{"id":7197,"date":"2017-07-18T17:00:28","date_gmt":"2017-07-18T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7197"},"modified":"2017-10-18T12:09:40","modified_gmt":"2017-10-18T12:09:40","slug":"4b-o-8017-spielzeugautos-fuer-autorennbahnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7197","title":{"rendered":"4b O 80\/17 &#8211; Spielzeugautos f\u00fcr Autorennbahnen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2684<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a04b O 80\/17<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Spielzeugautos zu Zwecken des Wettbewerbs die Angabe<\/p>\n<p>\u201eDE-Patent 197 41 XXX.XXX\u201c<br \/>\nund\/oder<br \/>\n\u201eDE Patent-Nr. 197 41 XXX\u201c<br \/>\nund\/oder<br \/>\n\u201emit einem patentierten Stromabnehmer\u201c<\/p>\n<p>zu benutzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses richterliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Vorstandsvorsitzenden, angedroht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Unterlassungsanspr\u00fcche aus unlauterem Wettbewerb wegen Patentber\u00fchmung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eine weltweit bekannte Herstellerin von Rennwagen. Neben Automobilen erzielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhebliche Ums\u00e4tze mit Merchandising-Artikeln, darunter auch Spielzeugautos, die Nachbildungen ihrer Automobile darstellen. Diese bietet sie unter anderem \u00fcber ihren deutschsprachigen Internetstore http:\/\/A.com\/B.html. an (vgl. Anlage rop 1). Ferner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Marken und weitere Schutzrechte an namhafte Hersteller von Spielzeugautos und Autorennbahnen f\u00fcr den Vertrieb, u.a. in Deutschland lizensiert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt deutschlandweit Spielzeugautos f\u00fcr Autorennbahnen unter der Marke \u201eC\u201c \u00fcber ihre Internetseite C.de. Darunter befinden sich Spielzeugmodelle, welche bekannte Modelle der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachahmen.<\/p>\n<p>Auf zahlreichen Spielzeugverpackungen findet sich der Hinweis auf ein deutsches Patent mit der Nummer DE 197 41 XXX, teilweise unter Bezugnahme auf einen patentierten Stromabnehmer. Ausweislich des Patentregisters (Anlage rop 3) ist das genannte deutsche Patent DE 197 41 XXX, dessen Inhaber der Vorstandsvorsitzende war, bereits am 3. April 2007 mangels Zahlung der Jahresgeb\u00fchr erloschen.<\/p>\n<p>Am 16. Mai und 17. Mai 2017 sowie am 12. Juni bestellten Testk\u00e4ufer Spielzeugmodelle mit dem entsprechenden Hinweis bei der Verf\u00fcgungsbeklagten. Ab dem 22. Mai 2017 befanden sich die Spielzeugmodelle in der Kanzlei der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten. Mitte der darauffolgenden Woche (30.\/31.05) wurden die Spielzeugmodelle auf Markenverletzungen hin untersucht. Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten waren bis dato nur hierf\u00fcr bevollm\u00e4chtigt. Am 1. Juni 2017 fiel den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten erstmals der Hinweis auf das Patent auf. Die D Korrespondenzanw\u00e4lte wurden hier\u00fcber am 05. Juni 2017 informiert. Am 22. Juni 2017 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 26. Juni 2017 ab (Anlage AG 3). Am 26. Juni 2017 erbat die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 30. Juni 2017 (Anlage AG 7). Mit Hinweis auf den einfach gelagerten Fall gew\u00e4hrte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 28. Juni 2017 (Schreiben vom 26.06.2017, \u00fcberreicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe erst am 5. Juni 2017 Kenntnis von der unzutreffenden Patentber\u00fchmung erlangt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aufgrund unzul\u00e4ssiger Patentber\u00fchmung zu. Auch die Dringlichkeit sei gewahrt, da die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zun\u00e4chst kein Mandat zur Verfolgung von UWG-Anspr\u00fcchen besessen h\u00e4tten und ab Kenntnis des Hinweises z\u00fcgig gehandelt h\u00e4tten.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt mit der Ma\u00dfgabe, dass es in Ziffer II bei der Androhung der Ordnungshaft hei\u00dft \u201ezu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, ein Verf\u00fcgungsanspruch scheide mangels Wettbewerbsverh\u00e4ltnis aus. Das Handeln der Verf\u00fcgungsbeklagten ber\u00fchre die wettbewerblichen Interessen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ansatzweise. Insbesondere sei ein Lizenzerzielungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht sch\u00fctzenswert. Ferner bliebe die mit dem Hinweis auf das Patent verbundene Aussage auf ein innovatives Produkt auch nach dessen Ablauf g\u00fcltig. Dies sei vergleichbar mit der Aussage der E AG, die werblich herausstelle, das F sein Fahrzeug mit Gasmotorenbetrieb am 29. Januar 1886 zum Patent angemeldet habe und die Patentschrift DRP 37XXX als Geburtsstunde des Automobils gelte (vgl. Anlage AG 5). Schlie\u00dflich sei die Vermutung der Dringlichkeit ersch\u00fcttert, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten bereits seit 6 Wochen vor der Antragsstellung Kenntnis von der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Handlung gehabt habe. Angesichts dessen sei auch die Fristsetzung zur Abmahnung unangemessen kurz.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 4. Juli 2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDer zul\u00e4ssige Antrag ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch aufgrund von irref\u00fchrenden Angaben \u00fcber Rechte des geistigen Eigentums gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. \u00a7 8 Abs. 1 UWG gegen die Verf\u00fcgungs-beklagte (dazu unter 1.). Ferner liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor (dazu unter 2).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 UWG, weil sie sich mit den Hinweisen auf ihren Spielzeugmodellen eines nicht mehr existierenden Schutzrechts ber\u00fchmt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Parteien sind Mitbewerber nach \u00a7 2 Abs. 1 UWG.<\/p>\n<p>Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 \u2013 nickelfrei).<\/p>\n<p>Hier hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Vorlage der Anlage rop 1 substantiiert dargelegt, dass sie selbst \u00fcber ihre Internetseite Autorennbahnen ihrer Lizenznehmerin vertreibt, wie z.B. die Rennbahn \u201eG\u201c. Mit dieser Rennbahn werden Spielzeugautos geliefert, in diesem Fall die H I (vgl. Anlage rop 1). Bei der Rennbahn \u201eH J\u201c wird Bezug genommen auf den \u201eH K\u201c. Diesen Vortrag hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht substantiiert bestritten. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Spielzeugautos auch an ihre Vertragsh\u00e4ndler, welche die Automobile verkaufen, vertreibt. Diese bestellen die Autos entweder ebenfalls \u00fcber den Internetstore oder haben die Spielzeugmodelle bereits im Regal im Autohaus vorr\u00e4tig. In beiden F\u00e4llen besteht ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis der Parteien. Ersteres besteht unmittelbar, letzteres mittelbar, weil die Endverbraucher als Kunden ihrer Autoh\u00e4ndler letztlich auch Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Herstellerin sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vermittelt nach der genannten Entscheidung auch das Lizensierungsinteresse die Mitbewerbereigenschaft. Da das konkrete Wettbewerbsverh\u00e4ltnis weit verstanden wird, wird dieses bereits dann angenommen, wenn Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beintr\u00e4chtigen, das bedeutet im Absatz behindern oder st\u00f6ren k\u00f6nnte (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 \u2013 nickelfrei). Das ist hier der Fall, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers also der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abh\u00e4ngt. Aufgrund der Entscheidung Opel-Blitz II (BGH, GRUR 2010, 726) gelangt die Kammer zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen handelt es sich um eine Entscheidung zum Markenrecht, deren Grunds\u00e4tze nicht ohne weiteres auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs zu \u00fcbertragen sind. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Marke nicht beeintr\u00e4chtigt werde, wenn die angesprochenen Verbraucher die Abbildung der Marke auf den Modellautos als detailgetreu nachgebildetes Auto, das die Marke an der entsprechenden Stelle tr\u00e4gt, wahrnehmen und nicht als Herkunftshinweis auf den Markeninhaber. So liegt der Fall hier schon deswegen nicht, weil der beanstandete Hinweis sich auf der \u00e4u\u00dferen Umverpackung der Spielzeugautos befindet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOb eine Werbung mit gewerblichen Schutzrechten nach Lauterkeitsrecht zul\u00e4ssig ist, ist zun\u00e4chst vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise zu betrachten. Richtet sie sich an die breite Masse der Verbraucher und betrifft Gegenst\u00e4nde, deren Anschaffung routinem\u00e4\u00dfig erfolgt, ist auf den Eindruck des situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbrauchers abzustellen. Sofern sie sich ausschlie\u00dflich an Fachkreise richtet, so sind deren Kenntnisse patentrechtlicher Art bei der Beurteilung derartiger Werbung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 146 Rn. 22; BGH, GRUR 1964, 144 \u2013 Sintex). Die Werbung mit einem Patenthinweis wird allgemein als besonders zugkr\u00e4ftig angesehen; der Verkehr erwartet bei patentierten Waren etwas technisch Vorteilhaftes (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl., \u00a7 146 Rn. 23 mit Hinweis auf BGH I ZR 53\/67 v. 21.11.1969; BGH, NJW 1973, 1545 \u2013 Rolladenst\u00e4be; OLG Stuttgart, NJW 1990, 3097). Auch muss das Patent, auf das sich der Inhaber in der Werbung beruft, tats\u00e4chlich erteilt und seine Schutzdauer darf noch nicht abgelaufen sein (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., \u00a7 5 Rn. 5.116).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt in dem Hinweis auf das unstreitig abgelaufene Patent mit und ohne zus\u00e4tzliche Erw\u00e4hnung des angeblich patentierten Stromabnehmers eine Irref\u00fchrung. Dass das Patent infolge nicht gezahlter Jahresgeb\u00fchren vorzeitig erloschen ist, k\u00f6nnen die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Angaben nicht entnehmen. Dass die Produkte fr\u00fcher patentgesch\u00fctzt waren, hebt sie heute technisch nicht von vergleichbaren Produkten ab, weil auch diese die fr\u00fcher gesch\u00fctzte Technik verwenden d\u00fcrfen. Der Vergleich mit der Werbung des Unternehmens E tr\u00e4gt keine Fr\u00fcchte, weil aus dem Kontext der Anlage AG 5 unmissverst\u00e4ndlich klar wird, dass es sich hierbei um die Darstellung der Unternehmenshistorie handelt und das erw\u00e4hnte erteilte Patent mittlerweile erloschen ist. Im Streitfall hingegen ist das Verst\u00e4ndnis des Verbrauchers, dass es sich um ein laufendes Patent handelt, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten eine gewisse Exklusivit\u00e4t im Wettbewerb verleiht. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf hinweist, dass sich aus dem Patentregister ergebe, dass das Patent erloschen sei, ist dies unbeachtlich. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben keinen Anlass, die Richtigkeit der Angabe zu pr\u00fcfen und werden daher nicht ins Register schauen. Durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Hinweis wird auch ein Kaufentschluss des Verbrauchers beeinflusst, weil er dadurch animiert wird, Nachk\u00e4ufe von weiteren Spielzeugmodellen f\u00fcr ein authentisches Renngeschehen mit verschiedenen Teams bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDemnach steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht beseitigt, auch wenn nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten der Hinweis auf das Patent von der Internetseite mittlerweile entfernt wurde (vgl. Screenshot, vorgelegt in der m\u00fcndlichen Verhandlung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein Verf\u00fcgungsgrund. Die Dringlichkeit wird nach \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung vermochte die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht zu ersch\u00fcttern. Zwar muss sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kenntnis ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen, aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt, als diese auch zur Verfolgung von Anspr\u00fcchen aufgrund unlauteren Wettbewerbs bevollm\u00e4chtigt waren. Zwischen dem 1. Juni und dem 30. Juni 2017 liegt ein Monat, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Frist handelt. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte angesichts des Einsatzes von Korrespondenzanw\u00e4lten \u00fcber Geb\u00fchr z\u00f6gerlich gehandelt h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Da es sich um eine einstweilige Verf\u00fcgung handelt, bedarf es keiner Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit. Das Urteil ist aus sich heraus unmittelbar vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 100.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2684 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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