{"id":7203,"date":"2017-06-02T17:00:07","date_gmt":"2017-06-02T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7203"},"modified":"2017-10-18T12:30:32","modified_gmt":"2017-10-18T12:30:32","slug":"i-2-u-7216-patentanwaltshonorar-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7203","title":{"rendered":"I-2 U 72\/16 &#8211; Patentanwaltshonorar 4"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2687<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. Juni 2017, Az. I-2 U 72\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6477\">4b O 84\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 20. September 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 2.176,13 \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung, mit der sich die Beklagte allein dagegen wendet, dass das Landgericht sie zur Zahlung eines Patentanwaltshonorars von 2.176,13 \u20ac nebst Zinsen verurteilt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht den zuerkannten Zahlungsanspruch f\u00fcr gegeben erachtet. Die Berufungsangriffe der Beklagten sind s\u00e4mtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) durfte das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass bis in den November 2011 hinein zwischen den Parteien ein Mandatsverh\u00e4ltnis bestanden hat, das die Kl\u00e4gerin dazu verpflichtete, die f\u00fcr die Beklagte anh\u00e4ngige europ\u00e4ische Patentanmeldung betreffend die Erfindung \u201eA\u201c anwaltlich zu betreuen. Unstreitig hat die Kl\u00e4gerin einen insgesamt achtseitigen Erwiderungsschriftsatz auf den Amtsbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes angefertigt, in dem unter Ber\u00fccksichtigung von vier diskutierten Entgegenhaltungen ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche sowie eine an die neue Anspruchsfassung angepasste Beschreibung enthalten sind. Es widerspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Kl\u00e4gerin eine solche Arbeit auf sich genommen hat, wenn zum damaligen Zeitpunkt kein Mandatsverh\u00e4ltnis existiert, sondern die Beklagte bereits ihre Entscheidung kundgetan gehabt h\u00e4tte, die fragliche Patentanmeldung nicht weiterverfolgen zu wollen. Bei seiner Zeugenvernehmung hat der sachbearbeitende Patentanwalt B dementsprechend auch seine Erinnerung an ein Telefongespr\u00e4ch mit der Beklagten bekundet, das den besagten Amtsbescheid zum Gegenstand hatte. Nach seiner Aussage hat die Beklagte seinerzeit darum gebeten, eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren Erfolgsaussichten der Anmeldung zu entwerfen, wobei auf seine Bitte hin Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber erzielt worden sei, dass die gew\u00fcnschte Begutachtung in der Form einer Bescheidserwiderung abgefasst werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war \u2013 wie der Zeuge ausdr\u00fccklich hervorgehoben hat \u2013 noch keinerlei Rede davon, dass die Patentanmeldung aus Kostengr\u00fcnden fallen gelassen werden sollte. Abgesehen davon, dass sich der Zeuge durch eine in dieser Hinsicht unwahre Aussage ganz erheblichen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen aussetzen w\u00fcrde, was angesichts des vergleichsweise geringen Honorarbetrages, der streitgegenst\u00e4ndlich ist, in hohem Ma\u00dfe unvern\u00fcnftig w\u00e4re und dementsprechend unwahrscheinlich ist, existieren verschiedene \u2013 teils objektive \u2013 Anhaltspunkte, die die Sachdarstellung der Kl\u00e4gerin und ihres Zeugen ausdr\u00fccklich best\u00e4tigen. Zu verweisen ist zun\u00e4chst auf eine E-Mail der Beklagten vom 22.11.2011, mit der sie darum gebeten hat, die europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht weiterzuf\u00fchren, sondern durch Nichtbeantwortung des offenen Amtsbescheides verfallen zu lassen. Eine Mandatsbeendigung bereits im Juli 2011 l\u00e4sst sich hiermit ersichtlich nicht in \u00dcbereinstimmung bringen. Das gleiche gilt f\u00fcr die der genannten Nachricht vorausgehende E-Mail der Beklagten vom 03.11.2011, in der sie, an die Kl\u00e4gerin gerichtet, ausf\u00fchrt, dass sie um eine Kontaktaufnahme durch die Kl\u00e4gerin gebeten habe, damit sie (die Beklagte) eine Entscheidung treffen k\u00f6nnen, ob es sich lohnt, die Patentanmeldung weiterzuverfolgen. Auch dies belegt, dass die Entscheidung \u00fcber eine Fortf\u00fchrung der anh\u00e4ngigen Patentanmeldung vor November 2011 noch nicht gefallen war. Bei ihrer Zeugenaussage hat die Beklagte den fraglichen Sachverhalt in der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Weise \u2013 wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat \u2013 im Kern auch selbst best\u00e4tigt. Sie hat n\u00e4mlich nicht nur einger\u00e4umt, dass der Amtsbescheid Gegenstand eines mit dem Zeugen B gef\u00fchrten Telefongespr\u00e4ches gewesen ist, sondern auf den Vorhalt der E-Mail vom 03.11.2011 ausgef\u00fchrt, dass die auf ihren Namen lautende Patentanmeldung in das damals gemeinsam mit Herrn C gef\u00fchrte Unternehmen eingebracht werden sollte, weswegen sie sich beiden (dem Unternehmen und dem Mitgesellschafter C) gegen\u00fcber in der Pflicht gesehen habe, wobei sie allerdings \u201ekein Patent auf Biegen und Brechen\u201c erzwingen wollte. Mit Blick auf die Besprechung vom 08.11.2011 hat sie angegeben, gemeinsam mit Herrn C, der bei der Unterredung anwesend gewesen sei, \u201eHerrn B die Gelegenheit gegeben (zu haben), nochmals zu erl\u00e4utern, \u2026 welche Ideen er hatte, um das (Anm.: die Patentanmeldung) retten zu k\u00f6nnen.\u201c Bei vern\u00fcnftiger W\u00fcrdigung l\u00e4sst die Darstellung der Beklagten nur den Schluss zu, dass sie bis November 2011 damit einverstanden gewesen ist, dass die Kl\u00e4gerin die Erfolgsaussichten weiter auslotet, die f\u00fcr eine wirtschaftlich verwertbare Patentanmeldung bestehen. Bis zur E-Mail vom 23.11.2011, mit der die Beklagte \u2013 erstmals \u2013 die Anweisung gegeben hat, die Patentanmeldung nicht weiterzuf\u00fchren, bestand deshalb das der Kl\u00e4gerin erteilte Mandat, die anh\u00e4ngige Patentanmeldung der Beklagten im Rahmen des \u00dcblichen zu betreuen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter den gegebenen Umst\u00e4nden stehen der Kl\u00e4gerin aus den vom Landgericht im einzelnen dargelegten Gr\u00fcnden die mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen vom 27.05.2011, 14.07.2011, 27.07.2011, 16.11.2011, 23.11.2011 und 09.03.2012 liquidierten Honorare zu. Soweit die Beklagte hierzu in der Berufung Einw\u00e4nde vorbringt, sind auch sie nicht berechtigt. Ob die f\u00fcr die Bescheidserwiderung aufgewandte Zeit minutengenau erfasst oder blo\u00df gesch\u00e4tzt worden ist, hat rechtlich keine Bedeutung. Angesichts des Inhalts der Bescheidserwiderung ist das Landgericht mit Recht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass ein Zeitaufwand von ca. 4 Stunden keinesfalls unangemessen ist, um die angemeldete Erfindung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik abzugrenzen, neue Anspruchss\u00e4tze zu formulieren und den Beschreibungstext anzupassen. Bez\u00fcglich des Stundensatzes hat das Landgericht gleichfalls nicht auf konkrete Absprachen zwischen den Parteien abgestellt, sondern darauf, dass ein Stundentarif von 310,- \u20ac angesichts der gesamten (vom Landgericht zutreffend erwogenen) Umst\u00e4nde des Falles zu akzeptieren ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte schlie\u00dflich pauschal die Erbringung der abgerechneten T\u00e4tigkeiten bestreitet, geht auch dies fehl. Dass die Kl\u00e4gerin auf den Amtsbescheid erwidert hat und am 08.11.2011 eine \u2013 selbstverst\u00e4ndlich verg\u00fctungspflichtige \u2013 Besprechung stattgefunden hat, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Soweit es um die Weiterleitung von Bescheiden geht, ist \u2013 wie das Landgericht v\u00f6llig zu Recht entschieden hat \u2013 ein Bestreiten mit Nichtwissen unzul\u00e4ssig, weil es sich (gerade wegen der erfolgten Weiterleitung) um Tatsachen handelt, die der eigenen Wahrnehmung der Beklagten unterliegen. Dasselbe gilt f\u00fcr den Fristverl\u00e4ngerungsantrag, der der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zur Kenntnis gebracht worden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2687 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. Juni 2017, Az. 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