{"id":7193,"date":"2017-08-04T17:00:50","date_gmt":"2017-08-04T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7193"},"modified":"2018-09-26T12:52:39","modified_gmt":"2018-09-26T12:52:39","slug":"4b-o-3717-dentalprotheseelemtsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7193","title":{"rendered":"4b O 37\/17 &#8211; Dentalprothesenelementsatz"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2682<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a004. August 2017, Az.\u00a04b O 37\/17<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\neine Software, geeignet f\u00fcr ein System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Br\u00fccke, eines Inlays oder eines Onlays, umfassend: ein Ger\u00fcst und ein oder mehrere Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung f\u00fcr das Ger\u00fcst wobei das oder die Modellteile auf das Ger\u00fcst so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig (i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt und (ii) das oder die Modellteile Teile der Au\u00dfenkontur definieren,<br \/>\nwobei das oder die Modellteile bei einer Temperatur ausschmelzbar oder verbrennbar sind, bei der das Ger\u00fcst stabil ist,<br \/>\nwobei das Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile so ausgestaltet sind, dass zwischen ihnen zumindest abschnittsweise ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren,<br \/>\numfassend<br \/>\nein Vorbestimmungsmittel zum Vorbestimmen dreidimensionaler Geometriedaten eines Ger\u00fcstes und eines oder mehrerer Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung f\u00fcr das Ger\u00fcst und gegebenenfalls eines Gie\u00dfkanals,<br \/>\nwobei das oder die Modellteile auf das Ger\u00fcst so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig (i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt und (ii) das oder die Modellteile Teile der Au\u00dfenkontur definieren,<br \/>\nwobei das Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile so gestaltet sind, dass zwischen ihnen ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren,<br \/>\nein Ger\u00fcstherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten und<br \/>\nein Modellteileherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten<br \/>\nzur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\n&#8211; ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software \u201eA\u201c bzw. \u201eA\u2122 B\u201c, nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 046 XXX B1 mit einem System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Br\u00fccke, eines Inlays oder eines Onlays, verwendet werden darf,<br \/>\n&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von \u20ac 5.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch \u20ac 1.000,00 pro Software, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr ein System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Br\u00fccke, eines Inlays oder eines Onlays, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist, zu verwenden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\n3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2011 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90% und die Kl\u00e4gerin zu 10% zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2 046XXX B1 (Anlage KB 3; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 16. Mai 2007 angemeldet wurde und die Priorit\u00e4t der Schrift DE 10200603XXXX vom 19. November 2006 in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 5. Oktober 2011. Unter dem 19. Dezember 2016 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem einen Elementesatz zur Herstellung einer dentalen Prothese sowie ein System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihr Klagebegehren auf den Systemanspruch 14, der wiederum r\u00fcckbezogen ist auf Anspruch 1 des Klagepatents.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 und 14 des Klagepatents lauten wie folgt:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n\u201eElementesatz zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese (20), insbesondere einer Krone, einer Br\u00fccke, eines Inlays oder eines Onlays, umfassend:<br \/>\n&#8211; ein Ger\u00fcst (3) und<br \/>\n&#8211; ein oder mehrere Modellteile (5) zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung (15) f\u00fcr das Ger\u00fcst (3)<br \/>\nwobei das oder die Modellteile (5) auf das Ger\u00fcst (3) so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig<br \/>\n(i) zwischen dem oder den Modellteilen (5) und dem Ger\u00fcst (3) ein Spalt (7) verbleibt und<br \/>\n(ii) das oder die Modellteile (5) Teile der Au\u00dfenkontur definieren,<br \/>\nwobei das oder die Modellteile (5) bei einer Temperatur ausschmelzbar oder verbrennbar sind, bei der das Ger\u00fcst stabil ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile so ausgestaltet sind, dass zwischen ihnen zumindest abschnittsweise ein Spalt mit einer Dicke im Be-reich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehe-ner Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 14:<br \/>\n\u201eSystem zur Herstellung einer dentalen Prothese (20) oder eines Elementesatzes nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, umfassend<br \/>\n&#8211; ein Vorbestimmungsmittel zum Vorbestimmen dreidimensionaler Geometriedaten eines Ger\u00fcstes (3) und eines oder mehrerer Modellteile (5) zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung (15) f\u00fcr das Ger\u00fcst und gegebenenfalls eines Gie\u00dfkanals (19)<br \/>\nwobei das oder die Modellteile (5) auf das Ger\u00fcst (3) so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig (i) zwischen dem oder den Modellteilen (5) und dem Ger\u00fcst (3) ein Spalt (7) verbleibt und (ii) das oder die Modellteile (5) Teile der Au\u00dfenkontur definieren,<br \/>\nwobei das Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile so gestaltet sind, dass zwischen ihnen ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren,<br \/>\n&#8211; ein Ger\u00fcstherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten und<br \/>\n&#8211; ein Modellteileherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile (5) auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet auf der in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite www.C.com unter anderem eine Software namens \u201eA\u201c bzw. \u201eA\u2122 B\u201c an, die \u00fcber die Funktion \u201eD\u201c und \u201eE D\u201c verf\u00fcgt (vgl. Anlagen KB 13, 13; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein CAD\/CAM-System, das unter anderem CAD-Modellierung und 3D-Scannen erlaubt und in Zahntechniklaboren eingesetzt wird.<br \/>\nIn der Zahntechnik wird das vom Arzt erstellte Gipsmodell des Patientengebisses mittels 3D-Scanner eingescannt und die Daten auf einen Computer \u00fcbermittelt, auf dem eine entsprechende Software installiert ist, die in der Lage ist, ein Modell der ben\u00f6tigten Zahnprothese auf Grundlage des eingescannten Modells des Gebisses zu erstellen. Eine solche Software stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar. Mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstellt der Zahntechniker ein exaktes virtuelles Modell der gew\u00fcnschten dentalen Prothese. Die Materialien, aus denen das physische Modell hergestellt werde, stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Auslieferungszustand nicht zur Verf\u00fcgung. Wenn der Kunde seinen Computer mit der kostenpflichtigen Zusatzsoftware \u201eF\u201c ausstattet, ist es ihm m\u00f6glich, den Computer mit einem 3D-Drucker zu verbinden, der die CAD-Daten empf\u00e4ngt, verarbeitet, in ein Herstellungsformat umwandelt und auf dieser Basis ein Dentalprodukt oder Teile davon herstellt.<br \/>\nBei den Abnehmern handelt es sich zum einen um gr\u00f6\u00dfere industrielle Fertigungszentren mit angestellten Zahntechnikern, welche die entsprechenden Ger\u00e4te zur Herstellung dentaler Prothesen vorhalten, zum anderen um Zahntechnikerlabore, die die notwendigen Ger\u00e4te nicht vor Ort haben.<br \/>\nDie Parteien sind Vertriebspartner. Die Beklagte liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform teilweise auch an die Kl\u00e4gerin zum Weitervertrieb an den Endkunden. Die Kl\u00e4gerin verkauft Materialien zur Herstellung des physischen Modells der Prothese, wie z.B. das Material zur Herstellung der Verblendung (\u201eG\u201c). Daneben vertreibt die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in sogenannten offenen und sogenannten geschlossenen Systemen. In den offenen Systemen k\u00f6nnen neben den Materialien der Kl\u00e4gerin auch Materialien anderer Anbieter mittels der Funktionalit\u00e4t \u201eH\u201c in die Software eingepflegt und ausgew\u00e4hlt werden. In den geschlossenen Systemen k\u00f6nnen nur die Materialien der Kl\u00e4gerin verwendet werden. In diesem Fall sind die Geometriedaten, die von der Software ausgegeben werden, verschl\u00fcsselt und k\u00f6nnen nur von der Kl\u00e4gerin gelesen und genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Spalt gleiche funktional Fertigungstoleranzen aus. Der Spalt sei so bemessen, dass er gr\u00f6\u00dfer ausfalle als m\u00f6gliche Ungenauigkeiten bei der Anfertigung von Ger\u00fcst und Verblendung. Dadurch sei es m\u00f6glich, das Modell der Verblendung unmittelbar auf das Ger\u00fcst aufzubringen. Eines erneuten Einscannens des Ger\u00fcstes bed\u00fcrfe es nicht. Dies beschleunige den Herstellungsvorgang insgesamt. Opakerschicht und Ger\u00fcst seien verschiedene Elemente, wie Unteranspruch 3 zeige.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die Beklagte biete sie ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sehe eine Option vor, mit der man die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Elementens\u00e4tze konstruieren k\u00f6nne. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daneben andere Optionen vorsehe, sei f\u00fcr die Frage der mittelbaren Verletzung des Klagepatents unerheblich. Die Funktionalit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei insbesondere unabh\u00e4ngig von den Materialien, die der jeweilige Benutzer nur bei der Herstellung verwende, gegeben.<br \/>\nInsbesondere sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, das virtuelle Modell der Prothese so zu gestalten, dass ein Spalt zwischen dem Ger\u00fcst und der Verblendung verbleibe. So sei ein Abstand (Liner\/Opaquer (Spacer)) in einer Breite von 20 mm ausw\u00e4hlbar. Die so hergestellten Modellteile wiesen selbstverst\u00e4ndlich den gleichen Abstand zum Ger\u00fcst auf, wenn sie auf dieses aufgesetzt w\u00fcrden. Die produzierten Modellteile und das Ger\u00fcst wiesen dieselben Abmessungen auf. Die Dicke der Opakerschicht k\u00f6nne nie exakt vorherbestimmt werden, deswegen w\u00fcrde der Spalt (Spacer) vorgesehen.<br \/>\nIn ihrer Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise die Beklagte zudem ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nutzung hin.<br \/>\nEin Schlechthinverbot sei angemessen, weil die Beklagte durch eine Umprogrammierung bzw. ein Update die streitgegenst\u00e4ndlichen Funktionen entfernen k\u00f6nnte, ohne dass dadurch andere patentfreie Funktionen beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge auf R\u00fcckruf und Vernichtung zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie erkannt mit Ausnahme der Einschr\u00e4nkung des Schlechthinverbotes.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Kl\u00e4gerin habe bereits seit dem Jahr 2007 Kenntnis von der \u00dcberpressen-Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der \u00fcberwiegende Anteil der Abnehmer Fertigungszentren seien.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass aus dem Stand der Technik bereits das Vorsehen eines Spaltes gebildet durch eine Opakerschicht zwischen Ger\u00fcst und Verblendung bekannt sei. Sowohl das virtuelle Modell als auch das physische Modell m\u00fcssten zwischen Ger\u00fcst und Verblendung einen Spalt aufweisen. Der Spalt verbleibe tats\u00e4chlich nicht, sondern werde entweder mit Opaker oder mit einem Adh\u00e4siv ausgef\u00fcllt. Er m\u00fcsse zus\u00e4tzlich zum Opaker oder Adh\u00e4siv vorhanden sein. Entscheidend sei, dass zwischen dem Ger\u00fcst und dem Modell der Verblendung im Planungsstadium sowie in der tats\u00e4chlichen, physikalischen Ausf\u00fchrung ein Spalt mit einer bestimmten Dicke verbleibe.<br \/>\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage ist, physische Modelle herzustellen. Die ausw\u00e4hlbare Dicke der Opakerschicht sei kein Spalt im Sinne des Klagepatents. Opaker ebenso wie der Liner seien fest auf dem Ger\u00fcst aufgebracht und somit dessen integraler Bestandteil. Die beschriebene Funktion diene dazu die Schichtdicke der Opakerschicht oder Linerschicht zu definieren. Es bed\u00fcrfe keines Sicherheitszuschlags, da die Opakerschicht sehr pr\u00e4zise aufgetragen werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem st\u00fcnde dem Anwender offen, die Schicht nachzubearbeiten oder das Ger\u00fcst nach dem Auftragen der Opakerschicht erneut zu scannen. So erlaube die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Opakerschicht und die Linerschicht in einer Dicke zu definieren, die auf 0,001 mm genau angegeben werde. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin trete ein etwaiger Spalt nicht vorbestimmt, sondern nur zuf\u00e4llig auf. Dar\u00fcber hinaus verwirkliche auch die seit 2014 vorhandene Funktion des zus\u00e4tzlichen Opakerabstandes nicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre. Damit k\u00f6nne nur die Schichtdicke der Opakerschicht zum Rand hin ausgelaufen werden lassen, um die Passform zu verbessern. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Zementspalt, da in einem solchen Falle nicht die \u00dcberpressenfunktion zum Einsatz komme.<br \/>\nWeiter sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht subjektiv dazu bestimmt, f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwendet zu werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche es dem Anwender neben vielen anderen Funktionen, ein virtuelles Modell einer dentalen Prothese zu erstellen, wobei offen bleibe, mit welchem Verfahren der Anwender dann die physikalische Prothese letztlich herstelle. Das Arbeitsergebnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne auch f\u00fcr andere Zwecke als das beanspruchte Verfahren verwendet werden, z.B. k\u00f6nne kein physikalisches Modell der Verblendung hergestellt werden oder solche Modelle, in denen die Modellteile der Verblendung nicht schmelzbar oder verbrennbar seien.<br \/>\nEs sei v\u00f6llig offen, weshalb auf Seiten der Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu dem beanspruchten System mit einem Vorgabemittel, einem Ger\u00fcstvorbereitungsmittel, einem Modellerzeugungsmittel und einem F\u00fcllungsmittel kombiniert werden sollte.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei einsetzbar sei, sei ein Schlechthinverbot unangemessen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Ein Anlass, den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nMit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar, Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG. Sie sind den Kl\u00e4gerinnen deshalb zur Unterlassung, Auskunft sowie Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs.1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System und ein Verfahren zum Erzeugen einer dentalen Prothese. Aus dem Stand der Technik sind dentale Prothesen bekannt, die besch\u00e4digte oder zerst\u00f6rte Z\u00e4hne nachbilden und aus Metall oder Glaskeramik hergestellt sind. Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass die besten \u00e4sthetischen Effekte erzielt werden, wenn man ein keramisches bzw. metallisches Ger\u00fcst mit einer Verblendung versieht. Das Ger\u00fcst bestimmt die wesentlichen mechanischen Eigenschaften wie Festigkeit und Biegesteifigkeit, w\u00e4hrend die optischen Eigenschaften und die allgemeine Oberfl\u00e4cheneigenschaften der dentalen Prothese durch die Verblendung eingestellt werden. Vielfach \u2013 so das Klagepatent \u2013 wird das Verblendmaterial manuell, z.B. mit dem Pinsel, in verschiedenen Schichten auf das Ger\u00fcst aufgetragen. Das Klagepatent kritisiert dieses Aufbringen als zeitaufw\u00e4ndig und sieht einen weiteren Nachteil in dem Umstand, dass das Ergebnis abh\u00e4ngig von der (Kunst-)Fertigkeit des Bearbeiters von unterschiedlicher Qualit\u00e4t sein kann.<br \/>\nDas Klagepatent w\u00fcrdigt diverse Schriften, die sich mit Herstellungsverfahren besch\u00e4ftigen und beschreibt deren Vor- und Nachteile.<br \/>\nDie DE 27 05 770 A1 schl\u00e4gt vor, die Verblendung mittels einer Elektrophorese auf das Ger\u00fcst aufzutragen, wobei laut dem Klagepatent ein manuelles Nacharbeiten unverzichtbar bleibt.<br \/>\nDie US 5,092,022 sieht die Herstellung von Ger\u00fcst und Verblendung in einem Verfahren vor, bei dem die Au\u00dfenkontur des Geh\u00e4uses und die Innenkontur der Verblendung standardisiert sind und nur die Innenkontur des Ger\u00fcstes und die Au\u00dfenkontur der Verblendung mittels abtragenden Formens an den Einsatzzweck angepasst werden. Das Klagepatent kritisiert hier, dass standardisierte Formen sich oft nur schwierig an die speziellen Gegebenheiten des Einzelfalles anpassen. Bei maschinellem Bearbeiten m\u00fcssen die Fertigungstoleranzen sehr gering sein, was nur mit entsprechend hohem Aufwand m\u00f6glich ist. Bei Gussformen aus zwei Bestandteilen, wie sie in der US 5,092, 022 verwendet werden, k\u00f6nnen zudem Gie\u00dffehler auftreten, die eine erweiterte Nachbearbeitung notwendig machen.<br \/>\nWeiter ist bekannt, manuell ein Wachsmodell eines Verblendkeramikaufbaus zu modellieren, das Modell zusammen mit dem Ger\u00fcst einzubetten, das Wachsmodell anschlie\u00dfend auszubrennen und die so erzeugte Form z.B. mit einer Presskeramik aufzuf\u00fcllen und so die Prothese zu fertigen. Dieses sog. \u201elost-wax\u201c- Verfahren wird in der DE 199 29 441 A1 zur Herstellung vollanatomisch modellierter Kronen oder teilanatomisch modellierter Ger\u00fcste verwendet. Auch die Schriften EP 0 033 492 A1 und WO 03\/017864 greifen auf diese Art von Verfahren zur\u00fcck. Jedoch zeigen diese Dokumente nur die Herstellung einteiliger Prothesen, nicht aber eine Prothese bestehend aus einem Ger\u00fcst und einer Verblendung.<br \/>\nDie DE 199 22 870 A1 zeigt demgegen\u00fcber ein Verfahren zur Herstellung einer dentalen Prothese mit einem Ger\u00fcst und einer Verblendung. Das manuelle Auftragen von Verblendmaterial wird durch ein computerunterst\u00fctztes, automatisiertes Auftragen unter Einsatz von Beschichtungsd\u00fcsen ersetzt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass ein komplexer Vorrichtungsaufbau einen sinnvollen Einsatz in der Praxis verhindert.<br \/>\nSchlie\u00dflich nennt die Klagepatentschrift die WO 2005\/046502 A1, die ein System und eine Anordnung zur Herstellung einer Zahnersatzkomponente beschreibt. Diese Schrift offenbart ein Verfahren, bei dem eine Wachsform in eine Einbettmasse eingebettet und anschlie\u00dfend ausgebrannt wird. Als Ergebnis des Verfahrens resultiert eine dentale Krone, welche aus zwei Schichten besteht, wobei eine erste Schicht aus Porzellanmaterial besteht und eine Au\u00dfenform der dentalen Krone wiedergibt und wobei eine zweite Schicht aus einem Material besteht und eine Kappe bildet, deren innere Oberfl\u00e4che der Au\u00dfenfl\u00e4che zum Beispiel eines Zahnstumpfes entspricht.<br \/>\nAus der DE 81 20 0687 ist ein aus einer r\u00fcckstandslos ausschmelzbaren und\/oder verbrennbaren Wachsmischung oder einem entsprechenden Kunststoff bestehender K\u00f6rper zum Erstellen eines Gie\u00dfmodells einer Zahnkrone bekannt. Dieser K\u00f6rper ist vorgeformt und wird im Mundraum an die jeweilige Zahnsituation angepasst. Zur Reduzierung des Materialeinsatzes wird der Abstand zwischen einer Innenwand des K\u00f6rpers zum Stumpf durch \u00dcberlegungen bestimmt, die aus der Beanspruchung des K\u00f6rpers resultieren. Gem\u00e4\u00df DE 81 20 687 wird eine Edelmetallzahnkrone mit dem K\u00f6rper als Gussmodell hergestellt. Beim Aufsetzen der Krone wird der Spalt zwischen der Krone und dem Stumpf mit Zement verf\u00fcllt.<br \/>\nDie EP 1 661 529 offenbart eine Kombination aus einem Modellteil in Form eines Wachsmusters einer Krone und einem Ger\u00fcst in Form einer Substruktur, die mit einer Opakerschicht versehen ist. Das Wachsmuster der Krone wird mittels Rapid Prototyping auf der Basis eines elektronischen Modells hergestellt, welches auf ein elektronisches Modell der mit der Opakerschicht versehenen Substruktur aufsetzt. Die Kombination aus der mit einer Opakerschicht versehenen Substruktur und dem darauf aufgepressten Wachsmuster der Krone wird anschlie\u00dfend in eine mit einem Gie\u00dfkanal versehene Einbettungsmasse eingebracht, das Wachs wird ausgebrannt und ein keramisches oder anderes Dentalmaterial eingepresst. So wird eine zweiteilige Dentalrestauration aus Substruktur und Krone erhalten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, Elementens\u00e4tze zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, ein Verfahren zur Herstellung einer dentalen Prothese sowie Systeme zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Elementesatzes anzugeben, welche in einfacher Weise die Herstellung einer dentalen Prothese mit einem Ger\u00fcst und einer Verblendung erm\u00f6glichen. Die Erfindung sollte dabei insbesondere auch auf Ger\u00fcste anwendbar sein, welche Unterschneidungen aufweisen und\/oder mit einer Opakerschicht versehen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein System nach Anspruch 14 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSystem zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Br\u00fccke, eines Inlays oder eines Onlays,<br \/>\n2.<br \/>\nDer Elementesatz umfasst:<br \/>\n2.1<br \/>\nein Ger\u00fcst und ein oder mehrere Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfen-kontur einer Verblendung f\u00fcr das Ger\u00fcst<br \/>\n2.2<br \/>\nDas oder die Modellteile sind auf das Ger\u00fcst so aufsetzbar, dass gleichzeitig<br \/>\n(i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt und<br \/>\n(ii) das oder die Modellteile Teile der Au\u00dfenkontur definieren.<br \/>\n2.3<br \/>\nDas oder die Modellteile sind bei einer Temperatur ausschmelzbar oder verbrennbar, bei der das Ger\u00fcst stabil ist.<br \/>\n2.4<br \/>\nDas Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile sind so ausgestaltet, dass zwischen ihnen zumindest abschnittsweise ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas System umfasst<br \/>\n3.1<br \/>\nein Vorbestimmungsmittel zum Vorbestimmen dreidimensionaler Geometriedaten eines Ger\u00fcstes und eines oder mehrerer Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung f\u00fcr das Ger\u00fcst und gegebenenfalls eines Gie\u00dfkanals;<\/p>\n<p>3.1.1<br \/>\ndas oder die Modellteile sind so auf das Ger\u00fcst aufsetzbar, dass gleichzeitig<br \/>\n(i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt und<br \/>\n(ii) das oder die Modellteile Teile der Au\u00dfenkontur definieren.<br \/>\n3.1.2<br \/>\nDas Ger\u00fcst und das bzw. die mehreren Modellteile sind so gestaltet, dass zwischen ihnen ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothese definieren;<br \/>\n3.2<br \/>\ndas System umfasst weiter ein Ger\u00fcstherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten und<br \/>\n3.3<br \/>\nein Modellteileherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf der Begriff des Spalts n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst von Bedeutung, dass das Klagepatent ein System beansprucht, dass lediglich geeignet sein muss, Elementes\u00e4tze mit Ger\u00fcst und Modellteilen anhand von Geometriedaten vorzubestimmen und so herzustellen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Spalt besteht. Der Elementesatz selbst ist nicht Gegenstand des Anspruchs. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals 1 (\u201eSystem zur Herstellung [\u2026]) und der Merkmalsgruppe 3, das als Systembestandteile unter anderem das Vorbestimmungsmittel (Merkmal 3.1) nennt. Das Vorbestimmungsmittel ist wiederum geeignet, dreidimensionale Daten von Modellteilen vorzubestimmen, wobei die Modellteile so auf das Ger\u00fcst aufsetzbar sind, dass gleichzeitig zwischen den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt (Merkmal 3.1.1.). Der Spalt soll eine Dicke von 0,05 mm bis hin zu 3 mm aufweisen (Merkmal 3.1.2).<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einem Spalt eine \u00d6ffnung zwischen den Modellteilen, die die Verblendung bilden, und dem Ger\u00fcst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Dabei sagt der Anspruch nichts dar\u00fcber aus, ob der Spalt in der Prothese als Ergebnis des Herstellungsvorgangs noch physisch vorliegt. Zwar \u00e4u\u00dfert sich der Anspruch nicht dazu, ob die Anordnung von Ger\u00fcst und den Modellteilen der Verblendung mit Spalt in der fertigen Prothese noch vorhanden ist, dem Fachmann ist jedoch klar, dass nach Abschluss des Herstellungsprozesses die Prothese keinen Spalt mehr aufweist.<br \/>\nDer Anspruch definiert den Spalt n\u00e4her dahingehend, dass er eine Dicke von 0,05 mm bis 3 mm aufweist (Merkmale 1.4, 2.1.2). Dabei gen\u00fcgt es, wenn der Spalt zumindest abschnittsweise vorhanden ist. So ist auch ein Elementesatz erfasst, der zwischen Ger\u00fcst und Verblendung zeitweise keinen Spalt aufweist und\/oder Abschnitte, in denen der Spalt im Rahmen des vorgegebenen Bereichs (0,05 mm bis 3 mm) unterschiedliche Dicken aufweist.<br \/>\nFunktional dient der Spalt dazu, Spielraum zwischen Ger\u00fcst und Verblendung zu lassen. So erl\u00e4utert das Klagepatent in Absatz [0049] des Klagepatents (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Bezeichnung solche des Klagepatents) als Vorteil, dass die Modellteile wegen des Spaltes nicht unmittelbar am Ger\u00fcst anliegen. Hieraus resultiert, dass verfahrensbedingte Ungenauigkeiten bei der Erzeugung von Ger\u00fcst und den Modellteilen sich in der Praxis nicht bzw. nicht nennenswert auswirken. Beispielhaft f\u00fchrt das Klagepatent an, dass auf das Ger\u00fcst eine Opakerschicht aufgetragen wird (Absatz [0043]). Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass sich diese Art der Schichtdicke nicht genau vorherbestimmen l\u00e4sst. Aufgrund des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spalts wirkt sich die fehlende Vorherbestimmbarkeit der Schichtdicke nicht negativ aus (Absatz [0049]). Ferner ist der Spalt bei der Verwendung von Unterschneidungen vorteilhaft (Abatz [0037]). Der Spalt dient also dazu, eine sp\u00e4tere Nachbearbeitung auf ein Minimum zu reduzieren. Es liegt dann kein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Spalt mehr vor, wenn sich von vorneherein zwischen Ger\u00fcst und Modellteile gar kein Zwischenraum mehr befindet, weil er vollst\u00e4ndig mit einer Opakerschicht oder \u00c4hnlichem ausgef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt den Klagepatentanspruch 14 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an Abnehmer anbietet und an sie liefert, die zur Benutzung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Systemanspruchs nicht berechtigt sind, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<br \/>\nNach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinha-bers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<br \/>\na)<br \/>\nEin Mittel bezieht sich in erforderlicher Weise auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem solchen funktionalen Zusammenwirken kann nur die Rede sein, wenn der gesch\u00fctzte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tats\u00e4chlich verwirklicht wird. Dieses Kriterium schlie\u00dft solche Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH, GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung; GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Ein fehlender Beitrag kommt auch dann in Betracht, wenn bei einer Erfindung, die sich mit der Fortbildung einer bestimmten Funktion ein als solchen bekannten Vorrichtung befasst, in den Patentanspruch Merkmale aufgenommen worden sind, die sich mit einer anderen, von der Erfindung nicht betroffenen Funktion der Vorrichtung befassen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Mittel muss in der Weise zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Erfindung beitragen, dass diese durch das Mittel oder mit Hilfe des Mittels vollst\u00e4ndig verwirklicht werden kann (BGH, GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung). Leistet es einen solchen Beitrag, kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt, so dass es unerheblich ist, ob diese Merkmale durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt sind oder ob sie den \u201eKern der Erfindung\u201c betreffen (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung m.w.N.). An einem Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, fehlt es, wenn es zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents vorgesehenen Schritten vorausgeht. Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehenen Schritte ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen und wenn das Mittel auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck eingesetzt werden kann (BGH, GRUR 2015, 467 \u2013 Audiosignalcodierung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt dreidimensionale Geometriedaten eines Ger\u00fcstes und mehrerer Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung vor und stellt zusammen mit einem handels\u00fcblichen Computer ein Vorbestimmungsmittel (Merkmal 2.1 des Anspruchs 14) dar. Um auf die Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugreifen zu k\u00f6nnen, erfolgt zwingend eine Installation auf einem Computer. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform empf\u00e4ngt dreidimensionale Geometriedaten eines Gebisses, die z.B. durch Scannen erzeugt werden. Auf der Grundlage dieser Daten kann ein Zahntechniker sodann mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die dreidimensionalen Geometriedaten der Verblendung und des Ger\u00fcstes definieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch objektiv geeignet zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht einen handels\u00fcblichen Computer zu einem Vorbestimmungsmittel des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systems und ist damit Teil der beanspruchten Kombinationsvorrichtung. Aus dem Screenshot der Anlage KB 13 ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Funktion bereitstellt, in der bei der Verwendung einer Linerschicht oder einer Opakerschicht ein Abstand (Spacer) innerhalb des beanspruchten Bereichs eingestellt werden kann. Angesichts der obigen Auslegungsgrunds\u00e4tze ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Vorbestimmungsmittel damit geeignet, Teil des beanspruchten Systems zu sein, in dem zur Herstellung des Elementensatzes die Geometriedaten der Modellteile vorbestimmt werden k\u00f6nnen, die so auf ein Ger\u00fcst aufsetzbar sind, dass zwischen den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt in einer m\u00f6glichen Dicke von 0,05 mm bis 3 mmm verbleibt (Merkmale 1, 3.1, 3.1.1). Dabei gen\u00fcgt es, dass es f\u00fcr den Anwender m\u00f6glich ist, den Opaker\/Liner so zu definieren, dass ein Abstand zwischen dem Opaker\/Linder verbleibt, der den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spalt bildet. Aus der Verletzung f\u00fchrt nicht heraus, dass mit dieser Funktion die Schichtdicke des Opaker\/Linder definiert wird, zumal die Beklagte diese Funktion selbst als \u201eSpacer\u201c also Abstandhalter bezeichnet.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die seit 2014 eingef\u00fchrte Funktion des zus\u00e4tzlichen Opakerabstands zwischen Verblendkappe und Verblendstruktur (Anlage KB 13, S. 6). Abgesehen davon, dass sich ausweislich des Screenshots auf Blatt 172 der Akte ergibt, dass die oben beschriebene Funktion beibehalten wurde (mit dem Unterschied, dass Opaker auf der Benutzeroberfl\u00e4che nicht mehr ausdr\u00fccklich genannt wird), handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten dabei um eine Erg\u00e4nzung, um die Schichtdicke der Opakerschicht zur Verbesserung der Passform und der \u00c4sthetik zum Rand der Zahnprothese hin abflachen und auslaufen zu lassen. Insofern ist es jedoch auch hier m\u00f6glich diesen \u201eExtra Liner Spacer\u201c einzustellen und bei dieser Einstellung einen Spalt zu lassen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Spalt bei der fertigen Prothese mit Zement oder Opaker aufgef\u00fcllt worden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte liefert auch an Abnehmer, die nicht zur Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systems berechtigt sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent nur gegen\u00fcber anderen Abnehmern als der Kl\u00e4gerin selbst. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um die Klagepatentinhaberin, die berechtigt ist, das gesch\u00fctzte System zu benutzen. Sofern die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Kl\u00e4gerin als Zwischenh\u00e4ndlerin beziehen, beziehen sie von der Berechtigten. Dies gilt sowohl f\u00fcr das offene als auch f\u00fcr das geschlossene System der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nb)<br \/>\nSofern die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten beziehen, liegt jedoch keine berechtigte Nutzung vor. Anders als in der Entscheidung Rohrschwei\u00dfverfahren (BGH, GRUR 2007, 773) handelt es sich vorliegend um einen Systemanspruch und nicht um einen Verfahrensanspruch, so dass die dortigen Grund-s\u00e4tze auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres \u00fcbertragbar sind. So kann aus der Zurverf\u00fcgungstellung des Materials der Kl\u00e4gerin, wie beispielsweise des \u201eI\u201c keine konkludente Lizenz zur Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systems gefolgert werden. Dies schon deshalb nicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade nicht im geschlossenen System von der Beklagten vertrieben wird. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnen \u00fcber weitere\/andere Plug-Ins beliebige Materialien anderer Hersteller ausgew\u00e4hlt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Einflussm\u00f6glichkeiten die Kl\u00e4gerin auf die Auswahl des Materials haben sollte. Vielmehr beziehen die Abnehmer lediglich Fertigungsmaterialien von der Kl\u00e4gerin, bei denen v\u00f6llig offen bleibt, wie die Abnehmer diese nutzen werden. Insofern ist auch ein patentfreier Einsatz des kl\u00e4gerischen Materials denkbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr die Benutzungshandlung des Herstellens des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systems ist aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dabei gen\u00fcgt es bereits f\u00fcr eine Verurteilung, dass eine der in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG Benutzungshandlungen offensichtlich ist.<br \/>\na)<br \/>\nOffensichtlichkeit liegt regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann vor, wenn der Lieferung in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gerade empfiehlt (BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Dagegen kann, wenn die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten nicht auf einen patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet ist, Offensichtlichkeit nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es wird ein hohes Ma\u00df an Vorhersehbarkeit gefordert (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<br \/>\nb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Parallelverfahren 4b O 14\/16, dessen Akte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorlag und Gegenstand war, vorgetragen, dass neben einzelnen Zahnlaboren, die \u00fcber keine eigenen Ger\u00fcst- und Modellteileherstellungsmittel verf\u00fcgen, zu den Abnehmern auch gr\u00f6\u00dfere industrielle Fertigungszentren geh\u00f6ren, welche die entsprechenden Ger\u00e4te zur Herstellung dentaler Prothesen vorhalten. Das Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten hinsichtlich des Umstandes, dass der \u00fcberwiegende Anteil der Abnehmer Fertigungszentren darstellen, ist unbeachtlich, da es gen\u00fcgt, dass nur einige Fertigungszentren beliefert wurden. Denn in den Fertigungszentren ist das System bereits hergestellt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Komponente eingebracht wird. Wie bereits ausgef\u00fchrt stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Installation auf die entsprechende Hardware ein Vorbestimmungsmittel dar, dass geeignet ist, dreidimensionale Geometriedaten eines Ger\u00fcstes oder mehrerer Modellteile zur Definition von Teilen der Au\u00dfenkontur einer Verblendung f\u00fcr das Ger\u00fcst und gegebenenfalls eines Gie\u00dfkanals vorzubestimmen (Merkmal 3.1), wobei die Modellteile so auf das Ger\u00fcst aufsetzbar sind, dass gleichzeitig zwischen den Modellteilen und dem Ger\u00fcst ein Spalt verbleibt und die Modellteile Teile der Au\u00dfenkontur definieren (Merkmal 3.1.1.) und das Ger\u00fcst und die mehreren Modellteile so gestaltet sind, dass zwischen ihnen ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 mm bis 3 mm vorliegt, wenn die Modellteile in vorgesehener Weise die Au\u00dfenkontur der dentalen Prothesen definieren (Merkmal 3.1.2; s.o.). Aus der Produktbeschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird klar, dass die Funktion D bzw. E D vorhanden und geeignet ist, je nach Einstellung einen Spalt zwischen Verblendung und Ger\u00fcst vorzusehen. Dieses Vorbestimmungsmittel ist Teil des Systems, das ebenfalls Ger\u00fcstherstellungsmittel (Merkmal 3.2) und Modellherstellungsmittel zur Herstellung der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten (Merkmal 3.3) beinhaltet. Unstreitig befinden sich in solchen Zentren die entsprechenden Modell- und Ger\u00fcstherstellungsmittel und die Prothesen werden nach den vorbestimmten Geometriedaten vor Ort hergestellt. F\u00fcr die Beklagte ist daher jedenfalls bei der Lieferung an Fertigungszentren aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich und konkret absehbar, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem EDV-System installieren und somit das gesch\u00fctzte System herstellen.<br \/>\nc)<br \/>\nHinsichtlich der Lieferung an einzelne Zahntechniker ist eine Benutzung des Systems durch Herstellung weder offensichtlich noch ist eine sonstige Verwendungsbestimmung der Abnehmer ersichtlich. Diese Zahntechniker stellen das System bereits nicht her, weil sie die Geometrie an externe Dienstleister versenden, die \u00fcber die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsmittel verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt, \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m \u00a7 195 BGB. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt drei Jahre. Sie beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Im Streitfall ist \u2013 anders als im Parallelverfahren 4b O 14\/16 \u2013 nicht hinreichend konkret vorgetragen, wann die hier angegriffene Funktionalit\u00e4t \u201eD\u201c und \u201eE D\u201c bei der Software eingef\u00fchrt wurde. Sofern die Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren 4b O 14\/16 vorgetragen hat, sie habe erst im Jahr 2008 Kenntnis erhalten, dass die Software auch an Dritte und nicht nur an sie vertrieben wurde, bezog sich diese Kenntnis auf die im dortigen Verfahren angegriffene Mehrschichtenfunktionalit\u00e4t, soweit sie f\u00fcr das \u00dcberpressen von Kronen und Br\u00fccken beworben und beliefert wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Ange-bots- und Lieferhandlungen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG in der be-gehrten Fassung.<br \/>\nVon einem Schlechthinverbot war im vorliegenden Falle abzusehen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb eines patentgem\u00e4\u00dfen Systems patentfrei genutzt werden kann. Die hier angegriffene Funktionalit\u00e4t ist nur eine von mannigfaltigen Funktionen, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausf\u00fchrbar sind. Insoweit ist bei den Abnehmern, bei denen es sich um zahntechnische Fachkreise handelt, zu erwarten, dass diese sich an den tenorierten Warnhinweis zur Vermeidung eines etwaigen Haftungsrisikos halten. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus nicht hinreichend konkret vorgetragen, wieso eine Umprogrammierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unproblematisch m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforder-liche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststel-lung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadenser-satz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patent-verletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverlet-zung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte schlie\u00dflich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenser-satzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nV.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderli-che hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<br \/>\nBei der Entgegenhaltung EP 1 661 529 (Anlage rop B1, N1; rop A2; nachfolgend: N1) handelt es sich um im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik, so dass eine Aussetzung bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Hinzu tritt, dass die N1 keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spalt offenbart, da die gesamte Opakerschicht eingescannt wird. Dass das Vorsehen eines Spaltes eine platte Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstelle, stellt keinen Vortrag dar, dem die Kammer eine hinreichende Begr\u00fcndung zu entnehmen vermag, dass es an der erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt. Auch dem Verweis auf die Nichtigkeitsklage \u2013 der ausweislich der gerichtlichen Verf\u00fcgung vom 18. Juli 2017 nicht ausreicht, um eine Aussetzungsentscheidung zu begr\u00fcnden \u2013, und den dortigen Abschnitten 3.4 und 3.2 kann die Kammer keine \u00fcberzeugende Pr\u00fcfung der Erfindungsh\u00f6he entnehmen. Woher der Fachmann den Anlass hat, die N1 mit der Schrift DE 0195 02 845 (Anlage rop B3, N2) oder der Schrift EP 0 154 137 (Anlage rop B3, N3) \u2013 die entgegen des gerichtlichen Hinweises nicht \u00fcbersetzt ist \u2013 zu kombinieren, ist nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2682 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a004. 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