{"id":7236,"date":"2017-09-21T17:00:48","date_gmt":"2017-09-21T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7236"},"modified":"2017-12-06T15:56:36","modified_gmt":"2017-12-06T15:56:36","slug":"4a-o-18-16-heizkessel-mit-brenner-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7236","title":{"rendered":"4a O 18\/16 &#8211; Heizkessel mit Brenner I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2690<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a021. September 2017, Az.\u00a04a O 18\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten (nur die Beklagte zu 2)), ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 2)),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist; und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern statt der Erstattung des Entgelts ein patentfreies, gleichwertiges Erzeugnis mit der Zusage anzubieten, alle Kosten des Umtauschs zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr seit dem 1. Januar 2007 durch die unter I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 90 % und die Kl\u00e4gerin 10 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.800.000,00; daneben sind die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (zusammen) gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.400.000,00; die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (zusammen) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 150.000,00 (jeweils gegen beide Beklagte); hinsichtlich der Kostengrundentscheidung ist das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; f\u00fcr die Beklagten ist das Urteil (wegen der Kosten) vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Ver\u00f6ffentlichung des Urteils sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten in Anspruch; die Beklagte zu 1) nimmt sie zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 10.08.2006 im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den in Anlage BM6 vorgelegten Auszug) als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 970 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage BM5) eingetragen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.03.1998 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 24.03.1997 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.01.2000; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.12.2001 im Patentblatt bekannt gemacht; zu dieser Zeit war die \u201eA AG\u201c (nachfolgend: A AG) Patentinhaberin.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. In einem von den B C GmbH &amp; Co. KG angestrengten Nichtigkeitsverfahren hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 21.06.2016 in vollem Umfang aufrecht. Auf das in Anlage BM20 vorliegende Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BPatG, das in Anlage BM21 vorliegende Urteil und den Hinweis des BPatG vom 29.01.2016 in Anlage BM7 wird Bezug genommen. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts wurde Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cMit einem Brenner ausger\u00fcsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17,112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111,111&#8242;), welcher ein Flammrohr (23,115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37,143) aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37,143) einem Flammenumlenkteil (39),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23,115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201d<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend die Figuren 1.1 sowie 2 bis 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Nach der Patentbeschreibung ist Figur 1.1. eine schematische Anordnung eines patentgem\u00e4\u00dfen Heizkessels. Die Figuren 2 bis 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele eines patentgem\u00e4\u00dfen Heizkessels, wobei die Figuren 2 und 3 einen solchen im L\u00e4ngsschnitt und die Figur 4 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessel im Querschnitt zeigen:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) stellt her und die Beklagte zu 1) vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland \u00d6l-Brennwertger\u00e4te mit den Typenbezeichnungen \u201eD 300\u201c, \u201eE 300-W\u201c, \u201eE 333-F\u201c und \u201eF 300-F\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind jeweils mit baugleichen Heizkesseln ausgestattet. Nachstehend wird eine von der Kl\u00e4gerin gefertigte, schematische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind Heizkessel mit einem Brenner, einem Geh\u00e4use, das einen Kesselraum umh\u00fcllt und einem Brennerkopf, welcher in einer Brennkammer angeordnet ist und ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besitzen jeweils einen Wendelrohrw\u00e4rmetauscher, dessen einzelne Rohrwendeln auf Abstand gehalten sind. Durch die hierdurch gebildeten Durchl\u00e4sse str\u00f6men hei\u00dfe Gase aus der Brennkammer in eine Abgaskammer. An den Wendelrohrw\u00e4rmetauscher schlie\u00dft sich eine zylindrische Wand an, welche an einen Kl\u00f6pperboden angeschwei\u00dft ist. Der Kl\u00f6pperboden besteht aus einem gew\u00f6lbten Boden. Weder die zylindrische Wand noch der Kl\u00f6pperboden weisen Durchl\u00e4sse auf. Die R\u00fcckwand des Kl\u00f6pperbodens, dessen Durchmesser geringer ist als der Durchmesser des Wendelrohrw\u00e4rmetauschers, ist wassergek\u00fchlt.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend zwei von den Beklagten gefertigte Abbildungen (von S. 27 f. der Klageerwiderung = Bl. 52 f. GA) eingeblendet, wobei die Bezeichnung bzw. patentgem\u00e4\u00dfe Bewertung der einzelnen Teile zwischen den Parteien teilweise streitig ist:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden mit Zubeh\u00f6rteilen wie Warmwasserspeicher, Abgasleitung, \u00d6lversorgung und Heizkreisgruppe vertrieben.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf erkannte mit Urteil vom 27.02.2014 (Az.: I-15 U 1\/14, vorgelegt in Anlage BM1; nachfolgend zitiert als \u201eOLG-Urteil\u201c unter Angabe der Rn. der bei Juris ver\u00f6ffentlichten Fassung) auf Verletzung des Klagepatents u.a. durch die Muttergesellschaft der Beklagten, die B C GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend kurz: die Muttergesellschaft), durch Herstellung und Vertrieb der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Das Urteil ist nach der Zur\u00fcckweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundegerichtshof mit Beschluss vom 12.05.2015 (Az.: X ZR 25\/14, vorgelegt als Anlage BM22) rechtskr\u00e4ftig. Eine Restitutionsklage vor dem OLG D\u00fcsseldorf blieb ohne Erfolg (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-15 UH 1\/16).<\/p>\n<p>Im Jahre 2008 lagerte die Muttergesellschaft der Beklagten den Vertrieb auf die Beklagte zu 1) und die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Beklagte zu 2) aus. Die Beklagten sind mit der Muttergesellschaft \u00fcber Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertr\u00e4ge verbunden.<\/p>\n<p>Weitehrhin war das Klagepatent Gegenstand eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vor der Kammer, in dem die Kl\u00e4gerin gegen eine abgewandelte Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorging, bei der 1,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers verschlossen sind. Die Kammer verneinte insoweit mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. 4a O 86\/14) eine Verletzung, was vom OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 17.09.2015 (Az. I-15 U 139\/14) best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei am 01.06.2006 wirksam materielle Inhaberin des Klagepatents geworden, wobei die Eintragung als Inhaberin im Patentregister unstreitig am 10.08.2006 erfolgte. Die A AG habe das Klagepatent mit \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 31.05.2006 wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Bei der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung sei die A AG wirksam vom unterzeichnenden Herrn G H vertreten worden. Die Kl\u00e4gerin verweist insofern auf die beiden Urteile des OLG D\u00fcsseldorf (im Verletzungs- und Restitutionsklageverfahren) sowie auf das Anlagenkonvolut BM25. Die \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin sei nicht unentgeltlich erfolgt. Selbst wenn dies der Fall gewesen w\u00e4re, w\u00fcrde dies nach Liechtensteiner Recht nicht zur Unwirksamkeit der \u00dcbertragung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Dies habe das OLG D\u00fcsseldorf im Verfahren gegen die Muttergesellschaft der Beklagten zutreffend festgestellt. Die hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde der Beklagten griffen nicht durch. Es bestehe auch kein Widerspruch zur Auslegung im Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent. Es komme dem Klagepatent auf die technische Flamme an, was sich insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels niedriger Abgaswerte zeige. Die technische Flamme werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 umgelenkt.<\/p>\n<p>Zur L\u00e4nge der Brennkammer z\u00e4hle nicht die \u201eTiefe des Umlenkteils\u201c \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform also nicht das zylindrische St\u00fcck, was sich an den Kl\u00f6pperboden anschlie\u00dft. Insofern m\u00fcssten hier patentgem\u00e4\u00df auch keine Durchl\u00e4sse vorhanden sein. Dies best\u00e4tige das Urteil des Bundespatentgerichts. Die zylindrische Wand bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle keinen W\u00e4rmetauscher dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Gesamtvorrichtungen, da die angegriffenen Heizkessel nicht isoliert vertrieben werden. Der Auskunftsanspruch umfasse auch Auskunft \u00fcber Zubeh\u00f6r und Peripherieger\u00e4te, da insofern eine Schadensersatzpflicht bestehen k\u00f6nnte. So sei beispielsweise eine Abgasleistung zur Inbetriebnahme des Ger\u00e4ts \u2013 insoweit unstreitig \u2013 zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00fcssten im Rahmen der Auskunft auch n\u00e4here Informationen (wie Pr\u00fcfzulassung etc.) zur Identifikation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeben, da sie in den Verkaufsunterlagen und technischen Unterlagen nicht zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Abwandlung unterscheiden, f\u00fcr die die Kammer und das OLG D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Klagepatents verneint haben.<\/p>\n<p>Es sei erforderlich, dass bei der Auskunft die Rechnungslegung auf Basis der gepr\u00fcften Buchpr\u00fcfung bzw. der Jahresabschl\u00fcsse erfolgen m\u00fcsse, um Manipulation wirksam zu verhindern. Demgegen\u00fcber existiere kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten, dies nicht zu tun. Ferner habe die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf \u00dcbermittlung der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form, der aus \u00a7 242 BGB folge.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils verlangen. Die Beklagten verletzten das Klagepatent hartn\u00e4ckig \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum; die zahlreichen Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnten ansonsten nicht \u00fcber die Patentverletzung informiert werden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien nicht verj\u00e4hrt. Diese habe erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Muttergesellschaft Kenntnis von der \u00dcbernahme von Vertrieb bzw. Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten erfahren, wobei die erste Auskunft (unstreitig) am 12.11.2014 erfolgte. Es liege auch keine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis vor, da die Kl\u00e4gerin keine Nachforschungsobliegenheit treffe. Die Beklagten k\u00f6nnten den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auch nicht den Einwand der sittenwidrigen Patenterwirkung entgegenhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Dies belege das Urteil des BPatG, mit dem das Klagepatent vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten wurde, was auch nicht auf einer anderen Auslegung beruhe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 2)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten (nur die Beklagte zu 2)), ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, h\u00f6chst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrfte Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 2)),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; s\u00e4mtliche Angaben in Bezug auf jede einzelne hergestellte, angebotene oder in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung (\u00d6l-Brennwertger\u00e4t), insbesondere \u00d6l-Brennwertger\u00e4te der Typen \u201eD 300\u201c, \u201eE 300-W\u201c, \u201eE 333-F\u201c und \u201eF 300-F\u201c, zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; jeweils neben der Angabe der Typenbezeichnung auch die Produktnummer, Bauartzulassungsnummer mit T\u00dcV-Pr\u00fcfdatum sowie die CE-Zulassungsnummer einschlie\u00dflich Index mit T\u00dcV-Pr\u00fcfdatum des jeweiligen Erzeugnisses zu nennen ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu b), c) und e) auch in Bezug auf Peripherieger\u00e4te und Zubeh\u00f6rteile zu machen sind, die die Beklagten zusammen mit den unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnissen angeboten oder in Verkehr gebracht haben, und zwar Ger\u00e4te zur Steuerung und Regelung, Umw\u00e4lzpumpen, Heizkreisgruppen, Heizkreis-Verteiler, Montagehilfen, Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfe, Anschluss-Sets, Abgasleitungen, \u00d6lversorgungen sowie Warmwasserspeicher,<\/p>\n<p>&#8211; den Angaben zu a), b) und e) die Datenbasis zugrunde zu legen ist, welche dem jeweiligen durch den Abschlusspr\u00fcfer gepr\u00fcften Jahresabschluss der jeweiligen Beklagten, hilfsweise der B C GmbH &amp; Co. KG, I, zugrunde liegt, und nur sofern und soweit diese Datenbasis eine erforderliche Information nicht enth\u00e4lt, andere Quellen herangezogen werden d\u00fcrfen, wobei diese anderen Quellen jeweils zu benennen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor auf Kosten der Beklagten durch jeweils eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Fachzeitschriften \u201eJ\u201c (K GmbH, L) und \u201eM\u201c (N-Verlag O) erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr seit dem 1. Januar 2007 durch die unter I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Weiterhin beantragt die Kl\u00e4gerin die Festsetzung von Teilsicherheiten f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf (soweit die Beklagte zu 1) betroffen ist) einerseits und Auskunft und Rechnungslegung anderseits sowie f\u00fcr die Kostenentscheidung.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Die A AG, die sich damals \u2013 unstreitig \u2013 in Liquidation befand, habe das Klagepatent nicht wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Beklagten bestreiten den Erhalt einer Gegenleistung von der Kl\u00e4gerin sowie die Unterzeichnung verschiedener Dokumente durch den Liquidator der A AG.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt. Bei der vom OLG D\u00fcsseldorf im Parallelverfahren gegen die Muttergesellschaft (Az. I-15 U 1\/14) vorgenommenen, weiten Auslegung der Merkmale \u201eFlamme\u201c und \u201eFlammenumlenkteil\u201c w\u00fcrden sich diese Merkmale nicht mehr vom Stand der Technik unterscheiden und der Anspruch damit nicht rechtsbest\u00e4ndig sein. Das Klagepatent sei damit entweder nicht verletzt oder nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dass das OLG D\u00fcsseldorf auf eine Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkannt hat, beruhe auf dessen falscher Auslegung. Flamme sei im Klagepatent nur die sichtbare Flamme (Hauptreaktionszone). Der Flammenbegriff gem\u00e4\u00df der Ausbranddefinition sei zu weit. Der Fachmann unterscheide klar zwischen Flamme und Rauchgas. Dem Klagepatent liege eine schematische Betrachtungsweise des Begriffs \u201eFlamme\u201c zugrunde, welche die Flamme von Rauchgasen\/Verbrennungsgasen abgrenze. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, dass die Lehre von einer sichtbaren Flamme ausgeht, so in den Abs. [0009] (\u201elanzenf\u00f6rmige Flamme\u201c \/ \u201ebei langer, d\u00fcnner Flamme\u201c) und [0046] f. des Klagepatents. Es m\u00fcssten \u2013 wie regelm\u00e4\u00dfig \u2013 gleichen Begriffen die gleiche Bedeutung zugemessen werden. Dass es auf die sichtbare Flamme ankomme, belege die einschl\u00e4gige Patentliteratur (vgl. Anlage B13) sowie die relevanten technischen Normen. Hiernach sollen bei Pr\u00fcfflammrohren Schaul\u00f6cher es erm\u00f6glichen, die Flamme visuell zu \u00fcberwachen. Die Beklagten legen hierzu ein weiteres Privatgutachten (Anlage B12) vor.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle ein Flammenumlenkteil. Es gibt (insoweit unstreitig) keine sichtbare Flamme, die den Kl\u00f6pperboden erreicht und umgelenkt wird. Die Umlenkung hei\u00dfer Verbrennungsgase reiche dagegen zur Merkmalsverwirklichung nicht aus. Die (sichtbare) Flamme verbleibe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rohr, lediglich in besonderen Betriebssituation schlagen einzelne Flammenspitzen aus dem Brennerrohr, ohne allerdings den Kl\u00f6pperboden zu erreichen. Aus diesem Grund sei auch \u2013 unstreitig \u2013 keine besondere Schutzvorrichtung (wie sonst bei flammenber\u00fchrenden Teilen \u00fcblich) vorgesehen. Die Dicke des Kl\u00f6pperbodens von 1,5 mm sei f\u00fcr flammenber\u00fchrende Teile nach der einschl\u00e4gigen DIN-Norm zu gering.<\/p>\n<p>Anspruch 1 sei auch deshalb nicht verwirklicht, da keine Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet seien. Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stromabw\u00e4rts von der Flammrohr\u00f6ffnung keine Durchl\u00e4sse vorhanden. Hier m\u00fcssten aber nach Ansicht der Beklagten Durchl\u00e4sse patentgem\u00e4\u00df angeordnet sein. Die Ausbuchtung des Kl\u00f6pperbodens und des sich daran anschlie\u00dfenden zylindrischen Teils seien Teile der Brennkammer. Das Urteil des Bundespatentgerichts belege, dass die zylindrischen W\u00e4nde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade nicht Teil eines Flammenumlenkteils sein k\u00f6nnen, sondern zur Brennkammer geh\u00f6rten. Hier sind aber \u2013 unstreitig \u2013 keine Durchl\u00e4sse angeordnet.<\/p>\n<p>Es fehle weiterhin an einer patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Beabstandung der Flammrohr\u00f6ffnung von einem Flammenumlenkteil.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung. Hierzu tragen sie vor, dass die Kl\u00e4gerin allenfalls aufgrund von grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis nicht wusste, dass die Produktion und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2008 auf die Beklagten \u00fcbergegangen sind. Die Kl\u00e4gerin habe von der Bekanntmachung der B-Gruppe \u00fcber die Umstrukturierung \u2013 etwa \u00fcber eine Pressekonferenz auf der Weltleitmesse P oder die Berichte in der Fachpresse (Anlage B10) \u2013 Kenntnis erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der Kl\u00e4gerin st\u00e4nden die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Patenterwirkung (\u00a7 826 BGB) nicht zu. Die A AG hat \u2013 unstreitig \u2013 die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung auf die Q AG\/R AG \u00fcbertragen und konnte diese nur deshalb sp\u00e4ter an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen, da die vorherige \u00dcbertragung nicht eingetragen wurde. Nur aufgrund sittenwidriger Handlungen habe damit die sp\u00e4tere Eintragung der Kl\u00e4gerin im Patentregister erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bestehe jedenfalls nicht in dem beantragten Umfang. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf die Ausk\u00fcnfte, die sie im Antrag zu I.3. nach dem Wort \u201ewobei\u201c beansprucht. So bestehe kein Anspruch auf die in Verkehr gebrachte Gesamtvorrichtung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vertrieb von Zubeh\u00f6r und Peripherieger\u00e4ten auf der (vermeintlich) patentverletzenden Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beruhte. Dies zeige sich schon darin, dass nach Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Abdichtung von 1,5 Windungen \u2013 unstreitig \u2013 Zubeh\u00f6r und Peripherieger\u00e4te unver\u00e4ndert weiter verkauft werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkenne, dass aus dem Jahresabschluss kein R\u00fcckschluss auf die Rechnungslegung hinsichtlich bestimmter Produkte m\u00f6glich ist. Ebenfalls habe die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die Daten in einer durch EDV auswertbaren Form.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckruf sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien f\u00fcr den Einbau in Ein- und Zweifamilienh\u00e4usern ausgelegt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden regelm\u00e4\u00dfig von Sanit\u00e4rbetrieben (ggf. Gro\u00dfh\u00e4ndlern) bestellt und anschlie\u00dfend unmittelbar bei (regelm\u00e4\u00dfig privaten) Endkunden verbaut. Aufgrund der Einstellung der Produktion Mitte 2014 (bzw. der Abwandlung) sei nicht mehr zu erwarten, dass sich (patentverletzende) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen noch bei gewerblichen Abnehmer bef\u00e4nden. Ein R\u00fcckruf sei daher zwecklos. Im \u00dcbrigen komme eine Erstattung nur in H\u00f6he des Zeitwerts in Betracht.<\/p>\n<p>Es bestehe kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung. Die Schwere der Schuld der Beklagten sei gering, was sich in der erstinstanzlichen Klageabweisung im Verfahren gegen die Muttergesellschaft zeige. Ein nachtr\u00e4glicher St\u00f6rungszustand bestehe auch deshalb nicht, weil die Produktion bereits Mitte 2014 eingestellt wurde und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei privaten Endabnehmern installiert sind.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei jedenfalls in Bezug auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Bei Zugrundelegung einer Auslegung des Klagepatents, die zur Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchrt, unterscheide sich das Klagepatent nicht vom Stand der Technik DE 32 12 XXX A1 (Anlage B4), sondern werde von dieser Entgegenhaltung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.08.2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.), so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen. Allerdings steht ihr der Rechnungslegungsanspruch nicht im beantragten Umfang zu; auch ein Anspruch auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils (\u00a7 140e PatG) besteht nicht; ferner existiert aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen der R\u00fcckrufanspruch nur eingeschr\u00e4nkt (hierzu unter III.). Der Einwand der sittenwidrigen Patenterteilung steht den Anspr\u00fcchen nicht entgegen (hierzu unter IV.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht ausgesetzt (hierzu unter V.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 31.05.2006, also zu einem Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt, ab dem sie Anspr\u00fcche geltend macht (01.01.2007), materielle Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Aktivlegitimation als materielle Berechtigung hinsichtlich der Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung erw\u00e4chst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 PatG. Die Eintragung wirkt weder rechtsbegr\u00fcndend noch rechtsvernichtend; ihre Legitimationswirkung ist beschr\u00e4nkt auf die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent. Die Aktivlegitimation folgt vielmehr der materiellen Rechtslage am Klagepatent. Nur dem materiell Berechtigten stehen die aus einer Verletzung folgenden Anspr\u00fcche zu (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>Die Eintragung im Patentregister ist f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dennoch nicht bedeutungslos. Ihr kommt nach der Entscheidung \u201eFr\u00e4sverfahren\u201c des BGH im Rechtsstreit eine erhebliche Indizwirkung zu, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr spricht, dass die Eintragung des Rechts-\u00fcbergangs im Patentregister die materielle Rechtslage zuverl\u00e4ssig wiedergibt. Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Welche Anforderungen hierbei zu stellen sind, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechts\u00fcbergangs ergeben soll. Je nach Einzelfall kann es auch zu einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten dessen kommen, der sich auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 &#8211; I-15 U 1\/14 \u2013 Rn. 104 bei Juris).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die materiell-rechtliche Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin am Klagepatent ab dem 31.05.2006 festzustellen.<\/p>\n<p>Aufgrund der Erteilung des Klagepatents am 05.12.2001 wurde die A AG urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents. Eine vorherige \u00dcbertragung der Anmeldung des Klagepatents war nicht eingetragen worden. Durch die Erteilung wurde die A AG durch den Erteilungsakt formell und materielle Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Nach dem in Anlage BM6 vorliegenden Registerauszug ist die Kl\u00e4gerin seit dem 10.08.2006 \u2013 also ca. 2,5 Monate nach der vorgetragenen \u00dcbertragung am 31.05.2006 \u2013 als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen. Insofern besteht hier die Indizwirkung des Registers zu Gunsten der Kl\u00e4gerin (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D.101). Diese konnte von den Beklagten nicht ersch\u00fcttert werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten die Unterzeichnung der \u00dcbertragungsvereinbarung (vorgelegt im Anlagenkonvolut BM25) durch den Liquidator mit Nichtwissen bestreiten, f\u00fchrt dies nicht zu Zweifel an der Aktivlegitimation. Aufgrund der Indizwirkung des Registers reicht ein solches einfaches Bestreiten der Wirksamkeit der \u00dcbertragung \u2013 wozu auch das Bestreiten der Herkunft der Unterschrift z\u00e4hlt \u2013 nicht aus (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. D. 102); die Beklagten h\u00e4tten vielmehr substantiiert darlegen m\u00fcssen, von wem sonst die Unterschrift stammen soll. Die Stellung von Herrn G H als Liquidator der A AG hat die Kl\u00e4gerin zudem mit den in Anlage BM25 vorliegenden Liechtensteiner \u201eAmtsbest\u00e4tigungen\u201c ausreichend nachgewiesen. Dem treten die Beklagten zu recht auch nicht weiter entgegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der Einwand der Beklagten, die \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin sei nach Liechtensteiner Recht unwirksam, da die sich zu diesem Zeitpunkt in Liquidation befindliche A AG das Klagepatent unentgeltlich auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen hat, greift nicht durch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZwar entscheidet sich die Wirksamkeit der \u00dcbertragung nach Liechtensteiner Recht. Gleichwohl bedarf es hier keiner Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum liechtensteinischen Recht nach \u00a7 293 ZPO.<\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndisches Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Die Parteien trifft keine (prozessuale) Beweisf\u00fchrungslast bei der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Rechts. Dabei obliegt es dem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts, in welcher Weise es seiner Pflicht zur Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts nachkommt. Das Gericht muss sich aller ihm zug\u00e4nglichen Erkenntnisquellen bedienen, um sichere Erkenntnisse \u00fcber das ausl\u00e4ndische Recht zu erhalten, wobei es bei seinen Ermittlungen die von den Parteien vorgebrachten Beitr\u00e4ge im Rahmen der ihnen obliegenden Unterst\u00fctzung des Gerichts zu ber\u00fccksichtigen hat. Es sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je detaillierter oder kontroverser die Parteien vortragen oder je komplexer oder fremder im Vergleich zum eigenen das anzuwendende Recht ist. In seine \u00dcberlegungen einzubeziehen hat der Richter zudem Aspekte der Verfahrensbeschleunigung und Kostenminimierung (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 &#8211; I-15 U 1\/14 \u2013 Rn. 108 f. bei Juris m.w.N.).<\/p>\n<p>Vorliegend kommt hinzu, dass die Frage der Wirksamkeit der \u00dcbertragung des Klagepatents von der Indizwirkung der Registereintragung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlagert wird. Um diese Indizwirkung zu ersch\u00fcttern, obliegt es den Beklagten konkrete Gr\u00fcnde f\u00fcr die Unwirksamkeit der \u00dcbertragung vorzutragen. Dies erweitert auch das Ermessen des Gerichts in Bezug auf die Feststellung des ausl\u00e4ndischen Rechts (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2014 \u2013 I-15 U 1\/14 \u2013 Rn. 110 bei Juris).<\/p>\n<p>Bei der Frage, wie ausl\u00e4ndisches Recht zu ermitteln ist, muss ferner ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4gerin seit dem Jahre 2006 aus dem Klagepatent vorgeht und die Aktivlegitimation im Verfahren gegen die Muttergesellschaft der Beklagten vom OLG D\u00fcsseldorf (I-15 U 1\/14) rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde und auch eine die Aktivlegitimation betreffende Restitutionsklage vom OLG D\u00fcsseldorf abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der \u00dcbertragung nach Liechtensteiner Recht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie A AG hat das Klagepatent wirksam an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDass G H als Liquidator grunds\u00e4tzlich befugt war, das Klagepatent zu \u00fcbertragen, wird von den Beklagten nicht bestritten. Die grunds\u00e4tzliche Vertretungsmacht hat das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 27.02.2014 (OLG-Urteil, Rn. 114 ff. bei Juris; vgl. S. 40 f. Anlage BM1) unter Darstellung des relevanten Rechts des F\u00fcrstentums Liechtensteins n\u00e4her dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDa es sich beim Klagepatent weder um ein Grundst\u00fcck noch um ein einem Grundst\u00fcck gleichgestelltes Recht handelt, bedurfte der Liquidator auch nicht nach Art. 136 des Personen- und Gesellschaftsrecht des F\u00fcrstentums Liechtenstein (nachfolgend: PGR) der Zustimmung eines Dritten zu dessen \u00dcbertragung, was die Beklagten zutreffend nicht geltend machen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDer Unwirksamkeitseinwand der Beklagten basiert auf der Annahme, die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin sei ohne Gegenleistung erfolgt und versto\u00dfe daher gegen die Pflicht des Liquidators nach Art. 136 Abs. 1 PGR, die Aktiven zu \u201eversilbern\u201c. Dies stellt die Kl\u00e4gerin nunmehr in Abrede, allerdings ohne darzulegen, worin die Gegenleistung gelegen haben soll. Insofern fehlt es an einem substantiierten Vortrag zum Vorliegen einer Gegenleistung.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn die \u00dcbertragung unentgeltlich erfolgte, stellt dies deren Wirksamkeit nach dem anwendbaren Liechtensteiner Recht nicht in Frage.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nEs ist bereits fraglich, ob das Gebot \u201edie Aktiven zu versilbern\u201c (Art. 136 Abs. 1 PGR) im Falle eines Patents dazu zwingt, dieses entgeltlich zu \u00fcbertragen. Durch die \u00dcbertragung werden jedenfalls die Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung eingespart.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAuch wenn man von einem Versto\u00df gegen Art. 136 Abs. 1 PGR ausgeht, folgt daraus nicht zwingend ein Fehlen der Aktivlegitimation. Nach Art. 187a Abs. 2 PGR m\u00fcssten die Beklagten zur Unwirksamkeit beweisen, dass der Kl\u00e4gerin bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Liquidator gegen seine Befugnisse verst\u00f6\u00dft. Dies ist schon fraglich. Eine Kenntnis der Kl\u00e4gerin davon, dass die A AG sich zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung in Liquidation befunden hat, ist nicht vorgetragen. Auf der \u00dcbertragung (Anlagenkonvolut BM25) fehlt ein entsprechender Zusatz bei der Bezeichnung der A AG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hei\u00dft es in Art. 187a Abs. 2 PGR, das die \u201eVerbandsperson\u201c (hier die A AG) allenfalls bei Gesch\u00e4ften, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands \u00fcberschreiten, \u201enicht verpflichtet\u201c wird. Daraus ergibt sich, dass die \u00dcbertragung nicht unwirksam wird, sondern allenfalls anfechtbar. Dass eine Anfechtung oder eine Forderung nach R\u00fcck\u00fcbertragung erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Es ist auch zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent seit dem Jahr 2006 gegen den Konzern der Beklagten durchsetzt. W\u00e4hrend der gesamten Zeit wurde eine R\u00fcck\u00fcbertragung des Klagepatents \u2013 soweit ersichtlich \u2013 nie gefordert. Die Kl\u00e4gerin ist auch weiterhin im Register eingetragen.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nEine Nichtigkeit nach \u00a7 879 des Liechtensteiner Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die \u00dcbertragung gegen ein gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nVor dem Hintergrund der Gesamtumst\u00e4nde und insbesondere der Indizwirkung der Registereintragung bestehen damit auch ohne Einholung eines Rechtsgutachtens keine durchgreifenden Zweifel an der Inhaberschaft der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung und R\u00fcckruf aus dem Klagepatent ergibt sich die Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von der oben festgestellten materiell-rechtlichen Inhaberschaft am Klagepatent bereits aus der Eintragung im Patentregister. Auf dieser Grundlage ist sie nach \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG prozessual berechtigt ist, Unterlassung zu verlangen, da die Unterlassung nicht gegen\u00fcber dem Patentinhaber, sondern schlechthin geschuldet ist und die genannte Norm den eingetragenen Inhaber zur Geltendmachung der Rechte aus dem Patent prozessual berechtigt (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Hieraus folgt, dass beim Unterlassungsanspruch die materielle Inhaberschaft nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, da der Anspruch jedenfalls im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch, allerdings lediglich f\u00fcr den Zeitraum ab Eintragung der Kl\u00e4gerin in das Register (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich: Kammer, Urteil vom 31.03.2016 \u2013 4a O 126\/14 \u2013 Rn. 79 bei Juris).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent zu nennen) betrifft einen mit einem Brenner ausger\u00fcsteten Heizkessel oder Durchlauferhitzer (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass im Stand der Technik FR 9 300 498 eine Reihe von Anordnungen von Heizkesseln gezeigt werden, die aber auf Gasbrenner ausgerichtet sind. Diese Gasbrenner weisen den Vorteil auf, dass sie sehr platzsparend sind und keinen separaten Heizungsraum ben\u00f6tigen (Abs. [0002]). Allerdings besteht ein Bed\u00fcrfnis, solche platzsparenden Heizanlagen zu entwickeln, die mit dem Brennstoff \u00d6l betrieben werden k\u00f6nnen, da \u00d6l gegen\u00fcber Gas hinsichtlich der Vorratshaltung vorteilhafter ist. Auch die Versorgung bzw. das Auff\u00fcllen des \u00d6ltanks mit \u00d6l ist wesentlich einfacher und weniger gef\u00e4hrlich als bei Gas.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt ferner den Stand der Technik GB-A-792 747, die einen Heizkessel mit einem Kesselraum offenbart, welcher durch einen W\u00e4rmetauscher aus einem speziell gewundenen Rohr in eine vom W\u00e4rmetauscher umwundene Feuerkammer und eine den W\u00e4rmetauscher umgebende Abgaskammer aufteilt. Gegen\u00fcber einem stirnseitig angeordneten Schamotte-Flammtopf, in welchem ein Brennerkopf anzuordnen ist, ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die hei\u00dfen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Durch die Verwirbelung geraten unverbrannte Gase von der Peripherie zur\u00fcck in die zentrale Flamme. Hieran kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass eine Rezirkulation des Gases in die Flamme lediglich im Kesselraum au\u00dferhalb des Flammenkopfes vorgesehen ist und dass sich mit einem solchen Kessel deshalb Brennstoffe lediglich mit hohen Abgasemissionen verbrennen lassen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent die DE-A-32 12 XXX (vorgelegt als Anlage B4, in Abs. [0005] f\u00e4lschlich als DE-A-32 12 006 bezeichnet), aus der nach der Beschreibung des Klagepatents ein Heizkessel nach dem Oberbegriff seines Anspruchs 1 bekannt ist. Der Kessel ist mit einem senkrecht stehenden Wendelrohr als W\u00e4rmetauscher versehen. Oberseitig des Kessels ist ein Brennerkopf eines Sturzbrenners angeordnet. Gegen\u00fcber der Feuer\u00f6ffnung des Flammbechers des Sturzbrenners ist eine konkave Schamottplatte angeordnet. Um die Schamottplatte und die zwischen Feuer\u00f6ffnung und Schamottplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der W\u00e4rmetauscher angeordnet, welcher einen um den W\u00e4rmetauscher herum angeordneten, ringf\u00f6rmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Durch die Schamottplatte werden die hei\u00dfen Gase zur\u00fcck zum Brennerkopf umgelenkt. Die Windungen des Wendelrohres sind in einem mittleren Bereich eng anliegend. Durch zunehmende \u00d6ffnungen zwischen den Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den \u00e4u\u00dferen Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den W\u00e4rmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (Abs. [0005]). Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die einzige Figur aus der DE 32 12 XXX A1 (Anlage B4) eingeblendet:<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik DE-A-32 12 XXX kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die Temperatur des Heizgases im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungsw\u00e4rme von einem den Heizgaszug umschlie\u00dfenden und durch die Heizgase bestrichenen Schamottrohr auf den W\u00e4rmetauscher \u00fcbertragen werden kann (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik nennt es das Klagepatent in Abs. [0007] als seine Aufgabe, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6l- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlagen ist. Zudem soll sich die Heizanlage durch sehr niedrige Abgaswerte und kleine W\u00e4rmeverluste und auch einen niedrigen Ger\u00e4uschpegel auszeichnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 Heizkessel (11) mit<br \/>\na) einem Brenner,<br \/>\nb) einem Geh\u00e4use (13), das einen Kesselraum umh\u00fcllt,<br \/>\nc) einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher (15),<br \/>\nd) einem Brennerkopf (111, 111`) und<br \/>\ne) einem Flammenumlenkteil (39).<\/p>\n<p>2 Der W\u00e4rmetauscher (15)<br \/>\na) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<br \/>\nb) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<br \/>\naa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<br \/>\nbb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>3 Der Brennerkopf (111, 111`)<br \/>\na) ist in der Brennkammer (17) angeordnet und<br \/>\nb) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) auf.<\/p>\n<p>4 Das Flammenumlenkteil (39)<br \/>\na) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115) und<br \/>\nb) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents wird durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Priorit\u00e4ts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann auf dem hier relevanten Gebiet ist ein Diplom-Ingenieur mit Universit\u00e4ts- oder Fachhochschulabschluss und einer ein- bis dreij\u00e4hrigen Erfahrung im Bereich der Verbrennungstechnik von Heizger\u00e4ten (Gutachten Dr. S, S. 1; vorgelegt in Anlage BM9; so auch: OLG-Urteil Rn. 64 bei Juris; \u00e4hnlich: BPatG, S. 7 Rn. 17 des Urteils in Anlage BM21).<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III, BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge). Bei der Auslegung ist das Verletzungsgericht selbstst\u00e4ndig und weder rechtlich noch tats\u00e4chlich an die Auslegung durch den Bundesgerichtshof in einem das Klagepatent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gebunden (BGH, GRUR 2015, 972 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/p>\n<p>Insofern ist die Kammer nicht an die Auslegung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf im Urteil gegen\u00fcber der Muttergesellschaft (Urteil vom 27.02.2014 \u2013 I-15 U 1\/14, Anlage BM1) gebunden, welches das Klagepatent und die hier ebenfalls angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Gegenstand hatte. Auch die Auslegung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren, in dem das Klagepatent erstinstanzlich vollumf\u00e4nglich aufrechterhalten wurde, ist f\u00fcr die Kammer nicht bindend.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Vortrages der Parteien und den vorgelegten Gutachten kommt die Kammer letztlich jedoch gleichwohl zum gleichen Auslegungsergebnis wie das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 27.02.2014. Weiterhin kann festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre von Anspruch 1 Gebrauch machen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents erm\u00f6glicht es, einen Heizkessel, bei dem ein Brenner mit einer lanzenf\u00f6rmigen Flamme eingesetzt wird, ohne einen langgezogen Feuerraum zu konstruieren. Hierzu wird ein Flammenumlenkteil eingesetzt, welches die Flamme zu ihrem Ausgangspunkt zur\u00fccklenkt, wodurch die L\u00e4nge des Feuerraumes auf etwa halbe L\u00e4nge verk\u00fcrzt werden kann (Abs. [0009]). Dadurch ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgef\u00fcllt, so dass der Feuerungsraum besser ausgenutzt und kompakter gestaltet werden kann. Insbesondere ist die ganze L\u00e4nge des Feuerraums praktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet, weil der Brennerkopf von der Flamme ummantelt ist (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Ferner werden durch die Umlenkung der Flamme zu ihrer Wurzel hei\u00dfe Gase um das Flammrohr transportiert. Diese hei\u00dfen Gase k\u00f6nnen vorteilhaft f\u00fcr die Verbesserung des Kaltstartverhaltens des Brenners genutzt werden (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 1 umfasst der Heizkessel patentgem\u00e4\u00df im Wesentlichen f\u00fcnf Elemente, n\u00e4mlich einen Brenner, ein Geh\u00e4use, einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, einen Brennerkopf und ein Flammenumlenkteil. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen W\u00e4rmetauscher und Flammenumlenkteil (Merkmalsgruppen 2 und 4) n\u00e4herer Er\u00f6rterung:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer in Merkmal 1c) erw\u00e4hnte \u201emantelf\u00f6rmige W\u00e4rmetauscher\u201c, wird in Merkmalsgruppe 2,<\/p>\n<p>\u201e2 Der W\u00e4rmetauscher (15)<\/p>\n<p>a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<\/p>\n<p>b) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<\/p>\n<p>aa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<\/p>\n<p>bb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>n\u00e4her definiert.<\/p>\n<p>Der W\u00e4rmetauscher hat nach dem Klagepatent zun\u00e4chst (dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis folgend) die Funktion, thermische Energie auf ein W\u00e4rmetauschermedium zu \u00fcbertragen. Die W\u00e4rme der Verbrennungsgase soll auf das in dem W\u00e4rmetauscher vorhandene W\u00e4rmetauschermedium \u00fcbertragen werden. Dies wird an verschiedenen Stellen von der Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt (z.B. Abs. [0009]: \u201eW\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium\u201c; Abs. [0013]: \u201edynamischere W\u00e4rme\u00fcbertragung\u201c; Abs. [0019]: \u201eDadurch ist die W\u00e4rme\u00fcbertragung \u2026 verbessert\u201c; oder Abs. [0027] \u201eEnergieaustausch mit den in den Rohren 40 flie\u00dfenden W\u00e4rmetr\u00e4germedium\u201c). Dies wird von den Erl\u00e4uterungen in den Abs. [0004] ff. der Klagepatentschrift zur Funktion der W\u00e4rmetauscher im Stand der Technik bekr\u00e4ftigt. Das W\u00e4rmetauschermedium ist regelm\u00e4\u00dfig Wasser (so auch Gutachten Dr. S, S. 11, Anlage BM9; so auch OLG-Urteil, Rn. 64 bei Juris).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent ist in Anspruch 1 grunds\u00e4tzlich nicht auf eine bestimmte Art von W\u00e4rmetauscher beschr\u00e4nkt. Der Anspruch enth\u00e4lt insbesondere keine Einschr\u00e4nkung auf W\u00e4rmetauscher aus speziell gewundenen oder schraubenf\u00f6rmig gewickelten Rohren. Solche W\u00e4rmetauscher werden in den Abs. [0004], [0013] ff., [0026] ff. und [0034] ff. vom Klagepatent lediglich als aus dem Stand der Technik bekannte sowie als vorteilhafte Ausgestaltung beschrieben sowie im abh\u00e4ngigen Unteranspruch 9 gesondert unter Schutz gestellt. Wendelrohrw\u00e4rmetauscher sieht das Klagepatent demnach zwar im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele vor. Sie sind hingegen nicht zwingend f\u00fcr die Verwirklichung der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre (so auch OLG-Urteil, Rn. 65 bei Juris).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nN\u00e4here Vorgaben macht Anspruch 1 allerdings zur Form des W\u00e4rmetauschers, wenn in Merkmal 1c) von einem \u201emantelf\u00f6rmigen\u201c W\u00e4rmetauscher und in Merkmal 2b)aa) von einer \u201eMantelfl\u00e4che\u201c des W\u00e4rmetauschers die Rede ist. Unter einer \u201eMantelform\u201c bzw. \u201eMantelfl\u00e4che\u201c versteht der Durchschnittsfachmann eine zylindrische Fl\u00e4che, die ein Volumen umschlie\u00dft (Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. S, S. 4; Anlage BM11). Der W\u00e4rmetauscher ummantelt die Brennkammer und stellt damit eine gro\u00dfe Oberfl\u00e4che zum W\u00e4rmetausch zur Verf\u00fcgung. Die Mantelform leistet folglich einen Beitrag zur Verwirklichung der Aufgabe der Erfindung, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6lbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist (Abs. [0007]). Eine ausreichend gro\u00dfe W\u00e4rmetauscherfl\u00e4che ist trotz kompakter Bauweise des Heizkessels m\u00f6glich (so auch OLG-Urteil, Rn. 66 bei Juris).<\/p>\n<p>Der Fachmann betrachtet jedoch nicht jedes Bauteil, das W\u00e4rme \u00fcbertr\u00e4gt, als erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmetauscher. Ihm ist vielmehr gel\u00e4ufig, dass jedes Bauteil in einem Heizkessel, auf das eine Flamme trifft oder an dem eine solche oder hei\u00dfes Gas vorbeistr\u00f6mt, W\u00e4rme durch Konvektion und Strahlung auf seine Umgebung \u00fcbertr\u00e4gt. Denn obwohl diese Bauteile W\u00e4rme \u00fcbertragen, bezeichnet das Klagepatent weder das Flammenumlenkteil noch das Flammrohr als W\u00e4rmetauscher. Es definiert die Bauteile vielmehr anhand ihres spezifischen Beitrags zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, unabh\u00e4ngig davon, ob sie neben ihrem spezifischen Zweck auch noch weitere Wirkungen erzielen. Dient ein Bauteil der Flammenumlenkung im Sinne der Merkmalsgruppe 4, ist es somit in der Sprache des Klagepatents ein Flammenumlenkteil, selbst dann, wenn es zus\u00e4tzlich W\u00e4rme auf Wasser \u00fcbertr\u00e4gt, welches der K\u00fchlung des Bauteils dient (so auch OLG-Urteil, Rn. 67 bei Juris).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNach Merkmal 2a) teilt der patentgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher \u201eden Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf\u201c. Dies bedeutet, dass auf der einen Seite des mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauschers, der Innenseite, die Brennkammer vorgesehen ist, w\u00e4hrend sich auf der gegen\u00fcberliegenden Seite, der Au\u00dfenseite, die Abgaskammer befindet. Die Aufteilung folgt aus dem gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsverlauf. Der in der Brennkammer angeordnete Brennerkopf erzeugt eine Flamme, die umgelenkt wird und in der Brennkammer verbrennt. Die hei\u00dfen Verbrennungsgase durchstr\u00f6men sodann radial den W\u00e4rmetauscher zwecks \u00dcbertragung der W\u00e4rme auf das W\u00e4rmetauschermedium nach au\u00dfen und m\u00fcnden in die Abgaskammer von wo aus sie letztlich in den Kamin gelangen (beispielhaft erl\u00e4utert Abs. [0024]).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nNach Merkmal 2b) weist der anspruchsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher \u201eDurchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c auf, die zum einen \u201e\u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt\u201c sind (Merkmal 2b)aa)) und zum anderen auch \u00fcber \u201edie ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind\u201c (Merkmal 2b)bb)).<\/p>\n<p>Dies verfolgt den Zweck der verbesserten sowie gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung. Infolge der auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer angeordneten Durchl\u00e4sse kann der W\u00e4rmetauscher effizienter als bei aus dem Stand der Technik bekannten, mit \u00d6l betriebenen Brennern eingesetzt werden, was entsprechend der bereits genannten Aufgabe gem\u00e4\u00df Abs. [0007] der Klagepatentschrift eine ebenso kompakte Bauweise wie bei Gasfeuerungsanlagen erm\u00f6glicht. Anders als im Stand der Technik m\u00fcssen bei einer Verwendung des Brennstoffs \u00d6l die hei\u00dfen Verbrennungsgase nicht mehr (nur) zuerst entlang der Innenseite eines W\u00e4rmetauschers gef\u00fchrt werden, um dann im Endbereich des W\u00e4rmetauschers um diesen herum gelenkt und auf der Au\u00dfenseite des W\u00e4rmetauschers an diesem entlang geleitet zu werden. Vielmehr ist es infolge der Durchl\u00e4sse m\u00f6glich, die hei\u00dfen Gase auch bei \u00d6lfeuerungsanlagen radial durch zahlreiche Durchl\u00e4sse in die Abgaskammer zu f\u00fchren, wie die Klagepatentschrift beispielhaft in den Abs. [0024], [0026], [0027] erl\u00e4utert. Viele Durchl\u00e4sse ergeben zusammen einen gro\u00dfen Querschnitt, jedoch mit \u00fcberall sehr geringen Abst\u00e4nden zu den W\u00e4rmetauscherwandungen. Bei der Durchfuhr der hei\u00dfen Gase durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers, insbesondere durch enge Spalten eines Wendelrohres entstehen aufgrund der Enge der Durchl\u00e4sse intensive Verwirbelungen und eine hohe Konvektion (so auch OLG-Urteil, Rn. 71 bei Juris).<\/p>\n<p>Zur weiteren Optimierung der W\u00e4rme\u00fcbertragung tr\u00e4gt die Verteilung der Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer bei (Merkmal 2b)bb)). Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die gesamte Grenzfl\u00e4che zwischen Brennkammer und Abgaskammer genutzt und der W\u00e4rmetauscher gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt wird. Dementsprechend f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Abs. [0009] aus, dass durch das Wenden der Flamme und die Ummantelung des Brennerkopfs von der Flamme die ganze L\u00e4nge des Feuerraums \u201epraktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist.\u201c<\/p>\n<p>Unter der in Merkmal 2b)bb) angesprochenen Brennkammer versteht der Fachmann die Kammer bzw. den Bereich, in dem die Verbrennung des Brennstoffs mit Sauerstoff unter Freisetzung der Reaktionsenthalpie und der Bildung der hei\u00dfen Verbrennungsgase stattfindet (Gutachten Dr. S, S. 11, Anlage BM9; so auch OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Dies erschlie\u00dft sich aus dem Wortlaut (Brennkammer) und der technischen Funktion dieses Bestandteils innerhalb der unter Schutz gestellten Lehre. Ferner ergibt sich dies insbesondere auch aus den Figuren 1.1 bis 1.4, 2 und 3, die in den Abs. [0024] ff. n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Aus dem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, der ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, tritt eine in axiale Richtung str\u00f6mende Flamme aus, die einen Brennstoff verbrennt bis hei\u00dfe Verbrennungsgase im Sinne des Klagepatents entstehen, die sodann den W\u00e4rmetauscher zwecks W\u00e4rme\u00fcbertragung auf das W\u00e4rmetr\u00e4germedium durchstr\u00f6men und in die Abgaskammer gef\u00fchrt werden. Den Raum f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderliche Str\u00f6mung stellt die Brennkammer zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df sind Durchl\u00e4sse auch im Bereich des Flammenumlenkteils jedoch nicht erforderlich. Vielmehr muss sich der W\u00e4rmetauscher \u2013 in Richtung der Achse des Flammrohrs betrachtet \u2013 nur bis zum Flammenumlenkteil erstrecken. Die Durchl\u00e4sse f\u00fcr die Verbrennungsgase m\u00fcssen \u2013 in umgekehrter Richtung betrachtet \u2013 erst dort beginnen, wo das Flammenumlenkteil endet.<\/p>\n<p>Zwar geh\u00f6rt auch das von einem Flammenumlenkteil umschlossene Volumen zur Brennkammer, da auch hierin Verbrennung stattfindet. Die Abs. [0012] und [0028] sowie Fig. 2 erl\u00e4utern dem Durchschnittsfachmann zudem, dass ein Flammenumlenkteil (39) zur Ausstr\u00f6mkammer (29) hin ausgebuchtet sein kann und in der Ausbuchtung zweckm\u00e4\u00dfigerweise die Umlenkung der Flamme erfolgt. Diese Form des Flammenumlenkteils (39) verl\u00e4ngert die Brennkammer.<\/p>\n<p>Allerdings entnimmt der Fachmann den genannten Abs\u00e4tzen der Beschreibung und der Fig. 2, dass trotz Anordnung eines Umlenkteils in Form einer Ausbuchtung sowie Zugeh\u00f6rigkeit des von dem Umlenkteil umfassten Bereichs zur Brennkammer dies nicht bedeutet, dass in dem Umlenkteil selbst Durchl\u00e4sse vorgesehen sein m\u00fcssten oder dass der W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen auch bis in diesen Teil der Brennkammer reichen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Durchl\u00e4sse im Bereich des Flammenumlenkteils w\u00fcrden zudem dem technischen Sinn der Erfindung zuwiderlaufen (Gutachten Dr. S, S. 5 u. S. 9, Anlage BM9; so auch OLG-Urteil, Rn. 73 bei Juris). Das Flammenumlenkteil soll die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umlenken. Dies wird jedoch vereitelt oder w\u00e4re nur in unzureichendem Ma\u00dfe m\u00f6glich, wenn das Umlenkteil Durchl\u00e4sse aufweist. Derartige Durchl\u00e4sse h\u00e4tten zur Folge, dass die Flamme direkt, ohne Umlenkung in einen Bereich au\u00dferhalb der Brennkammer ausstr\u00f6mt. Die hei\u00dfen Verbrennungsgase w\u00fcrden die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers nicht mehr passieren. Der notwendige W\u00e4rmeaustausch in der vom Klagepatent geforderten Effizienz w\u00fcrde unterbleiben. Dass dies nicht der unter Schutz gestellten Lehre entspricht, verdeutlichen Fig. 2 und Abs. [0012], worin es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn der Ausbuchtung geschieht zweckm\u00e4\u00dfigerweise die Umlenkung der Flamme, ohne dass dabei W\u00e4rmetauscherelemente beteiligt sind, und die gesamte W\u00e4rmetauscherfl\u00e4che kann genutzt werden, weil das Umlenkteil keine Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfes Rauchgas verdeckt.\u201c<\/p>\n<p>Figur 2 nebst der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung (Abs. [0028]) zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem das Umlenkteil, welches Einbuchtungen aufweist und sich mittels seines \u00e4u\u00dferen Beckenrandes an den W\u00e4rmetauscher anschlie\u00dft, keine Durchl\u00e4sse aufweist. Der von den Einbuchtungen umschlossene Raum f\u00fchrt demzufolge zu einer axialen Erstreckung der Brennkammer ohne einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen. In der Regel ist davon auszugehen, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst werden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Diese Auslegung findet sich best\u00e4tigt durch das Urteil des Bundespatentgerichts zum Klagepatent (Anlage BM21). Hiernach wird zwar die Ausbuchtung des Flammenumlenkteils nicht als Teil der Brennkammer angesehen (S. 10 Rn. 32 des BPatG-Urteils). Zwar verl\u00e4ngert das Umlenkteil im Klagepatent die Brennkammer, f\u00fcr die Frage der Durchl\u00e4sse ist diese Verl\u00e4ngerung aber nicht relevant. Damit sieht das Bundespatentgericht letztlich auch keine patentgem\u00e4\u00dfe Notwendigkeit f\u00fcr Durchl\u00e4sse im Umlenkteil.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas in Merkmal 1e) angesprochene Flammenumlenkteil wird in den Merkmalen 4a) und 4b) n\u00e4her definiert. Hiernach gilt: Das Flammenumlenkteil<\/p>\n<p>\u201ea) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flamm-rohres (23, 115) und<\/p>\n<p>b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.\u201c<\/p>\n<p>Dem Flammenumlenkteil kommt die Aufgabe zu, die aus der axialen Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres austretende Flamme umzulenken. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut \u201eFlammenumlenkteil\u201c. Der Fachmann wird bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung jede Form bzw. jede Ausgestaltung eines Flammenumlenkteils als erfindungsgem\u00e4\u00df erachten, die eine Str\u00f6mungsf\u00fchrung in die entgegengesetzte Richtung der urspr\u00fcnglichen Flammenrichtung in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher hinein herbeif\u00fchrt \u2013 also eine Umlenkung um mindestens 180\u02da.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie konkrete Ausgestaltung des Flammenumlenkteils stellt das Klagepatent grunds\u00e4tzlich in das Belieben des Fachmanns. Anspruch 1 enth\u00e4lt weder zwingende Vorgaben f\u00fcr eine konkrete Form noch zwingende Angaben zur sonstigen baulichen Gestaltung des Flammenumlenkteils. Bestimmte Gestaltungen des Flammenumlenkteils sind erst Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 6 und der Beschreibung einer bestimmten Form eines Umlenkteils in den Abs. [0027], [0028] bzw. Figur 2. Es handelt sich hierbei aber lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele, die den weiteren Wortsinn von Anspruch 1 nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Denn die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Was als Flammenumlenkteil anzusehen ist, bestimmt sich nach der Funktion dieses Teils gem\u00e4\u00df Anspruch 1. Dieser beschreibt das Flammenumlenkteil allein anhand des zu erzielenden Ergebnisses bzw. seines technischen Zwecks, wenn er in Merkmal 4b) vorgibt, dass das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird. Diese Umlenkung dient zun\u00e4chst dem Erreichen der in Abs. [0007] angef\u00fchrten Aufgabe, einen \u00d6lbrenner zu schaffen, der nicht gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Denn mittels der Umlenkung kann auf den im Stand der Technik f\u00fcr eine lanzenf\u00f6rmige Flamme erforderlichen langgezogenen Feuerraum verzichtet werden (Abs. [0009]). Die Umlenkung der Flamme bringt eine l\u00e4ngere Wegstrecke und damit eine l\u00e4ngere Verweildauer der Flamme in der Brennkammer mit sich, so dass trotz der Verk\u00fcrzung des Feuerraums die f\u00fcr die Verbrennung der Flamme bis zum gew\u00fcnschten Ausbrandgrad erforderliche Verweilzeit zur Verf\u00fcgung steht (Gutachten Dr. S, S. 4, Anlage BM9; Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. S S. 2, Anlage BM10). Damit kann die L\u00e4nge des Kesselraums in etwa halbiert bzw. minimalisiert (so ausdr\u00fccklich Abs. [0028]) und eine kompakte Gestaltung realisiert werden (so auch OLG-Urteil, Rn. 76 bei Juris).<\/p>\n<p>Die durch die Umlenkung bewirkte R\u00fcckf\u00fchrung der Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher bewirkt dar\u00fcber hinaus, dass nach dem Entfachen der Flamme um das Flammrohr herum sofort hei\u00dfe Gase vorliegen, die f\u00fcr die Verbesserung des Kaltstartverhaltens genutzt werden k\u00f6nnen (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Zudem wird der Feuerungsraum durch das Wenden der Flamme besser ausgenutzt, da insbesondere die ganze L\u00e4nge des Feuerraums praktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist (vgl. Abs. [0027]). Entscheidend ist demnach, dass das Flammenumlenkteil eine Form bzw. eine Ausgestaltung aufweist, die diese Vorteile gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Die Umlenkung der Flamme muss hierf\u00fcr um mindestens 180\u02da erfolgen (Gutachten Dr. S, S. 6 und S. 9, Anlage BM9; Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. S, S. 15, Anlage BM10; so auch OLG-Urteil, Rn. 77 bei Juris). Das Flammrohr, aus dem die Flamme axial austritt bzw. ausstr\u00f6mt, befindet sich im Brennerkopf, der in der Brennkammer angeordnet ist, welche wiederum vom mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher umh\u00fcllt ist. Soll die Flamme in den Raum zwischen dem Brennerkopf und dem W\u00e4rmetauscher gelangen, muss sie mit Hilfe des Flammenumlenkteils, das sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres befindet, \u201evollst\u00e4ndig\u201c, d.h. um mindestens 180\u02da umgelenkt werden. Dies wird dem Fachmann durch die Abs. [0009] und [0027] verdeutlicht, wonach die Flamme am Umlenkteil in die \u201eentgegengesetzte Richtung\u201c str\u00f6mt bzw. brennt. Diesen Effekt muss das Flammenumlenkteil durch seine Formgebung erzielen.<\/p>\n<p>Solange und soweit diese Umlenkung erzielt wird, ist es f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre deshalb unerheblich, ob das Flammenumlenkteil aus einem einst\u00fcckigen oder einem mehrst\u00fcckigen Bauteil besteht. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich nicht zur Herstellung des Flammenumlenkteils. An dieser Sichtweise \u00e4ndert es nichts, dass die Figuren der Klagepatentschrift nur einst\u00fcckige Flammenumlenkteile zeigen, da es sich hierbei nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt.<\/p>\n<p>Soweit das Bundespatentgericht ausf\u00fchrt, dass patengem\u00e4\u00df keine W\u00e4rmetauschteile an der Umlenkung beteiligt sind, auch wenn diese zur Lenkung der Flamme beitragen (S. 8 Rn. 23 Anlage BM21), steht dies der obigen Auslegung nicht zwingend entgegen. Das Bundespatentgericht differenziert zutreffend zwischen W\u00e4rmetauscher (mit Durchl\u00e4ssen) und Umlenkteil (ohne Durchl\u00e4sse). Selbst wenn man zu dem Ergebnis k\u00e4me, dass auch ein Teil des W\u00e4rmetauschers (gleichzeitig) Bestandteil des Flammenumkehrteils ist, erg\u00e4ben sich aus dem Urteil des Bundespatentgerichts keine Anhaltspunkte, das Klagepatent in einer Weise auszulegen, die zur Nichtverletzung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter einer Flamme im Sinne des Anspruchs 1 versteht der Fachmann die Gesamtheit der reaktiven Str\u00f6mung vom Beginn der Verbrennungsreaktionen an der Stabilisierungszone bis zum Erreichen des am Austritt der Brennkammer erforderlichen Ausbrandgrades (im Folgenden: technische Flamme). Der Begriff umfasst nicht nur die so genannte \u201eHauptreaktion\u201c, d.h. die Zone, in der der Hauptteil der Reaktionsenthalpie unter Abbau des Brennstoffs freigesetzt und die von Lichterscheinungen begleitet wird (im Folgenden: sichtbare Flamme), sondern auch die \u201eNachreaktion\u201c, d.h. die Zeitdauer nach der Hauptreaktion, die ben\u00f6tigt wird, um insbesondere das Kohlenmonoxid auf das geforderte Niveau abzubauen (so auch OLG-Urteil, Rn. 80 ff. bei Juris).<\/p>\n<p>Dies belegt das \u00fcberzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. S, dem sich die Kammer anschlie\u00dft (Gutachten Dr. S, S. 2 f., S. 8 f. u. S. 11 f., Anlage BM9; Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. S, S. 3 ff., Anlage BM10). Auch das BPatG, dessen Auffassung zumindest als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu w\u00fcrdigen ist, widerspricht dieser Sichtweise nicht (S. 9 Rn. 29 des in Anlage BM21 vorgelegten Urteils im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent).<\/p>\n<p>Anspruch 1 enth\u00e4lt keine n\u00e4here Definition, was unter dem dort verwendeten Begriff \u201eFlamme\u201c verstanden werden soll. Mangels ausdr\u00fccklicher Definition im Anspruchs-wortlaut er\u00f6ffnet sich f\u00fcr den Fachmann, der den Bedeutungsgehalt des Begriffs \u201eFlamme\u201c im Rahmen der gesch\u00fctzten technischen Lehre erkennen m\u00f6chte, die M\u00f6glichkeit, sein allgemeines Fachwissen zu Rate zu ziehen. Zu diesem geh\u00f6rte im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents das Wissen, dass die Beschreibung einer Flamme unter dem Begriff \u201eFlammenl\u00e4nge\u201c, d.h. Abstand zwischen Brenneraustritts\u00f6ffnung bzw. Flammenwurzel und Flammenende, mittels dreier Modelle bzw. Definitionen m\u00f6glich ist: sichtbare Flamme, st\u00f6chiometrische Flamme (d.h. st\u00f6chiometrische Mischung des Brennstoffs mit Sauerstoff) und technische Flamme (Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. S S. 3, Anlage BM10). Auf dieser Grundlage wird sich der Fachmann weiter fragen, ob das Klagepatent f\u00fcr seinen Flammenbegriff eine dieser drei Definitionen ausgew\u00e4hlt hat und wenn ja, welche. Hierbei wird er feststellen, dass die Klagepatentschrift keine ausdr\u00fcckliche Entscheidung f\u00fcr die eine oder andere Flammendefinition trifft. Die drei Definitionen werden in der Beschreibung nicht erw\u00e4hnt, eine Auseinandersetzung mit den bekannten Modellen fehlt. An keiner Stelle der Klagepatentschrift findet sich demzufolge die ausdr\u00fcckliche Angabe\/Zitatstelle, dass es nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 zwingend darauf ankommt, dass die sichtbare Flamme oder die technische Flamme umgelenkt wird (so auch OLG-Urteil, Rn. 82 bei Juris)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt zwar Hinweise auf eine sichtbare Flamme (Abs. [0009], [0030] f. und [0046] f.). Diese Stellen werden den Fachmann jedoch letztlich nicht zu der \u00dcberzeugung f\u00fchren, dass Anspruch 1 die Umlenkung der sichtbaren Flamme fordert. Bei den Abs. [0030] f. und [0046] f. handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird bei der Frage, was das Klagepatent unter einer Flamme versteht, insbesondere die Aufgabe der Erfindung, die mit ihr zwingend zu erzielenden technischen Vorteile und die technische Funktion des Flammenumlenkteils beachten. Wie auch die Abs. [0007] und [0009] belegen, liegt der technische Sinn der Umlenkung der Flamme durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flammenumlenkteil insbesondere darin, einen \u00d6lbrenner zu schaffen, der nicht gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist, und zudem darin, eine \u00d6l- oder Gas betriebene Feuerungsanlagen mit niedrigen Abgaswerten und kleinen W\u00e4rmeverlusten vorzusehen. Orientiert sich der Fachmann an diesen zwingend zu erzielenden Vorteilen der Erfindung \u2013 kompakte Bauweise und schadstoffarme Feuerungsanlage \u2013 und dem technischen Beitrag des Flammenumlenkteils an diesen, wird er zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass es darauf ankommt, die technische Flamme umzulenken (Gutachten Dr. S, S. 12, Anlage BM9; Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. S S. 5, 7, 10, 22, 25, 27, Anlage BM11). Denn die Frage, ob die vom Klagepatent geforderten niedrigen Abgaswerte eingehalten werden, beantwortet sich anhand des erzielten Ausbrandgrades der Flamme. Damit der gew\u00fcnschte Ausbrandgrad erzielt werden kann, bedarf es bei einer kompakten Bauweise eines ausreichenden Str\u00f6mungsweges f\u00fcr die reagierenden Verbrennungsgase, so dass die erforderlichen Verweilzeiten f\u00fcr die notwendige Haupt- und Nachreaktion erreicht werden, wobei der gew\u00fcnschte Ausbrandgrad bzw. die Abgas-Emissionswerte innerhalb der Brennkammer erreicht werden m\u00fcssen, da dort die f\u00fcr die Reaktionen notwendigen hohen Temperaturen (&gt; 650\u02da) herrschen. Die sichtbare Flamme ist indes f\u00fcr den Ausbrandgrad irrelevant (Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. S, S. 10 u. S. 24, Anlage BM11), da sie f\u00fcr sich genommen nichts dar\u00fcber aussagt, ob ein bestimmter Ausbrandgrad erreicht wird oder nicht (Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. S, S. 8, Anlage BM10; Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. S S. 9, 22, 24, Anlage BM11). Die gebotene funktionsorientierte Betrachtung leitet somit zu dem Verst\u00e4ndnis, die Flamme im technischen Sinne als Flamme nach dem Anspruch 1 anzusehen (so auch OLG-Urteil, Rn. 83 bei Juris).<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass Anspruch 1 neben dem Begriff der \u201eFlamme\u201c auch den Begriff \u201ehei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c verwendet und diesen Gasen in Merkmal 2b) die Aufgabe zukommen l\u00e4sst, durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers zu str\u00f6men und so den W\u00e4rmeaustausch auf das W\u00e4rmetauschermedium zu bewerkstelligen, wie es insbesondere in den Abs. [0010], [0024] und [0026] f. n\u00e4her beschrieben ist, wobei dort auch die Begriffe \u201eAbgas\u201c, \u201ehei\u00dfes Rauchgas\u201c und \u201ehei\u00dfe Abgase\u201c verwendet werden. Aus den unterschiedlich verwendeten Begriffen wird zwar deutlich, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flammenumlenkteil nicht \u201ehei\u00dfe Verbrennungsgase\u201c oder \u201ehei\u00dfe Gase\u201c (Abs. [0005]) umlenken soll, sondern die Flamme umlenken muss. Aus der Unterscheidung von Flamme und hei\u00dfen Verbrennungsgasen l\u00e4sst sich jedoch nicht ableiten, dass es auf die Umlenkung der sichtbaren Flamme ankommt. Hei\u00dfe Verbrennungsgase sind vielmehr auch dann von der Flamme abgrenzbar bzw. zu unterscheiden, wenn unter der Flamme die technische Flamme verstanden wird. Die technische Flamme endet, sobald der erforderliche Ausbrandgrad erreicht ist. Nach Erreichen des gew\u00fcnschten Emissionswertes liegen hei\u00dfe Verbrennungsgase vor (Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. S, S. 8 u. S. 34, Anlage BM11). Aufgrund der Abk\u00fchlung beim Durchstr\u00f6men des W\u00e4rmetauschers kommt es nicht zu weiteren Verbrennungsreaktionen, die zu einer Reduzierung des Abgaswertes f\u00fchren. Die Umlenkung hat aufgrund dessen nach Anspruch 1 in einem Stadium zu erfolgen, in dem der gew\u00fcnschte Ausbrandgrad noch nicht erreicht ist.<\/p>\n<p>Dem in den Abs. [0019], [0033] ff. erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbespiel kann der Fachmann entnehmen, dass es vorteilhaft ist, wenn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmetauscher nicht mit der Flamme direkt in Kontakt kommt, sondern dass er nur \u2013 wie im Anspruch 1 ausdr\u00fccklich vorgeschrieben \u2013 von hei\u00dfen Verbrennungsgasen durchstr\u00f6mt wird. Dass ist aber gerade auch bei Umlenkung der technischen Flamme der Fall; auch dann str\u00f6men nur die hei\u00dfen Verbrennungsgase durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers und nicht die Flamme. Dass in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der gew\u00fcnschte Ausbrandgrad schon innerhalb des Flammenraummantels erreicht ist, weil er nur noch von hei\u00dfem Rauchgas durchstr\u00f6mt wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs 1 ohne Belang. Anspruch 1 macht keine zwingenden Angaben dazu, in welchem Abstand vor dem W\u00e4rmetauscher die Flamme enden muss. Klar ist lediglich, dass es sich in dem Zeitpunkt, in dem die Str\u00f6mung die Brennkammer verl\u00e4sst und die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers durchstr\u00f6mt werden, um hei\u00dfe Verbrennungsgase handeln muss.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird schlie\u00dflich bei der Festlegung des erforderlichen Ausbrandgrades auf die DIN EN 267 zur\u00fcckgreifen (Gutachten Dr. S, S. 12, Anlage BM9), und sich an den Emissionsgrenzwerten orientieren, die die DIN EN 267 im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bereit hielt (Fassung von 1991). Denn das Klagepatent verfolgt das Ziel einen schadstoffarmen Heizkessel bereit zu stellen; die Feuerungsanlage soll sich durch niedrige Abgaswerte auszeichnen (Abs. [0007]). Welche konkreten Abgaswerte zwingend einzuhalten sind, besagt das Klagepatent allerdings nicht. Allein im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele wird angegeben, dass der CO-Wert unter 16 mg\/kW liegt (Abs. [0018], [0030]). Mangels Benennung konkreter Abgaswerte in der Schrift selbst, steht der Fachmann vor der Frage, auf welche Werte er zur\u00fcckgreifen soll, um den Ausbrandgrad zu bestimmen. Bei Beantwortung dieser Frage dr\u00e4ngen sich ihm die im Priorit\u00e4tszeitpunkt g\u00fcltigen DIN-Grenzwerten auf. Die DIN EN 267 geh\u00f6rt zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns und ihre Normen beanspruchen allgemeine G\u00fcltigkeit. Nur wenn die normierten Grenzwerte eingehalten werden, kann von niedrigen Abgaswerten die Rede sein. Eine Orientierung an den dort genannten Emissionsgrenzwerten liegt folglich auf der Hand (so auch OLG-Urteil, Rn. 88 bei Juris).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann auch das in diesem Verfahren erstmals vorgelegte Gutachten der Beklagten des T\u00dcV T (Anlage B12) nicht durchgreifen. Die Frage der Schaul\u00f6cher ist bereits im Erg\u00e4nzungsgutachten von Dr. S (dort S. 9 Abs. 2 ff., Anlage BM10) \u00fcberzeugend behandelt worden. Die erw\u00e4hnten Schaul\u00f6cher erlauben eine Kontrolle der sichtbaren Flamme, sagen aber nichts Ma\u00dfgebliches dar\u00fcber aus, welchen Flammenbegriff das Klagepatent zugrunde legt.<\/p>\n<p>Auch der von den Beklagten unter Verweis auf das Gutachten des T\u00dcV T aufgeworfene Aspekt der Wandst\u00e4rke des Umlenkteils f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass das Flammenumlenkteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine geringere Wanddicke aufweist, als nach einer DIN-Norm f\u00fcr einer Flamme ausgesetzten Teile vorgesehen ist, l\u00e4sst keine zwingenden R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass der Fachmann beim Klagepatent von der sichtbaren Flamme ausgeht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNach Merkmal 4a) muss sich das Flammenumlenkteil (39) \u201eim Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115)\u201c befinden. Hierbei ist es entscheidend, dass die aus der Flamm\u00f6ffnung austretende Flamme tats\u00e4chlich auf ein k\u00f6rperliches Bauteil des Flammenumlenkteils trifft. Denn nur ein solches kann zu einer Staustr\u00f6mung und der Umlenkung um mindestens 180\u02da f\u00fchren. Eine \u201e(fiktive) Ebene des Flammenumlenkteils\u201c ist hierf\u00fcr demgegen\u00fcber unerheblich (so auch OLG-Urteil, Rn. 91 bei Juris).<\/p>\n<p>Der nach Merkmal 4a) geforderte Abstand ist n\u00f6tig, damit die Flamme, die anders als im Stand der Technik nicht radial durch viele kleine \u00d6ffnungen, sondern durch eine axiale Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres austritt, \u00fcberhaupt aus der \u00d6ffnung heraustreten und gegen das Flammenumlenkteil str\u00f6men kann, um von diesem umgelenkt zu werden. Der Abstand kann axial oder radial sein und ist so zu w\u00e4hlen, dass die oben er\u00f6rterte Umlenkung der Flamme erfolgt. Wenn die Flamme aus der Flammrohr\u00f6ffnung austritt, ist sie noch nicht ausgebrannt, so dass die vom Klagepatent gew\u00fcnschten niedrigen Abgaswerte noch nicht vorliegen. Die Flamme darf nach dem Klagepatent folglich nicht direkt aus der Flammrohr\u00f6ffnung durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers in die Abgaskammer str\u00f6men. Sie ist vielmehr umzulenken, um so eine l\u00e4ngere Wegstrecke und damit eine l\u00e4ngere Verweildauer in der Brennkammer zu erzielen. Der Abstand bezweckt folglich auch nicht, die noch nicht umgelenkte Flamme aus der Brennkammer durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers austreten zu lassen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAusgehend von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis des Klagepatents verwirklichen die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher nach Ma\u00dfgabe von Merkmal 1c) und Merkmalsgruppe 2,<\/p>\n<p>\u201eDer W\u00e4rmetauscher (15)<\/p>\n<p>a) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<\/p>\n<p>b) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<\/p>\n<p>aa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<\/p>\n<p>bb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>von Anspruch 1 des Klagepatents auf. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen einen Wendelrohrw\u00e4rmetauscher, der die Brennkammer von der Abgaskammer trennt, und der auf der Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr die hei\u00dfen Verbrennungsgase aufweist. Die Durchl\u00e4sse sind \u2013 den obigen Ausf\u00fchrungen folgend \u2013 auch auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet.<\/p>\n<p>Es ist nicht erforderlich, dass im Bereich des Flammenumlenkteils Durchl\u00e4sse vorhanden sind. Zum Flammenumlenkteil z\u00e4hlt neben dem Kl\u00f6pperboden auch das sich daran anschlie\u00dfende zylindrische Teil, wie unten n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass der W\u00e4rmetauscher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweiteilig ausgestaltet ist, wovon der zweite Teil kein W\u00e4rmetauscher ist, steht dies der Patentverletzung nicht entgegen. Der Anspruch fordert nur das Vorliegen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmetauschers, schlie\u00dft aber das Vorhandensein eines zweiten \u2013 wie auch immer ausgestalteten \u2013 W\u00e4rmetauschers nicht aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen auch ein Flammenumlenkteil nach Ma\u00dfgabe von Merkmal 1e) und Merkmalsgruppe 4:<\/p>\n<p>\u201eDas Flammenumlenkteil (39)<\/p>\n<p>a) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flamm-rohres (23, 115) und<\/p>\n<p>b) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.\u201c<\/p>\n<p>Dieses besteht aus dem Kl\u00f6pperboden und der daran angeschwei\u00dften zylindrischen Wand und lenkt die f\u00fcr die Lehre des Klagepatents allein relevante technische Flamme wie vom Klagepatent verlangt um 180\u00b0 um.<\/p>\n<p>Die zylindrische Wand zwischen Kl\u00f6pperboden und W\u00e4rmetauscher ist Teil des patentgem\u00e4\u00dfen Umlenkteils. Das Klagepatent erfasst als solches auch mehrteilige Ausgestaltungen \u2013 wie oben erl\u00e4utert. Die zylindrische Wand stellt sicher, dass die Flamme insgesamt um etwa 180\u02da und in den Raum zwischen Flammrohr und Wendel-rohrw\u00e4rmetauscher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umgelenkt wird. Es ist kein zweiter W\u00e4rmetauscher bzw. zweiter Teil eines W\u00e4rmetauschers im Sinne des Klagepatents. F\u00fcr diese Qualifizierung gen\u00fcgt es nicht, dass die zylindrische Wand auch W\u00e4rme \u00fcbertr\u00e4gt. Es kommt vielmehr auf ihren spezifischen technischen Zweck innerhalb des Heizkessels an. Dieser besteht bei der zylindrischen Wand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Umlenkung der Flamme. Die aus dem Flammrohr axial ausstr\u00f6mende Flamme trifft als rotationssymmetrischer Strahl auf den gew\u00f6lbten Boden des Kl\u00f6pperbodens. Dort kommt es zu einem Staupunkt, an dem die Str\u00f6mung um etwa 90\u02da radial nach au\u00dfen gelenkt wird. Die Str\u00f6mung folgt der Kontur des Kl\u00f6pperbodens und trifft sodann auf die sich anschlie\u00dfende angeschwei\u00dfte zylindrische Wand, an der die Str\u00f6mung bestimmungsgem\u00e4\u00df erneut um etwa 90\u02da umgelenkt wird. Es bildet sich eine gegenl\u00e4ufige Mantelstr\u00f6mung aus (Gutachten Dr. S, S. 19, 24, Anlage BM9). Die Beklagten sind den Messungen von Dr. S, die auch das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 27.02.2014 (Rn. 94 bei Juris = S. 34 f. Anlage BM1) gegen die Muttergesellschaft zugrunde gelegt hat, im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend entgegen getreten, so dass von diesen auch hier ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Das Flammenumlenkteil befindet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich auch im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres (Merkmal 4a)). Es ist 75 \u2013 76 mm davon entfernt (Gutachten Dr. S, S. 24, Anlage BM9). Die Flamme kann aus der Flamm\u00f6ffnung heraustreten und auf das Flammenumlenkteil zwecks Umleitung auftreffen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zutreffend nicht in Streit, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten verletzen das Klagepatent durch Herstellung bzw. Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind auch nicht (teilweise) verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung bestimmt sich nach \u00a7 141 PatG, \u00a7\u00a7 194 ff. BGB. Sie betr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig 3 Jahre (\u00a7 195 BGB) gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Sp\u00e4testens tritt die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen unabh\u00e4ngig von einer Kenntnis oder einem Kennenm\u00fcssen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (\u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) ein. Wer sich auf Verj\u00e4hrung beruft, hat deren tats\u00e4chliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BeckOK BGB\/Henrich, 42. Ed. 01.02.2017, BGB, \u00a7 194 Rn. 10; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E. 558), hier also die Beklagten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners seitens der Kl\u00e4gerin im Jahre 2008 oder 2009 l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine positive Kenntnis der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten nicht dargelegt. Auch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine solche grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger deshalb die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- oder Informationsquellen nicht genutzt und ungeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche vorzuwerfen ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt eine fehlende Marktbeobachtung nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E. 564).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze l\u00e4sst sich eine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht feststellen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf eine Pressekonferenz auf einer Messe verweisen, ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin hieran teilgenommen oder sonst von deren Inhalt Kenntnis erlangen musste. Der blo\u00dfe Hinweis auf eine Umstrukturierung reicht zudem nicht aus, um Nachforschungspflichten in Bezug auf den Hersteller und den Vertreiber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auszul\u00f6sen bzw. das Unterlassen solcher Nachforschungen als schweren Obliegenheitsversto\u00df anzusehen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Berichterstattung in Fachmagazinen im Jahre 2009 (Anlage B10). Diese haben nicht prim\u00e4r die Umstrukturierung zum Thema. In den Artikeln findet sich insofern nur der Satz:<\/p>\n<p>\u201eIm vergangen Jahr wurde damit begonnen, das Unternehmen zu dezentralisieren. Produktionsst\u00e4tten und Vertriebsorganisation, aber auch Dienstleistungsbereiche wurden in selbst\u00e4ndige Gesellschaften \u00fcberf\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>bzw. leichte Abwandlungen hiervon. Zum einen erscheint fraglich, ob die Kl\u00e4gerin Kenntnis von dieser Berichterstattung nehmen musste. Diese ist nicht verpflichtet, das Gesch\u00e4ft der Muttergesellschaft der Beklagten n\u00e4her zu beobachten. Zum anderen ergeben sich aus den Artikeln wiederum nicht hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass andere Unternehmen nunmehr konkret die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellen bzw. vertreiben, um weitere Nachforschungspflichten hervorzurufen. Die Beklagten werden auch nicht konkret genannt.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Kl\u00e4gerin bereits seit dem Jahre 2006 ein Verletzungsverfahren gegen die Muttergesellschaft der Beklagten f\u00fchrte. Die Beklagten haben jedoch nicht dargelegt, dass die Muttergesellschaft w\u00e4hrend des Erkenntnisverfahrens auf die Umstrukturierung im Jahre 2008 hingewiesen hat. Aufgrund dessen durfte die Kl\u00e4gerin ohne konkreten, gegenteiligen Hinweis davon ausgehen, die Muttergesellschaft sei weiterhin f\u00fcr Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Auch als die Kl\u00e4gerin im Jahre 2014 \u2013 und damit sechs Jahre nach der Verlagerung der Produktion bzw. des Vertriebs auf die Beklagten \u2013 gegen die Muttergesellschaft wegen einer abgewandelten Ausf\u00fchrungsform (erfolglos) vorgegangen ist, erw\u00e4hnte diese die Umstrukturierung nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nInsofern kann eine Kenntnis (bzw. eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis) der Kl\u00e4gerin erst im Jahre 2014 festgestellt werden (im Rahmen der Rechnungslegung der Muttergesellschaft). Damit trat Verj\u00e4hrung erst zum Ablauf des 31.12.2017 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Verj\u00e4hrung aber bereits durch die Erhebung der Klage im Jahre 2016 nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die seieohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr zuerkannten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber alle von ihr verlangten Angaben zu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Gesamtvorrichtung verlangt, geht dies ins Leere, da sich \u2013 je nach betrachteten Gegenstand \u2013 entweder eine solche Auskunftspflicht bereits schon aus der \u00fcblichen Tenorierung ergibt oder kein Anspruch hierauf besteht.<\/p>\n<p>Auskunftspflichtig ist die Vorrichtung, die den patentverletzenden Gegenstand enth\u00e4lt, was hier \u00fcber den Anspruchswortlaut im Tenor definiert ist. Der dazugeh\u00f6rige Lieferpreis ist der Preis, den ein Kunde gerade f\u00fcr diese Vorrichtung bezahlt hat. Der Lieferpreis ist der tats\u00e4chliche Lieferpreis ohne Abzugsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr patentfreie Komponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sofern f\u00fcr diese kein eigener Preis dem Kunden gegen\u00fcber ausgewiesen ist. Nur wenn f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe (eigenst\u00e4ndige) Vorrichtungsteile ein eigener Preis dem Kunden gegen\u00fcber angegeben ist und er sie so gesondert bestellen oder abbestellen kann, handelt es sich nicht um die ohne weiteres auskunftspflichtige angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern um Zubeh\u00f6r bzw. Peripherieger\u00e4te (Kammer, Beschluss vom 17.10.2016 \u2013 4a O 373\/06 ZV II \u2013 S. 9 f.; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 04.07.2017 \u2013 I-15 W 22\/17 \u2013 S. 3). Dem steht nicht entgegen, dass die H\u00f6he des Schadensersatzes davon beeinflusst werden kann, in welchem Umfang eine patentverletzende Vorrichtung weitere patentfreie Teile oder Zusatzkomponenten umfasst. Solche Erw\u00e4gungen sind auf Ebene der Auskunftspflicht nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht aber kein Anlass, zus\u00e4tzlich zur Auskunftspflicht \u00fcber den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand gesondert in den Tenor aufzunehmen, dass Auskunft \u00fcber die Gesamtvorrichtung zu erteilen ist. Im Regelfall werden die Beklagten aufgrund der \u00fcblichen Tenorierung \u2013 wie schon im Verfahren gegen die Muttergesellschaft \u2013 verpflichtet sein, \u00fcber die Gesamtvorrichtungen (\u201eD 300\u201c, \u201eE 300-W\u201c, \u201eE 333-F\u201c und \u201eF 300-F\u201c) Auskunft zu erteilen. Allerdings sollte ihnen nicht der Einwand abgeschnitten werden, patentverletzende Heizkessel auch separat und mit eigener Preisangabe verkauft zu haben, weshalb dann keine weiteren Angaben mehr zu anderen Bauteilen auskunftspflichtig w\u00e4ren. Dies w\u00e4re aber der Fall, wenn man sie pauschal zur Auskunft \u00fcber die Gesamtvorrichtungen verurteilt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagten sind nicht verpflichtet, zus\u00e4tzlich zur Typenbezeichnung \u201eauch die Produktnummer, Bauartzulassungsnummer mit T\u00dcV-Pr\u00fcfdatum sowie die CE-Zulassungsnummer einschlie\u00dflich Index mit T\u00dcV-Pr\u00fcfdatum des jeweiligen Erzeugnisses\u201c anzugeben. Einen solchen Anspruch sieht weder \u00a7 140b PatG vor, noch sind solche Angaben f\u00fcr die Bezifferung des Schadensersatzes erforderlich und damit vom Anspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB erfasst. Die Abgrenzung zwischen patentverletzender angegriffener Ausf\u00fchrungsform und nicht-patentgem\u00e4\u00dfer Abwandlung beurteilt sich dar\u00fcber, ob der jeweilige Gegenstand vom Tenor erfasst wird. F\u00fcr die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform mit 1,5 verschlossenen Durchl\u00e4ssen macht die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich keine Anspr\u00fcche geltend (S. 12 der Klageschrift = Bl. 12 GA). Hierf\u00fcr kann keine Patentverletzung festgestellt werden, so dass f\u00fcr diese Ger\u00e4te keine Angaben geschuldet sind.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr Zubeh\u00f6rteile und Peripherieger\u00e4te besteht ebenfalls kein Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geht nur soweit, wie die Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruches erforderlich sind,<\/p>\n<p>Beim Schadensersatzanspruch k\u00f6nnen auch die Erl\u00f6se zu ber\u00fccksichtigen sein, die mit einem nicht verletzenden Produkt erzielt worden sind, wenn der Verkauf dieses Produkts mittelbar auf den patentverletzenden Gebrauch der Lehre des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (BGH, GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II), etwa bei Peripherieger\u00e4ten wie Zubeh\u00f6r o.\u00e4. (LG D\u00fcsseldorf, InstGE, 6, 136 \u2013 Magnetspule, Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 73a). Voraussetzung f\u00fcr Schadensersatz f\u00fcr den Vertrieb von Peripherieger\u00e4ten ist aber, dass sich feststellen l\u00e4sst, dass die Peripherieger\u00e4te vom Verletzer nur abgesetzt werden konnten, weil der mitverkaufte (patentverletzende) Gegenstand schutzrechtsgem\u00e4\u00df und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. D. 375). Weiterhin m\u00fcssen andere Ursachen f\u00fcr den Verkauf des patentverletzenden Gegenstandes und der Peripherieger\u00e4te (wie z.B. gewachsene Kundenbeziehungen zum Abnehmer, die allgemeine Wertsch\u00e4tzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt, ein besonders g\u00fcnstiger Preis o.\u00e4.) ausgeschlossen werden (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136 \u2013 Magnetspule).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Auskunftspflicht f\u00fcr Peripherieger\u00e4te gilt daher, dass wenn ein Kausalzusammenhang zwischen schutzrechtsverletzender Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und dem Verkauf des Peripherieger\u00e4ts nicht zwingend ist, sondern nur in dem Sinne m\u00f6glich ist, dass er in dem einen Verkaufsfall zu bejahen und in einem anderen Verkaufsfall zu verneinen ist, der Verletzer Auskunft dar\u00fcber erteilen muss, an welchen Abnehmer er zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand &#8222;Peripherieger\u00e4te&#8220; verkauft hat. Denn nur so erh\u00e4lt der Schutzrechts-inhaber die Chance, weitere Nachforschungen anzustellen und ggfs. Beweismittel zu sichern (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. D. 376).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich hier keine solche m\u00f6gliche Kausalit\u00e4t zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und den Verkauf von Zubeh\u00f6rteilen und Peripherieger\u00e4ten feststellen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, diese Ger\u00e4te (wie Abgasleistungen) seien ohne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nutzlos (Bl. 14 GA), begr\u00fcndet dies keine Kausalit\u00e4t mit Hinblick gerade auf die patentverletzende Gestaltung der Heizkessel. Auf den Verkauf der patentverletzenden Ger\u00e4te an sich kommt es nicht an, sondern auf die Kausalit\u00e4t zwischen der speziellen, patentgem\u00e4\u00dfen Gestaltung und dem Zubeh\u00f6rteilverkauf. Andernfalls w\u00e4ren s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe in Zusammenhang mit patentverletzenden Vorrichtungen schadensersatzpflichtig, ohne dass es auf einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit Mitte 2014 in einer abgewandelten Version vertrieben wird, hinsichtlich der die Kammer und das OLG D\u00fcsseldorf in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eine Patentverletzung verneint haben. Die Peripherieger\u00e4te und Zubeh\u00f6rteile mussten insoweit nicht abge\u00e4ndert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Abdichtung von 1,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers \u00c4nderungen hinsichtlich der Peripherieger\u00e4te und des Zubeh\u00f6rs ergeben haben. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Typenbezeichnung o.\u00e4. teilweise gleich geblieben ist und Kunden insoweit auch ohne weiteres keinen Unterschied zwischen den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und den Abwandlungen wahrnehmen konnten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend entgegen getreten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEs besteht kein Bed\u00fcrfnis, hier von der \u00fcblichen Tenorierung abzuweichen und explizit vorzuschreiben, dass bei bestimmten Angaben \u201edie Datenbasis zugrunde zu legen ist, welche dem jeweiligen durch den Abschlusspr\u00fcfer gepr\u00fcften Jahresabschluss der jeweiligen Beklagten zugrunde liegt\u201c. Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat Anspruch auf zutreffende Angaben; wie und auf welcher Grundlage die Beklagten diese zusammenstellen, ist deren Sache. Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich die beantragte Vorgabe vollstrecken lassen soll.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Beklagten haben die Rechnungslegung auch in elektronisch auswertbarer Form zu \u00fcbermitteln. Angesichts der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt kann ein Anspruch darauf bestehen, die Rechnungslegung neben der schriftlichen Form zus\u00e4tzlich in elektronischer Form zu erhalten (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 538; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2016 \u2013 6 U 51\/14). Es kann dahingestellt bleiben, ob generell ein Anspruch auf diese Form der Rechnungslegung besteht. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen. Bei den Beklagten handelt es sich um gr\u00f6\u00dfere Unternehmen, die zu einer elektronischen \u00dcbermittlung ohne weiteres in der Lage sind und bei denen die zu \u00fcbermittelnden Daten regelm\u00e4\u00dfig bereits in einer elektronischen Form vorliegen. Schlie\u00dflich besteht ein legitimes Interesse der Kl\u00e4gerin an einem solchen Format aufgrund der Vielzahl der hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Als elektronisch auswertbare Form ist hierbei eine Form zu verstehen, bei der die Daten von einem Computer unmittelbar ausgewertet werden k\u00f6nnen \u2013 also beispielsweise U. Nicht gen\u00fcgend ist dagegen die \u00dcbermittlung von digitalisierten Fotos oder Scans schriftlicher Dokumente (au\u00dfer im Rahmen der Belegvorlage).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt (\u00a7 140e S. 1 a.E. PatG).<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Obsiegen im Sinne von \u00a7 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 307). So gen\u00fcgt es, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageantr\u00e4ge (etwa wegen Erf\u00fcllung oder Verj\u00e4hrung) abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Gericht muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen. Bei der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu w\u00fcrdigen (Busse\/Keukenschrijver\/Kaess, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 140e Rn. 13). Gesichtspunkte bei der Interessenabw\u00e4gung sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (Kammer, Urteil vom 24.11.2015 \u2013 4a O 149\/14 \u2013 BeckRS 2016, 08285; BeckOK PatR\/Vo\u00df, 5. Ed. 26.6.2017, PatG, \u00a7 140e Rn. 10 f.; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. D. 309 ff.; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140e Rn. 4; Busse\/Keukenschrijver\/Kaess, PatG, 8. Aufl. 2016, \u00a7 140e Rn. 13.). Relevant ist auch die zwischenzeitlich verstrichene Zeit, wobei ein l\u00e4ngerer Zeitraum nach Beendigung der Patentverletzung gegen ein berechtigtes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse spricht (BeckOK PatR\/Vo\u00df, 5. Ed. 26.6.2017, PatG \u00a7 140e Rn. 9; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140e Rn. 4).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpr\u00e4ventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu ber\u00fccksichtigen (Kammer, Urteil vom 24.11.2015 \u2013 4a O 149\/14 \u2013 BeckRS 2016, 08285; BeckOK PatR\/Vo\u00df, 5. Ed. 26.6.2017, PatG, \u00a7 140e Rn. 8; weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297 f. \u2013 Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erw\u00e4gungsgrund 27 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 \u00a7 140e PatG zur\u00fcckgeht, \u201eEntscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (\u2026) ver\u00f6ffentlicht werden, um k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit beizutragen\u201c. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch f\u00fcr einen Ver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt \u00a7 140e PatG ausdr\u00fccklich, dass ein berechtigtes Interesse f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilver\u00f6ffentlichung; vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde die \u00f6ffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Kammer, Urteil vom 24.11.2015 \u2013 4a O 149\/14 \u2013 BeckRS 2016, 08285; BeckOK PatR\/Vo\u00df, 5. Ed. 26.6.2017, PatG, \u00a7 140e Rn. 8). Denn eine Ver\u00f6ffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuw\u00e4gen sind. Dies sieht auch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 140e PatG vor. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten ver\u00f6ffentlichen kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Anspruch aus \u00a7 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aufkommen, um von ihm nicht verursachte Sch\u00e4den auszugleichen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar ist die Kl\u00e4gerin hier als \u201eobsiegende Partei\u201c anzusehen, da ihr u.a. ein Unterlassungsanspruch zusteht. Jedoch fehlt ihr f\u00fcr die Zuerkennung eines Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann nicht von einer besonders schweren Schuld oder einer \u201ebeispielslosen Ignoranz\u201c der Beklagten ausgegangen werden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kammer im Urteil vom 06.12.2007 im Verfahren gegen die Muttergesellschaft eine Patentverletzung verneint hatte. Vor diesem Hintergrund liegt ein schweres Verschulden nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagten nicht bei \u00dcbernahme von Produktion und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Jahre 2008 eine Abwandlung vorgenommen haben. Die Beklagten haben nach dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 27.02.2014 gegen\u00fcber ihrer Muttergesellschaft, in dem erstmal auf eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkannt wurde, diese zeitnah in einen patentfreien Zustand abgewandelt. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass seit Einf\u00fchrung der Abwandlung noch patentverletzende Ausf\u00fchrungsformen ver\u00e4u\u00dfert worden sind. Insofern kann eine hartn\u00e4ckige Patentverletzung nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Ein Ver\u00f6ffentlichungsinteresse l\u00e4sst sich ebenfalls nicht damit begr\u00fcnden, dass gegen die Muttergesellschaft der Beklagten zwei Zwangsgeldbeschl\u00fcsse zur Erzwingung einer vollst\u00e4ndigen Rechnungslegung verh\u00e4ngt wurden. Eine unzureichende Rechnungslegung ist ohne weiteres kein Indiz f\u00fcr ein schweres Verschulden der Patentverletzung, insbesondere soweit das Verhalten von Tochtergesellschaften betroffen ist.<\/p>\n<p>Eine anhaltende Marktverwirrung hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung gef\u00fchrt hat. Zwar spricht die hohe Anzahl von Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eher f\u00fcr ein Ver\u00f6ffentlichungsinteresse; dagegen \u00fcberwiegt jedoch, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten patentverletzende Handlungen in den letzten drei Jahren vorgenommen haben. Schlie\u00dflich spricht viel daf\u00fcr, dass alle oder zumindest nahezu alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr im Handel vorhanden, sondern mittlerweile in Privathaushalten verbaut sind, wof\u00fcr sie ausgelegt sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte zu 1) aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Aufgrund von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) bleibt der Beklagten zu 1) aber vorbehalten, einen kostenfreien Austausch gegen eine nicht patentverletzende Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzubieten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die abzuw\u00e4gen sind (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 8). Als Ausnahmetatbestand ist \u00a7 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen. Hohe Kosten der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Aspekt in der Abw\u00e4gung ist der Grad des Verschuldens des Patentverletzers. Gewisse Sch\u00e4den beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG und stellen dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ohne weiteres in Frage. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Auf. 2014, \u00a7 140a Rn. 14). Jedoch kann ein Anspruch auf R\u00fcckruf im Einzelfall auch dann wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sein, wenn es an sich keine Alternative zur Vernichtung oder zum R\u00fcckruf gibt (Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8b).<\/p>\n<p>Hat der Patentverletzer eine patentfreie Ausweichtechnik zur Hand, so kann der R\u00fcckruf ggf. auch in der milderen Form umgesetzt werden, dass der Abnehmer die patentverletzende Vorrichtung nicht gegen R\u00fcckgabe des Kaufpreises an den Patentverletzer zur\u00fcckgibt, sondern im Austausch gegen die patentfreie Vorrichtung (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 600).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nLetztlich l\u00e4sst sich man eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht feststellen, sofern man der Beklagten zu 1) gestattet, einen Austausch gegen eine patentfreie Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten.<\/p>\n<p>Zwar spricht es gegen die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs, dass keine Anzeichen daf\u00fcr vorliegen, dass angegriffene Ausf\u00fchrungsformen nach dem Jahre 2014 auf den Markt gelangt sind. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen in den Vertriebswegen befinden, da es sich bei diesen um langlebige, nicht-verderbliche Wirtschaftsg\u00fcter handelt. Auch spricht der recht hohe Preis der einzelnen Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eher f\u00fcr einen R\u00fcckruf (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 601).<\/p>\n<p>Jedoch darf die Beklagte zu 1) \u2013 als milderes Mittel zum R\u00fcckruf gegen Kostenerstattung \u2013 ihren Abnehmern anbieten, statt Erstattung des Entgelts die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen eine patentfreie Vorrichtung auszutauschen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) verf\u00fcgt \u00fcber eine patentfreie Austauschtechnik an, bei der gegen\u00fcber der jetzt angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers verschlossen sind und f\u00fcr die die Kammer und das OLG D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung verneint haben.<\/p>\n<p>Insoweit und auch bei einem R\u00fcckruf gegen Kostenerstattung ist eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf den Zeitwert nicht geboten, da sich in den Vertriebswegen regelm\u00e4\u00dfig nur unbenutzte Ger\u00e4te befinden. Hinsichtlich dieser ist eine Reduzierung nicht angezeigt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin nicht den Einwand der sittenwidrigen Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB) entgegensetzen. In dieser Hinsicht st\u00fctzen sich die Beklagten darauf, dass die A AG gar nicht mehr \u00fcber die Anmeldung zum Klagepatent verf\u00fcgen h\u00e4tte k\u00f6nnen, da sie diese zuvor auf die Q AG\/ R AG \u00fcbertragen habe.<\/p>\n<p>Dies greift nicht durch, da das Klagepatent wirksam der A AG erteilt wurde. In Anbetracht der gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 PatG, Art. 60 Abs. 3 EP\u00dc konstitutiven Wirkung des Erteilungsbeschlusses bedarf es im Hinblick auf die Aktivlegitimation des eingetragenen Patentinhabers nicht der Aufkl\u00e4rung behaupteter \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge vor Patenterteilung betreffend die Patentanmeldung (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 \u2013 I-15 UH 1\/16 \u2013 Rn. 81 bei Juris m.w.N.). Diese gesetzliche Wertung kann nicht \u00fcber \u00a7 826 BGB umgangen werden.<\/p>\n<p>Es ist im \u00dcbrigen auch keine Sch\u00e4digung der Beklagten durch die \u00dcbertragung der Anmeldung erkennbar. Dass die Beklagten andernfalls Inhaber des Klagepatents geworden w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich. Eine besondere Sch\u00e4digung, dass sie sich den Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent gerade der Kl\u00e4gerin ausgesetzt sehen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage und den Einspruch vor dem Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>Ist ein Patent \u2013 wie hier \u2013 im Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich aufrechterhalten worden, kommt eine Aussetzung regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht; jedenfalls sofern nicht Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der n\u00e4her am Gegenstand des Klageschutzrechts liegt und vom Bundespatentgericht noch nicht bewertet werden konnte, aber im Verfahren noch zul\u00e4ssig eingebracht werden kann. Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustanden gekommene Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Nur wenn ausnahmsweise die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren unvertretbar ist, etwa weil sie auf erkennbar unrichtigen Annahmen beruht, so dass sicher mit einer Korrektur im Einspruchsbeschwerde- bzw. Nichtigkeitsberufungsverfahren zu rechnen ist, kommt eine Aussetzung in Betracht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E. 613).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der Frage der Aussetzung ist die Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen, die auch bei der Verletzungsdiskussion Anwendung gefunden hat. F\u00fcr die Auslegung gelten stets die Vorgaben von \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung, der Pr\u00fcfung des Gegenstands des Patentanspruchs auf seine Patentf\u00e4higkeit oder der Pr\u00fcfung eines anderen Nichtigkeitsgrundes ist (BGHZ 194, 107 Rn. 27 = GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 15 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 972, 974 \u2013 Kreuzgest\u00e4nge).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf eine abweichende Auslegung der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verweisen (Bl. 120 ff. GA), ist diese f\u00fcr die Frage der Aussetzung nicht ma\u00dfgeblich. Relevant ist nur, mit welcher Auslegung das Bundespatentgericht selbst den Rechtsbestand des Klagepatents bejaht hat. Insofern kann eine Aussetzung in Betracht kommen, wenn die Kammer zum Ergebnis kommt, dass bei Zugrundelegung ihrer Auslegung des Klagepatents die Begr\u00fcndung des Bundespatentgerichts die Best\u00e4tigung des Rechtsbestands nicht tr\u00e4gt. Zudem ist aber f\u00fcr eine Aussetzung auch dann erforderlich, dass sich auf Grundlage der Auslegung bei der Verletzungsfrage eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDies ist hier nicht der Fall. Es l\u00e4sst sich keine abweichende Auslegung des Bundespatentgerichts feststellen; jedenfalls tr\u00e4gt die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagepatents im Urteil des BPatG auch bei Anwendung der hiesigen Auslegung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Bundespatentgericht hat eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der DE 32 12 XXX A1 (dort K3; nachfolgend: DE\u2018XXX) verneint, da diese das Merkmal des Klagepatents nicht offenbart, nach dem die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf \u201edie ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet\u201c sein m\u00fcssen (Merkmal 2 b) bb) bzw. Merkmal M8 nach der Gliederung des Bundespatentgerichts). Bei der DE\u2018XXX seien die mittleren Windungen (e) \u201eeng anliegend (K3, S. 2 Z. 15) und weisen damit keine Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf\u201c (S. 9 des BPatG-Urteils, Anlage BM21). Zur Illustration wird nachfolgend die einzige Figur aus der DE\u2018XXX verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht erl\u00e4utert ferner auf S. 10 letzter Abs. (Rn. 35 \u2013 36) des Urteils, warum die mittleren Windungen vom Fachmann nicht als Bestandteil des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Flammenumlenkteils angesehen werden, sondern als Bestandteil des W\u00e4rmetauschers.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInsofern besteht im Ergebnis keine Diskrepanz zu der Auslegung des Begriffs \u201eFlammenumlenkteil\u201c durch die Kammer; jedenfalls kommt man auch unter Anwendung der hiesigen Auslegung bei der Verletzungsfrage zu denselben Ergebnissen wie das Bundespatentgericht.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, geht die Kammer davon aus, dass nach dem Klagepatent die Ausgestaltung des Flammenumlenkteils in das Belieben des Fachmanns gestellt ist, solange eine Umlenkung der Flammenrichtung um mindestens 180\u00b0 herbeigef\u00fchrt wird. Solange dies der Fall ist, ist es unerheblich, ob das Flammenumlenkteil aus einem oder mehreren Bauteilen besteht (s.o.). Im Bereich des Flammenumlenkteils sind patentgem\u00e4\u00df auch nach Merkmal 2b) bb) keine Durchl\u00e4sse erforderlich. Ebenfalls wurde ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann die Zuordnung der Bauteile nach ihrem spezifischen Zweck vornimmt und ein Flammenumlenkteil gerade kein W\u00e4rmetauscher ist, selbst wenn dieses Teil W\u00e4rme \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. oben unter Ziff. II.5.a)bb)).<\/p>\n<p>Auch unter Anwendung dieser Auslegung findet sich in der DE\u2018XXX im Ergebnis keine Offenbarung von Merkmal 2 b) bb) (= M8 BPatG), wonach der W\u00e4rmetauscher<\/p>\n<p>\u201eb) Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase [aufweist], die (\u2026)<\/p>\n<p>bb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist fraglich, ob man die Windungen des W\u00e4rmetauschers funktional auch als Flammenumlenkteil ansehen kann, d.h. ob der Fachmann in der Kombination der unteren Windungen und der Schamottplatte ein patentgem\u00e4\u00dfes Flammenumlenkteil offenbart sieht \u2013 dies hat das Bundespatentgericht verneint (vgl. S. 10 f. (R. 35 f.) Anlage BM21), was im Einklang mit der hiesigen Auslegung steht. Denn der spezifische Zweck der Windungen ist der des W\u00e4rmetauschers, nicht der eines Flammenumlenkteils.<\/p>\n<p>Selbst wenn man \u2013 ohne dass dies f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform notwendig w\u00e4re \u2013 annimmt, dass es der Anspruch zul\u00e4sst, dass der W\u00e4rmetauscher auch eine Doppelfunktion erf\u00fcllen kann, d.h. zugleich als Flammenumlenkteil wirkt, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch wenn der Fachmann Teile des W\u00e4rmetauschers (die unteren Windungen) in der DE\u2018XXX als Teil des Flammenumlenkteils begreifen w\u00fcrde, f\u00e4nde sich in der DE\u2018XXX keine Offenbarung von Merkmal 2 b) bb). In diesem Falle w\u00e4ren n\u00e4mlich allenfalls die unteren beiden Windungen in der oben eingeblendete Figur der DE\u2018XXX als Teil des Flammenumlenkteils anzusehen, nicht aber die obere der mittleren Windungen (e). Diese sind f\u00fcr eine Umlenkung um 180\u00b0 nicht mehr erforderlich und dienen damit nur als W\u00e4rmetauscher. Aufgrund des fehlenden Durchgangs zwischen der oberen und der mittleren Windung der \u201emittleren Windungen (e)\u201c in der DE\u2018XXX befinden sich Durchl\u00e4sse nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer. Dass im Bereich der mittleren Windungen (e) keine Durchl\u00e4sse offenbart sind, hat das Bundespatentgericht auch aus Sicht der Kammer zutreffend dargelegt.<\/p>\n<p>Damit kommt man auch mit der Auslegung der Kammer zur Verletzung zum vom Bundespatentgericht gefundenen Ergebnis, dass Merkmal 2b) bb) (Merkmal M8 des BPatG) in der DE\u2018XXX nicht offenbart ist. Der Rechtsbestand ist somit weiter als best\u00e4tigt anzusehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch ansonsten bestehen keine solchen Bedenken hinsichtlich des Urteils des Bundespatentgerichts, die es rechtfertigen w\u00fcrden, hier das Verfahren trotz der erstinstanzlichen Best\u00e4tigung des Rechtsbestands in Bezug auf das Nichtigkeits-(-berufungs-)verfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten setzten sich nicht ausreichend mit dem Urteil auseinander und zeigen nur die vermeintliche Neuheitssch\u00e4dlichkeit anhand eines Vergleichs der Figur in der DE\u2018XXX mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dies kann Zweifel am Rechtsbestand nicht hervorrufen, da auch unter Zugrundelegung der Auslegung, mit der die Kammer die Verletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt hat, bei der DE\u2018XXX Merkmal 2 b) bb) nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>Weitere Nichtigkeitsgr\u00fcnde werden im Verletzungsverfahren nicht hinreichend vorgetragen, was aber gerade aufgrund der erstinstanzlichen Best\u00e4tigung des Rechtsbestands durch das Bundespatentgericht zwingend erforderlich gewesen w\u00e4re, um eine Aussetzung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100, 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzulegen, wobei die Kammer hier von der \u00fcblichen Aufteilung ausgeht, wobei die angegebenen Summen jeweils f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gegen\u00fcber beiden Beklagten gelten. Besondere Umst\u00e4nde, die eine Abweichung hiervon erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2690 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a021. 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