{"id":721,"date":"2010-08-10T17:00:44","date_gmt":"2010-08-10T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=721"},"modified":"2016-04-20T12:07:26","modified_gmt":"2016-04-20T12:07:26","slug":"4b-o-10309-polymeres-verdickungsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=721","title":{"rendered":"4b O 103\/09 &#8211; Polymeres Verdickungsmittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2260<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4b O 103\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4168\">2 U 111\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein franz\u00f6sisches Unternehmen im Bereich der Spezialchemie, ist, neben der A B Co. Ltd., C, Gro\u00dfbritannien, eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 05 XXX 53 (nachfolgend Klagepatent). Sie wurde von der Mitinhaberin erm\u00e4chtigt, Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen. Der deutsche Teil des Klagepatentes wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 692 11 XXX gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde am 6. M\u00e4rz 1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 9 104 XXX vom 8. M\u00e4rz 1991 angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 31. Oktober 1996 im Patentblatt des Europ\u00e4ischen Patentamts ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft wasserl\u00f6sliche polymere Verdickungsmittel f\u00fcr Produkte f\u00fcr die \u00e4u\u00dferliche Anwendung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 16 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eWasser-in-\u00d6l-Emulsion, die ein Polymermaterial enth\u00e4lt, wobei zumindest 98 % des Polymermaterials in der Emulsion wasserl\u00f6slich ist, welches Polymermaterial Einheiten enth\u00e4lt, die aus (a) Acrylamid, (b) 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure und (c) N, N\u2018-Methylen-bis-acrylamid abgeleitet sind, welches N, N\u2018-Methylen-bis-acrylamid in einer Menge von 0,06 bis einschlie\u00dflich 1 Millimol pro Mol der gesamten Monomereinheiten vorhanden ist, wobei zumindest einige der 2-Acrylamido-2-methylporpansulfon-Einheiten in Form eines neutralen Salzes davon vorliegen, so dass die w\u00e4ssrige Phase der Wasser-in-\u00d6l-Emulsion einen pH-Wert von zumindest 5,5 besitzt.\u201c<\/p>\n<p>N, N\u2018-Methylen-bis-acrylamid (nachfolgend MBA) dient dabei als quervernetzendes Monomer, welches zwei unges\u00e4ttigte Bindungen (C-C-Doppelbindungen) aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt der Erfindung nach dem Klagepatent entsprechende Emulsionen unter der Bezeichnung D XXX. D XXX ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Pionierprodukt unter den Verdickern und bekannt f\u00fcr seine ausgezeichneten, langfristig stabilen Verdickungseigenschaften. D XXX hat sich als Standard in kosmetischen Zubereitungen etabliert und wird in wissenschaftlichen Publikationen als solcher Standard und Referenzprodukt zitiert. Auf Grund seiner herausragenden Eigenschaften hatte D XXX lange eine Alleinstellung auf dem Markt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen der franz\u00f6sischen Polymer-Chemieindustrie. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Tochtergesellschaft der international t\u00e4tigen H\u00e4ndlerin f\u00fcr Spezialchemie und Inhaltsstoffe in den Bereichen Lebensmittel und Pharma, E Group B.V., F, Niederlande, welche Produkte der Beklagten zu 1) bezieht und in Deutschland vertreibt. In ihrer Eigenschaft als H\u00e4ndlerin f\u00fcr Spezialchemie war die Beklagte zu 2) zwischen 1992 und 2007 Alleinvertriebsh\u00e4ndlerin f\u00fcr das Produkt der Kl\u00e4gerin D XXX.<\/p>\n<p>Seit Anfang 2008 bietet an und vertreibt die Beklagte zu 2) auf dem deutschen Markt ein polymeres Verdickungsmittel mit der Bezeichnung G XXX (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt entsprechend ihrer Produktbeschreibung einen fl\u00fcssigen Verdicker und Stabilisator f\u00fcr Emulsionen dar, welcher das Emulgieren von allen kosmetischen \u00d6len erm\u00f6glicht und samtige Creme-Gel-Texturen erzeugt. Gleiche Eigenschaften werden auch dem Produkt der Kl\u00e4gerin, D XXX, zugeschrieben. Entsprechend der INCI-Codes werden als Inhaltsstoffe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform u.a. Polyacrylamide und C 13 \u2013 14 Isoparaffin &amp; Laureth-7 angegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten zu 2) den langj\u00e4hrigen Kunden der Kl\u00e4gerin als Ersatzprodukt f\u00fcr D XXX angeboten.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich das von den Beklagten verwendete quervernetzende Monomer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbekannt war, machte sie geltend, dass die Beklagten entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u201eBlasenfreie Gummibahn II\u201c (GRUR2004, 268) zur Benennung des von ihnen eingesetzten quervernetzenden Monomers in der entsprechenden Menge verpflichtet sei. Auch beantrage sie die Beklagten zur Vorlage des Herstellungsrezeptes zu verpflichten. Ein solcher Anspruch folge aus \u00a7 140 c PatG sowie Art. 6 der Vollstreckungsrichtlinie i.V.m. \u00a7 142 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nach Durchf\u00fchrung weiterer Untersuchungen identifizierte die Kl\u00e4gerin das von den Beklagten eingesetzte quervernetzende Monomer als Triallylamin (nachfolgend TAA). Nachdem die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verpflichtung des Kl\u00e4gervertreters sowie des Patentanwaltes zur Verschwiegenheit erkl\u00e4rt hat, dass TAA ausschlie\u00dflich als quervernetzendes Monomer in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer genauer bezeichneten Menge verwendet werde, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin die teilweise R\u00fccknahme der Klage unter Zustimmung der Beklagten gegen Auferlegung der Kosten insoweit als eine Verurteilung wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Klagepatentes beantragt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Verwendung von TAA als quervernetzendes Monomer in der konkret angegebenen Menge anstelle von MBA eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes darstelle. Die erforderliche Gleichwirkung liege vor. Sowohl TAA als auch MBA w\u00fcrden Vernetzungsmittel mit hoher Bindungseffizienz und der gew\u00fcnschten Stabilit\u00e4t bei pH 5,5 und Wasserl\u00f6slichkeit darstellen. TAA als gleichwirkendes Austauschmittel sei auch auffindbar. TAA und MBA seien als Vernetzungsmittel bekannt. So beschreibe die EP 0 343 XXX auf Seite 4 Zeilen 53 bis 57 polyacrylische und polyallylische Monomere. Auf Seite 5 Zeile 55 werde MBA genannt und auf Seite 5 Zeile 6 TAA. TAA als Austauschmittel sei f\u00fcr einen Fachmann auch am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen verwirklichten technischen Lehre auffindbar gewesen. So erkenne der Fachmann auf Grund der Formulierung in dem Patentanspruch 16, wonach das Polymermaterial Einheiten enthalte, die \u2013 neben weiteren Bestandteilen \u2013 aus MBA abgeleitet seien, dass der Anspruch nicht auf MBA beschr\u00e4nkt sei, sondern auch Monomere zur Vernetzung verwendet werden k\u00f6nnten, die drei funktionelle Gruppen (C-C-Doppelbindungen) aufweisen w\u00fcrden. TAA, welches dem Fachmann als ein solches Vernetzungsmittel bekannt sei, sei f\u00fcr den Fachmann hiervon ausgehend auf Grund des Umstandes als gleichwertig auffindbar gewesen, da das Klagepatent auf Seite 6 Absatz 3 Bezug auf die EP 0 186 XXX nehme. Dort w\u00fcrden auf Seite 3 Zeilen 34 ff. Vernetzungsmonomere beschrieben. MBA werde ausdr\u00fccklich genannt. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden Monomere beschrieben, welche drei funktionelle Gruppen aufweisen w\u00fcrden, n\u00e4mlich Triallylcyanurat und Triallylisocyanurat. Daher sei die Verwendung von TAA anstelle von MBA f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie unter Ziffer II.5. die Angaben zur Rechnungslegung teilweise zur\u00fcckgenommen hat, nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>eine Wasser-in-\u00d6l-Emulsion, die ein Polymermaterial enth\u00e4lt, wobei zumindest 98 % des Polymermaterials in der Emulsion wasserl\u00f6slich ist, welches Polymermaterial Einheiten enth\u00e4lt, die aus (a) Acrylamid, (b) 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure und (c) Triallylamin abgeleitet sind, welches Triallylamin in einer Menge von mindestens 2 Millimol pro Mol der gesamten Monomereinheiten vorhanden ist, wobei zumindest einige der 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure-Einheiten in Form eines neutralen Salzes davon vorliegen, so dass die w\u00e4ssrige Phase der Wasser-in-\u00d6l-Emulsion einen pH-Wert von mindestens 5,5 besitzt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, herzustellen (nur Beklagte zu 1)), herstellen zu lassen (nur Beklagte zu 2)), einzuf\u00fchren (nur Beklagte zu 2)) oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 1. Januar 2008 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen, -preise und \u2013zeiten (nur Beklagte zu 1);<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2008 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. anzuordnen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindliche, vorstehend unter Ziffer I. bezeichnete Wasser-in-\u00d6l-Emulsion zu vernichten;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die vorprozessualen Abmahnkosten in H\u00f6he von 11.729,60 Euro zzgl. 5 % Zinsen \u00fcber dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 8. Juli 2009 an die Kl\u00e4gerin zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, dass eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes nicht vorliege. Eine Gleichwirkung von MBA und TAA liege bereits nicht vor, da TAA drei funktionelle Gruppen (C-C-Doppelbindungen) aufweisen w\u00fcrde, MBA hingegen nur zwei. Auch handele es sich um unterschiedliche Klassen von Vernetzungsmitteln, welche unterschiedliche Reaktivit\u00e4ten aufweisen w\u00fcrden, wie gerade das EP 0 343 XXX (Anlage K 20) auf Seite 4 Zeilen 53 bis 55 zeige. Infolge der unterschiedlichen chemischen Eigenschaften von polyacrylischen und polyallylischen Vernetzungsmitteln w\u00fcrde ein Fachmann TAA auch nicht als gleichwirkend mit MBA in Betracht ziehen. Im \u00dcbrigen sei TAA auch nicht als zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung anzusehen. Denn die Verwendung des Begriffs \u201eabgeleitet\u201c in Patentanspruch 16 beziehe sich lediglich darauf, dass das Polymermaterial als Reaktionsprodukt von den im Anspruch genauer bezeichneten Ausgangsprodukten herr\u00fchre. Diese Ausgangsstoffe w\u00fcrden miteinander reagieren und dabei eine chemische Umwandlung \u2013 Umsetzung \u2013 zu einer Polymerverbindung erfahren, welche von Acrylamid, 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure und MBA abgeleitete Einheiten enthalte. Dies sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich. MBA werde f\u00fcr den Fachmann auch als erfindungswesentlich vorgegeben. So werde in der Klagepatentschrift auf Seite 6 auf die GB 2206XXX Bezug genommen, welche MBA als Vernetzungsmittel nenne. Soweit das Klagepatent auch auf die EP 0 186 XXX Bezug nehme und neben MBA als auch polyallylische Vernetzungsmittel nenne, mache die alleinige Nennung und Beschreibung von MBA in der Klagepatentschrift deutlich, dass die Erfindung hierauf beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen \u00e4quivalenten Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Vernichtung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft wasserl\u00f6sliche Polymerzusammensetzungen, die besonders als Eindicker\/Stabilisatoren f\u00fcr Produkte zur topischen Anwendung wie z.B. K\u00f6rperhygiene-Produkte f\u00fcr Haut und Haare bzw. f\u00fcr topisch verabreichbare pharmazeutische Pr\u00e4parate ma\u00dfgeschneidert sind, worin die formulierten Produkte von anionischer oder nichtionischer Beschaffenheit sind.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass K\u00f6rperhygiene-Produkte auf die Haut und\/oder auf das Haar aufgetragen werden; dazu z\u00e4hlen u.a. Feuchtigkeits-, reinigungs- und T\u00f6nungsmittel, Blockercremes, Shampoos sowie Styling- und Festigergele. Solche Produkte werden \u00fcblicherweise als Cremes (\u00d6l-in-Wasser-Emulsionen) oder klare Gele formuliert, die gro\u00dfe Mengen an mit Wasser mischbaren Alkoholen oder Glykolen enthalten k\u00f6nnen. Alle Produkte verwenden Eindicker\/Stabilisatoren, um die rheologischen Eigenschaften zu modifizieren und die Stabilit\u00e4t zu verbessern.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise wurden sowohl nat\u00fcrliche als auch synthetische Materialien f\u00fcr diesen Zweck verwendet. Nat\u00fcrliche Produkte (z.B. Gummiarabikum, Guargummi oder St\u00e4rken) variieren hinsichtlich der Qualit\u00e4t und folglich auch hinsichtlich der Leistung. Sie f\u00fchren zu Produkten mit begrenzter Haltbarkeit. Synthetische Materialien werden h\u00e4ufiger verwendet, da sie eine best\u00e4ndigere Qualit\u00e4t aufweisen und stabilere Produkte ergeben. Derzeit eingesetzte synthetische Materialien sind Feststoffe oder Pulver aus Polymeren mit Rests\u00e4uregruppen, die in Wasser dispergiert bzw. aufgel\u00f6st und anschlie\u00dfend neutralisiert werden m\u00fcssen, um wirkungsvoll zu sein. Der Grund daf\u00fcr ist, dass die Eindickf\u00e4higkeit solcher Verbindungen pH-abh\u00e4ngig ist; sie dicken erst dann ein, wenn die S\u00e4uregruppen neutralisiert wurden. Eine Klumpenbildung oder Zusammenballung muss jedoch verhindert werden; hierf\u00fcr ist stundenlanges Vermischen erforderlich, bis man eine stabile Dispersion erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass vor diesem Stand der Technik ein gro\u00dfer Vorteil f\u00fcr K\u00f6rperhygiene-Produkte und Pharmazeutika darin bestehen w\u00fcrde, eine Polymerzusammensetzung bereitzustellen, die sowohl als Eindicker als auch als Stabilisator dient und auch in fl\u00fcssiger Form vorliegt, um eine leichte Handhabbarkeit mit automatischen Spendern und Dosierpumpen etc. zu erm\u00f6glichen, und die leicht dispergierbar ist. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 16 eine Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Wasser-in-\u00d6l-Emulsion, die ein<\/p>\n<p>2. Polymermaterial enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2.1 wobei zumindest 98 % des Polymermaterials in der Emulsion wasserl\u00f6slich ist,<\/p>\n<p>2.2 welches Polymermaterial Einheiten enth\u00e4lt, die aus (1) Acrylamid, (b) 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure und (c) N, N\u2018-Methylenbisacrylamid abgeleitet sind,<\/p>\n<p>2.3 welches N, N\u2018-Methylenbisacrylamid in einer Menge von 0,06 bis einschlie\u00dflich 1 Millimol pro Mol der gesamten Monomereneinheiten vorhanden ist;<\/p>\n<p>2.4 wobei zumindest einige der 2-Acrylamido-2-methyl-propansulfons\u00e4ure-Einheiten in Form eines neutralen Salzes davon vorliegen, so dass die w\u00e4ssrige Phase der Wasser-in-\u00d6l-Emulsion einen pH-Wert von mindestens 5,5 besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Aber auch eine \u00e4quivalente Verletzung scheidet aus, da jedenfalls das Merkmal 2.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht wird. Denn das als Vernetzungsmittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete TAA stellt kein \u00e4quivalentes Austauschmittel zu MBA dar.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, und man ferner zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Fachmann das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Grund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffinden konnte, fehlt es an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Patentanspruchs 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Abwandlung als technisch sinnvoll und objektiv gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen seine \u00dcberlegungen beim Auffinden der Abwandlung an der in den Patentanspr\u00fcchen zum Ausdruck gebrachten technischen Lehre ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet vorliegend eine Verwirklichung des Merkmals 2.3 unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz aus. Denn im Patentanspruch 1 ist eindeutig festgelegt, dass neben weiteren Verbindungen das Polymermaterial Einheiten enth\u00e4lt, die von MBA abgeleitet sind. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin beinhaltet der Begriff \u201eabgeleitet sein\u201c nicht auch die Verwendung eines anderen Vernetzungsmonomers als MBA, unter anderem eines solchen, welches statt zweier funktioneller Gruppen wie bei MBA auch drei funktionelle Gruppen aufweisen kann. Ersichtlich versteht das Klagepatent unter \u201eabgeleitet sein\u201c, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polymermaterial aus einer chemischen Reaktion \u2013 Umsetzung &#8211; von Acrylamid, 2-Acrylamido-2-methylpropansulfons\u00e4ure und MBA entstanden ist, also die quervernetzte Polymerkette aus diesen einzelnen Einheiten besteht. Die in Merkmal 2.3 genannten Monomeren werden, wenn man von einer 100 %igen Ausbeute ausgeht, zum Bestandteil des Polymermaterials, welches somit aus den einzelnen Monomereinheiten besteht. Das Klagepatent gibt keinen Anhaltspunkt unter \u201eabgeleitet sein\u201c sei etwas anderes zu verstehen, als das Bestehen des Polymermaterials aus den im Merkmal 2.3 genannten Monomereinheiten. Insbesondere gibt das Klagepatent keinen Anhaltspunkt, dass hierunter auch quervernetzende Monomereinheiten verstanden werden k\u00f6nnten, die statt zwei, wie bei MBA, drei oder mehr funktionelle Gruppen in Form von C-C-Doppelbindungen aufweisen. Das Klagepatent macht in seiner Beschreibung zu den bei quervernetzenden Monomeren erforderlichen funktionellen Gruppen keinerlei Angaben. Insbesondere wird nicht \u2013 auch nicht bei der Abgrenzung zum Stand der Technik &#8211; zwischen quervernetzenden Monomeren mit zwei oder drei funktionellen Gruppen differenziert. Es werden in der Klagepatentschrift keine anderen quervernetzende Monomere genannt. Als quervernetzendes Monomer wird ohne n\u00e4here Angaben zur Ausgestaltung, welche dem Fachmann nat\u00fcrlich bekannt ist, ausschlie\u00dflich MBA genannt. Dementsprechend bietet der Patentanspruch schon keinen Anhaltspunkt f\u00fcr \u00dcberlegungen zum Auffinden der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Da unter \u201eabgeleitet sein\u201c mithin nicht ein Verweis auf andere quervernetzende Monomere mit mehr als zwei funktionellen Gruppen verstanden werden kann, f\u00fchrt auch der von der Kl\u00e4gerin aufgezeigte Verweis auf die EP 0 186 XXX, welche in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich in englische Sprache vorgelegt wurde, nicht weiter. Diese wird zwar auf Seite 6 der Klagepatentschrift im 3. Absatz unter Verweis auf das dort offenbarte Herstellungsverfahren genannt. Auf Seite 3 werden als quervernetzende Monomere neben MBA auch Triallylcyanurat und Triallyisocyanurat genannt, also dem TAA verwandte quervernetzende Monomerverbindungen. Der Verweis des Klagepatentes auf diesen Stand der Technik, nach welchem auch andere quervernetzende Monomere bekannt waren, und die ausschlie\u00dfliche Nennung von MBA in der Klagepatentschrift sowie der Versuchsdurchf\u00fchrungen mit MBA machen dem Fachmann jedoch deutlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent gerade Schutz f\u00fcr diese bestimmte Auswahl beansprucht, n\u00e4mlich MBA als quervernetzendes Monomer.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 2.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt entsprechend nicht vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2260 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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