheit und Figur 3 eine teilweise geschnittene Unteransicht der vormontierten Zuspanneinheit.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein weltweit f\u00fchrender Hersteller von Achsen f\u00fcr Nutzfahrzeuge, Busse und Anh\u00e4nger. Bis vor kurzem bezog die Beklagte pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremsen von der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte entwickelte demgegen\u00fcber auch eine eigene pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welche auf der B ausgestellt und angeboten wurde. Ein Ausstellungsst\u00fcck wurde der Kl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihren einzelnen Bestandteilen ist der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlage K I7 zu entnehmen. Nachfolgend wiedergegeben ist eine von der Kl\u00e4gerin erstellte und in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Ablichtung eines Teils der Zuspanneinheit der angegriffenen Scheibenbremse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Scheibenbremse von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls \u00e4quivalenten Gebrauch mache. Es sei nach der Lehre des Klagepatentes nicht erforderlich, dass jeder Stellspindel ein Druckst\u00fcck unmittelbar zugeordnet sei. Denn bei funktionaler Betrachtung komme es lediglich darauf an, dass ein Druckst\u00fcck auf die Bremsbacke dr\u00fccke, wobei der Druck \u00fcber die Stellspindel erzeugt werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken auf, welche \u00fcber einen gemeinsamen Stellspindelanfang verf\u00fcgen w\u00fcrden. Die Kraftaus\u00fcbung erfolge in der gleichen Weise als wenn an einer Traverse zwei Stellspindeln angeordnet seien, welche jeweils \u00fcber ein Druckst\u00fcck verf\u00fcgen. Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die erforderliche Gleichwirkung liege vor, da die Druckst\u00fccke nebst Stellspindeln bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gleiche Funktion wahrnehmen w\u00fcrden. Die abgewandelte Ausf\u00fchrung, die Verwendung zweier Stellspindeln mit einem gemeinsamen Anfangsteil, sei auch naheliegend. Dem stehe das auf die angegriffene Ausgestaltung erteilte Europ\u00e4ische Patent 1 872 XXX B1 (Anlage B 7) nicht entgegen. Die Erteilung eines Patentes auf eine Ausf\u00fchrungsform stelle lediglich ein Indiz dar. Die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Einspruchs gegen die Patenterteilung eingewandte Offenlegungsschrift DE 198 04 XXX zeige den Gegenstand der angegriffenen Ausgestaltung, so dass diese nicht erfinderisch sein k\u00f6nne. Die angegriffene Ausgestaltung sei auch gleichwertig. Hiergegen spr\u00e4chen keine Umst\u00e4nde; im \u00dcbrigen gehe es dem Klagepatent nicht um die Stellspindel, sondern die vormontierte Zuspanneinheit. Vom Klagepatent sei wenigstens ein Druckst\u00fcck gefordert, um den notwendigen Kraftfluss zu gew\u00e4hrleisten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle insoweit eine Zwischenl\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlungen den Antrag zu IV. im Hinblick auf den R\u00fcckruf klargestellt und den Anspruch auf Entfernung sowie auf Urteilsver\u00f6ffentlichung unter Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Scheibenbremsen f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>der Bremssattel einteilig ausgebildet ist; die Zuspanneinheit als zwei vormontierte Einheiten ausgebildet ist; und die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.M\u00e4rz 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) bis e) die zugeh\u00f6rigen Rechnungen mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. August 1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. M\u00e4rz 1998 bis zum 27. August 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. August 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Scheibenbremsen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden Scheibenbremsen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 824 XXX B2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent liege nicht vor, da das Klagepatent eine konkrete Vorgabe zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung von Stellspindel und Druckst\u00fcck mache. Jeder Stellspindel sei ein Druckst\u00fcck unmittelbar zugeordnet. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung komme auch nicht in Betracht, da bereits keine Gleichwirkung vorliege. Eine gleichm\u00e4\u00dfige Kr\u00e4fteverteilung sei bei der angegriffenen Ausgestaltung nicht vorhanden. Die Traverse\/Br\u00fccke m\u00fcsse bei der angegriffenen Ausgestaltung viel stabiler ausgestaltet sein, um die entsprechenden Dr\u00fccke auf die druckst\u00fccke und damit die Bremsbacken zu \u00fcbertragen. Die Voraussetzung des Naheliegens liege auch nicht vor, da das Klagepatent keinen Hinweis auf eine andere L\u00f6sung gebe. Auch sei die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfinderisch, wie die EP 1 872 XXX zeige. Die von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren entgegen gehaltene OS198 04 XXX stehe dem nicht entgegen, da dort keine Schwimmsattelbremse offenbart werde. Im \u00dcbrigen sei die angewandelte L\u00f6sung auch nicht gleichwertig, da diese L\u00f6sung nicht die Vorteile der Erfindung liefere.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse.<\/p>\n<p>Bei Scheibenbremsen der gattungsgem\u00e4\u00dfen Bauart (DE-A- 40 32 XXX, Anlage K I 3) ist innerhalb des r\u00fcckw\u00e4rtigen Teiles eines eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattels eine mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder beaufschlagbaren Drehhebel versehene Zuspanneinrichtung vorgesehen, welche eine zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgest\u00fctzte Br\u00fccke aufweist. Das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Br\u00fccke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels st\u00fctzt sich mittels Gleit- oder W\u00e4lzlagerelementen am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels ab. Der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels ist als gesondertes Geh\u00e4use ausgef\u00fchrt, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar ist. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 2 der Offenlegungsschrift, welche eine verkleinerte Aufsicht auf einen aufgeschnittenen Bremssattel zeigt.<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Bremsreaktionskr\u00e4fte bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet werden, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen kann, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten. Probleme der genannten Art k\u00f6nnen auch bei mit lediglich einer Stell- bzw. Druckspindel ausgef\u00fchrten Scheibenbremsen zutage treten (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 27).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik nimmt das Klagepatent weiter Bezug auf die DE-A- 36 10 XXX (Anlage K I 5) bei welcher bereits ein einteiliger Bremssattel vorgesehen ist, welcher in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Reaktionskr\u00e4fte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist. Die Zuspanneinheit wird bei derartigen Scheibenbremsen in ihren Einzelteilen durch eine im Wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung eingef\u00fchrt. Die endg\u00fcltige Montage erfolgt innerhalb des Bremssattels, was mit betr\u00e4chtlichem Zeitaufwand und gegebenenfalls mit dem Problem ungenauer Einpassung verbunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 bis 38).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Scheibenbremse so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht ist. Hierdurch, so die Beschreibung, sollen vorhandene Dichtbereiche vollkommen unbeeinflusst sein von Brems- bzw. Bremsreaktionskr\u00e4ften, um bei Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Spalte 2, Zeilen 2 bis 12).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden einteiligen Bremssattel (1).<\/p>\n<p>(2) Der Bremssattel (1) weist eine Zuspanneinheit (13) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Zuspanneinheit (13)<\/p>\n<p>(a) ist angeordnet im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels (1),<\/p>\n<p>(b) ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen.<\/p>\n<p>(4) Der Drehhebel (15) vermag mittels eines Exzenters (19) auf eine Br\u00fccke (29) einzuwirken.<\/p>\n<p>(5) Die Br\u00fccke (29)<\/p>\n<p>(a) ist gegen Federkraft (47) in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbar,<\/p>\n<p>(b) weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35, 37) versehene Stellspindel (31, 33) auf.<\/p>\n<p>(6) Die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet.<\/p>\n<p>(7) Die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift wird durch die einteilige Gestaltung des Bremssattels, welcher kostensparend als Gussteil ausgebildet sein kann, eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht, da der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des die Zuspanneinheit aufnehmenden Bremssattels mit Ausnahme der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensionierbaren Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder im Wesentlichen geschlossen ist. Die Zuspanneinheit einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile ist als eine vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die bremsscheibenzugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar. Die Zuspanneinheit kann durch einfache Halte- oder Klemmelemente als vormontierte Einheit ausgebildet sein; ihre Position innerhalb des als Geh\u00e4use wirkenden Abschnittes des Bremssattels wird durch die am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig sich abst\u00fctzende Lagerung und bremsscheibenzugewandt durch die die Zuspanneinheit r\u00fcckw\u00e4rtig verspannende, an die Verschlussplatte sich abst\u00fctzende Druckfeder bestimmt (vgl. Spalte 2, Zeilen 16 bis 41).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung der Merkmale 8 und 9, jedenfalls von dem Merkmal 6 weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Stellspindel nicht mit einem Druckst\u00fcck versehen.<\/p>\n<p>Merkmal 6 besagt, dass die Br\u00fccke (29) wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (31, 33) aufweist.<\/p>\n<p>Es ist den Parteien zuzustimmen, dass der Wortlaut des Merkmals sowohl eine Auslegung dahingehend zul\u00e4sst, dass die wenigstens eine Stellspindel mit einem Druckst\u00fcck versehen sein soll, d.h. jeder vorhandenen Stellspindel ist ein Druckst\u00fcck zugeordnet. Das Merkmal kann seinem Wortlaut jedoch auch dahingehend verstanden werden, dass jedenfalls ein Druckst\u00fcck vorhanden ist, welches einer Stellspindel zugeordnet ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Auslegung entsprechend dem erstgenannten Verst\u00e4ndnis spricht jedoch bereits der unmittelbare sprachliche Bezug von dem Druckst\u00fcck auf die Stellspindel.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht indes auch der vom Klagepatent zum Hintergrund der Erfindung angef\u00fchrte Stand der Technik und dessen Kritik. Das Klagepatent geht aus von einer Scheibenbremse nach dem Oberbegriff des Anspruchs, d.h. einer Scheibenbremse, welche eine Stellspindel aufweist, die mit einem Druckst\u00fcck versehen ist. Als Stand der Technik entsprechend dem Oberbegriff nennt das Klagepatent die DE-A 40 32 XXX (Anlage K I 3), welche eine Scheibenbremse zeigt, die eine zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgest\u00fctzte Br\u00fccke aufweist, d.h. eine Scheibenbremse welche je Stellspindel ein Druckst\u00fcck aufweist (tr\u00e4gt). Die Druckst\u00fccke, welche in der Figur 2 der Offenlegungsschrift mit der Bezugsziffer 18 gekennzeichnet sind und einleitend wiedergegeben wurde, sind den Gewindeh\u00fclsen (16, 17) zugeordnet. Diesen Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent als gattungsgem\u00e4\u00df (vgl. Absatz [0002]) und von dieser gattungsgem\u00e4\u00dfem Scheibenbremse geht das Klagepatent auch im Rahmen der in Absatz [0008] beschriebenen Aufgabenstellung aus, wenn dort davon die Rede ist, dass die Aufgabe der Erfindung darin besteht, eine Scheibenbremse der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht wird. Kritik an dem gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik, der DE-A 40 32 XXX, wird nur insoweit ge\u00fcbt als der vorbekannte Bremssattel mehrteilig ausgestaltet war, was zu Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtproblemen f\u00fchren kann. Die Verwendung von zwei mit Druckst\u00fccken versehenen Stellspindeln wird nicht als nachteilig beschrieben.<\/p>\n<p>Auch die allgemeine Beschreibung der Erfindung f\u00fchrt zu dem genannten Verst\u00e4ndnis des Merkmals, wonach jede \u2013 vorhandene \u2013 Stellspindel mit einem Druckst\u00fcck versehen sein soll. In Absatz [0021] wird ausgef\u00fchrt, dass die Erfindung nicht auf zwei Stellspindeln beschr\u00e4nkt ist, sondern auch eine einspindelige, also lediglich mit einer Stellspindel bzw. einem Druckst\u00fcck versehene Scheibenbremsenkonstruktionen meint. Weiter hei\u00dft es, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion auch verwendbar ist, bei welchen eine zentrale Stell- und Druckspindel mittels eines einzelnen Druckst\u00fcckes auf einen Bremsbelag einzuwirken vermag. Diese Ausf\u00fchrungen, welche sich nicht auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nken, machen deutlich, dass erfindungsgem\u00e4\u00df jeder vorhandenen Stellspindel ein Druckst\u00fcck zugeordnet ist. Die Stellspindel soll mit dem Druckst\u00fcck versehen sein.<\/p>\n<p>Auch die technische Funktion der Br\u00fccke\/Stellspindel\/Druckst\u00fccke spricht f\u00fcr eine unmittelbare Zuordnung eines Druckst\u00fccks zu einer Stellspindel. Denn das Klagepatent gibt dem Fachmann vor, wie die Krafteinleitung bzw. die Kraft\u00fcbertragung zu realisieren ist, entweder durch die Verwendung einer Stellspindel mit einem Druckst\u00fcck oder aber durch die Verwendung zweier Stellspindeln mit je einem daran ausgebildeten Druckst\u00fcck. Zu letzterer Variante f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0017] Zeilen 46 bis 57 bei der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus, dass die Dreh- und Nachstellbewegungen mittels der Synchronisiereinrichtung auf beide Stellspindeln \u00fcbertragen werden und ein gleichm\u00e4\u00dfiges Andr\u00fccken der Druckst\u00fccke gegen\u00fcber der Bremsscheibe gew\u00e4hrleistet ist. Zur ersten Variante wird in Absatz [0021], Zeilen 13 bis 24, mithin im allgemeinen Beschreibungsteil, ausgef\u00fchrt, dass eine zentrale Stellspindel mittels eines einzelnen Druckst\u00fcckes auf einen Bremsbelag einzuwirken vermag. Hieran ist zu erkennen, dass die Kraft von der Stellspindel auf das jeweils angeordnete Druckst\u00fcck und von dort auf den Bremsbelag \u00fcbertragen werden soll und die Kraft, die auf die Stellspindel ausge\u00fcbt wird, identisch ist mit der Kraft, die auf das angeordnete Druckst\u00fcck wirkt.<\/p>\n<p>Zwar mag der Kraftfluss auch bei einer anderen Ausgestaltung gew\u00e4hrleistet werden. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann f\u00fcr die Frage der Auslegung des Merkmals jedoch nicht allein auf die technische Funktion der Stellspindel und des Druckst\u00fccks Bezug genommen werden. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass sein Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in dem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Rdnr. 24). Eine solche Betrachtung nimmt hingegen die Kl\u00e4gerin vor, wenn sie das Merkmal 6 lediglich auf die Funktion der Stellspindel und des Druckst\u00fccks reduziert.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Stellspindel und die Druckst\u00fccke auf den Seiten 3 und 5 der Anlage K I 7 sowie in der im Tatbestand wiedergegebenen Photographie gezeigt. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Stellspindel nicht einteilig ausgestaltet, sondern sieht die Druckstempel als Stellspindelenden und den \u00fcber der Br\u00fccke (Traverse) angeordneten Teil als Stellspindelanfang. Dies stellt jedoch eine k\u00fcnstliche Aufspaltung der einzelnen Bestandteile dar. Als Stellspindel ist vielmehr das oberhalb der Br\u00fccke mittig angeordnete Gewindeelement anzusehen, welches mit der Br\u00fccke verschraubt ist. Diese Stellspindel ist jedoch nicht mit einem Druckst\u00fcck versehen, da die Druckst\u00fccke, welche sich unterhalb der Br\u00fccke befinden, durch die Br\u00fccke getrennt sind. Entsprechend dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis muss jedoch das Druckst\u00fcck der Stellspindel unmittelbar zugeordnet sein.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals liegt jedoch selbst dann nicht vor, wenn man die Auffassung der Kl\u00e4gerin zur Aufgliederung der einzelnen Bauteile zugrunde legt. Denn dann w\u00e4re nicht jede Stellspindel mit je einem Druckst\u00fcck versehen, weil dem Stellspindelanfang oberhalb der Br\u00fccke kein Druckst\u00fcck unmittelbar zugeordnet w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals liegt nicht vor. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, ist weder zu erkennen, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Grund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, noch dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Scheibenbremse verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des auf die die angegriffene Ausgestaltung erteilten EP 1 872 XXX (Anlage B 7) ist bereits nicht ohne weiteres zu erkennen, dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwandte ausgetauschte Mittel ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffindbar war. Die Erteilung eines Patentes auf eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht einem \u201eNaheliegen\u201c der abgewandelten Ausf\u00fchrung nicht per se entgegen. Denn die Verletzungsform kann sich durch zus\u00e4tzliche Merkmale auszeichnen oder ein Merkmal des Klagepatentes konkretisieren (vgl. K\u00fchnen\/Geschke a.a.O. Rdnr. 57, 58). Ob das zugunsten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erteilte Patent, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen, vor dem Hintergrund der in dem Einspruch als Entgegenhaltung aufgezeigten DE-OS 198 04 XXX nicht erfinderisch ist, was von der Beklagten in Abrede gestellt wurde, kann offenbleiben, da nicht zu erkennen ist, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei dem angegriffenen Stra\u00dfenfertiger verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen seine \u00dcberlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentanspr\u00fcchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Entsprechendes ist vorliegend nicht zu erkennen. Denn im Patentanspruch 1 ist eindeutig festgelegt, dass die wenigstens eine Stellspindel mit einem Druckst\u00fcck versehen sein soll. Auch in der Patentschrift gibt es keine Hinweise auf eine andere Ausgestaltung. Der Absatz [0002] (\u201eProbleme der vorstehend genannten Art\u201c) sowie der Absatz [0021] (\u201enicht beschr\u00e4nkt\u201c) geben keinen Hinweis auf die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Abwandlung in Form einer Stellspindel, welche \u00fcber eine Br\u00fccke\/Traverse mit zwei Druckst\u00fccken verbunden ist. Denn diese Stellen geben keinen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Ausgestaltung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch der von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung angef\u00fchrte Patentanspruch 2 gibt keinen Hinweis auf die Abwandlung. Dort wird eine Stellspindel nicht genannt, sondern lediglich ein die Verschlussplatte durchsetzendes Druckst\u00fcck. Mangels positiver Anhalte im Klagepatent f\u00fcr eine Abwandlung in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform d\u00fcrfen sich Wettbewerber der Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit darauf verlassen, dass die Lehre des Klagepatentes eine solche L\u00f6sung nicht erfasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1550 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 11\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-725","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/725","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=725"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/725\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":726,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/725\/revisions\/726"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=725"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=725"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=725"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}