{"id":723,"date":"2010-07-29T17:00:35","date_gmt":"2010-07-29T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=723"},"modified":"2016-04-20T12:08:29","modified_gmt":"2016-04-20T12:08:29","slug":"4b-o-10910-isolierrohre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=723","title":{"rendered":"4b O 109\/10 &#8211; Isolierrohre"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1461<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Juli 2010, Az. 4b O 109\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 18.05.2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig volKtreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die ZwangsvolKtreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des aufgrund des UrteiK volKtreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der VolKtreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europ\u00e4ischen Patents 1 351 XXX (Anlage K 2, nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), welches am 25.03.2001 angemeldet und dessen Erteilungshinweis am 01.09.2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Beim DPMA wird der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents unter dem Aktenzeichen DE 502 00 XXX.1 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das in Kraft stehende Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Isolier-Rohranordnung und ein Verfahren zu ihrer Herstellung. Der f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eIsolier-Rohranordnung, bestehend aus wenigstens zwei Rohrk\u00f6pern (11), von denen jeder ein flexibles inneres Fluidf\u00fchrungs-Rohr (12) aufweist, das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist, wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrk\u00f6rper (11) auf gegen\u00fcberliegenden Umfangsteilen (15) ihrer Schutzfolie (14) durch eine Schicht (16) eines Klebers verbunden sind, der ein L\u00f6sen der Haftverbindung erm\u00f6glicht, ohne dass die Schutzfolie (14) besch\u00e4digt wird und der nach einer L\u00f6sung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile (15) der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 1 entstammt der Verf\u00fcgungspatentschrift und erl\u00e4utert die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents anhand eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieK.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Anlage AG 14) erhob die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) beim BPatG Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr vorisolierte Anbindungsleitungen f\u00fcr Solarw\u00e4rmeanlagen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist die selbstst\u00e4ndige Niederlassung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Im Februar 2009 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) gest\u00fctzt auf das Verf\u00fcgungspatent wegen des Vertriebes eines vorisolierten Rohrleitungssystems f\u00fcr thermische Solaranlagen mit der Bezeichnung A ab, bei dem auf der Schutzfolie eines der beiden Rohrk\u00f6rper ein doppeKeitiges Klebeband eingesetzt war, und bei welchem beidseitig auf dem Tr\u00e4ger jeweiK eine Kleberschicht aufgebracht war (Anlage K 4). In der sich an die Abmahnung anschlie\u00dfenden Korrespondenz bestritt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zum einen eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents. Zum anderen \u00e4u\u00dferte sie im Hinblick auf das japanische Patent JP 02 120 XXX A (Anlage K 8, deutsche \u00dcbersetzung Anlagen K 20, AG 4) und eine Isolierrohranordnung der Firma B GmbH (nachfolgend: B) Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents (Anlage K 7). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt Gelegenheit, ein Muster des Rohr-Isoliersystems der B in Augenschein zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.11.2009 (Anlage AG 3) bot die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 1) \u2013 trotz ihrer Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents \u2013 die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung an. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reagierte auf dieses Angebot nicht.<\/p>\n<p>Auf der Fachtagung \u201eC\u201c bewarben die Verf\u00fcgungsbeklagten das \u201eA System\u201c mit dem als Anlage K 15 \u00fcberreichten Katalog. Dar\u00fcber hinaus verteilten sie die als Anlage K 16 vorgelegte Preisliste und stellten auf ihrem Stand (Anlage K 14) das als Anlage K 17 \u00fcberreichte Muster aus.<br \/>\nDieses \u201eA System\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) besteht aus zwei Rohren, die die Vor- und R\u00fccklaufleitung f\u00fcr Solaranlagen umfassen. Die Rohre sind mit einer Elastomer-W\u00e4rmeisolierung versehen, welche eine UV- und witterungsbest\u00e4ndige Ummantelung haben. Die Ummantelungen der Vor- und R\u00fccklaufleitungen sind an gegen\u00fcber liegenden Stellen mit einem Kleber miteinander verbunden. Die Haftverbindung ist durch Auseinanderziehen der Rohrk\u00f6rper zu trennen. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die obere H\u00e4lfte der Seite 2 der Anlage K 15 eingeblendet.<\/p>\n<p>Bei dem Muster K 17 sind die Ummantelungen der Vor- und R\u00fccklaufleitungen an gegen\u00fcber liegenden Stellen mit einem solchen Kleber miteinander verbunden, der (jedenfalls) bei f\u00fcnfmaligem Trennen und Zusammenf\u00fcgen der Ummantelungen den Klebeeffekt beibeh\u00e4lt bzw. wieder herstellt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df. Den ihr deshalb zustehenden Unterlassungsanspruch k\u00f6nne sie auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutz verfolgen, da die Angelegenheit dringlich sei. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei hinreichend sicher. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das JP 02 120 XXX A, da aus dieser Druckschrift weder ein leichtes L\u00f6sen der Haftverbindung ohne Besch\u00e4digung der Schutzfolie bekannt sei noch dass an den Klebestellen ein Kleber zu verwenden sei, der nach einer L\u00f6sung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren eine erneute Haftverbindung herstellt. Gleiches gelte f\u00fcr das Rohr-Isoliersystems B. Ihr, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, erwachse aus dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zudem ein erheblicher wirtschaftlicher, nicht wiedergutzumachender Schaden, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittels massiven Preisdumpings in den Markt gebracht werde. Der Einstandspreis f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte betrage ca. 10 \u20ac\/m. Gleichwohl h\u00e4tten die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der D AG f\u00fcr 8 \u20ac\/m angeboten. Die Preise der Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4gen zudem um ca. 20 % unterhalb der Preise, die sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, f\u00fcr ihr patentgesch\u00fctztes Produkt A verlange. Die Preise hierf\u00fcr habe sie im \u00dcbrigen im Fr\u00fchjahr 2010 um 10 % reduzieren m\u00fcssen, da die Verf\u00fcgungsbeklagten das Produkt A seit 2009 zu Dumpingpreisen anb\u00f6ten. Bei einer budgetierten Jahresmenge von 687.000 Einheiten der patentgesch\u00fctzten Produkte, die sie in diesem Jahr vertreiben wolle, sei aufgrund des Preisdumpings der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Verlust von mindestens 680.000 \u20ac zu erwarten. Des Weiteren belieferten die Verf\u00fcgungsbeklagten die gr\u00f6\u00dfte Gro\u00dfhandelsgruppe im Sanit\u00e4r- und Heizungsbereich, n\u00e4mlich die GC-Gruppe, sowie die D AG mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Beide Gesellschaften verbinde ein exklusiver Kooperationsvertrag, auf dessen Grundlage die Unternehmen bei dem Vertrieb ihrer Produkte auf 66 Kundendienst-Techniker und 900 Vertriebsmitarbeiter zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne. Die GC-Gruppe halte 28-30 % Marktanteile der Sanit\u00e4r-, Heizungs- und Klimatechnologie, die D AG 6-7 %. Dies stelle eine ernsthafte Gefahr f\u00fcr sie dar. Schlie\u00dflich spreche f\u00fcr die Dringlichkeit, dass in den unmittelbar bevorstehenden Sommermonaten die Hauptsaison f\u00fcr Solarprodukte beginne und \u2013 auch angesichts der von der Bundesregierung angek\u00fcndigten Subventionsk\u00fcrzungen f\u00fcr Solartechnik \u2013 zahlreiche Kunden noch w\u00e4hrend der kommenden Wochen Solaranlagen errichten werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel \u2013 zu untersagen,<br \/>\n(0) Isolier-Rohranordnung,<br \/>\n(1) bestehend aus wenigstens zwei Rohrk\u00f6rpern,<br \/>\n(2) von denen jeder ein flexibles inneres Fluidf\u00fchrungs-Rohr aufweist,<br \/>\n(2.1) das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist,<br \/>\n(2.2) wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<br \/>\n(3) die Rohrk\u00f6rper auf gegen\u00fcberliegenden Umfangsteilen ihrer Schutzfolie durch eine Schicht eines Klebers verbunden sind,<br \/>\n(3.1) der ein L\u00f6sen der Haftverbindung erm\u00f6glicht, ohne dass die Schutzfolie besch\u00e4digt wird und<br \/>\n(3.2) der nach einer L\u00f6sung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt,<br \/>\n(3.3) soweit dies nicht dadurch geschieht, dass ein doppeKeitiges Klebeband zur Verbindung der Rohrk\u00f6rper eingesetzt wird, bei welchem beidseitig auf einem Tr\u00e4ger jeweiK eine Kleberschicht aufgebracht ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten bestreiten eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents. Das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein zum Vertrieb in Deutschland bestimmtes Produkt. Es handele sich hierbei nur um ein Muster zur Darstellung der optischen Anmutung einer neuen Oberfl\u00e4che der E Leitung. Es sei rein zuf\u00e4llig, welcher Kleber bei diesem Muster verwendet worden sei. Die Verbindung der Leitungen sei bei solchen Mustern unwichtig, da grunds\u00e4tzlich nicht vorgesehen sei, die beiden Leitungen des Musterst\u00fccks auseinanderzuziehen. \u00dcberdies sei das Muster schon aufgrund seiner K\u00fcrze ungeeignet, um die tats\u00e4chlichen Eigenschaften der Haftverbindung zwischen den Einzelrohren zu zeigen. F\u00fcr einen Vertrieb in Deutschland w\u00e4re es auch ungeeignet, da der in dem Muster verwendete Kleber bei Temperaturen unter 10\u02daC keine ausreichende Haftwirkung entfalte. In seinen technischen Details, insbesondere in der Verklebung der beiden Rohre miteinander, entspreche das ausgestellte Muster nicht dem tats\u00e4chlich zum Vertrieb vorgesehenen Produkt. Bei der f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland ab August 2010 vorgesehenen Ausf\u00fchrungsform werde ein speziell entwickelter Kleber der Firma F zum Einsatz kommen. Dieser sei noch in der letzten Phase der Erprobung, werde aber nicht die vom Verf\u00fcgungspatent geforderten Hafteigenschaften aufweisen. Derzeit weise der erprobte Kleber eine so starke Dosierung auf, dass er nur mit einem Messer getrennt werden k\u00f6nne. Bei Temperaturen bis 35\u02daC stelle sich bei erneutem Kontaktieren mangels ausreichender Z\u00e4hfl\u00fcssigkeit keine Haftverbindung ein.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei die Erwartung begr\u00fcndet, dass das BPatG das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren werde. Dem Verf\u00fcgungspatent mangele es im Verh\u00e4ltnis zur JP 02 120 XXX an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he. Die japanische Druckschrift nehme bis auf die vom Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcnschten Eigenschaften des Klebers alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents vorweg. Die blo\u00dfe Auswahl eines Klebers mit den richtigen Hafteigenschaften k\u00f6nne jedoch keine erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden, sondern stelle f\u00fcr den Fachmann eine Routinet\u00e4tigkeit dar. Dem Verf\u00fcgungspatent fehle au\u00dferdem die erforderliche Erfindungsh\u00f6he gegen\u00fcber dem Muster von B, welches Anfang 2001 an die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) geliefert worden sei.<br \/>\nEine Dringlichkeit (im engeren Sinne) sei gleichfalls nicht zu erkennen. Durch einen Verzicht auf die Annahme der im November 2009 angebotenen Unterlassungserkl\u00e4rung zeige die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass ihr die Durchsetzung ihres Schutzrechtes offensichtlich weder wichtig noch dringlich sei. Ihre Produkte biete sie nicht zu Dumpingpreisen an. Die D AG sei bislang \u00fcberhaupt nicht mit E Leitungen beliefert worden. Die GC-Gruppe vertreibe seit 2008 E Leitungen in verschiedenen Ausf\u00fchrungen. Die Lieferpreise seien nicht ver\u00e4ndert worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde voraussichtlich erst im August 2010 an die GC-Gruppe geliefert. Die behauptete Preisreduktion bei den Produkten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn diese stattgefunden h\u00e4tte, habe dies nichts mit der Preispolitik der Verf\u00fcgungsbeklagten zu tun, sondern spiegele die allgemein negative Entwicklung des Marktes f\u00fcr Solarw\u00e4rmeanlagen sowie der entsprechenden Zuleitungen wieder. \u00dcberdies sei daran zu erinnern, dass die E Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht zu den g\u00fcnstigsten Produkten im Wettbewerb z\u00e4hlten und mehrere Wettbewerber vorhanden seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 18.05.2010 ist zur\u00fcckzuweisen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsgrund nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft \u2013 soweit f\u00fcr den Rechtsstreit von Interesse \u2013 eine Isolier-Rohranordnung, bestehend aus wenigstens zwei Rohrk\u00f6rpern, von denen jeder ein inneres Fluidf\u00fchrungs-Rohr aufweist, das von einer Isolierschicht aus elastomerem oder thermoplastischen Schaumstoff umschlossen ist, wobei um die Isolierschicht eine Schutzfolie aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist.<\/p>\n<p>Wie das Verf\u00fcgungspatent einleitend ausf\u00fchrt, ist es bereits bekannt, zwei Rohrk\u00f6rper, von denen jeder aus einem inneren Fluidf\u00fchrungs-Rohr aus Metall oder Kunststoff besteht, das au\u00dfen von einem isolierenden Kunststoff umgeben ist, der seinerseits einen Au\u00dfenmantel aus Polyethylen hat, l\u00e4ngs einander in Axialrichtung gegen\u00fcberliegender Umfangsteile durch W\u00e4rmeeinwirkung miteinander zu verschwei\u00dfen. Wenn eine solche Rohranordnung mit Anschl\u00fcssen verbunden werden muss, die eine Entfernung voneinander haben, die gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand der Metallrohre der verschwei\u00dften Rohrk\u00f6rper, wird die Verschwei\u00dfungsnaht durch entsprechend Krafteinwirkung auf die beiden Rohrk\u00f6rper gel\u00f6st. Bei einem solchen Aufrei\u00dfen der Schwei\u00dfnaht werden die die Au\u00dfenschicht bildenden Polyethylenfolien besch\u00e4digt, so dass sie an den Umfangsteilen der vorherigen Verschwei\u00dfung keine Schutzwirkung mehr bieten. Wenn die Schwei\u00dfnaht zu weit ge\u00f6ffnet wird und deshalb wieder erneut geschlossen werden muss, erfordert dies ein erneutes Verschwei\u00dfen oder ein Verkleben, was sehr aufw\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erl\u00e4utert das Verf\u00fcgungspatent sodann das aus dem DE 299 23 057 U1 bekannte Leitungssystem zur Verrohrung von Anlagenkomponenten im Bereich der Heizungstechnik, bei welchem zwei flexible Metallrohre im Abstand voneinander in einem gemeinsamen Schaumstoffk\u00f6rper mit ovalem oder elliptischen Querschnitt eingebettet sind, der au\u00dfenseitig von einer Schutzfolie umgeben ist. Zwischen den beiden flexiblen Metallrohren ist in dem Isolierk\u00f6rper eine Sollbruchstelle vorgesehen, die ein Auseinanderbrechen in Axialrichtung erm\u00f6glicht, damit die beiden Rohre an Anschl\u00fcsse angeschlossen werden k\u00f6nnen, deren Abstand gr\u00f6\u00dfer ist als der der Rohre in dem ein St\u00fcck bildenden Isolierk\u00f6rper. Eine Wiederverbindung der voneinander l\u00e4ngs der Sollbruchstelle getrennten Einzelrohrk\u00f6rper ist nur durch Auftragen von Klebstoffm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Rohranordnung der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass die wenigstens zwei Rohrk\u00f6rper problemlos voneinander getrennt und an der gleichen Stelle wieder verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Die Isolier-Rohranordnung besteht aus wenigstens zwei Rohrk\u00f6pern (11),<br \/>\na. von denen jeder ein flexibles inneres Fluidf\u00fchrungs-Rohr (12) aufweist,<br \/>\nb. das von einer Isolierschicht (13) aus elastomerem oder thermoplastischem Schaumstoff umschlossen ist,<br \/>\nc. wobei um die Isolierschicht (13) eine Schutzfolie (14) aus einem Thermoplast, Elastomer oder Duromer hoher Dichte angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Die Rohrk\u00f6rper (11) sind auf gegen\u00fcberliegenden Umfangsteilen (15) ihrer Schutzfolie (14) durch eine Schicht (16) eines Klebers verbunden,<br \/>\na. der ein L\u00f6sen der Haftverbindung erm\u00f6glicht, ohne dass die Schutzfolie (14) besch\u00e4digt wird und<br \/>\nb. der nach einer L\u00f6sung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile (15) der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung herstellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermochte einen Verf\u00fcgungsgrund nicht glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG KarKruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin). Voraussetzung ist zudem, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger n\u00f6tig und angemessen erscheint. Dies verlangt nicht nur eine \u201eDringlichkeit\u201c in einem rein zeitlichen Sinne, so dass es f\u00fcr sich genommen nicht ausreicht, dass ein Schutzrechtsinhaber nach Kenntnis einer (vermeintlichen) Verletzungshandlung schnell gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es bedarf vielmehr dar\u00fcber hinaus gehend einer materiellen Rechtfertigung der Eilma\u00dfnahme, da diese \u2013 insbesondere dann, wenn eine Unterlassungsverf\u00fcgung ergeht \u2013 meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Verf\u00fcgungsbeklagten eingreift. Sie f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer faktisch zu einem Vertriebsverbot und zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin). Ob eine einstweilige Regelung notwendig und erforderlich ist, ist im Rahmen einer alle schutzw\u00fcrdigen Interessen der Parteien enthaltenden Abw\u00e4gung zu kl\u00e4ren. In die beiderseitige Interessensabw\u00e4gung einzustellen ist dabei auch der hinreichend sichere Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, wobei es sich hierbei zwar um einen gewichtigen, keineswegs jedoch um den einzigen Gesichtspunkt handelt.<br \/>\nAusgehend hiervon kann eine Dringlichkeit nicht festgestellt werden:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nBesondere Umst\u00e4nde, die eine einstweilige Regelung vonn\u00f6ten machen und einen Verweis auf ein Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen lassen, hat die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kern der kl\u00e4gerischen Behauptung ist, die Verf\u00fcgungsbeklagten b\u00f6ten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Dumpingpreisen an. Obwohl der Einstandspreis der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte bei 10 \u20ac\/m liege, h\u00e4tten die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem 12.05.2010 der D AG zu einem Preis von 8 \u20ac\/m angeboten. Ihren Vortrag hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G, welche in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.07.2010 \u00fcberreicht wurde, glaubhaft gemacht. Dem kl\u00e4gerischen Vortrag sind die Verf\u00fcgungsbeklagten jedoch entgegen getreten mit der Behauptung, dass sie zu keiner Zeit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einem Dumpingpreis angeboten (oder geliefert) habe. Sie haben insbesondere bestritten, der D AG eine Belieferung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr 8 \u20ac\/m angeboten zu haben. Letzteres haben sie mit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H (Anlage AG 15) glaubhaft gemacht. Folglich stehen sich die einander widersprechenden Behauptungen der Parteien gegen\u00fcber. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Dass der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G mehr \u00dcberzeugungskraft inne wohnt als der von Herrn H vermag die Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat Herr G Ort, Tag und Teilnehmer des Gespr\u00e4chs mit der D AG und insbesondere den Mitarbeiter namentlich benannt, von dem die Information stammen soll. Es handelt sich jedoch letztlich um eine Angabe vom H\u00f6ren-Sagen. Eine direkte Kenntnisnahme des Herrn G von einem Angebot in H\u00f6he von 8 \u20ac\/m gab es nicht, ebenso wenig (schriftliche) Belege. Auch wenn Herrn G dieser Angebotspreis genannt worden ist, bedeutet dies ferner nicht zwingend, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten tats\u00e4chlich zu dem genannten Preis angeboten haben. Bei der D AG handelt es sich um einen potentiellen Vertragspartner der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der durchaus ein Interesse daran haben kann, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen m\u00f6glichst niedrigen Preis eines Wettbewerbers zu nennen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Herr G zwar einen Einstandspreis von 10 \u20ac\/m bekundete. Dieser bezieht sich jedoch nur auf das patentgesch\u00fctzte Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. \u00dcber den Einstandspreis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat Herr G keine Kenntnis. Ein Anbieten (oder Liefern) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einem Dumpingpreis l\u00e4sst sich angesichts der eidesstattlichen Versicherung von Herrn H deshalb nicht feststellen.<\/p>\n<p>Dies entzieht den weiteren von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragenen Gr\u00fcnden im Wesentlichen den Boden. Da von einem Dumpingpreis nicht ausgegangen werden kann, verf\u00e4ngt weder das Vorbringen, die Preise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4gen um 20 % unter den Preisen der A noch das Vorbringen, dass in Anbetracht der budgetierten Jahresmenge ein Verlust von mindestens 680.000 \u20ac zu erwarten sei.<br \/>\nDass ein Wettbewerber seine Produkte zu einem g\u00fcnstigeren Preis vertreibt, ist f\u00fcr sich genommen kein besonderer Umstand, der zum Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung f\u00fchrt. \u00dcberdies haben die Verf\u00fcgungsbeklagten die Preisunterbietung bestritten. Gleichwohl hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen weiteren Sachvortrag zu den Preisen der A geleistet und auch keine Preisliste hierzu vorgelegt. Allenfalls aus dem Schreiben von Herrn G Anlage K 23 kann geschlossen werden, dass pro Unit 11,08 \u20ac verlangt werden, wobei unklar ist, was hier unter einer Unit zu verstehen ist und inwieweit dies vergleichbar ist mit den ma\u00dfgeblichen Preisen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte eidesstattliche Versicherung von Herrn G, die eine Preisunterbietung von 20 % best\u00e4tigt, hilft letztlich nicht weiter. Da auch diese Information von Mitarbeitern der D AG abh\u00e4ngen soll, gilt das oben Gesagte. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben zudem in der Anlage AG 10 einen Bruttopreisvergleich des A Systems mit Produkten von I und eines weiteren Wettbewerbers (J) vorgelegt. Hiernach sind die Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstiger als die der Verf\u00fcgungsbeklagten. So betr\u00e4gt der Preis f\u00fcr einen Meter vergleichbarer vorisolierter Anbindungsleitungen bei den Verf\u00fcgungsbeklagten 52,66 \u20ac, bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 43,29 \u20ac und bei dem Wettbewerber J 40,08 \u20ac (DN 20, 14 mm D\u00e4mmdicke, Preis bei 10 lfm). Inhaltlich ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diesem Bruttopreisvergleich nicht entgegen getreten. Soweit gesagt wurde, es sei in der Branche \u00fcblich, Rabatte und Preisnachl\u00e4sse in H\u00f6he von bis zu 80 % zu geben, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Aber selbst wenn dem so w\u00e4re, w\u00fcrde damit keine Preisunterbietung seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten in H\u00f6he von 20 % belegt. Denn dann ist auch mit Blick auf die Preise f\u00fcr A von derartigen Rabatten auszugehen, so dass diese \u2013 entsprechend Anlage AG 10 \u2013 g\u00fcnstiger blieben.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten haben ferner auch die behauptete Budgetierung bzw. den bef\u00fcrchteten Schaden bestritten. Glaubhaftmachungsmittel, aus denen sich die Budgetierung und der vermeintliche Verlust ableiten lie\u00dfen, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgelegt. Das als Anlage K 23 vorgelegte Schreiben des Herrn G ist keine eidesstattliche Versicherung. Zudem ist das Schreiben sehr knapp; zu den hier in Rede stehenden Fragen enth\u00e4lt es nur zwei S\u00e4tze. Unterlagen, aus denen sich die Jahresbudgetierung, die Margen und etwaige zu erwartende Verluste ablesen lie\u00dfen, sind nicht \u00fcberreicht worden.<br \/>\nNicht au\u00dfer Acht gelassen werden kann ferner, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht die einzigen Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr vorisolierte Anbindungsleitungen f\u00fcr Solarw\u00e4rmeanlagen sind. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass es weitere zehn Anbieter von Doppelrohranordnungen gibt und sie sch\u00e4tzungsweise mit einem Jahresumsatz von ca. 7 Mio. \u20ac im Mittelfeld liegen, w\u00e4hrend die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesch\u00e4tzt einen Jahresumsatz zwischen 15 Mio. \u20ac bis 20 Mio. \u20ac habe. Ein Preisdruck durch die Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergibt sich angesichts dessen nicht ohne Weiteres.<\/p>\n<p>Mangels feststellbaren Preisdumpings seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten bleibt auch der Verweis auf die (vermeintliche) Belieferung der GC-Gruppe und der D AG ohne Erfolg. Selbst wenn diese den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behaupteten, trotz Bestreitens der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ausreichend glaubhaft gemachten Marktanteil (der Anlage L 21 sind die genannten Zahlen nicht zu entnehmen) h\u00e4tten und \u00fcber einen exklusiven Kooperationsvertrag (der Anlage L 21 ebenfalls nicht zu entnehmen ist) miteinander verbunden w\u00e4ren, f\u00fchrt dies nicht zu einem erheblichen Nachteil f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den es mittels einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuwenden gelte. Es mag sein, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Hilfe der genannten Gro\u00dfhandelsunternehmen weit verbreiten k\u00f6nnen und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deshalb weniger patentgesch\u00fctzte Produkte vertreiben kann. Solange dies nicht mittels Preisdumpings, eines ruin\u00f6sen Verdr\u00e4ngungswettbewerbs oder \u00e4hnlich unlauteren Methoden geschieht, besteht indes kein Bedarf f\u00fcr eine Eilma\u00dfnahme. Zu erw\u00e4hnen bleibt, dass die GC-Gruppe von der Verf\u00fcgungsbeklagten bislang mit nicht patentverletzenden Produkten beliefert wird bzw. wurde.<\/p>\n<p>Gleichfalls nicht zum Tragen kommt das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sie habe wegen des Preisdumpings der Verf\u00fcgungsbeklagten die Preise f\u00fcr A um 10 % senken m\u00fcssen. Ein Preisdumping ist nicht feststellbar. Die vorgetragene Preisreduzierung soll sich dar\u00fcber hinaus, wie insbesondere Anlage K 23 zu erkennen gibt, aus einem Vergleich der Preise von Januar bis April 2009 und von Januar bis April 2010 ergeben. Angegriffen ist jedoch eine Ausf\u00fchrungsform, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vorbringen erst seit Anfang Mai 2010 bekannt ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann mithin nicht kausal f\u00fcr die behauptete \u2013 von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestrittene \u2013 Reduzierung der Preise sein. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glicherweise andere Produkte zu Preisen anbieten, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin veranlassen, die Preise f\u00fcr A zu reduzieren, ist vorliegend unbeachtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die anstehenden K\u00fcrzungen der F\u00f6rderungen von Solartechniken hinweist, begr\u00fcndet auch diese keinen besonderen Umstand. Die K\u00fcrzungen zeitigen f\u00fcr s\u00e4mtliche Anbieter von Solartechnik Auswirkung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wirkt sich auch das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich nur in einer Ausgestaltung auf den deutschen Markt bringen zu wollen, die einen Kleber aufweist, der nicht zur Verwirklichung des Verf\u00fcgungspatents f\u00fchren soll, und der sich von dem des Musters Anlage K 17 unterscheidet, nicht zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. Auch wenn damit nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten derzeit kein patentverletzendes Produkt auf dem Markt sein soll, und sie deshalb \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint \u2013 gar nicht die Nachteile haben, die sie behaupten, kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daraus f\u00fcr sich nichts herleiten. W\u00fcrde man dieses Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrunde legen, w\u00fcrde dies n\u00e4mlich zugleich bedeuten, dass allenfalls ein (einmaliges) Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in verletzender Ausgestaltung erfolgt w\u00e4re und mangels weiterer Angebote der Ausf\u00fchrungsform in dieser Ausgestaltung f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin derzeit nicht die Nachteile erwachsen, die sie vortr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Abrundend zu erw\u00e4hnen ist allerdings, dass die fehlende Reaktion der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf das Angebot der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im November 2009 nicht gegen die Dringlichkeit spricht. Damals ging es nicht um die jetzt angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend sicher f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist. Der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 18.05.2009, I-2 U 140\/08; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 04.08.2009, I-2 U 87\/08) ist es nicht gelungen, die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen haltlos sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt deswegen im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn sich das Patent noch im Einspruchsverfahren befindet oder ein solches (weil das Patent gerade erst erteilt ist) nicht einmal begonnen hat. Es ist nicht Aufgabe der Verletzungsgerichte, im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes inzident ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchzuf\u00fchren. Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es vielmehr einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Verf\u00fcgungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 07.07.2010 (Anlage AG 14) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents erhoben. \u00dcber diese ist noch nicht entschieden. Eine positive kontradiktorische Entscheidung zum Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents liegt derzeit nicht vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine der genannten Ausnahmesituationen, die es erlauben w\u00fcrde, ohne eine die Rechtsbest\u00e4ndigkeit best\u00e4tigende Entscheidung eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, ist nicht festzustellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr eine Beteiligung der Verf\u00fcgungsbeklagten am Erteilungsverfahren bieten sich ebenso wenig wie f\u00fcr eine allgemeine Anerkennung der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hierzu nichts vorgetragen. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde, die ein Abwarten bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren unzumutbar erscheinen lassen, sind gleichfalls nicht festzustellen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zu 1) verwiesen werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand erweisen sich auch nicht als haltlos. Es mag sein, dass es letztlich im Nichtigkeitsverfahren nicht zu einem (vollst\u00e4ndigen) Widerruf des Verf\u00fcgungspatents kommt. Die vorgebrachten Einwendungen wecken jedoch Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, die im Rahmen des hiesigen summarischen Verfahrens nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Dies geht zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des im hiesigen Verfahren geleisteten Parteivorbringens besteht derzeit die M\u00f6glichkeit, dass dem Verf\u00fcgungspatent im Hinblick auf das am 29.10.1988 angemeldete und am 08.05.1990 ver\u00f6ffentlichte JP 021 20 XXX (deutsche \u00dcbersetzungen Anlagen K 20, AG 4) die erfinderische T\u00e4tigkeit fehlt.<\/p>\n<p>Das JP 021 20 XXX betrifft eine parallel angeordnete ummantelte Rohrleitung. Es offenbart unstreitig die Merkmalsgruppe 1 sowie das Merkmal 2. des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Es kann nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden, dass der Fachmann in dieser Druckschrift auch das Merkmal 2a. des Verf\u00fcgungspatents offenbart sieht, wonach die Schutzfolien der Rohrk\u00f6rper durch eine Kleberschicht verbunden sind, die ein L\u00f6sen der Haftverbindung erm\u00f6glicht, ohne dass die Schutzfolie besch\u00e4digt wird.<br \/>\nDas JP 021 20 XXX besch\u00e4ftigt sich u.a. mit dem Problem, dass herk\u00f6mmliche mit Polyethylen ummantelte parallele Verrohrungen schwer voneinander zu trennen sind, ohne dass das gute \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild an der Schnitt- bzw. Trennstelle beeintr\u00e4chtigt wird (Anlage K 20 S. 3, Sp. 1 6. Absatz bis Sp. 2, 1. Absatz). Zum Erhalt des sch\u00f6nen Erscheinungsbildes \u2013 gemeint ist eine unbesch\u00e4digte Schutzfolie \u2013 ist es erforderlich, an den Enden der Verrohrung irgendwelche Pflegema\u00dfnahmen zu treffen. Dies ber\u00fccksichtigend hat es sich das JP 021 20 XXX zur Aufgabe gemacht, parallel angeordnete Rohrleitungen anzubieten, bei denen die Trennung der ummantelten Rohrleitungen an den Endst\u00fccken leicht durchzuf\u00fchren ist, bei denen weitere Arbeitsschritte zur Versch\u00f6nerung des Aussehens der ummantelten Rohrleitungen nicht erforderlich sind und die in jede beliebige Richtung gebogen werden k\u00f6nnen, ohne dass eine thermische Behandlung notwendig ist (Anlage K 20 S. 3, Sp. 2, 4. Absatz; Anlage AG 4 S. 2, 2. Absatz). In Ansehung dessen offenbart Anspruch 1 des JP 021 20 XXX eine Vorrichtung, bei der die ummantelten Rohrleitungen mittels Verbindungsstellen, die in L\u00e4ngsrichtung verteilt angeordnet sind, verbunden werden. Die Fixierung der Rohrleitungen zueinander erfolgt mithin nicht kontinuierlich, sondern nur durch als Punkte verteilte Verbindungsstellen. Wenn die Endst\u00fccke der Verrohrung voneinander getrennt werden, ist es deshalb ausreichend, wenn eine oder mehrere der Verbindungsstellen getrennt werden. Da die beiden ummantelten Rohre zu einem Gro\u00dfteil nicht miteinander verbunden sind, wird das gute Erscheinungsbild auch dann nicht beeintr\u00e4chtigt, wenn die beiden Rohre getrennt werden (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 1. Absatz; Anlage AG 4 S. 2, 5. Absatz).<br \/>\nAuch wenn nicht zu verkennen ist, dass die L\u00f6sung des JP 021 20 XXX hinsichtlich des Erhalts des \u201eguten Erscheinungsbildes\u201c, also der unbesch\u00e4digten Schutzfolie, im Wesentlichen darauf basiert, dass eben nur eine punktuelle \u2013 vorzugsweise m\u00f6glichst kurz zu haltende \u2013 Verbindung der Rohrleitungen erfolgt, so dass an den Stellen, an denen keine Verbindung herrscht, die Schutzfolien von einem Trennvorgang \u00fcberhaupt nicht ber\u00fchrt werden, folglich auch nicht besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen, erscheint es gleichwohl m\u00f6glich, dass der Fachmann dieser Druckschrift entnimmt, dass auch beim Trennen der punktuellen Verbindungsstellen dort keine Besch\u00e4digung der Schutzfolie erfolgen soll. Das JP 021 20 XXX sieht n\u00e4mlich keinerlei \u201ePflegema\u00dfnahmen\u201c vor. Solche w\u00e4ren jedoch bei Besch\u00e4digung der Schutzfolie erforderlich, und zwar selbst dann, wenn die Besch\u00e4digungen klein w\u00e4ren. Hinzu tritt, dass die Druckschrift im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele m\u00f6gliches Verbindungsmaterial benennt und hierbei u.a. ausf\u00fchrt, dass das Verbindungsmaterial je nach Material der Au\u00dfenhaut (Schutzfolie) in geeigneter Form zu w\u00e4hlen ist (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 4. Absatz; Anlage AG 4 S. 3, 3. Absatz). Hieraus kann geschlossen werden, dass ein solches Verbindungsmaterial eingesetzt werden soll, das beim Trennen der Rohre keine Besch\u00e4digung der Schutzfolie verursacht.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf hinweist, das JP 021 20 XXX offenbare nur eine Trennung der Verbindungsstellen mit einem Messer und hochfeste Verbindungen, dies sei kein leichtes L\u00f6sen im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, steht dies einer Offenbarung von Merkmal 2a. nicht zweifelsfrei entgegen. Zum einen handelt es sich bei der Beschreibung des Trennvorgangs in dem JP 021 20 XXX (Anlage K 20 S. 4, Sp. 1, 5. Absatz bis Sp. 2, 1. Absatz; Anlage AG 4 S. 3, 4. Absatz ff.) sowie der \u201ehochfesten\u201c Verbindung mittels Kunstharz-L\u00f6tmaterial (Anlage K 20, S. 4. Sp. 1, 4. Absatz; Harz-Wachs-Material nach Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) um die Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Der Anspruch des JP 021 20 XXX offenbart keine Einschr\u00e4nkungen dahingehend. Dar\u00fcber hinaus sind die Verbindungsstellen punktuell ausgebildet und m\u00f6glichst kurz. Zum anderen sieht das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 \u2013 trotz der Aufgabenstellung \u2013 kein \u201eleichtes\u201c L\u00f6sen oder nur ein L\u00f6sen per Hand durch schlichtes Auseinanderziehen vor. Vielmehr ist lediglich von einem L\u00f6sen der Haftverbindung die Rede. Die Haftverbindung ist auch keineswegs nur von \u201eleichterer\u201c St\u00e4rke oder nicht (hoch)fest. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beinhaltet zwar keine weitergehenden Angaben zur Qualit\u00e4t bzw. St\u00e4rke der Haftverbindung. Sinn und Zweck der Haftverbindung ist es jedoch, das Verlegen der Rohrleitungen zu erleichtern. Die Rohranordnung soll insgesamt bewegt bzw. verlegt werden k\u00f6nnen, indem nur ein Rohrk\u00f6rper angefasst und bewegt wird. Aufgrund der Fixierung der beiden Rohrk\u00f6rper mittels der Haftverbindung aneinander werden so automatisch beide Rohrk\u00f6rper bewegt etc. Die Haftverbindung muss folglich stark genug sein, dass bei einem Anheben, Bewegen, bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch die beiden Rohrk\u00f6rper aneinander gehalten werden. Die Haftverbindung muss zudem, wie Absatz [0007] der allgemeinen Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents verdeutlicht, auch dann bestehen bleiben, wenn die Isolier-Rohranordnung bspw. auf einer Trommel aufgewickelt oder in Ringform gelegt wird.<br \/>\nAuf welche Art und Weise diese Haftverbindung gel\u00f6st wird und ob dabei ein Hilfsmittel verwendet werden darf oder nicht, gibt der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht zwingend vor. Eine Grenze bildet allerdings der gew\u00fcrdigte Stand der Technik. Es ist jedoch nicht dargetan oder ohne weiteres ersichtlich, dass das Trennen punktueller, mittels der genannten Verbindungsmaterialien verbundener Verbindungsstellen mit Hilfe eines Messers der erforderlichen Krafteinwirkung f\u00fcr das Trennen einer Verschwei\u00dfungsnaht oder dem Trennen an einer Sollbruchstelle entspricht.<\/p>\n<p>Soweit das JP 021 20 XXX unstreitig nicht das Merkmal 2b. des Verf\u00fcgungspatents vorwegnimmt, wonach nach einer L\u00f6sung der Haftverbindung bei erneutem Kontaktieren der Umfangsteile der vorherigen Haftverbindung eine erneute Haftverbindung hergestellt wird, ist der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, diesem Merkmal fehle die erfinderische T\u00e4tigkeit, jedenfalls nicht haltlos.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zwar insoweit zuzugeben, dass sich das JP 021 20 XXX mit dem Bed\u00fcrfnis, die Verbindungsstellen wieder zu kontaktieren und damit einen Haftverbund wieder herzustellen, nicht auseinandersetzt und damit keinen ausdr\u00fccklichen Anlass beinhaltet, in diese Richtung weiter zu denken. Der Fachmann nimmt jedoch die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in dem JP 021 20 XXX zur Kenntnis, in der es hei\u00dft, dass an den Au\u00dfenh\u00e4uten die Verbindungsstellen mit einem Harzkleber (Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) bzw. Kunstharzkleber (Anlage K 20, S. 4, Sp. 1, 4. Absatz) oder einer Hei\u00dfschmelze (Anlage AG 4, S. 3, 3. Absatz) bzw. Hei\u00dfschmelzverbindung (Anlage K 20, S. 4, Sp. 1, 4. Absatz) verbunden sein k\u00f6nnen. Es ist mithin ausdr\u00fccklich eine Haftverbindung mittels Kleber offenbart. Dass die genannten Verbindungsmaterialien bzw. Kleber nur einmalig eine Haftverbindung herstellen k\u00f6nnen, ist nicht dargetan. Ebenso wenig ist auf der Grundlage des Parteivorbringens f\u00fcr die Kammer sicher zu beurteilen, ob oder inwieweit sich die im JP 021 20 XXX genannten Verbindungsmaterialien von den im Verf\u00fcgungspatent als bevorzugte Kleber genannten Haftschmelzkleber und Kleber in Form eines thermoplastischen Kautschuks auf synthetischer Basis (Absatz [0006]) des Verf\u00fcgungspatents) unterscheiden. Die Frage, welche gedanklichen Schritte der Fachmann anstellen muss, um von den in der JP 021 20 XXX genannten Kleber zu einem Kleber im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zu gelangen, l\u00e4sst sich deshalb f\u00fcr die Kammer nicht sicher beurteilen. Dies wiegt umso schwerer als dass die Verf\u00fcgungsbeklagten unwidersprochen vorgetragen und mit dem als Anlage K5 zur Nichtigkeitsklage (AG 14) vorgelegten Auszug aus dem rororo-Techniklexikon aus dem Jahr 1972 belegt haben, dass dem Fachmann Haftkleber bekannt waren\/sind, die sich immer wieder trennen und zusammenf\u00fcgen lassen solange die Oberfl\u00e4che des Haftklebers nicht verunreinigt ist. Die Auswahl des richtigen Klebers im Sinne des Verf\u00fcgungspatents kann in Anbetracht all dessen nahegelegt sein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen VolKtreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 09.07.2010 und 12.07.2010 haben bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden. Sie sind nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen. Die Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens verbietet sich bereits wegen des Eilcharakters des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1461 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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