{"id":7195,"date":"2017-07-11T17:00:09","date_gmt":"2017-07-11T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7195"},"modified":"2017-10-18T12:07:07","modified_gmt":"2017-10-18T12:07:07","slug":"4b-o-5017-dexmedetomidin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7195","title":{"rendered":"4b O 50\/17 &#8211; Dexmedetomidin"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2683<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. Juli 2017, Az.\u00a04b O 50\/17<!--more--><br \/>\nI.<\/p>\n<p>Der Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 069 XXX B1 (DE 699 34 XXX T2; vgl. Anlagen VP1, VP 2, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) und nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung, Auskunft und Herausgabe des streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittels zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 31. M\u00e4rz 1999 unter Inanspruchnahme der Priori-t\u00e4ten der US 80XXX P vom 1. April 1998 sowie der US 110XXX P vom 4. Dezember 1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 6.Dezember 2006. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat Nichtigkeitsklage (Az. 3 Ni 14\/15) gegen das Verf\u00fcgungspatent erhoben. Mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2017 (Anlage VP 18) hat das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft die Verwendung von Dexmedetomidin zur Sedierung auf der Intensivstation.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung lautet in seiner deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung von Dexmedetomidin oder einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salz davon zur Herstellung eines Medikaments zum Sedieren eines kritisch kranken Patienten, der unter Intensivbehandlung steht, wobei der Patient erregbar und orientiert bleibt, wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon intraven\u00f6s verabreicht wird, wobei eine Ladungsdosis und die Erhaltungsdosis verabreicht werden und wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon in einer solchen Menge verabreicht wird, dass eine Plasmakonzentration von 0,1 bis 2 ng\/ml erreicht wird.\u201c<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt das Arzneimittel \u201eA\u201c (vgl. Anlagen VP 6, 6a; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die generische Zulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgte am 25. November 2016.<\/p>\n<p>Eine Au\u00dfendienstmitarbeiterin einer Konzerngesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Frau B, entdeckte ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage VP 8) bei einem Besuch des Krankenhaus C in D am 28. April 2017. An diesem Tag hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals gesicherte Kenntnis von der Marktaktivit\u00e4t der Verf\u00fcgungsbeklagten.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Verwendung von Anspruch 1 sinnf\u00e4llig hergerichtet werde.<\/p>\n<p>Sie meint, die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Ladungsdosis m\u00fcsse nicht zwingend h\u00f6her sein als die Erhaltungsdosis. Dies zeige beispielsweise der im Verf\u00fcgungspatent genannte Patient Nr. 8, dem zun\u00e4chst eine Ladungsdosis von lediglich 0,4 \u00b5g\/kg\/h und sodann eine Erhaltungsdosis von 0,7 \u00b5g\/kg\/h verabreicht worden sei. So zeigten auch die Unteranspr\u00fcche 7 und 10, dass die Dosierungsbereiche der einzelnen Dosen breit gef\u00e4chert seien und sich teilweise \u00fcberschneiden w\u00fcrden. Die Dosierung einer h\u00f6heren oder niedrigeren Ladungsdosis bleibe dem behandelnden Arzt vorbehalten, der die geeigneten Dosierungen f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung kenne. Die H\u00f6he der Ladungsdosis sei abh\u00e4ngig von dem Grad der Vorsedierung des Patienten. Konkrete Darreichungsmengen und -zeiten gebe das Verf\u00fcgungspatent gerade nicht vor. Ladungsdosis im Sinne des Verf\u00fcgungspatents meine nur die erste einer mindestens zweistufigen Infusion, die weder mengenm\u00e4\u00dfig noch zeitlich in irgendeiner Art und Weise beschr\u00e4nkt sei. Dies zeige auch die \u00dcberschneidung der einzelnen Mengenangaben in den Unteranspr\u00fcchen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde zur Verwendung nach Anspruch 1 sinnf\u00e4llig hergerichtet, insbesondere lasse sich der Fachinformation entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst mit einer initialen Dosis, also einer Ladungsdosis, von empfohlenen 0,7 \u00b5g\/kg\/h verabreicht werden soll, die dann sp\u00e4ter in eine Erhaltungsdosis zwischen 0,2 \u00b5g\/kg\/h bis 1,4 \u00b5g\/kg\/h angepasst werden solle. Die Behandlung des Patienten Nr. 8 nach dem Verf\u00fcgungspatent entspreche exakt dem Anwendungshinweis f\u00fcr solche bereits intubierten und sedierten Patienten in der Fachinformation nach Ziffer 4.2 (Anlage VP 6).<br \/>\nDer Hinweis in der Fachinformation, von einer Aufs\u00e4ttigungsdosis werde abgeraten, sei nur f\u00fcr bestimmte Behandlungssituationen relevant, n\u00e4mlich bei Vorkommen von Bluthochdruck (Hypertonie). So sei aber auch hier die Gabe von reduzierten Aufs\u00e4ttigungsdosen nach der Fachinformation m\u00f6glich. Bei der Aufs\u00e4ttigungsdosis handele es sich um eine hohe, in kurzer Zeit verabreichte Wirkstoffgabe, die zu Beginn oder w\u00e4hrend der Therapie verabreicht werde. Sie stelle eine Untergruppe der Begriffe Ladungs- bzw. Initialdosis dar. Nicht betroffen von diesem Hinweis seien die Ladungs-\/Erhaltungsdosis-Anwendungen, die als das bevorzugte Anwendungsschema gem\u00e4\u00df Ziffer 4.2 beschreiben w\u00fcrden.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nder Antragsgegnerin aufzugeben,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsf\u00e4lle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon<\/p>\n<p>a)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland dadurch sinnf\u00e4llig herzurichten, dass in den Gebrauchs- und\/oder Fachinformationen die Verwendung zur Sedierung eines kritisch kranken Patienten, der unter Intensivbehandlung steht, wobei der Patient erregbar und orientiert bleibt, wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon in einer solchen Menge verabreicht wird, dass eine Plasmakonzentration von 0,1 bis 2 ng\/ml erreicht wird, wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon intraven\u00f6s verabreicht wird und wobei eine Ladungs- und Erhaltungsdosis verabreicht werden, empfohlen wird,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nsowie derartig hergerichtete Arzneimittel<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsf\u00e4lle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nDexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon, welches geeignet ist zur Sedierung eines kritisch kranken Patienten, der unter Intensivbehandlung steht, wobei der Patient erregbar und orientiert bleibt, wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon in einer solchen Menge verabreicht wird, dass eine Plasmakonzentration von 0,1 bis 2 ng\/ml erreicht wird, wobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon intraven\u00f6s verabreicht wird und wobei eine Ladungs- und Erhaltungsdosis verabreicht werden,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Antragstellerin unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. und I.2. f\u00fcr die seit dem 6. Dezember 2006 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen, unter Ziff. I.1 bezeichneten, sinnf\u00e4llig hergerichteten Erzeugnisse, und zwar insbesondere das Arzneimittel ,,A\u201c an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, und zwar bis zu einer au\u00dfergerichtlichen Einigung der Parteien oder bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den mit der angeordneten Verwahrung gesicherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle an einem Anbieten bzw. sinnf\u00e4lligen Herrichten f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zur Verabreichung mittels einer Ladungsdosis angeboten werde.<br \/>\nUnter einer Ladungsdosis (loading dose) im Sinne des Verf\u00fcgungspatents verstehe der Fachmann das Konzept, dass dem Patienten in einer Reihe von Dosen zun\u00e4chst eine gr\u00f6\u00dfere Dosis als die Erhaltungsdosis verabreicht werde, gefolgt von der Erhaltungsdosis, um im K\u00f6rper schneller eine therapeutische Wirkung zu erreichen als dies m\u00f6glich w\u00e4re, wenn dem Patienten von Anfang an die Erhaltungsdosis verabreicht w\u00fcrde. Dabei werde grunds\u00e4tzlich bewusst eine h\u00f6here Dosis intraven\u00f6s verabreicht, als f\u00fcr die Aufrechterhaltung der gew\u00fcnschten therapeutischen Plasmakonzentration notwendig sei. Das Verf\u00fcgungspatent verstehe unter einer Ladungsdosis hingegen keine initiale Dosierung, bei der ein Wert eingestellt werde, der dann im Verlauf der Infusion je nach Bedarf nach oben oder nach unten korrigiert werden k\u00f6nne. Gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungspatent sei die Dosis der Erhaltungsdosis verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig an die Dosis der vorausgehenden Ladungsdosis nach dem Schema der Unteranspr\u00fcche anzupassen.<br \/>\nIn der Fach- und Gebrauchsinformation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde ausdr\u00fccklich von der Verwendung einer solchen Ladungsdosis abgeraten und stattdessen die Verwendung eines zus\u00e4tzlichen Sedativums empfohlen. Dar\u00fcber hinaus werde in der Fachinformation auch ausdr\u00fccklich auf einzelne Wirkungen und Nebenwirkungen (u.a. Hypertonie) hingewiesen und eine Ladungsdosis ebenfalls nicht empfohlen. Diesen Hinweisen werde der behandelnde Arzt Folge leisten und nicht von ihr abweichen. Es bestehe nicht einmal die Gefahr eines sogenannten off-label-use. Die Fachinformation unterscheide in ihrer englischen Fassung nicht zwischen einer Aufs\u00e4ttigungsdosis und einer Ladungsdosis. Es sei durchg\u00e4ngig die Rede von einer Ladungsdosis (loading dose).<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 935 ff. ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft die Verwendung von Dexmedetomidin zur Sedierung auf der Intensivstation.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind laut dem Verf\u00fcgungspatent keine universal akzep-tierten Sedativa f\u00fcr kritisch kranke und auf der Intensivstation behandelte Patienten bekannt gewesen. So seien den Patienten oftmals verschiedene Arzneimittel zeitgleich verabreicht worden, wie Benzodiazepine, Opiode, Antidepressiva und Barbiturate. Diese Mittel k\u00f6nnen unterschiedliche Nebenwirkungen ausl\u00f6sen, wie z.B. eine \u00fcberlange Sedierung, lange Entw\u00f6hnungsphasen, Atemdepressionen, Bradykardie, Immunsuppression oder Beeintr\u00e4chtigung der Nierenfunktionen. Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen diese Nebenwirkungen auch durch die Kombination der verschiedenen Sedative resultieren. Dexmedetomidin als ein \u03b12-Rezeptoragonist ist laut dem Verf\u00fcgungspatent bisher nicht zur Sedierung auf der Intensivstation verwendet worden. Nach dem Verf\u00fcgungspatent sollte ein ideales sedierendes Mittel f\u00fcr einen kritisch kranken Patienten eine leicht bestimmbare Dosis mit leichter Erregbarkeit liefern. Es sollte sich um ein Anxiolytikum und ein Analgetikum handeln, das \u00dcbelkeit, Erbrechen und Sch\u00fcttelfrost verhindert und nicht zu Atemdepressionen f\u00fchrt, und vorzugsweise allein einsetzbar sein.<br \/>\nLaut dem Verf\u00fcgungspatent wurde unerwartet entdeckt, dass Dexemediotin oder ein pharmazeutisches Salz davon ein ideal sedierendes Mittel f\u00fcr die Verabreichung an einen Patienten auf der Intensivstation ist, damit dieser sich wohlf\u00fchlt. Dem-entsprechend formuliert das Verf\u00fcgungspatent als Aufgabe, ein Verfahren zum Se-dieren eines Patienten auf der Intensivstation bereitzustellen, das das Verabreichen von Dexmedetomidin oder einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salz davon f\u00fcr eine Dauer umfasst, die ausreicht, um die erw\u00fcnschte therapeutische Wirkung zu erzie-len.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine Verwendung von Dexme-detomidin mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerwendung von Dexmedetomidin oder einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salz davon,<br \/>\n2.<br \/>\nzur Herstellung eines Medikaments zum Sedieren<br \/>\n2.1.<br \/>\neines kritisch kranken Patienten, der unter Intensivbehandlung steht,<br \/>\n2.2.<br \/>\nwobei der Patient erregbar und orientiert bleibt.<br \/>\n3.<br \/>\nDas Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon wird intraven\u00f6s verabreicht,<br \/>\n3.1<br \/>\nwobei eine Ladungsdosis und die Erhaltungsdosis verabreicht werden, und<br \/>\n3.2.<br \/>\nwobei das Dexmedetomidin oder ein pharmazeutisch vertr\u00e4gliches Salz davon in einer solchen Menge verabreicht wird, dass eine Plasmakonzentration von 0,1 bis 2 ng\/ml erreicht wird.<br \/>\nII.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf der Begriff der Ladungsdosis der Auslegung.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent verlangt eine Verwendung dergestalt, dass Dexmedetomidin oder ein Salz davon zun\u00e4chst in der Ladungsdosis und sodann in einer Erhal-tungsdosis verabreicht wird (Merkmal 3.1). Dabei versteht das Verf\u00fcgungspatent die beiden Dosen als ein abh\u00e4ngiges System, in dem die Ladungsdosis regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her ist als die Erhaltungsdosis. Die Ladungsdosis dient dazu, die f\u00fcr die pharmazeutischen Wirkungen nach Merkmal 2.2 erforderliche Wirkstoffkonzentration im K\u00f6rper zu erreichen. Die Sedierung im Sinne des Merkmals 2.2 wird erreicht, wenn die Plasmakonzentration in der nach Merkmal 3.2 beschriebenen H\u00f6he vorliegt. Die Erhaltungsdosis soll diesen Zustand bei fortschreitenden Stoffwechsel des Patienten aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird neben dem Wortlaut des Anspruchs, der zwischen zwei Dosen unterscheidet, durch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0028] gest\u00fctzt, wonach mit einer Bolusdosis begonnen und weiter eine stetige Erhaltungsdosis verabreicht wird, um die beanspruchte Plasmakonzentration zu erreichen. Hier nennt das Verf\u00fcgungspatent konkrete Dosisbereiche f\u00fcr die Ladungsdosis (Bolusdosis) und die Erhaltungsdosis. Die drei bevorzugt genannten Bereiche der Ladungs- und Erhaltungsdosis sind aufeinander abgestimmt. So soll bei einer Ladungsdosis von 0,2 bis 2 \u00b5g\/kg eine Erhaltungsdosis von 0,1 bis 2,0 \u00b5g\/kg\/h verabreicht werden. Innerhalb dieses Dosierungsbereiches h\u00e4ngt die genaue Menge des verabreichten Arzneimittels von zahlreichen Faktoren, wie dem Allgemeinzustand des Patienten (Gr\u00f6\u00dfe, Gewicht, Konstitution, etc.), dem Behandlungszustand, der gew\u00fcnschten Verwendungsdauer, etc. ab (vgl. Absatz [0028]).<br \/>\nIn den verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Beispielen 1, 2 und 3, sind den Patienten durchweg Ladungsdosen, meistens von 6 \u00b5g\/kg\/h, verabreicht worden, die h\u00f6her waren als die Erhaltungsdosis (Abs\u00e4tze [0031], [0038], [0045]). In Beispiel 1 wird eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dosierung als zweistufige Infusion beschrieben, wobei die Zweistufigkeit in einem Klammerzusatz n\u00e4her erl\u00e4utert wird als eine Ladungsdosis gefolgt von einer Erhaltungsinfusion (vgl. Absatz [0030]; Absatz [0029] in der Anlage VP 1:\u201e(a loading dose followed by a maintenance infusion)\u201c). In allen bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, in denen das Verf\u00fcgungspatent ein konkretes Dosierungsschema nennt, ist \u2013 mit Ausnahme des Patienten Nr. 8 (Absatz [0047]) \u2013 die Ladungsdosis regelm\u00e4\u00dfig deutlich h\u00f6her als die Erhaltungsdosis (vgl. Abs\u00e4tze [0031], [0038], [0043] sowie Absatz [0047] Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10, 12, 14). Der Fachmann erkennt, dass damit die Funktion einer schnellen Anflutung der Plasmakonzentration von Dexmedetomidin erreicht werden soll. Dies entspricht dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis, dass der Fachmann von dem Begriff einer Ladungsdosis hat. Dies wird in der eidesstattlichen Versicherung von Prof. E best\u00e4tigt (vgl. Anlage AG 2, S.2). Etwas anderes zum grunds\u00e4tzlichen Verst\u00e4ndnis einer Ladungsdosis l\u00e4sst sich auch nicht der eidesstattlichen Versicherung von Prof. F entnehmen, der das Erfordernis einer Ladungsdosis bei nicht sedierten Patienten aufgrund der langsamen Anflutung von Dexmedetomidin bei kontinuierlicher Verabreichung ebenfalls bejaht (vgl. Anlage VP 13). Im Gegensatz dazu wird nach dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis unter einer Erhaltungsdosis eine nachfolgend kleinere Dosis verstanden, um die Konzentration des Wirkstoffs im Plasma aufrechtzuerhalten (vgl. Anlage VP 21; Anmerkung zu Aufs\u00e4ttigungsdosis (Initialdosis); Anlage AG S. 4).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst sich dem Verf\u00fcgungspatent nicht entnehmen, dass es sich bei der Ladungsdosis nur um eine Initialdosis, also lediglich die erste einer zweistufigen Infusion handelt. Bei diesem Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde unter Merkmal 3.1 jegliche Titrierung fallen, bei der eine initiale Erhaltungsdosis angepasst w\u00fcrde und zwar auch in dem Fall, in dem sich eine zun\u00e4chst gew\u00e4hlte Dosis als zu hoch erweist (vgl. Anlage AG 2, S. 5). Nach einer solchen Dosierung w\u00e4ren alle Dosen zul\u00e4ssig, solange beide Dosen nicht gleich sind. Dies widerspr\u00e4che den sonstigen Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift, die wie ausgef\u00fchrt bei der Verwendung des Begriffspaares Ladungs- und Erhaltungsdosis immer bewusst \u00fcberh\u00f6hte und danach deutlich kleinere Dosen bezeichnen und damit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns entsprechen. Nach der Auslegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin w\u00e4re das Merkmal jedoch sinnentleert. So w\u00fcrden auch andere Begrifflichkeiten in der Klagepatentschrift beliebig und w\u00e4ren nicht mehr einzuordnen, wie z.B. der Hinweis in Beispiel 3 auf die initiale Erhaltungsinfusion (Absatz [0043]). Es w\u00e4re unklar, ob es sich dabei um eine initiale Ladungsdosis oder um eine Erhaltungsdosis handelt. Der Fachmann wird jedoch eine Auslegung w\u00e4hlen, die ihm ein Dosierungsschema an die Hand gibt, in der er die gew\u00fcnschte Plasmakonzentration zuverl\u00e4ssig erreicht. Da das Verf\u00fcgungspatent ihm an keiner Stelle eine abweichende Definition f\u00fcr die Begriffe der Ladungs- und Erhaltungsdosis an die Hand gibt, wird er daher die nach seinem allgemeinen Fachwissen \u00fcbliche Bedeutung w\u00e4hlen. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Prof. E auf Seite 4 der Anlage AG 4 ergibt, ist dem Fachmann danach aber gerade bekannt, dass nicht jede initiale Dosis als Ladungsdosis anzusehen ist. Die in der Intensivmedizin bekannten gebr\u00e4uchlichen pharmakokinetischen Rechenbeispiele geben die Ladungsdosis entweder als Bolus oder als Kurzinfusion an, und die Dosis ist h\u00f6her als die f\u00fcr die Aufrechterhaltung notwendige Dosis (Anlage AG 4, S. 3f.). Eine Initialdosis kann hingegen im weiteren Verlauf der Behandlung zur Aufrechterhaltung ge\u00e4ndert werden. Damit ist klar ersichtlich, dass keine Ladung erfolgen soll, sondern eine Titrierung wie oben beschrieben (vgl. Anlage AG 4, S. 4). Der Begriff der Initialdosis steht indes nicht im Anspruch. Der Wortlaut ist enger und hat sich auf Ladungsdosis festgelegt. Insofern kombiniert der Fachmann die Ladungsdosen des Unteranspruchs 7 auch nicht mit den verschiedenen Erhaltungsdosen des Unteranspruchs 10. Vielmehr wird er bei einer entsprechend niedrigen Ladungsdosis (0,2 \u00b5g\/kg) auch die Erhaltungsdosis entsprechend niedriger ansetzen.<br \/>\nSchlie\u00dflich setzt sich diese Auslegung nicht in Widerspruch zu dem Beispiel des Patienten Nr. 8. In diesem einzigen Beispiel, in dem die Ladungsdosis niedriger als die Erhaltungsdosis bezeichnet ist, schlie\u00dft sich die Verwendung von Dexmedetomidin an eine Sedierung mittels Propofol und Remifentanil an, die kurz nach Ankunft auf der Intensivstation abgesetzt wurden. Der Patient bekam 0,4 \u00b5g\/kg\/h Dexmedetomidin mit 20 mg Propofol verabreicht, gefolgt von Infusionen von 0,7 \u00b5g\/kg\/h Dexmedetomidin und 4 mg\/kg\/h Propofol. In den ersten 20 Minuten waren wiederholte Dosen von 2mg Morphin erforderlich. Der Sedierungsgrad stieg kontinuierlich bis zur \u00dcbersedierung an. Nach Reduzierung der Propofolinfusion auf 2 mg\/kg\/h nach zwei Stunden und anschlie\u00dfend 1 mg\/kg\/h nach einer Stunde wurde sie nach drei Stunden abgesetzt und die Dexmedetomidininfusion auf 0,2 \u00b5g\/kg\/h verringert. Dieses Beispiel stellt eine Ausnahme dar, da der Patient auf die verschiedenen Medikamente offenbar nicht wie erwartet ansprach. Da der Patient offenbar schnell sediert werden sollte, um seine Agitiertheit zu behandeln, kam Propofol neben Dexmedetomidin zum Einsatz und es dauerte, bis der gew\u00fcnschte Sedierungsgrad erreicht wurde. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zielt indes darauf ab, bei dem Patienten einen bevorzugten Sedierungsgrad (schlafend, aber leicht erregbar) zu erreichen (Absatz [0006]) und eine Polypharmazie, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt ist, zu vermeiden (Absatz [0005]). Die Kammer verkennt nicht, dass der Anspruch die Verwendung von Dexmedetomidin zus\u00e4tzlich zu anderen Sedativa nicht ausschlie\u00dft, jedoch soll der Sedierungsgrad nach Merkmal 3.1 in erster Linie durch die Verwendung von Dexmedetomidin erreicht werden. Eine \u00dcbersedierung soll vermieden werden. Grunds\u00e4tzlich sieht der Anspruch daher die h\u00f6here Ladungsdosis und eine geringere Erhaltungsdosis vor. Der Fachmann wird aus diesem Beispiel nicht folgern, dass eine Ladungsdosis jede beliebige Dosis erfasst, sondern dieses Beispiel als Ausnahme aufgrund spezifischer Begleitumst\u00e4nde verstehen.<br \/>\nIII.<br \/>\nAngesichts der obigen Ausf\u00fchrungen wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zur Verwendung des Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem Patentanspruch handelt es sich um einen zweckgebundenen Verwen-dungsanspruch, mit welchem nicht der Wirkstoff Dexmedetomidin, sondern nur zweckgebunden seine Verwendung zur Herstellung eines Medikamentes zum Se-dieren eines kritisch kranken Patienten, der unter Intensivbehandlung steht, gesch\u00fctzt ist. F\u00fcr den Fall des zweckgebundenen Stoffschutzes ist anerkannt, das ihm ein finales Element innewohnt. Der Zweck muss angestrebt oder zielgerichtet erreicht werden, sonst scheidet eine Benutzung des Patentgegenstandes aus (vgl. BGH, GRUR 1987, 794 ff \u2013 Antivirusmittel; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 193 \u2013 Ribavirin). In diesen F\u00e4llen sind nicht nur Handlungen erfasst, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern bereits solche Handlungen, bei denen der Stoff zu der betreffenden Verwendung sinnf\u00e4llig hergerichtet wird. Ein solches sinnf\u00e4lliges Herrichten kann in einer besonderen Gestaltung des Stoffes oder der Sache liegen; m\u00f6glich ist aber auch eine dem Stoff oder der Sache beim Vertrieb beigef\u00fcgte Gebrauchsanleitung in Form eines Beipackzettels (BGH, GRUR 1990, 505 \u2013 Geschlitzte Abdeckfolie; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2004, 193 \u2013 Ribavirin).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht f\u00fcr die Se-dierung eines Patienten durch Gabe einer intraven\u00f6s verabreichten Ladungsdosis sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist ma\u00dfgeblich auf die Fachinformation abzustellen, da das streitgegenst\u00e4ndliche Medikament nur unter fach\u00e4rztlicher Aufsicht dem Patienten verabreicht wird. Die Fachinformation (Anlage VP 6) r\u00e4t gleichwohl an mehreren Stellen ausdr\u00fccklich von dem Verabreichen einer Ladungsdosis ab.<br \/>\nIn der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Fachinformation, die Bestandteil der Zulassungsunterlagen war, ist \u2013 gleichlautend mit dem Wortlaut des Verf\u00fcgungspatents \u2013 von \u201eloading dose\u201c in den F\u00e4llen die Rede, die in der deutschen Fassung mit \u201eAufs\u00e4ttigungsdosis\u201c \u00fcbersetzt werden (vgl. Anlagen AG 3, VP 6). Der Begriff der Aufs\u00e4ttigungsdosis bezeichnet daher die Ladungsdosis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Enzyklop\u00e4dien der Pharmazie. Nach der Anlage VP 14 wird die Aufs\u00e4ttigungsdosis ebenfalls als Initial-\u201eLoading\u201c-Dosis beschrieben. Aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbereichten Anlage VP 21 ist eben jene Definition der Aufs\u00e4ttigungsdosis ersichtlich, die das Verf\u00fcgungspatent als Ladungsdosis bezeichnet, n\u00e4mlich eine Arzneimitteldosis, die ein Patient zu Beginn einer Pharmakotherapie erh\u00e4lt und die normalerweise h\u00f6her als die Erhaltungsdosis des Arzneimittels ist. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, eine Aufs\u00e4ttigungsdosis bezeichne nur eine besonders hohe Ladungsdosis, die s\u00e4ttigende Wirkung habe, wie zur Einleitung einer Narkose (vgl. Anlage VP 13, S. 3), steht der eidesstattlichen Versicherung von Prof. F die eidesstattliche Versicherung von Prof. E entgegen, der eine solche Unterscheidung mit der Begr\u00fcndung ablehnt, diese sei mangels Unbestimmtheit nicht zielf\u00fchrend und ihm auch so nicht bekannt (vgl. Anlage AG 4, S. 6). An der Expertise in der an\u00e4sthesiologischen Intensivmedizin von Prof. E hegt die Kammer insofern keine Zweifel. Erschwerend tritt hinzu, dass auch Herr G in seiner eidesstattlichen Versicherung von \u201eloading doses\u201c spricht, die wiederum mit \u201eAufs\u00e4ttigungsdosen\u201c \u00fcbersetzt werden (vgl. Anlage VP 12, 12 \u00dc).<br \/>\nDie Fachinformation (Anlage VP 6) sieht in Ziffer 4.2 bei intubierten und sedierten Patienten eine initiale Infusionsgeschwindigkeit von 0,7 \u00b5g\/kg\/h vor, die dann schrittweise an Dosierungen von 0,2 bis 1,4 \u00b5g\/kg\/h angepasst werden kann, um die gew\u00fcnschte Sedierungstiefe gem\u00e4\u00df dem individuellen Ansprechen zu erreichen. Dies stellt die Angabe eines Titrierbereiches dar. Die initiale Infusionsgeschwindigkeit bezieht sich dabei auf eine initiale Erhaltungsdosis, die bei Bedarf schrittweise langfristig angepasst werden kann. Dies wird durch die eidesstattliche Versicherung des Prof. E best\u00e4tigt (vgl. Anlge AG 2, S. 7). Sofern Prof. F in seiner eidesstattlichen Versicherung auf eine zweifstufige Dosierungsstrategie abstellt, setzt er die Initialdosis mit einer Ladungsdosis gleich. Dem steht der Wortlaut der Fachinformation entgegen, die bei der Dosierung lediglich von einer bestimmten Infusionsgeschwindigkeit spricht und den Begriff der Ladungsdosis (Aufs\u00e4ttigungsdosis) erst bei der expliziten Empfehlung verwendet, eine Ladungsdosis nicht anzuwenden. Denn wie bereits gesehen ist der Begriff der Initialdosis nicht gleichbedeutend mit Ladungsdosis. Zu Recht hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bei jeglicher Dosierung mit einer bestimmten Dosis irgendwann einmal begonnen werden muss.<br \/>\nOb es sich bei dieser Dosierungsanweisung um genau den Fall handelt, den das Beispiel 8 des Verf\u00fcgungspatentes behandelt, kann dahinstehen, da dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel gerade die einzige Ausnahme zum anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dosierungsschema darstellt.<br \/>\nNach den Titriervorgaben finden sich dann mehrere Stellen in der Fachinformation, die von der Verwendung einer Ladungsdosis abraten. So hei\u00dft es bereits unter der allgemeinen \u00dcberschrift \u201eDosierung und Art der Anwendung\u201c in Ziffer 4.2, dass die Anwendung einer Ladungsdosis (= Aufs\u00e4ttigungsdosis) von Dexmedetomidin nicht empfohlen wird (vgl. Anlage VP 6, S. 2). Ferner findet sich unter der \u00dcberschrift Ziff. 4.4 \u201eBesondere Warnhinweise und Vorsichtsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Anwendung\u201c, dort nach \u201eAllgemeine Vorsichtsma\u00dfnahmen\u201c nochmals der Hinweis, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als Aufs\u00e4ttigungs- oder Bolusdosis gegeben werden soll (vgl. Anlage VP 6, S. 3). Unter \u201ekardiovaskul\u00e4re Wirkungen und Vorsichtsma\u00dfnahmen\u201c wird nochmals erw\u00e4hnt, dass eine vor\u00fcbergehende Hypertonie vornehmlich unter der Ladungsdosis in Verbindung mit den peripheren vaskokonstruktiven Wirkungen von Dexmedetemodidin beobachtet wurde und daher eine Ladungsdosis nicht empfohlen wird. Schlie\u00dflich wird unter Ziffer 4.8 \u201eNebenwirkungen\u201c und \u201eBeschreibung ausgew\u00e4hlter Nebenwirkungen\u201c nochmals hervorgehoben, dass eine Hypertonie mit der Gabe einer Ladungsdosis assoziiert worden ist. Diese Reaktion lasse sich reduzieren, indem eine solche Ladungsdosis vermieden wird bzw. indem die Infusionsgeschwindigkeit oder St\u00e4rke der Ladungsdosis reduziert wird.<br \/>\nSofern die Verf\u00fcgungsbeklagte einwendet, der Hinweis erfolge nur bei den Nebenwirkungen, verf\u00e4ngt dies nicht, da bereits unter den allgemeinen Hinweisen zur Dosierung und Art der Anwendung eine Ladungsdosis nicht empfohlen wird (s.o.). Dieser allgemeine Hinweis wird mehrfach \u2013 auch unter den Nebenwirkungen \u2013 wiederholt. Auch die eidesstattliche Versicherung von Herrn G (Anlagen VP 12, 12 \u00dc) spricht nicht gegen dieses Verst\u00e4ndnis. Insbesondere wurde der Hinweis gerade nicht nur auf sehr hohe Ladungsdosen (= Aufs\u00e4ttigungsdosen) beschr\u00e4nkt. Der behandelnde Arzt wird bei fachgerechter Anwendung von diesen Hinweisen nicht abweichen, sondern dem schrittweisen Titrierungsschema folgen.<br \/>\nNichts anderes folgt aus dem Zusatz, dass die St\u00e4rke der Ladungsdosis oder die Infusionsgeschwindigkeit reduziert werden solle, falls \u2013 entgegen der Empfehlung \u2013 dennoch eine Ladungsdosis verabreicht worden ist. Diese Schlussfolgerung von Prof. E ist plausibel und nachvollziehbar (vgl. Anlage AG 4, S. 7).<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst auch die eidesstattliche Versicherung der Herrn H (Anlage VP 15) die Kammer zu keinem anderen Ergebnis kommen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung ist n\u00e4mlich nicht zu entnehmen, dass tats\u00e4chlich Ladungsdosen entgegen dem Hinweis verabreicht werden, sondern nur, dass in der klinischen Anwendung bei Patienten, die nicht bereits mit einer anderen Substanz sediert wurden, sprich: nicht vorsediert sind, die Initialdosis deutlich \u00fcber der Empfehlung der 0,7 \u00b5g\/kg\/h liegt, sogar teilweise bis zur angegebenen H\u00f6chstdosis. Die Formulierung macht jedoch deutlich, dass Herr H anf\u00e4nglich den Begriff der Initialdosis etwas unpr\u00e4zise mit dem einer Ladungsdosis gleichsetzt. Im Weiteren verwendet er jedoch nur noch den Begriff der Initialdosis bzw. initialen Infusionsrate wie ihn die Fachinformation vorgibt. Insofern verfehlt der Warnhinweis in der Fachinformation seine Wirkung nicht. Es bedarf entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demnach auch keines ausdr\u00fccklichen Verbotes.<br \/>\n3.<br \/>\nMangels eines sinnf\u00e4lligen Herrichtens liegt weder eine unmittelbare Verletzung noch eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vor. Letztere scheitert jedenfalls an der Offensichtlichkeit der Verwendungsabsicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 22. Juni 2017 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2683 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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