{"id":7242,"date":"2017-09-21T17:00:02","date_gmt":"2017-09-21T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7242"},"modified":"2017-12-06T16:04:06","modified_gmt":"2017-12-06T16:04:06","slug":"4a-o-70-16-rollenfoerderer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7242","title":{"rendered":"4a O 70\/16 &#8211; Rollenf\u00f6rderer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2693<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a021. September 2017, Az.\u00a04a O 70\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin EUR 136.619,50 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 51 % und die Beklagte 49 %; mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Diese tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubigerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte vertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche aus abgetretenem Recht geltend. Grundlage der Schadensersatzanspr\u00fcche ist die vermeintliche Verletzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 132 XXX B1 (im Folgenden: Streitpatent), dessen Inhaberin die A B (im Folgenden: Patentinhaberin; vgl. Registerauszug vom 01.04.2016, Anlage K3) ist.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Streitpatents vom 02.03.2001, welches eine Priorit\u00e4t vom 06.03.2000 (AT 1502000) in Anspruch nimmt, wurde am 12.09.2001 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents am 17.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Gegenstand des Streitpatents ist ein Rollenf\u00f6rderer, wobei Patentanspruch 1 in der deutschen Verfahrenssprache den folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eRollenf\u00f6rderer mit einer Vielzahl von in einem Rahmen (2) gehaltenen Rollen (3, 6, 13), die mehreren Abschnitten (4) zugeordnet sind und in jedem Abschnitt (4) eine antreibbare und bremsbare Rolle (13) zugeordnet ist, die mit den \u00fcbrigen Rollen (3) desselben Abschnitts (4) gekuppelt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die antreib- und die bremsbaren Rollen (13) auf je einer feststehenden Achse (15) gehalten sind, auf der auch eine Antriebsrolle (6) gehalten ist, die \u00fcber eine elektromechanische Kupplung (18\u2018, 23\u2018) mit der antreib- und bremsbaren Rolle (13) kuppelbar ist, die ihrerseits mit einer elektromechanischen Bremseinrichtung (18, 23) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen, die der Anlage K2 als Anlage A beiliegt.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figur 1 (verkleinert) zeigt einen schematischen Ausschnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rollenf\u00f6rderers 1:<\/p>\n<p>In einem Gestell 2 befindet sich eine Vielzahl von Rollen 3, die in mehrere Abschnitte 4 unterteilt sind. F\u00fcr den Antrieb wird ein umlaufender Riemen 5 durch zwei Andr\u00fcckrollen 7 gegen eine Antriebsrolle 6 gedr\u00fcckt, die mit einer antreib- und bremsbaren Rolle 13 (nicht gezeigt) kuppelbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figur 8 und Figur 9 zeigen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung, bei welcher die antreib- und bremsbare Rolle eines Abschnitts 4 sich einerseits in einer Bremsstellung (Figur 8) und andererseits in einer gekuppelten Stellung (Figur 9) befindet:<\/p>\n<p>Die Bremsstellung der antreib- und bremsbaren Rolle 13 in Figur 8 wird dadurch erzeugt, dass ein darin vorgesehener Ringmagnet 18 (mit einer Spule 19) erregt wird, und dann \u00fcber einen Reibbelag 22 mit einem ringf\u00f6rmigen Anker 23 so zusammenwirkt, dass der Anker an dem Reibbelag anliegt. Es ergibt sich dann ein Reibschluss zwischen dem Reibbelag 22 des Ringmagneten 18 und dem ringf\u00f6rmigen Anker 23. Da der Ringmagnet 18 fest mit der Achse 15 und der Anker 23 drehfest mit dem Ringk\u00f6rper 25 der Rolle 13 verbunden ist, wird die Rolle 13 \u00fcber den Reibschluss mit der Achse 15 verbunden und damit festgehalten.<\/p>\n<p>Im Bereich der Antriebsrolle 6 wirken ein Anker 23\u2018 und ein Ringmagnet 18\u2018 (mit einer Spule 19\u2018) in der durch Figur 9 wiedergegebenen gekuppelten Stellung derart zusammen, dass wenn sich die Spule 19\u2018 des Ringmagneten 18\u2018 in einem erregten Zustand befindet, der Anker 23\u2018 an Polfl\u00e4chen der Antriebsrolle 6 anliegt, so dass es zu einem Reibschluss kommt. In diesem Zustand wird die antreib- und bremsbare Rolle 13, da der Anker 23\u2018 drehfest mit dem Ringk\u00f6rper 25 der antreib- und bremsbaren Rolle 13 verbunden ist, angetrieben. Die Spule 19 des Ringmagneten 18 ist dann nicht erregt, wodurch die Bremse gel\u00f6st ist.<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Streitpatents (DE 501 00 XXX.9) steht in Kraft. Au\u00dferdem beansprucht das Streitpatent auch in \u00d6sterreich Schutz.<\/p>\n<p>Herr C D (nachfolgend: Zedent) stand als Inhaber des Einzelhandelsunternehmens mit der Bezeichnung \u201eE\u201c mit der Beklagten im Hinblick auf den Aufbau gesch\u00e4ftlicher Beziehungen in Kontakt. Der Zedent und die Beklagte sind insbesondere auf dem Gebiet der Vermarktung und Herstellung von Teilen f\u00fcr F\u00f6rderanlagen, die im Rahmen von Produktionsprozessen auf vielseitige Art und Weise zum Einsatz gelangen k\u00f6nnen, t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Dem Zedenten ging es urspr\u00fcnglich insbesondere um die Entwicklung von Elektromagnet-Kupplungen und -Bremsen durch die Beklagte f\u00fcr seinen Schweizer Kunden \u201eF\u201c. Zu diesem Zweck lie\u00df der Zedent der Beklagten mit E-Mail vom 14.05.2010 (Anlage B1) einen Konstruktionsentwurf zukommen. Hierzu nahm die Beklagte mit E-Mail vom 17.05.2010 (Anlage B2) Stellung und teilte in diesem Zusammenhang unter anderem wie folgt mit:<\/p>\n<p>\u201ePrinzipielle Machbarkeit \u2192 Ggf. E.-Magnetbremse und Magnetkupplung verteilt auf separate Rollen (Achtung: Patentschutz A ber\u00fccksichtigen).\u201c<\/p>\n<p>Mit Email vom 28.11.2011 (Anlage B11) fragte der Zedent bei der Beklagten im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung des Streitpatents wie folgt an:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], anbei noch einmal als Gedankenst\u00fctze die Thematik zu den Bedenken seitens meines Kunden bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Patentverletzung f\u00fcr die Kupplungs-Brems-Kombination bei A. Wir haben den n\u00e4chsten Auftrag \u00fcber 100 Einheiten vorliegen und wollen mit dem System gerne im Februar 2012 noch mit auf die Messe damit. Deshalb ist eine verbindliche Kl\u00e4rung zwingend notwendig.\u201c<\/p>\n<p>Darauf teilte die Beklagte dem Zedenten mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K13) Folgendes mit:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], bei der von Ihnen benannten und aufgezeigten Anwendung handelt es sich um den \u201eexternen\u201c Anbau einer elektromagnetischen Kupplung \u2013 Bremse- Kombination an einem Rollenf\u00f6rderer. Das erw\u00e4hnte Patent bezieht sich aber, unseren Recherchen zur Folge, auf den Einbau und die Integration eines solchen Systems in der Rolle.<\/p>\n<p>Der externe Anbau von Kupplung \u2013 Bremse \u2013 Kombinationen und, oder, separaten Kupplungen und Bremsen ist seit vielen Jahren markt\u00fcblich und wird von diversen Herstellern entsprechend umgesetzt.<\/p>\n<p>Das Haus G kann hier folglich keinerlei Patentverletzungen feststellen!\u201c<\/p>\n<p>Der Zedent traf mit der Beklagten am 07.04.2015 eine als \u201eRahmenkontrakt\u201c bezeichnete schriftliche Vereinbarung, die als Anlage K1 vorliegt. Gegenstand des Vertrags war, laut dem schriftlichen Dokument die Lieferung von 5000 konstruierten Kupplungs-Brems-Systemen mit der Bezeichnung \u201eG H (0604170-XXXX)\u201c der nachfolgend abgebildeten Art (linke Abbildung mit den Beschriftungen der Beklagten; rechte Abbildung mit den Beschriftungen der Kl\u00e4gerin, mit den unterschiedlichen Bezeichnungen ist vorliegend kein Streit \u00fcber die technische Funktion oder die Ausgestaltung der Teile verbunden.):<\/p>\n<p>Die Beklagte sollte diese an den Zedenten zu einem Einzelpreis in H\u00f6he von EUR 86,- (Gesamtpreis: EUR 430.000,-) in dem Zeitraum vom 07.04.2015 bis 07.04.2016 ver\u00e4u\u00dfern. Gegenstand der Vereinbarung waren auch Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die ebenfalls mit der Anlage K1 vorgelegt worden sind. Von der bestellten Gesamtmenge an Kupplungs-Brems-Systemen erhielt die Kl\u00e4gerin 1.400 und bezahlte diese auch.<\/p>\n<p>Die Kupplungs-Brems-Systeme sind geeignet, in die Rollenbahn einer Rollenf\u00f6rderanlage eingesetzt zu werden, zu diesem Zweck vertreibt der Zedent diese auch, teilweise nimmt er die Montage bei entsprechender Beauftragung durch den Kunden auch selbst vor. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend das Kupplungs-Brems-System in einem in eine Rollenbahn eingebauten Zustand in einer Grobansicht (linke Abbildung) und in einer Detailansicht (rechte Abbildung) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Rollen der Rollenf\u00f6rderanlage, in welche das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System eingesetzt wird, werden durch Riemen (in der oberen Abbildung mit dem Buchstaben \u201eG\u201c bezeichnet) unter Zuhilfenahme des Kupplungs-Brems-Systems angetrieben. Dabei wird die \u2013 nach der Bezeichnung der Kl\u00e4gerin \u2013 Antriebsrolle des Systems (in der obigen Abbildung der Beklagten mit \u201eAR\u201c bezeichnet) \u00fcber einen Flachriemen angetrieben. An das Antriebsrad ist eine Riemenscheibe (in der obigen Darstellung der Kl\u00e4gerin als \u201eDrehmoment\u00fcbertragungsrolle\u201c, in der Darstellung der Beklagten mit \u201eRS\u201c bezeichnet) ankuppelbar. Daneben grenzt eine von der Kl\u00e4gerin als \u201eBremse\u201c bezeichnete Rolle an die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle. Die ankuppelbare Riemenscheibe und die Antriebsrolle sind \u00fcber einen Bolzen (in der obigen Darstellung der Beklagten mit \u201eB\u201c bezeichnet) gelagert. Der Lagerblock (von der Beklagten mit \u201eL\u201c bezeichnet) ist \u00fcber Schrauben an dem Rahmen des Rollenf\u00f6rderers (in der obigen Abbildung mit \u201eR\u201c bezeichnet) befestigt.<\/p>\n<p>Im April 2014 erhielt der Zedent eine Berechtigungsanfrage der Patentinhaberin im Hinblick auf die Benutzung des Streitpatents, welche die Patentinhaberin in dem Angebot der streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systeme durch den Zedenten erblickte. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens der Patentinhaberin wird auf dieses (Anlage K2) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachdem es trotz Gespr\u00e4chen zwischen dem Zedenten und der Patentinhaberin nicht zur Erteilung einer Lizenz an dem Streitpatent kam, forderte der Zedent die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 10.11.2015 (Anlage K5), auf das wegen seines genauen Inhalts verwiesen wird, zur Beseitigung des Rechtsmangels auf.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Anlage K10) erkl\u00e4rte der Zedent schlie\u00dflich gegen\u00fcber der Beklagten einen Teilr\u00fccktritt wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Aufgrund dessen ist der Bedarf meiner Mandantin an den vertragsgegenst\u00e4ndlichen Teilen erheblich zur\u00fcckgegangen, weshalb meine Mandantin von der derzeit noch offenen Restmenge von 3.600 St\u00fcck lediglich noch 600 St\u00fcck abrufen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren 3.000 St\u00fcck erkl\u00e4re ich hiermit namens und im Auftrag meiner Mandantin den Teilr\u00fccktritt vom o.a. Rahmenvertrag.\u201c<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 22.03.2016 trat der Zedent die gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Schadensersatzanspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag vom 07.04.2015 an die Kl\u00e4gerin ab. Auf die schriftliche Abtretungsvereinbarung (Anlage K17) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Kupplungs-Brems-Systeme der Beklagten w\u00fcrden das Streitpatent mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>Insbesondere w\u00fcrden die Rollen des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems im Sinne des Streitpatents in einem Rahmen gehalten.<\/p>\n<p>Bei dem Element des streitgegenst\u00e4ndlichen Systems, den die Beklagte in ihrer Abbildung als \u201eBolzen\u201c bezeichnet, handele es sich auch um eine feststehende Achse im Sinne des Streitpatents.<\/p>\n<p>Auch sei von dem Rechtsbestand des Streitpatents auszugehen.<\/p>\n<p>Der Zedent habe bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten auch keine Kenntnis von der Verletzung des Streitpatents durch das Kupplungs-Brems-System der Beklagten gehabt.<\/p>\n<p>Aufgrund der Verletzung des Streitpatents k\u00f6nne der Zedent 3000 St\u00fcck des Kupplungs-Brems-Systems nicht mehr absetzen. Insbesondere habe der Zedent deshalb eine konkrete Kaufanfrage der I J GmbH \u00fcber 950 St\u00fcck der Kupplungs-Brems-Rollen vom 01.02.2016 (Anlage K15) nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen, weshalb ihm ein Gewinn in H\u00f6he von EUR 151.762,50 \u20ac entgangen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zur Zahlung von EUR 151.762,50 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an die Kl\u00e4gerin zu verurteilen;<\/p>\n<p>2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den \u00fcber den mit dem Klageantrag Ziff. 1. geltend gemachten Schaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher der Fa. E, Inh. C D, Kweg 8a, 63XXX L, weiterhin aus dem Umstand erwachsen wird, dass die gem\u00e4\u00df Rahmenkontrakt Belegnummer 40006XXX vom 07.04.2015 zur Lieferung an die Fa. E vorgesehenen antreib- und bremsbaren Rollen mit der Bezeichnung 0604170-XXXX wegen des europ\u00e4ischen Patents 1 132 XXX der Fa. A B GmbH, Mstra\u00dfe 2 A-4XXX N, von ihr nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass von ihr, der Beklagten, zu liefernde Kupplungs-Brems-System verletze die Lehre des Streitpatents nicht.<\/p>\n<p>Bei einem Rollenf\u00f6rderer, in den das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System eingesetzt wird, seien die Antriebsrolle und die antreib- und bremsbare Rolle nicht im Sinne des Streitpatents \u201ein einem Rahmen gehalten\u201c. Denn dies setze voraus, dass sich die Kombination aus Antriebsrolle und antreib- und bremsbarer Rolle \u00fcber die gesamte Breite des Rahmens erstrecke. Andernfalls k\u00f6nnten diese \u2013 anders als von der Lehre des Streitpatents vorgesehen \u2013 nicht als Transportrollen fungieren.<\/p>\n<p>Gleiches gelte im Hinblick auf den Bolzen. Dieser k\u00f6nne keine feststehende Achse f\u00fcr die antreib- und bremsbare Rolle im Sinne des Streitpatents bilden, weil auch diese sich \u2013 parallel zu den Achsen der Transportrollen verlaufend \u2013 \u00fcber die gesamte Breite des Rahmens erstrecken m\u00fcsse. Dies ist \u2013 unstreitig \u2013 bei dem einseitig eingespannten Bolzen des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems nicht der Fall.<\/p>\n<p>Letztlich w\u00fcrde aber auch das Streitpatent einen Nichtigkeitsangriff nicht \u00fcberstehen.<\/p>\n<p>Der Zedent habe vor dem Hintergrund seiner Kenntnis von dem Streitpatent auch nicht darauf vertrauen d\u00fcrften, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System nicht in dessen Schutzbereich falle. Dazu gebe insbesondere auch das Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage K13) keinen Anlass, in dessen Rahmen die Beklagte nicht habe erkennen lassen, dass sie die Patentsituation fachm\u00e4nnisch habe pr\u00fcfen lassen, sondern welches lediglich die Einsch\u00e4tzung eines Vertriebsmitarbeiters zu einer patentrechtlichen Fragestellung wiedergebe. Vielmehr sei dem Zedenten das Risiko einer Verletzung des Streitpatents durch das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des bei dem Zedenten vorliegenden Wissens habe sie auch schon die Lieferung eines Kupplungs-Brems-Systems, welches das Streitpatent nicht verletze, nicht geschuldet.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei das Kupplungs-Brems-System nach den Vorgaben des Zedenten gefertigt worden.<\/p>\n<p>Etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche seien auch deshalb nicht entstanden, weil der Zedent der Beklagten die Berechtigungsanfrage nicht rechtzeitig im Sinne von \u00a7 377 BGB angezeigt habe.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei die Beklagte auch als Miterfinderin des Kupplungs-Brems-Moduls zu dessen Nutzung berechtigt.<\/p>\n<p>Allein aufgrund der blo\u00dfen Interessenbekundung der I O GmbH vom 01.02.2016 (Anlage K15) k\u00f6nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ein verbindliches Angebot im Hinblick auf die Abgabe von 950 Kupplungs-Brems-Systemen habe abgeben wollen.<\/p>\n<p>Des Weiteren betrage der markt\u00fcbliche Verkaufspreis max. EUR 180,00 pro System.<\/p>\n<p>Aufgrund des zwischen dem 07.04.2015 bis zum 07.04.2016 vereinbarten Lieferzeitraums k\u00f6nnten erstattungsf\u00e4hige Sch\u00e4den \u00fcberhaupt nur innerhalb dieses Zeitraums entstanden sein.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 29.06.2016 (Bl. 29 GA) hat das Landgericht Braunschweig die Sache wegen mangelnder \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst beigef\u00fcgter Anlagen und Urkunden sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 07.09.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit der Klageantrag Ziff. 1. betroffen ist, zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet (dazu unter B.). Im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 2. ist die Klage hingegen bereits unzul\u00e4ssig (dazu unter A.).<\/p>\n<p>A.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit dem Klageantrag Ziff. 2. die Feststellung einer \u00fcber den mit dem Klageantrag Ziff. 1. geltend gemachten Schaden hinausgehenden Schadensersatzpflicht begehrt, ist die Klage unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es fehlt das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>Ein solches besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kl\u00e4ger ber\u00fchmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2017, \u00a7 256, Rn. 7). Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts ist in diesem Zusammenhang f\u00fcr die Feststellung einer Schadensersatzpflicht ausreichend, wenn eine k\u00fcnftige Schadensfolge (Wenn auch nur entfernt) m\u00f6glich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind; auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Sch\u00e4den kommt es hier nicht an. Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Verm\u00f6gens \u2013 wie vorliegend \u2013 fehlt es jedoch bereits dann an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn eine Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung, das hei\u00dft die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Schadens, nicht dargetan ist (Gerger, ebd., \u00a7 256, Rn. 9). Des Weiteren fehlt es an dem Feststellungsinteresse auch dann, wenn sich dem Kl\u00e4ger die Erhebung einer Leistungsklage als effektivere Rechtsschutzm\u00f6glichkeit darbietet (Greger, ebd., \u00a7 256, Rn. 7a).<\/p>\n<p>Vorliegend ist bereits auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht erkennbar, dass aufgrund eines etwaigen Rechtsmangels weitere Sch\u00e4den hinreichend wahrscheinlich drohen. Den Umstand ber\u00fccksichtigend, dass der Kaufgegenstand in anderen L\u00e4ndern, f\u00fcr die das Streitpatent keine Wirkung entfaltet, vertrieben werden k\u00f6nnte, und weiter ber\u00fccksichtigend, dass der Zedent auch Kunden in diesen L\u00e4ndern, insbesondere der Schweiz, hat, ist von einem weitergehenden Schadenseintritt jedenfalls nicht ohne weiteres auszugehen.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein etwaiger weitergehender Schaden nicht bereits in der Form einer bezifferten Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass \u2013 was die Kl\u00e4gerin geltend macht \u2013 noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang der Zedent noch weitere Kundenanfragen im Hinblick auf das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System erh\u00e4lt. Gem. \u00a7 252 Satz 1 BGB erfasst ein etwaig zu erstattender Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dieser wird gem. \u00a7 252 Satz 2 BGB regelm\u00e4\u00dfig auf der Grundlage eines hypothetischen Geschehensablaufs bemessen, n\u00e4mlich dem nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst\u00e4nden zu erwartenden Gewinn. F\u00fcr den hypothetischen Verlauf hat der Gl\u00e4ubiger des Schadensersatzanspruchs, vorliegend die Kl\u00e4gerin, hinreichend Tatsachen vorzutragen. Auf dieser Grundlage w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch vorliegend die Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs m\u00f6glich. Dass sie zur Darlegung des entgangenen Gewinns nicht auf konkrete Kundenanfragen zur\u00fcckgreifen kann, mag ein Problem im Hinblick auf die sie treffende Darlegung- und Beweislast sein, dies zu beseitigen ist jedoch nicht Sinn und Zweck einer Feststellungsklage.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag nach Ziff. 2. ist vorliegend auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach \u00a7 256 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine solche setzt ein Feststellungsinteresse zwar nicht voraus, ausreichend ist die Vorgreiflichkeit desjenigen Rechtsverh\u00e4ltnisses, welches ohnehin zur Entscheidung des Gerichts steht \u2013 was hier aufgrund des Klageantrags Ziff. 1., der auch die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz zum Gegenstand hat, der Fall ist. Jedoch bedarf es auch f\u00fcr eine Zwischenfeststellungsklage eines Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses. Sie setzt deshalb voraus, dass zumindest die M\u00f6glichkeit besteht, dass die angestrebte Zwischenfeststellung f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Parteien \u00fcber den Hauptantrag (hier den Klageantrag 1.) hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (Bacher, in: Vorwerk\/ Wolf, Beck\u2019OK, ZPO, \u00a7 256, Rn. 45). Vorliegend bestehen jedoch aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4gerin aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Zedenten und der Beklagten weitere Anspr\u00fcche zustehen, insbesondere solche, die sie vorliegend nicht bereits im Wege einer bezifferten Leistungsklage geltend machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 1. \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 398, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu, wobei der Anspruch lediglich in H\u00f6he von EUR 136.619,50 besteht. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz (in H\u00f6he von EUR 15.143,-) steht der Kl\u00e4gerin nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte tritt der von der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 22.03.2016 (Anlage K3) vorgetragenen Abtretung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schadensersatzanspruchs durch den Zedenten nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen dem Zedenten und der Beklagten bestand jedenfalls ein vertragliches Verh\u00e4ltnis in Form des Rahmenkontrakts vom 07.04.2015 (Anlage K1). Gem. \u00a7 325 BGB steht es auch der Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs nicht entgegen, wenn der Gl\u00e4ubiger von diesem zur\u00fcckgetreten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte hat eine Pflicht aus dem Rahmenvertrag (dazu unter lit. a)) verletzt, indem sie dem Zedenten \u2013 entgegen \u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB \u2013 auch nach Ablauf einer gesetzten Frist (dazu unter lit. c)) kein uneingeschr\u00e4nktes, das hei\u00dft kein von Rechten Dritten freies, Eigentum an den streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systemen verschafft hat (dazu unter lit. b)), mithin im Zeitpunkt des Fristablaufs ein Rechtsmangel vorlag.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Beklagten oblag die Pflicht zur Verschaffung unbelasteten Eigentums an der Kaufsache.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte gew\u00e4hrleistet \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB \u2013 gem. Ziff. VIII. 1., Satz 1 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Anlage K1, S. 2.), dass ihrer Produkte frei von Rechtsm\u00e4ngeln sind. Es kann dahinstehen, ob daraus ein eigenst\u00e4ndiger Anspruch im Sinne einer Garantiehaftung erw\u00e4chst. Jedenfalls ist der Erkl\u00e4rung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu entnehmen, dass die Beklagte auch eine Patentfreiheit der von ihr vertriebene Produkte schuldet. Dass von der danach grunds\u00e4tzlich geschuldeten Patentfreiheit durch eine gem. \u00a7 305b BGB vorrangig zu beachtende Individualvereinbarung Abstand genommen und die Leistungspflicht der Beklagten insoweit modifiziert wurde, kann nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Eine Abrede dar\u00fcber, dass die Beklagte aufgrund der Kenntnis von der Existenz des Streitpatents auf beiden vertragsschlie\u00dfenden Seiten nicht dazu verpflichtet war, insoweit lastenfreies Eigentum zu verschaffen, kann weder der von den Parteien vorgelegten Korrespondenz vor Vertragsschluss noch weiteren, diese begleitenden Umst\u00e4nden entnommen werden. Einer Gesamtbetrachtung derselben ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Beschr\u00e4nkung der Leistungspflicht der Beklagten von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien nicht gewollt war.<\/p>\n<p>Zwar war das Risiko einer Verletzung des Streitpatents beiden Parteien bewusst, der Zedent gab jedoch zu erkennen, dass er diese nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen vermochte, w\u00e4hrend die Beklagte nachdr\u00fccklich mitteilte, dass eine Patentverletzung nicht vorliege.<\/p>\n<p>Insbesondere hat die Beklagte mit Email vom 17.05.2010 (Anlage B2) erstmals auf die Gefahr einer Verletzung des Streitpatents hingewiesen. Mit Email vom 28.11.2011 (Anlage K13) hat sie auf Nachfrage des Zedenten mitteilen lassen, dass sie \u201ekeinerlei Patentverletzung feststellen k\u00f6nne\u201c. Der Einwand der Beklagten, dass es sich dabei lediglich um die Auskunft eines Mitarbeiters von ihr handelte, f\u00fchrt zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagte selbst geht in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage K11) davon aus, dass der Mitarbeiter Jung als Vertriebsmitarbeiter dazu geeignet war, \u201eeingehend \u00fcber das A-Patent\u201c zu sprechen. Dass die Beklagte auch nicht davon ausgehen konnte, dass es sich bei der Mitteilung vom 28.11.2011 (Anlage K13) aus der Sicht des Zedenten lediglich um eine Kundgabe einer Rechtsauffassung handelte, wird jedenfalls darin deutlich, dass die Mitteilung der Beklagten auf der Grundlage der Nachfrage des Zedenten mit Email vom selben Tag (Anlage B11) erfolgte, in der dieser schrieb:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] anbei noch einmal als Gedankenst\u00fctze die Thematik zu den Bedenken seitens meines Kunden bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen Patentverletzung f\u00fcr die Kupplungs-Brems-Kombination bei A.<br \/>\nWir haben den n\u00e4chsten Auftrag \u00fcber 100 Einheiten vorliegen und wollen mit dem System gerne im Februar 2012 noch mit auf die Messe damit. Deshalb ist eine verbindliche Kl\u00e4rung zwingend notwendig.\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die die Beantwortung der Frage f\u00fcr den Zedenten danach erkennbar hatte, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass dieser ihre R\u00fcckantwort als unverbindliche Mitteilung einer Rechtsauffassung verstehen w\u00fcrde. Dass die Beklagte dabei nicht offengelegt hat, wie sie zu ihrer Erkenntnis gekommen ist, insbesondere dass dieser keine patent- und rechtsanwaltliche Meinung zugrunde liegt, f\u00fchrt zu keiner anderen W\u00fcrdigung. Auch musste der Zedent nicht allein deshalb davon ausgehen, dass es sich lediglich um die Mitteilung eines laienhaften Pr\u00fcfungsergebnisses handelte, weil die Beklagte innerhalb nur weniger Stunden auf die Anfrage des Zedenten reagierte. Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien eine Verletzung des Streitpatents bereits im Jahre 2010 vor Augen hatten, musste der Zedent nicht zwingend annehmen, dass die Beklagte mit einer Pr\u00fcfung der Verletzung des Streitpatents durch das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System erst mit der Anfrage des Zedenten vom 28.11.2011 begann.<\/p>\n<p>Die Email der Beklagten vom 28.11.2011 (Anlage K13) liegt zwar einige Zeit vor dem im April 2015 abgeschlossenen Rahmenvertrag (Anlage K1). Davon, dass sich an der Bedeutung der Patentfreiheit f\u00fcr den Zedenten oder an der Einsch\u00e4tzung der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses etwas ge\u00e4ndert hatte, kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn die Parteien standen w\u00e4hrend der gesamten Zeit im Hinblick auf die Entwicklung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems in Verbindung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich vorliegend auch keine andere W\u00fcrdigung daraus, dass die Kaufsache das Streitpatent lediglich mittelbar verletzt (dazu ausf\u00fchrlich unter lit. b), bb)). Jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall erfasst das Erfordernis der Rechtsmangelfreiheit der Kaufsache auch, dass die Kaufsache das Streitpatent nicht mittelbar verletzt. Denn das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System kann lediglich in einer das Streitpatent verletzenden Art und Weise eingesetzt werden. Zudem wusste die Beklagte auch von dieser Verwendungsart durch die Kunden des Zedenten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer sich aus \u00a7 433 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Rahmenvertrags ergebende Anspruch war auch f\u00e4llig und einredefrei.<\/p>\n<p>Aus dem Rahmenkontrakt geht die Vereinbarung einer Leistungszeit nicht hervor, so dass davon auszugehen ist, dass der Zedent die Leistung jederzeit h\u00e4tte abrufen k\u00f6nnen, mithin der Anspruch nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 271 Abs. 1 BGB auch im Zeitpunkt der hier erfolgten Fristsetzung (10.11.2015) f\u00e4llig war. Unbeschadet dessen kann aber der Gl\u00e4ubiger in analoger Anwendung von \u00a7 323 Abs. 4 BGB auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn \u2013 wie hier \u2013 offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des \u00a7 281 BGB im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit vorliegen (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 281, Rn. 8a).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOrientiert an den Ausf\u00fchrungen unter lit. a) liegt auch eine Schlechtleistung in Form eines Rechtsmangels vor.<\/p>\n<p>Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des K\u00e4ufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungest\u00f6rten Aus\u00fcbung der ihm nach \u00a7 903 Satz 1 BGB geb\u00fchrenden Rechtsposition zu beeintr\u00e4chtigen (BGH, Urt. v. 18.01.2017, Az.: VIII ZR 234\/15, Rn. 16, zitiert nach juris). Danach ist die verkaufte Sache nur dann frei von Rechtsm\u00e4ngeln, wenn in Bezug darauf \u00fcberhaupt keine Rechte Dritter oder nur die im Kaufvertrag \u00fcbernommenen Rechte bestehen und diese die Sache nicht mehr oder h\u00f6her belasten als vertraglich vorausgesetzt (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 435, Rn. 6). Dabei muss das Recht, das den Rechtsmangel begr\u00fcndet, tats\u00e4chlich bestehen. Die blo\u00dfe Geltendmachung des behaupteten Rechts durch einen Dritten gen\u00fcgt f\u00fcr sich allein nicht (Weidenkann, ebd., \u00a7 453, Rn. 18).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe besteht vorliegend ein Rechtsmangel, weil der Vertrieb des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-System das Streitpatent mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn dem von dem Streitpatent eingangs in Bezug genommenen Stand der Technik sind Staurollenbahnen zum durcklosen Speichern und F\u00f6rdern von St\u00fcckg\u00fctern bekannt (Abs. [0002] des Streitpatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Streitpatents). Diese weisen drehbar gelagerte Tragrollen auf, die zu Rollengruppen zusammengefasst sind, wobei in jeder Rollengruppe eine antreibbare und eine bremsbare Rolle vorgesehen sind (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Streitpatentschrift nimmt zum einen Bezug auf den Rollenf\u00f6rderer, der Gegenstand des EP 0586 XXX B1 ist, und bei welchem in jeder Rollengruppe eine Motorrolle vorhanden ist, in der ein Elektromotor und ein Planetengetriebe vorliegt, und jede der je einer Rollengruppe zugeordneten Motorrolle einzeln ansteuerbar ist (Abs. [0003]). An diesem vorbekannten Technikstand kritisiert das Streitpatent, dass sich ein relativ hoher Installations- und Schaltungsaufwand sowie im Rahmen des Betriebs relativ hohe Motorstr\u00f6me ergeben w\u00fcrden (Abs. [0004]). Auch seien die Motorrollen nicht arretierbar und das mit diesen erzielbare Bremsmoment sei im Wesentlichen durch das Planetengetriebe bestimmt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zum anderen nennt das Klagepatent den Rollenf\u00f6rderer aus der EP 0446 992 B1 als vorbekannt, bei dessen Rollenantriebseinrichtung der Antrieb und die Arretierung der antreib- und bremsbaren Rollen ausschlie\u00dflich \u00fcber innerhalb der Rolle angeordnete pneumatisch bet\u00e4tigte Elemente erfolgen w\u00fcrde (Abs. [0005]). Im Hinblick auf diesen Stand der Technik seien ein relativ hoher Installations- und Schaltungsaufwand sowie ein hoher Energiebedarf und eine erhebliche Ger\u00e4uschentwicklung beim Schalten der Pneumatikelemente nachteilig (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des dargestellten Stands der Technik nimmt es sich das Streitpatent zur Aufgabe (technisches Problem), einen verbesserten Rollenf\u00f6rderer bereitzustellen, der einen einfachen Aufbau aufweist (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Dies wird durch einen Rollenf\u00f6rderer im Sinne des Anspruchs 1 umgesetzt, der nach den folgenden Merkmalen strukturiert werden kann:<\/p>\n<p>Rollenf\u00f6rderer<\/p>\n<p>1.1. mit einer Vielzahl von in einem Rahmen (2) gehaltenen Rollen (3, 6, 13),<\/p>\n<p>1.1.1. die mehreren Abschnitten (4) zugeordnet sind, und<\/p>\n<p>1.2. in jedem Abschnitt (4) eine antreibbare und bremsbare Rolle (13) zugeordnet ist,<\/p>\n<p>1.2.1. die mit den \u00fcbrigen Rollen (3) desselben Abschnittes (4) gekuppelt ist,<\/p>\n<p>1.3. wobei die antreib- und bremsbaren Rollen (13) auf je einer feststehenden Achse (15) gehalten sind,<\/p>\n<p>1.3.1. auf der auch eine Antriebsrolle (6) gehalten ist,<\/p>\n<p>1.3.2. die \u00fcber eine elektromechanische Kupplung (18\u2018, 23\u2018) mit der antreib- und bremsbaren Rolle (13) kuppelbar ist,<\/p>\n<p>1.3.3. die ihrerseits mit einer elektromechanischen Bremseinrichtung (18, 23) versehen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAngebot und Lieferung des Kupplungs-Brems-Systems verletzten das Streitpatent, dessen Rechtsbestand anzuerkennen ist (dazu unter Ziff. (2)), im Sinne von \u00a7 10 PatG mittelbar (dazu unter Ziff. (1)), ohne dass die Beklagte zur Nutzung berechtigt ist (dazu unter Ziff. (3)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind in dem Fall, in dem der Zedent das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System an seine Kunden, bei denen dieses mit einem Rollenf\u00f6rderer in Verbindung gebracht wird, anbietet und liefert, erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas Kupplungs-Brems-System ist ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland objektiv geeignet ist.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Aber auch ein im Anspruch nicht genanntes Mittel ist wesentlich, wenn es geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch erw\u00e4hnten Erfindungselement so funktional zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, 2004, 758 (760 f.) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>Das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist, geeignet, mit einem Rollenf\u00f6rderer zusammengebracht zu werden. Dabei stellt es sich auch als wesentliches Mittel dar, weil dieses die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.3 verwirklicht, so dass sich bei einer Verbindung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems mit einem Rollenf\u00f6rderer eine in den Schutzbereich das Streitpatentanspruchs 1 fallende Vorrichtung ergibt.<\/p>\n<p>Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, hinsichtlich derer weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben. Das mit einem Rollenf\u00f6rderer zusammengebaute Kupplungs-Brems-System verwirklicht auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 1.1. (dazu unter (i)) und 1.3. (dazu unter (ii)).<\/p>\n<p>(i)<br \/>\nDer Rollenf\u00f6rderer mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-System weist eine Vielzahl von in einem Rahmen gehaltenen Rollen auf, wie sie durch Merkmal 1.1. vorgesehen ist.<\/p>\n<p>(\u03b1)<br \/>\nDer f\u00fcr die Auslegung gem. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut sieht vor, dass die Rollen des Rollenf\u00f6rderers in einem Rahmen gehalten werden, ohne dabei zwischen den unterschiedlichen, in dem folgenden Anspruchswortlaut genannten Rollen (Merkmal 1.2.: \u201eantreibbare und bremsbare Rolle\u201c\/ Merkmal 1.2.1.: \u201esonstige Rollen\u201c\/ Merkmal 1.3.1: \u201eAntriebsrolle\u201c) zu differenzieren. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut, dass die Rollen der gesch\u00fctzten Vorrichtung innerhalb des Rahmens angeordnet sind, mithin der Rahmen in gewisser Weise eine \u00e4u\u00dfere Begrenzung f\u00fcr die Rollen vorgibt, ohne den Rahmen im \u00dcbrigen n\u00e4her zu charakterisieren.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung erf\u00fcllt das Vorrichtungselement in der Form des Rahmens eine ordnende Funktion, indem es zu einer Anordnung der Rollen derart beitr\u00e4gt, dass mit diesen die dem Rollenf\u00f6rderer zugewiesene Transportfunktion \u00fcbernommen werden kann. Eine Ordnungsfunktion des Rahmens gelangt in dem Anspruchswortlaut auch dadurch zum Ausdruck, dass innerhalb des Rahmens mehrere Abschnitte gebildet werden (Merkmal 1.1.1.), wobei sich jedem Abschnitt wiederum eine bestimmte Art von Rolle, n\u00e4mlich die antreib- und bremsbare Rolle (Merkmal 1.2.), zuordnen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte die Lehre des Streitpatents einschr\u00e4nkend dahingehend versteht, dass sich die Kombination aus Antriebsrolle und antreib- und bremsbarer Rolle \u00fcber die gesamte Breite des Rahmens erstrecken m\u00fcsse, kann dies weder dem Anspruchswortlaut noch der dem Merkmal zugrundeliegenden Funktion entnommen werden.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut des streitigen Merkmals enth\u00e4lt im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis der Anordnung von Antriebsrolle und antreib- und bremsbarer Rolle keine Vorgaben, weshalb die von der Beklagte geforderte Erstreckung der Kombination der beiden Rollenarten \u00fcber die gesamte Rahmenbreite sich jedenfalls nicht schon unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut herleiten l\u00e4sst. Die Beklagte f\u00fchrt zwar an, dies ergebe sich daraus, dass die Rollen nach dem Wortlaut des Merkmals \u201ein\u201c, das hie\u00dfe \u201einnerhalb, und nicht \u201ean\u201c dem Rahmen gehalten werden. Dieses Verst\u00e4ndnis ist jedoch \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des bereits Dargelegten \u2013 nicht zwingend.<\/p>\n<p>Aber auch eine funktionsorientierte Betrachtung l\u00e4sst ein solch einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nicht zu.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, nur so k\u00f6nne der Rollenf\u00f6rderer die ihm zugewiesene Transportfunktion \u00fcbernehmen, gibt der Anspruchswortlaut schon nichts daf\u00fcr her, dass die Antriebsrolle und die antreib- und bremsbare Rolle an einem Transport des St\u00fcckguts unmittelbar derart mitwirken m\u00fcssen, dass das St\u00fcckgut \u00fcber diese gef\u00fchrt wird und es dadurch \u00fcber eine r\u00e4umliche Distanz weiter bef\u00f6rdert wird. Diese Aufgabe wird streitpatentgem\u00e4\u00df jedenfalls bereits von den \u201e\u00fcbrigen Rollen\u201c im Sinne des Merkmals 3 \u00fcbernommen. Des Weiteren k\u00f6nnen die Antriebsrolle und die antreib- und bremsbare Rolle, sofern man diesen eine solche Funktion beimessen will, aber auch dadurch zu einem Transport des St\u00fcckguts beitragen, dass diese \u00fcber die Breite des Rahmen mit einer der \u201e\u00fcbrigen Rollen\u201c (Transportrolle) verbunden sind.<\/p>\n<p>Der Wortlaut \u201ein einem Rahmen gehalten\u201c zwingt auch nicht zu einem Verst\u00e4ndnis, wonach der Rahmen eine st\u00fctzende Funktion, noch dazu f\u00fcr s\u00e4mtliche, Rollen des gesch\u00fctzten Rollenf\u00f6rderers \u00fcbernehmen muss. Der Wortlaut kann \u2013 wie bereits aufgezeigt \u2013 vielmehr auch dahingehend verstanden werden, dass sich die Rollen innerhalb des Rahmens \u201eaufhalten\u201c, mithin \u201ebefinden\u201c bzw. dort \u201eangeordnet\u201c sind. Auch die Patentbeschreibung gibt eine die Rollen stabilisierende Funktion des Rahmens nicht vor.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus dem mit der Figur 7 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung nichts herleiten, weil bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch hier \u2013 nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>(\u03b2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des unter (\u03b1) dargelegten Verst\u00e4ndnisses wird das Merkmal durch die Zusammensetzung zu dem streitgegenst\u00e4ndlichen Rollenf\u00f6rderer verwirklicht. Das Kupplungs-Brems-System wird an den Rahmen angeordnet, so dass dessen Antriebs- und Drehmoment\u00fcbertragungsrolle (auch antreib- und bremsbare Rolle im Sinne der Lehre des Streitpatents) innerhalb des Rahmens liegen.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist, dass die Antriebsrolle und die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle sich nicht \u00fcber die gesamte Rahmenbreite erstrecken, sondern eine einheitliche walzartige Fl\u00e4che, \u00fcber welche das St\u00fcckgut transportiert werden kann, dadurch gebildet wird, dass die Antriebs- und die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle mit einer verk\u00fcrzten Transportrolle gekoppelt werden. Daneben erscheint auch bei Zugrundelegen des engen Verst\u00e4ndnisses der Beklagten eine Sichtweise m\u00f6glich, bei welcher die Antreib- und Bremsrolle derart zweist\u00fcckig ausgestaltet ist, dass die verk\u00fcrzte Transportrolle als deren Teil zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Auch f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich heraus, dass das Kupplungs-Brems-System an dem Rahmen des Rollenf\u00f6rderers platziert wird und Teile des Systems dort \u2013 wie die Abbildung auf Seite 9 der Klageerwiderung (Bl. 41 GA) vermuten l\u00e4sst \u2013 mit dem Rahmen b\u00fcndig abschlie\u00dfen. Die Lehre des Streitpatents verlangt nicht, dass s\u00e4mtliche Teile der Vorrichtung innerhalb des Rahmens liegen, mithin dieser eine vollst\u00e4ndige Abgrenzung der Vorrichtungselemente nach au\u00dfen gew\u00e4hrleistet. Merkmal 1.1. spricht lediglich davon, dass die Rollen in dem Rahmen angeordnet sein sollen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich muss der Rahmen auch nicht die Halterung f\u00fcr die antreib- und bremsbare Rolle sowie die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle bilden. Er kann vielmehr auch durch andere Vorrichtungen, wie durch den Lagerblock L und Schrauben an dem Rahmen fixiert werden, insoweit tr\u00e4gt der Rahmen auch sogar zu einer Befestigung bei.<\/p>\n<p>(ii)<br \/>\nDer Rollenf\u00f6rderer mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-System verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal 1.3.<\/p>\n<p>(\u03b1)<br \/>\nMerkmal 1.3. sieht vor, dass die antreib- und bremsbaren Rollen eines jeden Abschnitts je auf einer feststehenden Achse gehalten sind. Die Achse selbst sowie ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung werden durch den Anspruchswortlaut nicht weiter vorgegeben, wobei durch den Zusatz \u201efeststehend\u201c in Abgrenzung zu den streitpatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Rollen deutlich wird, dass die Achse eine von der Drehbewegung entkoppelte, unabh\u00e4ngige Einrichtung ist.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann den \u00fcbrigen Merkmalen der Merkmalsgruppe 1.3. entnimmt, dient die feststehende Achse der Herstellung einer mechanischen Verbindung zwischen der antreib- und bremsbaren Rolle sowie der Antriebsrolle (Merkmal 1.3.1. und Merkmal 1.3.2.), wodurch gerade Antrieb und Bremsen der Rolle umgesetzt werden (Merkmal 1.3.3.).<\/p>\n<p>Bei Hinzunahme der Patentbeschreibung und Zeichnung erkennt der Fachmann weiter, dass der Anordnung der antreib- und bremsbaren Rolle auf einer feststehenden Achse eine f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg zentrale Bedeutung zukommt. Sie tr\u00e4gt gerade dazu bei, dass das Abbremsen der antreib- und bremsbaren Rolle \u00fcber eine in Aufbau und Installation einfache elektromechanische Bremseinrichtung erfolgen kann, wie dies in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] auch beschrieben wird, indem sie mit der elektromechanischen Bremseinrichtung aus Merkmal 1.3.3. zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Dies erhellt sich weiter auch auf der Grundlage des in den Figuren 8 &#8211; 10 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels, welches die Lehre des Streitpatents zwar nicht beschr\u00e4nkt, wohl aber Anhaltspunkte f\u00fcr die technische Funktion f\u00fcr das Vorrichtungselement offenbaren kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<\/p>\n<p>Die mit Figur 8 gezeigte Bremsstellung wird durch den in axialer Richtung beweglichen Anker 23 (vgl. Abs. [0026]) und dessen Zusammenspiel mit dem Ringmagneten 18 der antreib- und bremsbaren Rolle 13 eingenommen. Bei diesen handelt es sich um ein bevorzugtes Beispiel einer elektromechanischen Bremseinrichtung im Sinne des Merkmals 1.3.3. Indem der Anker 23 an dem Ringmagneten 18 anliegt, erzeugt er einen Reibschluss (Abs. [0033]). Dieser allein f\u00fchrt jedoch das gew\u00fcnschte Abbremsen der antreib- und bremsbaren Rolle nicht herbei. Die erfindungswesentliche Fixierung der antreib- und bremsbaren Rolle erfolgt vielmehr dadurch, dass durch den Reibschluss eine Verbindung zu der feststehenden Achse hergestellt wird,<\/p>\n<p>\u201eDadurch [gemeint ist das Anliegen des Ankers 23 an dem Ringmagneten 18, so dass ein Reibschluss entsteht] wird die Rolle 13 \u00fcber den Reibschlu\u00df mit der Achse 15 verbunden und damit festgehalten.\u201c (Abs. [0033]; Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>die, weil sie von etwaigen Drehbewegungen der Rollen entkoppelt ist, einen k\u00f6rperlichen Widerstand bildet, der zu einem Abbremsen der zuvor angetriebenen Rolle f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Funktion der feststehenden Achse erfordert nicht erkennbar, dass diese sich in ihrer Breite \u00fcber den gesamten, von Merkmal 1.1. vorgesehenen Rahmen erstreckt. Die Achse muss in ihren Ausma\u00dfen lediglich soweit reichen, dass sie als Widerstand taugt und eine bremsende Wirkung entfalten kann.<\/p>\n<p>Auch der Wortlaut \u201eAchse\u201c gibt im Hinblick auf ihre Ausrichtung und Ausma\u00dfe nichts vor. Der Begriff ist in dem Gesamtzusammenhang mit den \u00fcbrigen Merkmalen der Merkmalsgruppe 1.3. nicht im geometrischen Sinne als \u201eaxiale\u201c Erstreckung zu verstehen, sondern dient als Verbindungspunkt f\u00fcr die Herstellung einer mechanischen Verbindung der antreib- und bremsbaren Rolle mit der Antriebsrolle einerseits (\u201egekuppelte Stellung) und einer Verbindung zwischen der antreib- und bremsbaren Rolle mit einer elektromechanischen Bremseinrichtung andererseits (\u201eBremsstellung\u201c). Dabei muss die M\u00f6glichkeit bestehen, zwischen diesen beiden Stellungen wechseln zu k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>\u201eDie antreib- und bremsbare Rolle 13 kann daher, je nachdem welche Spule 19, 19\u2018 der Kupplungseinrichtung bzw. Bremse erregt ist, \u00fcber die Antriebsrolle 6 angetrieben oder mit der Achse 15 verbunden und damit abgebremst, bzw. blockiert werden.\u201c (Abs. [0036]).<\/p>\n<p>(\u03b2)<br \/>\nDer streitgegenst\u00e4ndliche Rollenf\u00f6rderer verwirklicht danach auch Merkmal 1.3. des Streitpatents. Zur Verdeutlichung der folgenden Ausf\u00fchrungen wird nochmals die Abbildung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems mit den Beschriftungen der Beklagten (links) und denjenigen der Kl\u00e4gerin (rechts) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antriebs- und die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle (im Sinne einer antreib- und bremsbaren Rolle) auf dem einseitig eingespannten Bolzen B angeordnet sind, so dass zwischen diesen eine Verbindung hergestellt werden kann, durch die die Drehbewegung der Antriebsrolle auf die Drehmoment\u00fcbertragungsrolle weitergegeben werden kann. Auf diesem ist zugleich eine weitere Rolle angeordnet, die als Bremse fungiert.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Verwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems bei den Abnehmern des Zedenten in streitpatentgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet werden sollen. Die Parteien tragen keine anderen Verwendungsm\u00f6glichkeiten vor. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Eignung und die geplante Verwendung f\u00fcr den Zedenten offensichtlich sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagte kann sich gegen das Vorliegen eines Rechtsmangels auch nicht damit verteidigen, dass das Streitpatent auf eine Nichtigkeitsklage hin vernichtet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Aufgrund der Erteilung des Streitpatents ist zun\u00e4chst von dessen Bestand auszugehen. Die Beklagte, die schon keine konkreten Rechtsbestandsangriffe vortr\u00e4gt, geht gegen das Streitpatent auch nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage vor, weshalb sie mit etwaigen Einw\u00e4nden gegen den Rechtsbestand schon aus formalen Gr\u00fcnden nicht durchdringen kann.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuch der Vortrag der Beklagten, sie sei als Miterfinderin zur Nutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems berechtigt, steht der Annahme eines Rechtsmangels \u2013 unabh\u00e4ngig von der Richtigkeit dieses Vortrags \u2013 nicht entgegen.<\/p>\n<p>Unbeschadet der Frage, in welchem Umfang Miterfinder f\u00fcr sich allein berechtigt sind, Dritten Lizenzen an gemeinsamen Rechten einzur\u00e4umen oder in den Schutzbereich der patentierten Erfindung fallende Gegenst\u00e4nde zu ver\u00e4u\u00dfern (vgl. dazu Melullis, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 6, Rn. 56, 67), hat die Beklagte in Ermangelung einer Eintragung im Patentregister jedenfalls derzeit, ohne dass sie die Vindikation des Streitpatents nach \u00a7 8 PatG herbeif\u00fchrt, keine Rechte an dem Streitpatent, weshalb auch keine Lizenzeinr\u00e4umung durch sie erfolgen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Zedent setzte jedenfalls mit Schreiben vom 10.11.2015 (Anlage K5) eine Frist zur Beseitigung des Rechtsmangels bis zum 27.11.2015. Diese Frist ist erfolglos verstrichen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat die Schlechtleistung in Form des Rechtsmangels auch zu vertreten.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner grunds\u00e4tzlich Vorsatz und Fahrl\u00e4ssigkeit zu vertreten, wobei ein Verschulden in diesem Sinne gem. \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird.<\/p>\n<p>Bezugspunkt des Verschuldens ist vorliegend der Umstand, dass das Streitpatent durch das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-Systems mittelbar im Sinne von \u00a7 10 PatG verletzt wird. Diesen hat die Beklagte zu verschulden, weil sie diesen nicht innerhalb der Frist beseitigt hat, mithin insoweit keine Lizenzerteilung herbeigef\u00fchrt hat. Die Unm\u00f6glichkeit der Herbeif\u00fchrung einer Lizenzerteilung wird nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Etwaige Behauptungen der Beklagten beziehen sich lediglich darauf, dass es dem Zedenten nicht m\u00f6glich war, Lizenzen f\u00fcr Kunden von A-Anlagen zu erlangen. Daraus folgt jedoch keine Unm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Leistungserf\u00fcllung durch die Beklagte im Sinne von \u00a7 275 BGB. Das Verhalten der Beklagten stellt sich vor dem Hintergrund, dass sie Bestrebungen zur Herbeif\u00fchrung einer Lizenzerteilung nicht unternommen hat, auch mindestens als grob fahrl\u00e4ssig dar. Die Beklagte hat auch keine hinreichenden Tatsachen vorgebracht, die sie entlasten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Haftung der Beklagten ist vorliegend auch weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften (dazu unter lit. a) und lit. b)) noch aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (dazu unter lit. c)) ausgeschlossen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsbesondere greift der gesetzliche Ausschlussgrund des \u00a7 442 Abs. 1 BGB vorliegend nicht.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die kaufvertragsrechtliche Vorschrift \u00fcberhaupt anwendbar ist, wenn \u2013 wie hier \u2013 in Ermangelung eines Gefahr\u00fcbergangs lediglich ein Schadensersatzanspruch nach dem allgemeinen Leistungsst\u00f6rungsrecht in Betracht kommt (vgl. hierzu m. w. Nachw. M\u00fcko, BGB, Kommentar, 7. Auflage, 2016, 323, Rn. 23; Laub, GRUR 2003, 654 (660)). Vorliegend fehlt es bereits an den Voraussetzungen der Vorschrift, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Zedent Kenntnis von dem Rechtsmangel hatte bzw. diese grob fahrl\u00e4ssig nicht hatte.<\/p>\n<p>Dass der Zedent den Mangel im Sinne von \u00a7 442 Abs. 1 Satz 1 positiv kannte, ist nicht anzunehmen. Dies behauptet auch die Beklagte nicht, die sich lediglich darauf st\u00fctzt, dass der Zedent im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Streitpatent selbst kannte. Dass dieser von einer Verletzung desselben ausging, kann schon deshalb nicht ohne weiteren Vortrag angenommen werden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage K13) mitteilen lie\u00df, dass das Streitpatent nicht verletzt werde.<\/p>\n<p>Sofern \u00a7 442 Abs. 1 Satz 2 BGB die Haftung des Verk\u00e4ufers auch f\u00fcr den Fall einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis des Mangels auf Seiten des K\u00e4ufers ausschlie\u00dft, mag das Verhalten des K\u00e4ufers vorliegend den Vorwurf einfacher, nicht aber grober Fahrl\u00e4ssigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei ist im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Zuweisung von Verantwortungsbereichen ma\u00dfgeblich, wen prim\u00e4r die Pflicht trifft, sich dar\u00fcber zu informieren, ob der Kaufgegenstand in Patentrechte Dritter eingreift. Hierbei ist in der vorliegenden Fallkonstellation im Ausgangspunkt zu ber\u00fccksichtigen \u2013 was bereits Gegenstand der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3., lit. a) ist \u2013, dass der Zedent zwar die Gefahr einer Verletzung des Streitpatents kannte, jedoch die Beklagte mitgeteilt hat, dass von einer solchen nicht auszugehen sei.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich waren der Zedent und die Beklagte vorliegend gleicherma\u00dfen gehalten, sich Kenntnis dar\u00fcber zu verschaffen, ob das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System das Streitpatent verletzt. Denn sowohl die Beklagte als Herstellerin des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems als auch der Zedent als Gewerbetreibender (Zwischenh\u00e4ndler) verf\u00fcgten \u00fcber hinreichend Sachkunde auf dem Gebiet des Streitpatents, um daran eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Verletzung Schutzrechte Dritter zu kn\u00fcpfen. Die Kenntnis der f\u00fcr sein Fachgebiet einschl\u00e4gigen Patente und Patentanmeldungen wird von dem Unternehmer erwartet (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard: PatG, Kommentar, 11. Auflage 2015, \u00a7 139, Rn. 46). Des Weiteren kannten auch beide vertragsschlie\u00dfenden Parteien das Streitpatent. Auch insoweit ist in der patentrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, und auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar, dass an die Sorgfaltspflicht desjenigen, dem das Bestehen eines Schutzrechts bekannt ist, und der lediglich irrig annimmt, der von ihm hergestellte oder vertriebene Gegenstand falle nicht darunter, strenge Anforderungen zu stellen sind (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139, Rn. 48).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte jedoch vorliegend auf Nachfrage mitteilte, dass von einer Verletzung des Streitpatents nicht auszugehen sei, ist dem Zedenten vorliegend allein vorwerfbar, dass er nicht erkannte, dass die Beklagte zu ihrer Einsch\u00e4tzung der Patentfreiheit ohne rechts- und patentanwaltlichen Rat gelangte, obwohl es eines solchen bedurft h\u00e4tte, und dass er diesen deshalb nicht selbst einholte. Darin vermag die Kammer ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten nicht zu erblicken. Hierbei ist insbesondere auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits in Kenntnis der Bedeutung ihrer Auskunft die Mangelfreiheit mitgeteilt hat, obwohl auch sie h\u00e4tte erkennen k\u00f6nne, dass sie zu dieser Einsch\u00e4tzung ohne rechts- und patentanwaltlichen Rat nicht zuverl\u00e4ssig kommen konnte.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung, wonach die Informationspflichten in erster Linie auf Seiten des Zedenten zu verorten sind, ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kaufgegenstand das Patentrecht eines Dritten nur mittelbar verletzt. Zwar hat der K\u00e4ufer als Zwischenh\u00e4ndler in einem solchen Fall grunds\u00e4tzlich die gr\u00f6\u00dferen Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Hinblick auf die die Patentverletzung begr\u00fcndenden Tatsachen. Vorliegend ist jedoch \u2013 wie auch bereits unter Ziff. 3., lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 zu ber\u00fccksichtigen, dass eine andere als eine patentverletzende Verwendungsm\u00f6glichkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systems nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Zedenten auch nicht daraus, dass dieser an der Konzeption der streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systeme konstruktiv mitwirkte. Denn es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Herstellung des streitgegenst\u00e4ndlichen Systems, insbesondere auch im Hinblick auf die die Lehre des Streitpatents verwirklichenden Merkmale, allein auf die Vorgaben des Zedenten zur\u00fcckgeht, und die Beklagte insoweit keine Gestaltungsm\u00f6glichkeiten hatte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Haftung der Beklagten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Zedent die Ware nicht unverz\u00fcglich gem. \u00a7 377 HGB \u00fcberpr\u00fcft bzw. die Berechtigungsanfrage der Patentinhaberin nicht unverz\u00fcglich mitgeteilt hat.<\/p>\n<p>Es ist bereits umstritten, ob die Vorschrift des \u00a7 377 HGB neben der Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel auch auf Rechtsm\u00e4ngel anwendbar ist (bejahend: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 04.12.2012 \u2013 23 U 47\/12, unter Ziff. 1., lit. a), zitiert nach BeckRS 2013, 06665). Abzulehnen ist eine Anwendbarkeit jedoch jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen \u2013 wie hier \u2013 der Mangel bei Betrachtung des Gegenstandes \u00fcberhaupt nicht zu Tage treten kann (in dem von dem OLG D\u00fcsseldorf entschiedenen Fall ging es um das Fehlen einer CE-Kennzeichnung). Des Weiteren kam es, da ein Sukzessiv- bzw. Dauerlieferungsvertrag vorliegt, im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systeme, die Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sind, noch zu keiner Ablieferung, bei der der Zedent gegen eine ihn treffende R\u00fcgeobliegenheit versto\u00dfen konnte. Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag ist in der Regel jede Einzellieferung zu untersuchen, auch wenn sie denselben Mangel aufweisen (Hopt, in: Baumbach\/ Hopt, HGB, Kommentar, 37, Auflage, 2016, \u00a7 377, Rn. 29).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte weiter darauf abstellt, dass ihr die Berechtigungsanfrage rechtzeitig h\u00e4tte mitgeteilt werden m\u00fcssen, erfasst die gesetzliche Vorschrift diese Konstellation schon ihrem Wortlaut nach nicht. F\u00fcr eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nichts ersichtlich, die Beklagte bringt hierf\u00fcr auch nichts vor.<\/p>\n<p>Auch aus Ziff. 5. der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (Anlage K1) ergibt sich nichts anderes. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Klausel, die die gesetzliche Vorschrift des \u00a7 377 HGB ausdr\u00fccklich nennt, auch lediglich an den Umfang dieser gesetzlichen Regelung ankn\u00fcpfen wollten. Wollte man der Klausel eine Abrede auch f\u00fcr das Vorliegen eines nicht erkennbaren Rechtsmangels oder einer Berechtigungsanfrage entnehmen, so h\u00e4lt dies schon einer Pr\u00fcfung gem. \u00a7\u00a7 310 Absatz 1, 307 BGB nicht stand. Vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsmangel bei der Inaugenscheinnahme einer Ware nicht zwingend in Erscheinung tritt, stellt sich die Regelung auch bei Beachtung eines reduzierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs bei der Verwendung von AGB im Verh\u00e4ltnis von Unternehmen als eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. \u00dcberwiegende Interessen auf Seiten der Beklagten als Klauselverwenderin sind demgegen\u00fcber nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Haftung der Beklagten ist auch nicht aufgrund der Ziffern VIII.8, VIII.10 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Anlage K1) ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Klausel, mit welcher die Beklagte ihre Haftung auch im Hinblick auf die vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Sch\u00e4den auf vors\u00e4tzliches und grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten begrenzt, ist bereits unwirksam, \u00a7\u00a7 310 Abs. 1, 307 BGB.<\/p>\n<p>\u00dcber \u00a7\u00a7 310 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 307 entfalten die nach \u00a7 309 Nr. 7 BGB verbotenen Klauseln auch im Verh\u00e4ltnis zwischen Unternehmen keine Wirksamkeit (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 309, Rn. 55). Die gesetzliche Regelung l\u00e4sst zwar eine Haftungsbeschr\u00e4nkung auf grobe Fahrl\u00e4ssigkeit und Vorsatz zu, soweit \u2013 wie hier \u2013 keine absoluten Rechtsg\u00fcter betroffen sind. Jedoch ist eine Haftungsfreizeichnung oder -beschr\u00e4nkung nach \u00a7 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, sofern es sich um die Verletzung von Kardinalpflichten handelt (a.a.O.). Sofern Kardinalpflichten betroffen sind, kann sich der Verwender auch gegen\u00fcber einem Unternehmer von der Haftung f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit nicht freizeichnen (a.a.O.).<\/p>\n<p>Eine solche Kardinalpflicht liegt hier vor.<\/p>\n<p>Bei Kardinalpflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten, die nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages gerade gew\u00e4hrt werden sollte (BGH, NJW-RR 2006, 267, Rn. 38). Die Haftungsbeschr\u00e4nkung darf nicht dazu f\u00fchren, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm\u00e4\u00dfig vertaut und vertrauen darf (a.a.O.).<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3. lit. a) ist die Pflicht zur Verschaffung unbelasteten Eigentums als eine wesentliche Vertragspflicht in dem beschriebenen Sinne einzuordnen. Dies liegt insbesondere bei vertraglichen Hauptleistungspflichten nahe (vgl. BGH, NJW 1993, 335). Dass es sich bei den Klauseln der Ziffern VIII.8, VIII.10 um eine branchentypische Freizeichnung handelt, ist nicht erkennbar (vgl. zu dieser Ausnahme: Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 309, Rn. 57).<\/p>\n<p>Unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Klausel f\u00fchrt diese aber vorliegend auch deshalb zu keinem Haftungsausschluss, weil sich das die Pflichtverletzung verursachende Verhalten der Beklagten jedenfalls als grob fahrl\u00e4ssig darstellt. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 4. verwiesen, die hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin in Form von entgangenem Gewinn geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht auch im Wesentlichen, n\u00e4mlich in H\u00f6he von EUR 136.619,50.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem geltend gemachten Schadensposten in Form von entgangenem Gewinn handelt es sich um einen nach \u00a7\u00a7 249 Abs. 1, 252 BGB erstattungsf\u00e4higen Schaden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 3, 281 BGB deckt den durch die Nichterf\u00fcllung entstandenen Schaden ab. Er ist deshalb auf das positive Interesse gerichtet, das hei\u00dft der Gl\u00e4ubiger ist so zu stellen, wie er stehen w\u00fcrde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt h\u00e4tte (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 281, Rn. 17), vorliegend mithin, wie wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-System ohne die Belastung mit dem Recht des Patentinhabers h\u00e4tte ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Beweiserleichterung des \u00a7 252 Satz 2 BGB gilt jedenfalls der Gewinn als entgangen, der nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst\u00e4nden erwartet werden konnte. Die Vorschrift enth\u00e4lt keine materiellrechtliche Begrenzung der Ersatzpflicht, der Gesch\u00e4digte kann auch ungew\u00f6hnlich entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, wenn er daf\u00fcr vollen Beweis erbringt (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 252, Rn. 4).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be gilt im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten entgangenen Gewinn Folgendes:<\/p>\n<p>Aufgrund der Email des Herrn Knoop (I J GmbH) vom 01.02.2016 (Anlage K15) hat die Kl\u00e4gerin eine konkrete Verkaufsoption des Zedenten im Hinblick auf 950 Kupplungs-Brems-Systeme zu einem Kaufpreis von EUR 312,00 pro Verkaufseinheit dargetan. Es ist auch davon auszugehen, dass diese Verkaufsoption sich nur deshalb nicht ergeben hat, weil der Zedent die Sache nicht liefern konnte, mithin der entgangene Gewinn ad\u00e4quat kausal auf den Rechtsmangel der streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systeme zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Die Email vom 01.02.2016 (Anlage K15) ist bei objektiver verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung auch als konkrete Verkaufsoption zu betrachten und stellt \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 keine blo\u00dfe Interessenbekundung dar. Dagegen spricht, dass die I O GmbH in der Email mitteilte, sie habe Tests hinsichtlich der Funktionst\u00fcchtigkeit und der Laufger\u00e4usche durchgef\u00fchrt, und sich auf dieser Grundlage f\u00fcr eine Umr\u00fcstung ihrer Logistik auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Kupplungs-Brems-Systeme entschlossen. Dass damit eine konkrete Kaufabsicht verbunden war, wird auch in Abgrenzung zu dem weitergehenden Austausch der Kupplungs-Brems-Systeme in der sog. \u201eKnapp-F\u00f6rdertechnik\u201c deutlich. Dazu enth\u00e4lt die Email vom 01.02.2016 (Anlage K15) folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eZwischenzeitlich haben wir auch die Musterlieferung in der Knapp-F\u00f6rdertechnik verbaut, was ebenfalls reibungslos funktioniert hat. Sollten sich die Systeme auch hier bew\u00e4hren, w\u00fcrde sich unser Bedarf noch um 600 Rollen erh\u00f6hen.\u201c<\/p>\n<p>Gerade in einem Abgleich zu diesem Passus, mit dem sich die I O GmbH lediglich eine sp\u00e4tere Kaufoption offenh\u00e4lt, wird deutlich, dass im Hinblick auf die 950 Kupplungs-Brems-Systeme eine konkrete Bestellung beabsichtigt war. Die Email schlie\u00dft dann auch mit der Bitte einer Angebotserstellung.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte hiergegen vorbringt, wenn sie dem Zedenten mitgeteilt h\u00e4tte, dass das System patentverletzend sei, h\u00e4tte dieser von einer Bestellung Abstand genommen, und auch in diesem Fall die Anfrage der I J GmbH nicht \u00fcbernehmen k\u00f6nnen, so ist dies unerheblich. Die Pflichtverletzung, die der Beklagten vorgeworfen wird, und an die der Schadensersatzanspruch ankn\u00fcpft, ist der Rechtsmangel der Kaufsache, nicht die Erteilung einer Falschauskunft.<\/p>\n<p>Auch steht es der kausal ad\u00e4quaten Schadensentwicklung nicht entgegen, dass der Rahmenkontrakt zwischen der Beklagten und dem Zedenten eine Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Systeme in dem Zeitraum von April 2015 bis April 2016 vorsah. Der Zeitpunkt, zu dem der Zedent das gewinnbringende Gesch\u00e4ft h\u00e4tte abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, ist unerheblich, insbesondere ist unsch\u00e4dlich, wenn dieser nach dem in dem Rahmenkontrakt vereinbarten Lieferzeitraum liegt. Denn der Zedent w\u00e4re dann jedenfalls bereits von der Beklagten beliefert worden, und h\u00e4tte etwaige sp\u00e4tere Auftr\u00e4ge mit seinen Lagerbest\u00e4nden erf\u00fcllen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist in H\u00f6he von EUR 136.619,50 gerechtfertigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin von einem Verkaufspreis von EUR 312,00 pro Einheit ausgeht, ist dies vor dem Hintergrund, dass die I J GmbH diesen ausweislich der Email vom 01.02.2016 (Anlage K15) bereit war zu zahlen, gerechtfertigt. Der Einwand der Beklagten, dass der markt\u00fcbliche Verkaufspreis maximal EUR 180,00 betrage, und die \u201einhaltliche Richtigkeit\u201c der Email vom 01.02.2016 bestritten werde, ist demgegen\u00fcber unerheblich. Denn zum einen macht die Kl\u00e4gerin einen konkret entgangenen Gewinn geltend, zum anderen aber bietet der in der Email durch die I J GmbH angebotene Kaufpreis auch eine hinreichende Ankn\u00fcpfungstatsache f\u00fcr eine nach \u00a7 252 Satz 2 BGB, \u00a7 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schadenssch\u00e4tzung. Dem steht auch die Tatsache, dass der Zedent mit Email vom 02.03.2015 (Anlage B4) von einem Verkaufspreis von EUR 100,00 \u20ac pro verkauftem System ausging, nicht entgegen. Zum einen entstammt der Wert einer Email des Zedenten an die Beklagte, in welchem dieser \u2013 noch im laufenden Vertragsverh\u00e4ltnis \u2013 versuchte, deutlich zu machen, welche Schaden auf ihn zukommen k\u00f6nnten. In diesem Zusammenhang scheint es nicht abwegig, dass er diesen zun\u00e4chst grob sch\u00e4tzte \u2013 was die Kl\u00e4gerin hier auch vortr\u00e4gt. Zum anderen bleibt ma\u00dfgeblich, dass die I O GmbH mit Email vom 01.02.2016 (Anlage K15) einen Verkaufspreis von EUR 312,00 mitteilte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie von dem Verkaufspreis zur Ermittlung des entgangenen Gewinns abzuziehenden Herstellungskosten sch\u00e4tzt das Gericht unter Anwendung der Vorschrift des \u00a7 287 Abs. 1 ZPO auf EUR 168,19 pro Einheit.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dehnt das richterliche Ermessen f\u00fcr die Feststellung der Schadensh\u00f6he \u00fcber die Schranken des \u00a7 286 ZPO hinaus aus (BGH, GRUR 1997, 741 (743) \u2013 Chinaherde) und r\u00e4umt dem Gericht die M\u00f6glichkeit ein, den entgangenen Gewinn unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu sch\u00e4tzen. \u00a7 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht zudem eine Einschr\u00e4nkung des Gebots der Ersch\u00f6pfung der Beweisantr\u00e4ge f\u00fcr den Tatrichter vor, indem dieser Beweisantr\u00e4gen lediglich im Rahmen seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens nachgehen muss (a. a. O.). Dabei hat der Tatrichter jedoch zu beachten, dass er sein Ermessen in Richtung beider Parteien gleicherma\u00dfen zu bet\u00e4tigen hat (a. a O.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ergeben sich Herstellungskosten in H\u00f6he von EUR 168,19 pro Einheit wie folgt:<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin pro Einheit mit EUR 152,25 veranschlagten Herstellungskosten setzen sich aus Materialkosten in H\u00f6he von EUR 130,13 sowie einem Allgemeinkostenzuschlag von 17 % (= EUR 22,12) zusammen. Die Beklagte bringt demgegen\u00fcber Materialkosten in H\u00f6he von EUR 147,- sowie einen Allgemeinkostenzuschlag in H\u00f6he von 25 % (= EUR 36,75), mithin insgesamt Herstellungskosten in H\u00f6he von EUR 183,75, in Ansatz.<\/p>\n<p>Die Kammer erachtet es im Rahmen des ihr im Rahmen der Schadenssch\u00e4tzung zustehenden Ermessens als sachgerecht, von dem von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zugrunde gelegten Materialwert (Kl\u00e4gerin: EUR 130,13 und Beklagte: EUR 147,-) sowie dem von den Parteien jeweils angesetzten Allgemeinkostenzuschlag (Kl\u00e4gerin: 17 % und Beklagte: 25%) zur Berechnung der Herstellungskosten jeweils von einem Mittelwert (Materialkosten: EUR 139,- und Allgemeinkostenzuschlag: 21 %) auszugehen. Dabei erweisen sich der Umstand, dass der Materialwert, von dem die Beklagte ausgeht, den von der Kl\u00e4gerin behaupteten Wert lediglich geringf\u00fcgig, n\u00e4mlich um ca. 13 % \u00fcbersteigt, sowie die Tatsache, dass die Beklagte den Materialwert ausgehend von einer Menge von 500 Einheiten (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.08.2017, Bl. 71 GA) berechnet, als ermessensleitend. Diese von der Beklagten zugrunde gelegte Produktionsmenge stimmt mit der Menge, die Gegenstand des mit der I O GmbH beabsichtigten Kaufvertrags war (950 St\u00fcck) nicht \u00fcberein. Hier erscheint der Kammer nachvollziehbar, dass mit steigender Herstellungsmenge die Materialkosten pro Einheit sinken. Ein Abweichen der von der Kl\u00e4gerin angesetzten Herstellungskosten durch Heraufsetzen derselben erscheint der Kammer vor dem Hintergrund angemessen, dass nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Angebotserstellung, zu der die I O GmbH mit Email vom 01.02.2016 (Anlage K15) aufgefordert hatte, eine gewisse Reduzierung des Kaufpreises vorgenommen h\u00e4tte, etwa durch Einr\u00e4umen eines Skontos oder eines Mengenrabatts. Einem entsprechenden Vortrag der Beklagten ist die Kl\u00e4gerin auch nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBei Ansatz des Verkaufspreises in H\u00f6he von EUR 312,00 und bei Ber\u00fccksichtigung von Herstellungskosten in H\u00f6he von insgesamt EUR 168,19 ergibt sich \u2013 f\u00fcr 950 streitgegenst\u00e4ndliche Kupplungs-Brems-Systeme \u2013 ein entgangener Gewinn in H\u00f6he von EUR 136.619,50 wie folgt:<\/p>\n<p>Verkaufspreis pro Einheit: EUR 312,00<br \/>\nabzgl. Materialkosten: EUR 139,00<br \/>\nabzgl. Allgemeinkosten (21%): EUR 29,19<br \/>\nGewinn pro Einheit: EUR 143,81<\/p>\n<p>Gewinn bei 950 verkauften Einheiten: 136.619,50 \u20ac<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich reduziert sich die Schadensh\u00f6he auch nicht gem. \u00a7 254 Abs. 1 BGB dadurch, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Zedenten mitgewirkt hat. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Rechtsmangel als solcher, nicht etwa die Erteilung einer Falschauskunft, ist. Insoweit trifft aber den Zedenten kein Verschulden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIn dem Umfang, in dem nach Ma\u00dfgabe von Ziff. I. ein Schadensersatzanspruch besteht, steht der Kl\u00e4gerin auch ein Zinsanspruch gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit datiert analog \u00a7 187 Abs. 1 BGB auf den 18.05.2016.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., \u00a7 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 279.562,50 (Klageantrag Ziff. 1.: EUR 151.762,50; Klageantrag Ziff. 2.: EUR 127.800,-) festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2693 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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