{"id":7244,"date":"2017-09-07T17:00:18","date_gmt":"2017-09-07T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7244"},"modified":"2017-12-06T16:06:35","modified_gmt":"2017-12-06T16:06:35","slug":"4a-o-87-16-energiemodul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7244","title":{"rendered":"4a O 87\/16 &#8211; Energiemodul"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2694<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a007. September 2017, Az.\u00a04a O 87\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. ss bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten der Beklagten zu 1) beziehungsweise an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Baugruppe, umfassend zumindest ein Energiemodul (12) aus einem St\u00fcck, wobei jedes Modul umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14), welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenr\u00e4ume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,<br \/>\n&#8211; zumindest ein elektronisches Energiebauteil (16), das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter angeordnet und mit dem aufgeteilten metallischen Leiter elektrisch verbunden ist,<br \/>\n&#8211; ein elektrisch isolierendes Material (30, 56), das die mechanische Koh\u00e4sion des Energiemoduls gew\u00e4hrleistet,<br \/>\n&#8211; eine K\u00fchlfl\u00e4che, wobei zumindest ein Teil dieser K\u00fchlfl\u00e4che (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, und<br \/>\n&#8211; Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente au\u00dferhalb des Moduls (12),<\/p>\n<p>wobei die Baugruppe zumindest zwei Energiemodule umfasst, sowie ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule (12), umfassend eine Fl\u00e4che, welche die K\u00fchlfl\u00e4che (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die K\u00fchlfl\u00e4che (28) jedes Energiemoduls (12) die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und komplement\u00e4re Teile aus elektrisch isolierendem Material aufweist, welche die Zwischenr\u00e4ume (15) f\u00fcllen,<\/p>\n<p>wobei diese komplement\u00e4ren Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Koh\u00e4sion des Energiemoduls (12) gew\u00e4hrleistet, wobei diese Fl\u00e4che dazu bestimmt ist, in direktem Kontakt mit K\u00fchlmitteln au\u00dferhalb des Moduls gebracht zu werden<\/p>\n<p>(Anspruch 1)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/ oder zu gebrauchen und\/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/ oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 2015 begangen haben und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Juli 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. \u2013 nur die Beklagte zu 2) weiter \u2013<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I. 1. bezeichneten, sich im Inland befindenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Juli 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des\u2026vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.Juli 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 80 % und die Beklagte zu 2) 20 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung (Ziff. I. 1.), zur Vernichtung (Ziff. I. 4.) und zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 5.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,- und hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziff. I. 2.) und Rechnungslegung (Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vorl\u00e4ufig zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die zu dem Automobilzuliefererkonzern \u201eA\u201c geh\u00f6rt, nimmt als seit dem 02.07.2015 im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 20.06.2016, Anlage B&amp;B2) des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 454 XXX (im Folgenden Klagepatent) die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung (insoweit nur die Beklagte zu 2)) und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Klagepatents in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, welches eine Priorit\u00e4t vom 13.12.2001 (FR 0116XXX) in Anspruch nimmt, und am 27.05.2015 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde, erfolgte am 12.12.2002, die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 08.09.2004. Am 13.08.2008 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents ist ein \u201eEnergiemodul und eine Energiemodulbaugruppe\u201c. Der hier ma\u00dfgeblich interessierende Anspruch 1 ist in der erteilten franz\u00f6sischen Fassung wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eEnsemble comprenant au moins un module de puissance (12) d\u2019un seul tenant, chaque module comprenant:<\/p>\n<p>&#8211; au moins une trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e (14), comportant des pistes entre lesquelles subsistent des interstices (15) qui forment des passages traversant la trace m\u00e9tallique (14) dans son \u00e9paisseur,<br \/>\n&#8211; au moins un composant \u00e9lectronique de puissance (16), dispose sur la trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e et reli\u00e9 \u00e9lectriquement \u00e0 la trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e,<br \/>\n&#8211; un mat\u00e9riau (30, 56) isolant \u00e9lectriquement assurant la cohesion m\u00e9canique du module de puissance,<br \/>\n&#8211; une face de refroidissement, au moins une partie de cette face de refroidissement, au moins une partie de cette face de refroidissement (28) comportant la trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e (14), et<br \/>\n&#8211; des pattes (40) de raccordement \u00e9lectrique de la trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e (14) avec des \u00e9l\u00e9ments ext\u00e9rieurs au module (12), comprenant au moins deux modules de puissance, et un organe (42, 58) de logement des modules de puissance (12), comprenant une face comprenant la face de refroidissement (28) de chaque module de puissance (12),<\/p>\n<p>caract\u00e9ris\u00e9 en ce que la face de refroidissement (28) de chaque module de puissance (12) comporte les pistes de la trace m\u00e9tallique d\u00e9coup\u00e9e et des parties compl\u00e9mentaires en mat\u00e9riau isolant \u00e9lectriquement qui remplissent les interstices (15), ces parties compl\u00e9mentaires \u00e9tant form\u00e9es par le mat\u00e9riau (30, 56) isolant \u00e9lectriquement Assurant la cohesion m\u00e9tallique du module de puissance (12), cette face \u00e9tant destin\u00e9e \u00e0 \u00eatre mise en contact direct avec des moyens de refroidissement ext\u00e9rieurs au module.\u201d<\/p>\n<p>Der deutsche Wortlaut des Anspruchs 1 lautet, orientiert an der in der B1-Schrift (Anlage B&amp;B1) enthaltenen \u00dcbersetzung, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBaugruppe, umfassend zumindest ein Energiemodul (12) aus einem St\u00fcck, wobei jedes Modul umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14), welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenr\u00e4ume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,<br \/>\n&#8211; zumindest ein elektronisches Energiebauteil (16), das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter angeordnet und mit dem aufgeteilten metallischen Leiter elektrisch verbunden ist,<br \/>\n&#8211; ein elektrisch isolierendes Material (30, 56), das die mechanische Koh\u00e4sion des Energiemoduls gew\u00e4hrleistet,<br \/>\n&#8211; eine K\u00fchlfl\u00e4che, wobei zumindest ein Teil dieser K\u00fchlfl\u00e4che (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, und<br \/>\n&#8211; Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente au\u00dferhalb des Moduls (12),<\/p>\n<p>wobei die Baugruppe zumindest zwei Energiemodule umfasst, sowie ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule (12), umfassend eine Fl\u00e4che, welche die K\u00fchlfl\u00e4che (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die K\u00fchlfl\u00e4che (28) jedes Energiemoduls (12) die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und komplement\u00e4re Teile aus elektrisch isolierendem Material aufweist, welche die Zwischenr\u00e4ume (15) f\u00fcllen,<\/p>\n<p>wobei diese komplement\u00e4ren Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Koh\u00e4sion des Energiemoduls (12) gew\u00e4hrleistet, wobei diese Fl\u00e4che dazu bestimmt ist, in direktem Kontakt mit K\u00fchlmitteln au\u00dferhalb des Moduls gebracht zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Patentanspr\u00fcche, die Gegenstand der Insbesondere-Antr\u00e4ge sind, wird auf die Klagepatentschrift (Anlage B&amp;B1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B&amp;B1a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eine schematische Schnittansicht durch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Leistungsmodulanordnung 10 mit einem Energiemodul 12 wird nachfolgend mit Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Das Energiemodul 12 in dem Baugruppengeh\u00e4use 42 umfasst einen aufgeteilten metallischen Leiter 14, auf dem \u2013 elektrisch verbunden \u2013 elektronische Leistungsbauteile 16 angeordnet sind. Der metallische Leiter ist in Bahnen unterteilt, zwischen denen Zwischenr\u00e4ume 15 in Form von Durchg\u00e4ngen ausgebildet sind, die den Leiter 14 in seiner Dicke durchqueren und die mit einem elektrisch isolierenden Stoff 30, beispielsweise Harz, gef\u00fcllt sind. Die Anordnung der mit Harz 30 bef\u00fcllten L\u00fccken 15 in dem metallischen Leiter 14 veranschaulicht die nachfolgende Detailansicht des Abschnitts V der Figur 1 (Figur 5, verkleinert):<\/p>\n<p>Der metallische Leiter 14 wird durch die mit Harz 30 gef\u00fcllten L\u00fccken 15 zusammengehalten. Zugleich bilden der aufgeteilte Leiter 14 und die Harzabschnitte 30 mit gleicher Dicke den Boden 28 des Geh\u00e4uses, der als K\u00fchlfl\u00e4che des Energiemoduls 12 fungiert. Diese K\u00fchlfl\u00e4che kann mit \u00e4u\u00dferen K\u00fchlmitteln (nicht dargestellt) in Kontakt gebracht werden. \u00dcber Laschen 40, nachfolgend als Detailauszug des Abschnitts III der Figur 1 wiedergegeben (Figur 4, verkleinert):<\/p>\n<p>kann der metallische Leiter 14 mit der Au\u00dfenseite des Moduls elektrisch verbunden werden.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent ist eine durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 01.02.2017 eingereichte Nichtigkeitsklage (Nichtigkeitsklageschrift liegt als Anlage HE4 vor) vor dem BPatG anh\u00e4ngig, in der eine Entscheidung noch aussteht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 28 XXX.3) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die zu dem Mitsubishi-Konzern geh\u00f6rt, bietet \u00fcber ihre Internetseite www.B.com unter anderem Starter-Generatoren mit der Referenznummer: 00114X14-02100XXX an, in denen Anordnungen von Energiemodulen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) Verwendung finden (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&amp;B9). Daneben bietet sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort auch separat an (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&amp;B11). Nachfolgend werden ein Starter-Generator (linke Abbildung) und eine darin enthaltene Anordnung von Leistungsmodulen (rechte Abbildung) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) liefert die Starter-Generatoren mit der angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferdem im Ausland auch an den Automobilhersteller C, der diese \u2013 was die Beklagte zu 1) wei\u00df \u2013 auch in innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Fahrzeugmodellen, insbesondere in dem Modell \u201eD\u201c, Modelllinie \u201eE\u201c und dem Modell \u201eF\u201c, Modelllinie \u201eE+\u201c, jeweils mit 1.2 G H Motorisierung, sowie dem Modell \u201eI\u201c, Modelllinie \u201eE+\u201c mit 1.0 J H Motorisierung, einsetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), die europ\u00e4ische Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1), offeriert \u00fcber ihre Internetpr\u00e4senz verschiedene Motorsteuerungsprodukte (vgl. screenshots vorgelegt als Anlage B&amp;B10 und B&amp;B10a), insbesondere auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (vgl. screenshots Anlage B&amp;B12 \u2013 B&amp;B12b). Sie verweist in diesem Zusammenhang au\u00dferdem auch auf den Internetauftritt der Beklagten zu 1) (vgl. screenshot vorgelegt als Anlage B&amp;B10b). Des Weiteren bedient die Beklagte zu 2) den deutschen Ersatzteilmarkt mit von der Beklagten zu 1) gelieferten Starter-Generatoren.<\/p>\n<p>Der Starter-Generator ist mit einer W\u00e4rmeabf\u00fchrbr\u00fccke, die als K\u00fchlmittel fungiert, ausgestattet, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform untrennbar verbunden ist. Zu diesem Zweck ist an der W\u00e4rmebr\u00fccke ein Rahmen befestigt, der elektrische Anschl\u00fcsse aufweist und in welchen die Leistungsmodule mit Leistungsbauteilen eingebracht werden. Nachfolgend werden zur Veranschaulichung eine w\u00e4rmeableitende Br\u00fccke (obere linke Abbildung) und ein von dieser noch getrennter Rahmen (obere rechte Abbildung) sowie eine w\u00e4rmeableitende Br\u00fccke in einer mit dem Rahmen zusammengesetzten Form (untere Abbildung) gezeigt:<\/p>\n<p>Der Einsatz der Leistungsmodule in den Rahmen erfolgt w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses derart, dass diese \u00fcber den erhabenen Rechtecken der W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke angebracht, und mit diesen \u00fcber ein fixierendes Material (Klebeschicht) mit der Bezeichnung \u201eK\u201c verbunden werden. An der der w\u00e4rmeableitenden Br\u00fccke zugewandten Seite der Leistungsmodule sind Vorspr\u00fcnge in der schwarzen Kunststoffummantelung, wie nachfolgend abgebildet, vorgesehen:<\/p>\n<p>Die Vorspr\u00fcnge stellen die Ausbildung der fixierenden Schicht in einer Mindestschichtdicke sicher. Die elektrischen Anschl\u00fcsse der Leistungsmodule sind au\u00dferdem mit den korrespondierenden Anschl\u00fcssen des Rahmens verl\u00f6tet. Eine zusammengesetzte Form von Rahmen, Leistungsmodulen und w\u00e4rmeableitender Br\u00fccke (obere Abbildung) sowie ein Ausschnitt zweier Leistungsmodule ohne Rahmen (untere Abbildung; entnommen Anlagenkonvolut B&amp;B14a) werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Oberhalb der elektronischen Leistungsmodule ist \u2013 wie nachfolgende Abbildung zu erkennen gibt \u2013 eine Platine angeordnet, und an den elektronischen Leistungsmodulen sowie der W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke (jeweils durch Verl\u00f6tung) befestigt:<\/p>\n<p>Der Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird mit einem Kunstharz ausgef\u00fcllt, der auch die zwischen dem Rahmen und den einzelnen elektronischen Leistungsmodulen verbleibende \u00d6ffnungen bedeckt und schlie\u00dflich auch die W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke erreicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (R\u00f6ntgenaufnahme) zeigt die innerhalb des Rahmens gelagerten Leistungsmodule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (von der Kl\u00e4gerin in Entsprechung der Bezugsziffern des Klagepatents mit der Kennziffer 12 bezeichnet. Mit der \u00dcbernahme der Bezeichnungen der Kl\u00e4gerin in Anlehnung an die Lehre des Klagepatents ist vorliegend noch keine Aussage dazu verbunden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der gesch\u00fctzten Lehre Gebrauch macht):<\/p>\n<p>Diese weisen \u2013 wie die nachfolgende Abbildung (R\u00f6ntgenaufnahme) im Detail erkennen l\u00e4sst \u2013 metallische Leiter (von der Kl\u00e4gerin in der Abbildung mit der Kennziffer 14 markiert) auf:<\/p>\n<p>Die Leiter sind jeweils in Bahnen unterteilt, zwischen denen Zwischenr\u00e4ume (Kennziffer 15 in der vorherigen Abbildung) bestehen, die die metallischen Leiter in ihrer Dicke durchqueren. Mit dem metallischen Leiter sind jeweils Leistungsbauteile (Kennziffer 16 in der vorherigen Abbildung) elektrisch verbunden.<\/p>\n<p>Ein Muster des Starter-Generators mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich auch als Anlage B&amp;B14 bei der Akte. Auf dieses wird wegen der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnung (franz\u00f6sischer Originalwortlaut: \u201eensemble\u201c) in der Form eine Baugruppe vor. Unsch\u00e4dlich sei in diesem Zusammenhang insbesondere, dass \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Leistungsmodule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend des Herstellungsvorgangs an einer w\u00e4rmeableitenden Br\u00fccke angeordnet werden.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eensemble\u201c betone die \u201einnere Beziehung\u201c der Vorrichtungsbestandteile. Es werde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die in dem Anspruch benannten Komponenten (Organ und Leistungsmodule) in einer r\u00e4umlichen Beziehung zueinander stehen und zusammenwirken m\u00fcssten. Das Klagepatent verlange hingegen keine baulich autonome (im Sinne einer k\u00f6rperlich abgrenzbaren) Einheit, die isoliert hergestellt und montiert werden kann.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei f\u00fcr den klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen unmittelbaren Kontakt der Fl\u00e4che des die Leistungsmodule umgebenden Geh\u00e4uses (Organs) und den externen K\u00fchlmitteln ein direkter thermischer Kontakt ausreichend. Dies ber\u00fccksichtigend stehe es der von der Lehre des Klagepatents geforderten Unmittelbarkeit nicht entgegen, wenn zwischen der Fl\u00e4che und den \u00e4u\u00dferen K\u00fchlmitteln \u2013 zur Vermeidung eines Kurzschlusses zwingend erforderlich \u2013 eine elektrisch isolierende Schicht liege, die aber im \u00dcbrigen eine W\u00e4rmeabfuhr nicht hindere. Des Weiteren sei auch unsch\u00e4dlich, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 au\u00dferhalb der Leistungsmodule eine Klebeschicht vorgesehen ist, die die vollst\u00e4ndige W\u00e4rmeleitung dadurch f\u00f6rdere, dass sie eine Luftschicht zwischen der K\u00fchlfl\u00e4che und den K\u00fchlmitteln au\u00dferhalb der Leistungsmodule vermeide.<\/p>\n<p>Auch die Vorspr\u00fcnge, die sich an mehreren Stellen der Unterseite der K\u00fchlfl\u00e4che befinden, st\u00fcnden einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Kontakt nicht entgegen, denn diese seien als Teil der K\u00fchlfl\u00e4che zu betrachten, der in unmittelbaren Kontakt mit au\u00dferhalb der Leistungsmodule liegenden K\u00fchlmitteln steht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>wie zuerkannt;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Antr\u00e4gen wird auf die Klageschrift vom 29.08.2016 (Bl. 4 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>Hilfsweise:<br \/>\nDen Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um keine Baugruppe, wie sie der Oberbegriff \u201eensemble\u201c des Klagepatents voraussetze, und die eine eigenst\u00e4ndige bauliche Einheit aus mindestens zwei Energiemodulen und einem Geh\u00e4use (Organ), welches die Energiemodule umgibt, beschreibe. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Rahmen ihrer Herstellung um weitere Komponenten erweitert. Insbesondere werde die W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke aufgrund des (in dem unstreitigen Tatbestandsteil dargestellten) Herstellungsprozesses zu einem integralen Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 was einer klagepatentgem\u00e4\u00df autonomen Baueinheit widerspreche.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es zudem an einem unmittelbaren Kontakt zwischen der Fl\u00e4che des die Leistungsmodule umgebenden Geh\u00e4uses (Organs), die die K\u00fchlfl\u00e4che des Leistungsmoduls umfasst, und den externen K\u00fchlmitteln im Sinne der Lehre des Klagepatents. F\u00fcr einen solchen sei ein direkter Kontakt zwischen den n\u00e4her bezeichneten Vorrichtungsbestandteilen erforderlich, was insbesondere eine zwischen der Fl\u00e4che des Geh\u00e4uses und den externen K\u00fchlmitteln liegende elektrisch isolierende Schicht ausschlie\u00dfe \u2013 wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das die Fixierung der w\u00e4rmeableitenden Br\u00fccke an den Energiemodulen herbeif\u00fchrende Material vorliegt. Jede elektrisch isolierende Schicht behindere zudem auch die W\u00e4rmeabfuhr.<\/p>\n<p>Des Weiteren werde ein unmittelbarer Kontakt \u2013 unabh\u00e4ngig von dem fixierenden Material \u2013 auch durch die Vorspr\u00fcnge an den elektronischen Leistungsmodulen verhindert. Dadurch entstehe ein Hohlraum als definiertes Volumen f\u00fcr das eingebrachte, die Leistungsmodule fixierende Material, welches ebenfalls zur Isolierung und zur Fixierung der auf der w\u00e4rmeableitenden Br\u00fccke angeordneten elektronischen Leistungsmodule dient.<\/p>\n<p>Des Weiteren werde sich die gesch\u00fctzte Lehre auch im Rahmen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens in Ermangelung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 18.07.2017 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung (nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt einleitend auf vorbekannte Leistungsmodule Bezug, bei denen wenigstens ein auf ein Substrat gel\u00f6tetes oder geklebtes elektronisches Leistungsbauteil vorhanden ist (Abs. [0003] des Klagepatents, Anlage B&amp;B1; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents). Als Substrat dieser Leistungsmodule ist dem Klagepatent zufolge im Stand der Technik zum einen ein Substrat des Typs DBC (Direct Bonded Copper) (Abs. [0004]) und zum anderen ein solches des Typs IMS (Insulated Metal Substrate) bekannt.<\/p>\n<p>Das Substrat des Typs DBC ist aus drei Lagen aufgebaut. Eine erste Lage, die die Verbindungen eines elektrischen Schaltkreises bildet, ist ein ausge\u00e4tzter metallischer Leiter (Abs. [0004]). Eine zweite, mittlere Lage bildet eine Platte aus elektrisch isolierendem Werkstoff wie Keramik (z. B. Aluminiumoxid), und eine dritte Lage besteht aus einer Metallplatte, die aus Kupfer oder vernickeltem Kupfer hergestellt ist (Abs. [0004]). Sie \u00fcbernimmt eine w\u00e4rmeableitende Funktion. Die Anordnung aus dem Substrat des Typs DBC und des elektronischen Leistungsbauteils ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gel\u00f6tet, die als mechanischer Tr\u00e4ger und als K\u00fchlk\u00f6rper fungiert (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Bei einer Anordnung mit dem Substrat des Typs IMS ist die Keramikplatte (zweite\/ mittlere Schicht des Substrats des Typs DBC) durch eine Platte aus Harz ersetzt (Abs. [0005]). Diese kann eine aus einem sehr d\u00fcnnen metallischen Leiter aus Kupfer gebildete erste Lage tragen (Abs. [0005]). Bei einem solchen Aufbau kann die dritte K\u00fchlk\u00f6rperlage aus einer Metallplatte aus Aluminium gebildet sein (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert weiter, dass ein Leistungsmodul mit einem Substrat des Typs DBC, das in der Herstellung kostenintensiv ist, besonders robust ist und eine hohe Leistung vertr\u00e4gt (Abs. [0006]). Bei einem Leistungsmodul mit einem Substrat des Typs IMS kann der aufgeteilte metallische Leiter komplexer sein und es kann eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl elektronischer Leistungsbauteile darauf installiert werden (Abs. [0006]). Jedoch ist das Modul gegen\u00fcber hohen Leistungen und starken umgebungsbedingten Belastungen weniger best\u00e4ndig (Abs. [0006]). Beide vorbekannten Anordnungen bringen nach der in dem Klagepatent zum Ausdruck gebrachten Auffassung den Nachteil mit sich, dass der W\u00e4rmepfad zwischen den elektronischen Leistungsbauteilen und den K\u00fchlmitteln au\u00dferhalb des Leistungsmoduls lang ist, da wenigstens die verschiedenen Lagen des Substrats durchquert werden m\u00fcssen (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Nachteile der herk\u00f6mmlichen Leistungsmodule zu beheben (Abs. [0008]). Dabei legt die Lehre des Klagepatents in den Abschnitten [0009] und [0010] offen, dass sie an eine in der US 6 703 703 (im Folgenden: US \u2018703) voroffenbarte Anordnung mit wenigstens einem einst\u00fcckigen Leistungsmodul ankn\u00fcpft. Eine Baugruppe mit einem Energiemodul wird durch den Patentanspruch 1 mit den folgenden Merkmalen beschrieben:<\/p>\n<p>1. Baugruppe, umfassend:<\/p>\n<p>1.1. zumindest zwei Energiemodule (12),<br \/>\n1.2. ein Organ (42, 58) zur Unterbringung der Energiemodule.<\/p>\n<p>2. Jedes Energiemodul (12) ist aus einem St\u00fcck und umfasst:<\/p>\n<p>2.1. zumindest einen aufgeteilten metallischen Leiter (14),<\/p>\n<p>2.1.1. welcher Bahnen aufweist, zwischen denen Zwischenr\u00e4ume (15) bestehen, welche Passagen bilden, die den metallischen Leiter (14) in seiner Dicke durchziehen,<\/p>\n<p>2.2. wenigstens ein elektronisches Energiebauteil (16),<\/p>\n<p>2.2.1. das auf dem aufgeteilten metallischen Leiter (14) angeordnet ist,<br \/>\n2.2.2. das mit dem aufgeteilten metallischen Leiter (14) elektrisch verbunden ist,<\/p>\n<p>2.3. ein elektrisch isolierendes Material (30, 56),<\/p>\n<p>2.3.1. das die mechanische Koh\u00e4sion des Energiemoduls gew\u00e4hrleistet,<\/p>\n<p>2.4. eine K\u00fchlfl\u00e4che,<\/p>\n<p>2.4.1. die dazu bestimmt ist, in direkten Kontakt mit dem K\u00fchlmittel au\u00dferhalb des Moduls gebracht zu werden,<\/p>\n<p>2.4.2. wobei zumindest ein Teil dieser K\u00fchlfl\u00e4che (28) den aufgeteilten metallischen Leiter (14) umfasst, mithin aufweist:<\/p>\n<p>2.4.2.1. die Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters und<br \/>\n2.4.2.2. komplement\u00e4re Teile aus elektrisch isolierendem Material, welche die Zwischenr\u00e4ume (15) f\u00fcllen,<\/p>\n<p>2.4.2.2.1. wobei diese komplement\u00e4ren Teile aus dem elektrisch isolierenden Material (30, 56) gebildet werden, das die metallische Koh\u00e4sion des Energiemodules (12) gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>2.5. Laschen (40) zum elektrischen Anschluss des aufgeteilten metallischen Leiters (14) an Elemente au\u00dferhalb des Moduls (12).<\/p>\n<p>3. Das Organ (42, 58) umfasst eine Fl\u00e4che, welche die K\u00fchlfl\u00e4che (28) jedes Energiemoduls (12) umfasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten Angebots- und Vertriebshandlungen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vornehmen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt sowohl f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmalen, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben. Aber auch f\u00fcr die streitigen Merkmal 1. (Merkmal 1. Kl\u00e4gerin; Oberbegriff \u201eensemble\u201c Beklagte) und Merkmal 2.4.1. (Merkmal 4. Kl\u00e4gerin; Merkmal d2 Beklagte) l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Baugruppe\/ Anordnung (\u201eensemble\u201c) entsprechend des Oberbegriffs der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, wie der Oberbegriff \u201eensemble\u201c in der gem. Art. 70 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache zu \u00fcbersetzen ist, ob \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 mit dem Begriff \u201eBaugruppe\u201c oder \u2013 nach der \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin \u2013 mit dem Begriff \u201eAnordnung\u201c, ist der technische Sinngehalt, der dem Oberbegriff unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze), entscheidend.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit (das hei\u00dft mit den \u00fcbrigen Merkmalen) stellt sich das gesch\u00fctzte \u201eensemble\u201c als eine Zusammenstellung dar, die jedenfalls die Vorrichtungsbestandteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre, n\u00e4mlich mindestens zwei Leistungsmodule (Merkmal 1.1; Merkmal 1.1. Kl\u00e4gerin; Merkmal a) Beklagte) und ein Organ, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umfasst (Merkmal 1.2; Merkmal 1.2. Kl\u00e4gerin; Merkmal b) Beklagte). Dabei kommt es der Lehre des Klagepatents darauf an, dass die einzelnen Leistungsmodule von dem Organ als Aufnahmeelement umgeben sind \u2013 in Merkmal 1.2 (Merkmal 1.2. Kl\u00e4gerin; Merkmal b) Beklagte) hei\u00dft es insoweit \u201eein Organ zur Aufnahme der Leistungsmodule\u201c, und in Abschnitt [0032] ist ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas Baugruppengeh\u00e4use 42, das dazu bestimmt ist, mehrere Module 12 zu enthalten [\u2026].\u201c.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht der Fachmann das klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Aufnahmeorgan, welches eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verbindung zwischen einzelnen Leistungsmodulen herstellt, als das die einheitliche Anordnung schaffende Vorrichtungselement aus. Er entnimmt deshalb, den mit diesem Vorrichtungselement im Zusammenhang stehenden Merkmalen, insbesondere dem Merkmal 3. (Merkmal 3. Kl\u00e4gerin; Merkmale d) und d1) Beklagte),<\/p>\n<p>\u201eDas Organ (42, 58) zur Aufnahme der Leistungsmodule (12), weist eine Fl\u00e4che auf, die die K\u00fchlfl\u00e4che (28) eines jeden Leistungsmoduls (12) erfasst.\u201c,<\/p>\n<p>auf welches im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals 2.4.1. noch einzugehen sein wird (vgl. dazu unter Ziff. 2.), weitere Vorgaben zur Charakterisierung des klagepatentgem\u00e4\u00df gesch\u00fctzten \u201eensemble\u201c. Im \u00dcbrigen (\u00fcber das Merkmal 3. hinaus) stellt das Klagepatent die Ausgestaltung des Aufnahmeorgans zur Bewirkung einer r\u00e4umlichen Einheit der Energiemodule in das Belieben des Fachmannes. Auch die in der Beschreibung enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele offenbaren ihrer Art nach unterschiedliche Aufnahmeorgane \u2013 einerseits ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil in Form eines Geh\u00e4uses (Figur 1 sowie der zugeh\u00f6rige Beschreibungsabschnitt [0015]) und andererseits ein Harzblock (56) (Figur 2), der aufgespritzt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWeder der Anspruchswortlaut noch eine an der dargestellten Aufgabe ausgerichtete funktionstechnische Auslegung verlangen, dass die Anordnung die Vorrichtungsbestandteile (Leistungsmodul, Organ) ausschlie\u00dflich erfasst. Denn eine Aufnahme der Leistungsmodule durch das Aufnahmeorgan in der durch das Klagepatent vorgesehenen Art und Weise ist ohne weiteres auch m\u00f6glich, wenn der Anordnung im Rahmen des Herstellungsprozesses weitere Elemente (untrennbar) beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Gegen eine Beschr\u00e4nkung anhand des Anspruchswortlauts spricht bereits, dass demzufolge vorgesehen ist, dass das ensemble die Vorrichtungsbestandteile lediglich \u201eumfassen\u201c muss (franz\u00f6sischer Originalwortlaut: \u201ecomprenant\u201c).<\/p>\n<p>Solange die einfache Handhabbarkeit der aus mehreren Energiemodulen zusammengesetzten Anordnung nicht ber\u00fchrt ist, steht auch die Aufnahme weiterer Elemente dem von dem Klagepatent angestrebten L\u00f6sungsansatz nicht entgegen.<\/p>\n<p>Des Weiteren bietet das Klagepatent selbst Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass die gesch\u00fctzte Anordnung ungenutzten Raum enthalten kann:<\/p>\n<p>\u201eEin F\u00fcllmaterial 56 f\u00fcllt den in dem Baugruppengeh\u00e4use 42 verbliebenen Raum um die Leistungsmodule 12 herum aus, [\u2026].\u201c (Abs. [0040]),<\/p>\n<p>der \u2013 weil er f\u00fcr den angestrebten Erfolg nicht wesentlich ist \u2013 aus Sicht des Fachmannes dann auch f\u00fcr die Aufnahme weiterer Elemente genutzt werden kann.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fcgen sich auch die \u00c4u\u00dferungen der Patentinhaberin im Rahmen des Erteilungsverfahrens in ihrer Erwiderung auf den ersten Pr\u00fcfungsbescheid vom 21.02.2007 (Anlage HE3, S. 4; eine deutsche \u00dcbersetzung liegt nicht vor),<\/p>\n<p>\u201eDas objektive technische Problem, dass durch Anspruch 1 gel\u00f6st wird, ist die Verbesserung der Eigenschaften der Baugruppe ohne Erh\u00f6hung der Schwierigkeit bei der Handhabung der Baugruppe.\u201c (deutsche \u00dcbersetzung der Beklagten, Bl. 79 GA),<\/p>\n<p>\u201eTats\u00e4chlich regt kein Dokument des Standes der Technik den Fachmann dazu an, eine Baugruppe mit zwei Leistungsmodulen zu realisieren. Im Gegenteil, der Stand der Technik, zum Beispiel US 208 023 oder US 5 812 375, regt den Fachmann an, die Eigenschaften der Baugruppe zu verbessern, ohne die Schwierigkeit bei der Handhabung dieser Baugruppe zu steigern, durch Anordnen mehrere Komponenten in dem einzelnen Leistungsmodul.\u201c (deutsche \u00dcbersetzung der Beklagten, Bl. 80 GA),<\/p>\n<p>\u201eUm die Eigenschaften der Baugruppe zu verbessern, wird der Fachmann daher durch den Stand der Technik vielmehr angeregt, die Anzahl der elektronischen Leistungskomponenten innerhalb des einzelnen Leistungsmoduls zu erh\u00f6hen, anstatt die Anzahl der Leistungsmodule zu erh\u00f6hen, da die Erh\u00f6hung der Anzahl der Leistungsmodule die Schwierigkeit bei der Handhabung der Baugruppe ebenso erh\u00f6ht, was die Erfindung vermeidet dank des gemeinsamen Unterbringungsorgans, das im gesamten Stand der Technik weder beschrieben noch nahegelegt ist.\u201c (deutsche \u00dcbersetzung der Beklagten, Bl. 80 GA),<\/p>\n<p>die ohnehin f\u00fcr eine Auslegung allenfalls indizielle Bedeutung entfalten k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. A.76), in das dargestellte Verst\u00e4ndnis ein.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Auslegungsergebnisses ist schlie\u00dflich auch unerheblich, wie der Begriff \u201eensemble\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Denn sowohl eine \u00dcbersetzung mit dem Begriff \u201eBaugruppe\u201c als auch mit demjenigen einer \u201eAnordnung\u201c deckt das dargelegte Verst\u00e4ndnis ab und steht ihm nicht entgegen. Insbesondere k\u00f6nnen die Vorrichtungsbestandteile auch dann eine bauliche Einheit im Sinne einer \u201eBaugruppe\u201c begr\u00fcnden, wenn zu dieser weitere Elemente beigef\u00fcgt sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt ein \u201eensemble\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents vor, bei dem das Aufnahmeorgan eine die K\u00fchlfl\u00e4che jedes Energiemoduls umfassende Fl\u00e4che im Sinne des Merkmals 3. (Merkmal 3. Kl\u00e4gerin; Merkmale d) und d1) Beklagte) aufweist.<\/p>\n<p>Die einzelnen Leistungsmodule sind in einen Rahmen aufgenommen. Zwischen diesen wird eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Einheit dadurch geschaffen, dass der Rahmen mit den darin befindlichen \u00d6ffnungen \u2013 nach Aufbringen einer Leiterplatine \u2013 mit Harz ausgegossen wird. Im Ergebnis bilden daher der schwarze Rahmen und das sich zu einem Block verfestigende Harz ein Aufnahmeelement f\u00fcr die Energiemodule im Sinne des Klagepatents. Insbesondere f\u00fchrt auch die zweist\u00fcckige Ausgestaltung des Aufnahmeorgans aus Rahmen und Harzblock aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn diese ist \u2013 wie unter lit. a), aa) ausgef\u00fchrt \u2013 in das Belieben das Fachmannes gestellt.<\/p>\n<p>Auf diese Art und Weise wird schlie\u00dflich auch eine Fl\u00e4che des Organs geschaffen, die die K\u00fchlfl\u00e4che der Energiemodule im Sinne des Merkmals 3. (Merkmal 3. Kl\u00e4gerin; Merkmale d) und d1) Beklagte) erfasst. Der untere, zu der W\u00e4rmebr\u00fccke gerichtete Teil der metallischen Leiter bildet \u2013 was unstreitig ist \u2013 jeweils die K\u00fchlfl\u00e4che eines jeden Leistungsmoduls der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, was nachfolgend nochmals anhand der nachfolgenden R\u00f6ntgenaufnahme verdeutlicht wird:<\/p>\n<p>Der schwarze Rahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt an den Stellen, in welche die Energiemodule eingesetzt werden, hin zu der W\u00e4rmebr\u00fccke \u00d6ffnungen, so dass die Bodenfl\u00e4che des Aufnahmeelements durchbrochen ist und durch das Einsetzen der Energiemodule zu einer in Richtung der W\u00e4rmebr\u00fccke im Wesentlichen geschlossenen Fl\u00e4che wird:<\/p>\n<p>Etwaige noch bestehenden kleineren L\u00fccken zur w\u00e4rmeableitende Br\u00fccke in der Bodenfl\u00e4che werden durch das aufgespritzte Harz geschlossen. Dies entspricht im Wesentlichen dem was in dem Klagepatent im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 1 geschildert wird, dessen Herstellung in den Abschnitten [0043] und [0046] beschriebenen ist \u2013 wobei der Herstellungsprozess im Zusammenhang mit dem vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisanspruch nur soweit beachtlich ist, wie er R\u00fcckschl\u00fcsse auf das hergestellte Produkt zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auch f\u00fchrt es aus der Lehre des Schutzbereichs nicht heraus, dass sich die W\u00e4rmebr\u00fccke als integraler Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darstellt. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre erfasst zwar das externe K\u00fchlmittel als Vorrichtungsbestandteil nicht, unsch\u00e4dlich ist jedoch, wenn dieses bereits mit der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Anordnung verbunden ist. Das folgt bereits daraus, dass diese Verbindung gerade der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Zweck ist (Merkmal 2.4.1; Merkmal 4. Kl\u00e4gerin; Merkmal d2) Beklagte). Schlie\u00dflich verlangt die Lehre des Klagepatents auch in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht lediglich, dass die K\u00fchlmittel r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich von dem Energiemodul abgrenzbar sind (\u201eK\u00fchlmittel au\u00dferhalb des Moduls\u201c), nicht aber ist ausgeschlossen, dass sie integraler Bestandteil der gesch\u00fctzten Anordnung sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 2.4.1. (Merkmal 4 Kl\u00e4gerin; Merkmal d2 Beklagte) des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus dem Wortlaut des streitigen Merkmals 2.4.1. (Merkmal 4 Kl\u00e4gerin; Merkmal d2 Beklagte), geht die Zweckangabe hervor, dass<\/p>\n<p>\u201edie K\u00fchlfl\u00e4che [des Energiemoduls] dazu bestimmt ist, in direkten Kontakt mit einem K\u00fchlmittel au\u00dferhalb des Moduls gebracht zu werden\u201c.<\/p>\n<p>Aus einer solchen leitet der Fachmann grunds\u00e4tzlich keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung her, obgleich er ihr Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung des Vorrichtungsbestandteils, welches den beschriebenen Zweck erf\u00fcllen k\u00f6nnen soll, entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ber\u00fccksichtigt der Fachmann, dass das Merkmal 2.4.1 (Merkmal 4 Kl\u00e4gerin; Merkmal d2 Beklagte) in einem direkten Zusammenhang mit dem durch die Lehre des Klagepatents angestrebten Erfolg steht. Der technische Sinngehalt geht dahin, den Weg, den die von den elektronischen Energiebauteilen erzeugte und von diesen abzuleitende W\u00e4rme zu den \u00e4u\u00dferen K\u00fchlmitteln zur\u00fcckzulegen hat, mit dem Ziel einer effektiveren W\u00e4rmeableitung zu verk\u00fcrzen, und dabei gleichzeitig die Herstellungskosten gering zu halten (Abs. [0007], [0008]).<\/p>\n<p>Der Fachmann tr\u00e4gt bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung weiter dem Umstand Rechnung, dass das Klagepatent als Ursache f\u00fcr die L\u00e4nge des Weges zu den K\u00fchlungsmitteln (wie einer Kupferplatte) im vorbekannten Technikstand die Existenz mehrerer Schichten in dem Substrat, auf das das elektronische Leistungsbauteil entweder gel\u00f6tet oder geklebt wird, ausmacht, so insbesondere in den Abschnitten [0004] und [0005] sowie dem nachfolgend wiedergegebenen Abschnitt [0007]:<\/p>\n<p>\u201eIn beiden F\u00e4llen ist der W\u00e4rmepfad zwischen den elektronischen Leistungsbauteilen und den K\u00fchlmitteln au\u00dferhalb des Leistungsmoduls lang, da wenigstens die verschiedenen Lagen des Substrats durchquert werden m\u00fcssen.\u201c.<\/p>\n<p>Die offenbarte Lehre verzichtet hingegen darauf, die elektronischen Bauteile mit einem \u2013 bei vertikaler Betrachtung \u2013 mehrschichtigen Substrat der beschriebenen Art zu verbinden, von der erst die letzte, von dem Bauteil abgekehrte Schicht, als K\u00fchlfl\u00e4che, den Kontakt zu den externen K\u00fchlmitteln (in Form einer Kupferplatte) herstellt. Ausweislich des Merkmals 2.2.1. (Merkmal 2.2.1 Kl\u00e4gerin; c2.1 Beklagte) ist die Anordnung des elektronischen Energiebauteils nach der Lehre des Klagepatents vielmehr derart vorgesehen, dass dieses auf einem metallischen Leiter aufgebracht wird (unter Bezugnahme auf Figur 1: Abs. [0016], [0017]), der \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 einerseits die elektrische Verbindung des Bauteils gew\u00e4hrleistet (n\u00e4mlich durch die in Merkmal 2.5 vorgesehene Lasche; Merkmal 2.5. Kl\u00e4gerin\/ Merkmal c5) Beklagte) und andererseits \u2013 in Abgrenzung zu dem Stand der Technik \u2013 auch (zumindest teilweise) als K\u00fchlfl\u00e4che, mithin als Verbindungsglied zu den externen K\u00fchlmitteln, fungiert (Merkmalsgruppe 2.4.2; Merkmalsgruppe 2.4. Kl\u00e4gerin; Merkmal c4.1) Beklagte). Der dargestellte Aufbau ist dadurch m\u00f6glich, dass der metallische Leiter bei horizontaler Betrachtung aus unterschiedlichen Materialien aufgebaut ist, indem er in seiner Dicke von L\u00fccken durchquert wird (Merkmal 2.1.1.; Merkmal 2.1.1. Kl\u00e4gerin\/ Merkmale c1.1) Beklagte), in die elektrisch isolierendes Material (Merkmal 2.3.; Merkmal 2.3. Kl\u00e4gerin; Merkmal c.3) Beklagte) eingebracht ist.<\/p>\n<p>Durch das zumindest teilweise r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Zusammenfallen von Vorrichtungsbestandteilen mit unterschiedlicher Funktion, insbesondere dem metallischen Leiter und der K\u00fchlfl\u00e4che, fehlt es an einer vertikalen Aufteilung des Substrats, auf dem das elektrische Bauteil aufgebracht ist, und die im Stand der Technik die L\u00e4nge des Weges f\u00fcr die abzuleitende W\u00e4rme hin zu den K\u00fchlmitteln verursacht hat. Dies beschreibt auch das Klagepatent in Abschnitt [0011] wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDer Kontakt zwischen dem aufgeteilten Leiter und den \u00e4u\u00dferen [externen] K\u00fchlmitteln erfolgt unmittelbar [ist direkt], wodurch der W\u00e4rmepfad [thermische Pfad] deutlich [erheblich] verk\u00fcrzt wird. Zudem [Au\u00dferdem] bewirkt [f\u00fchrt] das Fehlen von w\u00e4rmeisolierenden [isolierenden] und -ableitenden [w\u00e4rmeableitenden] Schichten zwischen dem aufgeteilten metallischen Leiter und den K\u00fchlmitteln eine Reduzierung der Herstellungskosten [zu einer Verringerung des Herstellungsaufwandes].\u201c (Die in eckigen Klammern stehenden, kursiv gedruckten W\u00f6rter zeigen die nach der \u00dcbersetzung der Beklagten auf Bl. 89 GA abweichenden \u00dcbersetzungsteile an).<\/p>\n<p>Die beschriebene Anordnung wird auch anhand des in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels und dem zugeh\u00f6rigen Beschreibungsabschnitt [0019] sowie dem Abschnitt [0020]:<\/p>\n<p>\u201eDer Boden 28 [unter Bezugnahme auf Figur 1] erscheint somit, im Schnitt betrachtet, als eine Platte aus einem St\u00fcck, was aus der Verbindung der voneinander getrennten metallischen Bahnen des aufgeteilten metallischen Leiters 14 und der Harzabschnitte 30 mit gleicher Dicke, die diese verbinden, resultiert.\u201c,<\/p>\n<p>verdeutlicht.<\/p>\n<p>Der so beabsichtigte direkte Kontakt zwischen K\u00fchlfl\u00e4che und externem K\u00fchlmittel wird durch die gesch\u00fctzte Lehre weiter auch dadurch abgesichert, dass das einzelne Energiemodul mit weiteren Energiemodulen zu der nach Anspruch 1 gesch\u00fctzten Anordnung zusammengef\u00fcgt wird, und auch hier einer zus\u00e4tzlichen Materialschicht zwischen K\u00fchlfl\u00e4che und dem externen K\u00fchlmittel, wie sie bei der Aufnahme der Energiemodule in eine Aufnahmeelement entstehen k\u00f6nnte, dadurch entgegengewirkt wird, dass eine Fl\u00e4che des Aufnahmeelements (nach Merkmal 1.2. als \u201eOrgan\u201c bezeichnet; Merkmal 1.2 Kl\u00e4gerin\/ Merkmal b) Beklagte) auch eine Fl\u00e4che aufweist, die die K\u00fchlfl\u00e4che eines jeden Leistungsmoduls (in Teilen gebildet durch den metallischen Leiter) umfasst (Merkmal 3; Merkmal 3 Kl\u00e4gerin; Merkmal d) und d1) Beklagte). Darin liegt gerade \u2013 wie auch bereits unter Ziff. 1., lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 die Besonderheit der klagepatentgem\u00e4\u00df gesch\u00fctzten Anordnung mehrerer Energiemodule. Der Fachmann findet dies in Abschnitt [0013],<\/p>\n<p>\u201eEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leistungsmodulanordnung kann sich ferner dadurch auszeichnen, dass sie ein Baugruppengeh\u00e4use umfasst, dessen Boden wenigstens einen Teil der Fl\u00e4che bildet, die die K\u00fchlfl\u00e4che eines jeden Leistungsmoduls erfasst.\u201c (Hervorhebungen diesseits),<\/p>\n<p>sowie \u2013 mit Bezug auf ein konkretes Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 in Abschnitt [0038],<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], dass die Au\u00dfenseite des Bodens 28 des Geh\u00e4uses 26 mit der Au\u00dfenseite des Bodens 44 des Baugruppengeh\u00e4uses 42 b\u00fcndig ist.\u201c<\/p>\n<p>beschrieben.<\/p>\n<p>Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht es, die K\u00fchlfl\u00e4che jedes Leistungsmoduls \u2013 wie von Merkmal 2.4 (Merkmal 4. Kl\u00e4gerin; Merkmal d2) Beklagte) vorgesehen \u2013 entsprechend des erfindungswesentlich angestrebten Ziels kosteng\u00fcnstig mit einem externen K\u00fchlungsmittel zusammenzubringen (Abs. [0011]). Denn dadurch, dass die K\u00fchlfl\u00e4chen jedes Leistungsmoduls auch Teile einer Fl\u00e4che des Aufnahmeorgans sind, ergibt sich eine einheitliche Fl\u00e4che, an der ein externes K\u00fchlmittel angreifen kann. Es er\u00fcbrigt sich dann die Bereitstellung einzelner externer K\u00fchlk\u00f6rper f\u00fcr die einzelnen Leistungsmodule, wie sie im Stand der Technik vorgesehen war:<\/p>\n<p>\u201eDie aus dem Substrat vom Typ DBC und den gel\u00f6teten oder geklebten elektronischen Leistungsbauteilen gebildete Anordnung ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gel\u00f6tet und bildet den mechanischen Tr\u00e4ger und den K\u00fchlk\u00f6rper.\u201c (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Beschreibungsinhalts und der dem Klagepatent zugrundeliegenden (objektiven) Aufgabenstellung schlie\u00dft der Fachmann nicht jegliches Material zwischen der K\u00fchlfl\u00e4che des Energiemoduls und dem externen K\u00fchlmittel aus.<\/p>\n<p>Er erkennt vielmehr, dass es auf den direkten Kontakt zwischen K\u00fchlmittel und K\u00fchlfl\u00e4che, die [Kontakt und K\u00fchlfl\u00e4che] selbst nicht Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtung sind, im Hinblick auf die gesch\u00fctzte Vorrichtung insoweit ankommt, als Teile des metallischen Leiters, der nach dem bisherigen Stand der Technik von der externen K\u00fchlfl\u00e4che durch weitere Schichten (isolierende Schicht, K\u00fchllage) getrennt war, die K\u00fchlfl\u00e4che bilden. Ein direkter Kontakt zwischen einer K\u00fchlfl\u00e4che als solcher (losgel\u00f6st von dem metallischen Leiter) und einem externen K\u00fchlungsmittel war demgegen\u00fcber auch nach dem Stand der Technik bekannt (Abs. [0004]) \u2013 danach war die K\u00fchlfl\u00e4che des Substrats gerade allein dadurch gekennzeichnet, dass sie an dem K\u00fchlungsmittel angeordnet war. Der von dem Klagepatent angestrebte Kontakt zwischen K\u00fchlfl\u00e4che und externem K\u00fchlmittel wird mithin durch die Vorgaben bewirkt, wie die \u00fcbrigen Vorrichtungsbestandteile, insbesondere der aufgeteilte metallische Leiter im Sinne von Merkmalsgruppe 2.1 (Merkmalsgruppe 2.1 Kl\u00e4gerin\/ Merkmalsgruppe c1) Beklagte), auf dem das elektronische Energiebauteil angeordnet ist (Merkmal 2.2.1; Merkmal 2.2.1 Kl\u00e4gerin; Merkmal c2.1) Beklagte), und das Organ im Sinne des Merkmals 3 (Merkmal 3; Merkmal 3. Kl\u00e4gerin; Merkmale d)\/ d1) Beklagte) ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage schlie\u00dft der Fachmann insbesondere solche Materialien zwischen der K\u00fchlfl\u00e4che und dem externen K\u00fchlmittel nicht aus, die gerade dazu dienen sollen, die klagepatentgem\u00e4\u00df beabsichtigte unmittelbare Verbindung zwischen diesen herzustellen. Daf\u00fcr spricht insbesondere auch, dass eine Befestigungsmethode in Form des Einbringens eines Klebstoffs dem Fachmann im Zusammenhang mit dem in dem Klagepatent dargestellten Stand der Technik \u2013 wenn auch im Zusammenhang der Verbindung des Leistungsbauteils auf dem Substrat \u2013 pr\u00e4sentiert wird,<\/p>\n<p>\u201eDie aus dem Substrat vom Typ DBC und den gel\u00f6teten oder geklebten elektronischen Leistungsbauteilen gebildete Anordnung ist ihrerseits auf eine Kupferplatte gel\u00f6tet und bildet den mechanischen Tr\u00e4ger und den K\u00fchlk\u00f6rper.\u201c (Abs. [0004]; Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>ohne dass ihm die Klebeschicht als im Hinblick auf die L\u00e4nge des W\u00e4rmepfades problematisches Material beschrieben wird. Der Fachmann geht deshalb auch nicht davon aus, dass das Klagepatent beabsichtigt, sich insoweit von dem Stand der Technik zu distanzieren.<\/p>\n<p>Aus denselben Gr\u00fcnden erachtet der Fachmann auch Ausgestaltungen einer K\u00fchlfl\u00e4che f\u00fcr die Herstellung eines direkten Kontakts mit einer K\u00fchlfl\u00e4che als geeignet, bei denen zwischen K\u00fchlfl\u00e4che und externen K\u00fchlmitteln f\u00fcr die Herstellung der Funktionsf\u00e4higkeit der gesch\u00fctzten Anordnung nach dem Zusammensetzen von K\u00fchlfl\u00e4che und K\u00fchlmittel erforderliche Materialien eingebracht sind, wie beispielsweise elektrisch isolierende Schichten zur Vermeidung eines Kurzschlusses. Die klagepatentgem\u00e4\u00df gesch\u00fctzte K\u00fchlfl\u00e4che darf lediglich nicht so ausgestaltet sein, dass f\u00fcr die Zusammensetzung mit einem externen K\u00fchlmittel Material in einem Umfang eingebracht werden m\u00fcsste, der den erfindungswesentlich beabsichtigten Erfolg einer effektiveren W\u00e4rmeableitung durch Verk\u00fcrzung des W\u00e4rmepfads vollst\u00e4ndig negieren w\u00fcrde. Innerhalb dieser Grenze k\u00f6nnen aber auch verschlechterte Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents erfasst sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine K\u00fchlfl\u00e4che vorhanden, die geeignet ist, in dem beschriebenen Sinne in einen direkten Kontakt mit einem \u00e4u\u00dferen K\u00fchlmittel gebracht zu werden. Dieser Kontakt ist bereits in der Form hergestellt, dass eine Verbindung zu einer W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke besteht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Leistungsmodule mit den erhabenen Fl\u00e4chen der W\u00e4rmeableitungsbr\u00fccke, welche als externes K\u00fchlmittel fungiert, \u00fcber eine Klebeschicht verbunden. Wie bereits unter lit. a), bb) dargestellt f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents grunds\u00e4tzlich nicht heraus, wenn das K\u00fchlmittel und der Teil des Leistungsmoduls, welches die K\u00fchlfl\u00e4che bildet, \u00fcber ein zus\u00e4tzliches Material in der Form einer Klebeschicht verbunden werden.<\/p>\n<p>Weiter ist unsch\u00e4dlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Vorspr\u00fcnge der schwarzen Kunststoffummantelung (Rahmen) bewirkt wird, dass sich die Klebeschicht in einer gewissen Mindestdicke ausbildet. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klebeschicht den erfindungswesentlichen Erfolg, eine effektivere W\u00e4rmeableitung durch Verk\u00fcrzung des W\u00e4rmepfads im Modul, indem bestimmte aus dem Stand der Technik vorbekannte Substratschichten weggelassen werden, unterl\u00e4uft.<br \/>\nDie Beklagten tragen zwar vor, dass \u201edie beiden Anforderungen [an das eingebrachte Material] Fixierung und Isolierung \u2013 zu einer Schichtdicke des eingebrachten Materials f\u00fchren, die im Widerspruch zu den Aussagen in Patentanspruch 1 und in der Patentschrift steht und erg\u00e4nzen konkretisierend, dass die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Klebematerials lediglich 2,6 W\/M*K betrage. Dieser Vortrag l\u00e4sst jedoch nicht erkennen, dass die W\u00e4rmeableitung in erheblichem Umfang gehindert ist. Vielmehr legt er nahe, dass die Klebeschicht bereits einen Teil der externen K\u00fchlfl\u00e4che bildet, die von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasst ist, und im \u00dcbrigen nur in funktionaler Hinsicht beschrieben wird, indem sie W\u00e4rme ableitet. Die Klebeschicht weist \u2013 was unstreitig ist und zudem in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage B&amp;B18 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B&amp;B18a) vorgelegten Materialbeschreibung f\u00fcr das Klebematerial \u201eK\u201c zum Ausdruck kommt (dort insbesondere S. 2, Tabelle, Z. 3, Sp. 2. und S. 5, Tabelle, Z. 2, Sp. 4) \u2013 eine im Vergleich zu anderen Klebeschichten hohe W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit auf. Gleichzeitig verhindert sie die die Ausbildung von Lufteinschl\u00fcssen, welche der gew\u00fcnschten W\u00e4rmeableitung entgegenstehen w\u00fcrden.<br \/>\nDas Klagepatent verh\u00e4lt sich auch nicht zu den \u2013 au\u00dferhalb der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Baugruppe liegenden \u2013 K\u00fchlmitteln. Es l\u00e4sst damit auch mehrschichtige K\u00fchlmittel zu, bei denen eine Klebeschicht eine elektrische Isolation des metallischen K\u00fchlk\u00f6rpers bewirkt und zugleich Lufteinschl\u00fcsse verhindert, was wiederum die W\u00e4rmeleitung verbessert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der patentverletzenden Benutzungshandlungen verpflichtet; und zwar auch soweit diese ausl\u00e4ndische Lieferungen der Beklagten zu 1) von Starter- Generatoren, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalten, an im Ausland ans\u00e4ssige Automobilhersteller betreffen, von denen die Beklagte zu 1) wei\u00df, dass diese Fahrzeuge mit Starter-Generatoren, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalten, in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liefern (K\u00fchnen, ebd., Rn. A.213).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen die Beklagten besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach auch ein Schadensersatzanspruch.<\/p>\n<p>Dabei haften die Beklagten mit Ausnahme der ausl\u00e4ndischen Lieferungshandlungen der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die von ihnen angebotenen und gelieferten Produkte klagepatentverletzend sind. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Vernichtungs- sowie der gegen beide Beklagte gerichtete R\u00fcckrufanspruch stehen der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG zu.<\/p>\n<p>Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung begr\u00fcnden oder des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140 Abs. 4 PatG, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, die Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, die sich ausschlie\u00dflich auf eine Vernichtung des Klagepatents wegen Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit gem. Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG, Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 56 EP\u00dc st\u00fctzt, nicht.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Daran fehlt es, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder wenn sich aufgrund des eingef\u00fchrten neuen Stands der Technik die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ergeben soll, sich jedoch auch f\u00fcr die Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, deren Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Fachinstanz obliegt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.10.2011, Az.: 4a O 124\/10, Seite 27, Anlage K 4).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab l\u00e4sst es das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erfindungsh\u00f6he vernichtet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten st\u00fctzen sich vorliegend darauf, dass der Fachmann bei einer Kombination der japanischen Druckschrift 2001-045771 A (Anlage HE5; deutsche \u00dcbersetzung, vorgelegt als Anlage HE5a) und der DE 101 01 086 A1 (Anlage HE6) in naheliegender Art und Weise zu der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre gelangen konnte.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass sich die Ausf\u00fchrungen der Beklagten bereits als in unzul\u00e4ssigerweise r\u00fcckschauend darstellen, weil konkreter Vortrag dazu fehlt, inwiefern der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt (13.12.2001) ausgehend von der in der HE5 offenbarten Lehre Anlass zu einer Kombination mit der Lehre der HE6 hatte, vermag die Kammer auch bei einer Kombination der Druckschriften eine Voroffenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht anzunehmen, wozu im Folgenden n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des Offenbarungsgehalts der HE5, offengelegt am 16.02.2001, erscheint dem Gericht, welches nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der technischen Lehre des Klagepatents besetzt ist, neben den Merkmalen, im Hinblick auf welche eine Voroffenbarung unstreitig nicht vorliegt (Merkmal 2.1.1. und Merkmalsgruppe 2.4.2; Merkmal 2.1.1. und Merkmalsgruppe 2.4. Kl\u00e4gerin\/ Merkmal c1.1) und Merkmale c4.1), c6) und c7) Beklagte), jedenfalls auch die eindeutige und unmittelbaren Offenbarung der Merkmale 1.1., 1.2., 2.1., 2.2., 2.2.1., 2.2.2., 2.5. (Merkmale 1.1., 1.2., 2.1., 2.2.1., 2.2.2., 2.5. Kl\u00e4gerin; Merkmale a), b), c1), c2, c2.1), c2.2), c) Beklagte) zweifelhaft.<\/p>\n<p>Insbesondere vermag die Kammer auf der Grundlage der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 (links) und Figur 2 (rechts) der Entgegenhaltung:<\/p>\n<p>eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Energiemodule in einem Aufnahmeorgan nicht anzunehmen. Die Beklagten verweisen darauf, dass der Fachmann solche in dem Gleichrichterelement 11 und dem Motorantriebselement 12 erblicke, weil er diese als eine zusammengesetzte Einheit verstehe, die \u2013 wie er auch unter Hinzunahme der in der Figur 1 f\u00fcr die Bl\u00f6cke 4 (Transistor) und 6 (Diode) nachvollziehe \u2013 im Inneren ein Bauteil in Form einer Diode (Gleichrichterbauteil) und eines Transistors (Motorantriebsbauteil) enthalte. Die Kl\u00e4gerin macht demgegen\u00fcber geltend, dass es sich \u2013 was die Kammer f\u00fcr nachvollziehbar h\u00e4lt \u2013 bei den Elementen um elektronische Bauteile handelt. Die insoweit bestehenden Zweifel werden noch dadurch verst\u00e4rkt, dass die Entgegenhaltung selbst die in Figur 2 gezeigten Elemente 11 und 12 als \u201eelektronische Bauteile\u201c bezeichnet:<\/p>\n<p>\u201eIn der Zeichnung [gemeint ist Figur 2] bezieht sich die Ziffer 10 auf einen K\u00fchlk\u00f6rper, auf welchem schaltungsbildende elektronische Bauteile \u2013 hier ein Gleichrichterelement 11, das die besagte Gleichrichtungsschaltung 4 bildet, und ein Motorantriebselement 12, das die besagte Inverterumschaltschaltung 6 bildet \u2013 [\u2026].\u201c (Anlage HE5a, Abs. [0025], S. 7, Z. 21 \u2013 24; Hervorhebung diesseits).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren l\u00e4sst die HE6, bei der es sich um die parallele Druckschrift zu der in dem Klagepatent (Abs. [0009]) in Bezug genommenen US \u2018703 handelt, eine Vorwegnahme der Merkmale der Merkmalsgruppe 2.4.2. (Merkmale 2.4.1, 2.4.2. Kl\u00e4gerin; Merkmale c4.1), c6), c7) Beklagte) nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennen.<\/p>\n<p>Gegenstand der HE6 ist eine Leistungshalbleiter-Moduleinheit, ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer solchen Einheit wird mit der perspektivischen Ansicht der Figur 3 nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Halbleiterpl\u00e4ttchen S1, S2 und S3, die als elektronische Bauteile im Sinne der Lehre des Klagepatents betrachtet werden k\u00f6nnen, sind mit dem Anschlussfl\u00e4chenbereich 33 (geteilte metallische Leiterplatte) verbunden, die Anschlussfl\u00e4chenbereiche 30, 31 und 32 (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 4) nehmen die Halbleiterpl\u00e4ttchen S4 \u2013 S6 auf (Anlage HE6, Sp. 2, Z. 66, 67). Nachdem Verbinden der Pl\u00e4ttchen mit den Anschlussfl\u00e4chenbereichen wird der Leiterrahmen in ein Isoliergeh\u00e4use 50 eingebracht (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 26 \u2013 29), welches mit der Umrandung 60 einst\u00fcckig ausgebildet ist (Anlage HE6, Sp. 3, Z. 62, 63).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann m\u00f6gen zwar einerseits aufgrund der Figur 2 \u2013 nachfolgend wiedergegeben, zus\u00e4tzlich um zwei rote Ellipsen an den Stellen erg\u00e4nzt, auf die es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Druckschrift ankommt \u2013<\/p>\n<p>und der Passage in Spalte 4, Zeile 19 \u2013 23,<\/p>\n<p>\u201eNachdem alle Drahtkontaktierungsverbindungen hergestellt sind, kann das Innere der Umrandung 60 des Geh\u00e4uses 50 mit einem geeigneten Silikon-Material (Silastik) (Fig. 4 und 5) oder einem Epoxy-Material oder dergleichen gef\u00fcllt werden.\u201c,<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das isolierende Epoxy-Material auch in die Zwischenbereiche der Anschlussfl\u00e4chenbereiche 31 \u2013 33 (metallische Leiter) gelangt, so dass ein im Sinne der Lehre des Klagepatents geteilter metallischer Leiter entsteht, der mit isolierendem Material gef\u00fcllte L\u00fccken aufweist. Andererseits sind die Linien, welche die Zwischenbereiche nach oben hin (vgl. rote ellipsenf\u00f6rmige Umrandungen) begrenzen, durchgehend, so dass das das Epoxy-Material beim Einf\u00fcllen in das Innere der Umrandung 60 nicht zwingend auch in diese Zwischenbereiche gelangen muss. Die Kammer verf\u00fcgt auch nicht \u00fcber hinreichend technischen Sachverstand, um in dem Umstand, dass die Linie durchgehend ist, allein ein zeichnerisches Element zu erblicken, welches eine hinter der Schnittebene mit der erforderlichen Sicherheit liegende Sichtkante verdeutlichen soll.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u2013 soweit die Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt, wobei auf den Antrag Ziff. II. d. Tenors (Feststellung Schadensersatzpflicht) ein Betrag von EUR<br \/>\n100.000,- entf\u00e4llt, und der im \u00dcbrigen verbleibende Streitwert von EUR 900.000,- zu<br \/>\n88 % auf die Beklagte zu 1) und zu 12% auf die Beklagte zu 2) entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2694 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a007. 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