{"id":7246,"date":"2017-09-21T17:00:48","date_gmt":"2017-09-21T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7246"},"modified":"2017-12-06T16:10:01","modified_gmt":"2017-12-06T16:10:01","slug":"4a-o-133-16-vakuumzylinder-fuer-ettiketiermaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7246","title":{"rendered":"4a O 133\/16 &#8211; Vakuumzylinder f\u00fcr Ettiketiermaschinen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2695<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a021. September 2017, Az.\u00a04a O 133\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten allein noch \u00fcber die Pflicht der Kostentragung f\u00fcr das anh\u00e4ngige Klageverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 2 019 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches einen Vakuumzylinder f\u00fcr Etikettiermaschinen zum Gegenstand hat. Wegen des weiteren Inhalts der technischen Lehre des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage HBP2) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und zu 3) sind, stellte auf der Messe A 2016 in N\u00fcrnberg unter anderem einen Vakuumzylinder (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus, der mit Etikettiermaschinen der Kl\u00e4gerin kompatibel ist, und der in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferdem \u00fcber ihre Internetseite mit der Adresse www.B.de an. In diesem Zusammenhang hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eH\u00f6chste Anspr\u00fcche an Qualit\u00e4t, Technik und Effizienz pr\u00e4gen auch unser alternatives Angebot f\u00fcr Krones Etikettiermaschinen.\u201c (vgl. screenshot Anlage HBP1).<\/p>\n<p>Eine Abmahnung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin ist vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ist der Ansicht, die auf das Teil-Anerkenntnis entfallenden Kosten seien den Beklagten aufzuerlegen. Einer vorherigen Abmahnung der Beklagten habe es ausnahmsweise nicht bedurft, weil diese die Verletzung des Klagepatents jedenfalls f\u00fcr wahrscheinlich halten musste, so dass damit zu rechnen war, dass eine Abmahnung keinen Erfolg haben w\u00fcrde. Auch habe bei einer vorherigen Abmahnung die Gefahr bestanden, dass die Beklagten die angegriffenen Produkte bei Seite schaffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der am 28.12.2016 eingegangenen Klage beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu verurteilen:<\/p>\n<p>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vakuumzylinder f\u00fcr eine Etikettiervorrichtung mit einem Bodentr\u00e4ger und einer Vielzahl von zueinander beabstandeten St\u00fctzelementen, deren L\u00e4ngsrichtungen sich im Wesentlichen senkrecht gegen\u00fcber der Ebene des Bodentr\u00e4gers erstrecken, wobei der Bodentr\u00e4ger eine Aufnahme\u00f6ffnung zur drehfesten Aufnahme einer Welle aufweist, wobei der Bodentr\u00e4ger eine Vielzahl von Ausnehmungen aufweist, die in der radialen Richtung des Bodentr\u00e4gers zwischen der Aufnahme\u00f6ffnung und den St\u00fctzelementen angeordnet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen St\u00fctzelemente jeweils \u00fcber einen ersten Endabschnitt l\u00f6sbar mit dem Bodentr\u00e4ger verbunden sind (EP 2 019 XXX, Anspruch 1);<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 06.07.2012 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Juli 2012 begangenen Handlungen Rechnungen zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend a) und b) durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang dazu,<br \/>\nhilfsweise: durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen oder Lieferscheinen, jeweils in Kopie)<br \/>\nnachzuweisen ist;<\/p>\n<p>4. Die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. Vorrichtungen entsprechend vorstehend I. 1. zur\u00fcckzurufen und\/ oder sie endg\u00fcltig aus dem Vertriebsweg zu entfernen;<\/p>\n<p>II. Festzustellen:<\/p>\n<p>1. Dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 29. Dezember 2007 bis zum 06. Juni 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. Dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Juni 2012 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zun\u00e4chst \u2013 ohne Antragstellung \u2013 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, und im Anschluss die aus dem Schriftsatz vom 15.05.2017 (Bl. 33 ff. GA) ersichtliche Teil-Anerkenntniserkl\u00e4rung abgegeben, welche den Klageantrag Ziff. I. 1., den Klageantrag Ziff. I. 2., den (hilfsweisen) Klageantrag Ziff. I. 3., den Klageantrag Ziff. I. 4. (bezogen auf die Beklagte zu 1)), den Klageantrag Ziff. I. 5. (bezogen auf die Beklagte zu 1) und beschr\u00e4nkt auf den \u201eR\u00fcckruf\u201c) sowie den Klageantrag Ziff. II. 2. erfasst. Auf das daraufhin vom Gericht am 17.05.2017 erlassene Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 37 \u2013 40 GA) wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2017 hat die Kl\u00e4gerin die Klage, soweit diese noch anh\u00e4ngig war, insbesondere im Hinblick auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen (Antrag I. 3.), im Hinblick auf den gegen den Beklagten zu 2) und zu 3) gerichteten Herausgabeanspruch (Antrag Ziff. I. 4. ) und Vernichtungs- und Entfernungsanspruch (Antrag I. 5.) und im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag Ziff. I. 5.) zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Parteien stellen nunmehr allein noch wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, in Ermangelung einer vorherigen Abmahnung h\u00e4tten sie keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, so dass der Kl\u00e4gerin auch die auf das Teilanerkenntnis entfallenden Kosten aufzuerlegen seien.<\/p>\n<p>Das Gericht hat zur Entscheidung \u00fcber die Kosten das schriftliche Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 3 ZPO angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten und der Klager\u00fccknahme im \u00dcbrigen allein noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden war, hat diese die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich \u2013 soweit die auf das Teilanerkenntnis entfallenden Kosten betroffen sind \u2013 aus \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>So ist es hier.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin sofortiges Anerkenntnis liegt hier vor, denn die Beklagten haben das Anerkenntnis im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der zur Klageerwiderung gesetzten Frist (\u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erkl\u00e4rt. Unsch\u00e4dlich ist, dass die Beklagten zun\u00e4chst ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben, denn damit haben sie \u2013 was der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses entgegenst\u00fcnde \u2013 einen Sachantrag auf Klageabweisung noch nicht verbunden (Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 93, Rn. 4; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. C.143).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Klage wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Ma\u00dfstab entgeht der Kl\u00e4ger der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO dann und veranlasst der Beklagte die Klageerhebung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Kl\u00e4gers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das hei\u00dft, keine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt (K\u00fchnen, ebd., Rn. C.144). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 3 \u2013 Turbolader II, zitiert nach juris). Dabei obliegt es dem Kl\u00e4ger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er ausnahmsweise nicht abzumahnen brauchte (Z\u00f6ller, ebd., \u00a7 93, Rn. 6, Stichwort \u201eWettbewerbsstreitigkeiten\u201c).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzanspr\u00fcche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden, oder wenn sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 4 \u2013 Turbolader II, zitiert nach juris). Weiter ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Kl\u00e4gers von vornherein zwecklos erscheint (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend fehlt es an einer Abmahnung, ohne dass der Kl\u00e4gerin eine solche \u2013 orientiert an dem unter lit. a) dargestellten Ma\u00dfstab \u2013 unzumutbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00f6gen aufgrund des Umstandes, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als f\u00fcr Etikettiermaschinen der Kl\u00e4gerin taugliche Produkte anboten, eine Verletzung von Patentrechten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr m\u00f6glich und naheliegend, im Sinne eines bedingten Vorsatzes, betrachtet haben. Allein deshalb war jedoch nicht davon auszugehen, dass eine an diese gerichtete Abmahnung wirkungslos geblieben w\u00e4re. An die Ausnahmekonstellationen, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist, sind strenge Anforderungen zu stellen, denen zufolge eine Abmahnung noch nicht deshalb entbehrlich ist, weil mit (ggf. sogar hoher Wahrscheinlichkeit) zu erwarten ist, dass sie den Beklagten nicht zum freiwilligen Einlenken bewegen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13\/11, Rn. 2 \u2013 Laminatboden-Paneele II, zitiert nach juris). Erforderlich ist vielmehr, dass derartiges mit definitiver Gewissheit feststeht (a.a.O.).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte, die eine solche Gewissheit begr\u00fcnden, sind hier nicht feststellbar. Insbesondere tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin au\u00dfer dem Verschuldensgrad der Beklagten keine weiteren Tatsachen f\u00fcr die Unzumutbarkeit der Abmahnung vor. Die Kl\u00e4gerin ist insbesondere auch dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, dass diese in der Vergangenheit bereits auf Abmahnungen der Kl\u00e4gerin hin patentrechtliche Benutzungshandlungen eingestellt haben. Dieses Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst auch nicht erkennen, dass diese vergangenen Abmahnt\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten in einem Umfang vorliegen, der die Annahme rechtfertigt, die Beklagten w\u00fcrden etwaige Verletzungshandlungen mit wirtschaftlichem Kalk\u00fcl gerade solange vornehmen, bis sie durch eine Abmahnung der Kl\u00e4gerin zum Unterlassen aufgefordert werden.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin eine vorherige Abmahnung der Beklagten auch deshalb f\u00fcr entbehrlich h\u00e4lt, weil andernfalls die Gefahr bestanden h\u00e4tte, dass die Beklagten die angegriffenen Produkte beiseiteschaffen, so rechtfertigt auch dieser Umstand nicht, von dem Erfordernis einer Abmahnung ausnahmsweise abzusehen. Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ein berechtigtes Interesse des Patentinhabers bestehen kann, den Verletzer nicht abzumahnen, um diesem keine Gelegenheit zu geben, das angegriffene Produkt dem Zugriff des Gl\u00e4ubigers zu entziehen (vgl. dazu K\u00fchnen, ebd., Rn. C.153). Ein vergleichbares Bed\u00fcrfnis f\u00fcr einen solchen \u00dcberraschungseffekt liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass eine solche Gefahr des Beiseiteschaffens im Hinblick auf das angegriffene Produkt besteht. Zum anderen ist aber auch das Bed\u00fcrfnis, den beschriebenen \u00dcberraschungseffekt zu schaffen, im Rahmen eines Klageverfahrens geringer, weil der Gl\u00e4ubiger bei Zustellung der Klage in Ermangelung eines Vollstreckungstitels ohnehin noch keine Vollstreckungshandlungen vornehmen kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen, im Hinblick auf die auf den zur\u00fcckgenommenen Klageteil entfallenden Kosten, folgt die Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Nach der genannten Vorschrift ist der Kl\u00e4ger verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits im Falle einer Klager\u00fccknahme (nach Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bis zum 01.06.2017 auf EUR 500.000,-, vom 02.06.2017 bis zum 21.06.2017 auf EUR 14.000,- und ab dem 22.06.2017 auf die Summe der au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Kosten festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung in H\u00f6he von EUR 500.000,- basiert auf der urspr\u00fcnglichen Angabe der Kl\u00e4gerin in dem nach \u00a7 40 GKG ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung, der f\u00fcr die Festsetzung \u00fcberragendes Gewicht zukommt (K\u00fchnen, ebd., Rn. J.130). In der Regel ist der Kl\u00e4ger an seiner eigenen Streitwertfestsetzung festzuhalten, die er bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und in Unkenntnis des tats\u00e4chlichen Prozessausgangs gemacht hat (BGH, GRUR 2012, 1288, Rn. 4 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che II). Sofern die Kl\u00e4gerin nunmehr nach dem Teil-Anerkenntnisurteil und der teilweisen Klager\u00fccknahme eine Korrektur ihrer urspr\u00fcnglichen Angabe veranlasst sieht, bestehen f\u00fcr eine solche keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Kl\u00e4gerin nimmt lediglich auf der Grundlage von Ausk\u00fcnften, die ihr die Beklagten nach Verfahrenseinleitung erteilt haben, eine Neubewertung ihres Unterlassungsinteresses vor. Ma\u00dfgeblich ist aber die Bewertung des Unterlassungsinteresses bei Klageeinreichung. Soweit die Kl\u00e4gerin bezugnehmend auf die in der Vergangenheit liegenden Benutzungshandlungen (Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen nur kurzen Zeitraum, Ver\u00e4u\u00dferung von neun Vakuumzylindern) ebenfalls von der Notwendigkeit einer Streitwertreduzierung ausgeht, bleibt bereits unklar, inwiefern sich die Benutzungshandlungen in ihrem Umfang konkret von der Grundlage unterscheiden, von der die Kl\u00e4gerin bei Einleitung des Verfahrens ausging.<\/p>\n<p>Die Reduzierung des Streitwerts ab dem 17.05.2017 folgt aus dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils, wobei der f\u00fcr die Herabsetzung ma\u00dfgebliche Zeitpunkt gem. \u00a7 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO derjenige der letzten Zustellung an die Partei ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 23.09.2010, I-24 W 68\/10, Rn. 5, zitiert nach juris). Die Reduzierung ab dem 22.06.2017 liegt in der Klager\u00fccknahme begr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2695 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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