{"id":7199,"date":"2017-07-20T17:00:04","date_gmt":"2017-07-20T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7199"},"modified":"2017-10-18T12:13:39","modified_gmt":"2017-10-18T12:13:39","slug":"4c-o-3216-befuell-und-entgasvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7199","title":{"rendered":"4c O 32\/16 &#8211; Bef\u00fcll- und Entgasvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2685<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. Juli 2017, Az.\u00a04c O 32\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, der Beklagten EUR 8.393,80 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2016 zu zahlen.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin<br \/>\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Schadensersatzfeststellung sowie Ersatz von Abmahnkosten wegen der Verletzung des deutschen Patents DE 100 18 XXX C5 (Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das am 14.04.2000 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.11.2001 und der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung der ge\u00e4nderten Patentschrift am 13.12.2012 bekanntgemacht. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Ersatz von Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte, wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze, sowie ein Verfahren zum Betrieb einer entsprechenden Vorrichtung. Mit Einspruch vom 28. Februar 2002 griff eine Mitbewerberin der Parteien, die Firma A GmbH &amp; Co. KG, das Klagepatent an (vgl. Anlagenkonvolut K 4). Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent zun\u00e4chst mit Beschluss vom 21. Juni 2006 widerrufen hatte (vgl. Anlage K 5), hob das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin hin mit Beschluss vom 24. April 2012 auf und hielt das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht (vgl. Anlage K 6).<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze, wobei der Vorratsbeh\u00e4lter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes R\u00fchrwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und dass das R\u00fchrwerk wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters (1 ) unter einem Winkel (\u03b1) geneigt angeordnet sind.<br \/>\n9. Verfahren zum Betrieb der Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<br \/>\ngekennzeichnet durch die folgenden Schritte:<br \/>\na) F\u00fcllen des Vorratsbeh\u00e4lters mit dem viskosen Produkt,<br \/>\nb) ggf. Erhitzen des Produktes,<br \/>\nc) Bet\u00e4tigen des R\u00fchrwerkes mit einer Geschwindigkeit, die gro\u00df genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbeh\u00e4lter zu bewirken,<br \/>\nd) Nachf\u00fcllen des viskosen Produktes in Abh\u00e4ngigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumen\u00e4nderung sinkenden F\u00fcllstandes des Vorratsbeh\u00e4lters.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorratsbeh\u00e4lter mit dezentralem Zufluss (3) und R\u00fchrwerk mit zwei R\u00fchrfl\u00fcgeln (5). Unterhalb des Zuflusses (3) befindet sich ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8), wobei sich das eingetragene Produkt auf diesem Blech in einem d\u00fcnnen Film verteilt und dann in das Produktbad flie\u00dft. Figur 2 zeigt den Vorratsbeh\u00e4lter im horizontalen Querschnitt entlang der Linie \u201eII\u201c aus Figur 1. Die R\u00fchrfl\u00fcgel (5) sind erfindungsgem\u00e4\u00df um einen Winkel \u03b1 zur Beh\u00e4lterwandung geneigt.<\/p>\n<p>Die im Jahr 2003 gegr\u00fcndete und am 29. September 2003 unter der Nummer X-1 ins Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragene Beklagte, deren Rechtsvorg\u00e4ngerin die Firma B ist und deren Gesch\u00e4ftsbetrieb die Beklagte unver\u00e4ndert \u00fcbernommen hat, bietet in Deutschland Anlagen im Bereich der Verfahrenstechnik an, insbesondere Dosiersysteme, Anlagen zur Materialaufbereitung und -f\u00f6rderung sowie Anlagen zur Fertigung und zum Verguss unter Atmosph\u00e4re. Unter der Bezeichnung \u201eC\u201c bewirbt und vertreibt die Beklagte eine Produktreihe, die mehrere Vorrichtungen mit den Bezeichnungen \u201eC D\u201c, \u201eC E\u201c, \u201eC F\u201c und \u201eG C\u201c zur Materialaufbereitung umfasst, die sich jeweils nur in der Gr\u00f6\u00dfe der Beh\u00e4lter und\/oder der Art der F\u00f6rderpumpe unterscheiden (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl \u00fcber ihre Internetseite \u201ewww.B.de\u201c (vgl. Anlagen K 9 bis K 12) als auch \u00fcber ihren Produktkatalog \u201eB AG \u2013 H\u201c (vgl. Anlage K 8) an. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte bei dem Internetportal I insgesamt acht Videos betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingestellt, wobei vier dieser Videos mit deutschen und vier Videos mit englischen \u00dcberschriften versehen sind (vgl. Anlagen K 14 bis K 18). Die in den Werbeunterlagen dargestellten Vorrichtungen unterscheiden sich im Hinblick auf das Verteilerblech sowie das R\u00fchrwerk leicht von den tats\u00e4chlich hergestellten und vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der seitens der Beklagten tats\u00e4chlich hergestellten Anlagen wird auf die Abbildungen auf den Seiten 2 und 9 der Klageerwiderung vom 02. November 2016 (Bl. 66ff d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. April 2016 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Weiterhin forderte sie die Beklagte zur Zahlung der ihr f\u00fcr die Abmahnung entstandenen Kosten in H\u00f6he von EUR 8.393,80 auf (vgl. Anlage K 21). Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zur\u00fcck und forderte die Kl\u00e4gerin ihrerseits zur Erstattung der ihr in gleicher H\u00f6he entstandenen Anwaltskosten auf (vgl. Anlage K 22).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte biete ihren Kunden auch die Durchf\u00fchrung eines sogenannten Lohngusses an mit der Folge, dass sie selbst das Verfahren nach Anspruch 9 unmittelbar einsetze. Auch verkaufe sie nicht nur einzelne Ger\u00e4te, sondern ganze Produktionslinien sowie Ersatz- und Zubeh\u00f6rteile, wobei der dadurch generierte Umsatz in erster Linie auf der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beruhe, so dass dieser Umsatz auch bei der Schadensberechnung relevant sei.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das Einstellen der Videos auf I stelle bereits ein Anbieten i.S.v. \u00a7 9 PatG dar, unabh\u00e4ngig davon, wer die Videos erstellt hat. Insoweit behauptet sie, die Beklagte habe die Videos selbst erstellt, m\u00fcsse sich aber jedenfalls die T\u00e4tigkeit einer Marketingagentur zurechnen lassen. Auch verweise bzw. verlinke die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts sowie mittels QR-Codes im Produktkatalog mehrfach auf die Videos. Insoweit sei auch unerheblich, ob die beworbenen Anlagen mit den tats\u00e4chlich hergestellten und ausgelieferten Anlagen identisch seien, da es f\u00fcr ein Anbieten allein darauf ankomme, ob ein objektiver Empf\u00e4nger davon ausgehe, dass er ein solch beworbenes Produkte bei der Beklagten erwerben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar Gebrauch, jedenfalls jedoch mittelbar. F\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des einzubringenden Produktes sei insbesondere entscheidend, dass es vor allem im \u00e4u\u00dferen Bereich des Beh\u00e4lters eingebracht werde, da dort die Gesamtfl\u00e4che am Gr\u00f6\u00dften sei. Daher m\u00fcsse das beanspruchte Verteilerblech derart ausgestaltet sein, dass eine Verteilung jedenfalls auch im \u00e4u\u00dferen Bereich erm\u00f6glicht werde. Nicht erforderlich sei es, dass das Verteilerblech allein f\u00fcr die Verteilung des einzubringenden Produktes \u00fcber den gesamten Querschnitt verantwortlich sei. Insoweit sei es hinreichend, wenn das Verteilerblech einen technisch relevanten Beitrag zur Verteilung leiste, die Verteilung aber auch durch andere Umst\u00e4nde, wie die Bewegung des Produktbades, gew\u00e4hrleistet werde. Auch lasse sich dem Wortlaut des Anspruchs 1 kein numerischer Wert im Sinne einer (H\u00f6chst-) Gradzahl im Hinblick auf die erforderliche Neigung entnehmen. Es komme bei der Neigung allein darauf an, dass sich das einzubringende Produkt ausreichend langsam bewege. Je nach Viskosit\u00e4t sei daher ein anderer Winkel vorteilhaft. Anspruch 1 sehe auch keine Werte bzw. keinen Wertbereich f\u00fcr den beanspruchten Winkel zwischen R\u00fchrfl\u00fcgeln und Wandung vor, mit der Folge, dass auch ein Winkel von 90 Grad \u2013 wie ihn die Beklagte unstreitig verwendet \u2013 unter den Wortlaut des Anspruchs falle.<\/p>\n<p>Sie meint, die Beklagte k\u00f6nne sich auch nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, da sich die vermeintlich beworbenen Anlagen und die seitens der Beklagten in Bezug genommenen Anlagen der Firmen J und K sowohl erheblich voneinander als auch von einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anlage unterschieden. So verf\u00fcge etwa die in der als Anlage B 2 vorgelegten Werbeunterlage dargestellte Anlage \u00fcber keinen externen Zufluss, w\u00e4hrend die in der als Anlage B 3 vorgelegten Werbeunterlage gezeigte Anlage zwar \u00fcber einen externen Zufluss, aber nicht auch \u00fcber einen Kreislauf verf\u00fcge. Die Anlage der Firma J verf\u00fcge wiederum \u00fcber ein anders gestaltetes Verteilerblech sowie andere R\u00fchrfl\u00fcgel. Die Anlage der Firma K unterscheide sich bereits \u00e4u\u00dferlich erheblich von der Anlage der Firma J. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, welchen Kunden sie die Werbeunterlagen wann pr\u00e4sentiert haben will. Dar\u00fcber hinaus zeige die Fotodokumentation zur Anlage J auch Bauteile, die modern und unbenutzt wirkten mit der Folge, dass sehr fraglich sei, ob die Maschine im gleichen Zustand wie zur vermeintlichen Auslieferung im Jahr 1998 sei. Das als Anlage B 7 vorgelegte Angebotsschreiben an die Firma K betreffe im \u00dcbrigen keine vollst\u00e4ndige Maschine und die in der Fotodokumentation B 8 gezeigte Maschine stamme \u2013 ausweislich des ersten Fotos und entgegen dem Vortrag der Beklagten \u2013 aus dem Jahr 1997. S\u00e4mtliche beworbenen und\/oder ausgelieferten Maschinen verwirklichten auch nicht alle Merkmale des Klageanspruchs, insbesondere sei mit keiner der Anlagen ein kontinuierliches Bef\u00fcllen und Entgasen m\u00f6glich gewesen, der Zufluss sei auch nicht dezentral gelegen und es fehle an einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verteilerblech. Im Unterschied zu den Vorg\u00e4ngermaschinen der Reihe L, die nach dem Schichtbetrieb arbeiteten, k\u00f6nne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Ein- und Auslassventil permanent ge\u00f6ffnet bleiben und so ein kontinuierlicher Betrieb bzw. ein kontinuierliches Entgasen sichergestellt werden. Jedenfalls habe die Beklagte ein etwaiges Vorbenutzungsrecht aufgegeben, da zwischen dem Verkauf der Anlage J und Einf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Zeitraum von 12 Jahren gelegen habe. Insoweit habe die Beklagte die Einf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als \u201eNeuentwicklung und Meilenstein in der Unternehmensentwicklung\u201c dargestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, durch Zusendung der Berechtigungsanfrage mit Schreiben vom 10. September 2014 und Antwort der Beklagten vom 24. September 2014 (vgl. Anlagenkonvolut K 26) seien fortdauernde Verhandlungen i.S.v. \u00a7 203 BGB aufgenommen worden mit der Folge, dass an diesem Zeitpunkt Hemmung der Verj\u00e4hrung eingetreten sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf den Zeitraum vom 29. September 2003 bis einschlie\u00dflich zum 09. September 2004, f\u00fcr den sie urspr\u00fcnglich ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz begehrte, teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze, wobei der Vorratsbeh\u00e4lter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes R\u00fchrwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und dass das R\u00fchrwerk wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters (1) unter einem Winkel (\u03b1) geneigt angeordnet sind<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze, wobei der Vorratsbeh\u00e4lter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes R\u00fchrwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und dass das R\u00fchrwerk wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters (1) unter einem Winkel (\u03b1) geneigt angeordnet sind,<\/p>\n<p>zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>a) F\u00fcllen des Vorratsbeh\u00e4lters mit dem viskosen Produkt,<br \/>\nb) ggf. Erhitzen des Produktes,<br \/>\nc) Bet\u00e4tigen des R\u00fchrwerkes mit einer Geschwindigkeit, die gro\u00df genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbeh\u00e4Iter zu bewirken,<br \/>\nd) Nachf\u00fcllen des viskosen Produktes in Abh\u00e4ngigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumen\u00e4nderung sinkenden F\u00fcllstandes des Vorratsbeh\u00e4lters<\/p>\n<p>anzubieten;<br \/>\nc) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren<\/p>\n<p>zum Betrieb einer Vorrichtung zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze, wobei der Vorratsbeh\u00e4lter einen runden Querschnitt, einen dezentralen Zufluss in seinem oberen Bereich, ein von einem Motor angetriebenes R\u00fchrwerk und eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb des Zuflusses (3) und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereiches ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech (8) zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters (1) angeordnet ist und dass das R\u00fchrwerk wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel (5) aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters (1) unter einem Winkel (\u03b1) geneigt angeordnet sind<\/p>\n<p>anzubieten und auszuf\u00fchren,<\/p>\n<p>welches durch die folgenden Schritte gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>a) F\u00fcllen des Vorratsbeh\u00e4lters mit dem viskosen Produkt,<br \/>\nb) ggf. Erhitzen des Produktes,<br \/>\nc) Bet\u00e4tigen des R\u00fchrwerkes mit einer Geschwindigkeit, die gro\u00df genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden, ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbeh\u00e4lter zu bewirken,<br \/>\nd) Nachf\u00fcllen des viskosen Produktes in Abh\u00e4ngigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumen\u00e4nderung sinkenden F\u00fcllstandes des Vorratsbeh\u00e4lters;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 2004 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zelten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die folgenden Begleitprodukte (gem\u00e4\u00df der Bezeichnung Stand 22. Juni 2016)<\/p>\n<p>\u2022 Steuerung der angegriffenen Verletzungsform (SCP 200)<br \/>\n\u2022 Fassr\u00fchrstation<br \/>\n\u2022 Pneumatikbox<br \/>\n\u2022 Pumpenheizung<br \/>\n\u2022 Einsaugventil<br \/>\n\u2022 Ejektor<br \/>\n\u2022 4 in 1 Ventil<br \/>\n\u2022 Schauglas und Beleuchtung<br \/>\n\u2022 F\u00fcllstandssensor<br \/>\n\u2022 Vakuumpumpe<br \/>\n\u2022 Prozessmodul<br \/>\n\u2022 sowie Anlagenlinien, die mindestens ein Erzeugnis gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1.a umfassen<\/p>\n<p>sowie diejenigen Produkte, die den oben genannten Produkten technisch gleichwertig sind jedoch unter einer anderen Bezeichnung von den Beklagten angeboten wurden oder werden,<\/p>\n<p>seit dem 10. September 2004 angeboten oder verkauft hat,<\/p>\n<p>soweit die Begleitprodukte<\/p>\n<p>\u2022 Teil eines gemeinsamen Verkaufsvorgangs mit den Erzeugnissen, auf die sich die Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 bezieht, waren<br \/>\n\u2022 oder zur gemeinsamen Verwendung mit den Erzeugnissen, auf die sich die Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 bezieht, dienen,<\/p>\n<p>und zwar unter der Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Produkte, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit den unter Antr\u00e4gen 1.2 und 1.3 bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 2004<\/p>\n<p>\u2022 Dienstleistungsvertr\u00e4ge, insbesondere Wartungsvertr\u00e4ge, \u00fcber die unter I.2 oder I.3 bezeichneten Erzeugnisse, und\/oder<br \/>\n\u2022 Vertr\u00e4ge zur Lieferung von Ersatzteilen zu unter I.2 oder I.3 bezeichneten Erzeugnissen<\/p>\n<p>abgeschlossen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner, der zu erbringenden Leistungen und der Produktbezeichnungen der gelieferten Erzeugnisse (inklusive Artikelnummern),<br \/>\nb) der einzelnen bereits erhaltenen Verg\u00fctungen sowie die noch nicht erhaltenen aber bereits vereinbarten Verg\u00fctungen, unter Zuordnung zu den Leistungen bzw. Erzeugnissen, f\u00fcr die die Verg\u00fctung gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist und unter Aufschl\u00fcsselung der Art und Berechnungsmethode der Verg\u00fctung (Pauschalverg\u00fctung, Verg\u00fctung nach Zeitaufwand, etc.), und bei noch nicht erhaltenen Verg\u00fctungen mit dem F\u00e4lligkeitszeitpunkt,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Vertragspartner statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Vertragspartner in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die unter I.1.a. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1.a. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; die der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, nach dem 10. September 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 8.393,80 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Einstellen der Videos auf der Internetplattform I allein stelle kein Anbieten i.S.v. \u00a7 9 PatG der darin gezeigten Anlagen dar. In den Videos w\u00fcrden zwar Vorrichtungen mit verschr\u00e4nkten R\u00fchrfl\u00fcgeln gezeigt, die Videos seien aber von einer Marketingagentur erstellt worden. Anlagen mit verschr\u00e4nkten R\u00fchrfl\u00fcgeln seien von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt hergestellt worden, was auch durch eine Anfrage bei der Beklagten h\u00e4tte gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Die Beklagte stelle nur Vorrichtungen mit U-f\u00f6rmigen R\u00fchrfl\u00fcgeln in einer Ebene her.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mittelbar. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten zwar \u00fcber ein unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereichs angeordnetes, zungenf\u00f6rmiges Ableitblech. Diesem Blech komme aber allein die Funktion zu, das einzubringende Produkt z\u00fcgig und ohne Bildung eines Films in Richtung der Geh\u00e4usewand des Beh\u00e4lters zu lenken, und diene nicht \u2013 wie der Anspruch 1 des Klagepatents es im Rahmen einer Zweckangabe fordere \u2013 zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Beh\u00e4lters. Der Fachmann verstehe die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Zweckangabe dergestalt, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Verteilerblech so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass es eine Ablaufkante \u00fcber den gesamten bzw. nahezu den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters bilde. Dies ergebe sich u.a. aus der ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellenden Figur 1 des Klagepatents sowie aus der Auslegung des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 24. April 2012. Dar\u00fcber hinaus sei das Ableitblech in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht nur leicht zur Horizontalen geneigt, sondern in einem Winkel von 50 Grad zur Horizontalen angeordnet mit der Folge, dass das einzubringende Produkt keinen d\u00fcnnen Film bilde k\u00f6nne und daher auch nicht zu einem wesentlichen Teil auf dem Blech entgast w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen seien die beiden R\u00fchrfl\u00fcgel des R\u00fchrwerks in den tats\u00e4chlich vertriebenen Anlagen auch nicht geneigt zur Wandung des Beh\u00e4lters angeordnet, sondern in einem Winkel von 90 Grad. Ein solcher Winkel sei jedoch nicht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst, da geneigt i.S.v. schr\u00e4g oder schief und nicht i.S.v. rechtwinklig zu verstehen sei. Auch f\u00fchre die Anordnung der R\u00fchrfl\u00fcgel in einem Winkel von 90 Grad dazu, dass es zu besonderen Verwirbelungen komme, die die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade zu verhindern suche. Die R\u00fchrfl\u00fcgel in den angebotenen Anlagen sein ebenfalls nicht geneigt i.S.d. Klagepatents, da eine Neigung\/Verschr\u00e4nkung nur im Hinblick auf die Senkrechte des Vorratsbeh\u00e4lters best\u00fcnde und nicht im Hinblick auf die Wandung. Eine Verletzung des Verfahrensanspruchs 9 scheide bereits deswegen aus, da immer eine Sedimentierung von Feststoffartikeln stattfinde.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, ihr stehe jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Insoweit behauptet sie, dass die Firma B bereits seit Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrtausends Vorrichtungen hergestellt und vertrieben habe, die alle Merkmale des Anspruchs 1 aufgewiesen h\u00e4tten und zur Durchf\u00fchrung von Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 9 geeignet gewesen waren. In dem Prospekt \u201eB M\u201c aus dem Jahr 1993 (Anlage B 2) sowie in der Werbeunterlage \u201eB &#8211; N\u201c aus dem Jahr 1995 seien in schematischen Zeichnungen Gie\u00dfharzbeh\u00e4lter gezeigt, die alle Merkmale der Klageanspr\u00fcche aufwiesen. Im Jahr 1998 habe die Firma B unter der Bezeichnung \u201eO\u201c einen Beh\u00e4lterwagen f\u00fcr Zwei-Komponentenmaterial hergestellt und an die Firma J GmbH geliefert. Diesen Wagen habe die Beklagte im Juli 2016 von der Firma J zur\u00fcckerhalten und untersucht. Dabei habe sie festgestellt, dass die Vorrichtung alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweise (vgl. Fotodokumentation, vorgelegt als Anlage B 6). Eine weitere, alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweisende Anlage sei von der Firma B im Jahr 1998 unter der Bezeichnung \u201eP\u201c an die Firma K GmbH in Q geliefert worden, wobei sich diese Anlage nach wie vor im Einsatz bef\u00e4nde (vgl. Fotodokumentation, vorgelegt als Anlage B 8). Das Vorbenutzungsrecht der Firma B sei durch Betriebs\u00fcbergang im Jahr 2003 auf die gleichzeitig gegr\u00fcndete Beklagte \u00fcbergegangen. Das Vorbenutzungsrecht sei zudem auch nicht zwischenzeitlich aufgegeben worden. Die Firma B und ab dem Jahr 2003 die Beklagte selbst h\u00e4tten ununterbrochen \u2013 bis zum Erscheinen der aktuellen Produktreihe C im Jahr 2010 \u2013 weitere Anlagen der Reihe L an Kunden vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne keinen Schadensersatz wegen des Angebots von Begleitprodukten und -dienstleistungen verlangen, da die seitens der Kl\u00e4gerin genannten Ersatz- und Zubeh\u00f6rteile sowie die entsprechenden Dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit den vermeintlich patentverletzenden, f\u00fcr die Kunden unerheblichen Detailverbesserungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00fcnden. Vielmehr seien Vorrichtungen zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters bereits zum Anmeldetag des Klagepatents weithin bekannt gewesen und aktuell noch im Markt weit verbreitet. Weder einzelne Zusatzprodukte noch das Liniengesch\u00e4ft gingen darauf zur\u00fcck, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Ableitblech und in bestimmter Weise ausgestaltete R\u00fchrfl\u00fcgel aufweise. Weiterhin k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch einfache Ma\u00dfnahmen umgestaltet werde mit der Folge, dass ein R\u00fcckruf und\/oder die Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Widerklage sei begr\u00fcndet, da es sich bei der unberechtigten Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 28. April 2016 um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten gehandelt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, w\u00e4hrend die zul\u00e4ssige Widerklage begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte, einen Container zum Nachf\u00fcllen dieser Vorrichtung und ein Verfahren zu deren Betrieb.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend Absatz [0002] darstellt, in vielf\u00e4ltiger Ausgestaltung Vorrichtungen f\u00fcr die dosierte Abgabe z\u00e4hfl\u00fcssiger, aus zwei oder mehr miteinander unter Aush\u00e4rtung reagierender Bestandteile bestehender Stoffe, wie Gie\u00dfharz oder dergleichen, bekannt. So offenbart die DE 42 10 687 A1 etwa eine entsprechende Vorrichtung und ein Verfahren zu deren Betrieb, wobei f\u00fcr jede Komponente ein Vorratsbeh\u00e4lter vorgesehen ist, beispielsweise ein erster Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein mit Quarzpartikeln gef\u00fclltes Polyesterharz und ein zweiter Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr H\u00e4rterfl\u00fcssigkeit. Ferner w\u00fcrdigt das Klagepatent in Absatz [0003] nach der DE 43 09 188 A1 Vorrichtungen als vorbekannt, die zum Vergie\u00dfen von Bauteilen mit einer impr\u00e4gnierenden Masse, die nur aus einer einzigen Komponente besteht, geeignet sind. All diesen Vorrichtungen ist gemein, dass der Vorratsbeh\u00e4lter zum einen dazu dient, die zu verarbeitenden Produkte in einer f\u00fcr eine bestimmte Charge ausreichenden Menge zu bevorraten und dar\u00fcber hinaus dazu genutzt wird, dass die einzelnen Komponenten, also beispielsweise mit Feststoffpartikeln beladene Stoffe wie Gie\u00dfharze, durch R\u00fchren und ggf. unter Erhitzung entgast, entfeuchtet und homogenisiert werden (vgl. Absatz [0004]).<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4ten kritisiert das Klagepatent in Absatz [0005], dass die zu bef\u00fcllende Charge verschiedenster Produkte von der Gr\u00f6\u00dfe der Vorratsbeh\u00e4lter abh\u00e4ngt, deren Gr\u00f6\u00dfe in Bezug auf Konstruktionen, Reinigung und Wartung jedoch nicht auf ein beliebiges Ma\u00df vergr\u00f6\u00dfert werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0006]), eine Vorrichtung zum Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4lters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharz anzugeben, bei der ein kontinuierliches Bef\u00fcllen und Entgasen gew\u00e4hrleistet ist, so dass die Chargengr\u00f6\u00dfe der mit dem Produkt zu f\u00fcllenden Bauteile unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Vorratsbeh\u00e4lter des Produktes bzw. der Produkt-Komponenten ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum kontinuierlichen Bef\u00fcllen und Entgasen eines Vorratsbeh\u00e4Iters f\u00fcr viskose Produkte wie Vergussmassen oder Gie\u00dfharze.<br \/>\n2. Der Vorratsbeh\u00e4lter weist auf:<br \/>\n2.1. einen runden Querschnitt,<br \/>\n2.2. einen dezentralen Zufluss in einem oberen Bereich,<br \/>\n2.3. ein von einem Motor angetriebenes R\u00fchrwerk und<br \/>\n2.4. eine Dosierpumpe an seinem unteren Auslaufende.<br \/>\n3. Es ist ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech vorhanden, das<br \/>\n3.1. unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereichs angeordnet ist und<br \/>\n3.2. zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters dient.<br \/>\n4. Das R\u00fchrwerk hat<br \/>\n4.1. wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel, die<br \/>\n4.1.1. zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters unter einem Winkel (\u03b1) geneigt angeordnet sind.<br \/>\nIn Anspruch 9 schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betrieb der Vorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, gekennzeichnet durch die folgenden Schritte:<br \/>\n1.1. a) F\u00fcllen des Vorratsbeh\u00e4lters mit dem viskosen Produkt,<br \/>\n1.2. b) gegebenenfalls Erhitzen des Produkts,<br \/>\n1.3. c) Bet\u00e4tigen des R\u00fchrwerks mit einer Geschwindigkeit,<br \/>\n1.3.1. die gro\u00df genug ist, um ein Sedimentieren von Feststoffpartikeln zu vermeiden,<br \/>\n1.3.2. ohne eine Verwirbelung des Produktes im Vorratsbeh\u00e4lter zu bewirken,<br \/>\n1.4. Nachf\u00fcllen des viskosen Produkts in Abh\u00e4ngigkeit des durch die dosierte Abgabe von entgastem Produkt bzw. seiner Volumen\u00e4nderung sinkenden F\u00fcllstandes des Vorratsbeh\u00e4lters.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale 1., 2., 3.1 und 4.1 des Anspruchs 1 nicht im Streit. Die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 3., 3.2. und 4.1.1 sind indes nicht alle durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nicht alle Merkmale der Merkmalsgruppe 3., gem\u00e4\u00df dem in dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrastbeh\u00e4lter Verteilerblech vorhanden sein muss.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3. umfasst ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorratsbeh\u00e4lter ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech. Die konkrete Ausgestaltung des beanspruchten Verteilerblechs wird durch die Untermerkmale 3.1. und 3.2. n\u00e4her beschrieben. Danach muss das Verteilerblech unterhalb des Zuflusses und oberhalb des produktf\u00fchrendes Bereichs angeordnet sein (Merkmal 3.1.) und zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters geeignet sein (Merkmal 3.2.).<\/p>\n<p>Danach setzt das Klagepatent ein Verteilerblech voraus, dass unterhalb des dezentralen Zufluss des Vorratsbeh\u00e4lters angeordnet ist und im Verh\u00e4ltnis zur Horizontalen gesehen eine Neigung aufweist, die ausreichend sein muss, um das einzubringende viskose Produkt in Richtung des produktf\u00fchrenden Bereichs im Vorratsbeh\u00e4lters zu transportieren bzw. abflie\u00dfen zu lassen. Weitere Anforderungen an die Neigung, insbesondere einen bestimmten numerischen Mindest- oder H\u00f6chstwinkel, stellt das Merkmal nicht. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, in welche Richtung das Blech geneigt ist, insbesondere ob eine Neigung zur Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters oder zu seiner Mitte hin besteht. Das (Verteiler-)Blech muss aber derart ausgestaltet sein, dass das einflie\u00dfende bzw. eintropfende Produkt einen D\u00fcnnschichtfilm bildet und anschlie\u00dfend gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters verteilt wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt bereits aus dem Umstand, dass im Wortlaut des Merkmals 3. von einer \u201eleichten Neigung\u201c die Rede ist, dass die Neigung des Verteilerblechs mindestens derart ausgepr\u00e4gt sein muss, dass das einzubringende Produkt in Richtung des unteren Endes des Bleches abflie\u00dfen kann. Da es sich bei den einzubringenden Produkten um Stoffe mit einer unterschiedlich hoher Viskosit\u00e4t handelt, erkennt der Fachmann auch, dass die Neigung je nach Produkt unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt sein muss bzw. kann, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Abflie\u00dfgeschwindigkeit zu gew\u00e4hrleisten. Denn bei Stoffen mit besonders hoher Viskosit\u00e4t kann die Neigung des Blechs gr\u00f6\u00dfer sein als bei weniger viskosen Stoffen. Zugleich erkennt der Fachmann aber auch, dass die Neigung des Blechs nicht so gro\u00df sein darf, dass die Produkte zu schnell abflie\u00dfen und so keinen D\u00fcnnschichtfilm bilden.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die durch das Merkmal 3.2 gelehrte Zweckangabe, nach der das Verteilerblech dazu dienen muss, f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters zu sorgen, erkennt der Fachmann, dass es der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Verteilerblechs ankommt. Entscheidend f\u00fcr die Ausgestaltung ist, dass das einzubringende viskose Produkt in einer ma\u00dfgeblichen Art und Weise durch das Verteilerblech \u00fcber den gesamten Beh\u00e4lterquerschnitt gleichm\u00e4\u00dfig verteilt wird und nicht nur an einer \u2013 im Verh\u00e4ltnis zum Querschnitt \u2013 kleinen Stelle in das Produktbad oder an die Beh\u00e4lterwand einflie\u00dft und das Produkt dann anschlie\u00dfend durch die Bewegung des Produktbades bzw. des R\u00fchrwerks verteilt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich Zweckbestimmungen in Patentanspr\u00fcchen ist anerkannt, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionale Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Dass die Verteilung des einzubringenden Produktes ma\u00dfgeblich durch das Verteilerblech und nicht (auch) durch die \u00fcbrigen Komponenten einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung erfolgen muss, ergibt sich insbesondere aus der Systematik des Anspruchs 1. Denn die hier entscheidungserhebliche Zweckangabe findet sich nicht als allgemeine Zweckangabe am Anfang oder Ende des Anspruchs, sondern im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen an das Verteilerblech (Merkmalsgruppe 3). Die andere f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre relevante Komponente, namentlich das R\u00fchrwerk, findet erst anschlie\u00dfend im Anspruchswortlaut Erw\u00e4hnung und wird daher auch von einer anderen Merkmalsgruppe umfasst, bei der eine entsprechende Zweckangabe fehlt. Aus dem Umstand, dass das Klagepatent die Zweckangabe explizit einer einzelnen Komponente und nicht mehreren Komponenten zusammen zuordnet, schlie\u00dft der Fachmann, dass diese Komponente f\u00fcr die Erreichung des Zwecks ma\u00dfgeblich sein soll.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patenanspruchs heranzuziehen ist. Innerhalb der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0007] aus:<\/p>\n<p>\u201eDiese Aufgabe wird bei einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff von Anspruch 1 dadurch gel\u00f6st, dass unterhalb des Zuflusses und oberhalb<br \/>\ndes produktf\u00fchrenden Bereiches ein leicht zur Horizontale geneigt angeordnetes Verteilerblech zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters angeordnet ist und dass das R\u00fchrwerk wenigstens zwei R\u00fchrfl\u00fcgel aufweist, die zur jeweiligen Wandung des Vorratsbeh\u00e4lters unter einem Winkel geneigt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt auch hier eine Trennung der beiden ma\u00dfgeblichen Komponenten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 dem Verteilerblech einerseits und dem R\u00fchrwerk andererseits \u2013 vor, wobei die Aufgabe der gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters nur dem Verteilerblech zugeordnet wird.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung dieser Sichtweise findet der Fachmann in Absatz [0029], der Teil der Beschreibung des in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist. Zwar kommt einem Ausf\u00fchrungsbeispiel keine die technische Lehre des Patentanspruchs einengende Bedeutung zu, es bietet dem Fachmann aber nichtsdestotrotz Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie der Anspruch auszulegen ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Kapitel A. Rn. 24 m.w.N.). Das Klagepatent f\u00fchrt dort aus:<\/p>\n<p>\u201eUnterhalb des Zuflusses 3 und oberhalb des produktf\u00fchrenden Bereiches ist ein leicht zur Horizontalen geneigt angeordnetes Verteilerblech angeordnet. Durch die leichte Schr\u00e4ge des Verteilerbleches ist gew\u00e4hrleistet, dass das durch den Zufluss eingetragene Produkt in einem d\u00fcnnen Film verteilt \u00fcber den nahezu gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters in das Produktbad flie\u00dft, wodurch einerseits bereits eine starke Entgasung des Produktes und andererseits ein gleichm\u00e4\u00dfiger Eintrag auf der Oberfl\u00e4che des Produktbades stattfindet.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dieser Beschreibungspassage, dass das Verteilerblech einerseits derart ausgestaltet sein muss, dass das eingebrachte Produkt auf ihm einen D\u00fcnnschichtfilm bildet und insoweit ein Entgasungsprozess gestartet wird. Andererseits soll das Verteilerblech \u2013 und nicht (auch) das R\u00fchrwerk \u2013 f\u00fcr einen gleichm\u00e4\u00dfigen Eintrag des Produktes auf der Oberfl\u00e4che des Produktbades sorgen. Das R\u00fchrwerk wird erst in Absatz [0031] n\u00e4her beschrieben, wobei sich dort kein Hinweis auf die Verteilung des Produktes findet.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird schlie\u00dflich auch durch die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 24. April 2012 best\u00e4tigt, die jedenfalls als sachkundige \u00c4u\u00dferungen vom Verletzungsgericht zu w\u00fcrdigen sind. Darin f\u00fchrt das Bundespatentgericht zur Auslegung auf Seite 9 und 10 des Merkmals aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Begriff des Querschnitts wird im Patentanspruch 1 zwei Mal herangezogen. Er ist eindeutig, obwohl in der Figurenbeschreibung einerseits von Horizontalschnitt (Fig. 2) als auch von Vertikalschnitt (Fig. 1) gesprochen wird. W\u00e4hrend der Querschnitt in Merkmal 1.1.1 entsprechend der Figur 2 klar und eindeutig ist, ergibt sich f\u00fcr den inneren Querschnitt gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3.2 nach fachm\u00e4nnischer Auffassung jedoch ebenfalls eine Betrachtung gem\u00e4\u00df Figur 2 (Horizontalschnitt), so dass bei einer gleichm\u00e4\u00dfigen radialen Verteilung des Produkts \u00fcber die sich drehende Oberfl\u00e4che der Produktmasse der gesamte (innere) Querschnitt des im Ausf\u00fchrungsbeispiels zylindrischen Vorratsbeh\u00e4lters \u201ebeschickt\u201c wird.<\/p>\n<p>Ob dies bei der Ausgestaltung nach Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechend Figur 1 mit dem dort gezeigten Verteilerblech (8) erreichbar ist, ist der bereits angesprochenen vereinfachten (skizzenartigen) Zeichnung nicht zu entnehmen. Eine Einengung oder Erweiterung des Merkmals 1.3.2 sieht der Senat hierin nicht. F\u00fcr die Verteilung des \u00fcber den dezentralen Zufluss eintretenden Materials w\u00fcrde dies bedeuten, dass \u00fcber das Verteilerblech ein radial von au\u00dfen \u00fcber den m\u00f6glicherweise gesamten Durchmesserbereich oder zumindest von au\u00dfen radial bis in die N\u00e4he des Zentrums (\u201eRadiusbereich\u201c) entlang verlaufender \u201eFl\u00fcssigkeits-Vorhang\u201c eingebracht wird, so dass unter Ber\u00fccksichtigung des im Beh\u00e4lter rotierenden Produkts (weitgehend) die gesamte Oberfl\u00e4che der Produktmasse gleichm\u00e4\u00dfig beaufschlagt wird. Dabei ist f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung Voraussetzung, dass der Eintrag auf der Au\u00dfenseite (den Au\u00dfenseiten) des Querschnitts entsprechend der jeweiligen vergr\u00f6\u00dferten Fl\u00e4cheneinheiten auch gr\u00f6\u00dfer ist als im mittleren Bereich.\u201c<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend nicht festzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die beworbenen und\/oder die tats\u00e4chlich hergestellten Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verteilerblech zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten inneren Querschnitt des Vorratsbeh\u00e4lters verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Zwar weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Blech auf, welches unterhalb des Zuflusses angeordnet ist und das die in den Vorratsbeh\u00e4lter einflie\u00dfende Produkte in Richtung der Wandung leitet, wobei sich \u2013 ausweislich der von der Beklagten eingestellten Videos \u2013 ein Film bildet stattfindet. Dieses Blech ist jedoch nicht geeignet, f\u00fcr eine Verteilung des Produktes \u00fcber den gesamten Querschnitt des Beh\u00e4lters zu sorgen. Vielmehr leistet das Blech in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt keinen Beitrag zur Verteilung des Produktes \u00fcber den Beh\u00e4lterquerschnitt. Denn das Blech ist \u2013 wie insbesondere dem seitens der Beklagten auf Seite 9 ihres Schriftsatzes 2. November 2016 (Bl. 74 d.A.) wiedergegebenen Bildes zu entnehmen ist \u2013 zungenf\u00f6rmig und im Verh\u00e4ltnis zum Durchmesser des Deckels nur sehr schmal ausgestaltet mit der Folge, dass an seinem unteren Ende, an dem der Film in das Produktbad bzw. an die Beh\u00e4lterwand abflie\u00dft, allenfalls ein schmaler Vorhang gebildet wird. Die Verteilung des Produktes erfolgt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher allein durch die Bewegung des R\u00fchrwerks, nachdem das Produkt vom Verteilerblech auf die Wandung und von dort in das Produktbad gelaufen ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nMangels Verwirklichung aller Merkmale des Anspruchs 1 liegt auch keine Verletzung des abh\u00e4ngigen Verfahrensanspruchs 9 vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte kann von der Kl\u00e4gerin Ersatz der ihr f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung vom 28. April 2016 entstandenen Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 8.393,80 aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB verlangen.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts stellt dann einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbetrieb des Verwarnten dar, wenn sie unberechtigt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 882ff. \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Unberechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht bestehen. Die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 28. April 2016 war unberechtigt, da der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte \u2013 wie zuvor unter Ziffer I.2. ausgef\u00fchrt \u2013 keine Anspr\u00fcche wegen der behaupteten Patentverletzung zustehen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB kann die Beklagte daher diejenigen (Rechts- und Patentanwalts-)Kosten als Schaden ersetzt verlangen, die sie f\u00fcr die Abwehr der Schutzrechtsverwarnung aufgewandt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Januar 2013, Az. I-2 U 54\/11 \u2013 zitiert nach juris). Die H\u00f6he der geltend gemachten Anwaltskosten ist vorliegend von der Kl\u00e4gerin nicht beanstandet worden, noch sind Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die angesetzten Kosten \u00fcberh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 Nr. 2, 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2685 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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