{"id":7191,"date":"2017-07-18T17:00:27","date_gmt":"2017-07-18T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7191"},"modified":"2017-10-18T11:45:38","modified_gmt":"2017-10-18T11:45:38","slug":"4b-o-3715-schwenkverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7191","title":{"rendered":"4b O 37\/15 &#8211; Schwenkverbindung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2681<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a0\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 37\/15<\/span><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den bzw. dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verh\u00e4ltnis zum anderen schwenkbar sein soll,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Profilelement aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar und an dem einen Teil gesichert ist, wobei ein Schwenkstreifen aus einem flexiblen Material in dem anderen Teil gesichert ist und sich in das Profilelement erstreckt und wobei dasjenige Teil des Schwenkstreifens, das sich in das Profilelement erstreckt, nach erfolgtem Umschwenken des Profilelements aus der offenen Position in die geschlossene Position im Profilelement verankert ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Modellbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen und Modellbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Form von Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen; und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der A, B, C, D, und E, F, G, D, durch die in Ziffer I. bezeichneten, vom 11.09.2005 bis zum 13.02.2017 begangenen Handlungen und der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 14.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den in diesem Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbunden Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 131 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaber des Klagepatents sind A und E, die \u00fcber eine H AB Inhaber der Kl\u00e4gerin sind. Sie meldeten das Klagepatent am 10.11.1999 unter Inanspruchnahme einer I Priorit\u00e4t vom 16.11.1998 in englischer Verfahrenssprache an. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 13.10.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wurde am 11.08.2005 unter der Nummer DE 699 21 XXX T2 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent wurde vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 18.05.2017, das bislang nicht rechtskr\u00e4ftig ist, abgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Gelenk. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAnordnung zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verh\u00e4ltnis zum anderen schwenkbar sein soll, dadurch gekennzeichnet, dass ein Profilelement (2) aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar und an dem einen Teil gesichert ist, dass ein Schwenkstreifen (1) aus einem flexiblen Material in dem anderen Teil gesichert ist und sich in das Profilelement (2) erstreckt und dass dasjenige Teil des Schwenkstreifens, dass sich in das Profilelement erstreckt, nach erfolgtem Umschwenken des Profilelements aus der offenen Position in die geschlossene Position im Profilelement verankert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen einen Querschnitt durch ein Profilelement gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, zum einen in der offenen Position (Fig. 2), zum andern in der geschlossenen Position (Fig. 3), und einen Querschnitt durch zwei mittels eines in den Profilelementen verankerten Schwenkstreifens verbundene Profilelemente (Fig. 4).<\/p>\n<p>Im Herbst 2014 wurde die Kl\u00e4gerin darauf aufmerksam, dass die in J ans\u00e4ssige Beklagte Trenn- und Faltw\u00e4nde unter der Bezeichnung \u201eK\u201c auf ihrer Internetseite www.L.com im Internet bewarb und dort auch mitteilte, dass sie beabsichtige, die Wandschirme auf der Messe M in N im November 2014 auszustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte daraufhin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2014 zur Unterlassung des Vertriebs von Wandschirmen unter der Bezeichnung \u201eK\u201c auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 15, Bezug genommen. In der nachfolgenden Korrespondenz wies die Beklagte die Forderungen der Kl\u00e4gerin wiederholt zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagte fragte per Email vom 27.11.2014 bei der O GmbH in P an, ob diese ihre Vertriebspartnerin werden wolle. Die O GmbH bestellte in der Folgezeit eine Trennwand, die ihr die Beklagte zusammen mit dem Muster einer weiteren Faltanordnung, aus dem die verschiedenen Farbt\u00f6ne ersichtlich sein sollten, lieferte. Von der Kl\u00e4gerin gefertigte Abbildungen der Gelenke der gelieferten Faltanordnungen sind nachfolgend ausschnittweise in verkleinerter Form wiedergegeben. Die ersten beiden Abbildungen zeigen Teile der gelieferten Trennwand (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Die in der ersten Abbildung erkennbare geleeartige Masse findet sich nur im Endbereich des Profilelements. Die weiteren beiden Abbildungen geben Teile des mitgelieferten Musters von Faltanordnungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) wieder. Die linke Abbildung zeigt das aus der Faltanordnung entfernte Profilelement in ge\u00f6ffneter Position ohne Textilstreifen.<\/p>\n<p>Durch das Schreiben vom 05.11.2014 sind der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von zwei 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren bei einem Streitwert von 500.000,00 EUR entstanden, wovon sie in diesem Rechtsstreit unter Anrechnung der anfallenden Verfahrensgeb\u00fchr zwei 1,05 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren zuz\u00fcglich Telekommunikations- und Entgeltpauschale, mithin 6.787,30 EUR geltend macht.<\/p>\n<p>Am 13.02.2017 unterzeichneten die beiden Patentinhaber f\u00fcr sich und die Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag. Der Vertrag hat unter anderem die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent und die Abtretung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent zum Gegenstand. Wegen der Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die Anlage K 23 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent. Bereits bei der Einreichung der dem Klagepatent zugrundeliegenden PCT-Anmeldung am 10.11.1999 sei m\u00fcndlich vereinbart worden, dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 die daraus resultierenden Schutzrechte exklusiv nutzen d\u00fcrfe. Es sei auch vereinbart worden, dass sie die Kosten der Patentanmeldung trage.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, die Lieferung der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle eine Verletzung des Klagepatents dar. In den Profilelementen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die Schwenkstreifen verankert im Sinne des Klagepatents. Denn daf\u00fcr reiche es aus, wenn die Schwenkstreifen im geschlossenen Zustand der Profilelemente beispielsweise eingeklemmt seien. Solcherma\u00dfen gestaltete Faltanordnungen seien von der Beklagten auch in den Verkehr gebracht worden. Das gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2, die jedenfalls auch mit der Intention versandt worden sei, die kommerziellen Interessen der Beklagten voranzutreiben und weitere Bestellungen zu f\u00f6rdern.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an den bzw. dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verh\u00e4ltnis zum anderen schwenkbar sein soll,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein Profilelement aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar und an dem einen Teil gesichert ist, wobei ein Schwenkstreifen aus einem flexiblen Material in dem anderen Teil gesichert ist und sich in das Profilelement erstreckt und wobei dasjenige Teil des Schwenkstreifens, das sich in das Profilelement erstreckt, nach erfolgtem Umschwenken des Profilelements aus der offenen Position in die geschlossene Position im Profilelement verankert ist;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Modellbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen und Modellbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Form von Rechnungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen; und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 11.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>&#8211; hilfsweise: der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der A, B, C, D, und E, F, G, D, durch die in Ziffer I. bezeichneten, vom 11.09.2005 bis zum 13.02.2017 begangenen Handlungen und der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 14.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den in diesem Urteil festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbunden Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen;<\/p>\n<p>V. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 6.787,30 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf die Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin werde auch durch den Lizenzvertrag vom 13.02.2017 nicht aktivlegitimiert. Dieser Vertrag wiederhole \u2013 anders als in der Pr\u00e4ambel ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht die Vereinbarung vom 10.11.1999. Zudem sei der Vertrag nicht wirksam, weil es sich bei der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien zum einen um ein Insich-Gesch\u00e4ft und zum anderen um ein Umgehungsgesch\u00e4ft gehandelt habe.<br \/>\nDie Beklagte ist au\u00dferdem der Ansicht, dass sie das Klagepatent nicht verletzt habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 sei von ihr im Sinne von \u00a7 9 PatG weder angeboten, noch in den Verkehr gebracht und ebenso wenig zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt worden. Aber auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 werde das Klagepatent nicht verletzt, weil der Schwenkstreifen in dem Profilelement nicht zwischen Verankerungsvorrichtungen festgeklemmt und damit nicht verankert sei. Nicht jede Sicherung des Schwenkstreifens stelle eine Verankerung dar. Vielmehr unterscheide das Klagepatent zwischen der Verankerung und der Sicherung. Es sei daher erforderlich, dass der Schwenkstreifen an zwei unterschiedlichen Positionen gesichert und verankert werde, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht der Fall sei. Weiterhin sei ein R\u00fcckruf im Falle einer Verurteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Kl\u00e4gerin seit dem Jahr 2014 Kenntnis von der angeblichen Verletzung gehabt habe. Zudem sei der Zahlungsanspruch unberechtigt. Dem Schreiben vom 11.2014 fehle es am Mindestgehalt einer Abmahnung. Eine Ausf\u00fchrungsform werde nicht genannt. Die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs werde nicht nachgewiesen. Die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte seien an der Abmahnung nicht beteiligt gewesen. Zudem sei eine 1,8 Geb\u00fchr \u00fcberzogen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. bis IV. begr\u00fcndet, mit dem Antrag zu III. jedoch nur nach dem Hilfsantrag. Der Antrag zu III. nach dem Hauptantrag sowie der Antrag zu V. sind unbegr\u00fcndet.<br \/>\nA<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I., II. und IV. sind begr\u00fcndet, der Klageantrag zu III. ist nach dem Hauptantrag unbegr\u00fcndet, aber nach dem Hilfsantrag begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzen das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 13.02.2017 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent. Als solche hat sie infolge einer Patentverletzung eigene Anspr\u00fcche aus dem Patent gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 ff PatG, soweit ihr eigenes Nutzungsrecht ber\u00fchrt ist (BGH GRUR 1995, 818, 280 \u2013 Kleiderb\u00fcgel; 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone). Soweit sie Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit bis zum 13.02.2017 geltend macht, ist sie aus abgetretenem Recht berechtigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat allerdings nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sie bereits durch m\u00fcndliche Vereinbarung vom 10.11.1999 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent wurde. Ihr Vortrag l\u00e4sst nicht erkennen, wer die Vereinbarung schloss und welchen Inhalt sie hatte. Hinsichtlich der Vertragsparteien hat die Kl\u00e4gervertreterin in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich vermutet, dass es sich um die Vertreter der Kl\u00e4gerin und der daran beteiligten Gesellschaft und die Patentinhaber gehandelt haben m\u00fcsse. Zum Inhalt der vermeintlichen Vereinbarung ist nur bekannt, dass es sich um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gehandelt habe. Auch auf den Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.01.2017 hat die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag nicht weiter konkretisiert. Ohne n\u00e4heren Tatsachenvortrag zu den Vertragsparteien und zum Inhalt der Vereinbarung kann nicht beurteilt werden, ob eine Vereinbarung von den zum Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen berechtigten Personen wirksam geschlossen wurde, ob sie als ausschlie\u00dfliche Lizenz zu qualifizieren ist und welche Reichweite sie in \u00f6rtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht hat.<\/p>\n<p>Die als Anlage K 1 vorgelegte Kopie einer Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung vom 4. Mai 2015 ersetzt den weiteren Vortrag nicht. Vor allem stellt die Erkl\u00e4rung keine Urkunde \u00fcber den wirksamen Abschluss einer Lizenzvereinbarung dar. Denn die Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung selbst enth\u00e4lt keine auf den Abschluss eines Lizenzvertrages gerichteten Willenserkl\u00e4rungen. Vielmehr geben die Unterzeichner in ihr nur wieder, eine solche Vereinbarung fr\u00fcher geschlossen zu haben. Damit stellt die Erkl\u00e4rung allenfalls schriftlichen Parteivortrag dar. Eine weitere Konkretisierung ihres Vortrags zur Aktivlegitimation nimmt die Kl\u00e4gerin darin nicht vor.<\/p>\n<p>Dass die Patentinhaber mit der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vereinbarten, die durch schl\u00fcssiges Verhalten aller Beteiligten zustande kam, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Zwar wird die Lehre des Klagepatents von der Beklagten benutzt; auch hat sie nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Kosten der Patentanmeldung \u00fcbernommen. Aus diesem Verhalten geht aber nicht hervor, dass der Kl\u00e4gerin gerade eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wurde mit dem als Anlage K 23 vorgelegten Lizenzvertrag vom 13.02.2017 wirksam eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Lizenzvertrag vom 13.02.2017 ist wirksam zustande gekommen. Der Lizenzvertrag wurde von A und E, den beiden Patentinhabern, einerseits und der Kl\u00e4gerin, diese vertreten durch A und E, andererseits unterzeichnet. A und E waren ausweislich des elektronischen Auszugs aus dem schwedischen Unternehmensregister (Anlagen K 21 und K 22) zur Vertretung der Kl\u00e4gerin berechtigt. Demnach haben sie gemeinsame Unterschriftsvollmacht, was \u2013 wie der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter, Rechtsanwalt Q, in seiner gutachterlichen Stellungnahme best\u00e4tigte (Anlage K 25) \u2013 nach dem schwedischen Aktiengesetz m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Lizenzvertrag hat die Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz und die \u00dcbertragung der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche aus dem Patent zum Gegenstand. Denn Ziffer 2. des Lizenzvertrages enth\u00e4lt die Vereinbarung, dass die Erfinder, die mit den beiden Patentinhabern personenidentisch sind, der Kl\u00e4gerin eine exklusive, weltweite und unbeschr\u00e4nkte Lizenz unter anderem am Klagepatent einr\u00e4umen. In Ziffer 5 des Lizenzvertrages ist vereinbart, dass die Erfinder vorsorglich alle etwaigen Anspr\u00fcche, die ihnen gegen jeglichen Patentverletzer auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zustehen, an die Kl\u00e4gerin abtreten.<\/p>\n<p>Der Zeitpunkt, zu dem der Kl\u00e4gerin die ausschlie\u00dfliche Lizenz wirksam erteilt wurde, ist der 13.02.2017. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Lizenzvertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Eine r\u00fcckwirkende Vereinbarung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz kommt nicht in Betracht. Die ausschlie\u00dfliche Lizenz ist ein quasi-dingliches Recht und die Inhaberschaft an einer solchen Lizenz eine Rechtstatsache, die nicht r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert werden kann. Soweit die Vertragsparteien unter Ziffer 2. des Lizenzvertrages vereinbarten, die Lizenz mit Wirksamkeit seit dem 10.11.1999 zu erteilen, geht eine solche Regelung ins Leere. Beginn der ausschlie\u00dflichen Lizenz ist stattdessen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier der 13.02.2017. Dass der Lizenzvertrag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Wirksamkeit entfalten sollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien unter Ziffer 5. jedenfalls vorsorglich die Abtretung aller seit dem 10.11.1999 entstandenen Anspr\u00fcche aus dem Patent und unter Ziffer 6. die Geltungsdauer des Lizenzvertrages bis zum Ablauf des letzten lizenzierten Patents vereinbarten.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, der Lizenzvertrag wiederhole \u2013 anders als in der Pr\u00e4ambel ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht die Vereinbarung vom 10.11.1999, greift nicht durch. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen darin frei, mit welchem Inhalt sie den Lizenzvertrag abschlie\u00dfen. Es stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar, dass die behauptete fr\u00fchere Lizenzerteilung mit der neueren Lizenzerteilung identisch ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Wirksamkeit des Lizenzvertrages steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Vertrag um ein Insichgesch\u00e4ft im Sinne des deutschen Rechts handelt. Nach den Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters Q kann nach schwedischem Recht ein Vorstand einer Gesellschaft im Namen der Gesellschaft Vertr\u00e4ge mit sich selbst schlie\u00dfen, wenn dieser Vorstand alle Anteile der Gesellschaft direkt oder indirekt h\u00e4lt. Im Streitfall ist durch die Vorlage von Ausz\u00fcgen aus dem Anteilsregister (Anlagen K 26 und K 27) belegt, dass die Kl\u00e4gerin zu 100 % eine Tochtergesellschaft der H AB ist, deren Inhaber zu jeweils 50 % A und E sind. Die Kammer sieht die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters Q zur Frage der Wirksamkeit eines Insichgesch\u00e4fts nach schwedischem Recht als ausreichend an und erachtet es nicht als notwendig, weitere Erkenntnisquellen zu dieser Frage heranzuziehen, zumal die Beklagte nicht aufzeigt, aus welchen Gr\u00fcnden die Feststellungen des Privatgutachters Q die schwedische Rechtslage unzutreffend wiedergeben sollten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte der Auffassung ist, der Lizenzvertrag stelle ein Umgehungsgesch\u00e4ft dar, weil die Lizenz kostenlos erteilt worden sei und lediglich darauf abziele, das Klagepatent im Falle der Insolvenz der Insolvenzmasse zu entziehen und Steuern zu vermeiden, greift dies nicht durch. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Lizenzerteilung nach schwedischem Recht aus den vorgenannten Gr\u00fcnden unwirksam sein k\u00f6nnte. Daf\u00fcr fehlt es dem Vortrag der Beklagten an jeglicher Substanz. Vielmehr ist auch nach schwedischem Recht grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Erfinder berechtigt ist, seine Erfindung zum Patent anzumelden und das erteilte Patent kostenlos zu lizenzieren. Die Unwirksamkeit einer solchen Lizenzerteilung h\u00e4tte weder zur Folge, dass das Patent nunmehr dem Verm\u00f6gen des Lizenznehmers zuzurechnen ist, noch dass Lizenzzahlungen zu leisten sind. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die weitere Aufkl\u00e4rung der Grunds\u00e4tze zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Umgehungsgesch\u00e4ften nach schwedischem Recht in irgendeiner Form zu Erkenntnissen f\u00fchren k\u00f6nnte, die im Streitfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 eine Anordnung zur Bildung einer Schwenkverbindung.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird einleitend zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass bekannte Schwenkkonstruktionen in sogenannten Faltschwenkausf\u00fchrungen verschiedene Nachteile h\u00e4tten, wie beispielsweise hohe Produktionskosten, weil es schwierig sei, ausreichende und akzeptable Toleranzen einzuhalten, was wiederum gro\u00dfe Ausschlussmengen zur Folge habe. Dar\u00fcber hinaus habe sich gezeigt, dass Konstruktionen nach dem Stand der Technik Montagepobleme sowie Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung akzeptabler Kriterien im Hinblick auf Aussehen und gute mechanische Festigkeit bereiteten. Sowohl aus Kostengr\u00fcnden als auch aus Gr\u00fcnden der Montagetechnik sei es erw\u00fcnscht, dass eine m\u00f6glichst geringe Anzahl von Teilen verwendet werde. Wenn Faltschwenkausf\u00fchrungen zum Einsatz k\u00e4men, um Faltw\u00e4nde, Wandschirme oder dergleichen zu realisieren, sei es von \u00e4u\u00dferster Wichtigkeit, dass die Konstruktion strenge Anforderungen an das \u00e4sthetische und funktionelle Aussehen erf\u00fclle. Desweiteren m\u00fcssten sich solche Konstruktionen leicht sauber halten lassen, insbesondere wenn sie in der Krankenpflege und in der medizinischen Betreuung eingesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem) darin, eine Ausf\u00fchrung und Konstruktion zu verwirklichen, die eine Verbesserung gegen\u00fcber dem in diesem Bereich bestehenden Stand der Technik darstellen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch eine Anordnung zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gel\u00f6st, die nachstehend in bereits gegliedert Form wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>1. Anordnung zur Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verh\u00e4ltnis zum anderen schwenkbar sein soll.<br \/>\n2. Ein Profilelement (2)<br \/>\n2.1 ist aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar und<br \/>\n2.2 ist an dem einen Teil gesichert.<br \/>\n3. Ein Schwenkstreifen (1) aus einem flexiblen Material<br \/>\n3.1 ist in dem anderen Teil gesichert und<br \/>\n3.2 erstreckt sich in das Profilelement (2).<br \/>\n4. Dasjenige Teil des Schwenkstreifens, das sich in das Profilelement erstreckt, ist nach erfolgtem Umschwenken des Profilelements aus der offenen Position in die geschlossene Position im Profilelement verankert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie mit dem Klagepatentanspruch gesch\u00fctzte Anordnung dient der Bildung einer Schwenkverbindung zwischen einer Anzahl von Teilen, von denen mindestens ein Teil im Verh\u00e4ltnis zum anderen schwenkbar sein soll (Merkmal 1). Dabei handelt es sich insbesondere um Faltw\u00e4nde, Wandschirme oder dergleichen (Abs. [0002] der Anlage K 5). Die Anordnung umfasst daf\u00fcr unter anderem ein Profilelement (Merkmal 2), das aus einer offenen Position in eine geschlossene Position umschwenkbar ist (Merkmal 2.1).<\/p>\n<p>Entgegen dem vordergr\u00fcndigen Verst\u00e4ndnis und des insofern verungl\u00fcckten Wortlauts dieses Merkmals in der deutschen \u00dcbersetzung hat die Umschwenkbarkeit des Profilelements nichts mit der Verschwenkbarkeit der im Merkmal 1 genannten Teile zu tun. Dies ergibt sich unmittelbar aus der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatentanspruchs, die f\u00fcr die Verschwenkbarkeit der im Merkmal 1 genannten Teile den Begriff \u201epivotal\u201c und f\u00fcr die Umschwenkbarkeit des Profilelements den Begriff \u201eswitchable\u201c verwendet. Der technische Sinngehalt des englischen Begriffs \u201eswitchable\u201c ist weiter, als die deutsche \u00dcbersetzung \u201eumschwenkbar\u201c vermuten l\u00e4sst. Er ist nicht allein auf eine Drehbewegung beschr\u00e4nkt, wie es der Begriff \u201eumschwenkbar\u201c suggeriert. Vielmehr gehen beide Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass \u201eswitchable\u201c auch mit \u201eumschaltbar\u201c \u00fcbersetzt werden kann.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch beschreibt damit ein Profilelement, das zwei Zust\u00e4nde annehmen kann, n\u00e4mlich eine offene Position und eine geschlossene Position (Merkmal 2.1). Da das Profilelement selbst \u201eumschwenkbar\u201c bzw. \u201eumschaltbar\u201c sein soll, muss ihm als solches die Eigenschaft \u201eumschwenkbar\u201c bzw. \u201eumschaltbar\u201c inh\u00e4rent sein. Es ist erforderlich, dass das Profilelement als solches in diese zwei verschiedenen Positionen gebracht werden kann. Das Profilelement muss demzufolge mindestens zwei Abschnitte umfassen, wobei das Umschwenken oder Umschalten eine definierte Bewegung dieser beiden Abschnitte zueinander und die offene bzw. geschlossene Position des Profilelements jeweils eine definierte Anordnung dieser beiden Abschnitte zueinander beschreibt. Ob dabei das Profilelement mit den beiden Abschnitten einst\u00fcckig oder zweist\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist, legt der Klagepatentanspruch nicht fest. Entscheidend ist aber, dass sich beide Abschnitte in einer bestimmten, sprich: definierten Anordnung zueinander befinden, in der sie auch nur bewegt \u2013 sei es verschwenkt oder verschoben \u2013 werden k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt demnach nicht, wenn lediglich zwei Profile l\u00f6sbar miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Auslegung des 7. Nichtigkeitssenats beim BPatG in seinem Hinweis vom 14.12.2016 und in seinem Urteil vom 18.05.2016, die als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Die Funktion der Umschaltbarkeit bzw. Umschwenkbarkeit besteht darin, dass der Schwenkstreifen in der offenen Position des Profilelements in dieses eingef\u00fchrt werden kann und in der geschlossenen Position in diesem verankert ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>An die Verankerung des Schwenkstreifens im Profilelement sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Es gen\u00fcgt jede Sicherung des Schwenkstreifens im Profilelement, die durch das Umschalten oder Umschwenken des Profilelements in die geschlossene Position erreicht wird. Eine andere Auslegung des Begriffs \u201everankern\u201c l\u00e4sst sich weder dem Klagepatentanspruch, noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Dass hinsichtlich des anderen Endes des Schwenkstreifens oder auch hinsichtlich des Profilelements der Begriff \u201egesichert\u201c verwendet wird (Merkmale 2.2 und 3.1), f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201everankert\u201c. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass beide Begriffe einen qualitativ unterschiedlichen technischen Bedeutungsinhalt haben abgesehen davon, dass das Verankern durch das Umschalten\/Umschwenken und damit durch das Verschlie\u00dfen des Profilelements erreicht wird. Dass ein solches Verankern immer auch ein Sichern im Sinne des Klagepatents darstellt, ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents. Demnach ist der Schwenkstreifen im Profilelement gesichert (Abs. [0004] der Anlage K 5). Dabei erfolgt die Sicherung mittels Verankerungsvorrichtungen in Form der beiden freien Kanten zweier Sch\u00e4fte, die in der geschlossenen Position des Profilelements aneinander angrenzen und so den Schwenkstreifen festhalten (Abs. [0004] der Anlage K 5; vgl. auch Abs. [0008]). Gerade dieses Verst\u00e4ndnis geht auch aus den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 hervor.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Auslegung, dass der Schwenkstreifen neben der Verankerung zus\u00e4tzlich im Profilelement und damit an zwei verschiedenen Positionen gesichert sein muss, bietet der Klagepatentanspruch keinen Raum. Abgesehen davon, dass die Verankerung immer auch als Sicherung des Schwenkstreifens zu verstehen ist, hat eine zweifache Sicherung im Profilelement auch sonst keinen Niederschlag gefunden. Soweit der Klagepatentanspruch fordert, dass der Schwenkstreifen in dem anderen Teil gesichert und dasjenige Teil, das sich in das Profilelement erstreckt, in dem Profilelement verankert sein muss (Merkmale 3 bis 4), ist nicht von ein- und demselben Ende des Schwenkstreifens die Rede, sondern von den beiden Enden des Schwenkstreifens: Das eine Ende des Schwenkstreifens ist im Profilelement verankert (Merkmal 4) und das andere Ende in dem anderen Teil gesichert (Merkmal 3.1). Wie diese Sicherung des anderen Endes erfolgen soll, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass an dem anderen Teil ebenso ein Profilelement gesichert ist, in dem das andere Ende des Schwenkstreifens verankert ist (vgl. Abs. [0010], [0012] und Figur 4-7 der Anlage K 5).<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch verlangt, dass sich der Schwenkstreifen in das Profilelement erstreckt (Merkmal 3.2) und im Profilelement verankert ist (Merkmal 4), ist nur gefordert, dass sich der Schwenkstreifen zwischen die mindestens zwei das Profilelement und seine \u201eUmschwenkbarkeit\u201c begr\u00fcndenden Abschnitte erstreckt, so dass er bei geschlossener Position des Profilelements verankert ist. Dies hat zwangsl\u00e4ufig zur Folge, dass der Schwenkstreifen entsprechend dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs sich in das Profilelement erstreckt und im Profilelement verankert ist. Es ist hingegen \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der vorangehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 nicht erforderlich, dass sich innerhalb des Profilelements (weitere) Verankerungseinrichtungen zur Verankerung des Schwenkstreifens befinden, mithin die Verankerung beabstandet vom Rand, innerhalb des Profilelements stattfindet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Das ist f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 und 3.2. Allerdings ist der Schwenkstreifen auch in dem anderen Teil gesichert (Merkmal 3.1) und das andere Ende des Schwenkstreifens, das sich in das Profilelement erstreckt, im Profilelement verankert (Merkmal 4).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verankerung gen\u00fcgt es, dass der Schwenkstreifen zwischen den beiden Enden der Sch\u00e4fte des Profilelements gehalten ist, wenn sich das Profilelement in der geschlossenen Position befindet, wie dies aus den Abbildungen der Anlagen K 11 und K 12 ersichtlich ist. Ob dabei der Schwenkstreifen selbst unmittelbar zwischen den beiden Enden der Sch\u00e4fte eingeklemmt und gesichert wird oder erst \u00fcber das auf das Ende des Schwenkstreifens aufgeclipte u-f\u00f6rmige Metallteil am Herausrutschen aus dem geschlossenen Profilelement gehindert wird, ist f\u00fcr die Verankerung im Profilelement unbeachtlich. In beiden F\u00e4llen wird der Schwenkstreifen gerade dadurch im Profilelement gehalten und damit verankert, dass das Profilelement von der offenen Position in die geschlossene Position umschwenkt. Das Ende des Schwenkstreifens ist auch im Profilelement verankert, weil es sich in das Profilelement erstreckt und befestigt ist. Dass dieses Ende des Schwenkstreifens nicht zus\u00e4tzlich an einer zweiten Position gesichert ist, ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich.<\/p>\n<p>Stattdessen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal 3.1, weil das andere Ende des Schwenkstreifens in der gleichen Weise in einem zweiten Profilelement verankert und damit gesichert ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und in den Verkehr gebracht. F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist dies unstreitig, trifft aber auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist ganz im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem Begriff des Vertragsangebots im Sinne von \u00a7 145 BGB zusammen. Umfasst sind vielmehr alle Handlungen, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung des Gegenstands einschlie\u00dft. Ma\u00dfgebend ist, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 41 m.w.N.). Davon ist \u2013 wie auch im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 auszugehen, wenn die Beklagte der O GmbH den schutzrechtsverletzenden Gegenstand als Muster \u00fcberl\u00e4sst. Damit sollte die O GmbH veranlasst werden, weitere Trennw\u00e4nde dieser Art von der Beklagten zu beziehen und ggf. sogar als Vertriebsunternehmen f\u00fcr die Beklagte zu fungieren. Dass die Muster nur der Farbauswahl dienen sollten, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde konnte das Verhalten der Beklagten nur so verstanden werden, dass bei einer entsprechenden Bestellung auch Faltw\u00e4nde mit Gelenken entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 geliefert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an die O GmbH wurde die patentverletzende Trennwand zudem in den Verkehr gebracht. Denn das ist bereits dann der Fall, wenn \u2013 wie hier \u2013 das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht. Eine \u00dcbereignung im rechtlichen Sinne ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Die blo\u00dfe Verwendung von Mustern mag zwar noch kein Inverkehrbringen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellen, wohl aber die \u00dcberlassung eines Musters des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zur Absatzwerbung (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 44 m.w.N.), wie dies im Fall der \u00dcberlassung an die O GmbH geschehen ist. Insofern kann auch die Verkehrsf\u00e4higkeit bejaht werden, weil eine Ver\u00e4u\u00dferung als Muster ohne weiteres m\u00f6glich und denkbar ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden Ausf\u00fchrungen wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von der Beklagten auch zum Zwecke des Anbietens und Inverkehrbringens in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der Benutzung der Lehre des Klagepatents ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagte die Lehre des Klagepatents benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, f\u00fcr die Zeit vor dem 13.02.2017 aus abgetretenem Recht, danach aus eigenem Recht. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist als Hauptantrag jedoch unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz ihres Schadens f\u00fcr die Zeit vor dem 13.02.2017 begehrt. Denn es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin vor diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin war (s.o.) und ihr selbst ein Schaden entstanden ist. Allerdings ist der Feststellungsantrag nach dem Hilfsantrag begr\u00fcndet. Denn die Kl\u00e4gerin kann mit Erfolg aus abgetretenem Recht den Ersatz des Schadens verlangen, der A und E als Patentinhabern entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der den Inhabern des Klagepatents bzw. der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Zeit vor dem 13.02.2017. Zwar ist der R\u00fcckrufanspruch in Ziffer 5 des Lizenzvertrages vom 13.02.2017 nicht ausdr\u00fccklich genannt. Die Vertragsparteien waren aber ersichtlich gewillt, s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent abzutreten. Da die Verpflichtung zur Unterlassung regelm\u00e4\u00dfig auch zum R\u00fcckruf verpflichtet (vgl. BGH Beschl. v. 29.09.2016, I ZB 34\/15), der R\u00fcckrufanspruch mithin als Folgenbeseitigungsanspruch vom Unterlassungsanspruch umfasst ist, ist jedenfalls konkludent auch der R\u00fcckrufanspruch von der Abtretung erfasst.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckruf ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin seit dem Jahr 2014 Kenntnis von der Verletzung des Klagepatents hat, gen\u00fcgt f\u00fcr sich genommen nicht, um die Durchsetzung des R\u00fcckrufanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen zu lassen. Denn unabh\u00e4ngig von der Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Patentverletzung und dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals den R\u00fcckrufanspruch gerichtlich geltend macht, erstreckt sich der R\u00fcckruf auf s\u00e4mtliche Ver\u00e4u\u00dferungstatbest\u00e4nde seit der Erteilung des Klagepatents. Sinn und Zweck des R\u00fcckrufanspruchs ist es, den rechtsverletzenden Zustand zu beseitigen (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 140a Rn 2), indem die Vertriebswege von patentverletzenden Produkten freiger\u00e4umt werden. Daf\u00fcr besteht grunds\u00e4tzlich auch dann noch ein Bed\u00fcrfnis, wenn die Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte des Verletzers l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcckliegen. Denn der zeitliche Abstand bis zur Durchsetzung des R\u00fcckrufanspruchs rechtfertigt f\u00fcr sich genommen nicht die Annahme, es bef\u00e4nden sich keine schutzrechtsverletzenden Produkte mehr in den Vertriebswegen.<\/p>\n<p>Soweit das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Verletzung seit dem Jahr 2014 als Verwirkungseinwand aufgefasst werden sollte, greift auch dieser nicht durch. Da die Kl\u00e4gerin noch im Jahr 2015 Klage erhob, durfte sich die Beklagte weder in zeitlicher Hinsicht noch den sonstigen Umst\u00e4nden nach darauf einrichten, die Kl\u00e4gerin werde ihre Rechte nicht mehr durchsetzen.<br \/>\nB<br \/>\nDer Klageantrag zu V. ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 6.767,30 EUR nebst Zinsen daraus. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, noch aus \u00a7 683 BGB.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt der Abmahnung am 05.11.2014 standen der Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent zu, mithin auch keine Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn zu dem Zeitpunkt war die Kl\u00e4gerin noch nicht Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz. Diese wurde ihr erst am 13.02.2017 erteilt. Eine R\u00fcckwirkung der Erteilung kommt nicht in Betracht (s.o.). Aus diesem Grund lag die Abmahnung auch nicht im mutma\u00dflichen Interesse der Beklagten.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Erstattungsanspr\u00fcche ergeben sich auch nicht aus abgetretenen Recht der beiden Patentinhaber, A und E. Denn diesen sind keine Kosten der Rechtsverfolgung entstanden. Sie wurden durch die Abmahnung nicht berechtigt und verpflichtet, da die Abmahnung nicht in ihrem Namen erfolgte, sondern im Namen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nC<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<br \/>\nStreitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2681 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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