{"id":7248,"date":"2017-09-21T17:00:39","date_gmt":"2017-09-21T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7248"},"modified":"2017-12-06T16:13:01","modified_gmt":"2017-12-06T16:13:01","slug":"4a-o-167-15-faserstrangaufwicklung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7248","title":{"rendered":"4a O 167\/15 &#8211; Faserstrangaufwicklung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2696<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a021. September 2017, Az.\u00a04a O 167\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt:<br \/>\n1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs auf zumindest einen Formtr\u00e4ger, wobei der Formtr\u00e4ger beim Aufwickeln des Faserstrangs um seine L\u00e4ngsachse L rotierbar ist, wobei an dem Formtr\u00e4ger eine Manipuliervorrichtung vorgesehen ist, welche Manipuliervorrichtung um die L\u00e4ngsachse L des Formtr\u00e4gers drehbar ist, wobei die Manipuliervorrichtung zu Beginn eines Wikkelvorgangs in eine Anwickelposition drehbar ist, in der ein zugef\u00fchrtes Faserstrangende mit Hilfe einer Manipuliervorrichtung an den Formtr\u00e4ger anwickelbar ist und wobei die Manipuliervorrichtung bei Beendigung eines Wickelvorgangs in eine Schneidposition drehbar ist, in der der Faserstrang mit einer Schneideinrichtung durchtrennbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(Anspruch 1 EP 1 977 XXX B1);<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.06.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 10.07.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I. 1., in der Zeit vom 08.11.2008 bis zum 09.07.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 3.399,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziff. I. 1. fallenden, von ihr seit dem 10.06.2009 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 977 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstrangs an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstranges eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 20.000,-, im Hinblick auf die Unterlassung (Ziff. I. 1.) und den R\u00fcckruf (Ziff. V.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 180.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. VI.) und der Abmahnkosten (Ziff. IV.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (vormals: A B C GmbH, nach Verschmelzung mit der D E GmbH auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrags vom 23.05.2016 nunmehr F B C; vgl. auch Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Marburg vom 16.03.2017, Anlage KAP9) macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Auszug des Patentregisters vom 15.12.2015, Anlage PBP2) gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents 1 977 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, auf Feststellung einer Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie auf Aufwendungsersatz und R\u00fcckruf geltend.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents vom 03.04.2007 wurde am 08.10.2008 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 10.06.2009 ver\u00f6ffentlicht. Gegenstand des Klagepatents sind eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Aufwickeln eines Faserstranges. Der hier ma\u00dfgeblich interessierende Anspruch 1 ist wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstranges (1) auf zumindest einen Formtr\u00e4ger (2), wobei der Formtr\u00e4ger (2) beim Aufwickeln des Faserstranges (1) um seine L\u00e4ngsachse rotierbar ist,<br \/>\nwobei an dem Formtr\u00e4ger (2) eine Manipuliervorrichtung (3) vorgesehen ist, welche Manipuliervorrichtung (3) um eine L\u00e4ngsachse L des Formtr\u00e4gers (2) drehbar ist,<br \/>\nwobei die Manipuliervorrichtung (3) zu Beginn eines Wikkelvorgangs in eine Anwickelposition drehbar ist, in der ein zugef\u00fchrtes Faserstrangende (10) mit Hilfe der Manipuliervorrichtung (3) an den Formtr\u00e4ger (2) anwickelbar ist<br \/>\nund wobei die Manipuliervorrichtung (3) bei Beendigung eines Wickelvorgangs in eine Schneideposition drehbar ist, in der der Faserstrang (1) mit einer Schneideinrichtung (11) durchtrennbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche, die Gegenstand der Insbesondere-Antr\u00e4ge sind, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage PBP1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur zeigt eine Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstranges auf einen Formtr\u00e4ger:<\/p>\n<p>Der Formtr\u00e4ger 2 (in der Abbildung zweifach vorhanden), auf welchen der Faserstrang 1 aufgewickelt werden soll, ist w\u00e4hrend des Aufwickelns um seine L\u00e4ngsachse L drehbar. An dem Stirnende des jeweiligen Formtr\u00e4gers ist eine Manipuliervorrichtung 3 vorgesehen, die um die (verl\u00e4ngerte) L\u00e4ngsachse L der Formtr\u00e4ger 2 drehbar ist (Abs. [0021] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). \u00dcber eine Verlegeeinrichtung 5 wird der Formstrang 1 dem jeweiligen Formtr\u00e4ger 2 zugef\u00fchrt. Der Verlegeeinrichtung vorgeschaltet ist eine Klemmeinrichtung 6, mittels derer der kontinuierliche Zuf\u00fchrvorgang unterbrochen werden kann (Abs. [0021]).<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die am 02.10.2012 gegr\u00fcndete und am 05.10.2012 in das niederl\u00e4ndische Handelsregister (vgl. Auszug Anlage B1) eingetragene Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der \u201eG B.V.\u201c, die neben der Beklagten weitere Tochtergesellschaften erfasst.<\/p>\n<p>Auf dem Videoportal \u201eH\u201c ist seit dem 29.03.2013, unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, unter dem Link https:\/\/www.H.com\/watch?v=wP0KfjXXXXX ein Video mit dem Titel \u201eI \u2013 J\u201c (vorgelegt als Anlage PBP6) ver\u00f6ffentlicht, welches eine Vorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstrangs auf einen Formtr\u00e4ger (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) sowie einen mit dieser durchgef\u00fchrten Aufwickelvorgang zeigt. Zwischen den Parteien ist streitig, wer den Abruf des Videos veranlasst hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt die Beklagte auf der Internetplattform \u201eH\u201c ein Video mit der Bezeichnung \u201eI\u201c: K\u201c (vorgelegt als Anlage KAP11) zum Abruf bereit, in welchem auch die Videosequenzen des als Anlage PBP6 vorgelegten Videos verarbeitet sind.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht einen Formtr\u00e4ger vor, der sich um seine L\u00e4ngsachse drehen kann, so dass \u2013 wie nachfolgend dargestellt \u2013 ein Formstrang aufgewickelt werden kann:<\/p>\n<p>F\u00fcr den Wickelvorgang holt eine Zugvorrichtung das Faserstrangende von einer Verlegeeinrichtung ab und klemmt es ein. Dies zeigt die nachfolgende Abbildung:<\/p>\n<p>wobei die Bezeichnung \u201eManipuliereinrichtung\u201c von der Kl\u00e4gerin stammt. Mit ihrer \u00dcbernahme in den Tatbestand ist vorliegend noch keine Aussage \u00fcber die Verletzung des Klagepatents verbunden. Nachdem der Formstrang eingeklemmt ist, bewegen sich die Zug- und Verlegeeinrichtung auf den Formtr\u00e4ger zu und positionieren sich parallel zu dessen Kopf. Die Zugvorrichtung dreht sich dann gegen den Uhrzeigersinn um den Formtr\u00e4ger und zieht auf diese Art und Weise den eingeklemmten Faserstrang zun\u00e4chst nach unten und wickelt ihn dann ziehend auf den sich ebenfalls drehenden Formtr\u00e4ger auf. Der Faserstrang ist w\u00e4hrend dieses Vorgangs durch die Verlegeeinrichtung auf Spannung gehalten. Wenn der Faserstrang nach mehreren Drehungen und sich \u00fcberkreuzenden Wickelungen fest an den Formtr\u00e4ger angewickelt ist, kann der Wickelvorgang ohne Zugvorrichtung fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des Aufwickelvorgangs stoppt die Drehbewegung des Formtr\u00e4gers und der Faserstrang wird mittels einer Schneidvorrichtung durchtrennt.<\/p>\n<p>Wegen des genauen Ablaufs des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrten Abwicklungsvorgangs wird auf das \u201eH\u201c-Video, welches der Akte als Anlage PBP6 beigef\u00fcgt ist, sowie auf die bildliche Darstellung einzelner Videosequenzen (Anlage PBP7) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.06.2015 (Anlagenkonvolut PBP8) r\u00fcgte die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der \u201eI Group\u201c eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und sprach erfolgslos eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe auch das Video der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Titel \u201eI \u2013 J\u201c bei \u201eH\u201c zum Abruf bereitgestellt. Jedenfalls sei sie f\u00fcr die Abrufbarkeit des Videos verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Manipuliereinrichtung, f\u00fcr die ausreichend sei, dass sie eine \u2013 statt mehrerer \u2013 Bewegungsachsen aufweise. Die Manipuliervorrichtung im Sinne des Klagepatents bed\u00fcrfe auch im \u00dcbrigen keiner besonderen Bestandteile, wie beispielsweise einer Greifrolle oder \u00e4hnlicher Elemente.<\/p>\n<p>Auch f\u00fchre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Faserstrangende im Sinne der Lehre des Klagepatents zu. Ein solches Zuf\u00fchren, welches von dem Schutzbereich des Vorrichtungsanspruchs ohnehin nicht erfasst sei, setze auch nicht voraus, dass das Zuf\u00fchren kontinuierlich und durch Aus\u00fcbung einer Schubspannung erfolge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren, in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen gestellten Antr\u00e4gen wird auf die Klageschrift vom 09.12.2015 (Bl. 3 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe das \u201eH\u201c-Video mit dem Titel \u201eI \u2013 Automated B Production\u201c am 29.03.2013 nicht auf die Videoplattform eingestellt, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihre operative T\u00e4tigkeit noch nicht aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es schon an einer Manipuliervorrichtung im Sinne des Klagepatents. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff der \u201eManipuliervorrichtung\u201c eine Vorrichtung, mittels derer komplexe Bewegungen von Objekten im Raum durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Neben einer um eine Achse rotierenden Bewegung, die auch bei der Zugvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 vorliegt, sei deshalb mindestens ein weiteres Merkmal erforderlich, das den Faserstrang an dem Formtr\u00e4ger positioniert, damit dieser an den Formtr\u00e4ger angewickelt werden kann. Daraus ergebe sich zugleich, dass zwischen der Manipuliervorrichtung und dem Formtr\u00e4ger ein direkter Kontakt entstehen m\u00fcsse. Eine solche zus\u00e4tzliche Fixierung f\u00fchrt aber die Zugvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht herbei. Sie tritt auch \u2013 weiter unstreitig \u2013 in keinen direkten Kontakt mit dem Formtr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde auch das Faserstrangende nicht im Sinne des Klagepatents \u201ezugef\u00fchrt\u201c. Denn dies setze aus der Sicht des Fachmannes voraus, dass der Faserstrang w\u00e4hrend des Wickelvorgangs kontinuierlich aktiv an den Formtr\u00e4ger herangef\u00fchrt werde. Ein blo\u00dfes \u201eMitnehmen\u201c oder \u201eZiehen\u201c des Stranges sei nicht ausreichend. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zuf\u00fchrvorgang sei dadurch gekennzeichnet, dass die Spannung auf den Faserstrang nicht von dem Formk\u00f6rper herr\u00fchre, sondern mit Hilfe einer geeigneten Mechanik eine Schubspannung auf den Faserstrang ausge\u00fcbt werde.<\/p>\n<p>Selbst wenn man in der von der Zugvorrichtung durchgef\u00fchrten Bewegung des Faserstrangendes an den Formtr\u00e4ger ein Zuf\u00fchren im Sinne des Klagepatents erblicken w\u00fcrde, w\u00fcrde es an einer Verwirklichung der Lehre des Klagepatents dennoch fehlen, weil eine Mitnahme und ein Einklemmen der Zugvorrichtung und der Verlegeeinrichtung bereits erfolgen, bevor die Anwickelposition erreicht wird.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze und die diesen beigef\u00fcgten Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 22.08.2017 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Erstattung von Abmahnkosten sowie auf Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nIm Stand der Technik sind Vorrichtungen und Verfahren zum Aufwickeln eines Faserstrangs auf einen Formtr\u00e4ger bekannt, das Klagepatent nimmt beispielhaft auf die WO-2004 035297 (vorgelegt als Anlage PBP3) Bezug (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die vorbekannten Vorrichtungen und Verfahren sind darauf ausgerichtet, den Faserstrang m\u00f6glichst z\u00fcgig auf den Formtr\u00e4ger aufzuwickeln (Abs. [0002]). Jedoch beschreibt es das Klagepatents als nachteilig, dass mit einer Steigerung der Geschwindigkeit des Aufwickelvorgangs h\u00e4ufig eine Einschr\u00e4nkung der Funktionssicherheit des Wickelvorgangs einhergeht (Abs. [0002]). Im Ergebnis sind die Vorrichtungen und Verfahren im Stand der Technik daher sowohl im Hinblick auf die Geschwindigkeit des Aufwickelns als auch in Bezug auf die Funktionssicherheit des Aufwickelns unbefriedigend (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Besonders problematisch ist dem Klagepatent zufolge der Aufwickelvorgang eines mit schmelzfl\u00fcssigem thermoplastischen Kunststoff getr\u00e4nkten Faserstrangs (Abs. [0002]). Neben der unzul\u00e4nglichen Funktionssicherheit des Aufwickelns erweist sich hierbei auch als nachteilig, dass nach dem Wickel- und dem Schneidevorgang an dem Formtr\u00e4ger ein Faserstrangende verbleibt. Dieses erh\u00e4rtete Faserstrangende muss dann in einem aufw\u00e4ndigen Prozess zun\u00e4chst aufgeschmolzen und mit einer separaten Anb\u00fcgelvorrichtung an den Formtr\u00e4ger bzw. an den darauf aufgewickelten Faserstrang angeb\u00fcgelt werden (Abs. [0002]). Auch bekannt ist, das erh\u00e4rtete Faserstrangende abzutrennen und aufw\u00e4ndig zu entfernen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Weitere Nachteile vorbekannter Vorrichtungen und Verfahren beschreibt das Klagepatent derart, dass die Auffassung besteht, dass der Faserstrang kontinuierlich und ohne jegliche Unterbrechung beim aufeinander folgenden Aufwickeln auf verschiedene Formtr\u00e4ger zugef\u00fchrt werden m\u00fcsse (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine verbesserte Vorrichtung der genannten Art bereitzustellen, mit der insbesondere gleichzeitig eine hohe Wickelgeschwindigkeit und eine gute Funktionssicherheit des An- und Aufwickelns erreicht werden k\u00f6nnen (Abs. [0003]). Die bereitgestellte Vorrichtung und das Verfahren sollen insbesondere auch f\u00fcr das Aufwickeln eines mit schmelzfl\u00fcssigem thermoplastischen Kunststoff getr\u00e4nkten Faserstrang Anwendung finden k\u00f6nnen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen realisiert:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstrangs (1) auf zumindest einen Formtr\u00e4ger (2), umfassend:<\/p>\n<p>(a) Einen Formtr\u00e4ger (2),<\/p>\n<p>(aa) der beim Aufwickeln des Faserstranges (1) um seine L\u00e4ngsachse L rotierbar ist;<\/p>\n<p>(b) und eine Manipuliervorrichtung (3),<\/p>\n<p>(aa) die an dem Formtr\u00e4ger (2) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>(bb) die um die L\u00e4ngsachse L des Formtr\u00e4gers (2) drehbar ist,<\/p>\n<p>(cc) die zu Beginn eines Wickelvorgangs in eine Anwickelposition drehbar ist,<\/p>\n<p>(i) in der ein zugef\u00fchrtes Faserstrangende (10) mit Hilfe der Manipuliervorrichtung (3) an dem Formtr\u00e4ger (2) anwickelbar ist,<\/p>\n<p>(dd) und die bei Beendigung eines Wickelvorgangs in eine Schneidposition drehbar ist;<\/p>\n<p>(i) in der der Faserstrang (1) mit einer Schneideinrichtung (11) durchtrennbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Das gilt sowohl f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, als auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale (1) (b) und (1) (b) (cc) (i).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Manipuliervorrichtung ausgestattet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung umfasst eine Manipuliervorrichtung, die \u2013 wie Merkmal (1) (b) (cc) (i) vorgibt \u2013 daf\u00fcr vorgesehen ist, einen Beitrag zum Anwickeln des Faserstrangs an den Formtr\u00e4ger zu leisten. Dem Anspruchswortlaut (Merkmal (bb)) ist in diesem Zusammenhang weiter zu entnehmen, dass die Manipuliervorrichtung um die L\u00e4ngsachse L drehbar ist und zwei unterschiedliche Positionen, eine Anwickel- und eine Schneidposition (Merkmal (cc) und Merkmal (dd)), einnehmen kann. Der Fachmann stellt deshalb einen Zusammenhang zwischen der Drehbarkeit der Manipuliervorrichtung und ihrer Mitwirkung beim Anwickeln des Faserstranges her, entnimmt dem Anspruchswortlaut jedoch im \u00dcbrigen keine weiteren Angaben zu der Art und Weise, in der die Manipuliervorrichtung an dem Anwickeln des Faserstranges beteiligt ist.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut gibt dar\u00fcber hinaus auch nicht vor, dass die Manipuliervorrichtung neben der Drehbewegung um die L\u00e4ngsachse des Formtr\u00e4gers weitere Bewegungen ausf\u00fchren k\u00f6nnen muss. Auch eine an der Funktion orientierte Auslegung veranlasst nicht zu einem solch engen Verst\u00e4ndnis. Zwar beschreibt Abschnitt [0010], dass die Manipuliervorrichtung mit einer Greifrolle ausgestattet ist, mit der das anzuwickelnde Faserstrangende in der Anwickelposition an den Formtr\u00e4ger dr\u00fcckbar ist, um zu verhindern, dass das Faserstrangende von dem Formtr\u00e4ger herunterrutscht. Diese Ausgestaltung betrifft jedoch eine besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, n\u00e4mlich insbesondere diejenige, die Eingang in Unteranspruch 6 gefunden hat, und ist als solche nicht geeignet, die Lehre des Klagepatents zu beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Der Fachmann fordert weitere Bestandteile der Manipuliervorrichtung auch deshalb nicht, weil diese lediglich zu dem Anwickelvorgang beitragen muss. Sofern \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 zur Fixierung des Faserstrangs an dem Formtr\u00e4ger weitere Bestandteile zwingend erforderlich sind, ist es deshalb nach der Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich, wenn diese durch Elemente au\u00dferhalb der Manipuliervorrichtung bereitgestellt werden. Der Anwickelvorgang muss nicht ausschlie\u00dflich durch die Manipuliervorrichtung vollzogen werden.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt des Weiteren die Vorgabe, dass die Manipuliervorrichtung an dem Formtr\u00e4ger vorgesehen ist (Merkmal (1) (b) (aa)), und beschreibt damit eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verbindung zwischen Manipuliervorrichtung und Formtr\u00e4ger derart, dass diese im Rahmen des Aufwickelvorgangs zusammenwirken k\u00f6nnen. Dass die Verbindung unmittelbar sein muss, mithin ein direkter Kontakt zwischen Formtr\u00e4ger und Manipuliervorrichtung bestehen muss, gibt der Wortlaut (\u201evorgesehen ist\u201c) hingegen nicht vor.<\/p>\n<p>Diese Vorgabe entnimmt der Fachmann auch der Beschreibung des Klagepatents, wie sie sich bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung darstellt, nicht. Die Manipuliervorrichtung ist \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 an dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufwickelvorgang beteiligt, indem sie mit dem Formtr\u00e4ger, der zum Zwecke des Aufwickelns des Faserstrangs um seine L\u00e4ngsachse L rotiert (Merkmal (1) (a) (aa), zusammenwirkt. Dabei steht die Ausgestaltung des genauen Zusammenwirkens im Belieben des Fachmannes. Sie ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht auf die in der Beschreibung beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen, wie insbesondere die von der Beklagten in Abschnitt [0014] in Bezug genommene Ausf\u00fchrungsform, bei welcher an der Manipuliervorrichtung eine Greifrolle, Wischelemente oder Anstreifelemente f\u00fcr eine direkte Kontaktaufnahme der Manipuliervorrichtung mit dem Formtr\u00e4ger vorgesehen sind, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das gilt umso mehr als dem Klagepatent zu entnehmen ist, dass die Bewegungsabl\u00e4ufe von Manipuliervorrichtung und Formtr\u00e4ger getrennt voneinander zu betrachten sind,<\/p>\n<p>\u201eAn den Anwickelvorgang schlie\u00dft der eigenschtliche Aufwickelvorgang an, bei dem die Manipuliereinrichtung vorzugsweise ohne Drehung in der Parkposition verbleibt.\u201c (Abs. [0012]),<\/p>\n<p>\u201eDas Anrollen bzw. Andr\u00fccken des Faserstrangendes erfolgt dabei vorzugsweise so, dass die Manipuliervorrichtung stillsteht und der Formtr\u00e4ger rotiert.\u201c (Abs. [0014]),<\/p>\n<p>was einer zu engen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Verbindung von Formtr\u00e4ger und Manipuliervorrichtung entgegensteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geben auch die von der Beklagten angef\u00fchrten, in der Beschreibung dargestellten Ausgestaltungen, bei denen der Faserstrang nach dem Durchtrennen durch die Greifrolle der Manipuliervorrichtung an den Formtr\u00e4ger angedr\u00fcckt wird (Abs. [0025], [0029]), keinen Anlass f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis. Neben dem Umstand, dass auch insoweit lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele beschrieben werden, gibt schon der Anspruchswortlaut nicht vor, dass die Manipuliervorrichtung bei dem Schneiden des Faserstrangs am Ende des Wickelvorgangs \u00fcberhaupt mitwirken muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt sich das von der Kl\u00e4gerin als \u201eManipuliereinrichtung\u201c bezeichnete Bauteil \u2013 die entsprechende Abbildung aus dem Tatbestand wird nachfolgend noch einmal wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u2013 als Manipuliervorrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Das beschriebene Bauteil ist in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu dem Formtr\u00e4ger angeordnet und steht \u00fcber eine Welle mit diesem in einer Verbindung. Wie die als Anlage PBP6 vorgelegte Videoaufnahme (dort insbesondere Sequenz 00:12 bis 00:24) weiter zeigt, leistet das Vorrichtungselement auch einen Beitrag zum Anwickeln des Faserstrangs, indem die Zugvorrichtung das Faserstrangende festklemmt, es unterhalb des Formtr\u00e4gers herf\u00fchrt und sodann aus der Anwickelposition heraus den unter Zugspannung stehenden Faserstrang durch eine Drehbewegung gegen den Uhrzeigersinn um die L\u00e4ngsachse des Formtr\u00e4gers \u00fcberkreuzend wickelt. Wenn der Faden mit einigen Umdrehungen an dem Formtr\u00e4ger fixiert ist, und die Manipuliervorrichtung sich unterhalb des Formtr\u00e4gers befindet, wird der Faden von der Zuf\u00fchrvorrichtung entfernt (Anlage PBP6, Sequenz 00:25) und der Wickelvorgang wird ohne Mitwirkung der Manipuliervorrichtung fortgesetzt (Anlage PBP6, ab Sequenz: 00:27).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Manipuliervorrichtung ist auch derart ausgestaltet, dass mit ihrer Hilfe ein zugef\u00fchrtes Faserstrangende im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne an den Formtr\u00e4ger anwickelbar ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas zwischen den Parteien streitige Merkmal (1) (b) (cc) (i) beschreibt als Bestandteil der Merkmalsgruppe (b) die Ausgestaltung der Manipuliervorrichtung n\u00e4her, die \u2013 orientiert an dem Anspruchswortlaut \u2013 dadurch gekennzeichnet ist, dass sie zu Beginn eines Wickelvorgangs eine Anwickelposition (Merkmal (1) (b) (cc)) und bei Beendigung des Wickelvorgangs eine Schneidposition (Merkmal (1) (b) (dd)) einnehmen kann. In der Anwickelposition muss die Manipuliervorrichtung einen Beitrag zu dem Anwickeln eines ihr zugef\u00fchrten Faserstrangendes an den Formtr\u00e4ger leisten k\u00f6nnen, Merkmal (1) (b) (cc) (i).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut in einer Gesamtbetrachtung mit den \u00fcbrigen Merkmalen weiter, dass das jeweilige Faserstrangende des Faserstrangs, der nach Merkmal (1) (a) (aa) auf den Formtr\u00e4ger aufgewickelt werden soll, so in die r\u00e4umliche N\u00e4he der Manipuliervorrichtung und des Formtr\u00e4gers verbracht \u2013 mithin \u201ezugef\u00fchrt\u201c \u2013 wird, dass das Anwickeln unter Mitwirkung der Drehbewegung der Manipuliervorrichtung, die sich zu diesem Zweck in der Position befindet, in der sie auf den aufzuwickelnden Faserstrang zugreifen kann (\u201eAnwickelposition\u201c), beginnen kann. Dies geht beispielsweise auch aus dem Unteranspruch 4 (bzw. Abschnitt [0009]) hervor:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, wobei eine Verlegeeinrichtung (5) vorgesehen ist, mit der der Faserstrang (1) an den Formtr\u00e4ger (3) heranf\u00fchrbar bzw. dem Formtr\u00e4ger (2) zuf\u00fchrbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Durch diese Bezugnahme auf das Wickelverfahren, welches das Klagepatent vor Augen hat, und das durch Anspruch 12 gesch\u00fctzt ist, hat dieses f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Vorrichtungsanspruch 1, und insbesondere im Hinblick auf das hier streitige Merkmal, insoweit eine Bedeutung, als die Manipuliervorrichtung so ausgestaltet sein muss, dass sie den ihr nach dem streitigen Merkmal zugewiesenen Beitrag zum Anwickeln \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n<p>Unter \u201eAnwickeln\u201c versteht die Lehre des Klagepatents dabei eine erste Fixierung des Faserstrangs an dem Formtr\u00e4ger, ohne dass der Faserstrang bereits vollst\u00e4ndig auf den Formtr\u00e4ger aufgewickelt ist. Dies folgt zum einen aus der Unterteilung des Wickelvorgangs in \u201eAnwickeln\u201c und \u201eAufwickeln\u201c, wie sie durch das Klagepatent beispielsweise in Abschnitt [0009],<\/p>\n<p>\u201eZweckm\u00e4\u00dfigerweise wird der Faserstrang w\u00e4hrend des Anwickelns und w\u00e4hrend des Aufwickelns [&#8230;]\u201c,<\/p>\n<p>und in Abschnitt [0012],<\/p>\n<p>\u201eEs empfiehlt sich, dass der Formtr\u00e4ger sowohl beim Anwickelnvorgang als auch beim Aufwickelvorgang kontinuierlich in die gleiche Richtung rotiert [\u2026].\u201c,<\/p>\n<p>vorgenommen wird, sowie daraus, dass sich der Aufwickelvorgang nach der Vorstellung des Klagepatents an den Anwickelvorgang anschlie\u00dft,<\/p>\n<p>\u201eAn den Anwickelvorgang schlie\u00dft der eigentliche Aufwickelvorgang an, [\u2026].\u201c (Abs. [0012] a. A.)<\/p>\n<p>Dabei kommt es w\u00e4hrend eines (auf einen Formtr\u00e4ger bezogenen) Wickelvorgangs zu keiner Unterbrechung des An- und Aufwickelvorgangs \u2013 was eine kontinuierliche Bereitstellung des aufzuwickelnden Faserstrangmaterials in Richtung des Formtr\u00e4gers voraussetzt; und zwar in dem Umfang, in dem, bzw. solange, wie das Material an den Formtr\u00e4ger aufgewickelt werden soll. Dies beschreibt das Klagepatent nicht nur im Zusammenhang mit einzelnen Ausf\u00fchrungsbeispielen (Abs. [0009], [0012], [0017], [0021]), sondern dies findet eine Ankn\u00fcpfung auch im Anspruchswortlaut, der von dem \u201eBeginn eines Wickelvorgangs\u201c (Merkmal (1) (b) (cc)) und der \u201eBeendigung eines Wickelvorgangs\u201c spricht. Aber auch die Aufgabe des Klagepatents, wonach eine hohe Wickelgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Gew\u00e4hr eines funktionssicheren Aufwickelvorgangs erzielt werden soll (Abs. [0003], [0018]), verlangt dies. Eine hohe Wickelgeschwindigkeit wird dabei insbesondere auch vor dem Hintergrund angestrebt, dass die gesch\u00fctzte Vorrichtung insbesondere auch f\u00fcr das Aufwickeln von Faserstr\u00e4ngen geeignet sein soll, die mit einem fl\u00fcssigen Medium \u00fcberzogen sind (Abs. [0003], [0018]) und die deshalb relativ schnell erh\u00e4rten (Abs. [0018]). Dass eine hohe Wickelgeschwindigkeit klagepatentgem\u00e4\u00df auch dadurch erzielt wird, dass das aufzuwickelnde Material w\u00e4hrend eines Wickelvorgangs ohne Unterbrechung bereitgestellt wird, l\u00e4sst sich auch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen,<\/p>\n<p>\u201eDer Erfindung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass es f\u00fcr eine insgesamt hohe Wickelgeschwindigkeit und f\u00fcr ein funktionssicheres Aufwickeln eines Faserstrangs nicht sch\u00e4dlich ist, wenn der Vorgang beim Wechsel von einem Formtr\u00e4ger zu dem anderen Formtr\u00e4ger kurz unterbrochen wird bzw. wenn die kontinuierliche Zuf\u00fchrung des Faserstranges durch Festklemmen des Faserstrangs kurz unterbrochen wird.\u201c,<\/p>\n<p>wonach kurze Unterbrechungen bei dem Wechsel von einem zum anderen Formtr\u00e4ger unsch\u00e4dlich sind. Im \u00dcbrigen, mithin insbesondere w\u00e4hrend des jeweiligen Wickelvorgangs, ist hingegen aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden ein einheitlicher Vorgang ohne Unterbrechung gewollt. An den Anwickelvorgang schlie\u00dft sich nach der Vorstellung des Klagepatents schlie\u00dflich der Schneidvorgang an, zu dessen Ausf\u00fchrung die Manipuliervorrichtung nach Merkmal (1) (b) (dd) eine Schneidposition einnehmen k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte aus dem Passus \u201ezugef\u00fchrtes Faserstrangende\u201c in dem Merkmal (1) (b) (cc) (i) ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf die Art und Weise des Zuf\u00fchrens des Faserstrangs an den Formtr\u00e4ger ableitet, enth\u00e4lt das Klagepatent hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte. Schon bei einem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis, bei welchem die Auslegung des Klagepatents ohnehin nicht verbleiben darf, ist nicht ersichtlich, wie sich eine Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Bereitstellungsverfahren des Faserstrangendes ergibt. Insbesondere kann daraus keine bestimmte Art und Weise der Spannungserzeugung (\u201eAus\u00fcben einer Schubspannung auf den Faserstrang mit Hilfe einer geeigneten Mechanik, so dass der Faserstrang in Richtung auf den Formk\u00f6rper geschoben wird\u201c) entnommen werden.<\/p>\n<p>Auch eine an der Funktion orientierte Betrachtung rechtfertigt dieses Verst\u00e4ndnis nicht. Der Lehre des Klagepatents kommt es darauf an, dass der Faserstrang der Manipuliervorrichtung stetig \u00fcber den Zeitraum des Wickelvorgangs bereitgestellt wird, so dass diese auf den Strang zugreifen und diesen anwickeln kann. Dies verlangt weder, dass das Faserstrangende unter Einsatz einer separaten Vorrichtung innerhalb eines Wickelvorgangs stets erst eine r\u00e4umliche Distanz in Richtung Formtr\u00e4ger \u00fcberwinden muss, noch setzt dies voraus, dass eine Schubspannung auf den Faserstrang ausge\u00fcbt wird. Zwar greift der Verfahrensanspruch 12 in Form der Verlegeeinrichtung (5) eine konkrete Vorrichtung auf, die die Zufuhr des Faserstrangs bewirkt,<\/p>\n<p>\u201eIn der Fig.1 ist weiterhin erkennbar, dass der Faserstrang 1 einem Formtr\u00e4ger 2 mittels einer Verlegeeinrichtung 5 zuf\u00fchrbar ist.\u201c (Abs. [0021]).<\/p>\n<p>Der hier ma\u00dfgebliche interessierende Vorrichtungsanspruch enth\u00e4lt jedoch zum einen diese Beschr\u00e4nkung auf die Verlegeeinrichtung als Zuf\u00fchrvorrichtung nicht. Diese ist vielmehr erst Gegenstand des Unteranspruchs 4.<\/p>\n<p>Zum anderen ist aber auch die Verlegeeinrichtung lediglich dadurch gekennzeichnet, dass der Faserstrang einmalig in die N\u00e4he des Formtr\u00e4gers verbracht wird, indem eine r\u00e4umliche Distanz \u00fcberwunden wird, und im Anschluss daran der bereits in Richtung des Formtr\u00e4gers verbrachte Faserstrang in der N\u00e4he des Formtr\u00e4gers verbleibt. Eine bestimmte Form der Spannungsaus\u00fcbung kann auch dem Einsatz der Verlegeeinrichtung nicht entnommen werden. Denn das Klagepatent beschreibt die Art und Weise, mit welcher die Verlegeeinrichtung den Faserstrang bereitstellt nicht genauer. Sofern die Beklagte \u2013 wie das als Anlage B4 vorgelegte Video (dort insbesondere Sequenz 01:08 \u2013 01:14) zeigt \u2013 davon ausgeht, dass der Faserstrang durch eine motorangetriebene Vorrichtung \u201egeschoben\u201c wird, legt die Beklagte schon nicht dar, dass der Fachmann diesen Vorgang typischerweise mit einer Verlegevorrichtung verbindet, und zeigt aber auch im \u00dcbrigen keine Ankn\u00fcpfungspunkte im Klagepatent auf, aus denen sich ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt. Auch sofern, orientiert an dem in den Figuren 1 \u2013 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, der Faserstrang dadurch auf den Formtr\u00e4ger verbracht wird, dass der Faserstrang auf einer Greifrolle 9 der Manipuliervorrichtung anliegt (vgl. Figuren 3 und 4 sowie Abs. [0025]), legt die Beklagte nicht dar, inwiefern dadurch auf den Faserstrang eine Schubspannung ausge\u00fcbt wird, die den Faserstrang auf den Formtr\u00e4ger schiebt. Des Weiteren steht dieser Vorgang auch in keinem zwingenden Zusammenhang mit der Verlegeeinrichtung 5, sondern mit der Greifrolle 9, die \u2013 auch soweit der Verfahrensanspruch betroffen ist \u2013 lediglich Gegenstand eines konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist, in dem Anspruchswortlaut jedoch keine Erw\u00e4hnung findet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Manipuliervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist dazu geeignet, den ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Faserstrang durch eine mehrmalige Umdrehung um die L\u00e4ngsachse des Formtr\u00e4gers anzuwickeln, wie dies bereits unter Ziff. 1., lit. b) beschrieben worden ist. Dabei wird \u00fcber eine Zugvorrichtung Fasermaterial von einer Materialquelle abgezogen und dieses unter Spannung auf den Formtr\u00e4ger angewickelt. Zuf\u00fchr- und Manipuliervorrichtung fallen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mithin zusammen. Durch das Ziehen des Faserstranges wird der jeweils als n\u00e4chstes anzuwickelnde Faserteil (\u201eFaserstrangende\u201c) an den Formtr\u00e4ger herangef\u00fchrt, so dass ein stetiger Zuf\u00fchrvorgang feststellbar ist. Es ist deshalb auch unsch\u00e4dlich, dass \u2013 wie die Beklagte einwendet \u2013 die Zugvorrichtung das Faserstrangende bereits mitgenommen und eingeklemmt hat, bevor die Manipuliervorrichtung eine Anwickelposition einnimmt. Denn der Faserstrang wird jedenfalls auch bei Einnahme der Anwickelposition weiter zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte einer Merkmalsverwirklichung mit dem Einwand entgegentritt, dass ein kontinuierliches Zuf\u00fchren des Faserstrangs nicht erfolge, sondern dieser nur \u201emitgenommen\u201c bzw. \u201egezogen\u201c werde, ist die Art und Weise des Zuf\u00fchrens f\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne Bedeutung, solange \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 innerhalb eines Wickelvorgangs das bereitgestellte Fasermaterial unter Einsatz der Manipuliervorrichtung an den Formtr\u00e4ger angebracht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 PatG vor.<\/p>\n<p>Insbesondere bietet die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an.<\/p>\n<p>Ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 PatG setzt kein Vertragsangebot im Sinne des \u00a7 145 BGB voraus. Umfasst sind vielmehr alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen, oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 41).<\/p>\n<p>Das ist vorliegend jedenfalls im Hinblick auf das bei der Internetplattform \u201eH\u201c unter der Bezeichnung I: K\u201c (Anlage KAP11) eingestellte Video, welches die Sequenzen des als Anlage PBP6 vorgelegten Videos mit der Bezeichnung \u201eI \u2013 J\u201c (Anlage PBP6) enth\u00e4lt, der Fall, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr den Abruf dieses als Anlage PBP6 vorgelegten Videos verantwortlich zeichnet.<\/p>\n<p>Durch den screenshot von der Internetplattform \u201eH\u201c (Schriftsatz der Kl\u00e4gerin v. 21.03.2017, S. 5; Bl. 72 GA) ist substantiiert dargelegt und in der Folge zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Beklagte auf der Internetplattform das Video mit der Bezeichnung \u201eI: K (Anlage KAP11) zum Abruf, unter anderem auch in der Bundesrepublik Deutschland, bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich auch eine inl\u00e4ndische Benutzungshandlung der Beklagten.<\/p>\n<p>Eine solche setzt voraus, dass das Angebot einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat, mithin insbesondere auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden soll (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. D.18.). Davon ist auszugehen, jedenfalls der Konzern, dem die Beklagte angeh\u00f6rt, liefert \u2013 wie im Hinblick auf die Ver\u00e4u\u00dferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die L M GmbH im Jahre 2010 dargelegt ist \u2013 grunds\u00e4tzlich auch in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Bezeichnung des Videos ist, trotz der niederl\u00e4ndischen Herkunft der Beklagten, mit einem englischen Titel bezeichnet, was f\u00fcr die zumindest europaweite Ausrichtung auch der Beklagten spricht. Weiter ist die Telefonnummer der Beklagten im Zusammenhang mit dem Video mit der L\u00e4ndervorwahl +31 angegeben, was als weiteres Indiz f\u00fcr eine Kontaktaufnahme auch durch ausl\u00e4ndische Interessenten spricht. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch die Internetseite der Beklagten (vgl. screenshot Anlage KAP10) sowie Werbebrosch\u00fcren (Anlage KAP12) in englischer Sprache gehalten sind, und die Beklagte vom 19. \u2013 21. September 2016 auf der Messe \u201eB Europe 2016\u201c in N auftrat (vgl. Auszug aus dem Ausstellerverzeichnis, Anlage KAP13).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie festgestellte Verletzung des Klagepatents rechtfertigt die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch (Klageantrag Ziff. I. 1.) folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Eine festgestellte Benutzungsform rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einf\u00fchren, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffenden Benutzungsformen auch nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen (vgl, K\u00fchnen, Rn. 1195; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2009, Az.: 6 U 54\/06). So ist es auch vorliegend. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. III. verwiesen, diese geltend hier entsprechend.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Auskunftserteilung im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG ist von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen, und auch im \u00dcbrigen nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Der mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin bedarf der Angaben, die sie mit dem Antrag begehrt und \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis ist, um den ihr nach den unter Ziff. 3 und Ziff. 4. folgenden Ausf\u00fchrungen zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Insbesondere soweit die Kl\u00e4gerin die Angaben zu lit. a) \u2013 d) bereits ab dem 08.11.2008 begehrt, ist dies vor dem Hintergrund, dass ihr ab diesem Zeitpunkt ein Entsch\u00e4digungsanspruch zusteht, gerechtfertigt. Es ist schlie\u00dflich auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Rechnungslegung unzumutbar beeintr\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Entsch\u00e4digungsanspruch (Klageantrag Ziff. II.) steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>Diese Vorschrift gew\u00e4hrt dem Anmelder einer ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung einen Entsch\u00e4digungsanspruch gegen\u00fcber demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutze Erfindung, Gegenstand einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung war. Vor dem Hintergrund, dass die Verfahrenssprache des Klagepatents deutsch ist, greift auch die Vorschrift des Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG nicht, die den Entsch\u00e4digungsanspruch auf den Zeitpunkt, ab dem eine europ\u00e4ische Patentanmeldung in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht ist, verschiebt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch (Klageantrag Ziff. III.) steht der Kl\u00e4gerin in dem geltend gemachten Umfang gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte patentverletzend sind. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch (Klageantrag Ziff. VI.) besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Tatsachen, aufgrund derer sich ein R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erweist, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEin Anspruch auf Abmahnkosten (Klageantrag Ziff. IV.) steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Einschaltung eines Patentanwalts, f\u00fcr welchen die Kl\u00e4gerin vorliegend die Erstattung von entstandenen Kosten begehrt, war in Anbetracht des streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalts erforderlich (vgl. zur grunds\u00e4tzlichen Erforderlichkeit in patentrechtliche F\u00e4llen, K\u00fchnen, ebd., Rn. C.42).<\/p>\n<p>Es kann auch dahinstehen, ob \u2013 wie f\u00fcr die Vorschrift des \u00a7 93 ZPO vertreten (K\u00fchnen, ebd., Rn. C.9) \u2013 die richtige Bezeichnung des Abgemahnten auch eine f\u00fcr die Kostenerstattung der vorgerichtlichen Abmahnung erforderliche Voraussetzung ist. Vorliegend ist zwar die Beklagte in dem Abmahnschreiben vom 25.06.2015 lediglich zusammenfassend als \u201eI Group\u201c bezeichnet worden. Diese Bezeichnung kann auch eine der anderen Konzerngesellschaften erfassen (\u201eI O B.V.\u201c, \u201eI P B.V.\u201c, \u201eI Q Bs B.V.\u201c). Jedoch hat die Beklagte auf die Abmahnung reagiert \u2013 wie das Schreiben vom 29.05.2015 (Anlagenkonvolut PBP8) zeigt. In diesem Fall ist die unrichtige (bzw. verallgemeinernde) Bezeichnung des Abgemahnten unsch\u00e4dlich (K\u00fchnen, ebd., Rn. C.9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Aufwendungserstattungsanspruch besteht auch in der geltendgemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Geb\u00fchren des Patentanwalts gegen die eigene Partei, die die Beklagte zu erstatten hat, bemessen sich nach dem RVG (Kaess, in: Busse, Patentgesetz, 8. Auflage, 2013, \u00a7 143, Rn. 132). Danach sind die den Anw\u00e4lten f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens \u00fcbernommenen T\u00e4tigkeiten zustehenden Geb\u00fchren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 51 Abs.1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht, und der vorliegend angemessen mit EUR 250.000,- angesetzt worden ist.<\/p>\n<p>Davon ausgehend bemessen sich die Kosten der patentanwaltlichen T\u00e4tigkeit nach den gesetzlichen Geb\u00fchrenvorschriften, insbesondere nach \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang in Abweichung von der 1,3 Regelgeb\u00fchr eine 1,5 Geb\u00fchr ansetzt, erscheint dies im Hinblick auf den im Zusammenhang mit patentrechtlichen Sachverhalten anfallenden Aufwand nicht schlechthin unangemessen. Die Beklagte wendet sich hiergegen auch nicht.<\/p>\n<p>Eine Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem Gegenstandswert von 250.000,00 \u20ac und einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ergibt sich dann folgende Berechnung:<br \/>\n1,5 x 2.253,00 \u20ac = 3.379,00 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 3.399,50 \u20ac<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer im Hinblick auf die Abmahnkosten bestehende Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt, soweit die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung (Tenor Ziff. V.) und des Aufwendungsersatzanspruchs (Tenor Ziff. IV.) betroffen sind, aus \u00a7 709 Satz 1, 2 und im \u00dcbrigen aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2696 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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